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Entscheid

VSBES.2023.192

Hilflosenentschädigung IV

7. Oktober 2024Deutsch32 min

begleiteten Wohnens in einem von der Institution «C.___», [...] (nachfolgend: C.___),

Source so.ch

Urteil vom 7. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt

Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilflosenentschädigung

IV (Verfügung vom 15. Juni 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1984 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) leidet seit dem Jugendalter an einer

hebephrenen Schizophrenie. Am 2. Juli 2001 meldete er sich bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 5). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) sprach ihm in der Folge mit Verfügung vom 16. März

2004 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente

ab 1. April 2002 zu (IV-Nr. 17).

1.2 Im August 2005 veranlasste die

Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ein Revisionsverfahren (IV-Nr. 20).

Nach Einholung eines Verlaufsberichts konnte sie keine Änderung feststellen,

die sich auf die Rente auswirkt. Es bestehe deshalb unverändert Anspruch auf

die bisherige Invalidenrente (Mitteilung vom 24. November 2005,

IV-Nr. 24).

1.3 Nach langer Obdachlosigkeit

lebte der Beschwerdeführer ab dem 3. April 2018 im Rahmen eines

begleiteten Wohnens in einem von der Institution «C.___», [...] (nachfolgend: C.___),

zur Verfügung gestellten möblierten Zimmer an der [...], S[...], und ab dem

12. Mai 2020 in einem möblierten Zimmer einer Übergangswohnung an der [...],

[...] (IV-Nr. 38). Am 18. Februar 2021 meldete er sich bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Er gab u.a. an,

er sei auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen. Die C.___ reinige das

Zimmer und er beziehe bei deren Anlaufstelle in [...] verschiedene

Hilfestellungen in Form einer regelmässigen und umfassenden Betreuung im

Ausmass von ca. 2 Stunden pro Woche seit dem 3. April 2018 (IV-Nr. 36

f.). Nach Einholung verschiedener Angaben führte der Abklärungsdienst der

Beschwerdegegnerin am 8. März 2021 eine telefonische Abklärung mit dem

Beistand des Beschwerdeführers durch (Bericht vom 18. März 2021,

IV-Nr. 44 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung für eine

Hilflosigkeit leichten Grades rückwirkend ab 1. Februar 2020 zu. Zur

Begründung wurde dargelegt, der Beschwerdeführer sei ohne die Unterstützung der

C.___ nicht in der Lage, selbstständig zu wohnen (IV-Nr. 48).

1.4 Im Dezember 2021 veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei ihrem Abklärungsdienst einen Situationsbericht. Dieser

ergab, dass es sich beim begleiteten Wohnen des Beschwerdeführers um eine

Wohnform mit Heimcharakter handle. Die Verfügung vom 5. Juli 2021 sei

falsch und deshalb wiedererwägungsweise aufzuheben; es bestehe kein Anspruch

auf eine Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 49). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren hob die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung

vom 2. März 2022 die vorerwähnte Verfügung vom 5. Juli 2021

wiedererwägungsweise auf Ende April 2022 auf und begründete dies damit, der

Beschwerdeführer lebe in einer Wohnform mit Heimcharakter; der Sachverhalt sei

offensichtlich falsch beurteilt worden (IV-Nr. 51).

1.5 Am 15. Juni 2022 liess der

Beschwerdeführer, vertreten durch den Sozialen Dienst D.___ bzw. seinen

Beistand, bei der Beschwerdegegnerin eine Wiederanmeldung für

Hilflosenentschädigung, eventuell eine Wiedererwägung der Verfügung vom

2. März 2022 beantragen. Zur Begründung legte er dar, die Wohnbegleitung

durch die C.___ an der [...] sei keine Betreuungsform mit Heimcharakter. Es

bestehe daher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab Juni

2022 (IV-Nr. 52). Am 21. November 2022 nahm der Abklärungsdienst der

Beschwerdegegnerin zur Wiederanmeldung Stellung (IV-Nr. 55). Mit

Vorbescheid vom 21. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung

seines Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (IV-Nr. 56 S. 2 ff.).

Dagegen liess der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2022, vertreten durch

die Fachstelle für Soziale Sicherheit GmbH (Faso), [...], Einwand erheben

(IV-Nr. 61). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der

Geschäftsleiterin der C.___ vom 5. Mai 2023 ein (IV-Nr. 63). Dazu

nahm der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2023 Stellung

(IV-Nr. 64 S. 2). Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 wies die

Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers im Sinne ihres

Vorbescheids ab. Zur Begründung hielt sie fest, gemäss ihren Abklärungen handle

es sich um eine Wohnform mit Heimcharakter. Der Beschwerdeführer sei an die

Dienstleistungen der C.___ gebunden. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge Bedarfs einer lebenspraktischen

Begleitung seien nicht erfüllt (IV-Nr. 65; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom

21. August 2023 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 15. Juni 2023 sei aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei zu korrekten

Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn

zurückzuweisen.

b) Eventualiter:

Es sei dem Beschwerdeführer ab wann rechtens bzw. spätestens mit Wirkung ab

1. Mai 2022 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zzgl. einem

Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.

c) Subeventualiter:

die Beschwerdesache sei zur weiteren Prüfung an die IV-Stelle Solothurn

zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

11. September 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (IV-Nr. 28 ff.).

2.3 Mit Instruktionsverfügung vom

15. November 2023 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...]

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (IV-Nr. 40).

2.4 In seiner Replik vom

27. November 2023 lässt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde

gestellten Rechtsbegehren festhalten (IV-Nr. 41 ff.).

2.5 Mit Instruktionsverfügung vom

21. Dezember 2023 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das

Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet hat (A.S. 45).

2.6 Am 15. Januar 2024 reicht

der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein. Diese wird in der

Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (IV-Nr. 46 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob das

Vorbescheidverfahren seitens der Beschwerdegegnerin korrekt durchgeführt wurde

und ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine

Hilflosigkeit leichten Grades hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich

auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2023 eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Dies hat jedoch im vorliegenden Fall keine Auswirkungen, da die hier

einschlägigen Bestimmungen von dieser Gesetzesänderung nicht betroffen sind.

2.

2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1

IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz,

die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wobei zwischen

schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden ist

(Art. 42 Abs. 2 IVG).

Als hilflos gilt ebenfalls eine Person,

welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf

lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine

Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als

hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat. Ist eine Person lediglich

dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte

Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 IVG).

2.2

Nach Art. 37 Abs. 1

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) gilt die

Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist.

Dies ist der Fall, wenn sie allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig

in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der

dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung bedarf. Laut Art. 37

Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte

Perons trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf

(lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die

Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von

Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer

dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das

Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf

(lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren

körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen

Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist

(lit. e).

Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein

Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3

IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt

und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson

nicht selbstständig leben kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte

ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist

(lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu

isolieren (lit. c).

Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten

gemäss Art. 35ter Abs. 1 IVV kollektive Wohnformen, die

der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die

versicherte Person für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die

Verantwortung trägt (lit. a), nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung

sie in welcher Art, wann oder von wem erhält (lit. b) oder eine pauschale

Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss

(lit. c). Nicht als Heim gelten nach Art. 35ter

Abs. 4 IVV insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte

Person ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst

bestimmen und einkaufen kann (lit. a), eigenverantwortlich und

selbstbestimmt leben kann (lit. b) und die Wohnverhältnisse selbst wählen

und gestalten kann (lit. c). Während die Kriterien von Abs. 1

lediglich alternativ zu erfüllen sind, müssen diejenigen von Abs. 4

kumulativ gegeben sein (BGE 146 V 322 E. 4.1 S. 326 mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2021 vom 15. November 2022

E. 3.3. mit Hinweisen).

2.3

2.3.1

Gemäss Rz. 4001 des

Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über

Hilflosigkeit (KSH), gültig ab 1. Januar 2022, gilt als Heim jede

kollektive Wohnform, die zur Betreuung und/oder Pflege, nicht jedoch zur

Heilbehandlung, dient (Art. 35ter Abs. 5 IVV). Eine

Wohngemeinschaft mit Heimstatus liegt dann vor, wenn die Wohngemeinschaft unter

der Verantwortung eines Trägers mit einer Leitung sowie allfällig angestelltem

Personal handelt und den Bewohnern nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung

gestellt wird, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes

Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung

oder Integration angeboten wird – also Dienstleistungen, die in ihrer Art und

ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung nicht zur Verfügung

stehen bzw. für deren Organisation die Betroffenen in der eigenen Wohnung

selber verantwortlich wären (KSH, Rz. 4004).

2.3.2

Nach Rz. 4006 KSH reicht die

Erfüllung einer der folgenden Voraussetzungen aus, um als Heim zu

gelten:

·

Die versicherte

Person trägt nicht die Verantwortung für den Betrieb: Dies ist der Fall, wenn

eine Trägerschaft die Wohnung zur Verfügung stellt und die Verantwortung für

den Betrieb der Wohngemeinschaft übernimmt. Dann liegt eine vorgegebene

Organisation und keine Selbstorganisation vor. Das ist der Fall, wenn zum

Beispiel eine Heimleitung oder Angestellte vorhanden sind, die nicht von den

Bewohnerinnen und Bewohnern geleitet werden (vorgegebene Struktur).

·

Die versicherte

Person kann nicht frei entscheiden, welche Hilfeleistung sie in welcher Art,

wann oder von wem erhält, sondern ist in diesen und weiteren alltäglichen

Entscheiden (in Bezug auf Essen, Freizeitaktivität, Beschäftigung) von anderen

Personen oder einer Organisation abhängig. Der Tagesablauf ist in Heimen meist

vorgeschrieben: fixe Zeiten für die Mahlzeiten, für die Besprechung von

unterschiedlichen Anliegen, für die Pflegeleistungen (Hilfe beim Waschen,

Zubettgehen usw.).

·

Die versicherte

Person ist nicht frei in der Gestaltung des Tagesablaufes und kann ihn nur

begrenzt beeinflussen. Auch Institutionen, die keine Tagesbetreuung anbieten

oder Wohnformen, bei denen die Bewohnerinnen und Bewohner während des Tages

einer Arbeit nachgehen, können als Heim eingestuft werden, sofern die

Randzeiten (Morgen und Abend) und allenfalls die Wochenenden einem bestimmten

Ablauf folgen, für den die versicherte Person nicht verantwortlich ist.

·

Die versicherte

Person muss eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen

entrichten: Bei den meisten Heimen wird normalerweise eine Tagestaxe erhoben.

Heimähnliche Institutionen (Aussenwohngruppen, betreutes Wohnen) sehen keine

Tagestaxe vor, sondern eine Pauschalentschädigung für das Basisangebot an

Unterstützungsleistungen. Auch wenn die notwendigen Betreuungsstunden oder die

über die Vorgaben hinaus gebrauchten Stunden zusätzlich separat abgerechnet

werden können, handelt es sich in solchen Fällen immer um pauschale

Entschädigungen.

Auch eine individuelle Wohnform kann

einem Heim gleichgestellt sein, wenn eine der Voraussetzungen von Rz. 4006

KSH erfüllt ist (KSH, Rz. 4013).

2.3.3

Sind nach Rz. 4009 KSH alle

nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich nicht um ein Heim:

·

Die versicherte

Person kann sich ihr benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung

(Grund- und Behandlungspflege) selbst einkaufen. Dies ist dann der Fall, wenn

sie beispielsweise das leistungserbringende Personal selbst anstellen und

entlassen kann oder einen Pflegevertrag mit einer Organisation selber

abschliessen bzw. kündigen kann; sie hat die Wahl zwischen verschiedenen

Anbietern (Organisation, Privatpersonen) und kann wählen, welche Leistungen sie

einkauft und welche nicht;

·

Die

Eigenverantwortung und Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner ist

soweit wie möglich gewährleistet. Die Entscheidungsbefugnis liegt für alle

Aspekte der Organisation, Verwaltung und der Wohngemeinschaft in der

Eigenverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner. Diese regeln, wann und von

wem Pflege und Betreuung bereitgestellt wird und wie Pflege und Betreuung

strukturiert sein sollen. Ausserdem regeln sie die Nachfolge ausscheidender

Personen und entscheiden somit selbst, mit wem die Wohnung geteilt wird, wer

die Wohnung sauber hält usw.

·

Die versicherte

Person kann die Wohnverhältnisse selbst wählen (Wohnungsmiete oder Hauskauf,

Wahl allfälliger Mitbewohner) und gestalten. Die Möglichkeit, die Wohnung

selber einrichten zu können, alleine genügt nicht, um eine kollektive Wohnform

nicht als Heim einzustu-

fen.

2.4

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts sind bei der Prüfung der Frage, ob einer Einrichtung

Heimcharakter beizumessen ist, Umfang und Intensität der von der Institution

erbrachten Betreuungsleistung angemessen miteinzubeziehen. Mit der

Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung soll der Eintritt von zu

Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit

verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden. Dieses Ziel würde geradezu

torpediert, wenn kollektive Wohnformen mit einer effektiven Betreuungsleistung

von weniger als zwei Stunden pro Woche bereits als Heime im Sinne der

Dispositiv

Invalidenversicherung zu qualifizieren wären und demnach den Bewohnern eine

Entschädigung für lebenspraktische Begleitung schon aus diesem Grund versagt

bliebe (BGE 146 V 322 Regest, E. 6.1 und 6.2 S. 329 f.). Die

Erheblichkeitsschwelle ist erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung über

eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens zwei

Stunden pro Woche benötigt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2023

vom 12. März 2024 E. 2.3., 9C_444/2023 vom 28. Februar 2024

E. 2.3. und 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 2.2., je mit

Hinweisen).

3.

3.1

3.1.1 Der Beschwerdeführer meldete sich

am 15. Juni 2022 (IV-Nr. 52) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug

einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab Juni 2022 wieder an, nachdem

sein Anspruch auf eine Hilflosentschädigung leichten Grades mit rechtskräftiger

Verfügung vom 2. März 2022 auf Ende April 2022 wiedererwägungsweise

aufgehoben worden war (IV-Nr. 51). Die Beschwerdegegnerin trat auf diese

Neuanmeldung ein, liess den Sachverhalt durch ihren Abklärungsdienst abklären

und lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung

für eine Hilflosigkeit leichten Grades mit vorliegend angefochtener Verfügung

vom 15. Juni 2023 erneut ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet,

dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 5. Juli 2021 eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund der lebenspraktischen

Begleitung ab 1. Februar 2020 zugesprochen worden. Nachträglich sei

festgestellt worden, dass dieser Entscheid falsch sei, da ein «Beherbergungs-

und Betreuungsvertrag» zwischen der C.___ und dem Beistand des

Beschwerdeführers abgeschlossen worden sei und es sich bei dieser individuellen

Wohnform um eine solche mit Heimcharakter handle. Entsprechend sei die

Hilflosentschädigung mit Verfügung vom 2. März 2022 per Ende April 2022

aufgehoben worden. Gemäss dem im Juli 2020 unterzeichneten Beherbergungs- und

Betreuungsvertrag bestimme die C.___ für jeden Klienten einen Case-Manager,

welcher über die verschiedenen Dienstleistungen der C.___ informiere. Gemeinsam

werde der Bedarf an Hilfestellungen bzw. Dienstleistungen geklärt, das Ziel

formuliert und dieses schriftlich in der Vereinbarung festgehalten. Im Weiteren

sei dem Vertrag zu entnehmen, dass die C.___ für eine begrenzte Zeit eine

Unterkunft zur Verfügung stelle. Der Aufenthalt im «Begleitenden Wohnen»

begründe keinen Wohnsitz. Gemäss den erfolgten Abklärungen liege keine

Selbstbestimmung in Bezug auf die Auswahl einer eigenen Wohnung sowie die

erbrachten Dienstleistungen vor. Demzufolge handle es sich um eine Wohnform mit

Heimcharakter. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosigkeit leichten

Grades infolge Bedarfs einer lebenspraktischen Begleitung seien nicht erfüllt.

Zu den erhobenen Einwänden wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei mit

Eintritt per 3. April 2018 bzw. 12. Mai 2020 gemäss Beherbergungs-

und Betreuungsvertrag in Bezug auf die Auswahl und Inanspruchnahme des Case

Managements sowie der Wohnbegleitung nicht mehr frei, sondern an die

Dienstleistungen der C.___ gebunden. Er könne deshalb die benötigten Leistungen

bezüglich Pflege und Betreuung nicht in vollem Umfang selbst bestimmen und

einkaufen. Wenn er dies ändern und sich von einer anderen Organisation betreuen

lassen wolle, hätte dies die Auflösung des bestehenden Beherbergungs- und

Betreuungsvertrages und auch der aktuellen Wohnsituation zur Folge

(IV-Nr. 65; A.S. 1 ff.).

3.1.2 Der Beschwerdeführer lässt

demgegenüber eventualiter gelten machen, es sei ihm spätestens ab 1. Mai

2022 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen; subeventualiter

sei die Beschwerdesache zur weiteren Prüfung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, es sei

unbestritten, dass er wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung eine

lebenspraktische Begleitung benötige. Strittig sei, ob die durch ihn in

Anspruch genommene begleitete Wohnform als Heim zu qualifizieren sei oder

nicht. Die Beschwerdegegnerin habe die Abgrenzungskriterien falsch angewendet,

die ratio legis torpediert und die in Frage stehende Unterstützungsform zu

Unrecht als Heim qualifiziert. Es verhalte sich so, dass ein überwiegender

Anteil des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung anderweitig eingekauft

werden könne. Gemäss dem inzwischen auf Ende Juni 2023 von der C.___

gekündigten Beherbergungs- und Betreuungsvertrag vom 6./7. Juli 2020 sei

dem Beschwerdeführer ab 12. Mai 2020 ein möbliertes Zimmer an der [...] in

[...] zur Verfügung gestellt worden, für welches CHF 1'100.00 pro Monat

und für die Besuchskosten im Rahmen eines Case Managements eine Pauschale von

CHF 400.00 pro Monat verrechnet worden seien. Gehe man gemäss Schreiben

der C.___ vom 5. Mai 2023 von einem Stundenansatz von CHF 130.00 aus,

so sei die vom Bundesgericht genannte Schwelle von zwei Stunden pro Woche

deutlich unterschritten. Der anderweitige Bedarf könne flexibel bei Dritten

eingekauft werden, auch wenn er teilweise gemäss Vertrag vom 27. November

2020 ebenfalls bei der C.___ bestellt worden sei (Wäsche und Wohnung reinigen).

Dies habe aber jederzeit geändert werden können. So müssten die

Zimmerreinigung, die Mahlzeiten oder die Wäschereinigung nicht notwendigerweise

bei der C.___ in Anspruch genommen werden, diese Dienstleistungen könnten auch

von Angehörigen oder der Spitex bzw. von Reinigungsunternehmen erledigt werden.

Entgegen der Auffassung der Abklärungsperson habe der Beschwerdeführer bzw. sein

Beistand die benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung somit selbst

bestimmen und einkaufen können. Wenn der Beschwerdeführer beispielsweise

weitere Begleitung, die Reinigung des Zimmers durch Angehörige oder die Spitex

oder ein Reinigungsinstitut hätte erledigen lassen, hätte dies nicht die

Auflösung des Beherbergungsvertrages mit der C.___ zur Folge gehabt. Gemäss dem

Schreiben der C.___ vom 5. Mai 2023 müssten solche

Unterstützungsleistungen in jedem Fall teilweise ergänzend, z.B. durch Spitex

oder Reinigungsunternehmen, erschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei ferner

in der Gestaltung seines Tagesablaufs frei. Nicht zwingend mit dem Wohnangebot

habe er die Anlaufstelle an der [...] in [...] aufsuchen können, wo er

bezüglich Körperpflege und Kleiderwechsel beraten worden sei. Für die

Körperpflege sei er jedoch selbst verantwortlich gewesen. Mit Bezug auf die

Mahlzeiten sei der Beschwerdeführer in jeder Hinsicht selbstständig gewesen. Es

sei ihm offen gestanden, sich in der Gassenküche oder anderswo zu verpflegen.

Hinsichtlich des Tagesablaufs sei er, mit Ausnahme der wöchentlich einmaligen

Kontrollbesuche und der Standortbesprechungen (alle drei Monate), somit autonom

gewesen. Für ein Heim typische Leistungen, wie eine 24-stündige Erreichbarkeit

einer Betreuungsperson, Krisenintervention usw., seien gar nicht zur Verfügung

gestanden oder die betroffene Person wäre selber dafür verantwortlich gewesen.

Der Umfang und die Intensität der Dienstleistungen seien damit derart lose

gewesen, dass sie nicht mit der fixen Infrastruktur und dem vorgegebenen

Angebot und Tagesablauf eines Heimes verglichen werden könnten. Die zur

Beurteilung stehende Wohnform des Beschwerdeführers gelte somit nicht als Heim,

weshalb die Hilflosenentschädigung - bei sonst unbestrittenen übrigen

Voraussetzungen – auszurichten sei (A.S. 4 ff.).

3.2 Zur Prüfung der sich hier

stellenden Frage, ob die vom Beschwerdeführer am 12. Mai 2020 angetretene

Wohnform als Heim im Sinne von Art. 35ter Abs. 1 IVV zu

qualifizieren ist oder nicht, sind folgende Unterlagen relevant:

3.2.1 Gemäss dem zwischen der

Institution «C.___», dem Kostenträger (D.___) und dem Beschwerdeführer

abgeschlossenen «Beherbergungs- und Betreuungsvertrag Übergangswohnung» vom 6.

bzw. 8. Juli 2020 wohnte der Beschwerdeführer ab dem 12. Mai 2020 in

einem Zimmer einer Übergangswohnung an der [...] in [...]. Als Vertragszweck

wurde angegeben, Ziel sei es, der Obdachlosigkeit ein rasches Mittel

entgegenzusetzen. Die einzelnen Zimmer der Übergangswohnung biete man Personen

an, die rasch möglichst eine Unterkunft benötigten, bevor ihnen eine Wohnung

zur Verfügung gestellt werden oder ein Übertritt in eine andere Wohnform

erfolgen könne. Unter «Rechte und Pflichten» wurde angegeben, die C.___

bestimme für jeden Klienten einen Case Manager. Dieser informiere über die

verschiedenen Dienstleistungen der C.___. Gemeinsam werde der Bedarf an

Hilfestellungen bzw. Dienstleistungen geklärt, Ziele würden schriftlich in

einer Vereinbarung formuliert, periodisch überprüft, gegebenenfalls neu

definiert und angepasst. Es bestehe ein Recht auf eine Wohnbegleitung durch Fachpersonen,

wobei jedem Klienten eine Bezugsperson zugeteilt werde. Den Bewohnern werde für

eine begrenzte Zeit eine möblierte, abschliessbare Unterkunft zur Verfügung

gestellt. Der Aufenthalt im Rahmen des begleiteten Wohnens begründe keinen

rechtlichen Wohnsitz. Unter dem Vermerk «Pflichten» wurde eine zielorientierte

Mitarbeit angegeben. Verbindliche Standortgespräche im Rahmen des Case

Managements seien einzuhalten. Die Bereitschaft zu zielorientierter

Zusammenarbeit mit der Bezugsperson sowie zur Einhaltung von verbindlichen

Terminen müsse vorhanden sein. Den Mitarbeitenden des begleiteten Wohnens sei

jederzeit Zutritt zur Unterkunft zu gewähren. Die «Anforderungen» wurden wie

folgt definiert: Einhalten der Hausordnung und der Sicherheitsvorkehrungen im

Haus, ein sachgerechter Umgang mit der Unterkunft und dem Mobiliar, die

regelmässige Reinigung der Unterkunft sowie das Einhalten eines minimalen,

persönlichen Hygienestandards seien Grundanforderungen an die Wohnkompetenz der

Bewohner der Übergangswohnung. Zu den Kosten wurde festgehalten, es werde eine

Monatspauschale von CHF 1'100.00 verrechnet. Darin enthalten seien ein

Abklärungsverfahren, Ein- und Auszugskosten, der Mietzins inkl. Nebenkosten,

die Möblierung und die Verwaltungskosten. Zusätzlich verrechne man noch

CHF 400.00 pro Monat für Besuchskosten. Es bestehe eine Kündigungsfrist

von sieben Tagen während des Aufenthalts in der Übergangswohnung. Wenn gegen

diesen Vertrag verstossen werde, werde eine Kündigung ausgesprochen. Bei bestimmten

Vorgängen, u.a. bei massiver Störung der Mitbewohner oder der Nachbarschaft,

erfolge eine sofortige Auflösung des Vertrages (IV-Nr. 38 S. 6 ff.

bzw. 52 S. 3 ff.).

3.2.2 Aus dem Bericht des

Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2021 (telefonische

Abklärung mit dem Beistand des Beschwerdeführers vom 8. März 2021) geht

hervor, der Beschwerdeführer sei wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung

dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen. Er

benötige sei dem 3. April 2018 Hilfeleistungen, die das selbstständige

Wohnen ermöglichten. Die C.___ (Wohnbegleitung) gehe wöchentlich vorbei zum

Aufräumen und Putzen der Wohnung. Ausserdem könne der Beschwerdeführer jeweils

in der Gassenküche essen; das Einkaufen entfalle somit. Er werde jeweils vor

Ort aufgefordert zu duschen und – falls nötig – die Kleider zu wechseln. Er

bekomme jeweils frische Kleider vom Stock der C.___, da er selbst keine neuen

Kleider oder Lebensmittel kaufe. Ausserdem übernehme der Beistand der Sozialen

Dienste die komplette Administration sowie die finanziellen Angelegenheiten.

Der Beschwerdeführer gehe täglich auf dem Sozialdienst vorbei, um sein tägliches

Kostgeld abzuholen. Ein fester Termin könne mit ihm nicht abgemacht werden. Er

sei nicht in der Lage, sich an kleinste Absprachen oder Termine zu halten. Der

Beschwerdeführer wäre ohne die Unterstützung der C.___ nicht in der Lage,

selbstständig zu wohnen. Es würde sonst die Gefahr bestehen, dass er wieder auf

der Gasse lebt (IV-Nr. 44 S. 2 ff.).

3.2.3 Der Abklärungsdienst der

Beschwerdegegnerin hielt in seinem Situationsbericht vom 21. November 2022

fest, gemäss den getätigten Abklärungen sei der Beschwerdeführer in sämtlichen

alltäglichen Lebensverrichtungen selbstständig und bedürfe somit keiner

Dritthilfe. Er benötige jedoch eine lebenspraktische Begleitung zur

Ermöglichung des selbstständigen Wohnens. Zusammenfassend handle es sich um

eine Wohnform mit Heimcharakter. Es liege keine Selbstbestimmung in Bezug auf

die Auswahl einer eigenen Wohnung (Mieter sei die C.___) sowie der erbrachten

Dienstleistungen vor (IV-Nr. 55 S. 2 f.).

3.2.4 In ihrer Stellungnahme vom

5. Mai 2023 hielt die Geschäftsleiterin der C.___, Region [...], im

Wesentlichen fest, das begleitete Wohnen sei eine von verschiedenen

Dienstleistungen der C.___. Sie vermiete suchtkranken Menschen möblierte

Wohnungen. In der Regel handle es sich dabei um 2-Zimmer-Wohnungen, welche die

Klienten alleine bewohnten. Die Begleitung erfolge durch Besuche der

Wohnbegleiter. In der Regel finde pro Woche maximal ein Besuch statt. Je nach

Zielsetzung könnten dies aber auch mehr oder weniger Besuche sein. Alle drei

Monate finde ein Standortgespräch mit dem gesamten Helfernetz statt. An diesem

Gespräch werde geprüft, ob die Form der Begleitung angepasst werden müsse. Den

Wohnbegleitern stehe pro Besuch maximal eine Stunde vor Ort zur Verfügung.

Dieser werde inklusive Anfahrtsweg und weiteren vor- und nachgelagerten

administrativen Arbeiten mit CHF 130.00 pro Stunde verrechnet. Wenn Bedarf

bestehe, unterstütze man die Klienten bei diesem Besuch auch bei ganz konkreten

Hausarbeiten. Aufgrund der knappen Zeit sei diese Unterstützung aber nur

marginal. Für begleitetes Wohnen (Integration zur selbstständigen Führung eines

Haushaltes) könnten maximal CHF 4'800.00 pro Kalenderjahr (IV oder AHV)

übernommen werden. Bei IV/EL-Klienten seien dies maximal drei bis vier Termine

im Monat. Die Zeit reiche nicht aus, um alle anfallenden Hausarbeiten zu

erledigen. Teilweise müssten weitere Unterstützungsleistungen ergänzend

erschlossen werden (z.B. Spitex oder Reinigung).

Gemäss dem beigelegten Konzept beinhalte

die Betreuung vor Ort die Triage und den Aufbau des nötigen Helfernetzes, die

Vermittlung von immateriellen und materiellen Ressourcen, die Vermittlung bei

Konflikten (z.B. mit Nachbarn, Hauswarten und Liegenschaftsverwaltungen), die

Kontrolle oder Hilfe bei der Haushaltführung und dem Instandhalten der Wohnung,

die Unterstützung und den Ausbau des bestehenden sozialen Netzes und - falls

nötig - den Beizug anderer Stellen und Institutionen. Die Begleitung werde nach

den Bedürfnissen und Fähigkeiten der Klienten gestaltet. Sobald die angestrebte

Selbstständigkeit erreicht oder absehbar sei, dass eine intensivere Betreuung

notwendig werde, werde eine Ablösung vom begleiteten Wohnen in die Wege

geleitet. Alle drei Monate werde die Zielsetzung der Beherbergung und Betreuung

im Rahmen des Case Managements überprüft und erneuert. Die Klienten des

begleiteten Wohnens führten ihren Haushalt grundsätzlich selber. Sie

finanzierten ihren Lebensunterhalt durch Sozialhilfe oder IV/EL. Im Wohntarif

seien keine Verpflegung oder Reinigungsdienstleistungen eingeschlossen. Die C.___

biete im Auftrag der Gemeinden weitere Dienstleistungen wie Beratung,

Beschäftigung oder die Gassenküche an. Diese Dienstleistungen seien aber nicht

integrierter Bestandteil der Wohnbegleitung, sondern könnten von allen

Einwohnern des Einzugsgebietes genutzt werden. Die Lebenssituation von

suchtkranken Menschen sei äusserst komplex und das Helfersystem vielfältig. Mit

der Fallsteuerung nach Case Management werde gesichert, dass intern keine

Doppelspurigkeiten vorhanden seien. Gleichzeitig werde dadurch der Einbezug des

externen Helfernetzes und damit eine wirksame Prozessgestaltung ermöglicht

(IV-Nr. 63 S. 1 ff.).

3.2.5 Der Abklärungsdienst der

Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2023 im

Wesentlichen fest, gemäss dem «Beherbergungs- und Betreuungsvertrag» zwischen

der C.___, und dem Beistand des Beschwerdeführers handle es sich bei dieser

individuellen Wohnform um eine solche mit Heimcharakter. Es liege keine

Selbstbestimmung in Bezug auf die Auswahl einer eigenen Wohnung sowie den

erbrachten Dienstleistungen vor. Nach nochmaliger Überprüfung des Sachverhalts

sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Eintritt per 3. April 2018

bzw. 12. Mai 2020 gemäss Beherbergungs- und Betreuungsvertrag in Bezug auf

die Auswahl und Inanspruchnahme des Case Managements sowie der Wohnbegleitung

nicht mehr frei, sondern an die Dienstleistungen der C.___ gebunden sei. Er

könne deshalb die von ihm benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung

nicht in vollem Umfang selbst bestimmen und einkaufen. Wenn er dies ändern und

sich von einer anderen Organisation betreuen lassen wolle, hätte dies die Auflösung

des bestehenden Beherbergungs- und Betreuungsvertrages und auch der aktuellen

Wohnsituation zur Folge. Zusammenfassend handle es sich bei der vorliegenden

Wohnform um eine solche mit Heimcharakter, weshalb kein Anspruch auf eine

lebenspraktische Begleitung bestehe (IV-Nr. 64 S. 2).

4.

4.1 Gestützt auf den oben (unter E.

II. 3.2.1 hiervor) wiedergegebenen «Beherbergungs- und Betreuungsvertrag

Übergangswohnung», welcher von der «C.___», [...], und dem Beistand B.___ bzw.

dem Kostenträger (D.___) am 6. bzw. 8. Juli 2020 abgeschlossen wurde

(IV-Nr. 38 S. 6 ff. bzw. IV-Nr. 52 S. 3 ff.), ist davon

auszugehen, dass die Betreuungsleistungen der C.___ einen Besuch des

Wohnbegleiters und bei Bedarf dessen Unterstützung bei konkreten

Haushaltsarbeiten in der Wohnung von in der Regel maximal einer Stunde pro

Woche umfassen. Sodann wird alle drei Monate ein Standortgespräch mit dem

gesamten Helfernetz durchgeführt (IV-Nr. 63 S. 1). Im Weiteren

beansprucht der Beschwerdeführer gemäss den Angaben seiner damaligen

Vertreterin aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung bei der

Anlaufstelle der C.___ an der [...] in [...] individuelle Dienstleistungen

(niederschwelliges Beratungsangebot; Anleitung zum Duschen bzw. zur

Körperpflege, Kleiderwechseln usw.; Verpflegungsangebot in der Gassenküche; bei

Bedarf Begleitung zu Terminen) im Ausmass von mindestens zwei Stunden pro Woche

(IV-Nr. 61 S. 1). Ein Zeitaufwand in diesem Ausmass (ca. 2 Stunden

pro Woche bzw. 1 bis 2 Stunden pro Woche) für individuelle Dienstleistungen wurde

auch vom Beistand des Beschwerdeführers in der Anmeldung für

Hilflosenentschädigung vom 18. Februar 2021 (IV-Nr. 36 S. 5) und

von den Sozialen Diensten in einer Rückfrage betreffend lebenspraktische

Begleitung angegeben (IV-Nr. 42 S. 2). Nach der oben (unter E.

II. 2.4. hiervor) wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts sind

bei der Prüfung der Frage, ob einer Einrichtung Heimcharakter beizumessen ist,

Umfang und Intensität der von der Institution erbrachten Betreuungsleistung

angemessen miteinzubeziehen, wobei die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist,

wenn die lebenspraktische Begleitung über eine Periode von drei Monaten

gerechnet im Durchschnitt während mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird

(BGE 146 V 322 Regest, E. 6.1 f. S. 329 f.). Der Umfang und

die Intensität der von der C.___ erbrachten Betreuungsleistung erreicht im Fall

des Beschwerdeführers die vorerwähnte Erheblichkeitsschwelle von zwei Stunden

pro Woche nicht. Es gilt zu beachten, dass die ambulanten Angebote der C.___ derart

ausgestaltet sind, dass diese nicht generell und im kollektiven Rahmen allen

Betroffenen zur Verfügung stehen, sondern dass die Dienstleistungen und ganz

besonders die individuelle Begleitung je nach Bedarf und auf die mit den

Klienten auf die eigenen Bedürfnisse und die gesundheitliche Situation

ausgerichteten Ziele vereinbart werden. Nebst den regelmässigen

Kontrollbesuchen in der Wohnung wird der Beschwerdeführer in der Anlaufstelle

hinsichtlich Körperpflege und Kleiderwechsel beraten, es werden ihm bei Bedarf jeweils

frisch gewaschene Kleider abgegeben und es steht ihm frei, ob er sich in der

Gassenküche verpflegen will oder nicht. Auch ist er in Bezug auf den

Tagesablauf autonom und an keine fixen Zeiten gebunden, die er einhalten muss. Es

steht weder in der Nacht noch am Wochenende Betreuungspersonal zur Verfügung (vgl.

Stellungnahme der damaligen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 20. Dezember

2022 [IV-Nr. 61 S. 2 f.]). Die vom Beschwerdeführer in Anspruch

genommenen individuellen Dienstleistungen können damit nicht als von der C.___

im Rahmen der kollektiven Wohnform erbrachte Betreuungsleistungen qualifiziert

werden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, hätte der neben dem

begleiteten Wohnen bestehende anderweitige Bedarf an Dienstleistungen auch durch

Dritte abgedeckt werden können (z.B. Wäsche- und Wohnungsreinigung). Dass diese

Dienstleistungen vom Beschwerdeführer offenbar ebenfalls bei der C.___ (statt

Spitex oder Reinigungsunternehmen) eingekauft wurden (vgl. Offerte der C.___

vom 27. November 2020 [IV-Nr. 52 S. 6]; vgl. auch verschiedene

Rechnungen der C.___ [Beschwerdebeilagen Nr. 7]), ändert nichts an dieser

Beurteilung. Es besteht kein Hinweis, dass eine weitergehende Begleitung bzw.

der Einkauf weiterer individueller Dienstleistungen die Auflösung des

Beherbergungs- und Betreuungsvertrages vom 6. bzw. 8. Juli 2020 zur Folge

gehabt hätte. Dementsprechend hielt die Geschäftsleiterin der C.___ in ihrer

Stellungnahme vom 5. Mai 2023 fest, teilweise müssten weitere

Unterstützungsdienstleistungen ergänzend erschlossen werden (z.B. Spitex,

Reinigung). Die C.___ biete im Auftrag der Gemeinden weitere Dienstleistungen

wie Beratung, Beschäftigung oder die Gassenküche an; diese Dienstleistungen

seien aber nicht integrierter Bestandteil der Wohnbegleitung, sondern könnten

von allen Einwohnerinnen und Einwohnern des Einzugsgebietes genutzt werden (IV-Nr. 63

S. 1 f.; vgl. E. II. 3.2.4. hiervor). Demnach können diese

individuellen Dienstleistungen bei der Beurteilung der Frage, ob die

leistungsspezifische Erheblichkeitsgrenze im Fall des Beschwerdeführers erreicht

wurde, nicht als Betreuungsleistungen mitberücksichtigt werden. Mit der Miete der

Wohnung zusammenhängend war gemäss Beherbergungs- und Betreuungsvertrag einzig

die wöchentliche Beratung und Unterstützung in der Wohnung. Damit bleibt es bei

einer hier massgeblichen Betreuungsleistung (Gespräch mit dem Wohnbegleiter,

bedarfsweise Unterstützung bei konkreten Haushaltsarbeiten) im Ausmass von maximal

einer Stunde pro Woche. Die vom Bundesgericht in BGE 146 V 322 festgelegte

Erheblichkeitsstufe von zwei Stunden Betreuung pro Woche (vgl. E. II. 2.4

hiervor) wird damit nicht erreicht. Daran vermag der Umstand, dass zusätzlich

alle drei Monate ein Standortgespräch mit dem gesamten Helfernetz stattfindet,

nichts zu ändern.

4.2 Der Argumentation der

Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, wonach die vorliegende

Konstellation mit der Situation gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft 720 22 90/254 vom 3. November 2022 vergleichbar sei, in

welchem der Heimcharakter einer Wohnung des Vereins für [...] bejaht worden

sei, kann nicht gefolgt werden. Bei dem im genannten Urteil zugrundeliegenden

Fall wurde die Erheblichkeitsschwelle von zwei Stunden pro Woche klar

überschritten, weshalb dieser Fall nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt

verglichen werden kann. So lebte die versicherte Person im betreffenden Fall in

einer vom erwähnten Verein gemieteten Wohnung, wo sie dreimal pro Woche von

Betreuern der ambulanten Wohnbegleitung des Vereins besucht wurde, wobei die

einzelnen Besuche jeweils 1 Stunde und 15 Minuten dauerten. Daraus ergab sich

eine wöchentliche Betreuungszeit von 3 Stunden und 45 Minuten. Zusammenfassend

vermag die Beschwerdegegnerin mit dieser Argumentation somit nichts zur ihren

Gunsten abzuleiten.

4.3 Bei diesem Resultat braucht auf

die Abgrenzungskriterien zur Qualifikation einer Einrichtung als Heim gemäss

Art. 35ter Abs. 1 und 4 IVV (vgl. E. II. 2.2 und 2.3

hiervor) nicht näher eingegangen zu werden (vgl. BGE 146 V 322 E. 7). Wie

erwähnt dauert die von der C.___ im Rahmen des Beherbergungs- und

Betreuungsvertrags (vgl. IV-Nr. 38 S. 6 ff.) durch Fachpersonen

geleistete Unterstützung und Beratung der Beschwerdeführerin gemäss den

vorliegenden Akten wöchentlich maximal eine Stunde. Einem derart

niederschwelligen Betreuungsangebot, bei dem der deutlich überwiegende Anteil

des minimalen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung zwangsläufig anderweitig

gedeckt werden muss (gemäss dem Bericht des Abklärungsdienstes der

Beschwerdegegnerin vom 18. März 2021 werden die komplette Administration

sowie die Finanzen vom Beistand der D.___ übernommen; der Beschwerdeführer gehe

täglich beim Sozialdienst vorbei, um sein tägliches Kostgeld abzuholen, eine

feste Zeit könne mit ihm nicht abgemacht werden [vgl. IV-Nr. 44

S. 6]), ist der Heimcharakter nach dem Gesagten von vornherein

abzusprechen.

4.4 Nach dem Gesagten kann der

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung nicht mit der

von der Beschwerdegegnerin angeführten Begründung verneint werden, es handle

sich hier um eine Wohnform mit Heimcharakter. Die vorliegend angefochtene

Verfügung vom 15. Juni 2023, worin der mit Gesuch vom 15. Juni 2022

geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung

leichten Grades ab Juni 2022 abgewiesen wurde, ist damit aufzuheben und die

Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Anspruchsvoraussetzungen

des Beschwerdeführers für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge

Bedarfs einer lebenspraktischen Begleitung neu prüfe und darüber neu verfüge.

Im Lichte dieses Verfahrensausgangs brauchen die Rügen des Beschwerdeführers betreffend

eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht behandelt zu werden.

4.5 Da der Beschwerdeführer obsiegt,

erübrigt sich die Durchführung der von ihm beantragten öffentlichen Verhandlung

(Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 3; A.S. 5).

5.

5.1 Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Rechtsanwalt Wyssmann

hat am 15. Januar 2024 eine Kostennote eingereicht, worin er einen

Kostenersatz von insgesamt CHF 3'489.80 (12.52 Std. x CHF 250.00 pro

Std. zuzüglich Spesenersatz von CHF 109.05 und Mehrwertsteuer) geltend

macht (A.S. 47 f.).

Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von kurzen Verfügungen und das Stellen von

Fristerstreckungsgesuchen etc. gilt praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im

Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten

ist. Demnach können folgende Positionen nicht berücksichtigt werden:

21. August 2023 (Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.), 25. August

2023 (Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.), 20. Oktober 2023 (Brief an

Versicherungsgericht, 0.33 Std.), 14. November 2023 (Brief an Soziale

Dienste, 0.17 Std.), 16. November 2023 (Brief an Soziale Dienste, 0.17

Std.), 27. November 2023 (Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.) und

30. November 2023 (Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.). Sodann geht aus

den Prozessakten keine Eingabe vom 2. November 2023 (Brief an das

Versicherungsgericht, 1 Std.) hervor, weshalb der darin geltend gemachte

Zeitaufwand ebenfalls nicht berücksichtigt werden kann. Zudem wird bei Obsiegen

der nachprozessuale Aufwand praxisgemäss mit einer halben Stunde abgegolten. Damit

verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 9.67 Stunden (8.84 Std. bis

31. Dezember 2023; 0.83 Std. ab 1. Januar 2024). In Bezug auf die

Auslagen ist festzuhalten, dass für Kopien CHF 50.00 pro Stück vergütet

werden (nicht CHF 1.00; vgl. § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT,

BGS 615.11]). Somit sind Auslagen von insgesamt CHF 82.40 (CHF 76.10

bis 31. Dezember 2023; CHF 6.30 ab 1. Januar 2024) zu vergüten.

Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 2'693.25 (Honorar

von CHF 2'417.50 zuzüglich Auslagen von CHF 82.40 und MwSt. von

CHF 193.35 [7.7 % bis 31. Dezember 2023 und 8.1 % ab

1. Januar 2024).

5.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung vom 15. Juni 2023 aufgehoben und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfahre und anschliessend neu entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'693.25 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu übernehmen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser