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Entscheid

VSBES.2023.20

Invalidenrente

7. November 2024Deutsch33 min

2021 leitete die Beschwerdegegnerin eine ordentliche Rentenrevision ein (IV-Nr. 93).

Source so.ch

Urteil vom 7. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 20. Dezember 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1991, wurde von der IV-Stelle Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 3. Juli 2013 mit

Wirkung per 1. August 2012 eine halbe Invalidenrente zugesprochen

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 85). Zuvor hatte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin beim Abschluss einer Ausbildung zur Dentalassistentin

unterstützt. Die Rentenzusprache erfolgte gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit

von 50 % aufgrund der Diagnose eines familiären Mittelmeerfiebers.

2. Am 3. April 2017 und am

13. Dezember 2020 wurde die Beschwerdeführerin Mutter. Am 13. Januar

2021 leitete die Beschwerdegegnerin eine ordentliche Rentenrevision ein (IV-Nr. 93).

In diesem Zusammenhang wurden medizinische Unterlagen eingeholt und eine

Haushaltsabklärung vorgenommen.

3. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 108 und 113) hob die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 20. Dezember 2022 die Invalidenrente der Beschwerdeführerin

auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Aktenseite

[A.S.] 1 ff.).

4. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2023 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn Beschwerde erheben (A.S. 21 ff.) und folgende

Rechtsbegehren stellen:

Verfahrensanträge

1. Es sei eine öffentliche Verhandlung

gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

2. Es sei die Beschwerdeführerin als Partei

zu befragen.

3. Es seien folgende Zeugen zu befragen:

a) Frau B.___ (Mutter der

Beschwerdeführerin)

b) Frau C.___ (Tante der

Beschwerdeführerin)

c) Herr D.___ (Ehemann der

Beschwerdeführerin)

Rechtsbegehren

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

20.12.2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von 67 % auszurichten.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit für

weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2023 (A.S. 44 f.)

die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin lässt sich am 12. April

2023 noch einmal vernehmen (A.S. 53 ff.).

6. Mit Eingabe vom 12. Mai

2023 (A.S. 64 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine

Kostennote zu den Akten.

7. Am 5. Juni 2024 findet

vor dem Versicherungsgericht eine Instruktionsverhandlung statt, anlässlich

welcher die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte als Zeuge durch die

Instruktionsrichterin befragt werden (A.S. 78 ff.). In diesem Rahmen

wird der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nach Art. 6 EMRK

zurückgezogen. Nach wie vor festgehalten wird indessen an den Beweisanträgen

auf Befragung der Tante und der Mutter der Beschwerdeführerin. Die Parteien

werden im Anschluss zu einer abschliessenden Stellungnahme aufgefordert (A.S. 86 f.),

wobei sich die Beschwerdeführerin noch einmal vernehmen lässt und ihr

Rechtsvertreter eine ergänzte Kostennote zu den Akten reicht (A.S. 89 ff.).

Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine abschliessende Stellungnahme (A.S. 94).

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die

Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Bei der

Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der

bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember

2022.

eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

1.3

Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

(IVG, SR 831.20) und die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR

831.201) haben auf den 1. Januar 2022 grundlegende Änderungen erfahren.

Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021

geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine

rentenrelevante Änderung eingetreten ist. Entsprechend sieht auch Rz. 9102

des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung (KSIR) für Revisionsfälle nach Art. 17 des

Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) Folgendes vor: Liegt die massgebende Änderung vor dem

1.

Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in

der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende

Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der

massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV. Zwar erging die

hier angefochtene Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Im vorliegenden

Fall ist jedoch zu prüfen, ob aufgrund der Geburt der beiden Kinder der

Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 und 2020 ein Revisionsgrund gemäss

Art. 17 ATSG eingetreten ist sowie ob und in welcher Höhe ein

Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2023 besteht. Die gemäss Art. 88a

IVV zu berücksichtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Geburt der

beiden Kinder) fällt in die Zeit vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen

am 1. Januar 2022. Damit beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach

der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (vgl. hierzu Urteile

des Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 2.2, 8C_58/2023

vom 4. Dezember 2023 E. 2.1).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG

die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem

Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 %

auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 %

auf eine ganze Rente.

2.2

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG).

2.3

Nach Art. 28a Abs. 3

IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die

unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für

diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (sogenannte

gemischte Methode). Bei der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen

Versicherten nach der gemischten Methode wird zunächst der Anteil der

Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter

anderem im Haushalt; vgl. Art. 27 IVV) bestimmt. Die Invalidität bestimmt

sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im

Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die

Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und

gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396).

Nach der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 27bis

Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf

die Erwerbstätigkeit nach Artikel 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird

und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die

Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche

Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131

E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur

bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

kann ferner auch dann gegeben sein, wenn eine andere Art der Bemessung der

Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; 147 V 124).

Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach

ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b

S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205). Die Herabsetzung

oder Aufhebung einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der

Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a

IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1).

3.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die

Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte (der versicherten

Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung

und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5

S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). Vorliegend ist

dies die ursprüngliche Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli

Dispositiv

2013 (IV-Nr. 85). Demnach ist der Sachverhalt, wie er sich bis zur hier angefochtenen

Verfügung vom 20. Dezember 2022 entwickelt hat, mit demjenigen bis zum

Erlass der Verfügung vom 3. Juli 2013 zu vergleichen.

4.

4.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten,

dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht in relevanter

Weise verändert hat. Zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung lag der

Beschwerdegegnerin ein Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 15. März

2013 (IV-Nr. 78.1) vor. Demgemäss bestanden bei der Beschwerdeführerin

aufgrund der Hauptdiagnose eines familiären Mittelmeerfiebers (ICD-10 E85.0)

regelmässige und häufige Exazerbationen mit Fieberausbruch und konsekutiv ein

bis mehrere Tage andauernder Malaise mit Fieber, Schüttelfrost, Übelkeit und

serositischen Beschwerden am Bauchfell, Brustfell und Gelenken. Über die Zeit

gemittelt sei von einer 50%igen Ausfallfrequenz, entsprechend einer

langfristigen 50%igen Arbeitsunfähigkeit, für leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten auszugehen (IV-Nr. 78.1 S. 15). Im Revisionsverfahren hat

die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen eingeholt, wozu der Regionale

Ärztliche Dienst (RAD), konkret Dr. med. F.___, Fachärztin für Chirurgie

und praktische Ärztin, am 22. September 2021 Stellung genommen hat

(IV-Nr. 105). Gemäss ihrer Einschätzung liegen zusammengefasst keine

medizinischen Befunde mit anhaltend relevantem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

vor, welche eine Änderung des Gesundheitszustandes gegenüber den Vorbefunden

zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung rechtfertigen würden. Somit ist nach wie vor

von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten

auszugehen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin hob die

seit dem 1. August 2012 laufende halbe Invalidenrente (vgl.

IV-Nr. 83) im Wesentlichen mit der Begründung auf, infolge der Geburt der

beiden Söhne am 3. April 2017 und 13. Dezember 2020 habe die Berechnung

des Invaliditätsgrades neu nach der gemischten Methode zu erfolgen

(Erwerbstätigkeit 30 % / Haushalt 70 %). Für eine ausserhäusliche

Tätigkeit bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Im

Aufgabenbereich der Haushaltführung sei die Beschwerdeführerin zu 9.5 %

eingeschränkt. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von 23 %, weshalb kein

Rentenanspruch mehr bestehe (IV-Nr. 117).

4.3 Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber hauptsächlich geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe den

Status und die Haushaltseinschränkungen falsch erfasst sowie das

Valideneinkommen nicht korrekt berechnet, indem sie Art. 26 IVV nicht zur

Anwendung gebracht habe. Sie würde im Gesundheitsfall zu 70 % arbeiten.

Ihre diesbezüglichen Aussagen im Rahmen der Haushaltsabklärung seien falsch

erfasst worden, da sie wegen des schweren Unfalls ihres jüngeren Sohnes mit

Spital- und Rehabilitationsaufenthalt in einem physisch und psychisch

schlechten Zustand gewesen sei. Diese Frage habe sie überfordert und sie sei

vom IST-Zustand ausgegangen, mit einem kranken Sohn im Spital. Ausserdem habe

sie nicht zu 30 % ausserhäuslich gearbeitet, wie festgehalten worden sei,

sondern zu 40 %. Dies auch, als beide Kinder bereits auf der Welt gewesen

seien. Ihre Mutter sei bereit, mehr Betreuungsleistungen zu übernehmen. Dies

habe sie auch getan, als der jüngere Sohn im Krankenhaus gewesen sei. Da die

finanziellen Verhältnisse der Familie knapp seien, müsste sie ohnehin mehr

arbeiten. In Bezug auf die Haushaltseinschränkungen habe die Abklärungsperson

die bestehende Diagnose (familiäres Mittelmeerfieber) komplett ausgeblendet.

Die Beschwerdeführerin könne teilweise gar keinen Haushalt machen, wenn sie

ganz ausfalle. Die Abklärung beruhe hingegen nur auf schubfreien Intervallen.

Es sei auch gar nicht klar, über welche medizinischen Unterlagen die

Abklärungsperson überhaupt verfügt habe. Sie habe jedenfalls nicht genug

Kenntnis vom medizinischen Sachverhalt gehabt. Weiter seien die Gewichtungen

und Einschränkungen nicht nachvollziehbar. Die angegebene Einschränkung im

Bereich Ernährung sei zu tief. Bei der Wohnungspflege seien sowohl Gewichtung

als auch Einschränkung zu tief veranschlagt. Bei der Kinderbetreuung sei die

Einschränkung ebenfalls zu tief angegeben. Da es sich beim Abklärungsbericht um

einen versicherungsinternen Bericht handle, genügten schon geringe Zweifel an

dessen Schlüssigkeit, dass nicht auf diesen abgestellt werden dürfe

(A.S. 21 ff., 53 ff.).

4.4 Anlässlich ihrer Parteibefragung

am 5. Juni 2024 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll (A.S. 79 ff.),

sie habe mit Unterstützung der Invalidenversicherung eine Ausbildung zur

Dentalassistentin gemacht und erfolgreich abgeschlossen und daraufhin mit einem

Pensum von 40 % gearbeitet. Sie habe aus gesundheitlichen Gründen nicht

mehr arbeiten können. Ihr Ehemann sei nach der Heirat 2013 in die Schweiz

gekommen und habe sofort Arbeit gefunden. Seit er in der Schweiz sei, arbeite

er mit einem Pensum von 100 %. Sie selbst sei im Jahr 2017 nach einer

zeitweisen Büroarbeit wieder in der angestammten Zahnarztpraxis tätig gewesen,

wo sie bereits die Ausbildung gemacht habe. Als sie wieder dorthin

zurückgegangen sei, sei sie schwanger gewesen. Nachdem der erste Sohn zur Welt

gekommen sei, habe ihre Mutter diesen während zwei ganzen Tagen betreut. Ihr

Ehemann habe zu 100 % gearbeitet. Nach der Geburt des zweiten Sohnes habe

sie ebenfalls wieder 40 % gearbeitet. Auch da habe ihre Mutter die

Kinderbetreuung an zwei Tagen übernommen. Auf Frage, weshalb sie im Juni 2022

im Rahmen der Haushaltsabklärung angegeben habe, sie würde 30 % ausser

Haus arbeiten, wenn sie gesund wäre, erklärte die Beschwerdeführerin, sie hätten

damals eine sehr schwierige Zeit gehabt, weil ihr jüngerer Sohn im Januar 2022

den Unfall gehabt habe. Sie sei physisch und psychisch so erschöpft gewesen,

dass sie die Fragen nicht richtig verstanden habe. Sie habe sich damals auch

nicht vorstellen können, wie es gewesen wäre, wenn sie gesund gewesen wäre. Sie

würde im Gesundheitsfall 70 % arbeiten, weil sie sich so einrichten könnte

und es finanziell auch nötig wäre. Ihre Mutter und Tante würden die Betreuung

übernehmen und sich abwechseln. Im Rahmen der Abklärung habe sie die Frage

falsch verstanden in dem Sinne, dass sie noch zusätzlich 30 % arbeiten

könnte neben den bereits geleisteten 40 %. Ihre Mutter komme auch aktuell fast

jeden Tag, um ihr zu helfen. Ihre Krankheitsschübe seien immer noch gleich.

Sicher etwa fünfmal pro Woche komme die Mutter, um zu helfen, wenn sie krank sei,

und zur Kinderbetreuung.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin

führte im Rahmen seiner Befragung als Zeuge am 5. Juni 2024 gegenüber dem

Versicherungsgericht aus (A.S. 83 ff.), er sei im April 2013 in die

Schweiz gekommen, habe im Juni 2013 seine Frau geheiratet und anschliessend

eine Arbeit gefunden. Er habe immer 100 % gearbeitet. Nach der Geburt des

ersten Kindes sei eine Freundin zum Aushelfen gekommen. Ansonsten hätten die

Schwiegermutter und die Tante die Betreuung des Kindes übernommen, wenn seine

Frau gearbeitet habe. Nach der Geburt des zweiten Kindes sei die

Betreuungssituation genau gleich gewesen. Er habe die Betreuung übernommen am

Abend, wenn er von der Arbeit nach Hause gekommen sei. Zudem wenn er frei gehabt

habe und wenn er früh erwacht sei. Er verdiene pro Monat derzeit ca.

CHF 5'200.00 bis 5'400.00. Wegen des Unfalls des Sohnes kämen zusätzlich

noch ca. CHF 2'000.00 von der IV. Ausserdem arbeite seine Frau momentan

mit einem Pensum von 45 %. Momentan sei die finanzielle Situation ganz

knapp. Es wäre wichtig, dass seine Frau im Gesundheitsfall mehr arbeiten würde.

5. Die Beschwerdegegnerin stellte

im Rahmen des von ihr im Januar 2021 von Amtes wegen veranlassten

Revisionsverfahrens fest, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 und

2020 Mutter geworden war. Von den Geburten hatte die Beschwerdegegnerin jeweils

Kenntnis erlangt (vgl. IV-Nrn. 91 S. 1 und 94). Die Überprüfung der

Statusfrage wurde seitens der Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des

vorliegenden Revisionsverfahrens vorgenommen. Der Invaliditätsgrad wurde zum

Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 3. Juli 2013) nach der allgemeinen Methode

des Einkommensvergleichs bemessen (vgl. IV-Nrn. 80, 83 und 85) und es

gelangt nun aufgrund veränderter Verhältnisse eine andere Art der

Bemessungsmethode zur Anwendung, was unter den Parteien (zu Recht) unbestritten

ist. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG liegt damit

vor. Damit hat in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine umfassende

Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin zu erfolgen, wobei keine

Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_247/2022 vom 24. März 2023 E. 3.3.1 und 8C_337/2021 vom

8. September 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

6.

6.1 Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig

erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach,

was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine

gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,

welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall

zugemutet werden kann, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig

wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27

IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse

ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das

Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen

Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse,

wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (Urteil

des Bundesgerichts 8C_133/2019 vom 20. August 2019 E. 4.1 mit Hinweis

auf BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30).

6.2 Die Beschwerdeführerin gab auf

dem im Rahmen des Revisionsverfahrens zugestellten Fragebogen vom 28. Januar

2021 an, sie sei zu 20-40 % als Dentalassistentin angestellt, aktuell

arbeite sie 20 % (IV-Nr. 95). Am 7. Juni 2022 fand bei ihr eine

Haushaltsabklärung statt. In ihrem Bericht vom 8. Juni 2022 (IV-Nr. 107)

hält die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe darüber berichtet,

aktuell körperlich und geistig sehr erschöpft zu sein. Ihr kleiner Sohn habe im

Januar 2022 nach einem Sturz im Wohnzimmer ein schweres Schädelhirntrauma

erlitten. Er sehe aktuell nichts mehr und sei gelähmt. Nach dem Sturz habe man

ihm keine grossen Überlebenschancen gegeben, ein paar Wochen danach habe er

jedoch Fortschritte erzielen können. Der Sohn sei seit Januar 2022 im Spital

und seit einigen Wochen in der Rehabilitation in [...]. Weil die Beschwerdeführerin

noch einen zweiten Sohn habe und mit ihren Kräften am Ende sei, wechsle sie

sich im Spital mit ihrer Mutter ab. Vor dem Unfall ihres Sohnes habe sie in

einem ausserhäuslichen Pensum von 30 % gearbeitet. Seit Corona habe sie

das Pensum im Home-Office absolvieren können, was sie sich gut habe einrichten

können. Sie habe grosse Angst gehabt, an Corona zu erkranken. Weil sie in

diesem Jahr viel gefehlt habe am Arbeitsplatz, sei die Anstellung per Juli 2022

gekündigt worden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie wäre ohne

gesundheitliche Einschränkungen weiterhin in einem Pensum von 30 %

ausserhäuslich erwerbstätig. Ohne die Rente der Invalidenversicherung wäre die

finanzielle Lage sehr knapp. Trotzdem könnte sie nicht mehr als 30 %

arbeiten, weder ihrer Tante noch ihrer Mutter wäre es möglich, längere Zeit auf

die Kinder aufzupassen. Beide wohnten in [...], aber ein höheres Pensum könnte

sie nicht organisieren. Die Abklärungsperson ging aufgrund der vorliegenden

Akten und des Abklärungsgespräches vor Ort davon aus, es sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne

gesundheitliche Einschränkungen in einem Pensum von 30 % ausserhäuslich

erwerbstätig wäre und zu 70 % im Bereich Haushalt.

6.3 Gemäss den von der

Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen ist insbesondere gestützt auf die

eigenen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom

7. Juni 2022 davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall im Rahmen eines

Arbeitspensums von 30 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Die

Beschwerdeführerin begründete dieses Teilzeitpensum primär mit ihren

Betreuungspflichten gegenüber ihren Kindern und berücksichtigte dabei auch ihre

persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Sie gab

an, dass die finanziellen Verhältnisse der Familie ohne ihre Erwerbstätigkeit

zu knapp wären. Trotzdem könne sie aber nicht mehr arbeiten, da weder ihre

Tante noch ihre Mutter mehr auf die Kinder aufpassen könnten, als sie dies

bereits täten. Beschwerdeweise wird nun geltend gemacht, die Beschwerdeführerin

habe die Angabe, dass sie im Gesundheitsfall 30 % arbeiten würde, in einem

gesundheitlich schlechten Zustand getätigt und sie sei dabei vom IST-Zustand

ausgegangen. Dem kann nicht gefolgt werden: Die Beschwerdeführerin kann nicht

vom IST-Zustand ausgegangen sein, wenn sie angegeben hat, ihre Tante und Mutter

könnten die Kinderbetreuung nicht derart übernehmen, dass ein höheres Pensum

möglich wäre. Denn zum Zeitpunkt der Abklärung war die Situation so, dass die

Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund des Spital- und Reha-Aufenthalts des

jüngeren Sohnes offenbar mehr Betreuungszeit als üblich übernommen hatte. Vor

diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin eine

gegenteilige Aussage gemacht haben sollte, wenn diese nicht der Realität (im

Gesundheitsfall) entsprechen würde. Das von ihr angegebene hypothetische Arbeitspensum

von 30 % erscheint ausserdem auch gestützt auf die Aktenlage realistisch.

Aus dem Jahre 2018 liegt ein Arbeitsvertrag vor, wonach die Beschwerdeführerin

in einem 20%-Pensum als Dentalassistentin angestellt war (IV-Nr. 96). Aus

dem gemäss IK-Auszug (IV-Nr. 92) im Jahre 2019 erzielten Jahreseinkommen

(CHF 13'800.00) ergibt sich bei einem monatlichen Bruttogehalt von

CHF 800.00 für ein Pensum von 20 % (IV-Nr. 96 S. 2) ein

Pensum von (max.) 30 %. Im Jahre 2020 hat sie gemäss Lohnabrechnungen

(IV-Nr. 97 S. 1 ff.) einmalig 60 Stunden, ansonsten jeweils 50

oder weniger Stunden pro Monat gearbeitet, woraus ein Pensum von max. 30 %

resultiert. Sie hat damit nie im Bereich eines ihr gesundheitlich möglichen

Pensums von 50 % gearbeitet. Diese Beträge bewegen sich auch nicht im

Rahmen eines 40%-Pensums. Es liegt zwar ein Arbeitsvertrag vom 1. Juli

2021 vor (IV-Nr. 113 S. 18 ff.), wonach die Beschwerdeführerin

in einem fixen Pensum von 30 % sowie zu 10 % im Stundenlohn

angestellt werde. Dass sie faktisch ab dem 1. Juli 2021 ein 40%-Pensum

geleistet hätte, ist jedoch damit nicht nachgewiesen. Offenbar arbeitet die

Beschwerdeführerin zwar seit März 2024 in einer neuen Anstellung mit einem

Arbeitspensum von 45 % (A.S. 79, Beilage 3 zur Beschwerde),

massgebend ist jedoch einzig der Sachverhalt bis zum Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung (vgl. E. II. 1.2 hiervor). Aus alldem lässt

sich ebenfalls schliessen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin nicht mehr als

im Umfang der angegebenen 30 % tätig wäre. Zudem ist nicht ersichtlich,

weshalb die Beschwerdeführerin trotz des Vorliegens eines Arbeitsvertrags mit

einem fixen Pensum von 30 % und einem Pensum von 10 % im Stundenlohn

gegenüber der Abklärungsfachfrau die Angabe eines 30%-Pensums im

Gesundheitsfall gemacht haben sollte, wenn dies nicht tatsächlich der Fall

wäre. Auch wenn die Beschwerdeführerin aufgrund des Gesundheitszustandes ihres

jüngeren Kindes nachvollziehbar in einer nicht sehr guten Verfassung gewesen

sein dürfte, so lässt sich allein daraus nicht ableiten, dass sie die Fragen

der Abklärungsperson nicht richtig verstanden haben und nicht in der Lage

gewesen sein könnte, darüber Auskunft zu erteilen, welchem Pensum sie im

Gesundheitsfall nachgehen würde. So hat die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme

vom 15. Dezember 2022 (IV-Nr. 116) auch festgehalten, dass anlässlich

des Abklärungsgesprächs keinesfalls der Eindruck einer Überforderung mit den

Fragestellungen entstanden sei. Es ist somit auf die Erstaussagen der

Beschwerdeführerin abzustellen. Diese «Aussagen der ersten Stunde» sind in der

Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Schilderungen, die bewusst

oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art

beeinflusst sein können, weshalb den zuerst gemachten Angaben erhöhte

Beweiskraft zukommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_608/2020 vom

18. Juni 2021 E. 3.3 und 8C_678/2017 vom 12. März 2018

E. 4.4, je mit Hinweisen). Im Rahmen der im Beschwerdeverfahren

durchgeführten Parteibefragung gab die Beschwerdeführerin nun erstmals an, sie

habe im Zuge der Abklärung die Frage, welchem Pensum sie im Gesundheitsfall

nachgehen würde, falsch verstanden bzw. falsch beantwortet. Ihre Angabe über

ein 30%-Pensum sei so zu verstehen, dass sie im Gesundheitsfall über das

bereits geleistete Pensum von 40 % hinaus noch zusätzlich 30 %, also

insgesamt 70 % arbeiten würde. Diese grundsätzlich plausible Version

bringt die Beschwerdeführerin erstmals in der Parteibefragung vor. Im Einwand

und in der Beschwerde wurde noch anders argumentiert. Hinzu kommt, dass die

Beschwerdeführerin wie oben erwähnt nicht erwiesenermassen 40 %, sondern 30 %

gearbeitet hat. Mit Blick auf die Tatsache, dass den Aussagen der ersten Stunde

höherer Beweiswert zukommt, lässt sich aufgrund dieser nachträglich

vorgebrachten Erklärung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen,

dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall 70 % arbeiten würde. Darüber

hinaus erscheint die finanzielle Situation der Familie nicht derart knapp wie

angegeben. Der Ehemann hat seit seiner Einreise in die Schweiz stets in einem

Vollzeitpensum gearbeitet. Im Rahmen seiner Zeugenbefragung hat er angegeben,

monatlich zwischen CHF 5'200.00 und 5'400.00 zu verdienen. Dies entspricht

dem gemäss eingereichten Steuerveranlagungen erzielten Hauptverdienst. Daneben

erzielt er offensichtlich noch ein jährliches Zusatzeinkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit im Umfang von CHF 10'000.00, welches von ihm unerwähnt

blieb (vgl. Steuerveranlagungen 2021 und 2022, Beilage 2.1 zur Beschwerde). Die

Ehegatten haben im Jahr 2022 eine Liegenschaft erworben und haben

verhältnismässig tiefe Wohnkosten (Zinsbelastung von CHF 6'514.85 im Jahr

2023; vgl. Steuerbescheinigung für das Jahr 2023, Beilage 2.2 zur Beschwerde).

Zusammen mit dem Einkommen der Beschwerdeführerin im Umfang von

CHF 1'200.00 bei einem Pensum von 30 % resultiert ein monatliches

Einkommen von über CHF 7'000.00. Schliesslich lässt sich auch der

Widerspruch in Bezug auf die Möglichkeiten der Kinderbetreuung durch die Mutter

und die Tante der Beschwerdeführerin nicht nachträglich auflösen. Im Abklärungsverfahren

hatte die Beschwerdeführerin angegeben, diese könnten eine Betreuung über ein

30%-Pensum hinaus nicht abdecken. Im Beschwerdeverfahren und anlässlich der

Parteibefragung wurde anders argumentiert. Die Beschwerdeführerin hat in der

Parteibefragung angegeben, ihre Mutter sei ohnehin fast täglich bei ihr, um sie

zu unterstützen. Der Ehemann sprach in Bezug auf die Kinderbetreuung noch von

einer Freundin der Beschwerdeführerin, die neben der Tante und der Mutter der

Beschwerdeführerin ausgeholfen habe. Dies spricht eher für die noch in der

Abklärung gemachte Erstaussage, dass Mutter und Tante keine weitergehenden

Betreuungsaufgaben übernehmen könnten. Aus einer gerichtlichen Befragung von

Mutter und Tante lässt sich für die Klärung dieser Frage nichts gewinnen.

Selbst wenn diese im Rahmen einer Befragung angeben würden, die Kinderbetreuung

bei einem potenziellen Arbeitspensum der Beschwerdeführerin von 70 %

abdecken zu können, wäre gestützt auf die in der Abklärung getätigten gegenteiligen

Aussagen und die Umstände nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,

dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein Pensum von 70 % leisten

würde. Insofern erübrigt sich eine weitere Zeugenbefragung. Es ist somit mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

im Gesundheitsfall mit dem von ihr angegebenen Pensum von 30 % arbeiten

würde und zu 70 % im Haushalt tätig wäre.

6.4

6.4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte

zur Beurteilung der invaliditätsbedingten Einschränkungen im Haushalt ebenfalls

auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 8. Juni 2022 (IV-Nr. 107) und

die Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 (IV-Nr. 116) ab. Es stellt

sich damit zunächst die Frage, ob dieser eine genügende Grundlage darstellt.

6.4.2 Für den Beweiswert eines solchen

Abklärungsberichts ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person

verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der

aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und

Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und

bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all

dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20

S. 60). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen

der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die

fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das

im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547,

133 V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61 E. 6.2 S. 63, 128 V

93; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015

E. 4.1.1, 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1).

Den ärztlichen Schätzungen der

Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der

Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode

des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich

nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung

der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im

bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der

konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der

Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine

geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung

dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu

den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der

Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei

unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den

ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1).

6.4.3 Im vorliegenden Fall wurde der

«Abklärungsbericht Haushalt» von einer Abklärungsfachfrau des

Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin erstellt. Es gibt keine Anhaltspunkte

dafür, dass es sich dabei um eine nicht qualifizierte Person handeln würde. Es

ist gestützt auf den Inhalt des Berichts auch davon auszugehen, dass der

Abklärungsfachfrau sowohl die örtlichen und räumlichen Verhältnisse als auch

die medizinischen Diagnosen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen

bekannt waren. Die Beschwerdeführerin lässt zwar vorbringen, der medizinische

Sachverhalt sei der Abklärungsfachfrau offensichtlich nicht bekannt gewesen.

Die Abklärungsfachfrau hat in ihrem Bericht zwar nicht sämtliche Akten

aufgeführt, jedoch hat sie sich mit den medizinischen Akten auseinandergesetzt,

was sich ihren Bemerkungen unter Ziff. 7 entnehmen lässt, wonach im

Aufgabenbereich Haushalt unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der

Abklärung vor Ort eine Einschränkung von 10 % (gerundet) erhoben worden

sei (IV-Nr. 107 S. 8). Zudem enthält der Bericht auch die subjektiven

Angaben der Beschwerdeführerin zur aktuellen gesundheitlichen Situation und zu

ihren Aufgaben im Haushalt. Letztere werden auch nicht bestritten. Die

Beschwerdeführerin lässt aber die prozentual attestierten Gewichtungen und

Einschränkungen bemängeln. Hierbei ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass ein

gerichtlicher Eingriff in das Ermessen der Abklärungsperson nur bei klar

feststellbaren Fehleinschätzungen angezeigt ist. Eine solche ist vorliegend nicht

ersichtlich. Die Feststellungen der Abklärungsfachfrau erscheinen plausibel und

schlüssig. Sie stützt sich in allen Bereichen auf die Angaben der

Beschwerdeführerin, weicht nicht von diesen ab und kommt gestützt darauf zum

Schluss, dass gesamthaft eine Einschränkung von 9.5 % bestehe. Inwiefern

diese Einschätzung unter Berücksichtigung der dargelegten Einschränkungen

willkürlich wäre, ist nicht ersichtlich. Da dabei vor allem auf die Angaben der

Beschwerdeführerin abgestellt wird, kann auch nicht gesagt werden, es habe

keine Auseinandersetzung mit der bestehenden gesundheitlichen Einschränkung

stattgefunden. Denn die Beschwerdeführerin hat ihre Angaben vor dem Hintergrund

derselben getätigt. Unter Berücksichtigung der medizinischen Situation

erscheinen die Angaben der Beschwerdeführerin indessen auch plausibel.

Bezüglich Ernährung wird aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin, sich oft

müde und körperlich kraftlos zu fühlen und deshalb für die Arbeiten länger als

ihr Ehemann zu brauchen, eine Einschränkung von 5 % angenommen. Das

Einräumen des Geschirrspülers sei seit je her seine Aufgabe, wie die

Beschwerdeführerin angegeben hat. Bei der Wohnungspflege wird eine

Einschränkung von 40 % festgelegt, da die Beschwerdeführerin angegeben

hat, der Ehemann übernehme zur Entlastung der Beschwerdeführerin seit Jahren

das Staubsaugen und das feuchte Aufnehmen der Böden. Auch sonst unterstütze er

sie sehr in diesem Bereich. Beim Einkaufen hat die Beschwerdeführerin keine

Einschränkungen angegeben, weshalb auch keine veranschlagt wurden. Das Gleiche

gilt für Wäsche und Kleiderpflege. Bei der Kinderbetreuung wird von einer

Einschränkung von 10 % ausgegangen, da die Beschwerdeführerin angegeben

hat, ohne fremde Hilfestellungen ihre Kinder betreuen zu können. Am Abend und

an den Wochenenden sei sie aber froh, wenn der Ehemann sie bei der

Kinderbetreuung unterstützt. So könne sie sich etwas ausruhen (vgl. zum Ganzen:

IV-Nr. 107 S. 5 f.). Auch die gemachten Gewichtungen erscheinen

plausibel, weshalb nicht in das der Abklärungsperson zustehende Ermessen

einzugreifen ist, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich zwar

Beanstandungen vorbringt, diese aber nicht weiter begründet. Insgesamt kann

auch auf die festgestellte Einschränkung im Haushalt von 9.5 %

grundsätzlich abgestellt werden (zum Rechnungsfehler vgl. E. II. 7.4

nachfolgend). An diesem Ergebnis ändert entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin auch nicht, dass ihr eine Einschränkung von 50 % im

ausserhäuslichen Bereich ärztlich bescheinigt wurde, kann doch aus dieser nicht

auf eine umfangmässig gleiche Einschränkung im Haushaltsbereich geschlossen

werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2017 vom 6. September 2017

E. 3.1).

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin lässt

beantragen, das Valideneinkommen sei gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV

(in der Version vor dem 1. Januar 2022) zu berechnen.

Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV in

der vor dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung entspricht das Erwerbseinkommen,

das ein Versicherter als Nichtinvalider erzielen könnte, einem nach Alter

abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, wenn dieser wegen seiner

Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte. Als

Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im Allgemeinen die

abgeschlossene Berufsausbildung. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem

besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen

Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung

und dem Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen

Möglichkeiten eröffnen wie Nichtbehinderten mit der gleichen (ordentlichen)

Ausbildung (Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015

E. 3.2 und 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.2). Als geburts-

und frühinvalid gelten somit nicht nur Versicherte, die infolge ihrer

Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können, sondern auch

diejenigen Personen, die zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls

auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit

dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie

eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Ziff. 3035 des

Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und

Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; Urteil des Bundesgerichts

9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung

schliesst die Verordnungsbestimmung von Art. 26 Abs. 1 IVV nicht aus,

dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten

Berufs abgestellt wird. Voraussetzung sind eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass

die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden

Beruf erlernt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_723/2016 vom 14. Dezember

2016 E. 3 mit Hinweisen).

7.2 Die Beschwerdeführerin hat eine

Ausbildung zur Dentalassistentin (ohne Röntgenberechtigung) abgeschlossen

(IV-Nr. 67 S. 4). Diese verlief aufgrund ihrer gesundheitlichen

Beeinträchtigung nicht komplikationslos, wie sich den Protokolleinträgen der

Beschwerdegegnerin und den Akten der beruflichen Eingliederung entnehmen lässt.

Die Beschwerdeführerin konnte die Ausbildung jedoch erfolgreich abschliessen

und sie hat trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht weniger

berufliche Kenntnisse erlangt als eine gesunde Person, die die gleiche

Ausbildung abschliesst. Der erlernte Beruf entspricht dem schulischen Werdegang

der Beschwerdeführerin (Sekundarschulabschluss, vgl. IV-Nr. 44), ihren

Fähigkeiten und Wünschen. Es gibt keine Hinweise dafür, dass dieser Beruf vor

dem Hintergrund der gesundheitlichen Einschränkungen gewählt worden wäre. Die

Beschwerdeführerin hätte sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im

Gesundheitsfall für den Beruf der Dentalassistentin

entschieden. Dafür spricht insbesondere die Tatsache, dass sie ihre Berufswahl

ohne Unterstützung bzw. Zutun der Beschwerdegegnerin tätigte und ihren

Ausbildungsplatz selbst fand. Sie begann die Ausbildung am 1. August 2009

(IV-Nr. 30) ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin. Eine Anmeldung

erfolgte erst am 4. Januar 2010 (IV-Nr. 34), nachdem sich am

Ausbildungsplatz aufgrund ihrer Krankheitsabsenzen Probleme ergeben hatten. Am

4. Februar 2010 fand ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 41). Dort

hatte die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie den gewählten Beruf liebe und

die Ausbildung abschliessen wolle. Dem Zwischenbericht der beruflichen

Eingliederung vom 28. Juni 2010 (IV-Nr. 43) lässt sich das Gleiche

entnehmen. Es bestehen somit klare Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin

im Gesundheitsfall den gleichen Beruf gewählt und erlernt hätte, was für das

Abstellen auf das Einkommen des ohnehin angestrebten Berufs als

Dentalassistentin sprechen würde. Zugleich ist unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin nach Ausbildungsabschluss aufgrund bestehender Invalidität –

auch wenn sie mehrere Jahre Berufserfahrung sammeln konnte (IV-Nr. 64, 68,

92, 96, 113 S. 18 ff.) – nie Vollzeit auf dem erlernten Beruf

arbeiten konnte. Unter diesen Vorzeichen fragt sich, ob allenfalls gestützt auf

das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2021

vom 27. Mai 2021 E. 5.3 das Valideneinkommen dennoch aufgrund ihrer

blossen Teilzeittätigkeit nach Art. 26 Abs. 1 IVV (in der vor dem

1. Januar 2022 geltenden Fassung) zu bestimmen wäre. Wie es sich damit

konkret verhält, kann letztlich offenbleiben, besteht doch – wie nachfolgend

aufzuzeigen ist – auch bei Annahme des höchstmöglichen Valideneinkommens kein

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Bei einem Abstellen auf Art. 26

Abs. 1 IVV resultierte ein Valideneinkommen von CHF 83'500.00 (vgl. IV-Rundschreiben

Nr. 403 vom 17. November 2020). Gemäss dem massgebenden Tabellenlohn

der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE, Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Ziffer 86-88, Gesundheits- und Sozialwesen) ergäbe sich gestützt auf das bei

abgeschlossener Ausbildung anwendbare Kompetenzniveau 2 Frauen ein monatlicher

Bruttolohn von CHF 5'177.00 bzw. – analog dem Prinzip von Art. 26

Abs. 1 IVV – gestützt auf das Kompetenzniveau Total Frauen und Männer ein

solcher von CHF 6'219.00. Nach Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 41.6)

resultierte ein Valideneinkommen von CHF 64'609.00 bzw. von CHF 77'613.00.

7.3 Da im entsprechenden Beruf eine

Erwerbstätigkeit von 50 % zumutbar ist, beträgt das Invalideneinkommen CHF 32’304.00

(CHF 5'177.00 [LSE, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 86-88,

Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 2 Frauen] x 12 : 40 x 41.6, davon

50 %). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Tatsache, dass das Invalideneinkommen

gestützt auf einen Tabellenlohn errechnet wurde, einen leidensbedingten Abzug

von 10 % vorgenommen, um dem Umstand der behinderungsbedingt erschwerten

Eingliederung Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin verlangt aufgrund der

behinderungsbedingt erschwerten Eingliederung und weil nur noch Teilzeitarbeit

möglich sei, einen maximal möglichen Abzug von 25 %. Bezüglich

Teilzeitarbeit weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass im

Bereich von 50 % erwerbstätige Frauen ohne Kaderfunktion gemäss Tabelle

LSE 2020 T18 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad,

beruflicher Stellung und Geschlecht) mit keiner Lohneinbusse zu rechnen haben.

Was die Gewichtung der behinderungsbedingt erschwerten Eingliederung anbelangt,

so besteht vorliegend kein Anlass, in das der Beschwerdegegnerin zustehende

Ermessen einzugreifen. Denn selbst bei einem maximalen Abzug von 25 %

würde ohnehin kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wie sich

nachstehend zeigt.

7.4 Wenn zugunsten der

Beschwerdeführerin vom höchstmöglichen Valideneinkommen von CHF 83'500.00

pro Jahr ausgegangen wird (vgl. E. II. 7.2 hiervor), resultiert bei

einem jährlichen Invalideneinkommen von CHF 29'074.00 (inkl.

leidensbedingter Abzug von 10 %) eine erwerbsbedingte Einschränkung von

(max.) 65 %. Bei der Einschränkung in der Haushaltstätigkeit in der

angefochtenen Verfügung wie auch im Abklärungsbericht Haushalt vom 8. Juni

2022 (IV-Nr. 107) wurde irrtümlicherweise die 10%ige Einschränkung im

Bereich Kinderbetreuung nicht mitberechnet. Es handelt sich um einen

offensichtlichen Rechnungsfehler. Die bei einer Gewichtung von 30 %

resultierende Behinderung von 3 % ist dazuzuzählen. Es resultiert somit

eine Einschränkung von 12.5 % anstelle von 9.5 %.

Tätigkeit

Anteil

Einschränkung

Invaliditätsgrad

Dentalassistentin

30 %

65 %

19.5 %

Haushaltstätigkeit

70 %

12.5 %

8.75 %

Invaliditätsgrad

28.25 %

Somit liegt kein rentenbegründeter

Invaliditätsgrad vor. Selbst bei einem maximalen leidensbedingten Abzug von

25 % ergäbe sich ein (Gesamt-) Invaliditätsgrad von lediglich 30.05 %.

Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht

aufgehoben. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von

CHF 1'000.00 zu verrechnen und der Beschwerdeführerin sind CHF 400.00

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet und der

Beschwerdeführerin werden CHF 400.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen