VSBES.2023.196
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
19. Februar 2024Deutsch28 min
und Psychiatrie (IV-Nr. 39.1). Darin attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer
Source so.ch
Urteil vom 19. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Ayhan Acemoglu
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 31. Juli 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 19. August 2021
meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1982, zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 3). In der
Folge holte die Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärzten Unterlagen ein
und veranlasste beim B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Rheumatologie, Neurologie, Innere Medizin, Otorhinolaryngologie
und Psychiatrie (IV-Nr. 39.1). Darin attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer
in einer angepassten Tätigkeit gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 50 %,
basierend auf einer 10%igen Einschränkung aus otorhinolaryngologischer Sicht
und einer 50%igen Einschränkung aus psychiatrischer Sicht.
Hiernach verneinte die
Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 49) mit
Verfügung vom 31. Juli 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) den Anspruch des
Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. Dies im Wesentlichen
mit der Begründung, in der Gesamtbetrachtung seien die geltend gemachten
funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen
Beeinträchtigungen anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend
wahrscheinlich erstellt.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 25. August 2023 (Datum Postaufgabe) Beschwerde erheben
(A.S. 5). Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 31. Juli 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Mit der Entscheidfindung sei
abzuwarten, bis eine aktuelle psychiatrische Einschätzung vorliegt.
3. Dem Versicherten sei ab wann
rechtens mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
4. Eventualiter sei eine
berufliche Massnahme durchzuführen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der IV-Stelle Solothurn.
3. Mit Eingabe vom 6.
Oktober 2023 (A.S. 16) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Eingabe vom 30.
Oktober 2023 (A.S. 20) reicht der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. C.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. Oktober 2023 ein.
5. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
2.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
3.3
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
4.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente zu Recht verneint hat. Die Beschwerdegegnerin holte zur
Beurteilung des medizinischen Sachverhalts beim B.___ ein polydisziplinäres
Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie, Neurologie, Innere Medizin,
Otorhinolaryngologie und Psychiatrie ein. Somit ist nachfolgend der Beweiswert
des B.___-Gutachtens vom 30. Dezember 2022 (IV-Nr. 39.1) zu prüfen.
5.1
Im rheumatologischen
Teilgutachten des B.___ (IV-Nr. 39.1, S. 36) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
- Keine
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1.
Chronisches zervikoskapuläres
Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M53.1)
-
St. n.
traumatischer forcierten HWS- und BWS-Flexion bei Sturz von einer Schaukel am
4.
Juli 2020
-
radiomorphologisch
im MRT HWS und BWS vom 23. Juli 2020: geringfügige anteriore
Deckplattenimpressionen BWK1 und 2, ohne ossäre Höhenminderung, sonstige ossäre
oder ligamentäre Läsionen
-
radiomorphologisch
am MRT HWS und BWS vom 1. März 2021: kein weiter nachweisbares Knochenmarksödem
im Bereich der oberen BWS, dorsale Diskusprotrusion HWK5/6, ohne
Neurokompression
-
klinisch
hochgradige funktionelle Selbstlimitierung
2.
Unspezifisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
- klinisch völlig freie
Bewegungsfähigkeit, neurologischer Status regelrecht
Zur Begründung der gestellten Diagnosen
führte der Gutachter aus, die unmittelbar posttraumatisch durchgeführten
Röntgenbilder der HWS hätten keinerlei strukturelle Läsionen ergeben. Ein MRI
der HWS und BWS habe äusserst geringfügige Impressionen von BWK 1 und 2, ohne
sonstige fassbare strukturelle posttraumatische Läsionen gezeigt. Die im
Verlauf durchgeführten konventionellen Röntgenbilder der BWS von Dezember 2020
seien völlig unauffällig gewesen. Das zuletzt durchgeführte MRT HWS und BWS vom
1.
März 2021, d.h. knapp 9 Monate nach dem Trauma, habe insbesondere in den
Segmenten BWK 1 und 2 kein Knochenmarksödem mehr ergeben, die beschriebenen
bandförmigen Fettmarkskonversionen an der Vorderkante der Deckplatte könnten
als posttraumatisches Residuum angesehen werden. Eine Erniedrigung der
Wirbelkörperhöhe werde weder an BWK 1 noch BWK 2 beschrieben. Insgesamt könne
daher vor allem radiomorphologisch von einem guten weiteren Verlauf ausgegangen
werden, dies in erheblicher Diskrepanz zur beklagten, subjektiv bis heute
anhaltenden und therapieresistenten Schmerzsymptomatik. Die anlässlich der
Begutachtung vorgenommene segmentale Untersuchung der Lenden- und der
Brustwirbelsäule sei mehrfach durchgeführt worden und habe eine absolut
regelrechte, funktionell normale Bewegungsfähigkeit ergeben. Hingegen habe eine
erhebliche Einschränkung der zervikalen Bewegungsfähigkeit bezüglich der
Rotation nach rechts und ebenso der Reklination bestanden. Bei der Untersuchung
der HWS-Segmente habe der Referent eine erhebliche aktive Gegeninnervation des
Exploranden beobachten können. Diese rein klinisch erhebliche
Bewegungseinschränkung der HWS könne unter Berücksichtigung der oben
ausführlich dargelegten früheren Bildgebungen der HWS rein strukturell
pathoanatomisch nicht erklärt werden. Es sei in diesem Kontext von einem
erheblichen Schmerzvermeidungsverhalten auszugehen, im Rahmen einer subjektiv
erheblichen Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Der gesamte periphere
Gelenkstatus sei ebenso unauffällig wie der kursorisch-neurologische Status
gewesen. Zusammenfassend könne konstatiert werden, dass durchaus am 4. Juli
2020.
ein Trauma an der oberen BWS aufgetreten sei, MRT-mässig dokumentiert,
ohne jedoch relevante strukturelle Läsionen und im Verlauf könne eine
anatomische Normalisierung der Befunde an BWK 1 und 2 objektiv konstatiert
werden. Das gesamte Ausmass der nun seit über zwei Jahren beklagten anhaltenden
Beschwerden sei rein somatisch-orientiert in keiner Art und Weise zu erklären.
Es sei von einer ganz erheblichen funktionellen Überlagerung der Beschwerden
auszugehen mit erheblicher Selbstlimitierung. Gestützt auf diese
nachvollziehbaren Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach aus rheumatologischer
Sicht keinerlei aktuell objektivierbare relevante Befunde bestünden, welche zu
einer höhergradigen oder anhaltenden Einschränkung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit weder angestammt noch adaptiert führten. Retrospektiv könne
nach dem Trauma vom 4. Juli 2020 vorübergehend für wenige Monate bis maximal
Herbst 2020 von einer aufgehobenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen
werden.
Auf das beweiswertige rheumatologische
Teilgutachten kann somit abgestellt werden.
5.2
Im neurologischen Teilgutachten
des B.___ (IV-Nr. 39.1, S. 36) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
-
Keine
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1.
Zervikothorakales Schmerzsyndrom (ICD-10
M53.1) bei Zustand nach anamnestisch Deckplattenimpressionsfraktur BWK1/2 ohne
radikuläre oder medulläre Beteiligung
2.
Unsystematischer Schwindel (ICD-10 R42)
bei HWS-Syndrom
Bezüglich der gestellten Diagnosen
führte der neurologische Gutachter aus, im Juli 2020 habe der Explorand einen
Unfall mit Wirbelsäulenprellung erlitten. Betreffend den Unfallhergang könne
auf den ausführlichen Bericht des Neurologen Dr. D.___ vom 7. Januar 2021
verwiesen werden. Dr. D.___ beschreibe hierin den Unfallhergang, die initiale Diagnostik
mit Ausschluss knöcherner Verletzungen sowie seine eigene eingehende
Untersuchung, einschliesslich einer Nadelmyographie am rechten Arm. Neben der
angegebenen Schmerzsymptomatik hätten keine Paresen nachgewiesen werden können,
auch keine Hinweise für eine neuromuskuläre Beeinträchtigung. Den hierin
dargelegten Überlegungen könne gut gefolgt werden, ebenso der Aussage von Dr. D.___
in einem weiteren Bericht vom 21. September 2021, nämlich, dass sich betreffs
Schwindelbeschwerden kein vestibuläres Korrelat ergebe. Auch hierin werde der
klinische Befund in objektiver Hinsicht als unauffällig aufgeführt. Der
Neurochirurg Dr. E.___ nehme in seinem Bericht vom 6. April 2021 allerdings
eine Deckplattenimpressionsfraktur BWK1/2 an, spreche im Befund dann allerdings
von fraglichen Deckplattenimpressionsfrakturen, was in Anbetracht der initial
erfolgten Röntgendiagnostik erstaune. Dies sei von rheumatologisch-orthopädischer
Seite zu bewerten. Bei der aktuellen Untersuchung imponiere nun ein
schmerzhaftes HWS-Syndrom. Allerdings beklage der Explorand während der
Wartezeit vor allem lumbale Rückenschmerzen, weswegen er um eine Liege bitte.
In objektiver Hinsicht falle ansonsten der neurologische Status regelrecht aus
und auch für den eher unsystematisch geschilderten Schwindel ergebe sich
klinisch kein Korrelat, auch nicht bei der allerdings nur begrenzt zugelassenen
Frenzel-Untersuchung. Diesbezüglich sei auch auf den ORL-ärztlichen Teil dieses
Gutachtens verwiesen. Gestützt auf diese nachvollziehbaren Ausführungen vermag
sodann auch die gutachterliche Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach der
Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht
eingeschränkt sei und sich auch im Verlauf keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ergeben habe.
Auf das beweiswertige neurologische
Dispositiv
Teilgutachten ist demnach abzustellen.
5.3 Im internistischen Teilgutachten
des B.___ (IV-Nr. 39.1, S. 20) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
Keine
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1. Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher
Gebrauch (ICD-10 F17.1)
2. Anamnestisch Diabetes mellitus Typ 2
(ICD-10 E11.9)
-
aktuell normales HbA1c ohne
antidiabetische Medikation
3. Dyslipidämie, gemischt (ICD-10 E78.2)
Zur Begründung der Diagnosen führte der
internistische Gutachter aus, ganz im Vordergrund stünden die vom Exploranden
geschilderten Schmerzen im Schulterbereich rechts, im Nackenbereich sowie im
Rückenbereich. Hinzu komme eine intermittierend vor allem bei Emotionen
auftretende Atemnot, selten einmal Panikattacken und ein Schwindel, der nicht
auf eine orthostatische Dysregulation zurückgeführt werden könne. Aus
allgemeininternistischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Bezüglich der anderen Symptome sei auf das
psychiatrische, rheumatologische, neurologische und otorhinolaryngologische
Teilgutachten verwiesen. Diese Beurteilung vermag gestützt auf die vom
Gutachter erhobenen Befunde sowie im Lichte der Vorakten zu überzeugen.
Demzufolge leuchtet auch die gutachterliche Schlussfolgerung ein, wonach aus
internistischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden.
Auf das beweiswertige internistische
Teilgutachten ist somit abzustellen.
5.4 Im otorhinolaryngologischen
Teilgutachten des B.___ (IV-Nr. 39.2, S. 52) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
-
Periphere vestibuläre
Funktionsstörung rechts (ICD-10 H81.3)
· zentral weitgehend kompensiert
Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
-
Tinnitus beidseits (ICD-10
H93.1)
·
kompensiert
Hinsichtlich der gestellten Diagnosen
führte der Gutachter aus, im Rahmen der aktuellen audiologischen Untersuchung
könne eine altersentsprechende symmetrische Hörschwelle beidseits mit Hörverlust
nach CPT-AMA Tabelle von 1 % rechts sowie 2 % links, resultierend einem
Hörverlust für Zahlen von 0 % rechts respektive 0 % links
objektiviert werden. Im Rahmen dieser Hörschwelle bestünden weder subjektiv
noch objektiv auditive Einschränkungen. Seitens des intermittierenden Tinnitus
könne dieser zum jetzigen Zeitpunkt im Rahmen des subjektiven Empfindens noch
als kompensiert bezeichnet werden. Wie im Rahmen der audiometrischen
Untersuchung objektiviert, mit Wahrnehmung des Tinnitus im Bereich der Hörschwelle,
erfülle dieser Tinnitus unter Berücksichtigung der Frequenzlokalisation sowie
Intensität die Plausibilitätskriterien im Vergleich mit den Literaturangaben
betreffend Tinnitus-Matching. Seitens der peripheren vestibulären Funktion
zeigten sich aktuell Befunde einer peripheren vestibulären Funktionsstörung
rechts bei zwar fehlenden pathologischen Nystagmen, aber kalorischer
Untererregbarkeit rechts, sodass die intermittierenden bewegungsabhängigen
Schwindelbeschwerden erklärt werden könnten. Gestützt auf diese Ausführungen
vermögen sodann auch die gutachterlichen Schlussfolgerungen der
Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach sich seitens der intermittierenden
Schwindelsymptomatik bei peripherer vestibulärer Funktionsstörung rechts
qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben, sodass
sturzgefährdende Tätigkeiten vom Exploranden gemieden werden sollten. In
Anbetracht der intermittierenden Schwindelsymptomatik mit anzunehmendem
langsameren Arbeitstempo könne von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit
von 10 % in jeglicher Tätigkeit ausgegangen werden. Seitens der
otoneurologischen Beschwerdesymptomatik bestünden diese partiell quantitativen
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit seit dem Jahre 2021, mit Auftreten einer
intermittierenden Schwindelsymptomatik im Anschluss an eine
Steroidinfiltration.
Auf das beweiswertige
otorhinolaryngologische Teilgutachten kann somit abgestellt werden.
5.5
5.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten
des B.___ (IV-Nr. 39.1, S. 27) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1. Undifferenzierte Somatisierungsstörung
(ICD-10 F45.1)
2. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10
F32.1)
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
-
Keine
Zur Herleitung der gestellten Diagnosen
führte der Gutachter in nachvollziehbarer Weise aus, der Explorand beklage seit
dem Unfallereignis im Juli 2020 Beschwerden im Bereich der Schultern und des
Nackens, weiterhin einen Drehschwindel, weswegen er sich nicht mehr in der Lage
sehe, seiner angestammten beruflichen Tätigkeit mit einem hochprozentualen
Pensum nachzugehen. Es hätten für die beklagten Beschwerden bislang keine diese
in ihrer Ausprägung und Lokalisation hinreichend erklärbaren pathoanatomischen Befunde
erhoben werden können. Diagnostisch sei somit zunächst von einem Störungsbild
aus dem Spektrum der somatoformen Störungen respektive einer undifferenzierten
Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) auszugehen. Diese diagnostische
Einschätzung stütze sich auf den Umstand verschiedener körperlicher Beschwerden
wie Schmerzen und Schwindel. Auch bestünden weder eine hartnäckige Weigerung
den Rat von Ärzten anzunehmen noch das Negieren einer psychosomatischen
Komponente. Bezüglich der affektiven Symptomatik zeigten sich in der
Untersuchung eine depressiv herabgesetzte Stimmungslage mit einem verminderten
Antrieb und einer nur schlechten affektiven Modulationsfähigkeit, die Gedanken
seien inhaltlich negativistisch und pessimistisch gefärbt gewesen. Diagnostisch
sei daher von einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1)
auszugehen. Weitere Störungsbilder aus dem Spektrum der psychischen
Erkrankungen seien nicht zu diagnostizieren gewesen.
5.5.2
5.5.2.1 Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische Gutachter aus, aus psychiatrischer
Sicht sei der Explorand in der Lage, an seinem zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz
sowie in einer angepassten Tätigkeit 6 Stunden am Tag an 5 Tagen in
der Woche anwesend zu sein. Es bestehe während dieser Anwesenheitszeit eine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 %. Diese Einschätzung sei in
einer verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit aufgrund der Schmerzstörung
und der mittelgradigen depressiven Episode begründet, wobei in dieser
Einschätzung auch selbstlimitierende Tendenzen und ein sekundärer
Krankheitsgewinn inkludiert seien. Demnach bestehe aus psychiatrischer Sicht
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Es bestünden derzeit keine ausreichenden
persönlichen Ressourcen, den Widrigkeiten respektive der körperlichen
Beschwerden angemessen zu begegnen. Im zeitlichen Verlauf sei, da keine
entsprechenden Behandlungsberichte vorlägen, von dieser Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchung auszugehen.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die
vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % im
Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden
Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie
beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.
4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 5.5.1 hiervor
verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass eine mittelgradige depressive Episode
vorliegt. Zum Schweregrad der diagnostizierten Somatisierungsstörung können dem
Gutachten keine Angaben entnommen werden.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, der
Explorand habe sich bislang noch nicht in ambulanter psychiatrisch–psychotherapeutischer
Behandlung befunden. Auch eine psychopharmakologische Behandlung habe bislang
noch nicht stattgefunden. Es sei von einer guten Prognose bei einer adäquaten
Behandlung der diagnostizierten Störungsbilder auszugehen, auch da diese erst
seit rund zwei Jahren bestünden und somit noch nicht von einer erheblichen
Chronifizierung auszugehen sei. Da eine ambulante Behandlung im Fall des
Beschwerdeführers nicht ausreichend wäre und bei einer nicht ausreichend
intensiven Behandlung von einer zunehmenden Chronifizierung der geschilderten
Beschwerden bzw. der gestellten Diagnosen auszugehen sei, sollte eine
stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in die Wege geleitet
werden. Im Rahmen dieser Behandlung sollte zum einem eine leitliniengemässe
antidepressive Medikation installiert werden und zum anderen mittels einer
Gesprächspsychotherapie dem Exploranden die psychosomatischen Anteile seiner
beklagten körperlichen Beschwerden vermittelt werden bzw. dass er Strategien
erlerne, mit diesen angemessen umzugehen. Auch sollte eine leitliniengemässe
antidepressive Medikation installiert werden. Wenngleich auch der Explorand nur
wenig Deutsch spreche, so könnten die psychotherapeutischen Gespräche mit Hilfe
eines Dolmetschers durchgeführt werden. Gegebenenfalls könnte im Anschluss an
die stationäre Behandlung eine tagesklinische Behandlung zumindest halbtags
erfolgen, um das während der stationären Behandlung Erlernte zu verfestigen.
Sinnvoll und notwendig wäre darüber hinaus eine ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Prognostisch sei vom Wiedererlangen
einer vollen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ein Jahr nach
Einleitung der empfohlenen Therapiemassnahmen, welche dem Exploranden allesamt
vollumfänglich zumutbar seien, auszugehen. Demnach ist beim Beschwerdeführer
nicht von einer Behandlungsresistenz auszugehen. Sodann macht der Gutachter
hinsichtlich einer allfälligen Eingliederungsresistenz zwar keine näheren
Ausführungen, aber aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer aktuell in seinem
eigenen Bistrot tätig ist, ist nicht von einer Eingliederungsresistenz
auszugehen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende
S. 430). Diesbezüglich führte der Gutachter aus, beim Exploranden bestehe
die psychische Problematik eines Störungsbildes aus dem Spektrum der
somatoformen Störungen und eine mittelgradige depressive Episode. Die
depressive Symptomatik sei im Gefolge der Somatisierungsstörung aufgetreten, diese
beiden Störungsbilder beeinflussten und triggerten sich gegenseitig in einer
negativen Weise.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, der
Beschwerdeführer habe einen ein Jahr jüngeren Bruder sowie eine 18 Jahre
jüngere Schwester. Die Eltern und die Geschwister lebten in der Türkei, es
bestehe zu ihnen ein guter Kontakt. Finanziert werde der Explorand aus den
Einkünften des Bistros, welches er gemeinsam mit seiner Frau betreibe. Es
bestünden Privatschulden in Höhe von rund CHF 22'000.00. Er arbeite an
zwei Tagen in der Woche im Bistro und müsse dann einen Tag pausieren. Auch
müsse er nach einer halben Stunde eine Pause einlegen. Sein Pensum betrage
30 %. Wenn er im Bistro sei, mache er nichts, er sitze nur dort. Er habe
zwei Söhne, 6 und 9 Jahre alt, das innerfamiliäre Verhältnis sei gut. Er
besitze einen Führerausweis, fahre jedoch nicht Auto, da er Angst habe. Früher
habe er viele soziale Kontakte gehabt, welche er jedoch momentan nicht pflege.
Regelmässig kämen seine Cousins zu Besuch. Als Hobby spiele er mit seinen
Kindern, ansonsten mache er nichts. Verreist sei er das letzte Jahr 10 Tage in
die Türkei, wo er auf einer Hochzeit gewesen sei. Weiter führte der
Beschwerdeführer – teilweise abweichend zu seinen vorgehenden Angaben – aus, er
gehe an 5 Tagen in der Woche, von Montag bis Freitag zur Arbeit. Er sei in der
Regel 2,5 Stunden von 08.00 bis 10.30 Uhr dort und unterhalte sich
mit Kunden. Mittags hole er die Kinder von der Schule ab, es werde gemeinsam
etwas gegessen. Montags, dienstags und donnerstags bringe er sie wieder zur
Nachmittagsschule, an den übrigen Tagen gehe er mit ihnen in einen Kinderpark. Auch
gehe er mit ihnen gerne im Wald spazieren. Den Haushalt erledige in erster
Linie seine Frau, er schaue, dass er ihr soweit es ihm möglich sei, helfe. Eine
grosse Hilfe sei auch die Kusine, welche eine Etage über dem Exploranden im
gleichen Haus wohne. Abends mache er «nichts», er sitze mit seiner Frau
zusammen, schaue fern, höre Musik und versuche Yoga zu machen, die Kinder
liessen ihn jedoch nicht in Ruhe. Sodann nannte der Gutachter als negative
Ressourcen, der Explorand spreche kaum Deutsch und es sei somit nicht von einer
ausreichenden Integration ausserhalb der Familie auszugehen ist. Es bestünden
darüber hinaus hohe Privatschulden. Demnach liegen beim Beschwerdeführer neben gewissen
Einschränkungen – entgegen der Ansicht des psychiatrischen Gutachters in seiner
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (s. E. II. 5.5.2.1, 1.
Abschnitt) – durchaus positive soziale und persönliche Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Der psychiatrische Gutachter
führte diesbezüglich aus, eine Inkonsistenz finde sich insofern, als dass der
Explorand auf der einen Seite angegeben habe, an zwei aufeinanderfolgenden
Tagen bei der Arbeit zu sein und einen Tag Pause machen zu müssen, wobei er
nach seinem Tagesablauf befragt, angegeben habe, jeden Tag vormittags im Bistro
zu sein und sich dort mit Kunden zu unterhalten. Zudem hätten sich in der
Untersuchung gewisse Tendenzen zu einer Aggravation zumindest der depressiven
Symptomatik gefunden. Zudem habe sich der Explorand teilweise fast zeitlupenartig
bewegt. Gestützt auf diese Ausführungen und die Schilderung des
Beschwerdeführers zu seinem Tagesablauf ist das Vorliegen einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus zu verneinen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer
habe sich noch nie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden,
wenngleich auch ihm diese mehrfach empfohlen worden sei. Das Problem sei, dass
er nicht Deutsch spreche, weswegen er keine entsprechende Behandlung in
Anspruch nehmen könne. Auch eine psychopharmakologische Behandlung habe bislang
noch nicht stattgefunden. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist somit das
Vorliegen eines ausgewiesenen Leidensdrucks zu verneinen. Daran vermögen die
Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift
nichts zu ändern, wonach es trotz Bemühungen nicht gelungen sei, den
Beschwerdeführer bei einem Psychiater zu platzieren. Solche Bemühungen sind aus
den Akten vor Erlass des B.___-Gutachtens nicht ersichtlich und widersprechen
denn auch den vorerwähnten Angaben, welche der Beschwerdeführer gegenüber dem
Gutachter gemacht hat. Dies geht zudem ebenfalls aus dem Bericht von Dr. med. F.___
vom 8. Februar 2023 (IV-Nr. 47) hervor.
5.5.2.2 Gestützt auf die vorgehende
Indikatorenprüfung erweisen sich die geltend gemachten funktionellen
Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen nur
teilweise als erstellt. Eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie
der psychiatrische Gutachter des B.___ postuliert, lässt sich nach dem Gesagten
anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht erhärten. Es ist
Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen,
weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich
guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle
Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit
auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Attestiert die psychiatrische Fachperson
bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung –
wie im vorliegenden Fall – ohne schlüssige Erklärung eine namhafte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das
Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die
rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2). So darf sich im
Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) die Verwaltung – und im
Streitfall das Gericht – weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen
genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die
ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit
unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite
zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der
Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281
E. 5.2.1 S. 306 f., 140 V 193 E. 3 S. 194 ff., je mit Hinweisen). Damit
ist gestützt auf die vorgehende Indikatorenprüfung im Ergebnis davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seiner in genügendem Masse
vorhandenen psychischen Ressourcen in der Lage ist, eine Beschäftigung zu
verrichten, wobei in psychischer Hinsicht keine krankheitsbedingten
Einschränkungen bestehen, zumal der psychiatrische Gutachter dem
Beschwerdeführer eine gute Therapierbarkeit attestiert hat. Schliesslich ist
anzufügen, dass aus rechtlichen Gründen von einer medizinischen Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden darf, ohne dass die ganze Beurteilung
ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22.
Januar 2016 E. 2). Das psychiatrische Teilgutachten ist denn auch
grundsätzlich beweiswertig und es kann – abgesehen von der gutachterlichen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – darauf abgestellt werden.
5.2.2.3 An dieser Beurteilung vermag
auch der Bericht des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. F.___, FMH Allgemeine
Innere Medizin, vom 11. August 2023 (Beschwerdebeilage 9) nichts zu
ändern, zumal er sich darin im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers abstützt und seine Aussagen zu den psychischen Beschwerden
als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin nur bedingt beweiswertig sind. Zudem
ist in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb der Bericht von Dr. med. F.___ auch unter diesem Gesichtspunkt
kaum beweiskräftig ist. Was schliesslich den im vorliegenden Beschwerdeverfahren
eingereichten Bericht von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, vom 25. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage 10) anbelangt, ist darauf
hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss der Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung – 31. Juli 2023 – in tatbestandlicher Hinsicht
grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet
(BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161 f. E. 2d). Der genannte Bericht
bezieht sich inhaltlich ausschliesslich auf die von Dr. med. C.___ ab der
Erstbehandlung des Beschwerdeführers vom 22. September 2023 erhobenen Befunde.
Demnach ist der Bericht von Dr. med. C.___ vom 25. Oktober 2023 nicht zum
Beweis zuzulassen.
6. Zusammenfassend ist damit
gestützt auf das beweiswertige B.___-Gutachten und die vorgehenden Ausführungen
einzig die in jeglichen Tätigkeiten bestehende 10%ige Einschränkung aus
otorhinolaryngologischer Sicht zu berücksichtigen. Da dem Beschwerdeführer
damit auch die bisherige Tätigkeit mit einer 10%igen Einschränkung weiterhin
zumutbar ist, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 10 %. Bei dieser
Ausgangslage kann sowohl der Rentenanspruch als auch der Anspruch auf
berufliche Massnahmen ohne Weiteres verneint werden. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
7. Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch