VSBES.2023.195
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
22. Juli 2025Deutsch61 min
Leistungsbezug an (IV-Nr. 13). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin ein
Source so.ch
Urteil vom 22. Juli 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 20. Juni 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1982 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 2. September 2020 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 13). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin ein
Belastbarkeitstraining bei der B.___ (vgl. IV-Nr. 55). Hiernach
veranlasste die Beschwerdegegnerin beim C.___ ein polydisziplinäres Gutachten
in den Fachrichtungen Otorhinolaryngologie, Neurologie, Rheumatologie, Innere
Medizin und Psychiatrie. Im diesbezüglichen Gutachten vom 18. Juli 2022
(IV-Nr. 71.2) kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in
seiner bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer nicht mehr arbeitsfähig. Dagegen sei
er in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Gestützt darauf
verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nr. 88) mit Verfügung vom 20. Juni 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) den
Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente.
2. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 23. August 2023 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 7 ff.). Er
stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung sei aufzuheben.
2. In Aufhebung der Verfügung gemäss Ziff.
1 vorstehend sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben und im Anschluss
daran über den Rentenanspruch und den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen neu
zu entscheiden.
3. Eventualiter sei dem Versicherten in
Aufhebung der Verfügung gemäss Ziff. 1 vorstehend eine Rente auf Basis eines
Invaliditätsgrades von 41 Prozent und Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 15. November
2023 (A.S. 38) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 7. Februar
2024 (A.S. 44) hält der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts fest, zur
Beurteilung der Streitfrage, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers zu Recht verneint habe, werde ein gerichtliches Gutachten
(psychiatrisch) eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der Begutachtung des
Beschwerdeführers Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, [...], zu beauftragen.
5. Mit Verfügung vom 7. März 2024
(A.S. 50) wird als Gutachterin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, bestimmt. Zudem wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
auf die Erstellung Tonaufnahmen während der gutachterlichen Untersuchung
verzichtet hat. Sodann werden die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27.
Februar 2024 (A.S. 48) beantragten Ergänzungsfragen abgewiesen.
6. Das psychiatrische Gutachten
von Dr. med. D.___ ergeht am 14. März 2025 (A.S. 57). Hierzu lassen sich
die Parteien mit Eingaben vom 5. Mai 2025 (A.S. 130 ff.), 7. Mai 2025
(A.S. 146 f.) und 23. Mai 2025 (A.S. 150 f.) abschliessend vernehmen. Der
Beschwerdeführer modifiziert seine Rechtsbegehren wie folgt:
1. Die angefochtene Verfügung vom 19. März
2025 (recte: 20. Juni 2023) sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei ab Dezember
2020 eine volle Rente auszubezahlen und ab Mai 2025 eine solche auf Basis eines
invaliditätsgrades von 64 %.
3. Im Eventualfall sei dem Beschwerdeführer
ab Dezember 2020 eine volle Rente, ab Dezember 2022 eine Rente auf Basis eines
Invaliditätsgrades von 66 % und ab Mai 2025 auf Basis eines solchen von 57 %
auszubezahlen.
4. Subeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung des Rentenanspruches an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
7. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wird
den Parteien mitgeteilt, das Gericht erwäge, den das Prozessthema bildenden
Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht über den Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 20. Juni 2023 hinaus auszudehnen (vgl. BGE 130 V 138). Den
Parteien werde Gelegenheit gegeben, sich hierzu vernehmen zu lassen. Bei
Verzicht auf eine Stellungnahme werde Einverständnis angenommen.
8. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025
(A.S. 158) erklärt sich der Beschwerdeführer mit der vom Versicherungsgericht
beabsichtigten zeitlichen Ausdehnung des Streitgegenstandes einverstanden.
Die Beschwerdegegnerin lässt sich nicht
vernehmen.
9. Mit Verfügung vom 3. Juli 2025
hält der Instruktionsrichter fest, der Streitgegenstand werde in zeitlicher
Hinsicht über den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2023
hinaus ausgedehnt.
10. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.3
Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
3.4
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Da
sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 18. Juli 2022 (Fachrichtungen
Otorhinolaryngologie, Neurologie, Rheumatologie, Innere Medizin und
Psychiatrie; IV-Nr. 71.2) stützt, ist nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen.
4.1
Im otorhinolaryngologischen
Teilgutachten des C.___ (IV-Nr. 71.2, S. 59) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1.
Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit
beidseits (ICD-10 H90.3)
2.
Intermittierende Schwindelsymptomatik
(ICD-10 H82)
-
ohne Hinweis auf periphere
vestibuläre Funktionsstörung
-
DD zervikogen bedingt,
funktionelle Überlagerung
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
-
Keine
Zur Beurteilung führte der Gutachter,
Dr. med. E.___, aus, im Rahmen der otoneurologischen Untersuchung könne aktuell
eine links akzentuierte Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, mit
Hörverlust nach CPT-AMA Tabelle von 21 % rechts, und von 21 % links,
resultierend ein Hörverlust nach Social Index von 17 % rechts, respektive 22 %
links objektiviert werden. Im Rahmen dieser Hörschwellen bestünden auditive
Schwierigkeiten im Rahmen von Gesprächen mit mehreren Personen, sowie unter
gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel. Seitens der peripheren vestibulären
Funktion zeigten sich aktuell unauffällige Befunde mit fehlenden pathologischen
Nystagmen, sowie symmetrischer kalorischer Erregbarkeit beidseits, so dass von
einer unauffälligen peripheren vestibulären Funktion ausgegangen werden könne.
Des Weiteren habe eine retrocochleäre Läsion bereits vorgängig im Rahmen einer
Magnetresonanztomographie des Neurokraniums ausgeschlossen werden können. In
Anbetracht der Beschwerdesymptomatik im Bereich der Halswirbelsäule wäre
differenzialdiagnostisch eine zervikogen bedingte Ursache aber möglich.
Zusammenfassend bestehe somit eine links akzentuierte
Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, sowie eine intermittierende
Schwindelsymptomatik bei unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion.
Gestützt auf diese nachvollziehbar
hergeleiteten Diagnosen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, zumal diese in Übereinstimmung mit den Vorakten
Dispositiv
steht und von Seiten der Parteien unbestritten ist. Demnach bestünden beim Beschwerdeführer
im Rahmen der otoneurologischen Befunde, mit links akzentuierter
Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, qualitative Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit, so dass Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis
unter Störlärm voraussetzten oder Tätigkeiten unter gesteigertem
Umgebungsgeräuschpegel mit Zunahme der auditiven Schwierigkeiten, für den
Exploranden nicht mehr geeignet seien. Des Weiteren sollten vom Exploranden im
Rahmen der intermittierenden Schwindelsymptomatik sturzgefährdende Tätigkeiten
gemieden werden. Die letztmalige Tätigkeit als Gerüstbauer, scheine in
Anbetracht der intermittierenden Schwindelsymptomatik für den Exploranden nicht
mehr geeignet. Seitens der otoneurologischen Beschwerdesymptomatik bestünden
diese qualitativen sowie partiell quantitativen Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit seit dem Jahre 2019, mit Auftreten einer Hörminderung und
intermittierenden Schwindelsymptomatik im Anschluss an das Unfallereignis. Im
Rahmen einer den qualitativen Einschränkungen angepassten Tätigkeit wäre, mit
eingeschränkter Leistungsfähigkeit, eine Tätigkeit zu 8 Stunden pro Tag
möglich. In Anbetracht der intermittierenden Schwindelsymptomatik mit
anzunehmendem langsameren Arbeitstempo müsse von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit
von 10 % ausgegangen werden.
Somit kann auf das beweiswertige otorhinolaryngologische
Teilgutachten abgestellt werden.
4.2 Im neurologischen Teilgutachten
des C.___ (IV-Nr. 71.2, S. 53) stellte Dr. med. F.___ folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
-
Keine
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
-
Subjektive Gedächtnis- und
Konzentrationsstörungen sowie Kopfschmerzen nach SHT 12/19 mit wahrscheinlicher
Commotio cerebri ohne Anhalt für eine persistierende intrakranielle Läsion (ICD-10
S06.0/ S.6.9) mit funktioneller Überlagerung
Zur Beurteilung führte der neurologische
Gutachter einleuchtend aus, 12/2019 habe der jetzt 40-jährige Explorand nicht
schuldhaft einen Verkehrsunfall erlitten, welcher sich seinen Schilderungen
nach mit der Kollision mit einem LKW sehr dramatisch anhöre. Letztlich sei der
Unfall aber recht glimpflich verlaufen. Diese Annahme stütze sich einmal auf
das Nichtvorliegen von Frakturen und intrakraniellen Verletzungszeichen in der
mehrfach durchgeführten cerebralen Bildgebung, dem fehlenden Nachweis
neurologischer Ausfälle und einer schon am Unfalltag nur kurzen Aufenthaltsdauer
auf der Notfallstation. Gleichwohl klage der Explorand nun über anhaltende
Beschwerden. Eine Untersuchung bei der Neurologin Frau Dr. med. G.___ habe
einen unauffälligen neurologischen Status in objektiver Hinsicht ergeben.
Angenommen worden sei ein Zustand nach Commotio cerebri mit aktuell damals noch
postcommotionellem Syndrom und empfohlen worden sei eine neuropsychologische
Untersuchung und Rehabilitation. Diese sei erfolgt und es könne auf den Bericht
der Neurorehabilitation 04/21 der Klinik H.___ in [...] verwiesen werden. Auch
hier seien keine objektiven neurologischen Defizite beschrieben und in der
Beurteilung von schwankender Frustrationstoleranz und verminderter
Stresstoleranz wie auch einer depressiven Symptomatik gesprochen worden. Ein weiterer
neurologischer Handlungsbedarf sei verneint worden. Bei der aktuellen
Untersuchung ergebe sich nun gleichfalls ein unauffälliger Status und auch in
kognitiver Hinsicht ergäben sich keine relevanten Einschränkungen, wie dies
auch die aktive Teilnahme am Strassenverkehr nahelege. Die vorstehend
gestellten Diagnosen ergäben sich aus den vorliegenden Unterlagen, von
neurologischer Seite vor allem dem ausführlichen Bericht der Neurologin Dr. med.
G.___, [...], vom 26. März 2020 sowie dem Bericht der Neurorehabilitation
Klinik H.___ vom 20. April 2021. Der Bericht der Neurorehabilitation Klinik
H.___ spreche von einem chronischen postcommotionellen Syndrom, was aber in
sich einen Widerspruch darstelle, da nach einer Commotio cerebri nach sechs
Monaten keine Symptome mehr vorzuliegen hätte. Der dortige Untersucher nehme
zusätzliche funktionelle Anteile an, dies falle mit in den psychiatrischen Teil
dieses Gutachtens.
Gestützt auf die vorgehenden
Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführer aus neurologischer
Sicht weder in seiner bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt
sei.
Den Beweiswert des neurologischen
Teilgutachtens wird durch die Rügen des Beschwerdeführers nicht vermindert. Der
Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, in den Berichten der
Neurologin, Dr. med. G.___, sowie der Klinik H.___ werde jeweils ein postkommotionelles
Syndrom diagnostiziert. Im Unterschied zu diesen Ärzten habe der neurologische
Gutachter eine subjektive Gedächtnis- und Konzentrationsstörung sowie
Kopfschmerzen nach Schädelhirntrauma mit wahrscheinlicher Commotio cerebri ohne
Anhalt für persistierende intrakranielle Läsion mit funktioneller Überlagerung diagnostiziert
(Teilgutachten Neurologie, Ziff. 6.3 lit. c). Nach dem Wortlaut handle es sich somit
nicht um dieselbe Diagnose, wie der neurologische Gutachter irreführend bekräftigt
habe. Es ergebe sich deshalb ein Widerspruch, wenn der Gutachter ausführe, dass
sich die Diagnosen aus den genannten Berichten ergäben, er dann aber nicht
diese, sondern andere Diagnosen erhebe. Diesbezüglich ist Folgendes
festzuhalten: Beim postkommotionellen Syndrom handelt es sich um
Allgemeinbeschwerden nach Commotio cerebri, die einige Wochen anhalten können
und sich allmählich zurückbilden. Die diesbezüglichen Symptome sind Apathie,
diffuser Kopfschmerz, Schwindel, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, vermehrtes
Schwitzen und Reizbarkeit. Die Persistenz der Symptome kann möglicherweise
durch neurotische Fehlverarbeitung (sog. Kommotionsneurose) oder bewusste
Ausgestaltung (sog. Rentenbegehren) verursacht werden (s. www.pschyrembel.de/Postkommotionelle_Syndrom/K0M3G).
Übereinstimmend mit den neurologischen Berichten in den Vorakten hat auch der
neurologische Gutachter ein unauffälliger neurologischer Status erhoben. Wenn
der Gutachter nun mehr als zwei Jahre nach dem Unfall vom 13. Dezember 2019 als
Diagnose «subjektive Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie
Kopfschmerzen nach SHT 12/19 mit wahrscheinlicher Commotio cerebri ohne Anhalt
für persistierende intrakranielle Läsion (lCF-10 506.0/ 5.6.9) mit
funktioneller Überlagerung» stellt, so vermag dies im Lichte der vorgenannten
Definition der Diagnose eines postkommotionellen Syndroms somit durchaus zu
überzeugen. Zudem hat sich der Gutachter, entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers, durchaus mit der Diagnose eines postcommotionellen Syndroms
auseinandergesetzt, indem er ausführte, der Bericht der Neurorehabilitation Klinik
H.___, [...], spreche von einem chronischen postcommotionellen Syndrom, was
aber in sich einen Widerspruch darstelle, da nach einer Commotio cerebri nach
sechs Monaten keine Symptome mehr vorzuliegen hätten. Der dortige Untersucher
nehme zusätzliche funktionelle Anteile an, dies falle mit in den
psychiatrischen Teil dieses Gutachtens.
Zusammenfassend kann demnach auf das
beweiswertige neurologische Teilgutachten des C.___ abgestellt werden.
4.3 Im rheumatologischen
Teilgutachten des C.___ (IV-Nr. 71.2, S. 41) stellte Dr. med. I.___ folgende
Diagnosen:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1. Chronisches
Nacken-Schultergürtel-Schmerzsyndrom links (ICD-10 M54.1)
-
Manifestation nach
Autounfall vom 13. Dezember 2019
-
klinisch durchwegs
unauffällige Untersuchung der HWS und der linken Schulter
-
MRI der HWS 09/2020 mit
mediolateraler Diskushernie C5/6 links und Diskusprotrusion C3/4 sowie
Arthro-MRI der linken Schulter 03/2022 mit aktivierter AC-Arthrose und geringer
SSP- und SSC-Ansatztendinose
2. Femoroacetabuläres Impingement beidseits
(ICD-10 M24.8)
-
Klinische Diagnosestellung
links
-
MRI rechte Hüfte 11/2020:
Pincer-betonte Impingement-Konstellation und superiore Labrum-Läsion
3. Belastungsabhängiges lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4)
-
MRI der LWS 03/21: Minimale
Diskusprotrusion mit Anulusriss L5/S1
-
Klinisch und
radiomorphologisch keine Hinweise für eine neurologische Komplikation
4. St. n. VKB-Rekonstruktion links 2003 mit
leicht elongiertem Transplantat (MRI 11/2020) (ICD-10 M24.2)
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
-
Keine
Zur Herleitung der Diagnosen führte der
Gutachter nachvollziehbar aus, es sei nicht ausgeschlossen, dass es bei dem
Autounfall am 13. Dezember 2019 zu einer Distorsion der HWS gekommen sei. Das
MRI der HWS 09/2020 zeige eine mediolaterale Diskushernie links C5/6 und eine
Diskusprotrusion C3/4, was keinen traumatischen Läsionen entspreche.
Anamnestisch würden Nacken-Schultergürtelschmerzen linksseitig beschrieben, die
klinische Untersuchung sowohl der HWS als auch der linken Schulter sei aber
durchwegs unauffällig. Die Diagnosestellung eines chronischen
Nacken-Schultergürtelschmerzes links entspreche einer deskriptiven Beurteilung.
Ein Arthro-MRI der rechten Hüfte 11/2020 habe eine superiore Labrumläsion und
eine Pincer-betonte Impingement-Konstellation gezeigt. Klinisch sei der
femoro-acetabuläre Impingement-Test beidseits positiv. Der Explorand schildere
belastungsabhängige Lumbalschmerzen mit Ausdehnung in die Hüftregion rechts.
Klinisch finde sich eine geringgradige linkskonvexe Wirbelsäulenskoliose bei leichtem
Beckentiefstand links, daneben wie erwähnt der positive Impingement-Test an der
linken Hüfte. Ein MRI der LWS 03/21 habe als einzige Pathologie eine minimale
Diskusprotrusion mit Anulusriss L5/S1 gezeigt. Hinweise für ein
lumboradikuläres Syndrom seien weder klinisch noch radiomorphologisch fassbar.
Im Bereich des linken Kniegelenkes bestehe bei St. n. VKB-Rekonstruktion 2003
eine weitgehende Beschwerdefreiheit. Klinisch sei das vordere Kreuzband links
im Seitenvergleich eindeutig etwas lockerer als rechts.
Gestützt auf diese Ausführungen vermag
sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu überzeugen, zumal diese in Übereinstimmung mit den
Vorakten steht und von Seiten der Parteien unbestritten ist. Demnach bestehe aus
rheumatologischer Sicht eine leicht eingeschränkte Belastbarkeit beider
Schultergelenke, der Wirbelsäule und beider Beine, insgesamt eine leicht bis
höchstens knapp mässiggradig eingeschränkte allgemein-körperliche
Belastbarkeit. Die körperlich schwere Tätigkeit als Gerüstbauer mit auch
häufigen Überkopf-Tätigkeiten sowie starker Beanspruchung der Wirbelsäule und
der Beine sei ungünstig und sollte nicht mehr ausgeübt werden. Der
retrospektive Verlauf sei schwierig zu beurteilen; aufgrund der seit dem Unfallereignis
12/19 nachgewiesenen Veränderungen in multiplen radiomorphologischen
Abklärungen und der persistierenden Beschwerden müsse davon ausgegangen werden,
dass die Tätigkeit als Gerüstbauer seit dem Unfallereignis nicht mehr möglich
sei. Körperlich angepasste Tätigkeiten, mit maximal mittelschweren Belastungen,
kein häufiger Einsatz der Arme über Brusthöhe, höchstens mittelstarke
Rückenbelastungen, wenig Überkopftätigkeiten mit der Möglichkeit zu
Wechselpositionen, seien dem Beschwerdeführer ohne zusätzliche zeitliche
Einschränkungen zumutbar. Gestützt auf die aktuellen klinischen
Untersuchungsbefunde müsse davon ausgegangen werden, dass auch zu einem
früheren Zeitpunkt aus rheumatologischer Sicht keine relevante Einschränkung
für eine geeignete Tätigkeit bestanden habe, wahrscheinlich mit Ausnahme der
Zeit nach dem Unfallereignis in der Grössenordnung von einigen Wochen bis
wenigen Monaten.
Demnach kann auf das beweiswertige
rheumatologische Teilgutachten abgestellt werden.
4.4 Im internistischen Gutachten des
C.___ (IV-Nr. 71.2, S. 24) stellte Dr. med. J.___ folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
-
Keine
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1. Dyslipidämie, medikamentös behandelt
(ICD-10 E78.2)
-
Übergewicht mit BMI 26kg/m2
2. Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher
Gebrauch (ca. 10 PY) (ICD-10 F17.1)
Zur Beurteilung führte der
internistische Gutachter aus, der Explorand weise ein Übergewicht auf. Es
bestehe eine behandelte Dyslipidämie. Es lägen keine weiteren wesentlichen
Befunde aus internistischer Sicht vor. Der Nikotinkonsum sollte selbstverständlich
sistiert werden. Die Befunderhebung und die Diagnosestellung im internistischen
Gutachten stehen in Übereinstimmung mit den Vorakten und werden auch seitens
der Parteien nicht bestritten. Gestützt darauf vermag denn auch die
gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach der
Beschwerdeführer aus internistischer Sicht keine Einschränkungen seiner
Ressourcen aufweise. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer voll
arbeitsfähig.
Auf das beweiswertige internistische
Teilgutachten des C.___ kann somit abgestellt werden.
4.5
4.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten
des C.___ (IV-Nr. 71.2, S. 31) stellte Dr. med. K.___ folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1. Anpassungsstörung mit vorwiegenden
Beeinträchtigungen von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4)
3. Akzentuierte zwanghafte
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
-
Keine
Zur Herleitung der Diagnosen führte der
Gutachter nachvollziehbar aus, es sei zunächst zu prüfen, ob ein Störungsbild
aus dem Spektrum der affektiven Erkrankungen zu diagnostizieren sei. Der
Explorand habe sich in der Untersuchung bei einer ausgeglichenen Stimmungslage
gezeigt und wenngleich er auch angegeben habe, dass seine Stimmung
«katastrophal» sei, sei ein depressiver Affekt weder spürbar noch vorhanden
gewesen. Auch seien der Antrieb und die affektive Modulationsfähigkeit gut
gewesen. Es sei somit keine depressive Episode zu diagnostizieren. Bezüglich
der in den Vorakten benannten Traumafolgestörung im Sinne einer
posttraumatischen Belastungsstörung fehle für das kriteriengeleitete Stellen
dieser Diagnose ein entsprechendes Ereignis von erheblicher Schwere, zumal der
Explorand nach dem Unfall keine schweren Verletzungen davongetragen habe und
das Spital bereits am frühen Abend habe verlassen können. Es komme darüber
hinaus auch nicht zu Vermeidungsverhalten, auch bestünden keine Albträume oder
Flashbacks, so dass keine Traumafolgestörung zu diagnostizieren sei. Im
Vordergrund stünden jedoch affektive Symptome wie Anspannung und Ärger,
Zukunftssorgen und einer verminderten Stresstoleranz. Der Explorand habe
angegeben, sich rasch überfordert zu fühlen, wenn beispielsweise jemand zu viel
mit ihm rede. Es seien diese Symptome zu subsumieren als eine Anpassungsstörung
mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-19 F43.23).
Wenngleich auch in der Regel dieses Störungsbild nach einem halben Jahr
abklinge, so sei jedoch nicht auszuschliessen, dass es bei vorbestehenden
Akzentuierungen spezifischer Persönlichkeitszüge und bei einem Fortbestehen
psychosozialer Belastungsfaktoren durchaus zu prolongierten Verläufen kommen
könne. Es bestünden darüber hinaus körperliche Beschwerden, welche in ihrer
Ausprägung und Lokalisation nicht durch erhobene pathoanatomische Befunde
ausreichend zu erklären seien. Es bestehe über die genannten Diagnosen hinaus
ein Störungsbild aus dem Spektrum der somatoformen Störungen, in diesem Falle
sei von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
auszugehen. Weitere Diagnosen aus dem Spektrum der psychischen Erkrankungen
seien nicht zu stellen.
Sodann setzte sich der psychiatrische
Gutachter des C.___ mit den Vorakten auseinander: Es sei der Diagnose einer
Anpassungsstörung (Angst- und depressive Reaktionen gemischt; ICD-10 F43.1) aus
dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Frau med. pract. L.___ vom 15. Dezember
2021 (IV-Nr. 58) zu folgen, nicht jedoch der Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung, da wie erwähnt ein auslösendes Ereignis von erheblicher
Schwere für das Stellen dieser Diagnose vonnöten wäre, was jedoch nicht der
Fall sei. Des Weiteren könne das in den Berichten von med. pract. L.___ vom 4.
März 2021 (IV-Nr. 34) und 1. September 2021 (IV-Nr. 56.3, S. 13) diagnostizierte
organische Psychosyndrom im vorliegenden Gutachten nicht bestätigt werden. Sodann
werde im psychiatrischen Gutachten von Herrn Dr. M.___ vom 23. Februar 2021 (IV-Nr.
33.4) diagnostisch zunächst von einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit
zwanghaften Zügen (ICD-10 Z73.1) ausgegangen. Als Begründung hierfür werde
genannt, dass der Explorand eine sehr ausgeprägte Leistungsorientierung
aufweise und zu Perfektionismus neige. Dieser diagnostischen Einschätzung sei zu
folgen. Es würden weiter die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode
sowie einer Panikstörung benannt, entsprechende Symptome zeigten sich jedoch in
der aktuellen Untersuchung nicht mehr. Des Weiteren sei im Bericht der
Neuropsychologie vom 11. Februar 2021 (IV-Nr. 56.3, S. 17) durch Frau N.___ angegeben
worden, dass die Ursache der Blockaden als stressbedingt angesehen würden, die
Belastbarkeit jedoch für eine mehrstündige Untersuchung ausreichend gewesen
sei. Es hätten sich kognitive Auffälligkeiten objektvieren lassen, es würden
die Symptome als sekundäre neuro-kognitive Störungen gewertet, das klinische
Bild sei gut vereinbar mit einem Verdacht auf eine posttraumatische
Belastungsstörung. Hierzu hielt der psychiatrische Gutachter fest, wie
beschrieben sei kriteriengeleitet keine Traumafolgestörung zu diagnostizieren.
4.5.2 Sodann führte der psychiatrische
Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, der
Explorand sei aus psychiatrischer Sicht in der Lage, an seinem zuletzt
ausgeübten Arbeitsplatz 6 Stunden am Tag an 5 Tagen in der Woche anwesend zu
sein. Es bestehe während dieser Anwesenheitszeit eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit um 30 %. Es sei diese Einschätzung begründet im Umstand
einer verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit aufgrund der als quälend
empfundenen Schmerzen sowie der den Exploranden beeinträchtigenden Gefühlen wie
Anspannung und Ärger und einer verminderten Stresstoleranz. Aus psychiatrischer
Sicht bestehe in angestammter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Im zeitlichen Verlauf sei diese
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit dem Unfallereignis im Dezember 2019
anzunehmen. Eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit sollte ein ruhiges Umfeld
mit nicht allzu vielen Menschen sowie die Möglichkeit, einem gegebenenfalls
erhöhten Pausenbedarf nachkommen zu können, bieten. Es sollten darüber hinaus
Tätigkeiten von nicht allzu hoher Komplexität sowie eine akzeptable
Arbeitszeitgestaltung vorhanden sein. In einer wie oben beschriebenen Tätigkeit
sollte der Explorand zu einer Anwesenheit von 8 Stunden am Tag an 5 Tagen in
der Woche in der Lage sein. Es bestehe während dieser Anwesenheitszeit eine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 %. Diese Einschätzung
erschliesse sich aus dem Umstand reduzierter Stressoren, welche den Exploranden
in der Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit einschränkten. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %.
Diese Arbeitsfähigkeit sei ebenfalls seit dem Unfallereignis im Dezember 2019
anzunehmen.
Somit wäre nachfolgend im Weiteren zu
prüfen, ob die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von
50 % in der bisherigen Tätigkeit bzw. 80 % in einer angepassten Tätigkeit
im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden
Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 ebenfalls zu überzeugen vermag. Vorab
ist aber auf die vom Beschwerdeführer gegen gutachterliche Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit erhobenen Rügen einzugehen.
4.5.3
4.5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt unter
anderem, der psychiatrische Gutachter des C.___ habe sich nicht zu den
Abklärungsergebnissen der beruflichen Eingliederung geäussert, wonach der
Beschwerdeführer motiviert und arbeitswillig sei, ihn aber gleichzeitig die
körperlichen und psychischen Beschwerden an einer Erhöhung des Pensums
gehindert hätten. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, bei der Kritik am
psychiatrischen Teilgutachten übersehe der Beschwerdeführer, dass das
Belastbarkeitstraining resp. die Bemühungen der beruflichen Eingliederung
aufgrund der subjektiv geschilderten Beschwerden gescheitert resp. nicht
fortgeführt worden seien.
4.5.3.2 Nach der Rechtsprechung obliegt
die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden
funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften
(BGE 140 V 193 E. 3.2; Urteile 9C_441/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3.1;
9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.2). Allerdings darf den Ergebnissen
leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für
die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden (Urteile
9C_501/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 3.4.3; 9C_512/2013 vom 16. Januar 2014 E.
5.2.1). Es wäre aber auch nicht sachgemäss, allein auf diese Evaluationen
abzustellen, weil sie in der Regel auf berufspraktischen Beobachtungen beruhen,
welche in erster Linie die dabei erhobene, subjektive Arbeitsleistung der
versicherten Person wiedergeben (Urteil 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E.
4.2.2). Steht indessen eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in
offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während
einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem
Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert und
gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies
ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist die
Einholung einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar
(Urteile 9C_441/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3.1; 9C_512/2013 vom
16. Januar 2014 E. 5.2.1; 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3).
4.5.3.3 Der Beschwerdeführer absolvierte
vom 22. März bis 20. August 2021 in der B.___ ein Belastbarkeitstraining. Es
liegen hierzu zwei Berichte der B.___ vom 16. Juni 2021 (IV-Nr. 50) und
2. September 2021 (IV-Nr. 54) sowie der Abschlussbericht der
Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2021 (IV-Nr.
55) vor. In den von den Eingliederungsfachleuten der B.___ erstellten Berichten
wurde der Beschwerdeführer übereinstimmend als nicht vermittelbar betrachtet.
Er sei aufgestellt und motiviert in der Hauswartung gestartet und habe diese
Motivation die ganze Berichtsperiode aufrechterhalten können. Rasch habe er
Kontakt zu den anderen Teilnehmenden gehabt, er sei akzeptiert und sehr
geschätzt worden. Dementsprechend wurde die Motivation des Beschwerdeführers
von den Eingliederungsfachleuten auch mit der Note 5 (gut) bewertet. Sodann
führten die Eingliederungsfachleute weiter aus, die Präsenzzeit von
anfänglichen 2 Std. täglich habe der Beschwerdeführer ab dem 21. Juni 2021 auf
wöchentlich 12 Std. gesteigert. Ab dem 26. Juli 2021 habe er das Pensum 15 Std.
erreicht. Der Beschwerdeführer sei in der Präsenzsteigerung sehr schwankend
gewesen. Er habe vermehrte Pausen benötigt. Er habe eine
Konzentrationsminderung und starke Müdigkeit beklagt. Dazu seien die
körperlichen Beschwerden in Nacken, Knie und Hüfte gekommen. Aus diesem Grund
habe er sich Cortison injizieren lassen. Allerdings seien die Schmerzen dadurch
nicht besser geworden. Seine Leistung sowie seine Konzentration seien immer
stark von seiner Tagesform abhängig gewesen. Er habe einige Male seinen
Arbeitsplatz früher verlassen müssen, da er seine Belastungsgrenze erreicht
gehabt habe. In diesen Tagen sei es für ihn unmöglich gewesen, die angestrebte
Präsenzzeit zu erreichen. Es seien keine validierten Leistungsmessungen
durchgeführt worden. Nach den Erfahrungswerten der Eingliederungsfachleute habe
er Beschwerdeführer eine Arbeitsleistung im unteren Bereich erbracht, weshalb
eine Vermittelbarkeit nicht gegeben sei. Am 17. August 2021 habe das Gespräch
mit der IV stattgefunden und es sei beschlossen worden, den Programmeinsatz
nicht weiter zu führen. Aufgrund seiner hohen körperlichen wie psychischen
Belastungen und seiner strengen Ansprüche und hohen Erwartungen habe sich der
Beschwerdeführer selber zu stark unter Druck gesetzt. Dadurch habe er sich in
einer Art Negativspirale bewegt, die zum jetzigen Zeitpunkt kein Ende aufzeige.
Sodann wurde im Abschlussbericht der
Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2021 (IV-Nr.
55) im Wesentlichen festgehalten, trotz leichter und angepasster Tätigkeit,
habe der Beschwerdeführer immer wieder über Schmerzen im Nacken-, Rücken- und
Hüftbereich wie auch über seine grosse psychische Belastung geklagt.
Möglichkeiten den Arbeitsplatz ergonomischer anzupassen hätten nicht zu einer
Verbesserung geführt. Der Beschwerdeführer habe in den Gesprächen geäussert,
dass bei seinen Arbeiten möglichst viel Abwechslung in der Arbeitshaltung das
Entstehen von Schmerzen reduziere. Da dies in der Holzwerkstatt schwierig
umzusetzen gewesen sei, sei der Einsatz im internen technischen Dienst
weitergeführt und das Belastbarkeitstraining um weitere 2 Monate verlängert
worden. Nachdem sich die Situation in den ersten Wochen zwischenzeitlich
verbessert habe, habe der weitere Verlauf wieder stagniert. Am 17. August 2021
habe ein IV-Gespräch mit den involvierten Parteien vor Ort stattgefunden und es
sei beschlossen worden, den Einsatz nicht mehr weiter zu führen. Aufgrund
seiner körperlichen wie psychischen Belastungen habe eine Verlängerung wenig
Sinn gemacht. Sollte sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
in Zukunft stabilisieren/verbessern, wolle er wieder in seiner angestammten
Tätigkeit als Gerüstmonteur weiterarbeiten. Eine berufliche Eingliederung sei
jedoch aktuell – aufgrund der subjektiv geschilderten Beschwerden – nicht
realistisch.
4.5.3.4 Aus den vorerwähnten Berichten
zu den über mehrere Monate durchgeführten Belastbarkeitstrainings ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer trotz gezeigter Eingliederungsbereitschaft und
grundsätzlich einwandfreiem Arbeitseinsatz und Arbeitsverhalten nur eine sehr
geringe Leistung erbringen konnte. Dies steht in einem deutlichen Gegensatz zur
später, am 25. Mai 2022 (Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung),
gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 %. Diese Diskrepanz lässt
sich auch nicht mit der Argumentation der Abklärungsfachperson der
Beschwerdegegnerin im Bericht vom 21. September 2021, wonach die berufliche
Eingliederung aufgrund der subjektiv geschilderten Beschwerden gescheitert sei,
beseitigen, zumal diese Interpretation so aus den Abklärungsberichten der B.___
nicht hervorgeht. Vielmehr attestierten die dortigen Eingliederungsfachleute
dem Beschwerdeführer wie erwähnt einen einwandfreien Arbeitseinsatz und ein
einwandfreies Arbeitsverhalten. Bei dieser Diskrepanz zwischen seiner Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit und den Abklärungsresultaten aus der beruflichen
Massnahmen hätte der psychiatrische Gutachter des C.___ praxisgemäss zwingend
zu den Abklärungsresultaten der beruflichen Eingliederung Stellung nehmen
müssen. Demnach ist das psychiatrische Teilgutachten des C.___ in diesem Punkt
nicht beweiswertig.
4.5.4 Des Weiteren wird vom
Beschwerdeführer gerügt, die vom psychiatrischen Gutachter des C.___, Dr. med. K.___,
vorgenommene retrospektive Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit,
wonach die statuierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit
bzw. 80 % in einer angepassten Tätigkeit seit dem Unfallereignis im
Dezember 2019 gelte, vermöge nicht zu überzeugen. Diesbezüglich rügt der
Beschwerdeführer, die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den
C.___-Gutachter widerspreche den Vorakten, wonach für die erste Zeit nach dem
Unfall und auch während den stationären Aufenthalten eine ganze
Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Zudem widerspreche die psychiatrische
Beurteilung im C.___-Gutachten auch der Beurteilung aus dem psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. M.___ vom 23. Februar 2021 (IV-Nr. 33.4), welcher
dem Beschwerdeführer für angepasste Tätigkeiten ab 11. Februar 2021 eine 60%ige
Arbeitsfähigkeit attestiert habe. Die Beschwerdegegnerin bringt in diesem
Zusammenhang zwar grundsätzlich zu Recht vor, dem von der
Krankentaggeldversicherung veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. M.___,
welches nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt
worden sei, komme nicht der gleiche Beweiswert wie einem von der IV-Stelle
veranlassten Administrativgutachten zu. Vielmehr besitze ein solches Gutachten
den Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). Das entbindet den psychiatrischen
Gutachter des C.___, Dr. med. K.___, aber nicht davon, sich mit solchen
abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinanderzusetzen. Hinzukommt, dass
Dr. med. K.___ in seinem Gutachten explizit festhielt, es sei retrospektiv der
Einschätzung von Dr. med. M.___, wonach der Beschwerdeführer zu 60 %
arbeitsfähig sei, zu folgen. Weshalb Dr. med. K.___ bei seiner nachfolgenden retrospektiven
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dann gleichwohl festhielt, die statuierte
Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit bzw. 80 % in einer
angepassten Tätigkeit gelte seit dem Unfallereignis im Dezember 2019, wird von
ihm weder begründet, noch ergibt sich dies schlüssig aus den Vorakten. Wie der
Beschwerdeführer weiter zu Recht gerügt hat, ergeben sich bezüglich der
retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit teilweise auch Diskrepanzen zu
den übrigen Vorakten, auf welche Dr. med. K.___ in seinem Gutachten ebenfalls
nicht einging. Somit ist das psychiatrische Teilgutachten des C.___ auch in
diesem Punkt nicht beweiswertig.
5.
5.1 Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen kam das Versicherungsgericht somit nicht umhin, bei Dr. med. D.___
ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen. Im Gutachten vom 14. März
2025 (A.S. 56 ff.) stellt Dr. med. D.___ folgende Diagnosen:
-
Mittelgradige depressive
Episode (F32.1) bei zwanghafter Persönlichkeitsakzentuierung (Z73)
-
Abhängigkeitssyndrom von
Tabak (F17.24)
Sodann begründet die Gutachterin die von
ihr gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise: Bei der aktuellen
Begutachtung habe sich beim Exploranden eine bereits chronifiziert wirkende
depressive Symptomatik vom Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode
gezeigt. Er leide schon lange (deutlich länger als die Mindestdauer von zwei
Wochen) unter zwei Kernkriterien einer Depression, d.h. einer depressiven
Stimmungslage und einer erhöhten Ermüdbarkeit. Dazu kämen der Verlust des
Selbstvertrauens, Klagen über vermindertes Denk- und Konzentrationsvermögen,
psychomotorische Hemmung und Schlafstörungen. Es fänden sich beim
Beschwerdeführer im Längsverlauf keine klar abgrenzbaren depressiven Phasen, sondern
eine durchgängige depressive Symptombelastung, wobei diese anfangs eher
leichtgradig erschienen sei und – im Kontext mit dem auslösenden Unfall – als
Anpassungsstörung imponiert habe. Im Verlauf habe sich die depressive
Symptomatik jedoch verfestigt und bis zur jetzigen Begutachtung das Ausmass
einer mittelgradigen Depression erreicht, die bereits eine Chronifizierung zeige.
Die unspezifischen Ängste wechselnden Ausmasses (variierend von einer
allgemeinen ängstlichen Grundstimmung bis hin zu panikartigen Angstzuständen) seien
teils der Anpassungsstörung, teils einer Panikstörung zugeordnet. Jedoch seien
Ängste sehr häufig als Ausdruck einer Depression vorhanden, eine eigenständige
Angststörung lasse sich nur belegen, wenn die Angstsymptomatik auch ausserhalb
von depressiven Episoden in ausreichendem Umfang zu beobachten sei. Aus
gutachterlicher Sicht sei im Fall des Exploranden eine Angststörung weder aus
der Längsschnittanalyse noch aus dem jetzigen Querschnittsbild abzuleiten. Neben
den Ängsten falle beim Beschwerdeführer eine Somatisierungsneigung (v.a.
Schmerzen, Schwindel, Hörminderung links) auf, wobei vor allem in den ersten
Monaten von somatischer Seite verschiedene Diagnosen gestellt worden seien.
Neurologischerseits seien neben der Anfangsdiagnose einer Kopfprellung,
differentialdiagnostisch eine Gehirnerschütterung mit postkommotionellem
Syndrom vermutet worden. Neuropsychologisch seien Defizite festgestellt worden,
die jedoch am ehesten der Depression hätten zugeordnet werden können.
Rheumatologisch seien Hüftschmerzen rechts und Schmerzen bzw. Instabilität des
linken Knies vor allem mit vorbestehenden Problemen des Bewegungsapparats in
Zusammenhang gebracht worden, die allenfalls durch das Unfallereignis
reaktiviert worden seien. Von HNO-Seite sei eine beidseitige
Hochtonschwerhörigkeit festgestellt worden, die auf die jahrelange berufliche
Lärmbelastung zurückgeführt worden sei, wobei die neu beklagte Hörminderung
links fraglich durch ein Knalltrauma im Rahmen des Unfalls entstanden sein könnte.
Insgesamt seien die geklagten körperlichen Beschwerden weitgehend ohne klaren
organischen Befund geblieben. Zeitweise seien diverse Schmerzen im Vordergrund
der Beschwerdebilds gestanden, weshalb diese einmalig (Begutachtung 2022) als
anhaltende somatoforme Schmerzstörung beurteilt worden seien. Jedoch hätten die
Schmerzen weder bei der jetzigen Untersuchung noch zu anderen Zeitpunkten (z.B.
Begutachtung 2021) das klinische Bild dominiert, so dass aus Sicht der
Referentin die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht
bestätigt werden könne. Somit sei eine chronifizierte mittelgradige depressive
Episode mit fluktuierend ausgeprägten Ängsten und Somatisierungen zu
diagnostizieren. Aufgrund des Fehlens von abgrenzbaren depressiven Episoden und
manischer Zustände seien die Kriterien eine rezidivierenden depressiven Störung
oder einer bipolaren Störung nicht erfüllt.
Nach dem Unfallereignis vom 13. Dezember
2019 sei die psychische Symptomatik des Exploranden zunächst als
posttraumatische Belastungsstörung eingeschätzt worden, weil neben Ängsten, Schlafstörungen
und kognitiven Defiziten auch intensive Erinnerungen an das Unfallgeschehen,
eventuell im Sinne von Flashbacks, geschildert worden seien. Jedoch seien diese
typischen Symptome im Verlauf abgeklungen und bereits zum Zeitpunkt der
Begutachtungen 2021 und 2022 nicht mehr nachweisbar gewesen. Auch aktuell hätten
sich beim Exploranden weder sich aufdrängende Erinnerungen bzw. ein
Wiedererleben der Belastung durch Flashbacks oder Träume noch Hypervigilanz,
erhöhte Schreckhaftigkeit, Triggerbarkeit durch bestimmte Situationen oder ein
traumaspezifisches Vermeidungsverhalten gefunden. Reizbarkeit, Ängste und
Schlafstörungen seien der depressiven Störung zuzurechnen. Somit könne in
diesem Fall keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden.
Beim Exploranden seien in der
Vergangenheit mehrmals zwanghafte Wesenszüge festgestellt worden, die sich auch
bei der aktuellen Untersuchung bestätigen liessen. Diese Züge äusserten sich in
grosser Leistungsbezogenheit, ausgeprägter Gewissenhaftigkeit, einem Perfektionsdrang
und rigid-eigensinnigen Vorstellungen. Sie hätten dem Beschwerdeführer den Umgang
mit seinen gesundheitlichen Beschwerden und der veränderten Lebenssituation
seit dem Unfallereignis erschwert, indem er sich ständig mit seinem Zustand vor
dem Unfall verglichen habe, keine Geduld mit sich und seiner Rekonvaleszenz aufgebracht
habe, sondern ständig unzufrieden, enttäuscht und teilweise auch verzweifelt gewesen
sei. Im Rahmen dieser problematischen Krankheitsverarbeitung habe der Explorand
sich gelegentlich auch dysfunktional verhalten, habe seinen beruflichen
Wiedereinstieg mit Willenskraft und Durchhalteparolen erzwingen wollen, was
nicht funktioniert habe und ihn immer wieder verzweifeln und punktuell auch
impulsiv-unbedacht (z.B. Kündigung seiner Teilzeitstelle Anfang 2024) habe handeln
lassen. Jedoch seien die zwanghaften Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers
vor dem Unfall nie störend ausgeprägt gewesen, weder im privaten noch
beruflichen Umfeld, sondern seien erst im Umgang mit dem Unfallereignis, d.h.
in Form einer ungünstigen Krankheitsverarbeitung, in Erscheinung getreten. Die
zwanghaften Persönlichkeitszüge erschwerten ihm den Umgang mit der Depression
und hielten diese längerfristig aufrecht. Sodann seien die ICD-10-Kriterien für
eine Persönlichkeitsstörung nicht als erfüllt zu betrachten, da sie sich weder
in mehreren Lebensbereichen geäussert hätte noch seit der Jugend überdauernd
stabil vorhanden gewesen seien. Somit erscheine die Diagnose einer zwanghaften
Persönlichkeitsstörung nicht gerechtfertigt, sondern es sei eine zwanghafte
Persönlichkeitsakzentuierung festzustellen, d.h. eine
Persönlichkeitsauffälligkeit, die sich problematisch auf die Bewältigung einer besonderen
Lebenssituation (hier; krankheitsbedingte Leistungseinbusse und Verlust der Rolle
als Ernährer der Familie) auswirke. Nebenbefundlich falle beim Exploranden eine
Tabakabhängigkeit angesichts eines mehrjährigen Konsums von ca. einem Päckchen
Zigaretten pro Tag auf.
5.2 Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. D.___ aus, der Explorand erscheine aufgrund
seiner Doppelsymptomatik aus Depression (mit Ängsten, Somatisierung,
Gereiztheit und Überforderungsgefühlen) und seinen zwanghaften
Persönlichkeitszügen vor allem in seiner psychophysischen Belastbarkeit und
Durchhaltefähigkeit sowie in einer selbstbewussten, zuverlässigen und flexiblen
Bewältigung von Alltagsanforderungen eingeschränkt. Somit weise er mittel- bis
schwergradige Einschränkungen bei Durchhaltefähigkeit, Anpassung an Regeln,
Flexibilität/Umstellungsfähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit auf. In
Planung und Strukturierung von Aufgaben, Anwendung fachlicher Kompetenzen,
Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie Gruppenfähigkeit seien leicht- bis
mittelgradige Einschränkungen vorhanden. In der Kontaktfähigkeit zu Dritten und
in familiären bzw. intimen Beziehungen sei der Explorand leicht, in
Spontanaktivitäten, Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit kaum eingeschränkt zu
beurteilen.
Aus psychiatrischer Sicht weise der
Explorand in der bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer keine Arbeitsfähigkeit (0
Stunden/Tag, 0%-Pensum) auf, weil er hierfür nicht über die notwendige
Konzentration, Belastbarkeit, Reaktionsgeschwindigkeit und Flexibilität
verfüge. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Tätigkeit ohne besondere Risiken
(z.B. Arbeiten in der Höhe, auf Gerüsten etc.) und ohne hohe Anforderungen an
Konzentration, gedankliche Flexibilität und Bewältigung von Stress bzw.
Zeitdruck als leidensangepasst zu beurteilen. Die Tätigkeit sollte klare,
vorhersehbare und überwiegend selbständig ausführbare Abläufe umfassen und
keine häufige Wechsel bezüglich Aufgaben bzw. Teamzusammensetzung beinhalten. Schichtarbeit
oder häufige Überstunden sollten nicht anfallen. Die aktuelle Tätigkeit im
Bereich Hauswartung / Gartenpflege entspreche einer leidensangepassten
Tätigkeit. Quantitativ sei dem Exploranden eine solche Tätigkeit vier Stunden
pro Tag bzw. in einem 50%-Pensum, ohne zusätzliche Leistungseinschränkung,
zumutbar.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die von
der psychiatrischen Gutachterin attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % im Lichte
der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung
ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychischen
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie
beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.
4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich hielt die Gutachterin fest, die depressive Episode des
Exploranden zeige sich mittelgradig ausgeprägt und erscheine u.a. aufgrund der
persönlichkeitsbedingt ungünstigen Krankheitsverarbeitung bereits als
chronifiziert. Ängste und Somatisierungsneigung seien im Krankheitsverlauf eher
leicht zurückgegangen und zeigten sich aktuell nicht mehr im Vordergrund. Das
Gesamtbeschwerdebild stagniere auf einem niedrigen Niveau, das bei prinzipiell
gegebener Therapiebereitschaft nur in einem längerfristigen
psychotherapeutischen Prozess ein gewisses Besserungspotential aufweise.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, der
Beschwerdeführer befinde sich seit Beginn seiner Beschwerden, d.h. unmittelbar
nach dem Unfall, in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Er habe sich
psychopharmakologisch mit dem Antidepressivum Mirtazapin behandeln lassen und
habe später (aufgrund Nebenwirkungen des Remeron) auf Johanniskraut (900 mg/d)
gewechselt. Dieses habe er über einen längeren Zeitraum genommen, habe es dann abgesetzt,
weil er keinen ausreichenden Effekt verspürt habe. Bis heute nehme er
durchgängig und zuverlässig psychiatrische Konsultationen wahr. Einen
stationäre Reha-Aufenthalt in der Klinik O.___ habe er vorzeitig abgebrochen,
weil er durch die dortigen Therapien subjektiv keine Besserung empfunden habe.
Gesamthaft habe die Behandlung den Exploranden stabilisiert, wobei die
therapeutischen Möglichkeiten (z.B. Wechsel auf Antidepressiva anderer Wirkklasse,
teilstationäre Behandlung) nicht ganz ausgeschöpft erschienen, d.h. eine
Behandlungsresistenz sei nicht festzustellen. Der psychische Gesundheitszustand
des Exploranden könne mit Fortführung der ambulanten Psychotherapie (14-tägige
Konsultationen) stabilisiert werden, vor allem weil hierüber seine persönlichkeitsbedingten,
rigiden Einstellungen und Handlungsweisen abgeschwächt werden könnten, die den
Verlauf der Depression ungünstig beeinflussten. Ein Behandlungsversuch mit
einem modernen, nebenwirkungsarmen Antidepressivum (z.B. aus der Klasse der SSRI
= selektive Serotoninwiederaufnahmehemmer) könnte eine klinische Besserung
bewirken, allerdings sei fraglich, ob der Explorand darauf anspreche bzw. eine
Einnahme toleriere. Eine relevante Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei weniger
von einer medikamentösen Umstellung, sondern eher von einer kontinuierlichen
psychotherapeutischen Begleitung der kürzlich aufgenommenen Arbeitstätigkeit
des Beschwerdeführers und der Modifizierung seiner zwanghaften
Persönlichkeitsanteile zu erwarten.
Integrationsbemühungen seien von März
bis August 2021 bei der B.___ erfolgt. Obwohl der Explorand motiviert und
willig erschienen sei, sein Pensum auf 50 % zu erhöhen, sei ihm dies damals
nicht gelungen, weil sich sein Befinden bei jeglicher Stressbelastung, auch bei
einer Erhöhung des Pensums, jeweils verschlechtert habe. Er habe im August 2022
eigeninitiativ eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 40 bis 60 % gestartet,
wobei er dieses Pensum letztlich längerfristig nicht durchgehalten und die
Anstellung nach anderthalb Jahren entmutigt gekündigt habe. Zwischenzeitlich
habe er am 1. Februar 2025 beim selben Arbeitgeber erneut mit 50%-Pensum zu
arbeiten begonnen. Somit seien bisher zwei berufliche
Wiedereingliederungsversuche nicht bzw. nicht längerfristig erfolgreich
gewesen, der derzeitige Versuch könne aufgrund der kurzen Dauer noch nicht
beurteilt werden. Es sei von Eingliederungsschwierigkeiten, aber nicht von
einer Eingliederungsresistenz zu sprechen. Der bisherige Reintegrationsverlauf
lasse aus Sicht der Referentin jedenfalls den Schluss zu, dass ein
Arbeitspensum von über 50 % keine Aussicht auf Erfolg aufweise.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte
Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer
Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Diesbezüglich führt die Gutachterin aus, neben der affektiven und
Persönlichkeitsproblematik des Exploranden bestünden folgende Komorbiditäten:
Tabakabhängigkeit, mehrere Störungsbilder des Bewegungsapparats
(Nacken-Schulter- und lumbales Schmerzsyndrom, beidseitige Hüftblockade,
linksseitige Kniebeschwerden nach Op. 2003), intermittierender Schwindel und
beidseitige Hochtonschallempfindungs-Schwerhörigkeit. Hierbei interagierten in
erster Linie die Beschwerden des Bewegungsapparats immer wieder ungünstig mit
dem psychischen Krankheitsbild. Wie zudem dargestellt weise der Explorand eine
Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften Zügen auf, die als
aufrechterhaltend für die Depression anzusehen sei.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, der Explorand
stehe morgens zwischen 6 und 9 Uhr auf. Manchmal habe er Schwierigkeiten aus
dem Bett zu kommen, weil er noch sehr müde sei. Wenn es ein guter Tag sei, so
könne er sich motivieren Staub zu saugen oder sonst etwas im Haushalt zu
erledigen, z.B. die Wäsche zu machen. Er versuche manchmal auch, seine Tochter
in die Kita zu bringen oder sie abzuholen, wobei er mit ihrer Betreuung an
seine Grenzen gerate. Sie laufe viel herum und es sei extrem anstrengend, sie
im Auge zu behalten. Auch mit seinem Sohn könne der Explorand maximal eine
Stunde zusammen sein, dann werde es ihm «zu viel». Er versuche, seinen Sohn hin
und wieder zur Schule oder zum Training zu begleiten. Dies gelinge ihm aber nur
selten. Auch um Einkäufe zu erledigen im nahegelegenen Coop fehle ihm oft der
Schwung bzw. die Kraft. Er fahre täglich mit dem Auto oder dem Velo zu seinen
Tauben. Er mache dort sauber und versorge die Tiere. Früher habe er
gelegentlich Kontakt zu anderen Taubenzüchtern gehabt, jetzt sei er fast immer
allein und wolle niemanden sehen oder sprechen. Hin und wieder fahre er zur
Aare, um dort zu fischen. Seine Frau bereite das Abendessen zu und dann esse
der Explorand mit seiner Familie. Der Explorand habe keine Lust zum Fernsehen
und beschäftige sich auch kaum mit dem Computer. Selten habe er am Handy noch
via Facebook Kontakte zu anderen Taubenzüchtern, die u.a. in [...], der [...]
oder in [...] lebten. Zwischen 21 und 23 Uhr gehe er ins Bett. Früher, als der
Explorand und seine Frau beide gearbeitet hätten, sei er mit seiner Familie
manchmal in die Ferien gefahren, nach [...], in die [...] oder nach [...]. Hin
und wieder seien sie auch auswärts essen gegangen. Inzwischen habe der
Explorand zu solchen Aktivitäten keine Lust mehr und es sei auch finanziell zu
knapp geworden. Seine Eltern seien zwischenzeitlich pensioniert, der Vater sei
69-jährig, die Mutter 71-jährig. Sie würden in [...] wohnen, sich aber auch
häufig in [...] aufhalten. Seit der Explorand den Unfall gehabt habe, sei der
Kontakt zu den Eltern wieder enger geworden. Sein ältester Bruder wohne in [...],
der zweite in [...] und der dritte in [...], die jüngeren Geschwister in [...].
Seine Geschwister seien alle verheiratet und hätten Kinder.
Seit 1. Februar 2025 arbeite der
Beschwerdeführer nun im 50%-Pensum, verteilt auf zweieinhalb Tage pro Woche.
Bisher komme er mit diesem Pensum zurecht, er kenne ja auch die Arbeit schon
von seiner früheren Anstellung. Falls es nicht möglich sein sollte, die Arbeit
in zweieinhalb Tagen zu schaffen, könne er sie auf mehrere Tage verteilen oder
auch auf 40%-Pensum zurück gehen. Der Chef wisse, dass der Explorand ein guter
Arbeiter sei, darum habe er sich ja auch wieder bei ihm gemeldet. Sowohl der
Chef als auch die Arbeitskollegen würden auf den Exploranden schauen, dass er
nicht zu anstrengende Arbeit ausübe und dass er sich auch vom Pensum her nicht
übernehme. Den Chef sehe er jeden Tag, zumindest kurz. Sie würden sich
absprechen. Da es jetzt Frühling sei, würde er neben Hauswartungsarbeiten vor
allem im Garten arbeiten, Rasenmähen etc.
Weiter führte die Gutachterin aus, Ressourcen
weise der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Verbindlichkeit, Zuverlässigkeit
und Kooperation im Kontakt mit Fachpersonen auf, bezüglich seiner allgemeinen
prosozialen Einstellung und seines Willens, trotz aller Schwierigkeiten wieder
ins Berufsleben zurückzufinden. Daneben zeige er eine gute sprachliche und
kulturelle Integration, eine abgeschlossene Berufsausbildung und breite
Berufserfahrung sowie eine gute soziale Einbettung. Der Explorand sei
störungsbedingt in seinem Sozialleben eingeschränkt, indem er mit seiner Frau
vermehrt in Konflikte gerate und sich im Kontakt mit seinen Kindern ungeduldig
und rasch überfordert zeige. Er habe sich von Freunden und Bekannten
zurückgezogen und seine Zeit vermehrt allein verbracht. Trotz dieser
zwischenmenschlichen Problematik sei der Explorand familiär eingebettet
geblieben und habe sich immer wieder dankbar für die Unterstützung seiner Frau
und Ursprungsfamilie gezeigt. Er habe zudem seinen ambulant behandelnden Ärztinnen
Vertrauen entgegengebracht und sich in der Lage gezeigt, den Kontakt zu ihnen
über Jahre aufrecht zu erhalten. Auch habe er den Kontakt zum letzten
Arbeitgeber gehalten, der ihn im Februar 2025 erneut angestellt habe. Insgesamt
verfüge der Beschwerdeführer über ein tragfähiges soziales Netz.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich führte die
psychiatrische Gutachterin aus, der Beschwerdeführer sei in den letzten fünf
Jahren überwiegend nicht mehr arbeitstätig gewesen, bis auf seine beruflichen
Integrationsmassnahmen bzw. Arbeitsversuche. In diesem Zeitraum sei er aber
auch in anderen Lebensbereichen deutlich weniger aktiv gewesen, so in der
Freizeitgestaltung mit Ehefrau und Kindern. Er habe sich auch von anderen
Sozialkontakte n (Bekannte, andere Taubenzüchter) zurückgezogen, weil ihm dies
rasch «zu viel» geworden sei und er nur noch allein mit der Versorgung seiner
Tauben oder mit Spazierengehen, Velofahren oder Fischen beschäftigt gewesen sei.
Im Haushalt bzw. bei der Kinderbetreuung habe er sich nur wenig beteiligt, sei
eher selbst auf Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen gewesen, die durch ihre
Aufgaben (Beruf, Kinder, Haushalt, Sorge um ihre schwer erkrankte Mutter) stark
unter Leistungsdruck geraten bzw. an ihre eigenen Grenzen gekommen sei. Frühere
Interessen habe der Explorand weitgehend aufgegeben, z.B. Fernsehen oder
You-Tube Sendungen (Nachrichten, Sport und Musik). Sein Radius sei geringer
geworden, er habe sich nur noch kurze Strecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln
oder Auto zugetraut, längere Fahrten, z.B. in die Ferien, habe er aufgegeben.
Gesamthaft gebe es keine Hinweise darauf, dass das Aktivitätsniveau im
Freizeitbereich und sozialen Bereich relevant höher sei als im beruflichen
Bereich.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich hielt die Gutachterin fest, wie dargestellt habe
der Beschwerdeführer seit Beginn seiner psychischen Probleme eine
fachspezifische Behandlung inkl. Medikation wahrgenommen und sich zudem in eine
stationäre Reha-Behandlung begeben. Aus seiner subjektiven Sicht habe er von
manchen Therapien (Antidepressiva, Reha-Aufenthalt) nicht ausreichend
profitiert und sie deshalb nicht mehr wahrgenommen, er sei jedoch stets
verlässlich in der ambulanten psychotherapeutischen und hausärztlichen
Behandlung geblieben. Auch habe er motiviert an einem Belastungstraining der IV
teilgenommen und mittlerweile den zweiten eigenen Eingliederungsversuch in
einer angepassten Tätigkeit (Hauswart/Gartenpflege) aufgenommen. Insgesamt
zeige sich in der Wahrnehmung von Therapien und beruflichen
Integrationsmassnahmen ein deutlicher Leidensdruck des Exploranden.
5.3 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf
die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 5.1 hiervor) und
die vorgehende Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche Einschätzung einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit zu überzeugen. Zudem
überzeugt auch die Beurteilung der Gutachterin bezüglich des Verlaufs der
Arbeitsfähigkeit: Demnach sei der Beschwerdeführer in der angestammten
Tätigkeit als Gerüstbauer aufgrund seines körperlichen und psychischen
Gesamtzustands seit dem Unfallereignis seit dem 13. Dezember 2019 und auf
Dauer nicht mehr leistungsfähig (0 % Arbeitsfähigkeit). In einer
leidensangepassten Tätigkeit sei davon auszugehen, dass der Explorand vom
Unfallzeitpunkt bis zum Ende des (im August 2021 erfolglos abgeschlossenen)
Belastbarkeitstrainings nicht leistungsfähig auf dem ersten Arbeitsmarkt
gewesen sei. Auch für den Zeitraum von August 2021 bis August 2022 sei laut
vorliegenden psychiatrischen Befundberichten keine Leistungsfähigkeit im ersten
Arbeitsmarkt, sondern eine ca. 50 % Arbeitsfähigkeit im geschützten Bereich
anzunehmen. Ab Beginn der Tätigkeit bei der Firma P.___ am 22. August 2022 sei
von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % in angepasster Tätigkeit auszugehen, eine
Erhöhung des Pensums auf 50 bis 60 % habe dann zur Dekompensation und Kündigung
geführt. Ab 1. Februar 2025 (Aufnahme der 50 % Tätigkeit bei der Firma P.___)
sei die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit mit 50 % zu beziffern.
Somit sei die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit retrospektiv vom
13. Dezember 2019 bis 22. August 2022 bei 0 %, vom 22. August 2022
bis 31. Januar 2025 bei 40 % und ab 1. Februar 2025 bei 50 % zu beurteilen.
Insofern die Beschwerdegegnerin rügt,
die Gutachterin, Dr. med. D.___, habe sich nicht mit dem anderslautenden psychiatrischen
Administrativgutachten von Dr. med. K.___, C.___, aus dem Jahr 2022 auseinandergesetzt,
ist ihr entgegenzuhalten, dass die Gutachterin im Zusammenhang mit der
Diagnosestellung auf das Gutachten von Dr. med. K.___ eingegangen ist und nachvollziehbar
darlegte, zeitweise seien zwar diverse Schmerzen im Vordergrund der
Beschwerdebilds gestanden, weshalb diese einmalig (Begutachtung 2022) als
anhaltende somatoforme Schmerzstörung beurteilt worden seien, jedoch hätten die
Schmerzen weder bei der jetzigen Untersuchung noch zu anderen Zeitpunkten das
klinische Bild dominiert, so dass aus Sicht der Referentin die Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht bestätigt werden könne. Zudem ist
darauf hinzuweisen, dass die von Dr. med. K.___ vorgenommen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit – wie in E. II. 4.5 hiervor dargelegt – nicht nachvollziehbar
und dieser demnach kein Beweiswert zuzumessen ist. Es ist somit nicht zu
beanstanden, dass die Gutachterin, Dr. med. D.___, zur Beurteilung des
Verlaufs der Arbeitsfähigkeit auf die damalige psychiatrische Befundlage
abgestellt hat. Diesbezügliche ergänzende Nachfragen bei der Gutachterin sind
somit nicht notwendig. Im Übrigen werden die weiteren von der
Beschwerdegegnerin gegen das Gerichtsgutachten erhobenen Rügen allesamt durch
die obige Indikatorenprüfung entkräftet.
6. Zusammenfassend ist somit auf
das beweiswertige psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 14. März 2025
sowie die dort statuierte Arbeitsfähigkeit (s. E. II. 5.3 hiervor) abzustellen.
Wie sodann in E. II. 4.1 hiervor festgehalten, wurde dem Beschwerdeführer im
beweiswertigen otorhinolaryngologischen Teilgutachten des C.___ vom 18. Juli
2022 (IV-Nr. 71.2, S. 59 ff.) in einer leidensangepassten Tätigkeit bei einem
zumutbaren vollen Pensum eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von
10 % attestiert, welche gemäss Beurteilung von Dr. med. D.___ in der
psychiatrischen Leistungseinschränkung aufgeht (s. S. 62 des
Gerichtsgutachtens).
7.
7.1 Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 20. Juni 2023 eingetreten ist (Ueli Kieser in:
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109). Ausnahmsweise kann
das Sozialversicherungsgericht aus prozessökonomischen Gründen aber auch die
tatsächlichen Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung
in die richterliche Beurteilung mit einbeziehen, mithin den das Prozessthema
bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Dies ist indessen
nur zulässig, wenn der nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene, zu
einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende
Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt und die Verfahrensrechte der Parteien,
insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138).
7.2 Wie in E. II. 5 hiervor
dargelegt, wurde der Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im
beweiswertigen Gerichtsgutachten vom 9. April 2024 bis nach Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2023 beurteilt und es ergaben sich daraus
auch nach dem 20. Juni 2023 noch relevante Veränderungen der Arbeitsfähigkeit.
Zudem verlangt auch der Beschwerdeführer in seinen mit Eingabe vom 5. Mai 2025
modifizierten Rechtsbegehren eine entsprechend abgestufte Rente. Den Parteien
wurde zur Frage der Ausdehnung des Streitgegenstandes mit Verfügung vom 3. Juni
2025 das rechtliche Gehör gewährt. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes
erscheint vorliegend denn auch durchaus als gerechtfertigt, nachdem der
diesbezügliche Sachverhalt durch das Gerichtsgutachten genau abgeklärt wurde.
Die Sache ist hinreichend geklärt und spruchreif, so dass sich eine zeitliche
Ausdehnung des Streitgegenstandes rechtfertigt.
8. Nachfolgend ist ein
Einkommensvergleich vorzunehmen.
8.1
8.1.1 Zum anwendbaren Recht ist
Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat sich am 2. September 2020 zum
Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit könnte ein allfälliger
Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. März 2021
entstehen. Sodann ist aus dem beweiswertigen Gerichtsgutachten ersichtlich,
dass das Wartejahr per Ende November 2020 abgelaufen ist. Demnach ist
diesbezüglich das vor dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar. Gemäss Art.
28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
8.1.2 Des Weiteren gilt folgende
Übergangsregel: Da der Beschwerdeführer am 1. Januar 2022 das 55.
Altersjahr noch nicht vollendet hatte, gelangt für die Zeit ab 1. Januar 2022
weiterhin das frühere Recht zur Anwendung, falls unter diesem ein Anspruch entstanden
ist und solange sich der Invaliditätsgrad nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG verändert hat. Ist eine solche Veränderung gegeben, gilt für die Zukunft
das neue Recht, ausser es führe bei höherem Invaliditätsgrad zu einer
niedrigeren oder bei niedrigeren Invaliditätsgrad zu einer höheren Rente (vgl.
Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 29. Juni 2020 [Weiterentwicklung
der IV], lit. b).
8.2 Wie beim Invalideneinkommen
handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem
nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt
tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314;
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1),
sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR
2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco
Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S.
327).
Seit dem Unfall vom 13. Dezember 2019
ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer nicht
mehr leistungsfähig. Seine damalige Tätigkeit bei der Q.___ AG hat er
unbestrittenermassen aus gesundheitlichen Gründen verloren. Gemäss Abklärung
der Beschwerdegegnerin bei der damaligen Arbeitgeberin vom 28. Februar 2023
würde der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall CHF 75'400.00 (CHF 5'800.- x 13
Monate) verdienen, womit es nicht zu beanstanden ist, dass die
Beschwerdegegnerin diesen Betrag als Valideneinkommen angenommen hat. Dies wird
seitens des Beschwerdeführers denn auch nicht bestritten.
8.3
8.3.1 Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein
tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, können rechtsprechungsgemäss
Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75). Gestützt auf das beweiswertige
Gerichtsgutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom 13.
Dezember 2019 bis 22. August 2022 100 % arbeitsunfähig war. Somit ist in diesem
Zeitraum von einem Invalideneinkommen von CHF 0.00 auszugehen.
Des Weiteren war der Beschwerdeführer
gemäss Gerichtsgutachten vom 22. August 2022 bis 31. Januar 2025 sowohl in
einer ideal angepassten Tätigkeit als auch in der damals tatsächlich ausgeübten
Tätigkeit bei der P.___ AG zu 40 % arbeitsfähig. Wie aus den Akten ersichtlich,
übte der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der P.___ AG in diesem Zeitraum aber
nicht durchgehend aus. Wie dem Gerichtsgutachten und den Akten zu entnehmen
ist, war der Beschwerdeführer ab 22. August 2022 zuerst in einem 40%-Pensum
tätig, eine Erhöhung des Pensums auf 50 bis 60 % hat dann zur Dekompensation
und Kündigung per 31. März 2024 geführt. Demnach ist für den Zeitraum vom 22. August
2022 bis 31. Januar 2025 nicht auf das bei der Firma P.___ erzielte
Einkommen, sondern auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Die in der angefochtenen Verfügung herangezogene
Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1, Männer, ist grundsätzlich nicht
zu beanstanden und denn auch nicht bestritten. Jedoch ist bei einer zeitlichen
Ausdehnung des Streitgegenstandes gemäss BGE 150 V 67 jeweils auf die
aktuellste veröffentlichte LSE-Tabelle abzustellen, womit vorliegend die
Tabelle von 2022 (veröffentlicht am 29. Mai 2024; CHF 5'305.00) zur
Anwendung gelangt. Für das Jahr 2022 beträgt das Invalideneinkommen nach
Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 41.7) sowie Berücksichtigung der
Arbeitsfähigkeit von 40 % und vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom
Tabellenlohn (s. E. II. 8.3.2 hiernach) demnach CHF 26'546.20.
Schliesslich ist der Beschwerdeführer
gemäss Gerichtsgutachten ab 1. Februar 2025 sowohl in einer angepassten
Tätigkeit als auch in seiner bei der P.___ AG seit 1. Februar 2025 in einem
Pensum von 50 % ausgeübten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Dennoch kann für das
Invalideneinkommen nicht auf das dort erzielte Einkommen abgestellt werden.
Zwar war der Beschwerdeführer bereits vom 22. August 2022 bis 31. März 2024 für
die P.___ AG tätig. Jedoch führte, wie vorstehend erwähnt, eine versuchte
Pensenerhöhung von 50 auf 60 % zur Dekompensation und anschliessenden
Kündigung. Und auch bezüglich des seit 1. Februar 2025 bei der P.___ AG
ausgeführten 50%-Pensums gab der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung (s.
A.S. 95 f.) an, seit 1. Februar 2025 arbeite er nun im 50%-Pensum, verteilt auf
zweieinhalb Tage pro Woche. Bisher komme er mit diesem Pensum zurecht, er kenne
ja auch die Arbeit schon von seiner früheren Anstellung. Falls es nicht möglich
sein sollte, die Arbeit in zweieinhalb Tagen zu schaffen, könne er sie auf
mehrere Tage verteilen oder auch auf ein 40%-Pensum zurückgehen. Der Chef
wisse, dass der Explorand ein guter Arbeiter sei, darum habe er sich ja auch
wieder bei ihm gemeldet. Sowohl der Chef als auch die Arbeitskollegen würden
auf den Exploranden schauen, dass er nicht zu anstrengende Arbeit ausübe und er
sich auch vom Pensum her nicht übernehme. Den Chef sehe er jeden Tag, zumindest
kurz. Sie würden sich absprechen. Gestützt auf diese glaubhaften Angaben und
den Umstand, dass der Beschwerdeführer erst seit 1. Februar 2025 in einem 50%-Pensum
bei der P.___ AG arbeitet, kann es sich hierbei noch nicht um ein stabiles
Arbeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung handeln. Demnach ist für das
Invalideneinkommen ab 1. Februar 2025 ebenfalls auf einen Tabellenlohn der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen. Hierbei ist wiederum die LSE
2022 TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1, Männer, heranzuziehen, was nach
Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 41.7) sowie Berücksichtigung der
Arbeitsfähigkeit von 50 % und vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom
Tabellenlohn (s. E. II. 8.3.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 33'182.80
ergibt.
8.3.2 Unter dem bis 31. Dezember 2021
geltenden Recht war es beim Invalideneinkommen praxisgemäss zulässig, vom nach
Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 %
vorzunehmen. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche
und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person ihre
verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann
(BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E.
5b/aa in fine S. 80). Daran änderte sich auch mit dem neuen Art. 26bis
Abs. 3 IVV nichts, soweit es die vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember
2023 geltende Fassung betrifft. Nach dieser Bestimmung war das aufgrund
statistischer Werte bestimmte Invalideneinkommen pauschal um 10 %
herabzusetzen, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50 % oder weniger
betrug. Allerdings kann gemäss Bundesgericht auch unter Art. 26bis
Abs. 3 IVV weiterhin ein Abzug von bis zu 25 % erfolgen, wenn
aufgrund anderer Faktoren ein Korrekturbedarf bestand (s. Urteil des
Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 sowie IV-Rundschreiben Nr. 445 des
Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 26. August 2024 S. 1 unten).
Gemäss dem Gerichtsgutachten sowie den
beweiswertigen Teilgutachten des C.___ ist das Zumutbarkeitsprofil des
Beschwerdeführers wie folgt eingeschränkt: Aus psychiatrischer Sicht sei eine
Tätigkeit ohne besondere Risiken (z.B. Arbeiten in der Höhe, auf Gerüsten etc.)
und ohne hohe Anforderungen an Konzentration, gedankliche Flexibilität und
Bewältigung von Stress bzw. Zeitdruck als leidensangepasst zu beurteilen. Die
Tätigkeit sollte klare, vorhersehbare und überwiegend selbständig ausführbare
Abläufe umfassen und keine häufige Wechsel bezüglich Aufgaben bzw.
Teamzusammensetzung beinhalten. Schichtarbeit oder häufige Überstunden sollten
nicht anfallen. Sodann seien dem Beschwerdeführer gemäss dem rheumatologischen
Teilgutachten des C.___ körperlich angepasste Tätigkeiten, mit maximal
mittelschweren Belastungen, kein häufiger Einsatz der Arme über Brusthöhe,
höchstens mittelstarke Rückenbelastungen, wenig Überkopftätigkeiten mit der
Möglichkeit zu Wechselpositionen zumutbar. Des Weiteren seien für den Beschwerdeführer
gemäss otorhinolaryngologischen Teilgutachten des C.___ Tätigkeiten, welche ein
gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten oder Tätigkeiten unter
gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel mit Zunahme der auditiven Schwierigkeiten
nicht mehr geeignet. Zudem sollten vom Exploranden im Rahmen der
intermittierenden Schwindelsymptomatik sturzgefährdende Tätigkeiten gemieden
werden. Hierzu ist festzuhalten, dass der Tabellenlohn im vorliegend für das
Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren
Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn
gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August
2012 E 4.1 mit Hinweisen). Es ist aber auch festzustellen, dass das
Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht unerheblich eingeschränkt ist. Im
Lichte dessen, dass gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV ein Abzug wegen
der im Zeitraum vom 22. August 2022 bis 31. Januar 2025 verbleibenden 40%igen
funktionellen Leistungsfähigkeit zu erfolgen hat, sowie der genannten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach – soweit es die vom 1. Januar
2022 bis 31. Dezember 2023 geltende Fassung Art. 26bis Abs. 3
IVV betrifft – weiterhin ein Abzug von bis zu 25 % erfolgen kann, erscheint
den leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers und der
verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 40 % mit einem gesamthaften Abzug
von 10 % genügend Rechnung getragen, zumal keine weiteren Abzugsgründe
vorliegen.
Schliesslich ist von dem per 1. Februar
2025 zu errechnenden Invalideneinkommen in Anwendung von Art. 26bis
Abs. 3 IVV (in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung) aufgrund der ab 1.
Februar 2025 verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % sowie in Erfüllung der
Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der
Berechnung des IV-Grads» ein Pauschalabzug von gesamthaft 20 % vorzunehmen.
8.4 Zusammenfassend ergeben sich
somit unter Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (s. E. II. 8.1.1 hiervor) sowie der
Dreimonatsregel gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV folgende Invaliditätsgrade:
-
1. März 2021 bis 30.
November 2022: 100 %
-
1. Dezember 2022 – 30.
April 2025: 68 % (Valideneinkommen: CHF 75'400.00; Invalideneinkommen: CHF
23'891.60 [CHF 26'546.20 abzüglich 10 %])
-
Ab 1. Mai 2025: 65 % (Valideneinkommen:
CHF 75'400.00; Invalideneinkommen: CHF 26'546.25 [CHF 33'182.80 abzüglich
20 %])
8.5 Wie vorgehend dargelegt, ist ab
1. Dezember 2022 von einem Invaliditätsgrad von 68 % sowie ab 1. Mai 2025 von
einem Invaliditätsgrad von 65 % und damit – im Vergleich zum Invaliditätsgrad
von 100 % per 1.März 2021 – von einer Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG
auszugehen. Somit gelangt diesbezüglich das ab 1. Januar 2022 geltende Recht
zur Anwendung. Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem
in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in
prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher
nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von
50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs.
2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein
Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40
bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent
(Abs. 4).
8.6 Gestützt auf die vorstehend
errechneten Invaliditätsgrade hat der Beschwerdeführer folgende
Rentenansprüche: Vom 1. März 2021 bis 30. November 2022
auf eine ganze Rente; vom 1. Dezember 2022 – 30. April 2025 Anspruch auf
eine Rente von 68 %; ab 1. Mai 2025 Anspruch auf eine Rente von 65 %.
9. Demnach ist die Beschwerde im
Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin
zu bezahlen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung
streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten
ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das
ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein
invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und
Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im
Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine
höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere
Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der
Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November
2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders
verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung
wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen
nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010
vom 3. Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall verlangt der
Beschwerdeführer ab Dezember 2020 eine ganze Rente und ab Mai 2025 eine Rente
auf Basis eines invaliditätsgrades von 64 %, eventualiter ab Dezember 2020 eine
volle Rente, ab Dezember 2022 eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von
66 % und ab Mai 2025 auf Basis eines solchen von 57 %. Die im Vergleich
dazu vorliegend zugesprochenen Rentenleistungen (s. E. II. 8.6 hiervor) weichen
davon nur leicht ab, weshalb sich diesbezüglich keine Reduktion der
Parteientschädigung rechtfertigt.
Im Lichte des zu beurteilenden
Sachverhalts sowie der Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung
auf CHF 6'586.35 festzusetzen (23.7 Std. x CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT] zuzügl.
Auslagen von 3 % und MwSt. [7.7 % auf CHF 2'678.00; 8.1 % auf CHF 3'424.75]).
Der Unterschied zur
eingereichten Kostennote resultiert daraus, dass das Studium der selten
komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts (Positionen vom 18. September,
5. und 18. Oktober sowie 23. November 2023) praxisgemäss nicht vergütet wird.
Zudem handelt es sich beim Schreiben vom 16. November 2023 um
Administrativaufwand, welcher bereits im Stundenansatz des Anwalts enthalten
ist und somit nicht entschädigt wird.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
9.3 Wie dargelegt, hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht
die Abklärungslücke durch ein psychiatrisches Gutachten schliessen musste. Die
diesbezüglichen Gutachtenskosten von CHF 8’750.00 sind von der
Beschwerdegegnerin zu tragen. Zudem erscheinen die Gutachtenskosten in
Anbetracht der Komplexität des Falles als angemessen und sind gestützt auf die
Rechnung der Gutachterin Dr. med. Korthals Altes vom 14. März 2025 ausgewiesen
(«Stundenansatz 350.00 CHF x Aufwand 25 Std.: CHF 8'750.00; Aufwand:
Aktenstudium. Exploration 5 Std. am 23. Mai 2024, Diktate, Zusatzinformationen,
Ausarbeitung Gutachten, Korrekturen»). Entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin bedarf es im vorliegenden Fall keiner zusätzlichen
Aufschlüsselung der Rechnung nach TARMED-Tarifpositionen. Sodann macht die
Beschwerdegegnerin geltend, aus der Rechnung der gerichtlichen Sachverständigen
vom 14. März 2025 ergebe sich nicht, weshalb ein Stundenansatz von CHF 350.00
habe verrechnet werden dürfen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht
in BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 darauf hingewiesen hat, dass es
nachvollziehbare Gründe geben kann, weshalb für ein Gerichtsgutachten höhere
Kosten anfallen können als für ein Administrativgutachten. Solche Gründe lagen
im vorliegenden Fall zweifellos vor. Im Übrigen ist es nicht unüblich, dass von
Gutachtern in den häufig komplexen Sozialversicherungsgerichtsfällen ein
Stundenansatz von CHF 350.00 veranschlagt wird. Dies wird vom Gericht
jeweils im Rahmen der vorgängigen Einholung eines Kostenvoranschlages
entsprechend bewilligt.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2023
aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer hat folgende
Rentenansprüche:
-
vom 1. März 2021 bis 30.
November 2022 Anspruch auf eine ganze Rente;
-
vom 1. Dezember 2022 – 30.
April 2025 ein Anspruch auf eine Rente von 68 %;
-
ab 1. Mai 2025 Anspruch auf
eine Rente von 65 %.
3. Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 6'586.35 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an die Verfahrenskosten CHF 600.00 zu
bezahlen. Der Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
5. Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Kosten des psychiatrischen
Gerichtsgutachtens von CHF 8'750.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch