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Entscheid

VSBES.2023.200

Ergänzungsleistungen AHV

28. Oktober 2024Deutsch36 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 28. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1930 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezog bis zu deren Einstellung infolge

Verletzung der Mitwirkungspflicht im Juli 2020 Ergänzungsleistungen der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin).

1.2

1.2.1 Im August 2021 meldete sich die

Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von

Ergänzungsleistungen an (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 675). Mit

Verfügung vom 4. April 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch

ab. Zur Begründung wurde dargelegt, das Vermögen der Beschwerdeführerin umfasse

drei bis anhin nicht deklarierte Liegenschaften in Italien mit einem Wert von

insgesamt CHF 156'795.00 und überschreite somit die Vermögensschwelle von

CHF 100'000.00 (AK-Nr. 624 f.). Weiter überprüfte die Beschwerdegegnerin

auch den rückwirkenden Anspruch auf Ergänzungsleistungen und hob diesen mit

einer weiteren Verfügung vom 8. April 2022 rückwirkend ab dem 1. Mai

2017 auf. Gleichzeitig forderte sie die im Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis

30. Juni 2020 ausgerichteten Ergänzungsleitungen im Umfang von

CHF 30'188.00 zurück. Zur Begründung führte sie aus, es liege eine

Meldepflichtsverletzung in Bezug auf die ausländischen Liegenschaften vor. Die

Berücksichtigung der bisher nicht deklarierten ausländischen Liegenschaften als

Vermögenswerte sowie entsprechender Mieterträge führten rückwirkend zu einem

Einnahmenüberschuss in der EL-Anspruchsberechnung (AK-Nr. 562 ff.).

1.2.2 Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (KESB) vom 3. Mai 2022 wurden

für die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft B.___ als

Hauptbeiständin mit Wirkung ab 3. Mai 2022 und C.___ als zusätzlicher

Beistand zur Klärung der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin in

Italien mit Wirkung ab 1. Juni 2022 eingesetzt (AK-Nr. 495 ff.).

1.2.3 Gegen die vorerwähnten

Verfügungen vom 4. und 8. April 2022 liess die Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecher D.___, am 11. Mai 2022 Einsprache erheben und

geltend machen, die Liegenschaften in Italien seien in der

EL-Anspruchsberechnung zu hoch bewertet und die Verfügungen daher aufzuheben,

es seien Ergänzungsleistungen zu gewähren und von Rückforderungen sei abzusehen

(AK-Nr. 521). Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 ersuchte der Vertreter

zudem um Sistierung des Einspracheverfahrens, bis die Vermögensverhältnisse in

Italien durch den hierfür durch die KESB beigezogenen Beistand C.___ geklärt

seien, mindestens aber bis Ende August 2022 (AK-Nr. 504 f.). Die

Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin sodann mit Schreiben vom

13. Juni 2022 Fristverlängerung zur Einreichung weiterer Unterlagen und

einer ergänzenden Einsprachebegründung bis zum 31. August 2022

(AK-Nr. 492).

1.2.4 Am 27. Juni 2022 erstattete der

Beistand C.___ zuhanden der Steuerbehörden des Kantons Solothurn Bericht über

die Immobilien der Beschwerdeführerin in Italien. Diesen Bericht nahm auch die

Beschwerdegegnerin zu den Akten (AK-Nr. 469 ff.). Zusammenfassend

hielt C.___ in dem Bericht fest, die Liegenschaften in E.___ und F.___ stünden

leer und seien in einem sehr schlechten baulichen Zustand. Sie seien, ebenso

wie die beiden unbebauten Grundstücke in G.___, mutmasslich wertlos, weshalb er

der Steuerbehörde beantragte, die jeweiligen Katasterwerte nach behördlichem

Ermessen zu reduzieren (AK-Nr. 480). Mit an die Hauptbeiständin

gerichtetem Schreiben vom 10. August 2022 forderte die Beschwerdegegnerin

diese auf, zur Prüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab 1. August 2021

verschiedene Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen, darunter auch

Verkehrswertschätzungen und Mietverträge der Liegenschaften sowie Auszüge von

Bankkonten in Italien (AK-Nr. 460 f.). Daraufhin liess die

Beschwerdeführerin durch Fürsprecher D.___ mit Eingabe vom 12. August 2022

beantragen, es sei das Einspracheverfahren bis zum Erhalt der von der

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. August 2022 verlangten

Verkehrswertschätzung zu sistieren, eventualiter sei die Frist für die Eingabe

der von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen bis zum 31. März 2023

zu verlängern (AK-Nr. 383). Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2022

gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Fristverlängerung bis

zum 31. März 2023 zur Einreichung der betreffenden Unterlagen (AK-Nr. 349 ff.).

1.2.5 Am 31. März 2023 reichte

Fürsprecher D.___ der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen zu den

Liegenschaften und Bankkonti in Italien zu den Akten, darunter u. a.

erneut den Bericht von C.___ vom 27. Juni 2022 zuhanden der Steuerbehörden

sowie ein Mietvertrag betreffend die Liegenschaft F.___ vom 24. Juli 2019.

Zudem ersuchte er erneut um Fristerstreckung zur Beibringung weiterer

Unterlagen bis zum 30. Juni 2023 (AK-Nr. 106), was die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. April 2023 gewährte

(AK-Nr. 85). Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 (recte: 2023)

informierte Fürsprecher D.___ die Beschwerdegegnerin, dass er die

Beschwerdegegnerin nicht mehr vertrete (AK-Nr. 71), worauf keine weiteren

Eingaben mehr erfolgten.

1.2.6 Mit Einspracheentscheid vom 5. Juli

2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache 11. Mai 2022 gegen die

Verfügungen vom 4. und 8. April 2022 ab (AK-Nr. 63). Zur Begründung

führte sie aus, sie orientiere sich hinsichtlich des Werts der Liegenschaften

in Italien mangels Vorliegen anderer Schätzungen weiterhin an den

steuerrechtlichen Grundlagen zur Verkehrswertschätzung von Immobilien im

Ausland. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin in der Zeit von 2019 bis 2021

überwiegend wahrscheinlich in Italien aufgehalten und damit Wohnsitz ausserhalb

der Schweiz gehabt, weshalb für diese Zeitdauer auch aus diesem Grund kein

Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe (AK-Nr. 63).

2.

2.1 Am 31. August 2023 erhebt

die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Hauptbeiständin, beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2023 mit folgenden

Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 9 ff.):

1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die

AKSO habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf volle Ergänzungsleistungen

ununterbrochen ab dem 1. Mai 2017 zu anerkennen.

2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin

im laufenden Verfahren durch die AKSO ein Vergleich nach Art. 50 ATSG zu

unterbreiten.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Zur Begründung wurde sinngemäss

ausgeführt, die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin lasse sich,

insbesondere betreffend die Vermögenswerte in Italien, nicht abschliessend

eruieren. Die Beschwerdeführerin selbst könne wegen ihrer schweren Demenz nicht

zur Klärung des Sachverhaltes beitragen. Gegen die beiden Neffen der

Beschwerdeführerin, ihre beiden einzigen Verwandten in der Schweiz, die

Auskunft geben könnten, liefen Strafverfahren wegen diverser Delikte, teilweise

zum Nachteil der Beschwerdeführerin, wobei der Aufenthalt mindestens eines

Neffen unklar sei und dieser nicht habe erreicht werden können. Es sei unklar,

welche Liegenschaften und Bankkonti die Beschwerdeführerin in Italien besitze

und welchen Wert diese aufwiesen. Entsprechende Unterlagen könnten wegen

bürokratischer Hürden in Italien nicht oder nicht mit verhältnismässigem

Aufwand beschafft werden; es bestehe Beweisnotstand. Die in Italien gelegenen

Liegenschaften seien zu hoch bewertet; die Liegenschaften seien mindestens

teilweise nicht bewohnbar, weshalb auf eine Anrechnung derselben in der

Anspruchsberechnung zu verzichten sei. Auch die Begründung, wonach für die

Zeitdauer von 2019 bis 2021 ein Ergänzungsleistungsanspruch infolge

ausländischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin entfalle, basiere nicht auf mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellten Tatsachen,

sondern beruhe einzig auf nicht zuverlässigen Aussagen eines Neffen der

Beschwerdeführerin.

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom

14. September 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 22 ff.).

2.3 Die Beschwerdeführerin reicht

innert Frist keine Replik ein, weshalb Verzicht angenommen wird (A.S. 32).

2.4 Mit Verfügung vom 21. Juni

2024 fordert das Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin auf, sämtliche ab

dem Jahr 2021 in Rechtskraft erwachsenen Steuerunterlagen einzureichen

(A.S. 33). Die Eingabe der Beschwerdeführerin mit den definitiven

Steuerveranlagungen 2021 und 2022 erfolgt am 4. Juli 2024 (A.S. 34).

Die Eingabe wird der Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2024 zur Kenntnisnahme

zugestellt (A.S. 50).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Zu beurteilen ist der Anspruch

der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen in der Zeit vom 1. Mai

2017.

bis zum 30. Juni 2020 bzw. die Rückforderung der in diesem Zeitraum

ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 30'188.00 (gemäss

Verfügung vom 8. April 2022) sowie der Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Ergänzungsleistungen ab dem 1. August 2021 (gemäss Verfügung vom

4.

April 2022). Strittig in diesem Zusammenhang ist insbesondere die Höhe

des anrechenbaren Vermögens, konkret der Wert verschiedener Liegenschaften in

Italien.

3.

3.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1

des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche

Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung

konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne

Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).

3.2

3.2.1

Am 1. Januar 2021 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) sowie die

dazugehörige, ebenfalls revidierte Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) in

Kraft (EL-Reform).

3.2.2

Der Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen in der Zeit zwischen dem

1.

Mai 2017 und dem 30. Juni 2020 beurteilt sich nach dem damals

geltenden Recht, also den gesetzlichen Bestimmungen über die

Ergänzungsleistungen vor Inkrafttreten der Änderungen vom 22. März 2019

(aELG und aELV), derjenige ab August 2021 hingegen einheitlich nach neuem

Recht. Die Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019,

welche bei Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der EL-Reform bereits

Ergänzungsleistungen bezogen, situativ die Anwendung des jeweils

vorteilhafteren entweder alten oder neuen Rechts vorsehen, gelangen nicht zur

Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der

EL-Reform keine Ergänzungsleistungen bezog.

3.3

Gemäss Art. 9a ELG (in der

ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung) haben Personen nur Anspruch auf

Ergänzungsleistungen, wenn ihr Reinvermögen unterhalb einer bestimmten

Vermögensschwelle liegt. Bei alleinstehenden Personen wie der

Beschwerdeführerin liegt diese Vermögensschwelle bei CHF 100'000.00

(Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Diese Anspruchsvoraussetzung wurde

im Zuge der EL-Reform neu geschaffen. Das aELG enthielt noch keine derartigen

Voraussetzungen in Bezug auf das Vermögen. Unabhängig von der Vermögensgrenze

wird das Vermögen eines EL-Ansprechers berücksichtigt, indem ein prozentualer

Vermögensverzehr zu den anrechenbaren Einnahmen zählt. Gemäss Art. 11

Abs. 1 lit. c aELG wurde alleinstehenden Altersrentnerinnen jährlich

ein Zehntel des CHF 37'500.00 übersteigenden Reinvermögens als Einnahme

angerechnet. Seit dem 1. Januar 2021 wird diesen Personen neu ein Zehntel

des CHF 30'000.00 übersteigenden Reinvermögens als Einnahme angerechnet

(Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Ebenfalls berücksichtigt wurden und

werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11

Abs. 1 lit. b ELG bzw. aELG).

3.4

Nach Art. 17a Abs. 1

ELV (bis Ende 2020: Art. 17 Abs. 1 ELV) wird das anrechenbare Vermögen nach den

Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die

Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton bewertet. Grundstücke, die der

EL-Bezügerin nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, sind zum Verkehrswert einzusetzen

(Art. 17a Abs. 4 ELV [bis Ende 2020: Art. 17 Abs. 4 ELV]). Diese

Bestimmungen haben mit der EL-Reform keine inhaltlichen Änderungen erfahren;

sie gelten vorliegend somit gleichermassen für den Anspruch auf EL zwischen dem

1.

Mai 2017 und 30. Juni 2020 sowie dem Anspruch ab August 2021.

4.

Umstritten und zu prüfen ist

der EL-rechtlich massgebende Wert der in Italien gelegenen Liegenschaften, die

im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen.

4.1

Dienen Grundstücke dem Bezüger

oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu

eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4

ELV in der bis Ende 2020 gültig gewesenen und Art. 17a Abs. 4 ELV in der seit

1.

Januar 2021 geltenden Fassung). Der Verkehrswert entspricht dem

mutmasslichen Erlös, der auf dem freien Markt erzielbar wäre.

4.2

Die Bestimmung des Verkehrswerts

von im Ausland gelegenen Liegenschaften kann im Einzelfall Schwierigkeiten

bereiten. Das Bundesgericht hat sich, jeweils bezogen auf den konkreten

Einzelfall, zu mehreren Vorgehensweisen geäussert.

4.2.1

Die Investitionen, welche für die

Erstellung oder den Kauf der Liegenschaft sowie für allfällige spätere

wertvermehrende Massnahmen getätigt wurden, können eine geeignete Grundlage für

die Wertbestimmung bilden. Vorauszusetzen ist, dass davon ausgegangen werden

kann, der Kaufpreis habe dem damaligen Marktpreis entsprochen (was z.B. bei

einem Verkauf innerhalb der Familie oder unter sonstwie nahestehenden Personen

nicht immer zutreffen wird). Weiter muss sich beurteilen lassen, ob und in

welchem Umfang spätere wertvermehrende Investitionen stattgefunden haben, und

wie die zwischenzeitliche allgemeine Preisentwicklung auf dem entsprechenden

Immobilienmarkt war. Wenn die versicherte Person geltend macht, der Wert der

Liegenschaft habe sich nach der Tätigung der Investitionen reduziert, trägt sie

dafür die objektive Beweislast (vgl. Urteile des Bundesgerichts P 29/02

vom 10. Dezember 2002 E. 2.1 und 2.2 sowie 9C_540/2009 vom

17.

September 2009 E. 3; Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2017.52 vom 9. März 2018 E. 5). Diese Vorgehensweise, welche von den

Kosten für den Erwerb plus spätere wertvermehrende Vorkehrungen ausgeht, führt

insbesondere dann zu hinreichend verlässlichen Ergebnissen, wenn der Erwerb der

Liegenschaft erst relative kurze Zeit zurückliegt. Sie ist deutlich weniger

geeignet, wenn der zeitliche Abstand gross ist und sich beispielsweise über

Jahrzehnte erstreckt, denn diesfalls lässt sich oft die seitherige

Preisentwicklung nicht zuverlässig abschätzen und auch die Frage nach

wertvermehrenden Investitionen ist (noch) schwieriger zu beantworten als sonst.

4.2.2

Gemäss der vom Bundesamt für

Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL) kann bei Liegenschaften im Ausland auf

eine im Ausland erstellte Schätzung abgestellt werden, «falls eine andere

Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen ist» (WEL Rz. 3444.03

[gültig bis Ende 2021], 3444.04 [gültig von Januar bis Dezember 2022]

respektive 3445.04 [gültig seit Januar 2023]). Die Wegleitung bezieht sich

dabei auf das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September

2009.

(vgl. auch die neuerem Urteile 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 4.2

und 9C_751/2018 vom 16. April 2019 E. 7.2). Die Schätzung ist beweiskräftig,

wenn der ermittelte Wert in nachvollziehbarer Weise hergeleitet wird und die im

Einzelfall massgebenden Aspekte Berücksichtigung finden (vgl. Erwin Carigiet /

Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 241 f. N 622).

Solche Aspekte sind etwa die Fläche des Grundstücks, die Anzahl und Ausgestaltung

der Räume, der Ausbaustandard, die Lage, die Erschliessung inkl. absehbarer

künftiger Entwicklungen, die Umgebung und Wohnqualität sowie eine allfällige

touristische Ausrichtung der Gegend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019

vom 17. November 2020 E. 4.1 [vgl. auch E. 5.1, wo der Beweiswert der dort

konkret vorliegenden Schätzung verneint wird] mit Hinweis auf das Urteil

9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3S. 241 N 620). Dabei ist nicht zu

verlangen, dass diese Aspekte explizit abgehandelt werden, aber es muss sich

ein schlüssiges Gesamtbild ergeben.

4.2.3

Nicht zulässig ist es nach der

Rechtsprechung, den Wert einer im Ausland gelegenen Liegenschaft zu bestimmen,

indem aufgrund einer Internet-Recherche publizierte Angebote für nahegelegene

Grundstücke herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom

17.

November 2020 E. 5.2). Immerhin kann dieses Vorgehen je nach Wohngebiet

eine gewisse Plausibilisierung ermöglichen (weitergehend Carigiet/Koch, a.a.O.,

N 620, wonach Verkaufsangebote im Internet eine Grundlage für eine Schätzung

bilden können).

4.2.4

Eine Wertbestimmung auf der Basis

amtlicher Werte und steuerrechtlicher Grundsätze kommt infrage, wenn nicht auf

eine konkrete Wertbestimmung zurückgegriffen werden kann. So verhält es sich

beispielsweise, wenn die Investitionskosten nicht oder nicht mit hinreichender

Zuverlässigkeit festgestellt werden können und auch keine Schätzung, welche den

vorstehend umschriebenen Anforderungen genügt, vorliegt oder problemlos

erhältlich zu machen ist. In einer solchen Konstellation erklärte es das

Bundesgericht für zulässig, den Steuer- bzw. Katasterwert heranzuziehen. Es

hielt fest, der steuerrechtliche Katasterwert entspreche nicht dem Verkehrswert

und sei in der Regel niedriger als dieser. Auch im konkreten Fall sei der

Steuer- bzw. Katasterwert (dieser wird im bundesgerichtlichen Urteil in Euro

angegeben, es handelte sich also um den ausländischen [im konkreten Fall

italienischen] Steuerwert) offensichtlich zu niedrig und eine Erhöhung

erscheine als geboten. Der Lösung des dortigen kantonalen Versicherungsgerichts,

welches den ausländischen Steuerwert verdoppelt hatte – entsprechend dem

Vorgehen der Beschwerdegegnerin im hier zu beurteilenden Fall –, folgte das

Bundesgericht aber nicht. Stattdessen erachtete es ein Abstellen auf den

Repartitionsfaktor für den Wohnkanton der Beschwerdeführerin (Graubünden) als

sachgerecht (zitiertes Urteil 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 5.2 und

5.3).

4.2.5

Die Beschwerdegegnerin beruft

sich in einem anderen beim Versicherungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren,

das eine vergleichbare Fragestellung betrifft, zusätzlich auf das

bundesgerichtliche Urteil 9C_665/2019 vom 25. Juni 2020. Dieses betrifft nicht

Ergänzungsleistungen, sondern die Bemessung des massgebenden Vermögens für die

Bemessung der AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen. Das Bundesgericht hielt in

diesem Zusammenhang fest, der kantonale Steuerwert, der resultiert, indem der

Kaufpreis einer ausländischen Liegenschaft durch den für den Steuerkanton

massgebenden Repartitionsfaktor geteilt wird, sei für die Belange der

Beitragsbemessung mit dem Repartitionsfaktor zu multiplizieren, so dass

letztlich wieder der Kaufpreis respektive der Verkehrswert resultiere. Art. 29

Abs. 3 AHVV, der das Heranziehen der interkantonalen Repartitionswerte

vorschreibt, gelte in diesem Sinn auch für ausländische Liegenschaften

(zitiertes Urteil 9C_665/2019 vom 25. Juni 2020, E. 7.2 und 7.3). Auch wenn

ausgeführt wird, diese gegenteilige Anwendung des fraglichen

Umrechnungskoeffizienten sei «sozialversicherungrechtlich» [also offenbar nicht

nur beitragsrechtlich] bedeutsam (a.a.O., E. 7.3.1), kann dieser Aussage, die im

Zusammenhang mit spezifischen AHV-beitragsrechtlichen Bestimmungen steht, nicht

der Stellenwert eines allgemeinen Grundsatzes beigemessen werden, welcher für

das gesamte Sozialversicherungsrecht und damit auch die Ergänzungsleistungen

massgebend wäre. Immerhin kann er Anhaltspunkte für die «Übersetzung» steuerrechtlicher

Grundsätze zur Wertbestimmung von Liegenschaften in das

Sozialversicherungsrecht liefern.

4.3

Zusammenfassend ergibt sich aus

den zitierten Urteilen, dass eine konkrete Wertbestimmung, wenn sie verfügbar

ist oder sich ohne Probleme beschaffen lässt, im Vordergrund steht, da sie den

individuellen Verhältnissen am besten gerecht wird. Als Ausgangsbasis für eine

solche konkrete Wertbestimmung dienen entweder die tatsächlichen

Investitionskosten (für Erwerb oder Erstellung der Liegenschaft sowie spätere

Wertvermehrungen), wenn sich diese mit hinreichender Zuverlässigkeit

feststellen lassen, oder eine konkrete Schätzung, wenn diese gewissen

Anforderungen (E. 4.2.2 hiervor) gerecht wird. Fehlt es an einer

beweiskräftigen konkreten Wertbestimmung und ist davon auszugehen, dass sich

eine solche auch nicht ohne grössere Schwierigkeiten beschaffen lässt, kann,

entsprechend der zitierten Rechtsprechung, auf steuerrechtliche

Bemessungsmethoden zurückgegriffen werden. Dieses Vorgehen ist dementsprechend

subsidiär gegenüber einer überzeugenden konkreten Wertbestimmung (vgl. auch

Carigiet/Koch, a.a.O., S. 241 N 619).

4.4

4.4.1

Wie vorstehend dargelegt, kann,

wenn konkrete Grundlagen fehlen, eine Wertbemessung zur Anwendung gelangen,

welche sich an den Steuerwerten orientiert. Dabei stützen sich die

EL-Durchführungsstellen regelmässig auf steuerrechtliche Werte wie den

Katasterwert und multiplizieren diese mit einem bestimmten Faktor. Gemäss § 62 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Staats- und

Gemeindesteuern des Kantons Solothurn (Steuergesetz [StG], BGS 614.11)

werden Grundstücke zum Katasterwert bewertet, wobei dieser unter

Berücksichtigung des Verkehrs- und des Ertragswertes festgelegt wird.

Praxisgemäss gilt als Verkehrswert der objektive Marktwert einer Liegenschaft,

d. h. jener Wert, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen

Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist. Dabei handelt es sich naturgemäss

nicht um eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel um

einen Schätz- oder Vergleichswert (Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2018 vom

8.

April 2020 E. 3.4).

4.4.2

Der Steuerwert von Liegenschaften

im Ausland wird gemäss dem Steuerbuch des Kantons Solothurn auf einen Drittel

des Kaufpreises festgelegt. Dies entspricht einer «Umkehrung» des

Repartitionsfaktors von 335 % (vgl. auch E. II. 4.2.5 hiervor). Die Umrechnung

in Schweizerfranken erfolgt zum im Zeitpunkt des Kaufes massgebenden

Umrechnungskurs. Anschliessende Kursveränderungen haben keinen Einfluss mehr

auf den Steuerwert (§ 27 Nr. 3 Ziff. 2.7 des Steuerbuchs des

Kantons Solothurn, online einsehbar unter: https://steuerbuch.so.ch/steuern/einkommenssteuer/ertraege-aus-unbeweglichem-vermoegen-und-liegenschaftskosten/27-nr-3/).

4.5

Das

sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.

Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter von sich aus

und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz

gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten

der Parteien (BGE 122 V 157 E. 1a S. 158). Die Parteien tragen insofern eine

Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener

Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten

wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als

unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer

Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. m. H.).

5.

5.1

Über den Immobilienbesitz der

Beschwerdeführerin ist ausweislich der Akten Folgendes bekannt:

5.1.1

Die Beschwerdeführerin

informierte das Steueramt des Kantons Solothurn im Januar 2018 mittels einer

straflosen Selbstanzeige durch ihre damalige Vertretung darüber, dass sie

Eigentümerin steuerlich bisher nicht deklarierter Immobilien in Italien sei

(AK-Nr. 626). Dem Schreiben vom 29. Januar 2018 beigefügt waren

Katasterauszüge der italienischen Behörden («visura per soggetto»). Gemäss

diesen ist die Beschwerdeführerin in Italien Eigentümerin folgender Immobilien:

· Liegenschaft Parz.-/GB-Nr. 359/2 (Kategorie

A/3, 143 m2, Rendita: Euro 325.37), gelegen in E.___, Provinz [...],

Alleineigentümerin (AK-Nr. 628)

· Liegenschaft Parz.-/GB-Nr. 359/3

(Kategorie A/3, 131 m2, Rendita: Euro 348.61), gelegen in E.___,

Provinz [...], Alleineigentümerin (AK-Nr. 629).

· Liegenschaft Parz.-/GB-Nr. 393 (Kategorie

A/3, 111 m2, Rendita: Euro 299.55), gelegen in F.___, Provinz [...],

Miteigentum zu 2/4 (AK-Nr. 633)

· Liegenschaft Parz.-/GB-Nr. 481 (Kategorie

A/6, Rendita: Euro 20.66), gelegen in G.___, Provinz G.___, Miteigentum zu 1/3

(AK-Nr. 630)

· Liegenschaft Parz.-/GB-Nr 753 (Kategorie

«Pascolo ARB», Rendita: Euro 0.25), gelegen in G.___, Provinz G.___,

Miteigentum zu 1/3 (AK-Nr. 631)

5.1.2

In den Akten wird

verschiedentlich auch eine sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befindliche Liegenschaft

in «H.___» angeführt bzw. die Liegenschaft mit Parz.-/GB-Nr. 393 in F.___

als «Liegenschaft in H.___» betitelt (z. B. AK-Nr. 408, 582, 626). In

den offiziellen, von den italienischen Behörden erstellen Dokumenten wird die

Liegenschaft mit dieser Parz.-/GB-Nr. 393 als in der Gemeinde F.___

gelegen bezeichnet (vgl. AK-Nr. 632). Dass die Beschwerdeführerin

Eigentümerin irgendeiner Liegenschaft in H.___ ist, ist nicht durch offizielle

italienische Dokument belegt. Die Gemeinde F.__ liegt geografisch nahe bei H.___

und war bis […] administrativ der gleichnamigen Provinz zugeordnet (vgl. […]). Vor

diesem Hintergrund und im Kontext der jeweiligen Ausführungen in den Akten ist davon

auszugehen, dass, wo in den Akten auf eine in H.___ gelegene Liegenschaft Bezug

genommen wird, dies ein Versehen aufgrund einer geografischen Ungenauigkeit ist

und tatsächlich die Liegenschaft in F.___ gemeint ist.

5.1.3

Ebenfalls nicht konsistent sind

die Angaben zu den Grundstücken in G.___. Gemäss den behördlichen Angaben ist

die Beschwerdeführerin Miteigentümerin zweier Grundstücke in G.___ mit den

Parz.-/GB-Nrn. 481 und 753. In den Akten wird aber meistens pauschal auf

die «Liegenschaft» (Singular) in G.___ referenziert, ohne Konkretisierung, ob

damit beide Liegenschaften gemeint sind oder nur eine (und wenn, welche davon).

Gemäss Abklärungen des Beistandes C.___ handle es sich bei den Grundstücken der

Kategorien A/6 bzw. «Pascolo ARB» um Landwirtschafts- bzw. Wiesland

(AK-Nr. 102). Da die beiden Grundstücke aber ohnehin praktisch wertlos

sind (vgl. E. II. 4.2.1 und 4.2.2 nachfolgend), ist nicht entscheidwesentlich,

ob, wenn in den Akten die «Liegenschaft» in G.___ erwähnt wird, auf beide oder

nur eines der beiden Grundstücke Bezug genommen wird.

5.1.4

Auch was die Liegenschaften in E.___

angeht, sind die Angaben in den Akten nicht immer genau. Meistens werden, ohne

dies explizit anzumerken, aber aus dem Kontext ersichtlich, die beiden

Liegenschaften mit den Parz.-/GB-Nrn. 359/2 und 359/3 vereinfachend als

eine Liegenschaft mit der Parz.-/GB-Nr. 359 bezeichnet. Gemäss einer

E-Mail italienischer Provinzbehörden aus [...] an C.___ vom 28. Juli 2022

handle es sich aber um zwei unterschiedliche Immobilien, die sich an der Via [...]

in der Gemeinde E.___ befinden (Beschwerdebeilage [BB] 13).

5.2

5.2.1

Nach der Selbstanzeige der

Beschwerdeführerin im Januar 2018 wurden in den Steuerveranlagungen (ab

Steuerperiode 2017, vgl. AK-Nr. 708 ff.) ausländische Liegenschaften zu

einem Steuerwert von total CHF 52'265.00 veranlagt. Auch die Beschwerdegegnerin

stützte sich zur Schätzung der Verkehrswerte der einzelnen Immobilien in

Italien gemäss dem Wortlaut der Begründung in der Verfügung vom 4. April

2022.

auf eine nicht näher bezeichnete «Steuererklärung» (AK-Nr. 624). Da

die Steuerwerte in den Steuerveranlagungen ab 2017 mit dem von der

Beschwerdegegnerin übernommenen Steuerwert zwar in der Summe übereinstimmen,

aber erst ab der Steuerveranlagung 2020 nebst der Summe der Steuerwerte auch

jene der einzelnen Liegenschaften angegeben sind, ist anzunehmen, dass die

Beschwerdegegnerin sich hierbei auf die Steuerveranlagung 2020 bezieht

(AK-Nr. 582 und 702). Gemäss der Steuerveranlagung 2020 haben die Liegenschaften

bzw. die Miteigentumsanteile der Beschwerdeführerin folgende Steuerwerte (AK-Nr. 702):

· Liegenschaft Parz.-/GB-Nr. 359 in E.___,

Alleineigentum: CHF 38'390.00 (mangels Spezifizierung ist anzunehmen, dass

die in der Steuerveranlagung aufgeführte Parz.-/GB-Nr. «359» beide im

Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke mit

Parz.-/GB-Nr. 359/2 und 359/3 umfasst)

· Liegenschaft Parz.-/GB-Nr. 393 in F.___,

Miteigentumsanteil 2/4: CHF 12'669.00

· Liegenschaft Parz.-/GB-Nr. 481/755 in

G.___, Miteigentumsanteil 1/3: CHF 1'206.00 (es ist davon auszugehen,

dass die in der Steuerveranlagung aufgeführte Parz.-/GB-Nr. «755» falsch

bezeichnet ist. Richtig wäre wohl «753» entsprechend den Angaben in der «visura

per soggetto» in AK-Nr. 631)

5.2.2

Aus einem Schreiben des Steueramtes

vom 27. Juli 2022 geht hervor, dass es sich bei diesen Steuerwerten um die

2017.

vom damaligen Vertreter der Beschwerdeführerin selbst deklarierten

Katasterwerte handle (AK-Nr. 55). Diese seien bisher den

Steuerveranlagungen als Steuerwerte zugrunde gelegt worden, wobei diese

wahrscheinlich zu tief gewesen seien. Bei Liegenschaften in Italien, bei denen

keine Kaufverträge vorlägen oder beigebracht werden könnten, würden praxisgemäss

die Steuerwerte hilfsweise aufgrund der in der «visura per soggetto»

Dispositiv

ausgewiesenen «Rendita» ermittelt. Demnach werde, um den Steuerwert zu

erhalten, die dortige Rendita mit dem Faktor 160 und dem

Währungsumrechnungskurs (das Steueramt nimmt einen Wert von 1.31 an)

multipliziert und das Produkt durch drei dividiert (Steuerwert = [Rendita x 160

x 1.31] / 3). Die Liegenschaften in Italien bzw. die Miteigentumsanteile der

Beschwerdeführerin hätten demnach folgende Steuerwerte (AK-Nr. 55; wobei

die vom Steueramt angenommen Rendite mit den Angaben der italienischen Behörden

in den jeweiligen «visura per soggetto» übereinstimmen [AK-Nr. 629 ff.]):

· Liegenschaften (Alleineigentum) mit

Parz.-/GB-Nrn. 359/2 und 359/3 in E.___ mit Rendita Euro 673.98 (Summe aus

den Rendite der Parz.-/GB-Nrn. 359/2 und 359/3 in Höhe von

Euro 325.37 bzw. Euro 348.61): (Euro 673,98 x 160 x

1.31) / 3 = CHF 47'089.00

· Miteigentumsanteil 2/4 an Liegenschaft

mit Parz.-/GB-Nr. 393 in F.___ mit Rendita Euro 299.55: ((Euro 299.55

x 160 x 1.31) / 3) x 2/4 = CHF 31'392.00

· Miteigentumsanteile (1/3) an beiden

Liegenschaften mit Parz.-/GB-Nrn. 481 und 753 in G.___ mit Rendita

Euro 20.91 (Summe aus den Rendite der Parz.‑/GB‑Nrn. 481

und 753 in Höhe von Euro 20.66 und Euro 0.25): ((Euro 20.91 x 160

x 1.31) / 3) x 1/3 = CHF 487.00

Gemäss dem Schreiben des Steueramtes vom

27. Juli 2022 seien diese Steuerwerte kommenden Steuerveranlagungen

zugrunde zu legen, solange keine «anderslautenden» Unterlagen vorgelegt würden

(AK-Nr. 55).

5.2.3 Trotz dieser Angaben im

Schreiben vom 27. Juli 2022 wurden in den nachfolgenden

Steuerveranlagungen – der definitiven Steuerveranlagung vom 27. Juli 2022

für das Steuerjahr 2021 und derjenigen vom 17. August 2023 für das

Steuerjahr 2022 – die Liegenschaften in Italien mit Steuerwerten von

CHF 38'390.00 (Liegenschaften in E.___), CHF 13'875.00

(Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in F.___) sowie CHF 1'206

(Miteigentumsanteile an beiden Liegenschaften in G.___) veranlagt (A.S. 49)

und damit – bis auf den rund CHF 1'200.00 höheren Wert des

Miteigentumsanteils an der Liegenschaft in F.___ – im Wesentlichen ebenso wie

bereits in der durch die Beschwerdegegnerin zur Anspruchsermittlung

herangezogenen Steuerveranlagung 2020 (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor). Weshalb

nicht die höheren, auf den Rendite basierenden Steuerwerte gemäss dem Schreiben

des Steueramtes vom 27. Juli 2022 (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor) den

Steuerveranlagungen zugrunde gelegt wurden, geht aus den Akten nicht hervor.

5.3

5.3.1 Die Beschwerdegegnerin

ermittelte, da die Steuerwerte ausländischer Liegenschaften gemäss Steuerbuch

des Kantons Solothurn 1/3 des Kaufpreises und damit des Verkehrswerts

entsprechen (vgl. E. II. 4.4.2 hiervor), die für die

EL-Anspruchsberechnung massgebenden Verkehrswerte dieser Liegenschaften, indem

sie deren Steuerwerte aus dem Jahr 2020 mit dem Faktor 3 multiplizierte ([CHF 38'390.00

+ CHF 12'669.00 + CHF 1'206.00] x 3). Insgesamt resultiert somit

ein anrechenbares Vermögen infolge des italienischen Liegenschaftsbesitzes von

CHF 156'795.00 (AK-Nr. 624).

5.3.2 Die Beschwerdeführerin

bemängelt dieses Vorgehen als nicht der komplexen Situation der

Beschwerdeführerin angemessen. Sie erachtet die auf diese Weise ermittelten

Verkehrswerte als überhöht, beruft sich dabei auf die Abklärungen des

Beistandes C.___ vor Ort in Italien und begehrt die Festlegung eines geringeren

als des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Verkehrswertes nach

richterlichem Ermessen. Konkret richtet sich ihre Beschwerde insbesondere gegen

den von der Beschwerdegegnerin in der Anspruchsberechnung eingesetzten

Verkehrswert der Liegenschaft in E.___ und bringt vor, der Steuerwert dieser

Liegenschaft basiere auf der Annahme, es handle sich um eine bewohn- und

vermietbare Liegenschaft, was Abklärungen des Beistandes C.___ vor Ort widerlegt

hätten (AK-Nr. 13, A.S. 13 ff.).

5.3.3 C.___ hat über die Ergebnisse

seiner Abklärungen vor Ort zuhanden der Steuerveranlagungsbehörden des Kantons

Solothurn am 27. Juni 2022 schriftlich Bericht erstattet (vgl.

AK-Nr. 406 ff.). Demnach befinde sich die Liegenschaft in E.___ ausserhalb

des Dorfkerns. Anwohner hätten berichtet, diese sei seit längerer Zeit

unbewohnt. Der Beistand schreibt, das Haus präsentiere sich «in einem derart

desolaten Zustand, dass es heute gänzlich unbewohnbar» sei, es mache von aussen

den «Eindruck eines Geisterhauses». Schlüssel für eine Besichtigung des

Innenbereiches hätten nicht aufgetrieben werden können, aufgrund des Äusseren

des Hauses sei aber davon auszugehen, dass dieses auch im Innern «desolat»

aussehen dürfte. Er schätze die Liegenschaft «aufgrund des baulichen Zustandes,

der abgelegenen und unattraktiven Lage, des Alters, des Benchmarks in der

Region mit zahlreichen seit geraumer Zeit zum Verkauf stehenden Liegenschaften

und (…) der extremen Erdbebengefährdung» als mehr oder weniger wertlos ein

(AK-Nr. 409). Die Liegenschaft in F.___ hat der Beistand gemäss dem

Bericht nicht vor Ort besichtigt. Sein Bericht stützt sich auf eine

Google-Street-View Aufnahme des Äusseren des Hauses und mündliche Informationen

eines Neffen (I.___) der Beschwerdeführerin, der ebenfalls Miteigentümer der

betreffenden Liegenschaft ist. Gemäss diesem Neffen befinde sich auch diese

Liegenschaft in einem schlechten Zustand. Der Mieter, der sich früher darin

aufgehalten habe, sei mittlerweile ausgezogen; ob die Liegenschaft aktuell

vermietet sei, wisse I.___ aufgrund eines Streites mit seinem Bruder, der ebenfalls

Neffe der Beschwerdeführerin und weiterer Miteigentümer dieser Liegenschaft sei,

nicht. Sein Bruder habe mutmasslich die Schlüssel zu dieser Liegenschaft und

kassiere, sollten überhaupt Mietzinse bezahlt werden, vermutungsweise auch

diese Einnahmen. Er und die Beschwerdeführerin hätten nie Mietzinsen erhalten und

seien mit seinem Bruder zerstritten (AK-Nr. 415). Der Beistand C.___

bezeichnete das Grundstück in F.___ aus diesen Gründen als «steuer- und

versicherungstechnisch eher auch überbewertet» (AK-Nr. 416). Auch die

beiden Grundstücke in G.___ hat der Beistand, wie bereits das Grundstück in F.___,

nicht vor Ort besucht. Stattdessen gibt er in seinem Bericht sinngemäss wieder,

was der Neffe der Beschwerdeführerin, I.___, ihm gegenüber dazu ausgeführt

hatte. Demnach hätten dessen Angaben die behördlichen Angaben in der «visura per

soggetto» bestätigt. Bei den beiden Grundstücken im G.___ handle es sich um

unbebautes Land sehr ländlichen oder landwirtschaftlichen Charakters an

Hanglage, die praktisch wertlos seien. Eine Verwertung der Grundstücke in G.___

erachtete der Beistand zudem aufgrund der familiären Streitigkeiten unter den

Miteigentümern als «völlig aussichtslos» (AK-Nr. 416).

5.3.4 Die Liegenschaft in E.___ wurde

gemäss offiziellen Angaben auf der «visura per soggetto» käuflich

(AK-Nr. 628), jene in G.___ und F.___ infolge Erbgangs erworben (AK-Nr. 630

ff.]). Aktuelle Verkehrswertschätzungen, Kaufverträge oder andere Dokumente,

welche den Verkehrswert der Liegenschaften belegen könnten, existieren nicht.

Die Liegenschaft in F.___ wurde gemäss einem von der Beschwerdeführerin

unterzeichneten Mietvertrag datierend vom 24. Juni 2019, ab dem

1. Juli 2019 für Euro 6000.00 jährlich vermietet (AK-Nr. 106). Ob die

entsprechenden Mieteinnahmen der Beschwerdeführerin tatsächlich zugeflossen

sind oder, wie von ihrem Neffen behauptet, von dessen Bruder einbehalten wurden,

geht aus den Akten ebenso wenig hervor, wie ob das Mietverhältnis noch besteht.

Auch betreffend die Nutzung der anderen beiden Liegenschaften lässt sich den

Akten nichts entnehmen. Die einzigen Hinweise zum Wert der Liegenschaften

liefern die der Steuerveranlagung 2020 zugrunde gelegten, vom damaligen

Vertreter der Beschwerdeführerin deklarierten Steuerwerte der Immobilien sowie

die Angaben zu den Renditen in der jeweiligen «visura per soggetto». Stützte

man zur Steuerwert- bzw. daraus abgeleitet zur Verkehrswertermittlung auf

Letztere ab, indem man die aus der Rendite ermittelten Steuerwerte mit dem

Faktor 3 multipliziert, da die Steuerwerte ausländischer Liegenschaften gemäss

Steuerbuch des Kantons Solothurn 1/3 des Kaufpreises entsprechen (vgl.

E. II. 5.3.1 hiervor), so resultierten höhere Verkehrswerte als von

der Beschwerdeführerin der Anspruchsermittlung zugrunde gelegt. Entsprechend

wäre das Vermögen der Beschwerdeführerin noch höher zu bewerten als bisher.

6.

6.1 In Würdigung der Aktenlage

führt kein Weg an der Erkenntnis vorbei, dass keine zuverlässige Grundlage für

eine konkrete Wertbestimmung vorliegt. Ebenso wenig kann – auch mit Blick auf

die eher beschränkten Erkenntnisgewinne, die der Beistand C.___ bei seinen

Erkundungen vor Ort erzielte – davon ausgegangen werde, eine zuverlässige

Wertbestimmung lasse sich mit zumutbarem Aufwand vornehmen.

6.2 Angesichts dieser Ausgangslage

lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Steuerwerte

herangezogen hat. Erfahrungsgemäss liegen die Katasterwerte nicht nur in der

Schweiz, sondern auch im Ausland regelmässig unter dem Verkehrswert. Dies

ergibt sich auch aus der bundesgerichtlichen Praxis, welche sich konkret auf

Liegenschaften in Italien bezieht (vgl. das bereits zitierte Urteil 9C_776/2019

vom 17. November 2020 E. 5.2 und 5.3, wo das Bundesgericht, analog zur

beitragsrechtlichen Praxis [vgl. E. II. 4.2.5 hiervor], den für den

Wohnsitzkanton geltenden Repartitionsfaktor heranzog, oder auch das Urteil 9C_65/2021

vom 17. Juni 2021, Sachverhalt A [Steuerwert CHF 56'100.00, Schätzung Euro 217'440.00,

was im Januar 2019 umgerechnet ca. CHF 245'000.00 entsprach]). Da die

Steuerwerte ausländischer Liegenschaften bei 1/3 des Kaufpreises respektive

Verkehrswertes festgelegt werden, in der EL-Anspruchsberechnung aber die

Verkehrswerte zu berücksichtigen sind, sind die von der Beschwerdegegnerin in

der Anspruchsberechnung als anrechenbares Vermögen eingesetzten Verkehrswerte,

die auf einer Multiplikation der Steuerwerte mit dem Faktor 3 (angelehnt an den

Repartitionsfaktor von 335 %) beruhen, nicht zu beanstanden. Insgesamt

erscheinen die Verkehrswerte der immerhin fünf verschiedenen Grundstücke,

insbesondere auch mit Blick auf das Schreiben des Steueramtes vom 27. Juli

2022, welches nach Kenntnisnahme des Berichts von C.___ über die Verhältnisse

vor Ort verfasst wurde und in welchem höhere Steuerwerte als von der

Beschwerdegegnerin der Anspruchsermittlung zugrunde gelegt berechnet werden, auch

im Ergebnis nicht als überhöht. Das Abstellen auf die mit einem bestimmten

Faktor multiplizierten Katasterwerte (welche vorliegend gemäss Schreiben des

Steueramtes vom 27. Juli 2022 [vgl. AK-Nr. 55] den Steuerwerten der

Liegenschaften entsprechen) entspricht auch einer gewissen Analogie zu

Art. 17a Abs. 1 ELV, welcher eine Bewertung des Vermögens nach den

entsprechenden Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer verlangt

(vgl. E. II. 4.4.1 hiervor). Die Steuerwerte wurden von den Steuerbehörden

ausweislich der Akten auch nachdem der Beistand C.___ abschliessend an seinen

Bericht über die Abklärungen vor Ort am 27. Juni 2022 darum ersucht hatte

(AK-Nr. 103), nicht nach unten korrigiert. In den

nachfolgenden Steuerveranlagungen 2021 und 2022 werden die Immobilien in

Italien im Wesentlichen weiterhin unverändert bewertet. Diese

Steuerveranlagungen sind nach Lage der Akten rechtskräftig. Dokumente, aufgrund

derer eine genauere oder aktuellere Beurteilung der Verkehrswerte dieser

Liegenschaften möglich wäre, liegen nicht vor und liessen sich, wenn überhaupt,

nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschaffen. Weitere Abklärungen wären

nicht verhältnismässig und drängen sich – da mit den Steuerwerten bereits

Schätzungen der Verkehrswerte vorliegen, die eine Beurteilung der

Vermögenssituation der Beschwerdeführerin erlauben – auch nicht auf.

6.3 Den Ausführungen des

Beistandes C.___ im Bericht über seine Abklärungen von Ort und den, damit

zusammenhängenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, kann in diesem

Zusammenhang nicht gefolgt werden. Sie entbehren einer objektiven

Betrachtungsweise, da sie einzig auf den vor Ort in E.___ gewonnenen, subjektiven

Eindrücken des Beistandes, auf Bildern aus Google-Street-View sowie auf

Auskünften des Neffen der Beschwerdeführerin basieren. Sie lassen sich nicht

verifizieren und sind nicht durch eine mit dem lokalen Immobilienmarkt

vertrauten Fachperson bestätigt. Nicht zuletzt zieht sogar die Hauptbeiständin

der Beschwerdeführerin die Aussagen des Neffen in Zweifel und führt aus, diese

seien meist widersprüchlich gewesen und nicht beweisbar (A.S. 12). Es gehe

ihm wahrscheinlich v. a. darum, seinen Bruder, mit dem er zerstritten sei,

in ein schlechtes Licht zu rücken. Auf den Bericht des Beistandes C.___ kann

daher vorliegend nicht abgestellt werden. Auch dass die Liegenschaft in E.___

seit längerer Zeit nicht mehr bewohnt sei (A. S. 15), lässt die anhand

der Steuerwerte ermittelten Verkehrswerte nicht als überhöht erscheinen. Die

Steuerwerte basieren auf selbstdeklarierten Angaben der Beschwerdeführerin aus

dem Jahr 2017 und wurden seither stets den – rechtskräftig gewordenen –

Steuerveranlagungen zugrunde gelegt. Der Zustand des Hauses in E.___ im Jahr

2017 ist nicht bekannt und es ist unklar, ob es 2017, anlässlich der

Bekanntgabe des Katasterwertes durch die Beschwerdeführerin, bewohnt gewesen

ist. Hinweise, die auf eine zwischenzeitliche Wertveränderung der Immobilie

hindeuten, fehlen. Aus dem aktuellen Zustand und der Aktenlage lässt sich

folglich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Es lässt nichts

darauf schliessen, dass der Zustand im Zeitpunkt der Bekanntgabe der

Katasterwerte (und der Steuerveranlagung 2017) besser und somit der

Verkehrswert höher war. Sofern sich der Zustand seit 2017 wesentlich verschlechtert

hätte, so wäre dies von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu

belegen, indem eine aktuelle Verkehrswertschätzung beigebracht würde oder im

Rahmen eines steuerrechtlichen Verfahrens die Neufestlegung des Steuerwerts begehrt

würde (oder einer Änderung des italienischen Katasters, worauf auch die

italienischen Behörden gegenüber C.___ sinngemäss hingewiesen haben [vgl. BB 13;

A.S. 15]). In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt

bleiben, dass die Beschwerdeführerin die Liegenschaft während sehr langer Zeit

nicht deklariert und stattdessen die Frage, ob sie über Grundeigentum im

Ausland verfüge, verneint hatte. Damit wurde eine konkrete Wertbestimmung

zusätzlich erschwert. Soweit insoweit eine Beweislosigkeit vorliegt, muss sie

sich zulasten der Beschwerdeführerin auswirken. Die Berufung auf einen

«Beweisnotstand» vermag auch vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.

6.4 Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin,

die Miteigentumsanteile seien infolge familiärer Streitigkeiten und

bürokratischer Hürden unveräusserbar und demnach praktisch wertlos, ist

entgegenzuhalten, dass nach der schweizerischen Ausgestaltung des Miteigentums

jeder Miteigentümer für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines

Eigentümers hat und dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet oder von

seinen Gläubigern gepfändet werden kann (Art. 646 Abs. 3 ZGB). Falls es

notwendig ist, kann jeder Miteigentümer – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen

abgesehen – die Aufhebung des Miteigentums verlangen (Art. 650 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Das italienische Recht sieht vergleichbare

Bestimmungen vor (Art. 1103 des italienischen Codice Civile). Es trifft

zwar zu, dass sich dies unter Umständen nicht einfach gestaltet. Dies rechtfertigt

es aber keinesfalls, den betreffenden Miteigentumsanteil als Non-Valeur zu

betrachten oder, worauf die Beschwerdeführerin abzielt, den Verkehrswert nach

richterlichem Ermessen derart tief festzusetzen, dass schliesslich trotzdem ein

Anspruch auf Ergänzungsleistungen entsteht. Ein solches Vorgehen widerspräche

der Rechtsgleichheit. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass Anteile

an einer unverteilten Erbschaft, deren Realisierung u.U. ebenfalls erhebliche

Schwierigkeiten bereiten kann, grundsätzlich rückwirkend ab dem Zeitpunkt des

Erwerbs der Erbschaft als Vermögen berücksichtigt werden (vgl. BGE 146 V 331 E.

5.4).

6.5 Demnach sind die von der

Beschwerdegegnerin der Anspruchsermittlung zugrunde gelegten Verkehrswerte der

italienischen Liegenschaften nicht zu korrigieren. Die Beschwerdeführerin

verfügt somit über Vermögen aus ausländischen Liegenschaften in Höhe von

CHF 156'795.00. Damit ist die in Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG

statuierte Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritten, weshalb ab

dem 1. Januar 2021 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. Die

diesen Zeitraum betreffende Verfügung vom 4. April 2022 (AK-Nr. 624

ff.) und (jedenfalls insoweit) der diese bestätigende Einspracheentscheid vom

5. Juli 2023 (AK-Nr. 63 ff.) sind rechtmässig.

7. Gegenstand des

Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023 sind auch die am 8. April 2022

rückwirkend neu verfügten Ergänzungsleistungsansprüche der Beschwerdeführerin

im Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 30. Juni 2020 sowie eine diesen

Zeitraum betreffende Rückforderung.

7.1

7.1.1 Jede wesentliche Änderung in den

für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und

Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem

Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden

(Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist diese in

Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene Meldepflicht in Art. 24 ELV

konkretisiert, wonach jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht

fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten

durch diesen, seinen gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine

Drittperson oder eine Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird,

unverzüglich der kantonalen Durchführungsstelle mitzuteilen ist. Für den

Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten

erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte

Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a).

7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz

ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung erlischt der

Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon

Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der

Entrichtung der einzelnen Leistung. Vor den Änderungen des ATSG auf den 1.

Januar 2021 betrug die relative Verjährungsfrist lediglich ein Jahr. Auf die

fünfjährige absolute Frist haben die Änderungen vom 1. Januar 2021 keine

Auswirkungen. Diese beträgt nach wie vor fünf Jahre. Bei den genannten Fristen

handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2).

7.2

7.2.1 Die ab 1. Mai 2017

rückwirkende Neuberechnung des Anspruches erfolgte, nachdem die

Beschwerdeführerin im August 2021 aktuelle Angaben für den Bezug von

Ergänzungsleistungen eingereicht hatte und die Beschwerdegegnerin feststellte,

dass diese seit langer Zeit Eigentümerin bisher nicht bekannter Liegenschaften

in Italien war. Gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 4. April

2022 hatte die Beschwerdeführerin diesen Umstand der Beschwerdegegnerin nicht

gemeldet. Die Beschwerdegegnerin erlangte davon erst am 4. April 2022 Kenntnis,

als sie im Zuge der Anspruchsprüfung nach der Neuanmeldung Einsicht in die

Steuerunterlagen der Beschwerdeführerin nahm und feststellte, dass nach einer

Selbstanzeige der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 Liegenschaften in Italien

versteuert worden waren (AK-Nr. 581).

7.2.2 Ausländische Immobilien sind Teil

des anrechenbaren Vermögens in der EL-Anspruchsberechnung. Dass die

Beschwerdeführerin Eigentümerin ausländischer Liegenschaften ist, hätte sie

daher der Beschwerdegegnerin mitteilen müssen. Noch bei der erneuten Anmeldung

im August 2021 hatte die Beschwerdeführerin aber wahrheitswidrig angegeben,

weder Immobilien noch Vermögen im Ausland zu besitzen (AK-Nr. 678). Da

sich in den Akten keine Hinweise auf eine Meldung dieser Liegenschaften durch

die Beschwerdeführerin finden, ist die diesbezügliche Verletzung der

Meldepflicht ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin selbst nimmt im

Beschwerdeverfahren zum Vorwurf der Meldepflichtsverletzung keine Stellung. Die

Beschwerdeführerin wendet gegen die Rückforderung lediglich ein, was sie schon

gegen die Abweisung ihres Leistungsbegehrens vom August 2021 vorgebracht hat,

nämlich, dass die rückwirkende Anspruchsberechnung von zu hohen Verkehrswerten

der Liegenschaften in Italien ausgehe. Die Verletzung der Meldepflicht darf

daher als unbestritten vorausgesetzt werden. Strittig und zu prüfen ist somit

einzig die Höhe der Rückforderung.

7.3 Nachdem wie dargelegt an den von

der Beschwerdegegnerin ermittelten Verkehrswerten festzuhalten ist, erübrigen

sich weitere Ausführungen diesbezüglich. Hinweise darauf, dass die Anspruchsermittlung

anderweitige Fehler aufweist, ergeben sich nicht und werden auch nicht

vorgebracht. Da die Rückforderung zudem innerhalb von wenigen Tagen, nachdem

die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom italienischen Liegenschaftsbesitz der

Beschwerdeführerin erlangt hatte (am 4. April 2022, vgl. AK-Nr. 581),

verfügt wurde (am 8. April 2022, vgl. AK-Nr. 562) und sich auf nicht mehr

als auf die in den letzten fünf Jahren ausgerichteten Leistungen bezieht, sind

auch die Verwirkungsfristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten.

7.4 Damit erweisen sich auch die

Rückforderungsverfügung vom 8. April 2022 und der diese bestätigende

Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023 als rechtens. Die Beschwerde ist auch

in diesem Punkt abzuweisen.

8.

8.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das

ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer