VSBES.2023.200
Ergänzungsleistungen AHV
28. Oktober 2024Deutsch36 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 28. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1930 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezog bis zu deren Einstellung infolge
Verletzung der Mitwirkungspflicht im Juli 2020 Ergänzungsleistungen der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin).
1.2
1.2.1 Im August 2021 meldete sich die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von
Ergänzungsleistungen an (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 675). Mit
Verfügung vom 4. April 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch
ab. Zur Begründung wurde dargelegt, das Vermögen der Beschwerdeführerin umfasse
drei bis anhin nicht deklarierte Liegenschaften in Italien mit einem Wert von
insgesamt CHF 156'795.00 und überschreite somit die Vermögensschwelle von
CHF 100'000.00 (AK-Nr. 624 f.). Weiter überprüfte die Beschwerdegegnerin
auch den rückwirkenden Anspruch auf Ergänzungsleistungen und hob diesen mit
einer weiteren Verfügung vom 8. April 2022 rückwirkend ab dem 1. Mai
2017 auf. Gleichzeitig forderte sie die im Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis
30. Juni 2020 ausgerichteten Ergänzungsleitungen im Umfang von
CHF 30'188.00 zurück. Zur Begründung führte sie aus, es liege eine
Meldepflichtsverletzung in Bezug auf die ausländischen Liegenschaften vor. Die
Berücksichtigung der bisher nicht deklarierten ausländischen Liegenschaften als
Vermögenswerte sowie entsprechender Mieterträge führten rückwirkend zu einem
Einnahmenüberschuss in der EL-Anspruchsberechnung (AK-Nr. 562 ff.).
1.2.2 Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (KESB) vom 3. Mai 2022 wurden
für die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft B.___ als
Hauptbeiständin mit Wirkung ab 3. Mai 2022 und C.___ als zusätzlicher
Beistand zur Klärung der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin in
Italien mit Wirkung ab 1. Juni 2022 eingesetzt (AK-Nr. 495 ff.).
1.2.3 Gegen die vorerwähnten
Verfügungen vom 4. und 8. April 2022 liess die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher D.___, am 11. Mai 2022 Einsprache erheben und
geltend machen, die Liegenschaften in Italien seien in der
EL-Anspruchsberechnung zu hoch bewertet und die Verfügungen daher aufzuheben,
es seien Ergänzungsleistungen zu gewähren und von Rückforderungen sei abzusehen
(AK-Nr. 521). Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 ersuchte der Vertreter
zudem um Sistierung des Einspracheverfahrens, bis die Vermögensverhältnisse in
Italien durch den hierfür durch die KESB beigezogenen Beistand C.___ geklärt
seien, mindestens aber bis Ende August 2022 (AK-Nr. 504 f.). Die
Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin sodann mit Schreiben vom
13. Juni 2022 Fristverlängerung zur Einreichung weiterer Unterlagen und
einer ergänzenden Einsprachebegründung bis zum 31. August 2022
(AK-Nr. 492).
1.2.4 Am 27. Juni 2022 erstattete der
Beistand C.___ zuhanden der Steuerbehörden des Kantons Solothurn Bericht über
die Immobilien der Beschwerdeführerin in Italien. Diesen Bericht nahm auch die
Beschwerdegegnerin zu den Akten (AK-Nr. 469 ff.). Zusammenfassend
hielt C.___ in dem Bericht fest, die Liegenschaften in E.___ und F.___ stünden
leer und seien in einem sehr schlechten baulichen Zustand. Sie seien, ebenso
wie die beiden unbebauten Grundstücke in G.___, mutmasslich wertlos, weshalb er
der Steuerbehörde beantragte, die jeweiligen Katasterwerte nach behördlichem
Ermessen zu reduzieren (AK-Nr. 480). Mit an die Hauptbeiständin
gerichtetem Schreiben vom 10. August 2022 forderte die Beschwerdegegnerin
diese auf, zur Prüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab 1. August 2021
verschiedene Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen, darunter auch
Verkehrswertschätzungen und Mietverträge der Liegenschaften sowie Auszüge von
Bankkonten in Italien (AK-Nr. 460 f.). Daraufhin liess die
Beschwerdeführerin durch Fürsprecher D.___ mit Eingabe vom 12. August 2022
beantragen, es sei das Einspracheverfahren bis zum Erhalt der von der
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. August 2022 verlangten
Verkehrswertschätzung zu sistieren, eventualiter sei die Frist für die Eingabe
der von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen bis zum 31. März 2023
zu verlängern (AK-Nr. 383). Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2022
gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Fristverlängerung bis
zum 31. März 2023 zur Einreichung der betreffenden Unterlagen (AK-Nr. 349 ff.).
1.2.5 Am 31. März 2023 reichte
Fürsprecher D.___ der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen zu den
Liegenschaften und Bankkonti in Italien zu den Akten, darunter u. a.
erneut den Bericht von C.___ vom 27. Juni 2022 zuhanden der Steuerbehörden
sowie ein Mietvertrag betreffend die Liegenschaft F.___ vom 24. Juli 2019.
Zudem ersuchte er erneut um Fristerstreckung zur Beibringung weiterer
Unterlagen bis zum 30. Juni 2023 (AK-Nr. 106), was die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. April 2023 gewährte
(AK-Nr. 85). Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 (recte: 2023)
informierte Fürsprecher D.___ die Beschwerdegegnerin, dass er die
Beschwerdegegnerin nicht mehr vertrete (AK-Nr. 71), worauf keine weiteren
Eingaben mehr erfolgten.
1.2.6 Mit Einspracheentscheid vom 5. Juli
2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache 11. Mai 2022 gegen die
Verfügungen vom 4. und 8. April 2022 ab (AK-Nr. 63). Zur Begründung
führte sie aus, sie orientiere sich hinsichtlich des Werts der Liegenschaften
in Italien mangels Vorliegen anderer Schätzungen weiterhin an den
steuerrechtlichen Grundlagen zur Verkehrswertschätzung von Immobilien im
Ausland. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin in der Zeit von 2019 bis 2021
überwiegend wahrscheinlich in Italien aufgehalten und damit Wohnsitz ausserhalb
der Schweiz gehabt, weshalb für diese Zeitdauer auch aus diesem Grund kein
Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe (AK-Nr. 63).
2.
2.1 Am 31. August 2023 erhebt
die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Hauptbeiständin, beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2023 mit folgenden
Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 9 ff.):
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die
AKSO habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf volle Ergänzungsleistungen
ununterbrochen ab dem 1. Mai 2017 zu anerkennen.
2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin
im laufenden Verfahren durch die AKSO ein Vergleich nach Art. 50 ATSG zu
unterbreiten.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Zur Begründung wurde sinngemäss
ausgeführt, die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin lasse sich,
insbesondere betreffend die Vermögenswerte in Italien, nicht abschliessend
eruieren. Die Beschwerdeführerin selbst könne wegen ihrer schweren Demenz nicht
zur Klärung des Sachverhaltes beitragen. Gegen die beiden Neffen der
Beschwerdeführerin, ihre beiden einzigen Verwandten in der Schweiz, die
Auskunft geben könnten, liefen Strafverfahren wegen diverser Delikte, teilweise
zum Nachteil der Beschwerdeführerin, wobei der Aufenthalt mindestens eines
Neffen unklar sei und dieser nicht habe erreicht werden können. Es sei unklar,
welche Liegenschaften und Bankkonti die Beschwerdeführerin in Italien besitze
und welchen Wert diese aufwiesen. Entsprechende Unterlagen könnten wegen
bürokratischer Hürden in Italien nicht oder nicht mit verhältnismässigem
Aufwand beschafft werden; es bestehe Beweisnotstand. Die in Italien gelegenen
Liegenschaften seien zu hoch bewertet; die Liegenschaften seien mindestens
teilweise nicht bewohnbar, weshalb auf eine Anrechnung derselben in der
Anspruchsberechnung zu verzichten sei. Auch die Begründung, wonach für die
Zeitdauer von 2019 bis 2021 ein Ergänzungsleistungsanspruch infolge
ausländischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin entfalle, basiere nicht auf mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellten Tatsachen,
sondern beruhe einzig auf nicht zuverlässigen Aussagen eines Neffen der
Beschwerdeführerin.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom
14. September 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 22 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin reicht
innert Frist keine Replik ein, weshalb Verzicht angenommen wird (A.S. 32).
2.4 Mit Verfügung vom 21. Juni
2024 fordert das Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin auf, sämtliche ab
dem Jahr 2021 in Rechtskraft erwachsenen Steuerunterlagen einzureichen
(A.S. 33). Die Eingabe der Beschwerdeführerin mit den definitiven
Steuerveranlagungen 2021 und 2022 erfolgt am 4. Juli 2024 (A.S. 34).
Die Eingabe wird der Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2024 zur Kenntnisnahme
zugestellt (A.S. 50).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zu beurteilen ist der Anspruch
der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen in der Zeit vom 1. Mai
2017.
bis zum 30. Juni 2020 bzw. die Rückforderung der in diesem Zeitraum
ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 30'188.00 (gemäss
Verfügung vom 8. April 2022) sowie der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Ergänzungsleistungen ab dem 1. August 2021 (gemäss Verfügung vom
4.
April 2022). Strittig in diesem Zusammenhang ist insbesondere die Höhe
des anrechenbaren Vermögens, konkret der Wert verschiedener Liegenschaften in
Italien.
3.
3.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1
des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung
konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne
Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).
3.2
3.2.1
Am 1. Januar 2021 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) sowie die
dazugehörige, ebenfalls revidierte Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) in
Kraft (EL-Reform).
3.2.2
Der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen in der Zeit zwischen dem
1.
Mai 2017 und dem 30. Juni 2020 beurteilt sich nach dem damals
geltenden Recht, also den gesetzlichen Bestimmungen über die
Ergänzungsleistungen vor Inkrafttreten der Änderungen vom 22. März 2019
(aELG und aELV), derjenige ab August 2021 hingegen einheitlich nach neuem
Recht. Die Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019,
welche bei Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der EL-Reform bereits
Ergänzungsleistungen bezogen, situativ die Anwendung des jeweils
vorteilhafteren entweder alten oder neuen Rechts vorsehen, gelangen nicht zur
Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
EL-Reform keine Ergänzungsleistungen bezog.
3.3
Gemäss Art. 9a ELG (in der
ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung) haben Personen nur Anspruch auf
Ergänzungsleistungen, wenn ihr Reinvermögen unterhalb einer bestimmten
Vermögensschwelle liegt. Bei alleinstehenden Personen wie der
Beschwerdeführerin liegt diese Vermögensschwelle bei CHF 100'000.00
(Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Diese Anspruchsvoraussetzung wurde
im Zuge der EL-Reform neu geschaffen. Das aELG enthielt noch keine derartigen
Voraussetzungen in Bezug auf das Vermögen. Unabhängig von der Vermögensgrenze
wird das Vermögen eines EL-Ansprechers berücksichtigt, indem ein prozentualer
Vermögensverzehr zu den anrechenbaren Einnahmen zählt. Gemäss Art. 11
Abs. 1 lit. c aELG wurde alleinstehenden Altersrentnerinnen jährlich
ein Zehntel des CHF 37'500.00 übersteigenden Reinvermögens als Einnahme
angerechnet. Seit dem 1. Januar 2021 wird diesen Personen neu ein Zehntel
des CHF 30'000.00 übersteigenden Reinvermögens als Einnahme angerechnet
(Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Ebenfalls berücksichtigt wurden und
werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11
Abs. 1 lit. b ELG bzw. aELG).
3.4
Nach Art. 17a Abs. 1
ELV (bis Ende 2020: Art. 17 Abs. 1 ELV) wird das anrechenbare Vermögen nach den
Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die
Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton bewertet. Grundstücke, die der
EL-Bezügerin nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, sind zum Verkehrswert einzusetzen
(Art. 17a Abs. 4 ELV [bis Ende 2020: Art. 17 Abs. 4 ELV]). Diese
Bestimmungen haben mit der EL-Reform keine inhaltlichen Änderungen erfahren;
sie gelten vorliegend somit gleichermassen für den Anspruch auf EL zwischen dem
1.
Mai 2017 und 30. Juni 2020 sowie dem Anspruch ab August 2021.
4.
Umstritten und zu prüfen ist
der EL-rechtlich massgebende Wert der in Italien gelegenen Liegenschaften, die
im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen.
4.1
Dienen Grundstücke dem Bezüger
oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu
eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4
ELV in der bis Ende 2020 gültig gewesenen und Art. 17a Abs. 4 ELV in der seit
1.
Januar 2021 geltenden Fassung). Der Verkehrswert entspricht dem
mutmasslichen Erlös, der auf dem freien Markt erzielbar wäre.
4.2
Die Bestimmung des Verkehrswerts
von im Ausland gelegenen Liegenschaften kann im Einzelfall Schwierigkeiten
bereiten. Das Bundesgericht hat sich, jeweils bezogen auf den konkreten
Einzelfall, zu mehreren Vorgehensweisen geäussert.
4.2.1
Die Investitionen, welche für die
Erstellung oder den Kauf der Liegenschaft sowie für allfällige spätere
wertvermehrende Massnahmen getätigt wurden, können eine geeignete Grundlage für
die Wertbestimmung bilden. Vorauszusetzen ist, dass davon ausgegangen werden
kann, der Kaufpreis habe dem damaligen Marktpreis entsprochen (was z.B. bei
einem Verkauf innerhalb der Familie oder unter sonstwie nahestehenden Personen
nicht immer zutreffen wird). Weiter muss sich beurteilen lassen, ob und in
welchem Umfang spätere wertvermehrende Investitionen stattgefunden haben, und
wie die zwischenzeitliche allgemeine Preisentwicklung auf dem entsprechenden
Immobilienmarkt war. Wenn die versicherte Person geltend macht, der Wert der
Liegenschaft habe sich nach der Tätigung der Investitionen reduziert, trägt sie
dafür die objektive Beweislast (vgl. Urteile des Bundesgerichts P 29/02
vom 10. Dezember 2002 E. 2.1 und 2.2 sowie 9C_540/2009 vom
17.
September 2009 E. 3; Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2017.52 vom 9. März 2018 E. 5). Diese Vorgehensweise, welche von den
Kosten für den Erwerb plus spätere wertvermehrende Vorkehrungen ausgeht, führt
insbesondere dann zu hinreichend verlässlichen Ergebnissen, wenn der Erwerb der
Liegenschaft erst relative kurze Zeit zurückliegt. Sie ist deutlich weniger
geeignet, wenn der zeitliche Abstand gross ist und sich beispielsweise über
Jahrzehnte erstreckt, denn diesfalls lässt sich oft die seitherige
Preisentwicklung nicht zuverlässig abschätzen und auch die Frage nach
wertvermehrenden Investitionen ist (noch) schwieriger zu beantworten als sonst.
4.2.2
Gemäss der vom Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL) kann bei Liegenschaften im Ausland auf
eine im Ausland erstellte Schätzung abgestellt werden, «falls eine andere
Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen ist» (WEL Rz. 3444.03
[gültig bis Ende 2021], 3444.04 [gültig von Januar bis Dezember 2022]
respektive 3445.04 [gültig seit Januar 2023]). Die Wegleitung bezieht sich
dabei auf das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September
2009.
(vgl. auch die neuerem Urteile 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 4.2
und 9C_751/2018 vom 16. April 2019 E. 7.2). Die Schätzung ist beweiskräftig,
wenn der ermittelte Wert in nachvollziehbarer Weise hergeleitet wird und die im
Einzelfall massgebenden Aspekte Berücksichtigung finden (vgl. Erwin Carigiet /
Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 241 f. N 622).
Solche Aspekte sind etwa die Fläche des Grundstücks, die Anzahl und Ausgestaltung
der Räume, der Ausbaustandard, die Lage, die Erschliessung inkl. absehbarer
künftiger Entwicklungen, die Umgebung und Wohnqualität sowie eine allfällige
touristische Ausrichtung der Gegend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019
vom 17. November 2020 E. 4.1 [vgl. auch E. 5.1, wo der Beweiswert der dort
konkret vorliegenden Schätzung verneint wird] mit Hinweis auf das Urteil
9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3S. 241 N 620). Dabei ist nicht zu
verlangen, dass diese Aspekte explizit abgehandelt werden, aber es muss sich
ein schlüssiges Gesamtbild ergeben.
4.2.3
Nicht zulässig ist es nach der
Rechtsprechung, den Wert einer im Ausland gelegenen Liegenschaft zu bestimmen,
indem aufgrund einer Internet-Recherche publizierte Angebote für nahegelegene
Grundstücke herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom
17.
November 2020 E. 5.2). Immerhin kann dieses Vorgehen je nach Wohngebiet
eine gewisse Plausibilisierung ermöglichen (weitergehend Carigiet/Koch, a.a.O.,
N 620, wonach Verkaufsangebote im Internet eine Grundlage für eine Schätzung
bilden können).
4.2.4
Eine Wertbestimmung auf der Basis
amtlicher Werte und steuerrechtlicher Grundsätze kommt infrage, wenn nicht auf
eine konkrete Wertbestimmung zurückgegriffen werden kann. So verhält es sich
beispielsweise, wenn die Investitionskosten nicht oder nicht mit hinreichender
Zuverlässigkeit festgestellt werden können und auch keine Schätzung, welche den
vorstehend umschriebenen Anforderungen genügt, vorliegt oder problemlos
erhältlich zu machen ist. In einer solchen Konstellation erklärte es das
Bundesgericht für zulässig, den Steuer- bzw. Katasterwert heranzuziehen. Es
hielt fest, der steuerrechtliche Katasterwert entspreche nicht dem Verkehrswert
und sei in der Regel niedriger als dieser. Auch im konkreten Fall sei der
Steuer- bzw. Katasterwert (dieser wird im bundesgerichtlichen Urteil in Euro
angegeben, es handelte sich also um den ausländischen [im konkreten Fall
italienischen] Steuerwert) offensichtlich zu niedrig und eine Erhöhung
erscheine als geboten. Der Lösung des dortigen kantonalen Versicherungsgerichts,
welches den ausländischen Steuerwert verdoppelt hatte – entsprechend dem
Vorgehen der Beschwerdegegnerin im hier zu beurteilenden Fall –, folgte das
Bundesgericht aber nicht. Stattdessen erachtete es ein Abstellen auf den
Repartitionsfaktor für den Wohnkanton der Beschwerdeführerin (Graubünden) als
sachgerecht (zitiertes Urteil 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 5.2 und
5.3).
4.2.5
Die Beschwerdegegnerin beruft
sich in einem anderen beim Versicherungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren,
das eine vergleichbare Fragestellung betrifft, zusätzlich auf das
bundesgerichtliche Urteil 9C_665/2019 vom 25. Juni 2020. Dieses betrifft nicht
Ergänzungsleistungen, sondern die Bemessung des massgebenden Vermögens für die
Bemessung der AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen. Das Bundesgericht hielt in
diesem Zusammenhang fest, der kantonale Steuerwert, der resultiert, indem der
Kaufpreis einer ausländischen Liegenschaft durch den für den Steuerkanton
massgebenden Repartitionsfaktor geteilt wird, sei für die Belange der
Beitragsbemessung mit dem Repartitionsfaktor zu multiplizieren, so dass
letztlich wieder der Kaufpreis respektive der Verkehrswert resultiere. Art. 29
Abs. 3 AHVV, der das Heranziehen der interkantonalen Repartitionswerte
vorschreibt, gelte in diesem Sinn auch für ausländische Liegenschaften
(zitiertes Urteil 9C_665/2019 vom 25. Juni 2020, E. 7.2 und 7.3). Auch wenn
ausgeführt wird, diese gegenteilige Anwendung des fraglichen
Umrechnungskoeffizienten sei «sozialversicherungrechtlich» [also offenbar nicht
nur beitragsrechtlich] bedeutsam (a.a.O., E. 7.3.1), kann dieser Aussage, die im
Zusammenhang mit spezifischen AHV-beitragsrechtlichen Bestimmungen steht, nicht
der Stellenwert eines allgemeinen Grundsatzes beigemessen werden, welcher für
das gesamte Sozialversicherungsrecht und damit auch die Ergänzungsleistungen
massgebend wäre. Immerhin kann er Anhaltspunkte für die «Übersetzung» steuerrechtlicher
Grundsätze zur Wertbestimmung von Liegenschaften in das
Sozialversicherungsrecht liefern.
4.3
Zusammenfassend ergibt sich aus
den zitierten Urteilen, dass eine konkrete Wertbestimmung, wenn sie verfügbar
ist oder sich ohne Probleme beschaffen lässt, im Vordergrund steht, da sie den
individuellen Verhältnissen am besten gerecht wird. Als Ausgangsbasis für eine
solche konkrete Wertbestimmung dienen entweder die tatsächlichen
Investitionskosten (für Erwerb oder Erstellung der Liegenschaft sowie spätere
Wertvermehrungen), wenn sich diese mit hinreichender Zuverlässigkeit
feststellen lassen, oder eine konkrete Schätzung, wenn diese gewissen
Anforderungen (E. 4.2.2 hiervor) gerecht wird. Fehlt es an einer
beweiskräftigen konkreten Wertbestimmung und ist davon auszugehen, dass sich
eine solche auch nicht ohne grössere Schwierigkeiten beschaffen lässt, kann,
entsprechend der zitierten Rechtsprechung, auf steuerrechtliche
Bemessungsmethoden zurückgegriffen werden. Dieses Vorgehen ist dementsprechend
subsidiär gegenüber einer überzeugenden konkreten Wertbestimmung (vgl. auch
Carigiet/Koch, a.a.O., S. 241 N 619).
4.4
4.4.1
Wie vorstehend dargelegt, kann,
wenn konkrete Grundlagen fehlen, eine Wertbemessung zur Anwendung gelangen,
welche sich an den Steuerwerten orientiert. Dabei stützen sich die
EL-Durchführungsstellen regelmässig auf steuerrechtliche Werte wie den
Katasterwert und multiplizieren diese mit einem bestimmten Faktor. Gemäss § 62 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Staats- und
Gemeindesteuern des Kantons Solothurn (Steuergesetz [StG], BGS 614.11)
werden Grundstücke zum Katasterwert bewertet, wobei dieser unter
Berücksichtigung des Verkehrs- und des Ertragswertes festgelegt wird.
Praxisgemäss gilt als Verkehrswert der objektive Marktwert einer Liegenschaft,
d. h. jener Wert, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist. Dabei handelt es sich naturgemäss
nicht um eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel um
einen Schätz- oder Vergleichswert (Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2018 vom
8.
April 2020 E. 3.4).
4.4.2
Der Steuerwert von Liegenschaften
im Ausland wird gemäss dem Steuerbuch des Kantons Solothurn auf einen Drittel
des Kaufpreises festgelegt. Dies entspricht einer «Umkehrung» des
Repartitionsfaktors von 335 % (vgl. auch E. II. 4.2.5 hiervor). Die Umrechnung
in Schweizerfranken erfolgt zum im Zeitpunkt des Kaufes massgebenden
Umrechnungskurs. Anschliessende Kursveränderungen haben keinen Einfluss mehr
auf den Steuerwert (§ 27 Nr. 3 Ziff. 2.7 des Steuerbuchs des
Kantons Solothurn, online einsehbar unter: https://steuerbuch.so.ch/steuern/einkommenssteuer/ertraege-aus-unbeweglichem-vermoegen-und-liegenschaftskosten/27-nr-3/).
4.5
Das
sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter von sich aus
und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz
gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 122 V 157 E. 1a S. 158). Die Parteien tragen insofern eine
Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als
unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. m. H.).
5.
5.1
Über den Immobilienbesitz der
Beschwerdeführerin ist ausweislich der Akten Folgendes bekannt:
5.1.1
Die Beschwerdeführerin
informierte das Steueramt des Kantons Solothurn im Januar 2018 mittels einer
straflosen Selbstanzeige durch ihre damalige Vertretung darüber, dass sie
Eigentümerin steuerlich bisher nicht deklarierter Immobilien in Italien sei
(AK-Nr. 626). Dem Schreiben vom 29. Januar 2018 beigefügt waren
Katasterauszüge der italienischen Behörden («visura per soggetto»). Gemäss
diesen ist die Beschwerdeführerin in Italien Eigentümerin folgender Immobilien:
· Liegenschaft Parz.-/GB-Nr. 359/2 (Kategorie
A/3, 143 m2, Rendita: Euro 325.37), gelegen in E.___, Provinz [...],
Alleineigentümerin (AK-Nr. 628)
· Liegenschaft Parz.-/GB-Nr. 359/3
(Kategorie A/3, 131 m2, Rendita: Euro 348.61), gelegen in E.___,
Provinz [...], Alleineigentümerin (AK-Nr. 629).
· Liegenschaft Parz.-/GB-Nr. 393 (Kategorie
A/3, 111 m2, Rendita: Euro 299.55), gelegen in F.___, Provinz [...],
Miteigentum zu 2/4 (AK-Nr. 633)
· Liegenschaft Parz.-/GB-Nr. 481 (Kategorie
A/6, Rendita: Euro 20.66), gelegen in G.___, Provinz G.___, Miteigentum zu 1/3
(AK-Nr. 630)
· Liegenschaft Parz.-/GB-Nr 753 (Kategorie
«Pascolo ARB», Rendita: Euro 0.25), gelegen in G.___, Provinz G.___,
Miteigentum zu 1/3 (AK-Nr. 631)
5.1.2
In den Akten wird
verschiedentlich auch eine sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befindliche Liegenschaft
in «H.___» angeführt bzw. die Liegenschaft mit Parz.-/GB-Nr. 393 in F.___
als «Liegenschaft in H.___» betitelt (z. B. AK-Nr. 408, 582, 626). In
den offiziellen, von den italienischen Behörden erstellen Dokumenten wird die
Liegenschaft mit dieser Parz.-/GB-Nr. 393 als in der Gemeinde F.___
gelegen bezeichnet (vgl. AK-Nr. 632). Dass die Beschwerdeführerin
Eigentümerin irgendeiner Liegenschaft in H.___ ist, ist nicht durch offizielle
italienische Dokument belegt. Die Gemeinde F.__ liegt geografisch nahe bei H.___
und war bis […] administrativ der gleichnamigen Provinz zugeordnet (vgl. […]). Vor
diesem Hintergrund und im Kontext der jeweiligen Ausführungen in den Akten ist davon
auszugehen, dass, wo in den Akten auf eine in H.___ gelegene Liegenschaft Bezug
genommen wird, dies ein Versehen aufgrund einer geografischen Ungenauigkeit ist
und tatsächlich die Liegenschaft in F.___ gemeint ist.
5.1.3
Ebenfalls nicht konsistent sind
die Angaben zu den Grundstücken in G.___. Gemäss den behördlichen Angaben ist
die Beschwerdeführerin Miteigentümerin zweier Grundstücke in G.___ mit den
Parz.-/GB-Nrn. 481 und 753. In den Akten wird aber meistens pauschal auf
die «Liegenschaft» (Singular) in G.___ referenziert, ohne Konkretisierung, ob
damit beide Liegenschaften gemeint sind oder nur eine (und wenn, welche davon).
Gemäss Abklärungen des Beistandes C.___ handle es sich bei den Grundstücken der
Kategorien A/6 bzw. «Pascolo ARB» um Landwirtschafts- bzw. Wiesland
(AK-Nr. 102). Da die beiden Grundstücke aber ohnehin praktisch wertlos
sind (vgl. E. II. 4.2.1 und 4.2.2 nachfolgend), ist nicht entscheidwesentlich,
ob, wenn in den Akten die «Liegenschaft» in G.___ erwähnt wird, auf beide oder
nur eines der beiden Grundstücke Bezug genommen wird.
5.1.4
Auch was die Liegenschaften in E.___
angeht, sind die Angaben in den Akten nicht immer genau. Meistens werden, ohne
dies explizit anzumerken, aber aus dem Kontext ersichtlich, die beiden
Liegenschaften mit den Parz.-/GB-Nrn. 359/2 und 359/3 vereinfachend als
eine Liegenschaft mit der Parz.-/GB-Nr. 359 bezeichnet. Gemäss einer
E-Mail italienischer Provinzbehörden aus [...] an C.___ vom 28. Juli 2022
handle es sich aber um zwei unterschiedliche Immobilien, die sich an der Via [...]
in der Gemeinde E.___ befinden (Beschwerdebeilage [BB] 13).
5.2
5.2.1
Nach der Selbstanzeige der
Beschwerdeführerin im Januar 2018 wurden in den Steuerveranlagungen (ab
Steuerperiode 2017, vgl. AK-Nr. 708 ff.) ausländische Liegenschaften zu
einem Steuerwert von total CHF 52'265.00 veranlagt. Auch die Beschwerdegegnerin
stützte sich zur Schätzung der Verkehrswerte der einzelnen Immobilien in
Italien gemäss dem Wortlaut der Begründung in der Verfügung vom 4. April
2022.
auf eine nicht näher bezeichnete «Steuererklärung» (AK-Nr. 624). Da
die Steuerwerte in den Steuerveranlagungen ab 2017 mit dem von der
Beschwerdegegnerin übernommenen Steuerwert zwar in der Summe übereinstimmen,
aber erst ab der Steuerveranlagung 2020 nebst der Summe der Steuerwerte auch
jene der einzelnen Liegenschaften angegeben sind, ist anzunehmen, dass die
Beschwerdegegnerin sich hierbei auf die Steuerveranlagung 2020 bezieht
(AK-Nr. 582 und 702). Gemäss der Steuerveranlagung 2020 haben die Liegenschaften
bzw. die Miteigentumsanteile der Beschwerdeführerin folgende Steuerwerte (AK-Nr. 702):
· Liegenschaft Parz.-/GB-Nr. 359 in E.___,
Alleineigentum: CHF 38'390.00 (mangels Spezifizierung ist anzunehmen, dass
die in der Steuerveranlagung aufgeführte Parz.-/GB-Nr. «359» beide im
Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke mit
Parz.-/GB-Nr. 359/2 und 359/3 umfasst)
· Liegenschaft Parz.-/GB-Nr. 393 in F.___,
Miteigentumsanteil 2/4: CHF 12'669.00
· Liegenschaft Parz.-/GB-Nr. 481/755 in
G.___, Miteigentumsanteil 1/3: CHF 1'206.00 (es ist davon auszugehen,
dass die in der Steuerveranlagung aufgeführte Parz.-/GB-Nr. «755» falsch
bezeichnet ist. Richtig wäre wohl «753» entsprechend den Angaben in der «visura
per soggetto» in AK-Nr. 631)
5.2.2
Aus einem Schreiben des Steueramtes
vom 27. Juli 2022 geht hervor, dass es sich bei diesen Steuerwerten um die
2017.
vom damaligen Vertreter der Beschwerdeführerin selbst deklarierten
Katasterwerte handle (AK-Nr. 55). Diese seien bisher den
Steuerveranlagungen als Steuerwerte zugrunde gelegt worden, wobei diese
wahrscheinlich zu tief gewesen seien. Bei Liegenschaften in Italien, bei denen
keine Kaufverträge vorlägen oder beigebracht werden könnten, würden praxisgemäss
die Steuerwerte hilfsweise aufgrund der in der «visura per soggetto»
Dispositiv
ausgewiesenen «Rendita» ermittelt. Demnach werde, um den Steuerwert zu
erhalten, die dortige Rendita mit dem Faktor 160 und dem
Währungsumrechnungskurs (das Steueramt nimmt einen Wert von 1.31 an)
multipliziert und das Produkt durch drei dividiert (Steuerwert = [Rendita x 160
x 1.31] / 3). Die Liegenschaften in Italien bzw. die Miteigentumsanteile der
Beschwerdeführerin hätten demnach folgende Steuerwerte (AK-Nr. 55; wobei
die vom Steueramt angenommen Rendite mit den Angaben der italienischen Behörden
in den jeweiligen «visura per soggetto» übereinstimmen [AK-Nr. 629 ff.]):
· Liegenschaften (Alleineigentum) mit
Parz.-/GB-Nrn. 359/2 und 359/3 in E.___ mit Rendita Euro 673.98 (Summe aus
den Rendite der Parz.-/GB-Nrn. 359/2 und 359/3 in Höhe von
Euro 325.37 bzw. Euro 348.61): (Euro 673,98 x 160 x
1.31) / 3 = CHF 47'089.00
· Miteigentumsanteil 2/4 an Liegenschaft
mit Parz.-/GB-Nr. 393 in F.___ mit Rendita Euro 299.55: ((Euro 299.55
x 160 x 1.31) / 3) x 2/4 = CHF 31'392.00
· Miteigentumsanteile (1/3) an beiden
Liegenschaften mit Parz.-/GB-Nrn. 481 und 753 in G.___ mit Rendita
Euro 20.91 (Summe aus den Rendite der Parz.‑/GB‑Nrn. 481
und 753 in Höhe von Euro 20.66 und Euro 0.25): ((Euro 20.91 x 160
x 1.31) / 3) x 1/3 = CHF 487.00
Gemäss dem Schreiben des Steueramtes vom
27. Juli 2022 seien diese Steuerwerte kommenden Steuerveranlagungen
zugrunde zu legen, solange keine «anderslautenden» Unterlagen vorgelegt würden
(AK-Nr. 55).
5.2.3 Trotz dieser Angaben im
Schreiben vom 27. Juli 2022 wurden in den nachfolgenden
Steuerveranlagungen – der definitiven Steuerveranlagung vom 27. Juli 2022
für das Steuerjahr 2021 und derjenigen vom 17. August 2023 für das
Steuerjahr 2022 – die Liegenschaften in Italien mit Steuerwerten von
CHF 38'390.00 (Liegenschaften in E.___), CHF 13'875.00
(Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in F.___) sowie CHF 1'206
(Miteigentumsanteile an beiden Liegenschaften in G.___) veranlagt (A.S. 49)
und damit – bis auf den rund CHF 1'200.00 höheren Wert des
Miteigentumsanteils an der Liegenschaft in F.___ – im Wesentlichen ebenso wie
bereits in der durch die Beschwerdegegnerin zur Anspruchsermittlung
herangezogenen Steuerveranlagung 2020 (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor). Weshalb
nicht die höheren, auf den Rendite basierenden Steuerwerte gemäss dem Schreiben
des Steueramtes vom 27. Juli 2022 (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor) den
Steuerveranlagungen zugrunde gelegt wurden, geht aus den Akten nicht hervor.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdegegnerin
ermittelte, da die Steuerwerte ausländischer Liegenschaften gemäss Steuerbuch
des Kantons Solothurn 1/3 des Kaufpreises und damit des Verkehrswerts
entsprechen (vgl. E. II. 4.4.2 hiervor), die für die
EL-Anspruchsberechnung massgebenden Verkehrswerte dieser Liegenschaften, indem
sie deren Steuerwerte aus dem Jahr 2020 mit dem Faktor 3 multiplizierte ([CHF 38'390.00
+ CHF 12'669.00 + CHF 1'206.00] x 3). Insgesamt resultiert somit
ein anrechenbares Vermögen infolge des italienischen Liegenschaftsbesitzes von
CHF 156'795.00 (AK-Nr. 624).
5.3.2 Die Beschwerdeführerin
bemängelt dieses Vorgehen als nicht der komplexen Situation der
Beschwerdeführerin angemessen. Sie erachtet die auf diese Weise ermittelten
Verkehrswerte als überhöht, beruft sich dabei auf die Abklärungen des
Beistandes C.___ vor Ort in Italien und begehrt die Festlegung eines geringeren
als des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Verkehrswertes nach
richterlichem Ermessen. Konkret richtet sich ihre Beschwerde insbesondere gegen
den von der Beschwerdegegnerin in der Anspruchsberechnung eingesetzten
Verkehrswert der Liegenschaft in E.___ und bringt vor, der Steuerwert dieser
Liegenschaft basiere auf der Annahme, es handle sich um eine bewohn- und
vermietbare Liegenschaft, was Abklärungen des Beistandes C.___ vor Ort widerlegt
hätten (AK-Nr. 13, A.S. 13 ff.).
5.3.3 C.___ hat über die Ergebnisse
seiner Abklärungen vor Ort zuhanden der Steuerveranlagungsbehörden des Kantons
Solothurn am 27. Juni 2022 schriftlich Bericht erstattet (vgl.
AK-Nr. 406 ff.). Demnach befinde sich die Liegenschaft in E.___ ausserhalb
des Dorfkerns. Anwohner hätten berichtet, diese sei seit längerer Zeit
unbewohnt. Der Beistand schreibt, das Haus präsentiere sich «in einem derart
desolaten Zustand, dass es heute gänzlich unbewohnbar» sei, es mache von aussen
den «Eindruck eines Geisterhauses». Schlüssel für eine Besichtigung des
Innenbereiches hätten nicht aufgetrieben werden können, aufgrund des Äusseren
des Hauses sei aber davon auszugehen, dass dieses auch im Innern «desolat»
aussehen dürfte. Er schätze die Liegenschaft «aufgrund des baulichen Zustandes,
der abgelegenen und unattraktiven Lage, des Alters, des Benchmarks in der
Region mit zahlreichen seit geraumer Zeit zum Verkauf stehenden Liegenschaften
und (…) der extremen Erdbebengefährdung» als mehr oder weniger wertlos ein
(AK-Nr. 409). Die Liegenschaft in F.___ hat der Beistand gemäss dem
Bericht nicht vor Ort besichtigt. Sein Bericht stützt sich auf eine
Google-Street-View Aufnahme des Äusseren des Hauses und mündliche Informationen
eines Neffen (I.___) der Beschwerdeführerin, der ebenfalls Miteigentümer der
betreffenden Liegenschaft ist. Gemäss diesem Neffen befinde sich auch diese
Liegenschaft in einem schlechten Zustand. Der Mieter, der sich früher darin
aufgehalten habe, sei mittlerweile ausgezogen; ob die Liegenschaft aktuell
vermietet sei, wisse I.___ aufgrund eines Streites mit seinem Bruder, der ebenfalls
Neffe der Beschwerdeführerin und weiterer Miteigentümer dieser Liegenschaft sei,
nicht. Sein Bruder habe mutmasslich die Schlüssel zu dieser Liegenschaft und
kassiere, sollten überhaupt Mietzinse bezahlt werden, vermutungsweise auch
diese Einnahmen. Er und die Beschwerdeführerin hätten nie Mietzinsen erhalten und
seien mit seinem Bruder zerstritten (AK-Nr. 415). Der Beistand C.___
bezeichnete das Grundstück in F.___ aus diesen Gründen als «steuer- und
versicherungstechnisch eher auch überbewertet» (AK-Nr. 416). Auch die
beiden Grundstücke in G.___ hat der Beistand, wie bereits das Grundstück in F.___,
nicht vor Ort besucht. Stattdessen gibt er in seinem Bericht sinngemäss wieder,
was der Neffe der Beschwerdeführerin, I.___, ihm gegenüber dazu ausgeführt
hatte. Demnach hätten dessen Angaben die behördlichen Angaben in der «visura per
soggetto» bestätigt. Bei den beiden Grundstücken im G.___ handle es sich um
unbebautes Land sehr ländlichen oder landwirtschaftlichen Charakters an
Hanglage, die praktisch wertlos seien. Eine Verwertung der Grundstücke in G.___
erachtete der Beistand zudem aufgrund der familiären Streitigkeiten unter den
Miteigentümern als «völlig aussichtslos» (AK-Nr. 416).
5.3.4 Die Liegenschaft in E.___ wurde
gemäss offiziellen Angaben auf der «visura per soggetto» käuflich
(AK-Nr. 628), jene in G.___ und F.___ infolge Erbgangs erworben (AK-Nr. 630
ff.]). Aktuelle Verkehrswertschätzungen, Kaufverträge oder andere Dokumente,
welche den Verkehrswert der Liegenschaften belegen könnten, existieren nicht.
Die Liegenschaft in F.___ wurde gemäss einem von der Beschwerdeführerin
unterzeichneten Mietvertrag datierend vom 24. Juni 2019, ab dem
1. Juli 2019 für Euro 6000.00 jährlich vermietet (AK-Nr. 106). Ob die
entsprechenden Mieteinnahmen der Beschwerdeführerin tatsächlich zugeflossen
sind oder, wie von ihrem Neffen behauptet, von dessen Bruder einbehalten wurden,
geht aus den Akten ebenso wenig hervor, wie ob das Mietverhältnis noch besteht.
Auch betreffend die Nutzung der anderen beiden Liegenschaften lässt sich den
Akten nichts entnehmen. Die einzigen Hinweise zum Wert der Liegenschaften
liefern die der Steuerveranlagung 2020 zugrunde gelegten, vom damaligen
Vertreter der Beschwerdeführerin deklarierten Steuerwerte der Immobilien sowie
die Angaben zu den Renditen in der jeweiligen «visura per soggetto». Stützte
man zur Steuerwert- bzw. daraus abgeleitet zur Verkehrswertermittlung auf
Letztere ab, indem man die aus der Rendite ermittelten Steuerwerte mit dem
Faktor 3 multipliziert, da die Steuerwerte ausländischer Liegenschaften gemäss
Steuerbuch des Kantons Solothurn 1/3 des Kaufpreises entsprechen (vgl.
E. II. 5.3.1 hiervor), so resultierten höhere Verkehrswerte als von
der Beschwerdeführerin der Anspruchsermittlung zugrunde gelegt. Entsprechend
wäre das Vermögen der Beschwerdeführerin noch höher zu bewerten als bisher.
6.
6.1 In Würdigung der Aktenlage
führt kein Weg an der Erkenntnis vorbei, dass keine zuverlässige Grundlage für
eine konkrete Wertbestimmung vorliegt. Ebenso wenig kann – auch mit Blick auf
die eher beschränkten Erkenntnisgewinne, die der Beistand C.___ bei seinen
Erkundungen vor Ort erzielte – davon ausgegangen werde, eine zuverlässige
Wertbestimmung lasse sich mit zumutbarem Aufwand vornehmen.
6.2 Angesichts dieser Ausgangslage
lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Steuerwerte
herangezogen hat. Erfahrungsgemäss liegen die Katasterwerte nicht nur in der
Schweiz, sondern auch im Ausland regelmässig unter dem Verkehrswert. Dies
ergibt sich auch aus der bundesgerichtlichen Praxis, welche sich konkret auf
Liegenschaften in Italien bezieht (vgl. das bereits zitierte Urteil 9C_776/2019
vom 17. November 2020 E. 5.2 und 5.3, wo das Bundesgericht, analog zur
beitragsrechtlichen Praxis [vgl. E. II. 4.2.5 hiervor], den für den
Wohnsitzkanton geltenden Repartitionsfaktor heranzog, oder auch das Urteil 9C_65/2021
vom 17. Juni 2021, Sachverhalt A [Steuerwert CHF 56'100.00, Schätzung Euro 217'440.00,
was im Januar 2019 umgerechnet ca. CHF 245'000.00 entsprach]). Da die
Steuerwerte ausländischer Liegenschaften bei 1/3 des Kaufpreises respektive
Verkehrswertes festgelegt werden, in der EL-Anspruchsberechnung aber die
Verkehrswerte zu berücksichtigen sind, sind die von der Beschwerdegegnerin in
der Anspruchsberechnung als anrechenbares Vermögen eingesetzten Verkehrswerte,
die auf einer Multiplikation der Steuerwerte mit dem Faktor 3 (angelehnt an den
Repartitionsfaktor von 335 %) beruhen, nicht zu beanstanden. Insgesamt
erscheinen die Verkehrswerte der immerhin fünf verschiedenen Grundstücke,
insbesondere auch mit Blick auf das Schreiben des Steueramtes vom 27. Juli
2022, welches nach Kenntnisnahme des Berichts von C.___ über die Verhältnisse
vor Ort verfasst wurde und in welchem höhere Steuerwerte als von der
Beschwerdegegnerin der Anspruchsermittlung zugrunde gelegt berechnet werden, auch
im Ergebnis nicht als überhöht. Das Abstellen auf die mit einem bestimmten
Faktor multiplizierten Katasterwerte (welche vorliegend gemäss Schreiben des
Steueramtes vom 27. Juli 2022 [vgl. AK-Nr. 55] den Steuerwerten der
Liegenschaften entsprechen) entspricht auch einer gewissen Analogie zu
Art. 17a Abs. 1 ELV, welcher eine Bewertung des Vermögens nach den
entsprechenden Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer verlangt
(vgl. E. II. 4.4.1 hiervor). Die Steuerwerte wurden von den Steuerbehörden
ausweislich der Akten auch nachdem der Beistand C.___ abschliessend an seinen
Bericht über die Abklärungen vor Ort am 27. Juni 2022 darum ersucht hatte
(AK-Nr. 103), nicht nach unten korrigiert. In den
nachfolgenden Steuerveranlagungen 2021 und 2022 werden die Immobilien in
Italien im Wesentlichen weiterhin unverändert bewertet. Diese
Steuerveranlagungen sind nach Lage der Akten rechtskräftig. Dokumente, aufgrund
derer eine genauere oder aktuellere Beurteilung der Verkehrswerte dieser
Liegenschaften möglich wäre, liegen nicht vor und liessen sich, wenn überhaupt,
nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschaffen. Weitere Abklärungen wären
nicht verhältnismässig und drängen sich – da mit den Steuerwerten bereits
Schätzungen der Verkehrswerte vorliegen, die eine Beurteilung der
Vermögenssituation der Beschwerdeführerin erlauben – auch nicht auf.
6.3 Den Ausführungen des
Beistandes C.___ im Bericht über seine Abklärungen von Ort und den, damit
zusammenhängenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, kann in diesem
Zusammenhang nicht gefolgt werden. Sie entbehren einer objektiven
Betrachtungsweise, da sie einzig auf den vor Ort in E.___ gewonnenen, subjektiven
Eindrücken des Beistandes, auf Bildern aus Google-Street-View sowie auf
Auskünften des Neffen der Beschwerdeführerin basieren. Sie lassen sich nicht
verifizieren und sind nicht durch eine mit dem lokalen Immobilienmarkt
vertrauten Fachperson bestätigt. Nicht zuletzt zieht sogar die Hauptbeiständin
der Beschwerdeführerin die Aussagen des Neffen in Zweifel und führt aus, diese
seien meist widersprüchlich gewesen und nicht beweisbar (A.S. 12). Es gehe
ihm wahrscheinlich v. a. darum, seinen Bruder, mit dem er zerstritten sei,
in ein schlechtes Licht zu rücken. Auf den Bericht des Beistandes C.___ kann
daher vorliegend nicht abgestellt werden. Auch dass die Liegenschaft in E.___
seit längerer Zeit nicht mehr bewohnt sei (A. S. 15), lässt die anhand
der Steuerwerte ermittelten Verkehrswerte nicht als überhöht erscheinen. Die
Steuerwerte basieren auf selbstdeklarierten Angaben der Beschwerdeführerin aus
dem Jahr 2017 und wurden seither stets den – rechtskräftig gewordenen –
Steuerveranlagungen zugrunde gelegt. Der Zustand des Hauses in E.___ im Jahr
2017 ist nicht bekannt und es ist unklar, ob es 2017, anlässlich der
Bekanntgabe des Katasterwertes durch die Beschwerdeführerin, bewohnt gewesen
ist. Hinweise, die auf eine zwischenzeitliche Wertveränderung der Immobilie
hindeuten, fehlen. Aus dem aktuellen Zustand und der Aktenlage lässt sich
folglich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Es lässt nichts
darauf schliessen, dass der Zustand im Zeitpunkt der Bekanntgabe der
Katasterwerte (und der Steuerveranlagung 2017) besser und somit der
Verkehrswert höher war. Sofern sich der Zustand seit 2017 wesentlich verschlechtert
hätte, so wäre dies von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu
belegen, indem eine aktuelle Verkehrswertschätzung beigebracht würde oder im
Rahmen eines steuerrechtlichen Verfahrens die Neufestlegung des Steuerwerts begehrt
würde (oder einer Änderung des italienischen Katasters, worauf auch die
italienischen Behörden gegenüber C.___ sinngemäss hingewiesen haben [vgl. BB 13;
A.S. 15]). In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt
bleiben, dass die Beschwerdeführerin die Liegenschaft während sehr langer Zeit
nicht deklariert und stattdessen die Frage, ob sie über Grundeigentum im
Ausland verfüge, verneint hatte. Damit wurde eine konkrete Wertbestimmung
zusätzlich erschwert. Soweit insoweit eine Beweislosigkeit vorliegt, muss sie
sich zulasten der Beschwerdeführerin auswirken. Die Berufung auf einen
«Beweisnotstand» vermag auch vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.
6.4 Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin,
die Miteigentumsanteile seien infolge familiärer Streitigkeiten und
bürokratischer Hürden unveräusserbar und demnach praktisch wertlos, ist
entgegenzuhalten, dass nach der schweizerischen Ausgestaltung des Miteigentums
jeder Miteigentümer für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines
Eigentümers hat und dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet oder von
seinen Gläubigern gepfändet werden kann (Art. 646 Abs. 3 ZGB). Falls es
notwendig ist, kann jeder Miteigentümer – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen – die Aufhebung des Miteigentums verlangen (Art. 650 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Das italienische Recht sieht vergleichbare
Bestimmungen vor (Art. 1103 des italienischen Codice Civile). Es trifft
zwar zu, dass sich dies unter Umständen nicht einfach gestaltet. Dies rechtfertigt
es aber keinesfalls, den betreffenden Miteigentumsanteil als Non-Valeur zu
betrachten oder, worauf die Beschwerdeführerin abzielt, den Verkehrswert nach
richterlichem Ermessen derart tief festzusetzen, dass schliesslich trotzdem ein
Anspruch auf Ergänzungsleistungen entsteht. Ein solches Vorgehen widerspräche
der Rechtsgleichheit. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass Anteile
an einer unverteilten Erbschaft, deren Realisierung u.U. ebenfalls erhebliche
Schwierigkeiten bereiten kann, grundsätzlich rückwirkend ab dem Zeitpunkt des
Erwerbs der Erbschaft als Vermögen berücksichtigt werden (vgl. BGE 146 V 331 E.
5.4).
6.5 Demnach sind die von der
Beschwerdegegnerin der Anspruchsermittlung zugrunde gelegten Verkehrswerte der
italienischen Liegenschaften nicht zu korrigieren. Die Beschwerdeführerin
verfügt somit über Vermögen aus ausländischen Liegenschaften in Höhe von
CHF 156'795.00. Damit ist die in Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG
statuierte Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritten, weshalb ab
dem 1. Januar 2021 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. Die
diesen Zeitraum betreffende Verfügung vom 4. April 2022 (AK-Nr. 624
ff.) und (jedenfalls insoweit) der diese bestätigende Einspracheentscheid vom
5. Juli 2023 (AK-Nr. 63 ff.) sind rechtmässig.
7. Gegenstand des
Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023 sind auch die am 8. April 2022
rückwirkend neu verfügten Ergänzungsleistungsansprüche der Beschwerdeführerin
im Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 30. Juni 2020 sowie eine diesen
Zeitraum betreffende Rückforderung.
7.1
7.1.1 Jede wesentliche Änderung in den
für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und
Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem
Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden
(Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist diese in
Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene Meldepflicht in Art. 24 ELV
konkretisiert, wonach jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht
fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten
durch diesen, seinen gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine
Drittperson oder eine Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird,
unverzüglich der kantonalen Durchführungsstelle mitzuteilen ist. Für den
Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten
erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte
Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a).
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz
ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung erlischt der
Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon
Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der
Entrichtung der einzelnen Leistung. Vor den Änderungen des ATSG auf den 1.
Januar 2021 betrug die relative Verjährungsfrist lediglich ein Jahr. Auf die
fünfjährige absolute Frist haben die Änderungen vom 1. Januar 2021 keine
Auswirkungen. Diese beträgt nach wie vor fünf Jahre. Bei den genannten Fristen
handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2).
7.2
7.2.1 Die ab 1. Mai 2017
rückwirkende Neuberechnung des Anspruches erfolgte, nachdem die
Beschwerdeführerin im August 2021 aktuelle Angaben für den Bezug von
Ergänzungsleistungen eingereicht hatte und die Beschwerdegegnerin feststellte,
dass diese seit langer Zeit Eigentümerin bisher nicht bekannter Liegenschaften
in Italien war. Gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 4. April
2022 hatte die Beschwerdeführerin diesen Umstand der Beschwerdegegnerin nicht
gemeldet. Die Beschwerdegegnerin erlangte davon erst am 4. April 2022 Kenntnis,
als sie im Zuge der Anspruchsprüfung nach der Neuanmeldung Einsicht in die
Steuerunterlagen der Beschwerdeführerin nahm und feststellte, dass nach einer
Selbstanzeige der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 Liegenschaften in Italien
versteuert worden waren (AK-Nr. 581).
7.2.2 Ausländische Immobilien sind Teil
des anrechenbaren Vermögens in der EL-Anspruchsberechnung. Dass die
Beschwerdeführerin Eigentümerin ausländischer Liegenschaften ist, hätte sie
daher der Beschwerdegegnerin mitteilen müssen. Noch bei der erneuten Anmeldung
im August 2021 hatte die Beschwerdeführerin aber wahrheitswidrig angegeben,
weder Immobilien noch Vermögen im Ausland zu besitzen (AK-Nr. 678). Da
sich in den Akten keine Hinweise auf eine Meldung dieser Liegenschaften durch
die Beschwerdeführerin finden, ist die diesbezügliche Verletzung der
Meldepflicht ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin selbst nimmt im
Beschwerdeverfahren zum Vorwurf der Meldepflichtsverletzung keine Stellung. Die
Beschwerdeführerin wendet gegen die Rückforderung lediglich ein, was sie schon
gegen die Abweisung ihres Leistungsbegehrens vom August 2021 vorgebracht hat,
nämlich, dass die rückwirkende Anspruchsberechnung von zu hohen Verkehrswerten
der Liegenschaften in Italien ausgehe. Die Verletzung der Meldepflicht darf
daher als unbestritten vorausgesetzt werden. Strittig und zu prüfen ist somit
einzig die Höhe der Rückforderung.
7.3 Nachdem wie dargelegt an den von
der Beschwerdegegnerin ermittelten Verkehrswerten festzuhalten ist, erübrigen
sich weitere Ausführungen diesbezüglich. Hinweise darauf, dass die Anspruchsermittlung
anderweitige Fehler aufweist, ergeben sich nicht und werden auch nicht
vorgebracht. Da die Rückforderung zudem innerhalb von wenigen Tagen, nachdem
die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom italienischen Liegenschaftsbesitz der
Beschwerdeführerin erlangt hatte (am 4. April 2022, vgl. AK-Nr. 581),
verfügt wurde (am 8. April 2022, vgl. AK-Nr. 562) und sich auf nicht mehr
als auf die in den letzten fünf Jahren ausgerichteten Leistungen bezieht, sind
auch die Verwirkungsfristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten.
7.4 Damit erweisen sich auch die
Rückforderungsverfügung vom 8. April 2022 und der diese bestätigende
Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023 als rechtens. Die Beschwerde ist auch
in diesem Punkt abzuweisen.
8.
8.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das
ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer