VSBES.2023.194
Kurs
9. Oktober 2023Deutsch10 min
seien die Kosten für den Erwerb des Führerausweises Kat. C inkl. CZV (Chauffeurzulassungsverordnung)
Source so.ch
Urteil vom 9. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktlicher
Massnahmen, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kurs
(Einspracheentscheid vom 14. August 2023)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte
A.___ (fortan: Beschwerdeführer) beantragte am 20. Juni 2023 beim Amt für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin), es
seien die Kosten für den Erwerb des Führerausweises Kat. C inkl. CZV (Chauffeurzulassungsverordnung)
zu übernehmen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S 61 ff.). Die
Beschwerdegegnerin wies dieses Kursgesuch mit Verfügung vom 3. Juli 2023 ab. Sie begründete dies mit der fehlenden arbeitsmarktlichen Notwendigkeit, da der besagte
Führerausweis die Vermittelbarkeit nur dann im gewünschten Masse steigere, wenn
bereits ein Arbeitsvertrag vorhanden sei (AWA S. 47 ff.). Die dagegen gerichtete
Einsprache (AWA S. 40 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 14. August
2023 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 23.
August 2023 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
Einspracheentscheid vom 14. August 2023 sei aufzuheben und das Kursgesuch
gutzuheissen. Er verweist dabei auf gesundheitsbedingte Schwierigkeiten bei der
Stellensuche (A.S. 5 f.).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2023, die
Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 9 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 20. September 2023 sinngemäss an seinem Beschwerdebegehren fest
(A.S. 18), während die Beschwerdegegnerin am 27. September 2023 auf
eine Duplik verzichtet und auf die Anträge in der Beschwerdeantwort verweist (A.S. 20).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Bei
der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,
der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 14. August 2023
eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020,
Art. 61 N 109).
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier mit Kurskosten von insgesamt CHF 5'655.00 (s. AWA S. 62 + 64)
nicht überschritten, weshalb die Präsidentin
des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig ist.
2.
2.1
Zu den Zielen des Bundesgesetzes
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende
Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauerhafte Eingliederung in
den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).
2.2
Die Arbeitslosenversicherung
erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von
versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind
(Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von Personen
gefördert werden, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar
sind (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören u.a.
Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h. namentlich
individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder
Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG).
2.3
Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG
sind nur zuzusprechen, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (Barbara
Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 339 + 340;
Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60
N 12). Es muss sich um
Vorkehrungen handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem
industriellen und technischen Fortschritt anzupassen, oder sie in die Lage
versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten auch ausserhalb der
spezifischen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten
(Kupfer Bucher, a.a.O., S. 353; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer, gelernter
Strassenbauer, war zunächst in [...] und ab 2008 in der Schweiz in verschiedenen
Branchen tätig, zuletzt ab Januar 2018 bei der B.___ GmbH im Hoch- und Tiefbau
(AWA S. 32 f.). Die Firma löste diese Anstellung mangels Arbeit per
31.
Januar 2020 auf, worauf sich der Beschwerdeführer bei der
Arbeitslosenversicherung anmeldete (AWA S. 18), per 1. Dezember 2021
aber wieder abmeldete, nachdem sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ausgeschöpft war (AWA S. 103 + 106).
3.1.2
Der Beschwerdeführer verletzte
sich bei Unfällen im Jahr 2012 sowie am 30. Januar 2020 am linken resp.
rechten Handgelenk, was letztlich dazu führte, dass beide Gelenke versteift
werden mussten. Nach dem zweiten Unfall war der Beschwerdeführer zunächst zu 100 %
und später zu 80 % arbeitsunfähig geschrieben, wobei am 30. März und 7.
September 2021 operative Eingriffe erfolgten (AWA S. 4 / 9 ff. /
32.
/ 43). Das Zeugnis des C.___ vom 28. Oktober 2021 attestierte für
administrative Tätigkeiten oder Eingliedermassnahmen ohne Belastung der linken
Hand eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 50 % (AWA S. 112). Die
IV-Stelle Solothurn erteilte am 10. Dezember 2021 Kostengutsprache für ein
Aufbautraining vom 13. Dezember 2021 bis 31. März 2022, welches bei
der D.___ GmbH in der Kabelkonfektion durchgeführt und bis Juli 2022 verlängert
wurde (AWA S. 32 + 104). Der Beschwerdeführer erwies sich in dieser
Tätigkeit als zu langsam für den ersten Arbeitsmarkt (AWA S. 40). Über
die IV-Stelle konnte er jedoch im Juli 2022 bei der E.___ AG einen
Arbeitsversuch antreten (AWA S. 5 + 32).
3.1.3
Nachdem sein Arbeitsverhältnis
mit der E.___ AG gesundheitshalber auf Ende 2022 hin beendet worden war
(AWA S. 5), meldete sich der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2022 wieder
bei der Arbeitslosenversicherung an (AWA S. 101 f.). Dr. med. F.___,
Leitender Arzt Orthopädie / Handchirurgie am C.___, hielt im Zeugnis vom 15.
Dezember 2022 fest, bei kalter Witterung sei eine manuelle Tätigkeit aufgrund
von Schmerzen bei mehrfachen Operationen an beiden Händen bis auf Weiteres
nicht möglich. Bei höheren Aussentemperaturen bestehe eine Leistungsminderung
von mindestens 60 %, bei kalten Temperaturen und Wetterwechsel von bis zu
100.
% (AWA S. 89). Dr. med. G.___ ergänzte am 17. Januar
2023, in Frage kämen leichte Tätigkeiten im Innenbereich ohne
Temperaturschwankungen, z.B. als Arbeitsagoge (AWA S. 81). Der
Vorbescheid der IV-Stelle vom 14. Dezember 2022 stellte in Aussicht, dass das
Rentenbegehren abgewiesen werde, wogegen der Beschwerdeführer Einwand erhob
(AWA S. 5). Eine Verfügung der IV-Stelle über seinen
Leistungsanspruch ist nach Aktenlage bislang nicht ergangen (s. AWA S. 1
und A.S. 18).
3.1.4
Am 20. Juni 2023 stellte der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Kursgesuch, wonach ihm der Besuch
der Fahrschule zum Erwerb des Führerausweises der Kat. C inkl. CZV (fortan:
Führerausweis Kat. C) zu bewilligen sei (AWA S. 61 f.). Aufgrund
seiner Krankengeschichte an beiden Händen könne er so gut wie keine Tätigkeiten
das ganze Jahr ausüben. Wenn er den Führerausweis Kat. C mache, habe ihm
sein Stellenvermittler sehr gute Chancen zugesichert. Eine Arbeit als Lkw-Chauffeur
für Kipper oder Mulden wäre auch mit seinen Händen das ganze Jahr machbar.
3.1.5
In seiner Einsprache gab der
Beschwerdeführer im Wesentlichen an (AWA S. 40 f.), er habe bei
Kälte motorische Schwierigkeiten mit den Händen und dürfe ausserdem keine
schweren Lasten tragen. Deshalb sei er nicht mehr in der Lage, in seinem
erlernten Beruf zu arbeiten. Der Berater im Programm H.___ (s. dazu
AWA S. 44) habe ihm bestätigt, dass es sehr schwierig sei, mit seinen
Einschränkungen eine geeignete Arbeit zu finden. Nun habe er vom
Stellenvermittler ein Angebot, für das er den Führerausweis Kat. C
benötige. Bevor er nicht die Fahrerlaubnis besitze, werde kein Arbeitgeber
einen Arbeitsvertrag ausstellen. Der Einsprache lag ein Schreiben der
Temporärfirma I.___ vom 6. Juli 2023 bei, wonach der Beschwerdeführer mit
der abgeschlossenen Prüfung zum Lastwagenfahrer C/E grössere Chancen habe,
einen Job zu finden (AWA S. 45). Im August 2023 wurde ergänzt, in der
Schweiz fehlten 700 bis 1'000 Fahrer der Kat. C / CE. Wenn
die Beschwerdegegnerin den Führerausweis Kat. C bewillige, werde man
umgehend mit Vermittlung entsprechender Stellen beginnen (AWA S. 20).
3.1.6
In der Beschwerde wird
bekräftigt, dass die bisherigen Berufe im Strassenbau oder in der
Metallbaubranche aufgrund des Arbeitsunfalls nicht mehr in Frage kämen.
Chauffeure der Kat. C seien sehr gesucht. Da die Arbeit vom Führerstand aus erledigt
werde, würden seine Hände nicht schwer belastet und er könnte ohne
Einschränkungen tätig sein. Mit der Ablehnung des Kursgesuchs werde der Zugang
zum Arbeitsmarkt verhindert. Er sei auf die Unterstützung der
Beschwerdegegnerin angewiesen (A.S. 5 f.).
3.1.7
Der Beschwerdeführer ergänzt in
seiner Replik (A.S. 18), da die IV-Stelle die berufliche Eingliederung bereits
abgeschlossen habe und eine Rente prüfe, sei sie für sein Kursgesuch nicht mehr
zuständig. Er erhalte von keiner Seite Unterstützung, um wieder einer Arbeit
nachgehen zu können.
3.2
Die Beschwerdegegnerin begründete
die fehlende arbeitsmarktliche Notwendigkeit, den Führerausweis Kat. C zu
erwerben, im Einspracheentscheid und der vorhergehenden Verfügung einzig damit,
dass der Beschwerdeführer über keinen Arbeitsvertrag verfüge, der diesen
Ausweis voraussetze. Diese Argumentation geht fehl, denn weder dem Gesetz noch
der Rechtsprechung lässt sich entnehmen, dass Bildungsmassnahmen wie Kurse ausschliesslich
auf Fälle beschränkt sein sollen, in denen bereits eine konkrete Anstellung der
versicherten Person im Raum steht. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin das
Kursgesuch vom 20. Juni 2023 jedoch zu Recht abgewiesen. Der Beschwerdeführer beruft
sich allein darauf, dass ihn sein Gesundheitszustand auf dem Arbeitsmarkt
benachteilige (E. II. 3.1.4 – 3.1.6 hiervor), was in Einklang mit den Arztzeugnissen
in den Akten und der dokumentierten beruflichen Entwicklung seit dem Unfall vom
30.
Januar 2020 steht (E. II. 3.1.2 + 3.1.3 hiervor). Geht aber eine erschwerte
Vermittlungsfähigkeit wie hier auf gesundheitliche Gründe zurück, so besteht
kein Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen, da es an einem Zusammenhang mit
der Situation auf dem Arbeitsmarkt fehlt. Eine Leistungspflicht der
Arbeitslosenversicherung entfällt von vornherein, ohne dass zu prüfen wäre, ob die
Vermittlungsfähigkeit durch die betreffende Massnahme verbessert würde (Kupfer
Bucher, a.a.O., S. 353; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 15; Urteil des Kantonsgerichts
Freiburg / I. Sozialversicherungsgerichtshof 605 2019 3 vom 19. Februar
2020.
E. 2.2). Dies gilt selbst dann, wenn die Invalidenversicherung einen
Leistungsanspruch der versicherten Person verneint (Rubin, a.a.O., Art. 60 N
15), weshalb der ausstehende Entscheid der IV-Stelle Solothurn über die
Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers nicht abgewartet werden muss.
3.3
Zusammenfassend sind mangels
arbeitsmarktlicher Indikation die Voraussetzungen nicht erfüllt, um den Erwerb
des Führerausweises Kat. C als arbeitsmarktliche Massnahme zu bewilligen. Die
Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskos-
ten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann