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Entscheid

VSBES.2023.185

Ergänzungsleistungen IV

12. Dezember 2023Deutsch13 min

ermittelte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen

Source so.ch

Urteil vom 12. Dezember 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) ist Bezügerin einer Rente der Invalidenversicherung und von

Ergänzungsleistungen (EL). Im Januar 2022 leitete die Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine periodische

Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ein (Akten

der Ausgleichskasse Nrn. [AK-Nr.] 161). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022

ermittelte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen

rückwirkend ab 1. November 2017 neu und forderte CHF 6'092.00 an

seither zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurück (AK-Nrn. 99 ff.).

Als Begründung wurde ausgeführt, die Rückforderung erfolge aufgrund in der

Vergangenheit erzielten, höheren Einkommen (AK-Nr. 99).

1.2 Am 29. Oktober 2022

ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Teilerlass von CHF 1'289.00

der Rückforderung betreffend die Jahre 2017 bis 2020 (AK-Nr. 94). Mit

Verfügung vom 13. April 2023 wies die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch

ab (AK-Nr. 41 ff.), wogegen die Beschwerdeführerin am 12. Mai

2023 Einsprache erhob (AK-Nr. 22). Mit Einspracheentscheid vom 17. Juli

2023 hielt die Beschwerdegegnerin an der Verfügung vom 13. April 2023 fest

und wies die Einsprache ab (AK-Nr. 12 ff.).

2. Am 7. August 2023 lässt

die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Onkel B.___, Beschwerde führen

gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 und sinngemäss beantragen,

es sei dieser aufzuheben, das Erlassgesuch gutzuheissen und der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Aktenseiten [A.S.] 6 f.).

Als Beschwerdebeilage gibt sie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C.___

zu den Akten (Beschwerdebeilage [BB] 3).

3. Die Beschwerdegegnerin

beantragt am 4. September 2023 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 11).

4. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 31. Oktober 2023 im Wesentlichen an den Anträgen in der

Beschwerde fest (A.S. 19 f.). Die Beschwerdegegnerin dupliziert nicht

innert Frist, weshalb am 11. Dezember 2023 deren Verzicht auf eine Duplik

festgestellt wird (A.S. 22).

Erwägungen

II.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

1.2.1

Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichterin über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

1.2.2

Angefochten ist der

Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023. In diesem bzw. der diesem zugrundeliegenden

Verfügung vom 13. April 2023 wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass

der Rückforderung in Höhe von CHF 6'092.00 abgewiesen. Dieser Betrag liegt

unter der Streitwertgrenze von CHF 30'000.00, womit die Angelegenheit in

die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt und durch den Vizepräsidenten (als

Stellvertreterin der Präsidentin) zu entscheiden ist.

2.

2.1

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten,

wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein

diesbezügliches Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche

Rückforderung feststeht (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay /

Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG,

Basel 2020, Art. 25 N 67).

2.1.1

Die Rechtsprechung unterscheidet

zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob

sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen

oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011

E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).

2.1.2

Der gute Glaube muss während des

Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts

9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei

wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen; vielmehr darf sich

die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern

auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist

somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten

zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den

guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in

anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven

Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4.; 112 V 97 E. 2c;

Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).

2.2

Jede wesentliche Änderung in den

für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und

Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem

Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden

(Art. 31 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist diese

in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene Meldepflicht in Art. 24 der

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) konkretisiert, wonach jede

Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallende Änderung der

wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten durch diesen, seinen

gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder eine Behörde,

welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, unverzüglich der kantonalen

Durchführungsstelle mitzuteilen ist. Für den Tatbestand der

Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei

nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a).

3.

3.1

Da ein Erlassgesuch erst

behandelt werden kann, wenn die fragliche Rückforderung feststeht (vgl. E. II.2.1

hiervor), was üblicherweise nach Rechtskraft der entsprechenden

Rückforderungsverfügung der Fall ist, stellt sich zunächst die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin das während laufender Rechtsmittelfrist als «Gesuch

Teilerlass von Nachzahlungen der Ergänzungsleistungen» betitelte Ersuchen vom

29.

Oktober 2022 der durch einen juristischen Laien vertretenen

Beschwerdeführerin zu Recht bloss als Erlassgesuch behandelte und nicht als

Einsprache gegen die zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftige

Rückforderungsverfügung vom 6. Oktober 2022. Hätte die Beschwerdeführerin

statt ein Erlassgesuch stellen, eine Einsprache gegen die Verfügung vom

6.

Oktober 2022 erheben wollen, so hätte dies zur Folge, dass vorliegend

auch Bestand und Höhe der Rückforderung Streitgegenstand wären.

3.2

Im Gesuch vom 29. Oktober

2022.

schreibt die Beschwerdeführerin, die Rückforderungsbeträge seien überprüft

und für korrekt befunden worden. Sie bitte aber darum, ihr die Rückforderungen

betreffend die Jahre 2017 bis 2020 zu erlassen (AK-Nr. 94). Auch die Argumentation

in der Einsprache vom 12. Mai 2023 zielt ausschliesslich auf einen Erlass

der Forderung ab (AK-Nr. 23), ebenso jene in der Beschwerde

(A.S. 6 f.). Es darf folglich davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführerin Bestand und Höhe der Forderung nie hat bestreiten wollen und

daher die Beschwerde nur den Erlass der Rückforderung zum Gegenstand hat. Höhe

Dispositiv

und Bestand der Rückforderung sind demnach nicht Streitgegenstand des

vorliegenden Verfahrens.

3.3 Als strittig zu prüfen ist daher

einzig, ob die Erlassvoraussetzung der Gutgläubigkeit erfüllt ist. Ob eine

grosse Härte vorliegt, ist nicht weiter zu prüfen. Diese kumulativ notwendige Voraussetzung

ist, da die Beschwerdeführerin weiterhin EL-anspruchsberechtigt ist, aufgrund

von Art. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSV, SR 830.11) ohne Weiteres gegeben.

4. Die Rückforderung resultierte,

weil die Beschwerdeführerin, welche im Stundenlohn angestellt ist, jeweils in

ihrer Höhe schwankende Einkommen erzielt und es verpasst hatte, diese der Beschwerdegegnerin

zu melden (AK-Nr. 99). Die Beschwerdegegnerin erlangte erst im Rahmen

einer periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse von den

höheren Einkommen der Beschwerdeführerin Kenntnis, nachdem die

Beschwerdeführerin dieser aufforderungsgemäss ihre Lohnausweise einreichte

(AK-Nr. 104; 123 ff.).

4.1 Vorab ist festzuhalten, dass

sich aufgrund der Akten keine Hinweise darauf ergeben, wonach die

Beschwerdeführerin die höheren Einkommen der Beschwerdegegnerin wissentlich und

willentlich nicht gemeldet haben könnte. Der gute Glaube hängt unter diesen

Umständen davon ab, ob eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht oder

ein sonstwie grobfahrlässiger Bezug der Ergänzungsleistungen vorliegt. Davon

ist auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin nicht das Mindestmass an

Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in

gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Urteil des

Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 4.2)

4.2 Dass die Veränderung ihres

Einkommens grundsätzlich eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des

Anspruchsberechtigten im Sinne von Art. 24 ELV darstellt und somit der

Meldepflicht unterliegt, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie bringt

aber sinngemäss vor, sie habe nicht wissen können, dass sie die höheren Einkommen

hätte melden müssen und habe die Bedeutung der erhöhten Einkommen nicht

abschätzen können (A.S. 6). Sie leitete daraus ihre Gutgläubigkeit ab. Es

stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei gebotener

Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass die veränderten Einkommen eine

Meldepflicht auslösen.

4.2.1 In den Verfügungen betreffend den

Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird standardmässig immer auf das Bestehen

und den Umfang der Meldepflicht hingewiesen. Auch die der Beschwerdeführerin

zugestellten Verfügungen, beispielsweise jene vom 27. Dezember 2018

(AK-Nr. 336), vom 27. Dezember 2019 (AK-Nr. 327) oder vom

28. Dezember 2020 (AK-Nr. 316 ff.), enthielten solche Hinweise.

Als meldepflichtige Tatsachen werden dort u. a. auch explizit die

«Erhöhung oder Verminderung von Einkommen» aufgeführt. Dass die

Beschwerdeführerin nicht von der Pflicht, veränderte Einkommen zu melden,

gewusst haben konnte, ist somit ausgeschlossen.

4.2.2 Die Frage nach der Anwendung der

gebotenen Aufmerksamkeit beurteilt sich nach einem objektiven Massstab (vgl.

E. II.4.1 hiervor). Sie ist eine Rechtsfrage, soweit es darum geht, unter

den jeweiligen tatsächlichen Voraussetzungen festzustellen, ob sich jemand auf

den guten Glauben berufen kann (BGE 102 V 245 E. b). Die

Beschwerdeführerin legt ihrer Beschwerde ein ärztliches Zeugnis ihrer

Hausärztin Dr. med. C.___ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin)

vom 2. August 2023 bei, welche darin bestätigt, dass die

Beschwerdeführerin in Bezug auf die Meldung der erhöhten Einkommen nicht in der

Lage gewesen sei, «die komplexen Sachverhaltselemente zu ordnen, zu begreifen,

zu verstehen und danach handeln zu können» (BB 3). Da die Beurteilung der

Gutgläubigkeit eine Rechtsfrage ist, ist das von der Beschwerdeführerin ins Recht

gelegte ärztliche Zeugnis alleine nicht geeignet, das Vorliegen des guten

Glaubens zu belegen. Es kann aber, zusammen mit weiteren Hinweisen in den

Akten, als Indiz dafür dienen, dass es der Beschwerdeführerin aus subjektiven

Gründen nicht möglich oder zumutbar war, die erforderliche Sorgfalt

aufzubringen – beispielsweise, weil ihr Bildungsstand dies nicht zuliesse, sie

urteilsunfähig gewesen wäre etc. Solche Hinweise ergeben sich vorliegend jedoch

nicht. Die Beschwerdeführerin geht gemäss eigenen Angaben einer

Arbeitstätigkeit nach (AK-Nr. 22 und 94), was gegen das Vorliegen einer

Urteilsunfähigkeit spricht. Die behandelnde Hausärztin bringt in dem der Beschwerde

beigefügten Arztzeugnis auch nichts dergleichen vor. Die Beschwerdeführerin ist

zudem auch nicht verbeiständet. Aus den Akten ergeben sich überdies keinerlei

Hinweise, wonach von der Beschwerdeführerin aus subjektiven Gründen eine im

Vergleich zu einem «Durchschnittsmenschen» deutlich herabgesetzte

Aufmerksamkeit verlangt werden könnte.

4.3 Fraglich ist jedoch, ob auch

einem «Durchschnittsmenschen» die veränderten Einkommensverhältnisse angesichts

der geringen Schwankungen in den Jahren 2017 – 2020 überhaupt aufgefallen

wären. Im Jahr 2017 verdiente die Beschwerdeführerin gemäss dem Auszug aus

dem Individuellen Konto bloss CHF 826.00 mehr als im Vorjahr, was einem

monatlichen Mehreinkommen von rund CHF 68.00 entspricht. 2018 betrug die

Differenz zum Vorjahr CHF 992.00, 2019 CHF 1'405.00 und im Jahr 2020

verdiente sie gar 378.00 weniger als im Vorjahr bzw. wieder annähernd gleich

viel wie im Jahr 2016 (vgl. Auszüge aus dem Individuellen Konto,

AK-Nr. 36). Da die Beschwerdeführerin im Stundenlohn angestellt ist und es

charakteristisch ist für diese Art des Arbeitsverhältnisses, dass mal weniger,

mal mehr verdient wird und eben gerade kein fixer Monatslohn vereinbart wurde,

ist von einem Durchschnittsmenschen nicht zu erwarten, dass er die jeweiligen

Lohnabrechnungen stets auch auf kleine Differenzen zu den Vormonaten hin

überprüft. Gerade bei geringen Differenzbeträgen im grösseren zweistelligen

bzw. sehr tiefen dreistelligen Bereich pro Monat ist nachvollziehbar, dass

diese kleinen Schwankungen der Beschwerdeführerin auch nach einem objektiven

Massstab weder aufgefallen sind, noch dass ihr die sich daraus möglicherweise ergebenden

Änderungen ihres Anspruches auf Ergänzungsleistungen bewusst waren. Es ist

nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erkannt haben könnte, dass

es sich auch bei diesen kleinen Beträgen mutmasslich um «wesentliche»

Veränderungen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG bzw. eine «ins Gewicht

fallende Änderung» im Sinne von Art. 24 ELV handeln könnte und diese

folglich meldepflichtig wären. Damit fällt die grobe Fahrlässigkeit betreffend

die Jahr 2017 – 2020 ausser Betracht, weshalb für diese Zeitspanne von

Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann.

Anders ist die Situation bei grösseren

Schwankungen, insbesondere des Einkommenszuwachses von CHF 3'353.00 im

Jahr 2021 und CHF 2'081.00 im Jahr 2022 gegenüber dem Jahr 2020, zu

beurteilen. Prozentual entspricht die Einkommensdifferenz des Jahres 2021 zu jener

des Jahres 2020 einem Mehreinkommen von rund 26 %, jene des Jahres 2022

zum Jahr 2020 immerhin noch einem solchen von rund 16 %. Dies sind keine

geringfügigen Schwankungen mehr, bei welchen davon ausgegangen werden kann,

dass sie auch einem Durchschnittsmenschen nicht als «wesentliche Veränderungen»

auffallen würden. Hinsichtlich dieser beiden Bezugsjahre hätte die

Beschwerdeführerin, nach einem objektiven Massstab zu beurteilen, wissen

können, dass eine Meldepflicht besteht, die entsprechenden Veränderungen zu

melden. Die Beschwerdeführerin hat die Meldepflicht bezüglich dieser Einkommen nicht

aus böswilliger Absicht, wohl aber aus grobfahrlässiger Nachlässigkeit

verletzt. Das Vorliegen des guten Glaubens ist im Hinblick auf den Erlass der

Rückforderung aus den Jahren 2021 und 2022 daher zu verneinen.

5. Damit ist die

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens für die EL-Bezugsdauer der Jahre 2021 – 2022

nicht gegeben, wohl aber für jene der Jahre 2017 – 2020. Dies führt

zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als dass der

Beschwerdeführerin die Rückforderungen betreffend die Jahre 2017 bis 2020 zu

erlassen sind, was gemäss der Rückforderungsverfügung vom 6. Oktober 2022

(AK-Nr. 100) einem Betrag von insgesamt CHF 1'382.00 entspricht

(2 x CHF 43.00 + 12 x CHF 64.00 + 12 x

CHF 44.00). Die Differenz von CHF 4'806.00 zum von der

Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderungsbetrag in Höhe von CHF 6'188.00

ist von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Diesbezüglich hat die

Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückforderung zu Recht verweigert. Sowie die

Rückforderung mit der Nachzahlung von CHF 96.00 verrechnet wurde, ist dies zu

beachten.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt

die Zusprache einer Parteientschädigung. Da sie nicht anwaltlich oder von einer

qualifizierten Fachperson vertreten ist, besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (118 V 140 E. 2a).

6.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz

vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine

Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 aufgehoben. Das

Erlassgesuch der Beschwerdeführerin wird gutgeheissen, soweit es die

Rückforderung für die Jahre 2017 – 2020 betrifft. In Bezug auf die

Rückforderung für Jahre 2021 – 2022 in der Höhe von CHF 4'806.00 wird die

Beschwerde abgewiesen und das Erlassgesuch abgelehnt.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer