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Entscheid

VSBES.2023.194

Kurs

9. Oktober 2023Deutsch10 min

seien die Kosten für den Erwerb des Führerausweises Kat. C inkl. CZV (Chauffeurzulassungsverordnung)

Source so.ch

Urteil vom 9. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktlicher

Massnahmen, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kurs

(Einspracheentscheid vom 14. August 2023)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte

A.___ (fortan: Beschwerdeführer) beantragte am 20. Juni 2023 beim Amt für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin), es

seien die Kosten für den Erwerb des Führerausweises Kat. C inkl. CZV (Chauffeurzulassungsverordnung)

zu übernehmen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S 61 ff.). Die

Beschwerdegegnerin wies dieses Kursgesuch mit Verfügung vom 3. Juli 2023 ab. Sie begründete dies mit der fehlenden arbeitsmarktlichen Notwendigkeit, da der besagte

Führerausweis die Vermittelbarkeit nur dann im gewünschten Masse steigere, wenn

bereits ein Arbeitsvertrag vorhanden sei (AWA S. 47 ff.). Die dagegen gerichtete

Einsprache (AWA S. 40 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 14. August

2023 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 23.

August 2023 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der

Einspracheentscheid vom 14. August 2023 sei aufzuheben und das Kursgesuch

gutzuheissen. Er verweist dabei auf gesundheitsbedingte Schwierigkeiten bei der

Stellensuche (A.S. 5 f.).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2023, die

Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 9 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 20. September 2023 sinngemäss an seinem Beschwerdebegehren fest

(A.S. 18), während die Beschwerdegegnerin am 27. September 2023 auf

eine Duplik verzichtet und auf die Anträge in der Beschwerdeantwort verweist (A.S. 20).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Bei

der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,

der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 14. August 2023

eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020,

Art. 61 N 109).

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier mit Kurskosten von insgesamt CHF 5'655.00 (s. AWA S. 62 + 64)

nicht überschritten, weshalb die Präsidentin

des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin

zuständig ist.

2.

2.1

Zu den Zielen des Bundesgesetzes

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende

Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauerhafte Eingliederung in

den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).

2.2

Die Arbeitslosenversicherung

erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von

versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind

(Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von Personen

gefördert werden, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar

sind (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören u.a.

Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h. namentlich

individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder

Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG).

2.3

Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG

sind nur zuzusprechen, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (Barbara

Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 339 + 340;

Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60

N 12). Es muss sich um

Vorkehrungen handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem

industriellen und technischen Fortschritt anzupassen, oder sie in die Lage

versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten auch ausserhalb der

spezifischen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten

(Kupfer Bucher, a.a.O., S. 353; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer, gelernter

Strassenbauer, war zunächst in [...] und ab 2008 in der Schweiz in verschiedenen

Branchen tätig, zuletzt ab Januar 2018 bei der B.___ GmbH im Hoch- und Tiefbau

(AWA S. 32 f.). Die Firma löste diese Anstellung mangels Arbeit per

31.

Januar 2020 auf, worauf sich der Beschwerdeführer bei der

Arbeitslosenversicherung anmeldete (AWA S. 18), per 1. Dezember 2021

aber wieder abmeldete, nachdem sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

ausgeschöpft war (AWA S. 103 + 106).

3.1.2

Der Beschwerdeführer verletzte

sich bei Unfällen im Jahr 2012 sowie am 30. Januar 2020 am linken resp.

rechten Handgelenk, was letztlich dazu führte, dass beide Gelenke versteift

werden mussten. Nach dem zweiten Unfall war der Beschwerdeführer zunächst zu 100 %

und später zu 80 % arbeitsunfähig geschrieben, wobei am 30. März und 7.

September 2021 operative Eingriffe erfolgten (AWA S. 4 / 9 ff. /

32.

/ 43). Das Zeugnis des C.___ vom 28. Oktober 2021 attestierte für

administrative Tätigkeiten oder Eingliedermassnahmen ohne Belastung der linken

Hand eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 50 % (AWA S. 112). Die

IV-Stelle Solothurn erteilte am 10. Dezember 2021 Kostengutsprache für ein

Aufbautraining vom 13. Dezember 2021 bis 31. März 2022, welches bei

der D.___ GmbH in der Kabelkonfektion durchgeführt und bis Juli 2022 verlängert

wurde (AWA S. 32 + 104). Der Beschwerdeführer erwies sich in dieser

Tätigkeit als zu langsam für den ersten Arbeitsmarkt (AWA S. 40). Über

die IV-Stelle konnte er jedoch im Juli 2022 bei der E.___ AG einen

Arbeitsversuch antreten (AWA S. 5 + 32).

3.1.3

Nachdem sein Arbeitsverhältnis

mit der E.___ AG gesundheitshalber auf Ende 2022 hin beendet worden war

(AWA S. 5), meldete sich der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2022 wieder

bei der Arbeitslosenversicherung an (AWA S. 101 f.). Dr. med. F.___,

Leitender Arzt Orthopädie / Handchirurgie am C.___, hielt im Zeugnis vom 15.

Dezember 2022 fest, bei kalter Witterung sei eine manuelle Tätigkeit aufgrund

von Schmerzen bei mehrfachen Operationen an beiden Händen bis auf Weiteres

nicht möglich. Bei höheren Aussentemperaturen bestehe eine Leistungsminderung

von mindestens 60 %, bei kalten Temperaturen und Wetterwechsel von bis zu

100.

% (AWA S. 89). Dr. med. G.___ ergänzte am 17. Januar

2023, in Frage kämen leichte Tätigkeiten im Innenbereich ohne

Temperaturschwankungen, z.B. als Arbeitsagoge (AWA S. 81). Der

Vorbescheid der IV-Stelle vom 14. Dezember 2022 stellte in Aussicht, dass das

Rentenbegehren abgewiesen werde, wogegen der Beschwerdeführer Einwand erhob

(AWA S. 5). Eine Verfügung der IV-Stelle über seinen

Leistungsanspruch ist nach Aktenlage bislang nicht ergangen (s. AWA S. 1

und A.S. 18).

3.1.4

Am 20. Juni 2023 stellte der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Kursgesuch, wonach ihm der Besuch

der Fahrschule zum Erwerb des Führerausweises der Kat. C inkl. CZV (fortan:

Führerausweis Kat. C) zu bewilligen sei (AWA S. 61 f.). Aufgrund

seiner Krankengeschichte an beiden Händen könne er so gut wie keine Tätigkeiten

das ganze Jahr ausüben. Wenn er den Führerausweis Kat. C mache, habe ihm

sein Stellenvermittler sehr gute Chancen zugesichert. Eine Arbeit als Lkw-Chauffeur

für Kipper oder Mulden wäre auch mit seinen Händen das ganze Jahr machbar.

3.1.5

In seiner Einsprache gab der

Beschwerdeführer im Wesentlichen an (AWA S. 40 f.), er habe bei

Kälte motorische Schwierigkeiten mit den Händen und dürfe ausserdem keine

schweren Lasten tragen. Deshalb sei er nicht mehr in der Lage, in seinem

erlernten Beruf zu arbeiten. Der Berater im Programm H.___ (s. dazu

AWA S. 44) habe ihm bestätigt, dass es sehr schwierig sei, mit seinen

Einschränkungen eine geeignete Arbeit zu finden. Nun habe er vom

Stellenvermittler ein Angebot, für das er den Führerausweis Kat. C

benötige. Bevor er nicht die Fahrerlaubnis besitze, werde kein Arbeitgeber

einen Arbeitsvertrag ausstellen. Der Einsprache lag ein Schreiben der

Temporärfirma I.___ vom 6. Juli 2023 bei, wonach der Beschwerdeführer mit

der abgeschlossenen Prüfung zum Lastwagenfahrer C/E grössere Chancen habe,

einen Job zu finden (AWA S. 45). Im August 2023 wurde ergänzt, in der

Schweiz fehlten 700 bis 1'000 Fahrer der Kat. C / CE. Wenn

die Beschwerdegegnerin den Führerausweis Kat. C bewillige, werde man

umgehend mit Vermittlung entsprechender Stellen beginnen (AWA S. 20).

3.1.6

In der Beschwerde wird

bekräftigt, dass die bisherigen Berufe im Strassenbau oder in der

Metallbaubranche aufgrund des Arbeitsunfalls nicht mehr in Frage kämen.

Chauffeure der Kat. C seien sehr gesucht. Da die Arbeit vom Führerstand aus erledigt

werde, würden seine Hände nicht schwer belastet und er könnte ohne

Einschränkungen tätig sein. Mit der Ablehnung des Kursgesuchs werde der Zugang

zum Arbeitsmarkt verhindert. Er sei auf die Unterstützung der

Beschwerdegegnerin angewiesen (A.S. 5 f.).

3.1.7

Der Beschwerdeführer ergänzt in

seiner Replik (A.S. 18), da die IV-Stelle die berufliche Eingliederung bereits

abgeschlossen habe und eine Rente prüfe, sei sie für sein Kursgesuch nicht mehr

zuständig. Er erhalte von keiner Seite Unterstützung, um wieder einer Arbeit

nachgehen zu können.

3.2

Die Beschwerdegegnerin begründete

die fehlende arbeitsmarktliche Notwendigkeit, den Führerausweis Kat. C zu

erwerben, im Einspracheentscheid und der vorhergehenden Verfügung einzig damit,

dass der Beschwerdeführer über keinen Arbeitsvertrag verfüge, der diesen

Ausweis voraussetze. Diese Argumentation geht fehl, denn weder dem Gesetz noch

der Rechtsprechung lässt sich entnehmen, dass Bildungsmassnahmen wie Kurse ausschliesslich

auf Fälle beschränkt sein sollen, in denen bereits eine konkrete Anstellung der

versicherten Person im Raum steht. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin das

Kursgesuch vom 20. Juni 2023 jedoch zu Recht abgewiesen. Der Beschwerdeführer beruft

sich allein darauf, dass ihn sein Gesundheitszustand auf dem Arbeitsmarkt

benachteilige (E. II. 3.1.4 – 3.1.6 hiervor), was in Einklang mit den Arztzeugnissen

in den Akten und der dokumentierten beruflichen Entwicklung seit dem Unfall vom

30.

Januar 2020 steht (E. II. 3.1.2 + 3.1.3 hiervor). Geht aber eine erschwerte

Vermittlungsfähigkeit wie hier auf gesundheitliche Gründe zurück, so besteht

kein Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen, da es an einem Zusammenhang mit

der Situation auf dem Arbeitsmarkt fehlt. Eine Leistungspflicht der

Arbeitslosenversicherung entfällt von vornherein, ohne dass zu prüfen wäre, ob die

Vermittlungsfähigkeit durch die betreffende Massnahme verbessert würde (Kupfer

Bucher, a.a.O., S. 353; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 15; Urteil des Kantonsgerichts

Freiburg / I. Sozialversicherungsgerichtshof 605 2019 3 vom 19. Februar

2020.

E. 2.2). Dies gilt selbst dann, wenn die Invalidenversicherung einen

Leistungsanspruch der versicherten Person verneint (Rubin, a.a.O., Art. 60 N

15), weshalb der ausstehende Entscheid der IV-Stelle Solothurn über die

Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers nicht abgewartet werden muss.

3.3

Zusammenfassend sind mangels

arbeitsmarktlicher Indikation die Voraussetzungen nicht erfüllt, um den Erwerb

des Führerausweises Kat. C als arbeitsmarktliche Massnahme zu bewilligen. Die

Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskos-

ten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann