VSBES.2023.186
Unfallversicherung
19. Juli 2024Deutsch32 min
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit August 2007 bei der C.___ AG als Service-Techniker
Source so.ch
Urteil vom 19. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358,
6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 19. Mai 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1989 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit August 2007 bei der C.___ AG als Service-Techniker
zu 100 % angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
1.2 Gemäss Bagatellunfall-Meldung
UVG vom 9. Juni 2021 (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1) verdrehte sich der
Beschwerdeführer am 5. Juni 2021 bei einem Zweikampf im Fussball das Knie. Im Verlaufsbericht
der Klinik D.___ vom 9. Juni 2021 (Suva-Nr. 2) wurden eine Bone
Bruise in der Trochlea mit fokaler Chondropathie sowie eine symptomatische
traumatisierte Plica mediopatellaris Knie links nach Distorsion vom 5. Juni 2021
diagnostiziert. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand nicht (vgl. Suva-Nr. 10).
Anlässlich der Kontrolle vom 18. Juni 2021 hielt der behandelnde Arzt einen
regelrechten Verlauf fest und schloss die Behandlung bei Fortführung der
physiotherapeutischen Behandlung ab (Suva-Nr. 4).
1.3 Im November 2021 traten erneut
Beschwerden am linken Kniegelenk auf und der Beschwerdeführer begab sich in
medizinische Behandlung. Das am 16. November 2021 durchgeführte MRI zeigte im
Vergleich zur Voruntersuchung (MRI-Bericht vom 9. Juni 2021, Suva-Nr. 12)
einen neu aufgetretenen, scharfrandig begrenzten tiefen Knorpeldefekt am
medialen Femurkondylus sowie zunehmende Chondropathie zentral an der Trochlea
mit zunehmenden angrenzenden subchondralen Knochenreaktionen (Suva-Nr. 11).
1.4 In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und Orthopädie,
eine versicherungsmedizinische Beurteilung, welche am 13. Januar 2022 erstattet
wurde (Suva-Nr. 18). Nach Eingang des Verlaufsberichts der Klinik D.___ vom 10.
Januar 2022 (Suva-Nr. 19) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine erneute
Beurteilung durch Dr. med. E.___, welche am 21. Januar 2022 erstattet
wurde (Suva-Nr. 26).
1.5 Mit Verfügung vom 28. Januar
2022 lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die gemeldeten
Kniebeschwerden mangels Kausalität ab und stellte die bisher erbrachten
Versicherungsleistungen per 8. Dezember 2021 ein (Suva-Nr. 27). Dagegen
erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2022 Einsprache (Suva-Nr.
32). Am 13. Juli 2022 reichte sein Vertreter eine Einspracheergänzung ein
(Suva-Nr. 48).
1.6 Am 10. August 2022 liess der
Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Klinik D.___ vom 22. Juni 2022
einreichen (Suva-Nr. 50). Daraufhin wurde das Dossier erneut Dr. med. E.___
vorgelegt, welcher seinen Bericht am 14. September 2022 erstattete (Suva-Nr.
52). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur
ärztlichen Beurteilung von Dr. med. E.___ und liess gleichzeitig eine
Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt Orthopädie und Sportmedizin, Oberarzt
Klinik D.___, vom 31. Oktober 2022 einreichen (Suva-Nrn. 56 f.).
1.7 Mit Einspracheentscheid vom 19.
Mai 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers gegen
die Verfügung vom 28. Januar 2022 ab (Suva-Nr. 58; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2. Mit Zuschrift vom 7. Juni 2023
lässt der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 19. Mai 2023 erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 9 ff.):
1. Der Einspracheentscheid (24.94550.21.3)
vom 19. Mai 2023 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche
möglichen gesetzlichen Leistungen ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt
zuzusprechen.
3. Insbesondere seien Heil- und
Transportkosten zu leisten.
4. Insbesondere sei ein möglichst hohes
Taggeld zu leisten.
5. Insbesondere sei eine möglichst hohe
Invalidenrente zu leisten.
6. Insbesondere sei eine möglichst hohe
Integritätsentschädigung zu leisten.
7. Dem Beschwerdeführer sei das
Rückfallmelderecht und das Recht Spätfolgen geltend zu machen, zu gewähren.
8. Vor Festlegung der Höhe der Taggelder,
der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung etc. sei das
Abklärungsresultat dem Beschwerdeführer zu unterbreiten, damit er die Höhe der
Taggelder, der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung spezifizieren
kann.
9. Es sei keine Leistungseinstellung
vorzunehmen.
10. Es sei ein doppelter
Rechtsschriftenwechsel durchzuführen.
11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2023 (A.S. 21 ff.) auf
Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Schreiben vom 7. August
2023 (A.S. 29) überweist das Kantonsgericht Luzern die Akten im Verfahren des
Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht).
5. Mit Replik vom 4. Oktober 2023
(A.S. 37 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
6. In ihrer Duplik vom 26. Oktober
2023 (A.S. 46) schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf Abweisung der
Beschwerde.
7. Die am 20. November 2023 durch
den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Berichte (Radiologische
Stellungnahme von PD Dr. med. G.___ vom 6. Juni 2023 und E-Mail der Klinik D.___
vom 13. November 2023; Urkunden Nrn. 3 und 4) sowie die Kostennote (A.S.
50 ff.) gehen mit Verfügung vom 21. November 2023 (A.S. 53) zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin.
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über
die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene
Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht
zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser
Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht
erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181,
119.
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017 vom 10. Oktober 2017
E. 3).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E.1, 118 V
289.
E.1b, je mit Hinweisen).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen). Anders verhält es
sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen
einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen
liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte
geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f., 134
V 109 E. 6.1 S. 116, 115 V 133; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017
vom 13. Oktober 2017 E. 4.5.1).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit
besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs-
und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen
die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017
E. 5.1 mit Hinweis).
3.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2
und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom 12. September
2017.
E. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit
Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des
Einspracheentscheids – vorliegend bis 19. Mai 2023 – mitzuberücksichtigen,
da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen
Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm
abgeschlossen wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015,
Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
3.3
Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225
E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Unbestritten und durch die
Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2021 einen Unfall
erlitten hat und in der Folge am linken Knie Beschwerden aufgetreten sind. Streitig
und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 8. Dezember 2021
Anspruch auf Leistungen für das Unfallereignis vom 5. Juni 2021 hat.
5.
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich im Einspracheentscheid vom 19. Mai 2023 in medizinischer Hinsicht im
Wesentlichen auf die ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. E.___, Facharzt für
Chirurgie und Orthopädie, vom 13. Januar 2022 (Suva-Nr. 18) und vom 14.
September 2022 (Suva-Nr. 52). Es ist daher nachfolgend auf diese
Aktenbeurteilungen einzugehen:
5.1
Dr. med. E.___ setzte sich in
seiner Beurteilung vom 13. Januar 2022 zunächst eingehend mit der medizinischen
Literatur auseinander. Konkret auf das Unfallereignis vom 5. Juni 2021 bezogen
führte er aus, gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 9. Juni 2021 habe sich der
Versicherte beim Zweikampf im Fussballspiel das linke Knie verdreht. Im Rahmen
der Konsultation vom 9. Juni 2021 werde zudem dokumentiert, dass «gegen das
linke Bein getreten worden» sei. Dies werde ebenfalls im Fragebogen vom 28.
November 2021 (Suva-Nr. 10) vom Versicherten bestätigt, «der Gegenspieler tritt
mit seinem Fuss auf mein Knie». Sowohl aus dem Sprechstundenbericht vom 9. Juni
2021, als auch aus dem Fragebogen vom 28. November 2021 gehe nicht hervor, wo
genau der Versicherte den Fusstritt des Gegenspielers im Bereich des Knies
erhalten habe (beispielsweise seitlich oder über der Kniescheibe?). Aus dem
Verlaufseintrag vom 9. Juni 2021 gehe hervor, dass «eine Schwellung» dem
Versicherten nicht aufgefallen sei. Als Befund werde am 9. Juni 2021, also 4
Tage nach dem Ereignis, ein «unauffälliges Integument ohne Schwellung, Rötung
oder Überwärmung» dokumentiert. Nach eigener Einsicht in das MRI vom 9. Juni
2021, ebenfalls 4 Tage nach dem Ereignis angefertigt, kämen, soweit abgebildet,
die Weichteile unauffällig zur Darstellung, ein (sub)cutanes oder
intramuskuläres Hämatom, was als Ausdruck einer massiven externen
Gewalteinwirkung zu werten wäre, finde sich nicht. Die Kniescheibe zeige
postoperative Veränderungen, jedoch keine frische Läsion, insbesondere kein
Bone Bruise. Speziell weise die befundende Radiologin darauf hin, dass ein
«Intakter Knorpel retropatellär, insbesondere an der medialen Patellafacette»
bestehe. Bei einer massiven direkten Gewalteinwirkung auf die Kniescheibe würde
in aller Regel im MRI ein Bone Bruise zur Darstellung kommen. Die
fachradiologische Beurteilung, dass eine «intakte MPFL-Rekonstruktion» vorliege,
könne ebenfalls bestätigt werden. Somit könne auch eine mögliche
Patella(sub)luxation am 5. Juni 2021 ausgeschlossen werden. Die Seitenbänder
und die VKB-Rekonstruktion seien intakt, ebenfalls komme der periphere Knochen
des Unter- und Oberschenkels unauffällig zur Darstellung. Zusammenfassend könne
festgehalten werden, dass sich im unmittelbar angefertigten MRI des linken
Kniegelenkes keine Zeichen einer massiven Gewalteinwirkung fänden. Die
Kniescheibe inkl. der retropatellare Knorpel sowie sämtliche Bänder inkl.
MPFL-Rekonstruktion und VKB-Rekonstruktion kämen unauffällig zur Darstellung.
Gemäss den allgemeinen Fallbetrachtungen würden bei Knorpelläsionen
traumatischer Genese Begleitverletzungen (beispielsweise Bandläsionen oder eine
Patellaluxation) erwartet, solche fehlten aber gänzlich im MRI vom 9. Juni 2021.
Zu der am 16. November 2021
durchgeführten MRI hielt der Kreisarzt fest, nach eigener Einsicht in die
Bildgebung könne die fachradiologische Beurteilung von Dr. med. H.___ einer
zunehmenden «Chondropathie zentral an der Trochlea» mit zunehmender
angrenzender subchondraler Knochenreaktionen geteilt werden. Wie unter «allgemeine
Fallbetrachtungen» festgehalten, verschwänden traumatisch bedingte Knochenödeme
in Abhängigkeit von der Ausgangsgrösse in der Mehrzahl der Fälle nach 1 – 6
Monaten. Ausnahmen bildeten vorbestehende arthrotische Knorpelschäden. Zwischen
den MRI vom 9. Juni 2021 und 16. November 2021 seien rund fünf Monate
vergangen. Die Knochenreaktion habe während dieser Zeit nicht abgenommen,
sondern sogar zugenommen. Dies spreche gegen ein traumatisch bedingtes Knochenödem
am 9. Juni 2021. Gemäss Fachliteratur sei die Zunahme des Knochenödems in einem
solchen Fall Ausdruck eines vorbestehenden arthrotischen Knorpelschadens.
In Bezug auf ein Unfallereignis vom 11.
März 2014 und der am 14. März 2014 durchgeführten MRI-Untersuchung führte Dr.
med. E.___ aus, nach eigener Einsicht in die Bildgebung komme die Trochlea (der
anatomische Ort, welcher im MRI vom 6. September 2021 [recte: 9. Juni
2021] eine Signaländerung aufweise) unauffällig zur Darstellung – es finde sich
weder eine Knorpelläsion noch eine subchondrale Knochenreaktion.
Zusammenfassend kommt Dr. med. E.___ zum
Ergebnis, aufgrund des MRIs vom 14. März 2014, in welchem der Knorpel und
der subchondrale Knochen der Trochlea unauffällig zur Darstellung komme, des
klinischen Befundes am 9. Juni 2021 ohne äussere Verletzungszeichen bzw. eines
«Unauffälliges Integument ohne Schwellung, Rötung oder Überwärmung», des MRIs
vom 9. Juni 2021 ohne Hinweise für eine stattgehabte massive Gewalteinwirkung
am 5. Juni 2021 bzw. fehlenden Begleitverletzungen und der Verlaufs-Bildgebung
vom 16. November 2021 mit einer Zunahme des subchondralen Knochenödems, was als
Ausdruck einer vorbestehenden arthrotischen Knorpelläsion zu werten sei, sei
die im MRI vom 9. Juni 2021 zur Darstellung kommende Knorpelläsion mit
begleitendem subchondralen Knochenödem weder auf das Ereignis am 5. Juni 2021
noch auf das Ereignis am 11. März 2014 zurückzuführen. Die geltend gemachten
Beschwerden am linken Knie seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder auf
das Ereignis vom 5. Juni 2021 noch auf dasjenige vom 11. März 2014
zurückzuführen.
5.2
In seiner Aktenbeurteilung vom
14.
September 2022 setzte sich Dr. med. E.___ erneut mit der entsprechenden
medizinischen Literatur auseinander und nahm – jeweils mit Darstellung der entsprechenden
Regionen des linken Knies aus den MRI-Untersuchungen vom 14. März 2014, 9.
Juni 2021 und 16. November 2021 – ausführlich Stellung zu den Vorbringen des
Beschwerdeführers sowie den Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. med. F.___.
5.2.1
Dr. med. E.___ verwies in Bezug
auf die medizinische Literatur insbesondere auf die Bedeutung der
Verlaufs-Bildgebung: «Traumatische Knochenödeme verschwinden, in Abhängigkeit
von der Ausgangsgröße, dem Ausmaß des Traumas und der Konsequenz der Therapie
in der Mehrzahl der Fälle nach 1 – 6 Monaten. […] Von einer Tendenz zur
Verkleinerung kann bei posttraumatischen Ödemen in einem Zeitraum von 1 – 6
Monaten auf jeden Fall ausgegangen werden. Ausnahmen bilden vorbestehende
arthrotische Knorpelschäden». Zur Plica mediopatellaris führte er aus, unter einer
Plica im Kniegelenk verstehe man eine angeborene unvollständige Septierung, die
von der Gelenkkapsel in den Gelenkbinnenraum hineinrage. Die Plicae seien entwicklungsgeschichtlich
zu erklären, da das Kniegelenk in der Embryonalzeit in mehrere Kammern angelegt
sei. Eine inkomplette Rückbildung dieser Septierungen könne Plicae an verschiedenen
Stellen im Kniegelenk hinterlassen. Dabei werde zwischen einer Plica
suprapatellaris, infrapatellaris, lateralis und mediopatellaris unterschieden. Die
Plica mediopatellaris verlaufe von der oberen inneren Gelenkkapsel schräg über
die Kondylenkante (des Femurs) zum medialen Rand des Hoffa-Fettkörpers und
finde sich sehr häufig in der Bevölkerung mit einer Inzidenz zwischen 18.5 – 80
%.
5.2.2
Zu den Bildgebungen der Trochea
femoris führte der Versicherungsmediziner aus, im Bereich des Knies werde
zwischen der Artikulation von Ober- und Unterschenkelknochen (Articulation
femorotibialis) und dem Gelenk zwischen dem Oberschenkelknochen und der
Kniescheibe (Articulatio femoropatellaris) unterschieden. Letztes werde durch
die knorpelbedeckte Rückfläche der Kniescheibe (Patella) und der
knorpelbedeckten Trochlea femoris des Oberschenkelknochens (Femur) gebildet.
