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Entscheid

VSBES.2023.191

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

5. November 2024Deutsch54 min

Beschwerdeführer), geb. […], auf eine Rente sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen,

Source so.ch

Urteil vom 5. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Rémy Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. Juli 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit

Verfügung vom 7. Juli 2014 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. […], auf eine Rente sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen,

da es an einem medizinischen Substrat fehle, das die Arbeits- und

Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtige (IV-Akten / IV-Nr. 49). Das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) schützte

dies in seinem Urteil VSBES.2014.228 vom 30. Juni 2015 (IV-Nr. 63), was das

Bundesgericht mit Urteil 9C_614/2015 am 21. Juni 2016 bestätigte (IV-Nr.

72).

1.2 Auf

die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 28. August 2015 (IV-Nr. 66)

trat die Beschwerdegegnerin am 19. Dezember 2016 nicht ein (IV-Nr. 75). Das

Versicherungsgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil

VSBES.2017.24 vom 13. Oktober 2017 gut, indem es die fragliche Verfügung aufhob

und die Beschwerdegegnerin anwies, auf die Neuanmeldung einzutreten, den

Sachverhalt abzuklären und sodann materiell über das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers zu befinden (IV-Nr. 89).

1.3 Nachdem

die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten

vom 6. September 2018 eingeholt hatte (IV-Nr. 106), verneinte sie am 2.

September 2019 erneut einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (IV-Nr. 115).

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil

VSBES.2019.237 vom 8. März 2021 wegen der fehlenden Qualifikation des

neuropsychologischen Experten in dem Sinne gut, als es die Sache zurück an die

Beschwerdegegnerin wies, damit diese ein neues polydisziplinäres Gutachten

einhole und sodann über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide

(IV-Nr. 142).

1.4 Gestützt

auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 14. September

2022 (IV-Nr. 164.1 ff.) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7.

Juli 2023 einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen, wobei sie einen Invaliditätsgrad von 20 %

berechnete (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 21. August 2023 beim Versicherungsgericht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 15 ff.):

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 7. Juli 2023 sei aufzuheben.

2. a) Wie von den C.___-Gutachtern auf den

Seiten 12 und 18 des Gesamtgutachtens vom 14. September 2022 empfohlen, sei

durch das angerufene Gericht eine forensische

Gefährdungsbeurteilung bei Dr. D.___ mittels FOTRES durchzuführen, um das

reale Gefährdungspotential des Beschwerdeführers und dessen Zumutbarkeit für

einen potentiellen Arbeitgeber überhaupt seriös abklären zu können, um dann

erst in einem nachgelagerten Schritt über die dann allenfalls berechtigten Leistungsansprüche

des [Beschwerdeführers] zu entscheiden, wobei in rechtlicher Hinsicht vor allem

auch die Zumutbarkeit für einen potentiellen Arbeitgeber zu prüfen und zu

beurteilen ist.

b)

Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen Leistungen (inkl. berufliche Eingliederungsmassnahmen) nach

Massgabe der psychiatrischen Beurteilung der maximal zumutbaren

Arbeitsfähigkeit auf Seite 16, Ziff. 4.6., des C.___-Gutachtens im Umfang von

maximal 30 bis 40 % zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 % seit wann

rechtens zuzusprechen.

c)

Subeventualier: Die C.___-Gutachterstelle sei gerichtlich anzuweisen, die

Zusatzfragen des Beschwerdeführers vom 5. August 2021 und vom 21. September

2022 ergebnisoffen zu beantworten.

d)

Subsubventualiter: Es sei bei einer anderen Gutachterstelle eine neue,

ergebnisoffene Begutachtung den Fall des [Beschwerdeführers] betreffend

durchzuführen.

3. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 21. September 2023 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung

der Beschwerde (A.S. 45).

2.3 Die

Präsidentin des Versicherungsgerichts teilt den

Parteien am 19. Januar 2024 mit, es sei vorgesehen, Dr. med. E.___, dem

psychiatrischen Experten der Gutachterstelle C.___, verschiedene Fragen zum

Gutachten vom 14. September 2022 zu stellen (A.S. 46 f.). Im Gegensatz zur

Beschwerdegegnerin (s. A.S. 51) lässt der Beschwerdeführer am

31. Januar 2024 eine Zusatzfrage einreichen (A.S. 49 f.). Diese wird am

16. Februar 2024 zusammen mit den Fragen des Gerichts der Gutachterstelle C.___

unterbreitet (A.S. 51 ff.), die sie am 13. März 2024 beantwortet (A.S. 56 ff.).

Während die Beschwerdegegnerin sich dazu nicht äussert (s. A.S. 64), lässt der

Beschwerdeführer am 23. April 2024 weitere Fragen beantragen (A.S. 62 f.).

Die Präsidentin weist diese Fragen mit Verfügung vom 13. Juni 2024 ab

(A.S. 64 f.). Ausserdem teilt sie den Parteien mit, es werde beabsichtigt, das

Beweisverfahren vor der beantragten öffentlichen Schlussverhandlung zu

schliessen. Die Parteien reichen innert Frist keine weiteren Beweismittel ein,

worauf die Präsidentin das Beweisverfahren am 23. September 2024 schliesst und

den Antrag des Beschwerdeführers auf eine Parteibefragung abweist (A.S. 73

f.).

2.4 Am 5. November 2024 findet vor

dem Versicherungsgericht die beantragte öffentliche Verhandlung statt. Der Vertreter des Beschwerdeführers stellt und begründet

in seinem Parteivortrag die folgenden angepassten Rechtsbegehren (s. Protokoll,

A.S. 79 f.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 7. Juli 2023 sei aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen Leistungen (inkl. berufliche Eingliederungsmassnahmen) nach

Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzüglich eines

Verzugszinses zu 5 % seit wann rechtens zuzusprechen.

b)

Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Durchführung einer forensischen

Gefährdungsbeurteilung bei Dr. D.___ mittels FOTRES und zum Neuentscheid an die

IV-Stelle zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Ausserdem

gibt der Vertreter eine Kostennote zu den Akten (A.S. 76 ff.). Die

Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 73), hat

sich vorgängig entschuldigt und nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 79).

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig ist gemäss Beschwerdebegehren der Anspruch des Beschwerdeführers auf

eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 7. Juli 2023 eingetreten ist (Ueli Kieser in:

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213

mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall kann jedoch offen bleiben, ob das alte

oder das neue Recht anwendbar ist, da dies keinen Einfluss auf das Ergebnis hat.

2.2

2.2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG). Das einem Rentenanspruch vorausgehende Wartejahr

gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten ist (Amanda Wittwer in: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im

schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615).

2.2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauern-de ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der

durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die

Beurteilung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sind ausschliesslich die

objektiv nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu

berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit wiederum ist die

durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Abs. 1 ATSG). Ob ein

psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt,

beurteilt sich grundsätzlich bei allen solchen Erkrankungen nach einem

normativen Prüfungsraster, dem sog. strukturierten Beweisverfahren gemäss

BGE 141 V 281 (s. BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E.

4.5.2

S. 416 f.). Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den

funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens

beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des (unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits) tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S.

297).

2.3

Tritt die IV-Stelle wie hier auf

eine Neuanmeldung ein, so ist analog wie bei einem Revisionsfall vorzugehen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 3.2.1), d.h.

die IV-Stelle hat die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob

die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des

Invaliditätsgrads auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach darüber zu

beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht

auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b). Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Frage, ob

eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame

Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf

Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden

Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der

streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen

eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den

Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten

Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16.

September 2020 E. 4.1).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin-sichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351

E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten

medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund

eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten

erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

2.5

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten der versicherten Person relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S.

195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in

der Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 96). Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im

Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im

Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die

aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese

Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,

im Rahmen des Untersuchungsgrund-satzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen

Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,

der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Führen die von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei

pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist

auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der

Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint

(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S.

162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen

das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachen-feststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E.

4.1).

3.

3.1

Als die Beschwerdegegnerin am 7.

Juli 2014 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinte, lagen ihr

zwei Gutachten vor:

3.1.1

Dr. med. F.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Gutachten vom 11.

Juli 2013 (IV-Nr. 30), welches die Beschwerdegegnerin eingeholt hatte, folgende

Diagnosen (S. 13):

A) Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

o Keine zusätzliche eigenständige primär

psychische Störung

B) Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

o Anpassungsstörung, längere depressive

Reaktion (ICD-10 F43.21)

o Vordiagnostizierte «schwere depressive

Episode» ohne Kodierung nach ICD-10, gegebenenfalls aktuell deutlich gebessert

bzw. teilremittiert, aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht

nachvollzogen.

Ab Juni 2012 sei wieder von einer vollen

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auszugehen, ohne dass der

Arbeitsplatz besondere Anforderungen erfüllen müsste (S. 22 f.). Es

bestehe ein eigen- und fremdgefährdendes Potential, indem die kulturell

verstärkte Ehrverletzung durch die Untreue der Ehefrau mit Wut und Hass zu

einem Impulskontrollverlust beitragen könne. Zum Untersuchungszeitpunkt liege

keine akute Gefahr für andere Menschen vor. Die Aggressivität müsse jedoch in

der psychotherapeutischen Behandlung ein ständiges Thema sein (S. 24).

3.1.2

Dr. med. G.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gelangte in seinem Gutachten

vom 1. August 2013 (IV-Nr. 34 S. 2 ff.), verfasst im Auftrag der

Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers, zu folgenden Diagnosen

(S. 11):

A) Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

Protrahierte

affektiv-emotionale Labilität und erschwerte Impulskontrolle seit Februar 2012 mit /

bei

o Status nach Anpassungsstörung mit

gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25), infolge eines als

massiv kränkend, traumatisierend und schwierig verarbeitbar erlebten

Fremdgehens der Ehefrau

B) Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

o Psychosoziale Belastungen: atypische

familiäre Situation (Z60.1) nach Scheidung (Z63.5/3) und Zuspruch des

Sorgerechts, Arbeitslosigkeit (Z56.0)

o Gefahr des Übergehens in eine

pathologische Ereignisverarbeitung (F68.0), seit Herbst 2012 (Ende der

Anpassungsstörung)

Aktuell bestehe kaum eine Depression. Da

eine Anpassungsstörung nicht länger als sechs Monate ab der auslösenden

psychosozialen Belastung dauere, sei auf Herbst 2012 hin eine Remission zu

postulieren (S. 12). Die noch vorliegende Symptomatik sei nur grenz-krankheitswertig.

Die fortbestehende psychosoziale Belastung müsse als überwindbar gelten. Therapeutisch

sei die baldige Wiederaufnahme der Arbeit angezeigt, dies während einer

Eingewöhnungsphase von maximal drei Monaten zu 50 %. Es sollte sich um

keine Tätigkeit handeln, bei der sich die leichten claustro- / soziophobischen

Tendenzen des Beschwerdeführers auswirkten (S. 14).

3.1.3

Das Versicherungsgericht

betrachtete die beiden Gutachten in seinem vom Bundesgericht bestätigten Urteil

vom 30. Juni 2015 als voll beweiswertig. Es ging davon aus, dass spätestens

seit Herbst 2012 bis zur Verfügung vom 7. Juli 2014 keine relevante

Arbeitsunfähigkeit (weder in psychiatrischer noch in somatischer Hinsicht) und

damit auch keine anspruchsbegründende Invalidität bestanden habe (IV-Nr. 63

S. 26 f. E. 3.4).

3.2

Das im Rahmen der

Neuanmeldung eingeholte C.___-Gutachten vom 14. September 2022 enthielt

folgende Diagnosen (IV-Nr. 164.1 S. 14 f.):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

Chronisches

belastungsabhängig verstärktes Iliolumbosakralsyndrom mit symptomatischem

linksseitigen Iliosakralgelenk und Facettenarthrosen sowie Lumboischialgie

links mit klinisch symmetrisch auslösbaren PSR und ASR ohne Nachweis von

Paresen, jedoch Angabe einer Hypästhesie und Hypalgesie im Bereich der linken

Zehen I-V und im Vorfuss mit plantarer Betonung unklarer Ätiologie bei

§ Adipositas und muskulärer Insuffizienz

§ MRI Lendenwirbelsäule (LWS) im Mai 2021:

Multisegmentale aktivierte Facettenarthrosen mit Baastrup-Phänomen,

progrediente Discusprotrusionen L3/4 und L4/5 mit geringgradiger

Spinalkanalstenose, rezessaler Enge L4/5 mit möglichem Kontakt der Wurzel L5

beidseits

§ Röntgen LWS in zwei Ebenen im Stehen:

Lumbosakrale Hyperlordose, oligosegmentale Osteochondrosen und Facettenarthrose

und Baastrup-Phänomene L5 bis S1

·

Coxarthrose links,

morphologisch leichtgradig, jedoch aktiviert

§ in Wechselwirkung mit der iliosakralen

Symptomatik

§ Röntgen Beckenübersicht am 13. Juli

2022: Coxarthrose leichten Grades

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

Posttraumatische

Verbitterungsstörung (F43.8)

·

Dysthymie (F34.1)

·

Anamnestisch klaustrophobe

Ängste

·

Akzentuierte

Persönlichkeitszüge (Z73.1) mit Tendenzen zu erhöhtem Misstrauen und erhöhter

Aggressivität

·

Proximale

Handgelenksarthrose leichten Grades mit eingeschränkter Pronation des rechten

Unterarms

§ Röntgen rechtes Handgelenk in zwei

Ebenen am 13. Juli 2022: Verschmälerung des proximalen Handgelenkspaltes

radialseitig

·

Kopfschmerzen vom

Spannungstyp

·

Verdacht auf

Commotio cerebri anamnestisch im Dezember 2021

·

Status nach

VKB-Ersatz ca. 2012 links, ohne resultierende Funktionsstörung ausgeheilt

·

Hallux valgus et

rigidus leichten Grades, beidseits, rechtsbetont

·

Adipositas (BMI 30

kg/m2)

·

Saisonale Allergie

mit Rhinokonjunktivitis und Asthma

·

Retikuläre Varizen

und Besenreisservaricosis beidseits

·

Status nach

Appendektomie mit 15 Jahren

·

Nicht

quantifizierbare neuropsychologische Störung

3.2.1

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin FMH, gelangte in seinem Teilgutachten zum Schluss, aus

internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr.

164.3

S. 10).

3.2.2

Dr. med. I.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt in

seinem Teilgutachten fest, die frühere schwere Tätigkeit als Logistiker sei

aufgrund des ausgeprägten iliosakralen Reizzustandes, der aktivierten

Coxarthrose sowie der Handgelenksarthrose links spätestens seit September 2021 nicht

mehr zumutbar. Die aktuelle Arbeit in der Kontrolle von Toiletten an zwei bis

drei Tagen pro Woche sei ab dem Gutachtenzeitpunkt vollschichtig mit einem um

ca. 20 % verminderten Rendement möglich. Diese Einschätzung gelte

auch für angepasste leichte Tätigkeiten in Wechselposition mit bedarfsweisem

Sitzen, Stehen und Gehen sowie ohne häufiges Heben, Bücken und Tragen von

Lasten über 5 kg. Der Grund liege im therapieresistenten Reizzustand im

linksseitigen Iliosakralgelenk, an der LWS und an der linken Hüfte (IV-Nr. 164.4

S. 9).

3.2.3

Gemäss dem Teilgutachten von Dr.

med. J.___, Facharzt für Neurologie FMH, bestanden ein chronisches

Lumbovertebralsyndrom und eine Lumboischialgie, wobei die angegebene

Hypästhesie und Hypalgesie im Bereich der linken Zehen I bis V sowie im Vorfuss

aus neurologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

begründeten. Im Vordergrund stehe die Schmerzsymptomatik. Rein stehende und

gehende sowie schwere körperliche Tätigkeiten seien zu vermeiden, während

leichte rückenadaptierter körperliche Tätigkeiten zumutbar seien. Der

Beschwerdeführer gebe an, dass er seit einem Monat zu 40 bis 50 %

Toiletten reinige. Diese Tätigkeit komme ganztags zu 100 % in Frage (IV-Nr. 164.5 S. 9 f.).

3.2.5

3.2.5.1

Das Teilgutachten von Dr. med. E.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, enthielt im Wesentlichen

folgende Angaben des Beschwerdeführers: Er werde immer wieder sehr schnell

wütend und habe häufig Gewaltfantasien. Zudem sei er in der letzten Zeit

unruhig und könne nicht lange an einem Ort bleiben. Seine Kinder erledigten

alles für ihn, z.B. die Einkäufe. Nachts wache er vier bis fünf Mal auf und schlafe

meist nicht länger als drei Stunden, weil ihn verschiedene Dinge wie

Lebensüberdrussgedanken und starke Rückenschmerzen beschäftigten. Er habe kein

einfaches Leben gehabt und es sei nichts aus ihm geworden. Ab und zu hege er

Selbstmordgedanken und überlege, Leute mit in den Tod zu nehmen, die er nicht möge.

Mit seinen Kindern werde er niemals gewalttätig, schreie sie aber öfters an.

Seine dritte Ehefrau habe er sehr häufig geschlagen. Er habe damals sie und den

Mann, mit dem sie fremdgegangen sei, erschiessen wollen. Seine Tötungsabsicht

betreffe jetzt nicht mehr die Leute von damals (IV-Nr. 164.6 S. 2). In

seinen Fantasien seien es dann schon die Exfrau und ihr Liebhaber. Er lebe für seine

Kinder. Die jetzige – vierte – Ehefrau wohne mit der fünfjährigen Tochter in

der Türkei, da sie nicht in die Schweiz kommen könne. Wenn seine

Tötungsgedanken beim behandelnden Psychiater Dr. med. K.___ zur

Sprache kämen, rate ihm dieser, an etwas Positives zu denken und die

Vergangenheit zu vergessen. In engen Räumen fühle er sich seit 2012 häufig so,

als ob ihn jemand erwürge und er Atemnot bekomme. Auch wegen der Schmerzen sei

er immer schnell genervt, wütend und aggressiv. Seine dritte Ehefrau habe er

schon vor 2012, als sie ihn betrogen habe, geschlagen (S. 3). Morgens verlasse

er die Wohnung, trinke einen Kaffee und laufe in der Gegend herum. Das könne

bis zum Mittag dauern. Dann komme er nach Hause und schaue fern. Die Kinder

seien bei der Arbeit oder in der Schule. Er habe nicht viele Kollegen und diese

würden auch meist arbeiten. Die früher beschriebenen inneren Stimmen seien im

Moment weg und die Albträume seltener geworden. Ständig grüble er über die

Gegenwart und die Zukunft. Ab und zu kämen Erinnerungen an Sachen, welche er

erlebt habe, vor allem wenn er genervt oder wütend sei. Diese Erinnerungen

liefen wie ein Filmstreifen ab, ihm würden dann viele Gedanken durch den Kopf

gehen. Ein Flashback-Erleben kenne er nicht (S. 4).

An die frühe Kindheit habe er nicht mehr

viele Erinnerungen. Zu seinen Eltern habe kein enges Verhältnis bestanden, am

ehesten noch zur Mutter, sein Vater sei ein sehr harter und unberechenbarer

Mensch gewesen. Nach fünf Schuljahren sei er zum ältesten Bruder geschickt

worden. Dieser sei schnell wütend geworden und habe sofort zugeschlagen, wenn

ihm etwas nicht gepasst habe. In dieser Zeit habe er eine Ausbildung in einer

Lederschneiderei begonnen. Als der Bruder zum Militär gegangen sei, sei er zu

seinen Cousins gezogen und habe angefangen zu arbeiten. Er habe sehr wenig

positive Erinnerungen an seine Kindheit und Jugend (S. 5). Während des

Militärdienstes habe es kaum Vorfälle gegeben. In seiner Einheit sei niemand

verletzt oder erschossen worden, aber er habe zwei seiner Kameraden erfroren

vorgefunden. Wenn man ihn frage, wie er heute darüber denke, so sei das schon

lange her und er habe vieles vergessen (S. 5 f.). Insgesamt habe er bis heute

kein gutes Leben gehabt. Nach dem Militär sei er aufgrund einer arrangierten

Ehe relativ bald in die Schweiz gereist. Mit der ersten Frau sei er ca. vier

bis fünf Jahre verheiratet gewesen. Aus dieser Ehe sei die älteste Tochter hervorgegangen,

welche nun verheiratet sei und nicht mehr daheim wohne. Mit der zweiten Frau

habe er nur sechs bis sieben Monate zusammengelebt, mit seiner dritten Frau

zehn Jahre. In dieser Ehe seien zwei Kinder geboren worden, welche sich derzeit

noch in der Lehre befänden. Die aktuelle vierte Ehe dauere jetzt ca. fünf bis

sechs Jahre. In seinen ganzen Ehen sei er nie sehr lange glücklich gewesen. Er

gehe davon aus, dass das Problem wohl eher bei ihm liege, da er ein

unberechenbarer und sehr schnell aggressiver Mensch sei. Dies habe sich erst im

Lauf der Zeit entwickelt, allerdings habe er sich bereits als Kind mit anderen Schülern

angelegt. Was den Umgang mit seinen Aggressionen angehe, so könne er jederzeit

Dr. med. K.___ anrufen; ausserdem helfe ihm dessen Rat, an etwas Positives zu denken

(S. 6). Er fühle sich öfter von anderen bedroht und manchmal auch verfolgt.

Suizidgedanken habe er keine (S. 7).

In der Schweiz habe er zwanzig Jahre bei

der [...] AG Maschinen eingerichtet, bis ihm betriebsbedingt gekündigt worden

sei. Danach habe er zwei Jahre bei der [...] AG sowie einige Zeit als

Logistiker gearbeitet. Seit ca. acht Jahren sei er Hausmann, u.a. weil er für

die Kinder allein verantwortlich gewesen sei (S. 7).

3.2.5.2

Zu den Befunden hielt der

Experte fest, die Untersuchung erfolge mithilfe eines Dolmetschers. Der

Beschwerdeführer zeige sich während des Gesprächs wach, bewusstseinsklar und

allseits voll orientiert. Es ergäben sich keine Hinweise auf erhebliche

Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen. Die Auffassung sei ungemindert, die

Merkfähigkeit möglicherweise leicht beeinträchtigt, wobei sich die

Übersetzungssituation auswirke. Der formale Gedankengang imponiere als geordnet,

auch wenn potenziell belastende Erinnerungen besprochen würden. Eine Hemmung

oder Verlangsamung sei nicht erkennbar. Bei den angegebenen Erinnerungen bestehe

der Eindruck intrusiver unangenehmer Erinnerungen im Sinne eines Grübelns. Eigentliche

Flashbacks mit Hier-und-Jetzt-Charakter liessen sich nicht eruieren (S. 8). Beim

inhaltlichen Gedankengang fielen die immer wieder demonstrativ geschilderten Fantasien

eines erweiterten Suizides sowie die generelle Angabe von aggressiven Gedanken

und Gewaltfantasien auf. Ein eigentlicher Wahn lasse sich nicht feststellen. Ein

sinnliches szenisch-bildhaftes Wiedererleben werde bei keinem der angesprochenen

potenziell belastenden Ereignisse bestätigt, und auch von aussen betrachtet ergäben

sich keine nonverbalen Hinweise wie z.B. ein plötzlicher Affektumschwung mit

nach innen gerichteter Aufmerksamkeit. Einzig das Thema der Bedrohung der

Ehefrau und ihres Partners sowie der eigenen Gewalttätigkeit in der Ehe löse sichtbares

Unbehagen aus und den Wunsch das Thema zu wechseln. Affekte präsentiere sich der

Beschwerdeführer durchgehend mürrisch, aber nicht besonders reizbar. Eine

affektive Labilität sei nicht feststellbar. Eine depressive Herabgestimmtheit zeige

sich nur leichtgradig, vor allem wenn es um die Zukunft und verpasste

Lebenschancen gehe. Der Beschwerdeführer gebe eine vermehrte Unruhe an. In der Untersuchung

verhalte er sich eher ruhig; nur manchmal stehe er auf, ohne dass ein

eindeutiger psychischer Anlass erkennbar wäre. Eine erhöhte Reizbarkeit,

Schreckhaftigkeit oder Ablenkbarkeit seien nicht festzustellen. Hinweise für

dissoziative Symptome fehlten ebenso wie eine ausgeprägte Hemmung oder

Verlangsamung der Psychomotorik. Anamnestisch bestehe eine verminderte Alltagsaktivität.

Der Beschwerdeführer zeige verbitterte frustrierte Persönlichkeitszüge, sei schnell

gereizt und neige in intimen Beziehungen zur Gewaltanwendung, vermöge aber diese

Tendenz zu Wutausbrüchen und Reizbarkeit kritisch zu hinterfragen. Gewalt

scheine nur in bestimmten Situationen durchzubrechen. Der Beschwerdeführer beklage

mehrmals demonstrativ einen Lebensüberdruss und erkläre wiederholt, im Fall

einer suizidalen Handlung andere mit in den Tod zu nehmen (S. 9). Auf Fragen

dazu antworte er eher ausweichend. Eine akute Suizidalität werde derzeit

verneint. Der Schlaf werde als gestört angegeben, der Beschwerdeführer erwache

mehrmals in der Nacht und habe gelegentlich Alpträume (S. 10).

Die älteste Tochter erklärte gegenüber

dem Experten, alles sei gut gewesen, bis der Beschwerdeführer seine dritte

Ehefrau mit einem anderen Mann erwischt habe. Er sei dann nicht mehr derselbe

gewesen. Neben diesem Wendepunkt habe es auch andere Faktoren gegeben; so habe

der Beschwerdeführer keine gute Kindheit gehabt und früh arbeiten müssen. Er

habe dann auch seine Stelle gekündigt, um sich um die Kinder zu kümmern. Seinen

Gemütszustand könne man am passendsten als «unzufrieden» beschreiben. Man merke

dem Beschwerdeführer an, dass er eine innerliche Wut in sich trage, die er

nicht rauslassen könne. Er sei jetzt oft aggressiver und werde schnell wütend.

Seine dritte Ehefrau habe er, soweit sie sich erinnern könne, erst geschlagen,

nachdem sie fremdgegangen sei. Gegenüber seinen Kindern sei der Beschwerdeführer

nie gewalttätig geworden. Sie habe positive Erinnerungen an die Zeit vor dem

Zwischenfall, aber auch schlechte. In kleinen Dingen habe es schon vorher

wiederholt Wutausbrüche gegeben. Insgesamt sei der Beschwerdeführer ein guter

Vater gewesen. Es habe nur wenige Ereignisse gegeben, bei denen er gegenüber

Dritten gewalttätig geworden sei. Nach dem Vorfall mit der dritten Ehefrau habe

er sich umbringen wollen und Tabletten gehortet. Es würde dem Beschwerdeführer

sehr helfen, wenn die jetzige Ehefrau und die Tochter hier wären, sonst fehle ihm

als Familienmensch etwas. Wenn er sich mit ihrem Sohn beschäftige, sei er ganz

entspannt (S. 10 ff.).

Beim Telefonat mit dem Experten vom 8.

August 2022 führte Dr. med. K.___ aus, er behandle den Beschwerdeführer seit

dem Ehebruch und der Trennung von der dritten Ehefrau. In den zu Beginn

wöchentlichen Gesprächen sei oft thematisiert worden, dass der Beschwerdeführer

zunächst seine Frau und deren Liebhaber habe umbringen wollen. Vor diesen

Ereignissen sei der Beschwerdeführer völlig gesund und körperlich fit gewesen. Danach

seien mehrere Arbeitsversuche gescheitert. Schliesslich seien noch die

Rückenprobleme hinzugekommen. Gegenwärtig sehe er den Beschwerdeführer alle zwei

Wochen. Am Anfang der Behandlung seien extreme Wutausbrüche und Aggressionen

aufgetreten, was sich mittlerweile gebessert habe. In der Therapie gehe es vor

allem um den Umgang mit Stress, neue Lebensperspektiven und die Bewältigung der

existenziellen Ängste. Der Beschwerdeführer habe wenig Selbstvertrauen und ein

negatives Selbstbild. Medikamentös habe er auf alle verschriebenen

Antidepressiva schlecht reagiert. Darauf angesprochen, ob der Beschwerdeführer

ihn jederzeit anrufen könne, müsse er sagen, dass dies nur begrenzt stimme, er

sei ja auch noch leitender Arzt in einem Ambulatorium. Der Beschwerdeführer bemühe

sich ernsthaft um eine Arbeit, aber mit einer Tätigkeit von 50 % gerate er

zusammen mit den Rückenschmerzen an seine Grenze (S. 12).

3.2.5.3

In seiner Beurteilung hielt der

Experte fest, der Beschwerdeführer gebe an, die Affinität zur gewaltsamen

Beziehungsregulation schon früh verinnerlicht zu haben (S. 13). Die

Anamnese und der aktenmässige Verlauf zeigten seit der ersten Ehe eine Neigung

zu häuslicher Gewalt gegen die Ehefrauen und auch sonst eine erhöhte Aggressivität.

Ausserhalb des ehelichen Kontextes habe es offenbar nur gelegentlich gewaltsame

Auseinandersetzungen gegeben. Der Beschwerdeführer sei erstmals 2011 wegen

Gewalt gegen seine damalige Ehefrau in den Fokus der Behörden geraten. Wenn die

Tochter ihn vor der Trennung als weniger aggressiv und nicht gewalttätig gegen

seine Frau beschreibe, so sei dies aktenwidrig. Nach der Trennung von der

dritten Ehefrau habe der Beschwerdeführer erhebliche Schwierigkeiten gehabt,

diese Erfahrung zu verarbeiten. Aufgrund der zeitlichen Nähe könne auch eine

depressive Anpassungsstörung erwogen werden. In der aktuellen Untersuchung

zeige sich eine leichtgradige Verstimmtheit, aber keine namhafte Depression. Es

dominiere eine Verbitterung und Verärgerung. Der Beschwerdeführer berichte von

Fantasien, die Gewalt gegen sich und andere beinhalteten. Weiter beklage er

Schmerzen und Unruhe, wobei abgesehen von gelegentlichem Aufstehen keine

weiteren Beeinträchtigungen zu beobachten seien; der Beschwerdeführer sitze

meist ruhig in konstanter Affektlage. Auch durch das Ansprechen potenziell

belastender Lebenserfahrungen ändere sich das nicht, ausser beim Thema der

häuslichen Gewalt. Verglichen mit dem früheren Verhalten und Erleben falle der

Befund vergleichsweise milde aus (S. 14), wozu auch auf die fremdanamnestischen

Schilderungen von Dr. med. K.___ zum Behandlungsverlauf verwiesen werde.

Hinweise auf ein in allen Lebenslagen vorkommendes impulsives und aggressives

Verhalten (wie z.B. ständige Konflikte mit dem Gesetz oder Gewalt gegen die

Kinder und Dritte) ergäben sich nicht, vielmehr spreche einiges dafür, dass der

Beschwerdeführer in einem gewaltaffinen Milieu sozialisiert worden sei und dazu

neige, in gewissen Arten von Konflikten physische Gewalt anzuwenden. Gegenwärtig

sei bei ihm eine durchaus ambivalente Haltung bezüglich Gewaltanwendung

erkennbar, welche sicher auch auf die therapeutische Arbeit durch Dr. med. K.___

zurückgehe, auf den sich der Beschwerdeführer explizit als beruhigenden Faktor

beziehe. Im Rahmen dieses versicherungsmedizinischen Gutachtens sei es

allerdings schwierig den Gefährdungsaspekt durch die geäusserten Fantasien

eines erweiterten Suizids zu beurteilen. Hierzu bedürfe es einer forensisch fundierten

Abklärung (S. 15).

Dr. med. K.___ habe eine

posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, F43.1) bzw. eine

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) in den Raum gestellt.

Letztere bedinge indes eine besondere Traumaschwere (wie z.B. Folter), an der

es hier fehle. Die geltend gemachten Belastungen wie ein gewaltaffines

familiäres Milieu und Erfahrungen beim Militär entsprächen nicht diesem

Traumakriterium. Der Beschwerdeführer gebe an, er habe schon in Kindheit und

Jugend selbst Gewalt angewendet und auch später als ein Mittel eingesetzt habe,

um sich in Beziehungen zu behaupten (S. 15). Die Angaben über Gewalterfahrungen

in der Kindheit und Jugend seien allerdings inkonsistent. Im Gutachten von 2018

habe der Beschwerdeführer erklärt, eine normale Kindheit gehabt und nur gelegentlich

Schläge erhalten zu haben. Gewalt habe er bereits in der ersten Ehe und dann insbesondere

auch im Verhältnis zu seiner dritten Ehefrau angewendet. Allerdings scheine es

auch gewalthemmende und -kanalisierende Verhaltensweisen zu geben, wie z.B. die

Beschädigung von Sachen oder die Ausbildung zum Kampfsportlehrer. Juristische

Konflikte seien nur im Jahr 2012 bezüglich der Drohung gegen die dritte Ehefrau

und deren Liebhaber sowie zuvor 2010 wegen häuslicher Gewalt zu verzeichnen. Die

Belastungen im Militärdienst reduzierten sich darauf, dass der Beschwerdeführer

zwei erfrorene Kameraden gefunden habe. Die Art und Weise, wie er von den Details

erzähle, löse nicht einmal im Ansatz affektive Reaktionen aus, die auf

überwältigende Gefühle des Entsetzens, der Ohnmacht oder von Hilflosigkeit

schliessen liessen. Einzig die Thematik der Kränkung durch die unmittelbare

Konfrontation mit der ausserehelichen Liebesbeziehung der dritten Ehefrau löse

immer noch eine deutliche emotionale Betroffenheit aus. Die demonstrativ

vorgetragenen Äusserungen, einen erweiterten Suizid begehen zu wollen, deuteten

auf eine dysfunktionale, von Verbitterung getragene Verarbeitungsweise hin. Dazu

passe auch die Aussage der ältesten Tochter, der Beschwerdeführer habe eine

ständige Wut hin sich. Andererseits weise die Tatsache, dass er erneut

geheiratet und mit dieser Frau ein Kind habe, auf eine zumindest teilweise

Überwindung der Trennung von der dritten Ehefrau hin. Immerhin scheine Gewalt

in der Ehe ein sich wiederholendes Problem zu sein. Der explizite Wunsch, das

Thema der Gewalt gegen die dritte Ehefrau zu vermeiden, verbunden mit einer

deutlichen Verärgerung, sei in der Untersuchung das einzige Mal, dass ein

anderer Affekt als die andauernde leichte Herabgestimmtheit und leicht gereizte

Stimmung zu beobachten seien. Die Trennung von der Frau und deren Fremdgehen sei

zwar eine schwere Belastung, aber nicht durch den wissenschaftlichen

Traumabegriff in DSM-5 oder ICD-10/11 gedeckt (S. 16).

Leitaffekt der Posttraumatischen

Verbitterungsstörung sei eine Verbitterung, eine komplexe Emotion aus

aggressiven Anteilen sowie Ohnmacht und Hilflosigkeit. Sie stelle eine Reaktion

aus schwerer Kränkung, Frustration und Aggression dar, die mit der subjektiv

erlebten Verletzung wichtiger eigener Grundprinzipien der Gerechtigkeit durch

andere einhergehe. «Posttraumatisch» meine hier im Übrigen nicht existenzielle

Traumata wie bei der PTBS, sondern aus der subjektiven Perspektive der

Betroffenen schwere unerwartete Belastungen im Alltag. Die Verbitterung führe

zu einem Verharren in einem destruktiven Zustand und verhindere über lange Zeit

eine konstruktive Bewältigung. Dabei sei diese verbitterte Stimmungslage oder

sogar offene Aggression vor allen sichtbar, wenn das belastende Thema zur

Sprache komme, während ansonsten bei entsprechender Ablenkung mitunter auch

eine normale Affektivität zu beobachten sei. Eine begleitende depressive

Symptomatik sei nicht selten (S.17). Die diagnostischen Kriterien seien hier erfüllt:

Es spreche einiges dafür, dass beim Beschwerdeführer um 2012, in der Zeit der

Trennung von der dritten Ehefrau, eine erhebliche emotionale Krise bestanden

habe, in der er aufgrund der Kränkung durch das Fremdgehen der Frau eine

erhebliche Frustration, Wut und Ärger empfunden habe. Er habe sich einerseits

zu Todesdrohungen und Gewaltanwendung hinreissen lassen und andererseits möge zeitweilig

auch eine depressive Symptomatik erheblichen Ausmasses bestanden haben. Die

Äusserungen der ältesten Tochter und des behandelnden Psychiaters liessen

darauf schliessen, dass dieses die Ehe zerrüttende Ereignis einen Wendepunkt im

Leben des Beschwerdeführers darstelle, mit langfristigen und namhaften

Auswirkungen auf sein Verhalten und Erleben. Allerdings sei die Beziehung zur

dritten Ehefrau aktenkundig schon mindestens seit 2010 durch häusliche Gewalt

seitens des Beschwerdeführers belastet gewesen. Für eine fortbestehende

anhaltende Verbitterung sprächen die Fantasien eines erweiterten Suizides.

Ähnlich wie bei chronischen Depressionen entstehe eine anhaltende

Grundstimmung, die bis zur Feindseligkeit gesteigert sein könne, wenn das

Thema, das zur Verbitterung führe, im Mittelpunkt stehe (S. 18). Letzteres sei

hier in der Untersuchung nur noch mässig zu beobachten. Neben einer

Verbitterung bestehe noch eine leichte depressive Grundstimmung, die auch auf

eine chronische Depressivität im Sinne einer Dysthymie hindeute, aber nicht dem

Vollbild der depressiven Episode entspreche. Eine gewisse depressive Affektivität

sei aber auch im Rahmen der Verbitterungsstörung zu beobachten, so dass hier

eine gewisse Überlappung beider Diagnosen vorliege (S. 19).

Prädisponierende Faktoren lägen in der

Biografie des Beschwerdeführers, der in einem gewaltaffinen Milieu aufgewachsen

sei. Aufgrund seiner eigenen Schilderungen sowie derjenigen der Tochter mache

es aber den Anschein, dass keine unkontrollierbare Impulsivität vorliege,

sondern der Beschwerdeführer sich beherrschen könne, was gegen eine impulsive

emotional instabile Persönlichkeitsstörung spreche, wie sie andernorts

diagnostiziert worden sei. So habe sich der Beschwerdeführer gegenüber seinen

Kindern offenbar immer zurückgehalten, aber bei bestimmten Gelegenheiten nicht

mehr unter Kontrolle gehabt (etwa bei der häuslichen Gewalt schon vor dem

Ehebruch), was für eine namhaft erhöhte Aggressionstendenz spreche. Die

generellen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 seien hier nicht

erfüllt, da das besagte abweichende und erhebliche Leiden erzeugende Verhalten

und Erleben nicht in nahezu allen Lebenslagen und -situationen auftrete (S. 19).

Was die spezifischen Diagnosekriterien angehe, so sei das erste (deutliche

Tendenz, unerwartet und ohne Berücksichtigung der Konsequenzen zu handeln) nicht

gegeben, da der Beschwerdeführer zwar zu aggressivem Verhalten neige, dieses

aber nur in bestimmten Konstellationen zeige und eine gewisse

Steuerungsfähigkeit behalte; es sei wohl eher von einer gewissen

sozialisationsbedingten Akzeptanz auszugehen, in bestimmten Situation Gewalt

auszuüben. Das zweite Kriterium (deutliche Neigung zu Streitereien und

Konflikten mit anderen) sei nach den vorliegenden Informationen nicht

nachweisbar, da die Aggressivität und Gewalttätigkeit nicht aus dem Unterbinden

impulsiver Handlungen herrührten, sondern es um das Durchsetzen der eigenen

Interessen gehe. Eine eigentliche Impulsivität scheine nicht oder – wenn

überhaupt – nur mässig vorzuliegen. Das dritte Kriterium (Neigung zu Ausbrüchen

von Wut oder Gewalt mit der Unfähigkeit zur Kontrolle explosiven Verhaltens)

sei möglicherweise als Tendenz vorhanden, wie z.B. die Neigung zum Jähzorn und

die Beschädigung von Gegenständen vermuten lasse. Für das vierte Kriterium (Schwierigkeiten

in der Beibehaltung von Handlungen, die nicht unmittelbar belohnt werden)

fänden sich keinerlei Belege. Was das fünfte Kriterium (unbeständige, launische

Stimmung), angehe, so werde die Stimmung vor 2012 als unbeeinträchtigt mit

Tendenz zu Jähzorn und danach als überwiegend verbittert beschrieben. Die

Kriterien einer Persönlichkeitsstörung würden somit nicht erfüllt, doch neige

der Beschwerdeführer in bestimmten Kontexten zweifellos zu erhöhter Aggression

und erhöhter Gewaltbereitschaft. Eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen

(Z73.1) sei daher naheliegend (S. 20).

Von der Stimmung her falle bei der

Untersuchung vor allem die morose Übellaunigkeit und leichte Herabgestimmtheit

auf. Im inhaltlichen Gedankengang sei der Beschwerdeführer nach wie vor

verbittert. Er bezeichne sich als einen Menschen, der schon immer zu

Reizbarkeit und impulsiven Handlungen geneigt habe (S. 20). Die Drohungen

mit erweitertem Suizid wirkten demonstrativ vorgetragen und die Angaben würden

bei näherem Nachfragen immer vager, aber dies sei auch im Hinblick darauf,

inwieweit eine Gefahr für andere bestehe, forensisch zu beurteilen. Der

Beschwerdeführer grüble viel. Hinweise für eine ausgeprägte Energielosigkeit fänden

sich keine. Interesse habe er nur an wenigen Dingen. Früher sei vor allem der

Kampfsport sein Hobby gewesen, was aber seit Jahren nicht mehr der Fall sei. Der

veränderte Zustand werde als seit dem Ehebruch konstant angegeben. Gegenwärtig

falle ein bilanzierender Gedankengang auf, mit der Überzeugung des

Beschwerdeführers, dass er im Leben nichts erreicht habe und mit ihm wohl etwas

nicht stimme. Der Antrieb wirke nur leicht gemindert, allerdings schienen die

Alltagsaktivitäten insgesamt reduziert (S. 21).

Zusammengefasst stehe im Mittelpunkt des

psychischen Geschehens ein immer noch teilweise unbewältigtes schwerwiegendes

Lebensereignis, dies vor dem Hintergrund eines schwierigen Lebensweges, der den

Beschwerdeführer aber zuvor nicht in seiner Arbeitsfähigkeit und der sozialen Teilhabe

eingeschränkt habe. Im Nachgang habe er lernen müssen, mit seiner Verbitterung

und den Konsequenzen dieses Ereignis zurecht zu kommen, was ihm offenbar

teilweise gelungen sei. Immerhin habe der Beschwerdeführer das Sorgerecht für

seine Kinder übernommen und es fremdanamnestischen Angaben zufolge auch

gewissenhaft ausgeübt. Dr. med. K.___ berichte von einer klaren

Verbesserung, insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle der Aggressivität. Das

Verharren in der Verbitterung kulminiere derzeit in der Vorstellung des erweiterten

Suizides, wobei dies deutlich weniger konkret vorgetragen werde als in der Zeit

um 2012, direkt nach dem Ehebruch. Die depressive Symptomatik bilde sich vor

allem in der Überzeugung des Beschwerdeführers ab, im Leben nichts erreicht zu

haben und nicht normal zu sein, weil er vier Mal geheiratet habe. Eine schwere

akut depressive Symptomatik sei gegenwärtig nicht auszumachen. Negatives

Selbstwertempfinden und resignative Gedankengänge seien gut mit chronischer

Depressivität im Rahmen der Dysthymie vereinbar (S. 21).

3.2.5.4

Zur Arbeitsfähigkeit führte der

Experte aus, in quantitativer Hinsicht ergäben sich gegenwärtig keine

dauerhaften Einschränkungen. Rückblickend könne davon ausgegangen werden, dass aus

psychischen Gründen zeitweilig eine erhebliche Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, grob geschätzt etwa in der Grössenordnung von

ein bis zwei Jahren nach dem Ereignis. Diese Symptomatik habe sich nun deutlich

beruhigt; spätestens die erneute Heirat dokumentiere, dass der Beschwerdeführer

die Krise von 2012 in Wesentlichem überwunden habe. Qualitativ sei von

Tätigkeiten mit besonderen Herausforderungen an die Frustrationstoleranz und im

interpersonellen Bereich, wie z.B. einer erhöhten Konfliktfähigkeit, abzuraten.

Hierbei dürfte es sich um eine dauerhafte Einschränkung handeln. Im Hinblick

auf intime Partnerschaften sei noch offen, inwieweit der Beschwerdeführer derzeit

noch zu häuslicher Gewalt neige. Die gegenwärtige psychiatrische Behandlung sollte

fortgesetzt werden. Dr. med. K.___ sei beizupflichten, dass eine Psychotherapie

am meisten Aussicht auf Besserung biete, während eine Pharmakotherapie bei

einem stark psychoreaktiven Krankheitsgeschehen nicht die Behandlung erster

Wahl sei (S. 22). Die Persönlichkeitsentwicklung und somit auch die bevorzugten

Bewältigungsstile würden durch prägende Beziehungserfahrungen in Kindheit und

Jugend geformt. Wesentlichen Einfluss habe das Aufwachsen in einem autoritären

Milieu mit nur wenigen positiven Beziehungserfahrungen, das physische Gewalt als

selbstverständliches Mittel der Beziehungsgestaltung anwende, sowie Beziehungsabbrüche

und nicht verlässliche Fürsorgebeziehungen. Trotzdem sei der Beschwerdeführer

als Erwachsener überwiegend temporär stabile Partnerschaften eingegangen und

habe sich zumindest gegenüber seinen Kindern über weite Strecken als

fürsorglicher Vater erwiesen und sie durchgehend von seiner Neigung zu

physischer Gewalt verschont. Die vom Psychiater erwähnten Probleme des

Selbstwerts seien in diesem Zusammenhang nachvollziehbar. Die Tatsache, dass

der Beschwerdeführer vier Mal verheiratet gewesen sei, sei kein Zeichen von

Beziehungsunfähigkeit, zumal die Partnerschaften teils lange gedauert hätten.

Der Beschwerdeführer habe von der sehr vertrauensvollen therapeutischen

Beziehung zu Dr. med. K.___ gut profitieren können und seine anfängliche

als extrem beschriebene Aggressivität habe sich gelegt, auch wenn die

Verbitterung und die Dynamik einer Verbitterungsstörung nachwirkten. Die noch

bestehenden Drohungen mit erweitertem Suizid sollten ernst genommen werden und

stärker in die Therapie mit einfliessen. Eine Fremdgefährdung sei nicht allein

aufgrund der Diagnosen beurteilbar, sondern bedürfe einer spezifisch

forensischen Beurteilung (S. 23).

3.2.6

M. Sc. L.___, Psychologin

Neuropsychologie, und Dipl. Psych. M.___, Fachpsychologin Neuropsychologie FSP

/ GNP, stellten in ihrem Teilgutachten fest, die erhobenen neuropsychologischen

Befunde seien mangels Konsistenz und Plausibilität als nicht valide zu

beurteilen. Sie wiesen fast ausschliesslich schwere Defizite auf, die in diesem

Ausmass ohne bekanntes hirnorganisches Ereignis nicht mit den aktenanamnestisch

bekannten Informationen vereinbar seien (IV-Nr. 164.7 S. 10). Lasse

sich aber das Ausmass der neurokognitiven Defizite nicht beurteilen, so könne

auch keine Aussage über die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer

angepassten Tätigkeit gemacht werden (S. 11).

3.2.7

Die Sachverständigen gelangten sodann

in der interdisziplinären Beurteilung (IV-Nr. 164.1 S. 2 ff.) zum

Ergebnis, bei der aktuellen Arbeit, welche die Kontrolle von Toilettenanlagen,

nicht aber deren Reinigung umfasse, handle es sich um eine leichte Tätigkeit.

Für diese sei bei einer möglichen Präsenzzeit von 100 % aus somatischer Sicht

aufgrund der Schmerzen und der dadurch bedingten Verlangsamung ein um 20 %

vermindertes Rendement zu veranschlagen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in

der bisherigen Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Tätigkeiten

mit erhöhtem Konfliktpotential und viel Kundenkontakt sollten vermieden werden.

Rückblickend könne für die Zeit um 2012 eine im Zeitraum von zwei Jahren wesentlich

erhöhte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Spätestens mit

der erneuten Heirat sei aber von einer namhaften Besserung der

Anpassungsproblematik auszugehen. Die körperliche Belastbarkeit sei aufgrund

des iliolumbosakralen Reizzustandes und der aktivierten Coxarthrose links

bezüglich der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Der Zeitpunkt des Beginns der

aktuellen Einschränkung lasse sich angesichts der laufenden degenerativen

Entwicklung nur approximativ bestimmen. Es handle sich um eine allmähliche

Entwicklung der iliolumbosakralen / coxalen Funktionsstörung im Laufe der

letzten Jahre. Die Diagnosestellung einer Coxarthrose links sei neu. Insofern

werde die genannte Funktionsfähigkeit ab dem Gutachtenzeitpunkt festgelegt

(S. 17). Was angepasste Tätigkeiten angehe, so könnten aktuell aus

somatischer Sicht leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu bedarfsweisem

Positionswechsel, ohne Heben, Bücken und Tragen von Lasten über 5 kg, mit einer

Rendementminderung von 20% ausgeübt werden. Auch hier gelte die

Funktionsfähigkeit ab dem Gutachtenzeitpunkt. Aus psychiatrischer Sicht ändere

sich nichts an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (S. 18).

3.2.8

Die Gutachterstelle beantwortete

die Zusatzfragen des Gerichts und des Beschwerdeführers am 13. März 2024 wie

folgt (A.S. 56 ff.): Was die Anforderungen an einen konfliktarmen Arbeitsplatz ohne

Gefährdung Dritter angehe, so wäre aus psychiatrischer Sicht bereits die Tätigkeit

zum Zeitpunkt der Begutachtung, die der Beschwerdeführer alleine ausübe,

geeignet. Im Vordergrund stünden eine gewisse Reizbarkeit und eine auch selbst

deklarierte Tendenz zu gewaltaffinen Lösungen in Konflikten bzw. um sich

durchzusetzen. Im Wesentlichen wäre ein Einzelarbeitsplatz mit einem Vorgesetzten

zu empfehlen, der einerseits verständnisvoll sei und andererseits klare Regeln

durchsetze. In Konfliktsituationen sollte eine kurzzeitige bzw. vorübergehende

Rückzugsmöglichkeit vereinbart werden. Besser sei es auch, wenn der

Beschwerdeführer seine Aufgaben selbstbestimmt ausführen könnte. Ein

vermindertes Stressniveau sei nicht zwingend erforderlich, doch wäre Arbeit im

Akkord und mit häufigem Kundenkontakt zu vermeiden. Die Arbeitszeiten müssten

nicht unbedingt frei einteilbar sein, jedoch sei von Nachtschicht oder

wechselnden Schichten abzuraten (A.S. 57). Die Fähigkeit zur

Selbsteingliederung sei aufgrund der Neigung zu Jähzorn und Reizbarkeit leicht

beeinträchtigt. Auf der anderen Seite seien kaum offen gewaltsame Konflikte

ausserhalb des häuslichen Umfelds bekannt. Anders sehe es bei der häuslichen

Gewalt aus, wozu sich der Beschwerdeführer meist unkritisch äussere. Im

beruflichen Feld habe der Beschwerdeführer einfache ungelernte Tätigkeiten

ausgeübt. Fragen des verminderten Selbstwerts, die beschrieben würden, dürften

hier ebenfalls geringen Einfluss haben. Andere Faktoren, die der persönlichen

Fertigkeit der Selbsteingliederungsfähigkeit im Wege stünden, liessen sich

nicht ausmachen. Im Rahmen der beschriebenen qualitativen Einschränkungen halte

man den Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht für vollschichtig

arbeitsfähig, jedoch wäre eine Unterstützung bei der Arbeitssuche sinnvoll

(A.S. 57 f.). Zur Prognose sei zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer auf

der einen Seite bereits eine Beschäftigung gesucht habe, was auf eine

Bereitschaft hindeute, am Erwerbsleben weiter teilzunehmen. Auf der anderen

Seite zeige er z.B. in der neuropsychologischen Untersuchung eine verminderte

Bereitschaft zur Mitwirkung, und er äussere sich in den Untersuchungen

demonstrativ defizitorientiert, was auf eine innere Festlegung hindeute, nicht

belastbar zu sein, während etwa seine Tochter Ressourcen auch im Hinblick auf die

soziale Interaktionsfähigkeit beschreibe. Aus psychiatrischer Sicht sei die

Prognose teils positiv aufgrund von Ressourcen, aber eher ungewiss aufgrund

fehlender Motivation (A.S. 57). Der Empfehlung von Dr. med. N.___ vom 23. August

2015, wonach erst eine Arbeitsabklärung durch die Beschwerdegegnerin eine

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ermögliche, entgegne man, dass sich die

Erwägungen dieses Arztes auf den somatischen Zustand bezögen. Eine zusätzliche

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin erübrige sich.

3.3

3.3.1

Das C.___-Gutachten geniesst

vollen Beweiswert, erfüllt es doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung

(s. dazu E. II. 2.4 hiervor). Es stammt von unabhängigen Fachärzten der

einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche aufgrund ihrer Ausbildung

qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers zu beurteilen. Weiter haben die Sachverständigen den

Beschwerdeführer lege artis zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen

Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt (IV-Nr. 164.3 S. 1 ff. / Nr. 164.4

S. 1 f. / Nr. 164.5 S. 1 ff. / Nr.

164.6

S. 1 ff. / Nr. 164.7 S. 1 ff.), die objektiven Befunde erhoben (IV-Nr.

164.3

S. 8 / Nr. 164.4 S. 3 f. / Nr. 164.5 S. 4 f. / Nr. 164.6 S. 8 ff. / Nr.

164.7

S. 3 ff.) sowie die wesentlichen Vorakten zur Kenntnis genommen

(s. Aktenzusammenstellung, IV-Nr. 164.2). Auf dieser Grundlage

befassten sich die Sachverständigen sodann mit dem Gesundheitszustand und der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Nr. 164.3 S. 9 ff. / Nr. 164.4

S. 5 ff. / Nr. 164.5 S. 5 ff. / Nr. 164.6 S. 13 ff. / Nr. 164.7

S. 9 ff.), wobei sie zu Schlüssen gelangten, die vor dem Hintergrund der

objektiven Befunde sowie der Aktenlage nachvollziehbar sind. Der

Beschwerdeführer erhebt denn auch gegen das internistische, orthopädische und

neurologische sowie gegen das neuropsychologische Teilgutachten keine inhaltlichen

Einwände, so dass sich hier Weiterungen erübrigen. Daran vermag auch die Empfehlung

von Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 23.

August 2015 nichts zu ändern, wonach zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit eine Arbeitsabklärung

durchzuführen sei (IV-Nr. 66 S. 3). Diese Empfehlung bezieht sich auf die

somatischen Einschränkungen, welche Gegenstand des beweiskräftigen C.___-Gutachtens

bildeten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Arbeitsabklärung wichtige

Tatsachen ergeben würde, welche den Sachverständigen nicht bekannt waren. Sind

aber von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten,

ist darauf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten.

3.3.2

In formeller Hinsicht rügt der

Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er hatte am 5. August

2021.

im Vorfeld der Begutachtung verlangt, der Gutachterstelle C.___ seien

ergänzend zum Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin fünf Zusatzfragen zu stellen

(IV-Nr. 155 S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin legte indes diese Fragen der

Gutachterstelle stillschweigend nicht vor. Nach der Begutachtung entschuldigte

sie sich am 3. Oktober 2022 dafür, dass über die Nichtzulassung der Fragen

versehentlich nicht entschieden worden sei (IV-Nr. 169). Der

Beschwerdeführer begehrt, es seien sowohl die Fragen vom 5. August 2021 als

auch die nach dem Gutachten eingereichten Fragen vom 21. September 2022

(IV-Nr. 166 S. 6 ff.) noch der Gutachterstelle C.___ vorzulegen resp. es

sei eine neue, ergebnisoffene Begutachtung bei einer anderen Gutachterstelle

durchzuführen (E. I. 2.1 Ziff. 2c + 2d hiervor).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

beinhaltet das Recht der versicherten Person, sich zum Beweisergebnis zu

äussern und erhebliche Beweisanträge zu stellen, wozu auch die Möglichkeit

gehört, Ergänzungsfragen an die Sachverständigen zu richten (Urteil des

Bundesgerichts 8C_811/2021 vom 27. April 2022 E. 4.1). Nach der bis Ende 2021

geltenden Rechtslage musste die Beschwerdegegnerin über die Ablehnung von

Zusatzfragen eine Verfügung erlassen (BGE 141 V 330 E. 8.3 S. 342),

wogegen dann beim Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden konnte.

Demgegenüber entscheidet die Beschwerdegegnerin seit dem 1. Januar 2022

abschliessend, d.h. ohne die Möglichkeit der Anfechtung beim

Versicherungsgericht, über die Zulassung von Zusatzfragen (Art. 44 Abs. 3

ATSG; s.a. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2022.144 vom 3.

Oktober 2022 E. II. E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer kann daher aus dem Umstand,

dass die Beschwerdegegnerin über die Fragen vom 21. September 2022 nicht

verfügte, von vornherein nichts für sich ableiten. Was die Zusatzfragen vom 5.

August 2021 betrifft, so stellt es in der Tat einen formellen Mangel dar, dass

darüber keine Verfügung erging. Dieser Mangel muss jedoch als geheilt gelten.

Das Versicherungsgericht hat die Fragen vom 5. August 2021 (sowie 21. September

2022) im hiesigen Verfahren geprüft, als es die Gutachterstelle am 16. Februar

2024.

um ergänzende Auskünfte ersuchte, und die besagten Fragen dabei teilweise

berücksichtigt (s. A.S. 51), soweit sie über die Fragen des Gerichts hinausgingen

und neue Erkenntnisse versprachen. In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass die versicherte Person keinen Anspruch darauf hat, dass ihre

Zusatzfragen unbesehen ihrer Erheblichkeit tel quel an die Gutachterstelle

weitergeleitet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2021 vom 27. April

2022.

E. 4.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann im Übrigen keine

Rede davon sein, dass bei den C.___-Sachverständigen wegen Vorbefassung der

Anschein einer Befangenheit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG besteht, wenn sie

nachträglich Zusatzfragen beantworten. Die Sachverständigen wurden nicht

aufgefordert, die Schlüssigkeit ihres Gutachtens umfassend zu überprüfen,

sondern sie hatten dieses lediglich im Hinblick auf die gestellten Fragen zu

ergänzen (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2023 vom 30. April 2024 E.

4.2).

3.3.3

Die Einwände, welche der

Beschwerdeführer gegen das psychiatrische Teilgutachten erhebt, dringen nicht

durch.

3.3.3.1

Der Beschwerdeführer brachte in

der Beschwerdeschrift vor, bei ihm bedürfe es einer spezialisierten forensischen

Gefährdungsbeurteilung durch Dr. med. D.___. Eine solche Beurteilung ist jedoch

nach einer antizipierten Beweiswürdigung nicht erforderlich. Der psychiatrische

Experte Dr. med. E.___ befasste sich bereits ausführlich mit der Frage,

inwieweit der Beschwerdeführer für Dritte eine Gefahr darstellt, wobei er

diesen in der Tat als aggressiv und gewaltaffin beschrieb. Aggressionen oder

gar Gewalt am Arbeitsplatz wären selbstredend keinem Arbeitgeber zumutbar.

Entscheidend ist jedoch, dass sich die bisherigen Gewaltausbrüche vorrangig innerhalb

der Ehe ereigneten und der Beschwerdeführer darüber fantasierte, seine dritte

Ehefrau und deren Liebhaber umzubringen. Dies soll natürlich keineswegs

verharmlost werden. Nachdem es aber in der Vergangenheit vereinzelt auch zu

Gewalt gegenüber Dritten gekommen war, sind seit 2012 keine solchen Vorfälle

mehr aktenkundig geworden. Dies korrespondiert damit, dass der Beschwerdeführer

eine psychiatrische Behandlung aufgenommen hat und seine Aggressionen laut Dr.

med. K.___ seither zurückgegangen sind (E. II. 3.2.5.2 hiervor). Der Beschwerdeführer

verfügt also mittlerweile über bessere Coping-Strategien. Dr. med. K.___

erachtet den Beschwerdeführer zudem als (teilweise) arbeitsfähig, ohne von

einer Gefahr für Dritte zu sprechen. Vorfälle am Arbeitsplatz sind im Übrigen

nirgends dokumentiert. Andererseits beschrieb der Experte auf Nachfrage des

Gerichts hin in einleuchtender Weise, welchen Anforderungen ein Arbeitsplatz

genügen muss, um Gewaltausbrüchen des Beschwerdeführers vorzubeugen (E. II.

3.2.8

hiervor). Eine zusätzliche Gefährdungsbeurteilung lässt keine anderen

Erkenntnisse erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist. Der Beschwerdeführer griff

denn auch das Argument, es bedürfe einer forensischen Gefährdungsanalyse, nicht

mehr auf, nachdem er die ergänzenden Ausführungen der Gutachterstelle zur

Kenntnis genommen hatte.

Der Beschwerdeführer fragt sich weiter,

ob auch eine Eingliederungsfachperson im Rahmen einer allfälligen beruflichen

Eingliederung die gleichen Eigenschaften wie ein Vorgesetzter am Arbeitsplatz

aufweisen müsse, der Verständnis zeige, aber zugleich die Regeln durchsetze. Dies

ist selbstredend zu bejahen und bedarf keiner weiteren Rückfrage beim Experten.

3.3.3.2

Der Beschwerdeführer hält weiter

dafür, psychiatrisch gesehen beschränke sich die Arbeitsfähigkeit auf die

aktuelle Tätigkeit in der WC-Kontrolle, welche im Umfang von 30 bis 40 %

ausgeübt werde. Er übersieht dabei, dass die Arbeitsfähigkeit in der aktuellen

Tätigkeit laut der interdisziplinären Beurteilung ausschliesslich durch die

somatischen Diagnosen eingeschränkt wird (E. II. 3.2.7 hiervor). In Einklang

damit schrieb der psychiatrische Experte in seinem Teilgutachten, in

quantitativer Hinsicht bestünden gegenwärtig keine dauerhaften Einschränkungen

(E. II. 3.2.5.4 hiervor). Aus dem Gutachten geht folglich klar hervor,

dass eine angepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht ganztägig ohne

Leistungseinbusse möglich ist, sofern der Arbeitsplatz gewisse qualitative

Anforderungen erfüllt.

3.3.3.3

Hinsichtlich der Prognose hält

die Gutachterstelle fest, der Beschwerdeführer verfüge über Ressourcen, doch

fehle ihm die Motivation. Er verlangt diesbezüglich, es sei anzugeben, wie ein

Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG ausgestaltet sein müsse,

um seine Wiedereingliederung zu ermöglichen. Es ist jedoch nicht ersichtlich,

welche Besonderheiten des Falls eine solche Rückfrage gebieten würden.

3.4

Zusammenfassend ist einerseits mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass seit der vorhergehenden

Leistungsbeurteilung vom 7. Juli 2014 eine gesundheitliche Verschlechterung

eingetreten ist, indem der Beschwerdeführer neu organische Schäden am

Bewegungsapparat aufweist, welche seine Arbeitsfähigkeit tangieren. Dies

gestattet es, den Sachverhalt im Rahmen der Neuanmeldung umfassend zu prüfen.

Andererseits ist nachgewiesen, dass dem Beschwerdeführer eine dem somatischen

und psychischen Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit, einschliesslich der

Arbeit als WC-Kontrolleur, ganztägig mit einer Leistungseinbusse von 20 %

zumutbar wäre.

4.

4.1

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich

hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

wobei die Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.5). Aus

der Einkommensdifferenz lässt sich sodann der Invaliditätsgrad bestimmen

(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, BGE 128 V 30 E. 1). Massgebend

sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (s. dazu

Ulrich Meyer / Marco Reichmuth in: Hans-Ulrich Stauffer / Basile Cardinaux

[Hrsg], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich 2022,

S. 305 unten). Im vorliegenden Fall nahm die Beschwerdegegnerin den

Einkommensvergleich per 2022 vor, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Im

Übrigen würde auch bei einem früheren Einkommensvergleich kein Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % resultieren, zumal sowohl das Validen- als auch das

Invalideneinkommen aufgrund statistischer Werte bestimmt werden (s. E. II. 4.2

und 4.3 hiernach).

4.2

Beim Valideneinkommen ist

grundsätzlich am zuletzt erzielten Lohn anzuknüpfen (s. Urteil des

Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.2 resp. Art. 26 Abs. 1 Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in der seit 1. Januar 2022

geltenden Fassung). Die Beschwerdegegnerin wich davon jedoch ab und zog die

statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für

Statistik (LSE) heran, weil der Beschwerdeführer seine letzte vollzeitliche

Tätigkeit wegen Arbeitsmangel per 27. April 2012 hatte beenden müssen (IV-Nr.

12.

S. 2). Dagegen erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Dementsprechend

setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen in der angefochtenen

Verfügung auf CHF 65'354.00 fest (A.S. 2 unten). Sie bezog sich dabei

zutreffend auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level für das Jahr 2020, da die

Tabelle für 2022 im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2023 noch

nicht vorlag. Massgebend ist das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher

oder handwerklicher Art), und zwar bezogen auf das Segment «Verarbeitendes

Gewerbe / Herstellung von Waren (Ziff. 10 – 33), in dem der

Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz mehrheitlich gearbeitet

hatte (E. II. 3.2.5.1 hiervor). Ein Arbeitnehmer verdiente im besagten Segment

des Arbeitsmarktes im Medianwert CHF 5'462.00 pro Monat, einschliesslich

des Anteils für den 13. Monatslohn. Dieser Durchschnittslohn ist von der

standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf die

betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen, welche im Jahr 2020

im Bereich «Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren (Ziff. 10 – 33)

41,3 Stunden betrug (s. dazu die Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach

Wirtschaftsabteilungen»). Zudem ist das Einkommen an die dortige Nominallohnentwicklung

für Arbeitnehmer bis 2022 anzupassen (Tabelle T1.1.20 / Lit. C, 2020: 100,0

Indexpunkte / 2022: 99,6). Daraus resultiert ein Valideneinkommen von

CHF 67'403.00.

4.3

Was das Invalideneinkommen

anbelangt, so macht der Beschwerdeführer geltend, angesichts der vom psychiatrischen

Experten genannten Anforderungen (s. E. II. 3.2.8 hiervor) komme nur

ein geschützter Arbeitsplatz in Frage. Damit dringt er indes nicht durch. Auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt finden sich (namentlich im Hinblick auf die

vorhandenen Nischenarbeitsplätze) genügend Stellen, bei denen mit einer

Rücksichtnahme durch den Vorgesetzten zu rechnen ist (Urteil des Bundesgerichts

8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3) und welche regelmässige Arbeitszeiten ohne

Schichtdienst, die Gelegenheit zum Rückzug sowie möglichst wenig

Publikumsverkehr bieten (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2021 vom 10. August

2021.

E. 5.4). Konkrete, näher umschriebene Einsatzmöglichkeiten im Sinne von

Arbeitsgelegenheiten mussten weder der Experte noch die Beschwerdegegnerin

aufzeigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E.

4.2.2).

Der Beschwerdeführer nahm zwar vor der

angefochtenen Verfügung wieder eine Arbeit als WC-Kontrolleur auf, dies aber

nur teilzeitlich. Er schöpfte folglich seine Leistungsfähigkeit gemäss

Gutachten nicht bestmöglich aus (E. II. 3.2.7 hiervor), weshalb auch hier

die LSE für das Jahr 2020 heranzuziehen ist (s. BGE 143 V 295 E. 2.2 S.

296.

f. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E.

4.3

resp. Art. 26bis Abs. 2 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2022).

Massgeblich ist wiederum die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1,

jedoch bezogen auf den gesamten privaten Sektor (Urteil

des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.3.1): Der

Beschwerdeführer ist im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, seine

verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten

entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei

gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Ein Arbeitnehmer verdiente

im privaten Sektor CHF 5‘261.00 pro Monat (s. in der Tabelle unter

«Total»), einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn. Dieser Durchschnittslohn ist von der standardisierten

wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf die betriebsübliche

durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen, welche im Jahr 2016 in diesem

Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug (Tabelle «Betriebsübliche

Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total) und an die

Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer bis 2022 anzupassen (Tabelle T1.1.20 /

Total, 2020: 100,0 Indexpunkte / 2022: 100,3). Auf diese Weise ergibt sich

für eine dem Beschwerdeführer zumutbare Verweistätigkeit mit einer

Leistungseinbusse von 20 % ein Tabellenlohn von CHF 52'810.00.

4.4

Unter dem bis 31. Dezember 2021

geltenden Recht war es beim Invalideneinkommen praxisgemäss zulässig, vom nach

Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 %

vorzunehmen. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die

versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E.

5b S. 79 und E. 5b/aa in fine S. 80). Daran änderte sich auch mit dem neuen Art.

26bis Abs. 3 IVV nichts, soweit es die vom 1. Januar 2022

bis 31. Dezember 2023 geltende Fassung betrifft. Nach dieser Bestimmung war das

aufgrund statistischer Werte bestimmte Invalideneinkommen pauschal um 10 %

herabzusetzen, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50 % oder weniger

betrug. Im vorliegenden Fall würde ein solcher Abzug entfallen, da die

Leistungseinbusse unter 50 % liegt. Allerdings konnte gemäss Bundesgericht

auch unter Art. 26bis Abs. 3 IVV weiterhin ein Abzug von bis zu

25.

% erfolgen, wenn aufgrund anderer Faktoren ein Korrekturbedarf bestand (s.

Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 sowie IV-Rundschreiben

Nr. 445 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 26. August 2024 S. 1

unten). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die schmerzbedingten

Einschränkungen des Beschwerdeführers in die Leistungseinbusse von 20 % eingeflossen

sind und daher hier nicht noch einmal berücksichtigt werden dürfen. Ein Abzug

liesse sich allenfalls mit den speziellen psychisch bedingten Anforderungen an

den Arbeitsplatz begründen. Aber selbst bei einem grosszügigen Abzug von

20.

%, der in dieser Höhe nicht angemessen wäre, würde sich mit einem

verbleibenden Invalideneinkommen von CHF 42'248.00 nur ein

Invaliditätsgrad von 37,32 % ergeben, der keinen Rentenanspruch begründet.

4.5

Der Beschwerdeführer beantragt

berufliche Eingliederungsmassnahmen, ohne dies aber zu spezifizieren.

Invalide oder von einer Invalidität

bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,

soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG) und die Voraussetzungen

für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

Arbeitsunfähige versicherte Personen, welche eingliederungsfähig sind, haben

Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder

im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1

IVG). Die Selbsteingliederung geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem

gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022

vom 3. Februar 2023 E. 4.2.1).

Gemäss der Ergänzung zum C.___-Gutachten

ist die Fähigkeit zur Selbsteingliederung durch die Neigung des

Beschwerdeführers zu Jähzorn und Reizbarkeit sowie den verminderten Selbstwert

leicht beeinträchtigt, weshalb eine Unterstützung bei der Arbeitssuche als

sinnvoll erachtet wird (E. II. 3.2.8 hiervor). Entscheidend ist

jedoch, dass er selber eine angepasste Arbeit gefunden und damit den Tatbeweis

erbracht, dass er keine Hilfe bei der Stellensuche benötigt. Ein Anspruch auf

Arbeitsvermittlung entfällt daher.

5.

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.

Bei Streitigkeiten um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das

Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis

1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der unterlegene Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu tragen, welche mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 verrechnet.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 5. November 2024 geht zur Kenntnisnahme

an die Parteien.

5. Das Doppel der Kostennote des Vertreters

des Beschwerdeführers vom 5. November 2024 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_699/2025 vom 24. Oktober 2025 bestätigt.