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Entscheid

VSBES.2023.203

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

16. Oktober 2024Deutsch18 min

ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und deren Krankentaggeldversicherung

Source so.ch

Urteil vom 16. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente

(Verfügung vom 3. August 2023)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der im Juli 1960 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) erlitt im Frühling 2020 eine Lungenembolie

(IV-Aktennr. [IV-Nr.] 20 S. 15) und in der Folge eine schwere

chronisch thromboembolische pulmonale Hypertonie (CTEPH). Sein in diesem

Zeitpunkt bestehendes Arbeitsverhältnis wurde per 30. September 2020 auf

Wunsch des Beschwerdeführers aufgelöst (IV-Nr. 22 S. 1 und 11),

welcher sich auf diesen Zeitpunkt hin durch seine berufliche

Vorsorgeeinrichtung vorzeitig pensionieren liess (A.S. 7). Im November

2022 meldete er sich bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Invalidenrente an (IV-Nr. 1). Die

Beschwerdegegnerin holte diverse ärztliche Berichte sowie Angaben der

ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und deren Krankentaggeldversicherung

ein und legte diese Akten mehrfach dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur

Stellungnahme vor (IV-Nrn. 15, 25 S. 2, 34 S. 2). Gestützt auf

dessen Beurteilungen stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 19. April 2023 in Aussicht, sein Leistungsgesuch

abzulehnen, da in einer körperlich leichten, nicht beinbelastenden und

überwiegend sitzenden Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit vorliege

(IV-Nr. 26).

1.2 Mit Einwand vom 15. Mai

2023 (IV-Nr. 27) bzw. diesen ergänzenden Eingaben vom 16. und

23. Juni 2023 (IV-Nrn. 31 und 33 S. 1 f.) beantragte der

Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Invalidenrente und rügte die Abklärungen

der Beschwerdegegnerin als mangelhaft. Zudem liess er ein Schreiben seiner

behandelnden Fachärztin (Prof. Dr. med. B.___, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie) vom 19. Juni 2023 zu den Akten

geben, in welchem diese eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %

attestierte (IV-Nr. 33 S. 3). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD

(IV-Nr. 34) verfügte die Beschwerdegegnerin am 3. August 2023 im

Sinne des Vorbescheids (IV-Nr. 36).

2.

2.1 Am 4. September 2023 lässt

der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

3. August 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

erheben mit folgendem Rechtsbegehren (IV-Nr. 38, Aktenseiten

[A.S.] 5 ff.):

1. In Aufhebung der Verfügung vom

3. August 2023 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer ab 1. Mai 2023 die gesetzlichen Invalidenleistungen

auszurichten.

2. Eventualiter: Die Streitsache sei zur

Einholung eines fachärztlichen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

-

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

2.2 Mit Verfügung vom

5. September 2023 wird der Beschwerdeführer aufgefordert, bis am

3. Oktober 2023 einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 zu

bezahlen (A.S. 13). Am 12. September wird festgestellt, dass der

Kostenvorschuss bezahlt worden ist (A.S. 15).

2.3 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Verweis auf die gleichzeitig eingereichten Akten und die

Begründung im angefochtenen Entscheid am 25. September 2023 auf eine

Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 17).

2.4 Am 5. Oktober 2023 reicht

die Vertreterin des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss (A.S. 18) eine

Kostennote ein (A.S. 19 f.).

2.5 Mit Verfügung vom 18. Juni

2024 fordert das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer auf, sämtliche ihm

vorliegenden Arztberichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse einzureichen

(A.S. 23), woraufhin der Beschwerdeführer am 4. Juli 2024 einen

Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 24. November 2022 sowie zwei

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu den Akten reicht (A.S. 26). Die Eingabe

wird der Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt

(A.S. 27).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges

Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres

(Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses (Warte-)Jahres zu mindestens

40.

% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist

dabei die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer

Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 ATSG).

2.3

Das Wartejahr gilt als eröffnet,

sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist

(Ulrich Meyer/Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,

3.

Aufl., Zürich 2014, Art. 28 IVG N 32; Amanda Wittwer:

Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht,

Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1

IVG).

2.4

Im

Dispositiv

Sozialversichersicherungsrecht herrscht der Untersuchungsgrundsatz. Demnach

prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich

erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1

ATSG). Auch das Versicherungsgericht stellt im Beschwerdefall unter Mitwirkung

der Parteien die rechtserheblichen Tatsachen fest und erhebt die notwendigen

Beweise. Es ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG).

Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über

den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Der Sachverhalt ist

dabei so weit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil

des Bundesgerichtes 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2.).

3. Der Beschwerdeführer bemängelt,

es liege entgegen der Begründung in der angefochtenen Verfügung keine

vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit vor, sondern eine

solche von noch höchstens 50 %. Auf die anderslautenden Stellungnahmen des

RAD könne nicht abgestellt werden (A.S. 8 ff.).

3.1 Die Anmeldung des

Beschwerdeführers zum Rentenbezug erfolgte im November 2022 (IV-Nr. 1).

Damit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung

hat, muss seine Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres (Wartejahr) ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % betragen haben

und nach Ablauf dieses (Warte-)Jahres eine Invalidität von mindestens 40 %

vorliegen. Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von

sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches

(vgl. E. 2.2 hiervor). Bei einer Anmeldung im November 2022 bedeutet

dies, dass frühestens sechs Monate später, mithin also ab Mai 2023 ein

Rentenanspruch bestünde, sofern zuvor während eines Jahres (Wartejahr) die

entsprechenden Bedingungen einer im Durchschnitt mindestens 40%igen

Arbeitsunfähigkeit erfüllt waren und danach eine Invalidität von mindestens

40 % vorliegt. Der vorliegend für die Beurteilung des Leistungsanspruchs

relevante Zeitraum beginnt somit im Mai 2022 und dauert bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der angefochtenen Verfügung am 3. August 2023.

3.2 Wie sich der Gesundheitszustand

und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor Mai 2022 präsentierte, ist

infolge der erst im November 2022 erfolgten Anmeldung nicht entscheidwesentlich

(vgl. E. II. 3.1 hiervor). Um die ärztlichen Berichte ab Mai 2022 im

richtigen Kontext beurteilen zu können, ist ein zusammenfassender Blick in die

vor Mai 2022 datierenden Akten dennoch angebracht. Demnach erlitt der

Beschwerdeführer im Frühling 2020 eine Lungenembolie und in der Folge eine

schwere CTEPH. Danach lässt sich den medizinischen Akten in der Tendenz eine

Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers

entnehmen. So bedarf er, nachdem er 2020 praktisch dauernd (IV-Nr. 18

S. 4) und 2021 schliesslich noch beim Spazieren und nachts (IV-Nr. 18

S. 13) auf zusätzliche Sauerstoffzufuhr angewiesen war, mittlerweile nur

noch nachts und bei Belastung zusätzlichen Sauerstoffs (IV-Nr. 19

S. 27 und Beschwerdebeilage [BB] 5 S. 4). Weiter konnte auf eine

ursprünglich erwogene Lungentransplantation (IV-Nr. 18 S. 11)

verzichtet werden, weil der Beschwerdeführer im Verlauf kaum Einschränkungen im

Alltag zu vergegenwärtigen hatte und die CTEPH stattdessen weiter mit –

mittlerweile sieben Ballonangioplastien (vgl. IV-Nr. 14 S. 2,

IV-Nr. 15, IV-Nr. 18 S. 10, 28, 31, IV-Nr. 19 S. 15

und 25) - behandelt werden konnte (IV-Nr. 18 S. 24).

3.3 Betreffend den vorliegend

relevanten Zeitraum ab Mai 2022 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der

angefochtenen Verfügung finden sich in den Akten die folgenden ärztlichen

Berichte:

3.3.1 Dem u. a. von

Prof. Dr. med. B.___ visierten Austrittsbericht des

Universitätsspitals D.___ vom 8. Juni 2022 zufolge, unterzog sich der

Beschwerdeführer dort zwischen dem 2. und 4. Juni 2022 im Rahmen

eines kurzen, elektiven Aufenthaltes der siebten (und letzten dokumentierten)

Ballonangioplastie. Es habe bei Eintritt ein vorbekannter rezidivierender

links-thorakaler Druck über der Herzspitze bestanden, welcher bereits

kardiologisch abgeklärt worden sei, der nicht belastungsabhängig sei und nur

wenige Augenblicke auftrete. Ansonsten habe der Beschwerdeführer unter

keinerlei Beschwerden gelitten, insbesondere nicht unter Dyspnoe oder typischen

Erkältungssymptomen (IV-Nr. 5 S. 4). Der Beschwerdeführer habe sich

bei Eintritt hämodynamisch stabil, kardiopulmonal kompensiert und afebril

präsentiert. Die Ballonangioplastie sei komplikationslos verlaufen und der

Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden

können. Weitere Ballonangioplastien seien nicht geplant, hingegen eine

stationäre Rehabilitation im Herbst 2022, wobei die entsprechende Anmeldung

nach einer weiteren Verlaufskontrolle im September 2022 in Angriff genommen

werde (IV-Nr. 5 S. 2).

3.3.2 Gemäss Bericht von

Prof. Dr. med. B.___ vom 26. September 2022 über die

pulmonale Hypertonie-Sprechstunde vom 20. September 2022 habe der

Beschwerdeführer über eine tendenzielle Verbesserung der Leistungsfähigkeit

seit der erneuten Ballonangioplastie berichtet, wobei er nach wie vor nicht auf

dem «Ausgangsniveau» sei. Er trainiere mittlerweile zwei- bis dreimal Mal pro

Woche für eineinhalb Stunden MTT und laufe eine bis eineinhalb Stunden pro Tag.

Er schlafe tief und fühle sich körperlich belastbarer, jedoch tagsüber oft

müde. Er sei aktuell beunruhigt, weil er nach dem Stuhlgang vermehrt Blut an

der Harnröhre festgestellt habe und habe diesbezüglich nun eine urologische

Abklärung aufgegleist. Zudem verspüre er häufig Kribbeln und Missempfindungen

im Bereich der beiden Vorfüsse und würde dies gerne weiter abklären lassen

(IV-Nr. 14 S. 3). Ausserdem dokumentierte

Prof. Dr. med. B.___ die Resultate einer durchgeführten

Spiroergometrie und erläuterte, diese habe eine «erhaltene Leistungsfähigkeit»

und keine «kardiale oder atemtechnische Limitierung» aufgezeigt, was zur

subjektiv vom Beschwerdeführer berichteten Leistungssteigerung nach den

Ballonangioplastien passe. Es habe eine moderate Gasaustauschstörung mit

leichter Zunahme unter Belastung und eine leicht erhöhte Totraumventilation als

Hinweis für eine pulmonal-vaskuläre Limitierung nachgewiesen werden können

(IV-Nr. 14 S. 4.). Die nächste reguläre Verlaufskontrolle sei in

sechs Monaten geplant. Hinsichtlich der Dysästhesien in den unteren

Extremitäten werde differentialdiagnostisch ein Restless-Legs-Syndrom in

Betracht gezogen. Auf Wunsch des Beschwerdeführers sei eine Anmeldung beim

Angiologen erfolgt zur weiteren Differenzierung derselben. Es werde empfohlen,

zuvor durch den Hausarzt den Folsäure- und den Vitamin-B12-Spiegel als

potentielle Ursache des Restless-Legs-Syndroms bestimmen zu lassen

(IV-Nr. 14 S. 5).

3.3.3 Am 4. November 2022 fand die

geplante angiologische Sprechstunde (vgl. E. II. 3.3.2 hiervor) bei

Dr. med. E.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und

Angiologie) statt. Dieser berichtete dazu am 7. November 2022, der

Beschwerdeführer beklage vor allem abends störende Dysästhesien an den Zehen

des rechten Fusses. Der Beschwerdeführer arbeite seit zwei Jahren nicht mehr.

Mit der medikamentösen, der Sauerstoff- und PTA-Unterstützung habe sich seine

Gehstrecke von fünf Metern auf mittlerweile viele Kilometer erhöht. Ab nächster

Woche sei eine stationäre Rehabilitation in der Klinik C.___ geplant.

Anlässlich der Sprechstunde sei der Beschwerdeführer in recht gutem

Allgemeinzustand gewesen. Bei der Untersuchung hätten sich keine eindellbaren

Ödeme und keine trophischen Störungen gezeigt, nur C1-Rezidivvarizen. Der

Beschwerdeführer habe Krallenzehendeformationen beidseits, aber keine

Druckstellen. Die Untersuchung habe zudem eine erhaltene Berührungssensibilität

an den Füssen gezeigt, PSR und ASR seien symmetrisch normal. Der Vibrationssinn

MTP I sei beidseits 2/8. Weiter hätten die Untersuchungen eine normale Rekapillarisation

akral rechts, ein normales Oszillogramm und ein normaler Wadenmuskeltest

ergeben (IV-Nr. 17 S. 18). Es könne sowohl eine relevante PAVK wie

auch eine chronische Veneninsuffizienz ausgeschlossen werden. Die chronischen,

den Beschwerdeführer glücklicherweise nur wenig störenden Zehenbeschwerden

seien neuropathischer Natur. Es sei vom Vorliegen einer beginnenden

Polyneuropathie noch unklarer Ätiologie auszugehen (IV-Nr. 17 S. 19).

3.3.4 Gemäss dem im Beschwerdeverfahren

eingeholten Austrittsbericht vom 24. November 2022 über die stationäre

Rehabilitation in der Klinik C.___ fand diese zwischen dem 7. und 25.

November 2022 statt (BB 5 S. 1). Bei Eintritt habe der

Beschwerdeführer über eine allgemeine Schwäche, jedoch eine leicht verbesserte

Leistungsfähigkeit und verbesserte Atemnot unter Belastung seit der letzten

Ballonangioplastie im Juni 2022 berichtet. Der Beschwerdeführer habe sich

allseits orientiert, kardiopulmonal stabil, normokard, afebril und in gutem

Allgemein- und normalem Ernährungszustand präsentiert. Die Sauerstoffsättigung

habe bei Eintritt nativ 93 % betragen. In der Eintrittsuntersuchung hätten

sich vesikuläre Atemgeräusche über allen Lungenfeldern gezeigt. Der übrige

Status sei alters- und habitus-entsprechend gewesen. Auch der Laborbefund sei,

bis auf einen niedrignormalen Kaliumspiegel, unauffällig gewesen (BB 5

S. 3). Während der Therapie und im Verlauf der Rehabilitation sei der

Beschwerdeführer kardiozirkulatorisch und pulmonal stabil geblieben und habe

stets eine ausreichende periphere Oxygenierung mit Sättigungswerten im Bereich

von über 92 % in Ruhe aufgewiesen. Lungenfunktionell habe sich eine

leichte obstruktive Ventilationsstörung gezeigt und eine exspiratorisch

eingeschränkte Atemmuskelstärke bei normaler Diffusionsmessung.

Blutgasanalytisch sei eine leichte bis mittelgradige Ruhehyposämie festgestellt

worden bei grenzwertiger Indikation zur Langzeit-Sauerstofftherapie. Unter

Belastung sei die Sättigung SpO2 bis 85 % abgefallen und der

Beschwerdeführer habe einen positiven Einfluss der Sauerstoffzufuhr auf seine

Leistungsfähigkeit bemerkt. Die nächtliche Pulsoxymetrie nativ habe eine

ungenügende, leicht erniedrigte nächtliche Sauerstoffsättigung gezeigt, wobei

Sauerstoffzufuhr zu einer Normalisierung der Oxygenation geführt habe (BB 5

S. 3). Insgesamt sei die Rehabilitation erfolgreich verlaufen. Der

Beschwerdeführer habe dank intensiver Physiotherapie seine Leistungsfähigkeit

subjektiv wie objektiv steigern können. Es werde situativ die Weiterführung der

nächtlichen Langzeit-Sauerstofftherapie als sinnvoll erachtet (BB 5

S. 4).

3.3.5 Am 1. Dezember 2022 fand

zudem die, ebenfalls bereits im Bericht von Prof. Dr. med. B.___

vom 26. September 2022 erwähnte (vgl. E. II. 3.3.2 hiervor),

urologische Sprechstunde bei Dr. med. F.___ (Facharzt für Urologie)

statt. Dieser hielt im dazu verfassten Bericht vom 8. Dezember 2022 fest,

Ursache der berichteten Hämaturieepisoden sei am ehesten eine

Prostatarandvenenblutung bei deutlich vergrösserter, intravesikal

obstruierender Prostata. Es werde versuchsweise Duodart zur Optimierung der

Miktionssituation eingesetzt, er habe ein entsprechendes Rezept für vier Wochen

ausgestellt. Bei guter Verträglichkeit könne sich der Beschwerdeführer melden,

damit ein Dauerrezept ausgestellt werde. Sodann sei in sechs Monaten eine

Kontrolle vorgesehen. Sofern der Beschwerdeführer Duodart nicht vertrage,

sollte mindestens eine Alphablockade mit Tamsulosin wieder aufgenommen werden,

was eine Kontrolle im Jahresintervall erfordere (IV-Nr. 17 S. 5).

3.3.6 Zu Händen der Rechtsvertreterin

des Beschwerdeführers legte Prof. Dr. med. B.___ am 19. Juni

2023 zusammenfassend dar, der Beschwerdeführer leide unter einer schweren CTEPH

als Folge chronischer Lungenembolien, wobei die therapeutischen Optionen

ausgeschöpft seien. Seine Leistungsfähigkeit sei im Vergleich zu Gesunden

deutlich reduziert. Die letzte Spiroergometrie habe eine maximale

Sauerstoffaufnahme von 19 ml/kg/min ergeben. Dies entspreche, so führte

sie unter Verweis auf einen medizinischen Fachartikel des Swiss Medical Forums

(Swiss Medical Forum 2017, 17 (40): 849 – 858; online einsehbar unter:

weiter aus, einer Arbeitsfähigkeit von 50 %. Hinzu komme eine leichte

Einschränkung lungenfunktionell mit einem Ein-Sekunden-Volumen (FEV1) von

77 % der Norm und einer Diffusionskapazität von ebenfalls 77 % der

Norm. Insgesamt liege die Arbeitsunfähigkeit damit bei «zumindest» 50 %

wobei auch die Belastung des Arbeitsweges berücksichtigt werden müsse

(IV-Nr. 33 S. 3).

3.4 Keinem der in den Akten

liegenden Berichte der behandelnden Ärzte lässt sich die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers sowohl in angestammter wie auch angepasster Tätigkeit

zweifelsfrei entnehmen. Die berichterstattenden Ärzte der Klinik machten

diesbezüglich im Austrittsbericht vom 24. November 2022 keine Aussagen. An

entsprechender Stelle vermerkten sie lediglich, der Beschwerdeführer sei

«pensioniert» (BB 5 S. 4). Auch die Beurteilung von

Prof. Dr. med. B.___ vom 19. Juni 2023 ist hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit wenig aufschlussreich. Sie berichtet darin von einer durch den

Beschwerdeführer anlässlich der letzten Spiroergometrie erzielten maximalen

Sauerstoffaufnahme von 19 ml/kg und verweist zur Begründung der daraus

resultierenden Arbeitsfähigkeit auf einen Fachartikel des Swiss Medical Forums,

der die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Lungenerkrankungen thematisiert,

jedoch ohne dies weiter zu erläutern (IV-Nr. 33 S. 3). Somit bleibt

unklar, inwiefern die verminderte Sauerstoffaufnahmefähigkeit und andere

Einschränkungen den Beschwerdeführer bei der Arbeit beeinträchtigen. Auch das

vom Beschwerdeführer im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingereichte

Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2. Juli 2024 von

PD Dr. med. G.___ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und

Pneumologie), welche rückwirkend ab 1. April 2021 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit attestiert, kann nicht zur Beurteilung des Rentenanspruches

des Beschwerdeführers herangezogen werden. Dieses Zeugnis wurde gemäss

PD Dr. med. G.___ retrospektiv erstellt, weil der

Beschwerdeführer zuvor «arbeitslos war und keine Zeugnisse zur Vorlage beim

Arbeitgeber benötigte» (BB 6). PD Dr. med. G.___ tritt in

den Akten nirgends als behandelnde oder berichterstattende Ärztin in

Erscheinung. Es ist unklar, auf welche medizinischen Befunde oder Akten sich

die Ärztin bei dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt. Jedenfalls hat

sie den Beschwerdeführer ausweislich der Akten nicht selbst untersucht.

3.5

3.5.1 Die Beschwerdegegnerin hat die

medizinischen Akten mehrfach dem RAD vorgelegt. Dr. med. H.___

(Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin) des RAD führte am

9. Dezember 2022 bezugnehmend auf den Bericht von

Prof. Dr. med. B.___ vom 26. September 2022 aus (vgl.

IV-Nr. 14), diese berichte, der Beschwerdeführer trainiere zwei- bis

dreimal wöchentlich eineinhalb Stunden MTT und laufe täglich eine bis

eineinhalb Stunden. Aufgrund der Resultate der durchgeführten Spiroergometrie

hätten eine erhaltene Leistungsfähigkeit und keine kardialen oder

atemmechanischen Limitierungen festgestellt werden können, womit «bei insgesamt

positivem Heilungsverlauf nach letztmaliger Ballonangioplastie» keine

objektivierbaren Einschränkungen hinsichtlich einer körperlich leichten, nicht

beinbelastenden und überwiegend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeiten

vorlägen (IV‑Nr. 15). Später, am 14. April 2023, hielt

Dr. med. H.___ mit Verweis auf den neu bei der Beschwerdegegnerin

eingegangenen Bericht von Dr. med. E.___ vom 7. November 2022

(vgl. IV-Nr. 7 S. 19) fest, aus diesem könne eine «Verbesserung der

Mobilität» abgeleitet werden. Insgesamt bestehe bei weiter verbesserbarer

Tendenz und gutem Heilungsverlauf grundsätzlich weiterhin eine volle

Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit

(IV-Nr. 25 S. 2). Auch am 28. Juni 2023 hielt

Dr. med. H.___ an dieser Einschätzung fest, nachdem die

Beschwerdegegnerin ihr auch das Schreiben von Prof. Dr. med.

vom 19. Juni 2023 (vgl. IV-Nr. IV-Nr. 33 S. 3) zur

Stellungnahme vorgelegt hatte, wobei sie ergänzend ausführte, die Ausführungen

von Prof. Dr. med. B.___ seien nicht differenziert oder

nachvollziehbar im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers (IV-Nr. 34 S. 2).

3.5.2 Auch die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. med. H.___ des RAD

leuchtet nicht ein. Dr. med. H.___ ist in den relevanten Fachgebieten

keine Fachärztin, widerspricht aber der in diesem Gebiet fachlich

qualifizierten Prof. Dr. med. B.___, welche den Beschwerdeführer als

mindestens 50 % arbeitsunfähig erachtet. Eine nachvollziehbare Begründung

dafür liefert Dr. med. H.___ nicht. Zudem hat sie den Beschwerdeführer zu

keinem Zeitpunkt persönlich untersucht.

3.6 Insgesamt vermag keiner der sich

in den Akten befindlichen ärztlichen Berichte den Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar aufzuzeigen. Es ist

insbesondere unklar, welche Einschränkungen der Beschwerdeführer im Alltag und

bei der Arbeit zu vergegenwärtigen hat und in welchem Ausmass diese die

Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist nicht

erstellt. Es besteht Bedarf nach weiteren Abklärungen, welche von der

Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Begutachtung vorzugsweise bei einem spez.

Pneumologen/in des Beschwerdeführers vorzunehmen sind. Dies insbesondere vor

dem Hintergrund einer IV-Erstanmeldung und einem ausgewiesenen

Gesundheitsschaden. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur

weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

4.1

4.1.1 Gemäss Art. 61

lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Ein teilweises Obsiegen kommt praxisgemäss in Bezug

auf die Parteientschädigung einem vollen Obsiegen gleich, wenn – wie hier – das

weitergehende (und insoweit abgewiesene) Rechtsbegehren den Vertretungsaufwand

nicht erheblich erhöht hat (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2

m. w. H.). Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer

daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist.

4.1.2 Die Vertreterin des

Beschwerdeführers macht in ihrer Kostennote vom 29. September 2023

pauschal einen Aufwand von 13 Stunden (Std.) à CHF 280.00/Std. sowie

Auslagen für Porti etc. in Höhe von CHF 39.50 geltend (A.S. 21).

Zusätzlich stellt sie den vom Beschwerdeführer geleisteten

Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 in Rechnung. Letzterer

steht nicht in Zusammenhang mit der Parteientschädigung, sondern mit den

Verfahrenskosten und ist folglich nicht über die Parteientschädigung zu

entschädigen. Die Kostennote ist um diese Position zu kürzen. Somit resultiert

bei einem Aufwand von 13 Std. à CHF 280.00/Std. und Auslagen in Höhe

von CHF 39.50 eine von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende

Parteientschädigung von noch CHF 3'962.80 (inkl. Auslagen und MwSt).

4.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall betragen diese CHF 600.00 und

sind nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu

bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe

ist ihm zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2023 aufgehoben

und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'962.80 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer