VSBES.2023.189
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
5. Dezember 2023Deutsch67 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 5. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 14. Juni 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1982 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 16. Oktober 2020 bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle
Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge eine interdisziplinäre
(internistische, neuropsychologische, orthopädische und psychiatrische)
Erwägungen
Begutachtung in der Begutachtungsstelle B.___, […] (im Folgenden: B.___),
welche im Juni und November 2022 durchgeführt wurde (Gutachten vom 5. Januar
2023, IV-Nr. 32.1). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
sowie berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 14. Juni 2023 ab. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss den medizinischen
Abklärungen liege keine IV-relevante Diagnose vor, welche eine
anspruchsrelevante, längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Eine leidensangepasste
Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer rückwirkend und auch weiterhin ganztags mit
einer Leistungseinschränkung von 20 % zuzumuten. Gesamthaft bestehe
Dispositiv
demnach medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Bei der
Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle sei der Beschwerdeführer nicht auf
die spezifischen Fachkenntnisse der IV angewiesen. Weitere Abklärungen seien
nicht angezeigt (IV-Nr. 45; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit – unter Berücksichtigung der
Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 16. August 2023 lässt der
Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 14. Juni 2023 sei aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach
Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem
Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter:
die Beschwerdesache sei zwecks weiteren medizinischen und beruflichen
Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
6. September 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 34).
2.3 Mit Instruktionsverfügung vom
26. Oktober 2023 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Weiteren werden die Parteien
zur vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Hauptverhandlung vom Dienstag,
5. Dezember 2023, vorgeladen (A.S. 35 f.).
2.4 Am 5. Dezember 2023 führt
das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Hauptverhandlung durch (siehe
Protokoll der Verhandlung vom 5. Dezember 2023; A.S. 37 ff.).
Anlässlich dieser Verhandlung reichen der Beschwerdeführer weitere medizinische
Berichte (Beschwerdebeilagen [BB] Nr. 4 bis 15) und sein Rechtsvertreter
die Kostennote ein (A.S. 41 f.).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig ist, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und / oder
berufliche Eingliederungsmassnahmen hat und ob allenfalls weitere ergänzende
medizinische und / oder berufliche Abklärungen zu veranlassen sind.
1.3 Am 1. Januar 2022 sind
zahlreiche Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) in Kraft getreten. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum
entstanden ist, bleiben bei einem Versicherten, der wie der Beschwerdeführer im
Jahr 1982 geboren ist, grundsätzlich auch weiterhin die bis Ende 2021 gültig
gewesenen Bestimmungen massgebend (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).
Die hier zu beurteilende Anmeldung erfolgte am 16. Oktober 2020 (vgl.
IV-Nr. 2). Ein Anspruch könnte demnach frühestens im April 2021 entstanden
sein (vgl. E. II. 2.2 hiernach). Nachstehend wird daher auf die Regelung
Bezug genommen, welche bis Ende 2021 in Kraft war.
1.4 Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2023 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1 Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann
nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist
(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7
S. 228 ff.).
2.2 Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3 Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
3.2 Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
3.3 Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353).
4. Aufgrund sämtlicher ins Recht
gelegter medizinischer Unterlagen präsentiert sich der medizinische Sachverhalt
– unter Einbezug der erst anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom
5. Dezember 2023 eingereichten, nachfolgend in den E. II. 4.1 bis 4.7
und 4.12 wiedergegebenen medizinischen Berichte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 1
f.; A.S. 37 f.) – wie folgt:
4.1 Gemäss dem Austrittsbericht der
Psychiatrischen Privatklinik C.___ vom 11. Januar 2005 befand sich der Beschwerdeführer
dort vom 3. bis 11. Januar 2005 in stationär-psychiatrischer Behandlung.
Die Diagnose lautete wie folgt: «Abhängigkeitssyndrom von Opioiden
(F 11.22), gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten
Methadonprogramm. Zum Anlass der Aufnahme wurde angegeben, der Patient sei vom
früheren (und nun wieder aktuellen) Hausarzt Dr. med. D.___ zur Krisenintervention
bei depressiver Episode im Rahmen eines langjährigen
Heroin-Abhängigkeitssyndroms zugewiesen worden. Der Eintritt sei freiwillig
erfolgt. Zur Vorgeschichte wurde erwähnt, der Patient habe berichtet, dass er
in den letzten Wochen immer depressiver geworden sei und es ihm immer
schlechter gehe. Am Wochenende sei es zu Hause zu einer Eskalation gekommen,
wobei ihn die Mutter wegen wiederholten Randalierens vor die Türe gesetzt habe.
Folglich habe auch sein täglicher Methadon-Bedarf und sein Heroin-Beikonsum
wieder zugenommen. Als Ursache habe der Patient Beziehungsprobleme und eine
schwere verbale Auseinandersetzung mit seiner Freundin angegeben, mit welcher
er seit drei Jahren liiert sei. Er habe auf die Umstände der Problematik nicht
näher eingehen wollen. Der Patient habe berichtet, dass er seit drei Monaten in
einem Methadonersatzprogramm sei, wobei sein Heroin-Beikonsum eine wesentliche
Problematik darstelle. Zum Zeitpunkt des Aufnahmegesprächs habe der Patient
Anzeichen eines massiven Entzugs mit Frösteln, Rückenschmerzen, Schwitzen und
Tremor gezeigt. Er habe sich zum Zeitpunkt des Aufnahmegesprächs im Anschluss
an den stationären Aufenthalt ein Nachbehandlungsprogramm gewünscht. Die erste
Hospitalisation im Hause sei im Oktober 2004 wegen Selbst- und Fremdgefährdung
per fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE) erfolgt. Zur Substanzanamnese wurde
angegeben, seit vier Jahren konsumiere bzw. schnupfe der Patient Heroin und sei
seit drei Jahren im Methadonersatzprogramm. Der Patient sei derzeit arbeitslos,
ehemaliger Elektromechaniker und lebe derzeit bei der Mutter. Es bestehe eine
konfliktreiche Beziehung zur aktuellen Freundin. Im Jahr 1995 habe er eine
Unterschenkelfraktur rechts und im Jahr 2000 eine Fibulafraktur links sowie vor
einigen Jahren bei einem weiteren Unfall eine Sehnenverletzung an der rechten
Hand erlitten. Die zusammenfassende Beurteilung lautete dahingehend, es handle
sich um die zweite Hospitalisation eines 22-jährigen Patienten mit der Diagnose
eines Abhängigkeitssyndroms von Opioiden mit gegenwärtiger Teilnahme an einem
ärztlich überwachten Methadonersatzprogramm. Der Patient habe am
10. Januar 2005 einen Vorstellungstermin im «» [...] für betreutes Wohnen
wahrgenommen und könne dort ein Zimmer beziehen. Er sei auf eigenen Wunsch bei
fehlender Selbst- und Fremdgefährdung am 11. Januar 2005 aus dem
akut-psychiatrischen geschlossenen Rahmen entlassen worden (BB 5).
4.2 Dem Bericht des E.___,
Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 17. Februar 2005 können folgende
Diagnosen entnommen werden: «Sekundär generalisierter Gelegenheitsanfall am
28.01.05, Provokationsfaktoren: Benzodiazepinreduktion/Alkoholkonsum; Heroinabhängigkeit,
aktuell unter Methadon 70 mg/Tag». Zur Beurteilung wurde dargelegt, bei
diesem 22-jährigen Patienten mit Zustand nach Heroinabusus und aktuell unter
Methadontherapie sei es am 28. Januar 2005 zu einem sekundär
generalisierten epileptischen Anfall gekommen. Dieser Anfall werde durch die
vorhergehende relativ rasche Benzodiazepinreduktion und den Alkoholkonsum als
provoziert beurteilt. Ob es sich bei den weiteren zweimaligen Episoden mit
Erinnerungslücke auch um epileptische Anfälle gehandelt habe, müsse offen
bleiben, erscheine aber eher unwahrscheinlich. Vorläufig werde keine
antiepileptische Therapie empfohlen, sondern das vorherige Ausschleichen von
Seresta. Anfallsprovozierende Faktoren wie Schlafentzug und Alkoholkonsum seien
zu vermeiden. Aus epileptologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit
100 %. Die Fahrtauglichkeit sei nicht gegeben. Der Patient besitze auch
keinen Fahrausweis. Eine Nachkontrolle sei nicht geplant (BB 15).
4.3 Laut dem Bericht der
Psychiatrischen Privatklinik C.___ vom 26. April 2005 über den stationären
Aufenthalt vom 17. bis 18. April 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen
aggressiven Verhaltens und fehlender Impulskontrolle zur Krisenintervention
zugewiesen. Der Eintritt sei freiwillig erfolgt. Zum Verlauf wurde dargelegt, der
Patient habe sich im stationären Rahmen angepasst und kooperativ verhalten,
sich oft in sein Zimmer zurückgezogen und den grössten Teil des Aufenthaltes
schlafend verbracht. Die Überwachung der Vitalparameter sei unauffällig
erfolgt. Am Folgetag habe der Patient berichtet, dass er gerne zurück ins
betreute Wohnen «» in [...] austreten würde. Er habe eine temporäre
Arbeitsstelle in Aussicht, die er am 18. April 2005 beginnen sollte. Bei
fehlenden Hinweisen auf akute Selbst- und Fremdgefährdung habe der Patient am
18. April 2005 nach Hause entlassen werden können (BB 6).
4.4 Im vorläufigen Austrittsbericht
der Psychiatrischen Privatklinik C.___ vom 25. Juli 2005 (stationäre
Behandlung vom 19. bis 25. Juli 2005) wurden die Diagnosen
«Opiatabhängigkeit (F11.2), Benzodiazepin-Abhängigkeit (F13.2), V.a.
Alkoholmissbrauch (F10.1)» angegeben. Unter «Bemerkungen» wurde dargelegt, der
Beschwerdeführer sei am 14. Juli 2005 im Rahmen eines ärztlichen FFE wegen
anhaltender Aggressivität und mangelnder Impulskontrolle in die Klinik
gekommen. Am Abend des Vortages habe der Patient zum wiederholten Mal seine
Ex-Freundin belästigt und genötigt, sodass die Polizei hinzugezogen worden sei.
Einen Tag nach Eintritt sei er aus dem Park entwichen und am 18. Juli 2005
administrativ entlassen worden. Er sei am 19. Juli 2005 von sich aus
zurückgekehrt. Während der Entweichung habe er selbstständig das Methadon und
die Benzodiazepine abgesetzt; er wünsche keine Substitution mehr. Da der
Patient am Abend und in der Nacht des 20. Juli 2005 eine starke
Entzugssymptomatik entwickelt und daraufhin viel Reserve-Medikation bezogen
habe, sei Seresta in absteigender Dosierung angesetzt worden. Der Patient habe
angegeben, dass die Vorfälle im Zusammenhang mit seiner Ex-Freundin nicht immer
im Zusammenhang mit der Drogen- oder Alkoholeinnahme gestanden hätten. Der
Patient sei bereit, sich verschiedene therapeutische Einrichtungen anzuschauen
und gebe an, zu einer Therapie motiviert zu sein. Der FFE sei aufgehoben worden
und der Patient habe seine Entlassung gewünscht (BB 7).
4.5 Aus dem Bericht der F.___, Zentrum
für substitutionsgestützte Behandlung [...], [...], vom 29. Oktober 2018
geht hervor, der 36-jährige Patient, der mit seiner Frau und den drei Kindern
in eigener Wohnung zusammenlebe, gehe ausser dem Familienleben und der
Kinderbetreuung keiner anderen Beschäftigung nach. Der Patient beschreibe sich
als stabil in der Substitution, die tägliche Abgabe und die Umstellung auf
Sevre-Long hätten ihn weitgehend stabilisiert. Zudem habe er seinen
Alkoholkonsum zu etwa 50 % reduzieren können. Neu erfolge aufgrund der
Verlässlichkeit und Verbindlichkeit des Patienten in Bezug auf die
Abgabemodalitäten Samstag und Sonntag eine Mitgabe. Sein Alkoholkonsum belaufe
sich aktuell auf drei bis vier Dosen Bier am Abend. Er betone, dass er nur Bier
und keine anderen Alkoholika trinke. Der Patient wirke stabilisiert und meine,
dass er mit seinem Leben zufrieden sei. Auch hier betone er, dass dies vor
allem deshalb so gekommen sei, weil sich sein Alkoholkonsum verringert habe. Er
erwähne, dass auch seine Frau ihn als stabiler und ausgeglichener erlebe, seit
er im [...] sei. Der Patient sei verheiratet, habe mit der Ehefrau vier Kinder
(einen Sohn und drei Töchter). Die Ehefrau arbeite nun zu 30 % und der
Patient sei aktuell stärker in die Kindererziehung eingebunden. Damit sei er
zufrieden, er gehe nicht näher auf sein Familienleben ein. Zum Sozialen wurde
angegeben, der Patient sei gelernter Elektromonteur. Eigentlich wäre eine
Umschulung angedacht gewesen, jedoch zeige er gegenüber dem Sozialarbeiter
sowie dem Therapeuten eine noch nicht so gute Terminverbindlichkeit, sodass die
anstehenden Angelegenheiten nicht angegangen werden könnten. Um seine
Administration kümmere sich in erster Linie seine Ehefrau. Diesbezüglich habe
der Patient wenige Informationen. Das letzte Mal habe er im Jahr 2012
gearbeitet. Der Patient sei korrekt, schnell, freundlich, mache tägliche
Alkohol-Atemlufttests und werde diese weiterführen, da sie ihn strukturierten
und dazu veranlassten, weniger zu trinken. Die Diagnosen nach ICD-10 lauteten
wie folgt: «Opiatabhängigkeit, gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich
überwachten Ersatzdrogenprogramm (F11.22); Benzodiazepinabhängigkeit,
gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm
(F13.22); Alkoholabhängigkeitsstörung, gegenwärtiger Konsum (F10.24);
Anamnestisch bekannte Kokainabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (F14.20)»
(BB 11).
4.6 Im Bericht der F.___, Zentrum
für substitutionsgestützte Behandlung [...], vom 3. Mai 2019 wurde
angegeben, der Patient berichte, dass er neben der Substitution noch täglich
Alkohol trinke. Der Alkoholkonsum belaufe sich auf 3 bis 4 Büchsen Bier pro Tag
(0.5 Liter, abends). Er möchte den Konsum auf eine Büchse Bier pro Tag
reduzieren. Der THC-Konsum finde gelegentlich statt. Hinsichtlich der
Valium-Substitution gebe er an, dass er seine Benzodiazepinabhängigkeit mit dem
Bezug von Seresta mehr im Griff gehabt habe. Neu werde der Patient eine Seresta
Verordnung erhalten. Dem Patienten gehe es psychisch gut, er könne seine Termine
nun ein wenig besser einhalten. Gleichzeitig halte sich der Patient dann doch
bedeckt, wenn es darum gehe, Aussagen über seine Stimmung zu machen. Es werde
nicht weiter nachgefragt. Der Patient erfreue sich eigentlich guter
körperlicher Gesundheit, stelle aber in den Raum, dass er doch mehrere
Frakturen gehabt habe und deswegen den früheren Beschäftigungen nicht mehr
nachkommen könne und sich diesbezüglich überlege, eine IV-Anmeldung
vorzunehmen. Der Patient verbringe die meiste Zeit mit seinen Kindern und
seiner Ehefrau. Er halte sich fern von Beziehungen und Kollegen von der Gasse.
Der Patient werde als korrekt, freundlich und mit deutlich verbesserter
Körperhygiene wahrgenommen. Die Diagnosen lauteten wie folgt:
«Alkoholabhängigkeit, ggw. Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24); Opiatabhängigkeit,
ggw. Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10
F11.22); Störung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (gelegentlich)
(ICD-10 F12-1)» (BB 12).
4.7 Aus dem Bericht des G.___,
Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 24. April 2020 gehen folgende
Hauptdiagnosen hervor: «1. Mediale undislozierte Tibiaplateaufraktur Knie
rechts; 2. Substitutionsbehandlung mit Sevrelong; 3. C2 Abusus». Zur
Anamnese wurde vermerkt, der Patient berichte, dass er am Vortag aus ca. 80 cm
heruntergesprungen sei. Dabei sei er mit dem rechten Knie in Streckhaltung
gelandet. Initial habe er Schmerzen gehabt, jedoch noch zum Bus gehen können. Zum
Befund wurde angegeben, es zeige sich am rechten Knie ein ausgeprägter Gelenkserguss
mit leichtem Extensionsdefizit vom 10 Grad. Die Bildgebung vom 23. April
2020 zeige medialseitig eine undislozierte Tibiaplateaufraktur ohne
Impressionszeichen. Das CT des rechten Knies zeige die bereits bekannte Fraktur
undisloziert, mit maximalem Frakturspalt von 2 mm, und ebenfalls eine maximale
Diskrepanz in der Gelenkfläche von 2 mm. Unter «Beurteilung und Procedere»
wurde angegeben, es werde initial konservativ vorgegangen mit Ruhigstellung in
der Mecronschiene und mit einer Stockentlastung (keine Belastung; BB 14).
4.8 Dem Bericht der F.___, Behandlungszentrum
für Abhängigkeitserkrankungen, [...], vom 28. September 2020 über den
stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 11. bis 21. September 2020
können folgende Hauptdiagnosen entnommen werden: «1. Psychische und
Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer
psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom (F19.2), F19.5 Psychische und
Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer
psychotroper Substanzen: Psychotische Störung; 2. Psychische und
Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (F11.2), aktuelle
Substitution mit 1240 mg Sevre-Long durch [...]; 3. Psychische und
Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (F12.2);
4. Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika:
Abhängigkeitssyndrom, vorherige Abgabe durch [...] fix Seresta 15 mg 2,5
Tbl./Tag; 5. Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain:
Abhängigkeitssyndrom (F14.2)». Als Nebendiagnose wurde ein Hautdefekt am linken
Unterschenkel medial angegeben. Zu den aktuellen Behandlungshinweisen wurde
angegeben, die initiale stationäre Aufnahme des Patienten sei per fürsorgerische
Unterbringung (FU) bei Fremdaggressivität mit unklaren Wahnvorstellungen bei
bekannter Polytoxikomanie (Kokain, Opiate, Alkohol, Opioid-Substitution durch die
Abgabestelle [...]) auf der Akutstation erfolgt. Am Aufnahmetag habe der
Patient bereits bei ausreichender Absprachefähigkeit auf die suchtspezifische
Abteilung verlegt werden können mit der Zielsetzung eines Time-Out. Das
multimodale Therapieprogramm sei vom Patienten motiviert angenommen worden. Er
habe am 17. September 2020 einen Sonderausgang erhalten, um unter Aufsicht
eines seiner Kinder zu sehen. Im gewährten Ausgang sei es zu keinem
nachweisbaren Konsumereignis gekommen. Der Patient sei erfreulicherweise in
relativ stabilem Zustand am 21. September 2020 in die häuslichen
Verhältnisse ausgetreten (IV-Nr. 5 S. 13 f. bzw. BB 8).
4.9 Der damalige Hausarzt,
Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, gab in seinem Bericht zu
Handen der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2020 an, der Patient sei
seit April 2018 nur noch sporadisch bei Bedarf bei ihm in Behandlung. Zur
medizinischen Situation legte der Hausarzt dar, der Patient sei gemäss seinen
Angaben seit dem Jahr 2003 in einem Methadonprogramm, welche in der
Sprechstunde weitergeführt worden sei. Im April 2018 habe er den Patienten an
die Heroinabgabe [...] überwiesen, primär, weil der Patient in seiner Allgemeinpraxis
nicht mehr führbar gewesen sei. Er werde dort mit Sevre long substituiert.
Anfänglich habe der Patient «geschützt» im Geschäft seines Bruders als
Elektromonteur gearbeitet. In den letzten Jahren sei dies aber wohl immer
seltener der Fall gewesen, was primär auf seine Drogenabhängigkeit
zurückzuführen gewesen sei. Der Patient habe nebst Beikonsum auch immer wieder
zu viel Methadon konsumiert, sei absolut unzuverlässig und auch nicht motiviert
gewesen, daran etwas zu ändern. Zur Prognose legte der Hausarzt dar, er glaube
nicht, dass der Patient im freien Arbeitsmarkt vermittelbar sei, wage hierzu
aber keine definitive Prognose. Der Patient leide an einer schweren
Drogenabhängigkeit, möglicherweise mit Vorliegen einer zusätzlichen
psychiatrischen Erkrankung. Entscheidend sei die Beurteilung des Psychiaters (IV-Nr. 5
S. 6 ff.).
4.10 Im Bericht des Zentrums für
heroingestützte Behandlung, [...] (, lic. phil. I.___) zu Handen der Beschwerdegegnerin
vom 5. Januar 2021 wurde festgehalten, die Behandlung sei vom 25. April
2018 bis 9. November 2020 durchgeführt worden. Frühere Kontrollen seien
durch lic. phil. I.___, spätere Kontrollen durch Dr. med. J.___
(-Zentrum [...], [...]) erfolgt. Gegenwärtig nehme der Patient, soweit bekannt,
keine Termine im [...]-Zentrum wahr. Es sei ein hoher Druck nötig gewesen,
damit der Patient seine Termine wahrgenommen habe. Zur medizinischen Situation
wurde dargelegt, der Patient habe eine Ausbildung zum Elektromonteur abgeschlossen
und einige Zeit gearbeitet. Es lasse sich nicht rekonstruieren, wann seine Abhängigkeitserkrankung
genau begonnen habe. Es scheine jedoch so, dass diese bereits bei der Geburt seines
ersten Kindes bestanden habe. Mit der Mutter und Ehefrau (seit 2010), welche
auch abhängigkeitserkrankt sei, habe der Patient noch vier weitere Kinder. Im
Haushalt lebe noch das erste Kind der Ehefrau. Der Patient habe verschiedene
Phasen innerhalb seiner Abhängigkeitserkrankungen erlebt. Diese gänzlich zu
überwinden, habe er bisher nicht geschafft. Der Patient zeige sich
oberflächlich kooperativ, jedoch nicht zuverlässig in der Wahrnehmung seiner
Termine. Das ganze Ausmass seiner Abhängigkeitserkrankung werde im Sommer 2020
deutlich, als der Patient per FU in die F.___ eingewiesen worden sei, nachdem
es im gemeinsamen Haushalt zur Eskalation zwischen dem Patienten und dem
Stiefsohn gekommen sei. Vorgängig habe der Patient eine sehr aktive Konsumphase
gehabt und in der Folge davon wahnhafte Zustände.
Es wurden folgende Diagnosen (mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) gestellt: «Alkoholabhängigkeit,
gegenwärtiger Substanzkonsum (F10.24), Jugend; Kokainabhängigkeit,
gegenwärtiger Substanzkonsum (F14.24), Jugend; Cannabisabhängigkeit,
gegenwärtiger Substanzkonsum (F12.24), Jugend; V.a. unreife
Persönlichkeitsstörung (F60.8), 2019». Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurden «Opioidabhängigkeit, gegenwärtige Teilnahme an einem
ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (F11.22); Benzodiazepineabhängigkeit,
gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm
(F13.22)» angegeben. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit lautete wie folgt: der
Patient werde bei stabiler psychischer Situation als ca. 50 % arbeitsfähig
in geschützter Umgebung gesehen. Scheinbar sei er in der Lage, sich trotz
Abhängigkeitserkrankung um seine Kinder zu kümmern. Er könne gemäss seinen
Angaben auch gut zeichnen (IV-Nr. 10 S. 2 ff.).
4.11 Aus dem interdisziplinären
Gutachten der B.___ vom 5. Januar 2023 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer dort am 21. Juni 2022 orthopädisch, am 23. Juni 2022
internistisch und neuropsychologisch und am 7. November 2022 psychiatrisch
untersucht wurde. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsens-beurteilung)
wurde zu den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte
Tätigkeit) angegeben, die angestammte Tätigkeit sei nicht definiert. Als
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) wurden folgende
Leiden aufgelistet: «1. Unspezifische hirnorganische psychische Störung
durch Abhängigkeit von multiplen psychotropen Substanzen (ICD-10: F19.8) mit;
2. Minimale bis leichte neuropsychologische Störung; 3. Belastungsabhängiges
pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei geringen Facettengelenksarthrosen
von LWK 5/SWK 1 und geringer linkskonvexer lumbaler Skoliose bei angeborenem
Beckenschiefstand links von 1.5 cm; 4. Minimales posttraumatisches
Streckdefizit des linken Ellenbogens ohne funktionelle Einschränkung; 5. Geringe
posttraumatische Bewegungseinschränkung des linken Kleinfinger-Mittelgelenkes;
6. Geringe posttraumatische Einschränkung der Beugung des rechten
Handgelenkes und Streckung des rechten Daumens; 7. Adipositas (BMI
32.9 kg/m2); 8. Varikositas der unteren Extremitäten;
9. Verdacht auf venöse Stauung der unteren Extremitäten».
Als Synthese / Quintessenz aus
allen Fachgebieten und den funktionellen Einschränkungen wurde dargelegt, im
Rahmen der polydisziplinären Begutachtung habe bei dem 40-jährigen gebürtigen
Schweizer lediglich auf psychiatrischem Gebiet eine quantitative Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können, die ausschliesslich
neuropsychologisch begründet sei. In Annahme eines hirnorganischen Psychosyndroms
als Erklärung gelinge somit der konsistente Nachweis einer Behinderung, nach
Saldo aller wesentlichen Ressourcen und Belastungsfaktoren lasse sich eine
Arbeitsunfähigkeit von 20 % feststellen. Mit anderen Worten betrage auch
polydisziplinär die Arbeitsfähigkeit 80 %, wobei eine angestammte
Tätigkeit nicht definiert sei. Diese Einschätzung gelte für jede Art von
Tätigkeit.
Zu Persönlichkeitsaspekten,
Belastungsfaktoren und Ressourcen wurde dargelegt, Hinweise auf eine
Persönlichkeitsstörung oder -änderung bestünden nicht. Der Explorand verfüge
über gute Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen Realitätsprüfung,
Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung, Interaktionskompetenz,
Selbstregulation, Regressionsfähigkeit und Intentionalität. Er sei durchaus in
der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um allfällige Hindernisse bei der
Bewältigung von Aufgaben zu überwinden. Ein Rückzug aus sozialen Bereichen
liege nicht vor. Das soziale Umfeld sei intakt. Das Zusammenleben mit der
Ehefrau und fünf Kindern gelte als interpersonelle Ressource. Positiv zu nennen
seien auch die abgeschlossene Ausbildung, das durchschnittliche intellektuelle
Leistungsniveau, die sehr gute berufliche Ausbildung als Elektromonteur, die prinzipielle
Vorstellung einer beruflichen Tätigkeit, die gute finanzielle Situation und ein
intaktes soziales Netz. Als Belastungsfaktoren seien eine
Abhängigkeitserkrankung der Ehefrau, die jahrelange Absenz vom Erwerbsleben und
der Wunsch nach einer IV-Rente ohne berufliche Beschäftigung zu nennen.
Psychosoziale Belastungen mit direkt negativen funktionellen Folgen könnten
nicht benannt werden.
Zur Gesamtarbeitsfähigkeit wurde
angegeben, die Arbeitsfähigkeit des Exploranden sei nur aus psychiatrischer
Sicht eingeschränkt, daher entspreche die Gesamtarbeitsfähigkeit der
Teilarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Zur Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit wurde Folgendes vermerkt: Es müsse die Möglichkeit
bestehen, Pausen einzulegen und hohe Anforderungen im Bereich des verbalen
Gedächtnisses seien zu vermeiden. Tätigkeiten mit leichtem Zugang zu
alkoholischen Getränken wären nicht geeignet (z.B. Gastronomie). Ausserdem
sollten vorsichtshalber sehr differenzierte Arbeiten, welche eine hohe
Aufmerksamkeit verlangen, gemieden werden, wie z.B.: Überwachungs-, Prüf- und
Kontrollarbeiten in der Industrie, die Bedienung und Überwachung von
(halb-)automatischen Maschinen oder Produktionsarbeiten, Sortierarbeiten und
Arbeiten an verletzungsträchtigen Maschinen. Körperlich möglich seien leicht
bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der
Lendenwirbelsäule. Eine solche Tätigkeit wäre für 8,5 Stunden pro Tag möglich.
Dabei bestehe wegen leicht reduzierter Arbeitseffizienz und leicht erhöhtem
Pausenbedarf eine Leistungseinschränkung von 20 %. In Anbetracht der
Suchtanamnese und des eigen- und aktenanamnestisch anzunehmenden relativ
gleichmässigen Verlaufs der letzten Jahre könne diese Einschränkung auch für
die vergangenen Jahre angenommen werden (auch für den Zeitraum ein Jahr vor der
IV-Anmeldung im Oktober 2020). In Anbetracht der eingetretenen Chronifizierung
erscheine in absehbarer Zeit keine therapeutische Massnahme möglich, die zu
einem besseren Funktionsniveau führen könnte. Allerdings sei hinzuzufügen, dass
die Arbeitsfähigkeit nicht stark eingeschränkt sei. Es lasse sich eine Suchtmittelabhängigkeit
diagnostizieren; sie führe zu einer Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Durch
Suchtmittelabstinenz lasse sich realistischerweise die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
nach über 20-jähriger Abhängigkeit nicht verbessern. Die Prognose für ein
besseres Funktionsniveau sei schlecht. Es sei mit einer Abnahme im weiteren
Verlauf zu rechnen (IV-Nr. 32.1 S. 1 ff.).
4.11.1 Im Rahmen der psychiatrischen
Teilbegutachtung (Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie; Federführung) vom 7. November 2022 gab der Explorand an,
er habe seit über 25 Jahren ein Suchtproblem und befinde sich seit 20 Jahren im
Methadonprogramm. Er habe früher immer unter Drogeneinnahme gearbeitet. Seine
Sucht führe manchmal dazu, dass er den Bezug zur Realität verliere. Es gehe mit
ihm auf und ab. Konkrete relevante Funktionsstörungen durch das Suchtverhalten könne
der Explorand zunächst nicht angeben. Er gebe an, dass die körperlichen Beeinträchtigungen
im Vordergrund stünden. Organfolgeschäden seien ihm nicht bekannt. Der
Explorand bestätige eine Abhängigkeit von Alkohol, Opiaten und Benzodiazepinen.
Er gehe aber auch in Bezug auf Kokain von einer Abhängigkeit aus. Der Drang
danach sei immer da; es scheitere aber an den Kosten. Unter Ritalin sei der
Drang danach etwas weniger geworden. Es habe in den Jahren 2003 bis 2016 einige
stationäre Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlungen gegeben. Sein letzter
Psychiatrie-Aufenthalt sei in [...] im Jahr 2020 gewesen, als er unter Drogen
eine Psychose entwickelt habe. Seine Einschlaf- und Durchschlafstörungen seien
unter neuer Medikation besser geworden.
Zur Kognition wurde festgehalten, es bestünden
keine arbeitsrelevanten Gedächtnis- oder Konzentrationsprobleme.
Stimmungsschwankungen und Suizidgedanken seien verneint worden. Im Jahr 2020
habe er unter erhöhtem Kokainkonsum paranoide und andere wahnhafte Gedanken
entwickelt, sonst habe er manchmal unter Drogeneinfluss die Befürchtung gehabt,
dass etwas mit seiner Frau nicht stimme. Unter Drogen habe er akustische
Halluzinationen (Geräusche). Charaktereigenschaften, die zu einer
Persönlichkeitsstörung passen könnten, seien nicht eruierbar. Zum Konsum
psychotroper Substanzen wurde vermerkt, der Explorand rauche täglich eine
¾ Packung Zigaretten und trinke 5 Liter Bier pro Tag (keine harten
Alkoholika), durchschnittlich alle zwei Wochen nehme er Kokain und MDMA
(Ecstasy). Cannabis habe er schon seit Jahren nicht mehr eingenommen.
Zur Arbeitsbiographie wurde erwähnt, der
Explorand habe bis zum Jahr 2010 als Elektromonteur in Temporärfimen
gearbeitet. Nach den wiederholten Schwangerschaften habe man ihm seitens des
Sozialamtes aus Angst vor Überforderung seiner Ehefrau dazu geraten, für eine
gewisse Zeit zu Hause zu bleiben. Diese Zeit habe sich dann verlängert, er habe
den Anschluss nicht mehr geschafft. Zur sozialen Anamnese wurde festgehalten,
der Explorand sei seit dem Jahr 2010 verheiratet. Seine Ehefrau sei ohne
Arbeit, da sie krank sei. Sie habe ein offenes Bein und sei ebenfalls im
Methadonprogramm. Aus einer früheren Beziehung habe sie einen Sohn (2003). Sie
hätten gemeinsam vier Töchter (2007, 2010, 2012, 2020). Die Familie lebe in
einem Bauernhaus. Alle Kinder seien zu Hause; der Sohn habe einen separaten
Bereich, er gehe aktuell einem Praktikum nach und wolle eine Lehre machen. Die
Familie lebe von der Erbschaft der Ehefrau, die über das Sozialamt ausbezahlt
werde.
Zu einschneidenden Erlebnissen wurde
erwähnt, der Explorand sei im Alter von fünf Jahren auf einer Raststätte
verloren gegangen, es habe eine lange Suche der Eltern gegeben. Ein halbes Jahr
später in den Ferien sei die Familie ohne ihn losgefahren, was aber kurz darauf
bemerkt worden sei. Seine Cousine sei im Alter von 14 Jahren an
Hirnhautentzündung verstorben. Mit dem Gesetz habe es insofern Probleme
gegeben, als es in Zusammenhang mit Drogen zu kleinen Delikten gekommen sei. Zu
seinen Zukunftsvorstellungen allgemein und in Bezug auf berufliche Tätigkeiten
bzw. die Eingliederung befragt gab der Explorand an, er strebe eine volle Rente
an. Die Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit seien vornehmlich körperlich
bedingt und weniger durch die Sucht (etwas weniger als die Hälfte). Wenn er
Geld hätte, würde er wieder mehr Kokain konsumieren. Theoretisch könnte er sich
eine Tätigkeit im grafischen Bereich vorstellen.
Zu den Untersuchungsbefunden wurde
festgehalten, der Explorand sei äusserlich gepflegt und altersgemäss gekleidet.
Die Interaktionen im Rahmen der Anamneseerhebung und Exploration seien adäquat,
er zeige eine ausreichende Kooperation. Die Motivationslage sei gut. Der
Explorand sei 40 Jahre alt und wirke biologisch altersentsprechend. Er habe
einen adipösen Ernährungszustand. Es bestünden keine Hinweise auf
Vernachlässigung der Körperhygiene oder des äusseren Erscheinungsbildes. Der
Explorand sei im Kontakt freundlich zugewandt, ein tragfähiger Kontakt sei
durchgehend aufrecht zu erhalten. Die gestellten Fragen seien offen und ohne
erkennbare Vorbehalte mit unauffälliger Antwortlatenz beantwortet worden. Am
Ende der Begutachtung habe der Explorand seine Zufriedenheit damit bekundet.
Der Explorand verfolge aufmerksam das gesamte Explorationsgeschehen. In dessen Verlauf
liessen Aufmerksamkeit, Ausdauer und Konzentrationsvermögen nicht nach. Er
könne sich stets auf die jeweiligen Gesprächsinhalte und –tempi angemessen ein-
und umstellen. Der Explorand spreche mit kräftiger, gut modulierter Stimme; die
Sprachfrequenz sei unauffällig. Formalgedanklich sei er rege, keineswegs
depressiv gehemmt oder gar gesperrt. Ideenflucht oder Denkzerfahrenheit
bestünden nicht. Der formale Gedankengang sei geordnet und kohärent. Im
inhaltlichen Denken zeigten sich keinerlei Auffälligkeiten, insbesondere keine
psychotischen Denkinhalte, Schuldgefühle oder gar schuldwahnhafte Symptomatik.
Es bestünden keine Hinweise für Halluzinationen oder illusionäre Verkennungen. Das
Kurz- und Langzeitgedächtnis seien im klinischen Bild nicht gestört. Der
Explorand könne sich durchaus an Details in der Anamnese erinnern. Es gelinge
ihm, Sachverhalte zeitlich korrekt in ein Zeitraster einzuordnen (keine
Zeitgitterstörung). Hinweise auf Derealisations- oder
Depersonalisationsphänomene ergäben sich nicht. Störungen des Ich-Bewusstseins
seien nicht vorhanden. Das Intelligenzniveau erscheine unter Berücksichtigung
von schulischem und beruflichem Werdegang sowie klinischem Gesamteindruck als durchschnittlich.
Die Willenskräfte seien durchaus strukturiert und zielgerichtet. Ambivalenz
oder Ambitendenz bestünden nicht. Der Explorand könne Entscheidungen fällen und
diese auch argumentativ vertreten. Er sei in der Lage, Spannungsbögen
aufzubauen und diese auch durchzuhalten. Die Antriebslage sei erhalten, eine
Antriebsminderung oder –steigerung liege nicht vor. Der Explorand sei
psychomotorisch durchaus rege, er gebe sich psychomotorisch weder verlangsamt
noch schwunglos oder depressiv gehemmt. Gestik, Mimik und Spontanmotorik seien
angemessen; die Stimmung und der Affekt seien stets synthym. In der emotional-affektiven
Schwingungsfähigkeit verfüge der Explorand über das gesamte Audrucksspektrum.
Der Affekt bewege sich um die Mittellage. Die Fähigkeit, Freude zu empfinden,
sei nicht beeinträchtigt. Ein Interessenverlust liege ebenso wenig vor wie ein
sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen. Hinweise für Zwänge oder Phobien
ergäben sich nicht, ebenso keine für eine Panikstörung. Ein Hinweis für eine Persönlichkeitsstörung
oder –änderung sei nicht vorhanden. Die Urteils- und Kritikfähigkeit seien
ausreichend vorhanden. Der Explorand sei handlungsfähig. Er erlebe sich vor dem
Hintergrund seiner körperlichen, mehr als psychischen Einschränkungen als so
handicapiert, dass er die Möglichkeit einer Rückkehr in eine regelmässige
Tätigkeit dauerhaft für sich ausschliesse. Anamnestisch seien keine Hinweise
auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Grundbedürfnisse ersichtlich.
Die medizinische Beurteilung lautete wie
folgt: Der Explorand scheine eine weitgehend unauffällige Kindheit und Jugend
gehabt zu haben. Trotz der Suchtproblematik sei es ihm gelungen, eine
Ausbildung zum Elektromonteur mit Fähigkeitsausweis abzuschliessen. Er habe
auch in diesem Beruf einige Jahre gearbeitet. Seit dem Jahr 2010 gehe er keiner
Tätigkeit mehr nach. Er sei seit zwölf Jahren verheiratet, die gemeinsamen vier
Töchter und der erwachsene Sohn der Ehefrau (ebenfalls Methadonprogramm) lebten
im Haushalt. Es bestehe eine mehr als 25-jährige Suchtanamnese. Innerhalb der
letzten Jahre sei es zu multiplen Knochenbrüchen und Schnittverletzungen
gekommen. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder –änderung seien nicht
vorhanden. Die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität lautete wie folgt:
Die angegebenen Beschwerden und das Verhalten während der Untersuchung seien
konsistent und in Bezug auf die Akten, die Alltagsaktivitäten und die aktuell
erhobenen Befunde nachvollziehbar. Auf Drogenscreening und
Serumkonzentrationsbestimmung der Medikamente sei in Anbetracht der offenen
Angaben des Exploranden und aufgrund der wegen der Suchtdynamik anzunehmenden
Einnahme verzichtet worden.
Die Aktenwürdigung lautete wie folgt: In
den Unterlagen finde man vornehmlich Diagnosen in Zusammenhang mit der Suchtproblematik.
So finde man im Austrittsbericht der F.___ vom 28. September 2020 (vgl. E.
II. 4.8 hiervor) die Diagnose Abhängigkeitssyndrom durch multiplen
Substanzgebrauch. Unüblicherweise seien trotzdem die einzelnen Abhängigkeiten
separat aufgeführt und codiert worden. In Anbetracht der Angaben des
Exploranden erscheine die Angabe einer Cannabis-Abhängigkeit unzutreffend.
Unpassend zu den Angaben des Exploranden fehle ausserdem die Diagnose
Psychotische Störung, worunter es unter erhöhtem Kokainkonsum gekommen sei. Im
Arztbericht des Zentrums für heroingestützte Behandlung vom 5. Januar 2021
(vgl. E. II. 4.10 hiervor) finde sich zusätzlich die Verdachtsdiagnose einer
unreifen Persönlichkeitsstörung, die allerdings gemäss ICD-10 nicht definiert
sei. Es sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % postuliert worden, allerdings
in geschützter Umgebung (was ohnehin einer Arbeitsfähigkeit von 0 % auf
dem ersten Arbeitsmarkt entsprechen würde). Diese Einschätzung könne aus
psychiatrischer Sicht nicht geteilt werden, dies insbesondere im Hinblick auf
das aktuelle neuropsychologische Ergebnis.
Zur Diagnostik nahm der Gutachter
dahingehend Stellung, bei dem 40-jährigen gebürtigen Schweizer habe sich in der
Jugend allmählich eine Suchtproblematik entwickelt. Er werde seit 20 Jahren mit
Methadon substituiert, ausserdem erhalte er ein Benzodiazepin-Präparat. Er
trinke ausserdem täglich eine grössere Menge Alkohol. Neben diesen eindeutigen
Abhängigkeiten müsse aus suchtdynamischen Gründen auch eine latente
Abhängigkeit von Kokain angenommen werden: Der Explorand beschreibe
eindrücklich ein Craving, das unter Methylphenidat etwas supprimiert sei und
ansonsten aus finanziellen Gründen nicht regelmässig umgesetzt werden könne. Es
sei bemerkenswert, dass trotz dieser jahrelangen Suchtanamnese nicht deutlich
mehr kognitive (und auch körperliche) Beeinträchtigungen vorhanden seien. Aufgrund
von medizinisch-theoretischen Überlegungen sei davon auszugehen, dass die
jahrelange Suchtanamnese zu strukturellen und funktionellen Alterationen im
Gehirn (im Sinne einer Enzephalopathie) geführt habe. Es sei daher von einem
hirnorganischen Psychosyndrom auszugehen. Dieses würde auch die
neuropsychologischen Beeinträchtigungen erklären. Diese stünden auch für die
quantitative Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im
Vordergrund. Überraschenderweise sei hier lediglich eine minimale bis leichte
neuropsychiatrische Störung festgestellt worden, die zu einer
Arbeitsunfähigkeit von 20 % führe. Mit anderen Worten betrage die psychiatrisch
bedingte Arbeitsfähigkeit 80 %, wobei eine angestammte Tätigkeit nicht
definiert sei. Diese Einschätzung gelte für jede Art von Tätigkeit.
Die Würdigung von Fähigkeiten,
Ressourcen und Belastungen lautete wie folgt: Psychiatrisch bedingte
Funktionsstörungen seien im Wesentlichen neuropsychologisch definiert:
Einbussen in der Arbeitseffizienz durch eine leicht reduzierte Merkspanne und
Schwankungen im verbalen Abrufen und Diskriminieren sowie aufgrund einer leicht
reduzierten Impulskontrolle. Der Explorand verfüge über gute Ressourcen in den
komplexen Ich-funktionen Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit,
Kontaktgestaltung, Interaktionskompetenz, Selbstregulation,
Regressionsfähigkeit und Intentionalität. Er sei durchaus in der Lage, Willenskräfte
zu mobilisieren, um allfällige Hindernisse bei der Bewältigung von Aufgaben zu
überwinden. Ein Rückzug aus sozialen Bereichen liege nicht vor. Das soziale
Umfeld sei intakt. Das Zusammenleben mit Ehefrau und fünf Kindern gelte als
interpersonelle Ressource. Positiv zu nennen sei auch die abgeschlossene
Ausbildung. An Belastungsfaktoren seien zu nennen: Abhängigkeitserkrankung auch
der Ehefrau, jahrelange Absenz vom Erwerbsleben, Wunsch nach IV-Rente ohne
berufliche Beschäftigung. Psychosoziale Belastungen mit direkt negativen
funktionellen Folgen könne man nicht benennen. In Anlehnung an das Mini-ICF-APP
bestünden beim Exploranden Beeinträchtigungen in folgenden Fähigkeiten:
Anwendung fachlicher Kompetenzen (leicht: Einbusse in der Arbeitseffizienz) und
Durchhaltefähigkeit (leicht: Abnahme der Aufmerksamkeitskapazität). Die anderen
Fähigkeiten seien nicht beeinträchtigt.
Das Belastungsprofil wurde wie folgt
umschrieben: Möglichkeit, Pausen einzulegen, keine hohen Anforderungen im
Bereich des verbalen Gedächtnisses. Tätigkeiten mit leichtem Zugang zu
alkoholischen Getränken wären nicht geeignet (z.B. Gastronomie). Ausserdem
sollten vorsichtshalber sehr differenzierte Arbeiten, welche eine hohe
Aufmerksamkeit verlangen, gemieden werden, wie z.B.: Überwachungs-, Prüf- und
Kontrollarbeiten in der Industrie, Bedienung und Überwachung von
(halb-)automatischen Maschinen oder Produktionsarbeiten, Sortierarbeiten und
Arbeiten an verletzungsträchtigen Maschinen. Die Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit wurde mit 8,5 Stunden pro Tag angegeben; dabei bestehe
eine um 20 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit wegen leicht reduzierter
Arbeitseffizienz und leicht erhöhtem Pausenbedarf. In Anbetracht der
Suchtanamnese und des eigen- und aktenanamnestisch anzunehmenden relativ
gleichmässigen Verlaufs der letzten Jahre könne diese Einschätzung auch für die
vergangenen Jahre angenommen werden (auch für den Zeitraum ein Jahr vor der
IV-Anmeldung im Oktober 2020; IV-Nr. 32.1 S. 15 ff.).
4.11.2 Bei der orthopädisch/traumatologischen
Teilbegutachtung vom 21. Juni 2022 (Dr. med. L.___, Fachärztin für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) gab der
Explorand an, er habe sich mit 12 Jahren sein rechtes Sprunggelenk
dreifach gebrochen (Ferse, Schien- und Wadenbein) und sei operiert worden. Mit
18 Jahren sei ein Wadenbeinbruch links operiert worden. Beide Beine hätten
schon immer Probleme gemacht. In der Lehre habe er mit 16 Jahren Probleme
mit der Wirbelsäule bekommen. Dann sei eine Fehlbelastung der Wirbelsäule
durch einen erheblichen Beckenschiefstand festgestellt worden. Deshalb habe er
keinen Militärdienst leisten müssen. Vor zwei Jahren habe er kniegelenksnah das
rechte Schienbein gebrochen; dieses schmerze sehr oft. Dies sei in der
Corona-Zeit gewesen und vielleicht wäre eine Operation notwendig gewesen. Mit
20 Jahren (2002) habe er eine schwere Schnittverletzung mit Sehnendurchtrennung
am rechten Handrücken und am Zeigefinger erlitten. Diese Verletzungen seien im M.___
behandelt worden. Seitdem könne er den Daumen in abgespreizter Daumenstellung
nicht mehr komplett beugen. Dies sei jedoch nicht so sehr ein Problem, aber die
Kraft der rechten Hand sei seitdem vermindert. Dies sei für seine bisherige
Tätigkeit als Elektriker schlecht. Ausserdem habe er sich den linken Ellenbogen
und das rechte Schlüsselbein gebrochen und er habe sich bei einem Sturz in die
Aare einen offenen Kleinfingerbruch links und eine schwere Prellung im Bereich
der rechten Flanke zugezogen. Sein Hauptproblem sei der Rücken. Er habe extreme
Rückenschmerzen und sei sehr unbeweglich geworden. Physiotherapie habe nicht
wirklich etwas gebracht. Die Sprunggelenke und das Schlüsselbein verursachten
keine Beschwerden.
Zum beruflichen Werdegang wurde
angegeben, der Explorand habe von 1998 bis 2002 eine Berufsausbildung zum
Elektromonteur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis bei der [...] AG, [...],
absolviert. Anschliessend habe er in dieser Firma noch ein Jahr lang als
Elektromonteur gearbeitet. Danach habe er bis zum Jahr 2010 temporär als
Elektromonteur gearbeitet, u.a. auch in dem Geschäft, in dem der Bruder als
Elektromonteur arbeite. Die letzte Tätigkeit sei eine Vollzeitstelle bei der
Firma [...] von ca. September 2010 bis ca. November 2010 gewesen. Danach habe
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither sei der Explorand Hausmann
und lebe von der Sozialhilfe.
Zu den Untersuchungsbefunden wurde
angegeben, es bestehe ein flüssiges Gangbild vom Wartebereich bis in das
Untersuchungszimmer. Während der Erhebung der Anamnese sitze der Explorand
ruhig und ohne ersichtlichen Leidensdruck auf seinem Stuhl. Das Be- und
Entkleiden erfolge sowohl im Sitzen als auch im Stehen ohne sichtbare
Einschränkungen. Das Aus- und Anziehen des Oberkörpers erfolge mit beiden Armen
über den Kopf. Die spontanen Bewegungen seien unauffällig.
Im Rahmen der medizinischen Beurteilung
wurde angegeben, der Explorand lebe zusammen mit seiner Ehefrau und seinen
Kindern in einer 6.5-Zimmer-Mietwohung im Erdgeschoss und im 1. Stock ohne
Lift. Er sei verheiratet und habe fünf gesunde Kinder. Einen Fahrausweis habe
er nicht mehr. Die Arbeiten im Haushalt erledige die Ehefrau, wobei sie vom
Exploranden unterstützt werde. Zur Konsistenz und Plausibilität wurde
dargelegt, der Explorand könne sich eine Tätigkeit ohne körperliche Belastungen
in einem 50%igen Pensum in Abhängigkeit seiner psychischen Einschränkungen
vorstellen. Von orthopädisch-traumatologischer Seite bestünden im Rahmen des
körperlichen Belastungsprofils keine relevanten Einschränkungen in den Lebensbereichen
von Beruf, Freizeit und Haushalt. Der nur gelegentliche Analgetikabedarf, die
fehlende Inanspruchnahme einer entsprechenden fachärztlichen Behandlung sowie
der aktuell erhobene klinische und radiologische Untersuchungsbefund der
Lendenwirbelsäule seien diskrepant zu den angegebenen extremen Schmerzen und
Bewegungseinschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Aufgrund der
angeborenen und degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule
seien gelegentlich auftretende belastungsabhängige pseudoradikuläre Beschwerden
mit Ausstrahlung in beide Gesässhälften nachvollziehbar, allerdings nicht in
dem vom Exploranden geschilderten Ausmass. Im Rahmen der
orthopädisch-traumatologischen Untersuchung hätten keine Hinweise auf
Verdeutlichungstendenzen oder gar Aggravation des Exploranden bestanden.
Zusammenfassend kam die Teilgutachterin zum Schluss, von
orthopädisch-traumatologischer Seite bestünden beim Exploranden keine
Erkrankungen mit relevanter Auswirkung auf dessen Arbeitsfähigkeit. Eine orthopädisch/traumatologische
Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit konnte nicht gestellt werden. Als
orthopädisch/traumatologische Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
wurden folgende Leiden aufgelistet: «belastungsabhängiges pseudoradikuläres
Lumbalsyndrom beidseits bei geringen Facettengelenksarthrosen von LWK 5/SWK 1
und geringer linkskonvexer lumbaler Skoliose bei angeborenem Beckentiefstand
links von 1.5 cm; minimales posttraumatisches Streckdefizit des linken
Ellenbogens ohne funktionelle Einschränkung; geringe posttraumatische
Bewegungseinschränkung des linken Kleinfinger-Mittelgelenkes; geringe
posttraumatische Einschränkung der Beugung des rechten Handgelenks und
Streckung des rechten Daumens; Adipositas (BMI 32.9 kg/m2).
Zum Verlauf wurde angegeben, soweit dies
anhand der angegebenen Anamnese sowie des aktuell erhobenen klinischen und
radiologischen Untersuchungsbefundes beurteilbar sei, werde die bisherige
Behandlung des Stütz- und Bewegungsapparates von orthopädisch-traumatologischer
Seite als adäquat beurteilt. Von orthopädisch-traumatologischer Seite sei
anhand der aktuellen klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde die
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen in einer leidensadaptierten, dem
Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit ab sofort und in vollem Umfang
möglich. Die Würdigung von Fähigkeiten und Ressourcen und Belastungen lautete
dahingehend, als Ressourcen seien die sehr gute berufliche Ausbildung als
Elektromonteur mit Fähigkeitszeugnis, die stabilen familiären Verhältnisse und
die Unterstützung sowie der angegebene Arbeitswille des Exploranden zu nennen.
Als Belastung werde die fehlende berufliche Tätigkeit seit dem Jahr 2010
eingeschätzt. Aufgrund des belastungsabhängigen pseudoradikulären
Lumbalsyndroms bestehe eine Verminderung der körperlichen Belastbarkeit des
Exploranden für körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der
Lendenwirbelsäule. Körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule seien zumutbar. Für eine
solche Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 8,5 Stunden pro Tag ohne
Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Ab Oktober 2019 sei aus
orthopädisch-traumatologischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit
des Exploranden auszugehen (IV-Nr. 32.1 S. 30 ff.).
4.11.3 Dem internistischen
Teilgutachten vom 6. Juli 2022 (Untersuchung vom 23. Juni 2022; Prof.
Dr. med. univ. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
Endokrinologie-Diabetologie und Kardiologie) können keine Diagnosen mit
Relevanz für die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Von internistischer Seite
bestünden unter Ausblendung der Suchtproblematik eine Adipositas (BMI 32.7
kg/m2), ferner eine moderate Varikositas (Krampfadern) der unteren
Extremitäten und bei geringen Knöchelödemen beidseits der Verdacht auf eine
venöse Stauungsproblematik. Diese Diagnosen seien ohne Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit. Das Belastungsprofil sei aus internistischer Sicht nicht
eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus internistischer Sicht
eine vollständige Arbeitsfähigkeit (8,5 Std. pro Tag) ohne
Leistungseinschränkung. Aus internistischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine
längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (IV-Nr. 32.1
S. 49 ff.).
4.11.4 Aus dem neuropsychologischen
Teilgutachten vom 29. Juni 2022 (Untersuchung vom 23. Juni 2022; lic. phil.
O.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP) geht hervor, innerhalb des
erhobenen neuropsychologischen Befundprofils mit überwiegend normgerechten
Befunden zeigten sich keine unplausiblen Befunde oder Befundkonstellationen.
Auch bestünden keine Diskrepanzen zu beklagten Beschwerden oder beschriebenen
Alltagsaktivitäten. Es werde von validen neuropsychologischen Befunden
ausgegangen. Zur neuropsychologischen Diagnostik wurde dargelegt, gesamthaft
bestehe beim Exploranden eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung
mit jeweils leichten Beeinträchtigungen in Teilbereichen des verbalen
Gedächtnisses und der Exekutivfunktionen sowie einer minimalen bis leicht
reduzierten Belastbarkeit im kognitiven Bereich. Ätiologisch seien die
festgestellten Defizite am ehesten im Rahmen der eigenanamnestisch beschriebenen
und in den Akten dokumentierten langjährigen polytoxikomanen
Abhängigkeitserkrankung zuzuordnen.
Zur Beurteilung des bisherigen Verlaufs
wurde festgehalten, eine neuropsychologische Therapie habe bisher nicht
stattgefunden und sei auch aufgrund der aktuell erhobenen, lediglich minimalen
bis allenfalls leichten Befunde nicht indiziert. Im Vordergrund stehe die
Behandlung der Suchtproblematik. Angesichts der vom Exploranden berichteten
langjährigen Abhängigkeitserkrankung verfüge dieser über erfreulich gute
kognitive Ressourcen. Aus neuropsychologischer Sicht sei dem Exploranden zur
Schonung eben dieser Ressourcen eine Drogen- und Alkoholabstinenz dennoch zu
empfehlen. Funktionsstörungen bestünden beim Exploranden durch eine leicht
reduzierte Merkspanne und Schwankungen im verbalen Abrufen und Diskriminieren
sowie aufgrund einer leicht reduzierten Impulskontrolle. Tätigkeitsbezogen
seien dadurch im Beruf wie auch im Alltag Einbussen in der Arbeitseffizienz
denkbar. Des Weiteren bestehe beim Exploranden ein leicht erhöhter
Pausenbedarf. Eine Belastung sei neben der Abhängigkeitserkrankung die Sorge um
die berufliche und allgemeine Entwicklung des Sohnes. Ressource sei ein
eingeschätzt durchschnittliches intellektuelles Leistungsniveau sowie ein über
weite Strecken normgerechtes kognitives Leistungsvermögen. Des Weiteren gebe
der Explorand die Ehefrau und die Familie sowie die aktuelle Wohnsituation als
Ressource an.
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
könne der Explorand 7.5 Stunden pro Tag anwesend sein. Aufgrund der minimalen
bis leichten kognitiven Funktionsstörung bestehe eine Leistungseinschränkung
von 10 %. In der bisherigen Tätigkeit als Elektromonteur bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % (rechnerisch 79 %). Diese Einschätzung
gelte mangels neuropsychologischer Vorbefunde ab dem Datum der aktuellen
Begutachtung am 23. Juni 2022. Eine angepasste Tätigkeit zeichne sich
dadurch aus, dass der Explorand die Möglichkeit habe, Pausen einzulegen; es
sollten zudem keine hohen Anforderungen im Bereich des verbalen Gedächtnisses
gestellt werden. Aus neuropsychologischer Sicht seien Einschränkungen durch
eine leicht reduzierte Arbeitseffizienz und ein leicht erhöhter Pausenbedarf in
jeglichen Tätigkeiten im freien Arbeitsmarkt gleichermassen zu erwarten. In
einer solchen Tätigkeit sei eine Präsenz von 7.5 Stunden pro Tag mit einer
Leistungseinschränkung von 10 % wegen der minimalen bis leichten
kognitiven Funktionsstörung zumutbar. Die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit betrage
ebenfalls 80 % ab 23. Juni 2022. Es bestehe keine Indikation für eine
spezifische neuropsychologische Therapie (IV-Nr. 32.1 S. 60 ff.).
4.12 Dem Bericht des aktuellen
Hausarztes Dr. med. D.___ vom 17. November 2023 kann die Diagnose
«Abhängigkeitssyndrom von Opiaten und Kokain, gegenwärtig Teilnahme an einem
Methadonersatzprogramm» entnommen werden. Im Weiteren führte der Hausarzt aus,
es bestehe eine 25-jährige Suchtanamnese mit Gebrauch von multiplen Substanzen.
Aktuell werde der Patient mit Methadon 200 mg sowie Seresta und Ritalin
(Kokain) substituiert. Er, Dr. med. D.___, habe den Patienten zwischen
2005 und 2006 sehr intensiv begleitet während seiner ersten Drogenabhängigkeit.
Im Jahr 2005 sei es zu mehreren Hospitalisationen gekommen, zum Teil auch mit
fürsorgerischer Unterbringung wegen epileptischen Anfällen und Aggressivität. Mit
dem Methadonprogramm sei im Jahr 2004 begonnen worden. Danach sei der Umzug des
Patienten nach [...] erfolgt und er sei dort von seinem Hausarzt vor Ort (Dr. med.
H.___, vgl. E. II. 4.9 hiervor) betreut worden. Seit dem Jahr 2019 erfolge
die Betreuung wieder durch ihn, Dr. med. D.___. Anamnestisch sei im Jahr
2020 eine Hospitalisation wegen einer Psychose erfolgt; dazu seien aber keine
Berichte vorhanden. Der Patient könne aus hausärztlicher Sicht aufgrund seiner
schweren Suchterkrankung realistischerweise nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt
arbeiten. Das Arbeitstempo sei wenig hoch, die Flexibilität und die
Merkfähigkeit seien erniedrigt und die Konzentrationsfähigkeit scheine
eingeschränkt. Im Rahmen der hausärztlichen Kontrollen wirke der Patient
freundlich und zugewandt, aber deutlich verlangsamt, sodass man sich nicht
vorstellen könne, wie er mit diesen neuropsychologischen Defiziten wieder
arbeiten könne (BB 4).
5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 14. Juni
2023 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss den medizinischen
Abklärungen liege keine IV-relevante Diagnose vor, welche eine
anspruchsrelevante längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Eine
körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne
Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule mit der Möglichkeit, Pausen einzulegen, ohne
hohe Anforderungen im verbalen Gedächtnis, ohne leichten Zugang zu
alkoholischen Getränken und ohne hohe Anforderungen der Aufmerksamkeit (wie
z.B. Überwachungs-, Prüf- oder Kontrollarbeiten oder das Bedienen von
Maschinen) wäre dem Beschwerdeführer rückwirkend wie auch weiterhin ganztags
mit einer Leistungseinschränkung von 20 % zuzumuten. Gesamthaft bestehe
demnach medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Es
bestünden keine anspruchsrelevanten Einschränkungen, welche eine Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 40 % zur Folge hätten. Eine Invalidität im Sinne des
Gesetzes liege somit nicht vor. Zu den Einwänden wurde dargelegt, gemäss dem Auszug
aus dem individuellen Konto habe der Beschwerdeführer nie eine längerdauernde
Arbeit ausgeübt. Es könne somit nicht überwiegend wahrscheinlich davon
ausgegangen werden, dass im Gesundheitsfall eine Tätigkeit als Elektromonteur
ausgeübt worden wäre. Eine angestammte Tätigkeit könne daher nicht definiert
werden. Die einjährige Wartezeit für die Entstehung eines allfälligen
Rentenanspruchs sei nicht erfüllt. Dem B.___-Gutachten vom 5. Januar 2023
komme voller Beweiswert zu. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt. Die
Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrige sich (IV-Nr. 45;
A.S. 1 ff.).
5.1.2 Der Beschwerdeführer lässt
demgegenüber geltend machen, die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2023
sei aufzuheben. Es seien ihm die gesetzlichen Leistungen (berufliche
Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 40 % ab wann rechtens auszurichten; eventualiter sei die
Beschwerdesache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 5. Dezember
2023 wird der vorerwähnte Eventualantrag in dem Sinne abgeändert, als der
Beschwerdeführer geltend machen lässt, eventualiter sei ein psychiatrisches
Gerichtsgutachten zu veranlassen (vgl. Protokoll vom 5. Dezember 2023,
S. 2; A.S. 38). Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt, die
Verhältnisse des Beschwerdeführers seien von der Beschwerdegegnerin nicht
rechtskonform abgeklärt worden. Insbesondere erweise sich das polydisziplinäre B.___-Gutachten
als unvollständig und damit nicht als beweiskräftig. Es sei nicht geprüft
worden, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer einem potentiellen Arbeitgeber
zugemutet werden könne. Dies sei mit Blick auf die langjährige und schwere
Mehrfachabhängigkeitserkrankung erstaunlich; die Prüfung dieser Frage hätte
sich bei der Beurteilung des Rentenanspruchs geradezu aufgedrängt. Die Abstinenz
von verschiedenen Suchtmitteln, von welchen der Beschwerdeführer abhängig sei
(Alkohol, Methadon, Kokain, Amphetamine usw.), könne ihm laut gutachterlicher
Feststellung nicht zugemutet werden. Daraus müsse gefolgert werden, dass
grundsätzlich eine Gefährdung der Arbeitssicherheit bestehe. Das psychiatrische
Teilgutachten der B.___ vermöge nicht zu überzeugen. Primäre Erkrankungen,
welche der Sucht zugrunde liegen könnten, wie z.B. Angst-, Belastungs- und
Persönlichkeitsstörungen, seien nicht gezielt abgeklärt worden. Dies sei nicht
hinnehmbar, da anamnestisch einschneidende Lebensereignisse vorgekommen seien. So
sei der Beschwerdeführer im Alter von fünf Jahren von seinen Eltern auf einer
Raststätte liegen gelassen und lange gesucht worden. Ein halbes Jahr später
seien die Eltern in den Ferien abgefahren, ohne bemerkt zu haben, dass sie
ihren Sohn vergessen hätten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer als
Jugendlicher ab dem 12. Lebensjahr viele Unfälle erlitten. In der Zeit der
Lehre bzw. im Alter von 16 Jahren sei sein Vater an einem Hirntumor erkrankt
und jung verstorben. Der Vater habe zu Hause sterben wollen und der
Beschwerdeführer habe ihn gepflegt, was ihn stark belastet habe, zumal er einen
Suizidversuch seines Vaters miterlebt habe. Es sei zu einer sechsmonatigen
Krankschreibung gekommen. Im Weiteren sei im Bericht des Zentrums für
heroingestützte Behandlung vom 5. Januar 2021 die Verdachtsdiagnose einer
unreifen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) angegeben worden. Die Berichte
des nachbehandelnden Psychotherapeuten Dr. med. J.___,
Suchtbehandlungszentrum [...], seien weder von der Beschwerdegegnerin noch vom
psychiatrischen Teilgutachter beigezogen worden. Dr. med. K.___ habe in
seinem Teilgutachten lediglich festgehalten, Hinweise für eine
Persönlichkeitsstörung oder –änderung bestünden nicht. Das Negieren einer
Persönlichkeitsstörung stehe im Widerspruch zum Bericht von lic. phil. I.___,
welcher die Verdachtsdiagnose einer unreifen Persönlichkeitsstörung aufgeführt
habe. Die Äusserung des psychiatrischen Teilgutachters, wonach die unreife
Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 nicht definiert sei, könne nicht
nachvollzogen werden. Die unreife Persönlichkeitsstörung stelle eine Diagnose
in der ICD-10 dar, welche durch mangelnde emotionale Entwicklung, geringe
Toleranz gegenüber Stress und Ängsten, Unfähigkeit zur Übernahme persönlicher
Verantwortung und Abhängigkeit von altersunangemessenen Abwehrmechanismen
gekennzeichnet sei. Das psychiatrische Teilgutachten mit nur einem Interview
und fehlenden Fremdberichten (Dr. med. J.___) sowie ohne Fremdanamnese
(Ehefrau, Sozialarbeiter usw.) fusse somit auf unvollständigen Erhebungen.
Insbesondere wäre auch die Diagnose einer Persönlichkeits- und
Verhaltensstörung infolge einer langjährigen, schweren und aktiven
Mehrfachabhängigkeitserkrankung bzw. psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide,
Cannabinoide usw., wie sie im Bericht der F.___ vom 28. September 2020
aufgeführt worden seien, zu diskutieren gewesen.
Auch die Erhebung des Funktionsniveaus
im Gutachten vermöge nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer pflege so gut
wie keine Kontakte mehr mit Drittpersonen ausserhalb seiner eigenen Familie. Er
habe dem psychiatrischen Teilgutachter berichtet, dass er manchmal den Bezug
zur Realität verliere. Aktenkundig seien auch Vorkommnisse mit
Fremdaggressivität. Der damalige Hausarzt Dr. med. H.___ habe am 1. November
2020 berichtet, dass der Beschwerdeführer «in seiner Hausarztpraxis nicht mehr
führbar» sei, sodass er den Patienten ins [...] überwiesen habe. In dessen Bericht
vom 5. Januar 2021 sei berichtet worden, dass der Beschwerdeführer nicht
zuverlässig in der Wahrnehmung seiner Termine sei. Auch die somatische
Begutachtung durch die B.___ sei unvollständig. Eine kardiologische Abklärung
sei unterlassen worden. Ohne eine solche könne nicht rechtskonform das
Vorliegen einer Herzinsuffizienz, welche angesichts des schweren und
jahrelangen Substanzgebrauchs auch nicht unwahrscheinlich erscheine, und deren
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt werden. Demnächst seien auch neue
Abklärungsergebnisse betreffend die Beschwerden am Bewegungsapparat zu erwarten
(Beschwerde, S. 4 ff.). An der öffentlichen Verhandlung vom
5. Dezember 2023 erneuert der Beschwerdeführer die oben wiedergegebenen
Einwände mit der vorerwähnten Änderung des Eventualbegehrens und reicht weitere
medizinische Unterlagen (BB 4 bis 15) ein (vgl. Protokoll vom
5. Dezember 2023; A.S. 37 ff.).
5.2 Das von der Beschwerdegegnerin
veranlasste, vier Disziplinen umfassende interdisziplinäre (internistische, neuropsychologische,
orthopädisch/traumatologische und psychiatrische) B.___-Gutachten vom 5. Januar
2023 beruht für die streitigen Belange auf allseitigen Untersuchungen des
Beschwerdeführers vom 21. und 23. Juni sowie 7. November 2022, berücksichtigt
die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die aus
sämtlichen Teilgutachten hervorgehenden Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen
einer gutachterlichen Konsensbeurteilung (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung;
IV-Nr. 32.1 S. 5 ff.) zusammengefasst und gemeinsam beurteilt.
Sämtliche Teilgutachten und auch die Konsensbeurteilung wurden von den
Gutachtern unterzeichnet. Die Expertise kann sich somit auf vollständige
Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die
fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen
Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der
Symptomatik auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu
abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten Stellung genommen
wird. Schliesslich werden die gestellten Fragen beantwortet. Inhaltlich
gelangen die einzelnen Teilgutachten und die Konsensbeurteilung zu schlüssigen
Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Das
Administrativgutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352;
vgl. E. II. 2.5 hiervor).
5.3
5.3.1 Zum
Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht geprüft worden, in welchem Ausmass
er einem potentiellen Arbeitgeber zugemutet werden könne und ob er infolge der
langjährigen schweren Mehrfachabhängigkeitserkrankung an einer relevanten Persönlichkeits-
oder Verhaltensstörung leide (Beschwerde, S. 4 ff. Ziff. 5 bis 7) ist
Folgendes festzuhalten: Der psychiatrische B.___-Teilgutachter, Dr. med. K.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen
Teilgutachten aufgrund seiner Untersuchung vom 7. November 2022 und nach
einer Würdigung der Vorakten (vgl. Anhang 1, IV-Nr. 32.1 S. 12 ff.)
und der Anamnesen sowie nach einer eingehenden Befragung des Beschwerdeführers
zu seinen aktuellen Beschwerden fest, es bestünden keine Hinweise auf eine
Persönlichkeitsstörung oder –änderung (IV-Nr. 31.2 S. 22). Er stützte
sich dabei auf die von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde, welche sich
weitgehend unauffällig präsentierten (vgl. IV-Nr. 32.1 S. 20 ff. Ziff. 4.3),
und auch auf die systematische psychiatrische Anamnese, wonach
Charaktereigenschaften, die zu einer Persönlichkeitsstörung passen könnten, nicht
eruierbar seien (vgl. IV-Nr. 32.1 S. 17). Im Weiteren stellte der
psychiatrische Teilgutachter auf die Untersuchungsergebnisse des
neuropsychologischen Teilgutachters lic. phil. O.___, Fachpsychologe für
Neuropsychologie FSP, vom 23. Juni 2022 ab, wonach beim Beschwerdeführer
gesamthaft eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung mit jeweils
leichten Beeinträchtigungen in Teilbereichen des verbalen Gedächtnisses und der
Exekutivfunktionen sowie einer minimalen bis leicht reduzierten Belastbarkeit
im kognitiven Bereich bestehe. Der Psychologe kam zum Schluss, ätiologisch
seien diese festgestellten Defizite am ehesten der eigenanamnestisch
beschriebenen und in den Akten dokumentierten langjährigen polytoxikomanen
Abhängigkeitserkrankung zuzuordnen (vgl. IV-Nr. 32.1 S. 22 f. und 73).
Dr. med. K.___ berücksichtigte die psychiatrischen und
neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit insoweit, als er eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten
Tätigkeit von 100 % (8.5 Std. pro Tag) mit einer um 20 %
eingeschränkten Leistungsfähigkeit attestierte, wobei er die
Leistungseinschränkung mit einer leicht reduzierten Arbeitseffizienz und einem
leicht erhöhten Pausenbedarf begründete (IV-Nr. 32.1 S. 26 f.). Ausserdem
definierte er das Belastungsprofil des Beschwerdeführers, welches plausibel
erscheint (vgl. IV-Nr. 32.1 S. 26; vgl. E. II. 4.11.1 hiervor). Die
umfassende Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachters ist nachvollziehbar
und überzeugt.
5.3.2 Zu
der im Bericht von lic. phil. I.___ vom 5. Januar 2021 gestellten
Verdachtsdiagnose einer unreifen Persönlichkeitsstörung (F60.8; vgl.
IV-Nr. 10 S. 3 Ziff. 2.5; vgl. E. II. 4.10 hiervor) nahm Dr. med.
K.___ dahingehend Stellung, diese sei gemäss ICD-10 nicht definiert und es sei
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in geschützter Umgebung postuliert worden,
was einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt
entspreche; diese Einschätzung könne aus psychiatrischer Sicht insbesondere im
Hinblick auf das aktuelle neuropsychologische Ergebnis nicht geteilt werden
(IV-Nr. 32.1 S. 24). Dem ist beizupflichten. Dem Einwand des
Beschwerdeführers, die Diagnose einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung infolge
einer langjährigen, schweren und aktiven Mehrfachabhängigkeitserkrankung hätte
im psychiatrischen Teilgutachten eingehend diskutiert werden müssen, ist entgegenzuhalten,
dass Dr. med. K.___ – wie erwähnt – weitgehend unauffällige Untersuchungsbefunde
erhob und keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder –änderung
feststellen konnte. Auch der neuropsychologische Teilgutachter lic. phil. O.___
kam zum Schluss, innerhalb des erhobenen neuropsychologischen Befundprofils mit
überwiegend normgerechten Befunden seien keine unplausiblen Befunde oder
Befundkonstellationen ersichtlich (IV-Nr. 32.1 S. 72). Der
psychiatrische Teilgutachter stellte bei seiner Untersuchung des
Beschwerdeführers weder eine mangelnde emotionale Entwicklung noch eine geringe
Toleranz gegenüber Stress und Ängsten fest; auch eine Unfähigkeit zur Übernahme
persönlicher Verantwortung oder eine Abhängigkeit von altersunangemessene
Abwehrmechanismen waren im Rahmen der Befunderhebung nicht eruierbar. Ängste,
Zwänge oder ein Verhalten, welches auf eine Persönlichkeitsstörung hinweisen könnte,
gehen weder aus der systematischen psychiatrischen Anamnese noch aus den
Untersuchungsbefunden hervor (vgl. IV-Nr. 32.1 S. 17). Demnach kann
nicht vom Bestehen einer Persönlichkeitsstörung oder –änderung ausgegangen
werden. Auf die von lic. phil. I.___ in seinem Bericht vom 5. Januar
2021 gestellte Verdachtsdiagnose einer unreifen Persönlichkeitsstörung ist
nicht abzustellen, zumal sie von ihm weder substanziiert noch begründet wurde
und auch aus den übrigen ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen keine
solche Diagnose hervorgeht. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die von
lic. phil. I.___ gestellte Verdachtsdiagnose einer unreifen
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) nach den Angaben des psychiatrischen
Teilgutachters gemäss ICD-10 definiert ist oder nicht. Ausschliesslich die neuropsychologischen
Untersuchungsergebnisse vom 23. Juni 2022 ergaben wie erwähnt lediglich eine
minimale bis leichte neuropsychologische Störung mit jeweils leichten Beeinträchtigungen
in Teilbereichen des verbalen Gedächtnisses und der Exekutivfunktionen sowie
einer minimalen bis leicht reduzierten Belastbarkeit im kognitiven Bereich. Es
bestünden Einbussen in der Arbeitseffizienz, wobei keine Indikation für eine
spezifische neuropsychologische Therapie bestehe (vgl. IV-Nr. 32.1
S. 22 und 73). Aufgrund dieser Abklärungsergebnisse erscheint die
gutachterlich festgesetzte Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit im Ausmass von 80 % als
plausibel. Die von Dr. med. K.___ diagnostizierte unspezifische
hirnorganische psychische Störung durch Abhängigkeit von multiplen psychotropen
Substanzen (ICD-10: F19.8) hat nach der Beurteilung des psychiatrischen
Teilgutachters keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit; die leicht reduzierte
Arbeitseffizienz und der leicht erhöhte Pausenbedarf führen zu einer um
20 % verminderten Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 32.1
S. 8 ff., 22 ff. und 73 ff.). Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb der
Beschwerdeführer bei dieser fachärztlich festgestellten erheblichen Restarbeitsfähigkeit
einem potentiellen Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zugemutet
werden könnte. Angesichts seines regelmässigen massiven Alkoholkonsums und
seiner Mehrfachabhängigkeit kann nicht von vornherein gesagt werden, er würde
sich bei der Ausübung einer adaptierten Arbeitstätigkeit inadäquat verhalten
und sich oder andere gefährden. So gelang es ihm trotz seiner seit 25 Jahren
bestehenden Suchtproblematik, im Jahr 2002 eine Berufsausbildung zum
Elektromonteur mit Fähigkeitsausweis abzuschliessen, und er konnte einige Jahre
(bis 2010) auf diesem Beruf arbeiten (vgl. IV-Nr. 32.1 S. 23 und 39).
Auf die Berichte der behandelnden Ärzte, wonach aufgrund der
Mehrfachabhängigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem
ersten Arbeitsmarkt auszugehen sei (vgl. E. II. 4.9., 4.10 und 4.12
hiervor), kann mangels konkreter Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des
psychiatrischen B.___-Teilgutachtens sprechen (vgl. E. II. 3.3 hiervor), nicht
abgestellt werden. Es gilt zu beachten, dass sich die behandelnden Ärzte in
erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, weshalb deren Berichte
nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die
Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des
Gesundheitszustands verfolgen und deshalb kaum je die materiellen Anforderungen
an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 erfüllen. Die
Berichte von behandelnden Ärzten sind zwar nicht von vornherein ohne
Beweiswert, doch ist bei ihnen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte wegen ihrer auftragsrechtlichen Stellung eher zugunsten ihre
Patienten aussagen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_528/2021 vom
11. Februar 2022 E. 4.2. und 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012
E. 3.1.2, je mit Hinweisen).
5.3.3 Im
Weiteren geht aus dem Bericht von lic. phil. I.___ vom 5. Januar 2021
hervor, dass der Beschwerdeführer im [...]-Zentrum [...], [...], keine weiteren
Termine wahrnahm (vgl. IV-Nr. 10 S. 2 Ziff. 1.2). Demnach bestand
weder für die Beschwerdegegnerin noch für den psychiatrischen Teilgutachter Anlass,
weitere Berichte von Dr. med. J.___ beizuziehen, welcher offenbar für
allfällige spätere Kontrollen vorgesehen war. Dr. med. K.___ stellte im
Rahmen der psychiatrischen Begutachtung zur Konsistenz und Plausibilität fest,
die angegebenen Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers während der
Untersuchung seien konsistent und in Bezug auf die Akten, die
Alltagsaktivitäten und die aktuell erhobenen Befunde nachvollziehbar. Auf ein
Drogenscreening und eine Serumkonzentrationsbestimmung der Medikamente konnte in
Anbetracht der offenen Angaben des Beschwerdeführers hierzu und aufgrund der
wegen der Suchtdynamik anzunehmenden Einnahme verzichtet werden (vgl.
IV-Nr. 32.1 S. 23). Angesichts der weitgehend unauffälligen Befunderhebung
kann nachvollzogen werden, dass Dr. med. K.___ keine Fremdanamnese erhob. Für
solche weiteren Abklärungsmassnahmen, insbesondere auch die Befragung der
Ehefrau oder eines Sozialarbeiters, bestand kein Grund. Anlässlich der
öffentlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2023 liess der Beschwerdeführer noch
darauf hinweisen, er habe vor der psychiatrischen Teilbegutachtung vom
7. November 2022 eine Flasche Baccardi-Rum getrunken, weshalb die an der
psychiatrischen Teilbegutachtung erstellten Tonaufnahmen (vgl. IV-Nr. 32.1
S. 16) abzuhören seien. Er habe mit einem lallenden Ton gesprochen und sei
verlangsamt und berauscht gewesen (vgl. Protokoll vom 5. Dezember 2023,
S. 2; A.S. 38). Diese Angaben gehen aus dem psychiatrischen
Teilgutachten so nicht hervor. Vielmehr wurde bei der Befunderhebung
festgestellt, der Beschwerdeführer spreche mit kräftiger, gut modulierter
Stimme, die Sprachfrequenz sei unauffällig und die Wortwahl des
Beschwerdeführers sei einfach, angemessen und ausreichend differenziert. Der
formale Gedankengang sei geordnet und kohärent, im inhaltlichen Denken hätten
sich keinerlei Auffälligkeiten gezeigt, das Kurz- und Langzeitgedächtnis seien
im klinischen Befund nicht gestört und die Willenskräfte strukturiert und
zielgerichtet (IV-Nr. 32.1 S. 21). Somit kann nicht davon ausgegangen
werden, dass sich der Beschwerdeführer während der Begutachtung in einem derart
alkoholisierten Zustand befunden hätte, dass deswegen die psychiatrische Teilbegutachtung
nicht ordnungsgemäss hätte durchgeführt werden können. Damit besteht für das
Gericht kein Anlass, die anlässlich der psychiatrischen Teilbegutachtung
erstellten Tonaufnahmen (vgl. IV-Nr. 32.1 S. 16 Ziff. 3)
abzuhören. Es gilt zu beachten, dass sämtliche vier Gutachter im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung
– in Kenntnis der langjährigen Suchtproblematik des Beschwerdeführers – aufgrund
ihrer Untersuchungsergebnisse in den jeweiligen Fachdisziplinen zum Schluss
kamen, der Beschwerdeführer sei in einer adaptierten Tätigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt zu 80 % arbeits- bzw. leistungsfähig, wobei diese
Einschätzung in Anbetracht der Suchtanamnese und des eigen- und
aktenanamnestisch anzunehmenden relativ gleichmässigen Verlaufs der letzten
Jahre auch für die vergangenen Jahre angenommen werden könne (IV-Nr. 32.1
8 f.). Darauf ist abzustellen.
5.4 Der
Beschwerdeführer lässt im Weitern geltend machen, auch die Erhebung des
Funktionsniveaus des Beschwerdeführers im Gutachten vermöge nicht zu überzeugen
(Beschwerde, S. 7 f. Ziff. 8). Dazu ist festzuhalten, dass
Dr. med. K.___ im Rahmen seiner Beurteilung feststellte, dem
Beschwerdeführer sei es trotz seiner Suchtproblematik gelungen, eine Ausbildung
zum Elektromonteur mit Fähigkeitsausweis abzuschliessen, wobei er diesen Beruf
auch einige Jahre ausgeübt habe (IV-Nr. 32.1 S. 23). Der
psychiatrische Teilgutachter kam im Weiteren zum Schluss, es sei bemerkenswert,
dass trotz dieser jahrelangen Suchtanamnese nicht deutlich mehr kognitive (und
auch körperliche) Beeinträchtigungen vorhanden seien. Die jahrelange Suchtanamnese
habe wohl zu strukturellen und funktionellen Alterationen im Gehirn geführt,
weshalb von einem hirnorganischen Psychosyndrom auszugehen sei. Dieses erkläre die
neuropsychologischen Beeinträchtigungen. Diese stünden für die quantitative
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Vordergrund. Überraschenderweise
sei hier lediglich eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung
festgestellt worden, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % für jede
Tätigkeit führe (IV-Nr. 32.1 S. 24). Diese Einschätzung steht in Einklang
mit den vom psychiatrischen Teilgutachter festgestellten Fähigkeiten und
Ressourcen, wonach der Beschwerdeführer über gute Ressourcen in den komplexen
Ich-Funktionen Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit,
Kontaktgestaltung, Interaktionskompetenz, Selbstregulation,
Regressionsfähigkeit und Intentionalität verfüge. Er sei durchaus in der Lage,
Willenskräfte zu mobilisieren, um allfällige Hindernisse bei der Bewältigung
von Aufgaben zu überwinden. Ein Rückzug aus sozialen Bereichen liege nicht vor
und das soziale Umfeld sei intakt. Das Zusammenleben mit der Ehefrau und den fünf
Kindern gelte als interpersonelle Ressource und die abgeschlossene Ausbildung
wirke sich positiv aus. Auch in Anlehnung an das MINI-ICF-APP-Rating waren weitgehend
unauffällige Ergebnisse festzustellen (vgl. IV-Nr. 32.1 S. 25). Diese
Einschätzung von Dr. med. K.___ steht auch in Übereinstimmung mit den eigenen
Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der vertiefenden Befragung, wonach seine
körperlichen Beeinträchtigungen im Vordergrund stünden (IV-Nr. 32.1
S. 17). Die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit sei vornehmlich
körperlich bedingt, weniger durch die Sucht (IV-Nr. 32.1 S. 20). Vor
diesem Hintergrund bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer einem
potentiellen Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr zuzumuten wäre.
Der psychiatrische Teilgutachter definierte das Belastungsprofil einer optimal
angepassten Tätigkeit (Möglichkeit, Pausen einzulegen; keine hohen
Anforderungen im Bereich des verbalen Gedächtnisses; Tätigkeiten mit leichtem
Zugang zu alkoholischen Getränken sind ungeeignet [z.B. Gastronomie];
vorsichtshalber keine sehr differenzierten Arbeiten, welche eine hohe
Aufmerksamkeit verlangen [z.B. Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten in der
Industrie, Bedienung und Überwachung von {halb-}automatischen Maschinen oder
Produktionsarbeiten, Sortierarbeiten, Arbeiten an verletzungsträchtigen
Maschinen]; IV-Nr. 32.1 S. 26). In einer solchen adaptierten Tätigkeit
ist es dem Beschwerdeführer nach den gutachterlichen Angaben ohne Gefährdung
seiner Arbeitssicherheit zuzumuten, seine Restarbeitsfähigkeit von 80 % zu
verwerten. Dass der Beschwerdeführer von seinem damaligen Hausarzt
Dr. med. H.___ im April 2018 an das Zentrum für heroingestützte
Behandlung, [...] (), überwiesen wurde, primär, weil er in seiner
Allgemeinpraxis nicht mehr führbar gewesen sei (Bericht vom 1. November
2020, IV-Nr. 5 S. 7 Ziff. 2.1; vgl. E. II. 4.9 hiervor), im
September 2020 per fürsorgerische Unterbringung (FU) bei Fremdaggression mit
unklaren Wahnvorstellungen bei bekannter Polytoxikomanie auf der Akutstation
der F.___ hospitalisiert werden musste (Bericht vom 28. September 2020,
IV-Nr. 5 S. 13 ff. bzw. BB 8; vgl. E. II. 4.8 hiervor) und
auch sonst bei der Wahrnehmung von Terminen offenbar Mühe hat (IV-Nr. 10
S. 2 Ziff. 1.2; vgl. auch Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom
5. Dezember 2023, S. 3; A.S. 39), führt zu keiner anderen Beurteilung.
5.5 Dem
Einwand des Beschwerdeführers, auch die somatische B.___-Begutachtung sei
unvollständig gewesen, weil das Vorliegen einer allfälligen Herzinsuffizienz
nicht abgeklärt worden sei (Beschwerde, S. 8 Ziff. 9), kann nicht gefolgt
werden. So legte Prof. Dr. med. univ. N.___, Facharzt für Allgemeine
Innere Medizin, Endokrinologie-Diabetologie und Kardiologie, aufgrund seiner
Untersuchung vom 23. Juni 2022 dar, Blutdruck und Puls seinen unauffällig,
die Herztöne rein, die Karotiden frei, die peripheren Pulse beidseits tastbar
und es bestünden nur geringe Knöchelödeme. Im Weiteren gab der internistische Teilgutachter
an, das gering erhöhte proBNP spreche nicht für eine kardiale Dekompensation
als Ursache der Beinödeme. Eine kardiologische Untersuchung inklusive
Echokardiographie erscheine aber sinnvoll, wobei keine Anhaltspunkte bestünden,
dass dies eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätte (IV-Nr. 32.1
S. 54; vgl. E. II. 4.11.3 hiervor). Demnach wird diese im
Zusammenhang mit den leichten Beinödemen empfohlene Abklärungsmassnahme nach
den fachärztlichen Angaben zur Beurteilung eines allfälligen Leistungsanspruchs
des Beschwerdeführers nicht als ausschlaggebend erachtet. Auch aus den übrigen
ins Recht gelegten Akten geht kein Hinweis für eine relevante Herzinsuffizienz hervor.
6. Nach
dem Gesagten ist auf das beweiskräftige polydisziplinäre B.___-Gutachten vom
5. Januar 2023 abzustellen. Entgegen der Argumentation des
Beschwerdeführers besteht kein Hinweis, dass dessen Verhältnisse nicht
rechtskonform abgeklärt worden wären. Insbesondere vermögen auch das psychiatrische
und das neuropsychologische Teilgutachten zu überzeugen. Die davon abweichenden
ärztlichen Berichte der behandelnden Ärzte vermögen deren Beweiswert nicht zu
schmälern. Damit ist unter Beachtung des vorerwähnten Belastungsprofils (vgl.
IV-Nr. 32.1 S. 8, 26, 43 und 74) von einer Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit von 80 %
(Präsenz von 100 % [8.5 Std.] mit einer um 20 % eingeschränkten
Leistungsfähigkeit) auszugehen. Es besteht kein Anlass für weitere medizinische
Abklärungen, da von weiteren Beweiserhebungen keine zusätzlichen Erkenntnisse
zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_576/2015 vom 21. September 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf
BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Von der Veranlassung des anlässlich
der öffentlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2023 beantragten
psychiatrischen Gerichtsgutachtens ist demnach abzusehen. Im Folgenden ist der
Einkommensvergleich durchzuführen.
7.
7.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Der Beschwerdeführer absolvierte von
1998 bis 2002 eine Lehre als Elektromonteur EFZ und arbeitete auf diesem Beruf zuletzt
im Jahr 2010 im Rahmen eines temporären Arbeitsverhältnisses im Stundenlohn
(100 %) bei der [...]; seither ist er als Hausmann tätig (vgl.
IV-Nr. 2 S. 5 f., 32.1 S. 18 und 33 f. und 67). Aufgrund der
gegebenen Umstände erweist es sich als sachgerecht, zur Festsetzung des
Valideneinkommens die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) heranzuziehen. Das Valideneinkommen ist bezogen auf die damalige
Tätigkeit als Elektromonteur zu bestimmen. Demnach ist von einem Tabellenwert von
CHF 6'069.00 pro Monat auszugehen (LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn
[Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater
Sektor, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41 bis 43 [Baugewerbe],
Kompetenzniveau 2 [Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung
und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen
Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst], Männer). Für die Anwendung des
Kompetenzniveaus 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen
in einem Spezialgebiet voraussetzen) besteht kein Raum. Angepasst an die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.3 Stunden pro Woche und die Nominallohnentwicklung
(2020: 105.6; 2021: 105.7) ist das Valideneinkommen auf CHF 6'272.20 pro
Monat bzw. CHF 75'266.00 pro Jahr festzusetzen.
7.2 Der Beschwerdeführer übt seit
dem Jahr 2010 keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Nach den
Untersuchungsergebnissen der B.___-Gutachter ist er in der Lage, eine
leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % (8.5 Std. pro Tag)
mit einer um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit wegen leicht
reduzierter Arbeitseffizienz und leicht erhöhtem Pausenbedarf auszuüben
(IV-Nr. 32.1 S. 8; vgl. E. II. 4.11 hiervor). Demnach ist
von einer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 80 % auszugehen. Zur
Bestimmung des Invalideneinkommens sind ebenfalls die Tabellenwerte der LSE
2020 heranzuziehen. Der Beschwerdeführer ist damit in der Lage, ein Einkommen von
CHF 4'208.80 (LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer; 80 % von
CHF 5'261.00) zu erzielen. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Std. pro Woche und die
Nominallohnentwicklung (2020: 106.8; 2021: 106.0) ergibt dies ein
Invalideneinkommen von CHF 4'354.80 pro Monat bzw. CHF 52'258.00 pro
Jahr.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben
vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen
Hilfsarbeiters in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 %
gewährt werden. Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall
zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles
zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider
zusätzlich reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als
25 % denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Weil gesundheitlich beeinträchtigte
Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im
Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und daher in der Regel mit
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, sind die statistischen
Tabellenlöhne gegebenenfalls zu kürzen. Daher ist zwar nicht automatisch und in
jedem Fall, aber doch in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und / oder
behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom Tabellenlohn
vorzunehmen (Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a
N 100). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte
bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der
Lendenwirbelsäule ausüben kann, keine Anforderungen im Bereich des verbalen Gedächtnisses
gestellt werden können und sehr differenzierte Arbeiten, welche eine hohe
Aufmerksamkeit verlangen, zu vermeiden sind (z.B. Überwachungs-, Prüf- und
Kontrollarbeiten in der Industrie, Bedienung und Überwachung von
[halb-]automatischen Maschinen oder Produktionsarbeiten, Sortierarbeiten,
Arbeiten an verletzungsträchtigen Maschinen; vgl. IV-Nr. 32.1 S. 8),
rechtfertigt einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Dies ergibt ein
Invalideneinkommen von CHF 3'919.30 pro Monat bzw. CHF 47'032.00 pro
Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 75'266.00 pro Jahr
resultiert ein Invaliditätsgrad von 37.51 bzw. (aufgerundet) 38 %, der
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (Art. 28 Abs. 2
IVG; vgl. E. II. 2.2 hiervor).
8. In
Bezug auf die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner IV-Anmeldung vom
16. Oktober 2020 darauf hinwies, er sei körperlich nicht mehr in der Lage
zu arbeiten (IV-Nr. 2 S. 6). Im Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung
vom 7. November 2022 erklärte er, «er strebe eine volle Rente an»
(IV-Nr. 32.1 S. 20). Bei der Befunderhebung wurde zur Motivation
festgehalten, der Beschwerdeführer erlebe sich vor dem Hintergrund seiner
körperlichen, mehr als psychischen Einschränkungen als derart handicapiert,
dass er die Möglichkeit für eine Rückkehr in eine regelmässige Tätigkeit
dauerhaft für sich ausschliesse (IV-Nr. 32.1 S. 22). Der Wunsch nach
einer IV-Rente ohne berufliche Beschäftigung wurde als Belastungsfaktor
gewürdigt (IV-Nr. 32.1 S. 25 Ziff. 7.2). Im Rahmen der orthopädisch/traumatologischen
Begutachtung vom 21. Juni 2022 hatte der Beschwerdeführer noch angegeben, er
könne sich eine Tätigkeit ohne körperliche Belastungen in einem 50 %igen
Pensum in Abhängigkeit seiner psychischen Einschränkungen vorstellen
(IV-Nr. 32.1 S. 40 Ziff. 6.2). Schliesslich wies er in seinem
Einwand vom 2. März 2023 darauf hin, er habe bei der IV-Anmeldung
ausdrücklich gesagt, dass auch eine Weiterbildung in Frage käme. Es sei ihm aus
gesundheitlichen Gründen nicht möglich, seinem erlernten Beruf als
Elektromonteur nachzukommen (IV-Nr. 38 S. 2). In der Beschwerde (S. 9
Ziff. 11) wird schliesslich geltend gemacht, die Verneinung des Anspruchs
auf Massnahmen beruflicher Art sei unbegründet, insbesondere der
Umschulungsanspruch scheine gegeben zu sein (A.S. 13 f.). Aufgrund der vom
Beschwerdeführer im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung gemachten Angaben
kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bereit ist, die von den Gutachtern
ermittelte Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer optimal angepassten
Tätigkeit umzusetzen, zumal er auch nicht darlegt, welche Weiterbildung oder
Umschulung er sich vorstellen könnte. Damit bestehen erhebliche Zweifel an
seiner subjektiven Eingliederungsfähigkeit. Fehlt es an einem
Eingliederungswillen, entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne
dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021
E. 7.2. mit Hinweisen). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
9.1 Da
der Beschwerdeführer nicht obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
9.2 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 26. Oktober
2023, Ziff. 2; A.S. 35; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die
Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den
unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a ZPO). Rechtsanwalt Wyssmann hat anlässlich der Verhandlung vom
5. Dezember 2023 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz
von insgesamt CHF 4'606.45 (16.34 Std. x CHF 250.00 pro Std.
zuzüglich Spesenersatz von CHF 192.10 und Mehrwertsteuer) geltend macht
(A.S. 41 f.).
Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von kurzen Verfügungen und das Stellen von
Fristerstreckungsgesuchen etc. gilt praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im
Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten
ist. Demnach können die Positionen vom 16. August 2023 (Brief an Klient,
0.17 Std.), 21. August 2023 (Brief an Klient, 0.17 Std.),
7. September 2023 (Brief an Klient, 0.17 Std.) und 27. Oktober
2023 (Brief an Klient, 0.33 Std.) nicht berücksichtigt werden. Bei den Positionen
«Brief an Klient» ist von der Zustellung von Orientierungskopien an die
Klientschaft auszugehen, was Kanzleiaufwand darstellt. Für die öffentliche
Verhandlung vom 5. Dezember 2023 sind 60 Minuten zu berücksichtigen. Damit
verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 15.5 Stunden. Der Stundenansatz gemäss
§ 161 i.V.m § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT,
BGS 615.11) beträgt CHF 190.00 (ab 1. Januar 2023). Ferner sind
bei den Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 (nicht mit CHF 1.00) zu
vergüten (§ 160 Abs. 5 GT). Für die Fahrspesen sind CHF 0.70 pro
Kilometer einzusetzen (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 und
§ 157 Abs. 3 GT sowie § 161 lit. a des
Gesamtarbeitsvertrages [GAV, BGS 126.3]). Somit sind Auslagen von
insgesamt CHF 110.50 zu entschädigen. Damit beläuft sich die
Kostenforderung auf insgesamt CHF 3'290.75 (Honorar von CHF 2'945.00 [15.5
x CHF 190.00] zuzüglich Auslagen von CHF 110.50 und MwSt. von
CHF 235.25 [7.7 %]). Dieser Betrag ist von der Zentralen
Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im
Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters
im Umfang von CHF 1'001.65 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von
CHF 250.00 ermittelten Honorar).
9.3 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00
festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen, welche jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 3'290.75
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsvertreters wird auf CHF 1'001.65 festgesetzt.
3. Die Verfahrenskosten von
CHF 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungs-
anspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 5. Dezember 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Je eine Kopie der vom Vertreter des
Beschwerdeführers an der Verhandlung vom 5. Dezember 2023 eingereichten
Unterlagen (Beschwerdebeilagen Nr. 4 bis 15) gehen an die
Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme.
6. Die Kostennote des Vertreters des
Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2023 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber Probst Schmidhauser