Zwischen dem Ereignis am 11. März 2014 und dem MRI am 14. März 2014 seien
lediglich drei Tage vergangen. Im radiologischen Bericht vom 17. März 2014 werde
eine «höhergradige Partialruptur des VKB» beschrieben, wobei im weiteren
Verlauf eine Kreuzband-Ersatzplastik erfolgt sei. Weiter werde im Bericht vom
17.
März 2014 über das MRI vom 14. März 2014 ein «diskretes subchondrales
Knochenödem am lateralen Femurcondylus» (der Femurcondylus bilde einen Teil des
femorotibialen Gelenkes) beschrieben (ein solches werde als pathognomonisches
Zeichen einer vorderen Kreuzbandruptur angesehen). Ein subchondrales
Knochenödem im Bereich der Trochlea werde hingegen im fachradiologischen
Bericht vom 17. März 2014 nicht beschrieben. Im Gegensatz zum MRI vom 14. März
2014.
komme im MRI vom 9. Juni 2021 ein Knochenmarködem im Bereich der Trochlea
zur Darstellung. Wie unter allgemeine Fallbetrachtungen I festgehalten, könne von
einer traumatischen Knorpelschädigung ausgegangen werden, wenn sich ein
subchondrales Knochenmarködem in der Folgeuntersuchung (mit dem MRI vom 16.
November 2021 liege eine solche vor) verkleinert oder verschwindet. Beim
Versicherten sei das subchondrale Knochenmarködem am 16. November 2021 weder
verschwunden noch verkleinert, im Gegenteil, es habe sich vergrössert. So werde
im radiologischen Bericht vom 16. November 2021 «Trochlea mit deutlich
zunehmenden angrenzenden ödemäguivalenten Signalveränderungen des Knochenmarks»
festgehalten.
Herr Vonesch halte in der Einsprache vom
13.
Juli 2022 fest, dass der Unfall vom 11. März 2014 keine
Knorpelreaktion gezeigt habe. Somit könne die Knorpelreaktion im Jahre 2021
nicht auf einen Knorpelschaden aus dem Jahre 2014 zurückgeführt werden. Dies sei
aber falsch. Im Jahre 2014 sei eben ein Knorpelschaden festgestellt worden.
Anatomisch werde zwischen der Patella (Kniescheibe) mit der dazugehörenden
Knorpelschicht (= retropatellärer Knorpel) und dem patellaren Gleitlager
(Trochlea, als Teil des Oberschenkelknochens) mit dessen Knorpelschicht
unterschieden. Die Rückseite der Kniescheibe bilde mit dem Oberschenkel-Knochen
einen Teil des Kniegelenks. Dazu sei die Rückseite der Kniescheibe mit
Gelenkknorpel überzogen. Dieser Knorpel heisse retropatellarer Gelenkknorpel.
Im fachradiologischen Bericht vom 17. März 2014 über das MRI vom 14. März 2014 werde
als Befund ein «diskrete Signalalteration des retropatellären Knorpels»
beschrieben. Der Knorpel bzw. der darunterliegende Knochen der Trochlea werde
im Bericht vom 17. März 2014 nicht erwähnt. Im fachradiologischen Bericht vom
17.
März 2014 werde kein «Knorpelschaden» der Trochlea aufgeführt. Sollte sich
der von Herrn Vonesch bezogene «Knorpelschaden» auf die am 17. März 2014
beschriebene «diskrete Signalalteration des retropatellären Knorpels» beziehen,
so sei auf die Verlaufs-Bildgebung zu verweisen. Im fachradiologischen Bericht
vom 9. Juni 2021 werde ein «Intakter Knorpel retropatellär» bzw. am 16.
November 2021 «keine tiefen Knorpeldefekte retropatellär» dokumentiert. Fazit:
Im fachradiologischen Bericht über das MRI vom 14. März 2014 werde weder der
Knorpel noch der darunterliegende Knochen der Trochlea aufgeführt. Es sei
lediglich die Rede von «diskreten Signalalteration des retropatellären
Knorpels». Die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 13. Januar 2022 halte
korrekt fest, dass im MRI vom 14. März 2014 der Knorpel und der subchondrale
Knochen der Trochlea unauffällig zur Darstellung komme.
5.2.3
Dr. med. E.___ ging in seiner
medizinischen Beurteilung weiter auf die Vorbringen des Vertreters des
Beschwerdeführers zu den Weichteilen ein und führte aus, Herr Vonesch halte in
seiner Einsprache vom 13. Juli 2022 fest, dass «Entgegen den medizinischen
Berichten behauptet der Kreisarzt, aus den bildgebenden Befunde gehe hervor, dass
die umgebenden Weichteile keine Auffälligkeiten hätten. Dies widerspricht aber
dem Verlauf der D.___ wie er ab SUVA-Dokument 2 ersichtlich ist. Am 9. Juni
2021.
wurde die Diagnose der traumatisierten Plica mediopatellaris festgehalten.
Dies nach Distorsion. Weiter wird ein Bone Bruise festgestellt. Beides ist
immer Trauma bedingt.». Zwischen dem Ereignis am 5. Juni 2021 und dem MRI vom 9. Juni
2021.
seien lediglich vier Tage vergangen. Bereits am 13. Januar 2022 sei in
der versicherungsmedizinischen Beurteilung aufgezeigt worden, dass kein Hämatom
im Bereich der Patella zur Darstellung komme. Zudem biete sich der direkte
Vergleich zum Jahr 2014 an, in Folge des Ereignisses vom 11. März 2014
eine VKB-Ersatzplastik durchgeführt worden sei. Eine massive Gewalteinwirkung
komme am 9. Juni 2021 nicht zur Darstellung, insbesondere könne weder ein
massiver Gelenkserguss noch ein signifikantes Weichteilödem nachgewiesen
werden. Hinzu komme, dass im Verlaufseintrag vom 9. Juni 2021 festgehalten
werde, dass dem Versicherten «Eine Schwellung […] nicht aufgefallen» sei. Fazit:
Eine massive Weichteilverletzung könne im MRI vom 9. Juni 2021 nicht
objektiviert werden. Ein Widerspruch zum «Verlauf der D.___» vom 9. Juni 2021,
so wie von Herrn Vonesch am 13. Juli 2022 postuliert worden sei, sei nicht
ersichtlich. Im Gegenteil: Am 9. Juni 2021 werde klinisch ein
«Unauffälliges Integument ohne Schwellung, Rötung oder Überwärmung»
dokumentiert. Herr Vonesch führe am 13. Juli 2022 weiter aus, dass ein
«Bone Bruise» festgestellt worden sei und «Beides ist immer Trauma bedingt». Der
Pschyrembel definiere «Bone Bruise» als «Trauma-bedingte Mikrofraktur des
spongiösen Knochens mit Einblutung, Ödem und Reparaturprozessen». Im
fachradiologischen Bericht vom 14. März 2014 sei jedoch die Rede von einem
«subchondralen Ödem», im Bericht vom 9. Juni 2021 von «subchondralen
Knochenreaktionen» und am 16. November 2021 seien «ödemäguivalenten Signalveränderungen
des Knochenmarks» festgehalten worden. D.h., in keinem fachradiologischen
Bericht werde «Bone Bruise» aufgeführt. Diese Zurückhaltung der radiologischen
Fachärzte sei verständlich und nachvollziehbar, da eine Signalveränderung im
Knochenmark (im Sinne eines Knochenmarködems) eben nicht immer traumatisch
bedingt sein müsse. Die Ätiologie eines Knochenmarködems (bone marrow edema) sei
mannigfaltig und solle im klinischen Kontext bzw. anhand von
Verlaufsbildgebebungen interpretiert werden. Die behandelnden Ärzte der Klinik D.___
hätten die vom Fachradiologen am 9. Juni 2021 beschriebene subchondrale
Knochenreaktion als Bone Bruise interpretiert und entsprechend als Diagnose am 9.
Juni 2021 aufgeführt. Auch Dr. med. F.___ führe in seinem Schreiben vom 22.
Juni 2022 ein Bone Bruise auf. Unter Berücksichtigung der allgemeine
Fallbetrachtungen I und dem Verlaufs-MRI vom 16. November 2021, welches eine
klare Zunahme des Knochenmarködems zeige (auf diese Untersuchung vom 16.
November 2021 gehe Dr. med. F.___ in seinem Schreiben vom 22. Juni 2022
nicht ein) seien die Signalveränderungen des Knochenmarks jedoch nicht als Bone
Bruise zu werten, sondern als Ausdruck eines vorbestehenden arthrotischen
Knorpelschadens. Ein traumatisch bedingtes Knochenmarködem (im Sinne eines Bone
Bruise) bilde sich in der Mehrzahl der Fälle nach einem bis sechs Monaten
zurück oder verschwinde ganz. Ausnahmen bildeten vorbestehende arthrotische
Knorpelschäden. Fazit: Der Begriff Bone Bruise sei eine mögliche Ätiologie für
eine Signalveränderung im Knochenmark in einem MRI. In der Fachliteratur sei bekannt,
dass sich ein posttraumatisches Knochenmarködem innerhalb von einem bis sechs
Monaten zurückbilde. Beim Versicherten sei dies nachweislich nicht der Fall. Im
MRI vom 16. November 2021 seien deutlich zunehmende angrenzende ödemäguivalente
Signalveränderungen des Knochenmarks beschrieben worden. Gemäss Fachliteratur sei
die Zunahme des Knochenödems in einem solchen Fall Ausdruck eines
vorbestehenden arthrotischen Knorpelschadens.
5.2.4
Zur Plica mediopatellaris führte
Dr. med. E.___ aus, wie unter allgemeine Fallbetrachtungen II festgehalten, sei
eine Plica mediopatellaris angeboren. Die Plica mediopatellaris werde im
radiologischen Bericht vom 17. März 2014 und 9. Juni 2021 nicht und am 16.
November 2021 als «Signalalterierter Plica mediopatellaris, die sich in den
medialen patellofemoralen Gelenkspalt vorwölbt» beschrieben. Würden die MRI vom
9.
Juni 2021 und 16. November 2021 verglichen, so komme die Plica
mediopatellaris nahezu unverändert zur Darstellung. Eine signifikante
Verdickung der Plica mediopatellaris innerhalb von fünf Monaten sei nicht
erkennbar. Im KG-Eintrag vom 9. Juni 2021 werde «Plica-Provokationsschmerz
positiv» festgehalten, am 16. November 2021 werde der Test noch als «angedeutet
positiv» beschrieben. Im KG-Eintrag vom 10. Januar 2022 werde die Plica
als klinischer Befund nicht aufgeführt, sowie in der Beurteilung nicht erwähnt.
Fazit: eine vorübergehende Traumatisierung der angeborenen Plica
mediopatellaris sei möglich. Im Verlaufs-MRI vom 16. November 2021 komme die
Plica mediopatellaris ohne signifikante Veränderung zur Darstellung. Gemäss
klinischem Befund vom 16. November 2021 sei der Plica-Provokationsschmerz nur
noch angedeutet positiv.
5.2.5
Zusammenfassend hielt Dr. med. E.___
fest, an der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 13. Januar 2022 könne festgehalten
werden. Eine vorübergehende Verschlimmerung der Plica mediopatellaris sei
möglich.
5.3
Die Beschwerdegegnerin geht
Dispositiv
demnach gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. E.___ vom 13. Januar
2022 und vom 14. September 2022 davon aus, dass zwischen den geklagten
Kniebeschwerden links und dem Unfall vom 5. Juni 2021 überwiegend
wahrscheinlich kein Kausalzusammenhang besteht. Wie dargelegt, können
Stellungnahmen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich eine
geeignete Beurteilungsgrundlage bilden. Ergänzende Abklärungen sind aber
bereits dann notwendig, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen
(BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
5.3.1 Dr. med. E.___ ist fachlich
kompetent, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die
Unfallkausalität zu beurteilen. Er hatte Kenntnis von den medizinischen
Vorakten, namentlich auch von den Ergebnissen der bildgebenden Untersuchungen.
Der Umstand, wonach Dr. med. E.___ seine Beurteilung ausschliesslich
aufgrund der vorliegenden Akten und ohne eigene Untersuchung abgegeben hat,
steht dem Beweiswert seiner ärztlichen Beurteilung nicht entgegen, sofern die
Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status
ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss
lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der
vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteile des
Bundesgerichts 8C_792/2009 vom 1. Februar 2010 E. 5 mit Hinweisen und
8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1). So verhält es sich hier,
denn die Situation des linken Knies sowie der Verlauf sind durch Berichte über
bildgebende und klinische Untersuchungen umfassend dokumentiert. Somit war die
vom Beschwerdeführer als fehlend gerügte persönliche Untersuchung nicht
notwendig.
5.3.2 Wie oben bereits erwähnt, hat
sich Dr. med. E.___ bei seiner Beurteilung auf die medizinische Fachliteratur abgestützt
und seine Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung der bildgebenden
Untersuchungen sowie der Untersuchungen bei den behandelnden Ärzten gezogen. Dr. med.
E.___ ging in seinen Beurteilungen ausserdem ausführlich auf die Rügen des
Vertreters des Beschwerdeführers ein.
Dr. med. E.___ zeigte in seiner
Beurteilung vom 14. September 2022 ausführlich und nachvollziehbar auf, dass in
der MRI-Untersuchung vom 14. März 2014 eine diskrete Signalalteration des retropatellären
Knorpels aufgeführt wurde, dieser aber in den MRI-Untersuchungen vom 9. Juni
2021 und 16. November 2021 unauffällig zur Darstellung gekommen ist. Weder der
Knorpel noch der darunterliegende Knochen der Trochlea seien im
fachradiologischen Bericht über das MRI vom 14. März 2014 aufgeführt worden. Im
Gegensatz zum MRI vom 14. März 2014 sei aber im MRI vom 9. Juni 2021 ein
Knochenmarködem im Bereich der Trochlea zur Darstellung gekommen. Mit Verweis auf
die Fachliteratur hielt Dr. med. E.___ fest, von einer traumatischen
Knorpelschädigung könne ausgegangen werden, wenn sich ein subchondrales
Knochenmarködem in der Folgeuntersuchung verkleinere oder verschwinde. Beim
Versicherten sei das subchondrale Knochenmarködem am 16. November 2021 weder
verschwunden noch habe es sich verkleinert, im Gegenteil, es habe sich
vergrössert. So werde im radiologischen Bericht vom 16. November 2021 «Trochlea
mit deutlich zunehmenden angrenzenden ödemäguivalenten Signalveränderungen des
Knochenmarks» festgehalten, was Dr. med. E.___ auch anhand von Abbildungen der
MRI-Untersuchungen veranschaulicht. Dr. med. E.___ konnte zudem eine
massive Gewalteinwirkung nicht feststellen: So könne insbesondere weder ein
massiver Gelenkserguss noch ein signifikantes Weichteilödem nachgewiesen
werden. Hinzu komme, so der Orthopäde, dass im Verlaufseintrag vom 9. Juni 2021
festgehalten werde, dass dem Versicherten eine Schwellung nicht aufgefallen
sei. Eine massive Weichteilverletzung könne auch im MRI vom 9. Juni 2021 nicht
objektiviert werden. Ein Widerspruch zum Verlaufseintrag der Klinik D.___ vom
9. Juni 2021 sei nicht ersichtlich. Im Gegenteil werde am 9. Juni 2021
klinisch ein unauffälliges Integument ohne Schwellung, Rötung oder Überwärmung
dokumentiert. Ein zentrales Argument von Dr. med. E.___ besteht darin, dass im
Falle des Beschwerdeführers die Signalveränderungen des Knochenmarks nicht als
Bone Bruise zu werten seien, sondern als Ausdruck eines vorbestehenden
arthrotischen Knorpelschadens. Seine Auffassung untermauerte er mit Verweis auf
die medizinische Fachliteratur sowie den Verlaufs-MRI vom 16. November 2021. So
bilde sich ein traumatisch bedingtes Knochenmarködem (im Sinne eines Bone
Bruise) in der Mehrzahl der Fälle nach einem bis sechs Monaten oder verschwinde
ganz. Von einer Tendenz zur Verkleinerung könne gemäss der Fachliteratur bei
posttraumatischen Ödemen in einem Zeitraum von einem bis sechs Monaten auf
jeden Fall ausgegangen werden. Ausnahmen bildeten vorbestehende arthrotische
Knorpelschäden. Dies sei laut Dr. med. E.___ beim Versicherten nachweislich
nicht der Fall. Im MRI vom 16. November 2021 seien deutlich zunehmende
angrenzende ödemäguivalente Signalveränderungen des Knochenmarks beschrieben
worden. Gemäss Fachliteratur sei die Zunahme des Knochenödems in einem solchen
Fall Ausdruck eines vorbestehenden arthrotischen Knorpelschadens.
5.4 Nach dem Gesagten sind die
Schlussfolgerungen von Dr. med. E.___ grundsätzlich beweiswertig. Da es sich
bei seinen Beurteilungen um versicherungsinterne Stellungnahmen handelt, sind
ergänzende Abklärungen bereits dann notwendig, wenn die übrige Aktenlage,
insbesondere die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
Feststellungen zu wecken vermögen (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Nachfolgend ist zu
prüfen, ob die übrigen medizinischen Akten an den Einschätzungen von Dr. med. E.___
zumindest geringe Zweifel zu erwecken vermögen. Dabei ist im Wesentlichen auf
die Einschätzungen von Dr. med. F.___ vom 22. Juni 2022 (Suva-Nr. 50) und vom
31. Oktober 2022 (Suva-Nr. 57) sowie auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
eingereichte radiologische Stellungnahme von PD Dr. med. G.___, Facharzt FMH
für Radiologie, vom 6. Juni 2023 (Urkunde des Beschwerdeführers Nr. 3)
einzugehen.
5.4.1 Zu den beiden Stellungnahmen von
Dr. med. F.___ vom 22. Juni 2022 und 31. Oktober 2022 ist festzuhalten,
dass diese keinen auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung von Dr. med.
E.___ hervorzurufen vermögen. So findet in der Stellungnahme von Dr. med. F.___
vom 22. Juni 2022 keine differenzierte Auseinandersetzung mit den
Ausführungen von Dr. med. E.___ vom 13. Januar 2022 statt. Es wurden einzig
die in den vorangegangenen Verlaufsberichten der Klinik D.___ bereits
getätigten Ausführungen bestätigt, ohne diese näher zu begründen. In seiner
Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 nimmt der behandelnde Orthopäde zwar Bezug
auf die Ausführungen von Dr. med. E.___, diese vermögen aber inhaltlich nicht
zu überzeugen. So führte er in seiner Stellungnahme mehrfach aus, es könne
nicht auf die aus der Fachliteratur zitierten Zeitspanne abgestellt werden,
wonach innert einem bis sechs Monaten eine Verkleinerung von posttraumatischen
Ödemen in jedem Fall sichtbar sein solle, da zwischen dem letzten und
vorletzten MRI lediglich fünf Monate vergangen seien. Dem ist entgegenzuhalten,
dass Dr. med. E.___ in seinen beiden Beurteilungen vom 13. Januar
2022 und 14. September 2022 nachvollziehbar darlegte, dass sich das
subchondrale Knochenmarködem, welches erstmals im MRI vom 9. Juni 2021 zur
Darstellung gekommen ist, im MRI vom 16. November 2021 vergrössert gezeigt
hatte. Es ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wonach es aufgrund des
Verlaufs mit Vergrösserung unwahrscheinlich erscheine, dass sich das
subchondrale Knochenmarködem im verbliebenen Beurteilungszeitraum von einem
Monat noch verkleinern würde, zumal die Vergrösserungstendenz für sich spreche.
Ausserdem ging Dr. med. F.___ auf den Umstand, dass sich das Knochenmarködem nicht
verkleinerte, sondern vergrösserte, überhaupt nicht ein. Eine eingehende und
differenzierte Auseinandersetzung mit der ausführlich begründeten Auffassung
von Dr. med. E.___ nimmt Dr. med. F.___ nicht vor.
5.4.2 Dr. med. G.___ hat sich in seiner
radiologischen Stellungnahme vom 6. Juni 2023 eingehend mit den MRI-Berichten
vom 14. März 2014, 9. Juni 2021 und 16. November 2021 auseinandergesetzt
und seine gestellten Diagnosen ausführlich begründet. Er hatte sich ausserdem zur
Frage zu äussern, ob sich aus der Bildgebung von radiologischer Seite eine
überwiegend wahrscheinlich unfallkausale Ursache der voranschreitenden
Chondropathie im Bereich der Trochlea und des Knorpelschadens im Bereich der
medialen Femurkondyle posterior ergebe. Die Ausführungen von Dr. med. G.___ sind
schlüssig und nachvollziehbar. Sie vermögen jedoch keine klare und überzeugende
Antwort auf die Frage zu liefern, ob die geltend gemachten Beschwerden am
linken Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 5. Juni
2021 zurückzuführen sind. So führte der Radiologe aus, die Knorpelläsion im
Übergang mittleres zu posterioren Drittel des medialen Femurkondylus sei nur am
16. November 2021 eindeutig dargestellt. Unglücklicherweise liege ein
technisches Artefakt über dem zu interessierenden Areal in der Untersuchung vom
9. Juni 2021, so dass maskiert bleibe, inwiefern eine kontusionelle
Schädigung des Knorpels durch das Trauma vom 5. Juni 2021 erfolgt sei. Das
Ausmass der Schädigung am 16. November 2021 sei sicher markant progredient bzw.
neu im Vergleich zur Voruntersuchung (dies könne trotz Artefakt festgestellt
werden). Die Knorpelschädigung zentral in der Trochlea, die eine markante
Progredienz zwischen dem 9. Juni 2021 und dem 16. November 2021 erfahren habe, sei
aufgrund der Bildkriterien posttraumatisch (vertikale Knorpelfissuren,
Unterminierung des Knorpels bei erhaltener Knorpeldicke, subchondrales flaues Knochenmarksödem)
einzustufen. Inwieweit das Trauma vom 5. Juni 2021 Auslöser sei, bleibe unklar,
da schon eine reaktive Veränderung der subchondralen Grenzlamelle vorliege, die
sich in dieser Form nicht innerhalb von vier Tagen ausbilden könne. Somit lägen
an dieser Stelle etwas widersprüchliche Befunde vor: zum einen eine vom
Charakter traumatisch ausgelöste Knorpelläsion mit vertikalen Knorpelfissuren
und Unterminierung des in der Dicke vollständig erhaltenen Knorpels, zum andern
eine knöcherne Reaktion der subchondralen Grenzlamelle, die als vorbestehend
eingestuft werde. Die markante Progredienz des Knorpelulkus mit Herauslösung
von freien Gelenkkörpern, die am 16. November 2021 festgestellt worden sei, sei
als sichere Konsequenz des Knorpelschadens vom 9. Juni 2021 zu verstehen und in
diesen Kontext einzuordnen. Die Läsion am lateralen Trochlearand imponiere
älter, insbesondere der Charakter der Knochenmarksreaktion am lateralen Rand
der Trochlea. Die Knochenmarksreaktion erfahre jedoch eine erstaunliche
Regredienz in der Folgeuntersuchung vom 16. November 2021. Insofern bleibe
unklar, ob und wann eine (subakute) laterale Patellaluxation bei chronischen
Vorschädigungen im Rahmen einer femoropatellaren Instabilität stattgefunden
habe. Die Zuordnung zu dem Ereignis vom 5. Juni 2021 erscheine
unwahrscheinlich. Aus dem Gesagten geht somit hervor, dass auch Dr. med. G.___
eine Knorpelschädigung zentral in der Trochlea bestätigt, die – wie Dr. med.
E.___ bereits feststellte – eine markante Progredienz zwischen dem 9. Juni 2021
und dem 16. November 2021 erfahren hatte. Er stufte diese aufgrund der
Bildkriterien als posttraumatisch ein. Hingegen konnte er nicht bestätigen, ob das
Trauma vom 5. Juni 2021 Auslöser dafür ist. Auch seine Einschätzung, wonach die
markante Progredienz des Knorpelulkus mit Herauslösung von freien
Gelenkkörpern, die am 16. November 2021 festgestellt worden sei, als sichere
Konsequenz des Knorpelschadens vom 9. Juni 2021 zu verstehen und in diesen
Kontext einzuordnen sei, kann ebenfalls nicht zur Annahme führen, dass der
Knorpelschaden bzw. die Beschwerden am Knie auf das Ereignis vom 5. Juni 2021
zurückzuführen sind. Dr. med. G.___ nahm in seinem Bericht zudem weder
Stellung zu der anders lautenden Auffassung von Dr. med. E.___ noch zum
Umstand, dass sich das Knochenmarködem nicht verkleinerte, sondern im Verlauf
vergrösserte, wofür Dr. med. E.___ hingegen unter Beizug der Fachliteratur
eine nachvollziehbare Erklärung vorgebracht hatte. Somit kann festgehalten
werden, dass die Ausführungen von Dr. med. G.___ ebenfalls keine auch nur
geringen Zweifel an den Einschätzungen von Dr. med. E.___ zu erwecken
vermögen.
6. Zusammenfassend besteht kein
Anlass, auch nur geringfügige Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der Beurteilung von Dr. med. E.___ zu hegen. Gestützt darauf und aufgrund der
Aktenlage zu den bildgebenden Untersuchungen ist davon auszugehen, dass
zwischen den geklagten Kniebeschwerden links und dem Unfall vom 5. Juni
2021 überwiegend wahrscheinlich kein Kausalzusammenhang besteht. Von weiteren
Sachverhaltsabklärungen, namentlich einem medizinischen Gutachten durch einen
Kniespezialisten, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb
darauf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet wird
(BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Fehlt es aber nunmehr am
Kausalzusammenhang, so entfällt auch ein Leistungsanspruch aus dem besagten
Unfall. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Fall zu Recht per 8. Dezember 2021
abgeschlossen und weitere Leistungen betreffend das linke Knie abgelehnt, womit
sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar