VSBES.2023.188
Ergänzungsleistungen AHV
10. Januar 2024Deutsch10 min
Beschwerdegegnerin) dem 1954 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Ergänzungsleistungen
Source so.ch
Urteil vom 10. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 26. Januar
2022 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) dem 1954 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Ergänzungsleistungen
zur AHV-Altersrente in der monatlichen Höhe von CHF 952.00 ab 1. Oktober 2020,
CHF 956.00 ab 1. Januar 2021 und CHF 960.00 ab 1. Januar 2022 zu (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 429). Am 7. März 2022 erging eine weitere Verfügung,
welche den Anspruch ab 1. Februar 2022 ebenfalls auf CHF 960.00 pro
Monat festsetzte (AK-Nr. 384). Die zugesprochenen Leistungen entsprachen
jeweils der Prämienpauschale für die Krankenversicherung für den
Beschwerdeführer und seine Ehefrau.
2. Der Beschwerdeführer liess am
3. März 2022 Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Januar 2022
erheben (AK-Nr. 368). Diese wurde am 5. April 2022 ergänzend
begründet und gleichzeitig auf die inzwischen ergangene Verfügung vom 6. März
2022 ausgedehnt. Beantragt wurde, die Berechnung sei insofern abzuändern, dass
der angenommene Vermögensverzicht gestrichen sowie die Position «Vermögen
Grundeigentum» mit CHF 70'000.00 und die Position «Einnahmen
Eigenmietwert» mit maximal CHF 3'500.00 eingesetzt werde (AK-Nr. 329).
3.
3.1 Am 23. Dezember 2022
erliess die Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung über den Anspruch ab
1. Januar 2023. Dieser wurde auf CHF 1'022.00 pro Monat beziffert,
wiederum entsprechend der Prämienpauschale für den Beschwerdeführer und seine
Ehefrau (AK-Nr. 226).
3.2 Mit einer weiteren Verfügung vom
14. Juni 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2023 (AK-Nr. 141).
3.3 Mit Einspracheentscheid vom
17. Juli 2023 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprachen vom 3. März
2022 und 5. April 2022 teilweise gut. Sie setzte den Wert der (in der
Türkei gelegenen) Liegenschaft neu mit CHF 70'000.00, den
Liegenschaftsertrag mit CHF 3'500.00 und die Liegenschaftskosten mit
CHF 350.00 ein (AK‑Nr. 106). Mit einer bereits am 14. Juli 2023
erlassenen, den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung wurde der EL-Anspruch
für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2023 betragsmässig neu
festgesetzt. Es resultierte eine Nachzahlung von CHF 12'507.00 (AK-Nr. 113).
4.
4.1 Mit Schreiben vom 15. August
2023 liess der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin Einsprache gegen die
Verfügungen vom 14. Juni 2023 und 14. Juli 2023 erheben. Er stellte
den Antrag, die Positionen Grundeigentum, Liegenschaftsertrag und
Liegenschaftskosten seien für die Zeit bis Ende Januar 2023 mit CHF 70'000.00,
CHF 3'500.00 und CHF 350.00 einzusetzen, ab Anfang Februar 2023 mit
CHF 0.00. Die Liegenschaft in der Türkei sei am 6. Februar 2023 durch
ein Erdbeben zerstört worden. Die Beschwerdegegnerin leitete die Eingabe vom 15. August
2023 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiter (Aktenseiten [A.S.]
8 f.).
4.2 Mit verfahrensleitender
Verfügung vom 18. August 2023 wird dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, dem
Gericht mitzuteilen, ob das Schreiben vom 15. August 2023 als Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 zu verstehen sei
(A.S. 11).
4.3 Mit Schreiben vom 30. August
2023 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde. Er
beantragt, den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 sowie die Verfügungen
vom 26. Januar 2022, 7. März 2022, 14. Juni 2023 und 14. Juli
2023 aufzuheben und die Berechnungsblätter für die Ergänzungsleistungen wie
folgt zu korrigieren (A.S 14):
·
Die Position
anrechenbarer Liegenschaftswert sei bis 31. Januar 2023 mit CHF 70'000.00
und ab 1. Februar 2023 mit CHF 0.00 einzusetzen.
·
Die Position
Liegenschaftskosten sei bis 31. Januar 2023 mit CHF 350.00 und ab
1. Februar 2023 mit CHF 0.00 einzusetzen.
·
Die Position
Liegenschaftsertrag sei bis 31. Januar 2023 mit CHF 3'500.00 und ab
1. Februar 2023 mit CHF 0.00 einzusetzen.
5. Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2023 auf Abweisung der
Beschwerde. Weiter hält sie sinngemäss fest, die Verfügung vom 14. Juni
2023 (vgl. E. I. 3.2 hiervor) sei durch den Einspracheentscheid vom
17. Juli 2023 und die diesen umsetzende Verfügung vom 14. Juli 2023
aufgehoben worden (A.S. 20 ff.).
6. Der Beschwerdeführer lässt am
12. Oktober 2023 erklären, er halte an seinen Rechtsbegehren fest und
verzichte auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (A.S. 26).
7. Am 15. November 2023 lässt
der Beschwerdeführer drei Fotografien, welche den Schaden an seinem Haus in der
Türkei dokumentieren sollen, zu den Akten geben (A.S. 27). Die Eingabe
wird der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 28), welche
sich in der Folge nicht mehr zur Sache äussert (A.S. 29).
8. Am 27. Dezember 2023
reicht der Vertreter des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine Honorarnote
zu den Akten (A.S. 30), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme
zugestellt wird (A.S. 33).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist unter diesen Aspekten
einzutreten (vgl. aber E. II. 2 hiernach).
1.2
Grundsätzlich beschränkt sich
der Gegenstand des Einspracheverfahrens – und damit auch eines anschliessenden
Beschwerdeverfahrens – auf jenen der angefochtenen Verfügung. Hier wurde mit
dem Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 über die Einsprachen vom
3.
März 2022 und 5. April 2022 gegen die Verfügungen vom 26. Januar
2022.
und 7. März 2022 entschieden. Diese im Jahr 2022 erlassenen
Verfügungen konnten wegen des für die Ergänzungsleistungen geltenden «Kalenderjahrprinzips»
nur höchstens für die Zeit bis Ende 2022 Wirkung und Rechtsbeständigkeit
entfalten (BGE 128 V 39). Dementsprechend konnte sich auch der
Einspracheentscheid «eigentlich» nur auf diesen Zeitraum beziehen. Da beide
Parteien mit der durch die Verfügung vom 14. Juli 2023 vorgenommenen
Ausdehnung des Einspracheverfahrens auf den Zeitraum bis Ende Juli 2023
einverstanden sind, rechtfertigt es sich jedoch, auch das Beschwerdeverfahren
Dispositiv
entsprechend auszudehnen. Zu beurteilen ist demnach der Anspruch für die Zeit
vom 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2023.
1.3 Die Beschwerdegegnerin hat laut
ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort mit der Verfügung vom 14. Juli
2023, welche den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 umsetzt, die
Verfügung vom 14. Juni 2023 (AK-Nr. 141; E. I. 3.2 hiervor),
mit der ein Anspruch ab 1. Juni 2023 verneint worden war, aufgehoben.
Dasselbe muss für die Verfügung vom 23. Dezember 2022 gelten, welche den
Anspruch ab 1. Januar 2023 regelte (AK-Nr. 226; E. 3.1 hiervor).
Die Verfügungen vom 23. Dezember 2022 und vom 14. Juni 2023 entfalten
somit keine Rechtswirkungen mehr. Dies ist im Dispositiv des vorliegenden
Urteils festzustellen.
2. Wie sich aus den Berechnungsblättern
zur Verfügung vom 14. Juli 2023 (AK-Nr. 116 ff.) ergibt, wurden
für den gesamten Zeitraum von Oktober 2020 bis Juli 2023 der Liegenschaftswert
mit CHF 70'000.00, der Liegenschaftsertrag mit CHF 3'500.00 und die
Liegenschaftskosten mit CHF 350.00 eingesetzt. Diese Werte entsprechen den
Anträgen, welche der Beschwerdeführer für die Zeit von Oktober 2020 bis
Ende Januar 2023 stellen lässt. Auf die Beschwerde ist daher nicht
einzutreten, soweit sie sich auf diesen Zeitraum (1. Oktober 2020 bis 31. Januar
2023) bezieht.
3. Materiell zu prüfen ist daher
einzig, ob für die Zeit ab Februar 2023 von einem Non‑Valeur
auszugehen und deshalb alle drei genannten Berechnungspositionen mit CHF 0.00
einzusetzen sind.
3.1 Der Beschwerdeführer lässt in
diesem Zusammenhang ausführen, er habe den Betrag von CHF 70'000.00 (aus
seinem BVG-Kapital) investiert, um auf dem elterlichen Land in einem
abgeschiedenen Dorf in der Türkei namens [...], in der Nähe von [...], ein
kleines und bescheidenes Haus zu errichten. Am 6. Februar 2023 habe es in der
Türkei ein Erdbeben mit verheerenden Folgen gegeben. Dadurch sei das Haus des
Beschwerdeführers zerstört worden. Das schwere Erdbeben habe einen landesweiten
Schaden verursacht. Der Wiederaufbau gestalte sich bis heute schwierig und gehe
nicht schnell voran, so funktionierten sämtliche Behördensysteme noch nicht
reibungslos. Dies führe «zur Unerbringbarkeit des Nachweises des Untergangs der
Liegenschaft». Der volle Beweis sei aufgrund der fehlenden Kontakte – am
Standort der einst gelegenen Liegenschaft – und aufgrund der nicht reibungslos
funktionierenden Behördensysteme nicht erbringbar. Aufgrund des Erdbebens sei
die Liegenschaft in der Türkei bei der EL-Berechnung in jeglicher Hinsicht
nicht mehr zu berücksichtigen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin
entgegnet, die allgemeinen und unbelegten Ausführungen zum Erdbeben vom
6. Februar 2023 vermöchten nicht den erforderlichen Nachweis für den
geltend gemachten Wertverlust zu erbringen. Es komme hinzu, dass bisher
keinerlei genaue Auskünfte über die Liegenschaft in der Türkei (Adresse,
Katasterauszug, Eigentumsverhältnisse, Immobiliensteuer) erteilt worden seien.
3.3 Zur Liegenschaft in der Türkei
ist lediglich bekannt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben einen
Betrag von CHF 70'000.00 investiert hat, um auf Land, das seinen Eltern
gehörte, ein Ferienhaus zu erstellen, und dass das Haus in der Ortschaft [...]
liege. Die durch die Beschwerdegegnerin einverlangten Unterlagen
(Katasterauszug oder Immobiliensteuerbescheinigung) wurden, ebenso wenig
eingereicht wie anderweitige Belege. Das völlige Fehlen von Belegen lässt sich
umso weniger nachvollziehen, als der Bau des Ferienhauses erst relativ kurze
Zeit zurückliegt (das Vorsorgekapital, mit dem der Bau bezahlt worden sein soll,
erhielt der Beschwerdeführer im November 2019 ausbezahlt, vgl. AK-Nr. 651).
Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin den Immobilienwert
schliesslich der investierten Summe von CHF 70'000.00 gleichgesetzt, was
sich nicht beanstanden lässt. Wenn der Beschwerdeführer nun geltend macht, das
Haus sei beim Erdbeben vom 6. Februar 2023 zerstört worden, trifft ihn
diesbezüglich die Beweislast. Der Umstand allein, dass sich an diesem Tag ein
schreckliches Erdbeben ereignete, welches gewaltige Schäden verursachte und
dass die vom Beschwerdeführer genannte Ortschaft wohl im betroffenen Gebiet
liegt, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Die im Beschwerdeverfahren
eingereichten drei Fotografien der Liegenschaft vermögen das Schadensausmass
nicht zu belegen. Eine Totalzerstörung ist auf den Bildern nicht dokumentiert,
es fehlen ein Vorher-Nachher-Vergleich sowie konkrete, aussagekräftige
Schätzungen des Schadenausmasses. Zudem ist anhand der eingereichten Bilder
auch nicht zweifelsfrei feststellbar, ob es sich beim abgebildeten Objekt
tatsächlich um die Liegenschaft des Beschwerdeführers handelt. In dieser
Situation liegt Beweislosigkeit vor, welche sich zulasten des Beschwerdeführers
auswirken muss. Der geltend gemachte Wertverlust ist nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt und kann daher nicht berücksichtigt werden. Es ist
nicht vom Vorliegen eines Non‑Valeurs ab dem 1. Februar 2023
auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach auch den Anspruch ab 1. Februar
2023 zu Recht unter Einbezug eines Liegenschaftswerts von CHF 70'000.00, eines
Liegenschaftsertrags von CHF 3'500.00 sowie der Liegenschaftskosten von
CHF 350.00 berechnet. Die Beschwerde ist in Bezug auf diesen Zeitraum
abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG [Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
SR 830.1]).
4.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht
keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu
erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Verfügungen
der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2022 und vom 14. Juni 2023 durch den
Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 und die Verfügung vom 14. Juli 2023
aufgehoben wurden und keine Rechtswirkungen mehr entfalten.
2. Das Beschwerdeverfahren wird in
zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2023
ausgedehnt.
3. In Bezug auf den Zeitraum vom 1. Oktober
2020 bis 31. Januar 2023 wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
4. In Bezug auf den Zeitraum vom 1. Februar
2023 bis 31. Juli 2023 wird die Beschwerde abgewiesen.
5. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer