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Entscheid

VSBES.2023.199

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

25. September 2024Deutsch43 min

Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin fest, nach polydisziplinärer Begutachtung

Source so.ch

Urteil vom 25. September 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Josef Flury

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 26. Juni 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1983 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 26. September 2016 unter

Hinweis auf Hüftprobleme aufgrund eines Hüftdistorsionstraumas bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin traf

in der Folge verschiedene medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und

veranlasste berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. IV-Nrn. 22 und 28).

Mit Abschlussbericht vom 15. Oktober 2019 (IV-Nr. 39) hielt die

Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei

gemäss der Mitteilung der Unfallversicherung vom 9. Oktober 2019 in einer

angepassten Verweistätigkeit 100 % arbeitsfähig. Die

Eingliederungsfachperson habe den Eindruck, dass der Beschwerdeführer viel mehr

leisten könne und er subjektiv von seiner Krankschreibung überzeugt sei.

Zwischendurch habe die Eingliederungsfachperson auch den Eindruck gehabt, dass

seitens des Beschwerdeführers eine Aggravation vorhanden sei. Nach der

Stagnation der IV-Massnahme, der Vernetzung mit dem RAV und der Stellungnahme

der Unfallversicherung, schliesse die Eingliederung den Fall ab. Nach

Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Stellungnahme vom

26. April 2021 [IV-Nr. 68]) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

bei der Begutachtungsstelle B.___ (nachfolgend: B.___) in [...] in den

Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie, Neurologie

und Psychiatrie begutachten. Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 7.

Dezember 2021 erstattet (IV-Nrn. 92.1 – 92.4). Nachdem der Beschwerdeführer

erneut einen Antrag für berufliche Eingliederungsmassnahmen gestellt hatte

(vgl. IV-Nr. 94), veranlasste die Beschwerdegegnerin in der Folge ein

Aufbautraining sowie ein Arbeitstraining (vgl. IV-Nrn. 105, 113, 127). Mit

Abschlussbericht vom 25. November 2022 (IV-Nr. 133) hielt die

Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin fest, nach polydisziplinärer Begutachtung

im Dezember 2021 (100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) und

folgend weiteren Eingliederungsmassnahmen sei lediglich ein Pensum von

50 % erreicht worden. Weitere berufliche Massnahmen erschienen nicht

zielführend; die berufliche Eingliederung könne abgeschlossen werden. Nach

Vorlage des Dossiers an den RAD (IV-Nr. 137) stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. März 2023

(IV-Nr. 144) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 7 % die Abweisung

seiner Leistungsbegehren in Aussicht. Die dagegen erhobenen Einwände (IV-Nr.

148) wies sie mit Verfügung vom 26. Juni 2023 ab (IV-Nr. 153; Akten-Seiten

[A.S.] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 26.

Juni 2023 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2023 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 26. Juni 2023 sei

aufzuheben.

2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen und diese zu verpflichten, den medizinischen Sachverhalt sowie

den Umfang der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

abzuklären (aktuell und retrospektiv).

3. Nach Vorliegen der erforderlichen

Abklärungsergebnisse sei die Rentenberechnung neu vorzunehmen und dem

Beschwerdeführer ab frühestmöglichem Zeitpunkt eine unbefristete Rente

zuzusprechen.

4. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer

eine befristete Rente zuzusprechen.

5. Dem Beschwerdeführer seien weiterhin Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.

6. Dem Beschwerdeführer sei die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe des unterzeichneten

Rechtsanwaltes zu gewähren.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe

vom 20. September 2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die

beiliegenden Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf das

Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 31).

4. Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25.

Oktober 2023 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von

sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) und bestellt

Rechtsanwalt Josef Flury, [...], als unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 32

f.).

5. Am 31. Oktober 2023 reicht der Vertreter

des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S. 34 f.). Diese wird

der Beschwerdegegnerin am 6. November 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S.

36).

6. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. Juni 2023) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in

Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,

die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit

Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel

in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt

(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343

E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch

des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu

Recht verneint hat. Die Beschwerdegegnerin holte zur Beurteilung des

medizinischen Sachverhalts bei der Gutachterstelle B.___ (nachfolgend: B.___) in

[...] ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie,

Orthopädie und Neurologie ein. Somit ist nachfolgend der Beweiswert des B.___-Gutachtens

vom 7. Dezember 2021 (IV-Nrn. 92.1 – 92.4) zu prüfen.

4.1

Im internistischen Teilgutachten

des B.___ (IV-Nr. 92.2 S. 25 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit

Keine

Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit

1.

Übergewicht mit BMI von 26 kg/m2

(ICD-10 E66.9)

2.

Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)

Zur Begründung der Diagnosen

führte der internistische Gutachter aus, der Beschwerdeführer klage über

dauernde Hüftschmerzen links. Aus allgemeininternistischer Sicht könnten keine

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Es bestünden

auch keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus

allgemeininternistischer Sicht im Verlauf jemals längerfristig relevant

eingeschränkt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sollte in der Lage sei, einer

seinen Fähigkeiten und Ressourcen entsprechenden beruflichen Tätigkeit mit

voller Arbeits- und Leistungsfähigkeit nachgehen zu können. Diese Beurteilung

vermag gestützt auf die vom Gutachter erhobenen Befunde sowie im Lichte der

Vorakten zu überzeugen. Demzufolge leuchtet auch die gutachterliche

Schlussfolgerung ein, wonach aus internistischer Sicht keine Einschränkungen

der Arbeitsfähigkeit bestünden. Dies wird von den Parteien auch nicht

bestritten. Somit ist auf das beweiswertige internistische Teilgutachten des B.___

abzustellen.

4.2

Im psychiatrischen Teilgutachten

des B.___ (IV-Nr. 92.2 S. 31 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit

Keine

Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit

1.

Leichte depressive Episode (ICD-10

F32.0)

Zu den psychiatrischen

Untersuchungsbefunden legte der Gutachter dar, der Beschwerdeführer sei wach,

bewusstseinsklar und in allen Qualitäten voll orientiert gewesen. Es hätten

sich im Gespräch keine Hinweise auf Beeinträchtigungen von Konzentration, Aufmerksamkeit

und Gedächtnis gefunden. Die Stimmungslage habe sich ausgeglichen gezeigt und

sei als streckenweise gedrückt beschrieben worden aufgrund der

Schmerzsymptomatik. Eine zirkadiane Rhythmik sei negiert worden. Der Antrieb

sei normal gewesen bei einer guten affektiven Modulationsfähigkeit.

Formalgedanklich hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden. Psychotisches,

insbesondere halluzinatorisches oder wahnhaftes Erleben hätten nicht bestanden,

das Ich-Erleben sei unbeeinträchtigt gewesen. Symptome aus dem Spektrum der

Angststörungen seien nicht vorhanden gewesen. Lebensmüde Gedanken seien negiert

worden, hätten jedoch vor etwa eineinhalb Jahren bestanden. Zur Herleitung der

gestellten Diagnosen führte der Gutachter in nachvollziehbarer Weise aus, der

Beschwerdeführer leide seit seinem Unfallereignis im Jahre 2016 unter

persistierenden Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte, weswegen es ihm nicht

mehr möglich sei, seiner angestammten Tätigkeit als Verkäufer nachzugehen. In

der aktuellen Untersuchung habe sich eine ausgeglichene Stimmungslage gezeigt,

welche jedoch als auch wechselhaft beschrieben worden sei, was auch

aktenanamnestisch bestätigt werde. Kriteriengeleitet sei derzeit jedoch

allenfalls noch von einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) auszugehen.

Für weitere Störungsbilder aus dem Spektrum der psychischen Erkrankungen hätten

sich keine Anhaltspunkte gefunden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der

psychiatrische Gutachter gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen aus,

aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand in der Lage, an seinem zuletzt

ausgeübten Arbeitsplatz sowie in einer angepassten Tätigkeit acht Stunden am

Tag an fünf Tagen in der Woche anwesend zu sein. Im zeitlichen Verlauf sei

diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit mindestens der Erstellung dieses

Gutachtens anzunehmen. Auch retrospektiv hätten sich darüber hinaus keine

Anhaltspunkte für eine etwaige höhergradige Verminderung der Arbeitsfähigkeit

ergeben (IV-Nr. 92.2 S. 34 ff.).

4.3

Im orthopädischen Teilgutachten

des B.___ (IV-Nr. 92.2 S. 39 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit

1.

Chronische Hüftbeschwerden links (ICD-10

M79.65/Z98.8)

·

St. n. Verletzung im

Rahmen eines Leitersturzes am 3. März 2016, anamnestisch im Sinne einer

Kontusion des lateralen Hüftabschnittes

·

St. n. Hüftgelenksinfiltration

mit Kenacort am 4. April 2016 (Dr. C.___, D.___)

·

St. n.

Hüftarthroskopie, Foveaplastik und femoraler Osteochondroplastie am 3. Mai 2016

(Dr. C.___, D.___)

·

St. n. Infiltration

im Bereich des Locus dolenti im Bereich des Piriformisansatzes mit Kenacort am

22.

August 2016 (Dr. C.___, D.___)

·

St. n. Hüftgelenksinfiltration

mit Kenacort am 6. Februar 2017 (Dr. C.___, D.___)

·

St. n.

extraforaminaler Infiltration LWK2/3 links mit Kenacort am 22. Juni 2017 (D.___)

·

St. n.

Hüftgelenksinfiltration mit Kenacort am 3. Juli 2017 (Dr. C.___, D.___)

·

St. n.

Hüftarthroskopie, partieller Synovektomie, Arthrolyse, sparsamer

Pfannenrandtrimmung und Labrumdébridement am 5. September 2017 bei

Arthrofibrose und degenerativer Labrumläsion bei verkalktem Labrum (Dr. C.___, D.___)

·

St. n. Infiltration

der Bursa trochanterica mit Kenacort am 29. Januar 2018 (Dr. C.___, D.___)

·

St. n. Infiltration

der Bursa trochanterica mit Kenacort am 12. März 2018 (Dr. C.___, D.___)

·

St. n. Infiltration

der Bursa trochanterica mit Depo-Medrol am 8. August 2018 (Orthopädie, E.___)

·

St. n. Infiltration

mit Kenacort am 11. Februar 2019 (D.___)

·

St. n.

Hüftgelenksinfiltration mit ACP am 25. November 2019 (Dr. C.___, D.___)

·

St. n.

Hüftgelenksinfiltration mit ACP am 2. Dezember 2019 (Dr. C.___, D.___)

·

St. n.

Hüftgelenksinfiltration mit ACP am 9. Dezember 2019 (Dr. C.___, D.___)

·

St. n. Infiltration

LWK4/5/SWK1 beidseits und der Iliosakralgelenke mit Kenacort am

18.

September 2020 (Dr. C.___, [...])

·

radiologisch

beginnende Degeneration, Labrumläsion, femorale Taillierungsstörung, erhöhte

Femurantetorsion und Verdacht auf beginnende Affektion der Iliosakralgelenke

(MRI 8. August 2018, Szintigraphie und SPECT/CT 25. August 2020)

Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit

Keine

Zur Beurteilung führte der

Gutachter aus, aktuell seien auf orthopädischer Ebene folgende Befunde

objektivierbar: Der ebene Gang erfolge mit linksseitigem Hinken und die

Varianten könnten gut demonstriert werden, während der Beschwerdeführer auf der

Treppe die linke untere Extremität entlaste. Bei der Untersuchung der

Wirbelsäule und Extremitäten zeige sich eine allseits freie Beweglichkeit: Die

bei der fokussierten Prüfung in Rückenlage verminderte Auslenkung der linken

Hüfte gelinge in sitzender Position mit hängenden Beinen durchaus bis in die

Endposition. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und

Liegen könne bei ausreichender Kooperation problemlos durchgeführt werden.

Auffallend sei eine recht stereotyp und in erheblichem Ausmass angegebene

trochantäre Schmerzhaftigkeit der linken Seite, welche aber unter Ablenkung

etwa im Langsitz weit weniger ausgeprägt zu sein scheine, obwohl hier eine klar

höhere Bewegungsamplitude der Hüfte erfolge. Die ausgeprägte plantare

Beschwielung sei mit der angegebenen körperlichen Schonung nicht vereinbar.

Bezüglich neurologischer Untersuchung werde auf das entsprechende Teilgutachten

verwiesen. Auf radiologischer Ebene seien an der linken Hüfte ein Knorpeldefekt

nach Osteochondroplastie, eine Osteophytenbildung und eine Labrumläsion

dokumentiert worden. Es bestünden weiter eine femorale Taillierungsstörung

sowie eine beidseits erhöhte Femurantetorsion, während die Iliosakralgelenke

bis auf eine szintigraphisch vermehrte Aktivität unauffällig seien. An der

tieflumbalen Wirbelsäule seien Diskopathien ohne Neurokompression festgestellt

worden. In Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten weitgehend blanden

Befundes werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet.

Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die beklagten Beschwerden

durch die klinischen, radiologischen, infiltrativen und intraoperativen Befunde

keinesfalls vollumfänglich begründen lassen. Durchaus nachvollziehbar sei ein

gewisser Leidensdruck angesichts Degeneration des Hüftgelenkes, doch lasse die

doch etwas inkonsistente klinische Präsentation an eine gewisse

nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Die Tatsache, dass das

anamnestisch am Morgen des Untersuchungstages eingenommene Ibuprofen nicht in

therapeutischer Dosierung nachweisbar sei, lasse überdies gewisse Zweifel an

den Angaben des Beschwerdeführers aufkommen. Die im Alltag bezüglich der

Gehdistanz sehr unklar geltend gemachten Einschränkungen würden verwundern; die

symmetrisch massiv ausgeprägte plantare Beschwielung sei mit einer

höhergradigen Schonung keinesfalls vereinbar (IV-Nr. 92.2 S. 46). Gestützt auf

diese nachvollziehbaren Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach für körperlich

mittelschwere und schwere sowie überwiegend stehende und gehende Verrichtungen,

wie sie der Beschwerdeführer im Möbelverkauf ausgeübt habe, aufgrund der

gutachterlichen Untersuchung eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit

bestehe. Es sei von einer bleibenden und vollständigen Arbeitsunfähigkeit

spätestens seit dem am 3. Mai 2016 erstmals erfolgten Hüfteingriff auszugehen.

Für körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter

Wechselbelastung bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine zeitlich und

leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und

Tragen von Lasten über 5 kg, das längere Stehen und Gehen, das häufige

Überwinden von Treppen und unebenem Grund sowie die Einnahme kniender und

kauernder Positionen sollten dabei vermieden werden. Die retrospektive

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand anamnestischer Angaben und

vorliegender Akten sei schwierig. Nach dem am 3. Mai 2016 erstmals erfolgten

Hüfteingriff sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten

und spätestens sechs Monate nach der letztmals am 5. September 2017

durchgeführten Operation eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit

in einer Verweistätigkeit gegeben (IV-Nr. 92.2 S. 49 f.). Diese Einschätzung

und deren Herleitung erscheinen als schlüssig und überzeugend. Auf das

beweiswertige orthopädische Teilgutachten kann somit abgestellt werden.

4.4

Im neurologischen

Teilgutachten des B.___ (IV-Nr. 92.2 S. 51 ff.) wurden keine Diagnosen

gestellt. Zur Beurteilung führte der Gutachter aus, neurologische Berichte fänden

sich in der IV-Dokumentation keine. Im Vordergrund stehe eine orthopädische

Hüftproblematik links nach einem Unfall vom 3. März 2016 im Sinne eines

seitlichen Leitersturzes auf die linke Hüfte mit Distorsionstrauma und

traumatischer Läsion des Ligamentum capitis femoris bei femoroacetabulärer

Impingement-Konfiguration. Zahlreiche operative und infiltrative Massnahmen

hätten nicht zu einer Besserung geführt. Diesbezüglich werde auf das

orthopädische Fachgutachten verwiesen. Aus neurologischer Sicht sei relevant,

dass am 17. Mai 2017 ein MRI der LWS erfolgt sei, mit gemäss Befundbericht Diskusprotrusion

LWK4/5 und LWKS/SWK1 mit Kontakt zur Wurzel L5 rezessal beidseits, ohne

Wurzelkompression. Dem Bericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des D.___

vom 20. Juni 2017 könne entnommen werden, dass ein MRI der LWS eine

Diskushernie L2/3 links extraforaminal ergeben habe, worauf eine

extraforaminale Infiltration vorgesehen worden sei, welche dann am 22. Juni

2017.

auch stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer gebe konstant vorhandene,

unter Belastung beim Stehen und Gehen verstärkte Schmerzen in der linken Hüfte

«innen» an, verbunden auch mit einer eingeschränkten Beweglichkeit und einer

Schwäche im linken Bein. Explizit verneine er Rückenbeschwerden, auch je eine

Ausstrahlung ins linke Bein z.B. im Sinne einer ischialgiformen Problematik gehabt

zu haben. Bei der klinischen Untersuchung falle eine leichte Hypotrophie des

linken Beines auf, welche als schonungsbedingt zu werten sei. Das Gangbild sei

links leicht hinkend als Folge von Hüftschmerzen. Eine über eine Schmerzhemmung

hinausgehende Parese sei nicht objektivierbar, bei Testung der Kraft im

Hüftbereich links komme es zum Teil zu einem Nachlassen. Der Hauptbefund aus

neurologischer Sicht sei eigentlich eine ASR-Abschwächung auf der linken Seite.

Für diese ASR-Abschwächung ergebe sich aktuell keine Erklärung: Wie oben schon

ausgeführt, fänden sich anamnestisch keine Hinweise in Richtung einer einmal

stattgehabten Radikulopathie / Ischialgie. Das MRI LWS vom 17. Mai 2017 habe

zwar auch bei LWKS/SWK1 eine Protrusion ergeben, im Befund aufgeführt worden

sei aber ein Kontakt zur Wurzel L5 rezessal beidseits und nicht zu S1. Es sei

dann auch eine extraforaminale Diskushernie L2/3 links beschrieben worden, ein

Befund, der aber ebenfalls keine ASR-Abschwächung erkläre. Klinisch ergäben

sich auch keine Anhaltspunkte für eine Radikulopathie der Wurzel L2 oder L3

links. Da die ASR-Abschwächung links einem Befund und nicht einer Diagnose

entspreche, sei dies unter Punkt 6. nicht aufgeführt worden. Der bisherige

Verlauf aus neurologischer Sicht sei günstig gewesen, insofern als keine

neurologische Problematik im engeren Sinn festzustellen sei (IV-Nr. 92.2 S. 54

f.). Gestützt auf diese nachvollziehbaren Ausführungen vermag sodann auch die

gutachterliche Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführer aus

neurologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei und

sich auch im Verlauf keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe

(IV-Nr. 92.2 S. 55 f.). Auf das beweiswertige neurologische

Dispositiv

Teilgutachten ist demnach abzustellen.

4.5 Gestützt auf die

beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung im B.___-Gutachten zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführer

aus interdisziplinärer Sicht in sämtlichen körperlich sehr leichten, immer

wieder auch sitzend zu verrichtenden, wechselbelastenden Tätigkeiten zu

100 % arbeits- und leistungsfähig ist. Das wiederholte Heben und Tragen

von Lasten über 5 kg, das längere Stehen und Gehen, das häufige Überwinden von

Treppen und Gehen auf unebenem Grund sowie die Einnahme kniender und kauernder

Positionen sollten vermieden werden. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit bestehe seit dem März 2016. Spätestens ab März 2018 könne keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr für eine körperlich leichte,

wechselbelastende Tätigkeit festgestellt werden (vgl. IV-Nr. 92.2 S. 10

f.).

4.6 Daran vermögen auch

die vom Beschwerdeführer gegen den Beweiswert des Gutachtens vorgebrachten

Einwendungen nichts zu ändern:

4.6.1 Zum orthopädischen Teilgutachten

bringt der Beschwerdeführer vor, bereits bei der Diagnoseliste fehlten mehrere

relevante Diagnosen, welche im Verlauf von verschiedenen Ärzten gestellt worden

seien, wie beispielsweise die Diskusprotrusion mit Kontakt zur Wurzel L5, die

Diskushernie L2/3 links, die Arthrose, die Ingualhernien sowie die adhäsive

Kapsulitis. Keine Beachtung fänden sodann die mehrfach von verschiedenen Ärzten

festgestellten Muskelverhärtungen, welche teilweise gar als ursächlich für die

chronischen Hüftbeschwerden angesehen worden seien. Auch auf die wichtige

Aussage des behandelnden Arztes Dr. med. C.___, dass eine intraartikuläre

Schmerzursache bewiesen sei, gehe der Gutachter nicht ein (Beschwerde Ziff. 15

S. 7; A.S. 15). Für die Belange der Invalidenversicherung kommt es

grundsätzlich nicht auf die gestellte Diagnose an, sondern auf die Auswirkungen

der Gesundheitsschädigung auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1

S. 281; Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020

E. 5.1). Von einer Diagnose kann denn auch nicht direkt auf die

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (BGE 145 V 215

E. 6.1 S. 227; Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2022 vom 31. März

2022 E. 4.3). Der orthopädische Gutachter hatte im Zeitpunkt seiner

Untersuchung des Beschwerdeführers Kenntnis von der Diagnosestellung der

behandelnden Ärzte. Er verfügte somit über die massgebenden medizinischen

Unterlagen und setzte sich mit diesen auch auseinander (vgl. IV-Nr. 92.2

S. 46 ff.). Sodann fand eine ausführliche klinische

Untersuchung durch den Gutachter statt. Er kam zum Schluss, dass aus den

von Dr. med. C.___ dokumentierten klinischen, radiologischen sowie

infiltrativen Befunden keine Faktoren hervorgingen, welche gegen eine

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für angepasste Verrichtungen sprächen

(IV-Nr. 92.2 S. 49). Es kann daher nicht gesagt werden, der Gutachter

habe die Berichte des behandelnden Arztes unberücksichtigt gelassen. In diesem

Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde

Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im

Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb der

Einschätzung der vorgenannten Ärzte auch deswegen vergleichsweise geringer

Beweiswert zuzumessen ist. Ferner lässt sich den vorliegend ins Recht gelegten

Akten mehrfach entnehmen, dass der Beschwerdeführer einzig Einschränkungen

aufgrund der Hüfte vorbringe. So habe er anlässlich der klinischen Untersuchung

der Wirbelsäule durch den orthopädischen Gutachter erwähnt, dass das Problem

die Hüfte sei und nichts Anderes (IV-Nr. 92.2 S. 42). Auch dem

neurologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer,

befragt zu Rückenbeschwerden, solche verneine. Er habe nie Rückenweh gehabt. Es

sei einmal der Rücken infiltriert worden, ohne jeglichen Effekt auf die

Hüftbeschwerden (IV-Nr. 92.2 S. 52). Der Beschwerdeführer habe Rückenbeschwerden

explizit verneint (IV-Nr. 92.2 S. 54).

Wenn der Beschwerdeführer

vorbringt, einzig der orthopädische Gutachter wolle Hinweise auf

Selbstlimitierung sehen und behaupte, dass die beklagten Beschwerden bezweifelt

würden und eine inkonsistente klinische Präsentation vorliege (vgl. Beschwerde

Ziff. 15 S. 7; A.S. 15), so genügt dies für sich allein nicht, um dem Gutachten

Beweiswert abzusprechen. Die therapeutisch tätigen Fachärzte konzentrieren sich

in erster Linie auf die Behandlung der versicherten Personen, während die

Gutachter der amtlich bestellten medizinischen Sachverständigen den

Gesundheitszustand objektiv beurteilen und dem Versicherungsträger als

Grundlage für einen abschliessenden Entscheid über die Leistungsansprüche

dienen sollen (Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018

E. 6.2.1 mit Hinweisen). Es geht daher nicht an, ein Administrativ- oder

Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und weitere Abklärungen zu

veranlassen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen

gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung

aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des

Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1 mit Hinweisen).

Dies trifft hier jedoch nicht zu. Der orthopädische Gutachter würdigt

sorgfältig alle relevanten Umstände des Falls. Im Übrigen wurden doch auch im

psychiatrischen Teilgutachten des B.___ (IV-Nr. 92.2 S. 36) sowie im

Austrittsbericht der F.___ vom 3. Oktober 2016 Hinweise auf Selbstlimitierung erwähnt

(vgl. IV-Nr. 8.48).

4.6.2 Auch den Beweiswert

des neurologischen Teilgutachtens vermögen die vom Beschwerdeführer erhobenen

Rügen nicht zu entkräften. Er bringt vor, es würden verschiedene Befunde

erhoben, so eine Hypotrophie des linken Beines, eine ASR-Abschwächung auf der

linken Seite. Trotzdem äussere sich der Gutachter nicht zur Frage, inwiefern

sich diese Befunde konkret auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden

(Beschwerde Ziff. 15 S. 7 f.; A.S. 15 f.). Es spricht, entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers, nicht gegen den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens,

dass der Gutachter diesen beiden Befunden keine relevanten Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bescheinigte, zumal diesbezügliche

Einschränkungen auch von keinem neurologischen Facharzt statuiert wurden. Der

Experte setzte sich zudem eingehend mit dem erhobenen Befund einer

ASR-Abschwächung auseinander. So legte er dar, dass es für die ASR-Abschwächung

aktuell keine Erklärung ergebe. Es fänden sich anamnestisch keine Hinweise in

Richtung einer einmal stattgehabten Radikulopathie/Ischialgie. Das MRI der LWS

vom 17. Mai 2017 habe zwar auch bei LWK5/SWK1 eine Protrusion ergeben, im

Befund aufgeführt worden sei aber ein Kontakt zur Wurzel L5 rezessal beidseits

und nicht zu S1. Es sei dann auch eine extraforaminale Diskushernie L2/3 links

beschrieben worden, ein Befund, der aber ebenfalls keine ASR-Abschwächung

erkläre. Klinisch ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Radikulopathie

der Wurzel L2 oder L3 links. In der Folge kam er zum Schluss, dass die

ASR-Abschwächung links einem Befund und nicht einer Diagnose entspreche,

weshalb dies bei den Diagnosen nicht aufgeführt werde (vgl. IV-Nr. 92.2 S. 54

f.).

4.6.3 Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen, im psychiatrischen Teilgutachten werde den von der Rechtsprechung

verlangten Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens nicht ausreichend

Rechnung getragen, weshalb das Leistungsvermögen in psychischer Hinsicht nicht

so eingeschätzt werden könne, wie es die Rechtsprechung klarerweise verlange

(Beschwerde Ziff. 15 S. 8; A.S. 16). Diesbezüglich kann festgehalten werden,

dass im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens der Gutachterstelle B.___ vom

7. Dezember 2021 (vgl. E. II. 4.2 hiervor) keine psychiatrische Diagnose mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde. Da mit einer

Indikatorenprüfung eine im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose attestierte

Arbeitsunfähigkeit validiert wird, erübrigt sich im vorliegenden Fall die

Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281

(vgl. dazu BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

4.6.4 Der Beschwerdeführer

lässt im Weiteren vorbringen, dass der Gutachter keine Stellung zu den

Ergebnissen der beruflichen Abklärung nehme, was zwingend wäre. Zum

Gutachtenszeitpunkt seien wichtige Unterlagen der G.___ betreffend den Zeitraum

vom 3. Dezember 2018 bis 2. Juni 2019 vorgelegen, welche das B.___ auch in

der Aktenauflistung aufführe. Im Hinblick darauf, dass die Ergebnisse der

beruflichen Abklärung mit dem medizinisch-theoretischen Belastbarkeitsprofil im

Einklang stehen müssten, sei eine Auseinandersetzung des Gutachters mit diesen

unabdingbar (Beschwerde Ziff. 15 S. 7; A.S. 15). Ergänzend legt der

Beschwerdeführer dar, dass die Ergebnisse des B.___-Gutachtens nicht

realistisch und damit nicht überzeugend seien, zeige sich eindrücklich an dem

nur wenige Monate nach Erstellung des Gutachtens gestarteten Arbeitstraining in

der G.___. Dieses habe vom 14. März 2022 bis 12. Dezember 2022 stattgefunden.

Der Beschwerdeführer habe sein Pensum von anfänglich 20 % auf konstante

50 % steigern können, was einen grossen Erfolg darstelle. Gleichzeitig

habe sich aber auch gezeigt, dass die Grenzen der körperlichen Belastbarkeit

mit einem 50%-Pensum eindeutig erreicht gewesen seien und nur durch

Analgetikakonsum möglich gewesen sei. Es habe sich immer klarer gezeigt, dass

die Leistung eines 100%-Pensums – wie von den Gutachtern propagiert worden sei

– unrealistisch und nachweislich nicht möglich gewesen sei, auch nicht im

geschützten Rahmen (Beschwerde Ziff. 16 S. 8 ff.; A.S. 16 ff.).

Nach der Rechtsprechung obliegt die abschliessende

Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen

Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den

Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss

enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und

der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen

Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der

Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der

Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer

Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei

einwandfreiem Arbeitsverhalten / -einsatz der versicherten Person

effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv

realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu

begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme

grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2018 vom

14. November 2018 E. 6.1.1 mit Hinweis). Diese Konstellation liegt jedoch nicht

vor. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die B.___-Gutachter ihr Gutachten

in Kenntnis der Einschätzungen der G.___ im Bericht vom 11. Juni 2019 (IV-Nr.

37) und dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 15. Oktober 2019

(IV-Nr. 39) abgegeben haben (vgl. IV-Nr. 92.2 S. 16). Sodann verkennt der

Beschwerdeführer, dass die

Gutachter sich umfassend mit den Auswirkungen der von ihnen erhobenen Diagnosen

auf die einzelnen Fähigkeiten und Kompetenzen des Beschwerdeführers

auseinandersetzen und so schliesslich zu einer nachvollziehbaren und

differenzierten Einschätzung des (quantitativ und qualitativ noch vorhandenen)

funktionellen Leistungsvermögens gelangen. Ausserdem ist bei der Frage der

Zumutbarkeit einer Tätigkeit insofern eine objektive Betrachtungsweise

massgebend, als es nicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person

ankommen kann (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 S. 295; Urteile des

Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.4.2 und

8C_303/2016 vom 18. Juli 2016 E. 6.1). Die Berichte der G.___ vom 9.

September 2022 (IV-Nr. 132) und 13. Dezember 2022 (IV-Nr. 136) ergingen hingegen

nach Erstattung des B.___-Gutachtens und lagen den Gutachtern somit nicht vor.

Diese Berichte vermögen jedoch die medizinische Beurteilung der B.___-Gutachter

nicht infrage zu stellen. Zwar wurde im Zwischenbericht der beruflichen

Eingliederung vom 10. Juni 2022 (IV-Nr. 110) festgehalten, dass das

Aufbautraining jeweils um weitere drei Monate verlängert werde, da das Pensum

noch nicht ganz auf vier Stunden habe gesteigert werden können. Doch sei zu

erkennen, dass der Beschwerdeführer sich grosse Mühe gebe, zuverlässig sei und

die Rückmeldungen aus der Abteilung positiv seien. Im Zwischenbericht der

beruflichen Eingliederung vom 15. September 2022 (IV-Nr. 124) wurde ausgeführt,

der Beschwerdeführer habe sein Pensum per 1. August 2022 auf vier Stunden

steigern können und arbeite seither regelmässig halbtags. Er arbeite

gewissenhaft mit, denke mit und übernehme Verantwortung. Er fühle sich jedoch

mit vier Stunden pro Tag an seiner Schmerzgrenze angelangt. Aufgrund der erreichten

Ziele werde das Arbeitstraining um weitere drei Monate verlängert. Aus den in

der Folge ergangenen Berichten der G.___ vom 9. September und 13. Dezember

2022 ergeben sich jedoch Hinweise, wonach der Beschwerdeführer nicht ein

einwandfreies Arbeitsverhalten gezeigt hat, wie dies rechtsprechungsgemäss

vorausgesetzt wird. So lässt sich dem Bericht vom 13. Dezember 2022 (vgl.

IV-Nr. 132) unter anderem entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich stets

motiviert gezeigt und versichert habe, es probieren zu wollen, die Umsetzung

jedoch anders ausgesehen habe. Oft habe er Arbeiten verweigert, die er habe

erledigen sollen, weil er keine Lust dazu gehabt habe. Er habe sich bewusst den

Anweisungen der Gruppenleiter widersetzt. Er wirke zuweilen sehr autoritäts- resp.

anweisungsresistent und arrogant. Dies zeige sich, indem er sehr laut und

spitze Antworten gegeben und keinen Raum für Diskussionen oder Erklärungen

geboten habe. Anweisungen seien ignoriert und nicht ausgeführt worden. Vielfach

habe er ausgeführt, wie er es sich vorgestellt habe, auch wenn dies von den

Kunden, für die Aufträge ausgeführt würden, nicht gewünscht worden seien. Der

Beschwerdeführer habe kein Interesse gezeigt, weiterzuarbeiten oder sich an

andere Aufträge zu wagen. Vermehrt sei er ohne Abmeldung einfach nach Hause

gegangen. Dies verunmögliche herauszufinden, wie weit seine gesundheitliche

Einschränkung tatsächlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei viel im

Gespräch mit anderen Teilnehmern gewesen, sei aufgestanden oder habe die Halle

verlassen. Auf die Frage, ob er sich des Einflusses auf die Messung bewusst

sei, habe er gemeint, dass er das schon wisse und es ihm egal sei. Er sei vier

Stunden mit den beiden Arbeiten beschäftigt gewesen, die Zeiten seien zwar

gemessen worden, seien jedoch nicht absolut repräsentativ. Der Stundenaufbau

sei bei 4.25 Stunden am Tag stagniert; Arzttermine, Physiotermine etc. habe der

Beschwerdeführer auf Freitagmorgen geplant. Vermehrt habe er früher nach Hause

gehen wollen, er habe Schmerzen gehabt, die nicht mehr zum Aushalten gewesen

seien. Auch im Bericht der G.___ vom 9. September 2022 (IV-Nr. 132) wurde

dargelegt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn Schwierigkeiten mit der

Pünktlichkeit aufgewiesen habe. Dies habe sich in der Zwischenzeit deutlich

verbessert. Nach wie vor achte er sehr genau darauf, nicht länger als die

vereinbarte Zeit zu arbeiten. Fühle er sich unbeobachtet, verlasse er oft fünf

bis zehn Minuten früher den Arbeitsplatz. In Gesprächen habe sich der

Beschwerdeführer stets motiviert und bereit gezeigt, seine Grenzen auszutesten.

Bei der Umsetzung habe sich dies schwieriger gestaltet. Er habe sehr genaue

Vorstellungen, was gehe und was nicht. Ob diese aufgrund seiner Schmerzen oder

vorgefertigten Vorstellungen sei, könne nicht abschliessend beurteilt werden.

Auffallend sei gewesen, dass bei unangenehmen Arbeiten die Schmerzen oft mehr

in den Vordergrund gerückt seien. Mit der direkten und teils direktiven Art der

Gruppenleiterin habe der Beschwerdeführer Mühe bekundet. Gerne bestimme er

selbst, wie die Aufträge ausgeführt und gestaltet werden sollten. Die Ein- und

Unterordnung würden ihm schwerer fallen. Unter diesen Umständen ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin – nach Rücksprache mit dem Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 137) – der Einschätzung der zumutbaren

Arbeitsfähigkeit durch die Abklärungspersonen der beruflichen Eingliederung

weniger Aussagekraft einräumte und der Meinung der B.___-Gutachter folgte (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2015 vom 17. September 2015 E. 5.3).

4.7 Zusammenfassend wird

der Beweiswert des polydisziplinären B.___-Gutachtens durch die Vorbringen des

Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen. Damit erweist sich das Gutachten

vom 7. Dezember 2021 als voll beweiswertig. Es ist daher nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung vom 26. Juni

2023 (A.S. 1 ff.) auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt hat. Es

kann somit auf die im polydisziplinären Gutachten ausgewiesene Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers abgestellt werden (vgl. E. II. 4.5 hiervor). Für die

Vornahme weiterer Abklärungen – wie durch den Beschwerdeführer beantragt (vgl.

E. I. 2. hiervor) – besteht kein Anlass, weshalb darauf in antizipierter

Beweiswürdigung verzichtet werden kann.

5. Nachfolgend ist der von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.

5.1 Der Beschwerdeführer hat sich am

26. September 2016 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit könnte ein

allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1.

März 2017 entstehen. Sodann ist, wie aus den gutachterlichen Ausführungen

ersichtlich, das Wartejahr per 1. März 2017 abgelaufen.

Die Beschwerdegegnerin hat in der

angefochtenen Verfügung den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers lediglich

ausgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

ermittelt. Eine solche liegt gemäss der Beurteilung der B.___-Gutachter erst ab

März 2018 vor (vgl. E. II. 4.5 hiervor). Zur Begründung führte die

Beschwerdegegnerin aus, es könne offengelassen werden, auf welchen Zeitpunkt

der Einkommensvergleich vorzunehmen wäre. Gemäss dem Grundsatz «Eingliederung

vor Rente» gingen die Eingliederungsmassnahmen den Renten vor (Art. 28

Abs. 1 lit. a IVG). Ein Rentenanspruch könne somit grundsätzlich erst nach

Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Eingliederung entstehen. Vorliegend gewährte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen in Form eines

Belastbarkeitstrainings (3. Dezember 2018 bis 3. März 2019; IV-Nr. 22) und

eines Aufbautrainings (4. März bis 2. Juni 2019; IV-Nr. 28).

Im von der Beschwerdegegnerin zitierten

Urteil 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 führt das Bundesgericht aus, dass die

IV-Stelle nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» zuerst abzuklären hat,

ob die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person (oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen) voraussichtlich durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden

kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Nur wenn sie zum Schluss gelangt, dass

keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch

bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen

anzuordnen. Weiter führt das Bundesgericht aus, dass nach der gesetzlichen

Konzeption deshalb eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen

(allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden kann, wenn die

versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht

eingliederungsfähig war (Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom

31. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass einer

versicherten Person, die nach Ablauf der einjährigen Wartezeit mit mindestens

durchschnittlich 40-prozentiger Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b

IVG nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist, eine Invalidenrente zusteht,

selbst wenn in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt sind (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, Art. 29, S. 290

Rz. 13 mit Hinweisen). Im vorliegend zu beurteilenden Fall war der

Beschwerdeführer gemäss dem beweiswertigen B.___-Gutachten nach Ablauf der

einjährigen Wartezeit bis zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angepasster

Tätigkeit im März 2018 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Beurteilung

deckt sich auch mit den sich in den Akten befindenden echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen

der behandelnden Ärzte (vgl. IV-Nrn. 10.2, 10.11 S. 2, 10.26, 10.35 S. 2, 12.3,

12.6, 12.13, 12.22, 13.13, 13.16, 14.2 und 14.15). Für den Zeitraum nach Ablauf

des Wartejahres im März 2017 bis März 2018 liegt daher ausgehend von einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit eine 100%ige

Invalidität des Beschwerdeführers vor. Unter Berücksichtigung von Art. 88a

Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,

SR 831.201) hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine ganze Rente

vom 1. März 2017 bis zum 31. Mai 2018.

5.2 Die von der Beschwerdegegnerin zur

Invaliditätsbemessung angewandten Validen- und Invalideneinkommen für die ab

März 2018 geltende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit sind – vorbehältlich eines

allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. II. 5.3 hiernach) –

nicht bestritten und im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5.3 Wird das Invalideneinkommen –

wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Ein allfälliger Abzug ist vorliegend nach dem bis 31. Dezember 2021

geltenden Recht zu ermitteln (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Das demnach

anzuwendende Recht sieht vor, dass ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn

der Tatsache Rechnung tragen soll, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts

8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug

ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen

gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75

E. 5b/bb - cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009

vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere

dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen

körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

5.4 Das von der Beschwerdegegnerin errechnete

Validen- (CHF 72141.00) und Invalideneinkommen (CHF

67124.00) führt zu einem Invaliditätsgrad von 7 %. Die

Beschwerdegegnerin hat keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen, der

Beschwerdeführer verlangt einen Abzug von mindestens 20 %. Auch wenn sich ein

Abzug diskutieren liesse, kann die Frage des leidensbedingten Abzugs vorliegend

offengelassen werden. Denn selbst wenn ein – vorliegend nicht gerechtfertigter

– maximaler Abzug von 25 % gewährt und das Invalideneinkommen damit

CHF 50'343.20 betragen würde, würde der Invaliditätsgrad 30 % betragen,

was unter dem Wert von 40 % liegt, der zu einer Viertelsrente berechtigen

würde. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer

rentenbegründenden Invalidität für die Zeit nach Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit zu Recht verneint. Demnach resultiert bei der ab März 2018

geltenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit für die Zeit ab 1.

Juni 2018 kein Rentenanspruch mehr.

Die neurechtliche Bestimmung in Art. 26

Abs. 2 IVV, welche bei einer Leistungseinschränkung von 50 % oder mehr

einen Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit vorsieht, fällt – entgegen dem

Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde Ziff. 19 S. 11; A.S. 19) – vorliegend ausser

Betracht.

6. Der Beschwerdeführer lässt sodann

weitere berufliche Massnahmen geltend machen (vgl. Beschwerde Ziff. 18 S. 10

f.; A.S. 18 f.).

6.1 Bezüglich des vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen ist

vorweg zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer die subjektive

Eingliederungsfähigkeit gegeben ist. Nach der Rechtsprechung ist nur dann von

fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver

Eingliederungsfähigkeit (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven

Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der

Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539) auszugehen, wenn er mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit

Hinweisen) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember

2012 E. 3.1). Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den

medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw.

Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im

Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten

Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil 9C_368/2012 E. 3.2; Urteil

9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3).

6.2 Die subjektive

Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers scheint angesichts der gegenüber

den B.___-Gutachtern gemachten Äusserungen, wonach er sich insgesamt als

maximal zu 40 % arbeitsfähig sehe, nicht (mehr) gegeben zu sein. So hielt

der psychiatrische Teilgutachter fest, aufgrund der persistierenden Schmerzen

der linken Hüfte sehe sich der Beschwerdeführer mittlerweile nicht mehr in der

Lage, mit einem höheren Pensum als 40 % einer beruflichen Tätigkeit

nachzugehen (IV-Nr. 92.2 S. 35). Es hätten sich deutliche

selbstlimitierende Faktoren gezeigt. So habe sich der Beschwerdeführer sowohl

während des Belastungstrainings der Beschwerdegegnerin als auch in der

Untersuchung zu allenfalls 40 % arbeitsfähig gesehen (IV-Nr. 92.2 S. 36). Im

Rahmen der allgemein-internistischen Begutachtung gab er an, dass er nicht

sagen könne, ob und zu wieviel Prozent es eine Arbeit gebe, die für ihn noch

möglich wäre (IV-Nr. 92.2 S. 27). Der orthopädische Gutachter führte aus,

befragt nach den Vorstellungen betreffend die berufliche Zukunft habe der

Beschwerdeführer gesagt, dass er hoffe, wieder arbeiten zu können. Ohne es zu

probieren, könne er nichts über das mögliche Pensum sagen. Er suche eine

Tätigkeit, wobei er gefragt werde, weshalb er nur 30 % leisten wolle

(IV-Nr. 92.2 S. 41). Gegenüber dem neurologischen Teilgutachter

äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er gerne eine

wechselbelastende Arbeit zumindest auszuüben probieren würde, er könne aber

nicht sagen, ob er dies machen könnte, man müsste dies zuerst testen (IV-Nr.

92.2 S. 52). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die B.___-Gutachter

schliesslich aus, berufliche Massnahmen könnten empfohlen werden, falls der

Beschwerdeführer motiviert sei, in einer angepassten Tätigkeit in dem ihm

zumutbaren Ausmass arbeiten zu wollen (IV-Nr. 92.2 S. 11). Bereits im

Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 15. Oktober 2019 wurde

festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer anfänglich teilweise arbeitsfähig

gefühlt habe und die Arbeitsfähigkeit habe ausbauen wollen. Im Verlauf der

Eingliederungsmassnahmen sei allerdings die Arbeitsfähigkeit bei einer Präsenz

von 50 % stagniert, infolge körperlicher Schmerzen. Aufgrund seiner

subjektiven Überzeugung, dass die Arbeitszeit nicht über 50 % habe

ausgebaut werden können, sei keine weitere IV-Massnahme lanciert worden (IV-Nr.

39). Hinweise, dass sich an der Auffassung des Beschwerdeführers etwas geändert

hätte, sind nicht ersichtlich. Auch das jüngst durchgeführte Aufbautraining im

Zeitraum vom 14. März bis 11. September 2022 hat ergeben, dass der

Beschwerdeführer seine Arbeitszeit in 15 Minuten Schritten erhöht habe.

Das Endpensum sei bei vier Stunden gelegen. Es werde vermutet, dass bei

grösserer Motivation eine höhere Leistungsfähigkeit vorhanden wäre. So wurde

weiter ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in Gesprächen stets motiviert

und bereit gezeigt habe, seine Grenzen auszutesten. Bei der Umsetzung habe sich

dies schwieriger gestaltet. Der Beschwerdeführer habe sehr genaue

Vorstellungen, was gehe und was nicht gehe. Ob diese aufgrund seiner Schmerzen

oder vorgefertigten Vorstellungen sei, könne nicht abschliessend beurteilt

werden. Auffallend sei gewesen, dass bei unangenehmeren Arbeiten die Schmerzen

oft in den Vordergrund gerückt seien. Mit der direkten und teils direktiven Art

habe der Beschwerdeführer Mühe bekundet. Gerne bestimme er selber, wie die

Aufträge ausgeführt und gestaltet werden sollten (vgl. IV-Nr. 132). Auch wurde

im Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 25. November 2022

festgehalten, nach polydisziplinärer Begutachtung im Dezember 2021 (100%ige

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) und folgend weiteren

Eingliederungsmassnahmen sei lediglich ein Pensum vom 50 % erreicht

worden. Weitere berufliche Massnahmen erschienen nicht zielführend, weshalb die

berufliche Eingliederung abgeschlossen werden könne (IV-Nr. 133). Nach dem

Dargelegten kann aktuell nicht vom Vorliegen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit

des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Es besteht auch kein Hinweis, dass der

Beschwerdeführer nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im

November 2022 eigene Anstrengungen unternommen hätte, sich ins Arbeitsleben zu

integrieren, und sich bereit erklärt hätte, im Rahmen der gutachterlich

ermittelten Arbeits- und Leistungsfähigkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Fehlt es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, besteht von vornherein

kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_578/2016 vom 7. Februar 2017 E. 6 mit Hinweis).

7. Zusammenfassend ist die

Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass der Beschwerdeführer

Anspruch auf eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. März 2017 bis

zum 31. Mai 2018 hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat

der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG).

Nach der Rechtsprechung ist bei bloss

teilweisem Obsiegen nur dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen,

wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen

(teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente

trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine

geringere Teilrente zugesprochen wird (SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112,

9C_580/2010 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass eine «Überklagung»

eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das

Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401

E. 2c S. 407; Georg Wilhelm, in: Christian Zünd / Brigitte Pfiffner Rauber

[Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34 GSVG N 8). Wird anstelle der beantragten

Dauerrente lediglich eine auf einen vergleichsweise kurzen Zeitraum befristete

Rente zugesprochen, ist eine anteilsmässige Kürzung regelmässig angebracht,

weil sich das Rechtsbegehren im Normalfall auf den Prozessaufwand auswirkt

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5 [nicht

publ. in BGE 142 V 106]). Weiter ist die Parteientschädigung auch insoweit zu

reduzieren, als zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie

berufliche Massnahmen beantragt worden sind, welchen nicht entsprochen werden

kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1).

Im vorliegenden Fall dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde

teilweise durch, denn es besteht für die Zeit vom 1. März 2017 bis

zum 31. Mai 2018 ein befristeter Rentenanspruch. Die Beschwerde ist

abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer die Gewährung von weiteren

Eingliederungsmassnahmen und einer unbefristeten ganzen Invalidenrente geltend

macht. Zudem haben sich die medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin

als korrekt und vollständig erwiesen. Es rechtfertigt sich daher, die

Parteientschädigung auf die Hälfte zu reduzieren.

Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Josef Flury, macht in seiner Kostennote vom 31.

Oktober 2023 (A.S. 35) einen Aufwand von 9,70 Stunden geltend, was

angemessen ist. Die hälftige Entschädigung beträgt bei einem Honoraransatz von

CHF 250.00 CHF 1'212.50. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten

Kleinspesenpauschale von 3 % (CHF 36.40) und der MwSt von 7,7 %

beläuft sich die Kostenforderung auf total CHF 1'345.05. Diese ist durch

die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

8.2 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4.

hiervor). Für den Teil, in welchem der Beschwerdeführer unterliegt, ist die

Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122

Abs. 1 lit. a ZPO). Unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von

CHF 190.00, Auslagen von CHF 27.65 sowie der Mehrwertsteuer von

7,7 % resultiert demnach eine Entschädigung von CHF 1'022.25. Dieser

Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im Weiteren

besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang

von CHF 322.80 (Differenz zum vollen Honorar).

8.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Vorliegend haben

die Parteien die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.00 hälftig zu

tragen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin an die Verfahrenskosten einen Anteil

von CHF 300.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat ebenfalls CHF 300.00 an

die Verfahrenskosten zu bezahlen. Der Anteil des Beschwerdeführers ist jedoch

infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn

zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird insofern teilweise

gutgeheissen, als die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2023

betreffend die Abweisung des Rentenanspruchs aufgehoben wird. Der

Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. März 2017

bis zum 31. Mai 2018. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'345.05 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes Josef Flury wird auf CHF 1’022.25 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 322.80, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Beschwerdegegnerin hat

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen.

5. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin