Lexipedia

Entscheid

VSBES.2023.186

Unfallversicherung

19. Juli 2024Deutsch32 min

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit August 2007 bei der C.___ AG als Service-Techniker

Source so.ch

Urteil vom 19. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358,

6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 19. Mai 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1989 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit August 2007 bei der C.___ AG als Service-Techniker

zu 100 % angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

1.2 Gemäss Bagatellunfall-Meldung

UVG vom 9. Juni 2021 (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1) verdrehte sich der

Beschwerdeführer am 5. Juni 2021 bei einem Zweikampf im Fussball das Knie. Im Verlaufsbericht

der Klinik D.___ vom 9. Juni 2021 (Suva-Nr. 2) wurden eine Bone

Bruise in der Trochlea mit fokaler Chondropathie sowie eine symptomatische

traumatisierte Plica mediopatellaris Knie links nach Distorsion vom 5. Juni 2021

diagnostiziert. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand nicht (vgl. Suva-Nr. 10).

Anlässlich der Kontrolle vom 18. Juni 2021 hielt der behandelnde Arzt einen

regelrechten Verlauf fest und schloss die Behandlung bei Fortführung der

physiotherapeutischen Behandlung ab (Suva-Nr. 4).

1.3 Im November 2021 traten erneut

Beschwerden am linken Kniegelenk auf und der Beschwerdeführer begab sich in

medizinische Behandlung. Das am 16. November 2021 durchgeführte MRI zeigte im

Vergleich zur Voruntersuchung (MRI-Bericht vom 9. Juni 2021, Suva-Nr. 12)

einen neu aufgetretenen, scharfrandig begrenzten tiefen Knorpeldefekt am

medialen Femurkondylus sowie zunehmende Chondropathie zentral an der Trochlea

mit zunehmenden angrenzenden subchondralen Knochenreaktionen (Suva-Nr. 11).

1.4 In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und Orthopädie,

eine versicherungsmedizinische Beurteilung, welche am 13. Januar 2022 erstattet

wurde (Suva-Nr. 18). Nach Eingang des Verlaufsberichts der Klinik D.___ vom 10.

Januar 2022 (Suva-Nr. 19) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine erneute

Beurteilung durch Dr. med. E.___, welche am 21. Januar 2022 erstattet

wurde (Suva-Nr. 26).

1.5 Mit Verfügung vom 28. Januar

2022 lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die gemeldeten

Kniebeschwerden mangels Kausalität ab und stellte die bisher erbrachten

Versicherungsleistungen per 8. Dezember 2021 ein (Suva-Nr. 27). Dagegen

erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2022 Einsprache (Suva-Nr.

32). Am 13. Juli 2022 reichte sein Vertreter eine Einspracheergänzung ein

(Suva-Nr. 48).

1.6 Am 10. August 2022 liess der

Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Klinik D.___ vom 22. Juni 2022

einreichen (Suva-Nr. 50). Daraufhin wurde das Dossier erneut Dr. med. E.___

vorgelegt, welcher seinen Bericht am 14. September 2022 erstattete (Suva-Nr.

52). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur

ärztlichen Beurteilung von Dr. med. E.___ und liess gleichzeitig eine

Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt Orthopädie und Sportmedizin, Oberarzt

Klinik D.___, vom 31. Oktober 2022 einreichen (Suva-Nrn. 56 f.).

1.7 Mit Einspracheentscheid vom 19.

Mai 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers gegen

die Verfügung vom 28. Januar 2022 ab (Suva-Nr. 58; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

2. Mit Zuschrift vom 7. Juni 2023

lässt der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 19. Mai 2023 erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 9 ff.):

1. Der Einspracheentscheid (24.94550.21.3)

vom 19. Mai 2023 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche

möglichen gesetzlichen Leistungen ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt

zuzusprechen.

3. Insbesondere seien Heil- und

Transportkosten zu leisten.

4. Insbesondere sei ein möglichst hohes

Taggeld zu leisten.

5. Insbesondere sei eine möglichst hohe

Invalidenrente zu leisten.

6. Insbesondere sei eine möglichst hohe

Integritätsentschädigung zu leisten.

7. Dem Beschwerdeführer sei das

Rückfallmelderecht und das Recht Spätfolgen geltend zu machen, zu gewähren.

8. Vor Festlegung der Höhe der Taggelder,

der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung etc. sei das

Abklärungsresultat dem Beschwerdeführer zu unterbreiten, damit er die Höhe der

Taggelder, der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung spezifizieren

kann.

9. Es sei keine Leistungseinstellung

vorzunehmen.

10. Es sei ein doppelter

Rechtsschriftenwechsel durchzuführen.

11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2023 (A.S. 21 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Schreiben vom 7. August

2023 (A.S. 29) überweist das Kantonsgericht Luzern die Akten im Verfahren des

Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht).

5. Mit Replik vom 4. Oktober 2023

(A.S. 37 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

6. In ihrer Duplik vom 26. Oktober

2023 (A.S. 46) schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf Abweisung der

Beschwerde.

7. Die am 20. November 2023 durch

den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Berichte (Radiologische

Stellungnahme von PD Dr. med. G.___ vom 6. Juni 2023 und E-Mail der Klinik D.___

vom 13. November 2023; Urkunden Nrn. 3 und 4) sowie die Kostennote (A.S.

50 ff.) gehen mit Verfügung vom 21. November 2023 (A.S. 53) zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin.

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über

die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem

Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene

Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht

zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser

Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht

erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181,

119.

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017 vom 10. Oktober 2017

E. 3).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E.1, 118 V

289.

E.1b, je mit Hinweisen).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen). Anders verhält es

sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen

Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen

Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen

einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen

liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte

geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f., 134

V 109 E. 6.1 S. 116, 115 V 133; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017

vom 13. Oktober 2017 E. 4.5.1).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit

besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs-

und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen

die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017

E. 5.1 mit Hinweis).

3.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2

und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom 12. September

2017.

E. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der

streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der

richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit

Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des

Einspracheentscheids – vorliegend bis 19. Mai 2023 – mitzuberücksichtigen,

da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen

Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm

abgeschlossen wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015,

Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

3.3

Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225

E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Unbestritten und durch die

Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2021 einen Unfall

erlitten hat und in der Folge am linken Knie Beschwerden aufgetreten sind. Streitig

und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 8. Dezember 2021

Anspruch auf Leistungen für das Unfallereignis vom 5. Juni 2021 hat.

5.

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich im Einspracheentscheid vom 19. Mai 2023 in medizinischer Hinsicht im

Wesentlichen auf die ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. E.___, Facharzt für

Chirurgie und Orthopädie, vom 13. Januar 2022 (Suva-Nr. 18) und vom 14.

September 2022 (Suva-Nr. 52). Es ist daher nachfolgend auf diese

Aktenbeurteilungen einzugehen:

5.1

Dr. med. E.___ setzte sich in

seiner Beurteilung vom 13. Januar 2022 zunächst eingehend mit der medizinischen

Literatur auseinander. Konkret auf das Unfallereignis vom 5. Juni 2021 bezogen

führte er aus, gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 9. Juni 2021 habe sich der

Versicherte beim Zweikampf im Fussballspiel das linke Knie verdreht. Im Rahmen

der Konsultation vom 9. Juni 2021 werde zudem dokumentiert, dass «gegen das

linke Bein getreten worden» sei. Dies werde ebenfalls im Fragebogen vom 28.

November 2021 (Suva-Nr. 10) vom Versicherten bestätigt, «der Gegenspieler tritt

mit seinem Fuss auf mein Knie». Sowohl aus dem Sprechstundenbericht vom 9. Juni

2021, als auch aus dem Fragebogen vom 28. November 2021 gehe nicht hervor, wo

genau der Versicherte den Fusstritt des Gegenspielers im Bereich des Knies

erhalten habe (beispielsweise seitlich oder über der Kniescheibe?). Aus dem

Verlaufseintrag vom 9. Juni 2021 gehe hervor, dass «eine Schwellung» dem

Versicherten nicht aufgefallen sei. Als Befund werde am 9. Juni 2021, also 4

Tage nach dem Ereignis, ein «unauffälliges Integument ohne Schwellung, Rötung

oder Überwärmung» dokumentiert. Nach eigener Einsicht in das MRI vom 9. Juni

2021, ebenfalls 4 Tage nach dem Ereignis angefertigt, kämen, soweit abgebildet,

die Weichteile unauffällig zur Darstellung, ein (sub)cutanes oder

intramuskuläres Hämatom, was als Ausdruck einer massiven externen

Gewalteinwirkung zu werten wäre, finde sich nicht. Die Kniescheibe zeige

postoperative Veränderungen, jedoch keine frische Läsion, insbesondere kein

Bone Bruise. Speziell weise die befundende Radiologin darauf hin, dass ein

«Intakter Knorpel retropatellär, insbesondere an der medialen Patellafacette»

bestehe. Bei einer massiven direkten Gewalteinwirkung auf die Kniescheibe würde

in aller Regel im MRI ein Bone Bruise zur Darstellung kommen. Die

fachradiologische Beurteilung, dass eine «intakte MPFL-Rekonstruktion» vorliege,

könne ebenfalls bestätigt werden. Somit könne auch eine mögliche

Patella(sub)luxation am 5. Juni 2021 ausgeschlossen werden. Die Seitenbänder

und die VKB-Rekonstruktion seien intakt, ebenfalls komme der periphere Knochen

des Unter- und Oberschenkels unauffällig zur Darstellung. Zusammenfassend könne

festgehalten werden, dass sich im unmittelbar angefertigten MRI des linken

Kniegelenkes keine Zeichen einer massiven Gewalteinwirkung fänden. Die

Kniescheibe inkl. der retropatellare Knorpel sowie sämtliche Bänder inkl.

MPFL-Rekonstruktion und VKB-Rekonstruktion kämen unauffällig zur Darstellung.

Gemäss den allgemeinen Fallbetrachtungen würden bei Knorpelläsionen

traumatischer Genese Begleitverletzungen (beispielsweise Bandläsionen oder eine

Patellaluxation) erwartet, solche fehlten aber gänzlich im MRI vom 9. Juni 2021.

Zu der am 16. November 2021

durchgeführten MRI hielt der Kreisarzt fest, nach eigener Einsicht in die

Bildgebung könne die fachradiologische Beurteilung von Dr. med. H.___ einer

zunehmenden «Chondropathie zentral an der Trochlea» mit zunehmender

angrenzender subchondraler Knochenreaktionen geteilt werden. Wie unter «allgemeine

Fallbetrachtungen» festgehalten, verschwänden traumatisch bedingte Knochenödeme

in Abhängigkeit von der Ausgangsgrösse in der Mehrzahl der Fälle nach 1 – 6

Monaten. Ausnahmen bildeten vorbestehende arthrotische Knorpelschäden. Zwischen

den MRI vom 9. Juni 2021 und 16. November 2021 seien rund fünf Monate

vergangen. Die Knochenreaktion habe während dieser Zeit nicht abgenommen,

sondern sogar zugenommen. Dies spreche gegen ein traumatisch bedingtes Knochenödem

am 9. Juni 2021. Gemäss Fachliteratur sei die Zunahme des Knochenödems in einem

solchen Fall Ausdruck eines vorbestehenden arthrotischen Knorpelschadens.

In Bezug auf ein Unfallereignis vom 11.

März 2014 und der am 14. März 2014 durchgeführten MRI-Untersuchung führte Dr.

med. E.___ aus, nach eigener Einsicht in die Bildgebung komme die Trochlea (der

anatomische Ort, welcher im MRI vom 6. September 2021 [recte: 9. Juni

2021] eine Signaländerung aufweise) unauffällig zur Darstellung – es finde sich

weder eine Knorpelläsion noch eine subchondrale Knochenreaktion.

Zusammenfassend kommt Dr. med. E.___ zum

Ergebnis, aufgrund des MRIs vom 14. März 2014, in welchem der Knorpel und

der subchondrale Knochen der Trochlea unauffällig zur Darstellung komme, des

klinischen Befundes am 9. Juni 2021 ohne äussere Verletzungszeichen bzw. eines

«Unauffälliges Integument ohne Schwellung, Rötung oder Überwärmung», des MRIs

vom 9. Juni 2021 ohne Hinweise für eine stattgehabte massive Gewalteinwirkung

am 5. Juni 2021 bzw. fehlenden Begleitverletzungen und der Verlaufs-Bildgebung

vom 16. November 2021 mit einer Zunahme des subchondralen Knochenödems, was als

Ausdruck einer vorbestehenden arthrotischen Knorpelläsion zu werten sei, sei

die im MRI vom 9. Juni 2021 zur Darstellung kommende Knorpelläsion mit

begleitendem subchondralen Knochenödem weder auf das Ereignis am 5. Juni 2021

noch auf das Ereignis am 11. März 2014 zurückzuführen. Die geltend gemachten

Beschwerden am linken Knie seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder auf

das Ereignis vom 5. Juni 2021 noch auf dasjenige vom 11. März 2014

zurückzuführen.

5.2

In seiner Aktenbeurteilung vom

14.

September 2022 setzte sich Dr. med. E.___ erneut mit der entsprechenden

medizinischen Literatur auseinander und nahm – jeweils mit Darstellung der entsprechenden

Regionen des linken Knies aus den MRI-Untersuchungen vom 14. März 2014, 9.

Juni 2021 und 16. November 2021 – ausführlich Stellung zu den Vorbringen des

Beschwerdeführers sowie den Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. med. F.___.

5.2.1

Dr. med. E.___ verwies in Bezug

auf die medizinische Literatur insbesondere auf die Bedeutung der

Verlaufs-Bildgebung: «Traumatische Knochenödeme verschwinden, in Abhängigkeit

von der Ausgangsgröße, dem Ausmaß des Traumas und der Konsequenz der Therapie

in der Mehrzahl der Fälle nach 1 – 6 Monaten. […] Von einer Tendenz zur

Verkleinerung kann bei posttraumatischen Ödemen in einem Zeitraum von 1 – 6

Monaten auf jeden Fall ausgegangen werden. Ausnahmen bilden vorbestehende

arthrotische Knorpelschäden». Zur Plica mediopatellaris führte er aus, unter einer

Plica im Kniegelenk verstehe man eine angeborene unvollständige Septierung, die

von der Gelenkkapsel in den Gelenkbinnenraum hineinrage. Die Plicae seien entwicklungsgeschichtlich

zu erklären, da das Kniegelenk in der Embryonalzeit in mehrere Kammern angelegt

sei. Eine inkomplette Rückbildung dieser Septierungen könne Plicae an verschiedenen

Stellen im Kniegelenk hinterlassen. Dabei werde zwischen einer Plica

suprapatellaris, infrapatellaris, lateralis und mediopatellaris unterschieden. Die

Plica mediopatellaris verlaufe von der oberen inneren Gelenkkapsel schräg über

die Kondylenkante (des Femurs) zum medialen Rand des Hoffa-Fettkörpers und

finde sich sehr häufig in der Bevölkerung mit einer Inzidenz zwischen 18.5 – 80

%.

5.2.2

Zu den Bildgebungen der Trochea

femoris führte der Versicherungsmediziner aus, im Bereich des Knies werde

zwischen der Artikulation von Ober- und Unterschenkelknochen (Articulation

femorotibialis) und dem Gelenk zwischen dem Oberschenkelknochen und der

Kniescheibe (Articulatio femoropatellaris) unterschieden. Letztes werde durch

die knorpelbedeckte Rückfläche der Kniescheibe (Patella) und der

knorpelbedeckten Trochlea femoris des Oberschenkelknochens (Femur) gebildet.

Zwischen dem Ereignis am 11. März 2014 und dem MRI am 14. März 2014 seien

lediglich drei Tage vergangen. Im radiologischen Bericht vom 17. März 2014 werde

eine «höhergradige Partialruptur des VKB» beschrieben, wobei im weiteren

Verlauf eine Kreuzband-Ersatzplastik erfolgt sei. Weiter werde im Bericht vom

17.

März 2014 über das MRI vom 14. März 2014 ein «diskretes subchondrales

Knochenödem am lateralen Femurcondylus» (der Femurcondylus bilde einen Teil des

femorotibialen Gelenkes) beschrieben (ein solches werde als pathognomonisches

Zeichen einer vorderen Kreuzbandruptur angesehen). Ein subchondrales

Knochenödem im Bereich der Trochlea werde hingegen im fachradiologischen

Bericht vom 17. März 2014 nicht beschrieben. Im Gegensatz zum MRI vom 14. März

2014.

komme im MRI vom 9. Juni 2021 ein Knochenmarködem im Bereich der Trochlea

zur Darstellung. Wie unter allgemeine Fallbetrachtungen I festgehalten, könne von

einer traumatischen Knorpelschädigung ausgegangen werden, wenn sich ein

subchondrales Knochenmarködem in der Folgeuntersuchung (mit dem MRI vom 16.

November 2021 liege eine solche vor) verkleinert oder verschwindet. Beim

Versicherten sei das subchondrale Knochenmarködem am 16. November 2021 weder

verschwunden noch verkleinert, im Gegenteil, es habe sich vergrössert. So werde

im radiologischen Bericht vom 16. November 2021 «Trochlea mit deutlich

zunehmenden angrenzenden ödemäguivalenten Signalveränderungen des Knochenmarks»

festgehalten.

Herr Vonesch halte in der Einsprache vom

13.

Juli 2022 fest, dass der Unfall vom 11. März 2014 keine

Knorpelreaktion gezeigt habe. Somit könne die Knorpelreaktion im Jahre 2021

nicht auf einen Knorpelschaden aus dem Jahre 2014 zurückgeführt werden. Dies sei

aber falsch. Im Jahre 2014 sei eben ein Knorpelschaden festgestellt worden.

Anatomisch werde zwischen der Patella (Kniescheibe) mit der dazugehörenden

Knorpelschicht (= retropatellärer Knorpel) und dem patellaren Gleitlager

(Trochlea, als Teil des Oberschenkelknochens) mit dessen Knorpelschicht

unterschieden. Die Rückseite der Kniescheibe bilde mit dem Oberschenkel-Knochen

einen Teil des Kniegelenks. Dazu sei die Rückseite der Kniescheibe mit

Gelenkknorpel überzogen. Dieser Knorpel heisse retropatellarer Gelenkknorpel.

Im fachradiologischen Bericht vom 17. März 2014 über das MRI vom 14. März 2014 werde

als Befund ein «diskrete Signalalteration des retropatellären Knorpels»

beschrieben. Der Knorpel bzw. der darunterliegende Knochen der Trochlea werde

im Bericht vom 17. März 2014 nicht erwähnt. Im fachradiologischen Bericht vom

17.

März 2014 werde kein «Knorpelschaden» der Trochlea aufgeführt. Sollte sich

der von Herrn Vonesch bezogene «Knorpelschaden» auf die am 17. März 2014

beschriebene «diskrete Signalalteration des retropatellären Knorpels» beziehen,

so sei auf die Verlaufs-Bildgebung zu verweisen. Im fachradiologischen Bericht

vom 9. Juni 2021 werde ein «Intakter Knorpel retropatellär» bzw. am 16.

November 2021 «keine tiefen Knorpeldefekte retropatellär» dokumentiert. Fazit:

Im fachradiologischen Bericht über das MRI vom 14. März 2014 werde weder der

Knorpel noch der darunterliegende Knochen der Trochlea aufgeführt. Es sei

lediglich die Rede von «diskreten Signalalteration des retropatellären

Knorpels». Die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 13. Januar 2022 halte

korrekt fest, dass im MRI vom 14. März 2014 der Knorpel und der subchondrale

Knochen der Trochlea unauffällig zur Darstellung komme.

5.2.3

Dr. med. E.___ ging in seiner

medizinischen Beurteilung weiter auf die Vorbringen des Vertreters des

Beschwerdeführers zu den Weichteilen ein und führte aus, Herr Vonesch halte in

seiner Einsprache vom 13. Juli 2022 fest, dass «Entgegen den medizinischen

Berichten behauptet der Kreisarzt, aus den bildgebenden Befunde gehe hervor, dass

die umgebenden Weichteile keine Auffälligkeiten hätten. Dies widerspricht aber

dem Verlauf der D.___ wie er ab SUVA-Dokument 2 ersichtlich ist. Am 9. Juni

2021.

wurde die Diagnose der traumatisierten Plica mediopatellaris festgehalten.

Dies nach Distorsion. Weiter wird ein Bone Bruise festgestellt. Beides ist

immer Trauma bedingt.». Zwischen dem Ereignis am 5. Juni 2021 und dem MRI vom 9. Juni

2021.

seien lediglich vier Tage vergangen. Bereits am 13. Januar 2022 sei in

der versicherungsmedizinischen Beurteilung aufgezeigt worden, dass kein Hämatom

im Bereich der Patella zur Darstellung komme. Zudem biete sich der direkte

Vergleich zum Jahr 2014 an, in Folge des Ereignisses vom 11. März 2014

eine VKB-Ersatzplastik durchgeführt worden sei. Eine massive Gewalteinwirkung

komme am 9. Juni 2021 nicht zur Darstellung, insbesondere könne weder ein

massiver Gelenkserguss noch ein signifikantes Weichteilödem nachgewiesen

werden. Hinzu komme, dass im Verlaufseintrag vom 9. Juni 2021 festgehalten

werde, dass dem Versicherten «Eine Schwellung […] nicht aufgefallen» sei. Fazit:

Eine massive Weichteilverletzung könne im MRI vom 9. Juni 2021 nicht

objektiviert werden. Ein Widerspruch zum «Verlauf der D.___» vom 9. Juni 2021,

so wie von Herrn Vonesch am 13. Juli 2022 postuliert worden sei, sei nicht

ersichtlich. Im Gegenteil: Am 9. Juni 2021 werde klinisch ein

«Unauffälliges Integument ohne Schwellung, Rötung oder Überwärmung»

dokumentiert. Herr Vonesch führe am 13. Juli 2022 weiter aus, dass ein

«Bone Bruise» festgestellt worden sei und «Beides ist immer Trauma bedingt». Der

Pschyrembel definiere «Bone Bruise» als «Trauma-bedingte Mikrofraktur des

spongiösen Knochens mit Einblutung, Ödem und Reparaturprozessen». Im

fachradiologischen Bericht vom 14. März 2014 sei jedoch die Rede von einem

«subchondralen Ödem», im Bericht vom 9. Juni 2021 von «subchondralen

Knochenreaktionen» und am 16. November 2021 seien «ödemäguivalenten Signalveränderungen

des Knochenmarks» festgehalten worden. D.h., in keinem fachradiologischen

Bericht werde «Bone Bruise» aufgeführt. Diese Zurückhaltung der radiologischen

Fachärzte sei verständlich und nachvollziehbar, da eine Signalveränderung im

Knochenmark (im Sinne eines Knochenmarködems) eben nicht immer traumatisch

bedingt sein müsse. Die Ätiologie eines Knochenmarködems (bone marrow edema) sei

mannigfaltig und solle im klinischen Kontext bzw. anhand von

Verlaufsbildgebebungen interpretiert werden. Die behandelnden Ärzte der Klinik D.___

hätten die vom Fachradiologen am 9. Juni 2021 beschriebene subchondrale

Knochenreaktion als Bone Bruise interpretiert und entsprechend als Diagnose am 9.

Juni 2021 aufgeführt. Auch Dr. med. F.___ führe in seinem Schreiben vom 22.

Juni 2022 ein Bone Bruise auf. Unter Berücksichtigung der allgemeine

Fallbetrachtungen I und dem Verlaufs-MRI vom 16. November 2021, welches eine

klare Zunahme des Knochenmarködems zeige (auf diese Untersuchung vom 16.

November 2021 gehe Dr. med. F.___ in seinem Schreiben vom 22. Juni 2022

nicht ein) seien die Signalveränderungen des Knochenmarks jedoch nicht als Bone

Bruise zu werten, sondern als Ausdruck eines vorbestehenden arthrotischen

Knorpelschadens. Ein traumatisch bedingtes Knochenmarködem (im Sinne eines Bone

Bruise) bilde sich in der Mehrzahl der Fälle nach einem bis sechs Monaten

zurück oder verschwinde ganz. Ausnahmen bildeten vorbestehende arthrotische

Knorpelschäden. Fazit: Der Begriff Bone Bruise sei eine mögliche Ätiologie für

eine Signalveränderung im Knochenmark in einem MRI. In der Fachliteratur sei bekannt,

dass sich ein posttraumatisches Knochenmarködem innerhalb von einem bis sechs

Monaten zurückbilde. Beim Versicherten sei dies nachweislich nicht der Fall. Im

MRI vom 16. November 2021 seien deutlich zunehmende angrenzende ödemäguivalente

Signalveränderungen des Knochenmarks beschrieben worden. Gemäss Fachliteratur sei

die Zunahme des Knochenödems in einem solchen Fall Ausdruck eines

vorbestehenden arthrotischen Knorpelschadens.

5.2.4

Zur Plica mediopatellaris führte

Dr. med. E.___ aus, wie unter allgemeine Fallbetrachtungen II festgehalten, sei

eine Plica mediopatellaris angeboren. Die Plica mediopatellaris werde im

radiologischen Bericht vom 17. März 2014 und 9. Juni 2021 nicht und am 16.

November 2021 als «Signalalterierter Plica mediopatellaris, die sich in den

medialen patellofemoralen Gelenkspalt vorwölbt» beschrieben. Würden die MRI vom

9.

Juni 2021 und 16. November 2021 verglichen, so komme die Plica

mediopatellaris nahezu unverändert zur Darstellung. Eine signifikante

Verdickung der Plica mediopatellaris innerhalb von fünf Monaten sei nicht

erkennbar. Im KG-Eintrag vom 9. Juni 2021 werde «Plica-Provokationsschmerz

positiv» festgehalten, am 16. November 2021 werde der Test noch als «angedeutet

positiv» beschrieben. Im KG-Eintrag vom 10. Januar 2022 werde die Plica

als klinischer Befund nicht aufgeführt, sowie in der Beurteilung nicht erwähnt.

Fazit: eine vorübergehende Traumatisierung der angeborenen Plica

mediopatellaris sei möglich. Im Verlaufs-MRI vom 16. November 2021 komme die

Plica mediopatellaris ohne signifikante Veränderung zur Darstellung. Gemäss

klinischem Befund vom 16. November 2021 sei der Plica-Provokationsschmerz nur

noch angedeutet positiv.

5.2.5

Zusammenfassend hielt Dr. med. E.___

fest, an der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 13. Januar 2022 könne festgehalten

werden. Eine vorübergehende Verschlimmerung der Plica mediopatellaris sei

möglich.

5.3

Die Beschwerdegegnerin geht

Dispositiv

demnach gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. E.___ vom 13. Januar

2022 und vom 14. September 2022 davon aus, dass zwischen den geklagten

Kniebeschwerden links und dem Unfall vom 5. Juni 2021 überwiegend

wahrscheinlich kein Kausalzusammenhang besteht. Wie dargelegt, können

Stellungnahmen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich eine

geeignete Beurteilungsgrundlage bilden. Ergänzende Abklärungen sind aber

bereits dann notwendig, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen

(BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

5.3.1 Dr. med. E.___ ist fachlich

kompetent, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die

Unfallkausalität zu beurteilen. Er hatte Kenntnis von den medizinischen

Vorakten, namentlich auch von den Ergebnissen der bildgebenden Untersuchungen.

Der Umstand, wonach Dr. med. E.___ seine Beurteilung ausschliesslich

aufgrund der vorliegenden Akten und ohne eigene Untersuchung abgegeben hat,

steht dem Beweiswert seiner ärztlichen Beurteilung nicht entgegen, sofern die

Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status

ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss

lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der

vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteile des

Bundesgerichts 8C_792/2009 vom 1. Februar 2010 E. 5 mit Hinweisen und

8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1). So verhält es sich hier,

denn die Situation des linken Knies sowie der Verlauf sind durch Berichte über

bildgebende und klinische Untersuchungen umfassend dokumentiert. Somit war die

vom Beschwerdeführer als fehlend gerügte persönliche Untersuchung nicht

notwendig.

5.3.2 Wie oben bereits erwähnt, hat

sich Dr. med. E.___ bei seiner Beurteilung auf die medizinische Fachliteratur abgestützt

und seine Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung der bildgebenden

Untersuchungen sowie der Untersuchungen bei den behandelnden Ärzten gezogen. Dr. med.

E.___ ging in seinen Beurteilungen ausserdem ausführlich auf die Rügen des

Vertreters des Beschwerdeführers ein.

Dr. med. E.___ zeigte in seiner

Beurteilung vom 14. September 2022 ausführlich und nachvollziehbar auf, dass in

der MRI-Untersuchung vom 14. März 2014 eine diskrete Signalalteration des retropatellären

Knorpels aufgeführt wurde, dieser aber in den MRI-Untersuchungen vom 9. Juni

2021 und 16. November 2021 unauffällig zur Darstellung gekommen ist. Weder der

Knorpel noch der darunterliegende Knochen der Trochlea seien im

fachradiologischen Bericht über das MRI vom 14. März 2014 aufgeführt worden. Im

Gegensatz zum MRI vom 14. März 2014 sei aber im MRI vom 9. Juni 2021 ein

Knochenmarködem im Bereich der Trochlea zur Darstellung gekommen. Mit Verweis auf

die Fachliteratur hielt Dr. med. E.___ fest, von einer traumatischen

Knorpelschädigung könne ausgegangen werden, wenn sich ein subchondrales

Knochenmarködem in der Folgeuntersuchung verkleinere oder verschwinde. Beim

Versicherten sei das subchondrale Knochenmarködem am 16. November 2021 weder

verschwunden noch habe es sich verkleinert, im Gegenteil, es habe sich

vergrössert. So werde im radiologischen Bericht vom 16. November 2021 «Trochlea

mit deutlich zunehmenden angrenzenden ödemäguivalenten Signalveränderungen des

Knochenmarks» festgehalten, was Dr. med. E.___ auch anhand von Abbildungen der

MRI-Untersuchungen veranschaulicht. Dr. med. E.___ konnte zudem eine

massive Gewalteinwirkung nicht feststellen: So könne insbesondere weder ein

massiver Gelenkserguss noch ein signifikantes Weichteilödem nachgewiesen

werden. Hinzu komme, so der Orthopäde, dass im Verlaufseintrag vom 9. Juni 2021

festgehalten werde, dass dem Versicherten eine Schwellung nicht aufgefallen

sei. Eine massive Weichteilverletzung könne auch im MRI vom 9. Juni 2021 nicht

objektiviert werden. Ein Widerspruch zum Verlaufseintrag der Klinik D.___ vom

9. Juni 2021 sei nicht ersichtlich. Im Gegenteil werde am 9. Juni 2021

klinisch ein unauffälliges Integument ohne Schwellung, Rötung oder Überwärmung

dokumentiert. Ein zentrales Argument von Dr. med. E.___ besteht darin, dass im

Falle des Beschwerdeführers die Signalveränderungen des Knochenmarks nicht als

Bone Bruise zu werten seien, sondern als Ausdruck eines vorbestehenden

arthrotischen Knorpelschadens. Seine Auffassung untermauerte er mit Verweis auf

die medizinische Fachliteratur sowie den Verlaufs-MRI vom 16. November 2021. So

bilde sich ein traumatisch bedingtes Knochenmarködem (im Sinne eines Bone

Bruise) in der Mehrzahl der Fälle nach einem bis sechs Monaten oder verschwinde

ganz. Von einer Tendenz zur Verkleinerung könne gemäss der Fachliteratur bei

posttraumatischen Ödemen in einem Zeitraum von einem bis sechs Monaten auf

jeden Fall ausgegangen werden. Ausnahmen bildeten vorbestehende arthrotische

Knorpelschäden. Dies sei laut Dr. med. E.___ beim Versicherten nachweislich

nicht der Fall. Im MRI vom 16. November 2021 seien deutlich zunehmende

angrenzende ödemäguivalente Signalveränderungen des Knochenmarks beschrieben

worden. Gemäss Fachliteratur sei die Zunahme des Knochenödems in einem solchen

Fall Ausdruck eines vorbestehenden arthrotischen Knorpelschadens.

5.4 Nach dem Gesagten sind die

Schlussfolgerungen von Dr. med. E.___ grundsätzlich beweiswertig. Da es sich

bei seinen Beurteilungen um versicherungsinterne Stellungnahmen handelt, sind

ergänzende Abklärungen bereits dann notwendig, wenn die übrige Aktenlage,

insbesondere die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

Feststellungen zu wecken vermögen (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Nachfolgend ist zu

prüfen, ob die übrigen medizinischen Akten an den Einschätzungen von Dr. med. E.___

zumindest geringe Zweifel zu erwecken vermögen. Dabei ist im Wesentlichen auf

die Einschätzungen von Dr. med. F.___ vom 22. Juni 2022 (Suva-Nr. 50) und vom

31. Oktober 2022 (Suva-Nr. 57) sowie auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

eingereichte radiologische Stellungnahme von PD Dr. med. G.___, Facharzt FMH

für Radiologie, vom 6. Juni 2023 (Urkunde des Beschwerdeführers Nr. 3)

einzugehen.

5.4.1 Zu den beiden Stellungnahmen von

Dr. med. F.___ vom 22. Juni 2022 und 31. Oktober 2022 ist festzuhalten,

dass diese keinen auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung von Dr. med.

E.___ hervorzurufen vermögen. So findet in der Stellungnahme von Dr. med. F.___

vom 22. Juni 2022 keine differenzierte Auseinandersetzung mit den

Ausführungen von Dr. med. E.___ vom 13. Januar 2022 statt. Es wurden einzig

die in den vorangegangenen Verlaufsberichten der Klinik D.___ bereits

getätigten Ausführungen bestätigt, ohne diese näher zu begründen. In seiner

Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 nimmt der behandelnde Orthopäde zwar Bezug

auf die Ausführungen von Dr. med. E.___, diese vermögen aber inhaltlich nicht

zu überzeugen. So führte er in seiner Stellungnahme mehrfach aus, es könne

nicht auf die aus der Fachliteratur zitierten Zeitspanne abgestellt werden,

wonach innert einem bis sechs Monaten eine Verkleinerung von posttraumatischen

Ödemen in jedem Fall sichtbar sein solle, da zwischen dem letzten und

vorletzten MRI lediglich fünf Monate vergangen seien. Dem ist entgegenzuhalten,

dass Dr. med. E.___ in seinen beiden Beurteilungen vom 13. Januar

2022 und 14. September 2022 nachvollziehbar darlegte, dass sich das

subchondrale Knochenmarködem, welches erstmals im MRI vom 9. Juni 2021 zur

Darstellung gekommen ist, im MRI vom 16. November 2021 vergrössert gezeigt

hatte. Es ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wonach es aufgrund des

Verlaufs mit Vergrösserung unwahrscheinlich erscheine, dass sich das

subchondrale Knochenmarködem im verbliebenen Beurteilungszeitraum von einem

Monat noch verkleinern würde, zumal die Vergrösserungstendenz für sich spreche.

Ausserdem ging Dr. med. F.___ auf den Umstand, dass sich das Knochenmarködem nicht

verkleinerte, sondern vergrösserte, überhaupt nicht ein. Eine eingehende und

differenzierte Auseinandersetzung mit der ausführlich begründeten Auffassung

von Dr. med. E.___ nimmt Dr. med. F.___ nicht vor.

5.4.2 Dr. med. G.___ hat sich in seiner

radiologischen Stellungnahme vom 6. Juni 2023 eingehend mit den MRI-Berichten

vom 14. März 2014, 9. Juni 2021 und 16. November 2021 auseinandergesetzt

und seine gestellten Diagnosen ausführlich begründet. Er hatte sich ausserdem zur

Frage zu äussern, ob sich aus der Bildgebung von radiologischer Seite eine

überwiegend wahrscheinlich unfallkausale Ursache der voranschreitenden

Chondropathie im Bereich der Trochlea und des Knorpelschadens im Bereich der

medialen Femurkondyle posterior ergebe. Die Ausführungen von Dr. med. G.___ sind

schlüssig und nachvollziehbar. Sie vermögen jedoch keine klare und überzeugende

Antwort auf die Frage zu liefern, ob die geltend gemachten Beschwerden am

linken Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 5. Juni

2021 zurückzuführen sind. So führte der Radiologe aus, die Knorpelläsion im

Übergang mittleres zu posterioren Drittel des medialen Femurkondylus sei nur am

16. November 2021 eindeutig dargestellt. Unglücklicherweise liege ein

technisches Artefakt über dem zu interessierenden Areal in der Untersuchung vom

9. Juni 2021, so dass maskiert bleibe, inwiefern eine kontusionelle

Schädigung des Knorpels durch das Trauma vom 5. Juni 2021 erfolgt sei. Das

Ausmass der Schädigung am 16. November 2021 sei sicher markant progredient bzw.

neu im Vergleich zur Voruntersuchung (dies könne trotz Artefakt festgestellt

werden). Die Knorpelschädigung zentral in der Trochlea, die eine markante

Progredienz zwischen dem 9. Juni 2021 und dem 16. November 2021 erfahren habe, sei

aufgrund der Bildkriterien posttraumatisch (vertikale Knorpelfissuren,

Unterminierung des Knorpels bei erhaltener Knorpeldicke, subchondrales flaues Knochenmarksödem)

einzustufen. Inwieweit das Trauma vom 5. Juni 2021 Auslöser sei, bleibe unklar,

da schon eine reaktive Veränderung der subchondralen Grenzlamelle vorliege, die

sich in dieser Form nicht innerhalb von vier Tagen ausbilden könne. Somit lägen

an dieser Stelle etwas widersprüchliche Befunde vor: zum einen eine vom

Charakter traumatisch ausgelöste Knorpelläsion mit vertikalen Knorpelfissuren

und Unterminierung des in der Dicke vollständig erhaltenen Knorpels, zum andern

eine knöcherne Reaktion der subchondralen Grenzlamelle, die als vorbestehend

eingestuft werde. Die markante Progredienz des Knorpelulkus mit Herauslösung

von freien Gelenkkörpern, die am 16. November 2021 festgestellt worden sei, sei

als sichere Konsequenz des Knorpelschadens vom 9. Juni 2021 zu verstehen und in

diesen Kontext einzuordnen. Die Läsion am lateralen Trochlearand imponiere

älter, insbesondere der Charakter der Knochenmarksreaktion am lateralen Rand

der Trochlea. Die Knochenmarksreaktion erfahre jedoch eine erstaunliche

Regredienz in der Folgeuntersuchung vom 16. November 2021. Insofern bleibe

unklar, ob und wann eine (subakute) laterale Patellaluxation bei chronischen

Vorschädigungen im Rahmen einer femoropatellaren Instabilität stattgefunden

habe. Die Zuordnung zu dem Ereignis vom 5. Juni 2021 erscheine

unwahrscheinlich. Aus dem Gesagten geht somit hervor, dass auch Dr. med. G.___

eine Knorpelschädigung zentral in der Trochlea bestätigt, die – wie Dr. med.

E.___ bereits feststellte – eine markante Progredienz zwischen dem 9. Juni 2021

und dem 16. November 2021 erfahren hatte. Er stufte diese aufgrund der

Bildkriterien als posttraumatisch ein. Hingegen konnte er nicht bestätigen, ob das

Trauma vom 5. Juni 2021 Auslöser dafür ist. Auch seine Einschätzung, wonach die

markante Progredienz des Knorpelulkus mit Herauslösung von freien

Gelenkkörpern, die am 16. November 2021 festgestellt worden sei, als sichere

Konsequenz des Knorpelschadens vom 9. Juni 2021 zu verstehen und in diesen

Kontext einzuordnen sei, kann ebenfalls nicht zur Annahme führen, dass der

Knorpelschaden bzw. die Beschwerden am Knie auf das Ereignis vom 5. Juni 2021

zurückzuführen sind. Dr. med. G.___ nahm in seinem Bericht zudem weder

Stellung zu der anders lautenden Auffassung von Dr. med. E.___ noch zum

Umstand, dass sich das Knochenmarködem nicht verkleinerte, sondern im Verlauf

vergrösserte, wofür Dr. med. E.___ hingegen unter Beizug der Fachliteratur

eine nachvollziehbare Erklärung vorgebracht hatte. Somit kann festgehalten

werden, dass die Ausführungen von Dr. med. G.___ ebenfalls keine auch nur

geringen Zweifel an den Einschätzungen von Dr. med. E.___ zu erwecken

vermögen.

6. Zusammenfassend besteht kein

Anlass, auch nur geringfügige Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der Beurteilung von Dr. med. E.___ zu hegen. Gestützt darauf und aufgrund der

Aktenlage zu den bildgebenden Untersuchungen ist davon auszugehen, dass

zwischen den geklagten Kniebeschwerden links und dem Unfall vom 5. Juni

2021 überwiegend wahrscheinlich kein Kausalzusammenhang besteht. Von weiteren

Sachverhaltsabklärungen, namentlich einem medizinischen Gutachten durch einen

Kniespezialisten, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb

darauf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet wird

(BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Fehlt es aber nunmehr am

Kausalzusammenhang, so entfällt auch ein Leistungsanspruch aus dem besagten

Unfall. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Fall zu Recht per 8. Dezember 2021

abgeschlossen und weitere Leistungen betreffend das linke Knie abgelehnt, womit

sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar