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Entscheid

VSBES.2023.207

Ergänzungsleistungen IV / Erlass Rückforderung

25. Oktober 2023Deutsch15 min

CHF 1'138.90 pro Monat für November und Dezember 2022, je CHF 1'142.20 pro Monat

Source so.ch

Urteil vom 25. Oktober 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Beiständin B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV / Erlass Rückforderung (Einspracheentscheid vom 25. Juli 2023)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1989 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer Rente

der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 setzte die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die

jährliche Ergänzungsleistung ab 1. April 2022 auf CHF 1'738.90 pro Monat

(inkl. Prämienvergütung an die Krankenversicherung von CHF 452.90) fest (Akten

der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 206). Ab 1. Januar 2023 belief sich der Anspruch

(inkl. Prämienvergütung) auf CHF 1'742.20 pro Monat (Verfügung vom 23. Dezember

2022, AK-Nr. 141). Bei der Berechnung wurde als Ausgabeposition ein

Mietzins von CHF 14'400.00 pro Jahr (entsprechend CHF 1'200.00 pro

Monat) berücksichtigt (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nrn. 196 und 139).

1.2 Am 6. März 2023 teilte B.___,

die am 19. Oktober 2022 eingesetzte Beiständin der Beschwerdeführerin (vgl.

AK-Nr. 99), der AHV Zweigstelle mit, die Beschwerdeführerin sei per 1. März

2023 in den Kanton Aargau umgezogen (AK-Nr. 107).

2. Mit Verfügung vom 16. März 2023

setzte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung der

Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. November 2022 neu fest, und zwar auf je

CHF 1'138.90 pro Monat für November und Dezember 2022, je CHF 1'142.20 pro Monat

für Januar und Februar 2023 und CHF 1'322.20 für März 2023. Gleichzeitig

forderte sie die Differenz gegenüber den ausbezahlten Beträgen in der Höhe von

total CHF 2'820.00 (4 x CHF 600.00 für November 2022 bis Februar 2023 plus

CHF 420.00 für März 2023) zurück (AK-Nr. 95). Zur Begründung wurde

erklärt, per 1. November 2022 sei C.___ zu der Beschwerdeführerin in die

Wohnung eingezogen, es handle sich seither um einen Zweipersonenhaushalt und

der Beschwerdeführerin sei nur noch die Hälfte des Mietzinses anzurechnen.

Zusätzlich sei der Umzug per 1. März 2023 berücksichtigt worden.

3.

3.1 Am 6. April 2023 wandte sich die

Beiständin B.___ mit einem als Einsprache bezeichneten Schreiben an die

Beschwerdegegnerin und ersuchte namens der Beschwerdeführerin darum, «die

Rückforderung im Sinne eines Härtefalls zu erlassen» (AK-Nr. 69). Die

Beschwerdegegnerin antwortete am 13. April 2023 mit der Bitte, entweder eine

formgültig abgefasste Einsprache einzureichen oder schriftlich mitzuteilen, ob

die Eingabe als Erlassgesuch zu behandeln sei (AK-Nr. 63). Die Beiständin

teilte daraufhin mit, es handle sich um ein Erlassgesuch (Schreiben vom 18.

April 2023, AK-Nr. 53).

3.2 Mit Verfügung vom 10. Mai 2023

lehnte die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch ab (AK-Nr. 41). Die dagegen

erhobene Einsprache vom 4. Juni 2023 (AK-Nr. 29) wurde mit

Einspracheentscheid vom 25. Juli 2023 abgewiesen (AK-Nr. 19; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

4. Mit Zuschrift vom 5. September

2023 (A.S. 6 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 25. Juli 2023 erheben. Sie stellt sinngemäss den

Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rückforderung von CHF

2'820.00 sei der Beschwerdeführerin zu erlassen.

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September 2023 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 14 ff.).

6. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 3. Oktober 2023 an ihrem Standpunkt fest (A.S. 19 f.).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten ist der

Einspracheentscheid vom 25. Juli 2023, mit dem das Gesuch der

Beschwerdeführerin, ihr sei die Rückforderung von CHF 2'820.00 zu

erlassen, abgewiesen wurde. Die Rückforderung als solche ist in Rechtskraft

erwachsen. Streitig und zu prüfen sind somit einzig die Erlassvoraussetzungen.

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs.

1.

lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die

strittige Summe von CHF 2'820.00 liegt unter dieser Grenze. Das

vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreter der Präsidentin) als Einzelrichter zu behandeln.

2.

2.1

Wer Leistungen in gutem Glauben

empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt

(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], im Bereich der Ergänzungsleistungen

anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]; vgl.

auch Art. 2 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Erlass setzt somit einerseits

den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen

Härte voraus. Zu prüfen ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, welche

die Beschwerdegegnerin verneint hat.

2.2

Die Rechtsprechung unterscheidet

zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob

sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen

oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit

Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).

2.3

Der gute Glaube entfällt nicht

nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf

sich die Leistungen beziehende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht,

sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute

Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige

Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten

(beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit

darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich

die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den

Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,

Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Die rückerstattungspflichtige Person muss sich das Verhalten

und die Kenntnisse ihrer mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung betrauten

Beistandsperson grundsätzlich anrechnen lassen. Dies gilt auch für die Belange

der Meldepflichterfüllung (Urteil des Bundesgerichts 9C_588/2019 vom

14.

Februar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.4

Das Verhalten, das den guten

Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung

bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung

zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7.

Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist der gute Glaube regelmässig zu

verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur

unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für

sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts

9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). In diesem Sinn besteht neben der

Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der

versicherten Person. Die Berechnungsblätter zu den jährlichen Verfügungen

enthalten denn auch jeweils einleitend den Vermerk, die Berechnung sei zu

überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben seien mit den

entsprechenden Belegen innert 30 Tagen mitzuteilen, verbunden mit dem

Hinweis auf «Meldepflicht und Rückerstattung» (vgl. z.B. AK-Nrn. 89, 91, 93,

139.

und 194).

2.5

Für den Erlass entscheidend ist

die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Ergänzungsleistungsausrichtung (Urteile des

Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 2.1 und 9C_139/2015 vom 9.

März 2015 E. 5; Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2018.31 vom 16. Mai 2018

Dispositiv

E. 3.4.3). Der gute Glaube muss demnach während des Bezugs der zu Unrecht

ausgerichteten Leistungen, hier also im Zeitraum vom 1. November 2022 bis

31. März 2023, bestanden haben.

3. Die mit der Verfügung vom 16.

März 2023 (AK-Nr. 95) vorgenommene rückwirkende Neuberechnung der

Ergänzungsleistungen ab 1. November 2022 und die daraus resultierende

Rückforderung basierten auf der Entdeckung des bis dahin unberücksichtigt

gebliebenen Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit November 2022 mit C.___

zusammenwohnte. Dieser Umstand wurde der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet.

Umstritten ist, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt, welche den guten

Glauben ausschliesst.

3.1 Von jeder Änderung der

persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen

Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter

oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung

ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu

machen (Art. 24 ELV).

3.2

3.2.1 Die Beschwerdegegnerin weist

darauf hin, dass in den EL-Verfügungen jeweils auf die Meldepflicht hingewiesen

wird, wobei der Tatbestand «Veränderung der Anzahl Mitbewohner» ausdrücklich

Erwähnung findet. Die Beschwerdeführerin müsse sich die Handlungen der

Beiständin anrechnen lassen. Die Beistandsperson wiederum müsse ein

Vertrauensverhältnis aufbauen und eine persönliche Begleitung sicherstellen, um

sich u.a. die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Kenntnisse und

Informationen zu verschaffen.

3.2.2 Die Beschwerdeführerin lässt

einwenden, es habe einige Beistandswechsel gegeben; so habe die

Beschwerdeführerin allein im Jahr 2022 drei unterschiedliche Beistände gehabt. Am

13. Juni 2022 sei D.___ zum Beistand ernannt und das Mandat (wegen

Wohnsitzverlegung) von der KESB [...] auf die KESB E.___ übertragen worden. Per

19. Oktober 2022 sei B.___ als Beiständin eingesetzt worden. Die Beschwerdeführerin

habe die heilpädagogische Schule besucht, was ein Indiz dafür sei, dass

kognitiv eine gewisse Beeinträchtigung vorliege. Zwei Wochen nach dem am 19.

Oktober 2022 erfolgten Beistandswechsel sei der Partner der Beschwerdeführerin

bei dieser eingezogen; dies sei der Beiständin durch einen Sozialarbeiter der

Sozialregion E.___, welcher für den Partner der Beschwerdeführerin zuständig

gewesen sei, gemeldet worden. Am 15. November 2022 habe die Beiständin von demselben

Sozialarbeiter erfahren, dass der Partner der Beschwerdeführerin nun nach [...]

ziehe. Deshalb habe die Beiständin der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet, dass

der Partner bei der Beschwerdeführerin eingezogen sei. Der Wegzug des Partners

nach [...] habe in der Folge doch nicht stattgefunden, was der Beiständin aber

weder von der Beschwerdeführerin noch vom erwähnten Sozialarbeiter (der

ferienhalber mehrere Wochen abwesend gewesen sei) noch von dessen

Stellvertretung mitgeteilt worden sei. Die Beiständin habe keinen Anlass

gehabt, die Mitteilung, der Partner ziehe nach [...], zu überprüfen oder

anzuzweifeln. Regelmässige Hausbesuche seien mit den zeitlichen Ressourcen, die

einer Beistandsperson zur Verfügung stünden, nicht möglich. Die Beschwerdeführerin

sei wohl über ihre Meldepflicht informiert worden, es könne aber nicht bewiesen

werden, dass sie diesbezüglich keine Schwäche bzw. keinen Schutzbedarf habe. Es

handle sich um ein Zusammentreffen unglücklicher Umstände. Aufgrund der

fehlenden Beweise zu Ungunsten der Beschwerdeführerin respektive der Indizien

zugunsten der Beschwerdeführerin sowie des Zusammentreffens unglücklicher

Umstände sei im Sinne des Prinzips «in dubio pro reo» zugunsten der

Beschwerdeführerin zu entscheiden.

4. Der Anfang November 2022

erfolgte Einzug des Partners in die Wohnung der Beschwerdeführerin und die

damit verbundene Umwandlung des bisherigen Einpersonenhaushalts in einen

Zweipersonenhalt bildet eine meldepflichtige Veränderung. In den Verfügungen der

Beschwerdegegnerin, welche sowohl an die jeweilige Beistandsperson als auch an

die Beschwerdeführerin gingen (vgl. z.B. AK-Nrn. 202, 206), wird jeweils

explizit auf die Meldepflicht hingewiesen und der Sachverhalt «Veränderung der

Anzahl von Mitbewohnern» ausdrücklich erwähnt (vgl. AK-Nr. 203). Eine

Meldung erfolgte nicht. Es stellt sich die Frage, ob dieser Umstand den guten

Glauben in Bezug auf die Beschwerdeführerin selbst oder unter Berücksichtigung

der Beistandschaft ausschliesst.

4.1 Die Beschwerdeführerin bezieht

eine IV-Rente. Der Invaliditätsgrad beträgt laut den in den Akten enthaltenen

Angaben 87 oder 89 % (AK-Nr. 806; vgl. auch AK-Nrn. 415 ff., 634).

Auf welchen Diagnosen die Invalidität basiert, ist nicht bekannt. Die

Beiständin führt in diesem Zusammenhang aus, es brauche einen Schwächezustand,

aus welchem ein Schutzbedarf erwachsen müsse, um überhaupt die Errichtung einer

Beistandschaft zu rechtfertigen. Eine Diagnose für sich alleine sei nicht

aussagekräftig, vielmehr spiele eine Rolle, wie sich diese auswirke. Ein Fakt

sei, dass die Beschwerdeführerin die heilpädagogische Schule besucht habe und

dies ein Indiz dafür sei, dass kognitiv eine gewisse Beeinträchtigung vorliege.

Den Akten lässt sich aber auch entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den

Mietvertrag für die Zeit ab 1. März 2023 selbst unterzeichnen konnte (AK-Nrn. 147 f.).

Es bestand also seitens der KESB offenbar kein Anlass für eine Einschränkung

der Handlungsfähigkeit; eine solche wird auch in der Ernennungsurkunde (AK-Nr. 99)

nicht erwähnt. Dem nur auszugsweise eingereichten E-Mail-Verkehr vom 19. Januar

2023 zwischen Beiständin und Beschwerdeführerin (AK-Nr. 71) lässt sich weiter

entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin durchaus Gedanken über die Zahlung

der Miete gemacht hatte, auch wenn sie von einer unzutreffenden Regelung

ausgegangen war. Kognitive Beeinträchtigungen, welche eine derartige Schwere

aufweisen, dass die Beschwerdeführerin auch bei Anwendung der ihr zumutbaren

Aufmerksamkeit ausserstande gewesen wäre zu erkennen, dass der Zuzug des

Partners meldepflichtig war, und diesen der erst kurz zuvor eingesetzten neuen

Beiständin mitzuteilen, sind damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

ausgewiesen. Der gute Glaube ist daher bereits mit Bezug auf die

Beschwerdeführerin selbst zu verneinen.

4.2 Die Beschwerdeführerin muss sich

überdies das Handeln und Unterlassen der Beiständin anrechnen lassen (vgl. E. II.

2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist mindestens seit Februar 2016,

möglicherweise aber schon deutlich länger, verbeiständet

(Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art.

394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB). Wegen mehrerer Wohnsitzwechsel sowie wegen

Fluktuationen innerhalb der zuständigen Ämter kam es jeweils schon nach kurzer

Zeit zu einem Wechsel der Beistandsperson (vgl. z.B. AK-Nrn. 839, 746, 694,

352, 298). Zuletzt wurde im Juni 2022 D.___, Berufsbeistand bei der

Sozialregion E.___ (AK-Nr. 180) als Beistand eingesetzt; er wurde bereits

im Oktober 2022 durch die bei derselben Sozialregion tätige Beiständin B.___

abgelöst (AK-Nr. 99). Die Beistandswechsel sind allerdings kein Grund, die

Anforderungen an die Erfüllung der Meldepflicht herabzusetzen. Aus dem

eingereichten E-Mail-Verkehr (Beschwerdebeilage 5) und den Ausführungen

der Beiständin geht hervor, dass diese erfahren hatte, dass C.___ am 1.

November 2022 bei der Beschwerdeführerin eingezogen war. Der für C.___

zuständige Sozialarbeiter erklärte jedoch am 15. November 2022 telefonisch

und anschliessend per E-Mail, C.___ habe sich «entschieden, am 1. November

2022 nach [...] zu ziehen». In der Folge entschied sich C.___ jedoch (erneut)

um und blieb bei der Beschwerdeführerin wohnen, was er dem Sozialarbeiter oder

dessen Stellvertretung auch mitteilte. Diese Information gelangte jedoch nicht

bis zur Beiständin der Beschwerdeführerin, weil der Sozialarbeiter mehrere

Wochen lang ferienhalber abwesend war und seine Stellvertretung – beide

arbeiten ebenfalls bei der Sozialregion E.___, im gleichen Haus wie die

Beiständin – die Wichtigkeit der Information, die ihr vorlag, nicht erkannte. Der

Beiständin kann angesichts der klaren, per E-Mail bestätigten Information nicht

vorgeworfen werden, dass sie in diesem Moment und direkt anschliessend keine

weiteren Abklärungen und Nachfragen tätigte. Ebenso wenig kann von ihr verlangt

werden, die Beschwerdeführerin quasi im Monatsrhythmus zu Hause zu besuchen, um

die Wohnverhältnisse abzuklären. Ob eine mangelhafte Stellvertretungsregelung

innerhalb der Organisation geeignet sein könnte, den guten Glauben

auszuschliessen, ist – auch unter dem Aspekt, dass die Sozialregion als Behörde

mit Drittauszahlung auch selbst meldepflichtig sein könnte (vgl. E. II. 3.1

hiervor und zur Drittauszahlung AK-Nr. 170) – denkbar, muss aber hier nicht

näher zu geprüft werden. Aktenkundig ist dagegen, dass die Beiständin der

AHV-Zweigstelle am 14. Dezember 2022 einen Mietvertrag für die Zeit ab 1. März

2023 einreichte (vgl. AK-Nr. 151), welchen die Beschwerdeführerin und ihr

Partner C.___ am 29. November 2022 unterzeichnet hatten, wobei als aktuelle

Adresse bei beiden Personen [...] angegeben war (vgl. AK-Nr. 147 f.). Dieser

klare Hinweis auf einen doch bestehenden gemeinsamen Wohnsitz hätte die

Beiständin veranlassen müssen, bei der Beschwerdeführerin oder der innerhalb

der Sozialregion für C.___ zuständigen Person nachzufragen. Dadurch hätte sie

mit hoher Wahrscheinlichkeit sofort Kenntnis von den tatsächlichen

Wohnverhältnissen erlangt und die Meldepflicht erfüllen können. Weiter legt der

nur auszugsweise eingereichte E-Mail-Verkehr zwischen der Beiständin und der

Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2023 (AK-Nr. 71), in dem Letztere u.a.

ausführt, C.___ werde sich «dann schon noch» [wohl: an der Miete beteiligen],

«aber erst am neuen Ort», den Schluss nahe, dass eine Mietzinsteilung schon für

die Zeit vor dem 1. März 2023 diskutiert wurde. Vor diesem Hintergrund ist eine

Meldepflichtverletzung auch mit Blick auf das Verhalten der Beiständin zu

bejahen.

4.3 Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens verneint

und es deshalb abgelehnt, die Rückforderung von CHF 2'820.00 zu erlassen. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das

ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1. Eine Kopie der Eingabe der Beiständin

der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2023 geht samt Beilagen (Urkunden 5

– 7 / E-Mail vom 15. November 2022, E-Mail vom 25. Januar 2023 und Kontoauszug

Mietzinszahlungen) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer