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Entscheid

VSBES.2023.21

Ergänzungsleistungen AHV

26. Februar 2025Deutsch22 min

Verkehrswert der 2008 verkauften Liegenschaft getroffen. Dieser sei in der EL-Anspruchsberechnung

Source so.ch

Urteil vom 26. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1956 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) ist Bezüger einer Altersrente und beantragte im März 2021 bei

der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die

Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL). Mit Verfügung vom 2. März 2022

entschied die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer verfüge unter

Hinzurechnung von Verzichtsvermögen u. a. aus einem Liegenschaftsverkauf

aus dem Jahr 2008 über mehr als CHF 100'000.00 Vermögen, weshalb kein

Anspruch auf EL bestehe (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 74).

1.2 Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 13. März 2022 Einsprache. Er argumentierte im

Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe falsche Annahmen betreffend den

Verkehrswert der 2008 verkauften Liegenschaft getroffen. Dieser sei in der EL-Anspruchsberechnung

durch die Beschwerdegegnerin zu hoch angesetzt worden, weshalb auch das ihm

angerechnete Verzichtsvermögen zu hoch sei (AK-Nr. 75). Mit

Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem

Entscheid fest und wies die Einsprache ab (Aktenseiten [nachfolgend: A.S.]

1 ff.).

2.

2.1 Am 23. Januar 2023 erhebt der

Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

4. Januar 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kanton Solothurn

(A.S. 6). Sinngemäss begehrt er, der Verkehrswert der Liegenschaft mit

Grundbuchnummer (GB-Nr.) X der Gemeinde B.___ sei in der EL-Anspruchsberechnung

nicht mit CHF 600'000.00, sondern mit CHF 490'000.00, wie anlässlich

der Handänderung 2008 vom Steueramt des Kantons Solothurn ermittelt, zu

veranschlagen. In der Folge sei auf die Anrechnung eines Verzichtsvermögens zu

verzichten und es seien ihm Ergänzungsleistungen zuzusprechen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (A.S. 7).

2.2 In der Beschwerdeantwort vom

9. Februar 2023 bringt die Beschwerdegegnerin vor, die von ihr der EL-Anspruchsberechnung

zugrunde gelegte Verkehrswertschätzung der betreffenden Liegenschaft sei anhand

detaillierterer Angaben erstellt worden als die Verkehrswertschätzung aus dem

Jahr 2008, welche der Beschwerdeführer als massgeblich erachte, weshalb auf

erstere abzustellen sei. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 12 ff.).

2.3 Mit Replik vom

15. Februar 2023 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen

Ausführungen in der Beschwerde fest (A.S. 19). Die Beschwerdegegnerin

teilt am 13. März 2023 mit, sie verzichte auf eine Duplik, erläutert aber in

Ergänzung zu ihren bisherigen Eingaben und Akten, wie sie das Vermögen des

Beschwerdeführers in der EL-Anspruchsberechnung konkret ermittelt hatte (A.S. 22).

2.4 Mit Eingabe vom 23. März

2023 wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen aus der Beschwerde

und der Replik und beantragt sinngemäss erneut, der Verkehrswert der 2008 veräusserten

Liegenschaft sei in der EL-Berechnung auf CHF 490'000.00 und nicht CHF 600'000.00

festzusetzen.

2.5

2.5.1 Am 11. Juli 2023 teilt das

Versicherungsgericht den Parteien mit, es beabsichtige, den Abteilungen

Nebensteuern und Katasterschätzung des Steueramtes des Kantons Solothurn (Steueramt)

schriftlich Fragen zu deren jeweiligen Verkehrswertschätzungen zu stellen und

gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen zu äussern (A.S. 28).

Der Beschwerdeführer befürwortet mit Eingabe vom 21. Juli 2023 dieses

Vorgehen (A.S. 31). Die Beschwerdegegnerin lässt sich innert Frist nicht

vernehmen (A.S. 34).

2.5.2 Am 6. September 2023

unterbreitet das Versicherungsgericht der Abteilung Nebensteuern sowie der

Abteilung Katasterschätzung die in Aussicht gestellten Fragen (A.S. 35 und

36).

2.5.3 Für die Abteilung Nebensteuern

beantwortet Sachbearbeiterin C.___ die Fragen am 22. September 2023

(A.S. 37), die Abteilung Katasterschätzung reicht innert Frist keine

Antworten ein. Auf Nachfrage des Versicherungsgerichts erklärt diese, die

Antworten der Abteilung Nebensteuern beinhalte auch die Antwort der Abteilung

Katasterschätzung (A.S. 38). Am 10. Oktober 2023 stellt das Gericht

die Antwort der Abteilung Nebensteuern daher den Parteien zu und stellt fest,

ohne gegenteilige Mitteilung der Abteilung Katasterschätzungen bis

24. Oktober 2023 werde davon ausgegangen, dass diese der Antwort der

Abteilung Nebensteuern zustimme und sich auf den dortigen Angaben behaften

lasse (A.S. 39). Die Abteilung Katasterschätzung macht innert Frist keine

Eingabe.

2.6

2.6.1 Mit Verfügung vom 21. März

2024 werden die Parteien sowie, als Zeugen, C.___ von der Abteilung

Nebensteuern und D.___ von der Abteilung Katasterschätzung zur

Instruktionsverhandlung am 3. Juni 2024 vorgeladen (A.S. 43).

2.6.2 Die Instruktionsverhandlung wird

infolge Krankheit des Zeugen D.___ verschoben (A.S. 47) und findet

schliesslich am 17. September 2024 statt (A.S. 52). Nebst dem

Beschwerdeführer als Partei werden C.___ und D.___ als Zeugen befragt.

Anlässlich der Parteibefragung erwähnt der Beschwerdeführer, der Käufer der

Liegenschaft in B.___, E.___, sei sein Neffe. Dieser habe als Gegenleistung für

den Verkauf der Liegenschaft in B.___ mit GB-Nr. X nebst dem öffentlich

beurkundeten Kaufpreis von CHF 370'000.00 weitere Zahlungen in Höhe von rund

CHF 150'000.00 an die Geschwister des Beschwerdeführers geleistet, um ihn

von dieser Schuld zu befreien. Für den genauen Wortlaut der Aussagen und den

Ablauf der Verhandlung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen (A.S. 52

ff.).

2.7 Mit Verfügung vom

15. Oktober 2024 werden den Parteien das Protokoll der Verhandlung vom

17. September 2024 sowie zwei anlässlich dieser Verhandlung zu den Akten

genommene Dokumente zur Kenntnisnahme zugestellt. Zusätzlich wird dem

Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dem Versicherungsgericht bis 14. November

2024 Dokumente einzureichen, die belegten, dass E.___ im Zusammenhang mit dem

Erwerb der Liegenschaft in B.___ zusätzlich zum verurkundeten Kaufpreis im

Sinne einer Schuldübernahme Zahlungen an die Geschwister des Beschwerdeführers

geleistet habe, wobei ihm mitgeteilt wird, dass im Unterlassungsfall aufgrund

der Akten entschieden wird (A.S. 66).

2.8 Am 29. Oktober 2024 reicht der

Beschwerdeführer zusammen mit einer Stellungnahme den Kaufvertrag vom 20. Mai

1994 betreffend den Verkauf der Liegenschaft GB-Nr. X in B.___ sowie

Grundbuchbelege und Unterlagen zur damaligen Berechnung der Veranlagung der

Handänderungssteuer zu den Akten (A.S. 69 ff.). Die Eingabe wird der

Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt

(A.S. 91).

2.9 Die Beschwerdegegnerin hält mit

Eingabe vom 20. November 2024 an ihrem Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer

aus dem Verkauf der Liegenschaft ein Verzichtsvermögen anzurechnen, fest. Die

Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024 vermöchten nicht zu belegen,

dass E.___ zusätzlich zum verurkundeten Kaufpreis als Gegenleistung für die

Veräusserung der Liegenschaft in B.___ an Stelle des Beschwerdeführers Zahlungen

an die Geschwister des Beschwerdeführers geleistet habe (A.S. 89 f.).

2.10 Mit Zuschrift vom 4. Dezember

2024 konkretisiert der Beschwerdeführer seine bisherigen Vorbringen und reicht

ein als «Bestätigung» von F.___, seiner Schwester, bezeichnetes,

handschriftliches abgefasstes Schriftstück zu den Akten (A.S. 92 ff.). Die

Eingabe wird der Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme

zugestellt (A.S. 94).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Am 1. Januar

2021.

traten grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes

über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) und der dazugehörigen Verordnung

(Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) in Kraft. Nach allgemeinen übergangsrechtlichen

Grundsätzen sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die

in Geltung standen, als sich der massgebende Sachverhalt verwirklicht hat. Das

ELG sieht für Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens der Änderungen bereits EL bezogen haben, eine dreijährige

Übergangsfrist vor, während derer gewisse mit der Änderung (EL-Reform)

eingeführte gesetzliche Bestimmungen nur dann angewendet werden, wenn diese für

die Bezügerin vorteilhaft sind (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März

2019.

und zur Änderung vom 20. Dezember 2019).

2.1.2

Der Beschwerdeführer hat sich im

März 2021 neu zum EL-Bezug angemeldet und bezog folglich vor Inkrafttreten der

EL-Reform am 1. Januar 2021 keine Ergänzungsleistungen. Ausweislich der

Akten ist er seit mindestens Januar 2020 AHV-Rentenbezüger (AK-Nr. 7),

weshalb ein nach Art. 22 Abs. 1 ELV rückwirkend auf den Beginn des

Rentenanspruchs und noch nach altem Recht zu beurteilender Anspruch auf

Ergänzungsleistungen nicht in Betracht kommt. Sein EL-Anspruch beginnt

frühestens im Zeitpunkt der Anmeldung im März 2021. Anwendbar ist damit

vorliegend das neue, per 1. Januar 2021 in Kraft getretene Recht.

2.2

Die jährlichen Ergänzungsleistungen

entsprechen dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben werden in

Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG

festgelegt. Als Einnahmen werden u.a. Einkünfte aus beweglichem und

unbeweglichem Vermögen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG).

Ebenfalls angerechnet wird bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens,

soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 30'000.00 übersteigt (sog.

Vermögensverzehr; Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) sowie nach Art. 11a

ELG Vermögen, auf das verzichtet wurde (sog. Verzichtsvermögen).

2.3

Art. 11a ELG sieht vor, dass

Vermögenswerte, auf die ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate

Gegenleistung verzichtet wurde, bei der EL-Berechnung als Einnahmen angerechnet

werden, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein

im Sinne von Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG relevanter

Vermögensverzicht liegt nach Art. 17b lit. a ELV vor, wenn eine

Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein und

die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht,

wobei die Höhe des Verzichts bei der Veräusserung der Differenz entspricht

zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c

ELV). Der auf Seiten der Einnahmen anzurechnende Betrag des Vermögens, auf

welches verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen

jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV),

wobei der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den

1.

Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, übertragen und dann

jeweils nach einem Jahr vermindert wird (Art. 17e Abs. 1 ELV). Für

die Berechnung des jährlichen EL-Anspruches ist der verminderte Betrag am

1.

Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).

2.4

Nach Art. 9a Abs. 1

ELG hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen nur, wessen Reinvermögen unterhalb

einer bestimmten Vermögensschwelle liegt. Diese Schwelle ist bei Einzelpersonen

bei CHF 100'000.00, bei Ehepaaren bei CHF 200'000.00 und bei

rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente

der AHV oder IV begründen, bei CHF 50'000.00 festgesetzt (Art. 9a Abs. 1

lit. a – c ELG). Zum Reinvermögen gehört auch Vermögen, auf das nach

Art. 11a Abs. 2 – 4 verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3

ELG).

3.

Strittig ist vorliegend der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab März 2021 und insbesondere die Höhe des anrechenbaren

Verzichtsvermögens im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstückes in B.___

GB-Nr. X im Jahr 2008.

4.

Strittig

ist zunächst der Verkehrswert des vorgenannten Grundstückes im Zeitpunkt der

Veräusserung 2008.

4.1

Bei der

Entäusserung eines Grundstückes ist grundsätzlich der Verkehrswert massgebend

für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a

Abs. 2 ELG vorliegt. Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert

einer Liegenschaft im Sinne dieser Bestimmung der Verkaufswert zu verstehen,

den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Der so ermittelte Verkehrswert

setzt eine konkrete und aktuelle (amtliche oder als solche anerkannte)

Liegenschaftsschätzung voraus, was in der Regel nicht praktikabel ist, wenn sie

auf Jahre zurück zu erfolgen hat. Es sind daher soweit möglich und sinnvoll

andere geeignete Schätzungen heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts

9C_801/2018 vom 28. Juni 2019, E. 3.1, m. w. H.). Die

Gesetzgebung schreibt nicht vor, wie der Verkehrswert einer Liegenschaft zu

ermitteln ist. Die EL-Stelle hat aber in allen Fällen die gleiche Stelle mit

dessen Ermittlung zu beauftragen. Von der Rechtsprechung sind zur Festsetzung

des Verkehrswertes die folgenden Methoden geschützt worden:

Verkehrswertschätzung durch die kantonale Schätzungskommission; Addition des

Zeitwertes der auf dem Grundstück liegenden Gebäude und des Marktwertes des

Bodens; Mittelwert zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert

sowie eine amtliche Schätzung

(Carigiet/Koch,

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., 2021 Rz 616).

4.2

Zum Verkehrswert

des Grundstückes in B.___ mit GB-Nr. X ist den Akten folgendes zu

entnehmen:

4.2.1

Das

Grundstück wurde vom Beschwerdeführer am 20. Mai 1994 von seinem Vater

erworben gegen Einräumung einer unentgeltlichen Nutzniessung zu Gunsten des Verkäufers

und dessen Ehefrau (A.S. 76). Als Kaufpreis wurden CHF 500'000.00

vereinbart. Das Grundstück umfasste im Zeitpunkt des Erwerbs durch den

Beschwerdeführer 1611 m2 und wurde im Grundbuch der Gemeinde B.___

unter der GB-Nr. X geführt. Im Januar 2008 war das Grundstück mit zwei

Gebäuden (Wohnhäuser G.___ und H.___) bebaut sowie mit einer Dienstbarkeit

(Nutzniessung z. G. der Eltern des Beschwerdeführers) belastet (AK-Nr. 76

S. 3). Ebenfalls im Januar 2008 wurde von diesem Grundstück GB-Nr. X

ein 846 m2 grosser Teil abparzelliert. Der abparzellierte Teil

wurde per 23. Januar 2008 unter der GB‑Nr. Y als neues

Grundstück im Grundbuch der Gemeinde B.___ eingetragen, inkl. dem sich darauf

befindlichen Wohnhaus H.___. Eigentümer dieses abparzellierten Grundstückes

blieb der Beschwerdeführer. Das nunmehr verkleinerte Grundstück GB-Nr. X

mit Wohnhaus G.___ wurde weiterhin unter der GB-Nr. X im Grundbuch der

Gemeinde X geführt, allerdings ohne die darauf lastende Dienstbarkeit, welche

mit Bewilligung der Berechtigten im Zuge der Abparzellierung / Handänderung

gelöscht wurde (AK-Nr. 76 S. 3). Neuer Eigentümer des durch die

Abparzellierung verkleinerten Grundstücks GB-Nr. X mit dem Wohnhaus H.___ wurde

E.___, der Neffe des Beschwerdeführers, welcher dieses Grundstück mit

Kaufvertrag vom 14. Januar 2008 vom Beschwerdeführer für CHF 370'000.00

erworben hatte (AK-Nr. 76 S. 1 ff.). Nach dem Verkauf

entrichtete dieser Handänderungssteuern für das von ihm erworbene Grundstück in

Höhe von CHF 10'720.00, ausgehend von einem Verkehrswert der Liegenschaft

von CHF 490'000.00 (AK-Nr. 89 S. 12 f.). Grundlage für

diese Steuerveranlagung war eine handschriftlich abgefasste Verkehrswertermittlung

durch die Abteilung Nebensteuern des Steueramtes (AK-Nr. 89 S. 13).

4.2.2

Im Zuge der

Abklärungen des EL-Anspruches des Beschwerdeführers ersuchte die

Beschwerdegegnerin die Abteilung Katasterschätzung des Steueramtes am 24. Januar

2022.

um Bekanntgabe des Verkehrs-/Katasterwertes der (durch Abparzellierung

verkleinerten) Liegenschaft B.___ GB-Nr. X per Stichtag 1. Dezember

2007.

(AK-Nr. 54). Die Abteilung Katasterschätzung ermittelte am

3.

Februar 2022 unter Zugrundelegung des Kaufvertrages vom 14. Januar

2008.

und einem aktuellen Grundbuchauszug, eines Situationsplanes und eines

Schätzungsprotokolls einen Verkehrswert per Stichtag 1. Dezember 2007 von

CHF 600'000.00 (AK-Nr. 64). Angewendet wurde die Mischwertmethode

nach dem Schweizerischen Schätzerhandbuch (AK-Nr. 64 S. 1). Dabei

ermittelte die Abteilung Katasterschätzung zunächst den Substanzwert des

Grundstückes, indem sie die Neubaukosten der sich damals auf dem Grundstück

befindlichen Immobilie schätzte, davon die Altersentwertung abzog und zu dem so

ermittelten Gebäudewert von CHF 442'750.00 einen Landwert von

CHF 300.00 pro Quadratmeter (entsprechend CHF 229'500.00 bei einem

Grundstück von 765 m2) hinzurechnete. Zu dem so errechneten

Substanzwert in Höhe von CHF 672'300.00 wurde ein durch die Schätzer

ermittelter, mit dem Faktor 0.5 gewichteter Ertragswert entsprechend

CHF 228'100.00 (CHF 456'200.00 x 0.5) addiert, was zu einem geschätzten

Verkehrswert von CHF 600'267.00 führte ([CHF 672'300.00 + CHF 456'200.00

x 0.5] / 1.5).

4.2.3

Hinsichtlich

der unterschiedlich hohen Verkehrswertschätzung der Abteilung Nebensteuern im

Zusammenhang mit der Ermittlung der Handänderungssteuer im Jahr 2008 sowie

jener der Abteilung Katasterschätzung im Jahr 2022 führte die Abteilung Nebensteuern

mit Eingabe vom 22. September 2023 aus, der Verkehrswert einer

Liegenschaft entspreche dem Gebäudewert plus dem Landwert, wobei der

Gebäudewert aus dem Produkt des Gebäudeversicherungswertes und der Bauteuerung

minus einem Altersabzuges ermittelt werde (Gebäudewert =

Gebäudeversicherungswert x Bauteuerung – Altersabzug). Bei der

handschriftlichen Berechnung vom 27. Februar 2008, welche damals der

Veranlagung der Handänderungssteuer zugrunde gelegt wurde, handle es sich nur

um «die halbe Berechnung eines Verkehrswerts», nämlich jener des Gebäudewerts;

erst wenn der Landwert hinzugerechnet werde, ergebe sich der vollständige

Verkehrswert eines Grundstückes. Der Quadratmeterpreis zur Ermittlung des

Landwertes orientiere sich an den jüngsten und aktuellen Verkäufen von

unüberbautem Bauland. Die Abteilung Nebensteuern führe in diesem Zusammenhang

seit 1978 eine Verkehrswertstatistik. Sei ein Grundstück bebaut, werde diesem

Umstand bei der Verkehrswertermittlung entsprechend Rechnung getragen, indem

der anhand der abteilungseigenen Statistik ermittelte Landwert um 30 %

vermindert werde. Die Verkehrswertstatistik der Baulandpreise der Abteilung

Nebensteuern sei der Abteilung Katasterschätzung nicht zugänglich. Diese wende

eigene statistische Daten an, weshalb sich die Landwertschätzung der beiden

Abteilungen unterscheiden könnten (A.S. 37).

4.2.4

Während der

Instruktionsverhandlung vom 17. September 2024 wurden der

Immobilienbewerter der Abteilung Katasterschätzung, D.___, sowie C.___,

Sachbearbeiterin Nebensteuern des Steueramtes des Kantons Solothurn, als Zeugen

einvernommen (A.S. 58 ff.). Dabei hat sich gezeigt, dass die Abteilung

Nebensteuern und die Abteilung Katasterschätzung die Verkehrswertschätzung nicht

nur nach unterschiedlichen Methoden vornehmen, sondern auch auf

unterschiedliche, jeweils eigene statistische Angaben abstellen. Beide Zeugen legten

die Grundzüge der jeweiligen Schätzmethoden dar. Gemäss Aussagen der Zeugin C.___

sei die Verkehrswertschätzung im Jahr 2008, welche der Ermittlung der

Handänderungssteuern zugrunde liege, mutmasslich nach anderen als der heute

angewendeten Methode erfolgt. Sie könne heute nicht mehr genau nachvollziehen,

wie damals gerechnet wurde (Verhandlungsprotokoll S. 3, Zeile 19 [A.S. 54]

und S. 6, Zeilen 25 ff. [A.S. 57]). Im Zuge der Befragung

stellte sich zudem heraus, dass die Abteilung Nebensteuern den Landwert 2008 anlässlich

der Veranlagung der Handänderungssteuern auf CHF 200/m2 geschätzt

(Verhandlungsprotokoll S. 6, Zeile 12 ff. [A.S. 57]), die

Abteilung Katasterschätzung der Schätzung vom 3. Februar 2022 aber einen

solchen von CHF 300/m2 zugrunde gelegt hatte (Verhandlungsprotokoll

S. 7, Zeile 45 [A.S 58]).

4.3

Es stellt

sich die Frage, ob im Zusammenhang mit der Ermittlung des EL-Anspruches des

Beschwerdeführers auf eine der beiden Verkehrswertschätzungen abgestützt werden

kann.

4.3.1

Die aus dem

Jahr 2008 stammende Verkehrswertermittlung durch die Abteilung Nebensteuern

erfolgte handschriftlich und ohne weitere Erläuterungen, erscheint

überschlagsmässig und rudimentär. Es ist heute nicht mehr nachvollziehbar,

anhand welcher Grundlagen und Methoden die Schätzung erfolgte. Die Schätzung

weist zudem zwei Verkehrswerte aus (einen von CHF 490'000.00 und einen von

CHF 230'000.00), wobei unklar ist, welcher der beiden sich auf das

fragliche Grundstück bezieht. Eine eindeutige Zuordnung zu einer Grundbuchnummer

fehlt; die entsprechende Stelle oben auf dem Formular wurde leergelassen (vgl. AK-Nr. 89).

Auf die von der Abteilung Nebensteuern 2008 vorgenommene Schätzung zur

Veranlagung der Handänderungssteuern kann folglich nicht abgestützt werden.

4.3.2

Die

Abteilung Katasterschätzung hingegen bestimmte den Verkehrswert nach der

Mischwertmethode, einer im Schweizerischen Schätzerhandbuch umschriebenen

Methode. In der Verkehrswertschätzung vom 3. Februar 2022 sind zudem, im

Unterschied zur Schätzung durch die Abteilung Nebensteuern 2008, sämtliche der

Berechnung zugrunde liegenden Zahlen und Werte ausgewiesen. Anlässlich der

Verhandlung vom 17. September 2024 hat der zuständige Schätzer und Zeuge D.___

die Grundlagen, anhand derer der Landwert geschätzt wird, dem Gericht

vorgelegt. Dabei handelt es sich um echtzeitliche Daten aus dem Jahr 2007 zu

Kaufpreis, Landgrösse etc., welche auf 16 tatsächlich in der Gemeinde B.___ stattgefundenen

Transaktionen beruhen. Aus diesen ergibt sich, dass im Jahr 2007 unüberbautes

Bauland in der Gemeinde B.___ zu Preisen zwischen CHF 254/m2

und CHF 385/m2 gehandelt wurde. Zeuge D.___ hat ausgesagt, der

Tatsache, dass das Land im vorliegenden Fall bebaut war und damit weniger Wert

hatte als unüberbautes Bauland, sei in der Verkehrswertschätzung mit dem

Kapitalisierungssatz Rechnung getragen worden (Verhandlungsprotokoll, S. 7,

Zeilen 35 ff. [A.S. 58]). Insgesamt ist die

Verkehrswertschätzung durch die Abteilung Katasterschätzung somit

nachvollziehbar. Zudem handelt es sich bei der angewandten Methode um eine von

Schätzungsexperten anerkannte Schätzmethode und um eine amtliche Schätzung,

welche von der Rechtsprechung grundsätzlich als zuverlässig anerkannt sind (vgl.

E. II. 4.1 hiervor).

4.4

Demzufolge

ist auf die Verkehrswertschätzung der Abteilung Katasterschätzung abzustellen

und mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Verkehrswert der

Liegenschaft in B.___ mit GB-Nr. X im Zeitpunkt der Veräusserung im Jahr

2008.

CHF 600'000.00 betrug.

5.

Zu prüfen

ist, ob der Beschwerdeführer die Liegenschaft zu einem unter dem Verkehrswert

liegenden Wert verkauft und somit auf Vermögen verzichtet hat.

5.1

Der

Beschwerdeführer stellt sich gegen die Anrechnung eines Verzichtsvermögens.

Sinngemäss bringt er vor, er habe für die Veräusserung des Grundstückes eine

Gegenleistung erhalten, die, da als Gegenleistung für den Verkauf der

Liegenschaft zusätzlich zum verurkundeten Preis von seinem Neffen seine

Schulden gegenüber seinen Geschwistern übernommen wurden, nur unwesentlich

unter dem geschätzten Verkehrswert von CHF 600'000.00 liege, womit, unter

Berücksichtigung der jährlichen Verminderung um CHF 10'000.00 gemäss

Art. 17e Abs. 1 ELV, von der Anrechnung eines Verzichtsvermögens

abzusehen sei.

5.1.1

Mit Eingabe

vom 29. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer den Kaufvertrag vom 20. Mai

1994.

betreffend das (zu diesem Zeitpunkt noch nicht abparzellierte) Grundstück

GB-Nr. X in B.___ zu den Akten (A.S. 69 ff.). Dem Kaufvertrag zufolge

wurde für das Grundstück ein Kaufpreis von CHF 500'000.00 vereinbart,

wobei ein Teil des Kaufpreises durch die Übernahme der noch bestehenden

Hypothekarschuld in Höhe von CHF 270'000.00 durch den Beschwerdeführer

getilgt wurde (A.S. 73). Die Forderung über die Kaufpreisrestanz von

CHF 230'000.00 trat der Verkäufer, der Vater des Beschwerdeführers, an

seine vier Kinder, darunter den Beschwerdeführer, ab, wobei die Forderung erst

fällig werden sollte, sobald die Eltern des Beschwerdeführers, denen

gleichzeitig mit dem Verkauf ein Nutzniessungsrecht am Grundstück eingeräumt

wurde, in ein Altersheim ziehen oder den Wohnsitz wechseln, spätestens jedoch «beim

Ableben des letzten Elternteils». Zu welchen Quoten den vier Kindern ein Anteil

an der abgetretenen Forderung zusteht, wurde nicht bestimmt (A.S. 74). Zusätzlich

führt der Beschwerdeführer aus, seine seinen Vater überlebende und nutzniessungsberechtigte

Mutter sei 2008 aus der Liegenschaft in ein Altersheim gezogen, womit das anlässlich

der Handänderung im Jahr 1994 eingeräumte Nutzniessungsrecht erloschen und die

vom Vater an die Geschwister abgetretene Forderung über die Kaufpreisrestanz

fällig geworden sei. Er habe daher im Jahr 2008 die Kaufpreisrestanz je

anteilig an seine Geschwister leisten müssen (je ¼ bzw. CHF 57'500.00 pro

Geschwister). Da er die Forderung nicht habe aus liquiden Mitteln begleichen

können, habe er das Grundstück mit GB-Nr. X in B.___ seinem Neffen E.___ verkauft,

wobei vereinbart worden sei, dass E.___ nebst der Bezahlung des Kaufpreises von

CHF 370'000.00 die Begleichung der Kaufpreisrestanzforderung direkt an die

Geschwister übernehme (A.S. 69).

5.1.2

Mit

Zuschrift vom 4. Dezember 2024 gibt der Beschwerdeführer zudem eine auf

den 29. November 2024 datierte, handgeschriebene Notiz zu den Akten,

gemäss der seine Schwester, F.___, bestätigt, «aus dem Verkauf der Liegenschaft

GB-Nr. X in B.___ von E.___ (ihren) Erbanteil von CHF 57'500.00

erhalten» zu haben (Beschwerdebeilage [BB] 8).

5.2

Aus dem

Kaufvertrag aus dem Jahr 1994 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich

des Erwerbs des Grundstücks von seinem Vater die Verpflichtung übernahm, die

vom Vater an die vier Kinder abgetretene Forderung über die Kaufpreisrestanz im

Zeitpunkt des Erlöschens des Nutzniessungsrechts der Eltern zu begleichen. Für

das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Neffe E.___ habe anlässlich der

Handänderung 2008 diese Schuld übernommen, finden sich in den Akten jedoch

keine Belege. Diese Schuldübernahme bedarf, obwohl diese ansonsten formfrei

möglich ist (vgl. Art. 175 ff. des Obligationenrechts [OR,

SR 220]), in diesem Fall der öffentlichen Beurkundung, da E.___ im

Gegenzug das Eigentum an einem Grundstück eingeräumt wird (Art. 216 OR;

vgl. auch Art. 657 Abs. 1 ZGB). Dem Kaufvertrag vom 14. Januar

2008.

betreffend die Liegenschaft mit GB-Nr. X in B.___ ist diesbezüglich aber

nichts zu entnehmen; darin war als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung die

Bezahlung eines Kaufpreises von CHF 370'000.00 vereinbart. Eine

Schuldübernahme durch den Erwerber E.___ fand laut dem Vertragstext nur

insofern statt, als dieser zur Tilgung eines Teils dieses Kaufpreises die

(Hypothekar-)schuld des Beschwerdeführers gegenüber der Raiffeisenbank B.___ in

Höhe von CHF 298'000.00 auf Anrechnung an den Kaufpreis übernahm (AK-Nr. 77).

Eine Übernahme von Schulden gegenüber den Geschwistern des Beschwerdeführers

ist im Kaufvertrag nicht festgehalten. Die öffentliche Urkunde muss jedoch

sämtliche Leistungen und Gegenleistungen enthalten. Die Erwirkung der

Beurkundung eines unzutreffenden Kaufpreises für ein Grundstück stellt

regelmässig eine strafbare Handlung dar (vgl. Art. 253 und 251 StGB). Da

öffentlichen Urkunden nach Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

(ZGB, SR 210) grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt, ist daher davon

auszugehen, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine solche

Schuldübernahme stattgefunden hat. Daran ändert auch die eingereichte,

handschriftliche Bestätigung der Schwester des Beschwerdeführers nichts; sie

vermag die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde nicht zu erschüttern. Aus ihr

geht nur hervor, dass sie von E.___ CHF 57'500.00 erhalten haben soll. Sie

vermag weder zu beweisen, dass die Zahlung dieser Summe tatsächlich erfolgt

ist, noch zu illustrieren, aus welchem Grund diese geleistet wurde. Eine

Schuldübernahme im Zeitpunkt der Veräusserung der Liegenschaft in B.___ als

Gegenleistung für die Eigentumsübertragung daran – zusätzlich zu den mittels

öffentlicher Urkunde belegten Vereinbarungen betreffend die Tilgung des Kaufpreises

– ist nicht belegt. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die an der

Verhandlung vom 17. September 2024 erstmals vorgebrachte Darstellung des

Beschwerdeführers zutrifft. Als überwiegend wahrscheinlich kann sie jedoch

angesichts des ihr widersprechenden Inhalts der öffentlichen Urkunde nicht

gelten. Die Zugrundelegung eines Kaufpreises von CHF 370'000.00 im

Zeitpunkt der Veräusserung der Liegenschaft im Jahr 2008 in der

EL-Anspruchsberechnung durch die Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu

bemängeln.

5.3

Der Verkauf

der Liegenschaft in B.___ erfolgte 2008 zu einem Preis von CHF 370'000.00 und

damit CHF 230'000.00 unter dem geschätzten Verkehrswert von

CHF 600'000.00. Diese Differenz ist dem Beschwerdeführer, unter

Berücksichtigung der jährlichen Verminderung um CHF 10'000.00 gemäss

Art. 17e Abs. 1 ELV, in der EL-Anspruchsberechnung als

Verzichtsvermögen anzurechnen.

6.

6.1

Der

Kaufvertrag der betreffenden Liegenschaft datiert vom 14. Januar 2008

(AK-Nr. 76 S. 8), die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 23. Januar

2008.

(AK-Nr. 76 S. 9). In Anwendung von Art. 17e ELV ist daher erstmals

auf den 1. Januar 2010 eine Verminderung des Verzichtsvermögens um

CHF 10'000.00 vorzunehmen. Im Jahr 2010 betrug das Verzichtsvermögen somit

noch CHF 220'000, am 1. Januar 2021 belief sich das Vermögen, auf

welches der Beschwerdeführer aus dem Verkauf der Liegenschaft in B.___ mit

GB-Nr. X verzichtet hatte, demzufolge noch auf CHF 110'000.00.

6.2

Damit lag

das Vermögen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von

Ergänzungsleistungen im März 2021 bereits aufgrund des Verzichtsvermögens aus

dem Verkauf der Liegenschaft in B.___ mit GB-Nr. X über der

Vermögensschwelle von Art. 9a ELG, weshalb kein Anspruch auf

Ergänzungsleistungen besteht. Ob die Hinzurechnung von weiterem Verzichtsvermögen

zufolge unbelegten Vermögensrückgangs vorliegend korrekt war, kann vor diesem

Hintergrund offenbleiben. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG]).

7.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz

vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das

ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer