VSBES.2023.204
Mutterschaftsversicherung
20. Juni 2024Deutsch12 min
die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2023 Beschwerde
Source so.ch
Urteil vom 20. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114
Beschwerdegegnerin
betreffend Mutterschaftsversicherung
(Einspracheentscheid vom 21. Juli 2023)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) gebar am 22. Juli 2022 ein Kind (Beilagen der
Beschwerdegegnerin [AK-Nr.], S. 3). Am 12. und 28. August 2022
reichte sie der Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) drei teilweise ausgefüllte Anmeldeformulare für den Bezug
einer Mutterschaftsentschädigung ein (AK-Nr. 1 ff., 13 ff. und
23 ff.). Mit Verfügung vom 13. April 2023 teilte ihr die
Beschwerdegegnerin mit, sie habe aus ihrer Anstellung für die B.___ ab dem
22. Juli 2022 bis zum 27. Oktober 2022 (98 Tage) Anspruch auf
Mutterschaftsentschädigung in Höhe von CHF 1'722.25 (AK-Nr. 75).
1.2 Gegen diese Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin am 17. April 2023 Einsprache. Zur Begründung
führte sie sinngemäss aus, die zur Berechnung der Mutterschaftsentschädigung
herangezogenen Einkommen seien falsch, die Höhe der Mutterschaftsentschädigung
habe dem zuletzt von ihr bezogenen Krankentaggeld zu entsprechen und es müsste
das Einkommen einer weiteren Arbeitgeberin, der C.___, bei der Berechnung
berücksichtigt werden (AK-Nr. 77). In teilweiser Gutheissung der
Einsprache legte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 21. Juli
2023 die Höhe der Mutterschaftsentschädigung neu auf CHF 4'944.85 fest
(AK-Nr. 81 f.).
2.
2.1 Am 29. August 2023 erhebt
die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2023 Beschwerde
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) und
beantragt sinngemäss, es seien bei der Berechnung der
Mutterschaftsentschädigung zusätzliche Einkommen aus einer weiteren Anstellung (bei
D.___) zu berücksichtigen, die Mutterschaftsentschädigung neu zu berechnen und
ihr der Differenzbetrag zzgl. 5 % Zins seit Januar 2023 zuzusprechen.
Zudem sei von einem Abzug der Quellensteuer abzusehen (A.S. 4).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
am 21. September 2023 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 8 ff).
2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 29. September 2023 im Wesentlichen an den Ausführungen in der
Beschwerde fest (A.S. 15 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet am
9. Oktober 2023 auf eine Duplik (A.S. 21).
2.4 Mit Verfügung vom 11. März
2024 teilt die Präsidentin des Versicherungsgerichts den Parteien mit, das
Versicherungsgericht erachte die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten
als unvollständig und setzt der Beschwerdegegnerin Frist bis zum 22. März
2024, dem Versicherungsgericht sämtliche in der Sache angefallenen Akten
einzureichen (A.S. 23). Die Beschwerdegegnerin gibt daraufhin am 18. März
2024 eine bisher nicht eingereichte E-Mail zu den Akten und teilt mit, dem
Versicherungsgericht im Übrigen sämtliche Akten bereits eingereicht zu haben
(A.S. 26). Die Eingabe wird der Beschwerdeführerin am 20. März 2024
zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 28), welche keine weitere Stellungnahme
einreicht (A.S. 29).
Erwägungen
II.
1.
1.1
1.1.1
Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichterin über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]).
1.1.2
Die Beschwerdeführerin
beantragt sinngemäss die Nachzahlung zu wenig ausgerichteter
Mutterschaftsentschädigung in Höhe von CHF 1'495.00 (A.S. 4). Dieser
Betrag liegt unter der Streitwertgrenze von CHF 30'000.00, womit die
Angelegenheit durch die Präsidentin in einzelrichterlicher Kompetenz zu
entscheiden ist.
1.2
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe ihre
Mutterschaftsentschädigung zu Unrecht der Quellensteuer unterworfen. Sie sei
seit der Eheschliessung mit einem Schweizer Staatsangehörigen nicht mehr
quellensteuerpflichtig (A.S. 3). Aufgrund der steuerrechtlichen Natur
dieser Frage fällt diese Angelegenheit nicht in die Entscheidkompetenz des
Versicherungsgerichts; diesbezüglich ist mangels sachlicher Zuständigkeit auf
die Beschwerde daher teilweise nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt und auf die Beschwerde ist – mit Ausnahme der steuerrechtlichen
Streitigkeit – einzutreten.
2.
Vorliegend
strittig ist die Höhe der Mutterschaftsentschädigung der Beschwerdeführerin
bzw. das zu deren Ermittlung heranziehbare Einkommen aus den Anstellungen bei
der B.___ und der C.___. Nicht strittig und somit nicht Gegenstand dieses
Verfahrens ist die Höhe der Mutterschaftsentschädigung, welche direkt an eine
weitere Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, E.___, ausgerichtet wurde
(AK-Nr. 47).
2.1
Anspruch
auf eine Mutterschaftsentschädigung hat nach Art. 16b Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG, SR 834.1) eine Frau, die während
der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch
versichert war (lit. a), in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (lit. b) und im Zeitpunkt der Niederkunft entweder
Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) oder Selbstständigerwerbende
im Sinne von Art. 12 ATSG ist oder aber im Betrieb des Ehepartners
mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. Eine Frau, die wegen Arbeitsunfähigkeit
oder Arbeitslosigkeit während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft
nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat oder im
Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerin oder Selbstständigerwerbende ist,
hat nach Art. 30 der Erwerbsersatzverordnung (EOV, SR 834.11)
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, wenn sie bis zur Geburt eine Entschädigung
einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbs-ausfall bei Krankheit oder
Unfall oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat oder im Zeitpunkt
der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, der Anspruch auf
Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war (Art. 30
EOV i. V. m. Art. 16b Abs. 3 EOG).
2.2
Die Mutterschaftsentschädigung
wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 16e Abs. 1 EOG). Dieses beträgt
80.
% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des
Entschädigungsanspruches erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 EOG).
Grundlage für die Ermittlung dieses Einkommens bildet das Einkommen, von dem
Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) erhoben werden (Art. 11 Abs. 1 EOG). Bei
unselbstständig erwerbenden Personen gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt
für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere
Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und
Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder soweit diese
einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5
AHVG).
2.3
Die
Mutterschaftsentschädigung wird aufgrund des letzten vor der Geburt erzielten
und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung
werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die Mutter kein oder nur ein
vermindertes Einkommen erzielt hat u. a. wegen Krankheit, Unfall oder
Arbeitslosigkeit (Art. 31 Abs. 1 EOV). Für Mütter, die im Zeitpunkt der
Geburt arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, bescheinigt der letzte Arbeitgeber
auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden
Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung (Art. 34a Abs. 2 EOV).
2.4
Im
Dispositiv
Sozialversichersicherungsrecht herrscht der Untersuchungsgrundsatz. Demnach
prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich
erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1
ATSG). Auch das Versicherungsgericht stellt im Beschwerdefall unter Mitwirkung
der Parteien die rechtserheblichen Tatsachen fest und erhebt die notwendigen
Beweise. Es ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG).
Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob
über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In Nachachtung
des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn
der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine
entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage
beantwortet wurde (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.1 m. H.).
Der Sachverhalt ist dabei soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch
zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden
werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011
E. 3.2).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin war vor der Geburt arbeitsunfähig und hat bis unmittelbar
vor der Geburt Krankentaggelder aus Kollektivversicherungen nach dem
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) zweier ihrer
Arbeitgeber bezogen (vgl. AK-Nr. 19 ff. und AK-Nr. 49 ff.). Ob
die betreffenden Arbeitsverhältnisse im Zeitpunkt der Geburt noch bestanden,
ergibt sich aus den Akten nicht. Diesbezügliche Ausführungen der Parteien sind
im Hinblick auf die Mutterschaftsentschädigung nicht von Bedeutung. Die
Beschwerdeführerin hat, da sie bis zur Geburt Taggelder privater Taggeldversicherungen
bezogen hat, bereits nach Art. 30 EOV Anspruch auf eine
Mutterschaftsentschädigung. Der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Mutterschaftsentschädigung ist vorliegend denn auch nicht strittig. Strittig
ist vielmehr die Höhe der Mutterschaftsentschädigung.
3.2 Wie
die Beschwerdegegnerin die Höhe der Mutterschaftsentschädigung der
Beschwerdeführerin berechnet hat, ergibt sich aus den Akten nicht ohne Weiteres.
In der Beschwerdeantwort macht sie geltend, die Mutterschaftsentschädigung
betrage vorliegend 80 % der vor der Geburt ausgerichteten Krankentaggelder
und nicht des versicherten Verdienstes (A.S. 9). Dieses Vorbringen ist
unbehelflich und das Vorgehen, die Mutterschaftsentschädigung in Höhe von
80 % der vor der Geburt ausgerichteten Taggelder zu berechnen, ist nicht
korrekt. Grundlage für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung ist von
Gesetzes wegen grundsätzlich das durchschnittliche Erwerbseinkommen, welches
vor Beginn des Entschädigungsanspruches erzielt wurde, wobei
Bemessungsgrundlage stets der massgebende Lohn nach Art. 5 AHVG darstellt
(Art. 11 Abs. 1 EOG). Eine Orientierung an bisher bezogenen Taggeldern
kennt das Gesetz nur in jenen Fällen, in denen bis zum Anspruchsbeginn der Mutterschaftsentschädigung
Taggelder der gesetzlichen Sozialversicherungen bezogen wurden (Art. 16g
Abs. 2 EOG). In diesen Fällen besteht eine Besitzstandsgarantie
dergestalt, dass die Höhe der Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher
bezogenen Taggeld (der gesetzlichen Sozialversicherung) entspricht, sofern
dieses höher ausfällt als die Mutterschaftsentschädigung berechnet nach dem
allgemeinen Grundsatz gemäss Art. 11 Abs. 1 EOG (80 % des
durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des
Entschädigungsanspruches erzielt wurde, bemessen anhand des massgebenden Lohnes
nach Art. 5 AHVG, vgl. Kreisschreiben über die Mutter- und
Vaterschaftsentschädigung [KS MVSE] in der ab 1. Januar 2021 gültigen
Version mit Stand am 1. Juli 2022, Rz 1131). Zwar besteht, wie die
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausführt (A.S. 9), eine solche
Besitzstandsgarantie nicht bei Taggeldern einer privaten Taggeldversicherung
nach VVG, wie sie die Beschwerdeführerin vorliegend bis zur Geburt bezogen hat,
indes bedeutet dies nicht, dass diesfalls diese Taggelder Bemessungsgrundlage
für die Ermittlung der Mutterschaftsentschädigung darstellen und die
Mutterschaftsentschädigung 80 % dieser Taggelder beträgt. Art. 16g
Abs. 2 EOG ist vorliegend, da die Beschwerdeführerin keine Taggelder einer
Sozialversicherung bezogen hat, nicht einschlägig, do dass sich die Bemessung
der Mutterschaftsentschädigung nach den Bestimmungen von 16e i. V. m.
Art. 11 Abs. 1 EOG richtet. Eine Berechnung der
Mutterschaftsentschädigung ausgehend von Erwerbsersatzeinkommen in Form von Taggeldern
von Versicherungen nach VVG ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies leuchtet auch
ein vor dem Hintergrund von Art. 31 Abs. 1 EOV, welcher explizit vorsieht,
dass Tage, an denen die werdende Mutter wegen Krankheit oder Unfall kein oder
nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat, für die Bemessung der
Mutterschaftsentschädigung ausser Acht gelassen werden. Dieser Bestimmung würde
zuwidergelaufen, legte man der Berechnung der Mutterschaftsentschädigung
Erwerbsersatzeinkommen in Form von Kranken- oder Unfalltaggeldern zugrunde, die
nicht dem vollen AHV-pflichtigen Lohn entsprechen und demzufolge bereits ein
infolge Krankheit oder Unfall vermindertes Einkommen darstellen.
3.3 Die
Bemessung der Mutterschaftsentschädigung, wie im Einspracheentscheid vom
21. Juli 2023 bzw. in der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 13. April
2023 vorgenommen, ist nicht korrekt. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben.
4. Eine
materielle Beurteilung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf
Mutterschaftsentschädigung lässt die vorliegende Aktenlage vorliegend nicht zu.
4.1 Zunächst
ist unklar, wie hoch der für die Berechnung des Anspruchs massgebende Verdienst
gemäss der AHV-Gesetzgebung der Beschwerdeführerin war, den sie vor Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit erzielt hatte (Art. 11 Abs. 1 EOG
i. V. m. Art. 31 Abs. 1 EOV, vgl. E. II. 2.2 und 2.3
hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat hierzu keinerlei Abklärungen getätigt. Es
liegen weder Auszüge aus den Individuellen Konten, noch Arbeitsverträge oder
Bescheinigungen der Arbeitgeber nach Art. 34a Abs. 2 EOV in den Akten.
Die entsprechenden Angaben der B.___ und der C.___ fehlen auf den Anmeldungen
vom 28. August 2022 (S. 4 und 5 der jeweiligen Anmeldungen, AK-Nr. 16
und 26).
4.2 Weiter
macht die Beschwerdeführerin geltend, auch bei D.___ Einkommen erzielt zu
haben, welches bei der Ermittlung der Mutterschaftsentschädigung berücksichtigt
werden müsse (A.S. 3 f.). Sie legt ihrer Beschwerde eine Abrechnung,
datierend vom 29. August 2022, betreffend Entschädigungen im Zeitraum vom
Oktober 2021 bis Juli 2022 bei (Beschwerdebeilage 2). Sie führt
aus, der Beschwerdegegnerin entsprechende Abrechnungen bereits früher mehrfach zugesandt
zu haben, was sich in den Akten jedoch nicht widerspiegelt. In den Akten finden
sich keinerlei Dokumente mit Bezug zu D.___. Es ist unklar, ob die von der
Beschwerdeführerin erwähnten Aktenstücke bei der Beschwerdegegnerin nicht eingegangen
sind oder deren Akten unvollständig sind. Ob entsprechende Abklärungen getätigt
wurden und ob die Beschwerdeführerin bei D.__ vor der Geburt einen AHV-pflichtigen
Lohn erwirtschaftet hat, der bei der Bemessung der Mutterschaftsentschädigung
zu berücksichtigen wäre, ergibt sich aus den Akten nicht. Da insbesondere Letzteres
entscheidwesentlich ist, kann vorliegend nicht über die Berücksichtigung der
Entschädigungen der D.___ bei der Berechnung der Mutterschaftsentschädigung
entschieden werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist auch diesbezüglich
nicht erstellt.
4.3 Die
Beschwerdegegnerin ist aufgrund des im Sozialversicherungsrecht herrschenden
Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt
abzuklären. Dieser Pflicht ist die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht genügend
nachgekommen. Aufgrund der vorhandenen Akten lässt sich nicht abschliessend
feststellen, wie hoch der AHV-pflichtige Lohn vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit bei B.___, C.___ und D.___ durchschnittlich gewesen ist. Die
Mutterschaftsentschädigung der Beschwerdeführerin, ausmachend 80 % dieser
Einkommen, lässt sich nicht ermitteln. Der Einspracheentscheid ist demnach
aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender
Neuverfügung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Mutterschaftsentschädigung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt
die Zusprache einer Aufwandentschädigung (A.S. 4). Da es sich nicht um eine
komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung keinen
Arbeitsaufwand erfordert, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne
üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen
Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (BGE 127
V 207 E.4b).
5.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da
das EOG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Soweit darauf eingetreten wird, wird in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 21. Juli
2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender
Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer