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Entscheid

VSBES.2023.190

Invalidenrente

11. November 2024Deutsch41 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 11. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Roland Bühler,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 19. Juni 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1987, meldete sich am 17. September 2014 zum Bezug

von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Aargau

an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle des Kantons Solothurn {nachfolgend

Beschwerdegegnerin}] 4). In seiner Stellungnahme vom 24. März 2015 (IV-Nr. 15)

hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) fest, dass bei der

Beschwerdeführerin laut Aktenlage eine Persönlichkeitsstörung vom

Borderline-Typ sowie vermutlich ein schädlicher Gebrauch von Alkohol bestünden,

was in der angestammten Tätigkeit als Personalassistentin zu einer um 30 %

reduzierten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin führe. Die IV-Stelle des

Kantons Aargau gewährte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom 31.

März 2015 (IV-Nr. 18) Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und

Unterstützung.

1.2 Am 21. Juli 2016 meldete sich die

Beschwerdeführerin telefonisch bei der IV-Stelle des Kantons Aargau und teilte

dieser mit (IV-Nr. 42), dass sie sich 2016 mit einem Sprung aus 12 m Höhe zu

suizidieren versucht habe. Gemäss Austrittsbericht der B.___ vom 11. Oktober

2016 (IV-Nr. 49) hatte sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Suizidversuch ein

Polytrauma mit Verletzungen der Wirbelsäule bzw. des Beckenrings, des Thorax,

des Kopfes, des Abdomens sowie der unteren Extremitäten zugezogen. Nachdem die

Beschwerdeführerin zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit wiedererlangt

hatte, gewährte ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 9. Mai

2017 (IV-Nr. 77) eine Integrationsmassnahme in Form eines Aufbautrainings mit

Jobcoaching beim C.___.

1.3 Gemäss Abschlussbericht

Erwägungen

Integration der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 11. April 2018 (IV-Nr.

162) konnte während des Aufbautrainings mit Jobcoaching beim C.___ kein

dauerhafter Aufbau der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin über 50 %

realisiert werden. Selbst das Pensum von 50 % habe die Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer Schmerzsituation und den alltäglichen Belastungen durch

Arztbesuche, Therapien, Hund und Privatleben an ihre kräftemässigen Grenzen

gebracht. Mit ihrer Anstellung als Mitarbeiterin Verkaufssupport beim C.___ mit

einem Pensum von 40 % sei die Beschwerdeführerin bereits optimal eingegliedert.

Hinsichtlich des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin hielt der RAD mit

Stellungnahme vom 21. Januar 2019 (IV-Nr. 185) fest, dass die

Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2016 bis 30. April 2018 aufgrund des Polytraumas

vom 2. Juli 2016 zu 100 % arbeitsunfähig und seit dem 1. Mai 2018 in einer

angepassten Tätigkeit zu 40 bis 50 % arbeitsfähig sei. Mit Verfügung vom 14.

Oktober 2019 (IV-Nr. 210) sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der

Beschwerdeführerin ab 1. August 2016 eine Viertelsrente, ab 1. November 2016

eine ganze Rente und ab 1. Mai 2018 eine halbe Rente zu. Zugleich kündigte

sie per 28. Februar 2022 eine Rentenrevision an. Diese Verfügung blieb

unangefochten.

1.4

Mit Schreiben vom 19. Mai 2020

(IV-Nr. 215) teilte die Beschwerdegegnerin der IV-Stelle des Kantons Aargau

mit, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in den Kanton Solothurn verlegt

habe, und bat um Überweisung der IV-Akten. Die IV-Stelle des Kantons Aargau

liess der Beschwerdegegnerin hierauf mit Schreiben vom 27. Mai 2020 die

IV-Akten zukommen und wies darauf hin, dass die nächste Revision am 28. Februar

2022.

vorgesehen sei.

1.5

Mit Schreiben vom 11. Februar

2022.

(IV-Nr. 225) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit,

dass ihr Rentenanspruch überprüft werde. In diesem Zusammenhang fand am 22.

November 2022 im Domizil der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung statt. Im

Abklärungsbericht vom 29. November 2022 (IV-Nr. 238) wird hinsichtlich der

Statusfrage festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer

Kinder – im [...] 2020 kam ihre Tochter D.___ (IV-Nr. 218), im [...] 2022 ihr

Sohn E.___ (IV-Nr. 235) zur Welt – zu 50 % einer ausserhäuslichen

Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Bei einer

Arbeitsfähigkeit von 40 % betrage der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin

Dispositiv

in Anwendung der gemischten Methode demnach 32,75 % bzw. 33 %. Gestützt hierauf

hob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 19. Juni 2023 (A.S. [Aktenseite]

1 ff.) per 31. Juli 2023 auf.

2.

2.1 Gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2023 (A.S. 1 ff.) lässt die Beschwerdeführerin

mit Eingabe vom 16. August 2023 (A.S. 10 ff.) Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1.) Die vorliegende Beschwerde sei

gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 19.

Juni 2023 sowie deren Vorbescheid vom 7. Dezember 2022 seien aufzuheben.

2.) Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung

ab dem 19. Juni 2023 eine Teilrente von 47.50 % zuzusprechen; eventuell,

für den Fall einer Nichtgutheissung dieses Antrages (und Gutheissung des

Antrages oben Ziffer 1), sei ihr mit Wirkung ab dem 19. Juni 2023 eine

Teilrente von 37.5% zuzusprechen; subeventuell, für den Fall der

Abweisung der obigen Anträge, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuer

Prüfung und Beurteilung zurückzuweisen.

3.) Der Beschwerdeführerin seien keine

Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, und es sei ihr für

ihre Umtriebe in diesem Verfahren eine angemessene Parteientschädigung z. L.

der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Eingabe vom 6. September 2023 (A.S. 28) die Abweisung der

Beschwerde. Im Übrigen verzichtet sie auf eine Beschwerdeantwort.

2.3 Mit Eingabe vom 14. September

2023 (A.S. 30 ff.) lässt die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen. In

dieser erklärt sie, auf die Einreichung einer Kostennote zu verzichten.

2.4 Auf die Ausführungen der Parteien

in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist somit einzutreten.

1.2 Am 1. Januar 2022

trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20) in Kraft (Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], AS

2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen

Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu

beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine rentenrelevante Änderung eingetreten

ist (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2023 vom 4. Dezember 2023 E.

2.1 mit weiteren Hinweisen). Demgemäss legt Rz. 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes

für Sozialversicherungen (BSV) über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung (KSIR) für erstmalig abgestufte bzw. befristete

Rentenzusprachen und Revisionsfälle nach Art. 17 ATSG Folgendes fest:

Ereignete sich die massgebliche Änderung vor dem 1. Januar 2022, so finden die

Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021

gültigen Fassung Anwendung. Fand sie hingegen später statt, so sind die ab 1.

Januar 2022 geltenden Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV

heranzuziehen. Der Zeitpunkt der relevanten Änderung bestimmt sich nach Art.

88a IVV. Vorliegend erging die angefochtene Verfügung am 19. Juni 2023 (A.S. 1

f.) und damit erst nach dem 1. Januar 2022. Mit der Geburt der Tochter D.___ im

[...] 2020 steht jedoch eine vor dem 1. Januar 2022 eingetretene und gemäss

Art. 88a IVV zu berücksichtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur

Diskussion. Folglich gelangt vorliegend das bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesene

Recht zur Anwendung.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die

Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des

Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat

(Art. 4 Abs. 2 IVG).

2.2

Anspruch auf eine

Invalidenrente haben versicherte Personen (Art. 28 Abs. 1 IVG),

die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(lit. c).

2.3

2.3.1 Die Bestimmung des

Invaliditätsgrades richtet sich nach dem jeweiligen Status der versicherten

Person: Bei erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das diese

nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihnen zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnten, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnten, wenn sie nicht invalid

geworden wären (sog. Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG); bei nicht

erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird in Abweichung

von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2

IVG); bei Teilerwerbstätigen wird der Invaliditätsgrad nach der sog. gemischten

Methode ermittelt, wonach der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der

Tätigkeit im Aufgabenbereich festgelegt und der Invaliditätsgrad in beiden

Bereichen bemessen wird (Art. 28a Abs. 3 IVG).

2.3.2 Die für die Methodenwahl – siehe Ziff. 2.3.1 oben –

entscheidende Statusfrage bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in

denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich

beeinträchtigt wäre (zum Ganzen BGE 144 I 28 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Dabei

ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts darauf abzustellen, was

die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine

gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,

welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall

zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch

erwerbstätig wäre.

2.4 Ändert sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision

einer Invalidenrente i.S.v. Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung

in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies gilt nicht nur für wesentliche

Veränderungen des Gesundheitszustandes, sondern auch für erhebliche

Veränderungen der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2023 vom 25. Juni 2024

E. 3 mit Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.5). Ein Revisionsgrund ist unter

Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität

zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist

(BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Demgegenüber ist die lediglich

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3

mit Hinweisen). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den

Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten

ist, beurteilt sich grundsätzlich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes,

wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,

auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden

hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher

und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine

Bindung an frühere Beurteilungen besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2022

vom 4. Oktober 2022 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 144 I 103 E. 2.1).

3.

3.1 Sowohl das Administrativverfahren

vor der Verwaltung als auch das Rechtspflegeverfahren vor dem

Versicherungsgericht sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1

und Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Versicherungsgericht haben von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2022 vom 24.

Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427

E. 3.2 mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen

die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu

verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein

Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Urteil des

Bundesgerichts 8C_1058/2009 vom 10. Mai 2010 mit Hinweisen). Gleiches gilt,

wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich

erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).

3.2 Im

Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern

das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines

bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und

Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von

allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im

Zweifel zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf

Leistungen besteht somit nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. ZAK 1983 259).

3.3 Wie die einzelnen

Beweismittel konkret zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor.

Sowohl im Administrativ- als auch im Rechtspflegeverfahren gilt das Prinzip der

freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei, d.h.

ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a). Das heisst, dass Verwaltung

und Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv

zu prüfen und anschliessend zu entscheiden haben, ob die verfügbaren Unterlagen

eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten oder

nicht.

3.4 Im Zusammenhang mit

den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische

Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in

der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an

Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (Urteil des

Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweis). Für den

Beweiswert eines diesbezüglichen Berichts ist wesentlich, dass dieser von einer

qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden

Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der

versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der

Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel,

begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen

sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben

stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2 mit

Hinweisen).

4.

4.1 Strittig

und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin

zu Recht mit Verfügung vom 19. Juni 2023 (A.S. 1 ff.) per 31. Juli 2023

aufgehoben hat. Wie unter Ziff. I. 1.3 oben bereits festgehalten, wurde der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 (IV-Nr. 210) ab 1. August

2016 eine Viertelsrente, ab 1. November 2016 eine ganze Rente und ab 1. Mai

2018 eine halbe Rente zugesprochen. Die Bestimmung des Invaliditätsgrades

erfolgte dabei nach der Methode des Einkommensvergleichs. Dass aufgrund der zweifachen

Mutterschaft der Beschwerdeführerin – am [...] 2020 kam ihre Tochter D.___ (IV-Nr.

218), am [...] 2022 ihr Sohn E.___ (IV-Nr. 235) zur Welt – ein Statuswechsel erfolgte

und der Invaliditätsgrad im Rahmen des von Amtes wegen durchgeführten

Revisionsverfahrens nunmehr nach der gemischten Methode zu bestimmen ist, wird

von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Bestritten wird von ihr einzig das

Pensum der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Die

Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung von einem hypothetischen

Erwerbspensum von 50 % aus, die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. August

2023 (A.S. 10 ff.) von einem solchen von 80 %. Die Beschwerdeführerin rügt,

dass die Beschwerdegegnerin die Einkommensangaben der Beschwerdeführerin falsch

protokolliert und verdreht, entscheidungserhebliche Angaben der

Beschwerdeführerin ignoriert, die finanziellen Verhältnisse der

Beschwerdeführerin nicht abgeklärt und willkürliche Annahmen und

Schlussfolgerungen getroffen habe. Dies alles habe zu einer Fehlberechnung des

Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin und damit zu einem mangelhaften

Rentenentscheid geführt. Im Kern wirft die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin somit eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine

Verletzung der Abklärungspflicht vor. Ob diese Vorwürfe begründet sind und wie

hoch das hypothetische Erwerbspensum der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bei

der Bestimmung ihres Invaliditätsgrades festzulegen ist, gilt es im Folgenden

zu prüfen.

4.2

4.2.1 Zur

hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall

finden sich in den Akten im Wesentlichen folgende Unterlagen:

4.2.2 Gemäss

Abklärungsbericht des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 29.

November 2022 (IV-Nr. 238) gebar die Beschwerdeführerin im [...] 2020 ihre

Tochter D.___ und im [...] 2022 ihren Sohn E.___. Beim Abklärungsgespräch habe die

Beschwerdeführerin ausgesagt, dass sie im Gesundheitsfall trotz der kleinen

Kinder mit einem Pensum von 50 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Ihr

Lebenspartner arbeite in einem Pensum von 100 %. Die Kinder würden sie in die

Kindertagesstätte geben, diese liege ganz in der Nähe des Wohnblocks. Sie seien

auf ihr Einkommen angewiesen. Ihr Lebenspartner habe ein Kind aus einer anderen

Beziehung und müsse entsprechend Alimente bezahlen. Der Abklärungsdienst gelangt

in seinem Bericht zum Schluss, dass aufgrund der Akten und des

Abklärungsgesprächs vor Ort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von der Geburt

ihrer Kinder an zu 50 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt

tätig wäre.

4.2.3 Mit Vorbescheid

vom 7. Dezember 2022 (IV-Nr. 239) stellt die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin in Aussicht, ihre bisherige halbe Rente aufzuheben. Zur

Begründung führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall, wie sich aus dem Gespräch anlässlich der Haushaltsabklärung

vom 22. November 2022 ergeben habe, nach der Geburt ihrer zwei Kinder zu

50 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Bei einer

unveränderten Arbeitsfähigkeit von 40 % und einer Einschränkung im Haushalt von

5,5 % resultiere in Anwendung der gemischten Methode ein rentenausschliessender

Gesamtinvaliditätsgrad von 33 %.

4.2.4 Mit Einwand vom

6. Januar 2023 (IV-Nr. 240) bringt die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid

der Beschwerdegegnerin – siehe Ziff. 4.2.3 oben – vor, dass ihre hypothetische

Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall falsch ermittelt worden sei. Die

Beschwerdeführerin führt hierzu aus, dass ihre Angaben zur hypothetischen

Erwerbstätigkeit differenziert gewesen seien. Sie habe auf die Frage der

Abklärungsfachfrau, mit welchem Pensum sie mit ihren kleinen Kindern ohne

gesundheitliche Einschränkungen ausserhäuslich erwerbstätig wäre, geantwortet,

dass sie das nicht wisse, da ihr eine solche theoretische Frage bislang gar nie

in den Sinn gekommen sei und sie derlei auch nie mit ihrem Lebenspartner und

Vater ihrer Kinder besprochen habe. Daraufhin habe ihr die Abklärungsfachfrau

erklärt, dass sie der IV aber ein solches Pensum angeben müsse. Nach einigem

Hin und Her habe sie schliesslich geäussert, dass das fragliche Pensum

"vielleicht" 50 % betrage, sie dies aber erst noch mit ihrem

Lebenspartner besprechen müsse. Im Abklärungsbericht des Abklärungsdienstes der

Beschwerdegegnerin vom 29. November 2022 (IV-Nr. 238) würden ihre Angaben

verfälscht wiedergegeben. Zur Karriere der Beschwerdeführerin wird im Einwand

festgehalten, dass im Abklärungsbericht die relevante Tatsache unterdrückt

werde, dass die Beschwerdeführerin eine Schulung in Human Resources (HR) mit

Diplomabschluss absolviert habe. Ferner werde im Abklärungsbericht angegeben,

dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle bei der F.___ aufgrund der

Geburt des ersten Kindes aufgegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe die

fragliche Stelle jedoch nicht aufgegeben, ihr sei gekündigt worden.

Schliesslich wird im Einwand gerügt, dass die Beschwerdegegnerin die

finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe. Dazu

sei vorneweg auf die Statistik des Bundesamtes für Statistik (BfS) hinzuweisen,

wonach 30,8% der Mütter mit Kindern unter drei Jahren mit einem Pensum von 50 %

bis 89 % erwerbstätig seien. Es sei somit allgemeine Lebenserfahrung, dass ein

beträchtlicher Teil der Mütter mit kleinen Kindern mit Pensen von bis zu 89 %

Teilzeit arbeite. Um die Lebenshaltungskosten der Familie der

Beschwerdeführerin zu decken, genüge das Einkommen des Lebenspartners der

Beschwerdeführerin nicht. Der Umfang der anhand der Lebenshaltungskosten errechneten

erforderlichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin betrage 72 %. Die Kinder

könnten während der arbeitsbedingten Abwesenheit der Beschwerdeführerin in die

Kindertagesstätte gegeben werden, die sich in unmittelbarer Nähe der Wohnung

der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners befinde. Zudem wäre die Mutter

der Beschwerdeführerin bereit, ihre Enkel an bis zu zwei Tagen in der Woche zu

betreuen.

4.2.5 Im

Situationsbericht vom 30. März 2023 (IV-Nr. 243) hält der Abklärungsdienst der

Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Statusfrage fest, dass bei der

Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bestehe, die sie seit der

Geburt ihres ersten Kindes im [...] 2020 nicht mehr verwertet habe. Es

erscheine deshalb nicht als sehr wahrscheinlich, dass sie nach der Geburt ihres

zweiten Kindes im [...] 2022 in einem höheren Pensum als 50 % gearbeitet hätte,

da sie seit zwei Jahren gar keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgehe. Am

Abklärungsgespräch sei der Status erklärt und gemeinsam besprochen worden. Dass

während des Gesprächs betreffend Nennung des Status Druck auf die

Beschwerdeführerin ausgeübt worden sei, sei nicht richtig und könne nicht

nachvollzogen werden. Schliesslich wird im Situationsbericht darauf

hingewiesen, dass es sich bei den im Abklärungsbericht aufgeführten Einnahmen

und Ausgaben nicht um eine Budgetberechnung handle. Es sei [bloss] eine

Aufstellung der grösseren klar benennbaren Einnahmen und Ausgaben der Familie.

4.2.6 In der

angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2023 (A.S. 1 ff.) führt die

Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Statusfrage aus, dass zwar nachvollziehbar

sei, dass sich die Beschwerdeführerin bis anhin – d.h. bis zum

Abklärungsgespräch – noch nie mit der Frage nach der hypothetischen

Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auseinandergesetzt habe und die

Fragestellung zuerst überdenken bzw. keine endgültige Antwort geben wollte.

Hingegen müsse davon ausgegangen werden, dass sie den Bedeutungsgehalt der

Frage angemessen verstanden habe. Sie sei über Jahre hinweg teilerwerbstätig

gewesen, weshalb sie die Belastung einer Erwerbstätigkeit adäquat einschätzen

könne. Es sei ihr somit auch möglich gewesen, die Frage nach einer

Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen zu beantworten. Verständlich

sei auch, dass die Beschwerdeführerin den Vorbehalt angebracht habe, dass sie

nach dem Abklärungstermin Rücksprache mit ihrem Lebenspartner halten wolle.

Allerdings sei nicht nachzuvollziehen, weshalb sie sich, sofern sie beim

Gespräch mit ihrem Lebenspartner zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, in den

zwei Wochen nach dem Abklärungsgespräch und vor Erlass des Vorbescheids nicht

bei der Beschwerdegegnerin gemeldet habe, um ihre Aussage zum Status zu

präzisieren. Die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" seien in der

Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst

oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder

anderer Natur beeinflusst sein können. Dass die Beschwerdeführerin den

versicherungsrechtlichen Kontext während des Abklärungsgesprächs nicht

vollständig habe reflektieren können, spreche folglich gerade für die

Unbefangenheit Ihrer damaligen Antwort. Weiter überzeuge auch das Argument der

Beschwerdeführerin nicht, wonach ständige Neuerungen und der Arbeitsmarkt ein

Pensum in Höhe von 80 % erforderlich machen würden. Es sei nicht

nachvollziehbar, weshalb eine Adaption an allfällige Änderungen nicht auch im

Rahmen eines Pensums von 50 % möglich sein sollte. Ausserdem sei es der

Beschwerdeführerin bis anhin [ja bereits] gelungen, zwei Teilzeitstellen mit

einem Pensum von jeweils 40 % zu finden. Das Vorbringen, wonach Stellen als

HR-Assistentin oder HR-Sachbearbeiterin nur in Pensen von 80 bis 100 % zu

finden seien, sei somit nicht schlüssig.

