VSBES.2023.201
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
6. November 2023Deutsch21 min
eine wesentliche gesundheitliche Veränderung im Sinne eines Revisionsgrundes seit
Source so.ch
Urteil vom 6. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche Massnahmen und
Invalidenrente
(Verfügung vom 29. Juni 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) meldete sich im Dezember 2017 erstmals bei der IV-Stelle
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Akten-Nummer [nachfolgend: IV-Nr.] 1). Mit Verfügung vom 15. Oktober
2020 wies die Beschwerdegegnerin dieses erste Leistungsbegehren ab (IV-Nr. 42).
1.2 Im Februar 2023 ersuchte der
Beschwerdeführer unter Vorlage eines Berichts seiner Hausärztin um erneute
Prüfung seines Rentenanspruches (IV-Nr. 51). Nach Rücksprache mit dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 58) stellte ihm die
Beschwerdegegnerin in Aussicht, auf seine Neuanmeldung nicht einzutreten, da
eine wesentliche gesundheitliche Veränderung im Sinne eines Revisionsgrundes seit
Abweisung des letzten Leistungsbegehrens nicht glaubhaft sei (IV‑Nr. 59).
Der Beschwerdeführer reichte daraufhin weitere ärztliche Berichte ein (IV‑Nr. 62),
welche die Beschwerdegegnerin wiederum dem RAD vorlegte (IV‑Nr. 63).
Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 trat sie auf das neue Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers nicht ein (IV-Nr. 64).
2. Gegen die Verfügung vom
29. Juni 2023 lässt der Beschwerdeführer am 31. August 2023
Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [nachfolgend: A.S]
3 ff.):
1. Die
Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 29. Juni 2023 sei aufzuheben.
2.
a) Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf den mit Neuanmeldung vom
25. April 2023 geltend gemachten Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen,
Rente) einzutreten und diesen materiell zu prüfen.
b)
Eventualiter: die Beschwerdesache sei zur weiteren Prüfung der
Eintretensfrage und zum anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die
Neuanmeldung vom 25. April 2023 an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3.
Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin
3. Mit Verweis auf die Begründung
in der Verfügung und die Akten verzichtet die Beschwerdegegnerin am 20.
September 2023 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 32).
4. Am 22. September 2023 wird
dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt
und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt
(A.S. 33).
5. Am 6. Oktober 2023 reicht
der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine Kostennote sowie eine
Honorarvereinbarung ein (A.S. 35 f.).
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und
formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu
deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
2.1.1
Als
Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit
ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6
ATSG).
2.1.2
Für die Bestimmung des
Ausmasses der Invalidität (Invaliditätsgrad) wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
2.2
2.2.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald
sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs.
2.
IVV).
2.2.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung daher zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen
der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so
erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei
wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur
kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und dementsprechend an die
Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht
ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu
respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist
deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl.
BGE 109 V 114 E. 2b).
2.2.3
Als Vergleichsbasis für die
Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des
Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht. Dabei braucht es sich nicht um eine formelle
Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (BGE 133 V 108 E. 5.4).
2.2.4
Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der
Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt
insoweit nicht (BGE 130 V 69 E. 5.2.5). Unter Glaubhaftmachen ist nicht
der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind
vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die
Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten,
rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten
ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand
wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete
Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2
m. H.).
2.2.5
Weder eine im Vergleich zu
früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit,
noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten
Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu
schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des
Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 6. September 2019 E. 4.2). Andererseits muss die
glaubhaft zu machende Änderung nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen,
welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw.
rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen,
wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem
gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig
dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).
3.
Strittig ist vorliegend, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die erneute Anmeldung des
Beschwerdeführers eintrat. Zu prüfen ist folglich, ob mit den eingereichten
ärztlichen Berichten eine anspruchswesentliche Veränderung glaubhaft gemacht
werden konnte.
3.1
Anlässlich des letzten (und
ersten) Leistungsgesuchs, welches materiell durch die Beschwerdegegnerin
geprüft wurde, gab der Beschwerdeführer an, an einer Herzschwäche mit noch
maximal 30%iger Herzleistung zu leiden (IV-Nr. 2 S. 6). Aus den Akten
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer dilatativen Kardiomyopathie
litt und im Mai 2017 wegen einer kardialen Dekompensation und einem Lungenödem
hospitalisiert werden musste (IV-Nr. 19 S. 1; 22 S. 2). Der behandelnde Kardiologe,
Dr. med. B.___, führte damals aus, die Symptomatik zeige sich v. a. bei
körperlicher Anstrengung, z. B. sei Treppensteigen nur mit Mühe möglich und der
Beschwerdeführer leide unter Tagesmüdigkeit (IV-Nr. 32 S. 2). Weiter war er der
Ansicht, der Beschwerdeführer sei in einer körperlich schweren Tätigkeit nicht
mehr einsatzfähig, in einer Tätigkeit hingegen, welche keine schwere
körperliche Belastung beinhalte, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden
täglich (IV-Nr. 32 S. 3). Auch Dr. med. C.___ (Praktische Ärztin und Fachärztin
für Arbeitsmedizin) des RAD kam mit Stellungnahme vom 9. Juli 2020 aufgrund der
Berichte der behandelnden Kardiologen zur selben Einschätzung und hielt den
Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit im Baugewerbe für vollständig
arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne
Zwangshaltungen, ohne Stress und Schichtarbeit mit ausreichenden Pausen
hingegen sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (IV-Nr. 36 S. 2). Gestützt
auf diese Stellungnahme ermittelte die Beschwerdegegnerin einen IV-Grad von
3.
% und wies das Leistungsbegehren Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15.
Oktober 2020 ab (IV-Nr. 42).
3.2
Im Zuge der Neuanmeldung im
Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer diverse Arztberichte ein als Nachweis
einer gesundheitlichen Verschlechterung. Beschwerdeweise führt er im
Wesentlichen aus, es ergebe sich aus diesen Berichten, dass er nunmehr auch in
angepasster Tätigkeit nicht mehr voll arbeitsfähig sei, weil sich seine
Leistungsfähigkeit infolge einer weiteren Verschlechterung der Herzfunktion
reduziert habe (A.S. 8 f.). Den vom Beschwerdeführer im Rahmen der
Neuanmeldung vorgelegten Berichten lässt sich diesbezüglich Folgendes
entnehmen:
3.2.1
Die Hausärztin des
Beschwerdeführers (Dr. med. D.___, Praktische Ärztin) berichtete am 13.
Dezember 2022, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf seine Herzkrankheit
stabil. Im April 2022 sei ein Herzschrittmacher implantiert worden.
Zwischenzeitlich seien aber andere schwere Krankheiten hinzugetreten, welche es
dem Beschwerdeführer nicht erlaubten, zu arbeiten. Der Beschwerdeführer müsse
körperliche Belastungen vermeiden. Sie diagnostizierte ein Urothelkarzinom,
eine Blasenentleerungsstörung, Hodenhypothrophie beidseits, eine dilatative
Kardiomyopathie und eine koronare Herzerkrankung, ein metabolisches Syndrom
sowie eine unklare Hyperprolaktinämie (IV-Nr. 56).
3.2.2
Vom 1. bis 5. November
2021.
war der Beschwerdeführer im E.___ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht
vom 9. November 2021 trat der Beschwerdeführer dort wegen einer
Angina pectoris ein, woraufhin in den Folgetagen verschiedene kardiologische Untersuchungen
getätigt wurden. Am 3. November 2021 wurde eine transthorakale
Echokardiographie (TTE) durchgeführt, welche eine mittelschwer eingeschränkte
systolische Funktion (LVEF 40 %) ergab. Diagnostiziert wurden eine
dilatative Kardiomyopathie bei koronarer und hypertensiver Herzerkrankung,
bestehend seit Mai 2017, ein Infekt unklaren Fokus a. e. viral,
Prädiabetes und eine Dyslipidämie (IV-Nr. 62 S. 4 ff.).
3.2.3
Im Untersuchungsbericht vom 14. Januar 2022
über eine am selben Tag erfolgte ambulante Herz-Untersuchung wurden eine
dilatative Kardiopathie bei koronarer und hypertensiver Herzerkrankung
diagnostiziert sowie als Nebendiagnosen ein Status nach Infekt unklarem Fokus
a. e. viral im November 2021. Die Abklärungen hätten eine
mittelschwer eingeschränkte Funktion des linken Ventrikels (EF 32 %)
ergeben, der rechte Ventrikel habe mit EF 49 % eine leicht eingeschränkte
Funktion (IV-Nr. 62 S. 11 ff.).
3.2.4
Vom 8. bis
10.
April 2022 war der Beschwerdeführer erneut stationär im Spital E.___.
Während dieses Aufenthaltes wurde ihm ein implantierbarer kardioverter
Defibrillator (implantable cardioverter defibrillator, ICD) eingesetzt. Die
Implantation sei komplikationslos verlaufen, der ICD habe anlässlich der
postinterventionellen Kontrolle regelrecht funktioniert (IV-Nr. 62
S. 16).
3.2.5
Am 28. Juni 2022
besuchte der Beschwerdeführer eine Sprechstunde bei Dr. med. F.___ (Facharzt
für Urologie), weil er seit längerem Probleme beim Wasserlassen hatte.
Dr. med. F.___ konnte die Ursache der Miktionsstörungen nicht benennen und
diagnostizierte eine unklare Blasenentleerungsstörung (IV-Nr. 62
S. 21 f.). Am 11. August 2022 fand erneut eine Untersuchung bei
Dr. F.___ statt, anlässlich welcher der Verdacht auf ein Urothelkarzinom
der Harnblase geäussert und eine Operation zur Entfernung desselben auf den 24. August 2022
geplant (IV-Nr. 62 S. 23 ff.) und durchgeführt wurde (IV-Nr. 62
S. 25). Am 1. September 2022 lagen die Resultate der Histologie des
während der Operation am 24. August 2022 entfernten Materials vor und
es konnte schliesslich die Diagnose eines Urothelkarzinoms gesichert gestellt
werden (IV-Nr. 62 S. 27). Zwecks Nachresektion musste der
Beschwerdeführer am 15. September 2022 erneut operiert werden (IV‑Nr. 62
S. 30), danach war laut Bericht vom 30. September 2022 an sechs
ambulanten Terminen eine Nachbehandlung mittels einer BCG-Instillationstherapie
vorgesehen (IV-Nr. 62 S. 34). Gemäss Bericht vom 15. Dezember 2022
sei diese Therapie gut vertragen und bei deutlicher klinischer Besserung
abgeschlossen worden. Der Verlauf sei erfreulich und ohne Rezidiv
(IV-Nr. 62 S. 39).
3.2.6
Am 30. November 2022 war
der Beschwerdeführer abermals im Spital E.___ zur kardiologischen
Verlaufskontrolle. Gemäss Sprechstundenbericht zeigte sich echokardiographisch
ein stabiler Verlauf mit unverändert mittelschwer eingeschränkter LV-Funktion.
Hinweise auf eine Füllungsdruckerhöhung und andere relevante Pathologien hätten
nicht vorgelegen. Das Leistungsniveau des Beschwerdeführers sei auf niedrigem
Niveau stabil, eine Etage Treppensteigen sei gerade noch möglich ohne Dyspnoe
(IV-Nr. 62 S. 35 ff.).
3.2.7
Gemäss einem Kurzbericht vom 21. März 2023
der Dres. med. G.___ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin) und H.___
war der Beschwerdeführer ab dem 17. März 2023 wegen Schmerzen und
Fatigue im Spital E.___ hospitalisiert. Gemäss dem Bericht lag eine reaktive
Arthritis, ätiologisch am ehesten im Rahmen der BCG-Instillation, vor. Der
Beschwerdeführer wurde mit Schmerzmitteln behandelt. Dem Bericht ist nicht zu
entnehmen, wann der Beschwerdeführer das Spital wieder verlassen konnte
(IV-Nr. 62 S. 41).
3.2.8
Am 21. April 2023 war
der Beschwerdeführer zur Verlaufskontrolle des Urothelkarzinoms. Gemäss Sprechstundenbericht
vom 1. Mai 2023 der Dres. med. I.___ und J.___ (Facharzt für
Urologie) sei der Zustand des Beschwerdeführers gebessert, beinahe
beschwerdefrei. Es bestünden keine urologischen Beschwerden (IV-Nr. 62
S. 47).
3.2.9
Die Beschwerdegegnerin legte diese
ärztlichen Berichte erneut dem RAD vor. Dr. med. C.___ kam am
6.
Juni 2023 zusammenfassend zum Schluss, der Verlauf in Bezug auf
den Harnblasentumor sei positiv und es bestehe gemäss dem letzten Bericht von
Dr. med. J.___ beinahe Beschwerdefreiheit. Auch in Bezug auf die
kardiologische Situation werde ein stabiler Verlauf beschrieben mit unverändert
mittelschwer eingeschränkter LV-Funktion und stabiler Leistungsfähigkeit.
Sowohl den kardiologischen wie auch den urologischen Berichten liessen sich
stabile/behandelbare Zustandsbilder entnehmen (IV‑Nr. 63 S. 1).
Im Weiteren verwies sie auf ihre Stellungnahmen vom 1. Mai 2023,
wonach anhand der neu eingereichten Dokumente keine Verschlechterung glaubhaft
sei. Der Beschwerdeführer sei weiterhin nicht arbeitsfähig in schweren
Tätigkeiten, was schon seit 2017 bekannt sei (IV‑Nr. 58).
3.3
3.3.1
Die Beschwerdegegnerin stützt sich
in ihrem Nichteintretensentscheid im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des
RAD vom 1. Mai 2023 und 6. Juni 2023.
3.3.2
Der Beschwerdeführer bringt vor,
die Kardiopathie des Beschwerdeführers sei komplex und bedürfe einer
kardiologischen Expertise. Der Beschwerdeführer beruft sich auf
bundesgerichtliche Rechtsprechung zur fachlichen Qualifikation von
medizinischen Gutachtern und rügt, die von der Beschwerdegegnerin um
Einschätzung gebetene Ärztin des RAD (Dr. med. C.___) verfüge nicht über einen
Facharzttitel in Kardiologie (A.S. 9). Der Beschwerdeführer verkennt mit
bei dieser Argumentation, dass eine vertiefte Abklärungspflicht im
Verfahrensstadium der Prüfung der Eintretensfrage weder besteht noch die
Beschwerdegegnerin treffen würde. Es obliegt dem Beschwerdeführer, im Falle
einer Neuanmeldung eine anspruchsrelevante Veränderung glaubhaft zu machen. Die
Beschwerdegegnerin ist nicht verpflichtet, vertiefte Abklärungen hinsichtlich
der Klärung der Eintretensfrage zu treffen. Sie hat nur zu prüfen, ob gewisse
Anhaltspunkte bestehen, dass sich der anspruchsrelevante Sachverhalt verändert
haben könnte. Hierfür ist eine eingehende fachärztliche Expertise nicht
notwendig. Der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid eines kantonalen
Gerichts, wonach ein Eintreten auf eine Neuanmeldung keine erhebliche
Veränderung des Sachverhaltes voraussetzt, widerspricht der klaren und
langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
3.3.3
Die Berichte von Dr. med. C.___
fassen die durch den Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichte und das
sich daraus ergebende gesundheitliche Bild des Beschwerdeführers zusammen und
sind nachvollziehbar. In den vom Beschwerdeführer eingereichten fachärztlichen
Berichten ist keine anspruchsrelevante, wesentliche Veränderung seines Invaliditätsgrades
dokumentiert – weder wird eine solche explizit beschrieben, noch lässt sich
eine solche daraus ableiten. Mit Ausnahme des zwischenzeitlich aufgetretenen,
nunmehr aber beinahe beschwerdefrei und ohne Rezidiv abgeheilten
Harnblasentumors, scheint sich am Beschwerdebild des Beschwerdeführers im
Wesentlichen nichts geändert zu haben. Die Befundlage ist dieselbe. In keinem
der eingereichten Berichte wird zudem eine Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Überdies lässt sich auch indirekt aus keinem der Berichte auf eine länger als
drei Monate dauernde und damit im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV (vgl.
zur Relevanz dieser Norm im vorliegenden Zusammenhang das Urteil des Bundesgerichts
8C_124/2020 vom 15. April 2020 E. 6) revisionsrechtlich relevante
Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit in nunmehr auch einer leichten Tätigkeit
schliessen, was im Falle des Beschwerdeführers wesentlich wäre für eine
Veränderung seines Invaliditätsgrades, da eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
in einer schweren oder mittelschweren Tätigkeit bereits im Zeitpunkt des
letzten rechtskräftigen Entscheids der Beschwerdegegnerin unbestritten war.
3.4
Eine wesentliche Veränderung des
Invaliditätsgrades als Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. und 3 IVV
auf ein Revisionsgesuch ist nicht glaubhaft. Die Beschwerdegegnerin ist zu
Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten.
4.
Soweit der Beschwerdeführer in
Punkt 11 der Beschwerde Ausführungen zu einer unsorgfältigen Prüfung des
Anspruches auf berufliche Massnahmen im Rahmen der Abweisung des letzten
Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 macht (A.S. 11),
ist darauf nicht weiter einzugehen. Die betreffende Verfügung ist unangefochten
in Rechtskraft erwachsen. Ein neues Ersuchen um berufliche Massnahmen liegt
nicht vor und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auf die Beschwerde ist
diesbezüglich nicht einzutreten.
5.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt,
es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
6.1
Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden, wenn
sich auch ohne eine solche mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt,
dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (BGE 136 I 279 E. 1,
BGE 122 V 47 E. 3). Dies ist vorliegend der Fall. Die Prüfung der Frage,
ob als Eintretensvoraussetzung eine wesentliche Veränderung glaubhaft gemacht
werden konnte, erfolgt rein aufgrund der vom Beschwerdeführer bereits im
Verfahren vor der Beschwerdeführerin eingegebenen Akten. Neue Dokumente, welche
Hinweise auf eine wesentliche Veränderung geben könnten, können vor dem
Versicherungsgericht nicht mehr eingereicht werden, da nur die Frage zu
beantworten ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung
eingetreten ist. Die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde ist
unbehelflich und von vornherein nicht geeignet, die Verfügung der
Beschwerdegegnerin in Frage zu stellen. Von der beantragten Durchführung einer
Dispositiv
öffentlichen Verhandlung ist demnach abzusehen und der entsprechende Antrag
abzuweisen.
6.2 Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Bereich des
Sozialversicherungsrecht bei Leistungs- und Abgabestreitigkeiten anwendbar
(BGE 122 V 47 E. 2a m. w. H.). In
BGE 127 V 492 E. 1 b hat das Bundesgericht zudem
ausgeführt, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei anwendbar, da
materiell-rechtliche Leistungen im Streit liegen und es sich dabei
rechtsprechungsgemäss um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne der
Konventionsbestimmung handle. Dem Vorliegen einer Leistungsstreitigkeit ist
inhärent, dass über einen Leistungsanspruch materiell entschieden wurde oder
mindestens werden könnte, was notwendigerweise zunächst das Eintreten auf das
Leistungsgesuch voraussetzt. Erst mit dem Eintreten auf ein Leistungsgesuch
werden die Ansprüche der Versicherten auf Leistungen überhaupt einer Prüfung
zugänglich. Anfechtungsobjekt ist vorliegend eine Nichteintretensverfügung der
Verwaltung auf ein Leistungsbegehren des Beschwerdeführers. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist folglich die Frage, ob die Eintretensvoraussetzungen
nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV vorliegen und nicht, ob Anspruch
auf Leistungen besteht. Die vorliegende Streitigkeit ist daher keine betreffend
materiell-rechtliche Leistungen, sondern verfahrensrechtlicher Natur und fällt
entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht in den
Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Vorliegend besteht
demzufolge kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6
Ziff. 1 EMRK. Der entsprechende Antrag ist auch aus diesem Grund
abzuweisen.
7.
7.1. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I.4
hiervor, A.S. 33). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a ZPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers
hat am 6. Oktober 2023 eine Kostennote eingereicht, worin er einen
Kostenersatz von insgesamt CHF 2'958.65 geltend macht (A.S. 36 f.),
wobei sich dieser Betrag aus einem Aufwand von 10.67 Stunden (nachfolgend: h)
à 250.00 CHF sowie Auslagen von Total CHF 79.60 (exkl. MwSt)
zusammensetzt.
7.2.2 Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts
bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist.
In der Honorarnote vom 6. Oktober
2023 sind am 13. und 14. Juli 2023 zwei Telefonate mit Frau K.___
von 0.83 h und 0.08 h aufgeführt. Es ist nicht erkennbar, welchen
Zusammenhang diese beiden Telefonate mit der vorliegenden Sache haben, weshalb
diese nicht entschädigt werden können. Die Honorarnote ist entsprechend um 0.91
h zu kürzen. Ebenso sind in der gesamten Kostennote mehrere E-Mails an die L.___
aufgelistet (am 14. und 24. Juli 2023 [0.17 h und 0.08 h] sowie
am 1. September 2023 [0.17 h]), bei welchen ebenfalls nicht
ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang diese mit der vorliegenden Sache
stehen. Auch der damit verbundene Aufwand (insgesamt 0.42 h) ist somit
nicht zu entschädigen. Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer am 24. Juli
2023 ein Akteneinsichtsgesuch bei der Beschwerdegegnerin gestellt (IV-Nr. 68).
Der damit verbundene Aufwand ist praxisgemäss reiner Kanzleiaufwand, weshalb
die entsprechende Position (0.33 h) nicht zu entschädigen ist. Dasselbe
gilt für den Aufwand der gleichentags an den Beschwerdeführer verschickten und
in der Honorarnote als «Brief an Klient» bezeichneten Orientierungskopie
(0.17 h). Am 1. September 2023 hat der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eine Kopie seines
Mietvertrages zu den Akten reichen lassen (A.S. 30) und macht dafür einen
Aufwand von 0.25 h geltend («Brief ans Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn») sowie einen solchen von 0.17 h für das Versenden einer
Orientierungskopie an den Klienten («Brief an Klient»). Auch diese Aufwendungen
sind als Kanzleiaufwand nicht zu entschädigen. Dasselbe gilt für die beiden mit
«Brief an Klient» bezeichneten und mit je 0.17 h veranlagten Positionen
vom 7. und 26. September 2023, anlässlich derer dem
Beschwerdeführer die Verfügungen des Versicherungsgerichts vom 5. bzw.
22. September 2023 weitergeleitet wurden (A.S. 31 und 33). Am
6. Oktober schliesslich hat der Beschwerdeführer eine Kostennote
eingereicht (A.S. 35). Der hierfür geltend gemachte Aufwand (0.33 h)
ist praxisgemäss als Kanzleiaufwand nicht zu entschädigen, ebenso wie das
gleichentags mit «Brief an Klient» und mit 0.17 h in Rechnung gestellte
Weiterleiten einer Orientierungskopie an den Beschwerdeführer. Insgesamt ergibt
sich ein nicht zu entschädigender Aufwand von 3.12 h. Ausgewiesen und zu
entschädigen ist dagegen ein Aufwand von 7.55 h (10.67 h – 3.12 h).
Als Auslagen stellt der Beschwerdeführer
insgesamt 55 Kopien à je CHF 1.00 (exkl. MwSt) in Rechnung, die
restlichen Ausgaben betreffen Porti (A.S. 37). Kopien werden praxisgemäss
mit maximal CHF 0.50 vergütet, weshalb die geltend gemachten Auslagen für
Kopien um die Hälfte auf noch CHF 0.50/Kopie zu kürzen sind
(CHF 55.00/2 = CHF 27.50). Entsprechend belaufen sich die zu
ersetzenden Auslagen auf CHF 52.10 exkl. MwSt (CHF 79.60 – CHF 27.50).
7.2.3 Der Stundenansatz der
unentgeltlichen Vertretung gemäss § 161 i. V. m § 160
Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt CHF 180.00.
Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 1'519.75 (Honorar
von CHF 1'359.00 [CHF 180.00 x 7.55 h] zuzüglich Auslagen
von CHF 52.10 und 7.7 % MwSt). Dieser Betrag ist von der
Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im
Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters
im Umfang von CHF 569.20 inkl. 7.7 % MwSt (Differenz zu dem mit einem
Stundenansatz CHF 250.00 pro Stunde ermittelten Honorar) entsprechend der vom
Beschwerdeführer am 18. Juli 2023 unterzeichneten Honorarvereinbarung
[A.S. 38]).
7.3 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat
der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.00 zu
bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch
den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b
ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird
abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'519.75 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 569.20 inkl. MwSt, wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_810/2023 vom 7. März 2024 aufgehoben.