VSBES.2023.2
Prämienverbilligung kantonal
11. April 2023Deutsch10 min
Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihnen sei für die Jahre 2022 und 2023 Prämienverbilligung
Source so.ch
Urteil vom 11. April 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung
kantonal (Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2022)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 13.
September 2022 einen Anspruch des Ehepaars A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf
eine Prämienverbilligung für das Jahr 2022, da der Selbstbehalt auf dem
massgebenden Einkommen höher sei als die Richtprämien (Akten der
Beschwerdegegnerin / AK-Nr. 7). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-Nr. 8)
wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 1. Dezember 2022 ab
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführer erheben mit
Schreiben vom 19. Dezember 2022 (Postaufgabe: 23. Dezember 2022) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihnen sei für die Jahre 2022 und 2023 Prämienverbilligung
auszurichten (A.S. 5 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 10 f.).
2.3 Die Beschwerdeführer bekräftigen
mit Replik vom 10. Februar 2023 die Ausführungen in ihrer Beschwerde und begehren
für die Jahre 2021 und 2022 Prämienverbilligung (A.S. 14 ff.). Die
Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 6. März 2023 auf eine Duplik und
verweist auf ihre Beschwerdeantwort (A.S. 18).
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten,
soweit es die Prämienverbilligung pro 2022 betrifft. Die Anspruchsjahre 2021
und 2023 bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Einspracheentscheids, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann.
2.
2.1
Die Kantone gewähren den
versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen
(Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG,
SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen
(Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für
die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der
Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel /
Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen
Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1)
sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2).
Anwendbar sind die Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft
standen.
2.2
Anspruch auf Prämienverbilligung
haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des
massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar des
Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund
anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die persönlichen
und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).
2.3
Der Regierungsrat legt generelle
Richtprämien für die Anspruchsberechnung fest (§ 88 SG). Die anrechenbare
Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen
Krankenversicherung abzüglich 10 %; das Departement des Innern des Kantons
Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen Abschlag von 10 % nach Massgabe
der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 SV). Im
Anspruchsjahr 2022 belief sich die jährliche Richtprämie für eine erwachsene Person
ab 25 Jahren auf CHF 4'032.00 (12 x 336.00, s. Parameter für die
Prämienverbilligung 2022 des DDI [fortan: Parameter], 0194-2022.pdf (so.ch)).
2.4
2.4.1
Das für die Anspruchsberechnung
massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen
Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem
korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden
Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Der Regierungsrat regelt die Parameter,
den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden
Einkommens (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Praxisgemäss ist
grundsätzlich auf diejenige Steuerveranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise
im Vorjahr ergeht (s. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn VSBES.2022.198 vom 28. November 2022 E. II. 2.2), d.h. für das
Anspruchsjahr 2022 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2020 massgeblich.
2.4.2
Personen, die gemeinsam besteuert
werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87 Abs. 2 SG). Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und
tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden für die Veranlagung der Staatssteuer
ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 Kantonales
Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern / Steuergesetz, BGS 614.11).
2.4.3
Anspruch auf Prämienverbilligung
Dispositiv
hat, wer über ein massgebendes Einkommen von CHF 0.00 bis CHF 84‘000.00 verfügt
(§ 70 Abs. 1 SV). Die prozentualen Eigenanteile werden abhängig von
der Höhe dieses Einkommens im Rahmen von 6 bis 12 % linear festgelegt (a.a.O.);
das DDI kann jedoch nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des
anspruchsberechtigten Einkommens um CHF 12‘000.00 und die Eigenanteile um vier
Prozentpunkte nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV).
Ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 besteht demnach bei einem
massgebenden Einkommen bis maximal CHF 72'000.00, wobei die prozentualen
Eigenanteile im Rahmen von 10 bis 16 % festgesetzt werden (s. Parameter).
3.
3.1 Die Beschwerdeführer erfüllten im
Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen der Prämienverbilligung insoweit, als
sie beide über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung bei einer
anerkannten Krankenkasse verfügten (AK-Nrn. 2 + 5) und am 1. Januar 2022 im
Kanton Solothurn wohnten (AK-Nr. 1). Da sie miteinander verheiratet sind und keine
Kinder resp. keine Kinder in Ausbildung haben (a.a.O.), ist ihnen eine
Richtprämie für zwei Erwachsene von insgesamt CHF 8‘064.00 anzurechnen (s.
E. II. 2.3 + 2.4.2 hiervor).
3.2 Die massgebliche Steuerveranlagung
pro 2020 der Beschwerdeführer wies unbestrittenermassen ein satzbestimmendes
Einkommen von CHF 54‘176.00 aus (s. A.S. 3 Ziff. 2.2.3). Dieses
ist für die Bestimmung der Prämienbewilligung um die Liegenschaftskosten von
CHF 3'687.00 zu erhöhen (s. Art. 69 Abs. 1 lit. f SV), so dass
sich CHF 57'863.00 ergeben. Weitere Korrekturen sind nicht erforderlich,
doch ist dieser Betrag praxisgemäss auf die nächsttieferen tausend Franken,
d.h. CHF 57‘000.00, abzurunden. Die Eigenbeteiligung der Beschwerdeführer
von 14,75 % ([CHF 57‘000.00 : CHF 72‘000.00 x 6 {16 % -
10 %}] + 10 [%]) beläuft sich folglich auf CHF 8‘407.50. Da dies
höher ist als die Richtprämie der Beschwerdeführer von CHF 8‘064.00,
besteht für das Jahr 2022 kein Anspruch auf eine ordentliche
Prämienverbilligung.
3.3
3.3.1 Die Bindung an die letzte rechtskräftige Veranlagung ist nicht absolut.
Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der aktuellen wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers, so ist auf diese abzustellen (§ 90 Abs. 3 SG). Personen, die durch besondere
Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit,
Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und
dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können bei
der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung anstatt
nach den massgebenden Steuerwerten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
im Anspruchsjahr ausbezahlt wird (§ 71
Abs. 4 Satz 1 SV). Gemeint sind Ereignisse, welche sich nach der
fraglichen Steuerperiode ereignet haben und deshalb in der Steuerveranlagung nicht
berücksichtigt wurden (s. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn VSBES.2006.238 vom 8. Dezember 2006 E. II. 2c). Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen
Notbedarf sind sinngemäss anwendbar (§ 71 Abs. 4 Satz 2 SV). Das Reglement
des DDI über die Prämienverbilligung
in Härtefällen (fortan: Reglement, BGS 832.214) führt dazu aus, dass sich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach dem Einkommen im Anspruchsjahr bemisst,
unter Berücksichtigung gewisser zusätzlicher Einkommensbestandteile (§ 4 Abs. 1 Reglement). Der Bedarf wird nach den
geltenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für
die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Artikel 93
SchKG (fortan: Richtlinien) ermittelt, wobei sich der dortige Grundbetrag um 10 % erhöht (§ 4 Abs. 3 Reglement). Im vorliegenden
Fall sind die Richtlinien vom 13. Oktober 2014 anwendbar. Die
Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen dem Bedarf und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, maximal jedoch der im Anspruchsjahr
geltenden Richtprämie (§ 5 Abs. 1 Reglement), unter Abzug der bereits im
ordentlichen Prämienverbilligungsverfahren ausbezahlten Beträge (§ 5 Abs. 2 Reglement).
3.3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend,
ihr Einkommen bestehe nur noch aus den zwei AHV-Renten von jährlich insgesamt CHF
36'888.00 (2 x 18'444.00, s. Beschwerdebeilage). Daraus ergibt sich aber
nichts zu ihren Gunsten: Gemäss den Angaben im Antragsformular vom 30. August
2022 befand sich der Ehemann bereits seit 2013 im Ruhestand und die Ehefrau
seit 2016 (AK-Nr. 1). Die Pensionierung erfolgte somit bei beiden Ehegatten schon
vor dem massgeblichen Steuerjahr 2020, d.h. es handelt sich dabei um keine nach
dem Steuerjahr eingetretene Veränderung, wie sie für einen Härtefall
erforderlich wäre (E. II. 3.3.1 hiervor). Im Einsprache- und
Beschwerdeverfahren bestätigten die Beschwerdeführer, dass der Ehemann 2013
pensioniert worden war, brachten aber abweichend vom Antragsformular vor, die Ehefrau
arbeite erst seit dem 1. Dezember 2021 nicht mehr (AK-Nr. 8 S. 2
und A.S. 7). Den Beschwerdeführern gelingt es indes nicht, damit Zweifel
an den Angaben im Antragsformular zu erwecken. Diesen Angaben kommt als sog. Aussage
der ersten Stunde bei der Sachverhaltsfeststellung ein besonderer Stellenwert
zu, zumal sie im Gesamtkontext plausibel erscheinen (Urteil des Bundesgerichts
9C_261/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3): Erstens unterliessen es die
Beschwerdeführer, die behauptete Erwerbstätigkeit bis ins Jahr 2021 zu belegen.
Zweitens korrespondiert das Alter der 1952 geborenen Ehefrau nicht mit einer
Pensionierung im Jahr 2021, wohl aber mit einer im Jahr 2016 gemäss
Antragsformular, war die Ehefrau doch damals 64 Jahre alt (s. AK-Nr.
5). Drittens schliesslich betonen die Beschwerdeführer, die AHV-Rente sei ihr
einziges Einkommen, erwähnen dann aber eine zusätzliche Rente der Ehefrau von
jährlich CHF 3'456.00 (gemäss Liste der Einnahmen und Ausgaben im Jahr
2021, s. Beschwerdebeilage). Dieser Widerspruch lässt Zweifel daran
aufkommen, wie verlässlich die Darstellung der Beschwerdeführer ist.
Die Beschwerdeführer weisen weiter darauf
hin, dass ihre Krankenkassenprämien 2023 höher seien als 2022 (A.S. 6). Da es
aber im vorliegenden Verfahren nur um die Verhältnisse im Anspruchsjahr 2022 mit
den entsprechenden Richtprämien geht, ist eine Prämienerhöhung im Folgejahr
unerheblich.
3.3.3 Fehlt es aber an einer relevanten
Veränderung, welche nach dem massgeblichen Steuerjahr 2020 eingetreten ist, so
kann den Beschwerdeführern auch keine Prämienverbilligung
im Härtefall ausgerichtet werden.
3.4 Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann.
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind verheiratet und haben keine
Kinder, welche in die Berechnung der Prämienverbilligung einbezogen werden
müssten (E. II. 2.4.2 + 3.1 hiervor). Ihnen könnte daher als
Prämienverbilligung maximal die Richtprämie für zwei Erwachsene zugesprochen
werden, also CHF 8'064.00 (E.
II. 3.1 hiervor). Dieser Betrag bleibt unter dem Grenzwert von
CHF 30'000.00, womit die Präsidentin
des Versicherungsgerichts zur Beurteilung dieser Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig ist.
4. In Beschwerdesachen über
Prämienverbilligungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht werden (abgesehen
vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrensko-
sten erhoben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über
die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den
Sozialversicherungen, BGS 125.922).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann