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Entscheid

VSBES.2023.188

Ergänzungsleistungen AHV

10. Januar 2024Deutsch10 min

Beschwerdegegnerin) dem 1954 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Ergänzungsleistungen

Source so.ch

Urteil vom 10. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 26. Januar

2022 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) dem 1954 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Ergänzungsleistungen

zur AHV-Altersrente in der monatlichen Höhe von CHF 952.00 ab 1. Oktober 2020,

CHF 956.00 ab 1. Januar 2021 und CHF 960.00 ab 1. Januar 2022 zu (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 429). Am 7. März 2022 erging eine weitere Verfügung,

welche den Anspruch ab 1. Februar 2022 ebenfalls auf CHF 960.00 pro

Monat festsetzte (AK-Nr. 384). Die zugesprochenen Leistungen entsprachen

jeweils der Prämienpauschale für die Krankenversicherung für den

Beschwerdeführer und seine Ehefrau.

2. Der Beschwerdeführer liess am

3. März 2022 Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Januar 2022

erheben (AK-Nr. 368). Diese wurde am 5. April 2022 ergänzend

begründet und gleichzeitig auf die inzwischen ergangene Verfügung vom 6. März

2022 ausgedehnt. Beantragt wurde, die Berechnung sei insofern abzuändern, dass

der angenommene Vermögensverzicht gestrichen sowie die Position «Vermögen

Grundeigentum» mit CHF 70'000.00 und die Position «Einnahmen

Eigenmietwert» mit maximal CHF 3'500.00 eingesetzt werde (AK-Nr. 329).

3.

3.1 Am 23. Dezember 2022

erliess die Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung über den Anspruch ab

1. Januar 2023. Dieser wurde auf CHF 1'022.00 pro Monat beziffert,

wiederum entsprechend der Prämienpauschale für den Beschwerdeführer und seine

Ehefrau (AK-Nr. 226).

3.2 Mit einer weiteren Verfügung vom

14. Juni 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2023 (AK-Nr. 141).

3.3 Mit Einspracheentscheid vom

17. Juli 2023 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprachen vom 3. März

2022 und 5. April 2022 teilweise gut. Sie setzte den Wert der (in der

Türkei gelegenen) Liegenschaft neu mit CHF 70'000.00, den

Liegenschaftsertrag mit CHF 3'500.00 und die Liegenschaftskosten mit

CHF 350.00 ein (AK‑Nr. 106). Mit einer bereits am 14. Juli 2023

erlassenen, den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung wurde der EL-Anspruch

für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2023 betragsmässig neu

festgesetzt. Es resultierte eine Nachzahlung von CHF 12'507.00 (AK-Nr. 113).

4.

4.1 Mit Schreiben vom 15. August

2023 liess der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin Einsprache gegen die

Verfügungen vom 14. Juni 2023 und 14. Juli 2023 erheben. Er stellte

den Antrag, die Positionen Grundeigentum, Liegenschaftsertrag und

Liegenschaftskosten seien für die Zeit bis Ende Januar 2023 mit CHF 70'000.00,

CHF 3'500.00 und CHF 350.00 einzusetzen, ab Anfang Februar 2023 mit

CHF 0.00. Die Liegenschaft in der Türkei sei am 6. Februar 2023 durch

ein Erdbeben zerstört worden. Die Beschwerdegegnerin leitete die Eingabe vom 15. August

2023 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiter (Aktenseiten [A.S.]

8 f.).

4.2 Mit verfahrensleitender

Verfügung vom 18. August 2023 wird dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, dem

Gericht mitzuteilen, ob das Schreiben vom 15. August 2023 als Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 zu verstehen sei

(A.S. 11).

4.3 Mit Schreiben vom 30. August

2023 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde. Er

beantragt, den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 sowie die Verfügungen

vom 26. Januar 2022, 7. März 2022, 14. Juni 2023 und 14. Juli

2023 aufzuheben und die Berechnungsblätter für die Ergänzungsleistungen wie

folgt zu korrigieren (A.S 14):

·

Die Position

anrechenbarer Liegenschaftswert sei bis 31. Januar 2023 mit CHF 70'000.00

und ab 1. Februar 2023 mit CHF 0.00 einzusetzen.

·

Die Position

Liegenschaftskosten sei bis 31. Januar 2023 mit CHF 350.00 und ab

1. Februar 2023 mit CHF 0.00 einzusetzen.

·

Die Position

Liegenschaftsertrag sei bis 31. Januar 2023 mit CHF 3'500.00 und ab

1. Februar 2023 mit CHF 0.00 einzusetzen.

5. Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2023 auf Abweisung der

Beschwerde. Weiter hält sie sinngemäss fest, die Verfügung vom 14. Juni

2023 (vgl. E. I. 3.2 hiervor) sei durch den Einspracheentscheid vom

17. Juli 2023 und die diesen umsetzende Verfügung vom 14. Juli 2023

aufgehoben worden (A.S. 20 ff.).

6. Der Beschwerdeführer lässt am

12. Oktober 2023 erklären, er halte an seinen Rechtsbegehren fest und

verzichte auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (A.S. 26).

7. Am 15. November 2023 lässt

der Beschwerdeführer drei Fotografien, welche den Schaden an seinem Haus in der

Türkei dokumentieren sollen, zu den Akten geben (A.S. 27). Die Eingabe

wird der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 28), welche

sich in der Folge nicht mehr zur Sache äussert (A.S. 29).

8. Am 27. Dezember 2023

reicht der Vertreter des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine Honorarnote

zu den Akten (A.S. 30), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme

zugestellt wird (A.S. 33).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist unter diesen Aspekten

einzutreten (vgl. aber E. II. 2 hiernach).

1.2

Grundsätzlich beschränkt sich

der Gegenstand des Einspracheverfahrens – und damit auch eines anschliessenden

Beschwerdeverfahrens – auf jenen der angefochtenen Verfügung. Hier wurde mit

dem Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 über die Einsprachen vom

3.

März 2022 und 5. April 2022 gegen die Verfügungen vom 26. Januar

2022.

und 7. März 2022 entschieden. Diese im Jahr 2022 erlassenen

Verfügungen konnten wegen des für die Ergänzungsleistungen geltenden «Kalenderjahrprinzips»

nur höchstens für die Zeit bis Ende 2022 Wirkung und Rechtsbeständigkeit

entfalten (BGE 128 V 39). Dementsprechend konnte sich auch der

Einspracheentscheid «eigentlich» nur auf diesen Zeitraum beziehen. Da beide

Parteien mit der durch die Verfügung vom 14. Juli 2023 vorgenommenen

Ausdehnung des Einspracheverfahrens auf den Zeitraum bis Ende Juli 2023

einverstanden sind, rechtfertigt es sich jedoch, auch das Beschwerdeverfahren

Dispositiv

entsprechend auszudehnen. Zu beurteilen ist demnach der Anspruch für die Zeit

vom 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2023.

1.3 Die Beschwerdegegnerin hat laut

ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort mit der Verfügung vom 14. Juli

2023, welche den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 umsetzt, die

Verfügung vom 14. Juni 2023 (AK-Nr. 141; E. I. 3.2 hiervor),

mit der ein Anspruch ab 1. Juni 2023 verneint worden war, aufgehoben.

Dasselbe muss für die Verfügung vom 23. Dezember 2022 gelten, welche den

Anspruch ab 1. Januar 2023 regelte (AK-Nr. 226; E. 3.1 hiervor).

Die Verfügungen vom 23. Dezember 2022 und vom 14. Juni 2023 entfalten

somit keine Rechtswirkungen mehr. Dies ist im Dispositiv des vorliegenden

Urteils festzustellen.

2. Wie sich aus den Berechnungsblättern

zur Verfügung vom 14. Juli 2023 (AK-Nr. 116 ff.) ergibt, wurden

für den gesamten Zeitraum von Oktober 2020 bis Juli 2023 der Liegenschaftswert

mit CHF 70'000.00, der Liegenschaftsertrag mit CHF 3'500.00 und die

Liegenschaftskosten mit CHF 350.00 eingesetzt. Diese Werte entsprechen den

Anträgen, welche der Beschwerdeführer für die Zeit von Oktober 2020 bis

Ende Januar 2023 stellen lässt. Auf die Beschwerde ist daher nicht

einzutreten, soweit sie sich auf diesen Zeitraum (1. Oktober 2020 bis 31. Januar

2023) bezieht.

3. Materiell zu prüfen ist daher

einzig, ob für die Zeit ab Februar 2023 von einem Non‑Valeur

auszugehen und deshalb alle drei genannten Berechnungspositionen mit CHF 0.00

einzusetzen sind.

3.1 Der Beschwerdeführer lässt in

diesem Zusammenhang ausführen, er habe den Betrag von CHF 70'000.00 (aus

seinem BVG-Kapital) investiert, um auf dem elterlichen Land in einem

abgeschiedenen Dorf in der Türkei namens [...], in der Nähe von [...], ein

kleines und bescheidenes Haus zu errichten. Am 6. Februar 2023 habe es in der

Türkei ein Erdbeben mit verheerenden Folgen gegeben. Dadurch sei das Haus des

Beschwerdeführers zerstört worden. Das schwere Erdbeben habe einen landesweiten

Schaden verursacht. Der Wiederaufbau gestalte sich bis heute schwierig und gehe

nicht schnell voran, so funktionierten sämtliche Behördensysteme noch nicht

reibungslos. Dies führe «zur Unerbringbarkeit des Nachweises des Untergangs der

Liegenschaft». Der volle Beweis sei aufgrund der fehlenden Kontakte – am

Standort der einst gelegenen Liegenschaft – und aufgrund der nicht reibungslos

funktionierenden Behördensysteme nicht erbringbar. Aufgrund des Erdbebens sei

die Liegenschaft in der Türkei bei der EL-Berechnung in jeglicher Hinsicht

nicht mehr zu berücksichtigen.

3.2 Die Beschwerdegegnerin

entgegnet, die allgemeinen und unbelegten Ausführungen zum Erdbeben vom

6. Februar 2023 vermöchten nicht den erforderlichen Nachweis für den

geltend gemachten Wertverlust zu erbringen. Es komme hinzu, dass bisher

keinerlei genaue Auskünfte über die Liegenschaft in der Türkei (Adresse,

Katasterauszug, Eigentumsverhältnisse, Immobiliensteuer) erteilt worden seien.

3.3 Zur Liegenschaft in der Türkei

ist lediglich bekannt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben einen

Betrag von CHF 70'000.00 investiert hat, um auf Land, das seinen Eltern

gehörte, ein Ferienhaus zu erstellen, und dass das Haus in der Ortschaft [...]

liege. Die durch die Beschwerdegegnerin einverlangten Unterlagen

(Katasterauszug oder Immobiliensteuerbescheinigung) wurden, ebenso wenig

eingereicht wie anderweitige Belege. Das völlige Fehlen von Belegen lässt sich

umso weniger nachvollziehen, als der Bau des Ferienhauses erst relativ kurze

Zeit zurückliegt (das Vorsorgekapital, mit dem der Bau bezahlt worden sein soll,

erhielt der Beschwerdeführer im November 2019 ausbezahlt, vgl. AK-Nr. 651).

Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin den Immobilienwert

schliesslich der investierten Summe von CHF 70'000.00 gleichgesetzt, was

sich nicht beanstanden lässt. Wenn der Beschwerdeführer nun geltend macht, das

Haus sei beim Erdbeben vom 6. Februar 2023 zerstört worden, trifft ihn

diesbezüglich die Beweislast. Der Umstand allein, dass sich an diesem Tag ein

schreckliches Erdbeben ereignete, welches gewaltige Schäden verursachte und

dass die vom Beschwerdeführer genannte Ortschaft wohl im betroffenen Gebiet

liegt, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Die im Beschwerdeverfahren

eingereichten drei Fotografien der Liegenschaft vermögen das Schadensausmass

nicht zu belegen. Eine Totalzerstörung ist auf den Bildern nicht dokumentiert,

es fehlen ein Vorher-Nachher-Vergleich sowie konkrete, aussagekräftige

Schätzungen des Schadenausmasses. Zudem ist anhand der eingereichten Bilder

auch nicht zweifelsfrei feststellbar, ob es sich beim abgebildeten Objekt

tatsächlich um die Liegenschaft des Beschwerdeführers handelt. In dieser

Situation liegt Beweislosigkeit vor, welche sich zulasten des Beschwerdeführers

auswirken muss. Der geltend gemachte Wertverlust ist nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt und kann daher nicht berücksichtigt werden. Es ist

nicht vom Vorliegen eines Non‑Valeurs ab dem 1. Februar 2023

auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach auch den Anspruch ab 1. Februar

2023 zu Recht unter Einbezug eines Liegenschaftswerts von CHF 70'000.00, eines

Liegenschaftsertrags von CHF 3'500.00 sowie der Liegenschaftskosten von

CHF 350.00 berechnet. Die Beschwerde ist in Bezug auf diesen Zeitraum

abzuweisen.

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG [Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

SR 830.1]).

4.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht

keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu

erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Verfügungen

der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2022 und vom 14. Juni 2023 durch den

Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 und die Verfügung vom 14. Juli 2023

aufgehoben wurden und keine Rechtswirkungen mehr entfalten.

2. Das Beschwerdeverfahren wird in

zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2023

ausgedehnt.

3. In Bezug auf den Zeitraum vom 1. Oktober

2020 bis 31. Januar 2023 wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

4. In Bezug auf den Zeitraum vom 1. Februar

2023 bis 31. Juli 2023 wird die Beschwerde abgewiesen.

5. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer