VSBES.2023.208
Invalidenrente
26. August 2024Deutsch34 min
zum Technischen Kaufmann mit eidg. Fachausweis [IV-Nr. 1 S. 10 f.] und betriebsinterne
Source so.ch
Urteil vom 26. August 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 5. Juli und 5. Oktober 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1970 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) hatte sich mehrfach zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung angemeldet. Ein erstes Mal meldete er sich am 19.
August 1997 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau an (IV-Nr. 4 S. 35 ff.).
Die IV-Stelle des Kantons Aargau gewährte ihm berufliche Massnahmen (Umschulung
zum Technischen Kaufmann mit eidg. Fachausweis [IV-Nr. 1 S. 10 f.] und betriebsinterne
Ausbildung zum EDV-Projektleiter [IV-Nr. 1 S. 9]). Infolge Überforderung
verzichtete der Beschwerdeführer auf die Fortsetzung der Umschulung zum
Technischen Kaufmann und brach diese ab (vgl. IV-Nrn. 16 und 17). Daraufhin
fällte die IV-Stelle des Kantons Aargau am 22. März 2000 einen ablehnenden
Entscheid in Bezug auf weitere Massnahmen der Invalidenversicherung (IV-Nr.
18).
1.2 Ein weiteres Mal meldete sich der
Beschwerdeführer am 29. Juni 2005 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau an
(IV-Nr. 22). In diesem Rahmen wurde ihm Kostengutsprache für die Weiterbildung
zum eidg. dipl. Feuerungsfachmann erteilt (IV-Nr. 39). Mit der Begründung,
es finde ein PK-Vorbezug statt, brach der Beschwerdeführer die Weiterbildung ab
(IV-Nr. 46), woraufhin die IV-Stelle des Kantons Aargau wiederum einen
ablehnenden Entscheid in Bezug auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung
fällte (IV-Nr. 50).
1.3 Im April 2012 meldete sich der
Beschwerdeführer abermals bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zur
Früherfassung an (IV-Nr. 53). Daraufhin führte die IV-Stelle mit dem
Beschwerdeführer am 25. April 2012 ein telefonisches Erstgespräch durch (IV-Nr.
51), in dessen Anschluss sich der Beschwerdeführer am 11. Mai 2012 bei der
IV-Stelle zum Leistungsbezug anmeldete (IV-Nr. 58). Die IV-Stelle tätigte
daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und gewährte
dem Beschwerdeführer Frühintegrationsmassnahmen (IV-Nr. 74). Der Fall wurde
anschliessend aufgrund des guten Heilungsverlaufs des Rückenleidens des
Beschwerdeführers und dem Wegzug aus der Schweiz abgeschlossen (IV-Nr. 100).
Weitere Ansprüche wies die IV-Stelle mit Verfügungen vom 10. Oktober 2013
(IV-Nr. 104) und 11. November 2013 (IV-Nr. 106) ab.
1.4 Am 23. Oktober 2017 meldete sich
der Beschwerdeführer bei der infolge Wohnsitzwechsel nunmehr zuständigen
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erneut zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 110). Dabei machte er geltend, seit einem Unfall
vom 30. April 2016 an seinem rechten Handgelenk beeinträchtigt zu sein. Er sei
während einer Autopanne von einem vorbeifahrenden Auto angefahren worden
(IV-Nr. 117.82). Daraufhin traf die Beschwerdegegnerin Abklärungen in
erwerblicher und beruflicher Hinsicht. Nach Gewährung verschiedener beruflicher
Massnahmen veranlasste sie auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD; IV-Nr. 215) die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens in
den Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, Orthopädie,
Handchirurgie und Psychiatrie bei der Gutachterstelle B.___, [...]. Das
Gutachten wurde am 19. Mai 2022 erstattet (vgl. IV-Nr. 237.1). Nach Vorlage des
Gutachtens beim RAD (IV-Nr. 243) veranlasste die Beschwerdegegnerin ein neues
psychiatrisches Gutachten bei PD Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, [...]. Das Gutachten wurde am 9. Februar 2023 erstattet
(IV-Nr. 267). Am 2. März 2023 nahm der RAD-Arzt Dr. med. D.___ Stellung zum
Gutachten (IV-Nr. 270). Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin am
12. Mai 2023 einen Vorbescheid, in dem sie dem Beschwerdeführer in Aussicht
stellte, ihm ab dem 1. Mai 2018 eine ganze und ab dem 1. Juli 2019
eine Dreiviertels-Rente ausrichten zu wollen (IV-Nr. 273). Nachdem der
Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid keine Einwände erhoben hatte, verfügte
die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids am 5. Juli 2023 zunächst
betreffend den Rentenanspruch ab 1. August 2023 (IV-Nr. 281;
VSBES.2023.208 / Akten-Seiten [A.S. 1 ff.]) und am 5. Oktober 2023
schliesslich noch betreffend die rückwirkenden Rentenansprüche und die
Aufhebung der Kinderrente per 1. April 2023 (VSBES.2023.271 / A.S. 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 5. Juli
2023 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2023 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(VSBES.2023.208 / A.S. 12 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 5. Juli 2023 sei aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer ab wann
rechtens und spätestens mit Wirkung ab 1. Mai 2018 eine unbefristete ganze
Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 %
zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.
b)
Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle
Solothurn zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023
(VSBES.2023.208 / A.S. 30) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen
einer Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
4. Am
15. November 2023 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote
ein (VSBES.2023.208 / A.S. 32 ff.), die mit Verfügung vom 16. November 2023
(A.S. 35) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.
5. Gegen die Verfügungen vom 5.
Oktober 2023 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2023 beim
Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (VSBES.2023.271 / A.S. 11 ff.):
1. Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn
vom 5. Oktober 2023 seien aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer ab wann
rechtens und spätestens mit Wirkung ab 1. Mai 2018 eine unbefristete ganze
Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 %
zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.
b)
Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle
Solothurn zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Es sei das vorliegende
Beschwerdeverfahren mit dem bereits hängigen Beschwerdeverfahren VSBES.2023.208
zu vereinigen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 9. November 2023 (VSBES.2023.271 / A.S. 18 f.) werden die
Verfahren VSBES.2023.208 und VSBES.2023.271 vereinigt und unter VSBES.2023.208
weitergeführt.
7. Mit Eingabe vom 30. November
2023 (A.S. 36) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
8. Am 15. Dezember 2023 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine ergänzende Kostennote ein (A.S. 38 f.),
die mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 (A.S. 40) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin geht.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügungen am 5. Juli 2023 resp. 5. Oktober 2023 eingetreten ist
(BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213
mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021
nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in
Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit.
a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über
die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
Dispositiv
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17
Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass
der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist
sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V
108 E. 2b S. 115).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.2 S. 109 f., 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit
Hinweisen).
4.
4.1 Um den
Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf ärztliche Unterlagen angewiesen. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten
arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das
Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
(Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die
IV-Stelle und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine
ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 m. w. H.).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das
Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in
seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels,
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten,
welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5. Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrer Verfügung vom 5. Juli 2023 im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten
der Gutachterstelle B.___, [...], vom 19. Mai 2022 (IV-Nr. 237.1) und das
psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, , [...], vom 9. Februar 2023 stützt, ist nachfolgend deren
Beweiswert zu prüfen.
5.1 Dem Gutachten der Gutachterstelle
B.___ vom 19. Mai 2022 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 237.1
S. 12 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
·
Emotional instabile
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.30)
·
Anhaltende
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
·
Chronische
Schmerzkrankheit (ICD-10: M79.88)
- Rheumafaktor, Anti-CCP Antikörper, ANA,
ENA, HLA B27 alle negativ
·
Status nach
radiocarpaler und mediocarpaler Handgelenksarthrodese rechts bei Panarthrose
(ICD-10 M19.14) am 4. Februar 2022 mit/bei
- Status nach Distorsion/Kontusionsstrauma
vom 30. April 2016
Ulnakopfverkürzungsoperation
am 20. Juni 2017 sowie Debridement TFCC
Ulnakopf-Hemiprothese
22. Juni 2018
Denervation
nach Wilhelm 8. März 2019
·
Chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5)
- Status nach Dekompression und
Bandscheibenprothese L5/S1 2012
- Aktivierte Spondylarthrose L4/5
·
Gonarthrose bds.
(ICD-10: M17.2)
- St.p. beidseitiger Meniskus-Operation
(erstmals 1995 und im Verlauf jeweils drei Operationen rechts und links)
- St.p. Jumper’s knee links, grosse
mediale Plica im Kniegelenk links, arthroskopische Resektion der Plica, offene
Entfernung der nekrotischen Patellarsehnenherde am distalen Ansatz der Patella
am 26. September 1995
Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitfähigkeit:
·
Verdacht auf
dissoziative Krampfanfälle (ICD-10: F44.5)
·
St. p.
Rippenfrakturen 6/8/10 links dorsolaterol November 2010
·
Hämorrhoidalleiden
(ICD-10: K64.9) mit Z.n. Hämorrhoidalthrombose
·
Hodentorsion rechts,
Orchidopexie rechts 1990
·
Vasoligatur 1998
·
Z.n. Tonsillektomie
1975
·
Z.n. Gastritis,
gebessert unter Behandlung mit Protonenpumpenblockern
Weiter führten die Gutachter aus, aus rein somatischer Sicht bestünden Einschränkungen der
lumbalen Belastbarkeit bei chronisch-lumbovertebralem Schmerzsyndrom mit Z.n.
Dekompression und Bandscheibenprothese im Jahre 2012. Bei zusätzlicher
beidseitiger Gonarthrose und wegen der beidseitigen Handgelenksschmerzen
könnten nur noch leichte und gelenkschonende Tätigkeiten ausgeübt werden. Nicht
möglich seien repetitives Bücken und Aufrichten, das Heben und Tragen von
Gewichten mit mehr als 10 kg, Arbeiten in Zwangshaltungen (z.B. chronisch
vornüber geneigt), häufiges Treppensteigen und das Gehen auf unebenem
Untergrund. Nicht möglich seien Arbeiten, die dauerhaft oder überwiegend im
Gehen und im Stehen ausgeübt werden könnten. Die Wegefähigkeit sei begrenzt
(nicht über zwei Kilometer repetitiv). Die rechte Hand sei nicht mehr
arbeitstechnisch einzusetzen, es bestehe faktische Einhändigkeit. Mit der
linken Hand könnten nur noch leichte Arbeiten ausgeübt werden. Aus Sicherheitsgründen
könnten keine Tätigkeiten mehr ausgeübt werden, die mit Absturzgefahr
einhergingen (also keine Arbeiten auf Leitern, Gerüsten, Podesten etc., keine
Arbeiten an grossen, rotierenden, schneidenden und drehenden Maschinen). Nicht
mehr möglich seien zudem Akkordarbeit, Arbeiten im Schichtdienst und keine
Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung für andere. Aus rein
psychiatrischer Sicht sei das Leistungsprofil bei emotional instabiler
Persönlichkeitsstörung und bei anhaltender Schmerzstörung zum jetzigen
Zeitpunkt derart eingeschränkt, dass momentan keine Arbeiten von
wirtschaftlichem Wert möglich seien. Vor allem bestünden Beeinträchtigungen in
der Selbstregulation, in der Beziehungsfähigkeit, bei der Definition von
Grenzen. Die Eigenidentität sei teilweise schwach ausgebildet, das
Selbstwertgefühl eingeschränkt. Emotionen seien oft überwältigend, eigene Ziele
könnten wenig beständig verfolgt werden. Eigene mentale Prozesse könnten wenig
erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe Mühe, sich auf andere Menschen
einzulassen und andere Sichtweisen zu akzeptieren. Er habe Mühe, sich an Regeln
anderer zu halten, vor allem wenn diese im Widerspruch zu seinen eigenen
Bedürfnissen stünden. Es bestehe hohe Impulsivität, teilweise nicht zu
unterdrücken. Im Rahmen dieser Impulsivität seien Planung und Strukturierung
zum Teil schwierig. Der Beschwerdeführer sei von aussen schnell aus dem Konzept
zu bringen. Die Fähigkeit zur Planung sowie Flexibilität und Umstellfähigkeit
seien beeinträchtigt. Auf vorhandenes Fachwissen könne nicht gut
zurückgegriffen werden. Der Beschwerdeführer sei in seinen Spontanaktivitäten
zum Teil blockiert. Er habe Mühe, seine Bedürfnisse zu erkennen, Kontakte seien
schwierig, die Selbsteinschätzung differiere weitgehend von Fremdbeurteilung
(IV-Nr. 237.1 S. 12 f.).
Hieraus ergebe sich aus
interdisziplinärer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit sowohl
in der angestammten Tätigkeit als auch für optimal angepasste
Verweistätigkeiten von 100 %. Für das momentan komplett erloschene
Leistungsvermögen für jedwede Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt seien die
auf psychiatrischem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen massgeblich.
Aus rein somatischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als Kaminfeger
und als Servicetechniker ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Ausschlaggebend hierfür seien die Gesundheitsstörungen auf rheumatologischem
Fachgebiet unter zusätzlicher besonderer Berücksichtigung der Handproblematik. Optimal
angepasste Tätigkeiten wären aus rein somatischer Sicht noch in einem
70%-Pensum möglich (IV-Nr. 237.1 S. 16 f.). Aus rheumatologischer Sicht
bestehe die volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit März
2018. Seit zumindest September 2020 sei auch aus psychiatrischer Sicht von
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszugehen.
Optimal angepasste Tätigkeiten seien aus psychiatrischer Sicht ebenfalls seit
September 2020 nicht mehr möglich (100%ige Arbeitsunfähigkeit). Aus
somatisch/rheumatologischer Sicht bestehe eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit für
optimal angepasste Verweistätigkeiten seit März 2018. Während der notwendigen
Hospitalisationen habe zwischenzeitlich 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-Nr.
237.1 S. 18).
5.2 Nach Vorlage des
polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle B.___ vom 19. Mai 2022 bei Dr.
med. D.___, Praktischer Arzt, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), kam
dieser in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2022 zum Schluss, dass der grösste
Teil des Gutachtens für die streitigen Belange umfassend und in der Beurteilung
des medizinischen Sachverhaltes und der daraus resultierenden Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,
Rheumatologie, Orthopädie und Handchirurgie weitgehend nachvollziehbar und
schlüssig sei. Das psychiatrische Teilgutachten hingegen weise so erhebliche
Mängel auf, dass darauf nicht abgestellt werden könne. Der RAD-Arzt halte daher
eine erneute (monodisziplinäre) psychiatrische Begutachtung für erforderlich
(vgl. IV-Nr. 243). Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin eine
monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers bei PD Dr.
med. C.___, welche am 9. Februar 2023 erstattet wurde (IV-Nr. 267). Folgende
Diagnosen lassen sich dem Gutachten entnehmen (IV-Nr. 267 S. 47):
Diagnosen mit aktueller
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
·
Andauernde
Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80)
Diagnosen ohne wesentliche
Auswirkung auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit:
·
Nikotinabhängigkeit
(ICD-10 F17.2)
Weiter führte der psychiatrische
Gutachter aus, für die angestammte Tätigkeit als Kaminfeger/Servicetechniker
sei bereits im somatischen Teil des polydisziplinären Gutachtens (Fachgebiet
Rheumatologie) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Dem sei
psychiatrisch nichts hinzuzufügen, sodass für die angestammte Tätigkeit keine
Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Als Grundlage für eine angepasste Tätigkeit
werde eine Tätigkeit angenommen, welche allen Einschränkungen und
Spezifikationen der somatischen Gutachter aus dem polydisziplinären Gutachten
entspreche. Psychiatrisch werde zusätzlich eine
wohlwollende und positiv-unterstützende Arbeitsatmosphäre mit guter Betreuung
als notwendige Anpassung und ohne wesentliche Teamarbeit vorausgesetzt. Durch
die psychiatrisch bedingten Funktionseinschränkungen entstehe für diese
angepasste Tätigkeit eine Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit von
täglich sechs Stunden Arbeit mit einer längeren Pause von ca. einer Stunde in
der Mitte. Dies entspräche bei einer theoretischen 42-Stunden-Woche für ein
100%-Pensum einer zeitlichen Belastbarkeit von 71 %. Zusätzlich bestünden
Leistungseinschränkungen, entsprechend dem psychiatrischen
Funktionseinschränkungsprofil. Es müsse damit gerechnet werden, dass die
Arbeitsleistung des Beschwerdeführers erheblichen Schwankungen unterworfen sei,
dass er in schwierigeren zwischenmenschlichen Situationen zum Teil inadäquat
reagieren könne und, dass es zu eigenwilligen und rigiden Verhaltensweisen
kommen könne, welche zu Konflikten mit Führungspersonen führen könnten. Es
müsse auch aus psychiatrischer Sicht mit einer langsameren Arbeitsweise und
einem vermehrten Pausenbedarf gerechnet werden. Aus den genannten Gründen müsse
die zusätzlich zur zeitlichen Belastbarkeit bestehende Leistungseinschränkung
auf 30 % gegenüber einem gesunden Vergleichsarbeitnehmer geschätzt werden.
Unter Zusammenzug der zeitlichen Belastbarkeit und der Leistungseinschränkung
ergäbe sich mathematisch eine Arbeitsunfähigkeit, rein bedingt durch die
psychiatrischen Einschränkungen, für eine somatisch wie psychiatrisch optimal
angepasste Tätigkeit von knapp 50 %. Im polydisziplinären Gutachten sei
somatisch durch den rheumatologischen Gutachter für eine angepasste Tätigkeit
eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Hierzu sei vom
rheumatologischen Gutachter ausgeführt worden, dass es sich ebenfalls um eine
Leistungseinschränkung mit langsamerer Arbeitsweise und erhöhtem Pausenbedarf
handle. Insofern sei die vom rheumatologischen Gutachter attestierte Leistungseinschränkung
zum Teil auf ähnliche Faktoren bezogen wie die oben hergeleitete psychiatrisch
bedingte Leistungseinschränkung. Allerdings seien bei der Herleitung der
psychiatrischen Leistungseinschränkung ausschliesslich die Auswirkungen der
Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom berücksichtigt worden,
wogegen der somatisch-rheumatologische Gutachter auch einen erhöhten
Pausenbedarf und ein langsameres Arbeiten durch die somatisch begründbaren
Schmerzen attestiert habe. Somit sei die vom rheumatologischen Gutachter
beschriebene Leistungseinschränkung und die hier hergeleitete psychiatrische
Leistungseinschränkung nur zum Teil auf die gleichen krankheitsbedingten
Funktionseinschränkungen bezogen. Aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht
müsste daher angenommen werden, dass die Gesamtleistungseinschränkung unter
Zusammenzug der somatischen und psychiatrischen Einschränkungen höher als
30 % liege. Da sich Teile der berichteten Leistungseinschränkung auf
ähnliche Funktionseinschränkungen bezögen, könnten die Leistungseinschränkungen
vom rheumatologischen und vom psychiatrischen Gutachter nicht einfach addiert
werden. Aufgrund der Teilüberdeckung der beiden Einschränkungen sei aus
psychiatrischer Sicht anzunehmen, dass sich die Gesamtleistungseinschränkung
bei ungefähr 45 % bewege. Unter dieser Annahme wäre mit der weiter oben
hergeleiteten Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit aus psychiatrischer
Sicht eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 39 % (61 % Arbeitsunfähigkeit)
für eine somatisch wie psychiatrisch optimal angepasste Verweistätigkeit
möglich (IV-Nr. 267 S. 51 f.).
Zum exakten Gesundheitszustand bezüglich
der psychiatrischen Diagnosen und Erkrankungen am 11. November 2013 sei nichts
Sicheres bekannt. Es lägen für den genannten Zeitpunkt keine psychiatrischen
Berichte über den Gesundheitszustand mit entsprechender Symptomschilderung vor,
welche eine rückwirkende exakte Einschätzung der psychiatrisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt zulassen würden. Erhebliche, aus der
psychiatrischen Diagnose hervorgehende, zusätzliche negative Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien ab dem Jahr 2016 anzunehmen. Aber auch für das damalige
Datum existierten keine psychiatrischen Evaluationen, welche rückwirkend eine
genaue Quantifizierung möglich machen würden. Gestützt auf die psychiatrische
Beurteilung in der BEFAS-Abklärung aus dem Jahr 2019 sei spätestens ab diesem
Zeitpunkt eine erhebliche zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
durch die psychiatrischen Diagnosen anzunehmen. Da damals aber auch in dieser
Beurteilung nur eine grobe Beschreibung der psychiatrischen Symptomatik
vorgelegen sei, sei sie rückwirkend auch für diesen Zeitpunkt nicht exakt in
Prozent quantifizierbar. Basierend auf der Schilderung der Psychiaterin in der
BEFAS-Abklärung sowie den anderen Verhaltensbeschreibungen während dieser
Abklärung sei damals noch nicht das zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt
vorliegende Ausmass der Persönlichkeitsänderung vorhanden gewesen. Auch wenn
damals, entsprechend den Ausführungen im aktuellen Gutachten, bereits von
dieser Diagnose ausgegangen werden müsse, habe sie noch nicht das heutige
Ausmass an Veränderung mit paranoider Verarbeitung erreicht. Somit sei die aus
der Persönlichkeitsänderung resultierende zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zum
Zeitpunkt der BEFAS-Abklärung 2019 sowie den weiteren Integrationsmassnahmen im
Verlauf des Jahres 2020 noch leicht geringfügiger ausgeprägt gewesen, als es
zum heutigen Begutachtungszeitpunkt der Fall sei. Die genannten Aktenstücke
erlaubten zwar, schon damals vom Vorhandensein und der Erfüllung der Kriterien
für eine Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom auszugehen.
Andererseits fehle bis auf die einzige psychiatrische Beurteilung in der
BEFAS-Abklärung aus dem Jahr 2019 eine ausführliche psychiatrische
Symptombeschreibung. Aus diesem Grund sei die exakte Rekonstruktion der
Arbeitsfähigkeit, basierend auf den psychiatrischen Diagnosen, rückwirkend auch
für diesen Zeitraum nicht mehr sicher möglich. Eine ausführlichere Darstellung
der psychiatrischen Symptome finde sich im psychiatrischen Teilgutachten der
polydisziplinären Begutachtung vom 13. November 2021. Basierend auf den dort
gemachten Beschreibungen könne trotz damals anderer diagnostischer
Interpretation aus obergutachterlicher Sicht spätestens ab dann von der
Arbeitsunfähigkeit des aktuellen Obergutachtens ausgegangen werden (IV-Nr. 267
S. 54).
5.3 Das polydisziplinäre Gutachten
der B.___ und das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. C.___ geniessen
vollen Beweiswert, entsprechen sie doch sämtlichen Anforderungen der
Rechtsprechung (s. dazu E. II. 4.3 hiervor): Sie stammen von unabhängigen
Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche fachlich
qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu beurteilen. Weiter haben die Experten den Beschwerdeführer
zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner
Vorgeschichte befragt, die objektiven Befunde erhoben und die wesentlichen
Akten zur Kenntnis genommen. Auf dieser Grundlage befassten sich die einzelnen
Experten sodann mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers. In der interdisziplinären Besprechung gelangten die Experten
sodann zu einer Beurteilung, welche vor dem Hintergrund der objektivierbaren
Befunde nachvollziehbar ist. Unter den Parteien ist denn auch unbestritten, dass
gestützt auf die vorgenannte gutachterliche Beurteilung von einer
Arbeitsfähigkeit von 39 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist.
Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige Gutachten der Gutachterstelle B.___
vom 19. Mai 2022 und das beweiswertige psychiatrische Gutachten von PD Dr.
med. C.___ vom 9. Februar 2023 abgestellt werden.
Gestützt auf die beweiswertigen
Gutachten – internistisches, neurologisches, rheumatologisches, orthopädisches
und handchirurgisches Teilgutachten der B.___ (s. E. II. 5.1
hiervor) und psychiatrisches Gutachten von PD Dr. med. C.___ (s. E. II. 5.2
hiervor) – ging der RAD-Arzt Dr. med. D.___ von folgendem Verlauf der
Arbeitsfähigkeit aus (IV-Nr. 270):
In der bisherigen Tätigkeit ist der
Beschwerdeführer seit Mai 2017 durchgehend arbeitsunfähig. In einer angepassten
Tätigkeit ging der RAD-Arzt vom Mai 2017 bis Ende März 2019 von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit aus; dies mit der Begründung, dass die letzte Operation
Denervation im Bereich des rechten Handgelenks am 4. März 2019 erfolgt sei. Im
Hinblick darauf, dass die B.___-Gutachter dem Beschwerdeführer während den
notwendigen Hospitalisationen zwischenzeitlich 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert haben, ist diese Schlussfolgerung des RAD-Arztes nicht zu
beanstanden. So lässt sich den vorliegend ins Recht gelegten Akten entnehmen,
dass sich der Beschwerdeführer jeweils am 1. Juni 2017 (offene
Ulnaköpfchenverkürzungsosteotomie [IV-Nr. 117.46 S. 2 f.]), 22. Juni 2018
(Implantation einer Ulnakopf-Hemiprothese Handgelenk rechts Eclypse [Suva-Nr.
156]) und am 4. März 2019 (Denervation rechtes Handgelenk nach Wilhelm
[Suva-Nr. 218]) einer Operation mit anschliessender anhaltender
Arbeitsunfähigkeit unterzogen hat (vgl. Suva-Nrn. 159, 164 f., 171, 200, 204). Mit
der Begründung, dass die genaue Rekonstruktion der psychiatrisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht möglich sei, ging der
RAD-Arzt sodann zu Gunsten des Beschwerdeführers bereits ab April 2019
(Zeitpunkt der BEFAS-Abklärung, vgl. Suva-Nr. 251) von der gutachterlich
beurteilten Arbeitsfähigkeit von 39 % in angepasster Tätigkeit aus. Auch
dies ist im Hinblick darauf, dass der psychiatrische Gutachter PD Dr. med. C.___
in seiner Beurteilung festhielt, dass gestützt auf die psychiatrische
Beurteilung in der BEFAS-Abklärung aus dem Jahr 2019 spätestens ab diesem
Zeitpunkt eine erhebliche zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
durch die psychiatrischen Diagnosen anzunehmen sei, nicht zu beanstanden (vgl.
IV-Nr. 267 S. 53 f.).
6. Umstritten ist die
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der
Beschwerdeführer macht geltend, seine Restarbeitsfähigkeit sei auch auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (vgl. Beschwerde Ziff. 8
S. 6 ff.; A.S. 17 ff.).
6.1 Die Möglichkeit einer
versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des
Einzelfalls ab. Relevant sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit
des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand sowie in diesem Zusammenhang auch die
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine
theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die
verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze,
also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Menschen mit Behinderung mit einem
sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit ist namentlich dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit
in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das
Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen
erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E. 3.2. mit
Hinweisen).
6.2 Das Zumutbarkeitsprofil des
Beschwerdeführers ist gekennzeichnet durch Einschränkungen in rheumatologischer,
handchirurgischer und psychiatrischer Hinsicht, wodurch die weitere Ausübung
der bisherigen Tätigkeit ausgeschlossen ist. Aus rein somatischer Sicht bestehen
Einschränkungen der lumbalen Belastbarkeit bei chronisch-lumbovertebralem
Schmerzsyndrom mit Z.n. Dekompression und Bandscheibenprothese im Jahre 2012.
Bei zusätzlicher beidseitiger Gonarthrose und wegen der beidseitigen
Handgelenksschmerzen könnten nur noch leichte und gelenkschonende Tätigkeiten
ausgeübt werden. Nicht möglich seien repetitives Bücken und Aufrichten, das
Heben und Tragen von Gewichten mit mehr als 10 kg, Arbeiten in Zwangshaltungen
(z.B. chronisch vornüber geneigt), häufiges Treppensteigen und das Gehen auf
unebenem Untergrund. Nicht möglich seien Arbeiten, die dauerhaft oder
überwiegend im Gehen und im Stehen ausgeübt werden könnten. Die Wegefähigkeit
sei begrenzt (nicht über zwei Kilometer repetitiv). Die rechte Hand sei nicht
mehr arbeitstechnisch einzusetzen, es bestehe faktische Einhändigkeit. Mit der
linken Hand könnten nur noch leichte Arbeiten ausgeübt werden. Aus
Sicherheitsgründen könnten keine Tätigkeiten mehr ausgeübt werden, die mit
Absturzgefahr einhergingen (also keine Arbeiten auf Leitern, Gerüsten, Podesten
etc., keine Arbeiten an grossen, rotierenden, schneidenden und drehenden
Maschinen). Nicht mehr möglich seien zudem Akkordarbeit, Arbeiten im
Schichtdienst und keine Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung für andere.
Psychiatrisch werde zusätzlich eine wohlwollende und positiv-unterstützende Arbeitsatmosphäre
mit guter Betreuung als notwendige Anpassung und ohne wesentliche Teamarbeit
vorausgesetzt. Auch sollten keine grösseren theoretischen Inhalte und kein
schulischer Lernstoff für die Tätigkeit notwendig sein. Mittelschwere
Einschränkungen bestünden beim Anpassen an Regeln und Routinen, bei der
Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit,
der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und der
Gruppenfähigkeit. Leichte Einschränkungen seien bei der Planung und
Strukturierung von Aufgaben, bei der Anwendung fachlicher Kompetenzen und bei
der Kontaktfähigkeit zu Dritten zu erwarten (IV-Nr. 267 S. 49 f.). Pensenmässig
ist dem Beschwerdeführer eine solche leidensangepasste Tätigkeit in einem
Pensum von 39 % zumutbar.
Im Fall des Beschwerdeführers stellt
sich die Frage, ob angesichts der grossen Einschränkungen an zumutbaren
Tätigkeiten und der noch verbleibenden Restarbeitsfähigkeit davon ausgegangen
werden kann, dass entsprechende Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
vorhanden sind. Die Notwendigkeit eines überdurchschnittlichen Entgegenkommens
des Arbeitgebers wäre wohl nicht auszuschliessen. Die Frage der Verwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, zumal
auch für den Fall einer Verwertbarkeit auf der Grundlage der gutachterlich
attestierten Arbeitsfähigkeit von 39 % in leidensangepasster Tätigkeit ein
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente resultiert (vgl. E. II. 7. hiernach).
7. Streitig ist sodann, ob die
Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers korrekt errechnet
hat. Der für die Bestimmung des Invaliditätsgrades erforderliche
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad ergibt (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Massgebend sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns (hier also das Jahr 2018, s. E. II.
5.3 hiervor), wobei die Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu
erheben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E.
4.2.5).
7.1
7.1.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
7.1.2 Im vorliegenden Fall arbeitete der
Beschwerdeführer zuletzt als Feuerungstechniker bei der Firma E.___ in [...]. Die
Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen des Beschwerdeführers in der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2023 auf CHF 71’478.00 per 1. Mai
2018 bzw. CHF 72’157.00 per 1. April 2019 fest, wobei sie auf den
Arbeitgeberfragebogen der damaligen Arbeitgeberin abgestellt habe. Den Angaben
der damaligen Arbeitgeberin vom 27. Mai 2019 lässt sich hingegen ein
AHV-beitragspflichtiger Bruttolohn des Beschwerdeführers im Jahr 2018 von
CHF 6’560.00 pro Monat (inklusive Pikettentschädigung von CHF 3'120.00 [12
x CHF 260.00] und zzgl. 13. Monatslohn in Höhe von 6’300.00 und Spesen
von CHF 2'400.00 [12 x CHF 200.00]) entnehmen (vgl. Akten der Suva
[Suva-Nr.] 244). Dies entspricht einem Jahreslohn von CHF 87'420.00. Für
das Jahr 2019 wurde ein AHV-beitragspflichtiger Bruttolohn von CHF 6'360.00
pro Monat (inkl. 13. Monatslohn und zzgl. Pikettentschädigung von CHF 3'120.00
[12 x CHF 260.00] und Spesen in Höhe von CHF 2'400.00 [12 x
CHF 200.00]) angegeben (vgl. Suva-Nr. 250). Dies entspricht einem
Jahreslohn von CHF 88'200.00. Das Valideneinkommen
ist demnach in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde Ziff.
7 S. 5 f.; A.S. 16 f.) anzupassen.
Der Beschwerdeführer lässt sodann
beantragen, es seien die Überstunden, die er regelmässig geleistet habe und die
gemäss Arbeitgeberin mit CHF 2'871.80 entschädigt worden seien, dem
Valideneinkommen hinzuzurechnen (Beschwerde Ziff. 7 S. 6; A.S. 17). Den
vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die
Erwerbstätigkeit bei der Firma E.___ am 1. Dezember 2016 aufgenommen hat (vgl.
IV-Nr. 119, 123 S. 3). Das Arbeitsverhältnis wurde bereits per Ende März 2018
wieder aufgelöst (vgl. Suva-Nr. 101). So hat er einzig im Jahr 2017 Überstunden
geleistet, welche ihm denn auch entschädigt wurden. Die Firma E.___ hat jedoch
bei den durch die Unfallversicherung eingeholten Angaben zum mutmasslichen
Verdienst im Jahr 2020 vom 12. Mai 2020 (Suva-Nr. 345) festgehalten, dass
keine weiteren Überstunden ausbezahlt würden, diese müssten mit Freizeit
gleicher Dauer kompensiert werden. Es ist daher mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer künftig nicht
mit einem Zusatzeinkommen auf Grund von Überstunden hätte rechnen können. Daher
sind die Überstunden korrekterweise nicht in die Berechnung des
Valideneinkommens miteinzubeziehen.
7.2
7.2.1 Für die
Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht.
Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der –
kumulativ – besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt
grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte
Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 E. 3b/aa S. 76). Hat sie
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen,
so können statistische Werte, insbesondere Tabellenlöhne nach der vom Bundesamt
für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 S. 301 E. 5.2).
7.2.2 Da der Beschwerdeführer die ihm
noch zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf einen
LSE-Tabellenlohn abgestellt hat. Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend auf den
standardisierten Bruttolohn der LSE 2018, TA1_tirage_skill Level, Total,
Kompetenzniveau 1, Männer, von CHF 5'417.00 pro Monat bzw. CHF 65'004.00
pro Jahr abgestellt und diesen Betrag auf die entsprechenden Wochenstunden (:
40 x 41.7) und der Nominallohnentwicklung von 2018 - 2019 aufgerechnet, woraus
sich vorbehältlich eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn
(s. E. II. 7.2.3 hiernach) bei einer Arbeitsfähigkeit von 39 %
ein Invalideneinkommen von CHF 26'655.30 per 1. April 2019 ergibt. Dies
ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht
bestritten. Er verlangt aber zusätzliche Abzüge vom Tabellenlohn, worauf
nachfolgend in E. II. 7.2.3 hiernach einzugehen ist.
7.2.3 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll
(nach dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht; vgl. E. II. 1.3 hiervor) der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des
Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine,
S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht
übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc S. 80; Urteil des
Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der
Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in
ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb
S. 78).
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem
Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 10 %, der
Beschwerdeführer verlangt einen Abzug in Höhe von 20 % oder sogar 25 % (vgl.
Beschwerde Ziff. 10 S. 9 ff.; A.S. 20 ff.). Auch wenn sich aufgrund des
Zumutbarkeitsprofils ein höherer Abzug diskutieren liesse, kann die Frage, in
welcher Höhe ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist, vorliegend offen
gelassen werden. In Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von CHF 88'200.00
(E. II. 7.1.2 hiervor) ergibt sich bereits mit einer 10%igen Reduktion – wie
von der Beschwerdegegnerin vorgenommen – der Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente (vgl. E. II. 7.3 hiernach).
7.3 Damit ergeben sich folgende
Invaliditätsgrade: Für den Zeitraum ab Ablauf des Wartejahres im Mai 2018 bis
zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im April 2019 liegt ausgehend von
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit eine
100%ige Invalidität des Beschwerdeführers vor. Für die Zeit nach Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wird das Valideneinkommen von CHF
88'200.00 mit dem Invalideneinkommen von CHF 23'989.00 verglichen, woraus
– unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV – ab 1. Juli
2019 ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 73 % resultiert, der weiterhin zu
einer ganzen Invalidenrente berechtigt. Demnach hat der Beschwerdeführer, wie
in der Beschwerde beantragt, ab dem 1. Mai 2018 Anspruch auf eine unbefristete
ganze Invalidenrente. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. Unter diesen Umständen kann auf die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Rechtsanwalt Wyssmann hat zwei
Kostennoten eingereicht (Kostennoten vom 15. November 2023 [A.S. 33 f.]
und 15. Dezember 2023 [A.S. 39]) und einen Aufwand von total 14,38 Stunden
geltend gemacht. Der zu entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu
reduzieren, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz
eines Rechtsanwalts inbegriffen ist (dazu gehören beispielsweise die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von
Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der
Kostennote) sowie Kontakte mit Dritten. Der Aufwand von total 14,38 Stunden
reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 3,04 Stunden (9 x «Brief an
Klient» à 0,17 Stunden; 5 x «E-Mail an Coop Rechtsschutz AG» à 0,17
Stunden; 2 x «Brief an Versicherungsgericht» à 0,33 Stunden) auf 11,34
Stunden. Schliesslich wird für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen
praxisgemäss eine halbe Stunde eingerechnet. Damit verbleibt ein Aufwand von 10,84 Stunden
(bzw. bei einem Stundenansatz von CHF 250.00) ein Honorar von CHF 2'710.00.
Hinsichtlich der geltend gemachten
Auslagen von insgesamt CHF 86.50 ist zu sagen, dass Kopien mit CHF 0.50
pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00 (vgl. § 161 in Verbindung
mit § 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Demnach belaufen sich
die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 54.50. Unter
Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich somit eine
Parteientschädigung von CHF 2'977.35.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1’000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000.00
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerden werden
die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2023 und 5. Oktober 2023 insoweit abgeändert, als dem
Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 weiterhin eine ganze Invalidenrente
auszurichten ist.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'977.35 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
4. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF
1000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin