VSBES.2023.199
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
25. September 2024Deutsch43 min
Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin fest, nach polydisziplinärer Begutachtung
Source so.ch
Urteil vom 25. September 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Josef Flury
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 26. Juni 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1983 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 26. September 2016 unter
Hinweis auf Hüftprobleme aufgrund eines Hüftdistorsionstraumas bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin traf
in der Folge verschiedene medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und
veranlasste berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. IV-Nrn. 22 und 28).
Mit Abschlussbericht vom 15. Oktober 2019 (IV-Nr. 39) hielt die
Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei
gemäss der Mitteilung der Unfallversicherung vom 9. Oktober 2019 in einer
angepassten Verweistätigkeit 100 % arbeitsfähig. Die
Eingliederungsfachperson habe den Eindruck, dass der Beschwerdeführer viel mehr
leisten könne und er subjektiv von seiner Krankschreibung überzeugt sei.
Zwischendurch habe die Eingliederungsfachperson auch den Eindruck gehabt, dass
seitens des Beschwerdeführers eine Aggravation vorhanden sei. Nach der
Stagnation der IV-Massnahme, der Vernetzung mit dem RAV und der Stellungnahme
der Unfallversicherung, schliesse die Eingliederung den Fall ab. Nach
Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Stellungnahme vom
26. April 2021 [IV-Nr. 68]) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
bei der Begutachtungsstelle B.___ (nachfolgend: B.___) in [...] in den
Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie, Neurologie
und Psychiatrie begutachten. Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 7.
Dezember 2021 erstattet (IV-Nrn. 92.1 – 92.4). Nachdem der Beschwerdeführer
erneut einen Antrag für berufliche Eingliederungsmassnahmen gestellt hatte
(vgl. IV-Nr. 94), veranlasste die Beschwerdegegnerin in der Folge ein
Aufbautraining sowie ein Arbeitstraining (vgl. IV-Nrn. 105, 113, 127). Mit
Abschlussbericht vom 25. November 2022 (IV-Nr. 133) hielt die
Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin fest, nach polydisziplinärer Begutachtung
im Dezember 2021 (100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) und
folgend weiteren Eingliederungsmassnahmen sei lediglich ein Pensum von
50 % erreicht worden. Weitere berufliche Massnahmen erschienen nicht
zielführend; die berufliche Eingliederung könne abgeschlossen werden. Nach
Vorlage des Dossiers an den RAD (IV-Nr. 137) stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. März 2023
(IV-Nr. 144) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 7 % die Abweisung
seiner Leistungsbegehren in Aussicht. Die dagegen erhobenen Einwände (IV-Nr.
148) wies sie mit Verfügung vom 26. Juni 2023 ab (IV-Nr. 153; Akten-Seiten
[A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 26.
Juni 2023 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2023 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 26. Juni 2023 sei
aufzuheben.
2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen und diese zu verpflichten, den medizinischen Sachverhalt sowie
den Umfang der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
abzuklären (aktuell und retrospektiv).
3. Nach Vorliegen der erforderlichen
Abklärungsergebnisse sei die Rentenberechnung neu vorzunehmen und dem
Beschwerdeführer ab frühestmöglichem Zeitpunkt eine unbefristete Rente
zuzusprechen.
4. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer
eine befristete Rente zuzusprechen.
5. Dem Beschwerdeführer seien weiterhin Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.
6. Dem Beschwerdeführer sei die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe des unterzeichneten
Rechtsanwaltes zu gewähren.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe
vom 20. September 2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die
beiliegenden Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf das
Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 31).
4. Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25.
Oktober 2023 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von
sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) und bestellt
Rechtsanwalt Josef Flury, [...], als unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 32
f.).
5. Am 31. Oktober 2023 reicht der Vertreter
des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S. 34 f.). Diese wird
der Beschwerdegegnerin am 6. November 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S.
36).
6. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. Juni 2023) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch
des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu
Recht verneint hat. Die Beschwerdegegnerin holte zur Beurteilung des
medizinischen Sachverhalts bei der Gutachterstelle B.___ (nachfolgend: B.___) in
[...] ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie,
Orthopädie und Neurologie ein. Somit ist nachfolgend der Beweiswert des B.___-Gutachtens
vom 7. Dezember 2021 (IV-Nrn. 92.1 – 92.4) zu prüfen.
4.1
Im internistischen Teilgutachten
des B.___ (IV-Nr. 92.2 S. 25 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit
Keine
Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit
1.
Übergewicht mit BMI von 26 kg/m2
(ICD-10 E66.9)
2.
Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
Zur Begründung der Diagnosen
führte der internistische Gutachter aus, der Beschwerdeführer klage über
dauernde Hüftschmerzen links. Aus allgemeininternistischer Sicht könnten keine
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Es bestünden
auch keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus
allgemeininternistischer Sicht im Verlauf jemals längerfristig relevant
eingeschränkt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sollte in der Lage sei, einer
seinen Fähigkeiten und Ressourcen entsprechenden beruflichen Tätigkeit mit
voller Arbeits- und Leistungsfähigkeit nachgehen zu können. Diese Beurteilung
vermag gestützt auf die vom Gutachter erhobenen Befunde sowie im Lichte der
Vorakten zu überzeugen. Demzufolge leuchtet auch die gutachterliche
Schlussfolgerung ein, wonach aus internistischer Sicht keine Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit bestünden. Dies wird von den Parteien auch nicht
bestritten. Somit ist auf das beweiswertige internistische Teilgutachten des B.___
abzustellen.
4.2
Im psychiatrischen Teilgutachten
des B.___ (IV-Nr. 92.2 S. 31 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit
Keine
Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit
1.
Leichte depressive Episode (ICD-10
F32.0)
Zu den psychiatrischen
Untersuchungsbefunden legte der Gutachter dar, der Beschwerdeführer sei wach,
bewusstseinsklar und in allen Qualitäten voll orientiert gewesen. Es hätten
sich im Gespräch keine Hinweise auf Beeinträchtigungen von Konzentration, Aufmerksamkeit
und Gedächtnis gefunden. Die Stimmungslage habe sich ausgeglichen gezeigt und
sei als streckenweise gedrückt beschrieben worden aufgrund der
Schmerzsymptomatik. Eine zirkadiane Rhythmik sei negiert worden. Der Antrieb
sei normal gewesen bei einer guten affektiven Modulationsfähigkeit.
Formalgedanklich hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden. Psychotisches,
insbesondere halluzinatorisches oder wahnhaftes Erleben hätten nicht bestanden,
das Ich-Erleben sei unbeeinträchtigt gewesen. Symptome aus dem Spektrum der
Angststörungen seien nicht vorhanden gewesen. Lebensmüde Gedanken seien negiert
worden, hätten jedoch vor etwa eineinhalb Jahren bestanden. Zur Herleitung der
gestellten Diagnosen führte der Gutachter in nachvollziehbarer Weise aus, der
Beschwerdeführer leide seit seinem Unfallereignis im Jahre 2016 unter
persistierenden Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte, weswegen es ihm nicht
mehr möglich sei, seiner angestammten Tätigkeit als Verkäufer nachzugehen. In
der aktuellen Untersuchung habe sich eine ausgeglichene Stimmungslage gezeigt,
welche jedoch als auch wechselhaft beschrieben worden sei, was auch
aktenanamnestisch bestätigt werde. Kriteriengeleitet sei derzeit jedoch
allenfalls noch von einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) auszugehen.
Für weitere Störungsbilder aus dem Spektrum der psychischen Erkrankungen hätten
sich keine Anhaltspunkte gefunden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der
psychiatrische Gutachter gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen aus,
aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand in der Lage, an seinem zuletzt
ausgeübten Arbeitsplatz sowie in einer angepassten Tätigkeit acht Stunden am
Tag an fünf Tagen in der Woche anwesend zu sein. Im zeitlichen Verlauf sei
diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit mindestens der Erstellung dieses
Gutachtens anzunehmen. Auch retrospektiv hätten sich darüber hinaus keine
Anhaltspunkte für eine etwaige höhergradige Verminderung der Arbeitsfähigkeit
ergeben (IV-Nr. 92.2 S. 34 ff.).
4.3
Im orthopädischen Teilgutachten
des B.___ (IV-Nr. 92.2 S. 39 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit
1.
Chronische Hüftbeschwerden links (ICD-10
M79.65/Z98.8)
·
St. n. Verletzung im
Rahmen eines Leitersturzes am 3. März 2016, anamnestisch im Sinne einer
Kontusion des lateralen Hüftabschnittes
·
St. n. Hüftgelenksinfiltration
mit Kenacort am 4. April 2016 (Dr. C.___, D.___)
·
St. n.
Hüftarthroskopie, Foveaplastik und femoraler Osteochondroplastie am 3. Mai 2016
(Dr. C.___, D.___)
·
St. n. Infiltration
im Bereich des Locus dolenti im Bereich des Piriformisansatzes mit Kenacort am
22.
August 2016 (Dr. C.___, D.___)
·
St. n. Hüftgelenksinfiltration
mit Kenacort am 6. Februar 2017 (Dr. C.___, D.___)
·
St. n.
extraforaminaler Infiltration LWK2/3 links mit Kenacort am 22. Juni 2017 (D.___)
·
St. n.
Hüftgelenksinfiltration mit Kenacort am 3. Juli 2017 (Dr. C.___, D.___)
·
St. n.
Hüftarthroskopie, partieller Synovektomie, Arthrolyse, sparsamer
Pfannenrandtrimmung und Labrumdébridement am 5. September 2017 bei
Arthrofibrose und degenerativer Labrumläsion bei verkalktem Labrum (Dr. C.___, D.___)
·
St. n. Infiltration
der Bursa trochanterica mit Kenacort am 29. Januar 2018 (Dr. C.___, D.___)
·
St. n. Infiltration
der Bursa trochanterica mit Kenacort am 12. März 2018 (Dr. C.___, D.___)
·
St. n. Infiltration
der Bursa trochanterica mit Depo-Medrol am 8. August 2018 (Orthopädie, E.___)
·
St. n. Infiltration
mit Kenacort am 11. Februar 2019 (D.___)
·
St. n.
Hüftgelenksinfiltration mit ACP am 25. November 2019 (Dr. C.___, D.___)
·
St. n.
Hüftgelenksinfiltration mit ACP am 2. Dezember 2019 (Dr. C.___, D.___)
·
St. n.
Hüftgelenksinfiltration mit ACP am 9. Dezember 2019 (Dr. C.___, D.___)
·
St. n. Infiltration
LWK4/5/SWK1 beidseits und der Iliosakralgelenke mit Kenacort am
18.
September 2020 (Dr. C.___, [...])
·
radiologisch
beginnende Degeneration, Labrumläsion, femorale Taillierungsstörung, erhöhte
Femurantetorsion und Verdacht auf beginnende Affektion der Iliosakralgelenke
(MRI 8. August 2018, Szintigraphie und SPECT/CT 25. August 2020)
Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit
Keine
Zur Beurteilung führte der
Gutachter aus, aktuell seien auf orthopädischer Ebene folgende Befunde
objektivierbar: Der ebene Gang erfolge mit linksseitigem Hinken und die
Varianten könnten gut demonstriert werden, während der Beschwerdeführer auf der
Treppe die linke untere Extremität entlaste. Bei der Untersuchung der
Wirbelsäule und Extremitäten zeige sich eine allseits freie Beweglichkeit: Die
bei der fokussierten Prüfung in Rückenlage verminderte Auslenkung der linken
Hüfte gelinge in sitzender Position mit hängenden Beinen durchaus bis in die
Endposition. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und
Liegen könne bei ausreichender Kooperation problemlos durchgeführt werden.
Auffallend sei eine recht stereotyp und in erheblichem Ausmass angegebene
trochantäre Schmerzhaftigkeit der linken Seite, welche aber unter Ablenkung
etwa im Langsitz weit weniger ausgeprägt zu sein scheine, obwohl hier eine klar
höhere Bewegungsamplitude der Hüfte erfolge. Die ausgeprägte plantare
Beschwielung sei mit der angegebenen körperlichen Schonung nicht vereinbar.
Bezüglich neurologischer Untersuchung werde auf das entsprechende Teilgutachten
verwiesen. Auf radiologischer Ebene seien an der linken Hüfte ein Knorpeldefekt
nach Osteochondroplastie, eine Osteophytenbildung und eine Labrumläsion
dokumentiert worden. Es bestünden weiter eine femorale Taillierungsstörung
sowie eine beidseits erhöhte Femurantetorsion, während die Iliosakralgelenke
bis auf eine szintigraphisch vermehrte Aktivität unauffällig seien. An der
tieflumbalen Wirbelsäule seien Diskopathien ohne Neurokompression festgestellt
worden. In Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten weitgehend blanden
Befundes werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet.
Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die beklagten Beschwerden
durch die klinischen, radiologischen, infiltrativen und intraoperativen Befunde
keinesfalls vollumfänglich begründen lassen. Durchaus nachvollziehbar sei ein
gewisser Leidensdruck angesichts Degeneration des Hüftgelenkes, doch lasse die
doch etwas inkonsistente klinische Präsentation an eine gewisse
nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Die Tatsache, dass das
anamnestisch am Morgen des Untersuchungstages eingenommene Ibuprofen nicht in
therapeutischer Dosierung nachweisbar sei, lasse überdies gewisse Zweifel an
den Angaben des Beschwerdeführers aufkommen. Die im Alltag bezüglich der
Gehdistanz sehr unklar geltend gemachten Einschränkungen würden verwundern; die
symmetrisch massiv ausgeprägte plantare Beschwielung sei mit einer
höhergradigen Schonung keinesfalls vereinbar (IV-Nr. 92.2 S. 46). Gestützt auf
diese nachvollziehbaren Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach für körperlich
mittelschwere und schwere sowie überwiegend stehende und gehende Verrichtungen,
wie sie der Beschwerdeführer im Möbelverkauf ausgeübt habe, aufgrund der
gutachterlichen Untersuchung eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit
bestehe. Es sei von einer bleibenden und vollständigen Arbeitsunfähigkeit
spätestens seit dem am 3. Mai 2016 erstmals erfolgten Hüfteingriff auszugehen.
Für körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter
Wechselbelastung bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine zeitlich und
leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und
Tragen von Lasten über 5 kg, das längere Stehen und Gehen, das häufige
Überwinden von Treppen und unebenem Grund sowie die Einnahme kniender und
kauernder Positionen sollten dabei vermieden werden. Die retrospektive
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand anamnestischer Angaben und
vorliegender Akten sei schwierig. Nach dem am 3. Mai 2016 erstmals erfolgten
Hüfteingriff sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten
und spätestens sechs Monate nach der letztmals am 5. September 2017
durchgeführten Operation eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit
in einer Verweistätigkeit gegeben (IV-Nr. 92.2 S. 49 f.). Diese Einschätzung
und deren Herleitung erscheinen als schlüssig und überzeugend. Auf das
beweiswertige orthopädische Teilgutachten kann somit abgestellt werden.
4.4
Im neurologischen
Teilgutachten des B.___ (IV-Nr. 92.2 S. 51 ff.) wurden keine Diagnosen
gestellt. Zur Beurteilung führte der Gutachter aus, neurologische Berichte fänden
sich in der IV-Dokumentation keine. Im Vordergrund stehe eine orthopädische
Hüftproblematik links nach einem Unfall vom 3. März 2016 im Sinne eines
seitlichen Leitersturzes auf die linke Hüfte mit Distorsionstrauma und
traumatischer Läsion des Ligamentum capitis femoris bei femoroacetabulärer
Impingement-Konfiguration. Zahlreiche operative und infiltrative Massnahmen
hätten nicht zu einer Besserung geführt. Diesbezüglich werde auf das
orthopädische Fachgutachten verwiesen. Aus neurologischer Sicht sei relevant,
dass am 17. Mai 2017 ein MRI der LWS erfolgt sei, mit gemäss Befundbericht Diskusprotrusion
LWK4/5 und LWKS/SWK1 mit Kontakt zur Wurzel L5 rezessal beidseits, ohne
Wurzelkompression. Dem Bericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des D.___
vom 20. Juni 2017 könne entnommen werden, dass ein MRI der LWS eine
Diskushernie L2/3 links extraforaminal ergeben habe, worauf eine
extraforaminale Infiltration vorgesehen worden sei, welche dann am 22. Juni
2017.
auch stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer gebe konstant vorhandene,
unter Belastung beim Stehen und Gehen verstärkte Schmerzen in der linken Hüfte
«innen» an, verbunden auch mit einer eingeschränkten Beweglichkeit und einer
Schwäche im linken Bein. Explizit verneine er Rückenbeschwerden, auch je eine
Ausstrahlung ins linke Bein z.B. im Sinne einer ischialgiformen Problematik gehabt
zu haben. Bei der klinischen Untersuchung falle eine leichte Hypotrophie des
linken Beines auf, welche als schonungsbedingt zu werten sei. Das Gangbild sei
links leicht hinkend als Folge von Hüftschmerzen. Eine über eine Schmerzhemmung
hinausgehende Parese sei nicht objektivierbar, bei Testung der Kraft im
Hüftbereich links komme es zum Teil zu einem Nachlassen. Der Hauptbefund aus
neurologischer Sicht sei eigentlich eine ASR-Abschwächung auf der linken Seite.
Für diese ASR-Abschwächung ergebe sich aktuell keine Erklärung: Wie oben schon
ausgeführt, fänden sich anamnestisch keine Hinweise in Richtung einer einmal
stattgehabten Radikulopathie / Ischialgie. Das MRI LWS vom 17. Mai 2017 habe
zwar auch bei LWKS/SWK1 eine Protrusion ergeben, im Befund aufgeführt worden
sei aber ein Kontakt zur Wurzel L5 rezessal beidseits und nicht zu S1. Es sei
dann auch eine extraforaminale Diskushernie L2/3 links beschrieben worden, ein
Befund, der aber ebenfalls keine ASR-Abschwächung erkläre. Klinisch ergäben
sich auch keine Anhaltspunkte für eine Radikulopathie der Wurzel L2 oder L3
links. Da die ASR-Abschwächung links einem Befund und nicht einer Diagnose
entspreche, sei dies unter Punkt 6. nicht aufgeführt worden. Der bisherige
Verlauf aus neurologischer Sicht sei günstig gewesen, insofern als keine
neurologische Problematik im engeren Sinn festzustellen sei (IV-Nr. 92.2 S. 54
f.). Gestützt auf diese nachvollziehbaren Ausführungen vermag sodann auch die
gutachterliche Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführer aus
neurologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei und
sich auch im Verlauf keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe
(IV-Nr. 92.2 S. 55 f.). Auf das beweiswertige neurologische
Dispositiv
Teilgutachten ist demnach abzustellen.
4.5 Gestützt auf die
beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung im B.___-Gutachten zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführer
aus interdisziplinärer Sicht in sämtlichen körperlich sehr leichten, immer
wieder auch sitzend zu verrichtenden, wechselbelastenden Tätigkeiten zu
100 % arbeits- und leistungsfähig ist. Das wiederholte Heben und Tragen
von Lasten über 5 kg, das längere Stehen und Gehen, das häufige Überwinden von
Treppen und Gehen auf unebenem Grund sowie die Einnahme kniender und kauernder
Positionen sollten vermieden werden. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit bestehe seit dem März 2016. Spätestens ab März 2018 könne keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr für eine körperlich leichte,
wechselbelastende Tätigkeit festgestellt werden (vgl. IV-Nr. 92.2 S. 10
f.).
4.6 Daran vermögen auch
die vom Beschwerdeführer gegen den Beweiswert des Gutachtens vorgebrachten
Einwendungen nichts zu ändern:
4.6.1 Zum orthopädischen Teilgutachten
bringt der Beschwerdeführer vor, bereits bei der Diagnoseliste fehlten mehrere
relevante Diagnosen, welche im Verlauf von verschiedenen Ärzten gestellt worden
seien, wie beispielsweise die Diskusprotrusion mit Kontakt zur Wurzel L5, die
Diskushernie L2/3 links, die Arthrose, die Ingualhernien sowie die adhäsive
Kapsulitis. Keine Beachtung fänden sodann die mehrfach von verschiedenen Ärzten
festgestellten Muskelverhärtungen, welche teilweise gar als ursächlich für die
chronischen Hüftbeschwerden angesehen worden seien. Auch auf die wichtige
Aussage des behandelnden Arztes Dr. med. C.___, dass eine intraartikuläre
Schmerzursache bewiesen sei, gehe der Gutachter nicht ein (Beschwerde Ziff. 15
S. 7; A.S. 15). Für die Belange der Invalidenversicherung kommt es
grundsätzlich nicht auf die gestellte Diagnose an, sondern auf die Auswirkungen
der Gesundheitsschädigung auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1
S. 281; Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020
E. 5.1). Von einer Diagnose kann denn auch nicht direkt auf die
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (BGE 145 V 215
E. 6.1 S. 227; Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2022 vom 31. März
2022 E. 4.3). Der orthopädische Gutachter hatte im Zeitpunkt seiner
Untersuchung des Beschwerdeführers Kenntnis von der Diagnosestellung der
behandelnden Ärzte. Er verfügte somit über die massgebenden medizinischen
Unterlagen und setzte sich mit diesen auch auseinander (vgl. IV-Nr. 92.2
S. 46 ff.). Sodann fand eine ausführliche klinische
Untersuchung durch den Gutachter statt. Er kam zum Schluss, dass aus den
von Dr. med. C.___ dokumentierten klinischen, radiologischen sowie
infiltrativen Befunden keine Faktoren hervorgingen, welche gegen eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für angepasste Verrichtungen sprächen
(IV-Nr. 92.2 S. 49). Es kann daher nicht gesagt werden, der Gutachter
habe die Berichte des behandelnden Arztes unberücksichtigt gelassen. In diesem
Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde
Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im
Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb der
Einschätzung der vorgenannten Ärzte auch deswegen vergleichsweise geringer
Beweiswert zuzumessen ist. Ferner lässt sich den vorliegend ins Recht gelegten
Akten mehrfach entnehmen, dass der Beschwerdeführer einzig Einschränkungen
aufgrund der Hüfte vorbringe. So habe er anlässlich der klinischen Untersuchung
der Wirbelsäule durch den orthopädischen Gutachter erwähnt, dass das Problem
die Hüfte sei und nichts Anderes (IV-Nr. 92.2 S. 42). Auch dem
neurologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer,
befragt zu Rückenbeschwerden, solche verneine. Er habe nie Rückenweh gehabt. Es
sei einmal der Rücken infiltriert worden, ohne jeglichen Effekt auf die
Hüftbeschwerden (IV-Nr. 92.2 S. 52). Der Beschwerdeführer habe Rückenbeschwerden
explizit verneint (IV-Nr. 92.2 S. 54).
Wenn der Beschwerdeführer
vorbringt, einzig der orthopädische Gutachter wolle Hinweise auf
Selbstlimitierung sehen und behaupte, dass die beklagten Beschwerden bezweifelt
würden und eine inkonsistente klinische Präsentation vorliege (vgl. Beschwerde
Ziff. 15 S. 7; A.S. 15), so genügt dies für sich allein nicht, um dem Gutachten
Beweiswert abzusprechen. Die therapeutisch tätigen Fachärzte konzentrieren sich
in erster Linie auf die Behandlung der versicherten Personen, während die
Gutachter der amtlich bestellten medizinischen Sachverständigen den
Gesundheitszustand objektiv beurteilen und dem Versicherungsträger als
Grundlage für einen abschliessenden Entscheid über die Leistungsansprüche
dienen sollen (Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018
E. 6.2.1 mit Hinweisen). Es geht daher nicht an, ein Administrativ- oder
Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und weitere Abklärungen zu
veranlassen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen
gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung
aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des
Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1 mit Hinweisen).
Dies trifft hier jedoch nicht zu. Der orthopädische Gutachter würdigt
sorgfältig alle relevanten Umstände des Falls. Im Übrigen wurden doch auch im
psychiatrischen Teilgutachten des B.___ (IV-Nr. 92.2 S. 36) sowie im
Austrittsbericht der F.___ vom 3. Oktober 2016 Hinweise auf Selbstlimitierung erwähnt
(vgl. IV-Nr. 8.48).
4.6.2 Auch den Beweiswert
des neurologischen Teilgutachtens vermögen die vom Beschwerdeführer erhobenen
Rügen nicht zu entkräften. Er bringt vor, es würden verschiedene Befunde
erhoben, so eine Hypotrophie des linken Beines, eine ASR-Abschwächung auf der
linken Seite. Trotzdem äussere sich der Gutachter nicht zur Frage, inwiefern
sich diese Befunde konkret auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden
(Beschwerde Ziff. 15 S. 7 f.; A.S. 15 f.). Es spricht, entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers, nicht gegen den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens,
dass der Gutachter diesen beiden Befunden keine relevanten Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bescheinigte, zumal diesbezügliche
Einschränkungen auch von keinem neurologischen Facharzt statuiert wurden. Der
Experte setzte sich zudem eingehend mit dem erhobenen Befund einer
ASR-Abschwächung auseinander. So legte er dar, dass es für die ASR-Abschwächung
aktuell keine Erklärung ergebe. Es fänden sich anamnestisch keine Hinweise in
Richtung einer einmal stattgehabten Radikulopathie/Ischialgie. Das MRI der LWS
vom 17. Mai 2017 habe zwar auch bei LWK5/SWK1 eine Protrusion ergeben, im
Befund aufgeführt worden sei aber ein Kontakt zur Wurzel L5 rezessal beidseits
und nicht zu S1. Es sei dann auch eine extraforaminale Diskushernie L2/3 links
beschrieben worden, ein Befund, der aber ebenfalls keine ASR-Abschwächung
erkläre. Klinisch ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Radikulopathie
der Wurzel L2 oder L3 links. In der Folge kam er zum Schluss, dass die
ASR-Abschwächung links einem Befund und nicht einer Diagnose entspreche,
weshalb dies bei den Diagnosen nicht aufgeführt werde (vgl. IV-Nr. 92.2 S. 54
f.).
4.6.3 Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen, im psychiatrischen Teilgutachten werde den von der Rechtsprechung
verlangten Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens nicht ausreichend
Rechnung getragen, weshalb das Leistungsvermögen in psychischer Hinsicht nicht
so eingeschätzt werden könne, wie es die Rechtsprechung klarerweise verlange
(Beschwerde Ziff. 15 S. 8; A.S. 16). Diesbezüglich kann festgehalten werden,
dass im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens der Gutachterstelle B.___ vom
7. Dezember 2021 (vgl. E. II. 4.2 hiervor) keine psychiatrische Diagnose mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde. Da mit einer
Indikatorenprüfung eine im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose attestierte
Arbeitsunfähigkeit validiert wird, erübrigt sich im vorliegenden Fall die
Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281
(vgl. dazu BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
4.6.4 Der Beschwerdeführer
lässt im Weiteren vorbringen, dass der Gutachter keine Stellung zu den
Ergebnissen der beruflichen Abklärung nehme, was zwingend wäre. Zum
Gutachtenszeitpunkt seien wichtige Unterlagen der G.___ betreffend den Zeitraum
vom 3. Dezember 2018 bis 2. Juni 2019 vorgelegen, welche das B.___ auch in
der Aktenauflistung aufführe. Im Hinblick darauf, dass die Ergebnisse der
beruflichen Abklärung mit dem medizinisch-theoretischen Belastbarkeitsprofil im
Einklang stehen müssten, sei eine Auseinandersetzung des Gutachters mit diesen
unabdingbar (Beschwerde Ziff. 15 S. 7; A.S. 15). Ergänzend legt der
Beschwerdeführer dar, dass die Ergebnisse des B.___-Gutachtens nicht
realistisch und damit nicht überzeugend seien, zeige sich eindrücklich an dem
nur wenige Monate nach Erstellung des Gutachtens gestarteten Arbeitstraining in
der G.___. Dieses habe vom 14. März 2022 bis 12. Dezember 2022 stattgefunden.
Der Beschwerdeführer habe sein Pensum von anfänglich 20 % auf konstante
50 % steigern können, was einen grossen Erfolg darstelle. Gleichzeitig
habe sich aber auch gezeigt, dass die Grenzen der körperlichen Belastbarkeit
mit einem 50%-Pensum eindeutig erreicht gewesen seien und nur durch
Analgetikakonsum möglich gewesen sei. Es habe sich immer klarer gezeigt, dass
die Leistung eines 100%-Pensums – wie von den Gutachtern propagiert worden sei
– unrealistisch und nachweislich nicht möglich gewesen sei, auch nicht im
geschützten Rahmen (Beschwerde Ziff. 16 S. 8 ff.; A.S. 16 ff.).
Nach der Rechtsprechung obliegt die abschliessende
Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen
Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den
Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss
enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und
der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen
Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der
Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer
Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei
einwandfreiem Arbeitsverhalten / -einsatz der versicherten Person
effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv
realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu
begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme
grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2018 vom
14. November 2018 E. 6.1.1 mit Hinweis). Diese Konstellation liegt jedoch nicht
vor. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die B.___-Gutachter ihr Gutachten
in Kenntnis der Einschätzungen der G.___ im Bericht vom 11. Juni 2019 (IV-Nr.
37) und dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 15. Oktober 2019
(IV-Nr. 39) abgegeben haben (vgl. IV-Nr. 92.2 S. 16). Sodann verkennt der
Beschwerdeführer, dass die
Gutachter sich umfassend mit den Auswirkungen der von ihnen erhobenen Diagnosen
auf die einzelnen Fähigkeiten und Kompetenzen des Beschwerdeführers
auseinandersetzen und so schliesslich zu einer nachvollziehbaren und
differenzierten Einschätzung des (quantitativ und qualitativ noch vorhandenen)
funktionellen Leistungsvermögens gelangen. Ausserdem ist bei der Frage der
Zumutbarkeit einer Tätigkeit insofern eine objektive Betrachtungsweise
massgebend, als es nicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person
ankommen kann (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 S. 295; Urteile des
Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.4.2 und
8C_303/2016 vom 18. Juli 2016 E. 6.1). Die Berichte der G.___ vom 9.
September 2022 (IV-Nr. 132) und 13. Dezember 2022 (IV-Nr. 136) ergingen hingegen
nach Erstattung des B.___-Gutachtens und lagen den Gutachtern somit nicht vor.
Diese Berichte vermögen jedoch die medizinische Beurteilung der B.___-Gutachter
nicht infrage zu stellen. Zwar wurde im Zwischenbericht der beruflichen
Eingliederung vom 10. Juni 2022 (IV-Nr. 110) festgehalten, dass das
Aufbautraining jeweils um weitere drei Monate verlängert werde, da das Pensum
noch nicht ganz auf vier Stunden habe gesteigert werden können. Doch sei zu
erkennen, dass der Beschwerdeführer sich grosse Mühe gebe, zuverlässig sei und
die Rückmeldungen aus der Abteilung positiv seien. Im Zwischenbericht der
beruflichen Eingliederung vom 15. September 2022 (IV-Nr. 124) wurde ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe sein Pensum per 1. August 2022 auf vier Stunden
steigern können und arbeite seither regelmässig halbtags. Er arbeite
gewissenhaft mit, denke mit und übernehme Verantwortung. Er fühle sich jedoch
mit vier Stunden pro Tag an seiner Schmerzgrenze angelangt. Aufgrund der erreichten
Ziele werde das Arbeitstraining um weitere drei Monate verlängert. Aus den in
der Folge ergangenen Berichten der G.___ vom 9. September und 13. Dezember
2022 ergeben sich jedoch Hinweise, wonach der Beschwerdeführer nicht ein
einwandfreies Arbeitsverhalten gezeigt hat, wie dies rechtsprechungsgemäss
vorausgesetzt wird. So lässt sich dem Bericht vom 13. Dezember 2022 (vgl.
IV-Nr. 132) unter anderem entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich stets
motiviert gezeigt und versichert habe, es probieren zu wollen, die Umsetzung
jedoch anders ausgesehen habe. Oft habe er Arbeiten verweigert, die er habe
erledigen sollen, weil er keine Lust dazu gehabt habe. Er habe sich bewusst den
Anweisungen der Gruppenleiter widersetzt. Er wirke zuweilen sehr autoritäts- resp.
anweisungsresistent und arrogant. Dies zeige sich, indem er sehr laut und
spitze Antworten gegeben und keinen Raum für Diskussionen oder Erklärungen
geboten habe. Anweisungen seien ignoriert und nicht ausgeführt worden. Vielfach
habe er ausgeführt, wie er es sich vorgestellt habe, auch wenn dies von den
Kunden, für die Aufträge ausgeführt würden, nicht gewünscht worden seien. Der
Beschwerdeführer habe kein Interesse gezeigt, weiterzuarbeiten oder sich an
andere Aufträge zu wagen. Vermehrt sei er ohne Abmeldung einfach nach Hause
gegangen. Dies verunmögliche herauszufinden, wie weit seine gesundheitliche
Einschränkung tatsächlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei viel im
Gespräch mit anderen Teilnehmern gewesen, sei aufgestanden oder habe die Halle
verlassen. Auf die Frage, ob er sich des Einflusses auf die Messung bewusst
sei, habe er gemeint, dass er das schon wisse und es ihm egal sei. Er sei vier
Stunden mit den beiden Arbeiten beschäftigt gewesen, die Zeiten seien zwar
gemessen worden, seien jedoch nicht absolut repräsentativ. Der Stundenaufbau
sei bei 4.25 Stunden am Tag stagniert; Arzttermine, Physiotermine etc. habe der
Beschwerdeführer auf Freitagmorgen geplant. Vermehrt habe er früher nach Hause
gehen wollen, er habe Schmerzen gehabt, die nicht mehr zum Aushalten gewesen
seien. Auch im Bericht der G.___ vom 9. September 2022 (IV-Nr. 132) wurde
dargelegt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn Schwierigkeiten mit der
Pünktlichkeit aufgewiesen habe. Dies habe sich in der Zwischenzeit deutlich
verbessert. Nach wie vor achte er sehr genau darauf, nicht länger als die
vereinbarte Zeit zu arbeiten. Fühle er sich unbeobachtet, verlasse er oft fünf
bis zehn Minuten früher den Arbeitsplatz. In Gesprächen habe sich der
Beschwerdeführer stets motiviert und bereit gezeigt, seine Grenzen auszutesten.
Bei der Umsetzung habe sich dies schwieriger gestaltet. Er habe sehr genaue
Vorstellungen, was gehe und was nicht. Ob diese aufgrund seiner Schmerzen oder
vorgefertigten Vorstellungen sei, könne nicht abschliessend beurteilt werden.
Auffallend sei gewesen, dass bei unangenehmen Arbeiten die Schmerzen oft mehr
in den Vordergrund gerückt seien. Mit der direkten und teils direktiven Art der
Gruppenleiterin habe der Beschwerdeführer Mühe bekundet. Gerne bestimme er
selbst, wie die Aufträge ausgeführt und gestaltet werden sollten. Die Ein- und
Unterordnung würden ihm schwerer fallen. Unter diesen Umständen ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin – nach Rücksprache mit dem Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 137) – der Einschätzung der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit durch die Abklärungspersonen der beruflichen Eingliederung
weniger Aussagekraft einräumte und der Meinung der B.___-Gutachter folgte (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2015 vom 17. September 2015 E. 5.3).
4.7 Zusammenfassend wird
der Beweiswert des polydisziplinären B.___-Gutachtens durch die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen. Damit erweist sich das Gutachten
vom 7. Dezember 2021 als voll beweiswertig. Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung vom 26. Juni
2023 (A.S. 1 ff.) auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt hat. Es
kann somit auf die im polydisziplinären Gutachten ausgewiesene Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers abgestellt werden (vgl. E. II. 4.5 hiervor). Für die
Vornahme weiterer Abklärungen – wie durch den Beschwerdeführer beantragt (vgl.
E. I. 2. hiervor) – besteht kein Anlass, weshalb darauf in antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden kann.
5. Nachfolgend ist der von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.
5.1 Der Beschwerdeführer hat sich am
26. September 2016 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit könnte ein
allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1.
März 2017 entstehen. Sodann ist, wie aus den gutachterlichen Ausführungen
ersichtlich, das Wartejahr per 1. März 2017 abgelaufen.
Die Beschwerdegegnerin hat in der
angefochtenen Verfügung den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers lediglich
ausgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
ermittelt. Eine solche liegt gemäss der Beurteilung der B.___-Gutachter erst ab
März 2018 vor (vgl. E. II. 4.5 hiervor). Zur Begründung führte die
Beschwerdegegnerin aus, es könne offengelassen werden, auf welchen Zeitpunkt
der Einkommensvergleich vorzunehmen wäre. Gemäss dem Grundsatz «Eingliederung
vor Rente» gingen die Eingliederungsmassnahmen den Renten vor (Art. 28
Abs. 1 lit. a IVG). Ein Rentenanspruch könne somit grundsätzlich erst nach
Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Eingliederung entstehen. Vorliegend gewährte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen in Form eines
Belastbarkeitstrainings (3. Dezember 2018 bis 3. März 2019; IV-Nr. 22) und
eines Aufbautrainings (4. März bis 2. Juni 2019; IV-Nr. 28).
Im von der Beschwerdegegnerin zitierten
Urteil 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 führt das Bundesgericht aus, dass die
IV-Stelle nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» zuerst abzuklären hat,
ob die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person (oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen) voraussichtlich durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden
kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Nur wenn sie zum Schluss gelangt, dass
keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch
bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen
anzuordnen. Weiter führt das Bundesgericht aus, dass nach der gesetzlichen
Konzeption deshalb eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
(allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden kann, wenn die
versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht
eingliederungsfähig war (Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom
31. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass einer
versicherten Person, die nach Ablauf der einjährigen Wartezeit mit mindestens
durchschnittlich 40-prozentiger Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b
IVG nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist, eine Invalidenrente zusteht,
selbst wenn in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt sind (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, Art. 29, S. 290
Rz. 13 mit Hinweisen). Im vorliegend zu beurteilenden Fall war der
Beschwerdeführer gemäss dem beweiswertigen B.___-Gutachten nach Ablauf der
einjährigen Wartezeit bis zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angepasster
Tätigkeit im März 2018 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Beurteilung
deckt sich auch mit den sich in den Akten befindenden echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen
der behandelnden Ärzte (vgl. IV-Nrn. 10.2, 10.11 S. 2, 10.26, 10.35 S. 2, 12.3,
12.6, 12.13, 12.22, 13.13, 13.16, 14.2 und 14.15). Für den Zeitraum nach Ablauf
des Wartejahres im März 2017 bis März 2018 liegt daher ausgehend von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit eine 100%ige
Invalidität des Beschwerdeführers vor. Unter Berücksichtigung von Art. 88a
Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine ganze Rente
vom 1. März 2017 bis zum 31. Mai 2018.
5.2 Die von der Beschwerdegegnerin zur
Invaliditätsbemessung angewandten Validen- und Invalideneinkommen für die ab
März 2018 geltende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit sind – vorbehältlich eines
allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. II. 5.3 hiernach) –
nicht bestritten und im Ergebnis nicht zu beanstanden.
5.3 Wird das Invalideneinkommen –
wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Ein allfälliger Abzug ist vorliegend nach dem bis 31. Dezember 2021
geltenden Recht zu ermitteln (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Das demnach
anzuwendende Recht sieht vor, dass ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn
der Tatsache Rechnung tragen soll, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts
8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug
ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75
E. 5b/bb - cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009
vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere
dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen
körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
5.4 Das von der Beschwerdegegnerin errechnete
Validen- (CHF 72141.00) und Invalideneinkommen (CHF
67124.00) führt zu einem Invaliditätsgrad von 7 %. Die
Beschwerdegegnerin hat keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen, der
Beschwerdeführer verlangt einen Abzug von mindestens 20 %. Auch wenn sich ein
Abzug diskutieren liesse, kann die Frage des leidensbedingten Abzugs vorliegend
offengelassen werden. Denn selbst wenn ein – vorliegend nicht gerechtfertigter
– maximaler Abzug von 25 % gewährt und das Invalideneinkommen damit
CHF 50'343.20 betragen würde, würde der Invaliditätsgrad 30 % betragen,
was unter dem Wert von 40 % liegt, der zu einer Viertelsrente berechtigen
würde. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer
rentenbegründenden Invalidität für die Zeit nach Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit zu Recht verneint. Demnach resultiert bei der ab März 2018
geltenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit für die Zeit ab 1.
Juni 2018 kein Rentenanspruch mehr.
Die neurechtliche Bestimmung in Art. 26
Abs. 2 IVV, welche bei einer Leistungseinschränkung von 50 % oder mehr
einen Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit vorsieht, fällt – entgegen dem
Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde Ziff. 19 S. 11; A.S. 19) – vorliegend ausser
Betracht.
6. Der Beschwerdeführer lässt sodann
weitere berufliche Massnahmen geltend machen (vgl. Beschwerde Ziff. 18 S. 10
f.; A.S. 18 f.).
6.1 Bezüglich des vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen ist
vorweg zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer die subjektive
Eingliederungsfähigkeit gegeben ist. Nach der Rechtsprechung ist nur dann von
fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver
Eingliederungsfähigkeit (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven
Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der
Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539) auszugehen, wenn er mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit
Hinweisen) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember
2012 E. 3.1). Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den
medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw.
Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im
Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten
Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil 9C_368/2012 E. 3.2; Urteil
9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3).
6.2 Die subjektive
Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers scheint angesichts der gegenüber
den B.___-Gutachtern gemachten Äusserungen, wonach er sich insgesamt als
maximal zu 40 % arbeitsfähig sehe, nicht (mehr) gegeben zu sein. So hielt
der psychiatrische Teilgutachter fest, aufgrund der persistierenden Schmerzen
der linken Hüfte sehe sich der Beschwerdeführer mittlerweile nicht mehr in der
Lage, mit einem höheren Pensum als 40 % einer beruflichen Tätigkeit
nachzugehen (IV-Nr. 92.2 S. 35). Es hätten sich deutliche
selbstlimitierende Faktoren gezeigt. So habe sich der Beschwerdeführer sowohl
während des Belastungstrainings der Beschwerdegegnerin als auch in der
Untersuchung zu allenfalls 40 % arbeitsfähig gesehen (IV-Nr. 92.2 S. 36). Im
Rahmen der allgemein-internistischen Begutachtung gab er an, dass er nicht
sagen könne, ob und zu wieviel Prozent es eine Arbeit gebe, die für ihn noch
möglich wäre (IV-Nr. 92.2 S. 27). Der orthopädische Gutachter führte aus,
befragt nach den Vorstellungen betreffend die berufliche Zukunft habe der
Beschwerdeführer gesagt, dass er hoffe, wieder arbeiten zu können. Ohne es zu
probieren, könne er nichts über das mögliche Pensum sagen. Er suche eine
Tätigkeit, wobei er gefragt werde, weshalb er nur 30 % leisten wolle
(IV-Nr. 92.2 S. 41). Gegenüber dem neurologischen Teilgutachter
äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er gerne eine
wechselbelastende Arbeit zumindest auszuüben probieren würde, er könne aber
nicht sagen, ob er dies machen könnte, man müsste dies zuerst testen (IV-Nr.
92.2 S. 52). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die B.___-Gutachter
schliesslich aus, berufliche Massnahmen könnten empfohlen werden, falls der
Beschwerdeführer motiviert sei, in einer angepassten Tätigkeit in dem ihm
zumutbaren Ausmass arbeiten zu wollen (IV-Nr. 92.2 S. 11). Bereits im
Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 15. Oktober 2019 wurde
festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer anfänglich teilweise arbeitsfähig
gefühlt habe und die Arbeitsfähigkeit habe ausbauen wollen. Im Verlauf der
Eingliederungsmassnahmen sei allerdings die Arbeitsfähigkeit bei einer Präsenz
von 50 % stagniert, infolge körperlicher Schmerzen. Aufgrund seiner
subjektiven Überzeugung, dass die Arbeitszeit nicht über 50 % habe
ausgebaut werden können, sei keine weitere IV-Massnahme lanciert worden (IV-Nr.
39). Hinweise, dass sich an der Auffassung des Beschwerdeführers etwas geändert
hätte, sind nicht ersichtlich. Auch das jüngst durchgeführte Aufbautraining im
Zeitraum vom 14. März bis 11. September 2022 hat ergeben, dass der
Beschwerdeführer seine Arbeitszeit in 15 Minuten Schritten erhöht habe.
Das Endpensum sei bei vier Stunden gelegen. Es werde vermutet, dass bei
grösserer Motivation eine höhere Leistungsfähigkeit vorhanden wäre. So wurde
weiter ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in Gesprächen stets motiviert
und bereit gezeigt habe, seine Grenzen auszutesten. Bei der Umsetzung habe sich
dies schwieriger gestaltet. Der Beschwerdeführer habe sehr genaue
Vorstellungen, was gehe und was nicht gehe. Ob diese aufgrund seiner Schmerzen
oder vorgefertigten Vorstellungen sei, könne nicht abschliessend beurteilt
werden. Auffallend sei gewesen, dass bei unangenehmeren Arbeiten die Schmerzen
oft in den Vordergrund gerückt seien. Mit der direkten und teils direktiven Art
habe der Beschwerdeführer Mühe bekundet. Gerne bestimme er selber, wie die
Aufträge ausgeführt und gestaltet werden sollten (vgl. IV-Nr. 132). Auch wurde
im Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 25. November 2022
festgehalten, nach polydisziplinärer Begutachtung im Dezember 2021 (100%ige
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) und folgend weiteren
Eingliederungsmassnahmen sei lediglich ein Pensum vom 50 % erreicht
worden. Weitere berufliche Massnahmen erschienen nicht zielführend, weshalb die
berufliche Eingliederung abgeschlossen werden könne (IV-Nr. 133). Nach dem
Dargelegten kann aktuell nicht vom Vorliegen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit
des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Es besteht auch kein Hinweis, dass der
Beschwerdeführer nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im
November 2022 eigene Anstrengungen unternommen hätte, sich ins Arbeitsleben zu
integrieren, und sich bereit erklärt hätte, im Rahmen der gutachterlich
ermittelten Arbeits- und Leistungsfähigkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Fehlt es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, besteht von vornherein
kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_578/2016 vom 7. Februar 2017 E. 6 mit Hinweis).
7. Zusammenfassend ist die
Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. März 2017 bis
zum 31. Mai 2018 hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat
der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG).
Nach der Rechtsprechung ist bei bloss
teilweisem Obsiegen nur dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen,
wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen
(teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente
trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine
geringere Teilrente zugesprochen wird (SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112,
9C_580/2010 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass eine «Überklagung»
eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das
Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401
E. 2c S. 407; Georg Wilhelm, in: Christian Zünd / Brigitte Pfiffner Rauber
[Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34 GSVG N 8). Wird anstelle der beantragten
Dauerrente lediglich eine auf einen vergleichsweise kurzen Zeitraum befristete
Rente zugesprochen, ist eine anteilsmässige Kürzung regelmässig angebracht,
weil sich das Rechtsbegehren im Normalfall auf den Prozessaufwand auswirkt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5 [nicht
publ. in BGE 142 V 106]). Weiter ist die Parteientschädigung auch insoweit zu
reduzieren, als zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie
berufliche Massnahmen beantragt worden sind, welchen nicht entsprochen werden
kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1).
Im vorliegenden Fall dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde
teilweise durch, denn es besteht für die Zeit vom 1. März 2017 bis
zum 31. Mai 2018 ein befristeter Rentenanspruch. Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer die Gewährung von weiteren
Eingliederungsmassnahmen und einer unbefristeten ganzen Invalidenrente geltend
macht. Zudem haben sich die medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin
als korrekt und vollständig erwiesen. Es rechtfertigt sich daher, die
Parteientschädigung auf die Hälfte zu reduzieren.
Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Josef Flury, macht in seiner Kostennote vom 31.
Oktober 2023 (A.S. 35) einen Aufwand von 9,70 Stunden geltend, was
angemessen ist. Die hälftige Entschädigung beträgt bei einem Honoraransatz von
CHF 250.00 CHF 1'212.50. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten
Kleinspesenpauschale von 3 % (CHF 36.40) und der MwSt von 7,7 %
beläuft sich die Kostenforderung auf total CHF 1'345.05. Diese ist durch
die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
8.2 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4.
hiervor). Für den Teil, in welchem der Beschwerdeführer unterliegt, ist die
Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122
Abs. 1 lit. a ZPO). Unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von
CHF 190.00, Auslagen von CHF 27.65 sowie der Mehrwertsteuer von
7,7 % resultiert demnach eine Entschädigung von CHF 1'022.25. Dieser
Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im Weiteren
besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang
von CHF 322.80 (Differenz zum vollen Honorar).
8.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Vorliegend haben
die Parteien die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.00 hälftig zu
tragen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin an die Verfahrenskosten einen Anteil
von CHF 300.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat ebenfalls CHF 300.00 an
die Verfahrenskosten zu bezahlen. Der Anteil des Beschwerdeführers ist jedoch
infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn
zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird insofern teilweise
gutgeheissen, als die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2023
betreffend die Abweisung des Rentenanspruchs aufgehoben wird. Der
Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. März 2017
bis zum 31. Mai 2018. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'345.05 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes Josef Flury wird auf CHF 1’022.25 (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 322.80, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Beschwerdegegnerin hat
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen.
5. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin