VSBES.2023.187
Hilflosenentschädigung IV
27. Februar 2025Deutsch40 min
Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Gestützt auf den Abklärungsbericht des
Source so.ch
Urteil vom 27. Februar 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch lic. iur. Claudia
Pascali-Armanaschi,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg
6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
IV (Verfügung vom 17. Juni 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Eltern von A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 2003, stellten mit Schreiben vom 6.
Februar 2008 (IV-Nr. 15) namens ihres Sohnes ein Gesuch um
Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Gestützt auf den Abklärungsbericht des
Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2008 (IV-Nr. 16), wonach
der Beschwerdeführer ab Dezember 2007 in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (An-
und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Verrichtung der Notdurft) regelmässig
und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, die einjährige Wartezeit
jedoch frühestens im Dezember 2008 ende, lehnte die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren mit Mitteilung vom 15. Mai 2008 (IV-Nr. 17) ab, stellte zugleich
jedoch in Aussicht, die Anspruchsvoraussetzungen Ende Dezember 2008 erneut zu
prüfen.
1.2 Gestützt auf den
Abklärungsbericht des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 23. April
2009 (IV-Nr. 18), demzufolge der Beschwerdeführer nach wie vor in drei
alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und
Abliegen; Verrichtung der Notdurft), regelmässig und erheblich auf die Hilfe
Dritter angewiesen sei, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 9. Juni 2009 (IV-Nr. 22) ab 1. Dezember 2008 bis 31. Dezember
2009 (Revision) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu.
1.3 Mit Schreiben vom 15. Juni 2011
ersuchte die Mutter des Beschwerdeführers um Erhöhung der
Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 41). Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 (IV-Nr.
56) erhöhte die Beschwerdegegnerin die bisherige Hilflosenentschädigung
leichten Grades gestützt auf den Abklärungsbericht des Abklärungsdienstes der
Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2011 (IV-Nr. 51), wonach der
Beschwerdeführer in den meisten Bereichen der täglichen Lebensverrichtungen auf
die Hilfe Dritter angewiesen sei, mit Wirkung ab 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2012
(Revision) auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades.
1.4 Gestützt auf den
Abklärungsbericht des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 23. April
2013 (IV-Nr. 65), wonach der Beschwerdeführer noch in vier der sechs täglichen
Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
Körperpflege; Fortbewegung und Kontaktaufnahme) auf erhebliche Dritthilfe
angewiesen sei, teilte die Beschwerdegegnerin der Mutter des Beschwerdeführers
am 22. Mai 2013 mit (IV-Nr. 66), dass der Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades unverändert fortbestehe.
1.5 Gemäss Abklärungsbericht des
Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2014 ergaben sich im
Vergleich zur letzten Berichterstattung vom 13. April 2013 keine Veränderungen
(IV-Nr. 69). Die Beschwerdegegnerin teilte der Mutter des Beschwerdeführers
deshalb am 28. Januar 2015 (IV-Nr. 70) mit, dass der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades unverändert
fortbestehe.
2.
2.1 Mit Schreiben vom 16. Dezember
2021 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dazu auf, sich
aufgrund des Erreichens der Volljährigkeit erneut bei der IV anzumelden (IV-Nr.
134). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 19. Januar 2022 eine neue
Anmeldung ein (IV-Nr. 138).
2.2 Gestützt auf den
Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr. 143), demzufolge der
Beschwerdeführer in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen mehr auf
regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1. Juli 2022
(IV-Nr. 144) mit, dass die Hilflosenentschädigung künftig aufgehoben werde.
Hiergegen erhob die Mutter des Beschwerdeführers am 5. August 2022 Einwand
(IV-Nr. 146).
2.3 Mit Verfügung vom 13. Januar
2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren ab 1. Januar 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 84 % eine
ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 162).
2.4 Mit Schreiben vom 23. Januar
2023 reichte die B.___ namens der Mutter des Beschwerdeführers ergänzende Bemerkungen
zum Einwand vom 5. August 2022 ein (IV-Nr. 165).
2.5 In seiner Stellungnahme vom 9.
März 2023 (IV-Nr. 166) hielt der Abklärungsdienst fest, dass die Prüfung des
Einwands gegen den Vorbescheid ergeben habe, dass der Beschwerdeführerin [nur] in
der Lebensverrichtung «Fortbewegung» auf regelmässige und erhebliche
Hilfestellungen angewiesen sei. Am Vorbescheid vom 1. Juli 2022, wonach die
Hilflosenentschädigung aufzuheben sei, sei festzuhalten.
2.6 Mit Verfügung vom 17. Juni
2023 (A.S. 1 f.) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
schliesslich eine vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2023 befristete
Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu und hob den Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung ab 1. August 2023 auf.
3. Mit Eingabe vom 15. August 2023
(A.S. 3 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung vom 17.06.2023
insofern aufzuheben, als dem Beschwerdeführer unbefristet eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen sei.
2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer
unbefristet eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen.
- unter Entschädigungsfolge -
Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung (A.S. 12 f.).
4. Mit Schreiben vom 21. August
2023 (A.S. 17) zieht der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung zurück.
5. Mit Schreiben vom 20.
September 2023 (A.S. 22) teilt die Beschwerdegegnerin mit, auf das Einreichen
einer Beschwerdeantwort zu verzichten.
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler BGE 144 V 210 E.
4.3.1
mit Hinweisen). Da vorliegend die Ansprüche des Beschwerdeführers auf
Hilflosenentschädigung ab August 2023 strittig sind, gelangen ausschliesslich die
revidierten Bestimmungen zur Anwendung.
2.
2.1
Versicherte mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG). Als hilflos gilt eine
Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt
und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische
Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG).
2.2
2.2.1
Es ist zwischen schwerer,
mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden (Art. 42 Abs. 2
IVG).
2.2.2
Die Hilflosigkeit gilt als
schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist (Art. 37 Abs. 1
Satz 1 IVV). Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen
Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 IVV). Massgeblich sind gemäss
ständiger Rechtsprechung die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen:
An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege;
Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Urteil des
Bundesgerichts 8C_724/2022 vom 21. April 2023 E. 2.3 mit Hinweis insbesondere
auf BGE 133 V 450 E. 7.2).
2.2.3
Die Hilflosigkeit gilt als
mittelschwer (Art. 37 Abs. 2 IVV), wenn die versicherte Person trotz der Abgabe
von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a), in mindestens
zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen
Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und
überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung i.S.v. Art. 38 IVV angewiesen
ist (lit. c).
2.2.4
Die Hilflosigkeit gilt als
leicht (Art. 37 Abs. 3 IVV), wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer
dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen
bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen
einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur
dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche
Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung i.S.v.
Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).
2.3
Die benötigte Hilfe in den erwähnten
sechs alltäglichen Lebensverrichtungen – siehe oben Ziff. 2.2.2 – kann nicht
nur in direkter Dritthilfe, sondern auch in indirekter Dritthilfe bestehen,
d.h. in Form einer Überwachung bei der Vornahme der Lebensverrichtungen, indem
etwa die Drittperson die versicherte Person auffordert, eine Lebensverrichtung
vorzunehmen, welche diese wegen ihres psychischen oder geistigen Zustandes ohne
besondere Aufforderung nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten vornehmen
würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (Urteil des Bundesgerichts
9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1.1 mit Hinweis insbesondere auf BGE 133 V 450 E. 7.2).
2.4
Bei Lebensverrichtungen, welche
mehrere Teilfunktionen umfassen, wird gemäss ständiger Rechtsprechung nicht
verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder
Hilfe bedarf. Vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser
Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte
Dritthilfe angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2022 vom 20. September
2023.
E. 4.2.2.2 mit Hinweis auf BGE 117 V 146 E. 2). Regelmässig ist die
Hilfe, wenn die versicherte Person diese täglich oder eventuell (nicht
voraussehbar) täglich benötigt; erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte
Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht
mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst
ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung
nicht vornehmen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember
2019.
E. 3.2.3 mit Hinweisen).
2.5
Ein Bedarf an lebenspraktischer
Begleitung i.S.v. Art. 42 Abs. 3 IVG liegt vor (Art. 38 Abs. 1 IVV), wenn eine
volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge
Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht
selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte
ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b)
oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren
(lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die
regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Art. 38 Abs. 1
IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV). Gemäss dem Willen des
Gesetzgebers soll der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bei jeglicher
Form und Dauer der lebenspraktischen Begleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine
entsprechende Entschädigung durch die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten
minimalen Schweregrad der Hilflosigkeit gerechtfertigt. Die
Erheblichkeitsschwelle ist erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung über
eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens zwei
Stunden pro Woche benötigt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2022 vom 28.
August 2023 mit Hinweis auf BGE 146 V 322 E. 6.1).
2.6
Direkte oder indirekte
Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren
Lebensverrichtungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berücksichtigt
werden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021
E. 5.1.2 mit Hinweisen). Dies gilt auch bei Überschneidungen im Bedarf an
lebenspraktischer Begleitung einerseits und der Hilfsbedürftigkeit in den
alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. Bei der Zuordnung einer
Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional
gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen.
2.7
2.7.1
Die Invalidenrente wird von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG), wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte
ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Auch jede andere formell
rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung– wird von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende
Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG).
2.7.2
Gemäss Art. 35 Abs. 2 IVV
finden die Art. 87-88bis IVV Anwendung, wenn sich der Grad der
Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert. Gemäss Art. 87 Abs. 1 IVV wird eine
Revision von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche
erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des
invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung
der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen
bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist (lit. a) oder wenn Tatsachen
bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des
Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen (lit. b).
Für die Änderung der Hilflosigkeit sind die geltenden Bestimmungen über die
Änderung des Rentenanspruchs sinngemäss anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C
572/2022 vom 21. Juni 2023 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
2.8
Eine Verminderung der
Hilflosigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie
voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen,
nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und
voraussichtlich weiterhin dauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Herabsetzung
oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung erfolgt frühestens vom ersten Tag des
zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis
Abs. 2 lit. a IVV).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Das heisst, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht
(Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.2 mit
Hinweisen).
3.2
Ein Bericht über die Abklärung
an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) unter dem Aspekt der Hilflosigkeit
hat folgenden Anforderungen zu genügen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen): Als Berichterstatterin
wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der sich aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen
ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten
über physische oder psychische Störungen und / oder deren Auswirkungen auf
alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen
Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der
Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der
Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen
Lebensverrichtungen sowie der weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse (Art.
37.
IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich
hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu
stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen
der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die
fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das
im Beschwerdefall zuständige Gericht.
4.
4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die bisherige Hilflosenentschädigung an den Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 17. Juni 2023 (A.S. 1 f.) zu Recht bis am 31. Juli 2023
befristet und ab 1. August 2023 aufgehoben hat. Die medizinische Aktenlage
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
4.2
Im Schreiben von lic. phil. C.___,
Psychologin FSP, Heilpädagogischer Dienst Solothurn, vom 15. Januar 2008
(IV-Nr. 10) werden folgende Diagnosen gestellt:
Intellektuelle Fähigkeiten
im knapp unterdurchschnittlichen Bereich (IQ 84) mit/bei:
-
unausgeglichenem
Leistungsprofil
-
Verhaltensauffälligkeiten:
grosse Ablenkbarkeit, mangelnde Aufmerksamkeit, motorische Unruhe, Impulsivität
-
fein- und
graphomotorische Dysfunktionen (Faustgriff, Bewegungs- und
Druckdosierungsprobleme, unsichere Scherenführung, Rückstand in der
Zeichnungsentwicklung)
-
niedrige
Frustrationstoleranz
-
kleinkindlichen
Verhaltensweisen (Sprechen mit hoher Stimme, sehr verspielt)
-
Schwierigkeiten im
sozialen Umgang
Lic. phil. C.___ führt in ihrem
Schreiben aus, dass mit dem knapp vierjährigen Beschwerdeführer trotz der
sehr stark schwankenden Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne ein
komplettes Intelligenzverfahren habe durchgeführt werden können. Seine aktuelle
intellektuelle Leistungsfähigkeit liege mit einem Gesamt-IQ von 84 im knapp
unterdurchschnittlichen Bereich. Sein Leistungsprofil sei heterogen. Die
visuell-motorische Wahrnehmung/Merkfähigkeit, die visuo-konstruktiven
Fähigkeiten sowie die visuelle Wahrnehmung seien klar unterdurchschnittlich
ausgefallen. Die anderen getesteten Bereiche seien im durchschnittlichen
Bereich. In der Testsituation und in der Spielgruppe hätten sich ausgeprägte
Verhaltensweisen wie stark schwankende Aufmerksamkeits-/Konzentrationsfähigkeit,
grosse Ablenkbarkeit, motorische Unruhe und Impulsivität gezeigt. Auf der
emotionalen Ebene zeige der Beschwerdeführer anamnestisch eine geringe
Frustrationstoleranz und verhalte sich noch sehr kleinkindlich (sprechen mit
hoher Stimme, vorwiegend spielen). Im sozialen Umgang habe er Mühe in Kontakt
zu treten und Beziehungen aufzubauen.
4.3
Im Arztbericht von Dr. med. D.___,
Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, sowie lic. phil. E.___, Psychologe
FSP, vom 14. April 2010 (IV-Nr. 30) werden folgende Diagnosen gestellt:
Hyperkinetische Störung
des Sozialverhaltens (F90.1) und kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung
(F83) auf dem Hintergrund eines frühkindlichen psychoorganischen Syndroms
Im Bericht wird ausgeführt, dass es sich
beim Beschwerdeführer um einen sechsjährigen Knaben mit einer ausgeprägten
ADHS-Problematik und entsprechend grossen neuropsychologischen Defiziten
handle. Aufgrund dieser Problematik sei er sowohl zuhause als auch im
Kindergarten höchst auffällig und auf eine integrierte psychiatrische
Behandlung mit zusätzlich ergo- und heilpädagogischen Massnahmen angewiesen.
4.4
Im Austrittsbericht der F.___ der
G.___ vom 16. Juli 2012 (IV-Nr. 61) werden folgende Diagnosen gestellt:
Achse 1: Störung
des Sozialverhaltens und der Emotionen (F92.8)
Einfache
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)
Achse 2: -
Achse 3: Unterdurchschnittliche
Intelligenz
Achse 4: Abweichende
Elternsituation
Achse 5: Ernsthafte
Beeinträchtigung
Im Bericht wird ausgeführt, dass es sich
beim Beschwerdeführer um einen neunjährigen, unterdurchschnittlich
intelligenten Jungen handle, bei dem seit dem Säuglingsalter
Verhaltensauffälligkeiten bekannt seien und der deshalb seit Jahren
wiederkehrend in medizinischer und pädagogischer Behandlung sei. Somatische
Ursachen für sein Leiden hätten ausgeschlossen werden können. Zuhause sei es zu
massiven Konflikten mit der Mutter und dem älteren Bruder gekommen. Im
heilpädagogischen Schulunterricht sei eine Beschulung des Beschwerdeführers
aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten nicht mehr möglich gewesen, weshalb
er in der H.___ hospitalisiert worden sei. Die in der Klinik gemachten
Abklärungen hätten die bevorstehende Diagnose einer Störung des
Sozialverhaltens und der Emotionen und einer einfachen Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung bestätigt. Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer
weitgehend auf eine intensive professionelle Betreuung im Alltag und in der
Schule angewiesen sei, um die Anforderungen zu erfüllen.
4.5
Im Formulararztbericht von Dr.
med. I.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom
6.
Mai 2014 (IV-Nr. 67), werden folgende Diagnosen gestellt:
F92.8 Störung des
Sozialverhaltens und der Emotionen (ca. 2007)
F90.0 einfache Aktivitäts-
und Aufmerksamkeitsstörung (ca. 2007)
Dr. I.___ führt in seinem Bericht aus,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 10-jährigen quirligen Jungen mit
einer knapp unterdurchschnittlichen Intelligenz handle. In der Schule sei er
stark abgelenkt, weise grosse motivationale Probleme auf, vergesse neu gelernte
Inhalte schnell wieder und arbeite allgemein sehr langsam, so dass er auf eine
engmaschige Betreuung angewiesen sei. Im sozialen Bereich fühle sich der
Beschwerdeführer schnell ausgeschlossen und benötige viel Aufmerksamkeit. Wenn
er nicht bekomme, was er wolle, laufe er davon, schreie herum oder drohe Gewalt
an, weswegen er bisweilen von anderen Kindern auch ausgeschlossen werde.
Emotional zeige er nach aussen eher eine grobe, teils auch brutale Seite, seine
feine, sensible und verletzliche Seite sei aber auch deutlich spürbar. Aufgrund
der beschriebenen Schwierigkeiten, die den Beschwerdeführer sowohl im Alltag als
auch in der Schule stark beeinträchtigten, werde eine ambulante Psychotherapie
zusätzlich zum pädagogischen Rahmen und zur Medikation als dringend indiziert
erachtet.
4.6
Im Formulararztbericht von Dr.
med. J.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom
2.
Juni 2016 (IV-Nr. 77), werden folgende Diagnosen gestellt:
F92.8 Störung des
Sozialverhaltens und der Emotionen (ca. 2007)
F90.0 einfache Aktivitäts-
und Aufmerksamkeitsstörung (ca. 2007)
Dr. J.___ führt in seinem Bericht aus,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen elfeinhalbjährigen aufgeschlossenen
Jungen mit einer knapp unterdurchschnittlichen Intelligenz handle. In der
Schule sei er stark abgelenkt, weise grosse motivationale Probleme auf,
vergesse neu gelernte Inhalte schnell wieder und arbeite allgemein sehr
langsam, so dass er auf eine engmaschige Betreuung angewiesen sei. Es lägen
mittelgradige Einschränkungen von Konzentrationsfähigkeit, Auffassung und
Arbeitsgedächtnis im Rahmen der bekannten Diagnosen sowie der
Intelligenzminderung vor. Psychomotorisch zeige er sich ruhig, der Antrieb sei
unauffällig und die Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Es gebe keine
Anhaltspunkte für inhaltliche oder formale Denkstörungen, keine Ich-Störungen,
keine Zwänge. Die Frustrationstoleranz sei gering, Konfliktlösungsstrategien
hätten bisher nur ungenügend angeeignet werden können. Im Rahmen von
Streitigkeiten mit Gleichaltrigen komme es auch zu Impulsdurchbrüchen. Aufgrund
der beschriebenen Schwierigkeiten, die den Beschwerdeführer sowohl im Alltag
als auch in der Schule stark beeinträchtigten, werde eine ambulante
Psychotherapie zusätzlich zum pädagogischen Rahmen weiterhin als dringend
indiziert erachtet.
4.7
Im Arztbericht von Dr. J.___ vom
28.
Oktober 2019 (IV-Nr. 100) wird als Diagnose eine einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) genannt. Dr. J.___ führt in seinem Bericht
aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen knapp sechzehnjährigen
aufgeschlossenen, sensiblen und vielseitig interessierten Jugendlichen mit
einer knapp unterdurchschnittlichen Intelligenz und einer einfachen Aktivitäts-
und Aufmerksamkeitsstörung handle. Aufgrund von Problemen im Sozialverhalten
sei 2012 eine stationäre jugendpsychiatrische Behandlung sowie eine
anschliessende Schulheimplatzierung erforderlich gewesen. Reduzierte
Konzentrationsfähigkeit, motivationale Probleme sowie aggressive
Impulsdurchbrüche hätten in der Vergangenheit Herausforderungen dargestellt, so
dass der Beschwerdeführer auf eine engmaschige Betreuung angewiesen gewesen
sei. Durch einen haltenden pädagogischen Rahmen in Alltag und Schule, eine medikamentöse
Behandlung sowie regelmässige ambulante therapeutische Begleitung sei es zu
einer erfreulichen affektiven Stabilisierung und langfristigen Verbesserung der
schulischen Leistungsfähigkeit gekommen. In Anbetracht der Wohnortferne sei ein
Einbezug der Eltern nur sehr punktuell möglich gewesen. Dass der
Beschwerdeführer nun wieder bei seiner Mutter wohne, könnte sich im weiteren
Verlauf als konstruktiv erweisen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin auf
psychotherapeutische Begleitung und eine medikamentöse Behandlung mit
Lisdexamphetamin angewiesen.
4.8
Im Austrittsbericht der K.___
vom 30. Dezember 2020 (IV-Nr. 121) werden folgende Diagnosen gestellt:
I. Klinisch-psychiatrisches Syndrom:
1.
Hauptdiagnose: Akute polymorphe
psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1)
2.
Diagnose Achse 1: Psychische und
Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (F12 1)
3.
Diagnose Achse 1: Nicht näher
bezeichnete Verhaltens- oder emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit
und Jugend (F98.9)
II. Kommentar:
F12.1:
Gegenwärtig abstinent, in schützender Umgebung
III. Intelligenzniveau
niedrige
Intelligenz IQ 70 - 84 (klinischer Eindruck)
V. Assoziierte aktuelle abnorme
psychosoziale Umstände:
2.
Psychische
Störung, abweichendes Verhalten oder Behinderung in der Familie
2.0
psych. Störung / abweichendes Verhalten
e. Elternteils
5.
Abnorme unmittelbare Umgebung
5.1
abweichende Elternsituation
VI. Globalbeurteilung der psychosozialen
Anpassung:
leichte
soziale Beeinträchtigung
Im Bericht wird ausgeführt, dass sich
ein 17-jähriger Jugendlicher präsentiert habe, der nach dem Abklingen einer
akuten psychotischen Phase im geschlossenen Rahmen des L.___ zur Stabilisierung
und Eindosierung der Medikation auf der IMC-Station (Intermediate-Care-Station)
M.___ verweilt habe. Beim Beschwerdeführer bestehe ein anamnestisch bekanntes
ADHS mit seit dem Kleinkindalter auffälligem Sozialverhalten und aggressiven
Durchbrüchen. Genetisch dürfte eine Vorbelastung seitens des Vaters bestehen, der
alkoholkrank sei. Mit 8 Jahren sei der Beschwerdeführer für ein Jahr stationär
in der H.___ gewesen, u.a. aufgrund seiner aggressiven Durchbrüche zuhause
(Androhung von Selbstverletzung, Suizid und Brandstiftung, Bedrohung der Mutter
und des Bruders mit einem Messer). Ein Loyalitätskonflikt zwischen den
mittlerweile getrenntlebenden Eltern sei als Hauptgrund angenommen worden ohne
klare pathologische Zuschreibung, Nach der einjährigen stationären Behandlung habe
er bis 2015 in der N.___ gewohnt. Seither wohne er wieder bei der Mutter und
dem Bruder. Nebst einer vorbestehenden Vulnerabilität dürfte die Pubertät und
der regelmässige und intensive Konsum von Cannabis beim Beschwerdeführer zu
einer psychotischen Episode geführt haben. Die schizophrenen Symptome (Wahn,
Agitiertheit) seien beim Austritt nicht mehr vorhanden, das Funktionsniveau
liege aber noch deutlich unter dem vor der Psychose. Die Minussymptomatik sei am
Ende der Behandlung im Vordergrund gestanden. Durch das aufgebaute Netzwerk auf
den Ebenen Therapie, aufsuchende Psychiatriespitex, geschützter Arbeitsplatz
und engagiertes Umfeld sei von einer guten Prognose auszugehen.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrem Entscheid, die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers mit
Wirkung ab 1. August 2023 aufzuheben, im Wesentlichen auf die Einschätzung
ihres Abklärungsdienstes gemäss Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr. 143)
sowie Stellungnahme vom 9. März 2023 (IV-Nr. 166). Im Folgenden gilt es
daher den Beweiswert dieser Einschätzung zu prüfen.
5.2
Der Bericht über die Abklärung
an Ort und Stelle ist – siehe Ziff. 3.2 oben – von einer qualifizierten Person
zu erstellen, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich
aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen ergebenden
Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Vorliegend wurden der
Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr. 143) sowie die Stellungnahme vom 9.
März 2023 (IV-Nr. 166) von der Abklärungsfachfrau O.___ verfasst. Diese nahm am
9.
Mai 2022 gemeinsam mit der Abklärungsfachfrau P.___ in Anwesenheit des
Beschwerdeführers und dessen Mutter eine Abklärung im Domizil des
Beschwerdeführers vor und verfügt entsprechend über die erforderliche Kenntnis
der örtlichen und räumlichen Verhältnisse. Weiter sind die beim
Beschwerdeführer gestellten Diagnosen und die sich hieraus ergebenden
Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten aufgrund der in den Akten
vorhandenen Arzt-, Schul- und Abklärungsberichte hinreichend dokumentiert.
Damit verfügt die Abklärungsfachfrau auch über die erforderliche Kenntnis der
sich aus den Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten
des Beschwerdeführers. Insoweit werden die von der Rechtsprechung an einen
Abklärungsbericht gestellten Anforderungen somit erfüllt.
5.3
5.3.1
Der Abklärungsbericht muss –
siehe Ziff. 3.2 oben – bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen
sowie der weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse (Art. 37 IVV) und der
lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) plausibel, begründet und detailliert
sein. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere auch die Angaben der Hilfe
leistenden Personen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Ob die Einschätzung des Abklärungsdienstes der
Beschwerdegegnerin gemäss Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr. 143) sowie
Stellungnahme vom 9. März 2023 (IV-Nr. 166) diesen Anforderungen zu genügen
vermag, ist im Folgenden zu prüfen.
5.3.2
5.3.2.1
Streitig ist zunächst der
Bedarf des Beschwerdeführers an lebenspraktischer Begleitung. Im
Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr. 143) wird ein solcher Bedarf unter
Ziff. 4.2 verneint. So sei der Beschwerdeführer weder auf Hilfeleistungen zur
Ermöglichung des selbstständigen Wohnens noch auf Begleitung bei
ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten noch auf die regelmässige
Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation
angewiesen. Im Einwand der Mutter des Beschwerdeführers vom 5. August 2022
(IV-Nr. 146) wird hingegen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer
Hilfeleistungen zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens sowie Begleitung
bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten benötige. Er brauche weit mehr
als zwei Stunden Unterstützung pro Woche. Im Schreiben der B.___ vom 23. Januar
2023.
(IV-Nr. 165) wird zur lebenspraktischen Begleitung ergänzt, dass der
Beschwerdeführer mittlerweile zwar selbstständig zum Psychiater gehen könne,
bei allen weiteren auswärtigen Terminen – z.B. Zahnarzt, Arzt, Behörden oder
«Schnuppern» – jedoch der Begleitung durch eine Drittperson bedürfe. Weiter
habe der Beschwerdeführer kein Bewusstsein für Geld. Sein «Götti» sei mit einer
Vollmacht ausgestattet, um sich um die Finanzen kümmern zu können. Der
Beschwerdeführer erhalte ein Taschengeld. Dieses müsse die Mutter aber einteilen,
weil er ansonsten alles auf einen Schlag ausgebe. Jeder Einkauf müsse von einer
Drittperson getätigt werden, da der Beschwerdeführer in einen unglaublichen
Stress komme, wenn er etwas bezahlen müsse. Zudem würden den Beschwerdeführer alle
administrativen Belange, z.B. Formulare ausfüllen, Rechnungen bezahlen etc.,
komplett überfordern. Er könne zwar schreiben, doch reichten seine Fähigkeiten
nicht aus, um die administrativen Belange selbständig zu erledigen. Schliesslich
koche der Beschwerdeführer nur Sachen, die er auswendig könne. Nach Rezept zu
kochen sei schwierig. Sobald er sehe, dass ein Rezept länger sei, sei er
überfordert und blockiere. Nach dem Kochen reinige er zwar die Küche,
allerdings sei seine Wahrnehmung so eingeschränkt, dass er nicht bemerke, wenn
z.B. noch Speisereste an der Pfanne kleben. Lebensmittel räume er nicht immer
in den Kühlschrank zurück, so dass diese kaputtgehen würden, wenn er allein
leben würde. In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 9. März 2023
(IV-Nr. 166) wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und
seinem älteren Bruder in einem gemeinsamen Haushalt wohne. Von diesen
Familienmitgliedern könne eine gewisse Mithilfe im Haushalt erwartet werden.
Bei der Abklärung am 9. Mai 2022 sei festgestellt worden, dass der
Beschwerdeführer bei gewissen Tätigkeiten zwar noch Hilfeleistungen benötige,
die das selbstständige Wohnen beinhalten würde. Es habe jedoch nicht
festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer ohne diese Dritthilfe
verwahrlosen oder in ein Heim eingewiesen werden müsste. Unter Berücksichtigung
der Schadenminderungspflicht bestehe kein Anspruch auf eine
Hilfslosenentschädigung für die lebenspraktische Begleitung. In seiner
Beschwerde vom 15. August 2023 (A.S. 3 ff.) hält der Beschwerdeführer dagegen,
dass der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bereits deshalb zu bejahen sei,
weil er für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die
Begleitung einer Drittperson angewiesen sei. Darüber hinaus sei darauf
hinzuweisen, dass er auch nicht selbständig wohnen könnte. Er sei auf Hilfe bei
der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von
Alltagssituationen und Hilfe bei der Haushaltführung angewiesen.
5.3.2.2
Wie unter Ziff. 2.5 oben
erwähnt, liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung i.S.v. Art. 42 Abs. 3
IVG vor (Art. 38 Abs. 1 IVV), wenn eine volljährige versicherte Person
ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung
einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und
Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen
ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu
isolieren (lit. c). Im vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlassenen Kreisschreiben
über Hilflosigkeit (KSH) werden die Bestimmungen zur lebenspraktischen
Begleitung näher konkretisiert (zur Verbindlichkeit solcher
Verwaltungsweisungen siehe BGE 142 V 442 E. 5.2 m.w.H.).
5.3.2.3
Hinsichtlich der Begleitung
zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens wird in Rz. 2095 des KSH ausgeführt,
dass als lebenspraktische Begleitung gilt, wenn die betroffene Person bei
mindestens einer der folgenden Tätigkeiten auf Hilfe angewiesen ist: bei der
Tagesstrukturierung, bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. bei Fragen
zu Gesundheit, Ernährung und Hygiene oder bei einfachen administrativen
Tätigkeiten) oder bei der Haushaltsführung. Was die Tagesstrukturierung
betrifft, so bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er auf
Hilfe angewiesen sei, ohne dies jedoch näher zu konkretisieren. Dass beim
Beschwerdeführer ein Bedarf auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung besteht, kann
jedoch auch den Akten der Beschwerdegegnerin entnommen werden. Im
Austrittsbericht des L.___ vom 30. Dezember 2020 (IV-Nr. 121) wird zum Verhalten
des Beschwerdeführers auf der Station festgehalten, dass der Beschwerdeführer
kaum eigene Ideen zur Tagesstruktur- und Freizeitplanung gehabt, die Vorschläge
[der Medizinalpersonen] jedoch gewissenhaft, wenn auch teils mit geringer
Motivation, umgesetzt habe. Insbesondere während des Schulunterrichts habe er
Mühe gehabt, sich selbst zu beschäftigen, er habe viel motiviert werden müssen.
Im Bericht der Stiftung Q.___ vom 22. Oktober 2021 betreffend die berufliche
Ausbildung des Beschwerdeführers (IV-Nr. 133) wird zu dessen Selbstkompetenzen
festgehalten, dass er sehr stark auf eine Strukturierung von aussen angewiesen
sei. Es sei ihm nicht möglich, einen Arbeitstag selbst zu planen oder für
bekannte Arbeiten ein realistisches Zeitbudget einzuplanen und sich dann
selbstgesteuert daran zu halten. In der Einschätzung des Abklärungsdienstes der
Beschwerdegegnerin gemäss Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 sowie
Stellungnahme vom 9. März 2023 finden sich keine Bemerkungen zur
Tagesstrukturierung. Angesichts der erwähnten Aktenlage wäre der
Abklärungsdienst jedoch gehalten gewesen, die vom Beschwerdeführer benötigte
Hilfe bei der Tagesstrukturierung detailliert abzuklären, insbesondere, in
welchem Umfang und in welcher Regelmässigkeit sie erforderlich ist. Die
Abklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich in diesem Zusammenhang somit
als nicht ausreichend. Was die Bewältigung von Alltagssituationen betrifft, so
wird im Bericht der Stiftung Q.___ vom 22. Oktober 2021 hinsichtlich der
psychischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers angegeben, dass dieser auf
ein stabiles und flankierendes Umfeld angewiesen sei. Sein Umfeld müsse sehr
achtsam und untereinander gut vernetzt sein, um auf allfällige Krisensignale
umgehend reagieren zu können. Im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 wird
beschrieben, dass der Beschwerdeführer einen schlechten Orientierungssinn habe
und sich verlaufe. Weiter wird beschrieben, dass er mittlerweile zwar selbst
zum Psychiater gehen könne, jedoch die Rückversicherung brauche, welche Klingel
er drücken und in welches Stockwerk er gehen müsse. Damit bestehen
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in ungewohnten Situationen
schnell überfordert ist und Unterstützung benötigt. Erwähnt wird im Brief der B.___
zudem auch, dass der Beschwerdeführer in allen administrativen Belangen
komplett überfordert sei. Er könne zwar schreiben, aber seine Fähigkeiten seien
nicht ausreichend, um die administrativen Belange selbst zu erledigen. Um die
Finanzen kümmere sich sein Götti, der über eine entsprechende Vollmacht
verfüge. In der Einschätzung des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin
gemäss Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 sowie Stellungnahme vom 9. März 2023
finden sich keine Ausführungen zur Bewältigung von Alltagssituationen. Angesichts der erwähnten Aktenlage hätte der
Abklärungsdienst die vom Beschwerdeführer benötigte Hilfe bei der Bewältigung
von Alltagssituationen jedoch näher abklären müssen. Die Abklärungen
bedürfen auch in diesem Punkt der Ergänzung. Was schliesslich die
Haushaltsführung betrifft, so kann festgestellt werden, dass der
Beschwerdeführer per 31. August 2022 die zweijährige Ausbildung zum
Praktiker PrA Betriebsunterhalt abgeschlossen hat und somit grundsätzlich über
die zur Wohnungspflege notwendigen Kompetenzen verfügt. In diesem Zusammenhang
ist jedoch auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer laut Bericht der
Stiftung Q.___ vom 22. Oktober 2021 die im Rahmen seiner Ausbildung angefallenen
Reinigungsarbeiten an guten Tagen korrekt und zeitlich im Rahmen ausführte, an
schlechten Tagen aber der fortlaufenden Kontrolle und Begleitung bedurfte. Im Schreiben
der B.___ vom 23. Januar 2023 wird erklärt, dass der Beschwerdeführer nur
koche, was er auswendig könne. In der Einschätzung des Abklärungsdienstes der
Beschwerdegegnerin gemäss Abklärungsbericht vom 7. Juni
2022.
sowie Stellungnahme vom 9. März 2023 wird die Haushaltsführung
insofern thematisiert, als festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer mit
seiner Mutter und seinem älteren Bruder in einem gemeinsamen Haushalt lebe und
von diesen eine gewisse Mithilfe im Haushalt erwartet werden könne. Zwar
benötige der Beschwerdeführer bei gewissen Tätigkeiten, die das selbstständige
Wohnen beinhalte, noch Hilfeleistungen. Es habe jedoch nicht festgestellt
werden können, dass der Beschwerdeführer ohne diese Dritthilfe schwer
verwahrlosen würde oder in ein Heim eingewiesen werden müsste. Unter
Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht bestehe daher kein Anspruch auf
eine lebenspraktische Begleitung. Dass sich der Abklärungsdienst der
Beschwerdegegnerin mit der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers und insbesondere
mit der Zumutbarkeit der Mithilfe der Familienangehörigen auseinandersetzt, ist
nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1.
April 2010 E. 5.5 mit Hinweisen). Es fehlen aber Angaben dazu, welche
Tätigkeiten durch die Angehörigen übernommen werden müssen, weil der
Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage ist.
5.3.2.4
Hinsichtlich der Begleitung
bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten wird in Rz. 2103 des KSH unter
Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008
ausgeführt, dass die lebenspraktische Begleitung notwendig ist, wenn die versicherte
Person sonst nicht in der Lage wäre, das Haus für bestimmte Verrichtungen und
Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder
Medizinalpersonen etc.) zu verlassen. Was das Einkaufen betrifft, so werden im
Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 widersprüchliche Aussagen gemacht. Dass
das Taschengeld des Beschwerdeführers eingeteilt werden müsse, weil er sonst
alles auf einen Schlag ausgebe, impliziert zunächst, dass er selbstständig einkaufen
gehen könne. Dass jeder Einkauf von einer Drittperson getätigt werden müsse,
weil er in einen unglaublichen Stress gerate, wenn er wisse, dass er etwas
bezahlen müsse, deutet dagegen darauf hin, dass er nicht selbstständig einkaufen
gehen könne. Wie es sich tatsächlich mit dem Einkaufen verhält, dazu äussert
sich der Abklärungsdienst in seiner Einschätzung gemäss Abklärungsbericht vom
7.
Juni 2022 sowie Stellungnahme vom 9. März 2023 nicht. Was die Freizeitaktivitäten
betrifft, so wird im Einwand der Mutter des Beschwerdeführers vom 5. August
2022.
festgehalten, dass sich dieser nur mit seinen Freunden selbstständig
treffen könne. Erstkontakte müssten immer von der Mutter hergestellt werden. Im
Übrigen ist den Akten nichts zu den Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers
zu entnehmen. Auch der Einschätzung des Abklärungsdienstes gemäss
Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 sowie Stellungnahme vom 9. März 2023 lässt
sich nichts zu den Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers entnehmen. Was
schliesslich die Kontakte zu Amtsstellen und Medizinalpersonen etc. betrifft,
so wird im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer mittlerweile selbstständig zum Psychiater gehen könne, dies
allerdings, nachdem er vier Monate lang von seiner Mutter begleitet worden sei.
Bei allen weiteren auswärtigen Terminen – beispielhaft werden Zahnarzt, Arzt,
Behörden und Schnuppern genannt – bedürfe der Beschwerdeführer der Begleitung
durch eine Drittperson. Ob, gegebenenfalls wie häufig und in welchem Umfang
diese Begleitung notwendig ist, geht aus der Einschätzung des
Abklärungsdienstes gemäss Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 sowie
Stellungnahme vom 9. März 2023 nicht hervor. Auch diesbezüglich ist eine
Abklärung mit näheren Angaben zu den genannten Aspekten notwendig.
5.3.2.5
Hinsichtlich der Begleitung
zur Vermeidung dauernder Isolation wird in Rz. 2105 des KSH ausgeführt,
dass die lebenspraktische Begleitung notwendig ist, wenn die Gefahr droht, dass
sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert und sich
dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Eine solche Gefahr liegt
gemäss Rz. 2109 des KSH nicht vor, wenn die versicherte Person in einer
partnerschaftlichen Beziehung oder mit einem Familienmitglied zusammenlebt, ein
Arbeitsverhältnis (auch in einer Werkstätte) besteht oder sie eine
Tagesstruktur besucht. Vorliegend lebt der Beschwerdeführer mit seiner Mutter,
deren Lebensgefährten und seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt. Eine
Gefahr dauernder Isolation kann somit ausgeschlossen werden.
5.3.3
5.3.3.1
Streitig ist weiter die
Hilflosigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der alltäglichen
Lebensverrichtung «An- und Auskleiden». Im Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr.
143) wird unter Ziff. 4.1.1 festgehalten, dass beim An- und Auskleiden kein
Bedarf auf regelmässige und erhebliche Hilfe bestehe, weil der Beschwerdeführer
diesbezüglich selbstständig sei. Im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023
(IV-Nr. 165) wird dagegen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht
einschätzen könne, dass im Sommer die Winterjacke nicht witterungsgemäss sei.
Er könne kognitiv auch nicht nachvollziehen, dass bei den Hosen ein Gurt nötig
sei. Zudem wisse er nicht, wann ein Kleidungsstück schmutzig sei oder wann
etwas rieche. In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 9. März 2023 (IV-Nr.
166) wird hierzu festgehalten, dass es sich bei dieser Dritthilfe nicht um eine
erhebliche Hilfe handle, da sich der Beschwerdeführer grundsätzlich selbst an-
bzw. auskleiden könne, jedoch verbale Hinweise und Erinnerungen benötige, z.B.
um eine Winterjacke anzuziehen. In seiner Beschwerde vom 15. August 2023 (A.S.
3.
ff.) bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, dass er sich nicht
witterungsgerecht kleiden könne und aufgefordert werden müsse, die Kleider zu
wechseln, wenn sie riechen.
5.3.3.2
Von einer Hilflosigkeit beim
An- und Auskleiden ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere
auch dann auszugehen, wenn sich die versicherte Person zwar selbstständig,
aufgrund kognitiver Probleme jedoch nicht witterungsgerecht ankleiden kann, oder
wenn sie die Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt und entsprechender
Kontroll- und allenfalls Korrekturbedarf besteht (Urteil des Bundesgerichts
9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.3.1 mit Hinweis auf Rz. 8014 des bis am
31.
Dezember 2021 geltenden Kreisschreibens des BSV über die Invalidität und
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], praktisch wörtlich überführt
in Rz. 2026 des seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden KSH). Ob der Beschwerdeführer
kognitiv in der Lage ist, sich witterungsgerecht anzuziehen, wie oft er
hinsichtlich Funktionalität und Sauberkeit seiner Kleidung kontrolliert und
allenfalls korrigiert werden muss und ob allenfalls andere «mildere» Hilfsmassnahmen
wie z.B. die Unterteilung der Kleidung des Beschwerdeführers in eine Sommer-
und eine Wintergarderobe umsetzbar sind, geht aus den Akten der
Beschwerdegegnerin nicht hervor. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin bedürfen
auch insoweit der Ergänzung.
5.3.4
5.3.4.1
Streitig ist schliesslich die
Hilflosigkeit des Beschwerdeführers bei der alltäglichen Lebensverrichtung
«Verrichten der Notdurft». Im Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr.
143) wird unter Ziff. 4.1.5 festgehalten, dass beim Ordnen der Kleider kein
Bedarf auf regelmässige und erhebliche Hilfe bestehe, weil der Beschwerdeführer
insofern selbstständig sei. Im Einwand der Mutter des Beschwerdeführers vom 5.
August 2022 (IV-Nr. 146) wird dagegen stichwortartig vorgebracht, dass die
Kleider verkehrt seien. Im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 (IV-Nr. 165)
wird im Widerspruch hierzu festgehalten, dass der Beschwerdeführer das
Verrichten der Notdurft selbstständig erledigen könne. In seiner Beschwerde vom
15.
August 2023 (A.S. 3 ff.) führt der Beschwerdeführer aus, dass das Ordnen
der Kleider als Teilfunktion des Verrichtens der Notdurft gelte. Da der
Beschwerdeführer immer wieder darauf hingewiesen werden müsse, seine Kleider zu
ordnen, weil ansonsten seine Unterhosen ersichtlich seien, sei die Hilfsbedürftigkeit
zu bejahen.
5.3.4.2
Wie der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde korrekt festhält, gilt das Ordnen der Kleider im Zusammenhang
mit dem Verrichten der Notdurft als Teilfunktion dieser Lebensverrichtung
(wegleitend BGE 121 V 88 E. 6). Dass er bei dieser Teilfunktion auf
regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen ist, geht aus den insofern als
hinreichend zu betrachtenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin jedoch nicht
hervor. Festzuhalten ist zunächst, dass die seitens des Beschwerdeführers bei
der Beschwerdegegnerin und beim Versicherungsgericht eingereichten Eingaben
widersprüchlich sind. Während im Einwand vom 5. August 2022 und in der
Beschwerde vom 15. August 2023 eine Hilflosigkeit des Beschwerdeführers
behauptet wird, wird im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 angegeben, dass
er beim Verrichten der Notdurft selbstständig sei. Festzuhalten ist weiter,
dass der Abklärungsdienst im Abklärungsbericht vom 11. April 2013 (IV-Nr. 65) –
der Beschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt zehn Jahre alt – davon ausging,
dass beim Verrichten der Notdurft keine Hilflosigkeit mehr ausgewiesen sei. Der
Abklärungsdienst führt hierzu in seinem Bericht aus, dass der Beschwerdeführer
seit ca. eineinhalb Jahren keine Windeln mehr benötige. Zu Beginn habe er sich
vereinzelt eingenässt. Seit einiger Zeit sei er jedoch trocken. Wenn er
Durchfall habe, müsse seine Mutter nachreinigen. Dies komme ca. einmal pro
Wochenende vor. Da die Dritthilfe nicht mehr andauernd geleistet werden müsse,
liege beim Verrichten der Notdurft auch keine erhebliche und regelmässige
Hilflosigkeit mehr vor. Dass der Beschwerdeführer seine Kleider nicht selbst
ordnen könne, davon ist im Abklärungsbericht vom 11. April 2013 keine Rede. Weshalb
der Beschwerdeführer zehn Jahre später beim Verrichten der Notdurft wieder
hilflos sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die allenfalls gelegentlich
notwendige Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Kleider zu ordnen, damit
die Unterhosen nicht ersichtlich sind, genügt nicht, um die notwendige
Regelmässigkeit und Erheblichkeit der Dritthilfe begründen zu können. Dass die
Beschwerdegegnerin eine Hilflosigkeit des Beschwerdeführers beim Verrichten der
Notdurft verneint hat, ist somit nicht zu beanstanden.
5.3.5
Die Hilflosigkeit des
Beschwerdeführers bei der alltäglichen Lebensverrichtung «Fortbewegung», wozu
auch die Teilfunktion «Pflege gesellschaftlicher Kontakte» gehört (siehe hierzu
Rz. 2054 f. des KSH), wurde seitens des Abklärungsdienstes der
Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 9. März 2023 (IV-Nr. 166) anerkannt
und ist zwischen den Parteien folglich nicht streitig. Der Abklärungsdienst
führte in seiner Stellungnahme aus, dass nach erneuter Prüfung der
detaillierten Schilderungen im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 (IV-Nr.
165) festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer nur einstudierte Wege allein
zurücklegen könne, sich im Strassenverkehr nicht adäquat verhalte und nicht in
der Lage sei, Termine selbst zu vereinbaren und wahrzunehmen. Die
Hilfestellungen in diesem Bereich seien als regelmässig und erheblich
einzustufen. Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Alter von sechs Jahren
ohne konstante Beaufsichtigung im Quartier spielen und allein zum Fussballplatz
rund 50 m von zuhause entfernt gehen konnte – siehe Ziff. 4.1.6 des
Abklärungsberichtes vom 14. Dezember 2011 (IV-Nr. 51) –, im Alter von neun
bzw. zehn Jahren den Schulweg gemeinsam mit drei anderen Kindern, aber ohne
erwachsene Begleitung allein mit dem öffentlichen Verkehr (ÖV) bewältigte –
siehe den Schulbericht von März 2013 (IV-Nr. 63) – und im Alter von 16 bis 18
Jahren täglich allein mit dem ÖV zu seinem Lehrbetrieb pendelte – siehe Ziff.
1.3
des Abklärungsberichts vom 7. Juni 2022 (IV-Nr. 143) –, erscheint wenig
plausibel, dass er sich im Strassenverkehr bzw. im Verkehr allgemein nicht
adäquat zu verhalten weiss. Insofern ist fraglich, ob die Hilflosigkeit des
Beschwerdeführers bei der Lebensverrichtung «Fortbewegung» mit dem angeblich
inadäquaten Verhalten des Beschwerdeführers im Strassenverkehr begründet werden
kann. Die Frage braucht hier jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Bezüglich
der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten wurde im
Zusammenhang mit der lebenspraktischen Begleitung unter Ziff. 4.3.3.2 oben
bereits festgehalten, dass die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ungenügend sind.
Dementsprechend sind auch bei der Lebensverrichtung «Fortbewegung» weitere
Abklärungen notwendig. Die lebenspraktische Begleitung stellt zwar ein
eigenständiges Institut der Hilfe dar (wegleitend BGE 133 V 450 E. 9). Dies
bedeutet indes nicht, dass jene Tätigkeiten, die unter dem Gesichtspunkt der
Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant
sind, grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand des Instituts der
lebenspraktischen Begleitung sein können. Vielmehr lassen sich Überschneidungen
bei den beiden Instituten rechtsprechungsgemäss nicht verhindern (Urteil des
Bundesgerichts 9C_639/2015 vom 14. Juni 2016 E. 4.1). Wie unter Ziff. 2.6 oben
bereits erwähnt, dürfen die gleichen Hilfestellungen auch bei Überschneidungen
im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits und der Hilfsbedürftigkeit
in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits nur einmal berücksichtigt
werden. In Fussnote 21 von Anhang 4 des KSH wird aber immerhin festgehalten,
dass es möglich ist, den Hilfebedarf bei der Fortbewegung und / oder bei der
Pflege gesellschaftlicher Kontakte nur bei der lebenspraktischen Begleitung zu
berücksichtigen und nicht bei der Lebensverrichtungen Fortbewegung, wenn sonst
kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründet werden könnte.
5.4
5.4.1
Insgesamt ergibt sich somit,
dass die vom Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen ergänzungsbedürftig
sind und die Einschätzung des Abklärungsdienstes gemäss Abklärungsbericht vom
7.
Juni 2022 (IV-Nr. 143) sowie Stellungnahme vom 9. März 2023 (IV-Nr. 166)
nicht beweiswertig ist. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2023
(A.S. 1 f.), mit welcher die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers per
Dispositiv
31. August 2023 aufgehoben wurde, beruht demnach auf einer unvollständigen
Abklärung des rechtsrelevanten Sachverhalts. Die übrigen Akten erweisen sich nicht
als hinreichend verlässlich, um die Angelegenheit gestützt darauf abschliessend
beurteilen zu können. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni
2023 ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die
Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne obiger Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.4.2 Der rechtsrelevante Sachverhalt
wird durch die erneute Befragung des Beschwerdeführers und seiner Mutter sowie durch
die eigenen Beobachtungen der Abklärungsfachperson umfassend zu ermitteln und ausführlich
darzulegen sein. Dabei wird sich die Abklärungsfachperson insbesondere auch eingehend
mit den einzelnen Teilbereichen der lebenspraktischen Begleitung
auseinanderzusetzen haben. Hilfreich wäre dabei sicherlich, wenn im
praxisgemäss verwendeten Formular des Abklärungsberichts die unter Ziff. 4.2
aufgeführten Teilbereiche weiter unterteilt würden, damit sämtliche
erforderlichen Informationen erfragt und abgehandelt werden.
6.
6.1 Die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zu weiterer Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 137 V 210
E. 7.1). Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der
Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Die Vertreterin des Beschwerdeführers weist in
ihrer Kostennote vom 10. Oktober 2023 (A.S. 27) einen Zeitaufwand von 9
Stunden sowie Auslagen von CHF 32.00 aus. Der geltend gemachte Zeitaufwand
erweist sich angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
Prozesses als angemessen. Der Beschwerdeführer wird allerdings nicht durch eine
Anwältin, sondern durch eine Lizentiatin der Rechte vertreten. Praxisgemäss ist
deshalb nur die Hälfte des ordentlichen Stundenansatzes in Höhe von CHF 250.00
zu vergüten. Zuzüglich Auslagen und MwSt. ergibt sich somit eine
Parteikostenentschädigung von CHF 1'246.10 (Honorar CHF 1’125.00 [9 x CHF
125.00], Auslagen CHF 32.00, MwSt. CHF 89.10 [7,7 % von CHF 1'157.00]).
6.2 Das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG). Die Kosten
werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
CHF 200.00 bis CHF 1’000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis Satz
2 IVG). Vorliegend werden die Verfahrenskosten auf CHF 600.00 festgesetzt. Sie
sind entsprechend dem Verfahrensausgang von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist diesem
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2023 aufgehoben und die
Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'246.10 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Penon