VSBES.2023.203
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
16. Oktober 2024Deutsch18 min
ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und deren Krankentaggeldversicherung
Source so.ch
Urteil vom 16. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente
(Verfügung vom 3. August 2023)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der im Juli 1960 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) erlitt im Frühling 2020 eine Lungenembolie
(IV-Aktennr. [IV-Nr.] 20 S. 15) und in der Folge eine schwere
chronisch thromboembolische pulmonale Hypertonie (CTEPH). Sein in diesem
Zeitpunkt bestehendes Arbeitsverhältnis wurde per 30. September 2020 auf
Wunsch des Beschwerdeführers aufgelöst (IV-Nr. 22 S. 1 und 11),
welcher sich auf diesen Zeitpunkt hin durch seine berufliche
Vorsorgeeinrichtung vorzeitig pensionieren liess (A.S. 7). Im November
2022 meldete er sich bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Invalidenrente an (IV-Nr. 1). Die
Beschwerdegegnerin holte diverse ärztliche Berichte sowie Angaben der
ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und deren Krankentaggeldversicherung
ein und legte diese Akten mehrfach dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur
Stellungnahme vor (IV-Nrn. 15, 25 S. 2, 34 S. 2). Gestützt auf
dessen Beurteilungen stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 19. April 2023 in Aussicht, sein Leistungsgesuch
abzulehnen, da in einer körperlich leichten, nicht beinbelastenden und
überwiegend sitzenden Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit vorliege
(IV-Nr. 26).
1.2 Mit Einwand vom 15. Mai
2023 (IV-Nr. 27) bzw. diesen ergänzenden Eingaben vom 16. und
23. Juni 2023 (IV-Nrn. 31 und 33 S. 1 f.) beantragte der
Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Invalidenrente und rügte die Abklärungen
der Beschwerdegegnerin als mangelhaft. Zudem liess er ein Schreiben seiner
behandelnden Fachärztin (Prof. Dr. med. B.___, Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie) vom 19. Juni 2023 zu den Akten
geben, in welchem diese eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %
attestierte (IV-Nr. 33 S. 3). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD
(IV-Nr. 34) verfügte die Beschwerdegegnerin am 3. August 2023 im
Sinne des Vorbescheids (IV-Nr. 36).
2.
2.1 Am 4. September 2023 lässt
der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
3. August 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
erheben mit folgendem Rechtsbegehren (IV-Nr. 38, Aktenseiten
[A.S.] 5 ff.):
1. In Aufhebung der Verfügung vom
3. August 2023 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer ab 1. Mai 2023 die gesetzlichen Invalidenleistungen
auszurichten.
2. Eventualiter: Die Streitsache sei zur
Einholung eines fachärztlichen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
-
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
2.2 Mit Verfügung vom
5. September 2023 wird der Beschwerdeführer aufgefordert, bis am
3. Oktober 2023 einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 zu
bezahlen (A.S. 13). Am 12. September wird festgestellt, dass der
Kostenvorschuss bezahlt worden ist (A.S. 15).
2.3 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Verweis auf die gleichzeitig eingereichten Akten und die
Begründung im angefochtenen Entscheid am 25. September 2023 auf eine
Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 17).
2.4 Am 5. Oktober 2023 reicht
die Vertreterin des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss (A.S. 18) eine
Kostennote ein (A.S. 19 f.).
2.5 Mit Verfügung vom 18. Juni
2024 fordert das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer auf, sämtliche ihm
vorliegenden Arztberichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse einzureichen
(A.S. 23), woraufhin der Beschwerdeführer am 4. Juli 2024 einen
Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 24. November 2022 sowie zwei
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu den Akten reicht (A.S. 26). Die Eingabe
wird der Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt
(A.S. 27).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges
Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres
(Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses (Warte-)Jahres zu mindestens
40.
% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist
dabei die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 ATSG).
2.3
Das Wartejahr gilt als eröffnet,
sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist
(Ulrich Meyer/Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
3.
Aufl., Zürich 2014, Art. 28 IVG N 32; Amanda Wittwer:
Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht,
Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1
IVG).
2.4
Im
Dispositiv
Sozialversichersicherungsrecht herrscht der Untersuchungsgrundsatz. Demnach
prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich
erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1
ATSG). Auch das Versicherungsgericht stellt im Beschwerdefall unter Mitwirkung
der Parteien die rechtserheblichen Tatsachen fest und erhebt die notwendigen
Beweise. Es ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG).
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über
den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Der Sachverhalt ist
dabei so weit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil
des Bundesgerichtes 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2.).
3. Der Beschwerdeführer bemängelt,
es liege entgegen der Begründung in der angefochtenen Verfügung keine
vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit vor, sondern eine
solche von noch höchstens 50 %. Auf die anderslautenden Stellungnahmen des
RAD könne nicht abgestellt werden (A.S. 8 ff.).
3.1 Die Anmeldung des
Beschwerdeführers zum Rentenbezug erfolgte im November 2022 (IV-Nr. 1).
Damit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung
hat, muss seine Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres (Wartejahr) ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % betragen haben
und nach Ablauf dieses (Warte-)Jahres eine Invalidität von mindestens 40 %
vorliegen. Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches
(vgl. E. 2.2 hiervor). Bei einer Anmeldung im November 2022 bedeutet
dies, dass frühestens sechs Monate später, mithin also ab Mai 2023 ein
Rentenanspruch bestünde, sofern zuvor während eines Jahres (Wartejahr) die
entsprechenden Bedingungen einer im Durchschnitt mindestens 40%igen
Arbeitsunfähigkeit erfüllt waren und danach eine Invalidität von mindestens
40 % vorliegt. Der vorliegend für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
relevante Zeitraum beginnt somit im Mai 2022 und dauert bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung am 3. August 2023.
3.2 Wie sich der Gesundheitszustand
und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor Mai 2022 präsentierte, ist
infolge der erst im November 2022 erfolgten Anmeldung nicht entscheidwesentlich
(vgl. E. II. 3.1 hiervor). Um die ärztlichen Berichte ab Mai 2022 im
richtigen Kontext beurteilen zu können, ist ein zusammenfassender Blick in die
vor Mai 2022 datierenden Akten dennoch angebracht. Demnach erlitt der
Beschwerdeführer im Frühling 2020 eine Lungenembolie und in der Folge eine
schwere CTEPH. Danach lässt sich den medizinischen Akten in der Tendenz eine
Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
entnehmen. So bedarf er, nachdem er 2020 praktisch dauernd (IV-Nr. 18
S. 4) und 2021 schliesslich noch beim Spazieren und nachts (IV-Nr. 18
S. 13) auf zusätzliche Sauerstoffzufuhr angewiesen war, mittlerweile nur
noch nachts und bei Belastung zusätzlichen Sauerstoffs (IV-Nr. 19
S. 27 und Beschwerdebeilage [BB] 5 S. 4). Weiter konnte auf eine
ursprünglich erwogene Lungentransplantation (IV-Nr. 18 S. 11)
verzichtet werden, weil der Beschwerdeführer im Verlauf kaum Einschränkungen im
Alltag zu vergegenwärtigen hatte und die CTEPH stattdessen weiter mit –
mittlerweile sieben Ballonangioplastien (vgl. IV-Nr. 14 S. 2,
IV-Nr. 15, IV-Nr. 18 S. 10, 28, 31, IV-Nr. 19 S. 15
und 25) - behandelt werden konnte (IV-Nr. 18 S. 24).
3.3 Betreffend den vorliegend
relevanten Zeitraum ab Mai 2022 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung finden sich in den Akten die folgenden ärztlichen
Berichte:
3.3.1 Dem u. a. von
Prof. Dr. med. B.___ visierten Austrittsbericht des
Universitätsspitals D.___ vom 8. Juni 2022 zufolge, unterzog sich der
Beschwerdeführer dort zwischen dem 2. und 4. Juni 2022 im Rahmen
eines kurzen, elektiven Aufenthaltes der siebten (und letzten dokumentierten)
Ballonangioplastie. Es habe bei Eintritt ein vorbekannter rezidivierender
links-thorakaler Druck über der Herzspitze bestanden, welcher bereits
kardiologisch abgeklärt worden sei, der nicht belastungsabhängig sei und nur
wenige Augenblicke auftrete. Ansonsten habe der Beschwerdeführer unter
keinerlei Beschwerden gelitten, insbesondere nicht unter Dyspnoe oder typischen
Erkältungssymptomen (IV-Nr. 5 S. 4). Der Beschwerdeführer habe sich
bei Eintritt hämodynamisch stabil, kardiopulmonal kompensiert und afebril
präsentiert. Die Ballonangioplastie sei komplikationslos verlaufen und der
Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden
können. Weitere Ballonangioplastien seien nicht geplant, hingegen eine
stationäre Rehabilitation im Herbst 2022, wobei die entsprechende Anmeldung
nach einer weiteren Verlaufskontrolle im September 2022 in Angriff genommen
werde (IV-Nr. 5 S. 2).
3.3.2 Gemäss Bericht von
Prof. Dr. med. B.___ vom 26. September 2022 über die
pulmonale Hypertonie-Sprechstunde vom 20. September 2022 habe der
Beschwerdeführer über eine tendenzielle Verbesserung der Leistungsfähigkeit
seit der erneuten Ballonangioplastie berichtet, wobei er nach wie vor nicht auf
dem «Ausgangsniveau» sei. Er trainiere mittlerweile zwei- bis dreimal Mal pro
Woche für eineinhalb Stunden MTT und laufe eine bis eineinhalb Stunden pro Tag.
Er schlafe tief und fühle sich körperlich belastbarer, jedoch tagsüber oft
müde. Er sei aktuell beunruhigt, weil er nach dem Stuhlgang vermehrt Blut an
der Harnröhre festgestellt habe und habe diesbezüglich nun eine urologische
Abklärung aufgegleist. Zudem verspüre er häufig Kribbeln und Missempfindungen
im Bereich der beiden Vorfüsse und würde dies gerne weiter abklären lassen
(IV-Nr. 14 S. 3). Ausserdem dokumentierte
Prof. Dr. med. B.___ die Resultate einer durchgeführten
Spiroergometrie und erläuterte, diese habe eine «erhaltene Leistungsfähigkeit»
und keine «kardiale oder atemtechnische Limitierung» aufgezeigt, was zur
subjektiv vom Beschwerdeführer berichteten Leistungssteigerung nach den
Ballonangioplastien passe. Es habe eine moderate Gasaustauschstörung mit
leichter Zunahme unter Belastung und eine leicht erhöhte Totraumventilation als
Hinweis für eine pulmonal-vaskuläre Limitierung nachgewiesen werden können
(IV-Nr. 14 S. 4.). Die nächste reguläre Verlaufskontrolle sei in
sechs Monaten geplant. Hinsichtlich der Dysästhesien in den unteren
Extremitäten werde differentialdiagnostisch ein Restless-Legs-Syndrom in
Betracht gezogen. Auf Wunsch des Beschwerdeführers sei eine Anmeldung beim
Angiologen erfolgt zur weiteren Differenzierung derselben. Es werde empfohlen,
zuvor durch den Hausarzt den Folsäure- und den Vitamin-B12-Spiegel als
potentielle Ursache des Restless-Legs-Syndroms bestimmen zu lassen
(IV-Nr. 14 S. 5).
3.3.3 Am 4. November 2022 fand die
geplante angiologische Sprechstunde (vgl. E. II. 3.3.2 hiervor) bei
Dr. med. E.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und
Angiologie) statt. Dieser berichtete dazu am 7. November 2022, der
Beschwerdeführer beklage vor allem abends störende Dysästhesien an den Zehen
des rechten Fusses. Der Beschwerdeführer arbeite seit zwei Jahren nicht mehr.
Mit der medikamentösen, der Sauerstoff- und PTA-Unterstützung habe sich seine
Gehstrecke von fünf Metern auf mittlerweile viele Kilometer erhöht. Ab nächster
Woche sei eine stationäre Rehabilitation in der Klinik C.___ geplant.
Anlässlich der Sprechstunde sei der Beschwerdeführer in recht gutem
Allgemeinzustand gewesen. Bei der Untersuchung hätten sich keine eindellbaren
Ödeme und keine trophischen Störungen gezeigt, nur C1-Rezidivvarizen. Der
Beschwerdeführer habe Krallenzehendeformationen beidseits, aber keine
Druckstellen. Die Untersuchung habe zudem eine erhaltene Berührungssensibilität
an den Füssen gezeigt, PSR und ASR seien symmetrisch normal. Der Vibrationssinn
MTP I sei beidseits 2/8. Weiter hätten die Untersuchungen eine normale Rekapillarisation
akral rechts, ein normales Oszillogramm und ein normaler Wadenmuskeltest
ergeben (IV-Nr. 17 S. 18). Es könne sowohl eine relevante PAVK wie
auch eine chronische Veneninsuffizienz ausgeschlossen werden. Die chronischen,
den Beschwerdeführer glücklicherweise nur wenig störenden Zehenbeschwerden
seien neuropathischer Natur. Es sei vom Vorliegen einer beginnenden
Polyneuropathie noch unklarer Ätiologie auszugehen (IV-Nr. 17 S. 19).
3.3.4 Gemäss dem im Beschwerdeverfahren
eingeholten Austrittsbericht vom 24. November 2022 über die stationäre
Rehabilitation in der Klinik C.___ fand diese zwischen dem 7. und 25.
November 2022 statt (BB 5 S. 1). Bei Eintritt habe der
Beschwerdeführer über eine allgemeine Schwäche, jedoch eine leicht verbesserte
Leistungsfähigkeit und verbesserte Atemnot unter Belastung seit der letzten
Ballonangioplastie im Juni 2022 berichtet. Der Beschwerdeführer habe sich
allseits orientiert, kardiopulmonal stabil, normokard, afebril und in gutem
Allgemein- und normalem Ernährungszustand präsentiert. Die Sauerstoffsättigung
habe bei Eintritt nativ 93 % betragen. In der Eintrittsuntersuchung hätten
sich vesikuläre Atemgeräusche über allen Lungenfeldern gezeigt. Der übrige
Status sei alters- und habitus-entsprechend gewesen. Auch der Laborbefund sei,
bis auf einen niedrignormalen Kaliumspiegel, unauffällig gewesen (BB 5
S. 3). Während der Therapie und im Verlauf der Rehabilitation sei der
Beschwerdeführer kardiozirkulatorisch und pulmonal stabil geblieben und habe
stets eine ausreichende periphere Oxygenierung mit Sättigungswerten im Bereich
von über 92 % in Ruhe aufgewiesen. Lungenfunktionell habe sich eine
leichte obstruktive Ventilationsstörung gezeigt und eine exspiratorisch
eingeschränkte Atemmuskelstärke bei normaler Diffusionsmessung.
Blutgasanalytisch sei eine leichte bis mittelgradige Ruhehyposämie festgestellt
worden bei grenzwertiger Indikation zur Langzeit-Sauerstofftherapie. Unter
Belastung sei die Sättigung SpO2 bis 85 % abgefallen und der
Beschwerdeführer habe einen positiven Einfluss der Sauerstoffzufuhr auf seine
Leistungsfähigkeit bemerkt. Die nächtliche Pulsoxymetrie nativ habe eine
ungenügende, leicht erniedrigte nächtliche Sauerstoffsättigung gezeigt, wobei
Sauerstoffzufuhr zu einer Normalisierung der Oxygenation geführt habe (BB 5
S. 3). Insgesamt sei die Rehabilitation erfolgreich verlaufen. Der
Beschwerdeführer habe dank intensiver Physiotherapie seine Leistungsfähigkeit
subjektiv wie objektiv steigern können. Es werde situativ die Weiterführung der
nächtlichen Langzeit-Sauerstofftherapie als sinnvoll erachtet (BB 5
S. 4).
3.3.5 Am 1. Dezember 2022 fand
zudem die, ebenfalls bereits im Bericht von Prof. Dr. med. B.___
vom 26. September 2022 erwähnte (vgl. E. II. 3.3.2 hiervor),
urologische Sprechstunde bei Dr. med. F.___ (Facharzt für Urologie)
statt. Dieser hielt im dazu verfassten Bericht vom 8. Dezember 2022 fest,
Ursache der berichteten Hämaturieepisoden sei am ehesten eine
Prostatarandvenenblutung bei deutlich vergrösserter, intravesikal
obstruierender Prostata. Es werde versuchsweise Duodart zur Optimierung der
Miktionssituation eingesetzt, er habe ein entsprechendes Rezept für vier Wochen
ausgestellt. Bei guter Verträglichkeit könne sich der Beschwerdeführer melden,
damit ein Dauerrezept ausgestellt werde. Sodann sei in sechs Monaten eine
Kontrolle vorgesehen. Sofern der Beschwerdeführer Duodart nicht vertrage,
sollte mindestens eine Alphablockade mit Tamsulosin wieder aufgenommen werden,
was eine Kontrolle im Jahresintervall erfordere (IV-Nr. 17 S. 5).
3.3.6 Zu Händen der Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers legte Prof. Dr. med. B.___ am 19. Juni
2023 zusammenfassend dar, der Beschwerdeführer leide unter einer schweren CTEPH
als Folge chronischer Lungenembolien, wobei die therapeutischen Optionen
ausgeschöpft seien. Seine Leistungsfähigkeit sei im Vergleich zu Gesunden
deutlich reduziert. Die letzte Spiroergometrie habe eine maximale
Sauerstoffaufnahme von 19 ml/kg/min ergeben. Dies entspreche, so führte
sie unter Verweis auf einen medizinischen Fachartikel des Swiss Medical Forums
(Swiss Medical Forum 2017, 17 (40): 849 – 858; online einsehbar unter:
weiter aus, einer Arbeitsfähigkeit von 50 %. Hinzu komme eine leichte
Einschränkung lungenfunktionell mit einem Ein-Sekunden-Volumen (FEV1) von
77 % der Norm und einer Diffusionskapazität von ebenfalls 77 % der
Norm. Insgesamt liege die Arbeitsunfähigkeit damit bei «zumindest» 50 %
wobei auch die Belastung des Arbeitsweges berücksichtigt werden müsse
(IV-Nr. 33 S. 3).
3.4 Keinem der in den Akten
liegenden Berichte der behandelnden Ärzte lässt sich die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers sowohl in angestammter wie auch angepasster Tätigkeit
zweifelsfrei entnehmen. Die berichterstattenden Ärzte der Klinik machten
diesbezüglich im Austrittsbericht vom 24. November 2022 keine Aussagen. An
entsprechender Stelle vermerkten sie lediglich, der Beschwerdeführer sei
«pensioniert» (BB 5 S. 4). Auch die Beurteilung von
Prof. Dr. med. B.___ vom 19. Juni 2023 ist hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit wenig aufschlussreich. Sie berichtet darin von einer durch den
Beschwerdeführer anlässlich der letzten Spiroergometrie erzielten maximalen
Sauerstoffaufnahme von 19 ml/kg und verweist zur Begründung der daraus
resultierenden Arbeitsfähigkeit auf einen Fachartikel des Swiss Medical Forums,
der die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Lungenerkrankungen thematisiert,
jedoch ohne dies weiter zu erläutern (IV-Nr. 33 S. 3). Somit bleibt
unklar, inwiefern die verminderte Sauerstoffaufnahmefähigkeit und andere
Einschränkungen den Beschwerdeführer bei der Arbeit beeinträchtigen. Auch das
vom Beschwerdeführer im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingereichte
Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2. Juli 2024 von
PD Dr. med. G.___ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und
Pneumologie), welche rückwirkend ab 1. April 2021 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestiert, kann nicht zur Beurteilung des Rentenanspruches
des Beschwerdeführers herangezogen werden. Dieses Zeugnis wurde gemäss
PD Dr. med. G.___ retrospektiv erstellt, weil der
Beschwerdeführer zuvor «arbeitslos war und keine Zeugnisse zur Vorlage beim
Arbeitgeber benötigte» (BB 6). PD Dr. med. G.___ tritt in
den Akten nirgends als behandelnde oder berichterstattende Ärztin in
Erscheinung. Es ist unklar, auf welche medizinischen Befunde oder Akten sich
die Ärztin bei dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt. Jedenfalls hat
sie den Beschwerdeführer ausweislich der Akten nicht selbst untersucht.
3.5
3.5.1 Die Beschwerdegegnerin hat die
medizinischen Akten mehrfach dem RAD vorgelegt. Dr. med. H.___
(Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin) des RAD führte am
9. Dezember 2022 bezugnehmend auf den Bericht von
Prof. Dr. med. B.___ vom 26. September 2022 aus (vgl.
IV-Nr. 14), diese berichte, der Beschwerdeführer trainiere zwei- bis
dreimal wöchentlich eineinhalb Stunden MTT und laufe täglich eine bis
eineinhalb Stunden. Aufgrund der Resultate der durchgeführten Spiroergometrie
hätten eine erhaltene Leistungsfähigkeit und keine kardialen oder
atemmechanischen Limitierungen festgestellt werden können, womit «bei insgesamt
positivem Heilungsverlauf nach letztmaliger Ballonangioplastie» keine
objektivierbaren Einschränkungen hinsichtlich einer körperlich leichten, nicht
beinbelastenden und überwiegend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeiten
vorlägen (IV‑Nr. 15). Später, am 14. April 2023, hielt
Dr. med. H.___ mit Verweis auf den neu bei der Beschwerdegegnerin
eingegangenen Bericht von Dr. med. E.___ vom 7. November 2022
(vgl. IV-Nr. 7 S. 19) fest, aus diesem könne eine «Verbesserung der
Mobilität» abgeleitet werden. Insgesamt bestehe bei weiter verbesserbarer
Tendenz und gutem Heilungsverlauf grundsätzlich weiterhin eine volle
Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit
(IV-Nr. 25 S. 2). Auch am 28. Juni 2023 hielt
Dr. med. H.___ an dieser Einschätzung fest, nachdem die
Beschwerdegegnerin ihr auch das Schreiben von Prof. Dr. med.
vom 19. Juni 2023 (vgl. IV-Nr. IV-Nr. 33 S. 3) zur
Stellungnahme vorgelegt hatte, wobei sie ergänzend ausführte, die Ausführungen
von Prof. Dr. med. B.___ seien nicht differenziert oder
nachvollziehbar im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers (IV-Nr. 34 S. 2).
3.5.2 Auch die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. med. H.___ des RAD
leuchtet nicht ein. Dr. med. H.___ ist in den relevanten Fachgebieten
keine Fachärztin, widerspricht aber der in diesem Gebiet fachlich
qualifizierten Prof. Dr. med. B.___, welche den Beschwerdeführer als
mindestens 50 % arbeitsunfähig erachtet. Eine nachvollziehbare Begründung
dafür liefert Dr. med. H.___ nicht. Zudem hat sie den Beschwerdeführer zu
keinem Zeitpunkt persönlich untersucht.
3.6 Insgesamt vermag keiner der sich
in den Akten befindlichen ärztlichen Berichte den Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar aufzuzeigen. Es ist
insbesondere unklar, welche Einschränkungen der Beschwerdeführer im Alltag und
bei der Arbeit zu vergegenwärtigen hat und in welchem Ausmass diese die
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist nicht
erstellt. Es besteht Bedarf nach weiteren Abklärungen, welche von der
Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Begutachtung vorzugsweise bei einem spez.
Pneumologen/in des Beschwerdeführers vorzunehmen sind. Dies insbesondere vor
dem Hintergrund einer IV-Erstanmeldung und einem ausgewiesenen
Gesundheitsschaden. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur
weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 61
lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Ein teilweises Obsiegen kommt praxisgemäss in Bezug
auf die Parteientschädigung einem vollen Obsiegen gleich, wenn – wie hier – das
weitergehende (und insoweit abgewiesene) Rechtsbegehren den Vertretungsaufwand
nicht erheblich erhöht hat (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2
m. w. H.). Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer
daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin
zu bezahlen ist.
4.1.2 Die Vertreterin des
Beschwerdeführers macht in ihrer Kostennote vom 29. September 2023
pauschal einen Aufwand von 13 Stunden (Std.) à CHF 280.00/Std. sowie
Auslagen für Porti etc. in Höhe von CHF 39.50 geltend (A.S. 21).
Zusätzlich stellt sie den vom Beschwerdeführer geleisteten
Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 in Rechnung. Letzterer
steht nicht in Zusammenhang mit der Parteientschädigung, sondern mit den
Verfahrenskosten und ist folglich nicht über die Parteientschädigung zu
entschädigen. Die Kostennote ist um diese Position zu kürzen. Somit resultiert
bei einem Aufwand von 13 Std. à CHF 280.00/Std. und Auslagen in Höhe
von CHF 39.50 eine von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende
Parteientschädigung von noch CHF 3'962.80 (inkl. Auslagen und MwSt).
4.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall betragen diese CHF 600.00 und
sind nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu
bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe
ist ihm zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2023 aufgehoben
und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'962.80 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer