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Entscheid

VSBES.2023.210

Ergänzungsleistungen AHV

1. Mai 2025Deutsch19 min

erhebt und eine Klärung und erneute Prüfung des Sachverhaltes begehrt (Aktenseiten

Source so.ch

Urteil vom 1. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend

Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 5. September 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1956 geborene, verheiratete A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Bezüger einer Altersrente der AHV. Er

meldete sich am 19. November 2021 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu dieser

Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse [nachfolgend AK-Nr.] 345 ff.). Die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) trat

mit Verfügung 26. April 2022 nicht auf das Leistungsgesuch ein, weil der

Beschwerdeführer mehrere Dokumente, welche eingefordert worden waren, nicht

eingereicht hatte (AK-Nr. 249).

1.2 Am 19. Dezember 2022 stellte

der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Zusprechung von Ergänzungsleistungen

(AK-Nr. 205 ff.). Die Beschwerdegegnerin forderte ihn daraufhin am

17. März 2023 wiederum auf, diverse Unterlagen betreffend seine

Einkommens- und Vermögenssituation einzureichen (AK-Nr. 199). Nachdem der

Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachgekommen war, wiederholte die

Beschwerdegegnerin diese am 12. April 2023 und setzte ihm Frist bis

zum 5. Mai 2023 zur Einreichung der geforderten Unterlagen (AK-Nr. 135).

Gleichzeitig drohte sie ihm an, im Säumnisfall aufgrund der Akten zu

entscheiden oder Nichteintreten zu beschliessen (AK-Nr. 136). Am 15. Mai 2023

verfügte die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch vom

19. Dezember 2022 (AK-Nr. 120).

1.2. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023

machte der Beschwerdeführer geltend, bei der Berechnung der

Ergänzungsleistungen seien lediglich innerstaatliche Einkommens- und

Vermögenswerte zu berücksichtigen, weshalb die Aufforderung, Belege betreffend

ausländische Vermögenswerte oder Renten beizubringen, rechtswidrig sei. In der

Beilage reichte er diverse Unterlagen ein, um seine Wohnsitznahme in der

Schweiz seit 1986 zu belegen (AK-Nr. 108 ff.). Die Beschwerdegegnerin

nahm dieses Schreiben als Einsprache gegen die Nichteintretensverfügung vom

15. Mai 2023 entgegen und wies diese mit Einspracheentscheid vom

5. September 2023 ab (AK-Nr. 92 ff.).

2. Am 6. September 2023

reicht der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein als «Widerspruch vom

5.09.2023» bezeichnetes Schreiben mit diversen Beilagen ein, in dem er Einwände

gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2023

erhebt und eine Klärung und erneute Prüfung des Sachverhaltes begehrt (Aktenseiten

[nachfolgend: A.S.] 6 f., AK-Nr. 82 ff.). Die Beschwerdegegnerin leitet

dieses Schreiben am 8. September 2023 dem Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter (AK-Nr. 13). Dieses

nimmt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. September 2023 als

Beschwerde entgegen (A.S. 8).

3. Am 10. September 2023 lässt

der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen

(Wohnsitzbestätigungen der Gemeinden B.___ und C.___ [AK-Nr. 78 f.];

eine Arbeitsbestätigung vom 19. Mai 1993 [AK-Nr. 77] sowie Kopien

seiner Eingaben an die Beschwerdegegnerin vom 30. April 2023

[AK-Nr. 75 f.] und 12. Juni 2023 [AK-Nr. 72 ff.]) zukommen,

welche die Beschwerdegegnerin am 12. September 2023 ebenfalls dem

Versicherungsgericht weiterleitet (A.S. 10). Das Versicherungsgericht

nimmt diese Unterlagen mit Verfügung vom 13. September 2023 zu den

Akten (A.S. 12).

4. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober

2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 13).

Der Beschwerdeführer repliziert am 5. Oktober 2023 sinngemäss, er habe der

Beschwerdegegnerin alle Unterlagen fristgerecht eingereicht und beantrage die

Prüfung der Beschwerde (A.S. 17). Am 6. Oktober 2023 ergänzt der

Beschwerdeführer seine Replik (A.S. 22). Diese Eingabe wird der

Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt

(A.S. 24).

