VSBES.2023.207
Ergänzungsleistungen IV / Erlass Rückforderung
25. Oktober 2023Deutsch15 min
CHF 1'138.90 pro Monat für November und Dezember 2022, je CHF 1'142.20 pro Monat
Source so.ch
Urteil vom 25. Oktober 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Beiständin B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV / Erlass Rückforderung (Einspracheentscheid vom 25. Juli 2023)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1989 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer Rente
der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 setzte die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die
jährliche Ergänzungsleistung ab 1. April 2022 auf CHF 1'738.90 pro Monat
(inkl. Prämienvergütung an die Krankenversicherung von CHF 452.90) fest (Akten
der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 206). Ab 1. Januar 2023 belief sich der Anspruch
(inkl. Prämienvergütung) auf CHF 1'742.20 pro Monat (Verfügung vom 23. Dezember
2022, AK-Nr. 141). Bei der Berechnung wurde als Ausgabeposition ein
Mietzins von CHF 14'400.00 pro Jahr (entsprechend CHF 1'200.00 pro
Monat) berücksichtigt (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nrn. 196 und 139).
1.2 Am 6. März 2023 teilte B.___,
die am 19. Oktober 2022 eingesetzte Beiständin der Beschwerdeführerin (vgl.
AK-Nr. 99), der AHV Zweigstelle mit, die Beschwerdeführerin sei per 1. März
2023 in den Kanton Aargau umgezogen (AK-Nr. 107).
2. Mit Verfügung vom 16. März 2023
setzte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung der
Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. November 2022 neu fest, und zwar auf je
CHF 1'138.90 pro Monat für November und Dezember 2022, je CHF 1'142.20 pro Monat
für Januar und Februar 2023 und CHF 1'322.20 für März 2023. Gleichzeitig
forderte sie die Differenz gegenüber den ausbezahlten Beträgen in der Höhe von
total CHF 2'820.00 (4 x CHF 600.00 für November 2022 bis Februar 2023 plus
CHF 420.00 für März 2023) zurück (AK-Nr. 95). Zur Begründung wurde
erklärt, per 1. November 2022 sei C.___ zu der Beschwerdeführerin in die
Wohnung eingezogen, es handle sich seither um einen Zweipersonenhaushalt und
der Beschwerdeführerin sei nur noch die Hälfte des Mietzinses anzurechnen.
Zusätzlich sei der Umzug per 1. März 2023 berücksichtigt worden.
3.
3.1 Am 6. April 2023 wandte sich die
Beiständin B.___ mit einem als Einsprache bezeichneten Schreiben an die
Beschwerdegegnerin und ersuchte namens der Beschwerdeführerin darum, «die
Rückforderung im Sinne eines Härtefalls zu erlassen» (AK-Nr. 69). Die
Beschwerdegegnerin antwortete am 13. April 2023 mit der Bitte, entweder eine
formgültig abgefasste Einsprache einzureichen oder schriftlich mitzuteilen, ob
die Eingabe als Erlassgesuch zu behandeln sei (AK-Nr. 63). Die Beiständin
teilte daraufhin mit, es handle sich um ein Erlassgesuch (Schreiben vom 18.
April 2023, AK-Nr. 53).
3.2 Mit Verfügung vom 10. Mai 2023
lehnte die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch ab (AK-Nr. 41). Die dagegen
erhobene Einsprache vom 4. Juni 2023 (AK-Nr. 29) wurde mit
Einspracheentscheid vom 25. Juli 2023 abgewiesen (AK-Nr. 19; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
4. Mit Zuschrift vom 5. September
2023 (A.S. 6 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 25. Juli 2023 erheben. Sie stellt sinngemäss den
Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rückforderung von CHF
2'820.00 sei der Beschwerdeführerin zu erlassen.
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September 2023 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 14 ff.).
6. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 3. Oktober 2023 an ihrem Standpunkt fest (A.S. 19 f.).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Angefochten ist der
Einspracheentscheid vom 25. Juli 2023, mit dem das Gesuch der
Beschwerdeführerin, ihr sei die Rückforderung von CHF 2'820.00 zu
erlassen, abgewiesen wurde. Die Rückforderung als solche ist in Rechtskraft
erwachsen. Streitig und zu prüfen sind somit einzig die Erlassvoraussetzungen.
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs.
1.
lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die
strittige Summe von CHF 2'820.00 liegt unter dieser Grenze. Das
vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als
Stellvertreter der Präsidentin) als Einzelrichter zu behandeln.
2.
2.1
Wer Leistungen in gutem Glauben
empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], im Bereich der Ergänzungsleistungen
anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]; vgl.
auch Art. 2 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Erlass setzt somit einerseits
den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen
Härte voraus. Zu prüfen ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, welche
die Beschwerdegegnerin verneint hat.
2.2
Die Rechtsprechung unterscheidet
zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob
sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen
oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen
können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit
Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
2.3
Der gute Glaube entfällt nicht
nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf
sich die Leistungen beziehende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht,
sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute
Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige
Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten
(beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit
darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich
die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den
Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,
Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Die rückerstattungspflichtige Person muss sich das Verhalten
und die Kenntnisse ihrer mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung betrauten
Beistandsperson grundsätzlich anrechnen lassen. Dies gilt auch für die Belange
der Meldepflichterfüllung (Urteil des Bundesgerichts 9C_588/2019 vom
14.
Februar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.4
Das Verhalten, das den guten
Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung
bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung
zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7.
Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist der gute Glaube regelmässig zu
verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur
unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für
sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts
9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). In diesem Sinn besteht neben der
Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der
versicherten Person. Die Berechnungsblätter zu den jährlichen Verfügungen
enthalten denn auch jeweils einleitend den Vermerk, die Berechnung sei zu
überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben seien mit den
entsprechenden Belegen innert 30 Tagen mitzuteilen, verbunden mit dem
Hinweis auf «Meldepflicht und Rückerstattung» (vgl. z.B. AK-Nrn. 89, 91, 93,
139.
und 194).
2.5
Für den Erlass entscheidend ist
die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Ergänzungsleistungsausrichtung (Urteile des
Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 2.1 und 9C_139/2015 vom 9.
März 2015 E. 5; Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2018.31 vom 16. Mai 2018
Dispositiv
E. 3.4.3). Der gute Glaube muss demnach während des Bezugs der zu Unrecht
ausgerichteten Leistungen, hier also im Zeitraum vom 1. November 2022 bis
31. März 2023, bestanden haben.
3. Die mit der Verfügung vom 16.
März 2023 (AK-Nr. 95) vorgenommene rückwirkende Neuberechnung der
Ergänzungsleistungen ab 1. November 2022 und die daraus resultierende
Rückforderung basierten auf der Entdeckung des bis dahin unberücksichtigt
gebliebenen Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit November 2022 mit C.___
zusammenwohnte. Dieser Umstand wurde der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet.
Umstritten ist, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt, welche den guten
Glauben ausschliesst.
3.1 Von jeder Änderung der
persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter
oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung
ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu
machen (Art. 24 ELV).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin weist
darauf hin, dass in den EL-Verfügungen jeweils auf die Meldepflicht hingewiesen
wird, wobei der Tatbestand «Veränderung der Anzahl Mitbewohner» ausdrücklich
Erwähnung findet. Die Beschwerdeführerin müsse sich die Handlungen der
Beiständin anrechnen lassen. Die Beistandsperson wiederum müsse ein
Vertrauensverhältnis aufbauen und eine persönliche Begleitung sicherstellen, um
sich u.a. die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Kenntnisse und
Informationen zu verschaffen.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin lässt
einwenden, es habe einige Beistandswechsel gegeben; so habe die
Beschwerdeführerin allein im Jahr 2022 drei unterschiedliche Beistände gehabt. Am
13. Juni 2022 sei D.___ zum Beistand ernannt und das Mandat (wegen
Wohnsitzverlegung) von der KESB [...] auf die KESB E.___ übertragen worden. Per
19. Oktober 2022 sei B.___ als Beiständin eingesetzt worden. Die Beschwerdeführerin
habe die heilpädagogische Schule besucht, was ein Indiz dafür sei, dass
kognitiv eine gewisse Beeinträchtigung vorliege. Zwei Wochen nach dem am 19.
Oktober 2022 erfolgten Beistandswechsel sei der Partner der Beschwerdeführerin
bei dieser eingezogen; dies sei der Beiständin durch einen Sozialarbeiter der
Sozialregion E.___, welcher für den Partner der Beschwerdeführerin zuständig
gewesen sei, gemeldet worden. Am 15. November 2022 habe die Beiständin von demselben
Sozialarbeiter erfahren, dass der Partner der Beschwerdeführerin nun nach [...]
ziehe. Deshalb habe die Beiständin der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet, dass
der Partner bei der Beschwerdeführerin eingezogen sei. Der Wegzug des Partners
nach [...] habe in der Folge doch nicht stattgefunden, was der Beiständin aber
weder von der Beschwerdeführerin noch vom erwähnten Sozialarbeiter (der
ferienhalber mehrere Wochen abwesend gewesen sei) noch von dessen
Stellvertretung mitgeteilt worden sei. Die Beiständin habe keinen Anlass
gehabt, die Mitteilung, der Partner ziehe nach [...], zu überprüfen oder
anzuzweifeln. Regelmässige Hausbesuche seien mit den zeitlichen Ressourcen, die
einer Beistandsperson zur Verfügung stünden, nicht möglich. Die Beschwerdeführerin
sei wohl über ihre Meldepflicht informiert worden, es könne aber nicht bewiesen
werden, dass sie diesbezüglich keine Schwäche bzw. keinen Schutzbedarf habe. Es
handle sich um ein Zusammentreffen unglücklicher Umstände. Aufgrund der
fehlenden Beweise zu Ungunsten der Beschwerdeführerin respektive der Indizien
zugunsten der Beschwerdeführerin sowie des Zusammentreffens unglücklicher
Umstände sei im Sinne des Prinzips «in dubio pro reo» zugunsten der
Beschwerdeführerin zu entscheiden.
4. Der Anfang November 2022
erfolgte Einzug des Partners in die Wohnung der Beschwerdeführerin und die
damit verbundene Umwandlung des bisherigen Einpersonenhaushalts in einen
Zweipersonenhalt bildet eine meldepflichtige Veränderung. In den Verfügungen der
Beschwerdegegnerin, welche sowohl an die jeweilige Beistandsperson als auch an
die Beschwerdeführerin gingen (vgl. z.B. AK-Nrn. 202, 206), wird jeweils
explizit auf die Meldepflicht hingewiesen und der Sachverhalt «Veränderung der
Anzahl von Mitbewohnern» ausdrücklich erwähnt (vgl. AK-Nr. 203). Eine
Meldung erfolgte nicht. Es stellt sich die Frage, ob dieser Umstand den guten
Glauben in Bezug auf die Beschwerdeführerin selbst oder unter Berücksichtigung
der Beistandschaft ausschliesst.
4.1 Die Beschwerdeführerin bezieht
eine IV-Rente. Der Invaliditätsgrad beträgt laut den in den Akten enthaltenen
Angaben 87 oder 89 % (AK-Nr. 806; vgl. auch AK-Nrn. 415 ff., 634).
Auf welchen Diagnosen die Invalidität basiert, ist nicht bekannt. Die
Beiständin führt in diesem Zusammenhang aus, es brauche einen Schwächezustand,
aus welchem ein Schutzbedarf erwachsen müsse, um überhaupt die Errichtung einer
Beistandschaft zu rechtfertigen. Eine Diagnose für sich alleine sei nicht
aussagekräftig, vielmehr spiele eine Rolle, wie sich diese auswirke. Ein Fakt
sei, dass die Beschwerdeführerin die heilpädagogische Schule besucht habe und
dies ein Indiz dafür sei, dass kognitiv eine gewisse Beeinträchtigung vorliege.
Den Akten lässt sich aber auch entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den
Mietvertrag für die Zeit ab 1. März 2023 selbst unterzeichnen konnte (AK-Nrn. 147 f.).
Es bestand also seitens der KESB offenbar kein Anlass für eine Einschränkung
der Handlungsfähigkeit; eine solche wird auch in der Ernennungsurkunde (AK-Nr. 99)
nicht erwähnt. Dem nur auszugsweise eingereichten E-Mail-Verkehr vom 19. Januar
2023 zwischen Beiständin und Beschwerdeführerin (AK-Nr. 71) lässt sich weiter
entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin durchaus Gedanken über die Zahlung
der Miete gemacht hatte, auch wenn sie von einer unzutreffenden Regelung
ausgegangen war. Kognitive Beeinträchtigungen, welche eine derartige Schwere
aufweisen, dass die Beschwerdeführerin auch bei Anwendung der ihr zumutbaren
Aufmerksamkeit ausserstande gewesen wäre zu erkennen, dass der Zuzug des
Partners meldepflichtig war, und diesen der erst kurz zuvor eingesetzten neuen
Beiständin mitzuteilen, sind damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen. Der gute Glaube ist daher bereits mit Bezug auf die
Beschwerdeführerin selbst zu verneinen.
4.2 Die Beschwerdeführerin muss sich
überdies das Handeln und Unterlassen der Beiständin anrechnen lassen (vgl. E. II.
2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist mindestens seit Februar 2016,
möglicherweise aber schon deutlich länger, verbeiständet
(Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art.
394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB). Wegen mehrerer Wohnsitzwechsel sowie wegen
Fluktuationen innerhalb der zuständigen Ämter kam es jeweils schon nach kurzer
Zeit zu einem Wechsel der Beistandsperson (vgl. z.B. AK-Nrn. 839, 746, 694,
352, 298). Zuletzt wurde im Juni 2022 D.___, Berufsbeistand bei der
Sozialregion E.___ (AK-Nr. 180) als Beistand eingesetzt; er wurde bereits
im Oktober 2022 durch die bei derselben Sozialregion tätige Beiständin B.___
abgelöst (AK-Nr. 99). Die Beistandswechsel sind allerdings kein Grund, die
Anforderungen an die Erfüllung der Meldepflicht herabzusetzen. Aus dem
eingereichten E-Mail-Verkehr (Beschwerdebeilage 5) und den Ausführungen
der Beiständin geht hervor, dass diese erfahren hatte, dass C.___ am 1.
November 2022 bei der Beschwerdeführerin eingezogen war. Der für C.___
zuständige Sozialarbeiter erklärte jedoch am 15. November 2022 telefonisch
und anschliessend per E-Mail, C.___ habe sich «entschieden, am 1. November
2022 nach [...] zu ziehen». In der Folge entschied sich C.___ jedoch (erneut)
um und blieb bei der Beschwerdeführerin wohnen, was er dem Sozialarbeiter oder
dessen Stellvertretung auch mitteilte. Diese Information gelangte jedoch nicht
bis zur Beiständin der Beschwerdeführerin, weil der Sozialarbeiter mehrere
Wochen lang ferienhalber abwesend war und seine Stellvertretung – beide
arbeiten ebenfalls bei der Sozialregion E.___, im gleichen Haus wie die
Beiständin – die Wichtigkeit der Information, die ihr vorlag, nicht erkannte. Der
Beiständin kann angesichts der klaren, per E-Mail bestätigten Information nicht
vorgeworfen werden, dass sie in diesem Moment und direkt anschliessend keine
weiteren Abklärungen und Nachfragen tätigte. Ebenso wenig kann von ihr verlangt
werden, die Beschwerdeführerin quasi im Monatsrhythmus zu Hause zu besuchen, um
die Wohnverhältnisse abzuklären. Ob eine mangelhafte Stellvertretungsregelung
innerhalb der Organisation geeignet sein könnte, den guten Glauben
auszuschliessen, ist – auch unter dem Aspekt, dass die Sozialregion als Behörde
mit Drittauszahlung auch selbst meldepflichtig sein könnte (vgl. E. II. 3.1
hiervor und zur Drittauszahlung AK-Nr. 170) – denkbar, muss aber hier nicht
näher zu geprüft werden. Aktenkundig ist dagegen, dass die Beiständin der
AHV-Zweigstelle am 14. Dezember 2022 einen Mietvertrag für die Zeit ab 1. März
2023 einreichte (vgl. AK-Nr. 151), welchen die Beschwerdeführerin und ihr
Partner C.___ am 29. November 2022 unterzeichnet hatten, wobei als aktuelle
Adresse bei beiden Personen [...] angegeben war (vgl. AK-Nr. 147 f.). Dieser
klare Hinweis auf einen doch bestehenden gemeinsamen Wohnsitz hätte die
Beiständin veranlassen müssen, bei der Beschwerdeführerin oder der innerhalb
der Sozialregion für C.___ zuständigen Person nachzufragen. Dadurch hätte sie
mit hoher Wahrscheinlichkeit sofort Kenntnis von den tatsächlichen
Wohnverhältnissen erlangt und die Meldepflicht erfüllen können. Weiter legt der
nur auszugsweise eingereichte E-Mail-Verkehr zwischen der Beiständin und der
Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2023 (AK-Nr. 71), in dem Letztere u.a.
ausführt, C.___ werde sich «dann schon noch» [wohl: an der Miete beteiligen],
«aber erst am neuen Ort», den Schluss nahe, dass eine Mietzinsteilung schon für
die Zeit vor dem 1. März 2023 diskutiert wurde. Vor diesem Hintergrund ist eine
Meldepflichtverletzung auch mit Blick auf das Verhalten der Beiständin zu
bejahen.
4.3 Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens verneint
und es deshalb abgelehnt, die Rückforderung von CHF 2'820.00 zu erlassen. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das
ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. Eine Kopie der Eingabe der Beiständin
der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2023 geht samt Beilagen (Urkunden 5
– 7 / E-Mail vom 15. November 2022, E-Mail vom 25. Januar 2023 und Kontoauszug
Mietzinszahlungen) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer