VSBES.2023.20
Invalidenrente
7. November 2024Deutsch33 min
2021 leitete die Beschwerdegegnerin eine ordentliche Rentenrevision ein (IV-Nr. 93).
Source so.ch
Urteil vom 7. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 20. Dezember 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1991, wurde von der IV-Stelle Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 3. Juli 2013 mit
Wirkung per 1. August 2012 eine halbe Invalidenrente zugesprochen
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 85). Zuvor hatte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin beim Abschluss einer Ausbildung zur Dentalassistentin
unterstützt. Die Rentenzusprache erfolgte gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit
von 50 % aufgrund der Diagnose eines familiären Mittelmeerfiebers.
2. Am 3. April 2017 und am
13. Dezember 2020 wurde die Beschwerdeführerin Mutter. Am 13. Januar
2021 leitete die Beschwerdegegnerin eine ordentliche Rentenrevision ein (IV-Nr. 93).
In diesem Zusammenhang wurden medizinische Unterlagen eingeholt und eine
Haushaltsabklärung vorgenommen.
3. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 108 und 113) hob die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 20. Dezember 2022 die Invalidenrente der Beschwerdeführerin
auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Aktenseite
[A.S.] 1 ff.).
4. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2023 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn Beschwerde erheben (A.S. 21 ff.) und folgende
Rechtsbegehren stellen:
Verfahrensanträge
1. Es sei eine öffentliche Verhandlung
gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
2. Es sei die Beschwerdeführerin als Partei
zu befragen.
3. Es seien folgende Zeugen zu befragen:
a) Frau B.___ (Mutter der
Beschwerdeführerin)
b) Frau C.___ (Tante der
Beschwerdeführerin)
c) Herr D.___ (Ehemann der
Beschwerdeführerin)
Rechtsbegehren
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
20.12.2022 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von 67 % auszurichten.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit für
weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2023 (A.S. 44 f.)
die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin lässt sich am 12. April
2023 noch einmal vernehmen (A.S. 53 ff.).
6. Mit Eingabe vom 12. Mai
2023 (A.S. 64 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine
Kostennote zu den Akten.
7. Am 5. Juni 2024 findet
vor dem Versicherungsgericht eine Instruktionsverhandlung statt, anlässlich
welcher die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte als Zeuge durch die
Instruktionsrichterin befragt werden (A.S. 78 ff.). In diesem Rahmen
wird der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nach Art. 6 EMRK
zurückgezogen. Nach wie vor festgehalten wird indessen an den Beweisanträgen
auf Befragung der Tante und der Mutter der Beschwerdeführerin. Die Parteien
werden im Anschluss zu einer abschliessenden Stellungnahme aufgefordert (A.S. 86 f.),
wobei sich die Beschwerdeführerin noch einmal vernehmen lässt und ihr
Rechtsvertreter eine ergänzte Kostennote zu den Akten reicht (A.S. 89 ff.).
Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine abschliessende Stellungnahme (A.S. 94).
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die
Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Bei der
Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der
bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember
2022.
eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
1.3
Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) und die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) haben auf den 1. Januar 2022 grundlegende Änderungen erfahren.
Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine
rentenrelevante Änderung eingetreten ist. Entsprechend sieht auch Rz. 9102
des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung (KSIR) für Revisionsfälle nach Art. 17 des
Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) Folgendes vor: Liegt die massgebende Änderung vor dem
1.
Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in
der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende
Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der
massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV. Zwar erging die
hier angefochtene Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Im vorliegenden
Fall ist jedoch zu prüfen, ob aufgrund der Geburt der beiden Kinder der
Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 und 2020 ein Revisionsgrund gemäss
Art. 17 ATSG eingetreten ist sowie ob und in welcher Höhe ein
Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2023 besteht. Die gemäss Art. 88a
IVV zu berücksichtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Geburt der
beiden Kinder) fällt in die Zeit vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen
am 1. Januar 2022. Damit beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach
der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (vgl. hierzu Urteile
des Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 2.2, 8C_58/2023
vom 4. Dezember 2023 E. 2.1).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem
Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 %
auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 %
auf eine ganze Rente.
2.2
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG).
2.3
Nach Art. 28a Abs. 3
IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die
unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für
diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (sogenannte
gemischte Methode). Bei der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen
Versicherten nach der gemischten Methode wird zunächst der Anteil der
Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter
anderem im Haushalt; vgl. Art. 27 IVV) bestimmt. Die Invalidität bestimmt
sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im
Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die
Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und
gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396).
Nach der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 27bis
Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf
die Erwerbstätigkeit nach Artikel 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird
und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die
Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131
E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur
bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
kann ferner auch dann gegeben sein, wenn eine andere Art der Bemessung der
Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; 147 V 124).
Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach
ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b
S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205). Die Herabsetzung
oder Aufhebung einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a
IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1).
3.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die
Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte (der versicherten
Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5
S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). Vorliegend ist
dies die ursprüngliche Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli
Dispositiv
2013 (IV-Nr. 85). Demnach ist der Sachverhalt, wie er sich bis zur hier angefochtenen
Verfügung vom 20. Dezember 2022 entwickelt hat, mit demjenigen bis zum
Erlass der Verfügung vom 3. Juli 2013 zu vergleichen.
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten,
dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht in relevanter
Weise verändert hat. Zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung lag der
Beschwerdegegnerin ein Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 15. März
2013 (IV-Nr. 78.1) vor. Demgemäss bestanden bei der Beschwerdeführerin
aufgrund der Hauptdiagnose eines familiären Mittelmeerfiebers (ICD-10 E85.0)
regelmässige und häufige Exazerbationen mit Fieberausbruch und konsekutiv ein
bis mehrere Tage andauernder Malaise mit Fieber, Schüttelfrost, Übelkeit und
serositischen Beschwerden am Bauchfell, Brustfell und Gelenken. Über die Zeit
gemittelt sei von einer 50%igen Ausfallfrequenz, entsprechend einer
langfristigen 50%igen Arbeitsunfähigkeit, für leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten auszugehen (IV-Nr. 78.1 S. 15). Im Revisionsverfahren hat
die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen eingeholt, wozu der Regionale
Ärztliche Dienst (RAD), konkret Dr. med. F.___, Fachärztin für Chirurgie
und praktische Ärztin, am 22. September 2021 Stellung genommen hat
(IV-Nr. 105). Gemäss ihrer Einschätzung liegen zusammengefasst keine
medizinischen Befunde mit anhaltend relevantem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
vor, welche eine Änderung des Gesundheitszustandes gegenüber den Vorbefunden
zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung rechtfertigen würden. Somit ist nach wie vor
von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
auszugehen.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hob die
seit dem 1. August 2012 laufende halbe Invalidenrente (vgl.
IV-Nr. 83) im Wesentlichen mit der Begründung auf, infolge der Geburt der
beiden Söhne am 3. April 2017 und 13. Dezember 2020 habe die Berechnung
des Invaliditätsgrades neu nach der gemischten Methode zu erfolgen
(Erwerbstätigkeit 30 % / Haushalt 70 %). Für eine ausserhäusliche
Tätigkeit bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Im
Aufgabenbereich der Haushaltführung sei die Beschwerdeführerin zu 9.5 %
eingeschränkt. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von 23 %, weshalb kein
Rentenanspruch mehr bestehe (IV-Nr. 117).
4.3 Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber hauptsächlich geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe den
Status und die Haushaltseinschränkungen falsch erfasst sowie das
Valideneinkommen nicht korrekt berechnet, indem sie Art. 26 IVV nicht zur
Anwendung gebracht habe. Sie würde im Gesundheitsfall zu 70 % arbeiten.
Ihre diesbezüglichen Aussagen im Rahmen der Haushaltsabklärung seien falsch
erfasst worden, da sie wegen des schweren Unfalls ihres jüngeren Sohnes mit
Spital- und Rehabilitationsaufenthalt in einem physisch und psychisch
schlechten Zustand gewesen sei. Diese Frage habe sie überfordert und sie sei
vom IST-Zustand ausgegangen, mit einem kranken Sohn im Spital. Ausserdem habe
sie nicht zu 30 % ausserhäuslich gearbeitet, wie festgehalten worden sei,
sondern zu 40 %. Dies auch, als beide Kinder bereits auf der Welt gewesen
seien. Ihre Mutter sei bereit, mehr Betreuungsleistungen zu übernehmen. Dies
habe sie auch getan, als der jüngere Sohn im Krankenhaus gewesen sei. Da die
finanziellen Verhältnisse der Familie knapp seien, müsste sie ohnehin mehr
arbeiten. In Bezug auf die Haushaltseinschränkungen habe die Abklärungsperson
die bestehende Diagnose (familiäres Mittelmeerfieber) komplett ausgeblendet.
Die Beschwerdeführerin könne teilweise gar keinen Haushalt machen, wenn sie
ganz ausfalle. Die Abklärung beruhe hingegen nur auf schubfreien Intervallen.
Es sei auch gar nicht klar, über welche medizinischen Unterlagen die
Abklärungsperson überhaupt verfügt habe. Sie habe jedenfalls nicht genug
Kenntnis vom medizinischen Sachverhalt gehabt. Weiter seien die Gewichtungen
und Einschränkungen nicht nachvollziehbar. Die angegebene Einschränkung im
Bereich Ernährung sei zu tief. Bei der Wohnungspflege seien sowohl Gewichtung
als auch Einschränkung zu tief veranschlagt. Bei der Kinderbetreuung sei die
Einschränkung ebenfalls zu tief angegeben. Da es sich beim Abklärungsbericht um
einen versicherungsinternen Bericht handle, genügten schon geringe Zweifel an
dessen Schlüssigkeit, dass nicht auf diesen abgestellt werden dürfe
(A.S. 21 ff., 53 ff.).
4.4 Anlässlich ihrer Parteibefragung
am 5. Juni 2024 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll (A.S. 79 ff.),
sie habe mit Unterstützung der Invalidenversicherung eine Ausbildung zur
Dentalassistentin gemacht und erfolgreich abgeschlossen und daraufhin mit einem
Pensum von 40 % gearbeitet. Sie habe aus gesundheitlichen Gründen nicht
mehr arbeiten können. Ihr Ehemann sei nach der Heirat 2013 in die Schweiz
gekommen und habe sofort Arbeit gefunden. Seit er in der Schweiz sei, arbeite
er mit einem Pensum von 100 %. Sie selbst sei im Jahr 2017 nach einer
zeitweisen Büroarbeit wieder in der angestammten Zahnarztpraxis tätig gewesen,
wo sie bereits die Ausbildung gemacht habe. Als sie wieder dorthin
zurückgegangen sei, sei sie schwanger gewesen. Nachdem der erste Sohn zur Welt
gekommen sei, habe ihre Mutter diesen während zwei ganzen Tagen betreut. Ihr
Ehemann habe zu 100 % gearbeitet. Nach der Geburt des zweiten Sohnes habe
sie ebenfalls wieder 40 % gearbeitet. Auch da habe ihre Mutter die
Kinderbetreuung an zwei Tagen übernommen. Auf Frage, weshalb sie im Juni 2022
im Rahmen der Haushaltsabklärung angegeben habe, sie würde 30 % ausser
Haus arbeiten, wenn sie gesund wäre, erklärte die Beschwerdeführerin, sie hätten
damals eine sehr schwierige Zeit gehabt, weil ihr jüngerer Sohn im Januar 2022
den Unfall gehabt habe. Sie sei physisch und psychisch so erschöpft gewesen,
dass sie die Fragen nicht richtig verstanden habe. Sie habe sich damals auch
nicht vorstellen können, wie es gewesen wäre, wenn sie gesund gewesen wäre. Sie
würde im Gesundheitsfall 70 % arbeiten, weil sie sich so einrichten könnte
und es finanziell auch nötig wäre. Ihre Mutter und Tante würden die Betreuung
übernehmen und sich abwechseln. Im Rahmen der Abklärung habe sie die Frage
falsch verstanden in dem Sinne, dass sie noch zusätzlich 30 % arbeiten
könnte neben den bereits geleisteten 40 %. Ihre Mutter komme auch aktuell fast
jeden Tag, um ihr zu helfen. Ihre Krankheitsschübe seien immer noch gleich.
Sicher etwa fünfmal pro Woche komme die Mutter, um zu helfen, wenn sie krank sei,
und zur Kinderbetreuung.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin
führte im Rahmen seiner Befragung als Zeuge am 5. Juni 2024 gegenüber dem
Versicherungsgericht aus (A.S. 83 ff.), er sei im April 2013 in die
Schweiz gekommen, habe im Juni 2013 seine Frau geheiratet und anschliessend
eine Arbeit gefunden. Er habe immer 100 % gearbeitet. Nach der Geburt des
ersten Kindes sei eine Freundin zum Aushelfen gekommen. Ansonsten hätten die
Schwiegermutter und die Tante die Betreuung des Kindes übernommen, wenn seine
Frau gearbeitet habe. Nach der Geburt des zweiten Kindes sei die
Betreuungssituation genau gleich gewesen. Er habe die Betreuung übernommen am
Abend, wenn er von der Arbeit nach Hause gekommen sei. Zudem wenn er frei gehabt
habe und wenn er früh erwacht sei. Er verdiene pro Monat derzeit ca.
CHF 5'200.00 bis 5'400.00. Wegen des Unfalls des Sohnes kämen zusätzlich
noch ca. CHF 2'000.00 von der IV. Ausserdem arbeite seine Frau momentan
mit einem Pensum von 45 %. Momentan sei die finanzielle Situation ganz
knapp. Es wäre wichtig, dass seine Frau im Gesundheitsfall mehr arbeiten würde.
5. Die Beschwerdegegnerin stellte
im Rahmen des von ihr im Januar 2021 von Amtes wegen veranlassten
Revisionsverfahrens fest, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 und
2020 Mutter geworden war. Von den Geburten hatte die Beschwerdegegnerin jeweils
Kenntnis erlangt (vgl. IV-Nrn. 91 S. 1 und 94). Die Überprüfung der
Statusfrage wurde seitens der Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des
vorliegenden Revisionsverfahrens vorgenommen. Der Invaliditätsgrad wurde zum
Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 3. Juli 2013) nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs bemessen (vgl. IV-Nrn. 80, 83 und 85) und es
gelangt nun aufgrund veränderter Verhältnisse eine andere Art der
Bemessungsmethode zur Anwendung, was unter den Parteien (zu Recht) unbestritten
ist. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG liegt damit
vor. Damit hat in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine umfassende
Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin zu erfolgen, wobei keine
Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_247/2022 vom 24. März 2023 E. 3.3.1 und 8C_337/2021 vom
8. September 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
6.
6.1 Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig
erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach,
was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,
welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall
zugemutet werden kann, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig
wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27
IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse
ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das
Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen
Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse,
wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (Urteil
des Bundesgerichts 8C_133/2019 vom 20. August 2019 E. 4.1 mit Hinweis
auf BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30).
6.2 Die Beschwerdeführerin gab auf
dem im Rahmen des Revisionsverfahrens zugestellten Fragebogen vom 28. Januar
2021 an, sie sei zu 20-40 % als Dentalassistentin angestellt, aktuell
arbeite sie 20 % (IV-Nr. 95). Am 7. Juni 2022 fand bei ihr eine
Haushaltsabklärung statt. In ihrem Bericht vom 8. Juni 2022 (IV-Nr. 107)
hält die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe darüber berichtet,
aktuell körperlich und geistig sehr erschöpft zu sein. Ihr kleiner Sohn habe im
Januar 2022 nach einem Sturz im Wohnzimmer ein schweres Schädelhirntrauma
erlitten. Er sehe aktuell nichts mehr und sei gelähmt. Nach dem Sturz habe man
ihm keine grossen Überlebenschancen gegeben, ein paar Wochen danach habe er
jedoch Fortschritte erzielen können. Der Sohn sei seit Januar 2022 im Spital
und seit einigen Wochen in der Rehabilitation in [...]. Weil die Beschwerdeführerin
noch einen zweiten Sohn habe und mit ihren Kräften am Ende sei, wechsle sie
sich im Spital mit ihrer Mutter ab. Vor dem Unfall ihres Sohnes habe sie in
einem ausserhäuslichen Pensum von 30 % gearbeitet. Seit Corona habe sie
das Pensum im Home-Office absolvieren können, was sie sich gut habe einrichten
können. Sie habe grosse Angst gehabt, an Corona zu erkranken. Weil sie in
diesem Jahr viel gefehlt habe am Arbeitsplatz, sei die Anstellung per Juli 2022
gekündigt worden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie wäre ohne
gesundheitliche Einschränkungen weiterhin in einem Pensum von 30 %
ausserhäuslich erwerbstätig. Ohne die Rente der Invalidenversicherung wäre die
finanzielle Lage sehr knapp. Trotzdem könnte sie nicht mehr als 30 %
arbeiten, weder ihrer Tante noch ihrer Mutter wäre es möglich, längere Zeit auf
die Kinder aufzupassen. Beide wohnten in [...], aber ein höheres Pensum könnte
sie nicht organisieren. Die Abklärungsperson ging aufgrund der vorliegenden
Akten und des Abklärungsgespräches vor Ort davon aus, es sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne
gesundheitliche Einschränkungen in einem Pensum von 30 % ausserhäuslich
erwerbstätig wäre und zu 70 % im Bereich Haushalt.
6.3 Gemäss den von der
Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen ist insbesondere gestützt auf die
eigenen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom
7. Juni 2022 davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall im Rahmen eines
Arbeitspensums von 30 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Die
Beschwerdeführerin begründete dieses Teilzeitpensum primär mit ihren
Betreuungspflichten gegenüber ihren Kindern und berücksichtigte dabei auch ihre
persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Sie gab
an, dass die finanziellen Verhältnisse der Familie ohne ihre Erwerbstätigkeit
zu knapp wären. Trotzdem könne sie aber nicht mehr arbeiten, da weder ihre
Tante noch ihre Mutter mehr auf die Kinder aufpassen könnten, als sie dies
bereits täten. Beschwerdeweise wird nun geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
habe die Angabe, dass sie im Gesundheitsfall 30 % arbeiten würde, in einem
gesundheitlich schlechten Zustand getätigt und sie sei dabei vom IST-Zustand
ausgegangen. Dem kann nicht gefolgt werden: Die Beschwerdeführerin kann nicht
vom IST-Zustand ausgegangen sein, wenn sie angegeben hat, ihre Tante und Mutter
könnten die Kinderbetreuung nicht derart übernehmen, dass ein höheres Pensum
möglich wäre. Denn zum Zeitpunkt der Abklärung war die Situation so, dass die
Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund des Spital- und Reha-Aufenthalts des
jüngeren Sohnes offenbar mehr Betreuungszeit als üblich übernommen hatte. Vor
diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin eine
gegenteilige Aussage gemacht haben sollte, wenn diese nicht der Realität (im
Gesundheitsfall) entsprechen würde. Das von ihr angegebene hypothetische Arbeitspensum
von 30 % erscheint ausserdem auch gestützt auf die Aktenlage realistisch.
Aus dem Jahre 2018 liegt ein Arbeitsvertrag vor, wonach die Beschwerdeführerin
in einem 20%-Pensum als Dentalassistentin angestellt war (IV-Nr. 96). Aus
dem gemäss IK-Auszug (IV-Nr. 92) im Jahre 2019 erzielten Jahreseinkommen
(CHF 13'800.00) ergibt sich bei einem monatlichen Bruttogehalt von
CHF 800.00 für ein Pensum von 20 % (IV-Nr. 96 S. 2) ein
Pensum von (max.) 30 %. Im Jahre 2020 hat sie gemäss Lohnabrechnungen
(IV-Nr. 97 S. 1 ff.) einmalig 60 Stunden, ansonsten jeweils 50
oder weniger Stunden pro Monat gearbeitet, woraus ein Pensum von max. 30 %
resultiert. Sie hat damit nie im Bereich eines ihr gesundheitlich möglichen
Pensums von 50 % gearbeitet. Diese Beträge bewegen sich auch nicht im
Rahmen eines 40%-Pensums. Es liegt zwar ein Arbeitsvertrag vom 1. Juli
2021 vor (IV-Nr. 113 S. 18 ff.), wonach die Beschwerdeführerin
in einem fixen Pensum von 30 % sowie zu 10 % im Stundenlohn
angestellt werde. Dass sie faktisch ab dem 1. Juli 2021 ein 40%-Pensum
geleistet hätte, ist jedoch damit nicht nachgewiesen. Offenbar arbeitet die
Beschwerdeführerin zwar seit März 2024 in einer neuen Anstellung mit einem
Arbeitspensum von 45 % (A.S. 79, Beilage 3 zur Beschwerde),
massgebend ist jedoch einzig der Sachverhalt bis zum Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung (vgl. E. II. 1.2 hiervor). Aus alldem lässt
sich ebenfalls schliessen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin nicht mehr als
im Umfang der angegebenen 30 % tätig wäre. Zudem ist nicht ersichtlich,
weshalb die Beschwerdeführerin trotz des Vorliegens eines Arbeitsvertrags mit
einem fixen Pensum von 30 % und einem Pensum von 10 % im Stundenlohn
gegenüber der Abklärungsfachfrau die Angabe eines 30%-Pensums im
Gesundheitsfall gemacht haben sollte, wenn dies nicht tatsächlich der Fall
wäre. Auch wenn die Beschwerdeführerin aufgrund des Gesundheitszustandes ihres
jüngeren Kindes nachvollziehbar in einer nicht sehr guten Verfassung gewesen
sein dürfte, so lässt sich allein daraus nicht ableiten, dass sie die Fragen
der Abklärungsperson nicht richtig verstanden haben und nicht in der Lage
gewesen sein könnte, darüber Auskunft zu erteilen, welchem Pensum sie im
Gesundheitsfall nachgehen würde. So hat die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme
vom 15. Dezember 2022 (IV-Nr. 116) auch festgehalten, dass anlässlich
des Abklärungsgesprächs keinesfalls der Eindruck einer Überforderung mit den
Fragestellungen entstanden sei. Es ist somit auf die Erstaussagen der
Beschwerdeführerin abzustellen. Diese «Aussagen der ersten Stunde» sind in der
Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Schilderungen, die bewusst
oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein können, weshalb den zuerst gemachten Angaben erhöhte
Beweiskraft zukommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_608/2020 vom
18. Juni 2021 E. 3.3 und 8C_678/2017 vom 12. März 2018
E. 4.4, je mit Hinweisen). Im Rahmen der im Beschwerdeverfahren
durchgeführten Parteibefragung gab die Beschwerdeführerin nun erstmals an, sie
habe im Zuge der Abklärung die Frage, welchem Pensum sie im Gesundheitsfall
nachgehen würde, falsch verstanden bzw. falsch beantwortet. Ihre Angabe über
ein 30%-Pensum sei so zu verstehen, dass sie im Gesundheitsfall über das
bereits geleistete Pensum von 40 % hinaus noch zusätzlich 30 %, also
insgesamt 70 % arbeiten würde. Diese grundsätzlich plausible Version
bringt die Beschwerdeführerin erstmals in der Parteibefragung vor. Im Einwand
und in der Beschwerde wurde noch anders argumentiert. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführerin wie oben erwähnt nicht erwiesenermassen 40 %, sondern 30 %
gearbeitet hat. Mit Blick auf die Tatsache, dass den Aussagen der ersten Stunde
höherer Beweiswert zukommt, lässt sich aufgrund dieser nachträglich
vorgebrachten Erklärung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen,
dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall 70 % arbeiten würde. Darüber
hinaus erscheint die finanzielle Situation der Familie nicht derart knapp wie
angegeben. Der Ehemann hat seit seiner Einreise in die Schweiz stets in einem
Vollzeitpensum gearbeitet. Im Rahmen seiner Zeugenbefragung hat er angegeben,
monatlich zwischen CHF 5'200.00 und 5'400.00 zu verdienen. Dies entspricht
dem gemäss eingereichten Steuerveranlagungen erzielten Hauptverdienst. Daneben
erzielt er offensichtlich noch ein jährliches Zusatzeinkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit im Umfang von CHF 10'000.00, welches von ihm unerwähnt
blieb (vgl. Steuerveranlagungen 2021 und 2022, Beilage 2.1 zur Beschwerde). Die
Ehegatten haben im Jahr 2022 eine Liegenschaft erworben und haben
verhältnismässig tiefe Wohnkosten (Zinsbelastung von CHF 6'514.85 im Jahr
2023; vgl. Steuerbescheinigung für das Jahr 2023, Beilage 2.2 zur Beschwerde).
Zusammen mit dem Einkommen der Beschwerdeführerin im Umfang von
CHF 1'200.00 bei einem Pensum von 30 % resultiert ein monatliches
Einkommen von über CHF 7'000.00. Schliesslich lässt sich auch der
Widerspruch in Bezug auf die Möglichkeiten der Kinderbetreuung durch die Mutter
und die Tante der Beschwerdeführerin nicht nachträglich auflösen. Im Abklärungsverfahren
hatte die Beschwerdeführerin angegeben, diese könnten eine Betreuung über ein
30%-Pensum hinaus nicht abdecken. Im Beschwerdeverfahren und anlässlich der
Parteibefragung wurde anders argumentiert. Die Beschwerdeführerin hat in der
Parteibefragung angegeben, ihre Mutter sei ohnehin fast täglich bei ihr, um sie
zu unterstützen. Der Ehemann sprach in Bezug auf die Kinderbetreuung noch von
einer Freundin der Beschwerdeführerin, die neben der Tante und der Mutter der
Beschwerdeführerin ausgeholfen habe. Dies spricht eher für die noch in der
Abklärung gemachte Erstaussage, dass Mutter und Tante keine weitergehenden
Betreuungsaufgaben übernehmen könnten. Aus einer gerichtlichen Befragung von
Mutter und Tante lässt sich für die Klärung dieser Frage nichts gewinnen.
Selbst wenn diese im Rahmen einer Befragung angeben würden, die Kinderbetreuung
bei einem potenziellen Arbeitspensum der Beschwerdeführerin von 70 %
abdecken zu können, wäre gestützt auf die in der Abklärung getätigten gegenteiligen
Aussagen und die Umstände nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,
dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein Pensum von 70 % leisten
würde. Insofern erübrigt sich eine weitere Zeugenbefragung. Es ist somit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
im Gesundheitsfall mit dem von ihr angegebenen Pensum von 30 % arbeiten
würde und zu 70 % im Haushalt tätig wäre.
6.4
6.4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte
zur Beurteilung der invaliditätsbedingten Einschränkungen im Haushalt ebenfalls
auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 8. Juni 2022 (IV-Nr. 107) und
die Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 (IV-Nr. 116) ab. Es stellt
sich damit zunächst die Frage, ob dieser eine genügende Grundlage darstellt.
6.4.2 Für den Beweiswert eines solchen
Abklärungsberichts ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person
verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der
aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und
bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all
dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20
S. 60). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen
der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die
fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das
im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547,
133 V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61 E. 6.2 S. 63, 128 V
93; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015
E. 4.1.1, 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1).
Den ärztlichen Schätzungen der
Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der
Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode
des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich
nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung
der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der
konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der
Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine
geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung
dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu
den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der
Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei
unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den
ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1).
6.4.3 Im vorliegenden Fall wurde der
«Abklärungsbericht Haushalt» von einer Abklärungsfachfrau des
Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin erstellt. Es gibt keine Anhaltspunkte
dafür, dass es sich dabei um eine nicht qualifizierte Person handeln würde. Es
ist gestützt auf den Inhalt des Berichts auch davon auszugehen, dass der
Abklärungsfachfrau sowohl die örtlichen und räumlichen Verhältnisse als auch
die medizinischen Diagnosen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen
bekannt waren. Die Beschwerdeführerin lässt zwar vorbringen, der medizinische
Sachverhalt sei der Abklärungsfachfrau offensichtlich nicht bekannt gewesen.
Die Abklärungsfachfrau hat in ihrem Bericht zwar nicht sämtliche Akten
aufgeführt, jedoch hat sie sich mit den medizinischen Akten auseinandergesetzt,
was sich ihren Bemerkungen unter Ziff. 7 entnehmen lässt, wonach im
Aufgabenbereich Haushalt unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der
Abklärung vor Ort eine Einschränkung von 10 % (gerundet) erhoben worden
sei (IV-Nr. 107 S. 8). Zudem enthält der Bericht auch die subjektiven
Angaben der Beschwerdeführerin zur aktuellen gesundheitlichen Situation und zu
ihren Aufgaben im Haushalt. Letztere werden auch nicht bestritten. Die
Beschwerdeführerin lässt aber die prozentual attestierten Gewichtungen und
Einschränkungen bemängeln. Hierbei ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass ein
gerichtlicher Eingriff in das Ermessen der Abklärungsperson nur bei klar
feststellbaren Fehleinschätzungen angezeigt ist. Eine solche ist vorliegend nicht
ersichtlich. Die Feststellungen der Abklärungsfachfrau erscheinen plausibel und
schlüssig. Sie stützt sich in allen Bereichen auf die Angaben der
Beschwerdeführerin, weicht nicht von diesen ab und kommt gestützt darauf zum
Schluss, dass gesamthaft eine Einschränkung von 9.5 % bestehe. Inwiefern
diese Einschätzung unter Berücksichtigung der dargelegten Einschränkungen
willkürlich wäre, ist nicht ersichtlich. Da dabei vor allem auf die Angaben der
Beschwerdeführerin abgestellt wird, kann auch nicht gesagt werden, es habe
keine Auseinandersetzung mit der bestehenden gesundheitlichen Einschränkung
stattgefunden. Denn die Beschwerdeführerin hat ihre Angaben vor dem Hintergrund
derselben getätigt. Unter Berücksichtigung der medizinischen Situation
erscheinen die Angaben der Beschwerdeführerin indessen auch plausibel.
Bezüglich Ernährung wird aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin, sich oft
müde und körperlich kraftlos zu fühlen und deshalb für die Arbeiten länger als
ihr Ehemann zu brauchen, eine Einschränkung von 5 % angenommen. Das
Einräumen des Geschirrspülers sei seit je her seine Aufgabe, wie die
Beschwerdeführerin angegeben hat. Bei der Wohnungspflege wird eine
Einschränkung von 40 % festgelegt, da die Beschwerdeführerin angegeben
hat, der Ehemann übernehme zur Entlastung der Beschwerdeführerin seit Jahren
das Staubsaugen und das feuchte Aufnehmen der Böden. Auch sonst unterstütze er
sie sehr in diesem Bereich. Beim Einkaufen hat die Beschwerdeführerin keine
Einschränkungen angegeben, weshalb auch keine veranschlagt wurden. Das Gleiche
gilt für Wäsche und Kleiderpflege. Bei der Kinderbetreuung wird von einer
Einschränkung von 10 % ausgegangen, da die Beschwerdeführerin angegeben
hat, ohne fremde Hilfestellungen ihre Kinder betreuen zu können. Am Abend und
an den Wochenenden sei sie aber froh, wenn der Ehemann sie bei der
Kinderbetreuung unterstützt. So könne sie sich etwas ausruhen (vgl. zum Ganzen:
IV-Nr. 107 S. 5 f.). Auch die gemachten Gewichtungen erscheinen
plausibel, weshalb nicht in das der Abklärungsperson zustehende Ermessen
einzugreifen ist, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich zwar
Beanstandungen vorbringt, diese aber nicht weiter begründet. Insgesamt kann
auch auf die festgestellte Einschränkung im Haushalt von 9.5 %
grundsätzlich abgestellt werden (zum Rechnungsfehler vgl. E. II. 7.4
nachfolgend). An diesem Ergebnis ändert entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin auch nicht, dass ihr eine Einschränkung von 50 % im
ausserhäuslichen Bereich ärztlich bescheinigt wurde, kann doch aus dieser nicht
auf eine umfangmässig gleiche Einschränkung im Haushaltsbereich geschlossen
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2017 vom 6. September 2017
E. 3.1).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin lässt
beantragen, das Valideneinkommen sei gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV
(in der Version vor dem 1. Januar 2022) zu berechnen.
Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV in
der vor dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung entspricht das Erwerbseinkommen,
das ein Versicherter als Nichtinvalider erzielen könnte, einem nach Alter
abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, wenn dieser wegen seiner
Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte. Als
Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im Allgemeinen die
abgeschlossene Berufsausbildung. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem
besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen
Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung
und dem Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen
Möglichkeiten eröffnen wie Nichtbehinderten mit der gleichen (ordentlichen)
Ausbildung (Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015
E. 3.2 und 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.2). Als geburts-
und frühinvalid gelten somit nicht nur Versicherte, die infolge ihrer
Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können, sondern auch
diejenigen Personen, die zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls
auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit
dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie
eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Ziff. 3035 des
Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; Urteil des Bundesgerichts
9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung
schliesst die Verordnungsbestimmung von Art. 26 Abs. 1 IVV nicht aus,
dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten
Berufs abgestellt wird. Voraussetzung sind eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass
die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden
Beruf erlernt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_723/2016 vom 14. Dezember
2016 E. 3 mit Hinweisen).
7.2 Die Beschwerdeführerin hat eine
Ausbildung zur Dentalassistentin (ohne Röntgenberechtigung) abgeschlossen
(IV-Nr. 67 S. 4). Diese verlief aufgrund ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigung nicht komplikationslos, wie sich den Protokolleinträgen der
Beschwerdegegnerin und den Akten der beruflichen Eingliederung entnehmen lässt.
Die Beschwerdeführerin konnte die Ausbildung jedoch erfolgreich abschliessen
und sie hat trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht weniger
berufliche Kenntnisse erlangt als eine gesunde Person, die die gleiche
Ausbildung abschliesst. Der erlernte Beruf entspricht dem schulischen Werdegang
der Beschwerdeführerin (Sekundarschulabschluss, vgl. IV-Nr. 44), ihren
Fähigkeiten und Wünschen. Es gibt keine Hinweise dafür, dass dieser Beruf vor
dem Hintergrund der gesundheitlichen Einschränkungen gewählt worden wäre. Die
Beschwerdeführerin hätte sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im
Gesundheitsfall für den Beruf der Dentalassistentin
entschieden. Dafür spricht insbesondere die Tatsache, dass sie ihre Berufswahl
ohne Unterstützung bzw. Zutun der Beschwerdegegnerin tätigte und ihren
Ausbildungsplatz selbst fand. Sie begann die Ausbildung am 1. August 2009
(IV-Nr. 30) ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin. Eine Anmeldung
erfolgte erst am 4. Januar 2010 (IV-Nr. 34), nachdem sich am
Ausbildungsplatz aufgrund ihrer Krankheitsabsenzen Probleme ergeben hatten. Am
4. Februar 2010 fand ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 41). Dort
hatte die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie den gewählten Beruf liebe und
die Ausbildung abschliessen wolle. Dem Zwischenbericht der beruflichen
Eingliederung vom 28. Juni 2010 (IV-Nr. 43) lässt sich das Gleiche
entnehmen. Es bestehen somit klare Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin
im Gesundheitsfall den gleichen Beruf gewählt und erlernt hätte, was für das
Abstellen auf das Einkommen des ohnehin angestrebten Berufs als
Dentalassistentin sprechen würde. Zugleich ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin nach Ausbildungsabschluss aufgrund bestehender Invalidität –
auch wenn sie mehrere Jahre Berufserfahrung sammeln konnte (IV-Nr. 64, 68,
92, 96, 113 S. 18 ff.) – nie Vollzeit auf dem erlernten Beruf
arbeiten konnte. Unter diesen Vorzeichen fragt sich, ob allenfalls gestützt auf
das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2021
vom 27. Mai 2021 E. 5.3 das Valideneinkommen dennoch aufgrund ihrer
blossen Teilzeittätigkeit nach Art. 26 Abs. 1 IVV (in der vor dem
1. Januar 2022 geltenden Fassung) zu bestimmen wäre. Wie es sich damit
konkret verhält, kann letztlich offenbleiben, besteht doch – wie nachfolgend
aufzuzeigen ist – auch bei Annahme des höchstmöglichen Valideneinkommens kein
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Bei einem Abstellen auf Art. 26
Abs. 1 IVV resultierte ein Valideneinkommen von CHF 83'500.00 (vgl. IV-Rundschreiben
Nr. 403 vom 17. November 2020). Gemäss dem massgebenden Tabellenlohn
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE, Tabelle TA1_tirage_skill_level,
Ziffer 86-88, Gesundheits- und Sozialwesen) ergäbe sich gestützt auf das bei
abgeschlossener Ausbildung anwendbare Kompetenzniveau 2 Frauen ein monatlicher
Bruttolohn von CHF 5'177.00 bzw. – analog dem Prinzip von Art. 26
Abs. 1 IVV – gestützt auf das Kompetenzniveau Total Frauen und Männer ein
solcher von CHF 6'219.00. Nach Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 41.6)
resultierte ein Valideneinkommen von CHF 64'609.00 bzw. von CHF 77'613.00.
7.3 Da im entsprechenden Beruf eine
Erwerbstätigkeit von 50 % zumutbar ist, beträgt das Invalideneinkommen CHF 32’304.00
(CHF 5'177.00 [LSE, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 86-88,
Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 2 Frauen] x 12 : 40 x 41.6, davon
50 %). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Tatsache, dass das Invalideneinkommen
gestützt auf einen Tabellenlohn errechnet wurde, einen leidensbedingten Abzug
von 10 % vorgenommen, um dem Umstand der behinderungsbedingt erschwerten
Eingliederung Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin verlangt aufgrund der
behinderungsbedingt erschwerten Eingliederung und weil nur noch Teilzeitarbeit
möglich sei, einen maximal möglichen Abzug von 25 %. Bezüglich
Teilzeitarbeit weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass im
Bereich von 50 % erwerbstätige Frauen ohne Kaderfunktion gemäss Tabelle
LSE 2020 T18 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad,
beruflicher Stellung und Geschlecht) mit keiner Lohneinbusse zu rechnen haben.
Was die Gewichtung der behinderungsbedingt erschwerten Eingliederung anbelangt,
so besteht vorliegend kein Anlass, in das der Beschwerdegegnerin zustehende
Ermessen einzugreifen. Denn selbst bei einem maximalen Abzug von 25 %
würde ohnehin kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wie sich
nachstehend zeigt.
7.4 Wenn zugunsten der
Beschwerdeführerin vom höchstmöglichen Valideneinkommen von CHF 83'500.00
pro Jahr ausgegangen wird (vgl. E. II. 7.2 hiervor), resultiert bei
einem jährlichen Invalideneinkommen von CHF 29'074.00 (inkl.
leidensbedingter Abzug von 10 %) eine erwerbsbedingte Einschränkung von
(max.) 65 %. Bei der Einschränkung in der Haushaltstätigkeit in der
angefochtenen Verfügung wie auch im Abklärungsbericht Haushalt vom 8. Juni
2022 (IV-Nr. 107) wurde irrtümlicherweise die 10%ige Einschränkung im
Bereich Kinderbetreuung nicht mitberechnet. Es handelt sich um einen
offensichtlichen Rechnungsfehler. Die bei einer Gewichtung von 30 %
resultierende Behinderung von 3 % ist dazuzuzählen. Es resultiert somit
eine Einschränkung von 12.5 % anstelle von 9.5 %.
Tätigkeit
Anteil
Einschränkung
Invaliditätsgrad
Dentalassistentin
30 %
65 %
19.5 %
Haushaltstätigkeit
70 %
12.5 %
8.75 %
Invaliditätsgrad
28.25 %
Somit liegt kein rentenbegründeter
Invaliditätsgrad vor. Selbst bei einem maximalen leidensbedingten Abzug von
25 % ergäbe sich ein (Gesamt-) Invaliditätsgrad von lediglich 30.05 %.
Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht
aufgehoben. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 1'000.00 zu verrechnen und der Beschwerdeführerin sind CHF 400.00
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet und der
Beschwerdeführerin werden CHF 400.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen