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Entscheid

VSBES.2023.189

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

5. Dezember 2023Deutsch67 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 5. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 14. Juni 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1982 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 16. Oktober 2020 bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle

Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge eine interdisziplinäre

(internistische, neuropsychologische, orthopädische und psychiatrische)

Erwägungen

Begutachtung in der Begutachtungsstelle B.___, […] (im Folgenden: B.___),

welche im Juni und November 2022 durchgeführt wurde (Gutachten vom 5. Januar

2023, IV-Nr. 32.1). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente

sowie berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 14. Juni 2023 ab. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss den medizinischen

Abklärungen liege keine IV-relevante Diagnose vor, welche eine

anspruchsrelevante, längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Eine leidensangepasste

Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer rückwirkend und auch weiterhin ganztags mit

einer Leistungseinschränkung von 20 % zuzumuten. Gesamthaft bestehe

Dispositiv

demnach medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Bei der

Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle sei der Beschwerdeführer nicht auf

die spezifischen Fachkenntnisse der IV angewiesen. Weitere Abklärungen seien

nicht angezeigt (IV-Nr. 45; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit – unter Berücksichtigung der

Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 16. August 2023 lässt der

Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 14. Juni 2023 sei aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach

Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem

Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter:

die Beschwerdesache sei zwecks weiteren medizinischen und beruflichen

Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

6. September 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 34).

2.3 Mit Instruktionsverfügung vom

26. Oktober 2023 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Weiteren werden die Parteien

zur vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Hauptverhandlung vom Dienstag,

5. Dezember 2023, vorgeladen (A.S. 35 f.).

2.4 Am 5. Dezember 2023 führt

das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Hauptverhandlung durch (siehe

Protokoll der Verhandlung vom 5. Dezember 2023; A.S. 37 ff.).

Anlässlich dieser Verhandlung reichen der Beschwerdeführer weitere medizinische

Berichte (Beschwerdebeilagen [BB] Nr. 4 bis 15) und sein Rechtsvertreter

die Kostennote ein (A.S. 41 f.).

II.

1.

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Streitig ist, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und / oder

berufliche Eingliederungsmassnahmen hat und ob allenfalls weitere ergänzende

medizinische und / oder berufliche Abklärungen zu veranlassen sind.

1.3 Am 1. Januar 2022 sind

zahlreiche Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,

SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,

SR 831.201) in Kraft getreten. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum

entstanden ist, bleiben bei einem Versicherten, der wie der Beschwerdeführer im

Jahr 1982 geboren ist, grundsätzlich auch weiterhin die bis Ende 2021 gültig

gewesenen Bestimmungen massgebend (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung

vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).

Die hier zu beurteilende Anmeldung erfolgte am 16. Oktober 2020 (vgl.

IV-Nr. 2). Ein Anspruch könnte demnach frühestens im April 2021 entstanden

sein (vgl. E. II. 2.2 hiernach). Nachstehend wird daher auf die Regelung

Bezug genommen, welche bis Ende 2021 in Kraft war.

1.4 Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2023 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1 Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende

oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann

nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder

Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist

(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7

S. 228 ff.).

2.2 Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3 Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach

Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16

ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

3.

3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

3.2 Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

3.3 Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353).

4. Aufgrund sämtlicher ins Recht

gelegter medizinischer Unterlagen präsentiert sich der medizinische Sachverhalt

– unter Einbezug der erst anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom

5. Dezember 2023 eingereichten, nachfolgend in den E. II. 4.1 bis 4.7

und 4.12 wiedergegebenen medizinischen Berichte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 1

f.; A.S. 37 f.) – wie folgt:

4.1 Gemäss dem Austrittsbericht der

Psychiatrischen Privatklinik C.___ vom 11. Januar 2005 befand sich der Beschwerdeführer

dort vom 3. bis 11. Januar 2005 in stationär-psychiatrischer Behandlung.

Die Diagnose lautete wie folgt: «Abhängigkeitssyndrom von Opioiden

(F 11.22), gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten

Methadonprogramm. Zum Anlass der Aufnahme wurde angegeben, der Patient sei vom

früheren (und nun wieder aktuellen) Hausarzt Dr. med. D.___ zur Krisenintervention

bei depressiver Episode im Rahmen eines langjährigen

Heroin-Abhängigkeitssyndroms zugewiesen worden. Der Eintritt sei freiwillig

erfolgt. Zur Vorgeschichte wurde erwähnt, der Patient habe berichtet, dass er

in den letzten Wochen immer depressiver geworden sei und es ihm immer

schlechter gehe. Am Wochenende sei es zu Hause zu einer Eskalation gekommen,

wobei ihn die Mutter wegen wiederholten Randalierens vor die Türe gesetzt habe.

Folglich habe auch sein täglicher Methadon-Bedarf und sein Heroin-Beikonsum

wieder zugenommen. Als Ursache habe der Patient Beziehungsprobleme und eine

schwere verbale Auseinandersetzung mit seiner Freundin angegeben, mit welcher

er seit drei Jahren liiert sei. Er habe auf die Umstände der Problematik nicht

näher eingehen wollen. Der Patient habe berichtet, dass er seit drei Monaten in

einem Methadonersatzprogramm sei, wobei sein Heroin-Beikonsum eine wesentliche

Problematik darstelle. Zum Zeitpunkt des Aufnahmegesprächs habe der Patient

Anzeichen eines massiven Entzugs mit Frösteln, Rückenschmerzen, Schwitzen und

Tremor gezeigt. Er habe sich zum Zeitpunkt des Aufnahmegesprächs im Anschluss

an den stationären Aufenthalt ein Nachbehandlungsprogramm gewünscht. Die erste

Hospitalisation im Hause sei im Oktober 2004 wegen Selbst- und Fremdgefährdung

per fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE) erfolgt. Zur Substanzanamnese wurde

angegeben, seit vier Jahren konsumiere bzw. schnupfe der Patient Heroin und sei

seit drei Jahren im Methadonersatzprogramm. Der Patient sei derzeit arbeitslos,

ehemaliger Elektromechaniker und lebe derzeit bei der Mutter. Es bestehe eine

konfliktreiche Beziehung zur aktuellen Freundin. Im Jahr 1995 habe er eine

Unterschenkelfraktur rechts und im Jahr 2000 eine Fibulafraktur links sowie vor

einigen Jahren bei einem weiteren Unfall eine Sehnenverletzung an der rechten

Hand erlitten. Die zusammenfassende Beurteilung lautete dahingehend, es handle

sich um die zweite Hospitalisation eines 22-jährigen Patienten mit der Diagnose

eines Abhängigkeitssyndroms von Opioiden mit gegenwärtiger Teilnahme an einem

ärztlich überwachten Methadonersatzprogramm. Der Patient habe am

10. Januar 2005 einen Vorstellungstermin im «» [...] für betreutes Wohnen

wahrgenommen und könne dort ein Zimmer beziehen. Er sei auf eigenen Wunsch bei

fehlender Selbst- und Fremdgefährdung am 11. Januar 2005 aus dem

akut-psychiatrischen geschlossenen Rahmen entlassen worden (BB 5).

4.2 Dem Bericht des E.___,

Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 17. Februar 2005 können folgende

Diagnosen entnommen werden: «Sekundär generalisierter Gelegenheitsanfall am

28.01.05, Provokationsfaktoren: Benzodiazepinreduktion/Alkoholkonsum; Heroinabhängigkeit,

aktuell unter Methadon 70 mg/Tag». Zur Beurteilung wurde dargelegt, bei

diesem 22-jährigen Patienten mit Zustand nach Heroinabusus und aktuell unter

Methadontherapie sei es am 28. Januar 2005 zu einem sekundär

generalisierten epileptischen Anfall gekommen. Dieser Anfall werde durch die

vorhergehende relativ rasche Benzodiazepinreduktion und den Alkoholkonsum als

provoziert beurteilt. Ob es sich bei den weiteren zweimaligen Episoden mit

Erinnerungslücke auch um epileptische Anfälle gehandelt habe, müsse offen

bleiben, erscheine aber eher unwahrscheinlich. Vorläufig werde keine

antiepileptische Therapie empfohlen, sondern das vorherige Ausschleichen von

Seresta. Anfallsprovozierende Faktoren wie Schlafentzug und Alkoholkonsum seien

zu vermeiden. Aus epileptologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit

100 %. Die Fahrtauglichkeit sei nicht gegeben. Der Patient besitze auch

keinen Fahrausweis. Eine Nachkontrolle sei nicht geplant (BB 15).

4.3 Laut dem Bericht der

Psychiatrischen Privatklinik C.___ vom 26. April 2005 über den stationären

Aufenthalt vom 17. bis 18. April 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen

aggressiven Verhaltens und fehlender Impulskontrolle zur Krisenintervention

zugewiesen. Der Eintritt sei freiwillig erfolgt. Zum Verlauf wurde dargelegt, der

Patient habe sich im stationären Rahmen angepasst und kooperativ verhalten,

sich oft in sein Zimmer zurückgezogen und den grössten Teil des Aufenthaltes

schlafend verbracht. Die Überwachung der Vitalparameter sei unauffällig

erfolgt. Am Folgetag habe der Patient berichtet, dass er gerne zurück ins

betreute Wohnen «» in [...] austreten würde. Er habe eine temporäre

Arbeitsstelle in Aussicht, die er am 18. April 2005 beginnen sollte. Bei

fehlenden Hinweisen auf akute Selbst- und Fremdgefährdung habe der Patient am

18. April 2005 nach Hause entlassen werden können (BB 6).

4.4 Im vorläufigen Austrittsbericht

der Psychiatrischen Privatklinik C.___ vom 25. Juli 2005 (stationäre

Behandlung vom 19. bis 25. Juli 2005) wurden die Diagnosen

«Opiatabhängigkeit (F11.2), Benzodiazepin-Abhängigkeit (F13.2), V.a.

Alkoholmissbrauch (F10.1)» angegeben. Unter «Bemerkungen» wurde dargelegt, der

Beschwerdeführer sei am 14. Juli 2005 im Rahmen eines ärztlichen FFE wegen

anhaltender Aggressivität und mangelnder Impulskontrolle in die Klinik

gekommen. Am Abend des Vortages habe der Patient zum wiederholten Mal seine

Ex-Freundin belästigt und genötigt, sodass die Polizei hinzugezogen worden sei.

Einen Tag nach Eintritt sei er aus dem Park entwichen und am 18. Juli 2005

administrativ entlassen worden. Er sei am 19. Juli 2005 von sich aus

zurückgekehrt. Während der Entweichung habe er selbstständig das Methadon und

die Benzodiazepine abgesetzt; er wünsche keine Substitution mehr. Da der

Patient am Abend und in der Nacht des 20. Juli 2005 eine starke

Entzugssymptomatik entwickelt und daraufhin viel Reserve-Medikation bezogen

habe, sei Seresta in absteigender Dosierung angesetzt worden. Der Patient habe

angegeben, dass die Vorfälle im Zusammenhang mit seiner Ex-Freundin nicht immer

im Zusammenhang mit der Drogen- oder Alkoholeinnahme gestanden hätten. Der

Patient sei bereit, sich verschiedene therapeutische Einrichtungen anzuschauen

und gebe an, zu einer Therapie motiviert zu sein. Der FFE sei aufgehoben worden

und der Patient habe seine Entlassung gewünscht (BB 7).

4.5 Aus dem Bericht der F.___, Zentrum

für substitutionsgestützte Behandlung [...], [...], vom 29. Oktober 2018

geht hervor, der 36-jährige Patient, der mit seiner Frau und den drei Kindern

in eigener Wohnung zusammenlebe, gehe ausser dem Familienleben und der

Kinderbetreuung keiner anderen Beschäftigung nach. Der Patient beschreibe sich

als stabil in der Substitution, die tägliche Abgabe und die Umstellung auf

Sevre-Long hätten ihn weitgehend stabilisiert. Zudem habe er seinen

Alkoholkonsum zu etwa 50 % reduzieren können. Neu erfolge aufgrund der

Verlässlichkeit und Verbindlichkeit des Patienten in Bezug auf die

Abgabemodalitäten Samstag und Sonntag eine Mitgabe. Sein Alkoholkonsum belaufe

sich aktuell auf drei bis vier Dosen Bier am Abend. Er betone, dass er nur Bier

und keine anderen Alkoholika trinke. Der Patient wirke stabilisiert und meine,

dass er mit seinem Leben zufrieden sei. Auch hier betone er, dass dies vor

allem deshalb so gekommen sei, weil sich sein Alkoholkonsum verringert habe. Er

erwähne, dass auch seine Frau ihn als stabiler und ausgeglichener erlebe, seit

er im [...] sei. Der Patient sei verheiratet, habe mit der Ehefrau vier Kinder

(einen Sohn und drei Töchter). Die Ehefrau arbeite nun zu 30 % und der

Patient sei aktuell stärker in die Kindererziehung eingebunden. Damit sei er

zufrieden, er gehe nicht näher auf sein Familienleben ein. Zum Sozialen wurde

angegeben, der Patient sei gelernter Elektromonteur. Eigentlich wäre eine

Umschulung angedacht gewesen, jedoch zeige er gegenüber dem Sozialarbeiter

sowie dem Therapeuten eine noch nicht so gute Terminverbindlichkeit, sodass die

anstehenden Angelegenheiten nicht angegangen werden könnten. Um seine

Administration kümmere sich in erster Linie seine Ehefrau. Diesbezüglich habe

der Patient wenige Informationen. Das letzte Mal habe er im Jahr 2012

gearbeitet. Der Patient sei korrekt, schnell, freundlich, mache tägliche

Alkohol-Atemlufttests und werde diese weiterführen, da sie ihn strukturierten

und dazu veranlassten, weniger zu trinken. Die Diagnosen nach ICD-10 lauteten

wie folgt: «Opiatabhängigkeit, gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich

überwachten Ersatzdrogenprogramm (F11.22); Benzodiazepinabhängigkeit,

gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm

(F13.22); Alkoholabhängigkeitsstörung, gegenwärtiger Konsum (F10.24);

Anamnestisch bekannte Kokainabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (F14.20)»

(BB 11).

4.6 Im Bericht der F.___, Zentrum

für substitutionsgestützte Behandlung [...], vom 3. Mai 2019 wurde

angegeben, der Patient berichte, dass er neben der Substitution noch täglich

Alkohol trinke. Der Alkoholkonsum belaufe sich auf 3 bis 4 Büchsen Bier pro Tag

(0.5 Liter, abends). Er möchte den Konsum auf eine Büchse Bier pro Tag

reduzieren. Der THC-Konsum finde gelegentlich statt. Hinsichtlich der

Valium-Substitution gebe er an, dass er seine Benzodiazepinabhängigkeit mit dem

Bezug von Seresta mehr im Griff gehabt habe. Neu werde der Patient eine Seresta

Verordnung erhalten. Dem Patienten gehe es psychisch gut, er könne seine Termine

nun ein wenig besser einhalten. Gleichzeitig halte sich der Patient dann doch

bedeckt, wenn es darum gehe, Aussagen über seine Stimmung zu machen. Es werde

nicht weiter nachgefragt. Der Patient erfreue sich eigentlich guter

körperlicher Gesundheit, stelle aber in den Raum, dass er doch mehrere

Frakturen gehabt habe und deswegen den früheren Beschäftigungen nicht mehr

nachkommen könne und sich diesbezüglich überlege, eine IV-Anmeldung

vorzunehmen. Der Patient verbringe die meiste Zeit mit seinen Kindern und

seiner Ehefrau. Er halte sich fern von Beziehungen und Kollegen von der Gasse.

Der Patient werde als korrekt, freundlich und mit deutlich verbesserter

Körperhygiene wahrgenommen. Die Diagnosen lauteten wie folgt:

«Alkoholabhängigkeit, ggw. Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24); Opiatabhängigkeit,

ggw. Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10

F11.22); Störung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (gelegentlich)

(ICD-10 F12-1)» (BB 12).

4.7 Aus dem Bericht des G.___,

Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 24. April 2020 gehen folgende

Hauptdiagnosen hervor: «1. Mediale undislozierte Tibiaplateaufraktur Knie

rechts; 2. Substitutionsbehandlung mit Sevrelong; 3. C2 Abusus». Zur

Anamnese wurde vermerkt, der Patient berichte, dass er am Vortag aus ca. 80 cm

heruntergesprungen sei. Dabei sei er mit dem rechten Knie in Streckhaltung

gelandet. Initial habe er Schmerzen gehabt, jedoch noch zum Bus gehen können. Zum

Befund wurde angegeben, es zeige sich am rechten Knie ein ausgeprägter Gelenkserguss

mit leichtem Extensionsdefizit vom 10 Grad. Die Bildgebung vom 23. April

2020 zeige medialseitig eine undislozierte Tibiaplateaufraktur ohne

Impressionszeichen. Das CT des rechten Knies zeige die bereits bekannte Fraktur

undisloziert, mit maximalem Frakturspalt von 2 mm, und ebenfalls eine maximale

Diskrepanz in der Gelenkfläche von 2 mm. Unter «Beurteilung und Procedere»

wurde angegeben, es werde initial konservativ vorgegangen mit Ruhigstellung in

der Mecronschiene und mit einer Stockentlastung (keine Belastung; BB 14).

4.8 Dem Bericht der F.___, Behandlungszentrum

für Abhängigkeitserkrankungen, [...], vom 28. September 2020 über den

stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 11. bis 21. September 2020

können folgende Hauptdiagnosen entnommen werden: «1. Psychische und

Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer

psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom (F19.2), F19.5 Psychische und

Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer

psychotroper Substanzen: Psychotische Störung; 2. Psychische und

Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (F11.2), aktuelle

Substitution mit 1240 mg Sevre-Long durch [...]; 3. Psychische und

Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (F12.2);

4. Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika:

Abhängigkeitssyndrom, vorherige Abgabe durch [...] fix Seresta 15 mg 2,5

Tbl./Tag; 5. Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain:

Abhängigkeitssyndrom (F14.2)». Als Nebendiagnose wurde ein Hautdefekt am linken

Unterschenkel medial angegeben. Zu den aktuellen Behandlungshinweisen wurde

angegeben, die initiale stationäre Aufnahme des Patienten sei per fürsorgerische

Unterbringung (FU) bei Fremdaggressivität mit unklaren Wahnvorstellungen bei

bekannter Polytoxikomanie (Kokain, Opiate, Alkohol, Opioid-Substitution durch die

Abgabestelle [...]) auf der Akutstation erfolgt. Am Aufnahmetag habe der

Patient bereits bei ausreichender Absprachefähigkeit auf die suchtspezifische

Abteilung verlegt werden können mit der Zielsetzung eines Time-Out. Das

multimodale Therapieprogramm sei vom Patienten motiviert angenommen worden. Er

habe am 17. September 2020 einen Sonderausgang erhalten, um unter Aufsicht

eines seiner Kinder zu sehen. Im gewährten Ausgang sei es zu keinem

nachweisbaren Konsumereignis gekommen. Der Patient sei erfreulicherweise in

relativ stabilem Zustand am 21. September 2020 in die häuslichen

Verhältnisse ausgetreten (IV-Nr. 5 S. 13 f. bzw. BB 8).

4.9 Der damalige Hausarzt,

Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, gab in seinem Bericht zu

Handen der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2020 an, der Patient sei

seit April 2018 nur noch sporadisch bei Bedarf bei ihm in Behandlung. Zur

medizinischen Situation legte der Hausarzt dar, der Patient sei gemäss seinen

Angaben seit dem Jahr 2003 in einem Methadonprogramm, welche in der

Sprechstunde weitergeführt worden sei. Im April 2018 habe er den Patienten an

die Heroinabgabe [...] überwiesen, primär, weil der Patient in seiner Allgemeinpraxis

nicht mehr führbar gewesen sei. Er werde dort mit Sevre long substituiert.

Anfänglich habe der Patient «geschützt» im Geschäft seines Bruders als

Elektromonteur gearbeitet. In den letzten Jahren sei dies aber wohl immer

seltener der Fall gewesen, was primär auf seine Drogenabhängigkeit

zurückzuführen gewesen sei. Der Patient habe nebst Beikonsum auch immer wieder

zu viel Methadon konsumiert, sei absolut unzuverlässig und auch nicht motiviert

gewesen, daran etwas zu ändern. Zur Prognose legte der Hausarzt dar, er glaube

nicht, dass der Patient im freien Arbeitsmarkt vermittelbar sei, wage hierzu

aber keine definitive Prognose. Der Patient leide an einer schweren

Drogenabhängigkeit, möglicherweise mit Vorliegen einer zusätzlichen

psychiatrischen Erkrankung. Entscheidend sei die Beurteilung des Psychiaters (IV-Nr. 5

S. 6 ff.).

4.10 Im Bericht des Zentrums für

heroingestützte Behandlung, [...] (, lic. phil. I.___) zu Handen der Beschwerdegegnerin

vom 5. Januar 2021 wurde festgehalten, die Behandlung sei vom 25. April

2018 bis 9. November 2020 durchgeführt worden. Frühere Kontrollen seien

durch lic. phil. I.___, spätere Kontrollen durch Dr. med. J.___

(-Zentrum [...], [...]) erfolgt. Gegenwärtig nehme der Patient, soweit bekannt,

keine Termine im [...]-Zentrum wahr. Es sei ein hoher Druck nötig gewesen,

damit der Patient seine Termine wahrgenommen habe. Zur medizinischen Situation

wurde dargelegt, der Patient habe eine Ausbildung zum Elektromonteur abgeschlossen

und einige Zeit gearbeitet. Es lasse sich nicht rekonstruieren, wann seine Abhängigkeitserkrankung

genau begonnen habe. Es scheine jedoch so, dass diese bereits bei der Geburt seines

ersten Kindes bestanden habe. Mit der Mutter und Ehefrau (seit 2010), welche

auch abhängigkeitserkrankt sei, habe der Patient noch vier weitere Kinder. Im

Haushalt lebe noch das erste Kind der Ehefrau. Der Patient habe verschiedene

Phasen innerhalb seiner Abhängigkeitserkrankungen erlebt. Diese gänzlich zu

überwinden, habe er bisher nicht geschafft. Der Patient zeige sich

oberflächlich kooperativ, jedoch nicht zuverlässig in der Wahrnehmung seiner

Termine. Das ganze Ausmass seiner Abhängigkeitserkrankung werde im Sommer 2020

deutlich, als der Patient per FU in die F.___ eingewiesen worden sei, nachdem

es im gemeinsamen Haushalt zur Eskalation zwischen dem Patienten und dem

Stiefsohn gekommen sei. Vorgängig habe der Patient eine sehr aktive Konsumphase

gehabt und in der Folge davon wahnhafte Zustände.

Es wurden folgende Diagnosen (mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) gestellt: «Alkoholabhängigkeit,

gegenwärtiger Substanzkonsum (F10.24), Jugend; Kokainabhängigkeit,

gegenwärtiger Substanzkonsum (F14.24), Jugend; Cannabisabhängigkeit,

gegenwärtiger Substanzkonsum (F12.24), Jugend; V.a. unreife

Persönlichkeitsstörung (F60.8), 2019». Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurden «Opioidabhängigkeit, gegenwärtige Teilnahme an einem

ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (F11.22); Benzodiazepineabhängigkeit,

gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm

(F13.22)» angegeben. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit lautete wie folgt: der

Patient werde bei stabiler psychischer Situation als ca. 50 % arbeitsfähig

in geschützter Umgebung gesehen. Scheinbar sei er in der Lage, sich trotz

Abhängigkeitserkrankung um seine Kinder zu kümmern. Er könne gemäss seinen

Angaben auch gut zeichnen (IV-Nr. 10 S. 2 ff.).

4.11 Aus dem interdisziplinären

Gutachten der B.___ vom 5. Januar 2023 geht hervor, dass der

Beschwerdeführer dort am 21. Juni 2022 orthopädisch, am 23. Juni 2022

internistisch und neuropsychologisch und am 7. November 2022 psychiatrisch

untersucht wurde. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsens-beurteilung)

wurde zu den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte

Tätigkeit) angegeben, die angestammte Tätigkeit sei nicht definiert. Als

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) wurden folgende

Leiden aufgelistet: «1. Unspezifische hirnorganische psychische Störung

durch Abhängigkeit von multiplen psychotropen Substanzen (ICD-10: F19.8) mit;

2. Minimale bis leichte neuropsychologische Störung; 3. Belastungsabhängiges

pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei geringen Facettengelenksarthrosen

von LWK 5/SWK 1 und geringer linkskonvexer lumbaler Skoliose bei angeborenem

Beckenschiefstand links von 1.5 cm; 4. Minimales posttraumatisches

Streckdefizit des linken Ellenbogens ohne funktionelle Einschränkung; 5. Geringe

posttraumatische Bewegungseinschränkung des linken Kleinfinger-Mittelgelenkes;

6. Geringe posttraumatische Einschränkung der Beugung des rechten

Handgelenkes und Streckung des rechten Daumens; 7. Adipositas (BMI

32.9 kg/m2); 8. Varikositas der unteren Extremitäten;

9. Verdacht auf venöse Stauung der unteren Extremitäten».

Als Synthese / Quintessenz aus

allen Fachgebieten und den funktionellen Einschränkungen wurde dargelegt, im

Rahmen der polydisziplinären Begutachtung habe bei dem 40-jährigen gebürtigen

Schweizer lediglich auf psychiatrischem Gebiet eine quantitative Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können, die ausschliesslich

neuropsychologisch begründet sei. In Annahme eines hirnorganischen Psychosyndroms

als Erklärung gelinge somit der konsistente Nachweis einer Behinderung, nach

Saldo aller wesentlichen Ressourcen und Belastungsfaktoren lasse sich eine

Arbeitsunfähigkeit von 20 % feststellen. Mit anderen Worten betrage auch

polydisziplinär die Arbeitsfähigkeit 80 %, wobei eine angestammte

Tätigkeit nicht definiert sei. Diese Einschätzung gelte für jede Art von

Tätigkeit.

Zu Persönlichkeitsaspekten,

Belastungsfaktoren und Ressourcen wurde dargelegt, Hinweise auf eine

Persönlichkeitsstörung oder -änderung bestünden nicht. Der Explorand verfüge

über gute Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen Realitätsprüfung,

Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung, Interaktionskompetenz,

Selbstregulation, Regressionsfähigkeit und Intentionalität. Er sei durchaus in

der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um allfällige Hindernisse bei der

Bewältigung von Aufgaben zu überwinden. Ein Rückzug aus sozialen Bereichen

liege nicht vor. Das soziale Umfeld sei intakt. Das Zusammenleben mit der

Ehefrau und fünf Kindern gelte als interpersonelle Ressource. Positiv zu nennen

seien auch die abgeschlossene Ausbildung, das durchschnittliche intellektuelle

Leistungsniveau, die sehr gute berufliche Ausbildung als Elektromonteur, die prinzipielle

Vorstellung einer beruflichen Tätigkeit, die gute finanzielle Situation und ein

intaktes soziales Netz. Als Belastungsfaktoren seien eine

Abhängigkeitserkrankung der Ehefrau, die jahrelange Absenz vom Erwerbsleben und

der Wunsch nach einer IV-Rente ohne berufliche Beschäftigung zu nennen.

Psychosoziale Belastungen mit direkt negativen funktionellen Folgen könnten

nicht benannt werden.

Zur Gesamtarbeitsfähigkeit wurde

angegeben, die Arbeitsfähigkeit des Exploranden sei nur aus psychiatrischer

Sicht eingeschränkt, daher entspreche die Gesamtarbeitsfähigkeit der

Teilarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Zur Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit wurde Folgendes vermerkt: Es müsse die Möglichkeit

bestehen, Pausen einzulegen und hohe Anforderungen im Bereich des verbalen

Gedächtnisses seien zu vermeiden. Tätigkeiten mit leichtem Zugang zu

alkoholischen Getränken wären nicht geeignet (z.B. Gastronomie). Ausserdem

sollten vorsichtshalber sehr differenzierte Arbeiten, welche eine hohe

Aufmerksamkeit verlangen, gemieden werden, wie z.B.: Überwachungs-, Prüf- und

Kontrollarbeiten in der Industrie, die Bedienung und Überwachung von

(halb-)automatischen Maschinen oder Produktionsarbeiten, Sortierarbeiten und

Arbeiten an verletzungsträchtigen Maschinen. Körperlich möglich seien leicht

bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der

Lendenwirbelsäule. Eine solche Tätigkeit wäre für 8,5 Stunden pro Tag möglich.

Dabei bestehe wegen leicht reduzierter Arbeitseffizienz und leicht erhöhtem

Pausenbedarf eine Leistungseinschränkung von 20 %. In Anbetracht der

Suchtanamnese und des eigen- und aktenanamnestisch anzunehmenden relativ

gleichmässigen Verlaufs der letzten Jahre könne diese Einschränkung auch für

die vergangenen Jahre angenommen werden (auch für den Zeitraum ein Jahr vor der

IV-Anmeldung im Oktober 2020). In Anbetracht der eingetretenen Chronifizierung

erscheine in absehbarer Zeit keine therapeutische Massnahme möglich, die zu

einem besseren Funktionsniveau führen könnte. Allerdings sei hinzuzufügen, dass

die Arbeitsfähigkeit nicht stark eingeschränkt sei. Es lasse sich eine Suchtmittelabhängigkeit

diagnostizieren; sie führe zu einer Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Durch

Suchtmittelabstinenz lasse sich realistischerweise die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

nach über 20-jähriger Abhängigkeit nicht verbessern. Die Prognose für ein

besseres Funktionsniveau sei schlecht. Es sei mit einer Abnahme im weiteren

Verlauf zu rechnen (IV-Nr. 32.1 S. 1 ff.).

4.11.1 Im Rahmen der psychiatrischen

Teilbegutachtung (Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie; Federführung) vom 7. November 2022 gab der Explorand an,

er habe seit über 25 Jahren ein Suchtproblem und befinde sich seit 20 Jahren im

Methadonprogramm. Er habe früher immer unter Drogeneinnahme gearbeitet. Seine

Sucht führe manchmal dazu, dass er den Bezug zur Realität verliere. Es gehe mit

ihm auf und ab. Konkrete relevante Funktionsstörungen durch das Suchtverhalten könne

der Explorand zunächst nicht angeben. Er gebe an, dass die körperlichen Beeinträchtigungen

im Vordergrund stünden. Organfolgeschäden seien ihm nicht bekannt. Der

Explorand bestätige eine Abhängigkeit von Alkohol, Opiaten und Benzodiazepinen.

Er gehe aber auch in Bezug auf Kokain von einer Abhängigkeit aus. Der Drang

danach sei immer da; es scheitere aber an den Kosten. Unter Ritalin sei der

Drang danach etwas weniger geworden. Es habe in den Jahren 2003 bis 2016 einige

stationäre Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlungen gegeben. Sein letzter

Psychiatrie-Aufenthalt sei in [...] im Jahr 2020 gewesen, als er unter Drogen

eine Psychose entwickelt habe. Seine Einschlaf- und Durchschlafstörungen seien

unter neuer Medikation besser geworden.

Zur Kognition wurde festgehalten, es bestünden

keine arbeitsrelevanten Gedächtnis- oder Konzentrationsprobleme.

Stimmungsschwankungen und Suizidgedanken seien verneint worden. Im Jahr 2020

habe er unter erhöhtem Kokainkonsum paranoide und andere wahnhafte Gedanken

entwickelt, sonst habe er manchmal unter Drogeneinfluss die Befürchtung gehabt,

dass etwas mit seiner Frau nicht stimme. Unter Drogen habe er akustische

Halluzinationen (Geräusche). Charaktereigenschaften, die zu einer

Persönlichkeitsstörung passen könnten, seien nicht eruierbar. Zum Konsum

psychotroper Substanzen wurde vermerkt, der Explorand rauche täglich eine

¾ Packung Zigaretten und trinke 5 Liter Bier pro Tag (keine harten

Alkoholika), durchschnittlich alle zwei Wochen nehme er Kokain und MDMA

(Ecstasy). Cannabis habe er schon seit Jahren nicht mehr eingenommen.

Zur Arbeitsbiographie wurde erwähnt, der

Explorand habe bis zum Jahr 2010 als Elektromonteur in Temporärfimen

gearbeitet. Nach den wiederholten Schwangerschaften habe man ihm seitens des

Sozialamtes aus Angst vor Überforderung seiner Ehefrau dazu geraten, für eine

gewisse Zeit zu Hause zu bleiben. Diese Zeit habe sich dann verlängert, er habe

den Anschluss nicht mehr geschafft. Zur sozialen Anamnese wurde festgehalten,

der Explorand sei seit dem Jahr 2010 verheiratet. Seine Ehefrau sei ohne

Arbeit, da sie krank sei. Sie habe ein offenes Bein und sei ebenfalls im

Methadonprogramm. Aus einer früheren Beziehung habe sie einen Sohn (2003). Sie

hätten gemeinsam vier Töchter (2007, 2010, 2012, 2020). Die Familie lebe in

einem Bauernhaus. Alle Kinder seien zu Hause; der Sohn habe einen separaten

Bereich, er gehe aktuell einem Praktikum nach und wolle eine Lehre machen. Die

Familie lebe von der Erbschaft der Ehefrau, die über das Sozialamt ausbezahlt

werde.

Zu einschneidenden Erlebnissen wurde

erwähnt, der Explorand sei im Alter von fünf Jahren auf einer Raststätte

verloren gegangen, es habe eine lange Suche der Eltern gegeben. Ein halbes Jahr

später in den Ferien sei die Familie ohne ihn losgefahren, was aber kurz darauf

bemerkt worden sei. Seine Cousine sei im Alter von 14 Jahren an

Hirnhautentzündung verstorben. Mit dem Gesetz habe es insofern Probleme

gegeben, als es in Zusammenhang mit Drogen zu kleinen Delikten gekommen sei. Zu

seinen Zukunftsvorstellungen allgemein und in Bezug auf berufliche Tätigkeiten

bzw. die Eingliederung befragt gab der Explorand an, er strebe eine volle Rente

an. Die Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit seien vornehmlich körperlich

bedingt und weniger durch die Sucht (etwas weniger als die Hälfte). Wenn er

Geld hätte, würde er wieder mehr Kokain konsumieren. Theoretisch könnte er sich

eine Tätigkeit im grafischen Bereich vorstellen.

Zu den Untersuchungsbefunden wurde

festgehalten, der Explorand sei äusserlich gepflegt und altersgemäss gekleidet.

Die Interaktionen im Rahmen der Anamneseerhebung und Exploration seien adäquat,

er zeige eine ausreichende Kooperation. Die Motivationslage sei gut. Der

Explorand sei 40 Jahre alt und wirke biologisch altersentsprechend. Er habe

einen adipösen Ernährungszustand. Es bestünden keine Hinweise auf

Vernachlässigung der Körperhygiene oder des äusseren Erscheinungsbildes. Der

Explorand sei im Kontakt freundlich zugewandt, ein tragfähiger Kontakt sei

durchgehend aufrecht zu erhalten. Die gestellten Fragen seien offen und ohne

erkennbare Vorbehalte mit unauffälliger Antwortlatenz beantwortet worden. Am

Ende der Begutachtung habe der Explorand seine Zufriedenheit damit bekundet.

Der Explorand verfolge aufmerksam das gesamte Explorationsgeschehen. In dessen Verlauf

liessen Aufmerksamkeit, Ausdauer und Konzentrationsvermögen nicht nach. Er

könne sich stets auf die jeweiligen Gesprächsinhalte und –tempi angemessen ein-

und umstellen. Der Explorand spreche mit kräftiger, gut modulierter Stimme; die

Sprachfrequenz sei unauffällig. Formalgedanklich sei er rege, keineswegs

depressiv gehemmt oder gar gesperrt. Ideenflucht oder Denkzerfahrenheit

bestünden nicht. Der formale Gedankengang sei geordnet und kohärent. Im

inhaltlichen Denken zeigten sich keinerlei Auffälligkeiten, insbesondere keine

psychotischen Denkinhalte, Schuldgefühle oder gar schuldwahnhafte Symptomatik.

Es bestünden keine Hinweise für Halluzinationen oder illusionäre Verkennungen. Das

Kurz- und Langzeitgedächtnis seien im klinischen Bild nicht gestört. Der

Explorand könne sich durchaus an Details in der Anamnese erinnern. Es gelinge

ihm, Sachverhalte zeitlich korrekt in ein Zeitraster einzuordnen (keine

Zeitgitterstörung). Hinweise auf Derealisations- oder

Depersonalisationsphänomene ergäben sich nicht. Störungen des Ich-Bewusstseins

seien nicht vorhanden. Das Intelligenzniveau erscheine unter Berücksichtigung

von schulischem und beruflichem Werdegang sowie klinischem Gesamteindruck als durchschnittlich.

Die Willenskräfte seien durchaus strukturiert und zielgerichtet. Ambivalenz

oder Ambitendenz bestünden nicht. Der Explorand könne Entscheidungen fällen und

diese auch argumentativ vertreten. Er sei in der Lage, Spannungsbögen

aufzubauen und diese auch durchzuhalten. Die Antriebslage sei erhalten, eine

Antriebsminderung oder –steigerung liege nicht vor. Der Explorand sei

psychomotorisch durchaus rege, er gebe sich psychomotorisch weder verlangsamt

noch schwunglos oder depressiv gehemmt. Gestik, Mimik und Spontanmotorik seien

angemessen; die Stimmung und der Affekt seien stets synthym. In der emotional-affektiven

Schwingungsfähigkeit verfüge der Explorand über das gesamte Audrucksspektrum.

Der Affekt bewege sich um die Mittellage. Die Fähigkeit, Freude zu empfinden,

sei nicht beeinträchtigt. Ein Interessenverlust liege ebenso wenig vor wie ein

sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen. Hinweise für Zwänge oder Phobien

ergäben sich nicht, ebenso keine für eine Panikstörung. Ein Hinweis für eine Persönlichkeitsstörung

oder –änderung sei nicht vorhanden. Die Urteils- und Kritikfähigkeit seien

ausreichend vorhanden. Der Explorand sei handlungsfähig. Er erlebe sich vor dem

Hintergrund seiner körperlichen, mehr als psychischen Einschränkungen als so

handicapiert, dass er die Möglichkeit einer Rückkehr in eine regelmässige

Tätigkeit dauerhaft für sich ausschliesse. Anamnestisch seien keine Hinweise

auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Grundbedürfnisse ersichtlich.

Die medizinische Beurteilung lautete wie

folgt: Der Explorand scheine eine weitgehend unauffällige Kindheit und Jugend

gehabt zu haben. Trotz der Suchtproblematik sei es ihm gelungen, eine

Ausbildung zum Elektromonteur mit Fähigkeitsausweis abzuschliessen. Er habe

auch in diesem Beruf einige Jahre gearbeitet. Seit dem Jahr 2010 gehe er keiner

Tätigkeit mehr nach. Er sei seit zwölf Jahren verheiratet, die gemeinsamen vier

Töchter und der erwachsene Sohn der Ehefrau (ebenfalls Methadonprogramm) lebten

im Haushalt. Es bestehe eine mehr als 25-jährige Suchtanamnese. Innerhalb der

letzten Jahre sei es zu multiplen Knochenbrüchen und Schnittverletzungen

gekommen. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder –änderung seien nicht

vorhanden. Die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität lautete wie folgt:

Die angegebenen Beschwerden und das Verhalten während der Untersuchung seien

konsistent und in Bezug auf die Akten, die Alltagsaktivitäten und die aktuell

erhobenen Befunde nachvollziehbar. Auf Drogenscreening und

Serumkonzentrationsbestimmung der Medikamente sei in Anbetracht der offenen

Angaben des Exploranden und aufgrund der wegen der Suchtdynamik anzunehmenden

Einnahme verzichtet worden.

Die Aktenwürdigung lautete wie folgt: In

den Unterlagen finde man vornehmlich Diagnosen in Zusammenhang mit der Suchtproblematik.

So finde man im Austrittsbericht der F.___ vom 28. September 2020 (vgl. E.

II. 4.8 hiervor) die Diagnose Abhängigkeitssyndrom durch multiplen

Substanzgebrauch. Unüblicherweise seien trotzdem die einzelnen Abhängigkeiten

separat aufgeführt und codiert worden. In Anbetracht der Angaben des

Exploranden erscheine die Angabe einer Cannabis-Abhängigkeit unzutreffend.

Unpassend zu den Angaben des Exploranden fehle ausserdem die Diagnose

Psychotische Störung, worunter es unter erhöhtem Kokainkonsum gekommen sei. Im

Arztbericht des Zentrums für heroingestützte Behandlung vom 5. Januar 2021

(vgl. E. II. 4.10 hiervor) finde sich zusätzlich die Verdachtsdiagnose einer

unreifen Persönlichkeitsstörung, die allerdings gemäss ICD-10 nicht definiert

sei. Es sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % postuliert worden, allerdings

in geschützter Umgebung (was ohnehin einer Arbeitsfähigkeit von 0 % auf

dem ersten Arbeitsmarkt entsprechen würde). Diese Einschätzung könne aus

psychiatrischer Sicht nicht geteilt werden, dies insbesondere im Hinblick auf

das aktuelle neuropsychologische Ergebnis.

Zur Diagnostik nahm der Gutachter

dahingehend Stellung, bei dem 40-jährigen gebürtigen Schweizer habe sich in der

Jugend allmählich eine Suchtproblematik entwickelt. Er werde seit 20 Jahren mit

Methadon substituiert, ausserdem erhalte er ein Benzodiazepin-Präparat. Er

trinke ausserdem täglich eine grössere Menge Alkohol. Neben diesen eindeutigen

Abhängigkeiten müsse aus suchtdynamischen Gründen auch eine latente

Abhängigkeit von Kokain angenommen werden: Der Explorand beschreibe

eindrücklich ein Craving, das unter Methylphenidat etwas supprimiert sei und

ansonsten aus finanziellen Gründen nicht regelmässig umgesetzt werden könne. Es

sei bemerkenswert, dass trotz dieser jahrelangen Suchtanamnese nicht deutlich

mehr kognitive (und auch körperliche) Beeinträchtigungen vorhanden seien. Aufgrund

von medizinisch-theoretischen Überlegungen sei davon auszugehen, dass die

jahrelange Suchtanamnese zu strukturellen und funktionellen Alterationen im

Gehirn (im Sinne einer Enzephalopathie) geführt habe. Es sei daher von einem

hirnorganischen Psychosyndrom auszugehen. Dieses würde auch die

neuropsychologischen Beeinträchtigungen erklären. Diese stünden auch für die

quantitative Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im

Vordergrund. Überraschenderweise sei hier lediglich eine minimale bis leichte

neuropsychiatrische Störung festgestellt worden, die zu einer

Arbeitsunfähigkeit von 20 % führe. Mit anderen Worten betrage die psychiatrisch

bedingte Arbeitsfähigkeit 80 %, wobei eine angestammte Tätigkeit nicht

definiert sei. Diese Einschätzung gelte für jede Art von Tätigkeit.

Die Würdigung von Fähigkeiten,

Ressourcen und Belastungen lautete wie folgt: Psychiatrisch bedingte

Funktionsstörungen seien im Wesentlichen neuropsychologisch definiert:

Einbussen in der Arbeitseffizienz durch eine leicht reduzierte Merkspanne und

Schwankungen im verbalen Abrufen und Diskriminieren sowie aufgrund einer leicht

reduzierten Impulskontrolle. Der Explorand verfüge über gute Ressourcen in den

komplexen Ich-funktionen Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit,

Kontaktgestaltung, Interaktionskompetenz, Selbstregulation,

Regressionsfähigkeit und Intentionalität. Er sei durchaus in der Lage, Willenskräfte

zu mobilisieren, um allfällige Hindernisse bei der Bewältigung von Aufgaben zu

überwinden. Ein Rückzug aus sozialen Bereichen liege nicht vor. Das soziale

Umfeld sei intakt. Das Zusammenleben mit Ehefrau und fünf Kindern gelte als

interpersonelle Ressource. Positiv zu nennen sei auch die abgeschlossene

Ausbildung. An Belastungsfaktoren seien zu nennen: Abhängigkeitserkrankung auch

der Ehefrau, jahrelange Absenz vom Erwerbsleben, Wunsch nach IV-Rente ohne

berufliche Beschäftigung. Psychosoziale Belastungen mit direkt negativen

funktionellen Folgen könne man nicht benennen. In Anlehnung an das Mini-ICF-APP

bestünden beim Exploranden Beeinträchtigungen in folgenden Fähigkeiten:

Anwendung fachlicher Kompetenzen (leicht: Einbusse in der Arbeitseffizienz) und

Durchhaltefähigkeit (leicht: Abnahme der Aufmerksamkeitskapazität). Die anderen

Fähigkeiten seien nicht beeinträchtigt.

Das Belastungsprofil wurde wie folgt

umschrieben: Möglichkeit, Pausen einzulegen, keine hohen Anforderungen im

Bereich des verbalen Gedächtnisses. Tätigkeiten mit leichtem Zugang zu

alkoholischen Getränken wären nicht geeignet (z.B. Gastronomie). Ausserdem

sollten vorsichtshalber sehr differenzierte Arbeiten, welche eine hohe

Aufmerksamkeit verlangen, gemieden werden, wie z.B.: Überwachungs-, Prüf- und

Kontrollarbeiten in der Industrie, Bedienung und Überwachung von

(halb-)automatischen Maschinen oder Produktionsarbeiten, Sortierarbeiten und

Arbeiten an verletzungsträchtigen Maschinen. Die Arbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit wurde mit 8,5 Stunden pro Tag angegeben; dabei bestehe

eine um 20 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit wegen leicht reduzierter

Arbeitseffizienz und leicht erhöhtem Pausenbedarf. In Anbetracht der

Suchtanamnese und des eigen- und aktenanamnestisch anzunehmenden relativ

gleichmässigen Verlaufs der letzten Jahre könne diese Einschätzung auch für die

vergangenen Jahre angenommen werden (auch für den Zeitraum ein Jahr vor der

IV-Anmeldung im Oktober 2020; IV-Nr. 32.1 S. 15 ff.).

4.11.2 Bei der orthopädisch/traumatologischen

Teilbegutachtung vom 21. Juni 2022 (Dr. med. L.___, Fachärztin für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) gab der

Explorand an, er habe sich mit 12 Jahren sein rechtes Sprunggelenk

dreifach gebrochen (Ferse, Schien- und Wadenbein) und sei operiert worden. Mit

18 Jahren sei ein Wadenbeinbruch links operiert worden. Beide Beine hätten

schon immer Probleme gemacht. In der Lehre habe er mit 16 Jahren Probleme

mit der Wirbelsäule bekommen. Dann sei eine Fehlbelastung der Wirbelsäule

durch einen erheblichen Beckenschiefstand festgestellt worden. Deshalb habe er

keinen Militärdienst leisten müssen. Vor zwei Jahren habe er kniegelenksnah das

rechte Schienbein gebrochen; dieses schmerze sehr oft. Dies sei in der

Corona-Zeit gewesen und vielleicht wäre eine Operation notwendig gewesen. Mit

20 Jahren (2002) habe er eine schwere Schnittverletzung mit Sehnendurchtrennung

am rechten Handrücken und am Zeigefinger erlitten. Diese Verletzungen seien im M.___

behandelt worden. Seitdem könne er den Daumen in abgespreizter Daumenstellung

nicht mehr komplett beugen. Dies sei jedoch nicht so sehr ein Problem, aber die

Kraft der rechten Hand sei seitdem vermindert. Dies sei für seine bisherige

Tätigkeit als Elektriker schlecht. Ausserdem habe er sich den linken Ellenbogen

und das rechte Schlüsselbein gebrochen und er habe sich bei einem Sturz in die

Aare einen offenen Kleinfingerbruch links und eine schwere Prellung im Bereich

der rechten Flanke zugezogen. Sein Hauptproblem sei der Rücken. Er habe extreme

Rückenschmerzen und sei sehr unbeweglich geworden. Physiotherapie habe nicht

wirklich etwas gebracht. Die Sprunggelenke und das Schlüsselbein verursachten

keine Beschwerden.

Zum beruflichen Werdegang wurde

angegeben, der Explorand habe von 1998 bis 2002 eine Berufsausbildung zum

Elektromonteur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis bei der [...] AG, [...],

absolviert. Anschliessend habe er in dieser Firma noch ein Jahr lang als

Elektromonteur gearbeitet. Danach habe er bis zum Jahr 2010 temporär als

Elektromonteur gearbeitet, u.a. auch in dem Geschäft, in dem der Bruder als

Elektromonteur arbeite. Die letzte Tätigkeit sei eine Vollzeitstelle bei der

Firma [...] von ca. September 2010 bis ca. November 2010 gewesen. Danach habe

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither sei der Explorand Hausmann

und lebe von der Sozialhilfe.

Zu den Untersuchungsbefunden wurde

angegeben, es bestehe ein flüssiges Gangbild vom Wartebereich bis in das

Untersuchungszimmer. Während der Erhebung der Anamnese sitze der Explorand

ruhig und ohne ersichtlichen Leidensdruck auf seinem Stuhl. Das Be- und

Entkleiden erfolge sowohl im Sitzen als auch im Stehen ohne sichtbare

Einschränkungen. Das Aus- und Anziehen des Oberkörpers erfolge mit beiden Armen

über den Kopf. Die spontanen Bewegungen seien unauffällig.

Im Rahmen der medizinischen Beurteilung

wurde angegeben, der Explorand lebe zusammen mit seiner Ehefrau und seinen

Kindern in einer 6.5-Zimmer-Mietwohung im Erdgeschoss und im 1. Stock ohne

Lift. Er sei verheiratet und habe fünf gesunde Kinder. Einen Fahrausweis habe

er nicht mehr. Die Arbeiten im Haushalt erledige die Ehefrau, wobei sie vom

Exploranden unterstützt werde. Zur Konsistenz und Plausibilität wurde

dargelegt, der Explorand könne sich eine Tätigkeit ohne körperliche Belastungen

in einem 50%igen Pensum in Abhängigkeit seiner psychischen Einschränkungen

vorstellen. Von orthopädisch-traumatologischer Seite bestünden im Rahmen des

körperlichen Belastungsprofils keine relevanten Einschränkungen in den Lebensbereichen

von Beruf, Freizeit und Haushalt. Der nur gelegentliche Analgetikabedarf, die

fehlende Inanspruchnahme einer entsprechenden fachärztlichen Behandlung sowie

der aktuell erhobene klinische und radiologische Untersuchungsbefund der

Lendenwirbelsäule seien diskrepant zu den angegebenen extremen Schmerzen und

Bewegungseinschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Aufgrund der

angeborenen und degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule

seien gelegentlich auftretende belastungsabhängige pseudoradikuläre Beschwerden

mit Ausstrahlung in beide Gesässhälften nachvollziehbar, allerdings nicht in

dem vom Exploranden geschilderten Ausmass. Im Rahmen der

orthopädisch-traumatologischen Untersuchung hätten keine Hinweise auf

Verdeutlichungstendenzen oder gar Aggravation des Exploranden bestanden.

Zusammenfassend kam die Teilgutachterin zum Schluss, von

orthopädisch-traumatologischer Seite bestünden beim Exploranden keine

Erkrankungen mit relevanter Auswirkung auf dessen Arbeitsfähigkeit. Eine orthopädisch/traumatologische

Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit konnte nicht gestellt werden. Als

orthopädisch/traumatologische Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

wurden folgende Leiden aufgelistet: «belastungsabhängiges pseudoradikuläres

Lumbalsyndrom beidseits bei geringen Facettengelenksarthrosen von LWK 5/SWK 1

und geringer linkskonvexer lumbaler Skoliose bei angeborenem Beckentiefstand

links von 1.5 cm; minimales posttraumatisches Streckdefizit des linken

Ellenbogens ohne funktionelle Einschränkung; geringe posttraumatische

Bewegungseinschränkung des linken Kleinfinger-Mittelgelenkes; geringe

posttraumatische Einschränkung der Beugung des rechten Handgelenks und

Streckung des rechten Daumens; Adipositas (BMI 32.9 kg/m2).

Zum Verlauf wurde angegeben, soweit dies

anhand der angegebenen Anamnese sowie des aktuell erhobenen klinischen und

radiologischen Untersuchungsbefundes beurteilbar sei, werde die bisherige

Behandlung des Stütz- und Bewegungsapparates von orthopädisch-traumatologischer

Seite als adäquat beurteilt. Von orthopädisch-traumatologischer Seite sei

anhand der aktuellen klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde die

Durchführung von Eingliederungsmassnahmen in einer leidensadaptierten, dem

Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit ab sofort und in vollem Umfang

möglich. Die Würdigung von Fähigkeiten und Ressourcen und Belastungen lautete

dahingehend, als Ressourcen seien die sehr gute berufliche Ausbildung als

Elektromonteur mit Fähigkeitszeugnis, die stabilen familiären Verhältnisse und

die Unterstützung sowie der angegebene Arbeitswille des Exploranden zu nennen.

Als Belastung werde die fehlende berufliche Tätigkeit seit dem Jahr 2010

eingeschätzt. Aufgrund des belastungsabhängigen pseudoradikulären

Lumbalsyndroms bestehe eine Verminderung der körperlichen Belastbarkeit des

Exploranden für körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der

Lendenwirbelsäule. Körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende

Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule seien zumutbar. Für eine

solche Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 8,5 Stunden pro Tag ohne

Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Ab Oktober 2019 sei aus

orthopädisch-traumatologischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit

des Exploranden auszugehen (IV-Nr. 32.1 S. 30 ff.).

4.11.3 Dem internistischen

Teilgutachten vom 6. Juli 2022 (Untersuchung vom 23. Juni 2022; Prof.

Dr. med. univ. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,

Endokrinologie-Diabetologie und Kardiologie) können keine Diagnosen mit

Relevanz für die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Von internistischer Seite

bestünden unter Ausblendung der Suchtproblematik eine Adipositas (BMI 32.7

kg/m2), ferner eine moderate Varikositas (Krampfadern) der unteren

Extremitäten und bei geringen Knöchelödemen beidseits der Verdacht auf eine

venöse Stauungsproblematik. Diese Diagnosen seien ohne Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit. Das Belastungsprofil sei aus internistischer Sicht nicht

eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus internistischer Sicht

eine vollständige Arbeitsfähigkeit (8,5 Std. pro Tag) ohne

Leistungseinschränkung. Aus internistischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine

längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (IV-Nr. 32.1

S. 49 ff.).

4.11.4 Aus dem neuropsychologischen

Teilgutachten vom 29. Juni 2022 (Untersuchung vom 23. Juni 2022; lic. phil.

O.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP) geht hervor, innerhalb des

erhobenen neuropsychologischen Befundprofils mit überwiegend normgerechten

Befunden zeigten sich keine unplausiblen Befunde oder Befundkonstellationen.

Auch bestünden keine Diskrepanzen zu beklagten Beschwerden oder beschriebenen

Alltagsaktivitäten. Es werde von validen neuropsychologischen Befunden

ausgegangen. Zur neuropsychologischen Diagnostik wurde dargelegt, gesamthaft

bestehe beim Exploranden eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung

mit jeweils leichten Beeinträchtigungen in Teilbereichen des verbalen

Gedächtnisses und der Exekutivfunktionen sowie einer minimalen bis leicht

reduzierten Belastbarkeit im kognitiven Bereich. Ätiologisch seien die

festgestellten Defizite am ehesten im Rahmen der eigenanamnestisch beschriebenen

und in den Akten dokumentierten langjährigen polytoxikomanen

Abhängigkeitserkrankung zuzuordnen.

Zur Beurteilung des bisherigen Verlaufs

wurde festgehalten, eine neuropsychologische Therapie habe bisher nicht

stattgefunden und sei auch aufgrund der aktuell erhobenen, lediglich minimalen

bis allenfalls leichten Befunde nicht indiziert. Im Vordergrund stehe die

Behandlung der Suchtproblematik. Angesichts der vom Exploranden berichteten

langjährigen Abhängigkeitserkrankung verfüge dieser über erfreulich gute

kognitive Ressourcen. Aus neuropsychologischer Sicht sei dem Exploranden zur

Schonung eben dieser Ressourcen eine Drogen- und Alkoholabstinenz dennoch zu

empfehlen. Funktionsstörungen bestünden beim Exploranden durch eine leicht

reduzierte Merkspanne und Schwankungen im verbalen Abrufen und Diskriminieren

sowie aufgrund einer leicht reduzierten Impulskontrolle. Tätigkeitsbezogen

seien dadurch im Beruf wie auch im Alltag Einbussen in der Arbeitseffizienz

denkbar. Des Weiteren bestehe beim Exploranden ein leicht erhöhter

Pausenbedarf. Eine Belastung sei neben der Abhängigkeitserkrankung die Sorge um

die berufliche und allgemeine Entwicklung des Sohnes. Ressource sei ein

eingeschätzt durchschnittliches intellektuelles Leistungsniveau sowie ein über

weite Strecken normgerechtes kognitives Leistungsvermögen. Des Weiteren gebe

der Explorand die Ehefrau und die Familie sowie die aktuelle Wohnsituation als

Ressource an.

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

könne der Explorand 7.5 Stunden pro Tag anwesend sein. Aufgrund der minimalen

bis leichten kognitiven Funktionsstörung bestehe eine Leistungseinschränkung

von 10 %. In der bisherigen Tätigkeit als Elektromonteur bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 80 % (rechnerisch 79 %). Diese Einschätzung

gelte mangels neuropsychologischer Vorbefunde ab dem Datum der aktuellen

Begutachtung am 23. Juni 2022. Eine angepasste Tätigkeit zeichne sich

dadurch aus, dass der Explorand die Möglichkeit habe, Pausen einzulegen; es

sollten zudem keine hohen Anforderungen im Bereich des verbalen Gedächtnisses

gestellt werden. Aus neuropsychologischer Sicht seien Einschränkungen durch

eine leicht reduzierte Arbeitseffizienz und ein leicht erhöhter Pausenbedarf in

jeglichen Tätigkeiten im freien Arbeitsmarkt gleichermassen zu erwarten. In

einer solchen Tätigkeit sei eine Präsenz von 7.5 Stunden pro Tag mit einer

Leistungseinschränkung von 10 % wegen der minimalen bis leichten

kognitiven Funktionsstörung zumutbar. Die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit betrage

ebenfalls 80 % ab 23. Juni 2022. Es bestehe keine Indikation für eine

spezifische neuropsychologische Therapie (IV-Nr. 32.1 S. 60 ff.).

4.12 Dem Bericht des aktuellen

Hausarztes Dr. med. D.___ vom 17. November 2023 kann die Diagnose

«Abhängigkeitssyndrom von Opiaten und Kokain, gegenwärtig Teilnahme an einem

Methadonersatzprogramm» entnommen werden. Im Weiteren führte der Hausarzt aus,

es bestehe eine 25-jährige Suchtanamnese mit Gebrauch von multiplen Substanzen.

Aktuell werde der Patient mit Methadon 200 mg sowie Seresta und Ritalin

(Kokain) substituiert. Er, Dr. med. D.___, habe den Patienten zwischen

2005 und 2006 sehr intensiv begleitet während seiner ersten Drogenabhängigkeit.

Im Jahr 2005 sei es zu mehreren Hospitalisationen gekommen, zum Teil auch mit

fürsorgerischer Unterbringung wegen epileptischen Anfällen und Aggressivität. Mit

dem Methadonprogramm sei im Jahr 2004 begonnen worden. Danach sei der Umzug des

Patienten nach [...] erfolgt und er sei dort von seinem Hausarzt vor Ort (Dr. med.

H.___, vgl. E. II. 4.9 hiervor) betreut worden. Seit dem Jahr 2019 erfolge

die Betreuung wieder durch ihn, Dr. med. D.___. Anamnestisch sei im Jahr

2020 eine Hospitalisation wegen einer Psychose erfolgt; dazu seien aber keine

Berichte vorhanden. Der Patient könne aus hausärztlicher Sicht aufgrund seiner

schweren Suchterkrankung realistischerweise nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt

arbeiten. Das Arbeitstempo sei wenig hoch, die Flexibilität und die

Merkfähigkeit seien erniedrigt und die Konzentrationsfähigkeit scheine

eingeschränkt. Im Rahmen der hausärztlichen Kontrollen wirke der Patient

freundlich und zugewandt, aber deutlich verlangsamt, sodass man sich nicht

vorstellen könne, wie er mit diesen neuropsychologischen Defiziten wieder

arbeiten könne (BB 4).

5.

5.1

5.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 14. Juni

2023 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss den medizinischen

Abklärungen liege keine IV-relevante Diagnose vor, welche eine

anspruchsrelevante längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Eine

körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne

Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule mit der Möglichkeit, Pausen einzulegen, ohne

hohe Anforderungen im verbalen Gedächtnis, ohne leichten Zugang zu

alkoholischen Getränken und ohne hohe Anforderungen der Aufmerksamkeit (wie

z.B. Überwachungs-, Prüf- oder Kontrollarbeiten oder das Bedienen von

Maschinen) wäre dem Beschwerdeführer rückwirkend wie auch weiterhin ganztags

mit einer Leistungseinschränkung von 20 % zuzumuten. Gesamthaft bestehe

demnach medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Es

bestünden keine anspruchsrelevanten Einschränkungen, welche eine Arbeitsunfähigkeit

von mindestens 40 % zur Folge hätten. Eine Invalidität im Sinne des

Gesetzes liege somit nicht vor. Zu den Einwänden wurde dargelegt, gemäss dem Auszug

aus dem individuellen Konto habe der Beschwerdeführer nie eine längerdauernde

Arbeit ausgeübt. Es könne somit nicht überwiegend wahrscheinlich davon

ausgegangen werden, dass im Gesundheitsfall eine Tätigkeit als Elektromonteur

ausgeübt worden wäre. Eine angestammte Tätigkeit könne daher nicht definiert

werden. Die einjährige Wartezeit für die Entstehung eines allfälligen

Rentenanspruchs sei nicht erfüllt. Dem B.___-Gutachten vom 5. Januar 2023

komme voller Beweiswert zu. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt. Die

Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrige sich (IV-Nr. 45;

A.S. 1 ff.).

