Lexipedia

Entscheid

VSBES.2023.193

Unfallversicherung

20. Dezember 2023Deutsch18 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 20. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 24. Juli 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1982, war seit dem 1. Januar 2017 bei der B.___ GmbH

als Flexodrucker angestellt und bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen

von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 18. März 2020 verdrehte

resp. verstauchte er sich bei der Arbeit das rechte Handgelenk (Akten der

Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1). Mangels einer Arbeitsunfähigkeit

wurden keine Taggelder ausgerichtet, aber die Beschwerdegegnerin übernahm die

Heilbehandlung (Suva-Nr. 2).

1.2 Am 13. Dezember 2022 meldete der

Beschwerdeführer, es habe am 30. November 2022 einen Rückfall gegeben

(Suva-Nr. 4); die Verletzung sei bis heute nicht ausgeheilt und die Schmerzen

nähmen wieder zu. In der Folge wurde am 8. Mai 2023 am rechten Handgelenk

ein Ganglion entfernt (Suva-Nrn. 35 + 44). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit

Verfügung vom 17. März 2023 einen Leistungsanspruch, da die bestehenden

Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (Suva-Nr. 24). Die dagegen

erhobene Einsprache (Suva-Nr. 29) wurde mit Entscheid vom 24. Juli 2023

abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 21.

August 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die

Beschwerdegegnerin habe ihm Leistungen zu gewähren (A.S. 11 ff.). Die

Beschwerdegegnerin wiederum beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. August

2023 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen

Einspracheentscheides (A.S. 16 ff.).

2.2 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 6. September 2023 an seinem Beschwerdebegehren fest (A.S. 21 ff.),

während die Beschwerdegegnerin am 19. September 2023 auf eine ausführliche

Duplik verzichtet und auf den Einspracheentscheid sowie die Beschwerdeantwort

verweist (A.S. 26).

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aus einem Rückfall zum

Unfallereignis vom 18. März 2020 Leistungen der Beschwerdegegnerin zustehen.

Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt

abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 24.

Juli 2023 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

2.1.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen in diesem Sinne sind alle Umstände, ohne

deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht

als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht

werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des

natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,

dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche

oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall

mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das

Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis

der Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs wird in

erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit

den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene

Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.],

Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6). Die blosse Möglichkeit

eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer

unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo

propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen

Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend

(s. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).

2.1.2

Die Unfallversicherung gewährt

auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die

Unfallversicherung / UVV; SR 832.202), wobei der Versicherer des erstmaligen

Unfallereignisses zuständig ist (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar

Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die

Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 25). Bei einem Rückfall

handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten

Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und

es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen

spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit

organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig

anders gearteten Krankheitsbild führen (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; Gehring,

a.a.O., Art. 6 N 26 f.). Die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt

eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (Thomas

Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 22 N 44).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen an

ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann

leistungspflichtig, wenn zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem

Rückfall resp. der Spätfolge ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang

besteht. Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität

nicht ohne weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall

geschlossen werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen

Kausalzusammenhangs obliegt der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit

fällt der Entscheid zu deren Lasten aus (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; André

Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen

Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 6 N 90; Gehring, a.a.O.,

Art. 6 N 28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall

und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere

Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs zu stellen (Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Werden durch

einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch

das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen

nur, wenn eindeutige Brückensymptome ausgewiesen sind (s. Urteil des

Bundesgerichts 8C_755/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4.4.3).

2.2

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die Tatsachen, welche für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, hinreichende Klarheit

besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs-

und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen

die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (s. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise (sog. antizipierte

Beweiswürdigung) keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil

des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 4).

2.3

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der

medizinischen Situation einleuchtet sowie in den Schlussfolgerungen des

Experten begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch

den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu,

sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen

(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

3.

3.1

Was den Unfall vom 18. März 2020

angeht, so untersuchte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie,

den Beschwerdeführer am 13. Mai 2020. Im Bericht vom Folgetag (Suva-Nr. 41) diagnostizierte

er sodann einen Status nach Kontusionstrauma des rechten Handgelenks im Januar [recte:

März] 2020 mit / bei persistierenden Handgelenksschmerzen dorsal, differentialdiagnostisch

bei reaktiver Synovitis. Das Handgelenk sei in Dorsalextensionsstellung heftig

an einen metallischen Gegenstand geprallt. Zunächst habe nur eine mässige

Schwellung bestanden. Der Schmerz sei allerdings immer am gleichen Ort

geblieben und habe sich unter Belastung eher noch verstärkt; der

Beschwerdeführer müsse als Drucker auch schwere Gewichte heben und tragen sowie

stereotype Bewegungen ausüben. Die ossären Verhältnisse zeigten sich im Röntgenbild

unauffällig. Es sei von einer Weichteilkontusion auszugehen, welche sich unter

der Belastung aktiviert habe. Der Beschwerdeführer erhalte einen Salbenverband

zur Selbstapplikation; Analgetika oder gar eine Arbeitspause seien aus jetziger

Sicht nicht notwendig. Sollten die Beschwerden über die kommenden drei Wochen

weiterhin persistieren, erfolge eine erneute Verlaufskontrolle.

3.2

3.2.1

In Zusammenhang mit der

Rückfallmeldung erklärte der Beschwerdeführer am 17. Januar 2023

telefonisch (Suva-Nr. 10), er habe das Handgelenk immer ein wenig dumpf gespürt.

Bei Mehrbelastung sei es dann schlimmer geworden. Seit er wieder in der Pflege

arbeite, sei dies je nach Rotation vermehrt der Fall.

3.2.2

Dr. med. C.___ berichtete am 13.

Januar 2023 (Suva-Nr. 9), er habe den Beschwerdeführer, der sich nochmals

vorgestellt habe, am Vortag untersucht. Dieser leide unter posttraumatischen

Schmerzen am rechten Handgelenk, differentialdiagnostisch bei okkultem Ganglion.

Die Schmerzen nach dem Unfall seien spontan wieder vergangen, aber der

Beschwerdeführer habe im Anschluss immer einen Unterschied zur Gegenseite

bemerkt. Die Beschwerden seien wechselhaft, je nach Belastung komme es zu Schwellungszuständen.

3.2.3

Die MRT-Untersuchung vom 13.

Februar 2023 (Suva-Nr. 16) ergab ein dorsalseitiges Handgelenksganglion auf der

Höhe Os lunatum bis capitatum. Es wurden weder relevante degenerative

Veränderungen noch abgrenzbare posttraumatische Veränderungen abgebildet. Daraufhin

stellte Dr. med. C.___ am 24. Februar 2023 (Suva-Nr. 15) eine relative

Indikation zur Entfernung des Ganglions, welches vor allem bei gewissen

sportlichen Übungen und Positionen der Hand, insbesondere in der

Dorsalextension, störe.

3.2.4

Am 6. April 2023 erklärte Dr. med.

C.___ auf Anfrage des Beschwerdeführers (Suva-Nr. 31), die MRI-Befunde vom 13.

Februar 2023 seien überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 18.

März 2020 zurückzuführen. Es seien keine Vorschäden bekannt; die Röntgenbilder

vom 13. Mai 2020 zeigten keine degenerativen oder anderen Veränderungen, welche

mit einem vorbestehenden Schaden vereinbar wären. Anlässlich der

Erstuntersuchung vom 13. Mai 2020 habe sich klinisch kein Ganglion nachweisen

lassen, dieses habe sich überwiegend wahrscheinlich im Verlauf nach dem

Unfallereignis vom 18. März 2020 entwickelt. Das Handgelenksganglion sei gut

vereinbar mit einem stattgehabten Unfallereignis, da durch die

Handgelenkskontusion eine Schwachstelle in der Gelenkkapsel entstanden sein könne,

welche die Entwicklung eines Ganglions begünstige. Ein sicherer

Kausalzusammenhang könne nicht ohne weiteres angenommen werden, er sehe aber die

unfallbedingte Kausalität als die wahrscheinlichste aller Möglichkeiten an.

3.2.5

Die operative Entfernung des

Ganglions erfolgte am 8. Mai 2023 (Suva-Nr. 35). Am 5. Juli 2023 stellte Dr.

med. C.___ fest (Suva-Nr. 44), die Narbe sei bei lokal reizfreien Verhältnissen

gut abgeheilt. Die Beweglichkeit habe sich praktisch seitengleich erholt und es

bestünden keinerlei Schmerzen oder Druckdolenzen. Da es sich gemäss Histologiebefund

um ein harmloses Ganglion handle und der Beschwerdeführer beschwerdefrei sei, werde

die Behandlung abgeschlossen.

3.3

3.3.1

Der Kreisarzt Dr. med. D.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

hielt in seiner Stellungnahme vom 13. März 2023 (Suva-Nr. 24 S. 4) dafür, das

Handgelenksganglion habe überwiegend wahrscheinlich schon vor dem

Unfallereignis bestanden und sei lediglich zu Tage getreten. Beim Unfall habe

sich der Beschwerdeführer eine Handgelenksdistorsion zugezogen. Der Vorzustand

sei nach sechs bis acht Wochen erreicht worden.

3.3.2

In einer weiteren Stellungnahme

vom 19. Juli 2023 (Suva-Nr. 47) gelangte Dr. med. D.___ zum Schluss, die

ab November 2022 als Rückfall gemeldeten Beschwerden seien nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 18. März 2020

zurückzuführen. Gemäss Literatur handle es sich bei einem Ganglion um einen

pseudozystischen Tumor, entstanden durch Proliferation des bradytrophen

Bindegewebes ohne induzierenden Verletzungsmechanismus. Mit anderen Worten:

Ursache bilde eine repetitive Überlastung bei rezidivierenden Mikrotraumen,

weshalb es sich um eine mittelbare Folge einer Berufskrankheit handeln könne. Ganglien

stellten somit keine Verletzungsfolge dar. Im vorliegenden Fall habe der

Beschwerdeführer als Flexodrucker schwere Gewichte heben und tragen sowie stereotype

Bewegungen ausüben müssen (s. dazu E. II. 3.1 hiervor). Zudem betätige er sich offensichtlich

sportlich, da er anamnestisch angegeben habe, das Ganglion störe ihn bei

bestimmten Sportarten. Bei Männern entstünden Ganglien laut der Literatur um

das vierzigste Lebensjahr herum. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass das Ganglion bereits vor dem Ereignis im Jahr 2020 asymptomatisch

resp. oligosymptomatisch vorgelegen habe. Die Handkontusion habe gemäss

MRI-Befund nachweislich keine richtungsgebenden strukturellen Läsionen

hervorgerufen (s. E. II. 3.2.3 hiervor). Ganglien hätten eine Verbindung durch

die Kapsel zum Gelenk, weshalb «eingedickte» Gelenkflüssigkeit (Synovia) in das

Ganglion übertrete. Bei einer Gelenkkontusion könne als Reaktion zweifellos

vermehrt Gelenkflüssigkeit entstehen, die Kapsel durchbrechen und eine

«Aussackung» mit Synovialflüssigkeit bilden. Es handle sich dann aber um eine

Synovialszyste. Die Synovialis (Gelenkinnenhaut) bestehe aus epithelialem

Gewebe. Beim Ganglion handle es sich demgegenüber nicht um Epithelgewebe,

sondern um Bindegewebe. Zudem wäre die Schwellung überwiegend wahrscheinlich schon

viel früher zu Tage getreten. Die 2023 aufgetretenen Beschwerden seien also

nicht mit dem Ereignis von 2020 in Verbindung zu bringen, sondern entsprächen

letztlich einer selbständigen «Erkrankung» durch wiederholte Mikrotraumen bei

Überlastung. Dem Postulat von Dr. med. C.___, durch das Kontusionstrauma sei

die Kapsel geschwächt worden, könne nicht gefolgt werden, da 2020 keine

richtungsgebenden strukturellen Unfallfolgen festgestellt worden seien.

3.4

3.4.1

Die Beschwerdegegnerin nahm nach

dem Unfall vom 18. März 2020 keinen formellen Fallabschluss vor. Einem

stillschweigenden Fallabschluss steht indes nichts entgegen, wenn die versicherte

Person die Behandlung durch Dritte beendet und längere Zeit keine Leistungen

mehr beansprucht hat (Flückiger, a.a.O., Art. 19 N 40). Dies trifft

beim Beschwerdeführer zu. Dr. med. C.___ hatte am 14. Mai 2020 festgehalten,

dass der Beschwerdeführer arbeiten könne und – abgesehen von einem selbst zu

applizierenden Verband – keine Behandlung benötige. Eine weitere Kontrolle sei dann

vorgesehen, wenn die Beschwerden anhielten (E. II. 3.1 hiervor). In

der Folge meldete sich der Beschwerdeführer erst im Dezember 2022 wieder bei

der Beschwerdegegnerin und verlangte Leistungen. Was den Zeitraum von

zweieinhalb Jahren zwischen der Untersuchung durch Dr. med. C.___ am 13. Mai

2020.

und dem geltend gemachten Rückfall am 30. November 2022 (E. I. 1.2

hiervor) angeht, so fanden nach Aktenlage weder Behandlungen durch Medizinalpersonen

noch Arztbesuche statt, welche das Handgelenk betrafen; der Bericht von Dr. med. C.___

vom 13. September 2021 (Suva-Nr. 55) befasste sich einzig und allein mit

einem Distorsionstrauma der linken Schulter am 30. August 2021. Von ärztlicher

Seite sind dementsprechend keine Brückensymptome am rechten Handgelenk dokumentiert.

Dr. med. C.___ hielt vielmehr im Bericht vom 13. Januar 2023 fest, die

Schmerzen nach dem Unfall hätten sich spontan zurückgebildet (E. II. 3.2.2

hiervor). Dies korrespondiert mit der Aussage des Beschwerdeführers, der

Schmerz habe soweit nachgelassen, dass er davon im Alltag – abgesehen von einem

dumpfen Druckgefühl – fast nichts mehr mitbekommen habe (A.S. 12). Weiter finden

sich in den Akten keine echtzeitlichen Feststellungen zu Arbeitsausfällen und /

oder Einschränkungen am Arbeitsplatz. Vor diesem Hintergrund ist von einem

stillschweigenden Fallabschluss auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer nun für

den Unfall vom 18. März 2020 erneut Ansprüche geltend macht, sind diese nicht

unter dem Aspekt des Grundfalls, sondern unter demjenigen eines Rückfalls zu

beurteilen (Flückiger, a.a.O., Art. 19 N 40).

3.4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich zu Recht auf die beiden Stellungnahmen des Kreisarztes Dr. med. D.___ (E.

II. 3.3 hiervor), als sie es mangels Kausalzusammenhangs ablehnte, für einen

Rückfall zum Unfall vom 18. März 2020 Leistungen zu erbringen. An der

kreisärztlichen Beurteilung bestehen keine auch nur geringen Zweifel, woran

auch die abweichende Meinung des behandelnden Arztes Dr. med. C.___ nichts

zu ändern vermag.

3.4.2.1

Der Einwand des

Beschwerdeführers, der Kreisarzt habe ihn nicht selber untersucht, trifft zwar an

sich zu, ist aber gleichwohl unbehelflich. Dem Kreisarzt standen für seine

Beurteilung die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, welche die

erhobenen klinischen und bildgebenden Befunde enthalten und so den – recht

einfachen – medizinischen Sachverhalt umfassend dokumentieren. Eine reine

Aktenbeurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist daher zulässig

(Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2 und

8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1).

3.4.2.2

Der Unfall vom 18. März 2020

hinterliess keine in der Bildgebung nachweisbaren posttraumatischen

strukturellen Veränderungen (E. II. 3.1 + 3.2.3 hiervor). Verantwortlich für

die Beschwerden, welche im November 2022 zur Rückfallmeldung führten, war ein

Ganglion am rechten Handgelenk, dessen Entfernung eine völlige

Beschwerdefreiheit bewirkte (s. E. II. 3.2.3 + 3.2.5 hiervor).

Ob dieses Ganglion schon vor dem Unfall bestand oder sich erst danach

entwickelte, worüber sich Dr. med. C.___ und der Kreisarzt uneinig sind (E. II.

3.2.4

+ 3.3 hiervor), kann offenbleiben; selbst wenn das Ganglion nach dem

Unfall entstanden sein sollte, müsste geklärt werden, ob es auf den Unfall vom

18.

März 2020 oder eine unfallfremde Ursache zurückging.

3.4.2.3

Der Kreisarzt verneinte einen natürlichen

Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. März 2020, indem er gestützt auf die

Literatur darlegte, dass Ganglien nicht auf eine Verletzung, sondern auf eine

wiederholte Überlastung zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer reicht zwar

einen NetDoktor.ch-Artikel vom 2. März 2022 ein (Suva-Nr. 52), der aber zu keinem

anderen Ergebnis führt. In diesem Artikel heisst es einmal, die genauen

Ursachen eines Ganglions seien nicht bekannt, eine Rolle spielten wahrscheinlich

Bindegewebsschwäche, Störungen der Biomechanik, Gelenkserkrankungen oder

erhöhte Gelenkbelastungen (S. 2 + 8). In dieser Hinsicht besteht kein Widerspruch

zu den Ausführungen des Kreisarztes. Einen neuen Gesichtspunkt bringt der

Artikel nur insoweit ein, als sich etwa 10 % der Patienten zuvor im Bereich des

Ganglions verletzt hätten (S. 8). Diese zeitliche Abfolge muss aber nicht

bedeuten, dass das Ganglion auch wirklich mit der Verletzung zusammenhängt (s.

E. II. 2.1.1 hiervor). Selbst wenn eine ursächliche Verbindung zwischen einem Unfall

und einem Ganglion grundsätzlich möglich sein sollte, so würde dies statistisch

nur in einer Minderheit der Fälle zutreffen und nicht genügen, um im

vorliegenden konkreten Fall eine Unfallgenese mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu belegen, zumal wenn angesichts des grossen zeitlichen

Abstands von zweieinhalb Jahren erhöhte Anforderungen an den Nachweis des

Kausalzusammenhangs zu stellen sind (s. E. II. 2.1.2 hiervor).

3.4.2.4

Dr. med. C.___ hält fest, die

wahrscheinlichste von allen Möglichkeiten sei, dass das Ganglion unfallbedingt

sei. Die Begründung dazu vermag aber nicht zu überzeugen. Dr. med. C.___

schreibt, das Ganglion sei gut vereinbar mit einem Unfallereignis, da

durch die Kontusion eine Schwachstelle in der Gelenkkapsel entstanden sein könne

(E. II. 3.2.4 hiervor). Diese Formulierung ist so zu verstehen, dass eine

Unfallkausalität nur denkbar resp. möglich ist, was zur Bejahung eines

natürlichen Kausalzusammenhangs nicht ausreicht (s. E. II. 2.1.1 hiervor). Dies

muss umso mehr gelten, als objektive (bildgebende) Befunde für eine Schädigung

der Gelenkkapsel (oder eine andere traumatische Läsion) fehlen (a.a.O.) und

Dr. med. C.___ nicht darlegt, inwieweit der Unfallmechanismus

geeignet war, einen solchen Schaden zu verursachen. Im Gegensatz zum Kreisarzt

wird auch keine Fachliteratur herangezogen, welche die Auffassung von Dr. med.

C.___ untermauern würde. Ansonsten erklärt dieser lediglich, dass es keine

Hinweise für einen schon vor dem 18. März 2020 bestehenden Schaden gebe. Dies

deutet indes darauf hin, dass Dr. med. C.___ sich unzulässigerweise von

der Überlegung post hoc ergo propter hoc leiten liess (s. a.a.O.).

3.4.3

Vor diesem Hintergrund ist, ohne

dass ein Gerichtsgutachten oder sonstige weitere Abklärungen erforderlich

wären, davon auszugehen, dass zwischen dem Unfall vom 18. März 2020 und den ab

November 2022 neu geltend gemachten Beschwerden kein überwiegend wahrscheinlicher

Kausalzusammenhang besteht. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin

infolge eines Rückfalls zum Grundfall vom 18. März 2020 entfällt folglich.

3.5

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier

nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbisATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_45/2024 vom 1. März

2024 nicht ein.