4.2.7 In ihrer

Beschwerde vom 16. August 2023 (A.S. 10 ff.) rügt die Beschwerdeführerin erneut,

dass ihre Aussagen zur hypothetischen Erwerbstätigkeit im Abklärungsbericht vom

29. November 2022 (IV-Nr. 238) falsch protokolliert worden seien. Sie habe

anlässlich des Abklärungsgesprächs gesagt, dass sie über die fragliche

hypothetische Erwerbstätigkeit nichts wisse und dies zuerst mit ihrem

Lebenspartner und Vater ihrer Kinder besprechen müsse. Weiter weist die

Beschwerdeführerin darauf hin, in Beilage 7 zu ihrem Einwand vom 6. Januar 2023

(IV-Nr. 240) erklärt zu haben, möglichst viel, jedenfalls aber mit einem Pensum

von 80 % arbeiten zu wollen, worauf die Beschwerdegegnerin [in der

angefochtenen Verfügung] mit keinem Wort eingegangen sei. Das hypothetische

Arbeitspensum von 80 % begründet die Beschwerdeführerin u.a. mit dem

Finanzbedarf für den Lebensstandard, wie sie ihn derzeit geniesse. Demnach

müsse sie erwerbstätig sein, weil die Lebenshaltungskosten ihrer Familie mit

dem Einkommen ihres Lebenspartners allein nicht zu decken seien. Es bestehe

insofern eine finanziell erforderliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin

von 72 %. Hinzu komme der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer möglichst

vollen Erwerbstätigkeit. Sie liebe die Arbeit im HR und habe nach ihrer

erfolgreichen Berufslehre als Malerin viel Mühe auf sich genommen, um überhaupt

im HR arbeiten zu können. Sie befürchte, beruflich abzusteigen, wenn sie nicht

am Ball bleiben und entsprechend ihre Erfahrungen sammeln und einbringen könne.

Gemäss Stellenmarkt seien Stellen im HR mit einem Pensum von unter 80 % kaum

vorhanden. Kleinere Pensen habe die Beschwerdeführerin sowohl im HR- als auch

im sonstigen KV-Bereich als Arbeitslose nachweislich sehr lange erfolglos

gesucht. Hinsichtlich der Kinderbetreuung weist die Beschwerdeführerin darauf

hin, dass sie diese in die Kindertagesstätte geben könne, die sich in

unmittelbarer Nähe der Wohnung befinde. Zudem wäre die Mutter der

Beschwerdeführerin bereit, ihre Enkel an bis zu zwei Tagen pro Woche zu

betreuen. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin zwei Willkürrügen vor. Als

willkürlich rügt sie zunächst, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass

die Beschwerdeführerin nach dem Gespräch mit ihrem Lebenspartner zu keinem

anderen Ergebnis als zu einer hypothetischen Erwerbstätigkeit im

Gesundheitsfall von 50 % gelangt sei, weil sie sich innerhalb von zwei Wochen

nach dem Abklärungsgespräch nicht nochmals dazu geäussert habe. Seriös

durchgeführt sei die Ermittlung der hypothetischen Erwerbstätigkeit sehr

aufwendig. So habe abgeklärt werden müssen, inwiefern die finanziellen

Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners eine

Erwerbstätigkeit derselben minimal zwingend nötig machen würden bzw. maximal

wünschbar und machbar erscheinen liessen und ob bzw. wie die Kinderbetreuung zu

gewährleisten wäre. Willkürlich sei zudem die Behauptung der

Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit von 40 %

seit der Geburt des ersten Kindes im [...] 2020 nicht mehr verwertet habe,

woraus sie dann schliesse, dass es nicht als sehr wahrscheinlich erscheine,

dass sie nach der Geburt des zweiten Kindes im [...] 2022 in einem höheren

Pensum als 50 % gearbeitet hätte. Die Beschwerdeführerin habe bis Dezember 2020

Lohn von ihrem damaligen Arbeitgeber erhalten, teils aufgrund der

arbeitsrechtlichen Mutterschaftsregelung, teils für geleistete Arbeit. Danach

habe sie 2021 und 2022 Arbeitslosengeld beantragt und erhalten. Die Behauptung

und Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin sei somit völlig haltlos.

4.2.8 In ihrer Replik

vom 14. September 2023 (A.S. 30 ff.) führt die Beschwerdeführerin aus, dass es

keinen Grund dafür gebe, ein hypothetisches Arbeitspensum der

Beschwerdeführerin von 50 % anzunehmen, wenn sich die der Beschwerdeführerin

unterstellten Aussagen im Gespräch mit dem Abklärungsdienst nicht bestätigen

würden. Die Beschwerdeführerin bestreite in ihrer Beschwerdebegründung

substanziiert, beim Gespräch mit dem Abklärungsdienst gesagt zu haben, dass sie

ohne gesundheitliche Einschränkungen mit einem Pensum von 50 % arbeiten

würde. Demgegenüber halte die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 7.

September 2023 an der Begründung in der angefochtenen Verfügung fest. Da somit

ein umstrittener Sachverhalt vorliege, beantrage die Beschwerdeführerin wie

schon in ihrer Beschwerdebegründung vom 16. August 2023 (A.S. 10 ff.), dass

einerseits sie selbst und andererseits G.___, Abklärungsfachfrau, und H.___,

Lernender, vom Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin einvernommen werden.

4.3

4.3.1 Die Frage nach dem

hypothetischen Erwerbspensum im Gesundheitsfall ist nach den konkreten

Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen und kann sich nicht auf eine

Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und

Erfahrungswerte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai

2011 E. 3.4). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die

persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie

allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen zu berücksichtigen (statt vieler BGE 144 I 28 E. 2.3). Massgebend

sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung

entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall

ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Dies erfordert

zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische

Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei

ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in

aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts

9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2). Hinsichtlich der Angaben der

versicherten Person gilt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

die Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde», wonach spontane Aussagen zu

Beginn des Verfahrens in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als

spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen

Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können.

Wenn die versicherte Person im Laufe der Zeit ihre Darstellung ändert, kommt

ihren anfänglichen Angaben deshalb in der Regel grösseres Gewicht zu als

späteren Darstellungen (wegleitend BGE 121 V E. 2.a; siehe auch Urteil des

Bundesgerichts 8C_249/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

4.3.2

4.3.2.1 Vorliegend begründet die

Beschwerdegegnerin das der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende

hypothetische Erwerbspensum der Beschwerdeführerin von 50 % im

Wesentlichen mit den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der

Haushaltsabklärung vom 22. November 2022. Was diese Aussagen betrifft, so

ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin selbst einräumt, dass

die im Abklärungsbericht vom 29. November 2022 (IV-Nr. 238) protokollierten

Aussagen der Beschwerdeführerin unvollständig und verkürzt sind. So hält sie in

der Begründung ihrer Verfügung vom 19. Juni 2023 (A.S. 1 ff.) fest, dass es

nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin die Frage nach ihrem hypothetischen

Erwerbspensum im Gesundheitsfall zuerst überdenken bzw. keine endgültige

Antwort geben und Rücksprache mit ihrem Partner nehmen wollte. Nicht als völlig

abwegig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass die Abklärungsfachfrau im

Wissen um die Bedeutung der Aussagen der ersten Stunde – siehe Ziff. 4.3.1 oben

– in gewisser Hinsicht auf eine Aussage der Beschwerdeführerin «gedrängt» haben

dürfte, wie im Einwand der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2023 (IV-Nr. 240) vorgebracht

wird, wenngleich keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass der von der

Abklärungsfachfrau ausgeübte «Druck» und allgemein das Gesprächsklima

dergestalt waren, dass die Beschwerdeführerin zu einer Antwort und noch dazu zu

einer falschen Antwort gezwungen worden wäre. Wird auf die Aussagen der

Beschwerdeführerin gemäss Einwand vom 6. Januar 2023 abgestellt, wonach sie sich

noch nie Gedanken zum hypothetischen Erwerbspensum im Gesundheitsfall gemacht

habe und dies auch erst mit ihrem Lebenspartner besprechen müsse, so erhellt

hieraus, dass sie den Bedeutungsgehalt der Frage ohne Weiteres verstanden

hatte. Dass sie nicht sofort ein hohes hypothetisches Erwerbspensum nannte,

sondern erst auf mehrfache Nachfrage hin meinte, dieses betrage vielleicht 50

%, lässt immerhin auf den grundsätzlichen Wunsch der Beschwerdeführerin

schliessen, die Lebensbereiche Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung in ein

Gleichgewicht zu bringen. Die Beschwerdeführerin wird somit bereits anlässlich der

Haushaltsabklärung zumindest grob zwischen ihren persönlichen Bedürfnissen, den

Bedürfnissen der Kinder und der finanziellen Notwendigkeit einer eigenen

Erwerbstätigkeit abgewogen haben. Darüber hinaus kann den Aussagen der

Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung im Lichte der vorgehenden

Ausführungen jedoch nur wenig Gewicht beigemessen werden.

4.3.2.2 Inwiefern aus dem Umstand, dass

sich die Beschwerdeführerin in den rund zwei Wochen zwischen der

Haushaltsabklärung am 22. November 2022 und dem Erlass des Vorbescheids am 7.

Dezember 2022 (IV-Nr. 239) nicht bei der Beschwerdegegnerin meldete, darauf

geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner mit

dem Ergebnis einer hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall von 50 % einverstanden gewesen seien, wie die

Beschwerdegegnerin in der Begründung ihrer Verfügung vom 19. Juni 2023 (A.S. 1

ff.) anführt, hängt davon ab, wie die Beschwerdeführerin und die

Abklärungsfachfrau diesbezüglich verblieben, nachdem die Beschwerdeführerin

ihre Vorbehalte geäussert hatte. Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin

hat hierzu weder in seinem Abklärungsbericht vom 29. November 2022 (IV-Nr.

238) noch in seinem Situationsbericht vom 30. März 2023 (IV-Nr. 243) etwas

festgehalten. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie sich nur deshalb

nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hatte, weil

die Abklärungen zum hypothetischen Erwerbspensum im Gesundheitsfall viel Zeit

in Anspruch genommen hätten, erscheint zwar wenig glaubhaft. Die

Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner dürften zumindest grob über ihre

finanziellen Verhältnisse Bescheid wissen, so dass Überlegungen zum

Erwerbspensum im Gesundheitsfall auch ohne vertiefte Abklärungen möglich sind,

zumal ein solcher Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht rein

rational nach finanziellen Aspekten getroffen wird, besonders wenn wie im

vorliegenden Fall insgesamt gute finanzielle Verhältnisse vorliegen und die

Kinderbetreuung in Frage steht. Nichtsdestotrotz ist, nachdem sich in den

Berichten des Abklärungsdienstes wie erwähnt keinerlei Hinweise auf

irgendwelche Vereinbarungen im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin

geäusserten Vorbehalten finden lassen, zugunsten der Beschwerdeführerin davon

auszugehen, dass keine solchen getroffen wurden und folglich aus dem Umstand,

dass sich die Beschwerdeführerin in den zwei Wochen zwischen Haushaltsabklärung

und Vorbescheid nicht bei der Beschwerdegegnerin meldete, nichts abgeleitet

werden kann. Hieran würde auch eine dieser Annahme widersprechende

Beweisaussage der Abklärungsfachfrau oder des Lernenden nichts ändern, ist

angesichts der Möglichkeit zur Protokollierung doch anzunehmen, dass sicher

protokolliert worden wäre, wenn die Abklärungsfachfrau mit der

Beschwerdeführerin eine Frist zur Präzisierung ihrer Vorbehalte vereinbart

hätte. Insofern kann in diesem Punkt in antizipierter Beweiswürdigung auf die

von der Beschwerdeführerin beantragte Parteibefragung verzichtet werden.

4.3.2.3 Entgegen dem Dafürhalten der

Beschwerdeführerin kann jedoch auch nicht unbesehen auf die mit Einwand vom 6.

Januar 2023 (IV-Nr. 240) von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Erklärung

abgestellt werden, wonach sie im Gesundheitsfall mindestens zu 80 %

erwerbstätig wäre. Diese Aussage erfolgte bereits in Kenntnis des abschlägigen

Vorbescheids und mit rechtskundiger Unterstützung und könnte dementsprechend von

sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen getragen sein. Die

Beschwerdeführerin hat sich im Vorbescheid- und im Beschwerdeverfahren

ausführlich zu ihrem Erwerbspensum im Gesundheitsfall geäussert. Von einer

Parteibefragung sind deshalb keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Insofern

kann auch hier in antizipierter Beweiswürdigung auf die von der

Beschwerdeführerin beantragte Parteibefragung verzichtet werden.

4.3.2.4 Insgesamt ergibt sich somit, dass

die seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen der willkürlichen

Beweiswürdigung und der Verletzung der Abklärungspflicht begründet sind. Hinsichtlich

der Frage nach dem hypothetischen Erwerbspensum der Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall kann weder auf ihre Aussagen anlässlich der Haushaltsabklärung noch

auf den Umstand, dass sie sich in den zwei Wochen zwischen Haushaltsabklärung

und Vorbescheid nicht nochmals geäussert hat, abgestellt werden. Mit den

weiteren für die Bestimmung des hypothetischen Erwerbspensums im

Gesundheitsfall relevanten Kriterien – siehe Ziff. 4.3.1 – hat sich die

Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt. Dies gilt es im Folgenden anhand

der Vorakten und der im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin

beigebrachten Unterlagen nachzuholen.

4.3.3 Was die

familiären und sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin betrifft, so kann

dem Abklärungsbericht vom 29. November 2023 (IV-Nr. 238) entnommen werden, dass

die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner und den gemeinsamen Kindern D.___,

Jg. 2020, und E.___, Jg. 2022, zusammenlebt. Beim Erlass der angefochtenen

Verfügung am 19. Juni 2023 (A.S. 1 ff.) befanden sich die Kinder noch im Kleinkindalter,

was auf einen hohen Erziehungs- und Betreuungsaufwand schliessen lässt, der

hauptsächlich von der Beschwerdeführerin getragen wird. Von ihrem Lebenspartner

erhält die Beschwerdeführerin zumindest unter der Woche praktisch keine

Unterstützung bei der Bewältigung der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben. Unter

Ziff. 5.1 «Ernährung» des Abklärungsberichts wird festgehalten, dass die

Beschwerdegegnerin den ganzen Tag allein zuhause sei. Ihr Lebenspartner

verlasse das Haus um 5.00 Uhr morgens und komme um 19.00 Uhr abends wieder

zurück. Hinzu kommt, dass der Lebenspartner bereits ein Kind aus einer

vorherigen Beziehung hat und dieses seinen Vater vermutlich jedes zweite

Wochenende ebenfalls beansprucht. Dass der Lebenspartner sein Erwerbspensum

reduzieren würde, wenn die Beschwerdeführerin ein hohes Erwerbspensum aufweisen

würde, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Gemäss ihren

Ausführungen in der Beschwerde vom 16. August 2023 (A.S. 10 ff.) würden

die Kinder vielmehr in die Kindertagesstätte gehen, die sich in unmittelbarer

Nähe ihrer Wohnung befinde. Zudem könnten die Kinder an bis zu zwei Tagen pro

Woche durch die Mutter der Beschwerdeführerin betreut werden. Die

Fremdbetreuung der Kinder zieht einen hohen Organisationsaufwand nach sich. So

müssen die Kinder rechtzeitig geweckt, verpflegt, angezogen und zur

Kindertagesstätte bzw. zur Grossmutter gebracht und am Abend wieder rechtzeitig

abgeholt werden. Dieser Organisationsaufwand dürfte angesichts der langen

Arbeitstage des Lebenspartners auch im Falle eines hohen Erwerbspensums der

Beschwerdeführerin von dieser allein getragen werden. Nicht ausser Acht

gelassen werden darf zudem der Koordinationsbedarf mit anderen Terminen wie

z.B. Arztterminen. Mit Blick auf das Kleinkindalter der Kinder, den

entsprechend hohen Erziehungs- und Betreuungsaufwand, das berufliche Engagement

des Lebenspartners der Beschwerdeführerin, den hohen Organisationsaufwand im

Falle einer Fremdbetreuung der Kinder sowie den Koordinationsaufwand mit

anderen Terminen ist ein hohes Erwerbspensum der Beschwerdeführerin nach den

gegebenen Umständen als unwahrscheinlich zu betrachten.

4.3.4 Was die

Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin betrifft, so kann den Akten,

insbesondere dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin von 2015 (IV-Nr. 20) sowie

dem Abschlussbericht Integration der Eingliederungsberatung der IV-Stelle des

Kantons Aargau vom 11. April 2018 (IV-Nr. 162), entnommen werden, dass die

Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer dreijährigen Berufslehre zur Malerin im

Jahr 2006 zunächst in einem Teilzeitpensum in einem Tankstellenshop arbeitete und

zugleich eine einjährige Ausbildung zur kosmetischen Fusspflegerin absolvierte.

Von August 2007 bis April 2011 war die Beschwerdeführerin als Fusspflegerin und

Malerin selbstständigerwerbend. Von Mai bis August 2011 arbeitete sie als

Serviceangestellte in einem Weinkeller. Nach einem dreimonatigen

Sprachaufenthalt in Frankreich absolvierte die Beschwerdeführerin ein

fünfmonatiges Praktikum im Hotelmanagement in Thailand und besuchte zugleich

eine Englischschule. Von Mai 2012 bis April 2013 arbeitete die Beschwerdeführer

in der I.___ in [...], zuerst acht Monate als Teamassistentin, dann vier Monate

als Assistentin Factory Controlling. Von Mai 2013 bis August 2015 war die

Beschwerdeführerin als Personalassistentin bei der J.___ in [...] tätig. Im Mai

2014 trat aufgrund psychischer Probleme eine Teilarbeitsunfähigkeit von 30 %

auf. Die Beschwerdeführerin erbrachte bei einem Pensum von 100 % nur noch eine

Leistung von 70 %. Im September 2014 erfolgte deshalb die Anmeldung bei der IV.

Nichtsdestotrotz gelang es der Beschwerdeführerin, wie sich aus dem als Beilage

2 zu ihrem Einwand vom 6. Januar 2023 (IV-Nr. 240) eingereichten Zertifikat

der Human Resources Swiss Exams (HRSE) vom 30. März 2015 ergibt, in dieser

Zeit den berufsbegleitenden Bildungsgang zur Personalassistentin zu absolvieren

und erfolgreich abzuschliessen. Nach einem fast zweimonatigen stationären

Klinikaufenthalt in [...] von Mitte August bis Mitte Oktober 2015 hätte ein

achtwöchiger stationärer Aufenthalt auf der Borderlinestation in der Klinik K.___

stattfinden sollen. Dieser wurde jedoch am 8. November 2015 wegen eines

Suizidversuchs der Beschwerdeführerin abgebrochen. Im April 2016 erfolgte bei

der L.___ in [...] der berufliche Wiedereinstieg der Beschwerdeführerin als

Mitarbeiterin HR. Nach einem weiteren Suizidversuch am 1. Juli 2016 wurde dieses

Arbeitsverhältnis per 31. August 2016 im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben.

Von Mai 2017 bis Februar 2018 fand im Rahmen von Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung

ein Aufbautraining beim C.___ statt, das damals zur M.___ gehörte. Von März bis

April 2018 erfolgte ein Arbeitsversuch beim gleichen Arbeitgeber. Ab Mai 2018

wurde die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin Verkaufssupport mit einem Pensum

von 40 % beim C.___ angestellt. Wie dem als Beilage 3 zum Einwand vom 6. Januar

2023 beigelegten Schreiben der N.___ vom 3. Juli 2019 entnommen werden kann,

nahm diese aufgrund einer Reorganisation eine Änderungskündigung vor, d.h. sie

kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 31. Oktober 2019,

bot dieser aber gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag an. Da die

Beschwerdeführerin in ihrer IV-Anmeldung für Hilfsmittel vom 18. Mai 2020

(IV-Nr. 212) angab, seit Mai 2018 bei O.___, einem von der M.___ und der P.___

gegründeten Joint Venture, zu arbeiten, ist davon auszugehen, dass sie den mit

der Änderungskündigung vom 3. Juli 2019 angebotenen neuen Arbeitsvertrag

akzeptiert hatte. Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit O.___

endete, wie den Beilagen 1 und 2 der Beschwerde vom 16. August 2023 (A.S. 10

ff.) – i.e. der Lohnausweis 2020 der F.___ sowie die Steuerbescheinigung 2021

der Arbeitslosenversicherung – entnommen werden kann, am 31. Dezember 2020 und

damit erst nach der Geburt ihres ersten Kindes. Ob die Beschwerdeführerin nach

ihrem Mutterschaftsurlaub überhaupt noch einmal für O.___ tätig war, kann

anhand der Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Vom 1. Januar 2021 bis

18. Juni 2023 ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nach. Seit

19. Juni 2023 arbeitet sie nun als Sachbearbeiterin (KV) mit einem Pensum von

40 % für die Q.___ in [...]. Die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin ist,

wie unschwer erkennbar ist, von zahlreichen Wechseln und Unterbrüchen geprägt. Die

Beschwerdeführerin hat sich in vielen Berufen versucht, insbesondere als

Malerin, Fusspflegerin, Serviceangestellte und Hotelangestellte. Erst seit

ihrer Anstellung bei der I.___ lässt sich zumindest insofern eine Kontinuität in

ihrer Erwerbsbiografie erkennen, als sie seither im Büro arbeitet. Ein

eigentlicher Karriereplan ist bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht

ersichtlich. Zwar schloss die Beschwerdeführerin erfolgreich den Bildungsgang

zur Personalassistentin ab. Als solche arbeitete sie seit 2016 aber nicht mehr.

Beim C.___ war sie als Mitarbeiterin Verkaufssupport angestellt, bei der Q.___

als Sachbearbeiterin (KV). Der Einwand der Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerde vom 16. August 2023, wonach es gemäss Stellenmarkt im HR kaum

Stellen mit einem Pensum von 80 % geben würde, ist angesichts der

Massgeblichkeit des ausgeglichenen Arbeitsmarktes von vornherein unbeachtlich. Nach

dem Bildungsgang zur Personalassistentin besuchte die Beschwerdeführerin keine

weiteren Aus- oder Weiterbildungen mehr. Besondere berufliche Qualifikationen,

die ein hohes Erwerbspensum vermuten lassen, wie z.B. ein Studium oder eine

höhere Fachausbildung, weist die Beschwerdeführerin keine auf. Insgesamt ergibt

sich somit, dass die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin gegen ein hohes hypothetisches

Erwerbspensum im Gesundheitsfall spricht.

4.3.5 Was die

finanzielle Situation der Beschwerdeführerin betrifft, so verweist diese in

ihrer Beschwerde vom 16. August 2023 (A.S. 10 ff.) auf Beilage 6 ihres Einwands

vom 6. Januar 2023 (IV-Nr. 240), in der die Lebenshaltungskosten ihrer Familie zusammengestellt

werden. Nach dieser Zusammenstellung belaufen sich die Lebenshaltungskosten der

Familie auf jährlich CHF 124'702.00. Belege zu den einzelnen Positionen finden

sich in den Akten allerdings keine. Auf den Betrag von CHF 124'702.00

kommt die Beschwerdeführerin jedenfalls nur unter Miteinbezug von Einzahlungen

in die 3. Säule in Höhe von CHF 13'600.00 und von Fremdbetreuungskosten in Höhe

von CHF 18'288.00. Ohne diese beiden Positionen reduzieren sich die geltend

gemachten Lebenshaltungskosten auf CHF 92'814.00. Selbst unter der Annahme, dass

sämtliche von der Beschwerdeführerin angegeben Beträge, auch der Lohn des

Lebenspartners der Beschwerdeführerin von CHF 85'471.00 und die hiervon

abzuziehenden Berufsauslagen von CHF 14'768.00, korrekt sind, ist mit Blick auf

das Einkommen der Beschwerdeführerin sowohl bei O.___ als auch bei der Q.___

von jeweils brutto CHF 31'200.00 pro Jahr, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

mit einem Pensum von 40 % hinreichend verdienen würde, um ihrer Familie

gemeinsam mit dem Einkommen ihres Lebenspartners den bisherigen Lebensstandard

ermöglichen zu können, zumal sich die Mutter der Beschwerdeführerin bereit

erklärt hat, ihre Enkel an bis zu zwei Tagen zu betreuen, so dass anzunehmen

ist, dass keine Fremdbetreuungskosten anfallen. Die finanzielle Notwendigkeit

eines Erwerbspensums über 50 % ist vorliegend nicht gegeben.

4.3.6 Was die

persönlichen Neigungen und Begabungen betrifft, so bringt die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. August 2023 (A.S. 10 ff.) vor,

dass sie die Arbeit im HR liebe und nach ihrer erfolgreichen Berufslehre als

Malerin viel Mühe auf sich genommen habe, um überhaupt im HR arbeiten zu

können. Sie befürchte, beruflich abzusteigen, wenn sie nicht am Ball bleiben

und entsprechend ihre Erfahrungen sammeln und einbringen könne. Dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall trotz ihrer zweifachen Mutterschaft

ausserhäuslich erwerbstätig wäre, ist unbestritten. Dass sie dabei auch ein

hohes Erwerbspensum aufweisen würde, ist angesichts ihrer Aussagen gegenüber

den Fachärzten, die sie im Jahr 2021 und damit erst nach der Geburt ihres

ersten Kindes aufgrund ihrer Fussheberparese aufsuchte, jedoch

unwahrscheinlich, zumal diesen Aussagen insofern eine hohe Beweiskraft

beizumessen ist, als sie zu einem Zeitpunkt erfolgten, als kein Verfahren bei

der Invalidenversicherung hängig war, so dass davon auszugehen ist, dass sich

die Beschwerdeführerin gegenüber den Fachärzten unbefangen und ohne Kalkül

äusserte. Im Sprechstundenbericht von Dr. med. R.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 8. Juli

2021 (IV-Nr. 228) wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin offiziell auf

Stellensuche, [aber] eigentlich Hausfrau sei. Sie habe einen Gemüse- und

Blumengarten und koche und putze gerne. Im Sprechstundenbericht von Dr. med. S.___,

Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, vom 28. Oktober 2021 (IV-Nr. 232) wird festgehalten, dass sich

die Beschwerdeführerin wünsche, Skifahren, längere Spaziergänge durchführen und

der Tochter hinterherrennen zu können. Ein operativer Eingriff käme für die

Beschwerdeführerin aber frühestens in einem Jahr in Frage, da derzeit noch ein

Kinderwunsch bestehe. Zu diesen Aussagen passen auch die Ressourcen, die gemäss

Austrittsbericht der T.___ vom 19. Oktober 2015 (IV-Nr. 31) bei der

Beschwerdeführerin festgestellt wurden, nämlich Wandern, Klettern, Kochen,

Backen, Lesen und Kreatives. Dies alles spricht gegen ein Erwerbspensum der

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von über 50 %. Ob die Beschwerdeführerin

ihre Stelle bei O.___ aufgrund der Geburt des ersten Kindes aufgab, wie im

Abklärungsbericht vom 29. November 2022 (IV-Nr. 238) festgehalten, von der

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. August 2023 jedoch bestritten

wird, lässt sich anhand der Akten nicht abschliessend beurteilen. Einen

Nachweis, dass die Stelle seitens der Arbeitgeberin gekündigt wurde – etwa ein

Kündigungsschreiben oder ein Arbeitszeugnis –, erbringt die Beschwerdeführerin

nicht. Selbst wenn die Stelle seitens der Arbeitgeberin gekündigt worden wäre,

kann die Beschwerdeführerin hieraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Arbeitsfähigkeit

und Arbeitspensum der Beschwerdeführerin betrugen bereits vor der Geburt ihres

ersten Kindes je 40 %. Insofern kann aus dem Erwerbspensum der

Beschwerdeführerin vor und nach der Geburt ihrer Kinder nicht darauf geschlossen

werden, welches Erwerbspensum sie im Gesundheitsfall erfüllen würde. Dasselbe

gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Beschwerdeführerin, wie den als

Beilage 2 zur Beschwerde vom16. August 2023 eingereichten Steuerbescheinigungen

2021 und 2022 der Arbeitslosenversicherung zu entnehmen ist, von Januar 2021 bis

Juli 2022 durchgehend als arbeitslos gemeldet war. Insgesamt ergibt sich somit,

dass die persönlichen Neigungen und Begabungen der Beschwerdeführerin kein

hohes hypothetisches Erwerbspensum im Gesundheitsfall erwarten lassen.

4.3.7 Was schliesslich die

in der Beschwerde vom 16. August 2023 (A.S. 10 ff.) ins Feld geführte

Statistik des BfS zur Erwerbssituation von Müttern in der Schweiz betrifft, so

lässt sich hieraus entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts zu ihren

Gunsten ableiten. Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall mit einem Pensum von 50 % oder 80 % erwerbstätig wäre. Diese

Erwerbspensen werden in der Statistik des BfS in einer einzigen Gruppe – Mütter

mit einem Erwerbspensum von 50 % bis 89 % – zusammengefasst. Welches

Erwerbspensum innerhalb dieser Gruppe am meisten vertreten ist, geht aus der

Statistik nicht hervor. Insofern hat diese Statistik für den vorliegenden Fall

von vornherein keinerlei Aussagekraft.

4.4 Im Ergebnis

spricht nur die erstmals mit dem Einwand vom 6. Januar 2023 (IV-Nr. 240) und

damit nach Erlass des Vorbescheids und mit rechtskundiger Unterstützung

erfolgte Erklärung der Beschwerdeführerin dafür, dass sie im hypothetischen

Gesundheitsfall einem Erwerbspensum von 80 % nachgehen würde. Sämtliche übrigen

Indizien, die familiären und sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, ihre

Erwerbsbiographie, ihre finanziellen Verhältnisse, ihre persönlichen Neigungen

und Begabungen, lassen dagegen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin

im hypothetischen Gesundheitsfall ein Erwerbspensum von maximal 50 % aufweisen

würde. Entsprechend sind bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin

nach der gemischten Methode Erwerbstätigkeit und Haushalt mit je 50 % zu

gewichten.

5.

5.1 Die im

Revisionsfragebogen vom 20. Februar 2022 (IV-Nr. 225) von der

Beschwerdeführerin behauptete Verschlimmerung des Gesundheitszustandes hat in

keinem der von der Beschwerdegegnerin in der Folge eingeholten Arztberichte – das

sind der Formulararztbericht von Dr. med. U.___, Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin, vom 6. Juni 2022 (IV-Nr. 228), der Sprechstundenbericht

von Dr. med. V.___, Fachärztin für Urologie, vom 20. Februar 2017 (IV-Nr. 230),

der Sprechstundenbericht von Dr. S.___ vom 28. Oktober 2021 (IV-Nr. 231), der

Sprechstundenbericht von Dr. med. W.___, Fachärztin für Neurologie, vom 29. Mai

2019 (IV-Nr. 233) sowie der Formulararztbericht von Dr. med. X.___, Facharzt

für Allgemeine Innere Medizin und Gastroenterologie, vom 20. Juni 2022 (IV-Nr.

234) – Bestätigung gefunden. Im Formulararztbericht von Dr. U.___ vom 6. Juni

2022 wird im Gegenteil sogar festgehalten, dass der Beschwerdeführerin in einer

dem Leiden angepassten Tätigkeit ein Arbeitspensum von sechs Stunden pro Tag

zumutbar und sie auf der Suche nach einer Stelle mit einem Pensum von 50 %

sei. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag vom 26. Mai

2023 (IV-Nr. 248) mit einem Pensum von 40 % als Sachbearbeiterin (KV) für

die Q.___ arbeitet. Damit hat sie auch faktisch den Beweis erbracht, dass sie

zumindest zu 40 % arbeitsfähig ist. Dass die Beschwerdegegnerin bei der

Berechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin von einer

Arbeitsfähigkeit von 40 % bzw. von einer Einschränkung von 60 % ausgeht, wird von

der Beschwerdeführerin denn auch nicht gerügt. Ebenfalls nicht gerügt wird die

vom Abklärungsdienst anlässlich der Haushaltsabklärung festgestellte

Einschränkung im Haushalt von 5,5 %. Auf weitergehende Abklärungen zum

Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann – siehe

Ziff. 5.2 unten – verzichtet werden.

5.2 Bei Anwendung

der gemischten Methode im Verhältnis von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 %

Haushalt ergibt sich bei Einschränkungen von 60 % bzw. 5,5 % ein Invaliditätsgrad

der Beschwerdeführerin von 32,75 % bzw. 33 %. Der von der Beschwerdegegnerin

errechnete Invaliditätsgrad erweist sich folglich als richtig. Die Beschwerde

ist im Ergebnis unbegründet und somit abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem

Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2 Aufgrund von Art.

69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00

festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_733/2024 vom 18. August 2025 bestätigt.