5.1.2 Der Beschwerdeführer lässt

demgegenüber geltend machen, die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2023

sei aufzuheben. Es seien ihm die gesetzlichen Leistungen (berufliche

Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von

mindestens 40 % ab wann rechtens auszurichten; eventualiter sei die

Beschwerdesache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 5. Dezember

2023 wird der vorerwähnte Eventualantrag in dem Sinne abgeändert, als der

Beschwerdeführer geltend machen lässt, eventualiter sei ein psychiatrisches

Gerichtsgutachten zu veranlassen (vgl. Protokoll vom 5. Dezember 2023,

S. 2; A.S. 38). Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt, die

Verhältnisse des Beschwerdeführers seien von der Beschwerdegegnerin nicht

rechtskonform abgeklärt worden. Insbesondere erweise sich das polydisziplinäre B.___-Gutachten

als unvollständig und damit nicht als beweiskräftig. Es sei nicht geprüft

worden, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer einem potentiellen Arbeitgeber

zugemutet werden könne. Dies sei mit Blick auf die langjährige und schwere

Mehrfachabhängigkeitserkrankung erstaunlich; die Prüfung dieser Frage hätte

sich bei der Beurteilung des Rentenanspruchs geradezu aufgedrängt. Die Abstinenz

von verschiedenen Suchtmitteln, von welchen der Beschwerdeführer abhängig sei

(Alkohol, Methadon, Kokain, Amphetamine usw.), könne ihm laut gutachterlicher

Feststellung nicht zugemutet werden. Daraus müsse gefolgert werden, dass

grundsätzlich eine Gefährdung der Arbeitssicherheit bestehe. Das psychiatrische

Teilgutachten der B.___ vermöge nicht zu überzeugen. Primäre Erkrankungen,

welche der Sucht zugrunde liegen könnten, wie z.B. Angst-, Belastungs- und

Persönlichkeitsstörungen, seien nicht gezielt abgeklärt worden. Dies sei nicht

hinnehmbar, da anamnestisch einschneidende Lebensereignisse vorgekommen seien. So

sei der Beschwerdeführer im Alter von fünf Jahren von seinen Eltern auf einer

Raststätte liegen gelassen und lange gesucht worden. Ein halbes Jahr später

seien die Eltern in den Ferien abgefahren, ohne bemerkt zu haben, dass sie

ihren Sohn vergessen hätten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer als

Jugendlicher ab dem 12. Lebensjahr viele Unfälle erlitten. In der Zeit der

Lehre bzw. im Alter von 16 Jahren sei sein Vater an einem Hirntumor erkrankt

und jung verstorben. Der Vater habe zu Hause sterben wollen und der

Beschwerdeführer habe ihn gepflegt, was ihn stark belastet habe, zumal er einen

Suizidversuch seines Vaters miterlebt habe. Es sei zu einer sechsmonatigen

Krankschreibung gekommen. Im Weiteren sei im Bericht des Zentrums für

heroingestützte Behandlung vom 5. Januar 2021 die Verdachtsdiagnose einer

unreifen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) angegeben worden. Die Berichte

des nachbehandelnden Psychotherapeuten Dr. med. J.___,

Suchtbehandlungszentrum [...], seien weder von der Beschwerdegegnerin noch vom

psychiatrischen Teilgutachter beigezogen worden. Dr. med. K.___ habe in

seinem Teilgutachten lediglich festgehalten, Hinweise für eine

Persönlichkeitsstörung oder –änderung bestünden nicht. Das Negieren einer

Persönlichkeitsstörung stehe im Widerspruch zum Bericht von lic. phil. I.___,

welcher die Verdachtsdiagnose einer unreifen Persönlichkeitsstörung aufgeführt

habe. Die Äusserung des psychiatrischen Teilgutachters, wonach die unreife

Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 nicht definiert sei, könne nicht

nachvollzogen werden. Die unreife Persönlichkeitsstörung stelle eine Diagnose

in der ICD-10 dar, welche durch mangelnde emotionale Entwicklung, geringe

Toleranz gegenüber Stress und Ängsten, Unfähigkeit zur Übernahme persönlicher

Verantwortung und Abhängigkeit von altersunangemessenen Abwehrmechanismen

gekennzeichnet sei. Das psychiatrische Teilgutachten mit nur einem Interview

und fehlenden Fremdberichten (Dr. med. J.___) sowie ohne Fremdanamnese

(Ehefrau, Sozialarbeiter usw.) fusse somit auf unvollständigen Erhebungen.

Insbesondere wäre auch die Diagnose einer Persönlichkeits- und

Verhaltensstörung infolge einer langjährigen, schweren und aktiven

Mehrfachabhängigkeitserkrankung bzw. psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide,

Cannabinoide usw., wie sie im Bericht der F.___ vom 28. September 2020

aufgeführt worden seien, zu diskutieren gewesen.

Auch die Erhebung des Funktionsniveaus

im Gutachten vermöge nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer pflege so gut

wie keine Kontakte mehr mit Drittpersonen ausserhalb seiner eigenen Familie. Er

habe dem psychiatrischen Teilgutachter berichtet, dass er manchmal den Bezug

zur Realität verliere. Aktenkundig seien auch Vorkommnisse mit

Fremdaggressivität. Der damalige Hausarzt Dr. med. H.___ habe am 1. November

2020 berichtet, dass der Beschwerdeführer «in seiner Hausarztpraxis nicht mehr

führbar» sei, sodass er den Patienten ins [...] überwiesen habe. In dessen Bericht

vom 5. Januar 2021 sei berichtet worden, dass der Beschwerdeführer nicht

zuverlässig in der Wahrnehmung seiner Termine sei. Auch die somatische

Begutachtung durch die B.___ sei unvollständig. Eine kardiologische Abklärung

sei unterlassen worden. Ohne eine solche könne nicht rechtskonform das

Vorliegen einer Herzinsuffizienz, welche angesichts des schweren und

jahrelangen Substanzgebrauchs auch nicht unwahrscheinlich erscheine, und deren

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt werden. Demnächst seien auch neue

Abklärungsergebnisse betreffend die Beschwerden am Bewegungsapparat zu erwarten

(Beschwerde, S. 4 ff.). An der öffentlichen Verhandlung vom

5. Dezember 2023 erneuert der Beschwerdeführer die oben wiedergegebenen

Einwände mit der vorerwähnten Änderung des Eventualbegehrens und reicht weitere

medizinische Unterlagen (BB 4 bis 15) ein (vgl. Protokoll vom

5. Dezember 2023; A.S. 37 ff.).

5.2 Das von der Beschwerdegegnerin

veranlasste, vier Disziplinen umfassende interdisziplinäre (internistische, neuropsychologische,

orthopädisch/traumatologische und psychiatrische) B.___-Gutachten vom 5. Januar

2023 beruht für die streitigen Belange auf allseitigen Untersuchungen des

Beschwerdeführers vom 21. und 23. Juni sowie 7. November 2022, berücksichtigt

die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die aus

sämtlichen Teilgutachten hervorgehenden Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen

einer gutachterlichen Konsensbeurteilung (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung;

IV-Nr. 32.1 S. 5 ff.) zusammengefasst und gemeinsam beurteilt.

Sämtliche Teilgutachten und auch die Konsensbeurteilung wurden von den

Gutachtern unterzeichnet. Die Expertise kann sich somit auf vollständige

Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die

fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen

Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der

Symptomatik auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu

abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten Stellung genommen

wird. Schliesslich werden die gestellten Fragen beantwortet. Inhaltlich

gelangen die einzelnen Teilgutachten und die Konsensbeurteilung zu schlüssigen

Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Das

Administrativgutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352;

vgl. E. II. 2.5 hiervor).

5.3

5.3.1 Zum

Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht geprüft worden, in welchem Ausmass

er einem potentiellen Arbeitgeber zugemutet werden könne und ob er infolge der

langjährigen schweren Mehrfachabhängigkeitserkrankung an einer relevanten Persönlichkeits-

oder Verhaltensstörung leide (Beschwerde, S. 4 ff. Ziff. 5 bis 7) ist

Folgendes festzuhalten: Der psychiatrische B.___-Teilgutachter, Dr. med. K.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen

Teilgutachten aufgrund seiner Untersuchung vom 7. November 2022 und nach

einer Würdigung der Vorakten (vgl. Anhang 1, IV-Nr. 32.1 S. 12 ff.)

und der Anamnesen sowie nach einer eingehenden Befragung des Beschwerdeführers

zu seinen aktuellen Beschwerden fest, es bestünden keine Hinweise auf eine

Persönlichkeitsstörung oder –änderung (IV-Nr. 31.2 S. 22). Er stützte

sich dabei auf die von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde, welche sich

weitgehend unauffällig präsentierten (vgl. IV-Nr. 32.1 S. 20 ff. Ziff. 4.3),

und auch auf die systematische psychiatrische Anamnese, wonach

Charaktereigenschaften, die zu einer Persönlichkeitsstörung passen könnten, nicht

eruierbar seien (vgl. IV-Nr. 32.1 S. 17). Im Weiteren stellte der

psychiatrische Teilgutachter auf die Untersuchungsergebnisse des

neuropsychologischen Teilgutachters lic. phil. O.___, Fachpsychologe für

Neuropsychologie FSP, vom 23. Juni 2022 ab, wonach beim Beschwerdeführer

gesamthaft eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung mit jeweils

leichten Beeinträchtigungen in Teilbereichen des verbalen Gedächtnisses und der

Exekutivfunktionen sowie einer minimalen bis leicht reduzierten Belastbarkeit

im kognitiven Bereich bestehe. Der Psychologe kam zum Schluss, ätiologisch

seien diese festgestellten Defizite am ehesten der eigenanamnestisch

beschriebenen und in den Akten dokumentierten langjährigen polytoxikomanen

Abhängigkeitserkrankung zuzuordnen (vgl. IV-Nr. 32.1 S. 22 f. und 73).

Dr. med. K.___ berücksichtigte die psychiatrischen und

neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit insoweit, als er eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten

Tätigkeit von 100 % (8.5 Std. pro Tag) mit einer um 20 %

eingeschränkten Leistungsfähigkeit attestierte, wobei er die

Leistungseinschränkung mit einer leicht reduzierten Arbeitseffizienz und einem

leicht erhöhten Pausenbedarf begründete (IV-Nr. 32.1 S. 26 f.). Ausserdem

definierte er das Belastungsprofil des Beschwerdeführers, welches plausibel

erscheint (vgl. IV-Nr. 32.1 S. 26; vgl. E. II. 4.11.1 hiervor). Die

umfassende Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachters ist nachvollziehbar

und überzeugt.

5.3.2 Zu

der im Bericht von lic. phil. I.___ vom 5. Januar 2021 gestellten

Verdachtsdiagnose einer unreifen Persönlichkeitsstörung (F60.8; vgl.

IV-Nr. 10 S. 3 Ziff. 2.5; vgl. E. II. 4.10 hiervor) nahm Dr. med.

K.___ dahingehend Stellung, diese sei gemäss ICD-10 nicht definiert und es sei

eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in geschützter Umgebung postuliert worden,

was einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt

entspreche; diese Einschätzung könne aus psychiatrischer Sicht insbesondere im

Hinblick auf das aktuelle neuropsychologische Ergebnis nicht geteilt werden

(IV-Nr. 32.1 S. 24). Dem ist beizupflichten. Dem Einwand des

Beschwerdeführers, die Diagnose einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung infolge

einer langjährigen, schweren und aktiven Mehrfachabhängigkeitserkrankung hätte

im psychiatrischen Teilgutachten eingehend diskutiert werden müssen, ist entgegenzuhalten,

dass Dr. med. K.___ – wie erwähnt – weitgehend unauffällige Untersuchungsbefunde

erhob und keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder –änderung

feststellen konnte. Auch der neuropsychologische Teilgutachter lic. phil. O.___

kam zum Schluss, innerhalb des erhobenen neuropsychologischen Befundprofils mit

überwiegend normgerechten Befunden seien keine unplausiblen Befunde oder

Befundkonstellationen ersichtlich (IV-Nr. 32.1 S. 72). Der

psychiatrische Teilgutachter stellte bei seiner Untersuchung des

Beschwerdeführers weder eine mangelnde emotionale Entwicklung noch eine geringe

Toleranz gegenüber Stress und Ängsten fest; auch eine Unfähigkeit zur Übernahme

persönlicher Verantwortung oder eine Abhängigkeit von altersunangemessene

Abwehrmechanismen waren im Rahmen der Befunderhebung nicht eruierbar. Ängste,

Zwänge oder ein Verhalten, welches auf eine Persönlichkeitsstörung hinweisen könnte,

gehen weder aus der systematischen psychiatrischen Anamnese noch aus den

Untersuchungsbefunden hervor (vgl. IV-Nr. 32.1 S. 17). Demnach kann

nicht vom Bestehen einer Persönlichkeitsstörung oder –änderung ausgegangen

werden. Auf die von lic. phil. I.___ in seinem Bericht vom 5. Januar

2021 gestellte Verdachtsdiagnose einer unreifen Persönlichkeitsstörung ist

nicht abzustellen, zumal sie von ihm weder substanziiert noch begründet wurde

und auch aus den übrigen ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen keine

solche Diagnose hervorgeht. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die von

lic. phil. I.___ gestellte Verdachtsdiagnose einer unreifen

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) nach den Angaben des psychiatrischen

Teilgutachters gemäss ICD-10 definiert ist oder nicht. Ausschliesslich die neuropsychologischen

Untersuchungsergebnisse vom 23. Juni 2022 ergaben wie erwähnt lediglich eine

minimale bis leichte neuropsychologische Störung mit jeweils leichten Beeinträchtigungen

in Teilbereichen des verbalen Gedächtnisses und der Exekutivfunktionen sowie

einer minimalen bis leicht reduzierten Belastbarkeit im kognitiven Bereich. Es

bestünden Einbussen in der Arbeitseffizienz, wobei keine Indikation für eine

spezifische neuropsychologische Therapie bestehe (vgl. IV-Nr. 32.1

S. 22 und 73). Aufgrund dieser Abklärungsergebnisse erscheint die

gutachterlich festgesetzte Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit im Ausmass von 80 % als

plausibel. Die von Dr. med. K.___ diagnostizierte unspezifische

hirnorganische psychische Störung durch Abhängigkeit von multiplen psychotropen

Substanzen (ICD-10: F19.8) hat nach der Beurteilung des psychiatrischen

Teilgutachters keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit; die leicht reduzierte

Arbeitseffizienz und der leicht erhöhte Pausenbedarf führen zu einer um

20 % verminderten Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 32.1

S. 8 ff., 22 ff. und 73 ff.). Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb der

Beschwerdeführer bei dieser fachärztlich festgestellten erheblichen Restarbeitsfähigkeit

einem potentiellen Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zugemutet

werden könnte. Angesichts seines regelmässigen massiven Alkoholkonsums und

seiner Mehrfachabhängigkeit kann nicht von vornherein gesagt werden, er würde

sich bei der Ausübung einer adaptierten Arbeitstätigkeit inadäquat verhalten

und sich oder andere gefährden. So gelang es ihm trotz seiner seit 25 Jahren

bestehenden Suchtproblematik, im Jahr 2002 eine Berufsausbildung zum

Elektromonteur mit Fähigkeitsausweis abzuschliessen, und er konnte einige Jahre

(bis 2010) auf diesem Beruf arbeiten (vgl. IV-Nr. 32.1 S. 23 und 39).

Auf die Berichte der behandelnden Ärzte, wonach aufgrund der

Mehrfachabhängigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem

ersten Arbeitsmarkt auszugehen sei (vgl. E. II. 4.9., 4.10 und 4.12

hiervor), kann mangels konkreter Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des

psychiatrischen B.___-Teilgutachtens sprechen (vgl. E. II. 3.3 hiervor), nicht

abgestellt werden. Es gilt zu beachten, dass sich die behandelnden Ärzte in

erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, weshalb deren Berichte

nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die

Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des

Gesundheitszustands verfolgen und deshalb kaum je die materiellen Anforderungen

an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 erfüllen. Die

Berichte von behandelnden Ärzten sind zwar nicht von vornherein ohne

Beweiswert, doch ist bei ihnen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte wegen ihrer auftragsrechtlichen Stellung eher zugunsten ihre

Patienten aussagen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_528/2021 vom

11. Februar 2022 E. 4.2. und 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012

E. 3.1.2, je mit Hinweisen).

5.3.3 Im

Weiteren geht aus dem Bericht von lic. phil. I.___ vom 5. Januar 2021

hervor, dass der Beschwerdeführer im [...]-Zentrum [...], [...], keine weiteren

Termine wahrnahm (vgl. IV-Nr. 10 S. 2 Ziff. 1.2). Demnach bestand

weder für die Beschwerdegegnerin noch für den psychiatrischen Teilgutachter Anlass,

weitere Berichte von Dr. med. J.___ beizuziehen, welcher offenbar für

allfällige spätere Kontrollen vorgesehen war. Dr. med. K.___ stellte im

Rahmen der psychiatrischen Begutachtung zur Konsistenz und Plausibilität fest,

die angegebenen Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers während der

Untersuchung seien konsistent und in Bezug auf die Akten, die

Alltagsaktivitäten und die aktuell erhobenen Befunde nachvollziehbar. Auf ein

Drogenscreening und eine Serumkonzentrationsbestimmung der Medikamente konnte in

Anbetracht der offenen Angaben des Beschwerdeführers hierzu und aufgrund der

wegen der Suchtdynamik anzunehmenden Einnahme verzichtet werden (vgl.

IV-Nr. 32.1 S. 23). Angesichts der weitgehend unauffälligen Befunderhebung

kann nachvollzogen werden, dass Dr. med. K.___ keine Fremdanamnese erhob. Für

solche weiteren Abklärungsmassnahmen, insbesondere auch die Befragung der

Ehefrau oder eines Sozialarbeiters, bestand kein Grund. Anlässlich der

öffentlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2023 liess der Beschwerdeführer noch

darauf hinweisen, er habe vor der psychiatrischen Teilbegutachtung vom

7. November 2022 eine Flasche Baccardi-Rum getrunken, weshalb die an der

psychiatrischen Teilbegutachtung erstellten Tonaufnahmen (vgl. IV-Nr. 32.1

S. 16) abzuhören seien. Er habe mit einem lallenden Ton gesprochen und sei

verlangsamt und berauscht gewesen (vgl. Protokoll vom 5. Dezember 2023,

S. 2; A.S. 38). Diese Angaben gehen aus dem psychiatrischen

Teilgutachten so nicht hervor. Vielmehr wurde bei der Befunderhebung

festgestellt, der Beschwerdeführer spreche mit kräftiger, gut modulierter

Stimme, die Sprachfrequenz sei unauffällig und die Wortwahl des

Beschwerdeführers sei einfach, angemessen und ausreichend differenziert. Der

formale Gedankengang sei geordnet und kohärent, im inhaltlichen Denken hätten

sich keinerlei Auffälligkeiten gezeigt, das Kurz- und Langzeitgedächtnis seien

im klinischen Befund nicht gestört und die Willenskräfte strukturiert und

zielgerichtet (IV-Nr. 32.1 S. 21). Somit kann nicht davon ausgegangen

werden, dass sich der Beschwerdeführer während der Begutachtung in einem derart

alkoholisierten Zustand befunden hätte, dass deswegen die psychiatrische Teilbegutachtung

nicht ordnungsgemäss hätte durchgeführt werden können. Damit besteht für das

Gericht kein Anlass, die anlässlich der psychiatrischen Teilbegutachtung

erstellten Tonaufnahmen (vgl. IV-Nr. 32.1 S. 16 Ziff. 3)

abzuhören. Es gilt zu beachten, dass sämtliche vier Gutachter im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung

– in Kenntnis der langjährigen Suchtproblematik des Beschwerdeführers – aufgrund

ihrer Untersuchungsergebnisse in den jeweiligen Fachdisziplinen zum Schluss

kamen, der Beschwerdeführer sei in einer adaptierten Tätigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt zu 80 % arbeits- bzw. leistungsfähig, wobei diese

Einschätzung in Anbetracht der Suchtanamnese und des eigen- und

aktenanamnestisch anzunehmenden relativ gleichmässigen Verlaufs der letzten

Jahre auch für die vergangenen Jahre angenommen werden könne (IV-Nr. 32.1

8 f.). Darauf ist abzustellen.

5.4 Der

Beschwerdeführer lässt im Weitern geltend machen, auch die Erhebung des

Funktionsniveaus des Beschwerdeführers im Gutachten vermöge nicht zu überzeugen

(Beschwerde, S. 7 f. Ziff. 8). Dazu ist festzuhalten, dass

Dr. med. K.___ im Rahmen seiner Beurteilung feststellte, dem

Beschwerdeführer sei es trotz seiner Suchtproblematik gelungen, eine Ausbildung

zum Elektromonteur mit Fähigkeitsausweis abzuschliessen, wobei er diesen Beruf

auch einige Jahre ausgeübt habe (IV-Nr. 32.1 S. 23). Der

psychiatrische Teilgutachter kam im Weiteren zum Schluss, es sei bemerkenswert,

dass trotz dieser jahrelangen Suchtanamnese nicht deutlich mehr kognitive (und

auch körperliche) Beeinträchtigungen vorhanden seien. Die jahrelange Suchtanamnese

habe wohl zu strukturellen und funktionellen Alterationen im Gehirn geführt,

weshalb von einem hirnorganischen Psychosyndrom auszugehen sei. Dieses erkläre die

neuropsychologischen Beeinträchtigungen. Diese stünden für die quantitative

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Vordergrund. Überraschenderweise

sei hier lediglich eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung

festgestellt worden, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % für jede

Tätigkeit führe (IV-Nr. 32.1 S. 24). Diese Einschätzung steht in Einklang

mit den vom psychiatrischen Teilgutachter festgestellten Fähigkeiten und

Ressourcen, wonach der Beschwerdeführer über gute Ressourcen in den komplexen

Ich-Funktionen Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit,

Kontaktgestaltung, Interaktionskompetenz, Selbstregulation,

Regressionsfähigkeit und Intentionalität verfüge. Er sei durchaus in der Lage,

Willenskräfte zu mobilisieren, um allfällige Hindernisse bei der Bewältigung

von Aufgaben zu überwinden. Ein Rückzug aus sozialen Bereichen liege nicht vor

und das soziale Umfeld sei intakt. Das Zusammenleben mit der Ehefrau und den fünf

Kindern gelte als interpersonelle Ressource und die abgeschlossene Ausbildung

wirke sich positiv aus. Auch in Anlehnung an das MINI-ICF-APP-Rating waren weitgehend

unauffällige Ergebnisse festzustellen (vgl. IV-Nr. 32.1 S. 25). Diese

Einschätzung von Dr. med. K.___ steht auch in Übereinstimmung mit den eigenen

Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der vertiefenden Befragung, wonach seine

körperlichen Beeinträchtigungen im Vordergrund stünden (IV-Nr. 32.1

S. 17). Die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit sei vornehmlich

körperlich bedingt, weniger durch die Sucht (IV-Nr. 32.1 S. 20). Vor

diesem Hintergrund bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer einem

potentiellen Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr zuzumuten wäre.

Der psychiatrische Teilgutachter definierte das Belastungsprofil einer optimal

angepassten Tätigkeit (Möglichkeit, Pausen einzulegen; keine hohen

Anforderungen im Bereich des verbalen Gedächtnisses; Tätigkeiten mit leichtem

Zugang zu alkoholischen Getränken sind ungeeignet [z.B. Gastronomie];

vorsichtshalber keine sehr differenzierten Arbeiten, welche eine hohe

Aufmerksamkeit verlangen [z.B. Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten in der

Industrie, Bedienung und Überwachung von {halb-}automatischen Maschinen oder

Produktionsarbeiten, Sortierarbeiten, Arbeiten an verletzungsträchtigen

Maschinen]; IV-Nr. 32.1 S. 26). In einer solchen adaptierten Tätigkeit

ist es dem Beschwerdeführer nach den gutachterlichen Angaben ohne Gefährdung

seiner Arbeitssicherheit zuzumuten, seine Restarbeitsfähigkeit von 80 % zu

verwerten. Dass der Beschwerdeführer von seinem damaligen Hausarzt

Dr. med. H.___ im April 2018 an das Zentrum für heroingestützte

Behandlung, [...] (), überwiesen wurde, primär, weil er in seiner

Allgemeinpraxis nicht mehr führbar gewesen sei (Bericht vom 1. November

2020, IV-Nr. 5 S. 7 Ziff. 2.1; vgl. E. II. 4.9 hiervor), im

September 2020 per fürsorgerische Unterbringung (FU) bei Fremdaggression mit

unklaren Wahnvorstellungen bei bekannter Polytoxikomanie auf der Akutstation

der F.___ hospitalisiert werden musste (Bericht vom 28. September 2020,

IV-Nr. 5 S. 13 ff. bzw. BB 8; vgl. E. II. 4.8 hiervor) und

auch sonst bei der Wahrnehmung von Terminen offenbar Mühe hat (IV-Nr. 10

S. 2 Ziff. 1.2; vgl. auch Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom

5. Dezember 2023, S. 3; A.S. 39), führt zu keiner anderen Beurteilung.

5.5 Dem

Einwand des Beschwerdeführers, auch die somatische B.___-Begutachtung sei

unvollständig gewesen, weil das Vorliegen einer allfälligen Herzinsuffizienz

nicht abgeklärt worden sei (Beschwerde, S. 8 Ziff. 9), kann nicht gefolgt

werden. So legte Prof. Dr. med. univ. N.___, Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin, Endokrinologie-Diabetologie und Kardiologie, aufgrund seiner

Untersuchung vom 23. Juni 2022 dar, Blutdruck und Puls seinen unauffällig,

die Herztöne rein, die Karotiden frei, die peripheren Pulse beidseits tastbar

und es bestünden nur geringe Knöchelödeme. Im Weiteren gab der internistische Teilgutachter

an, das gering erhöhte proBNP spreche nicht für eine kardiale Dekompensation

als Ursache der Beinödeme. Eine kardiologische Untersuchung inklusive

Echokardiographie erscheine aber sinnvoll, wobei keine Anhaltspunkte bestünden,

dass dies eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätte (IV-Nr. 32.1

S. 54; vgl. E. II. 4.11.3 hiervor). Demnach wird diese im

Zusammenhang mit den leichten Beinödemen empfohlene Abklärungsmassnahme nach

den fachärztlichen Angaben zur Beurteilung eines allfälligen Leistungsanspruchs

des Beschwerdeführers nicht als ausschlaggebend erachtet. Auch aus den übrigen

ins Recht gelegten Akten geht kein Hinweis für eine relevante Herzinsuffizienz hervor.

6. Nach

dem Gesagten ist auf das beweiskräftige polydisziplinäre B.___-Gutachten vom

5. Januar 2023 abzustellen. Entgegen der Argumentation des

Beschwerdeführers besteht kein Hinweis, dass dessen Verhältnisse nicht

rechtskonform abgeklärt worden wären. Insbesondere vermögen auch das psychiatrische

und das neuropsychologische Teilgutachten zu überzeugen. Die davon abweichenden

ärztlichen Berichte der behandelnden Ärzte vermögen deren Beweiswert nicht zu

schmälern. Damit ist unter Beachtung des vorerwähnten Belastungsprofils (vgl.

IV-Nr. 32.1 S. 8, 26, 43 und 74) von einer Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit von 80 %

(Präsenz von 100 % [8.5 Std.] mit einer um 20 % eingeschränkten

Leistungsfähigkeit) auszugehen. Es besteht kein Anlass für weitere medizinische

Abklärungen, da von weiteren Beweiserhebungen keine zusätzlichen Erkenntnisse

zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_576/2015 vom 21. September 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf

BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Von der Veranlassung des anlässlich

der öffentlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2023 beantragten

psychiatrischen Gerichtsgutachtens ist demnach abzusehen. Im Folgenden ist der

Einkommensvergleich durchzuführen.

7.

7.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein

(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

Der Beschwerdeführer absolvierte von

1998 bis 2002 eine Lehre als Elektromonteur EFZ und arbeitete auf diesem Beruf zuletzt

im Jahr 2010 im Rahmen eines temporären Arbeitsverhältnisses im Stundenlohn

(100 %) bei der [...]; seither ist er als Hausmann tätig (vgl.

IV-Nr. 2 S. 5 f., 32.1 S. 18 und 33 f. und 67). Aufgrund der

gegebenen Umstände erweist es sich als sachgerecht, zur Festsetzung des

Valideneinkommens die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) heranzuziehen. Das Valideneinkommen ist bezogen auf die damalige

Tätigkeit als Elektromonteur zu bestimmen. Demnach ist von einem Tabellenwert von

CHF 6'069.00 pro Monat auszugehen (LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn

[Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater

Sektor, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41 bis 43 [Baugewerbe],

Kompetenzniveau 2 [Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung

und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen

Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst], Männer). Für die Anwendung des

Kompetenzniveaus 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen

in einem Spezialgebiet voraussetzen) besteht kein Raum. Angepasst an die betriebsübliche

wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.3 Stunden pro Woche und die Nominallohnentwicklung

(2020: 105.6; 2021: 105.7) ist das Valideneinkommen auf CHF 6'272.20 pro

Monat bzw. CHF 75'266.00 pro Jahr festzusetzen.

7.2 Der Beschwerdeführer übt seit

dem Jahr 2010 keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Nach den

Untersuchungsergebnissen der B.___-Gutachter ist er in der Lage, eine

leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % (8.5 Std. pro Tag)

mit einer um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit wegen leicht

reduzierter Arbeitseffizienz und leicht erhöhtem Pausenbedarf auszuüben

(IV-Nr. 32.1 S. 8; vgl. E. II. 4.11 hiervor). Demnach ist

von einer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 80 % auszugehen. Zur

Bestimmung des Invalideneinkommens sind ebenfalls die Tabellenwerte der LSE

2020 heranzuziehen. Der Beschwerdeführer ist damit in der Lage, ein Einkommen von

CHF 4'208.80 (LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach

Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer; 80 % von

CHF 5'261.00) zu erzielen. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche

Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Std. pro Woche und die

Nominallohnentwicklung (2020: 106.8; 2021: 106.0) ergibt dies ein

Invalideneinkommen von CHF 4'354.80 pro Monat bzw. CHF 52'258.00 pro

Jahr.

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner

gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben

vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen

Hilfsarbeiters in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 %

gewährt werden. Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall

zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles

zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider

zusätzlich reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als

25 % denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Weil gesundheitlich beeinträchtigte

Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im

Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern

lohnmässig benachteiligt sind und daher in der Regel mit

unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, sind die statistischen

Tabellenlöhne gegebenenfalls zu kürzen. Daher ist zwar nicht automatisch und in

jedem Fall, aber doch in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und / oder

behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom Tabellenlohn

vorzunehmen (Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a

N 100). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte

bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der

Lendenwirbelsäule ausüben kann, keine Anforderungen im Bereich des verbalen Gedächtnisses

gestellt werden können und sehr differenzierte Arbeiten, welche eine hohe

Aufmerksamkeit verlangen, zu vermeiden sind (z.B. Überwachungs-, Prüf- und

Kontrollarbeiten in der Industrie, Bedienung und Überwachung von

[halb-]automatischen Maschinen oder Produktionsarbeiten, Sortierarbeiten,

Arbeiten an verletzungsträchtigen Maschinen; vgl. IV-Nr. 32.1 S. 8),

rechtfertigt einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Dies ergibt ein

Invalideneinkommen von CHF 3'919.30 pro Monat bzw. CHF 47'032.00 pro

Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 75'266.00 pro Jahr

resultiert ein Invaliditätsgrad von 37.51 bzw. (aufgerundet) 38 %, der

keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (Art. 28 Abs. 2

IVG; vgl. E. II. 2.2 hiervor).

8. In

Bezug auf die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen ist

festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner IV-Anmeldung vom

16. Oktober 2020 darauf hinwies, er sei körperlich nicht mehr in der Lage

zu arbeiten (IV-Nr. 2 S. 6). Im Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung

vom 7. November 2022 erklärte er, «er strebe eine volle Rente an»

(IV-Nr. 32.1 S. 20). Bei der Befunderhebung wurde zur Motivation

festgehalten, der Beschwerdeführer erlebe sich vor dem Hintergrund seiner

körperlichen, mehr als psychischen Einschränkungen als derart handicapiert,

dass er die Möglichkeit für eine Rückkehr in eine regelmässige Tätigkeit

dauerhaft für sich ausschliesse (IV-Nr. 32.1 S. 22). Der Wunsch nach

einer IV-Rente ohne berufliche Beschäftigung wurde als Belastungsfaktor

gewürdigt (IV-Nr. 32.1 S. 25 Ziff. 7.2). Im Rahmen der orthopädisch/traumatologischen

Begutachtung vom 21. Juni 2022 hatte der Beschwerdeführer noch angegeben, er

könne sich eine Tätigkeit ohne körperliche Belastungen in einem 50 %igen

Pensum in Abhängigkeit seiner psychischen Einschränkungen vorstellen

(IV-Nr. 32.1 S. 40 Ziff. 6.2). Schliesslich wies er in seinem

Einwand vom 2. März 2023 darauf hin, er habe bei der IV-Anmeldung

ausdrücklich gesagt, dass auch eine Weiterbildung in Frage käme. Es sei ihm aus

gesundheitlichen Gründen nicht möglich, seinem erlernten Beruf als

Elektromonteur nachzukommen (IV-Nr. 38 S. 2). In der Beschwerde (S. 9

Ziff. 11) wird schliesslich geltend gemacht, die Verneinung des Anspruchs

auf Massnahmen beruflicher Art sei unbegründet, insbesondere der

Umschulungsanspruch scheine gegeben zu sein (A.S. 13 f.). Aufgrund der vom

Beschwerdeführer im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung gemachten Angaben

kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bereit ist, die von den Gutachtern

ermittelte Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer optimal angepassten

Tätigkeit umzusetzen, zumal er auch nicht darlegt, welche Weiterbildung oder

Umschulung er sich vorstellen könnte. Damit bestehen erhebliche Zweifel an

seiner subjektiven Eingliederungsfähigkeit. Fehlt es an einem

Eingliederungswillen, entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne

dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021

E. 7.2. mit Hinweisen). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

9.

9.1 Da

der Beschwerdeführer nicht obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf

eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

9.2 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 26. Oktober

2023, Ziff. 2; A.S. 35; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den

unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO). Rechtsanwalt Wyssmann hat anlässlich der Verhandlung vom

5. Dezember 2023 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz

von insgesamt CHF 4'606.45 (16.34 Std. x CHF 250.00 pro Std.

zuzüglich Spesenersatz von CHF 192.10 und Mehrwertsteuer) geltend macht

(A.S. 41 f.).

Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von kurzen Verfügungen und das Stellen von

Fristerstreckungsgesuchen etc. gilt praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im

Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten

ist. Demnach können die Positionen vom 16. August 2023 (Brief an Klient,

0.17 Std.), 21. August 2023 (Brief an Klient, 0.17 Std.),

7. September 2023 (Brief an Klient, 0.17 Std.) und 27. Oktober

2023 (Brief an Klient, 0.33 Std.) nicht berücksichtigt werden. Bei den Positionen

«Brief an Klient» ist von der Zustellung von Orientierungskopien an die

Klientschaft auszugehen, was Kanzleiaufwand darstellt. Für die öffentliche

Verhandlung vom 5. Dezember 2023 sind 60 Minuten zu berücksichtigen. Damit

verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 15.5 Stunden. Der Stundenansatz gemäss

§ 161 i.V.m § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT,

BGS 615.11) beträgt CHF 190.00 (ab 1. Januar 2023). Ferner sind

bei den Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 (nicht mit CHF 1.00) zu

vergüten (§ 160 Abs. 5 GT). Für die Fahrspesen sind CHF 0.70 pro

Kilometer einzusetzen (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 und

§ 157 Abs. 3 GT sowie § 161 lit. a des

Gesamtarbeitsvertrages [GAV, BGS 126.3]). Somit sind Auslagen von

insgesamt CHF 110.50 zu entschädigen. Damit beläuft sich die

Kostenforderung auf insgesamt CHF 3'290.75 (Honorar von CHF 2'945.00 [15.5

x CHF 190.00] zuzüglich Auslagen von CHF 110.50 und MwSt. von

CHF 235.25 [7.7 %]). Dieser Betrag ist von der Zentralen

Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im

Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters

im Umfang von CHF 1'001.65 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von

CHF 250.00 ermittelten Honorar).

9.3 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand

und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00

festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 sind dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen, welche jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 3'290.75

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsvertreters wird auf CHF 1'001.65 festgesetzt.

3. Die Verfahrenskosten von

CHF 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungs-

anspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 5. Dezember 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Je eine Kopie der vom Vertreter des

Beschwerdeführers an der Verhandlung vom 5. Dezember 2023 eingereichten

Unterlagen (Beschwerdebeilagen Nr. 4 bis 15) gehen an die

Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme.

6. Die Kostennote des Vertreters des

Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2023 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber Probst Schmidhauser