Lexipedia

Entscheid

VSBES.2023.187

Hilflosenentschädigung IV

27. Februar 2025Deutsch40 min

Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Gestützt auf den Abklärungsbericht des

Source so.ch

Urteil vom 27. Februar 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch lic. iur. Claudia

Pascali-Armanaschi,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg

6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilflosenentschädigung

IV (Verfügung vom 17. Juni 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Eltern von A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 2003, stellten mit Schreiben vom 6.

Februar 2008 (IV-Nr. 15) namens ihres Sohnes ein Gesuch um

Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Gestützt auf den Abklärungsbericht des

Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2008 (IV-Nr. 16), wonach

der Beschwerdeführer ab Dezember 2007 in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (An-

und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Verrichtung der Notdurft) regelmässig

und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, die einjährige Wartezeit

jedoch frühestens im Dezember 2008 ende, lehnte die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren mit Mitteilung vom 15. Mai 2008 (IV-Nr. 17) ab, stellte zugleich

jedoch in Aussicht, die Anspruchsvoraussetzungen Ende Dezember 2008 erneut zu

prüfen.

1.2 Gestützt auf den

Abklärungsbericht des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 23. April

2009 (IV-Nr. 18), demzufolge der Beschwerdeführer nach wie vor in drei

alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und

Abliegen; Verrichtung der Notdurft), regelmässig und erheblich auf die Hilfe

Dritter angewiesen sei, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 9. Juni 2009 (IV-Nr. 22) ab 1. Dezember 2008 bis 31. Dezember

2009 (Revision) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu.

1.3 Mit Schreiben vom 15. Juni 2011

ersuchte die Mutter des Beschwerdeführers um Erhöhung der

Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 41). Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 (IV-Nr.

56) erhöhte die Beschwerdegegnerin die bisherige Hilflosenentschädigung

leichten Grades gestützt auf den Abklärungsbericht des Abklärungsdienstes der

Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2011 (IV-Nr. 51), wonach der

Beschwerdeführer in den meisten Bereichen der täglichen Lebensverrichtungen auf

die Hilfe Dritter angewiesen sei, mit Wirkung ab 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2012

(Revision) auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades.

1.4 Gestützt auf den

Abklärungsbericht des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 23. April

2013 (IV-Nr. 65), wonach der Beschwerdeführer noch in vier der sechs täglichen

Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Körperpflege; Fortbewegung und Kontaktaufnahme) auf erhebliche Dritthilfe

angewiesen sei, teilte die Beschwerdegegnerin der Mutter des Beschwerdeführers

am 22. Mai 2013 mit (IV-Nr. 66), dass der Anspruch des Beschwerdeführers

auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades unverändert fortbestehe.

1.5 Gemäss Abklärungsbericht des

Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2014 ergaben sich im

Vergleich zur letzten Berichterstattung vom 13. April 2013 keine Veränderungen

(IV-Nr. 69). Die Beschwerdegegnerin teilte der Mutter des Beschwerdeführers

deshalb am 28. Januar 2015 (IV-Nr. 70) mit, dass der Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades unverändert

fortbestehe.

2.

2.1 Mit Schreiben vom 16. Dezember

2021 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dazu auf, sich

aufgrund des Erreichens der Volljährigkeit erneut bei der IV anzumelden (IV-Nr.

134). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 19. Januar 2022 eine neue

Anmeldung ein (IV-Nr. 138).

2.2 Gestützt auf den

Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr. 143), demzufolge der

Beschwerdeführer in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen mehr auf

regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1. Juli 2022

(IV-Nr. 144) mit, dass die Hilflosenentschädigung künftig aufgehoben werde.

Hiergegen erhob die Mutter des Beschwerdeführers am 5. August 2022 Einwand

(IV-Nr. 146).

2.3 Mit Verfügung vom 13. Januar

2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren ab 1. Januar 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 84 % eine

ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 162).

2.4 Mit Schreiben vom 23. Januar

2023 reichte die B.___ namens der Mutter des Beschwerdeführers ergänzende Bemerkungen

zum Einwand vom 5. August 2022 ein (IV-Nr. 165).

2.5 In seiner Stellungnahme vom 9.

März 2023 (IV-Nr. 166) hielt der Abklärungsdienst fest, dass die Prüfung des

Einwands gegen den Vorbescheid ergeben habe, dass der Beschwerdeführerin [nur] in

der Lebensverrichtung «Fortbewegung» auf regelmässige und erhebliche

Hilfestellungen angewiesen sei. Am Vorbescheid vom 1. Juli 2022, wonach die

Hilflosenentschädigung aufzuheben sei, sei festzuhalten.

2.6 Mit Verfügung vom 17. Juni

2023 (A.S. 1 f.) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

schliesslich eine vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2023 befristete

Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu und hob den Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung ab 1. August 2023 auf.

3. Mit Eingabe vom 15. August 2023

(A.S. 3 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung vom 17.06.2023

insofern aufzuheben, als dem Beschwerdeführer unbefristet eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen sei.

2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer

unbefristet eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen.

- unter Entschädigungsfolge -

Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung (A.S. 12 f.).

4. Mit Schreiben vom 21. August

2023 (A.S. 17) zieht der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung zurück.

5. Mit Schreiben vom 20.

September 2023 (A.S. 22) teilt die Beschwerdegegnerin mit, auf das Einreichen

einer Beschwerdeantwort zu verzichten.

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist somit einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler BGE 144 V 210 E.

4.3.1

mit Hinweisen). Da vorliegend die Ansprüche des Beschwerdeführers auf

Hilflosenentschädigung ab August 2023 strittig sind, gelangen ausschliesslich die

revidierten Bestimmungen zur Anwendung.

2.

2.1

Versicherte mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG). Als hilflos gilt eine

Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt

und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische

Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG).

2.2

2.2.1

Es ist zwischen schwerer,

mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden (Art. 42 Abs. 2

IVG).

2.2.2

Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist (Art. 37 Abs. 1

Satz 1 IVV). Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen

Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 IVV). Massgeblich sind gemäss

ständiger Rechtsprechung die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen:

An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Urteil des

Bundesgerichts 8C_724/2022 vom 21. April 2023 E. 2.3 mit Hinweis insbesondere

auf BGE 133 V 450 E. 7.2).

2.2.3

Die Hilflosigkeit gilt als

mittelschwer (Art. 37 Abs. 2 IVV), wenn die versicherte Person trotz der Abgabe

von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a), in mindestens

zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen

Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und

überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung i.S.v. Art. 38 IVV angewiesen

ist (lit. c).

2.2.4

Die Hilflosigkeit gilt als

leicht (Art. 37 Abs. 3 IVV), wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von

Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer

dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen

bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen

einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur

dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche

Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung i.S.v.

Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

2.3

Die benötigte Hilfe in den erwähnten

sechs alltäglichen Lebensverrichtungen – siehe oben Ziff. 2.2.2 – kann nicht

nur in direkter Dritthilfe, sondern auch in indirekter Dritthilfe bestehen,

d.h. in Form einer Überwachung bei der Vornahme der Lebensverrichtungen, indem

etwa die Drittperson die versicherte Person auffordert, eine Lebensverrichtung

vorzunehmen, welche diese wegen ihres psychischen oder geistigen Zustandes ohne

besondere Aufforderung nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten vornehmen

würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (Urteil des Bundesgerichts

9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1.1 mit Hinweis insbesondere auf BGE 133 V 450 E. 7.2).

2.4

Bei Lebensverrichtungen, welche

mehrere Teilfunktionen umfassen, wird gemäss ständiger Rechtsprechung nicht

verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder

Hilfe bedarf. Vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser

Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte

Dritthilfe angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2022 vom 20. September

2023.

E. 4.2.2.2 mit Hinweis auf BGE 117 V 146 E. 2). Regelmässig ist die

Hilfe, wenn die versicherte Person diese täglich oder eventuell (nicht

voraussehbar) täglich benötigt; erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte

Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht

mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst

ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung

nicht vornehmen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember

2019.

E. 3.2.3 mit Hinweisen).

2.5

Ein Bedarf an lebenspraktischer

Begleitung i.S.v. Art. 42 Abs. 3 IVG liegt vor (Art. 38 Abs. 1 IVV), wenn eine

volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge

Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht

selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte

ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b)

oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren

(lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die

regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Art. 38 Abs. 1

IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV). Gemäss dem Willen des

Gesetzgebers soll der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bei jeglicher

Form und Dauer der lebenspraktischen Begleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine

entsprechende Entschädigung durch die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten

minimalen Schweregrad der Hilflosigkeit gerechtfertigt. Die

Erheblichkeitsschwelle ist erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung über

eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens zwei

Stunden pro Woche benötigt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2022 vom 28.

August 2023 mit Hinweis auf BGE 146 V 322 E. 6.1).

2.6

Direkte oder indirekte

Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren

Lebensverrichtungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berücksichtigt

werden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021

E. 5.1.2 mit Hinweisen). Dies gilt auch bei Überschneidungen im Bedarf an

lebenspraktischer Begleitung einerseits und der Hilfsbedürftigkeit in den

alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. Bei der Zuordnung einer

Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional

gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen.

2.7

2.7.1

Die Invalidenrente wird von

Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder

aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG), wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte

ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Auch jede andere formell

rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung– wird von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende

Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG).

2.7.2

Gemäss Art. 35 Abs. 2 IVV

finden die Art. 87-88bis IVV Anwendung, wenn sich der Grad der

Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert. Gemäss Art. 87 Abs. 1 IVV wird eine

Revision von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche

erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des

invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung

der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen

bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist (lit. a) oder wenn Tatsachen

bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des

Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen (lit. b).

Für die Änderung der Hilflosigkeit sind die geltenden Bestimmungen über die

Änderung des Rentenanspruchs sinngemäss anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C

572/2022 vom 21. Juni 2023 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

2.8

Eine Verminderung der

Hilflosigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem

Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie

voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen,

nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und

voraussichtlich weiterhin dauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Herabsetzung

oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung erfolgt frühestens vom ersten Tag des

zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis

Abs. 2 lit. a IVV).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Das heisst, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht

(Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.2 mit

Hinweisen).

3.2

Ein Bericht über die Abklärung

an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) unter dem Aspekt der Hilflosigkeit

hat folgenden Anforderungen zu genügen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts

8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen): Als Berichterstatterin

wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Verhältnisse sowie der sich aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen

ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten

über physische oder psychische Störungen und / oder deren Auswirkungen auf

alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen

Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der

Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der

Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss

plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen

Lebensverrichtungen sowie der weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse (Art.

37.

IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich

hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu

stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen

der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die

fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das

im Beschwerdefall zuständige Gericht.

4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die bisherige Hilflosenentschädigung an den Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 17. Juni 2023 (A.S. 1 f.) zu Recht bis am 31. Juli 2023

befristet und ab 1. August 2023 aufgehoben hat. Die medizinische Aktenlage

präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

4.2

Im Schreiben von lic. phil. C.___,

Psychologin FSP, Heilpädagogischer Dienst Solothurn, vom 15. Januar 2008

(IV-Nr. 10) werden folgende Diagnosen gestellt:

Intellektuelle Fähigkeiten

im knapp unterdurchschnittlichen Bereich (IQ 84) mit/bei:

-

unausgeglichenem

Leistungsprofil

-

Verhaltensauffälligkeiten:

grosse Ablenkbarkeit, mangelnde Aufmerksamkeit, motorische Unruhe, Impulsivität

-

fein- und

graphomotorische Dysfunktionen (Faustgriff, Bewegungs- und

Druckdosierungsprobleme, unsichere Scherenführung, Rückstand in der

Zeichnungsentwicklung)

-

niedrige

Frustrationstoleranz

-

kleinkindlichen

Verhaltensweisen (Sprechen mit hoher Stimme, sehr verspielt)

-

Schwierigkeiten im

sozialen Umgang

Lic. phil. C.___ führt in ihrem

Schreiben aus, dass mit dem knapp vierjährigen Beschwerdeführer trotz der

sehr stark schwankenden Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne ein

komplettes Intelligenzverfahren habe durchgeführt werden können. Seine aktuelle

intellektuelle Leistungsfähigkeit liege mit einem Gesamt-IQ von 84 im knapp

unterdurchschnittlichen Bereich. Sein Leistungsprofil sei heterogen. Die

visuell-motorische Wahrnehmung/Merkfähigkeit, die visuo-konstruktiven

Fähigkeiten sowie die visuelle Wahrnehmung seien klar unterdurchschnittlich

ausgefallen. Die anderen getesteten Bereiche seien im durchschnittlichen

Bereich. In der Testsituation und in der Spielgruppe hätten sich ausgeprägte

Verhaltensweisen wie stark schwankende Aufmerksamkeits-/Konzentrationsfähigkeit,

grosse Ablenkbarkeit, motorische Unruhe und Impulsivität gezeigt. Auf der

emotionalen Ebene zeige der Beschwerdeführer anamnestisch eine geringe

Frustrationstoleranz und verhalte sich noch sehr kleinkindlich (sprechen mit

hoher Stimme, vorwiegend spielen). Im sozialen Umgang habe er Mühe in Kontakt

zu treten und Beziehungen aufzubauen.

4.3

Im Arztbericht von Dr. med. D.___,

Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, sowie lic. phil. E.___, Psychologe

FSP, vom 14. April 2010 (IV-Nr. 30) werden folgende Diagnosen gestellt:

Hyperkinetische Störung

des Sozialverhaltens (F90.1) und kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung

(F83) auf dem Hintergrund eines frühkindlichen psychoorganischen Syndroms

Im Bericht wird ausgeführt, dass es sich

beim Beschwerdeführer um einen sechsjährigen Knaben mit einer ausgeprägten

ADHS-Problematik und entsprechend grossen neuropsychologischen Defiziten

handle. Aufgrund dieser Problematik sei er sowohl zuhause als auch im

Kindergarten höchst auffällig und auf eine integrierte psychiatrische

Behandlung mit zusätzlich ergo- und heilpädagogischen Massnahmen angewiesen.

4.4

Im Austrittsbericht der F.___ der

G.___ vom 16. Juli 2012 (IV-Nr. 61) werden folgende Diagnosen gestellt:

Achse 1: Störung

des Sozialverhaltens und der Emotionen (F92.8)

Einfache

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)

Achse 2: -

Achse 3: Unterdurchschnittliche

Intelligenz

Achse 4: Abweichende

Elternsituation

Achse 5: Ernsthafte

Beeinträchtigung

Im Bericht wird ausgeführt, dass es sich

beim Beschwerdeführer um einen neunjährigen, unterdurchschnittlich

intelligenten Jungen handle, bei dem seit dem Säuglingsalter

Verhaltensauffälligkeiten bekannt seien und der deshalb seit Jahren

wiederkehrend in medizinischer und pädagogischer Behandlung sei. Somatische

Ursachen für sein Leiden hätten ausgeschlossen werden können. Zuhause sei es zu

massiven Konflikten mit der Mutter und dem älteren Bruder gekommen. Im

heilpädagogischen Schulunterricht sei eine Beschulung des Beschwerdeführers

aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten nicht mehr möglich gewesen, weshalb

er in der H.___ hospitalisiert worden sei. Die in der Klinik gemachten

Abklärungen hätten die bevorstehende Diagnose einer Störung des

Sozialverhaltens und der Emotionen und einer einfachen Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung bestätigt. Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer

weitgehend auf eine intensive professionelle Betreuung im Alltag und in der

Schule angewiesen sei, um die Anforderungen zu erfüllen.

4.5

Im Formulararztbericht von Dr.

med. I.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom

6.

Mai 2014 (IV-Nr. 67), werden folgende Diagnosen gestellt:

F92.8 Störung des

Sozialverhaltens und der Emotionen (ca. 2007)

F90.0 einfache Aktivitäts-

und Aufmerksamkeitsstörung (ca. 2007)

Dr. I.___ führt in seinem Bericht aus,

dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 10-jährigen quirligen Jungen mit

einer knapp unterdurchschnittlichen Intelligenz handle. In der Schule sei er

stark abgelenkt, weise grosse motivationale Probleme auf, vergesse neu gelernte

Inhalte schnell wieder und arbeite allgemein sehr langsam, so dass er auf eine

engmaschige Betreuung angewiesen sei. Im sozialen Bereich fühle sich der

Beschwerdeführer schnell ausgeschlossen und benötige viel Aufmerksamkeit. Wenn

er nicht bekomme, was er wolle, laufe er davon, schreie herum oder drohe Gewalt

an, weswegen er bisweilen von anderen Kindern auch ausgeschlossen werde.

Emotional zeige er nach aussen eher eine grobe, teils auch brutale Seite, seine

feine, sensible und verletzliche Seite sei aber auch deutlich spürbar. Aufgrund

der beschriebenen Schwierigkeiten, die den Beschwerdeführer sowohl im Alltag als

auch in der Schule stark beeinträchtigten, werde eine ambulante Psychotherapie

zusätzlich zum pädagogischen Rahmen und zur Medikation als dringend indiziert

erachtet.

4.6

Im Formulararztbericht von Dr.

med. J.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom

2.

Juni 2016 (IV-Nr. 77), werden folgende Diagnosen gestellt:

F92.8 Störung des

Sozialverhaltens und der Emotionen (ca. 2007)

F90.0 einfache Aktivitäts-

und Aufmerksamkeitsstörung (ca. 2007)

Dr. J.___ führt in seinem Bericht aus,

dass es sich beim Beschwerdeführer um einen elfeinhalbjährigen aufgeschlossenen

Jungen mit einer knapp unterdurchschnittlichen Intelligenz handle. In der

Schule sei er stark abgelenkt, weise grosse motivationale Probleme auf,

vergesse neu gelernte Inhalte schnell wieder und arbeite allgemein sehr

langsam, so dass er auf eine engmaschige Betreuung angewiesen sei. Es lägen

mittelgradige Einschränkungen von Konzentrationsfähigkeit, Auffassung und

Arbeitsgedächtnis im Rahmen der bekannten Diagnosen sowie der

Intelligenzminderung vor. Psychomotorisch zeige er sich ruhig, der Antrieb sei

unauffällig und die Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Es gebe keine

Anhaltspunkte für inhaltliche oder formale Denkstörungen, keine Ich-Störungen,

keine Zwänge. Die Frustrationstoleranz sei gering, Konfliktlösungsstrategien

hätten bisher nur ungenügend angeeignet werden können. Im Rahmen von

Streitigkeiten mit Gleichaltrigen komme es auch zu Impulsdurchbrüchen. Aufgrund

der beschriebenen Schwierigkeiten, die den Beschwerdeführer sowohl im Alltag

als auch in der Schule stark beeinträchtigten, werde eine ambulante

Psychotherapie zusätzlich zum pädagogischen Rahmen weiterhin als dringend

indiziert erachtet.

4.7

Im Arztbericht von Dr. J.___ vom

28.

Oktober 2019 (IV-Nr. 100) wird als Diagnose eine einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) genannt. Dr. J.___ führt in seinem Bericht

aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen knapp sechzehnjährigen

aufgeschlossenen, sensiblen und vielseitig interessierten Jugendlichen mit

einer knapp unterdurchschnittlichen Intelligenz und einer einfachen Aktivitäts-

und Aufmerksamkeitsstörung handle. Aufgrund von Problemen im Sozialverhalten

sei 2012 eine stationäre jugendpsychiatrische Behandlung sowie eine

anschliessende Schulheimplatzierung erforderlich gewesen. Reduzierte

Konzentrationsfähigkeit, motivationale Probleme sowie aggressive

Impulsdurchbrüche hätten in der Vergangenheit Herausforderungen dargestellt, so

dass der Beschwerdeführer auf eine engmaschige Betreuung angewiesen gewesen

sei. Durch einen haltenden pädagogischen Rahmen in Alltag und Schule, eine medikamentöse

Behandlung sowie regelmässige ambulante therapeutische Begleitung sei es zu

einer erfreulichen affektiven Stabilisierung und langfristigen Verbesserung der

schulischen Leistungsfähigkeit gekommen. In Anbetracht der Wohnortferne sei ein

Einbezug der Eltern nur sehr punktuell möglich gewesen. Dass der

Beschwerdeführer nun wieder bei seiner Mutter wohne, könnte sich im weiteren

Verlauf als konstruktiv erweisen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin auf

psychotherapeutische Begleitung und eine medikamentöse Behandlung mit

Lisdexamphetamin angewiesen.

4.8

Im Austrittsbericht der K.___

vom 30. Dezember 2020 (IV-Nr. 121) werden folgende Diagnosen gestellt:

I. Klinisch-psychiatrisches Syndrom:

1.

Hauptdiagnose: Akute polymorphe

psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1)

2.

Diagnose Achse 1: Psychische und

Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (F12 1)

3.

Diagnose Achse 1: Nicht näher

bezeichnete Verhaltens- oder emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit

und Jugend (F98.9)

II. Kommentar:

F12.1:

Gegenwärtig abstinent, in schützender Umgebung

III. Intelligenzniveau

niedrige

Intelligenz IQ 70 - 84 (klinischer Eindruck)

V. Assoziierte aktuelle abnorme

psychosoziale Umstände:

2.

Psychische

Störung, abweichendes Verhalten oder Behinderung in der Familie

2.0

psych. Störung / abweichendes Verhalten

e. Elternteils

5.

Abnorme unmittelbare Umgebung

5.1

abweichende Elternsituation

VI. Globalbeurteilung der psychosozialen

Anpassung:

leichte

soziale Beeinträchtigung

Im Bericht wird ausgeführt, dass sich

ein 17-jähriger Jugendlicher präsentiert habe, der nach dem Abklingen einer

akuten psychotischen Phase im geschlossenen Rahmen des L.___ zur Stabilisierung

und Eindosierung der Medikation auf der IMC-Station (Intermediate-Care-Station)

M.___ verweilt habe. Beim Beschwerdeführer bestehe ein anamnestisch bekanntes

ADHS mit seit dem Kleinkindalter auffälligem Sozialverhalten und aggressiven

Durchbrüchen. Genetisch dürfte eine Vorbelastung seitens des Vaters bestehen, der

alkoholkrank sei. Mit 8 Jahren sei der Beschwerdeführer für ein Jahr stationär

in der H.___ gewesen, u.a. aufgrund seiner aggressiven Durchbrüche zuhause

(Androhung von Selbstverletzung, Suizid und Brandstiftung, Bedrohung der Mutter

und des Bruders mit einem Messer). Ein Loyalitätskonflikt zwischen den

mittlerweile getrenntlebenden Eltern sei als Hauptgrund angenommen worden ohne

klare pathologische Zuschreibung, Nach der einjährigen stationären Behandlung habe

er bis 2015 in der N.___ gewohnt. Seither wohne er wieder bei der Mutter und

dem Bruder. Nebst einer vorbestehenden Vulnerabilität dürfte die Pubertät und

der regelmässige und intensive Konsum von Cannabis beim Beschwerdeführer zu

einer psychotischen Episode geführt haben. Die schizophrenen Symptome (Wahn,

Agitiertheit) seien beim Austritt nicht mehr vorhanden, das Funktionsniveau

liege aber noch deutlich unter dem vor der Psychose. Die Minussymptomatik sei am

Ende der Behandlung im Vordergrund gestanden. Durch das aufgebaute Netzwerk auf

den Ebenen Therapie, aufsuchende Psychiatriespitex, geschützter Arbeitsplatz

und engagiertes Umfeld sei von einer guten Prognose auszugehen.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrem Entscheid, die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers mit

Wirkung ab 1. August 2023 aufzuheben, im Wesentlichen auf die Einschätzung

ihres Abklärungsdienstes gemäss Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr. 143)

sowie Stellungnahme vom 9. März 2023 (IV-Nr. 166). Im Folgenden gilt es

daher den Beweiswert dieser Einschätzung zu prüfen.

5.2

Der Bericht über die Abklärung

an Ort und Stelle ist – siehe Ziff. 3.2 oben – von einer qualifizierten Person

zu erstellen, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich

aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen ergebenden

Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Vorliegend wurden der

Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr. 143) sowie die Stellungnahme vom 9.

März 2023 (IV-Nr. 166) von der Abklärungsfachfrau O.___ verfasst. Diese nahm am

9.

Mai 2022 gemeinsam mit der Abklärungsfachfrau P.___ in Anwesenheit des

Beschwerdeführers und dessen Mutter eine Abklärung im Domizil des

Beschwerdeführers vor und verfügt entsprechend über die erforderliche Kenntnis

der örtlichen und räumlichen Verhältnisse. Weiter sind die beim

Beschwerdeführer gestellten Diagnosen und die sich hieraus ergebenden

Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten aufgrund der in den Akten

vorhandenen Arzt-, Schul- und Abklärungsberichte hinreichend dokumentiert.

Damit verfügt die Abklärungsfachfrau auch über die erforderliche Kenntnis der

sich aus den Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten

des Beschwerdeführers. Insoweit werden die von der Rechtsprechung an einen

Abklärungsbericht gestellten Anforderungen somit erfüllt.

5.3

5.3.1

Der Abklärungsbericht muss –

siehe Ziff. 3.2 oben – bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen

sowie der weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse (Art. 37 IVV) und der

lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) plausibel, begründet und detailliert

sein. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere auch die Angaben der Hilfe

leistenden Personen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Ob die Einschätzung des Abklärungsdienstes der

Beschwerdegegnerin gemäss Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr. 143) sowie

Stellungnahme vom 9. März 2023 (IV-Nr. 166) diesen Anforderungen zu genügen

vermag, ist im Folgenden zu prüfen.

5.3.2

5.3.2.1

Streitig ist zunächst der

Bedarf des Beschwerdeführers an lebenspraktischer Begleitung. Im

Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr. 143) wird ein solcher Bedarf unter

Ziff. 4.2 verneint. So sei der Beschwerdeführer weder auf Hilfeleistungen zur

Ermöglichung des selbstständigen Wohnens noch auf Begleitung bei

ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten noch auf die regelmässige

Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation

angewiesen. Im Einwand der Mutter des Beschwerdeführers vom 5. August 2022

(IV-Nr. 146) wird hingegen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer

Hilfeleistungen zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens sowie Begleitung

bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten benötige. Er brauche weit mehr

als zwei Stunden Unterstützung pro Woche. Im Schreiben der B.___ vom 23. Januar

2023.

(IV-Nr. 165) wird zur lebenspraktischen Begleitung ergänzt, dass der

Beschwerdeführer mittlerweile zwar selbstständig zum Psychiater gehen könne,

bei allen weiteren auswärtigen Terminen – z.B. Zahnarzt, Arzt, Behörden oder

«Schnuppern» – jedoch der Begleitung durch eine Drittperson bedürfe. Weiter

habe der Beschwerdeführer kein Bewusstsein für Geld. Sein «Götti» sei mit einer

Vollmacht ausgestattet, um sich um die Finanzen kümmern zu können. Der

Beschwerdeführer erhalte ein Taschengeld. Dieses müsse die Mutter aber einteilen,

weil er ansonsten alles auf einen Schlag ausgebe. Jeder Einkauf müsse von einer

Drittperson getätigt werden, da der Beschwerdeführer in einen unglaublichen

Stress komme, wenn er etwas bezahlen müsse. Zudem würden den Beschwerdeführer alle

administrativen Belange, z.B. Formulare ausfüllen, Rechnungen bezahlen etc.,

komplett überfordern. Er könne zwar schreiben, doch reichten seine Fähigkeiten

nicht aus, um die administrativen Belange selbständig zu erledigen. Schliesslich

koche der Beschwerdeführer nur Sachen, die er auswendig könne. Nach Rezept zu

kochen sei schwierig. Sobald er sehe, dass ein Rezept länger sei, sei er

überfordert und blockiere. Nach dem Kochen reinige er zwar die Küche,

allerdings sei seine Wahrnehmung so eingeschränkt, dass er nicht bemerke, wenn

z.B. noch Speisereste an der Pfanne kleben. Lebensmittel räume er nicht immer

in den Kühlschrank zurück, so dass diese kaputtgehen würden, wenn er allein

leben würde. In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 9. März 2023

(IV-Nr. 166) wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und

seinem älteren Bruder in einem gemeinsamen Haushalt wohne. Von diesen

Familienmitgliedern könne eine gewisse Mithilfe im Haushalt erwartet werden.

Bei der Abklärung am 9. Mai 2022 sei festgestellt worden, dass der

Beschwerdeführer bei gewissen Tätigkeiten zwar noch Hilfeleistungen benötige,

die das selbstständige Wohnen beinhalten würde. Es habe jedoch nicht

festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer ohne diese Dritthilfe

verwahrlosen oder in ein Heim eingewiesen werden müsste. Unter Berücksichtigung

der Schadenminderungspflicht bestehe kein Anspruch auf eine

Hilfslosenentschädigung für die lebenspraktische Begleitung. In seiner

Beschwerde vom 15. August 2023 (A.S. 3 ff.) hält der Beschwerdeführer dagegen,

dass der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bereits deshalb zu bejahen sei,

weil er für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die

Begleitung einer Drittperson angewiesen sei. Darüber hinaus sei darauf

hinzuweisen, dass er auch nicht selbständig wohnen könnte. Er sei auf Hilfe bei

der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von

Alltagssituationen und Hilfe bei der Haushaltführung angewiesen.

5.3.2.2

Wie unter Ziff. 2.5 oben

erwähnt, liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung i.S.v. Art. 42 Abs. 3

IVG vor (Art. 38 Abs. 1 IVV), wenn eine volljährige versicherte Person

ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung

einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und

Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen

ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu

isolieren (lit. c). Im vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlassenen Kreisschreiben

über Hilflosigkeit (KSH) werden die Bestimmungen zur lebenspraktischen

Begleitung näher konkretisiert (zur Verbindlichkeit solcher

Verwaltungsweisungen siehe BGE 142 V 442 E. 5.2 m.w.H.).

5.3.2.3

Hinsichtlich der Begleitung

zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens wird in Rz. 2095 des KSH ausgeführt,

dass als lebenspraktische Begleitung gilt, wenn die betroffene Person bei

mindestens einer der folgenden Tätigkeiten auf Hilfe angewiesen ist: bei der

Tagesstrukturierung, bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. bei Fragen

zu Gesundheit, Ernährung und Hygiene oder bei einfachen administrativen

Tätigkeiten) oder bei der Haushaltsführung. Was die Tagesstrukturierung

betrifft, so bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er auf

Hilfe angewiesen sei, ohne dies jedoch näher zu konkretisieren. Dass beim

Beschwerdeführer ein Bedarf auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung besteht, kann

jedoch auch den Akten der Beschwerdegegnerin entnommen werden. Im

Austrittsbericht des L.___ vom 30. Dezember 2020 (IV-Nr. 121) wird zum Verhalten

des Beschwerdeführers auf der Station festgehalten, dass der Beschwerdeführer

kaum eigene Ideen zur Tagesstruktur- und Freizeitplanung gehabt, die Vorschläge

[der Medizinalpersonen] jedoch gewissenhaft, wenn auch teils mit geringer

Motivation, umgesetzt habe. Insbesondere während des Schulunterrichts habe er

Mühe gehabt, sich selbst zu beschäftigen, er habe viel motiviert werden müssen.

Im Bericht der Stiftung Q.___ vom 22. Oktober 2021 betreffend die berufliche

Ausbildung des Beschwerdeführers (IV-Nr. 133) wird zu dessen Selbstkompetenzen

festgehalten, dass er sehr stark auf eine Strukturierung von aussen angewiesen

sei. Es sei ihm nicht möglich, einen Arbeitstag selbst zu planen oder für

bekannte Arbeiten ein realistisches Zeitbudget einzuplanen und sich dann

selbstgesteuert daran zu halten. In der Einschätzung des Abklärungsdienstes der

Beschwerdegegnerin gemäss Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 sowie

Stellungnahme vom 9. März 2023 finden sich keine Bemerkungen zur

Tagesstrukturierung. Angesichts der erwähnten Aktenlage wäre der

Abklärungsdienst jedoch gehalten gewesen, die vom Beschwerdeführer benötigte

Hilfe bei der Tagesstrukturierung detailliert abzuklären, insbesondere, in

welchem Umfang und in welcher Regelmässigkeit sie erforderlich ist. Die

Abklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich in diesem Zusammenhang somit

als nicht ausreichend. Was die Bewältigung von Alltagssituationen betrifft, so

wird im Bericht der Stiftung Q.___ vom 22. Oktober 2021 hinsichtlich der

psychischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers angegeben, dass dieser auf

ein stabiles und flankierendes Umfeld angewiesen sei. Sein Umfeld müsse sehr

achtsam und untereinander gut vernetzt sein, um auf allfällige Krisensignale

umgehend reagieren zu können. Im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 wird

beschrieben, dass der Beschwerdeführer einen schlechten Orientierungssinn habe

und sich verlaufe. Weiter wird beschrieben, dass er mittlerweile zwar selbst

zum Psychiater gehen könne, jedoch die Rückversicherung brauche, welche Klingel

er drücken und in welches Stockwerk er gehen müsse. Damit bestehen

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in ungewohnten Situationen

schnell überfordert ist und Unterstützung benötigt. Erwähnt wird im Brief der B.___

zudem auch, dass der Beschwerdeführer in allen administrativen Belangen

komplett überfordert sei. Er könne zwar schreiben, aber seine Fähigkeiten seien

nicht ausreichend, um die administrativen Belange selbst zu erledigen. Um die

Finanzen kümmere sich sein Götti, der über eine entsprechende Vollmacht

verfüge. In der Einschätzung des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin

gemäss Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 sowie Stellungnahme vom 9. März 2023

finden sich keine Ausführungen zur Bewältigung von Alltagssituationen. Angesichts der erwähnten Aktenlage hätte der

Abklärungsdienst die vom Beschwerdeführer benötigte Hilfe bei der Bewältigung

von Alltagssituationen jedoch näher abklären müssen. Die Abklärungen

bedürfen auch in diesem Punkt der Ergänzung. Was schliesslich die

Haushaltsführung betrifft, so kann festgestellt werden, dass der

Beschwerdeführer per 31. August 2022 die zweijährige Ausbildung zum

Praktiker PrA Betriebsunterhalt abgeschlossen hat und somit grundsätzlich über

die zur Wohnungspflege notwendigen Kompetenzen verfügt. In diesem Zusammenhang

ist jedoch auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer laut Bericht der

Stiftung Q.___ vom 22. Oktober 2021 die im Rahmen seiner Ausbildung angefallenen

Reinigungsarbeiten an guten Tagen korrekt und zeitlich im Rahmen ausführte, an

schlechten Tagen aber der fortlaufenden Kontrolle und Begleitung bedurfte. Im Schreiben

der B.___ vom 23. Januar 2023 wird erklärt, dass der Beschwerdeführer nur

koche, was er auswendig könne. In der Einschätzung des Abklärungsdienstes der

Beschwerdegegnerin gemäss Abklärungsbericht vom 7. Juni

2022.

sowie Stellungnahme vom 9. März 2023 wird die Haushaltsführung

insofern thematisiert, als festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer mit

seiner Mutter und seinem älteren Bruder in einem gemeinsamen Haushalt lebe und

von diesen eine gewisse Mithilfe im Haushalt erwartet werden könne. Zwar

benötige der Beschwerdeführer bei gewissen Tätigkeiten, die das selbstständige

Wohnen beinhalte, noch Hilfeleistungen. Es habe jedoch nicht festgestellt

werden können, dass der Beschwerdeführer ohne diese Dritthilfe schwer

verwahrlosen würde oder in ein Heim eingewiesen werden müsste. Unter

Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht bestehe daher kein Anspruch auf

eine lebenspraktische Begleitung. Dass sich der Abklärungsdienst der

Beschwerdegegnerin mit der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers und insbesondere

mit der Zumutbarkeit der Mithilfe der Familienangehörigen auseinandersetzt, ist

nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1.

April 2010 E. 5.5 mit Hinweisen). Es fehlen aber Angaben dazu, welche

Tätigkeiten durch die Angehörigen übernommen werden müssen, weil der

Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage ist.

5.3.2.4

Hinsichtlich der Begleitung

bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten wird in Rz. 2103 des KSH unter

Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008

ausgeführt, dass die lebenspraktische Begleitung notwendig ist, wenn die versicherte

Person sonst nicht in der Lage wäre, das Haus für bestimmte Verrichtungen und

Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder

Medizinalpersonen etc.) zu verlassen. Was das Einkaufen betrifft, so werden im

Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 widersprüchliche Aussagen gemacht. Dass

das Taschengeld des Beschwerdeführers eingeteilt werden müsse, weil er sonst

alles auf einen Schlag ausgebe, impliziert zunächst, dass er selbstständig einkaufen

gehen könne. Dass jeder Einkauf von einer Drittperson getätigt werden müsse,

weil er in einen unglaublichen Stress gerate, wenn er wisse, dass er etwas

bezahlen müsse, deutet dagegen darauf hin, dass er nicht selbstständig einkaufen

gehen könne. Wie es sich tatsächlich mit dem Einkaufen verhält, dazu äussert

sich der Abklärungsdienst in seiner Einschätzung gemäss Abklärungsbericht vom

7.

Juni 2022 sowie Stellungnahme vom 9. März 2023 nicht. Was die Freizeitaktivitäten

betrifft, so wird im Einwand der Mutter des Beschwerdeführers vom 5. August

2022.

festgehalten, dass sich dieser nur mit seinen Freunden selbstständig

treffen könne. Erstkontakte müssten immer von der Mutter hergestellt werden. Im

Übrigen ist den Akten nichts zu den Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers

zu entnehmen. Auch der Einschätzung des Abklärungsdienstes gemäss

Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 sowie Stellungnahme vom 9. März 2023 lässt

sich nichts zu den Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers entnehmen. Was

schliesslich die Kontakte zu Amtsstellen und Medizinalpersonen etc. betrifft,

so wird im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 ausgeführt, dass der

Beschwerdeführer mittlerweile selbstständig zum Psychiater gehen könne, dies

allerdings, nachdem er vier Monate lang von seiner Mutter begleitet worden sei.

Bei allen weiteren auswärtigen Terminen – beispielhaft werden Zahnarzt, Arzt,

Behörden und Schnuppern genannt – bedürfe der Beschwerdeführer der Begleitung

durch eine Drittperson. Ob, gegebenenfalls wie häufig und in welchem Umfang

diese Begleitung notwendig ist, geht aus der Einschätzung des

Abklärungsdienstes gemäss Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 sowie

Stellungnahme vom 9. März 2023 nicht hervor. Auch diesbezüglich ist eine

Abklärung mit näheren Angaben zu den genannten Aspekten notwendig.

5.3.2.5

Hinsichtlich der Begleitung

zur Vermeidung dauernder Isolation wird in Rz. 2105 des KSH ausgeführt,

dass die lebenspraktische Begleitung notwendig ist, wenn die Gefahr droht, dass

sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert und sich

dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Eine solche Gefahr liegt

gemäss Rz. 2109 des KSH nicht vor, wenn die versicherte Person in einer

partnerschaftlichen Beziehung oder mit einem Familienmitglied zusammenlebt, ein

Arbeitsverhältnis (auch in einer Werkstätte) besteht oder sie eine

Tagesstruktur besucht. Vorliegend lebt der Beschwerdeführer mit seiner Mutter,

deren Lebensgefährten und seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt. Eine

Gefahr dauernder Isolation kann somit ausgeschlossen werden.

5.3.3

5.3.3.1

Streitig ist weiter die

Hilflosigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der alltäglichen

Lebensverrichtung «An- und Auskleiden». Im Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr.

143) wird unter Ziff. 4.1.1 festgehalten, dass beim An- und Auskleiden kein

Bedarf auf regelmässige und erhebliche Hilfe bestehe, weil der Beschwerdeführer

diesbezüglich selbstständig sei. Im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023

(IV-Nr. 165) wird dagegen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht

einschätzen könne, dass im Sommer die Winterjacke nicht witterungsgemäss sei.

Er könne kognitiv auch nicht nachvollziehen, dass bei den Hosen ein Gurt nötig

sei. Zudem wisse er nicht, wann ein Kleidungsstück schmutzig sei oder wann

etwas rieche. In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 9. März 2023 (IV-Nr.

166) wird hierzu festgehalten, dass es sich bei dieser Dritthilfe nicht um eine

erhebliche Hilfe handle, da sich der Beschwerdeführer grundsätzlich selbst an-

bzw. auskleiden könne, jedoch verbale Hinweise und Erinnerungen benötige, z.B.

um eine Winterjacke anzuziehen. In seiner Beschwerde vom 15. August 2023 (A.S.

3.

ff.) bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, dass er sich nicht

witterungsgerecht kleiden könne und aufgefordert werden müsse, die Kleider zu

wechseln, wenn sie riechen.

5.3.3.2

Von einer Hilflosigkeit beim

An- und Auskleiden ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere

auch dann auszugehen, wenn sich die versicherte Person zwar selbstständig,

aufgrund kognitiver Probleme jedoch nicht witterungsgerecht ankleiden kann, oder

wenn sie die Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt und entsprechender

Kontroll- und allenfalls Korrekturbedarf besteht (Urteil des Bundesgerichts

9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.3.1 mit Hinweis auf Rz. 8014 des bis am

31.

Dezember 2021 geltenden Kreisschreibens des BSV über die Invalidität und

Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], praktisch wörtlich überführt

in Rz. 2026 des seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden KSH). Ob der Beschwerdeführer

kognitiv in der Lage ist, sich witterungsgerecht anzuziehen, wie oft er

hinsichtlich Funktionalität und Sauberkeit seiner Kleidung kontrolliert und

allenfalls korrigiert werden muss und ob allenfalls andere «mildere» Hilfsmassnahmen

wie z.B. die Unterteilung der Kleidung des Beschwerdeführers in eine Sommer-

und eine Wintergarderobe umsetzbar sind, geht aus den Akten der

Beschwerdegegnerin nicht hervor. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin bedürfen

auch insoweit der Ergänzung.

5.3.4

5.3.4.1

Streitig ist schliesslich die

Hilflosigkeit des Beschwerdeführers bei der alltäglichen Lebensverrichtung

«Verrichten der Notdurft». Im Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr.

143) wird unter Ziff. 4.1.5 festgehalten, dass beim Ordnen der Kleider kein

Bedarf auf regelmässige und erhebliche Hilfe bestehe, weil der Beschwerdeführer

insofern selbstständig sei. Im Einwand der Mutter des Beschwerdeführers vom 5.

August 2022 (IV-Nr. 146) wird dagegen stichwortartig vorgebracht, dass die

Kleider verkehrt seien. Im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 (IV-Nr. 165)

wird im Widerspruch hierzu festgehalten, dass der Beschwerdeführer das

Verrichten der Notdurft selbstständig erledigen könne. In seiner Beschwerde vom

15.

August 2023 (A.S. 3 ff.) führt der Beschwerdeführer aus, dass das Ordnen

der Kleider als Teilfunktion des Verrichtens der Notdurft gelte. Da der

Beschwerdeführer immer wieder darauf hingewiesen werden müsse, seine Kleider zu

ordnen, weil ansonsten seine Unterhosen ersichtlich seien, sei die Hilfsbedürftigkeit

zu bejahen.

5.3.4.2

Wie der Beschwerdeführer in

seiner Beschwerde korrekt festhält, gilt das Ordnen der Kleider im Zusammenhang

mit dem Verrichten der Notdurft als Teilfunktion dieser Lebensverrichtung

(wegleitend BGE 121 V 88 E. 6). Dass er bei dieser Teilfunktion auf

regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen ist, geht aus den insofern als

hinreichend zu betrachtenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin jedoch nicht

hervor. Festzuhalten ist zunächst, dass die seitens des Beschwerdeführers bei

der Beschwerdegegnerin und beim Versicherungsgericht eingereichten Eingaben

widersprüchlich sind. Während im Einwand vom 5. August 2022 und in der

Beschwerde vom 15. August 2023 eine Hilflosigkeit des Beschwerdeführers

behauptet wird, wird im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 angegeben, dass

er beim Verrichten der Notdurft selbstständig sei. Festzuhalten ist weiter,

dass der Abklärungsdienst im Abklärungsbericht vom 11. April 2013 (IV-Nr. 65) –

der Beschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt zehn Jahre alt – davon ausging,

dass beim Verrichten der Notdurft keine Hilflosigkeit mehr ausgewiesen sei. Der

Abklärungsdienst führt hierzu in seinem Bericht aus, dass der Beschwerdeführer

seit ca. eineinhalb Jahren keine Windeln mehr benötige. Zu Beginn habe er sich

vereinzelt eingenässt. Seit einiger Zeit sei er jedoch trocken. Wenn er

Durchfall habe, müsse seine Mutter nachreinigen. Dies komme ca. einmal pro

Wochenende vor. Da die Dritthilfe nicht mehr andauernd geleistet werden müsse,

liege beim Verrichten der Notdurft auch keine erhebliche und regelmässige

Hilflosigkeit mehr vor. Dass der Beschwerdeführer seine Kleider nicht selbst

ordnen könne, davon ist im Abklärungsbericht vom 11. April 2013 keine Rede. Weshalb

der Beschwerdeführer zehn Jahre später beim Verrichten der Notdurft wieder

hilflos sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die allenfalls gelegentlich

notwendige Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Kleider zu ordnen, damit

die Unterhosen nicht ersichtlich sind, genügt nicht, um die notwendige

Regelmässigkeit und Erheblichkeit der Dritthilfe begründen zu können. Dass die

Beschwerdegegnerin eine Hilflosigkeit des Beschwerdeführers beim Verrichten der

Notdurft verneint hat, ist somit nicht zu beanstanden.

5.3.5

Die Hilflosigkeit des

Beschwerdeführers bei der alltäglichen Lebensverrichtung «Fortbewegung», wozu

auch die Teilfunktion «Pflege gesellschaftlicher Kontakte» gehört (siehe hierzu

Rz. 2054 f. des KSH), wurde seitens des Abklärungsdienstes der

Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 9. März 2023 (IV-Nr. 166) anerkannt

und ist zwischen den Parteien folglich nicht streitig. Der Abklärungsdienst

führte in seiner Stellungnahme aus, dass nach erneuter Prüfung der

detaillierten Schilderungen im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 (IV-Nr.

165) festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer nur einstudierte Wege allein

zurücklegen könne, sich im Strassenverkehr nicht adäquat verhalte und nicht in

der Lage sei, Termine selbst zu vereinbaren und wahrzunehmen. Die

Hilfestellungen in diesem Bereich seien als regelmässig und erheblich

einzustufen. Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Alter von sechs Jahren

ohne konstante Beaufsichtigung im Quartier spielen und allein zum Fussballplatz

rund 50 m von zuhause entfernt gehen konnte – siehe Ziff. 4.1.6 des

Abklärungsberichtes vom 14. Dezember 2011 (IV-Nr. 51) –, im Alter von neun

bzw. zehn Jahren den Schulweg gemeinsam mit drei anderen Kindern, aber ohne

erwachsene Begleitung allein mit dem öffentlichen Verkehr (ÖV) bewältigte –

siehe den Schulbericht von März 2013 (IV-Nr. 63) – und im Alter von 16 bis 18

Jahren täglich allein mit dem ÖV zu seinem Lehrbetrieb pendelte – siehe Ziff.

1.3

des Abklärungsberichts vom 7. Juni 2022 (IV-Nr. 143) –, erscheint wenig

plausibel, dass er sich im Strassenverkehr bzw. im Verkehr allgemein nicht

adäquat zu verhalten weiss. Insofern ist fraglich, ob die Hilflosigkeit des

Beschwerdeführers bei der Lebensverrichtung «Fortbewegung» mit dem angeblich

inadäquaten Verhalten des Beschwerdeführers im Strassenverkehr begründet werden

kann. Die Frage braucht hier jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Bezüglich

der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten wurde im

Zusammenhang mit der lebenspraktischen Begleitung unter Ziff. 4.3.3.2 oben

bereits festgehalten, dass die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ungenügend sind.

Dementsprechend sind auch bei der Lebensverrichtung «Fortbewegung» weitere

Abklärungen notwendig. Die lebenspraktische Begleitung stellt zwar ein

eigenständiges Institut der Hilfe dar (wegleitend BGE 133 V 450 E. 9). Dies

bedeutet indes nicht, dass jene Tätigkeiten, die unter dem Gesichtspunkt der

Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant

sind, grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand des Instituts der

lebenspraktischen Begleitung sein können. Vielmehr lassen sich Überschneidungen

bei den beiden Instituten rechtsprechungsgemäss nicht verhindern (Urteil des

Bundesgerichts 9C_639/2015 vom 14. Juni 2016 E. 4.1). Wie unter Ziff. 2.6 oben

bereits erwähnt, dürfen die gleichen Hilfestellungen auch bei Überschneidungen

im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits und der Hilfsbedürftigkeit

in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits nur einmal berücksichtigt

werden. In Fussnote 21 von Anhang 4 des KSH wird aber immerhin festgehalten,

dass es möglich ist, den Hilfebedarf bei der Fortbewegung und / oder bei der

Pflege gesellschaftlicher Kontakte nur bei der lebenspraktischen Begleitung zu

berücksichtigen und nicht bei der Lebensverrichtungen Fortbewegung, wenn sonst

kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründet werden könnte.

5.4

5.4.1

Insgesamt ergibt sich somit,

dass die vom Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen ergänzungsbedürftig

sind und die Einschätzung des Abklärungsdienstes gemäss Abklärungsbericht vom

7.

Juni 2022 (IV-Nr. 143) sowie Stellungnahme vom 9. März 2023 (IV-Nr. 166)

nicht beweiswertig ist. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2023

(A.S. 1 f.), mit welcher die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers per

Dispositiv

31. August 2023 aufgehoben wurde, beruht demnach auf einer unvollständigen

Abklärung des rechtsrelevanten Sachverhalts. Die übrigen Akten erweisen sich nicht

als hinreichend verlässlich, um die Angelegenheit gestützt darauf abschliessend

beurteilen zu können. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni

2023 ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die

Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne obiger Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.4.2 Der rechtsrelevante Sachverhalt

wird durch die erneute Befragung des Beschwerdeführers und seiner Mutter sowie durch

die eigenen Beobachtungen der Abklärungsfachperson umfassend zu ermitteln und ausführlich

darzulegen sein. Dabei wird sich die Abklärungsfachperson insbesondere auch eingehend

mit den einzelnen Teilbereichen der lebenspraktischen Begleitung

auseinanderzusetzen haben. Hilfreich wäre dabei sicherlich, wenn im

praxisgemäss verwendeten Formular des Abklärungsberichts die unter Ziff. 4.2

aufgeführten Teilbereiche weiter unterteilt würden, damit sämtliche

erforderlichen Informationen erfragt und abgehandelt werden.

6.

6.1 Die Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz zu weiterer Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der

Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 137 V 210

E. 7.1). Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der

Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Die Vertreterin des Beschwerdeführers weist in

ihrer Kostennote vom 10. Oktober 2023 (A.S. 27) einen Zeitaufwand von 9

Stunden sowie Auslagen von CHF 32.00 aus. Der geltend gemachte Zeitaufwand

erweist sich angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des

Prozesses als angemessen. Der Beschwerdeführer wird allerdings nicht durch eine

Anwältin, sondern durch eine Lizentiatin der Rechte vertreten. Praxisgemäss ist

deshalb nur die Hälfte des ordentlichen Stundenansatzes in Höhe von CHF 250.00

zu vergüten. Zuzüglich Auslagen und MwSt. ergibt sich somit eine

Parteikostenentschädigung von CHF 1'246.10 (Honorar CHF 1’125.00 [9 x CHF

125.00], Auslagen CHF 32.00, MwSt. CHF 89.10 [7,7 % von CHF 1'157.00]).

6.2 Das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist

kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG). Die Kosten

werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

CHF 200.00 bis CHF 1’000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis Satz

2 IVG). Vorliegend werden die Verfahrenskosten auf CHF 600.00 festgesetzt. Sie

sind entsprechend dem Verfahrensausgang von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist diesem

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2023 aufgehoben und die

Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'246.10 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Penon