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Entscheid

VSBES.2023.201

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

6. November 2023Deutsch21 min

eine wesentliche gesundheitliche Veränderung im Sinne eines Revisionsgrundes seit

Source so.ch

Urteil vom 6. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche Massnahmen und

Invalidenrente

(Verfügung vom 29. Juni 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) meldete sich im Dezember 2017 erstmals bei der IV-Stelle

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Akten-Nummer [nachfolgend: IV-Nr.] 1). Mit Verfügung vom 15. Oktober

2020 wies die Beschwerdegegnerin dieses erste Leistungsbegehren ab (IV-Nr. 42).

1.2 Im Februar 2023 ersuchte der

Beschwerdeführer unter Vorlage eines Berichts seiner Hausärztin um erneute

Prüfung seines Rentenanspruches (IV-Nr. 51). Nach Rücksprache mit dem

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 58) stellte ihm die

Beschwerdegegnerin in Aussicht, auf seine Neuanmeldung nicht einzutreten, da

eine wesentliche gesundheitliche Veränderung im Sinne eines Revisionsgrundes seit

Abweisung des letzten Leistungsbegehrens nicht glaubhaft sei (IV‑Nr. 59).

Der Beschwerdeführer reichte daraufhin weitere ärztliche Berichte ein (IV‑Nr. 62),

welche die Beschwerdegegnerin wiederum dem RAD vorlegte (IV‑Nr. 63).

Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 trat sie auf das neue Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers nicht ein (IV-Nr. 64).

2. Gegen die Verfügung vom

29. Juni 2023 lässt der Beschwerdeführer am 31. August 2023

Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [nachfolgend: A.S]

3 ff.):

1. Die

Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 29. Juni 2023 sei aufzuheben.

2.

a) Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf den mit Neuanmeldung vom

25. April 2023 geltend gemachten Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen,

Rente) einzutreten und diesen materiell zu prüfen.

b)

Eventualiter: die Beschwerdesache sei zur weiteren Prüfung der

Eintretensfrage und zum anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die

Neuanmeldung vom 25. April 2023 an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

3.

Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin

3. Mit Verweis auf die Begründung

in der Verfügung und die Akten verzichtet die Beschwerdegegnerin am 20.

September 2023 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 32).

4. Am 22. September 2023 wird

dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt

und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt

(A.S. 33).

5. Am 6. Oktober 2023 reicht

der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine Kostennote sowie eine

Honorarvereinbarung ein (A.S. 35 f.).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und

formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu

deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Als

Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde

ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer

Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit

ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6

ATSG).

2.1.2

Für die Bestimmung des

Ausmasses der Invalidität (Invaliditätsgrad) wird gemäss Art. 16 ATSG das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen

durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

2.2

2.2.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald

sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs.

2.

IVV).

2.2.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung daher zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen

der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so

erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei

wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur

kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und dementsprechend an die

Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht

ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu

respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist

deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl.

BGE 109 V 114 E. 2b).

2.2.3

Als Vergleichsbasis für die

Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des

Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht. Dabei braucht es sich nicht um eine formelle

Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (BGE 133 V 108 E. 5.4).

2.2.4

Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der

Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt

insoweit nicht (BGE 130 V 69 E. 5.2.5). Unter Glaubhaftmachen ist nicht

der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind

vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die

Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten,

rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten

ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand

wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der

Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete

Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2

m. H.).

2.2.5

Weder eine im Vergleich zu

früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit,

noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten

Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu

schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des

Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 6. September 2019 E. 4.2). Andererseits muss die

glaubhaft zu machende Änderung nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen,

welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw.

rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen,

wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem

gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig

dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren

einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).

3.

Strittig ist vorliegend, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die erneute Anmeldung des

Beschwerdeführers eintrat. Zu prüfen ist folglich, ob mit den eingereichten

ärztlichen Berichten eine anspruchswesentliche Veränderung glaubhaft gemacht

werden konnte.

3.1

Anlässlich des letzten (und

ersten) Leistungsgesuchs, welches materiell durch die Beschwerdegegnerin

geprüft wurde, gab der Beschwerdeführer an, an einer Herzschwäche mit noch

maximal 30%iger Herzleistung zu leiden (IV-Nr. 2 S. 6). Aus den Akten

ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer dilatativen Kardiomyopathie

litt und im Mai 2017 wegen einer kardialen Dekompensation und einem Lungenödem

hospitalisiert werden musste (IV-Nr. 19 S. 1; 22 S. 2). Der behandelnde Kardiologe,

Dr. med. B.___, führte damals aus, die Symptomatik zeige sich v. a. bei

körperlicher Anstrengung, z. B. sei Treppensteigen nur mit Mühe möglich und der

Beschwerdeführer leide unter Tagesmüdigkeit (IV-Nr. 32 S. 2). Weiter war er der

Ansicht, der Beschwerdeführer sei in einer körperlich schweren Tätigkeit nicht

mehr einsatzfähig, in einer Tätigkeit hingegen, welche keine schwere

körperliche Belastung beinhalte, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden

täglich (IV-Nr. 32 S. 3). Auch Dr. med. C.___ (Praktische Ärztin und Fachärztin

für Arbeitsmedizin) des RAD kam mit Stellungnahme vom 9. Juli 2020 aufgrund der

Berichte der behandelnden Kardiologen zur selben Einschätzung und hielt den

Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit im Baugewerbe für vollständig

arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne

Zwangshaltungen, ohne Stress und Schichtarbeit mit ausreichenden Pausen

hingegen sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (IV-Nr. 36 S. 2). Gestützt

auf diese Stellungnahme ermittelte die Beschwerdegegnerin einen IV-Grad von

3.

% und wies das Leistungsbegehren Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15.

Oktober 2020 ab (IV-Nr. 42).

3.2

Im Zuge der Neuanmeldung im

Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer diverse Arztberichte ein als Nachweis

einer gesundheitlichen Verschlechterung. Beschwerdeweise führt er im

Wesentlichen aus, es ergebe sich aus diesen Berichten, dass er nunmehr auch in

angepasster Tätigkeit nicht mehr voll arbeitsfähig sei, weil sich seine

Leistungsfähigkeit infolge einer weiteren Verschlechterung der Herzfunktion

reduziert habe (A.S. 8 f.). Den vom Beschwerdeführer im Rahmen der

Neuanmeldung vorgelegten Berichten lässt sich diesbezüglich Folgendes

entnehmen:

3.2.1

Die Hausärztin des

Beschwerdeführers (Dr. med. D.___, Praktische Ärztin) berichtete am 13.

Dezember 2022, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf seine Herzkrankheit

stabil. Im April 2022 sei ein Herzschrittmacher implantiert worden.

Zwischenzeitlich seien aber andere schwere Krankheiten hinzugetreten, welche es

dem Beschwerdeführer nicht erlaubten, zu arbeiten. Der Beschwerdeführer müsse

körperliche Belastungen vermeiden. Sie diagnostizierte ein Urothelkarzinom,

eine Blasenentleerungsstörung, Hodenhypothrophie beidseits, eine dilatative

Kardiomyopathie und eine koronare Herzerkrankung, ein metabolisches Syndrom

sowie eine unklare Hyperprolaktinämie (IV-Nr. 56).

3.2.2

Vom 1. bis 5. November

2021.

war der Beschwerdeführer im E.___ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht

vom 9. November 2021 trat der Beschwerdeführer dort wegen einer

Angina pectoris ein, woraufhin in den Folgetagen verschiedene kardiologische Untersuchungen

getätigt wurden. Am 3. November 2021 wurde eine transthorakale

Echokardiographie (TTE) durchgeführt, welche eine mittelschwer eingeschränkte

systolische Funktion (LVEF 40 %) ergab. Diagnostiziert wurden eine

dilatative Kardiomyopathie bei koronarer und hypertensiver Herzerkrankung,

bestehend seit Mai 2017, ein Infekt unklaren Fokus a. e. viral,

Prädiabetes und eine Dyslipidämie (IV-Nr. 62 S. 4 ff.).

3.2.3

Im Untersuchungsbericht vom 14. Januar 2022

über eine am selben Tag erfolgte ambulante Herz-Untersuchung wurden eine

dilatative Kardiopathie bei koronarer und hypertensiver Herzerkrankung

diagnostiziert sowie als Nebendiagnosen ein Status nach Infekt unklarem Fokus

a. e. viral im November 2021. Die Abklärungen hätten eine

mittelschwer eingeschränkte Funktion des linken Ventrikels (EF 32 %)

ergeben, der rechte Ventrikel habe mit EF 49 % eine leicht eingeschränkte

Funktion (IV-Nr. 62 S. 11 ff.).

3.2.4

Vom 8. bis

10.

April 2022 war der Beschwerdeführer erneut stationär im Spital E.___.

Während dieses Aufenthaltes wurde ihm ein implantierbarer kardioverter

Defibrillator (implantable cardioverter defibrillator, ICD) eingesetzt. Die

Implantation sei komplikationslos verlaufen, der ICD habe anlässlich der

postinterventionellen Kontrolle regelrecht funktioniert (IV-Nr. 62

S. 16).

3.2.5

Am 28. Juni 2022

besuchte der Beschwerdeführer eine Sprechstunde bei Dr. med. F.___ (Facharzt

für Urologie), weil er seit längerem Probleme beim Wasserlassen hatte.

Dr. med. F.___ konnte die Ursache der Miktionsstörungen nicht benennen und

diagnostizierte eine unklare Blasenentleerungsstörung (IV-Nr. 62

S. 21 f.). Am 11. August 2022 fand erneut eine Untersuchung bei

Dr. F.___ statt, anlässlich welcher der Verdacht auf ein Urothelkarzinom

der Harnblase geäussert und eine Operation zur Entfernung desselben auf den 24. August 2022

geplant (IV-Nr. 62 S. 23 ff.) und durchgeführt wurde (IV-Nr. 62

S. 25). Am 1. September 2022 lagen die Resultate der Histologie des

während der Operation am 24. August 2022 entfernten Materials vor und

es konnte schliesslich die Diagnose eines Urothelkarzinoms gesichert gestellt

werden (IV-Nr. 62 S. 27). Zwecks Nachresektion musste der

Beschwerdeführer am 15. September 2022 erneut operiert werden (IV‑Nr. 62

S. 30), danach war laut Bericht vom 30. September 2022 an sechs

ambulanten Terminen eine Nachbehandlung mittels einer BCG-Instillationstherapie

vorgesehen (IV-Nr. 62 S. 34). Gemäss Bericht vom 15. Dezember 2022

sei diese Therapie gut vertragen und bei deutlicher klinischer Besserung

abgeschlossen worden. Der Verlauf sei erfreulich und ohne Rezidiv

(IV-Nr. 62 S. 39).

3.2.6

Am 30. November 2022 war

der Beschwerdeführer abermals im Spital E.___ zur kardiologischen

Verlaufskontrolle. Gemäss Sprechstundenbericht zeigte sich echokardiographisch

ein stabiler Verlauf mit unverändert mittelschwer eingeschränkter LV-Funktion.

Hinweise auf eine Füllungsdruckerhöhung und andere relevante Pathologien hätten

nicht vorgelegen. Das Leistungsniveau des Beschwerdeführers sei auf niedrigem

Niveau stabil, eine Etage Treppensteigen sei gerade noch möglich ohne Dyspnoe

(IV-Nr. 62 S. 35 ff.).

3.2.7

Gemäss einem Kurzbericht vom 21. März 2023

der Dres. med. G.___ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin) und H.___

war der Beschwerdeführer ab dem 17. März 2023 wegen Schmerzen und

Fatigue im Spital E.___ hospitalisiert. Gemäss dem Bericht lag eine reaktive

Arthritis, ätiologisch am ehesten im Rahmen der BCG-Instillation, vor. Der

Beschwerdeführer wurde mit Schmerzmitteln behandelt. Dem Bericht ist nicht zu

entnehmen, wann der Beschwerdeführer das Spital wieder verlassen konnte

(IV-Nr. 62 S. 41).

3.2.8

Am 21. April 2023 war

der Beschwerdeführer zur Verlaufskontrolle des Urothelkarzinoms. Gemäss Sprechstundenbericht

vom 1. Mai 2023 der Dres. med. I.___ und J.___ (Facharzt für

Urologie) sei der Zustand des Beschwerdeführers gebessert, beinahe

beschwerdefrei. Es bestünden keine urologischen Beschwerden (IV-Nr. 62

S. 47).

3.2.9

Die Beschwerdegegnerin legte diese

ärztlichen Berichte erneut dem RAD vor. Dr. med. C.___ kam am

6.

Juni 2023 zusammenfassend zum Schluss, der Verlauf in Bezug auf

den Harnblasentumor sei positiv und es bestehe gemäss dem letzten Bericht von

Dr. med. J.___ beinahe Beschwerdefreiheit. Auch in Bezug auf die

kardiologische Situation werde ein stabiler Verlauf beschrieben mit unverändert

mittelschwer eingeschränkter LV-Funktion und stabiler Leistungsfähigkeit.

Sowohl den kardiologischen wie auch den urologischen Berichten liessen sich

stabile/behandelbare Zustandsbilder entnehmen (IV‑Nr. 63 S. 1).

Im Weiteren verwies sie auf ihre Stellungnahmen vom 1. Mai 2023,

wonach anhand der neu eingereichten Dokumente keine Verschlechterung glaubhaft

sei. Der Beschwerdeführer sei weiterhin nicht arbeitsfähig in schweren

Tätigkeiten, was schon seit 2017 bekannt sei (IV‑Nr. 58).

3.3

3.3.1

Die Beschwerdegegnerin stützt sich

in ihrem Nichteintretensentscheid im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des

RAD vom 1. Mai 2023 und 6. Juni 2023.

3.3.2

Der Beschwerdeführer bringt vor,

die Kardiopathie des Beschwerdeführers sei komplex und bedürfe einer

kardiologischen Expertise. Der Beschwerdeführer beruft sich auf

bundesgerichtliche Rechtsprechung zur fachlichen Qualifikation von

medizinischen Gutachtern und rügt, die von der Beschwerdegegnerin um

Einschätzung gebetene Ärztin des RAD (Dr. med. C.___) verfüge nicht über einen

Facharzttitel in Kardiologie (A.S. 9). Der Beschwerdeführer verkennt mit

bei dieser Argumentation, dass eine vertiefte Abklärungspflicht im

Verfahrensstadium der Prüfung der Eintretensfrage weder besteht noch die

Beschwerdegegnerin treffen würde. Es obliegt dem Beschwerdeführer, im Falle

einer Neuanmeldung eine anspruchsrelevante Veränderung glaubhaft zu machen. Die

Beschwerdegegnerin ist nicht verpflichtet, vertiefte Abklärungen hinsichtlich

der Klärung der Eintretensfrage zu treffen. Sie hat nur zu prüfen, ob gewisse

Anhaltspunkte bestehen, dass sich der anspruchsrelevante Sachverhalt verändert

haben könnte. Hierfür ist eine eingehende fachärztliche Expertise nicht

notwendig. Der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid eines kantonalen

Gerichts, wonach ein Eintreten auf eine Neuanmeldung keine erhebliche

Veränderung des Sachverhaltes voraussetzt, widerspricht der klaren und

langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

3.3.3

Die Berichte von Dr. med. C.___

fassen die durch den Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichte und das

sich daraus ergebende gesundheitliche Bild des Beschwerdeführers zusammen und

sind nachvollziehbar. In den vom Beschwerdeführer eingereichten fachärztlichen

Berichten ist keine anspruchsrelevante, wesentliche Veränderung seines Invaliditätsgrades

dokumentiert – weder wird eine solche explizit beschrieben, noch lässt sich

eine solche daraus ableiten. Mit Ausnahme des zwischenzeitlich aufgetretenen,

nunmehr aber beinahe beschwerdefrei und ohne Rezidiv abgeheilten

Harnblasentumors, scheint sich am Beschwerdebild des Beschwerdeführers im

Wesentlichen nichts geändert zu haben. Die Befundlage ist dieselbe. In keinem

der eingereichten Berichte wird zudem eine Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Überdies lässt sich auch indirekt aus keinem der Berichte auf eine länger als

drei Monate dauernde und damit im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV (vgl.

zur Relevanz dieser Norm im vorliegenden Zusammenhang das Urteil des Bundesgerichts

8C_124/2020 vom 15. April 2020 E. 6) revisionsrechtlich relevante

Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit in nunmehr auch einer leichten Tätigkeit

schliessen, was im Falle des Beschwerdeführers wesentlich wäre für eine

Veränderung seines Invaliditätsgrades, da eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

in einer schweren oder mittelschweren Tätigkeit bereits im Zeitpunkt des

letzten rechtskräftigen Entscheids der Beschwerdegegnerin unbestritten war.

3.4

Eine wesentliche Veränderung des

Invaliditätsgrades als Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. und 3 IVV

auf ein Revisionsgesuch ist nicht glaubhaft. Die Beschwerdegegnerin ist zu

Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten.

4.

Soweit der Beschwerdeführer in

Punkt 11 der Beschwerde Ausführungen zu einer unsorgfältigen Prüfung des

Anspruches auf berufliche Massnahmen im Rahmen der Abweisung des letzten

Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 macht (A.S. 11),

ist darauf nicht weiter einzugehen. Die betreffende Verfügung ist unangefochten

in Rechtskraft erwachsen. Ein neues Ersuchen um berufliche Massnahmen liegt

nicht vor und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auf die Beschwerde ist

diesbezüglich nicht einzutreten.

5.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Der Beschwerdeführer beantragt,

es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

6.1

Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden, wenn

sich auch ohne eine solche mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt,

dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (BGE 136 I 279 E. 1,

BGE 122 V 47 E. 3). Dies ist vorliegend der Fall. Die Prüfung der Frage,

ob als Eintretensvoraussetzung eine wesentliche Veränderung glaubhaft gemacht

werden konnte, erfolgt rein aufgrund der vom Beschwerdeführer bereits im

Verfahren vor der Beschwerdeführerin eingegebenen Akten. Neue Dokumente, welche

Hinweise auf eine wesentliche Veränderung geben könnten, können vor dem

Versicherungsgericht nicht mehr eingereicht werden, da nur die Frage zu

beantworten ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung

eingetreten ist. Die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde ist

unbehelflich und von vornherein nicht geeignet, die Verfügung der

Beschwerdegegnerin in Frage zu stellen. Von der beantragten Durchführung einer

Dispositiv

öffentlichen Verhandlung ist demnach abzusehen und der entsprechende Antrag

abzuweisen.

6.2 Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Bereich des

Sozialversicherungsrecht bei Leistungs- und Abgabestreitigkeiten anwendbar

(BGE 122 V 47 E. 2a m. w. H.). In

BGE 127 V 492 E. 1 b hat das Bundesgericht zudem

ausgeführt, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei anwendbar, da

materiell-rechtliche Leistungen im Streit liegen und es sich dabei

rechtsprechungsgemäss um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne der

Konventionsbestimmung handle. Dem Vorliegen einer Leistungsstreitigkeit ist

inhärent, dass über einen Leistungsanspruch materiell entschieden wurde oder

mindestens werden könnte, was notwendigerweise zunächst das Eintreten auf das

Leistungsgesuch voraussetzt. Erst mit dem Eintreten auf ein Leistungsgesuch

werden die Ansprüche der Versicherten auf Leistungen überhaupt einer Prüfung

zugänglich. Anfechtungsobjekt ist vorliegend eine Nichteintretensverfügung der

Verwaltung auf ein Leistungsbegehren des Beschwerdeführers. Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist folglich die Frage, ob die Eintretensvoraussetzungen

nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV vorliegen und nicht, ob Anspruch

auf Leistungen besteht. Die vorliegende Streitigkeit ist daher keine betreffend

materiell-rechtliche Leistungen, sondern verfahrensrechtlicher Natur und fällt

entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht in den

Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Vorliegend besteht

demzufolge kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6

Ziff. 1 EMRK. Der entsprechende Antrag ist auch aus diesem Grund

abzuweisen.

7.

7.1. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

7.2

7.2.1 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I.4

hiervor, A.S. 33). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers

hat am 6. Oktober 2023 eine Kostennote eingereicht, worin er einen

Kostenersatz von insgesamt CHF 2'958.65 geltend macht (A.S. 36 f.),

wobei sich dieser Betrag aus einem Aufwand von 10.67 Stunden (nachfolgend: h)

à 250.00 CHF sowie Auslagen von Total CHF 79.60 (exkl. MwSt)

zusammensetzt.

7.2.2 Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts

bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist.

In der Honorarnote vom 6. Oktober

2023 sind am 13. und 14. Juli 2023 zwei Telefonate mit Frau K.___

von 0.83 h und 0.08 h aufgeführt. Es ist nicht erkennbar, welchen

Zusammenhang diese beiden Telefonate mit der vorliegenden Sache haben, weshalb

diese nicht entschädigt werden können. Die Honorarnote ist entsprechend um 0.91

h zu kürzen. Ebenso sind in der gesamten Kostennote mehrere E-Mails an die L.___

aufgelistet (am 14. und 24. Juli 2023 [0.17 h und 0.08 h] sowie

am 1. September 2023 [0.17 h]), bei welchen ebenfalls nicht

ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang diese mit der vorliegenden Sache

stehen. Auch der damit verbundene Aufwand (insgesamt 0.42 h) ist somit

nicht zu entschädigen. Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer am 24. Juli

2023 ein Akteneinsichtsgesuch bei der Beschwerdegegnerin gestellt (IV-Nr. 68).

Der damit verbundene Aufwand ist praxisgemäss reiner Kanzleiaufwand, weshalb

die entsprechende Position (0.33 h) nicht zu entschädigen ist. Dasselbe

gilt für den Aufwand der gleichentags an den Beschwerdeführer verschickten und

in der Honorarnote als «Brief an Klient» bezeichneten Orientierungskopie

(0.17 h). Am 1. September 2023 hat der Beschwerdeführer im

Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eine Kopie seines

Mietvertrages zu den Akten reichen lassen (A.S. 30) und macht dafür einen

Aufwand von 0.25 h geltend («Brief ans Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn») sowie einen solchen von 0.17 h für das Versenden einer

Orientierungskopie an den Klienten («Brief an Klient»). Auch diese Aufwendungen

sind als Kanzleiaufwand nicht zu entschädigen. Dasselbe gilt für die beiden mit

«Brief an Klient» bezeichneten und mit je 0.17 h veranlagten Positionen

vom 7. und 26. September 2023, anlässlich derer dem

Beschwerdeführer die Verfügungen des Versicherungsgerichts vom 5. bzw.

22. September 2023 weitergeleitet wurden (A.S. 31 und 33). Am

6. Oktober schliesslich hat der Beschwerdeführer eine Kostennote

eingereicht (A.S. 35). Der hierfür geltend gemachte Aufwand (0.33 h)

ist praxisgemäss als Kanzleiaufwand nicht zu entschädigen, ebenso wie das

gleichentags mit «Brief an Klient» und mit 0.17 h in Rechnung gestellte

Weiterleiten einer Orientierungskopie an den Beschwerdeführer. Insgesamt ergibt

sich ein nicht zu entschädigender Aufwand von 3.12 h. Ausgewiesen und zu

entschädigen ist dagegen ein Aufwand von 7.55 h (10.67 h – 3.12 h).

Als Auslagen stellt der Beschwerdeführer

insgesamt 55 Kopien à je CHF 1.00 (exkl. MwSt) in Rechnung, die

restlichen Ausgaben betreffen Porti (A.S. 37). Kopien werden praxisgemäss

mit maximal CHF 0.50 vergütet, weshalb die geltend gemachten Auslagen für

Kopien um die Hälfte auf noch CHF 0.50/Kopie zu kürzen sind

(CHF 55.00/2 = CHF 27.50). Entsprechend belaufen sich die zu

ersetzenden Auslagen auf CHF 52.10 exkl. MwSt (CHF 79.60 – CHF 27.50).

7.2.3 Der Stundenansatz der

unentgeltlichen Vertretung gemäss § 161 i. V. m § 160

Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt CHF 180.00.

Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 1'519.75 (Honorar

von CHF 1'359.00 [CHF 180.00 x 7.55 h] zuzüglich Auslagen

von CHF 52.10 und 7.7 % MwSt). Dieser Betrag ist von der

Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im

Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters

im Umfang von CHF 569.20 inkl. 7.7 % MwSt (Differenz zu dem mit einem

Stundenansatz CHF 250.00 pro Stunde ermittelten Honorar) entsprechend der vom

Beschwerdeführer am 18. Juli 2023 unterzeichneten Honorarvereinbarung

[A.S. 38]).

7.3 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig.

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat

der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.00 zu

bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch

den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b

ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird

abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'519.75 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 569.20 inkl. MwSt, wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_810/2023 vom 7. März 2024 aufgehoben.