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Entscheid

VSBES.2023.208

Invalidenrente

26. August 2024Deutsch34 min

zum Technischen Kaufmann mit eidg. Fachausweis [IV-Nr. 1 S. 10 f.] und betriebsinterne

Source so.ch

Urteil vom 26. August 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügungen vom 5. Juli und 5. Oktober 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1970 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) hatte sich mehrfach zum Bezug von Leistungen

der Invalidenversicherung angemeldet. Ein erstes Mal meldete er sich am 19.

August 1997 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau an (IV-Nr. 4 S. 35 ff.).

Die IV-Stelle des Kantons Aargau gewährte ihm berufliche Massnahmen (Umschulung

zum Technischen Kaufmann mit eidg. Fachausweis [IV-Nr. 1 S. 10 f.] und betriebsinterne

Ausbildung zum EDV-Projektleiter [IV-Nr. 1 S. 9]). Infolge Überforderung

verzichtete der Beschwerdeführer auf die Fortsetzung der Umschulung zum

Technischen Kaufmann und brach diese ab (vgl. IV-Nrn. 16 und 17). Daraufhin

fällte die IV-Stelle des Kantons Aargau am 22. März 2000 einen ablehnenden

Entscheid in Bezug auf weitere Massnahmen der Invalidenversicherung (IV-Nr.

18).

1.2 Ein weiteres Mal meldete sich der

Beschwerdeführer am 29. Juni 2005 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau an

(IV-Nr. 22). In diesem Rahmen wurde ihm Kostengutsprache für die Weiterbildung

zum eidg. dipl. Feuerungsfachmann erteilt (IV-Nr. 39). Mit der Begründung,

es finde ein PK-Vorbezug statt, brach der Beschwerdeführer die Weiterbildung ab

(IV-Nr. 46), woraufhin die IV-Stelle des Kantons Aargau wiederum einen

ablehnenden Entscheid in Bezug auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung

fällte (IV-Nr. 50).

1.3 Im April 2012 meldete sich der

Beschwerdeführer abermals bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zur

Früherfassung an (IV-Nr. 53). Daraufhin führte die IV-Stelle mit dem

Beschwerdeführer am 25. April 2012 ein telefonisches Erstgespräch durch (IV-Nr.

51), in dessen Anschluss sich der Beschwerdeführer am 11. Mai 2012 bei der

IV-Stelle zum Leistungsbezug anmeldete (IV-Nr. 58). Die IV-Stelle tätigte

daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und gewährte

dem Beschwerdeführer Frühintegrationsmassnahmen (IV-Nr. 74). Der Fall wurde

anschliessend aufgrund des guten Heilungsverlaufs des Rückenleidens des

Beschwerdeführers und dem Wegzug aus der Schweiz abgeschlossen (IV-Nr. 100).

Weitere Ansprüche wies die IV-Stelle mit Verfügungen vom 10. Oktober 2013

(IV-Nr. 104) und 11. November 2013 (IV-Nr. 106) ab.

1.4 Am 23. Oktober 2017 meldete sich

der Beschwerdeführer bei der infolge Wohnsitzwechsel nunmehr zuständigen

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erneut zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 110). Dabei machte er geltend, seit einem Unfall

vom 30. April 2016 an seinem rechten Handgelenk beeinträchtigt zu sein. Er sei

während einer Autopanne von einem vorbeifahrenden Auto angefahren worden

(IV-Nr. 117.82). Daraufhin traf die Beschwerdegegnerin Abklärungen in

erwerblicher und beruflicher Hinsicht. Nach Gewährung verschiedener beruflicher

Massnahmen veranlasste sie auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(RAD; IV-Nr. 215) die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens in

den Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, Orthopädie,

Handchirurgie und Psychiatrie bei der Gutachterstelle B.___, [...]. Das

Gutachten wurde am 19. Mai 2022 erstattet (vgl. IV-Nr. 237.1). Nach Vorlage des

Gutachtens beim RAD (IV-Nr. 243) veranlasste die Beschwerdegegnerin ein neues

psychiatrisches Gutachten bei PD Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, [...]. Das Gutachten wurde am 9. Februar 2023 erstattet

(IV-Nr. 267). Am 2. März 2023 nahm der RAD-Arzt Dr. med. D.___ Stellung zum

Gutachten (IV-Nr. 270). Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin am

12. Mai 2023 einen Vorbescheid, in dem sie dem Beschwerdeführer in Aussicht

stellte, ihm ab dem 1. Mai 2018 eine ganze und ab dem 1. Juli 2019

eine Dreiviertels-Rente ausrichten zu wollen (IV-Nr. 273). Nachdem der

Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid keine Einwände erhoben hatte, verfügte

die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids am 5. Juli 2023 zunächst

betreffend den Rentenanspruch ab 1. August 2023 (IV-Nr. 281;

VSBES.2023.208 / Akten-Seiten [A.S. 1 ff.]) und am 5. Oktober 2023

schliesslich noch betreffend die rückwirkenden Rentenansprüche und die

Aufhebung der Kinderrente per 1. April 2023 (VSBES.2023.271 / A.S. 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 5. Juli

2023 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2023 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(VSBES.2023.208 / A.S. 12 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 5. Juli 2023 sei aufzuheben.

2. a) Es sei dem Beschwerdeführer ab wann

rechtens und spätestens mit Wirkung ab 1. Mai 2018 eine unbefristete ganze

Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 %

zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.

b)

Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle

Solothurn zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023

(VSBES.2023.208 / A.S. 30) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen

einer Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

4. Am

15. November 2023 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote

ein (VSBES.2023.208 / A.S. 32 ff.), die mit Verfügung vom 16. November 2023

(A.S. 35) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.

5. Gegen die Verfügungen vom 5.

Oktober 2023 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2023 beim

Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (VSBES.2023.271 / A.S. 11 ff.):

1. Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn

vom 5. Oktober 2023 seien aufzuheben.

2. a) Es sei dem Beschwerdeführer ab wann

rechtens und spätestens mit Wirkung ab 1. Mai 2018 eine unbefristete ganze

Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 %

zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.

b)

Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle

Solothurn zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Es sei das vorliegende

Beschwerdeverfahren mit dem bereits hängigen Beschwerdeverfahren VSBES.2023.208

zu vereinigen.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 9. November 2023 (VSBES.2023.271 / A.S. 18 f.) werden die

Verfahren VSBES.2023.208 und VSBES.2023.271 vereinigt und unter VSBES.2023.208

weitergeführt.

7. Mit Eingabe vom 30. November

2023 (A.S. 36) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

8. Am 15. Dezember 2023 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine ergänzende Kostennote ein (A.S. 38 f.),

die mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 (A.S. 40) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin geht.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügungen am 5. Juli 2023 resp. 5. Oktober 2023 eingetreten ist

(BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213

mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021

nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in

Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit.

a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit

Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel

in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt

(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343

E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über

die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten

Dispositiv

ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17

Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass

der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist

sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V

108 E. 2b S. 115).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.2 S. 109 f., 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit

Hinweisen).

4.

4.1 Um den

Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall

das Gericht) auf ärztliche Unterlagen angewiesen. Aufgabe des Arztes oder der

Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten

arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2 Das

Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale

Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht

(Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die

IV-Stelle und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 m. w. H.).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das

Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in

seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels,

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen

medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem

im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten,

welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach

Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu

schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache

Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5. Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrer Verfügung vom 5. Juli 2023 im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten

der Gutachterstelle B.___, [...], vom 19. Mai 2022 (IV-Nr. 237.1) und das

psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, , [...], vom 9. Februar 2023 stützt, ist nachfolgend deren

Beweiswert zu prüfen.

5.1 Dem Gutachten der Gutachterstelle

B.___ vom 19. Mai 2022 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 237.1

S. 12 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit:

·

Emotional instabile

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.30)

·

Anhaltende

Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)

·

Chronische

Schmerzkrankheit (ICD-10: M79.88)

- Rheumafaktor, Anti-CCP Antikörper, ANA,

ENA, HLA B27 alle negativ

·

Status nach

radiocarpaler und mediocarpaler Handgelenksarthrodese rechts bei Panarthrose

(ICD-10 M19.14) am 4. Februar 2022 mit/bei

- Status nach Distorsion/Kontusionsstrauma

vom 30. April 2016

Ulnakopfverkürzungsoperation

am 20. Juni 2017 sowie Debridement TFCC

Ulnakopf-Hemiprothese

22. Juni 2018

Denervation

nach Wilhelm 8. März 2019

·

Chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5)

- Status nach Dekompression und

Bandscheibenprothese L5/S1 2012

- Aktivierte Spondylarthrose L4/5

·

Gonarthrose bds.

(ICD-10: M17.2)

- St.p. beidseitiger Meniskus-Operation

(erstmals 1995 und im Verlauf jeweils drei Operationen rechts und links)

- St.p. Jumper’s knee links, grosse

mediale Plica im Kniegelenk links, arthroskopische Resektion der Plica, offene

Entfernung der nekrotischen Patellarsehnenherde am distalen Ansatz der Patella

am 26. September 1995

Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitfähigkeit:

·

Verdacht auf

dissoziative Krampfanfälle (ICD-10: F44.5)

·

St. p.

Rippenfrakturen 6/8/10 links dorsolaterol November 2010

·

Hämorrhoidalleiden

(ICD-10: K64.9) mit Z.n. Hämorrhoidalthrombose

·

Hodentorsion rechts,

Orchidopexie rechts 1990

·

Vasoligatur 1998

·

Z.n. Tonsillektomie

1975

·

Z.n. Gastritis,

gebessert unter Behandlung mit Protonenpumpenblockern

Weiter führten die Gutachter aus, aus rein somatischer Sicht bestünden Einschränkungen der

lumbalen Belastbarkeit bei chronisch-lumbovertebralem Schmerzsyndrom mit Z.n.

Dekompression und Bandscheibenprothese im Jahre 2012. Bei zusätzlicher

beidseitiger Gonarthrose und wegen der beidseitigen Handgelenksschmerzen

könnten nur noch leichte und gelenkschonende Tätigkeiten ausgeübt werden. Nicht

möglich seien repetitives Bücken und Aufrichten, das Heben und Tragen von

Gewichten mit mehr als 10 kg, Arbeiten in Zwangshaltungen (z.B. chronisch

vornüber geneigt), häufiges Treppensteigen und das Gehen auf unebenem

Untergrund. Nicht möglich seien Arbeiten, die dauerhaft oder überwiegend im

Gehen und im Stehen ausgeübt werden könnten. Die Wegefähigkeit sei begrenzt

(nicht über zwei Kilometer repetitiv). Die rechte Hand sei nicht mehr

arbeitstechnisch einzusetzen, es bestehe faktische Einhändigkeit. Mit der

linken Hand könnten nur noch leichte Arbeiten ausgeübt werden. Aus Sicherheitsgründen

könnten keine Tätigkeiten mehr ausgeübt werden, die mit Absturzgefahr

einhergingen (also keine Arbeiten auf Leitern, Gerüsten, Podesten etc., keine

Arbeiten an grossen, rotierenden, schneidenden und drehenden Maschinen). Nicht

mehr möglich seien zudem Akkordarbeit, Arbeiten im Schichtdienst und keine

Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung für andere. Aus rein

psychiatrischer Sicht sei das Leistungsprofil bei emotional instabiler

Persönlichkeitsstörung und bei anhaltender Schmerzstörung zum jetzigen

Zeitpunkt derart eingeschränkt, dass momentan keine Arbeiten von

wirtschaftlichem Wert möglich seien. Vor allem bestünden Beeinträchtigungen in

der Selbstregulation, in der Beziehungsfähigkeit, bei der Definition von

Grenzen. Die Eigenidentität sei teilweise schwach ausgebildet, das

Selbstwertgefühl eingeschränkt. Emotionen seien oft überwältigend, eigene Ziele

könnten wenig beständig verfolgt werden. Eigene mentale Prozesse könnten wenig

erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe Mühe, sich auf andere Menschen

einzulassen und andere Sichtweisen zu akzeptieren. Er habe Mühe, sich an Regeln

anderer zu halten, vor allem wenn diese im Widerspruch zu seinen eigenen

Bedürfnissen stünden. Es bestehe hohe Impulsivität, teilweise nicht zu

unterdrücken. Im Rahmen dieser Impulsivität seien Planung und Strukturierung

zum Teil schwierig. Der Beschwerdeführer sei von aussen schnell aus dem Konzept

zu bringen. Die Fähigkeit zur Planung sowie Flexibilität und Umstellfähigkeit

seien beeinträchtigt. Auf vorhandenes Fachwissen könne nicht gut

zurückgegriffen werden. Der Beschwerdeführer sei in seinen Spontanaktivitäten

zum Teil blockiert. Er habe Mühe, seine Bedürfnisse zu erkennen, Kontakte seien

schwierig, die Selbsteinschätzung differiere weitgehend von Fremdbeurteilung

(IV-Nr. 237.1 S. 12 f.).

Hieraus ergebe sich aus

interdisziplinärer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit sowohl

in der angestammten Tätigkeit als auch für optimal angepasste

Verweistätigkeiten von 100 %. Für das momentan komplett erloschene

Leistungsvermögen für jedwede Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt seien die

auf psychiatrischem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen massgeblich.

Aus rein somatischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als Kaminfeger

und als Servicetechniker ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Ausschlaggebend hierfür seien die Gesundheitsstörungen auf rheumatologischem

Fachgebiet unter zusätzlicher besonderer Berücksichtigung der Handproblematik. Optimal

angepasste Tätigkeiten wären aus rein somatischer Sicht noch in einem

70%-Pensum möglich (IV-Nr. 237.1 S. 16 f.). Aus rheumatologischer Sicht

bestehe die volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit März

2018. Seit zumindest September 2020 sei auch aus psychiatrischer Sicht von

einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszugehen.

Optimal angepasste Tätigkeiten seien aus psychiatrischer Sicht ebenfalls seit

September 2020 nicht mehr möglich (100%ige Arbeitsunfähigkeit). Aus

somatisch/rheumatologischer Sicht bestehe eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit für

optimal angepasste Verweistätigkeiten seit März 2018. Während der notwendigen

Hospitalisationen habe zwischenzeitlich 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-Nr.

237.1 S. 18).

5.2 Nach Vorlage des

polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle B.___ vom 19. Mai 2022 bei Dr.

med. D.___, Praktischer Arzt, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), kam

dieser in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2022 zum Schluss, dass der grösste

Teil des Gutachtens für die streitigen Belange umfassend und in der Beurteilung

des medizinischen Sachverhaltes und der daraus resultierenden Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,

Rheumatologie, Orthopädie und Handchirurgie weitgehend nachvollziehbar und

schlüssig sei. Das psychiatrische Teilgutachten hingegen weise so erhebliche

Mängel auf, dass darauf nicht abgestellt werden könne. Der RAD-Arzt halte daher

eine erneute (monodisziplinäre) psychiatrische Begutachtung für erforderlich

(vgl. IV-Nr. 243). Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin eine

monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers bei PD Dr.

med. C.___, welche am 9. Februar 2023 erstattet wurde (IV-Nr. 267). Folgende

Diagnosen lassen sich dem Gutachten entnehmen (IV-Nr. 267 S. 47):

Diagnosen mit aktueller

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·

Andauernde

Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80)

Diagnosen ohne wesentliche

Auswirkung auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit:

·

Nikotinabhängigkeit

(ICD-10 F17.2)

Weiter führte der psychiatrische

Gutachter aus, für die angestammte Tätigkeit als Kaminfeger/Servicetechniker

sei bereits im somatischen Teil des polydisziplinären Gutachtens (Fachgebiet

Rheumatologie) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Dem sei

psychiatrisch nichts hinzuzufügen, sodass für die angestammte Tätigkeit keine

Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Als Grundlage für eine angepasste Tätigkeit

werde eine Tätigkeit angenommen, welche allen Einschränkungen und

Spezifikationen der somatischen Gutachter aus dem polydisziplinären Gutachten

entspreche. Psychiatrisch werde zusätzlich eine

wohlwollende und positiv-unterstützende Arbeitsatmosphäre mit guter Betreuung

als notwendige Anpassung und ohne wesentliche Teamarbeit vorausgesetzt. Durch

die psychiatrisch bedingten Funktionseinschränkungen entstehe für diese

angepasste Tätigkeit eine Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit von

täglich sechs Stunden Arbeit mit einer längeren Pause von ca. einer Stunde in

der Mitte. Dies entspräche bei einer theoretischen 42-Stunden-Woche für ein

100%-Pensum einer zeitlichen Belastbarkeit von 71 %. Zusätzlich bestünden

Leistungseinschränkungen, entsprechend dem psychiatrischen

Funktionseinschränkungsprofil. Es müsse damit gerechnet werden, dass die

Arbeitsleistung des Beschwerdeführers erheblichen Schwankungen unterworfen sei,

dass er in schwierigeren zwischenmenschlichen Situationen zum Teil inadäquat

reagieren könne und, dass es zu eigenwilligen und rigiden Verhaltensweisen

kommen könne, welche zu Konflikten mit Führungspersonen führen könnten. Es

müsse auch aus psychiatrischer Sicht mit einer langsameren Arbeitsweise und

einem vermehrten Pausenbedarf gerechnet werden. Aus den genannten Gründen müsse

die zusätzlich zur zeitlichen Belastbarkeit bestehende Leistungseinschränkung

auf 30 % gegenüber einem gesunden Vergleichsarbeitnehmer geschätzt werden.

Unter Zusammenzug der zeitlichen Belastbarkeit und der Leistungseinschränkung

ergäbe sich mathematisch eine Arbeitsunfähigkeit, rein bedingt durch die

psychiatrischen Einschränkungen, für eine somatisch wie psychiatrisch optimal

angepasste Tätigkeit von knapp 50 %. Im polydisziplinären Gutachten sei

somatisch durch den rheumatologischen Gutachter für eine angepasste Tätigkeit

eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Hierzu sei vom

rheumatologischen Gutachter ausgeführt worden, dass es sich ebenfalls um eine

Leistungseinschränkung mit langsamerer Arbeitsweise und erhöhtem Pausenbedarf

handle. Insofern sei die vom rheumatologischen Gutachter attestierte Leistungseinschränkung

zum Teil auf ähnliche Faktoren bezogen wie die oben hergeleitete psychiatrisch

bedingte Leistungseinschränkung. Allerdings seien bei der Herleitung der

psychiatrischen Leistungseinschränkung ausschliesslich die Auswirkungen der

Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom berücksichtigt worden,

wogegen der somatisch-rheumatologische Gutachter auch einen erhöhten

Pausenbedarf und ein langsameres Arbeiten durch die somatisch begründbaren

Schmerzen attestiert habe. Somit sei die vom rheumatologischen Gutachter

beschriebene Leistungseinschränkung und die hier hergeleitete psychiatrische

Leistungseinschränkung nur zum Teil auf die gleichen krankheitsbedingten

Funktionseinschränkungen bezogen. Aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht

müsste daher angenommen werden, dass die Gesamtleistungseinschränkung unter

Zusammenzug der somatischen und psychiatrischen Einschränkungen höher als

30 % liege. Da sich Teile der berichteten Leistungseinschränkung auf

ähnliche Funktionseinschränkungen bezögen, könnten die Leistungseinschränkungen

vom rheumatologischen und vom psychiatrischen Gutachter nicht einfach addiert

werden. Aufgrund der Teilüberdeckung der beiden Einschränkungen sei aus

psychiatrischer Sicht anzunehmen, dass sich die Gesamtleistungseinschränkung

bei ungefähr 45 % bewege. Unter dieser Annahme wäre mit der weiter oben

hergeleiteten Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit aus psychiatrischer

Sicht eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 39 % (61 % Arbeitsunfähigkeit)

für eine somatisch wie psychiatrisch optimal angepasste Verweistätigkeit

möglich (IV-Nr. 267 S. 51 f.).

Zum exakten Gesundheitszustand bezüglich

der psychiatrischen Diagnosen und Erkrankungen am 11. November 2013 sei nichts

Sicheres bekannt. Es lägen für den genannten Zeitpunkt keine psychiatrischen

Berichte über den Gesundheitszustand mit entsprechender Symptomschilderung vor,

welche eine rückwirkende exakte Einschätzung der psychiatrisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt zulassen würden. Erhebliche, aus der

psychiatrischen Diagnose hervorgehende, zusätzliche negative Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien ab dem Jahr 2016 anzunehmen. Aber auch für das damalige

Datum existierten keine psychiatrischen Evaluationen, welche rückwirkend eine

genaue Quantifizierung möglich machen würden. Gestützt auf die psychiatrische

Beurteilung in der BEFAS-Abklärung aus dem Jahr 2019 sei spätestens ab diesem

Zeitpunkt eine erhebliche zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

durch die psychiatrischen Diagnosen anzunehmen. Da damals aber auch in dieser

Beurteilung nur eine grobe Beschreibung der psychiatrischen Symptomatik

vorgelegen sei, sei sie rückwirkend auch für diesen Zeitpunkt nicht exakt in

Prozent quantifizierbar. Basierend auf der Schilderung der Psychiaterin in der

BEFAS-Abklärung sowie den anderen Verhaltensbeschreibungen während dieser

Abklärung sei damals noch nicht das zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt

vorliegende Ausmass der Persönlichkeitsänderung vorhanden gewesen. Auch wenn

damals, entsprechend den Ausführungen im aktuellen Gutachten, bereits von

dieser Diagnose ausgegangen werden müsse, habe sie noch nicht das heutige

Ausmass an Veränderung mit paranoider Verarbeitung erreicht. Somit sei die aus

der Persönlichkeitsänderung resultierende zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zum

Zeitpunkt der BEFAS-Abklärung 2019 sowie den weiteren Integrationsmassnahmen im

Verlauf des Jahres 2020 noch leicht geringfügiger ausgeprägt gewesen, als es

zum heutigen Begutachtungszeitpunkt der Fall sei. Die genannten Aktenstücke

erlaubten zwar, schon damals vom Vorhandensein und der Erfüllung der Kriterien

für eine Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom auszugehen.

Andererseits fehle bis auf die einzige psychiatrische Beurteilung in der

BEFAS-Abklärung aus dem Jahr 2019 eine ausführliche psychiatrische

Symptombeschreibung. Aus diesem Grund sei die exakte Rekonstruktion der

Arbeitsfähigkeit, basierend auf den psychiatrischen Diagnosen, rückwirkend auch

für diesen Zeitraum nicht mehr sicher möglich. Eine ausführlichere Darstellung

der psychiatrischen Symptome finde sich im psychiatrischen Teilgutachten der

polydisziplinären Begutachtung vom 13. November 2021. Basierend auf den dort

gemachten Beschreibungen könne trotz damals anderer diagnostischer

Interpretation aus obergutachterlicher Sicht spätestens ab dann von der

Arbeitsunfähigkeit des aktuellen Obergutachtens ausgegangen werden (IV-Nr. 267

S. 54).

5.3 Das polydisziplinäre Gutachten

der B.___ und das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. C.___ geniessen

vollen Beweiswert, entsprechen sie doch sämtlichen Anforderungen der

Rechtsprechung (s. dazu E. II. 4.3 hiervor): Sie stammen von unabhängigen

Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche fachlich

qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers zu beurteilen. Weiter haben die Experten den Beschwerdeführer

zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner

Vorgeschichte befragt, die objektiven Befunde erhoben und die wesentlichen

Akten zur Kenntnis genommen. Auf dieser Grundlage befassten sich die einzelnen

Experten sodann mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers. In der interdisziplinären Besprechung gelangten die Experten

sodann zu einer Beurteilung, welche vor dem Hintergrund der objektivierbaren

Befunde nachvollziehbar ist. Unter den Parteien ist denn auch unbestritten, dass

gestützt auf die vorgenannte gutachterliche Beurteilung von einer

Arbeitsfähigkeit von 39 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist.

Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige Gutachten der Gutachterstelle B.___

vom 19. Mai 2022 und das beweiswertige psychiatrische Gutachten von PD Dr.

med. C.___ vom 9. Februar 2023 abgestellt werden.

Gestützt auf die beweiswertigen

Gutachten – internistisches, neurologisches, rheumatologisches, orthopädisches

und handchirurgisches Teilgutachten der B.___ (s. E. II. 5.1

hiervor) und psychiatrisches Gutachten von PD Dr. med. C.___ (s. E. II. 5.2

hiervor) – ging der RAD-Arzt Dr. med. D.___ von folgendem Verlauf der

Arbeitsfähigkeit aus (IV-Nr. 270):

In der bisherigen Tätigkeit ist der

Beschwerdeführer seit Mai 2017 durchgehend arbeitsunfähig. In einer angepassten

Tätigkeit ging der RAD-Arzt vom Mai 2017 bis Ende März 2019 von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit aus; dies mit der Begründung, dass die letzte Operation

Denervation im Bereich des rechten Handgelenks am 4. März 2019 erfolgt sei. Im

Hinblick darauf, dass die B.___-Gutachter dem Beschwerdeführer während den

notwendigen Hospitalisationen zwischenzeitlich 100%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert haben, ist diese Schlussfolgerung des RAD-Arztes nicht zu

beanstanden. So lässt sich den vorliegend ins Recht gelegten Akten entnehmen,

dass sich der Beschwerdeführer jeweils am 1. Juni 2017 (offene

Ulnaköpfchenverkürzungsosteotomie [IV-Nr. 117.46 S. 2 f.]), 22. Juni 2018

(Implantation einer Ulnakopf-Hemiprothese Handgelenk rechts Eclypse [Suva-Nr.

156]) und am 4. März 2019 (Denervation rechtes Handgelenk nach Wilhelm

[Suva-Nr. 218]) einer Operation mit anschliessender anhaltender

Arbeitsunfähigkeit unterzogen hat (vgl. Suva-Nrn. 159, 164 f., 171, 200, 204). Mit

der Begründung, dass die genaue Rekonstruktion der psychiatrisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht möglich sei, ging der

RAD-Arzt sodann zu Gunsten des Beschwerdeführers bereits ab April 2019

(Zeitpunkt der BEFAS-Abklärung, vgl. Suva-Nr. 251) von der gutachterlich

beurteilten Arbeitsfähigkeit von 39 % in angepasster Tätigkeit aus. Auch

dies ist im Hinblick darauf, dass der psychiatrische Gutachter PD Dr. med. C.___

in seiner Beurteilung festhielt, dass gestützt auf die psychiatrische

Beurteilung in der BEFAS-Abklärung aus dem Jahr 2019 spätestens ab diesem

Zeitpunkt eine erhebliche zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

durch die psychiatrischen Diagnosen anzunehmen sei, nicht zu beanstanden (vgl.

IV-Nr. 267 S. 53 f.).

6. Umstritten ist die

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der

Beschwerdeführer macht geltend, seine Restarbeitsfähigkeit sei auch auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (vgl. Beschwerde Ziff. 8

S. 6 ff.; A.S. 17 ff.).

6.1 Die Möglichkeit einer

versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des

Einzelfalls ab. Relevant sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit

des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und

Einarbeitungsaufwand sowie in diesem Zusammenhang auch die

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine

theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die

verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze,

also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Menschen mit Behinderung mit einem

sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Unverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit ist namentlich dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit

in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene

Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem

Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das

Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen

erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E. 3.2. mit

Hinweisen).

6.2 Das Zumutbarkeitsprofil des

Beschwerdeführers ist gekennzeichnet durch Einschränkungen in rheumatologischer,

handchirurgischer und psychiatrischer Hinsicht, wodurch die weitere Ausübung

der bisherigen Tätigkeit ausgeschlossen ist. Aus rein somatischer Sicht bestehen

Einschränkungen der lumbalen Belastbarkeit bei chronisch-lumbovertebralem

Schmerzsyndrom mit Z.n. Dekompression und Bandscheibenprothese im Jahre 2012.

Bei zusätzlicher beidseitiger Gonarthrose und wegen der beidseitigen

Handgelenksschmerzen könnten nur noch leichte und gelenkschonende Tätigkeiten

ausgeübt werden. Nicht möglich seien repetitives Bücken und Aufrichten, das

Heben und Tragen von Gewichten mit mehr als 10 kg, Arbeiten in Zwangshaltungen

(z.B. chronisch vornüber geneigt), häufiges Treppensteigen und das Gehen auf

unebenem Untergrund. Nicht möglich seien Arbeiten, die dauerhaft oder

überwiegend im Gehen und im Stehen ausgeübt werden könnten. Die Wegefähigkeit

sei begrenzt (nicht über zwei Kilometer repetitiv). Die rechte Hand sei nicht

mehr arbeitstechnisch einzusetzen, es bestehe faktische Einhändigkeit. Mit der

linken Hand könnten nur noch leichte Arbeiten ausgeübt werden. Aus

Sicherheitsgründen könnten keine Tätigkeiten mehr ausgeübt werden, die mit

Absturzgefahr einhergingen (also keine Arbeiten auf Leitern, Gerüsten, Podesten

etc., keine Arbeiten an grossen, rotierenden, schneidenden und drehenden

Maschinen). Nicht mehr möglich seien zudem Akkordarbeit, Arbeiten im

Schichtdienst und keine Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung für andere.

Psychiatrisch werde zusätzlich eine wohlwollende und positiv-unterstützende Arbeitsatmosphäre

mit guter Betreuung als notwendige Anpassung und ohne wesentliche Teamarbeit

vorausgesetzt. Auch sollten keine grösseren theoretischen Inhalte und kein

schulischer Lernstoff für die Tätigkeit notwendig sein. Mittelschwere

Einschränkungen bestünden beim Anpassen an Regeln und Routinen, bei der

Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit,

der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und der

Gruppenfähigkeit. Leichte Einschränkungen seien bei der Planung und

Strukturierung von Aufgaben, bei der Anwendung fachlicher Kompetenzen und bei

der Kontaktfähigkeit zu Dritten zu erwarten (IV-Nr. 267 S. 49 f.). Pensenmässig

ist dem Beschwerdeführer eine solche leidensangepasste Tätigkeit in einem

Pensum von 39 % zumutbar.

Im Fall des Beschwerdeführers stellt

sich die Frage, ob angesichts der grossen Einschränkungen an zumutbaren

Tätigkeiten und der noch verbleibenden Restarbeitsfähigkeit davon ausgegangen

werden kann, dass entsprechende Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

vorhanden sind. Die Notwendigkeit eines überdurchschnittlichen Entgegenkommens

des Arbeitgebers wäre wohl nicht auszuschliessen. Die Frage der Verwertbarkeit

der Restarbeitsfähigkeit kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, zumal

auch für den Fall einer Verwertbarkeit auf der Grundlage der gutachterlich

attestierten Arbeitsfähigkeit von 39 % in leidensangepasster Tätigkeit ein

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente resultiert (vgl. E. II. 7. hiernach).

7. Streitig ist sodann, ob die

Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers korrekt errechnet

hat. Der für die Bestimmung des Invaliditätsgrades erforderliche

Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden

hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und

einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der

Invaliditätsgrad ergibt (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Massgebend sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns (hier also das Jahr 2018, s. E. II.

5.3 hiervor), wobei die Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu

erheben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E.

4.2.5).

7.1

7.1.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

7.1.2 Im vorliegenden Fall arbeitete der

Beschwerdeführer zuletzt als Feuerungstechniker bei der Firma E.___ in [...]. Die

Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen des Beschwerdeführers in der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2023 auf CHF 71’478.00 per 1. Mai

2018 bzw. CHF 72’157.00 per 1. April 2019 fest, wobei sie auf den

Arbeitgeberfragebogen der damaligen Arbeitgeberin abgestellt habe. Den Angaben

der damaligen Arbeitgeberin vom 27. Mai 2019 lässt sich hingegen ein

AHV-beitragspflichtiger Bruttolohn des Beschwerdeführers im Jahr 2018 von

CHF 6’560.00 pro Monat (inklusive Pikettentschädigung von CHF 3'120.00 [12

x CHF 260.00] und zzgl. 13. Monatslohn in Höhe von 6’300.00 und Spesen

von CHF 2'400.00 [12 x CHF 200.00]) entnehmen (vgl. Akten der Suva

[Suva-Nr.] 244). Dies entspricht einem Jahreslohn von CHF 87'420.00. Für

das Jahr 2019 wurde ein AHV-beitragspflichtiger Bruttolohn von CHF 6'360.00

pro Monat (inkl. 13. Monatslohn und zzgl. Pikettentschädigung von CHF 3'120.00

[12 x CHF 260.00] und Spesen in Höhe von CHF 2'400.00 [12 x

CHF 200.00]) angegeben (vgl. Suva-Nr. 250). Dies entspricht einem

Jahreslohn von CHF 88'200.00. Das Valideneinkommen

ist demnach in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde Ziff.

7 S. 5 f.; A.S. 16 f.) anzupassen.

Der Beschwerdeführer lässt sodann

beantragen, es seien die Überstunden, die er regelmässig geleistet habe und die

gemäss Arbeitgeberin mit CHF 2'871.80 entschädigt worden seien, dem

Valideneinkommen hinzuzurechnen (Beschwerde Ziff. 7 S. 6; A.S. 17). Den

vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die

Erwerbstätigkeit bei der Firma E.___ am 1. Dezember 2016 aufgenommen hat (vgl.

IV-Nr. 119, 123 S. 3). Das Arbeitsverhältnis wurde bereits per Ende März 2018

wieder aufgelöst (vgl. Suva-Nr. 101). So hat er einzig im Jahr 2017 Überstunden

geleistet, welche ihm denn auch entschädigt wurden. Die Firma E.___ hat jedoch

bei den durch die Unfallversicherung eingeholten Angaben zum mutmasslichen

Verdienst im Jahr 2020 vom 12. Mai 2020 (Suva-Nr. 345) festgehalten, dass

keine weiteren Überstunden ausbezahlt würden, diese müssten mit Freizeit

gleicher Dauer kompensiert werden. Es ist daher mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer künftig nicht

mit einem Zusatzeinkommen auf Grund von Überstunden hätte rechnen können. Daher

sind die Überstunden korrekterweise nicht in die Berechnung des

Valideneinkommens miteinzubeziehen.

7.2

7.2.1 Für die

Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht.

Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der –

kumulativ – besonders stabile

Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer

Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt

grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte

Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 E. 3b/aa S. 76). Hat sie

nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine

oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen,

so können statistische Werte, insbesondere Tabellenlöhne nach der vom Bundesamt

für Statistik herausgegebenen

Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 S. 301 E. 5.2).

7.2.2 Da der Beschwerdeführer die ihm

noch zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf einen

LSE-Tabellenlohn abgestellt hat. Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend auf den

standardisierten Bruttolohn der LSE 2018, TA1_tirage_skill Level, Total,

Kompetenzniveau 1, Männer, von CHF 5'417.00 pro Monat bzw. CHF 65'004.00

pro Jahr abgestellt und diesen Betrag auf die entsprechenden Wochenstunden (:

40 x 41.7) und der Nominallohnentwicklung von 2018 - 2019 aufgerechnet, woraus

sich vorbehältlich eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn

(s. E. II. 7.2.3 hiernach) bei einer Arbeitsfähigkeit von 39 %

ein Invalideneinkommen von CHF 26'655.30 per 1. April 2019 ergibt. Dies

ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht

bestritten. Er verlangt aber zusätzliche Abzüge vom Tabellenlohn, worauf

nachfolgend in E. II. 7.2.3 hiernach einzugehen ist.

7.2.3 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll

(nach dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht; vgl. E. II. 1.3 hiervor) der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des

Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine,

S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc S. 80; Urteil des

Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in

ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Die Beschwerdegegnerin gewährte dem

Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 10 %, der

Beschwerdeführer verlangt einen Abzug in Höhe von 20 % oder sogar 25 % (vgl.

Beschwerde Ziff. 10 S. 9 ff.; A.S. 20 ff.). Auch wenn sich aufgrund des

Zumutbarkeitsprofils ein höherer Abzug diskutieren liesse, kann die Frage, in

welcher Höhe ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist, vorliegend offen

gelassen werden. In Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von CHF 88'200.00

(E. II. 7.1.2 hiervor) ergibt sich bereits mit einer 10%igen Reduktion – wie

von der Beschwerdegegnerin vorgenommen – der Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente (vgl. E. II. 7.3 hiernach).

7.3 Damit ergeben sich folgende

Invaliditätsgrade: Für den Zeitraum ab Ablauf des Wartejahres im Mai 2018 bis

zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im April 2019 liegt ausgehend von

einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit eine

100%ige Invalidität des Beschwerdeführers vor. Für die Zeit nach Verbesserung

der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wird das Valideneinkommen von CHF

88'200.00 mit dem Invalideneinkommen von CHF 23'989.00 verglichen, woraus

– unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV – ab 1. Juli

2019 ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 73 % resultiert, der weiterhin zu

einer ganzen Invalidenrente berechtigt. Demnach hat der Beschwerdeführer, wie

in der Beschwerde beantragt, ab dem 1. Mai 2018 Anspruch auf eine unbefristete

ganze Invalidenrente. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. Unter diesen Umständen kann auf die

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Rechtsanwalt Wyssmann hat zwei

Kostennoten eingereicht (Kostennoten vom 15. November 2023 [A.S. 33 f.]

und 15. Dezember 2023 [A.S. 39]) und einen Aufwand von total 14,38 Stunden

geltend gemacht. Der zu entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu

reduzieren, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz

eines Rechtsanwalts inbegriffen ist (dazu gehören beispielsweise die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von

Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der

Kostennote) sowie Kontakte mit Dritten. Der Aufwand von total 14,38 Stunden

reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 3,04 Stunden (9 x «Brief an

Klient» à 0,17 Stunden; 5 x «E-Mail an Coop Rechtsschutz AG» à 0,17

Stunden; 2 x «Brief an Versicherungsgericht» à 0,33 Stunden) auf 11,34

Stunden. Schliesslich wird für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen

praxisgemäss eine halbe Stunde eingerechnet. Damit verbleibt ein Aufwand von 10,84 Stunden

(bzw. bei einem Stundenansatz von CHF 250.00) ein Honorar von CHF 2'710.00.

Hinsichtlich der geltend gemachten

Auslagen von insgesamt CHF 86.50 ist zu sagen, dass Kopien mit CHF 0.50

pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00 (vgl. § 161 in Verbindung

mit § 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Demnach belaufen sich

die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 54.50. Unter

Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich somit eine

Parteientschädigung von CHF 2'977.35.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1’000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000.00

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerden werden

die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2023 und 5. Oktober 2023 insoweit abgeändert, als dem

Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 weiterhin eine ganze Invalidenrente

auszurichten ist.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'977.35 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

4. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF

1000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin