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Entscheid

VSBES.2023.2

Prämienverbilligung kantonal

11. April 2023Deutsch10 min

Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihnen sei für die Jahre 2022 und 2023 Prämienverbilligung

Source so.ch

Urteil vom 11. April 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Prämienverbilligung

kantonal (Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2022)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 13.

September 2022 einen Anspruch des Ehepaars A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf

eine Prämienverbilligung für das Jahr 2022, da der Selbstbehalt auf dem

massgebenden Einkommen höher sei als die Richtprämien (Akten der

Beschwerdegegnerin / AK-Nr. 7). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-Nr. 8)

wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 1. Dezember 2022 ab

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführer erheben mit

Schreiben vom 19. Dezember 2022 (Postaufgabe: 23. Dezember 2022) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihnen sei für die Jahre 2022 und 2023 Prämienverbilligung

auszurichten (A.S. 5 ff.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 10 f.).

2.3 Die Beschwerdeführer bekräftigen

mit Replik vom 10. Februar 2023 die Ausführungen in ihrer Beschwerde und begehren

für die Jahre 2021 und 2022 Prämienverbilligung (A.S. 14 ff.). Die

Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 6. März 2023 auf eine Duplik und

verweist auf ihre Beschwerdeantwort (A.S. 18).

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten,

soweit es die Prämienverbilligung pro 2022 betrifft. Die Anspruchsjahre 2021

und 2023 bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen

Einspracheentscheids, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht

eingetreten werden kann.

2.

2.1

Die Kantone gewähren den

versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen

(Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG,

SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen

(Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für

die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der

Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel /

Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen

Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1)

sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2).

Anwendbar sind die Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft

standen.

2.2

Anspruch auf Prämienverbilligung

haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des

massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar des

Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund

anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die persönlichen

und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).

2.3

Der Regierungsrat legt generelle

Richtprämien für die Anspruchsberechnung fest (§ 88 SG). Die anrechenbare

Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen

Krankenversicherung abzüglich 10 %; das Departement des Innern des Kantons

Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen Abschlag von 10 % nach Massgabe

der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 SV). Im

Anspruchsjahr 2022 belief sich die jährliche Richtprämie für eine erwachsene Person

ab 25 Jahren auf CHF 4'032.00 (12 x 336.00, s. Parameter für die

Prämienverbilligung 2022 des DDI [fortan: Parameter], 0194-2022.pdf (so.ch)).

2.4

2.4.1

Das für die Anspruchsberechnung

massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen

Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem

korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden

Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Der Regierungsrat regelt die Parameter,

den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden

Einkommens (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Praxisgemäss ist

grundsätzlich auf diejenige Steuerveranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise

im Vorjahr ergeht (s. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons

Solothurn VSBES.2022.198 vom 28. November 2022 E. II. 2.2), d.h. für das

Anspruchsjahr 2022 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2020 massgeblich.

2.4.2

Personen, die gemeinsam besteuert

werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87 Abs. 2 SG). Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und

tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden für die Veranlagung der Staatssteuer

ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 Kantonales

Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern / Steuergesetz, BGS 614.11).

2.4.3

Anspruch auf Prämienverbilligung

Dispositiv

hat, wer über ein massgebendes Einkommen von CHF 0.00 bis CHF 84‘000.00 verfügt

(§ 70 Abs. 1 SV). Die prozentualen Eigenanteile werden abhängig von

der Höhe dieses Einkommens im Rahmen von 6 bis 12 % linear festgelegt (a.a.O.);

das DDI kann jedoch nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des

anspruchsberechtigten Einkommens um CHF 12‘000.00 und die Eigenanteile um vier

Prozentpunkte nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV).

Ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 besteht demnach bei einem

massgebenden Einkommen bis maximal CHF 72'000.00, wobei die prozentualen

Eigenanteile im Rahmen von 10 bis 16 % festgesetzt werden (s. Parameter).

3.

3.1 Die Beschwerdeführer erfüllten im

Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen der Prämienverbilligung insoweit, als

sie beide über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung bei einer

anerkannten Krankenkasse verfügten (AK-Nrn. 2 + 5) und am 1. Januar 2022 im

Kanton Solothurn wohnten (AK-Nr. 1). Da sie miteinander verheiratet sind und keine

Kinder resp. keine Kinder in Ausbildung haben (a.a.O.), ist ihnen eine

Richtprämie für zwei Erwachsene von insgesamt CHF 8‘064.00 anzurechnen (s.

E. II. 2.3 + 2.4.2 hiervor).

3.2 Die massgebliche Steuerveranlagung

pro 2020 der Beschwerdeführer wies unbestrittenermassen ein satzbestimmendes

Einkommen von CHF 54‘176.00 aus (s. A.S. 3 Ziff. 2.2.3). Dieses

ist für die Bestimmung der Prämienbewilligung um die Liegenschaftskosten von

CHF 3'687.00 zu erhöhen (s. Art. 69 Abs. 1 lit. f SV), so dass

sich CHF 57'863.00 ergeben. Weitere Korrekturen sind nicht erforderlich,

doch ist dieser Betrag praxisgemäss auf die nächsttieferen tausend Franken,

d.h. CHF 57‘000.00, abzurunden. Die Eigenbeteiligung der Beschwerdeführer

von 14,75 % ([CHF 57‘000.00 : CHF 72‘000.00 x 6 {16 % -

10 %}] + 10 [%]) beläuft sich folglich auf CHF 8‘407.50. Da dies

höher ist als die Richtprämie der Beschwerdeführer von CHF 8‘064.00,

besteht für das Jahr 2022 kein Anspruch auf eine ordentliche

Prämienverbilligung.

3.3

3.3.1 Die Bindung an die letzte rechtskräftige Veranlagung ist nicht absolut.

Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der aktuellen wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers, so ist auf diese abzustellen (§ 90 Abs. 3 SG). Personen, die durch besondere

Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit,

Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und

dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können bei

der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung anstatt

nach den massgebenden Steuerwerten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

im Anspruchsjahr ausbezahlt wird (§ 71

Abs. 4 Satz 1 SV). Gemeint sind Ereignisse, welche sich nach der

fraglichen Steuerperiode ereignet haben und deshalb in der Steuerveranlagung nicht

berücksichtigt wurden (s. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons

Solothurn VSBES.2006.238 vom 8. Dezember 2006 E. II. 2c). Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen

Notbedarf sind sinngemäss anwendbar (§ 71 Abs. 4 Satz 2 SV). Das Reglement

des DDI über die Prämienverbilligung

in Härtefällen (fortan: Reglement, BGS 832.214) führt dazu aus, dass sich die

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach dem Einkommen im Anspruchsjahr bemisst,

unter Berücksichtigung gewisser zusätzlicher Einkommensbestandteile (§ 4 Abs. 1 Reglement). Der Bedarf wird nach den

geltenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für

die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Artikel 93

SchKG (fortan: Richtlinien) ermittelt, wobei sich der dortige Grundbetrag um 10 % erhöht (§ 4 Abs. 3 Reglement). Im vorliegenden

Fall sind die Richtlinien vom 13. Oktober 2014 anwendbar. Die

Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen dem Bedarf und der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, maximal jedoch der im Anspruchsjahr

geltenden Richtprämie (§ 5 Abs. 1 Reglement), unter Abzug der bereits im

ordentlichen Prämienverbilligungsverfahren ausbezahlten Beträge (§ 5 Abs. 2 Reglement).

3.3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend,

ihr Einkommen bestehe nur noch aus den zwei AHV-Renten von jährlich insgesamt CHF

36'888.00 (2 x 18'444.00, s. Beschwerdebeilage). Daraus ergibt sich aber

nichts zu ihren Gunsten: Gemäss den Angaben im Antragsformular vom 30. August

2022 befand sich der Ehemann bereits seit 2013 im Ruhestand und die Ehefrau

seit 2016 (AK-Nr. 1). Die Pensionierung erfolgte somit bei beiden Ehegatten schon

vor dem massgeblichen Steuerjahr 2020, d.h. es handelt sich dabei um keine nach

dem Steuerjahr eingetretene Veränderung, wie sie für einen Härtefall

erforderlich wäre (E. II. 3.3.1 hiervor). Im Einsprache- und

Beschwerdeverfahren bestätigten die Beschwerdeführer, dass der Ehemann 2013

pensioniert worden war, brachten aber abweichend vom Antragsformular vor, die Ehefrau

arbeite erst seit dem 1. Dezember 2021 nicht mehr (AK-Nr. 8 S. 2

und A.S. 7). Den Beschwerdeführern gelingt es indes nicht, damit Zweifel

an den Angaben im Antragsformular zu erwecken. Diesen Angaben kommt als sog. Aussage

der ersten Stunde bei der Sachverhaltsfeststellung ein besonderer Stellenwert

zu, zumal sie im Gesamtkontext plausibel erscheinen (Urteil des Bundesgerichts

9C_261/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3): Erstens unterliessen es die

Beschwerdeführer, die behauptete Erwerbstätigkeit bis ins Jahr 2021 zu belegen.

Zweitens korrespondiert das Alter der 1952 geborenen Ehefrau nicht mit einer

Pensionierung im Jahr 2021, wohl aber mit einer im Jahr 2016 gemäss

Antragsformular, war die Ehefrau doch damals 64 Jahre alt (s. AK-Nr.

5). Drittens schliesslich betonen die Beschwerdeführer, die AHV-Rente sei ihr

einziges Einkommen, erwähnen dann aber eine zusätzliche Rente der Ehefrau von

jährlich CHF 3'456.00 (gemäss Liste der Einnahmen und Ausgaben im Jahr

2021, s. Beschwerdebeilage). Dieser Widerspruch lässt Zweifel daran

aufkommen, wie verlässlich die Darstellung der Beschwerdeführer ist.

Die Beschwerdeführer weisen weiter darauf

hin, dass ihre Krankenkassenprämien 2023 höher seien als 2022 (A.S. 6). Da es

aber im vorliegenden Verfahren nur um die Verhältnisse im Anspruchsjahr 2022 mit

den entsprechenden Richtprämien geht, ist eine Prämienerhöhung im Folgejahr

unerheblich.

3.3.3 Fehlt es aber an einer relevanten

Veränderung, welche nach dem massgeblichen Steuerjahr 2020 eingetreten ist, so

kann den Beschwerdeführern auch keine Prämienverbilligung

im Härtefall ausgerichtet werden.

3.4 Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt

eingetreten werden kann.

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind verheiratet und haben keine

Kinder, welche in die Berechnung der Prämienverbilligung einbezogen werden

müssten (E. II. 2.4.2 + 3.1 hiervor). Ihnen könnte daher als

Prämienverbilligung maximal die Richtprämie für zwei Erwachsene zugesprochen

werden, also CHF 8'064.00 (E.

II. 3.1 hiervor). Dieser Betrag bleibt unter dem Grenzwert von

CHF 30'000.00, womit die Präsidentin

des Versicherungsgerichts zur Beurteilung dieser Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig ist.

4. In Beschwerdesachen über

Prämienverbilligungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht werden (abgesehen

vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrensko-

sten erhoben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über

die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den

Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann