VSBES.2023.193
Unfallversicherung
20. Dezember 2023Deutsch18 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 20. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 24. Juli 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1982, war seit dem 1. Januar 2017 bei der B.___ GmbH
als Flexodrucker angestellt und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen
von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 18. März 2020 verdrehte
resp. verstauchte er sich bei der Arbeit das rechte Handgelenk (Akten der
Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1). Mangels einer Arbeitsunfähigkeit
wurden keine Taggelder ausgerichtet, aber die Beschwerdegegnerin übernahm die
Heilbehandlung (Suva-Nr. 2).
1.2 Am 13. Dezember 2022 meldete der
Beschwerdeführer, es habe am 30. November 2022 einen Rückfall gegeben
(Suva-Nr. 4); die Verletzung sei bis heute nicht ausgeheilt und die Schmerzen
nähmen wieder zu. In der Folge wurde am 8. Mai 2023 am rechten Handgelenk
ein Ganglion entfernt (Suva-Nrn. 35 + 44). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit
Verfügung vom 17. März 2023 einen Leistungsanspruch, da die bestehenden
Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (Suva-Nr. 24). Die dagegen
erhobene Einsprache (Suva-Nr. 29) wurde mit Entscheid vom 24. Juli 2023
abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 21.
August 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die
Beschwerdegegnerin habe ihm Leistungen zu gewähren (A.S. 11 ff.). Die
Beschwerdegegnerin wiederum beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. August
2023 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen
Einspracheentscheides (A.S. 16 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 6. September 2023 an seinem Beschwerdebegehren fest (A.S. 21 ff.),
während die Beschwerdegegnerin am 19. September 2023 auf eine ausführliche
Duplik verzichtet und auf den Einspracheentscheid sowie die Beschwerdeantwort
verweist (A.S. 26).
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aus einem Rückfall zum
Unfallereignis vom 18. März 2020 Leistungen der Beschwerdegegnerin zustehen.
Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt
abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 24.
Juli 2023 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
2.1.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen in diesem Sinne sind alle Umstände, ohne
deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht
als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das
Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis
der Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs wird in
erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit
den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene
Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.],
Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6). Die blosse Möglichkeit
eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer
unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo
propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen
Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend
(s. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).
2.1.2
Die Unfallversicherung gewährt
auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV; SR 832.202), wobei der Versicherer des erstmaligen
Unfallereignisses zuständig ist (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar
Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die
Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 25). Bei einem Rückfall
handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten
Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und
es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig
anders gearteten Krankheitsbild führen (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; Gehring,
a.a.O., Art. 6 N 26 f.). Die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt
eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (Thomas
Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 22 N 44).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen an
ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann
leistungspflichtig, wenn zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem
Rückfall resp. der Spätfolge ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität
nicht ohne weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall
geschlossen werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen
Kausalzusammenhangs obliegt der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit
fällt der Entscheid zu deren Lasten aus (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; André
Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen
Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 6 N 90; Gehring, a.a.O.,
Art. 6 N 28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall
und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere
Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs zu stellen (Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Werden durch
einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch
das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen
nur, wenn eindeutige Brückensymptome ausgewiesen sind (s. Urteil des
Bundesgerichts 8C_755/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4.4.3).
2.2
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die Tatsachen, welche für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, hinreichende Klarheit
besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs-
und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen
die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (s. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise (sog. antizipierte
Beweiswürdigung) keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil
des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 4).
2.3
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der
medizinischen Situation einleuchtet sowie in den Schlussfolgerungen des
Experten begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch
den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
3.
3.1
Was den Unfall vom 18. März 2020
angeht, so untersuchte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie,
den Beschwerdeführer am 13. Mai 2020. Im Bericht vom Folgetag (Suva-Nr. 41) diagnostizierte
er sodann einen Status nach Kontusionstrauma des rechten Handgelenks im Januar [recte:
März] 2020 mit / bei persistierenden Handgelenksschmerzen dorsal, differentialdiagnostisch
bei reaktiver Synovitis. Das Handgelenk sei in Dorsalextensionsstellung heftig
an einen metallischen Gegenstand geprallt. Zunächst habe nur eine mässige
Schwellung bestanden. Der Schmerz sei allerdings immer am gleichen Ort
geblieben und habe sich unter Belastung eher noch verstärkt; der
Beschwerdeführer müsse als Drucker auch schwere Gewichte heben und tragen sowie
stereotype Bewegungen ausüben. Die ossären Verhältnisse zeigten sich im Röntgenbild
unauffällig. Es sei von einer Weichteilkontusion auszugehen, welche sich unter
der Belastung aktiviert habe. Der Beschwerdeführer erhalte einen Salbenverband
zur Selbstapplikation; Analgetika oder gar eine Arbeitspause seien aus jetziger
Sicht nicht notwendig. Sollten die Beschwerden über die kommenden drei Wochen
weiterhin persistieren, erfolge eine erneute Verlaufskontrolle.
3.2
3.2.1
In Zusammenhang mit der
Rückfallmeldung erklärte der Beschwerdeführer am 17. Januar 2023
telefonisch (Suva-Nr. 10), er habe das Handgelenk immer ein wenig dumpf gespürt.
Bei Mehrbelastung sei es dann schlimmer geworden. Seit er wieder in der Pflege
arbeite, sei dies je nach Rotation vermehrt der Fall.
3.2.2
Dr. med. C.___ berichtete am 13.
Januar 2023 (Suva-Nr. 9), er habe den Beschwerdeführer, der sich nochmals
vorgestellt habe, am Vortag untersucht. Dieser leide unter posttraumatischen
Schmerzen am rechten Handgelenk, differentialdiagnostisch bei okkultem Ganglion.
Die Schmerzen nach dem Unfall seien spontan wieder vergangen, aber der
Beschwerdeführer habe im Anschluss immer einen Unterschied zur Gegenseite
bemerkt. Die Beschwerden seien wechselhaft, je nach Belastung komme es zu Schwellungszuständen.
3.2.3
Die MRT-Untersuchung vom 13.
Februar 2023 (Suva-Nr. 16) ergab ein dorsalseitiges Handgelenksganglion auf der
Höhe Os lunatum bis capitatum. Es wurden weder relevante degenerative
Veränderungen noch abgrenzbare posttraumatische Veränderungen abgebildet. Daraufhin
stellte Dr. med. C.___ am 24. Februar 2023 (Suva-Nr. 15) eine relative
Indikation zur Entfernung des Ganglions, welches vor allem bei gewissen
sportlichen Übungen und Positionen der Hand, insbesondere in der
Dorsalextension, störe.
3.2.4
Am 6. April 2023 erklärte Dr. med.
C.___ auf Anfrage des Beschwerdeführers (Suva-Nr. 31), die MRI-Befunde vom 13.
Februar 2023 seien überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 18.
März 2020 zurückzuführen. Es seien keine Vorschäden bekannt; die Röntgenbilder
vom 13. Mai 2020 zeigten keine degenerativen oder anderen Veränderungen, welche
mit einem vorbestehenden Schaden vereinbar wären. Anlässlich der
Erstuntersuchung vom 13. Mai 2020 habe sich klinisch kein Ganglion nachweisen
lassen, dieses habe sich überwiegend wahrscheinlich im Verlauf nach dem
Unfallereignis vom 18. März 2020 entwickelt. Das Handgelenksganglion sei gut
vereinbar mit einem stattgehabten Unfallereignis, da durch die
Handgelenkskontusion eine Schwachstelle in der Gelenkkapsel entstanden sein könne,
welche die Entwicklung eines Ganglions begünstige. Ein sicherer
Kausalzusammenhang könne nicht ohne weiteres angenommen werden, er sehe aber die
unfallbedingte Kausalität als die wahrscheinlichste aller Möglichkeiten an.
3.2.5
Die operative Entfernung des
Ganglions erfolgte am 8. Mai 2023 (Suva-Nr. 35). Am 5. Juli 2023 stellte Dr.
med. C.___ fest (Suva-Nr. 44), die Narbe sei bei lokal reizfreien Verhältnissen
gut abgeheilt. Die Beweglichkeit habe sich praktisch seitengleich erholt und es
bestünden keinerlei Schmerzen oder Druckdolenzen. Da es sich gemäss Histologiebefund
um ein harmloses Ganglion handle und der Beschwerdeführer beschwerdefrei sei, werde
die Behandlung abgeschlossen.
3.3
3.3.1
Der Kreisarzt Dr. med. D.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
hielt in seiner Stellungnahme vom 13. März 2023 (Suva-Nr. 24 S. 4) dafür, das
Handgelenksganglion habe überwiegend wahrscheinlich schon vor dem
Unfallereignis bestanden und sei lediglich zu Tage getreten. Beim Unfall habe
sich der Beschwerdeführer eine Handgelenksdistorsion zugezogen. Der Vorzustand
sei nach sechs bis acht Wochen erreicht worden.
3.3.2
In einer weiteren Stellungnahme
vom 19. Juli 2023 (Suva-Nr. 47) gelangte Dr. med. D.___ zum Schluss, die
ab November 2022 als Rückfall gemeldeten Beschwerden seien nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 18. März 2020
zurückzuführen. Gemäss Literatur handle es sich bei einem Ganglion um einen
pseudozystischen Tumor, entstanden durch Proliferation des bradytrophen
Bindegewebes ohne induzierenden Verletzungsmechanismus. Mit anderen Worten:
Ursache bilde eine repetitive Überlastung bei rezidivierenden Mikrotraumen,
weshalb es sich um eine mittelbare Folge einer Berufskrankheit handeln könne. Ganglien
stellten somit keine Verletzungsfolge dar. Im vorliegenden Fall habe der
Beschwerdeführer als Flexodrucker schwere Gewichte heben und tragen sowie stereotype
Bewegungen ausüben müssen (s. dazu E. II. 3.1 hiervor). Zudem betätige er sich offensichtlich
sportlich, da er anamnestisch angegeben habe, das Ganglion störe ihn bei
bestimmten Sportarten. Bei Männern entstünden Ganglien laut der Literatur um
das vierzigste Lebensjahr herum. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass das Ganglion bereits vor dem Ereignis im Jahr 2020 asymptomatisch
resp. oligosymptomatisch vorgelegen habe. Die Handkontusion habe gemäss
MRI-Befund nachweislich keine richtungsgebenden strukturellen Läsionen
hervorgerufen (s. E. II. 3.2.3 hiervor). Ganglien hätten eine Verbindung durch
die Kapsel zum Gelenk, weshalb «eingedickte» Gelenkflüssigkeit (Synovia) in das
Ganglion übertrete. Bei einer Gelenkkontusion könne als Reaktion zweifellos
vermehrt Gelenkflüssigkeit entstehen, die Kapsel durchbrechen und eine
«Aussackung» mit Synovialflüssigkeit bilden. Es handle sich dann aber um eine
Synovialszyste. Die Synovialis (Gelenkinnenhaut) bestehe aus epithelialem
Gewebe. Beim Ganglion handle es sich demgegenüber nicht um Epithelgewebe,
sondern um Bindegewebe. Zudem wäre die Schwellung überwiegend wahrscheinlich schon
viel früher zu Tage getreten. Die 2023 aufgetretenen Beschwerden seien also
nicht mit dem Ereignis von 2020 in Verbindung zu bringen, sondern entsprächen
letztlich einer selbständigen «Erkrankung» durch wiederholte Mikrotraumen bei
Überlastung. Dem Postulat von Dr. med. C.___, durch das Kontusionstrauma sei
die Kapsel geschwächt worden, könne nicht gefolgt werden, da 2020 keine
richtungsgebenden strukturellen Unfallfolgen festgestellt worden seien.
3.4
3.4.1
Die Beschwerdegegnerin nahm nach
dem Unfall vom 18. März 2020 keinen formellen Fallabschluss vor. Einem
stillschweigenden Fallabschluss steht indes nichts entgegen, wenn die versicherte
Person die Behandlung durch Dritte beendet und längere Zeit keine Leistungen
mehr beansprucht hat (Flückiger, a.a.O., Art. 19 N 40). Dies trifft
beim Beschwerdeführer zu. Dr. med. C.___ hatte am 14. Mai 2020 festgehalten,
dass der Beschwerdeführer arbeiten könne und – abgesehen von einem selbst zu
applizierenden Verband – keine Behandlung benötige. Eine weitere Kontrolle sei dann
vorgesehen, wenn die Beschwerden anhielten (E. II. 3.1 hiervor). In
der Folge meldete sich der Beschwerdeführer erst im Dezember 2022 wieder bei
der Beschwerdegegnerin und verlangte Leistungen. Was den Zeitraum von
zweieinhalb Jahren zwischen der Untersuchung durch Dr. med. C.___ am 13. Mai
2020.
und dem geltend gemachten Rückfall am 30. November 2022 (E. I. 1.2
hiervor) angeht, so fanden nach Aktenlage weder Behandlungen durch Medizinalpersonen
noch Arztbesuche statt, welche das Handgelenk betrafen; der Bericht von Dr. med. C.___
vom 13. September 2021 (Suva-Nr. 55) befasste sich einzig und allein mit
einem Distorsionstrauma der linken Schulter am 30. August 2021. Von ärztlicher
Seite sind dementsprechend keine Brückensymptome am rechten Handgelenk dokumentiert.
Dr. med. C.___ hielt vielmehr im Bericht vom 13. Januar 2023 fest, die
Schmerzen nach dem Unfall hätten sich spontan zurückgebildet (E. II. 3.2.2
hiervor). Dies korrespondiert mit der Aussage des Beschwerdeführers, der
Schmerz habe soweit nachgelassen, dass er davon im Alltag – abgesehen von einem
dumpfen Druckgefühl – fast nichts mehr mitbekommen habe (A.S. 12). Weiter finden
sich in den Akten keine echtzeitlichen Feststellungen zu Arbeitsausfällen und /
oder Einschränkungen am Arbeitsplatz. Vor diesem Hintergrund ist von einem
stillschweigenden Fallabschluss auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer nun für
den Unfall vom 18. März 2020 erneut Ansprüche geltend macht, sind diese nicht
unter dem Aspekt des Grundfalls, sondern unter demjenigen eines Rückfalls zu
beurteilen (Flückiger, a.a.O., Art. 19 N 40).
3.4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich zu Recht auf die beiden Stellungnahmen des Kreisarztes Dr. med. D.___ (E.
II. 3.3 hiervor), als sie es mangels Kausalzusammenhangs ablehnte, für einen
Rückfall zum Unfall vom 18. März 2020 Leistungen zu erbringen. An der
kreisärztlichen Beurteilung bestehen keine auch nur geringen Zweifel, woran
auch die abweichende Meinung des behandelnden Arztes Dr. med. C.___ nichts
zu ändern vermag.
3.4.2.1
Der Einwand des
Beschwerdeführers, der Kreisarzt habe ihn nicht selber untersucht, trifft zwar an
sich zu, ist aber gleichwohl unbehelflich. Dem Kreisarzt standen für seine
Beurteilung die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, welche die
erhobenen klinischen und bildgebenden Befunde enthalten und so den – recht
einfachen – medizinischen Sachverhalt umfassend dokumentieren. Eine reine
Aktenbeurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist daher zulässig
(Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2 und
8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1).
3.4.2.2
Der Unfall vom 18. März 2020
hinterliess keine in der Bildgebung nachweisbaren posttraumatischen
strukturellen Veränderungen (E. II. 3.1 + 3.2.3 hiervor). Verantwortlich für
die Beschwerden, welche im November 2022 zur Rückfallmeldung führten, war ein
Ganglion am rechten Handgelenk, dessen Entfernung eine völlige
Beschwerdefreiheit bewirkte (s. E. II. 3.2.3 + 3.2.5 hiervor).
Ob dieses Ganglion schon vor dem Unfall bestand oder sich erst danach
entwickelte, worüber sich Dr. med. C.___ und der Kreisarzt uneinig sind (E. II.
3.2.4
+ 3.3 hiervor), kann offenbleiben; selbst wenn das Ganglion nach dem
Unfall entstanden sein sollte, müsste geklärt werden, ob es auf den Unfall vom
18.
März 2020 oder eine unfallfremde Ursache zurückging.
3.4.2.3
Der Kreisarzt verneinte einen natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. März 2020, indem er gestützt auf die
Literatur darlegte, dass Ganglien nicht auf eine Verletzung, sondern auf eine
wiederholte Überlastung zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer reicht zwar
einen NetDoktor.ch-Artikel vom 2. März 2022 ein (Suva-Nr. 52), der aber zu keinem
anderen Ergebnis führt. In diesem Artikel heisst es einmal, die genauen
Ursachen eines Ganglions seien nicht bekannt, eine Rolle spielten wahrscheinlich
Bindegewebsschwäche, Störungen der Biomechanik, Gelenkserkrankungen oder
erhöhte Gelenkbelastungen (S. 2 + 8). In dieser Hinsicht besteht kein Widerspruch
zu den Ausführungen des Kreisarztes. Einen neuen Gesichtspunkt bringt der
Artikel nur insoweit ein, als sich etwa 10 % der Patienten zuvor im Bereich des
Ganglions verletzt hätten (S. 8). Diese zeitliche Abfolge muss aber nicht
bedeuten, dass das Ganglion auch wirklich mit der Verletzung zusammenhängt (s.
E. II. 2.1.1 hiervor). Selbst wenn eine ursächliche Verbindung zwischen einem Unfall
und einem Ganglion grundsätzlich möglich sein sollte, so würde dies statistisch
nur in einer Minderheit der Fälle zutreffen und nicht genügen, um im
vorliegenden konkreten Fall eine Unfallgenese mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu belegen, zumal wenn angesichts des grossen zeitlichen
Abstands von zweieinhalb Jahren erhöhte Anforderungen an den Nachweis des
Kausalzusammenhangs zu stellen sind (s. E. II. 2.1.2 hiervor).
3.4.2.4
Dr. med. C.___ hält fest, die
wahrscheinlichste von allen Möglichkeiten sei, dass das Ganglion unfallbedingt
sei. Die Begründung dazu vermag aber nicht zu überzeugen. Dr. med. C.___
schreibt, das Ganglion sei gut vereinbar mit einem Unfallereignis, da
durch die Kontusion eine Schwachstelle in der Gelenkkapsel entstanden sein könne
(E. II. 3.2.4 hiervor). Diese Formulierung ist so zu verstehen, dass eine
Unfallkausalität nur denkbar resp. möglich ist, was zur Bejahung eines
natürlichen Kausalzusammenhangs nicht ausreicht (s. E. II. 2.1.1 hiervor). Dies
muss umso mehr gelten, als objektive (bildgebende) Befunde für eine Schädigung
der Gelenkkapsel (oder eine andere traumatische Läsion) fehlen (a.a.O.) und
Dr. med. C.___ nicht darlegt, inwieweit der Unfallmechanismus
geeignet war, einen solchen Schaden zu verursachen. Im Gegensatz zum Kreisarzt
wird auch keine Fachliteratur herangezogen, welche die Auffassung von Dr. med.
C.___ untermauern würde. Ansonsten erklärt dieser lediglich, dass es keine
Hinweise für einen schon vor dem 18. März 2020 bestehenden Schaden gebe. Dies
deutet indes darauf hin, dass Dr. med. C.___ sich unzulässigerweise von
der Überlegung post hoc ergo propter hoc leiten liess (s. a.a.O.).
3.4.3
Vor diesem Hintergrund ist, ohne
dass ein Gerichtsgutachten oder sonstige weitere Abklärungen erforderlich
wären, davon auszugehen, dass zwischen dem Unfall vom 18. März 2020 und den ab
November 2022 neu geltend gemachten Beschwerden kein überwiegend wahrscheinlicher
Kausalzusammenhang besteht. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
infolge eines Rückfalls zum Grundfall vom 18. März 2020 entfällt folglich.
3.5
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
In Beschwerdesachen der
Unfallversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier
nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbisATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_45/2024 vom 1. März
2024 nicht ein.