VSBES.2023.192
Hilflosenentschädigung IV
7. Oktober 2024Deutsch32 min
begleiteten Wohnens in einem von der Institution «C.___», [...] (nachfolgend: C.___),
Source so.ch
Urteil vom 7. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt
Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
IV (Verfügung vom 15. Juni 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1984 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) leidet seit dem Jugendalter an einer
hebephrenen Schizophrenie. Am 2. Juli 2001 meldete er sich bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 5). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) sprach ihm in der Folge mit Verfügung vom 16. März
2004 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente
ab 1. April 2002 zu (IV-Nr. 17).
1.2 Im August 2005 veranlasste die
Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ein Revisionsverfahren (IV-Nr. 20).
Nach Einholung eines Verlaufsberichts konnte sie keine Änderung feststellen,
die sich auf die Rente auswirkt. Es bestehe deshalb unverändert Anspruch auf
die bisherige Invalidenrente (Mitteilung vom 24. November 2005,
IV-Nr. 24).
1.3 Nach langer Obdachlosigkeit
lebte der Beschwerdeführer ab dem 3. April 2018 im Rahmen eines
begleiteten Wohnens in einem von der Institution «C.___», [...] (nachfolgend: C.___),
zur Verfügung gestellten möblierten Zimmer an der [...], S[...], und ab dem
12. Mai 2020 in einem möblierten Zimmer einer Übergangswohnung an der [...],
[...] (IV-Nr. 38). Am 18. Februar 2021 meldete er sich bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Er gab u.a. an,
er sei auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen. Die C.___ reinige das
Zimmer und er beziehe bei deren Anlaufstelle in [...] verschiedene
Hilfestellungen in Form einer regelmässigen und umfassenden Betreuung im
Ausmass von ca. 2 Stunden pro Woche seit dem 3. April 2018 (IV-Nr. 36
f.). Nach Einholung verschiedener Angaben führte der Abklärungsdienst der
Beschwerdegegnerin am 8. März 2021 eine telefonische Abklärung mit dem
Beistand des Beschwerdeführers durch (Bericht vom 18. März 2021,
IV-Nr. 44 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung für eine
Hilflosigkeit leichten Grades rückwirkend ab 1. Februar 2020 zu. Zur
Begründung wurde dargelegt, der Beschwerdeführer sei ohne die Unterstützung der
C.___ nicht in der Lage, selbstständig zu wohnen (IV-Nr. 48).
1.4 Im Dezember 2021 veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei ihrem Abklärungsdienst einen Situationsbericht. Dieser
ergab, dass es sich beim begleiteten Wohnen des Beschwerdeführers um eine
Wohnform mit Heimcharakter handle. Die Verfügung vom 5. Juli 2021 sei
falsch und deshalb wiedererwägungsweise aufzuheben; es bestehe kein Anspruch
auf eine Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 49). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren hob die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung
vom 2. März 2022 die vorerwähnte Verfügung vom 5. Juli 2021
wiedererwägungsweise auf Ende April 2022 auf und begründete dies damit, der
Beschwerdeführer lebe in einer Wohnform mit Heimcharakter; der Sachverhalt sei
offensichtlich falsch beurteilt worden (IV-Nr. 51).
1.5 Am 15. Juni 2022 liess der
Beschwerdeführer, vertreten durch den Sozialen Dienst D.___ bzw. seinen
Beistand, bei der Beschwerdegegnerin eine Wiederanmeldung für
Hilflosenentschädigung, eventuell eine Wiedererwägung der Verfügung vom
2. März 2022 beantragen. Zur Begründung legte er dar, die Wohnbegleitung
durch die C.___ an der [...] sei keine Betreuungsform mit Heimcharakter. Es
bestehe daher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab Juni
2022 (IV-Nr. 52). Am 21. November 2022 nahm der Abklärungsdienst der
Beschwerdegegnerin zur Wiederanmeldung Stellung (IV-Nr. 55). Mit
Vorbescheid vom 21. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung
seines Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (IV-Nr. 56 S. 2 ff.).
Dagegen liess der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2022, vertreten durch
die Fachstelle für Soziale Sicherheit GmbH (Faso), [...], Einwand erheben
(IV-Nr. 61). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der
Geschäftsleiterin der C.___ vom 5. Mai 2023 ein (IV-Nr. 63). Dazu
nahm der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2023 Stellung
(IV-Nr. 64 S. 2). Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 wies die
Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers im Sinne ihres
Vorbescheids ab. Zur Begründung hielt sie fest, gemäss ihren Abklärungen handle
es sich um eine Wohnform mit Heimcharakter. Der Beschwerdeführer sei an die
Dienstleistungen der C.___ gebunden. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge Bedarfs einer lebenspraktischen
Begleitung seien nicht erfüllt (IV-Nr. 65; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom
21. August 2023 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 15. Juni 2023 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zu korrekten
Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuweisen.
b) Eventualiter:
Es sei dem Beschwerdeführer ab wann rechtens bzw. spätestens mit Wirkung ab
1. Mai 2022 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zzgl. einem
Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.
c) Subeventualiter:
die Beschwerdesache sei zur weiteren Prüfung an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
11. September 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (IV-Nr. 28 ff.).
2.3 Mit Instruktionsverfügung vom
15. November 2023 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...]
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (IV-Nr. 40).
2.4 In seiner Replik vom
27. November 2023 lässt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde
gestellten Rechtsbegehren festhalten (IV-Nr. 41 ff.).
2.5 Mit Instruktionsverfügung vom
21. Dezember 2023 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das
Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet hat (A.S. 45).
2.6 Am 15. Januar 2024 reicht
der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein. Diese wird in der
Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (IV-Nr. 46 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob das
Vorbescheidverfahren seitens der Beschwerdegegnerin korrekt durchgeführt wurde
und ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine
Hilflosigkeit leichten Grades hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich
auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2023 eingetreten ist (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Dies hat jedoch im vorliegenden Fall keine Auswirkungen, da die hier
einschlägigen Bestimmungen von dieser Gesetzesänderung nicht betroffen sind.
2.
2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1
IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz,
die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wobei zwischen
schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden ist
(Art. 42 Abs. 2 IVG).
Als hilflos gilt ebenfalls eine Person,
welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf
lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine
Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als
hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat. Ist eine Person lediglich
dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte
Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 IVG).
2.2
Nach Art. 37 Abs. 1
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) gilt die
Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist.
Dies ist der Fall, wenn sie allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig
in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der
dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung bedarf. Laut Art. 37
Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte
Perons trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf
(lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die
Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer
dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das
Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf
(lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen
Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist
(lit. e).
Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein
Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3
IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt
und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson
nicht selbstständig leben kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte
ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist
(lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu
isolieren (lit. c).
Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten
gemäss Art. 35ter Abs. 1 IVV kollektive Wohnformen, die
der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die
versicherte Person für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die
Verantwortung trägt (lit. a), nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung
sie in welcher Art, wann oder von wem erhält (lit. b) oder eine pauschale
Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss
(lit. c). Nicht als Heim gelten nach Art. 35ter
Abs. 4 IVV insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte
Person ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst
bestimmen und einkaufen kann (lit. a), eigenverantwortlich und
selbstbestimmt leben kann (lit. b) und die Wohnverhältnisse selbst wählen
und gestalten kann (lit. c). Während die Kriterien von Abs. 1
lediglich alternativ zu erfüllen sind, müssen diejenigen von Abs. 4
kumulativ gegeben sein (BGE 146 V 322 E. 4.1 S. 326 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2021 vom 15. November 2022
E. 3.3. mit Hinweisen).
2.3
2.3.1
Gemäss Rz. 4001 des
Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über
Hilflosigkeit (KSH), gültig ab 1. Januar 2022, gilt als Heim jede
kollektive Wohnform, die zur Betreuung und/oder Pflege, nicht jedoch zur
Heilbehandlung, dient (Art. 35ter Abs. 5 IVV). Eine
Wohngemeinschaft mit Heimstatus liegt dann vor, wenn die Wohngemeinschaft unter
der Verantwortung eines Trägers mit einer Leitung sowie allfällig angestelltem
Personal handelt und den Bewohnern nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung
gestellt wird, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes
Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung
oder Integration angeboten wird – also Dienstleistungen, die in ihrer Art und
ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung nicht zur Verfügung
stehen bzw. für deren Organisation die Betroffenen in der eigenen Wohnung
selber verantwortlich wären (KSH, Rz. 4004).
2.3.2
Nach Rz. 4006 KSH reicht die
Erfüllung einer der folgenden Voraussetzungen aus, um als Heim zu
gelten:
·
Die versicherte
Person trägt nicht die Verantwortung für den Betrieb: Dies ist der Fall, wenn
eine Trägerschaft die Wohnung zur Verfügung stellt und die Verantwortung für
den Betrieb der Wohngemeinschaft übernimmt. Dann liegt eine vorgegebene
Organisation und keine Selbstorganisation vor. Das ist der Fall, wenn zum
Beispiel eine Heimleitung oder Angestellte vorhanden sind, die nicht von den
Bewohnerinnen und Bewohnern geleitet werden (vorgegebene Struktur).
·
Die versicherte
Person kann nicht frei entscheiden, welche Hilfeleistung sie in welcher Art,
wann oder von wem erhält, sondern ist in diesen und weiteren alltäglichen
Entscheiden (in Bezug auf Essen, Freizeitaktivität, Beschäftigung) von anderen
Personen oder einer Organisation abhängig. Der Tagesablauf ist in Heimen meist
vorgeschrieben: fixe Zeiten für die Mahlzeiten, für die Besprechung von
unterschiedlichen Anliegen, für die Pflegeleistungen (Hilfe beim Waschen,
Zubettgehen usw.).
·
Die versicherte
Person ist nicht frei in der Gestaltung des Tagesablaufes und kann ihn nur
begrenzt beeinflussen. Auch Institutionen, die keine Tagesbetreuung anbieten
oder Wohnformen, bei denen die Bewohnerinnen und Bewohner während des Tages
einer Arbeit nachgehen, können als Heim eingestuft werden, sofern die
Randzeiten (Morgen und Abend) und allenfalls die Wochenenden einem bestimmten
Ablauf folgen, für den die versicherte Person nicht verantwortlich ist.
·
Die versicherte
Person muss eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen
entrichten: Bei den meisten Heimen wird normalerweise eine Tagestaxe erhoben.
Heimähnliche Institutionen (Aussenwohngruppen, betreutes Wohnen) sehen keine
Tagestaxe vor, sondern eine Pauschalentschädigung für das Basisangebot an
Unterstützungsleistungen. Auch wenn die notwendigen Betreuungsstunden oder die
über die Vorgaben hinaus gebrauchten Stunden zusätzlich separat abgerechnet
werden können, handelt es sich in solchen Fällen immer um pauschale
Entschädigungen.
Auch eine individuelle Wohnform kann
einem Heim gleichgestellt sein, wenn eine der Voraussetzungen von Rz. 4006
KSH erfüllt ist (KSH, Rz. 4013).
2.3.3
Sind nach Rz. 4009 KSH alle
nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich nicht um ein Heim:
·
Die versicherte
Person kann sich ihr benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung
(Grund- und Behandlungspflege) selbst einkaufen. Dies ist dann der Fall, wenn
sie beispielsweise das leistungserbringende Personal selbst anstellen und
entlassen kann oder einen Pflegevertrag mit einer Organisation selber
abschliessen bzw. kündigen kann; sie hat die Wahl zwischen verschiedenen
Anbietern (Organisation, Privatpersonen) und kann wählen, welche Leistungen sie
einkauft und welche nicht;
·
Die
Eigenverantwortung und Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner ist
soweit wie möglich gewährleistet. Die Entscheidungsbefugnis liegt für alle
Aspekte der Organisation, Verwaltung und der Wohngemeinschaft in der
Eigenverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner. Diese regeln, wann und von
wem Pflege und Betreuung bereitgestellt wird und wie Pflege und Betreuung
strukturiert sein sollen. Ausserdem regeln sie die Nachfolge ausscheidender
Personen und entscheiden somit selbst, mit wem die Wohnung geteilt wird, wer
die Wohnung sauber hält usw.
·
Die versicherte
Person kann die Wohnverhältnisse selbst wählen (Wohnungsmiete oder Hauskauf,
Wahl allfälliger Mitbewohner) und gestalten. Die Möglichkeit, die Wohnung
selber einrichten zu können, alleine genügt nicht, um eine kollektive Wohnform
nicht als Heim einzustu-
fen.
2.4
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts sind bei der Prüfung der Frage, ob einer Einrichtung
Heimcharakter beizumessen ist, Umfang und Intensität der von der Institution
erbrachten Betreuungsleistung angemessen miteinzubeziehen. Mit der
Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung soll der Eintritt von zu
Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit
verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden. Dieses Ziel würde geradezu
torpediert, wenn kollektive Wohnformen mit einer effektiven Betreuungsleistung
von weniger als zwei Stunden pro Woche bereits als Heime im Sinne der
Dispositiv
Invalidenversicherung zu qualifizieren wären und demnach den Bewohnern eine
Entschädigung für lebenspraktische Begleitung schon aus diesem Grund versagt
bliebe (BGE 146 V 322 Regest, E. 6.1 und 6.2 S. 329 f.). Die
Erheblichkeitsschwelle ist erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung über
eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens zwei
Stunden pro Woche benötigt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2023
vom 12. März 2024 E. 2.3., 9C_444/2023 vom 28. Februar 2024
E. 2.3. und 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 2.2., je mit
Hinweisen).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer meldete sich
am 15. Juni 2022 (IV-Nr. 52) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug
einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab Juni 2022 wieder an, nachdem
sein Anspruch auf eine Hilflosentschädigung leichten Grades mit rechtskräftiger
Verfügung vom 2. März 2022 auf Ende April 2022 wiedererwägungsweise
aufgehoben worden war (IV-Nr. 51). Die Beschwerdegegnerin trat auf diese
Neuanmeldung ein, liess den Sachverhalt durch ihren Abklärungsdienst abklären
und lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung
für eine Hilflosigkeit leichten Grades mit vorliegend angefochtener Verfügung
vom 15. Juni 2023 erneut ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet,
dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 5. Juli 2021 eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund der lebenspraktischen
Begleitung ab 1. Februar 2020 zugesprochen worden. Nachträglich sei
festgestellt worden, dass dieser Entscheid falsch sei, da ein «Beherbergungs-
und Betreuungsvertrag» zwischen der C.___ und dem Beistand des
Beschwerdeführers abgeschlossen worden sei und es sich bei dieser individuellen
Wohnform um eine solche mit Heimcharakter handle. Entsprechend sei die
Hilflosentschädigung mit Verfügung vom 2. März 2022 per Ende April 2022
aufgehoben worden. Gemäss dem im Juli 2020 unterzeichneten Beherbergungs- und
Betreuungsvertrag bestimme die C.___ für jeden Klienten einen Case-Manager,
welcher über die verschiedenen Dienstleistungen der C.___ informiere. Gemeinsam
werde der Bedarf an Hilfestellungen bzw. Dienstleistungen geklärt, das Ziel
formuliert und dieses schriftlich in der Vereinbarung festgehalten. Im Weiteren
sei dem Vertrag zu entnehmen, dass die C.___ für eine begrenzte Zeit eine
Unterkunft zur Verfügung stelle. Der Aufenthalt im «Begleitenden Wohnen»
begründe keinen Wohnsitz. Gemäss den erfolgten Abklärungen liege keine
Selbstbestimmung in Bezug auf die Auswahl einer eigenen Wohnung sowie die
erbrachten Dienstleistungen vor. Demzufolge handle es sich um eine Wohnform mit
Heimcharakter. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosigkeit leichten
Grades infolge Bedarfs einer lebenspraktischen Begleitung seien nicht erfüllt.
Zu den erhobenen Einwänden wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei mit
Eintritt per 3. April 2018 bzw. 12. Mai 2020 gemäss Beherbergungs-
und Betreuungsvertrag in Bezug auf die Auswahl und Inanspruchnahme des Case
Managements sowie der Wohnbegleitung nicht mehr frei, sondern an die
Dienstleistungen der C.___ gebunden. Er könne deshalb die benötigten Leistungen
bezüglich Pflege und Betreuung nicht in vollem Umfang selbst bestimmen und
einkaufen. Wenn er dies ändern und sich von einer anderen Organisation betreuen
lassen wolle, hätte dies die Auflösung des bestehenden Beherbergungs- und
Betreuungsvertrages und auch der aktuellen Wohnsituation zur Folge
(IV-Nr. 65; A.S. 1 ff.).
3.1.2 Der Beschwerdeführer lässt
demgegenüber eventualiter gelten machen, es sei ihm spätestens ab 1. Mai
2022 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen; subeventualiter
sei die Beschwerdesache zur weiteren Prüfung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, es sei
unbestritten, dass er wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung eine
lebenspraktische Begleitung benötige. Strittig sei, ob die durch ihn in
Anspruch genommene begleitete Wohnform als Heim zu qualifizieren sei oder
nicht. Die Beschwerdegegnerin habe die Abgrenzungskriterien falsch angewendet,
die ratio legis torpediert und die in Frage stehende Unterstützungsform zu
Unrecht als Heim qualifiziert. Es verhalte sich so, dass ein überwiegender
Anteil des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung anderweitig eingekauft
werden könne. Gemäss dem inzwischen auf Ende Juni 2023 von der C.___
gekündigten Beherbergungs- und Betreuungsvertrag vom 6./7. Juli 2020 sei
dem Beschwerdeführer ab 12. Mai 2020 ein möbliertes Zimmer an der [...] in
[...] zur Verfügung gestellt worden, für welches CHF 1'100.00 pro Monat
und für die Besuchskosten im Rahmen eines Case Managements eine Pauschale von
CHF 400.00 pro Monat verrechnet worden seien. Gehe man gemäss Schreiben
der C.___ vom 5. Mai 2023 von einem Stundenansatz von CHF 130.00 aus,
so sei die vom Bundesgericht genannte Schwelle von zwei Stunden pro Woche
deutlich unterschritten. Der anderweitige Bedarf könne flexibel bei Dritten
eingekauft werden, auch wenn er teilweise gemäss Vertrag vom 27. November
2020 ebenfalls bei der C.___ bestellt worden sei (Wäsche und Wohnung reinigen).
Dies habe aber jederzeit geändert werden können. So müssten die
Zimmerreinigung, die Mahlzeiten oder die Wäschereinigung nicht notwendigerweise
bei der C.___ in Anspruch genommen werden, diese Dienstleistungen könnten auch
von Angehörigen oder der Spitex bzw. von Reinigungsunternehmen erledigt werden.
Entgegen der Auffassung der Abklärungsperson habe der Beschwerdeführer bzw. sein
Beistand die benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung somit selbst
bestimmen und einkaufen können. Wenn der Beschwerdeführer beispielsweise
weitere Begleitung, die Reinigung des Zimmers durch Angehörige oder die Spitex
oder ein Reinigungsinstitut hätte erledigen lassen, hätte dies nicht die
Auflösung des Beherbergungsvertrages mit der C.___ zur Folge gehabt. Gemäss dem
Schreiben der C.___ vom 5. Mai 2023 müssten solche
Unterstützungsleistungen in jedem Fall teilweise ergänzend, z.B. durch Spitex
oder Reinigungsunternehmen, erschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei ferner
in der Gestaltung seines Tagesablaufs frei. Nicht zwingend mit dem Wohnangebot
habe er die Anlaufstelle an der [...] in [...] aufsuchen können, wo er
bezüglich Körperpflege und Kleiderwechsel beraten worden sei. Für die
Körperpflege sei er jedoch selbst verantwortlich gewesen. Mit Bezug auf die
Mahlzeiten sei der Beschwerdeführer in jeder Hinsicht selbstständig gewesen. Es
sei ihm offen gestanden, sich in der Gassenküche oder anderswo zu verpflegen.
Hinsichtlich des Tagesablaufs sei er, mit Ausnahme der wöchentlich einmaligen
Kontrollbesuche und der Standortbesprechungen (alle drei Monate), somit autonom
gewesen. Für ein Heim typische Leistungen, wie eine 24-stündige Erreichbarkeit
einer Betreuungsperson, Krisenintervention usw., seien gar nicht zur Verfügung
gestanden oder die betroffene Person wäre selber dafür verantwortlich gewesen.
Der Umfang und die Intensität der Dienstleistungen seien damit derart lose
gewesen, dass sie nicht mit der fixen Infrastruktur und dem vorgegebenen
Angebot und Tagesablauf eines Heimes verglichen werden könnten. Die zur
Beurteilung stehende Wohnform des Beschwerdeführers gelte somit nicht als Heim,
weshalb die Hilflosenentschädigung - bei sonst unbestrittenen übrigen
Voraussetzungen – auszurichten sei (A.S. 4 ff.).
3.2 Zur Prüfung der sich hier
stellenden Frage, ob die vom Beschwerdeführer am 12. Mai 2020 angetretene
Wohnform als Heim im Sinne von Art. 35ter Abs. 1 IVV zu
qualifizieren ist oder nicht, sind folgende Unterlagen relevant:
3.2.1 Gemäss dem zwischen der
Institution «C.___», dem Kostenträger (D.___) und dem Beschwerdeführer
abgeschlossenen «Beherbergungs- und Betreuungsvertrag Übergangswohnung» vom 6.
bzw. 8. Juli 2020 wohnte der Beschwerdeführer ab dem 12. Mai 2020 in
einem Zimmer einer Übergangswohnung an der [...] in [...]. Als Vertragszweck
wurde angegeben, Ziel sei es, der Obdachlosigkeit ein rasches Mittel
entgegenzusetzen. Die einzelnen Zimmer der Übergangswohnung biete man Personen
an, die rasch möglichst eine Unterkunft benötigten, bevor ihnen eine Wohnung
zur Verfügung gestellt werden oder ein Übertritt in eine andere Wohnform
erfolgen könne. Unter «Rechte und Pflichten» wurde angegeben, die C.___
bestimme für jeden Klienten einen Case Manager. Dieser informiere über die
verschiedenen Dienstleistungen der C.___. Gemeinsam werde der Bedarf an
Hilfestellungen bzw. Dienstleistungen geklärt, Ziele würden schriftlich in
einer Vereinbarung formuliert, periodisch überprüft, gegebenenfalls neu
definiert und angepasst. Es bestehe ein Recht auf eine Wohnbegleitung durch Fachpersonen,
wobei jedem Klienten eine Bezugsperson zugeteilt werde. Den Bewohnern werde für
eine begrenzte Zeit eine möblierte, abschliessbare Unterkunft zur Verfügung
gestellt. Der Aufenthalt im Rahmen des begleiteten Wohnens begründe keinen
rechtlichen Wohnsitz. Unter dem Vermerk «Pflichten» wurde eine zielorientierte
Mitarbeit angegeben. Verbindliche Standortgespräche im Rahmen des Case
Managements seien einzuhalten. Die Bereitschaft zu zielorientierter
Zusammenarbeit mit der Bezugsperson sowie zur Einhaltung von verbindlichen
Terminen müsse vorhanden sein. Den Mitarbeitenden des begleiteten Wohnens sei
jederzeit Zutritt zur Unterkunft zu gewähren. Die «Anforderungen» wurden wie
folgt definiert: Einhalten der Hausordnung und der Sicherheitsvorkehrungen im
Haus, ein sachgerechter Umgang mit der Unterkunft und dem Mobiliar, die
regelmässige Reinigung der Unterkunft sowie das Einhalten eines minimalen,
persönlichen Hygienestandards seien Grundanforderungen an die Wohnkompetenz der
Bewohner der Übergangswohnung. Zu den Kosten wurde festgehalten, es werde eine
Monatspauschale von CHF 1'100.00 verrechnet. Darin enthalten seien ein
Abklärungsverfahren, Ein- und Auszugskosten, der Mietzins inkl. Nebenkosten,
die Möblierung und die Verwaltungskosten. Zusätzlich verrechne man noch
CHF 400.00 pro Monat für Besuchskosten. Es bestehe eine Kündigungsfrist
von sieben Tagen während des Aufenthalts in der Übergangswohnung. Wenn gegen
diesen Vertrag verstossen werde, werde eine Kündigung ausgesprochen. Bei bestimmten
Vorgängen, u.a. bei massiver Störung der Mitbewohner oder der Nachbarschaft,
erfolge eine sofortige Auflösung des Vertrages (IV-Nr. 38 S. 6 ff.
bzw. 52 S. 3 ff.).
3.2.2 Aus dem Bericht des
Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2021 (telefonische
Abklärung mit dem Beistand des Beschwerdeführers vom 8. März 2021) geht
hervor, der Beschwerdeführer sei wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung
dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen. Er
benötige sei dem 3. April 2018 Hilfeleistungen, die das selbstständige
Wohnen ermöglichten. Die C.___ (Wohnbegleitung) gehe wöchentlich vorbei zum
Aufräumen und Putzen der Wohnung. Ausserdem könne der Beschwerdeführer jeweils
in der Gassenküche essen; das Einkaufen entfalle somit. Er werde jeweils vor
Ort aufgefordert zu duschen und – falls nötig – die Kleider zu wechseln. Er
bekomme jeweils frische Kleider vom Stock der C.___, da er selbst keine neuen
Kleider oder Lebensmittel kaufe. Ausserdem übernehme der Beistand der Sozialen
Dienste die komplette Administration sowie die finanziellen Angelegenheiten.
Der Beschwerdeführer gehe täglich auf dem Sozialdienst vorbei, um sein tägliches
Kostgeld abzuholen. Ein fester Termin könne mit ihm nicht abgemacht werden. Er
sei nicht in der Lage, sich an kleinste Absprachen oder Termine zu halten. Der
Beschwerdeführer wäre ohne die Unterstützung der C.___ nicht in der Lage,
selbstständig zu wohnen. Es würde sonst die Gefahr bestehen, dass er wieder auf
der Gasse lebt (IV-Nr. 44 S. 2 ff.).
3.2.3 Der Abklärungsdienst der
Beschwerdegegnerin hielt in seinem Situationsbericht vom 21. November 2022
fest, gemäss den getätigten Abklärungen sei der Beschwerdeführer in sämtlichen
alltäglichen Lebensverrichtungen selbstständig und bedürfe somit keiner
Dritthilfe. Er benötige jedoch eine lebenspraktische Begleitung zur
Ermöglichung des selbstständigen Wohnens. Zusammenfassend handle es sich um
eine Wohnform mit Heimcharakter. Es liege keine Selbstbestimmung in Bezug auf
die Auswahl einer eigenen Wohnung (Mieter sei die C.___) sowie der erbrachten
Dienstleistungen vor (IV-Nr. 55 S. 2 f.).
3.2.4 In ihrer Stellungnahme vom
5. Mai 2023 hielt die Geschäftsleiterin der C.___, Region [...], im
Wesentlichen fest, das begleitete Wohnen sei eine von verschiedenen
Dienstleistungen der C.___. Sie vermiete suchtkranken Menschen möblierte
Wohnungen. In der Regel handle es sich dabei um 2-Zimmer-Wohnungen, welche die
Klienten alleine bewohnten. Die Begleitung erfolge durch Besuche der
Wohnbegleiter. In der Regel finde pro Woche maximal ein Besuch statt. Je nach
Zielsetzung könnten dies aber auch mehr oder weniger Besuche sein. Alle drei
Monate finde ein Standortgespräch mit dem gesamten Helfernetz statt. An diesem
Gespräch werde geprüft, ob die Form der Begleitung angepasst werden müsse. Den
Wohnbegleitern stehe pro Besuch maximal eine Stunde vor Ort zur Verfügung.
Dieser werde inklusive Anfahrtsweg und weiteren vor- und nachgelagerten
administrativen Arbeiten mit CHF 130.00 pro Stunde verrechnet. Wenn Bedarf
bestehe, unterstütze man die Klienten bei diesem Besuch auch bei ganz konkreten
Hausarbeiten. Aufgrund der knappen Zeit sei diese Unterstützung aber nur
marginal. Für begleitetes Wohnen (Integration zur selbstständigen Führung eines
Haushaltes) könnten maximal CHF 4'800.00 pro Kalenderjahr (IV oder AHV)
übernommen werden. Bei IV/EL-Klienten seien dies maximal drei bis vier Termine
im Monat. Die Zeit reiche nicht aus, um alle anfallenden Hausarbeiten zu
erledigen. Teilweise müssten weitere Unterstützungsleistungen ergänzend
erschlossen werden (z.B. Spitex oder Reinigung).
Gemäss dem beigelegten Konzept beinhalte
die Betreuung vor Ort die Triage und den Aufbau des nötigen Helfernetzes, die
Vermittlung von immateriellen und materiellen Ressourcen, die Vermittlung bei
Konflikten (z.B. mit Nachbarn, Hauswarten und Liegenschaftsverwaltungen), die
Kontrolle oder Hilfe bei der Haushaltführung und dem Instandhalten der Wohnung,
die Unterstützung und den Ausbau des bestehenden sozialen Netzes und - falls
nötig - den Beizug anderer Stellen und Institutionen. Die Begleitung werde nach
den Bedürfnissen und Fähigkeiten der Klienten gestaltet. Sobald die angestrebte
Selbstständigkeit erreicht oder absehbar sei, dass eine intensivere Betreuung
notwendig werde, werde eine Ablösung vom begleiteten Wohnen in die Wege
geleitet. Alle drei Monate werde die Zielsetzung der Beherbergung und Betreuung
im Rahmen des Case Managements überprüft und erneuert. Die Klienten des
begleiteten Wohnens führten ihren Haushalt grundsätzlich selber. Sie
finanzierten ihren Lebensunterhalt durch Sozialhilfe oder IV/EL. Im Wohntarif
seien keine Verpflegung oder Reinigungsdienstleistungen eingeschlossen. Die C.___
biete im Auftrag der Gemeinden weitere Dienstleistungen wie Beratung,
Beschäftigung oder die Gassenküche an. Diese Dienstleistungen seien aber nicht
integrierter Bestandteil der Wohnbegleitung, sondern könnten von allen
Einwohnern des Einzugsgebietes genutzt werden. Die Lebenssituation von
suchtkranken Menschen sei äusserst komplex und das Helfersystem vielfältig. Mit
der Fallsteuerung nach Case Management werde gesichert, dass intern keine
Doppelspurigkeiten vorhanden seien. Gleichzeitig werde dadurch der Einbezug des
externen Helfernetzes und damit eine wirksame Prozessgestaltung ermöglicht
(IV-Nr. 63 S. 1 ff.).
3.2.5 Der Abklärungsdienst der
Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2023 im
Wesentlichen fest, gemäss dem «Beherbergungs- und Betreuungsvertrag» zwischen
der C.___, und dem Beistand des Beschwerdeführers handle es sich bei dieser
individuellen Wohnform um eine solche mit Heimcharakter. Es liege keine
Selbstbestimmung in Bezug auf die Auswahl einer eigenen Wohnung sowie den
erbrachten Dienstleistungen vor. Nach nochmaliger Überprüfung des Sachverhalts
sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Eintritt per 3. April 2018
bzw. 12. Mai 2020 gemäss Beherbergungs- und Betreuungsvertrag in Bezug auf
die Auswahl und Inanspruchnahme des Case Managements sowie der Wohnbegleitung
nicht mehr frei, sondern an die Dienstleistungen der C.___ gebunden sei. Er
könne deshalb die von ihm benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung
nicht in vollem Umfang selbst bestimmen und einkaufen. Wenn er dies ändern und
sich von einer anderen Organisation betreuen lassen wolle, hätte dies die Auflösung
des bestehenden Beherbergungs- und Betreuungsvertrages und auch der aktuellen
Wohnsituation zur Folge. Zusammenfassend handle es sich bei der vorliegenden
Wohnform um eine solche mit Heimcharakter, weshalb kein Anspruch auf eine
lebenspraktische Begleitung bestehe (IV-Nr. 64 S. 2).
4.
4.1 Gestützt auf den oben (unter E.
II. 3.2.1 hiervor) wiedergegebenen «Beherbergungs- und Betreuungsvertrag
Übergangswohnung», welcher von der «C.___», [...], und dem Beistand B.___ bzw.
dem Kostenträger (D.___) am 6. bzw. 8. Juli 2020 abgeschlossen wurde
(IV-Nr. 38 S. 6 ff. bzw. IV-Nr. 52 S. 3 ff.), ist davon
auszugehen, dass die Betreuungsleistungen der C.___ einen Besuch des
Wohnbegleiters und bei Bedarf dessen Unterstützung bei konkreten
Haushaltsarbeiten in der Wohnung von in der Regel maximal einer Stunde pro
Woche umfassen. Sodann wird alle drei Monate ein Standortgespräch mit dem
gesamten Helfernetz durchgeführt (IV-Nr. 63 S. 1). Im Weiteren
beansprucht der Beschwerdeführer gemäss den Angaben seiner damaligen
Vertreterin aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung bei der
Anlaufstelle der C.___ an der [...] in [...] individuelle Dienstleistungen
(niederschwelliges Beratungsangebot; Anleitung zum Duschen bzw. zur
Körperpflege, Kleiderwechseln usw.; Verpflegungsangebot in der Gassenküche; bei
Bedarf Begleitung zu Terminen) im Ausmass von mindestens zwei Stunden pro Woche
(IV-Nr. 61 S. 1). Ein Zeitaufwand in diesem Ausmass (ca. 2 Stunden
pro Woche bzw. 1 bis 2 Stunden pro Woche) für individuelle Dienstleistungen wurde
auch vom Beistand des Beschwerdeführers in der Anmeldung für
Hilflosenentschädigung vom 18. Februar 2021 (IV-Nr. 36 S. 5) und
von den Sozialen Diensten in einer Rückfrage betreffend lebenspraktische
Begleitung angegeben (IV-Nr. 42 S. 2). Nach der oben (unter E.
II. 2.4. hiervor) wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts sind
bei der Prüfung der Frage, ob einer Einrichtung Heimcharakter beizumessen ist,
Umfang und Intensität der von der Institution erbrachten Betreuungsleistung
angemessen miteinzubeziehen, wobei die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist,
wenn die lebenspraktische Begleitung über eine Periode von drei Monaten
gerechnet im Durchschnitt während mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird
(BGE 146 V 322 Regest, E. 6.1 f. S. 329 f.). Der Umfang und
die Intensität der von der C.___ erbrachten Betreuungsleistung erreicht im Fall
des Beschwerdeführers die vorerwähnte Erheblichkeitsschwelle von zwei Stunden
pro Woche nicht. Es gilt zu beachten, dass die ambulanten Angebote der C.___ derart
ausgestaltet sind, dass diese nicht generell und im kollektiven Rahmen allen
Betroffenen zur Verfügung stehen, sondern dass die Dienstleistungen und ganz
besonders die individuelle Begleitung je nach Bedarf und auf die mit den
Klienten auf die eigenen Bedürfnisse und die gesundheitliche Situation
ausgerichteten Ziele vereinbart werden. Nebst den regelmässigen
Kontrollbesuchen in der Wohnung wird der Beschwerdeführer in der Anlaufstelle
hinsichtlich Körperpflege und Kleiderwechsel beraten, es werden ihm bei Bedarf jeweils
frisch gewaschene Kleider abgegeben und es steht ihm frei, ob er sich in der
Gassenküche verpflegen will oder nicht. Auch ist er in Bezug auf den
Tagesablauf autonom und an keine fixen Zeiten gebunden, die er einhalten muss. Es
steht weder in der Nacht noch am Wochenende Betreuungspersonal zur Verfügung (vgl.
Stellungnahme der damaligen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 20. Dezember
2022 [IV-Nr. 61 S. 2 f.]). Die vom Beschwerdeführer in Anspruch
genommenen individuellen Dienstleistungen können damit nicht als von der C.___
im Rahmen der kollektiven Wohnform erbrachte Betreuungsleistungen qualifiziert
werden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, hätte der neben dem
begleiteten Wohnen bestehende anderweitige Bedarf an Dienstleistungen auch durch
Dritte abgedeckt werden können (z.B. Wäsche- und Wohnungsreinigung). Dass diese
Dienstleistungen vom Beschwerdeführer offenbar ebenfalls bei der C.___ (statt
Spitex oder Reinigungsunternehmen) eingekauft wurden (vgl. Offerte der C.___
vom 27. November 2020 [IV-Nr. 52 S. 6]; vgl. auch verschiedene
Rechnungen der C.___ [Beschwerdebeilagen Nr. 7]), ändert nichts an dieser
Beurteilung. Es besteht kein Hinweis, dass eine weitergehende Begleitung bzw.
der Einkauf weiterer individueller Dienstleistungen die Auflösung des
Beherbergungs- und Betreuungsvertrages vom 6. bzw. 8. Juli 2020 zur Folge
gehabt hätte. Dementsprechend hielt die Geschäftsleiterin der C.___ in ihrer
Stellungnahme vom 5. Mai 2023 fest, teilweise müssten weitere
Unterstützungsdienstleistungen ergänzend erschlossen werden (z.B. Spitex,
Reinigung). Die C.___ biete im Auftrag der Gemeinden weitere Dienstleistungen
wie Beratung, Beschäftigung oder die Gassenküche an; diese Dienstleistungen
seien aber nicht integrierter Bestandteil der Wohnbegleitung, sondern könnten
von allen Einwohnerinnen und Einwohnern des Einzugsgebietes genutzt werden (IV-Nr. 63
S. 1 f.; vgl. E. II. 3.2.4. hiervor). Demnach können diese
individuellen Dienstleistungen bei der Beurteilung der Frage, ob die
leistungsspezifische Erheblichkeitsgrenze im Fall des Beschwerdeführers erreicht
wurde, nicht als Betreuungsleistungen mitberücksichtigt werden. Mit der Miete der
Wohnung zusammenhängend war gemäss Beherbergungs- und Betreuungsvertrag einzig
die wöchentliche Beratung und Unterstützung in der Wohnung. Damit bleibt es bei
einer hier massgeblichen Betreuungsleistung (Gespräch mit dem Wohnbegleiter,
bedarfsweise Unterstützung bei konkreten Haushaltsarbeiten) im Ausmass von maximal
einer Stunde pro Woche. Die vom Bundesgericht in BGE 146 V 322 festgelegte
Erheblichkeitsstufe von zwei Stunden Betreuung pro Woche (vgl. E. II. 2.4
hiervor) wird damit nicht erreicht. Daran vermag der Umstand, dass zusätzlich
alle drei Monate ein Standortgespräch mit dem gesamten Helfernetz stattfindet,
nichts zu ändern.
4.2 Der Argumentation der
Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, wonach die vorliegende
Konstellation mit der Situation gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft 720 22 90/254 vom 3. November 2022 vergleichbar sei, in
welchem der Heimcharakter einer Wohnung des Vereins für [...] bejaht worden
sei, kann nicht gefolgt werden. Bei dem im genannten Urteil zugrundeliegenden
Fall wurde die Erheblichkeitsschwelle von zwei Stunden pro Woche klar
überschritten, weshalb dieser Fall nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt
verglichen werden kann. So lebte die versicherte Person im betreffenden Fall in
einer vom erwähnten Verein gemieteten Wohnung, wo sie dreimal pro Woche von
Betreuern der ambulanten Wohnbegleitung des Vereins besucht wurde, wobei die
einzelnen Besuche jeweils 1 Stunde und 15 Minuten dauerten. Daraus ergab sich
eine wöchentliche Betreuungszeit von 3 Stunden und 45 Minuten. Zusammenfassend
vermag die Beschwerdegegnerin mit dieser Argumentation somit nichts zur ihren
Gunsten abzuleiten.
4.3 Bei diesem Resultat braucht auf
die Abgrenzungskriterien zur Qualifikation einer Einrichtung als Heim gemäss
Art. 35ter Abs. 1 und 4 IVV (vgl. E. II. 2.2 und 2.3
hiervor) nicht näher eingegangen zu werden (vgl. BGE 146 V 322 E. 7). Wie
erwähnt dauert die von der C.___ im Rahmen des Beherbergungs- und
Betreuungsvertrags (vgl. IV-Nr. 38 S. 6 ff.) durch Fachpersonen
geleistete Unterstützung und Beratung der Beschwerdeführerin gemäss den
vorliegenden Akten wöchentlich maximal eine Stunde. Einem derart
niederschwelligen Betreuungsangebot, bei dem der deutlich überwiegende Anteil
des minimalen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung zwangsläufig anderweitig
gedeckt werden muss (gemäss dem Bericht des Abklärungsdienstes der
Beschwerdegegnerin vom 18. März 2021 werden die komplette Administration
sowie die Finanzen vom Beistand der D.___ übernommen; der Beschwerdeführer gehe
täglich beim Sozialdienst vorbei, um sein tägliches Kostgeld abzuholen, eine
feste Zeit könne mit ihm nicht abgemacht werden [vgl. IV-Nr. 44
S. 6]), ist der Heimcharakter nach dem Gesagten von vornherein
abzusprechen.
4.4 Nach dem Gesagten kann der
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung nicht mit der
von der Beschwerdegegnerin angeführten Begründung verneint werden, es handle
sich hier um eine Wohnform mit Heimcharakter. Die vorliegend angefochtene
Verfügung vom 15. Juni 2023, worin der mit Gesuch vom 15. Juni 2022
geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung
leichten Grades ab Juni 2022 abgewiesen wurde, ist damit aufzuheben und die
Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Anspruchsvoraussetzungen
des Beschwerdeführers für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge
Bedarfs einer lebenspraktischen Begleitung neu prüfe und darüber neu verfüge.
Im Lichte dieses Verfahrensausgangs brauchen die Rügen des Beschwerdeführers betreffend
eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht behandelt zu werden.
4.5 Da der Beschwerdeführer obsiegt,
erübrigt sich die Durchführung der von ihm beantragten öffentlichen Verhandlung
(Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 3; A.S. 5).
5.
5.1 Gemäss Art. 61 lit. g
ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Rechtsanwalt Wyssmann
hat am 15. Januar 2024 eine Kostennote eingereicht, worin er einen
Kostenersatz von insgesamt CHF 3'489.80 (12.52 Std. x CHF 250.00 pro
Std. zuzüglich Spesenersatz von CHF 109.05 und Mehrwertsteuer) geltend
macht (A.S. 47 f.).
Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von kurzen Verfügungen und das Stellen von
Fristerstreckungsgesuchen etc. gilt praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im
Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten
ist. Demnach können folgende Positionen nicht berücksichtigt werden:
21. August 2023 (Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.), 25. August
2023 (Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.), 20. Oktober 2023 (Brief an
Versicherungsgericht, 0.33 Std.), 14. November 2023 (Brief an Soziale
Dienste, 0.17 Std.), 16. November 2023 (Brief an Soziale Dienste, 0.17
Std.), 27. November 2023 (Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.) und
30. November 2023 (Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.). Sodann geht aus
den Prozessakten keine Eingabe vom 2. November 2023 (Brief an das
Versicherungsgericht, 1 Std.) hervor, weshalb der darin geltend gemachte
Zeitaufwand ebenfalls nicht berücksichtigt werden kann. Zudem wird bei Obsiegen
der nachprozessuale Aufwand praxisgemäss mit einer halben Stunde abgegolten. Damit
verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 9.67 Stunden (8.84 Std. bis
31. Dezember 2023; 0.83 Std. ab 1. Januar 2024). In Bezug auf die
Auslagen ist festzuhalten, dass für Kopien CHF 50.00 pro Stück vergütet
werden (nicht CHF 1.00; vgl. § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT,
BGS 615.11]). Somit sind Auslagen von insgesamt CHF 82.40 (CHF 76.10
bis 31. Dezember 2023; CHF 6.30 ab 1. Januar 2024) zu vergüten.
Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 2'693.25 (Honorar
von CHF 2'417.50 zuzüglich Auslagen von CHF 82.40 und MwSt. von
CHF 193.35 [7.7 % bis 31. Dezember 2023 und 8.1 % ab
1. Januar 2024).
5.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung vom 15. Juni 2023 aufgehoben und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre und anschliessend neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'693.25 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu übernehmen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser