VSBES.2023.19
Gutachterstelle
27. April 2023Deutsch19 min
Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2023 folgende
Source so.ch
Urteil vom 27. April 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Gutachterstelle
(Verfügung vom 21. Dezember 2022)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nachdem
die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sein erstes
Leistungsbegehren am 18. August 2015 abgewiesen hatte (IV-Akten /
IV-Nr. 12), meldete sich der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer)
am 24. März 2017 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 17). Die
Beschwerdegegnerin holte in der Folge bei der Gutachterstelle B.___ ein
polydisziplinäres Gutachten vom 3. September 2019 ein (IV-Nr. 65.1 ff.),
welches die Fachrichtungen Innere Medizin, Neurochirurgie, Kardiologie sowie
Psychiatrie und Neuropsychologie umfasste. An diesem Gutachten waren u.a. die
Dres. C.___ und D.___ beteiligt.
1.2 Dr.
med. E.___, Praktischer Arzt beim Regionalen Ärztlichen Dienst der
Invalidenversicherung (RAD), hielt zunächst in seiner Stellungnahme vom 26. Mai
2022 dafür, es bedürfe einer neurochirurgischen Untersuchung sowie eines neuen
MRI der Lendenwirbelsäule. Einerseits sei die Diskrepanz zwischen der im
Gutachten von 2019 festgestellten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit von 90 % und der Arbeitsfähigkeit von 50 % im
Aufbautraining vom 11. Mai 2020 bis 31. Mai 2021 zu klären. Andererseits seien
die MRI-Befunde der LWS vom 12. Juli 2016 und 26. Mai 2017 mittlerweile
über fünf Jahre alt, wobei die damals festgestellten degenerativen
Veränderungen typischerweise progredient verliefen (IV-Nr. 145). Am 9.
Juni 2022 empfahl der RAD-Arzt neu eine umfassendere Verlaufsbegutachtung mit
den Disziplinen Neurochirurgie, Neurologie und Psychiatrie (IV-Nr. 146).
1.3 Die
Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2022 mit, die
Gutachterstelle für die erforderliche polydisziplinäre Begutachtung werde nach
dem Zufallsprinzip bestimmt (IV-Nr. 148).
1.4 Am 12. August 2022 orientierte
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber, die polydisziplinäre
Begutachtung werde (ohne dass das Zufallsprinzip angewendet worden wäre) durch
die Gutachterstelle B.___ erfolgen (IV-Nr. 151):
·
Dr. med. C.___, Neurochirurgie
·
Dr. med. D.___,
Psychiatrie und Psychotherapie
·
Dr. med. F.___,
Neurologie
1.5 Nachdem
der Beschwerdeführer am 25. August 2022 verschiedene Einwände erhoben hatte
(IV-Nr. 152), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Dezember 2022
an den vorgesehenen Sachverständigen fest (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Sie
sah davon ab, einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung
zu entziehen.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 25.
Januar 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 7 ff.):
1.
Die Verfügung der
[Beschwerdegegnerin] vom 21. Dezember 2022 sei aufzuheben.
2.
Es sei wegen
begründeter Besorgnis der Befangenheit resp. fehlender Ergebnisoffenheit der
[Gutachterstelle] B.___ im Allgemeinen und den Gutachterpersonen Dr. med. D.___
und Frau Dr. med. C.___ die Beschwerde-
gegnerin zu verpflichten, losbasiert
oder einigungsweise eine andere Gutachterstelle als die B.___ zu bestimmen.
3.
Bei der
Gutachterwahl seien anstelle der vorgesehenen Fachrichtung Neurochirurgie die
Fachdisziplinen Rheumatologie, Orthopädie und Innere Medizin zu
berücksichtigen.
4.
Der vorliegenden
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5.
Es sei eine öffentliche
Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMKR durchzuführen.
6.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2023 folgende
Anträge (A.S. 24):
Die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Es sei festzustellen, dass
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme.
2.3 Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts stellt am 16. Februar 2023 fest, dass das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist
(A.S. 25 f.).
2.4 Der Beschwerdeführer verzichtet
am 17. März 2023 auf eine abschliessende Stellungnahme (A.S. 32). Sein
Vertreter reicht gleichentags eine Kostennote ein (A.S. 33 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in dieser Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig.
1.2
Was die Einholung von ärztlichen
Gutachten durch die Invalidenversicherung betrifft, so sind die einschlägigen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), der Verordnung über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) sowie der Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) per 1. Januar 2022
revidiert worden. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften
vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des
Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Dieser
intertemporalrechtliche Grundsatz findet jedoch dort keine Anwendung, wo
hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen dem altem und dem neuem
Recht keine Kontinuität besteht, sondern mit dem neuen Recht eine grundlegend
andere Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 130 V 215 E. 3.2
S. 220).
In Zusammenhang mit der Gesetzesänderung
per 1. Januar 2022 sind keine Übergangsbestimmungen erlassen worden, welche die
Vergabe von Begutachtungsaufträgen betreffen. Da die Begutachtung hier nach dem
1.
Januar 2022 in Auftrag gegeben wurde, sind somit nach den allgemeinen
Grundsätzen die neuen Verfahrensbestimmungen anwendbar, zumal diese die Art des
Verfahren nicht grundlegend ändern. Die Rechtsprechung verneinte z.B. eine
Kontinuität, als das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10)
für die obligatorische Krankenversicherung einerseits und die
Zusatzversicherungen anderseits per 1. Januar 1996 neu unterschiedliche
Rechtswege einführte (s. BGE 130 V 1 E. 3.3.1 S. 4 f.). Im
vorliegenden Fall beinhaltet das neue Recht demgegenüber keine solche fundamental
neue Zuständigkeits- und Verfahrensordnung. Es beschränkt lediglich (wie
nachfolgend zu zeigen sein wird) den Zugang zum kantonalen
Versicherungsgericht, soweit es um die Anfechtung von Entscheiden des
Versicherungsträgers in Zusammenhang mit der Durchführung einer Begutachtung
geht (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2022.144 vom
3.
Oktober 2022 E. II. 1.2).
2.
2.1
Der Versicherungsträger prüft
die Begehren der versicherten Personen, nimmt die notwendigen Abklärungen von
Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz
1.
ATSG). Er bestimmt Art und Umfang der Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis
ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022).
2.2
2.2.1
Erachtet der Versicherungsträger
im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so holt er
je nach Erfordernis ein monodisziplinäres, bidisziplinäres oder
polydisziplinäres Gutachten ein (Art. 44 Abs. 1 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022).
Der Bundesrat kann die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle
regeln (Art. 44 Abs. 7 lit. a ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022). Gemäss der
bundesrätlichen Verordnung haben polydisziplinäre medizinische Gutachten (d.h.
Gutachten, an denen wie hier drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind),
bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis
Abs. 1 IVV). Dasselbe gilt für bidisziplinäre Gutachten (Art. 72bis
Abs. 1bis IVV, in Kraft seit 1. Januar 2022). Die Vergabe der
Aufträge erfolgt sowohl bei bi- als auch bei polydisziplinären Gutachten nach
dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV), d.h. über die
webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Rz 3098 Kreisschreiben über das
Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI, gültig ab 1. Januar
2022). Dieses Zuweisungsmodell neutralisiert generelle, aus den
Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und
Befangenheitsbefürchtungen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Wie
gerichtsnotorisch ist, erfolgt bei SuisseMED@P eine elektronische Ziehung aus
einem virtuellen Lotterietopf. Dieser füllt sich vor jeder Auftragsvergabe mit
denjenigen Gutachterstellen, die in den erforderlichen Fachdisziplinen über
freie Kapazitäten verfügen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem
programmierten Algorithmus. Die Zielsetzung im Leitentscheid BGE 137 V 210
ist damit verwirklicht worden und das SuisseMED@P-System grundsätzlich
rechtmässig (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2022.144 vom 3.
Oktober 2022 E. II. 2.2.1). Bislang sind, soweit ersichtlich, keine
Entscheide ergangen, welche konkrete Mängel bei der Auftragsvergabe über
SuisseMED@P feststellen würden (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2018
vom 24. Oktober 2018 E. 3.2).
Abweichend von Art. 72bis
Abs. 2 IVV können polydisziplinäre Verlaufsgutachten, wie hier eines zur
Debatte steht, bei derselben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die
bereits das erste Gutachten erstellt hat, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt
sind. Einerseits muss das Erstgutachten über die Plattform SuisseMED@P vergeben
worden sein (Rz 3099 KSVI). Da die zufallsbasierte Auftragserteilung für das
Erstgutachten allgemeine Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen
eliminiert, ist gegen ein Verlaufsgutachten durch die gleiche Gutachterstelle
nichts einzuwenden (BGE 147 V 79 E. 7.4.5 S. 84 f.). Andererseits dürfen
seit dem Erstgutachten nicht mehr als drei Jahre vergangen sein. Entscheidend
ist dabei, ob das Verlaufsgutachten innerhalb von drei Jahren seit der ersten
Begutachtung notwendig ist (a.a.O. E. 7.2 S. 81 mit Hinweis). Dies ist z.B.
dann der Fall, wenn der RAD ein Verlaufsgutachten empfiehlt (s. a.a.O. E. 7.5
S. 85).
2.2.2
Muss der Versicherungsträger zur
Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen
Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese
kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige
ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG, in Kraft seit 1.
Januar 2022). Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Sachverständige in Ausstand,
wenn sie in der Sache entweder ein persönliches Interesse haben oder aus
anderen Gründen befangen sein könnten. Für die Ablehnung muss nicht
nachgewiesen werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist.
Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit
und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der
Beurteilung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden
einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver
Weise als begründet erscheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109
f. mit Hinweis). Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den
vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch
Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG, in Kraft seit 1. Januar
2022). Lehnt eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen ab,
so hat der Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen. Liegt kein
Ausstandsgrund vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1
ATSV, in Kraft seit 1. Januar 2022). Dieser kann mündlich oder schriftlich
durchgeführt werden und ist in den Akten zu dokumentieren (Abs. 2). Bei der
Vergabe eines Begutachtungsauftrags nach dem Zufallsprinzip (s. dazu
E. II. 2.2.1 hiervor) ist kein Einigungsversuch durchzuführen (Abs. 3).
2.2.3
Reicht die Partei innert der
zehntägigen Frist gemäss Art. 44 Abs. 2 ATSG Zusatzfragen an den oder die
Sachverständigen ein, so entscheidet der Versicherungsträger abschliessend über
deren Zulassung (Art. 44 Abs. 3 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022).
2.2.4
Bei mono- und bidisziplinären
Gutachten werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei
polydisziplinären Gutachten hingegen von der Gutachterstelle abschliessend
festgelegt (Art. 44 Abs. 5 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022).
2.2.5
Sofern die versicherte Person es
nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen
der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des
Versicherungsträgers aufgenommen (Art. 44 Abs. 6 ATSG, in Kraft seit 1.
Januar 2022).
2.3
2.3.1
Unter der bis 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage war die IV gemäss Rechtsprechung verpflichtet, ein
ärztliches Gutachten in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen
(BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Das am 1. Januar 2022 in
Kraft getretene neue Recht sieht jedoch eine solche Verfügung nur noch dann
vor, wenn der Versicherungsträger Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1
ATSG verneint und die vorgesehenen Sachverständigen bestätigt. Bei den übrigen
Entscheiden, die in Zusammenhang mit einem Begutachtungsauftrag ergehen, ist
demgegenüber von keiner Zwischenverfügung die Rede. Der Gesetzestext hält sogar
ausdrücklich fest, der Versicherungsträger resp. die Gutachterstelle entscheide
«abschliessend» über die Zulassung von Zusatzfragen einer Partei resp. die
Festlegung der Fachdisziplinen (s. E. II. 2.2.3 + 2.2.4 hiervor).
Diese Formulierung kann nur so verstanden werden, dass eine Anfechtung beim
kantonalen Versicherungsgericht in diesen Fällen ausgeschlossen ist (s.a. Rz
3097.
+ 3101 KSVI). In den Bestimmungen, welche sich mit Art und Umfang der
Abklärungen, der Festlegung der Begutachtungsart sowie den Tonaufnahmen befassen
(s. E. II. 2.1 / 2.2.1 / 2.2.5 hiervor) findet sich die Wendung «abschliessend»
zwar nicht. Aus den Materialien (denen bei einem derart neuen Erlass besondere
Bedeutung zukommt) erhellt indes, dass das Gesetz hier ebenfalls keine
Beschwerdemöglichkeit vorsieht. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zu Art. 43
Abs. 1bis ATSG soll der IV die «ausschliessliche» Entscheidkompetenz
über Art und Umfang der Abklärungen zukommen, um die notwendigen und
massgebenden Abklärungsmassnahmen möglichst rasch und ohne Verzögerungen
anordnen zu können; der versicherten Person stünden mit der Gewährung des
rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten genügend Mittel zur
Verfügung, gegen den von der IV getroffenen Entscheid vorzugehen (BBl 2017
S. 2682). Der Gesetzgeber wollte mit anderen Worten verhindern, dass sich die anstehende
Begutachtung wegen einer Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht verzögert.
Ein Gutachten soll vielmehr – abgesehen von Ausstandsgründen – erst dann gerichtlich
überprüft werden können, wenn die IV abschliessend über das Leistungsbegehren
der versicherten Person befunden hat. Das Ziel der Verfahrensbeschleunigung
fand auch in den revidierten Art. 44 ATSG Eingang. Diese Bestimmung sah in der
bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung vor, dass die Partei einen Sachverständigen
aus «triftigen» Gründen ablehnen konnte, was über die gesetzlichen
Ablehnungsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG hinausging (Marco Weiss in:
Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gutachten in der
Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 155 f.). Weiter wurde in die
nationalrätliche Beratung der folgende Minderheitsantrag eingebracht
(s. unter 17.022 | IVG. Änderung (Weiterentwicklung der IV) | Amtliches
Bulletin | Das Schweizer Parlament), zuletzt besucht am 27. April 2023:
Gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichtes ist bei fehlender Eignung [recte: Einigung] sowohl über die
Anordnung der Begutachtung, über die Person des Sachverständigen oder über die
Fragestellung eine Zwischenverfügung zu erlassen. Das schafft Rechtssicherheit
und verhindert, dass später ein Gutachten aus Gründen, die schon vor der
Begutachtung beurteilbar gewesen wären, nicht verwertbar ist. Durch diesen
umfassenden Rechtsschutz vor der Durchführung der Begutachtung wird auch die
Akzeptanz des Gutachtens erhöht.
Dieser Antrag, der sich für einen
weitergehenden Rechtsschutz als die Gesetzesvorlage aussprach, blieb jedoch
erfolglos, d.h. der Gesetzgeber fasste die zulässigen Anfechtungsgründe bewusst
enger.
2.3.2
Zusammenfassend ergibt die
Auslegung von Art. 43 Abs. 1bis und Art. 44 ATSG, dass das Gesetz
einer beförderlichen Vergabe des Begutachtungsauftrags Vorrang einräumt und
deshalb die Beschwerde an das Versicherungsgericht vor der Begutachtung auf
Fälle beschränkt, in denen Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG
geltend gemacht werden (s. zum Ganzen Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn
VSBES.2022.144 vom 3. Oktober 2022 E. II. 2.3.1 + 2.3.2).
2.4
2.4.1
Soweit die vorliegende Beschwerde
Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG zum Gegenstand hat, ist grundsätzlich darauf
einzutreten.
2.4.2
Der Beschwerdeführer macht im
Wesentlichen geltend, von der Gutachterstelle B.___, insbesondere den Dres. D.___
und C.___, sei keine ergebnisoffene Beurteilung zu erwarten. Bei der
angeordneten neuen Begutachtung gehe es nicht bloss um die Beurteilung des
Verlaufs. Die Gutachter der B.___ müssten vielmehr die Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit ihrer früheren Expertise vom 3. September 2019 überprüfen,
denn die erneute Begutachtung bezwecke gemäss RAD, die Divergenz zwischen der
Arbeitsfähigkeit von 90 % im Vorgutachten und derjenigen von 50 % im
Aufbautraining zu klären. Dies müsse umso mehr gelten, als bereits im
Vorgutachten eine Auseinandersetzung mit den divergenten Ergebnissen
leistungsorientierter beruflicher Abklärungen gefehlt habe. Der Umstand, dass
die Gutachten der B.___ genau in diesem Punkt immer wieder mangelhaft seien, erwecke
einen zusätzlichen Anschein der fehlenden Ergebnisoffenheit. Speziell bei den
Gutachten von Dr. med. D.___ hätten schon verschiedene Gerichte Mängel
festgestellt (A.S. 14 ff.).
2.4.3
Der Beschwerdeführer dringt mit
seinen Einwänden nicht durch. Gemäss dem vorgesehenen Fragenkatalog (IV-Nr.
149) beabsichtigt die Beschwerdegegnerin eine Verlaufsbegutachtung, hat sich
die Gutachterstelle B.___ doch im Wesentlichen zum aktuellen Gesundheitszustand
(d.h. den geklagten Beschwerden, Befunden und Diagnosen) zu äussern und anzugeben,
ob seit dem Erstgutachten von 2019 Veränderungen eingetreten sind und gegebenenfalls
inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die vorgesehenen
Experten Dres. D.___ und C.___ werden diese Fragen zwar nicht losgelöst von ihrer
Beurteilung im Erstgutachten beantworten können. Das ist indes nicht
gleichbedeutend mit einer Überprüfung oder objektiven Kontrolle der eigenen
Beurteilung, was den Schluss auf fehlende Unvoreingenommenheit zuliesse (Urteil
des Bundesgerichts 9C_731/2017 vom 30. November 2017 E. 3.4). Zur Annahme einer
Befangenheit müssten vielmehr weitere Umstände hinzukommen. Solche macht der
Beschwerdeführer bei Dr. med. C.___ (und im Übrigen auch bei Dr. med.
F.___) nicht geltend. Was Dr. med. D.___ angeht, so betont der
Beschwerdeführer, dass dieser wiederholt inhaltlich mangelhafte Gutachten
erstattet habe. Dies betrifft jedoch keinen formellen Ausstandsgrund nach Art.
36.
Abs. 1 ATSG, sondern die fachliche Eignung von Dr. med. D.___ als Experte, was
unter dem neuen Recht nicht mehr vor der Durchführung der Begutachtung beim
Versicherungsgericht gerügt werden kann. Ebenso wenig ist im hiesigen Verfahren
das B.___-Gutachten vom 3. September 2019 zu überprüfen; ob der
rechtserhebliche medizinische Sachverhalt bis zu diesem Zeitpunkt hinreichend,
d.h. richtig und vollständig, abgeklärt ist, stellt eine Frage der
Beweiswürdigung dar und ist daher mit dem Endentscheid in der Sache zu
behandeln (vgl. a.a.O. E. 2). Im Übrigen kann die formelle Ablehnung eines
Experten ohnehin nicht allein mit negativen Erfahrungen in früheren Fällen
begründet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2013 vom 6. Februar 2013
E. 2.2). Dies muss hier umso mehr gelten, als sich der Beschwerdeführer
lediglich auf drei, bereits ein paar Jahre zurückliegende Urteile beruft, in
denen Gutachten von Dr. med. D.___ der Beweiswert abgesprochen wurde (A.S.
15.
+ 16). Eine derart schmale Basis an konkreten Beispielen vermag den Vorwurf,
in den mangelhaften Gutachten manifestiere sich eine Voreingenommenheit des
Experten zu Gunsten der Sozialversicherung, von vornherein nicht zu stützen. Spezifische
Ablehnungsgründe gegen Dr. med. D.___, welche sich auf den
Beschwerdeführer und dessen Fall beziehen, werden keine vorgebracht.
Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass die vorgesehenen Experten Dr. med. D.___ und Dr. med. C.___
trotz Vorbefassung in der Lage sind, unvoreingenommen und ergebnisoffen eine
Verlaufsbegutachtung durchzuführen.
2.4.4
Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, bei der Gutachterstelle B.___ sei generell keine unbefangene
Begutachtung zu erwarten, so ist ihm zu entgegnen, dass sich ein
Ablehnungsbegehren nicht gegen die Gutachterstelle als solche richten kann,
sondern nur gegen bestimmte Sachverständige einer Gutachterstelle (s. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2016 vom 27.
Mai 2016 E. 2).
2.4.5
Die Beschwerde ist folglich, was
die geltend gemachten Ausstandsgründe angeht, unbegründet, während sie
bezüglich der Frage, ob sich Dr. med. D.___ als Experte eignet, nicht zulässig
ist.
2.5
In der Beschwerde wird weiter
verlangt, die neue Gutachterstelle sei entweder losbasiert oder einigungsweise
zu bestimmen. Ob in dieser Hinsicht auf die Beschwerde einzutreten ist, kann
jedoch offen bleiben, da sie ohnehin abzuweisen wäre.
2.5.1
Im vorliegenden Fall geht es, wie
bereits dargelegt, um eine Verlaufsbegutachtung (s. E. II. 2.4.3 hiervor). Die
Beschwerdegegnerin war nicht gehalten, diesen Auftrag nach dem Zufallsprinzip
zu vergeben, sondern sie durfte ihn direkt der Gutachterstelle B.___ erteilen, welche
bereits das Erstgutachten erstattet hatte. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen
waren erfüllt: Einerseits war der Gutachterstelle der Auftrag für die
Erstbegutachtung ordnungsgemäss nach dem Zufallsprinzip vergeben worden (s.
IV-Nr. 61 f.). Andererseits datiert das Erstgutachten vom 3. September
2019, während die Notwendigkeit eines polydisziplinären Verlaufsgutachtens mit
der Empfehlung des RAD-Arztes vom 9. Juni 2022 feststand, also innerhalb von
drei Jahren (s. E. I. 1.2 + E. II. 2.2.1 hiervor).
2.5.2
Die Beschwerdegegnerin bemühte
sich nicht darum, eine Einigung über die Gutachterpersonen zu erzielen, bevor
sie das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Dezember
2022.
abwies. Dies war hier auch nicht notwendig. Ein Einigungsversuch ist zwar
nach dem Wortlaut der Verordnung dann vorgesehen, wenn der Begutachtungsauftrag
nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben wird (E. II. 2.2.1 hiervor), was hier,
mit der direkten Vergabe des Auftrags an die Gutachterstelle B.___, an sich der
Fall ist (s. E. I. 1.4 hiervor). Entscheidend ist aber, dass die
Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip eingeführt wurde, um eine
ergebnisorientierte Auswahl der Sachverständigen durch den Versicherungsträger
zu verhindern (s. Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV), Erläuternder Bericht des
BSV, S. 75 / Art. 7j Abs. 3 ATSV, s. unter https://www.koordination.ch/fileadmin/files/iv/erlaeuterungen/revision_2022/ivv_erlaeuterungen_2022.pdf,
zuletzt besucht am 27. April 2023). Dieses Ziel ist auch in der vorliegenden
Situation gewährleistet: Die Gutachterstelle B.___ wurde nämlich nicht
freihändig für die Verlaufsbegutachtung ausgewählt, sondern weil sie bereits
das Erstgutachten erstattet hatte. Damals war der Begutachtungsauftrag aber,
wie bereits erwähnt, nach dem Zufallsprinzip vergeben worden (s. IV-Nr. 61
f.).
2.6
Der Beschwerdeführer begehrt
schliesslich, es sei auf die vorgesehene neurochirurgische Exploration zu
verzichten und stattdessen eine orthopädische resp. rheumatologische sowie eine
internistische Untersuchung durchzuführen. Nach der neuen Rechtslage kann indes
auf eine Beschwerde, welche sich gegen die Auswahl der Fachdisziplinen richtet,
nicht eingetreten werden.
3.
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten
werden kann. Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6
Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) besteht hier kein Anspruch, da es nicht um die Beurteilung
zivilrechtlicher Ansprüche geht.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
Bei Streitigkeiten über
Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren
kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist
(Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht
besteht in der Invalidenversicherung bei Streitigkeiten betreffend die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Da aber im
vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind, sondern die
Durchführung einer Begutachtung, entfällt die Erhebung von Verfahrenskosten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_353/2023 vom 4. August 2023 bestätigt.