VSBES.2023.190
Invalidenrente
11. November 2024Deutsch41 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 11. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Roland Bühler,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 19. Juni 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1987, meldete sich am 17. September 2014 zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Aargau
an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle des Kantons Solothurn {nachfolgend
Beschwerdegegnerin}] 4). In seiner Stellungnahme vom 24. März 2015 (IV-Nr. 15)
hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) fest, dass bei der
Beschwerdeführerin laut Aktenlage eine Persönlichkeitsstörung vom
Borderline-Typ sowie vermutlich ein schädlicher Gebrauch von Alkohol bestünden,
was in der angestammten Tätigkeit als Personalassistentin zu einer um 30 %
reduzierten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin führe. Die IV-Stelle des
Kantons Aargau gewährte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom 31.
März 2015 (IV-Nr. 18) Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und
Unterstützung.
1.2 Am 21. Juli 2016 meldete sich die
Beschwerdeführerin telefonisch bei der IV-Stelle des Kantons Aargau und teilte
dieser mit (IV-Nr. 42), dass sie sich 2016 mit einem Sprung aus 12 m Höhe zu
suizidieren versucht habe. Gemäss Austrittsbericht der B.___ vom 11. Oktober
2016 (IV-Nr. 49) hatte sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Suizidversuch ein
Polytrauma mit Verletzungen der Wirbelsäule bzw. des Beckenrings, des Thorax,
des Kopfes, des Abdomens sowie der unteren Extremitäten zugezogen. Nachdem die
Beschwerdeführerin zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit wiedererlangt
hatte, gewährte ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 9. Mai
2017 (IV-Nr. 77) eine Integrationsmassnahme in Form eines Aufbautrainings mit
Jobcoaching beim C.___.
1.3 Gemäss Abschlussbericht
Erwägungen
Integration der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 11. April 2018 (IV-Nr.
162) konnte während des Aufbautrainings mit Jobcoaching beim C.___ kein
dauerhafter Aufbau der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin über 50 %
realisiert werden. Selbst das Pensum von 50 % habe die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Schmerzsituation und den alltäglichen Belastungen durch
Arztbesuche, Therapien, Hund und Privatleben an ihre kräftemässigen Grenzen
gebracht. Mit ihrer Anstellung als Mitarbeiterin Verkaufssupport beim C.___ mit
einem Pensum von 40 % sei die Beschwerdeführerin bereits optimal eingegliedert.
Hinsichtlich des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin hielt der RAD mit
Stellungnahme vom 21. Januar 2019 (IV-Nr. 185) fest, dass die
Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2016 bis 30. April 2018 aufgrund des Polytraumas
vom 2. Juli 2016 zu 100 % arbeitsunfähig und seit dem 1. Mai 2018 in einer
angepassten Tätigkeit zu 40 bis 50 % arbeitsfähig sei. Mit Verfügung vom 14.
Oktober 2019 (IV-Nr. 210) sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der
Beschwerdeführerin ab 1. August 2016 eine Viertelsrente, ab 1. November 2016
eine ganze Rente und ab 1. Mai 2018 eine halbe Rente zu. Zugleich kündigte
sie per 28. Februar 2022 eine Rentenrevision an. Diese Verfügung blieb
unangefochten.
1.4
Mit Schreiben vom 19. Mai 2020
(IV-Nr. 215) teilte die Beschwerdegegnerin der IV-Stelle des Kantons Aargau
mit, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in den Kanton Solothurn verlegt
habe, und bat um Überweisung der IV-Akten. Die IV-Stelle des Kantons Aargau
liess der Beschwerdegegnerin hierauf mit Schreiben vom 27. Mai 2020 die
IV-Akten zukommen und wies darauf hin, dass die nächste Revision am 28. Februar
2022.
vorgesehen sei.
1.5
Mit Schreiben vom 11. Februar
2022.
(IV-Nr. 225) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit,
dass ihr Rentenanspruch überprüft werde. In diesem Zusammenhang fand am 22.
November 2022 im Domizil der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung statt. Im
Abklärungsbericht vom 29. November 2022 (IV-Nr. 238) wird hinsichtlich der
Statusfrage festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer
Kinder – im [...] 2020 kam ihre Tochter D.___ (IV-Nr. 218), im [...] 2022 ihr
Sohn E.___ (IV-Nr. 235) zur Welt – zu 50 % einer ausserhäuslichen
Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Bei einer
Arbeitsfähigkeit von 40 % betrage der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin
Dispositiv
in Anwendung der gemischten Methode demnach 32,75 % bzw. 33 %. Gestützt hierauf
hob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 19. Juni 2023 (A.S. [Aktenseite]
1 ff.) per 31. Juli 2023 auf.
2.
2.1 Gegen die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2023 (A.S. 1 ff.) lässt die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 16. August 2023 (A.S. 10 ff.) Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1.) Die vorliegende Beschwerde sei
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 19.
Juni 2023 sowie deren Vorbescheid vom 7. Dezember 2022 seien aufzuheben.
2.) Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung
ab dem 19. Juni 2023 eine Teilrente von 47.50 % zuzusprechen; eventuell,
für den Fall einer Nichtgutheissung dieses Antrages (und Gutheissung des
Antrages oben Ziffer 1), sei ihr mit Wirkung ab dem 19. Juni 2023 eine
Teilrente von 37.5% zuzusprechen; subeventuell, für den Fall der
Abweisung der obigen Anträge, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuer
Prüfung und Beurteilung zurückzuweisen.
3.) Der Beschwerdeführerin seien keine
Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, und es sei ihr für
ihre Umtriebe in diesem Verfahren eine angemessene Parteientschädigung z. L.
der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Eingabe vom 6. September 2023 (A.S. 28) die Abweisung der
Beschwerde. Im Übrigen verzichtet sie auf eine Beschwerdeantwort.
2.3 Mit Eingabe vom 14. September
2023 (A.S. 30 ff.) lässt die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen. In
dieser erklärt sie, auf die Einreichung einer Kostennote zu verzichten.
2.4 Auf die Ausführungen der Parteien
in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2022
trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20) in Kraft (Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], AS
2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu
beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine rentenrelevante Änderung eingetreten
ist (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2023 vom 4. Dezember 2023 E.
2.1 mit weiteren Hinweisen). Demgemäss legt Rz. 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes
für Sozialversicherungen (BSV) über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung (KSIR) für erstmalig abgestufte bzw. befristete
Rentenzusprachen und Revisionsfälle nach Art. 17 ATSG Folgendes fest:
Ereignete sich die massgebliche Änderung vor dem 1. Januar 2022, so finden die
Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021
gültigen Fassung Anwendung. Fand sie hingegen später statt, so sind die ab 1.
Januar 2022 geltenden Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV
heranzuziehen. Der Zeitpunkt der relevanten Änderung bestimmt sich nach Art.
88a IVV. Vorliegend erging die angefochtene Verfügung am 19. Juni 2023 (A.S. 1
f.) und damit erst nach dem 1. Januar 2022. Mit der Geburt der Tochter D.___ im
[...] 2020 steht jedoch eine vor dem 1. Januar 2022 eingetretene und gemäss
Art. 88a IVV zu berücksichtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur
Diskussion. Folglich gelangt vorliegend das bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesene
Recht zur Anwendung.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die
Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat
(Art. 4 Abs. 2 IVG).
2.2
Anspruch auf eine
Invalidenrente haben versicherte Personen (Art. 28 Abs. 1 IVG),
die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(lit. c).
2.3
2.3.1 Die Bestimmung des
Invaliditätsgrades richtet sich nach dem jeweiligen Status der versicherten
Person: Bei erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das diese
nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihnen zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnten, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnten, wenn sie nicht invalid
geworden wären (sog. Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG); bei nicht
erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird in Abweichung
von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2
IVG); bei Teilerwerbstätigen wird der Invaliditätsgrad nach der sog. gemischten
Methode ermittelt, wonach der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der
Tätigkeit im Aufgabenbereich festgelegt und der Invaliditätsgrad in beiden
Bereichen bemessen wird (Art. 28a Abs. 3 IVG).
2.3.2 Die für die Methodenwahl – siehe Ziff. 2.3.1 oben –
entscheidende Statusfrage bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in
denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich
beeinträchtigt wäre (zum Ganzen BGE 144 I 28 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Dabei
ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts darauf abzustellen, was
die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,
welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall
zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch
erwerbstätig wäre.
2.4 Ändert sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision
einer Invalidenrente i.S.v. Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies gilt nicht nur für wesentliche
Veränderungen des Gesundheitszustandes, sondern auch für erhebliche
Veränderungen der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2023 vom 25. Juni 2024
E. 3 mit Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.5). Ein Revisionsgrund ist unter
Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität
zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist
(BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Demgegenüber ist die lediglich
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3
mit Hinweisen). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den
Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten
ist, beurteilt sich grundsätzlich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes,
wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,
auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden
hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine
Bindung an frühere Beurteilungen besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2022
vom 4. Oktober 2022 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 144 I 103 E. 2.1).
3.
3.1 Sowohl das Administrativverfahren
vor der Verwaltung als auch das Rechtspflegeverfahren vor dem
Versicherungsgericht sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1
und Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Versicherungsgericht haben von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2022 vom 24.
Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427
E. 3.2 mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen
die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein
Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Urteil des
Bundesgerichts 8C_1058/2009 vom 10. Mai 2010 mit Hinweisen). Gleiches gilt,
wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich
erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
3.2 Im
Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und
Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im
Zweifel zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf
Leistungen besteht somit nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. ZAK 1983 259).
3.3 Wie die einzelnen
Beweismittel konkret zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor.
Sowohl im Administrativ- als auch im Rechtspflegeverfahren gilt das Prinzip der
freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei, d.h.
ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a). Das heisst, dass Verwaltung
und Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv
zu prüfen und anschliessend zu entscheiden haben, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten oder
nicht.
3.4 Im Zusammenhang mit
den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische
Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in
der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an
Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (Urteil des
Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweis). Für den
Beweiswert eines diesbezüglichen Berichts ist wesentlich, dass dieser von einer
qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der
versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der
Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel,
begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen
sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben
stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2 mit
Hinweisen).
4.
4.1 Strittig
und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin
zu Recht mit Verfügung vom 19. Juni 2023 (A.S. 1 ff.) per 31. Juli 2023
aufgehoben hat. Wie unter Ziff. I. 1.3 oben bereits festgehalten, wurde der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 (IV-Nr. 210) ab 1. August
2016 eine Viertelsrente, ab 1. November 2016 eine ganze Rente und ab 1. Mai
2018 eine halbe Rente zugesprochen. Die Bestimmung des Invaliditätsgrades
erfolgte dabei nach der Methode des Einkommensvergleichs. Dass aufgrund der zweifachen
Mutterschaft der Beschwerdeführerin – am [...] 2020 kam ihre Tochter D.___ (IV-Nr.
218), am [...] 2022 ihr Sohn E.___ (IV-Nr. 235) zur Welt – ein Statuswechsel erfolgte
und der Invaliditätsgrad im Rahmen des von Amtes wegen durchgeführten
Revisionsverfahrens nunmehr nach der gemischten Methode zu bestimmen ist, wird
von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Bestritten wird von ihr einzig das
Pensum der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Die
Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung von einem hypothetischen
Erwerbspensum von 50 % aus, die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. August
2023 (A.S. 10 ff.) von einem solchen von 80 %. Die Beschwerdeführerin rügt,
dass die Beschwerdegegnerin die Einkommensangaben der Beschwerdeführerin falsch
protokolliert und verdreht, entscheidungserhebliche Angaben der
Beschwerdeführerin ignoriert, die finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin nicht abgeklärt und willkürliche Annahmen und
Schlussfolgerungen getroffen habe. Dies alles habe zu einer Fehlberechnung des
Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin und damit zu einem mangelhaften
Rentenentscheid geführt. Im Kern wirft die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin somit eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine
Verletzung der Abklärungspflicht vor. Ob diese Vorwürfe begründet sind und wie
hoch das hypothetische Erwerbspensum der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bei
der Bestimmung ihres Invaliditätsgrades festzulegen ist, gilt es im Folgenden
zu prüfen.
4.2
4.2.1 Zur
hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
finden sich in den Akten im Wesentlichen folgende Unterlagen:
4.2.2 Gemäss
Abklärungsbericht des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 29.
November 2022 (IV-Nr. 238) gebar die Beschwerdeführerin im [...] 2020 ihre
Tochter D.___ und im [...] 2022 ihren Sohn E.___. Beim Abklärungsgespräch habe die
Beschwerdeführerin ausgesagt, dass sie im Gesundheitsfall trotz der kleinen
Kinder mit einem Pensum von 50 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Ihr
Lebenspartner arbeite in einem Pensum von 100 %. Die Kinder würden sie in die
Kindertagesstätte geben, diese liege ganz in der Nähe des Wohnblocks. Sie seien
auf ihr Einkommen angewiesen. Ihr Lebenspartner habe ein Kind aus einer anderen
Beziehung und müsse entsprechend Alimente bezahlen. Der Abklärungsdienst gelangt
in seinem Bericht zum Schluss, dass aufgrund der Akten und des
Abklärungsgesprächs vor Ort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von der Geburt
ihrer Kinder an zu 50 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt
tätig wäre.
4.2.3 Mit Vorbescheid
vom 7. Dezember 2022 (IV-Nr. 239) stellt die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin in Aussicht, ihre bisherige halbe Rente aufzuheben. Zur
Begründung führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall, wie sich aus dem Gespräch anlässlich der Haushaltsabklärung
vom 22. November 2022 ergeben habe, nach der Geburt ihrer zwei Kinder zu
50 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Bei einer
unveränderten Arbeitsfähigkeit von 40 % und einer Einschränkung im Haushalt von
5,5 % resultiere in Anwendung der gemischten Methode ein rentenausschliessender
Gesamtinvaliditätsgrad von 33 %.
4.2.4 Mit Einwand vom
6. Januar 2023 (IV-Nr. 240) bringt die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid
der Beschwerdegegnerin – siehe Ziff. 4.2.3 oben – vor, dass ihre hypothetische
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall falsch ermittelt worden sei. Die
Beschwerdeführerin führt hierzu aus, dass ihre Angaben zur hypothetischen
Erwerbstätigkeit differenziert gewesen seien. Sie habe auf die Frage der
Abklärungsfachfrau, mit welchem Pensum sie mit ihren kleinen Kindern ohne
gesundheitliche Einschränkungen ausserhäuslich erwerbstätig wäre, geantwortet,
dass sie das nicht wisse, da ihr eine solche theoretische Frage bislang gar nie
in den Sinn gekommen sei und sie derlei auch nie mit ihrem Lebenspartner und
Vater ihrer Kinder besprochen habe. Daraufhin habe ihr die Abklärungsfachfrau
erklärt, dass sie der IV aber ein solches Pensum angeben müsse. Nach einigem
Hin und Her habe sie schliesslich geäussert, dass das fragliche Pensum
"vielleicht" 50 % betrage, sie dies aber erst noch mit ihrem
Lebenspartner besprechen müsse. Im Abklärungsbericht des Abklärungsdienstes der
Beschwerdegegnerin vom 29. November 2022 (IV-Nr. 238) würden ihre Angaben
verfälscht wiedergegeben. Zur Karriere der Beschwerdeführerin wird im Einwand
festgehalten, dass im Abklärungsbericht die relevante Tatsache unterdrückt
werde, dass die Beschwerdeführerin eine Schulung in Human Resources (HR) mit
Diplomabschluss absolviert habe. Ferner werde im Abklärungsbericht angegeben,
dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle bei der F.___ aufgrund der
Geburt des ersten Kindes aufgegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe die
fragliche Stelle jedoch nicht aufgegeben, ihr sei gekündigt worden.
Schliesslich wird im Einwand gerügt, dass die Beschwerdegegnerin die
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe. Dazu
sei vorneweg auf die Statistik des Bundesamtes für Statistik (BfS) hinzuweisen,
wonach 30,8% der Mütter mit Kindern unter drei Jahren mit einem Pensum von 50 %
bis 89 % erwerbstätig seien. Es sei somit allgemeine Lebenserfahrung, dass ein
beträchtlicher Teil der Mütter mit kleinen Kindern mit Pensen von bis zu 89 %
Teilzeit arbeite. Um die Lebenshaltungskosten der Familie der
Beschwerdeführerin zu decken, genüge das Einkommen des Lebenspartners der
Beschwerdeführerin nicht. Der Umfang der anhand der Lebenshaltungskosten errechneten
erforderlichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin betrage 72 %. Die Kinder
könnten während der arbeitsbedingten Abwesenheit der Beschwerdeführerin in die
Kindertagesstätte gegeben werden, die sich in unmittelbarer Nähe der Wohnung
der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners befinde. Zudem wäre die Mutter
der Beschwerdeführerin bereit, ihre Enkel an bis zu zwei Tagen in der Woche zu
betreuen.
4.2.5 Im
Situationsbericht vom 30. März 2023 (IV-Nr. 243) hält der Abklärungsdienst der
Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Statusfrage fest, dass bei der
Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bestehe, die sie seit der
Geburt ihres ersten Kindes im [...] 2020 nicht mehr verwertet habe. Es
erscheine deshalb nicht als sehr wahrscheinlich, dass sie nach der Geburt ihres
zweiten Kindes im [...] 2022 in einem höheren Pensum als 50 % gearbeitet hätte,
da sie seit zwei Jahren gar keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgehe. Am
Abklärungsgespräch sei der Status erklärt und gemeinsam besprochen worden. Dass
während des Gesprächs betreffend Nennung des Status Druck auf die
Beschwerdeführerin ausgeübt worden sei, sei nicht richtig und könne nicht
nachvollzogen werden. Schliesslich wird im Situationsbericht darauf
hingewiesen, dass es sich bei den im Abklärungsbericht aufgeführten Einnahmen
und Ausgaben nicht um eine Budgetberechnung handle. Es sei [bloss] eine
Aufstellung der grösseren klar benennbaren Einnahmen und Ausgaben der Familie.
4.2.6 In der
angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2023 (A.S. 1 ff.) führt die
Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Statusfrage aus, dass zwar nachvollziehbar
sei, dass sich die Beschwerdeführerin bis anhin – d.h. bis zum
Abklärungsgespräch – noch nie mit der Frage nach der hypothetischen
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auseinandergesetzt habe und die
Fragestellung zuerst überdenken bzw. keine endgültige Antwort geben wollte.
Hingegen müsse davon ausgegangen werden, dass sie den Bedeutungsgehalt der
Frage angemessen verstanden habe. Sie sei über Jahre hinweg teilerwerbstätig
gewesen, weshalb sie die Belastung einer Erwerbstätigkeit adäquat einschätzen
könne. Es sei ihr somit auch möglich gewesen, die Frage nach einer
Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen zu beantworten. Verständlich
sei auch, dass die Beschwerdeführerin den Vorbehalt angebracht habe, dass sie
nach dem Abklärungstermin Rücksprache mit ihrem Lebenspartner halten wolle.
Allerdings sei nicht nachzuvollziehen, weshalb sie sich, sofern sie beim
Gespräch mit ihrem Lebenspartner zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, in den
zwei Wochen nach dem Abklärungsgespräch und vor Erlass des Vorbescheids nicht
bei der Beschwerdegegnerin gemeldet habe, um ihre Aussage zum Status zu
präzisieren. Die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" seien in der
Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst
oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder
anderer Natur beeinflusst sein können. Dass die Beschwerdeführerin den
versicherungsrechtlichen Kontext während des Abklärungsgesprächs nicht
vollständig habe reflektieren können, spreche folglich gerade für die
Unbefangenheit Ihrer damaligen Antwort. Weiter überzeuge auch das Argument der
Beschwerdeführerin nicht, wonach ständige Neuerungen und der Arbeitsmarkt ein
Pensum in Höhe von 80 % erforderlich machen würden. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb eine Adaption an allfällige Änderungen nicht auch im
Rahmen eines Pensums von 50 % möglich sein sollte. Ausserdem sei es der
Beschwerdeführerin bis anhin [ja bereits] gelungen, zwei Teilzeitstellen mit
einem Pensum von jeweils 40 % zu finden. Das Vorbringen, wonach Stellen als
HR-Assistentin oder HR-Sachbearbeiterin nur in Pensen von 80 bis 100 % zu
finden seien, sei somit nicht schlüssig.
4.2.7 In ihrer
Beschwerde vom 16. August 2023 (A.S. 10 ff.) rügt die Beschwerdeführerin erneut,
dass ihre Aussagen zur hypothetischen Erwerbstätigkeit im Abklärungsbericht vom
29. November 2022 (IV-Nr. 238) falsch protokolliert worden seien. Sie habe
anlässlich des Abklärungsgesprächs gesagt, dass sie über die fragliche
hypothetische Erwerbstätigkeit nichts wisse und dies zuerst mit ihrem
Lebenspartner und Vater ihrer Kinder besprechen müsse. Weiter weist die
Beschwerdeführerin darauf hin, in Beilage 7 zu ihrem Einwand vom 6. Januar 2023
(IV-Nr. 240) erklärt zu haben, möglichst viel, jedenfalls aber mit einem Pensum
von 80 % arbeiten zu wollen, worauf die Beschwerdegegnerin [in der
angefochtenen Verfügung] mit keinem Wort eingegangen sei. Das hypothetische
Arbeitspensum von 80 % begründet die Beschwerdeführerin u.a. mit dem
Finanzbedarf für den Lebensstandard, wie sie ihn derzeit geniesse. Demnach
müsse sie erwerbstätig sein, weil die Lebenshaltungskosten ihrer Familie mit
dem Einkommen ihres Lebenspartners allein nicht zu decken seien. Es bestehe
insofern eine finanziell erforderliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin
von 72 %. Hinzu komme der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer möglichst
vollen Erwerbstätigkeit. Sie liebe die Arbeit im HR und habe nach ihrer
erfolgreichen Berufslehre als Malerin viel Mühe auf sich genommen, um überhaupt
im HR arbeiten zu können. Sie befürchte, beruflich abzusteigen, wenn sie nicht
am Ball bleiben und entsprechend ihre Erfahrungen sammeln und einbringen könne.
Gemäss Stellenmarkt seien Stellen im HR mit einem Pensum von unter 80 % kaum
vorhanden. Kleinere Pensen habe die Beschwerdeführerin sowohl im HR- als auch
im sonstigen KV-Bereich als Arbeitslose nachweislich sehr lange erfolglos
gesucht. Hinsichtlich der Kinderbetreuung weist die Beschwerdeführerin darauf
hin, dass sie diese in die Kindertagesstätte geben könne, die sich in
unmittelbarer Nähe der Wohnung befinde. Zudem wäre die Mutter der
Beschwerdeführerin bereit, ihre Enkel an bis zu zwei Tagen pro Woche zu
betreuen. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin zwei Willkürrügen vor. Als
willkürlich rügt sie zunächst, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass
die Beschwerdeführerin nach dem Gespräch mit ihrem Lebenspartner zu keinem
anderen Ergebnis als zu einer hypothetischen Erwerbstätigkeit im
Gesundheitsfall von 50 % gelangt sei, weil sie sich innerhalb von zwei Wochen
nach dem Abklärungsgespräch nicht nochmals dazu geäussert habe. Seriös
durchgeführt sei die Ermittlung der hypothetischen Erwerbstätigkeit sehr
aufwendig. So habe abgeklärt werden müssen, inwiefern die finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners eine
Erwerbstätigkeit derselben minimal zwingend nötig machen würden bzw. maximal
wünschbar und machbar erscheinen liessen und ob bzw. wie die Kinderbetreuung zu
gewährleisten wäre. Willkürlich sei zudem die Behauptung der
Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit von 40 %
seit der Geburt des ersten Kindes im [...] 2020 nicht mehr verwertet habe,
woraus sie dann schliesse, dass es nicht als sehr wahrscheinlich erscheine,
dass sie nach der Geburt des zweiten Kindes im [...] 2022 in einem höheren
Pensum als 50 % gearbeitet hätte. Die Beschwerdeführerin habe bis Dezember 2020
Lohn von ihrem damaligen Arbeitgeber erhalten, teils aufgrund der
arbeitsrechtlichen Mutterschaftsregelung, teils für geleistete Arbeit. Danach
habe sie 2021 und 2022 Arbeitslosengeld beantragt und erhalten. Die Behauptung
und Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin sei somit völlig haltlos.
4.2.8 In ihrer Replik
vom 14. September 2023 (A.S. 30 ff.) führt die Beschwerdeführerin aus, dass es
keinen Grund dafür gebe, ein hypothetisches Arbeitspensum der
Beschwerdeführerin von 50 % anzunehmen, wenn sich die der Beschwerdeführerin
unterstellten Aussagen im Gespräch mit dem Abklärungsdienst nicht bestätigen
würden. Die Beschwerdeführerin bestreite in ihrer Beschwerdebegründung
substanziiert, beim Gespräch mit dem Abklärungsdienst gesagt zu haben, dass sie
ohne gesundheitliche Einschränkungen mit einem Pensum von 50 % arbeiten
würde. Demgegenüber halte die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 7.
September 2023 an der Begründung in der angefochtenen Verfügung fest. Da somit
ein umstrittener Sachverhalt vorliege, beantrage die Beschwerdeführerin wie
schon in ihrer Beschwerdebegründung vom 16. August 2023 (A.S. 10 ff.), dass
einerseits sie selbst und andererseits G.___, Abklärungsfachfrau, und H.___,
Lernender, vom Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin einvernommen werden.
4.3
4.3.1 Die Frage nach dem
hypothetischen Erwerbspensum im Gesundheitsfall ist nach den konkreten
Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen und kann sich nicht auf eine
Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und
Erfahrungswerte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai
2011 E. 3.4). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen (statt vieler BGE 144 I 28 E. 2.3). Massgebend
sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung
entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall
ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Dies erfordert
zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische
Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei
ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in
aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts
9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2). Hinsichtlich der Angaben der
versicherten Person gilt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
die Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde», wonach spontane Aussagen zu
Beginn des Verfahrens in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als
spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen
Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können.
Wenn die versicherte Person im Laufe der Zeit ihre Darstellung ändert, kommt
ihren anfänglichen Angaben deshalb in der Regel grösseres Gewicht zu als
späteren Darstellungen (wegleitend BGE 121 V E. 2.a; siehe auch Urteil des
Bundesgerichts 8C_249/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
4.3.2
4.3.2.1 Vorliegend begründet die
Beschwerdegegnerin das der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende
hypothetische Erwerbspensum der Beschwerdeführerin von 50 % im
Wesentlichen mit den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der
Haushaltsabklärung vom 22. November 2022. Was diese Aussagen betrifft, so
ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin selbst einräumt, dass
die im Abklärungsbericht vom 29. November 2022 (IV-Nr. 238) protokollierten
Aussagen der Beschwerdeführerin unvollständig und verkürzt sind. So hält sie in
der Begründung ihrer Verfügung vom 19. Juni 2023 (A.S. 1 ff.) fest, dass es
nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin die Frage nach ihrem hypothetischen
Erwerbspensum im Gesundheitsfall zuerst überdenken bzw. keine endgültige
Antwort geben und Rücksprache mit ihrem Partner nehmen wollte. Nicht als völlig
abwegig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass die Abklärungsfachfrau im
Wissen um die Bedeutung der Aussagen der ersten Stunde – siehe Ziff. 4.3.1 oben
– in gewisser Hinsicht auf eine Aussage der Beschwerdeführerin «gedrängt» haben
dürfte, wie im Einwand der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2023 (IV-Nr. 240) vorgebracht
wird, wenngleich keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass der von der
Abklärungsfachfrau ausgeübte «Druck» und allgemein das Gesprächsklima
dergestalt waren, dass die Beschwerdeführerin zu einer Antwort und noch dazu zu
einer falschen Antwort gezwungen worden wäre. Wird auf die Aussagen der
Beschwerdeführerin gemäss Einwand vom 6. Januar 2023 abgestellt, wonach sie sich
noch nie Gedanken zum hypothetischen Erwerbspensum im Gesundheitsfall gemacht
habe und dies auch erst mit ihrem Lebenspartner besprechen müsse, so erhellt
hieraus, dass sie den Bedeutungsgehalt der Frage ohne Weiteres verstanden
hatte. Dass sie nicht sofort ein hohes hypothetisches Erwerbspensum nannte,
sondern erst auf mehrfache Nachfrage hin meinte, dieses betrage vielleicht 50
%, lässt immerhin auf den grundsätzlichen Wunsch der Beschwerdeführerin
schliessen, die Lebensbereiche Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung in ein
Gleichgewicht zu bringen. Die Beschwerdeführerin wird somit bereits anlässlich der
Haushaltsabklärung zumindest grob zwischen ihren persönlichen Bedürfnissen, den
Bedürfnissen der Kinder und der finanziellen Notwendigkeit einer eigenen
Erwerbstätigkeit abgewogen haben. Darüber hinaus kann den Aussagen der
Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung im Lichte der vorgehenden
Ausführungen jedoch nur wenig Gewicht beigemessen werden.
4.3.2.2 Inwiefern aus dem Umstand, dass
sich die Beschwerdeführerin in den rund zwei Wochen zwischen der
Haushaltsabklärung am 22. November 2022 und dem Erlass des Vorbescheids am 7.
Dezember 2022 (IV-Nr. 239) nicht bei der Beschwerdegegnerin meldete, darauf
geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner mit
dem Ergebnis einer hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall von 50 % einverstanden gewesen seien, wie die
Beschwerdegegnerin in der Begründung ihrer Verfügung vom 19. Juni 2023 (A.S. 1
ff.) anführt, hängt davon ab, wie die Beschwerdeführerin und die
Abklärungsfachfrau diesbezüglich verblieben, nachdem die Beschwerdeführerin
ihre Vorbehalte geäussert hatte. Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin
hat hierzu weder in seinem Abklärungsbericht vom 29. November 2022 (IV-Nr.
238) noch in seinem Situationsbericht vom 30. März 2023 (IV-Nr. 243) etwas
festgehalten. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie sich nur deshalb
nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hatte, weil
die Abklärungen zum hypothetischen Erwerbspensum im Gesundheitsfall viel Zeit
in Anspruch genommen hätten, erscheint zwar wenig glaubhaft. Die
Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner dürften zumindest grob über ihre
finanziellen Verhältnisse Bescheid wissen, so dass Überlegungen zum
Erwerbspensum im Gesundheitsfall auch ohne vertiefte Abklärungen möglich sind,
zumal ein solcher Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht rein
rational nach finanziellen Aspekten getroffen wird, besonders wenn wie im
vorliegenden Fall insgesamt gute finanzielle Verhältnisse vorliegen und die
Kinderbetreuung in Frage steht. Nichtsdestotrotz ist, nachdem sich in den
Berichten des Abklärungsdienstes wie erwähnt keinerlei Hinweise auf
irgendwelche Vereinbarungen im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin
geäusserten Vorbehalten finden lassen, zugunsten der Beschwerdeführerin davon
auszugehen, dass keine solchen getroffen wurden und folglich aus dem Umstand,
dass sich die Beschwerdeführerin in den zwei Wochen zwischen Haushaltsabklärung
und Vorbescheid nicht bei der Beschwerdegegnerin meldete, nichts abgeleitet
werden kann. Hieran würde auch eine dieser Annahme widersprechende
Beweisaussage der Abklärungsfachfrau oder des Lernenden nichts ändern, ist
angesichts der Möglichkeit zur Protokollierung doch anzunehmen, dass sicher
protokolliert worden wäre, wenn die Abklärungsfachfrau mit der
Beschwerdeführerin eine Frist zur Präzisierung ihrer Vorbehalte vereinbart
hätte. Insofern kann in diesem Punkt in antizipierter Beweiswürdigung auf die
von der Beschwerdeführerin beantragte Parteibefragung verzichtet werden.
4.3.2.3 Entgegen dem Dafürhalten der
Beschwerdeführerin kann jedoch auch nicht unbesehen auf die mit Einwand vom 6.
Januar 2023 (IV-Nr. 240) von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Erklärung
abgestellt werden, wonach sie im Gesundheitsfall mindestens zu 80 %
erwerbstätig wäre. Diese Aussage erfolgte bereits in Kenntnis des abschlägigen
Vorbescheids und mit rechtskundiger Unterstützung und könnte dementsprechend von
sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen getragen sein. Die
Beschwerdeführerin hat sich im Vorbescheid- und im Beschwerdeverfahren
ausführlich zu ihrem Erwerbspensum im Gesundheitsfall geäussert. Von einer
Parteibefragung sind deshalb keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Insofern
kann auch hier in antizipierter Beweiswürdigung auf die von der
Beschwerdeführerin beantragte Parteibefragung verzichtet werden.
4.3.2.4 Insgesamt ergibt sich somit, dass
die seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen der willkürlichen
Beweiswürdigung und der Verletzung der Abklärungspflicht begründet sind. Hinsichtlich
der Frage nach dem hypothetischen Erwerbspensum der Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall kann weder auf ihre Aussagen anlässlich der Haushaltsabklärung noch
auf den Umstand, dass sie sich in den zwei Wochen zwischen Haushaltsabklärung
und Vorbescheid nicht nochmals geäussert hat, abgestellt werden. Mit den
weiteren für die Bestimmung des hypothetischen Erwerbspensums im
Gesundheitsfall relevanten Kriterien – siehe Ziff. 4.3.1 – hat sich die
Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt. Dies gilt es im Folgenden anhand
der Vorakten und der im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin
beigebrachten Unterlagen nachzuholen.
4.3.3 Was die
familiären und sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin betrifft, so kann
dem Abklärungsbericht vom 29. November 2023 (IV-Nr. 238) entnommen werden, dass
die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner und den gemeinsamen Kindern D.___,
Jg. 2020, und E.___, Jg. 2022, zusammenlebt. Beim Erlass der angefochtenen
Verfügung am 19. Juni 2023 (A.S. 1 ff.) befanden sich die Kinder noch im Kleinkindalter,
was auf einen hohen Erziehungs- und Betreuungsaufwand schliessen lässt, der
hauptsächlich von der Beschwerdeführerin getragen wird. Von ihrem Lebenspartner
erhält die Beschwerdeführerin zumindest unter der Woche praktisch keine
Unterstützung bei der Bewältigung der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben. Unter
Ziff. 5.1 «Ernährung» des Abklärungsberichts wird festgehalten, dass die
Beschwerdegegnerin den ganzen Tag allein zuhause sei. Ihr Lebenspartner
verlasse das Haus um 5.00 Uhr morgens und komme um 19.00 Uhr abends wieder
zurück. Hinzu kommt, dass der Lebenspartner bereits ein Kind aus einer
vorherigen Beziehung hat und dieses seinen Vater vermutlich jedes zweite
Wochenende ebenfalls beansprucht. Dass der Lebenspartner sein Erwerbspensum
reduzieren würde, wenn die Beschwerdeführerin ein hohes Erwerbspensum aufweisen
würde, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Gemäss ihren
Ausführungen in der Beschwerde vom 16. August 2023 (A.S. 10 ff.) würden
die Kinder vielmehr in die Kindertagesstätte gehen, die sich in unmittelbarer
Nähe ihrer Wohnung befinde. Zudem könnten die Kinder an bis zu zwei Tagen pro
Woche durch die Mutter der Beschwerdeführerin betreut werden. Die
Fremdbetreuung der Kinder zieht einen hohen Organisationsaufwand nach sich. So
müssen die Kinder rechtzeitig geweckt, verpflegt, angezogen und zur
Kindertagesstätte bzw. zur Grossmutter gebracht und am Abend wieder rechtzeitig
abgeholt werden. Dieser Organisationsaufwand dürfte angesichts der langen
Arbeitstage des Lebenspartners auch im Falle eines hohen Erwerbspensums der
Beschwerdeführerin von dieser allein getragen werden. Nicht ausser Acht
gelassen werden darf zudem der Koordinationsbedarf mit anderen Terminen wie
z.B. Arztterminen. Mit Blick auf das Kleinkindalter der Kinder, den
entsprechend hohen Erziehungs- und Betreuungsaufwand, das berufliche Engagement
des Lebenspartners der Beschwerdeführerin, den hohen Organisationsaufwand im
Falle einer Fremdbetreuung der Kinder sowie den Koordinationsaufwand mit
anderen Terminen ist ein hohes Erwerbspensum der Beschwerdeführerin nach den
gegebenen Umständen als unwahrscheinlich zu betrachten.
4.3.4 Was die
Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin betrifft, so kann den Akten,
insbesondere dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin von 2015 (IV-Nr. 20) sowie
dem Abschlussbericht Integration der Eingliederungsberatung der IV-Stelle des
Kantons Aargau vom 11. April 2018 (IV-Nr. 162), entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer dreijährigen Berufslehre zur Malerin im
Jahr 2006 zunächst in einem Teilzeitpensum in einem Tankstellenshop arbeitete und
zugleich eine einjährige Ausbildung zur kosmetischen Fusspflegerin absolvierte.
Von August 2007 bis April 2011 war die Beschwerdeführerin als Fusspflegerin und
Malerin selbstständigerwerbend. Von Mai bis August 2011 arbeitete sie als
Serviceangestellte in einem Weinkeller. Nach einem dreimonatigen
Sprachaufenthalt in Frankreich absolvierte die Beschwerdeführerin ein
fünfmonatiges Praktikum im Hotelmanagement in Thailand und besuchte zugleich
eine Englischschule. Von Mai 2012 bis April 2013 arbeitete die Beschwerdeführer
in der I.___ in [...], zuerst acht Monate als Teamassistentin, dann vier Monate
als Assistentin Factory Controlling. Von Mai 2013 bis August 2015 war die
Beschwerdeführerin als Personalassistentin bei der J.___ in [...] tätig. Im Mai
2014 trat aufgrund psychischer Probleme eine Teilarbeitsunfähigkeit von 30 %
auf. Die Beschwerdeführerin erbrachte bei einem Pensum von 100 % nur noch eine
Leistung von 70 %. Im September 2014 erfolgte deshalb die Anmeldung bei der IV.
Nichtsdestotrotz gelang es der Beschwerdeführerin, wie sich aus dem als Beilage
2 zu ihrem Einwand vom 6. Januar 2023 (IV-Nr. 240) eingereichten Zertifikat
der Human Resources Swiss Exams (HRSE) vom 30. März 2015 ergibt, in dieser
Zeit den berufsbegleitenden Bildungsgang zur Personalassistentin zu absolvieren
und erfolgreich abzuschliessen. Nach einem fast zweimonatigen stationären
Klinikaufenthalt in [...] von Mitte August bis Mitte Oktober 2015 hätte ein
achtwöchiger stationärer Aufenthalt auf der Borderlinestation in der Klinik K.___
stattfinden sollen. Dieser wurde jedoch am 8. November 2015 wegen eines
Suizidversuchs der Beschwerdeführerin abgebrochen. Im April 2016 erfolgte bei
der L.___ in [...] der berufliche Wiedereinstieg der Beschwerdeführerin als
Mitarbeiterin HR. Nach einem weiteren Suizidversuch am 1. Juli 2016 wurde dieses
Arbeitsverhältnis per 31. August 2016 im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben.
Von Mai 2017 bis Februar 2018 fand im Rahmen von Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung
ein Aufbautraining beim C.___ statt, das damals zur M.___ gehörte. Von März bis
April 2018 erfolgte ein Arbeitsversuch beim gleichen Arbeitgeber. Ab Mai 2018
wurde die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin Verkaufssupport mit einem Pensum
von 40 % beim C.___ angestellt. Wie dem als Beilage 3 zum Einwand vom 6. Januar
2023 beigelegten Schreiben der N.___ vom 3. Juli 2019 entnommen werden kann,
nahm diese aufgrund einer Reorganisation eine Änderungskündigung vor, d.h. sie
kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 31. Oktober 2019,
bot dieser aber gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag an. Da die
Beschwerdeführerin in ihrer IV-Anmeldung für Hilfsmittel vom 18. Mai 2020
(IV-Nr. 212) angab, seit Mai 2018 bei O.___, einem von der M.___ und der P.___
gegründeten Joint Venture, zu arbeiten, ist davon auszugehen, dass sie den mit
der Änderungskündigung vom 3. Juli 2019 angebotenen neuen Arbeitsvertrag
akzeptiert hatte. Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit O.___
endete, wie den Beilagen 1 und 2 der Beschwerde vom 16. August 2023 (A.S. 10
ff.) – i.e. der Lohnausweis 2020 der F.___ sowie die Steuerbescheinigung 2021
der Arbeitslosenversicherung – entnommen werden kann, am 31. Dezember 2020 und
damit erst nach der Geburt ihres ersten Kindes. Ob die Beschwerdeführerin nach
ihrem Mutterschaftsurlaub überhaupt noch einmal für O.___ tätig war, kann
anhand der Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Vom 1. Januar 2021 bis
18. Juni 2023 ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nach. Seit
19. Juni 2023 arbeitet sie nun als Sachbearbeiterin (KV) mit einem Pensum von
40 % für die Q.___ in [...]. Die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin ist,
wie unschwer erkennbar ist, von zahlreichen Wechseln und Unterbrüchen geprägt. Die
Beschwerdeführerin hat sich in vielen Berufen versucht, insbesondere als
Malerin, Fusspflegerin, Serviceangestellte und Hotelangestellte. Erst seit
ihrer Anstellung bei der I.___ lässt sich zumindest insofern eine Kontinuität in
ihrer Erwerbsbiografie erkennen, als sie seither im Büro arbeitet. Ein
eigentlicher Karriereplan ist bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht
ersichtlich. Zwar schloss die Beschwerdeführerin erfolgreich den Bildungsgang
zur Personalassistentin ab. Als solche arbeitete sie seit 2016 aber nicht mehr.
Beim C.___ war sie als Mitarbeiterin Verkaufssupport angestellt, bei der Q.___
als Sachbearbeiterin (KV). Der Einwand der Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde vom 16. August 2023, wonach es gemäss Stellenmarkt im HR kaum
Stellen mit einem Pensum von 80 % geben würde, ist angesichts der
Massgeblichkeit des ausgeglichenen Arbeitsmarktes von vornherein unbeachtlich. Nach
dem Bildungsgang zur Personalassistentin besuchte die Beschwerdeführerin keine
weiteren Aus- oder Weiterbildungen mehr. Besondere berufliche Qualifikationen,
die ein hohes Erwerbspensum vermuten lassen, wie z.B. ein Studium oder eine
höhere Fachausbildung, weist die Beschwerdeführerin keine auf. Insgesamt ergibt
sich somit, dass die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin gegen ein hohes hypothetisches
Erwerbspensum im Gesundheitsfall spricht.
4.3.5 Was die
finanzielle Situation der Beschwerdeführerin betrifft, so verweist diese in
ihrer Beschwerde vom 16. August 2023 (A.S. 10 ff.) auf Beilage 6 ihres Einwands
vom 6. Januar 2023 (IV-Nr. 240), in der die Lebenshaltungskosten ihrer Familie zusammengestellt
werden. Nach dieser Zusammenstellung belaufen sich die Lebenshaltungskosten der
Familie auf jährlich CHF 124'702.00. Belege zu den einzelnen Positionen finden
sich in den Akten allerdings keine. Auf den Betrag von CHF 124'702.00
kommt die Beschwerdeführerin jedenfalls nur unter Miteinbezug von Einzahlungen
in die 3. Säule in Höhe von CHF 13'600.00 und von Fremdbetreuungskosten in Höhe
von CHF 18'288.00. Ohne diese beiden Positionen reduzieren sich die geltend
gemachten Lebenshaltungskosten auf CHF 92'814.00. Selbst unter der Annahme, dass
sämtliche von der Beschwerdeführerin angegeben Beträge, auch der Lohn des
Lebenspartners der Beschwerdeführerin von CHF 85'471.00 und die hiervon
abzuziehenden Berufsauslagen von CHF 14'768.00, korrekt sind, ist mit Blick auf
das Einkommen der Beschwerdeführerin sowohl bei O.___ als auch bei der Q.___
von jeweils brutto CHF 31'200.00 pro Jahr, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
mit einem Pensum von 40 % hinreichend verdienen würde, um ihrer Familie
gemeinsam mit dem Einkommen ihres Lebenspartners den bisherigen Lebensstandard
ermöglichen zu können, zumal sich die Mutter der Beschwerdeführerin bereit
erklärt hat, ihre Enkel an bis zu zwei Tagen zu betreuen, so dass anzunehmen
ist, dass keine Fremdbetreuungskosten anfallen. Die finanzielle Notwendigkeit
eines Erwerbspensums über 50 % ist vorliegend nicht gegeben.
4.3.6 Was die
persönlichen Neigungen und Begabungen betrifft, so bringt die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. August 2023 (A.S. 10 ff.) vor,
dass sie die Arbeit im HR liebe und nach ihrer erfolgreichen Berufslehre als
Malerin viel Mühe auf sich genommen habe, um überhaupt im HR arbeiten zu
können. Sie befürchte, beruflich abzusteigen, wenn sie nicht am Ball bleiben
und entsprechend ihre Erfahrungen sammeln und einbringen könne. Dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall trotz ihrer zweifachen Mutterschaft
ausserhäuslich erwerbstätig wäre, ist unbestritten. Dass sie dabei auch ein
hohes Erwerbspensum aufweisen würde, ist angesichts ihrer Aussagen gegenüber
den Fachärzten, die sie im Jahr 2021 und damit erst nach der Geburt ihres
ersten Kindes aufgrund ihrer Fussheberparese aufsuchte, jedoch
unwahrscheinlich, zumal diesen Aussagen insofern eine hohe Beweiskraft
beizumessen ist, als sie zu einem Zeitpunkt erfolgten, als kein Verfahren bei
der Invalidenversicherung hängig war, so dass davon auszugehen ist, dass sich
die Beschwerdeführerin gegenüber den Fachärzten unbefangen und ohne Kalkül
äusserte. Im Sprechstundenbericht von Dr. med. R.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 8. Juli
2021 (IV-Nr. 228) wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin offiziell auf
Stellensuche, [aber] eigentlich Hausfrau sei. Sie habe einen Gemüse- und
Blumengarten und koche und putze gerne. Im Sprechstundenbericht von Dr. med. S.___,
Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 28. Oktober 2021 (IV-Nr. 232) wird festgehalten, dass sich
die Beschwerdeführerin wünsche, Skifahren, längere Spaziergänge durchführen und
der Tochter hinterherrennen zu können. Ein operativer Eingriff käme für die
Beschwerdeführerin aber frühestens in einem Jahr in Frage, da derzeit noch ein
Kinderwunsch bestehe. Zu diesen Aussagen passen auch die Ressourcen, die gemäss
Austrittsbericht der T.___ vom 19. Oktober 2015 (IV-Nr. 31) bei der
Beschwerdeführerin festgestellt wurden, nämlich Wandern, Klettern, Kochen,
Backen, Lesen und Kreatives. Dies alles spricht gegen ein Erwerbspensum der
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von über 50 %. Ob die Beschwerdeführerin
ihre Stelle bei O.___ aufgrund der Geburt des ersten Kindes aufgab, wie im
Abklärungsbericht vom 29. November 2022 (IV-Nr. 238) festgehalten, von der
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. August 2023 jedoch bestritten
wird, lässt sich anhand der Akten nicht abschliessend beurteilen. Einen
Nachweis, dass die Stelle seitens der Arbeitgeberin gekündigt wurde – etwa ein
Kündigungsschreiben oder ein Arbeitszeugnis –, erbringt die Beschwerdeführerin
nicht. Selbst wenn die Stelle seitens der Arbeitgeberin gekündigt worden wäre,
kann die Beschwerdeführerin hieraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Arbeitsfähigkeit
und Arbeitspensum der Beschwerdeführerin betrugen bereits vor der Geburt ihres
ersten Kindes je 40 %. Insofern kann aus dem Erwerbspensum der
Beschwerdeführerin vor und nach der Geburt ihrer Kinder nicht darauf geschlossen
werden, welches Erwerbspensum sie im Gesundheitsfall erfüllen würde. Dasselbe
gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Beschwerdeführerin, wie den als
Beilage 2 zur Beschwerde vom16. August 2023 eingereichten Steuerbescheinigungen
2021 und 2022 der Arbeitslosenversicherung zu entnehmen ist, von Januar 2021 bis
Juli 2022 durchgehend als arbeitslos gemeldet war. Insgesamt ergibt sich somit,
dass die persönlichen Neigungen und Begabungen der Beschwerdeführerin kein
hohes hypothetisches Erwerbspensum im Gesundheitsfall erwarten lassen.
4.3.7 Was schliesslich die
in der Beschwerde vom 16. August 2023 (A.S. 10 ff.) ins Feld geführte
Statistik des BfS zur Erwerbssituation von Müttern in der Schweiz betrifft, so
lässt sich hieraus entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall mit einem Pensum von 50 % oder 80 % erwerbstätig wäre. Diese
Erwerbspensen werden in der Statistik des BfS in einer einzigen Gruppe – Mütter
mit einem Erwerbspensum von 50 % bis 89 % – zusammengefasst. Welches
Erwerbspensum innerhalb dieser Gruppe am meisten vertreten ist, geht aus der
Statistik nicht hervor. Insofern hat diese Statistik für den vorliegenden Fall
von vornherein keinerlei Aussagekraft.
4.4 Im Ergebnis
spricht nur die erstmals mit dem Einwand vom 6. Januar 2023 (IV-Nr. 240) und
damit nach Erlass des Vorbescheids und mit rechtskundiger Unterstützung
erfolgte Erklärung der Beschwerdeführerin dafür, dass sie im hypothetischen
Gesundheitsfall einem Erwerbspensum von 80 % nachgehen würde. Sämtliche übrigen
Indizien, die familiären und sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, ihre
Erwerbsbiographie, ihre finanziellen Verhältnisse, ihre persönlichen Neigungen
und Begabungen, lassen dagegen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin
im hypothetischen Gesundheitsfall ein Erwerbspensum von maximal 50 % aufweisen
würde. Entsprechend sind bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin
nach der gemischten Methode Erwerbstätigkeit und Haushalt mit je 50 % zu
gewichten.
5.
5.1 Die im
Revisionsfragebogen vom 20. Februar 2022 (IV-Nr. 225) von der
Beschwerdeführerin behauptete Verschlimmerung des Gesundheitszustandes hat in
keinem der von der Beschwerdegegnerin in der Folge eingeholten Arztberichte – das
sind der Formulararztbericht von Dr. med. U.___, Facharzt für Allgemeine
Innere Medizin, vom 6. Juni 2022 (IV-Nr. 228), der Sprechstundenbericht
von Dr. med. V.___, Fachärztin für Urologie, vom 20. Februar 2017 (IV-Nr. 230),
der Sprechstundenbericht von Dr. S.___ vom 28. Oktober 2021 (IV-Nr. 231), der
Sprechstundenbericht von Dr. med. W.___, Fachärztin für Neurologie, vom 29. Mai
2019 (IV-Nr. 233) sowie der Formulararztbericht von Dr. med. X.___, Facharzt
für Allgemeine Innere Medizin und Gastroenterologie, vom 20. Juni 2022 (IV-Nr.
234) – Bestätigung gefunden. Im Formulararztbericht von Dr. U.___ vom 6. Juni
2022 wird im Gegenteil sogar festgehalten, dass der Beschwerdeführerin in einer
dem Leiden angepassten Tätigkeit ein Arbeitspensum von sechs Stunden pro Tag
zumutbar und sie auf der Suche nach einer Stelle mit einem Pensum von 50 %
sei. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag vom 26. Mai
2023 (IV-Nr. 248) mit einem Pensum von 40 % als Sachbearbeiterin (KV) für
die Q.___ arbeitet. Damit hat sie auch faktisch den Beweis erbracht, dass sie
zumindest zu 40 % arbeitsfähig ist. Dass die Beschwerdegegnerin bei der
Berechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin von einer
Arbeitsfähigkeit von 40 % bzw. von einer Einschränkung von 60 % ausgeht, wird von
der Beschwerdeführerin denn auch nicht gerügt. Ebenfalls nicht gerügt wird die
vom Abklärungsdienst anlässlich der Haushaltsabklärung festgestellte
Einschränkung im Haushalt von 5,5 %. Auf weitergehende Abklärungen zum
Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann – siehe
Ziff. 5.2 unten – verzichtet werden.
5.2 Bei Anwendung
der gemischten Methode im Verhältnis von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 %
Haushalt ergibt sich bei Einschränkungen von 60 % bzw. 5,5 % ein Invaliditätsgrad
der Beschwerdeführerin von 32,75 % bzw. 33 %. Der von der Beschwerdegegnerin
errechnete Invaliditätsgrad erweist sich folglich als richtig. Die Beschwerde
ist im Ergebnis unbegründet und somit abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem
Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Aufgrund von Art.
69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00
festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_733/2024 vom 18. August 2025 bestätigt.