5. Am 13. Oktober 2023 reicht

der Beschwerdeführer eine an ihn gerichtete E‑Mail vom 18. April

2023 des Bundesamtes für Sozialversicherungen mit Links zu Merkblättern,

Gesetzgebung und der Botschaft des Bundesrates zum Abkommen zwischen der

Schweiz und […] über die Soziale Sicherheit zu den Akten (A.S. 25). Seine

Eingabe wird der Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme

zugestellt (A.S. 26).

6. Am 10. November 2023 stellt das

Versicherungsgericht den Verzicht der Beschwerdegegnerin auf das Einreichen

weiterer Stellungnahmen fest (A.S. 27).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Zulässiges Rechtsmittel gegen

Einspracheentscheide ist die Beschwerde (Art. 56 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG, SR 830.1]). Zuständig

zur Behandlung von Beschwerden ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit

der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Nach Art. 30 ATSG haben alle Stellen, die mit der Durchführung der

Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen,

Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung

fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter. Art. 58

Abs. 3 ATSG statuiert im gleichen Sinn eine Pflicht der Behörde, die sich

als unzuständig erachtet, eine Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen

Versicherungsgericht zu überweisen.

1.2

Die Beschwerdegegnerin erliess

am 5. September 2023 einen Einspracheentscheid. Der Beschwerdeführer richtete

am 6. September 2023 ein als «Widerspruch vom 5.09.2023» bezeichnetes

Schreiben an die Beschwerdegegnerin, in dem er sinngemäss eine erneute Prüfung

seines EL-Anspruches beantragte (AK-Nr. 82 ff.). Die

Beschwerdegegnerin leitet dieses Schreiben am 8. September 2023 dem

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiter (AK-Nr. 13).

Das mit «Widerspruch vom 5.09.2023»

betitelte Schreiben vom 6. September 2023 ist zwar nicht als Beschwerde

bezeichnet, der Beschwerdeführer nimmt darin jedoch Bezug auf den

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2023 und legt

dar, weshalb dieser unrichtig sei. Das Gesetz sieht nicht vor, dass ein gegen

einen Einspracheentscheid gerichtetes Rechtsmittel als Beschwerde bezeichnet

werden muss. Die Beschwerde muss lediglich eine gedrängte Darstellung des

Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten

(Art. 61 lit. b ATSG). Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom

6.

September 2023 geht der Wille, den Einspracheentscheid vom

5.

September 2023 anzufechten, hervor, es enthält einen sinngemässen Antrag

und eine Begründung desselben. Das Schreiben erfüllt die Formvorschriften,

welche Art. 61 lit. b ATSG an eine Beschwerde stellt. Die Beschwerde

ist überdies zulässiges Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin und das Versicherungsgericht ist zur Behandlung der

Beschwerde des im Kanton Solothurn wohnhaften Beschwerdeführers örtlich und

sachlich zuständig. Das Versicherungsgericht hat das Schreiben vom 6. September

2023.

daher zuständigkeitshalber als Beschwerde entgegengenommen, was den

Parteien mit Verfügung vom 12. September 2023 mitgeteilt wurde

(A.S. 8).

1.3

Die Sachurteilsvoraussetzungen

sind damit erfüllt. Die als Beschwerde auszulegende Eingabe des

Beschwerdeführers ist zulässiges Rechtsmittel, erfüllt die Formvorschriften und

das Versicherungsgericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Die Eingabe des Beschwerdeführers

erfolgte fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach haben

der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das

kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten trifft

eine Mitwirkungspflicht, vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser

kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-)Behörde und welche diese sonst gar

nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteil des

Bundesgerichts 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.1).

2.2

Die Mitwirkungspflicht ist

Dispositiv

Art. 28 ATSG normiert. Demnach muss, wer Versicherungsleistungen

beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des

Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind

(Art. 28 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere

Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten

in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund

der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten

beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die

Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen

(Art. 43 Abs. 3 ATSG).

2.3 Von der Möglichkeit, auf ein

Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit grosser Zurückhaltung Gebrauch

zu machen. Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des

Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei

ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten

erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als

notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte

Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen

lässt (Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020

E. 2.2. f. und 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.1 f.,

je mit Hinweisen).

3. Die Beschwerdegegnerin hält dem

Beschwerdeführer vor, sie habe infolge Verletzung seiner Mitwirkungspflicht

seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht ermitteln können (A.S. 4).

Sie ist daher auf sein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen vom

19. Dezember 2022 nicht eingetreten. Strittig und zu prüfen ist, ob der

Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat und die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf sein Leistungsbegehren nicht eingetreten ist.

3.1 In formeller Hinsicht hat die

Beschwerdegegnerin das in Art. 43 Abs. 3 ATSG statuierte Vorgehen

eingehalten: Nach der Feststellung, die eingereichten Belege seien

unvollständig, erging zuerst die Einforderung der Unterlagen mit dem Schreiben

vom 17. März 2023 (AK-Nr. 199). Anschliessend, nach unbenutztem

Ablauf der darin gesetzten Frist, erfolgte am 12. April 2023 nochmals eine

Mahnung mit Fristsetzung bis 5. Mai 2023 und dem ausdrücklichen Hinweis auf die

Möglichkeit eines Aktenentscheids oder Nichteintretens für den Fall, dass die

verlangten Unterlagen nicht oder unvollständig eingereicht würden (AK-Nr. 135

f.). Damit stellt sich die Frage, ob die verlangten Unterlagen für die

Anspruchsbeurteilung notwendig waren und ob es korrekt war, einen

Nichteintretensentscheid (und nicht einen Entscheid aufgrund der Akten) zu

fällen.

3.2 Die Beschwerdegegnerin macht

geltend, der Beschwerdeführer habe die von ihm verlangten Belege über die

Verwendung der Kapitalauszahlungen von (nach Steuern) rund CHF 97'000.00,

welche der Beschwerdeführer im August 2021 bezog, nicht geliefert.

3.2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG, SR 831.30]). Renten zählen nach Art. 11 Abs. 1

lit. d ELG zu den anrechenbaren Einnahmen. Weiter wird bei

Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es (bei Ehepaaren) CHF

50'000.00 übersteigt, als Einkommen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). In

der EL-Anspruchsberechnung werden auch Einnahmen und Vermögenswerte, auf die

eine Person ohne entsprechende Rechtspflicht und ohne gleichwertige

Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahme angerechnet, als wäre darauf nie

verzichtet worden (Art. 11a As. 2 ELG). Die leistungsansprechende Person

hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer

ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und

soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist

ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast

dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate

Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit

eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für

die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart

gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten

vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit,

d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen)

Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun,

wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie

darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308 f.).

3.2.2 Der Beschwerdeführer erhielt am

11. August 2021 eine Kapitalauszahlung der BVG-Sammelstiftung D.___ in der Höhe

von CHF 84'604.00 (AK-Nr. 313). Weiter zahlte ihm am 25. August 2021 die

Freizügigkeitsstiftung E.___ eine Summe von CHF 14'593.83 aus (AK-Nr.

315). Nach Abzug der Steuern von CHF 2'023.80 (vgl. definitive Veranlagung

vom 5. November 2021, AK-Nr. 202) verbleibt ein Einkommen aus den beiden

Kapitalauszahlungen von CHF 97'173.20. Gemäss den eingereichten

Kontoauszügen belief sich das Vermögen des Beschwerdeführers in Bankguthaben

Ende 2021 auf nahezu Null (vgl. AK-Nr. 262), dasjenige seiner Ehefrau auf

rund CHF 5'000.00 (vgl. AK-Nr. 261). Es stellt sich daher die Frage, was in

dieser kurzen Zeit mit dem Geld geschehen ist. Die deshalb von der

Beschwerdegegnerin wiederholt verlangten Auszüge sämtlicher Bankkonten ab 1. Juli

2021 (vgl. AK-Nr. 274, 267) wurden durch den Beschwerdeführer nicht

beigebracht. Stattdessen meldete sich der Beschwerdeführer am 25. Februar 2022

telefonisch und teilte mit, er habe das Freizügigkeitsguthaben seinem Sohn

übergeben, da dieser jahrelang die Miete für ihn bezahlt habe. Die

Beschwerdegegnerin verlangte daraufhin einen entsprechenden Darlehensvertrag

oder sonstige Quittungen (Schreiben vom 25. Februar 2022, AK-Nr. 274; Mahnung

vom 28. März 2022, AK-Nr. 267). Nachdem nichts dergleichen eingereicht worden

war, erging die Nichteintretensverfügung vom 26. April 2022 (AK-Nr. 247; vgl.

E. I. 1.1 hiervor).

3.2.3 Nach der neuerlichen Anmeldung

vom 19. Dezember 2022 (AK-Nr. 205 ff.), in welcher der Beschwerdeführer die

Frage «Haben Sie aus privater Vorsorge / Freizügigkeitskonto Kapital

bezogen?» offensichtlich wahrheitswidrig mit «Nein» beantwortet hatte (AK-Nr.

208, Ziffer 7.4), wies ihn die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben vom

17. März 2023 erneut darauf hin, dass er Nachweise über die Verwendung des

bezogenen Kapitals beizubringen habe (AK-Nr. 199). Der Beschwerdeführer liess

daraufhin erklären, er habe mit dem Geld Schulden abzahlen müssen «und letzte

Zeit von etwas leben» (AK-Nr. 195). Die Beschwerdegegnerin antwortete umgehend,

es würden zwingend entsprechende Belege benötigt (AK-Nr. 194). Nachdem der

Beschwerdeführer rechtliche Einwände erhoben hatte, wurde dies mit E-Mail vom

24. März 2023 in aller Klarheit bestätigt (AK-Nr. 179 f.). Am 12. April 2023

setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt,

nochmals eine Frist bis 5. Mai 2023, um die Belege einzureichen (AK-Nr. 135

f.). Der Beschwerdeführer reagierte mit einem als «Widerspruch» betitelten

Schreiben vom 30. April 2023, in dem er verschiedene Ausführungen machte, ohne

aber die verlangten Dokumente einzureichen (AK-Nr. 128 f.).

3.2.4 Angesichts der offensichtlich

unwahren Angaben in der Anmeldung und der in der Folge unterbliebenen

Einreichung von Belegen für die Verwendung des bezogenen Kapitals von rund CHF 97'000.00

war es der Beschwerdegegnerin nicht möglich, den Anspruch zu beurteilen. Die

auf Nichteintreten lautende Verfügung vom 15. Mai 2023 (AK-Nr. 120 f.) erging

daher zu Recht. Da die Einsprache vom 12. Juni 2023 (innert gesetzter

Nachfrist ergänzt durch Unterschrift am 17. August 2023, AK-Nr. 97 f.) die

erforderlichen Belege nicht enthielt und diese auch im weiteren Verlauf nicht

nachgereicht wurden, war es ebenfalls korrekt, dass die Verfügung durch den

Einspracheentscheid vom 5. September 2023 bestätigt wurde. Die dagegen erhobene

Beschwerde ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.

3.3 Die Beschwerdegegnerin verlangte

in ihren Schreiben vom 17. März und 12. April 2023 weiter Angaben zu

Grundeigentum im Ausland oder, wenn kein solches vorhanden sei, die Beibringung

einer «Nichtbesitzbestätigung» des Heimatlandes von beiden Ehegatten. In diesem

Zusammenhang nannte sie auch die zuständige ausländische Stelle. Auch diese

Unterlagen, welche für die Anspruchsbeurteilung ebenfalls erforderlich sind,

wurden nicht eingereicht – die schlichte Behauptung, es bestehe kein

Grundbesitz, reicht nicht aus. Es kommt hinzu, dass die Angaben des

Beschwerdeführers auch insoweit nicht völlig klar und einheitlich waren, vertrat

er doch in der Einsprache vom 12. Juni 2023 (AK-Nr. 108) die unzutreffende

Ansicht, «dass die EL-Berechnung auf der innerstaatlichen Einkommens- und

Vermögenssituation einer Person basiert und keine ausländischen Vermögenswerte

und Hinterlassenenrenten einbezieht» (vgl. auch E. I. 1.2 hiervor).

Auch unter diesem Aspekt hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen

Nichteintretensentscheid gefällt.

3.4 Weitere von der

Beschwerdegegnerin einverlangte Belege betrafen einen allfälligen Anspruch auf

eine ausländische Rente.

3.4.1 Der Beschwerdeführer ist 1956

geboren. Aus der Rentenverfügung der AHV vom 29. April 2021

(AK-Nr. 341) geht hervor, dass dem Beschwerdeführer, der zuvor eine halbe

Invalidenrente bezogen hatte, nur 16 Beitragsjahre angerechnet werden konnten,

während Angehörige seines Jahrganges 26 Beitragsjahre verzeichnen müssen, um

keine Beitragslücken aufzuweisen (AK-Nr. 341). Dies sowie die Tatsache,

dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten und eigenen Angaben von 1986 bis

1992 jeweils als Saisonnier in der Schweiz war und hier im Jahr 1992 Wohnsitz

nahm (AK-Nr. 77 ff.; 141, 149 ff.; 230), zuvor also mehrere

Jahrzehnte im Ausland gelebt hatte, lassen darauf schliessen, dass der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine ausländische Altersrente haben könnte

(AK-Nr. 211).

3.4.2 Entscheidwesentlich ist in diesem

Zusammenhang nicht nur, ob der Beschwerdeführer eine ausländische Rente

bezieht, sondern auch, ob er Anspruch auf eine solche hätte. Wird ihm eine ausländische

Rente ausgerichtet, so ist sie als Einnahme in der EL-Berechnung zu

berücksichtigen. Verzichtet der Beschwerdeführer auf diese Einnahmen, wird ihm

dieser Anspruch in der EL-Berechnung in Form eines Einkommensverzichts

ebenfalls angerechnet. Ohne Klarheit über die Frage, ob und in welcher Höhe

Anspruch auf eine ausländische Rente besteht, kann über den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen somit nicht entschieden werden. Der

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausländische Rente ist

entscheidwesentlich und Teil des rechterheblichen Sachverhalts.

3.4.3 Aufgrund des im

Sozialversicherungsverfahrens herrschenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es grundsätzlich

der Beschwerdegegnerin, den rechtserheblichen Sachverhalt und damit vorliegend

die Frage, ob Anspruch auf eine ausländische Rente besteht oder nicht,

abzuklären. Die Beschwerdegegnerin ist zur Klärung dieser Frage jedoch auf die

Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen, da sie die Ansprüche nicht an

seiner Stelle geltend machen kann. Sie hat ihm daher am 17. März 2023

das Formular zur Anmeldung für die betreffende ausländische Rente zukommen

lassen, verbunden mit der Aufforderung, dieses auszufüllen und zu retournieren

(AK-Nr. 197; 255). Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin mehrfach

mittels E-Mail, er habe keinen Anspruch auf eine ausländische Altersrente,

woraufhin die Beschwerdegegnerin ihm darlegte, zur Klärung der Frage, ob

Anspruch auf eine ausländische Rente bestehe, müsse er notwendigerweise das

entsprechende Formular ausfüllen (AK-Nr. 151 ff.). Als Beleg für den

nichtexistenten ausländischen Rentenanspruch reichte der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin schliesslich eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde C.___

vom 27. Januar 2006 (AK-Nr. 149) sowie einen nicht in deutscher

Sprache abgefassten und auch nicht übersetzten Ausdruck einer Website eines

«Institute for Social Insurance», gehostet auf zso.gov.rs, ein

(AK-Nr. 147). Es handelt sich dabei offenbar um ein Merkblatt für den

Erwerb einer Altersrente, erstellt von einem Institut in Belgrad/Serbien. Am

12. April 2023 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut

auf, die geforderten Unterlagen bis am 5. Mai 2023 einzureichen und drohte

an, ansonsten auf seine Anmeldung nicht einzutreten oder aufgrund der

vorhandenen Akten zu entscheiden (AK-Nr. 135). Mit Schreiben vom

30. April 2023 legte der Beschwerdeführer mit Verweis auf

Wohnsitzbestätigungen der Gemeinden B.___ und C.___ (AK-Nr. 99, 149), Kopien

von Seiten eines Reisepasses mit Einreisestempeln der Schweiz (AK-Nr. 84 ff.)

dar, er sei 1986 in die Schweiz eingereist und habe seit Ende der 1980er-Jahre

Wohnsitz in der Schweiz, weshalb kein Anspruch auf eine ausländische

Hinterlassenenrente bestehe (AK-Nr. 128 ff). Die Beschwerdegegnerin

verfügte daraufhin am 15. Mai 2023 das Nichteintreten auf das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers (AK-Nr. 120).

3.4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor,

keinen ausländischen Rentenanspruch zu haben und dies der Beschwerdeführerin durch

entsprechende Dokumente belegt zu haben (A.S. 6). In den Akten liegt indes

kein Dokument, welches dies rechtskräftig belegen würde. Die vom

Beschwerdeführer zu diesem Zweck ins Recht gelegten Dokumente

(Wohnsitzbestätigungen schweizerischer Gemeinden [AK-Nr. 99, 149],

Fotokopien von Passseiten [AK-Nr. 84 ff:], Arbeitsbestätigung aus dem Jahr

1993 [Beschwerdebeilage 6]) sind nicht geeignet, dies zu belegen. Sie vermögen

allenfalls den Aufenthalt in der Schweiz während der in den Bestätigungen

aufgeführten Zeiten zu beweisen (wobei wie erwähnt eine Saisonnier-Tätigkeit

vorliegen dürfte), nicht aber, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

ausländische Rente hat oder nicht. Auch die ins Deutsche übersetzte und vom

Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte «Übersicht der

eingetragenen Angaben vom Stammbuch» der Kasse der Renten und

Invalidenversicherung von […] vom 18. April 2023 (Beschwerdebeilage 3)

vermag diesen Beweis nicht zu erbringen. Ihr ist zu entnehmen, dass dem

Beschwerdeführer eine Beitragszeit von 5 Jahren, 3 Monaten und 19 Tagen

angerechnet wird, was jedenfalls nicht ausschliesst, dass ein Rentenanspruch

bestehen könnte. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Merkblatt (AK-Nr. 147)

scheint eine Versicherungszeit von 15 Jahren vorauszusetzen, was aber nicht

ohne weiteres mit der Beitragszeit gleichzusetzen ist. Ausserdem sieht das

Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und […] über Soziale Sicherheit in Art. 18 vor, dass für die Beurteilung des

Anspruchs auf eine […] Rente auch die in der Schweiz zurückgelegten

Versicherungszeiten (soweit sie sich nicht mit denjenigen in […] überschneiden)

berücksichtigt werden. Art. 19 regelt die Leistungsberechnung in dieser

Konstellation. Welche Ansprüche der Beschwerdeführer gegenüber der ausländischen

Rentenversicherung hat, ist deshalb aufgrund der Akten und den vom

Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht beurteilbar. Damit ist der

Sachverhalt in einem rechterheblichen Punkt nicht erstellt.

3.4.5 Ohne Gewissheit darüber, ob und

in welcher Höhe ausländische Rentenansprüche bestehen, lassen sich die

Einnahmen des Beschwerdeführers in der EL-Anspruchsberechnung betragsmässig nicht

ermitteln. Ob ausländische Rentenansprüche bestehen, hätte von der

Beschwerdegegnerin abgeklärt werden können, wenn der Beschwerdeführer das ihm am

17. März 2023 übermittelte Formular ausgefüllt retourniert hätte. Dieses

war nach Lage der Akten in der Amtssprache des Ursprungslandes des

Beschwerdeführers und französischer Sprache abgefasst (vgl. AK-Nr. 169). Dass

der aus […] stammende Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht wurde, die dort

gesprochene Sprache nicht versteht, erscheint als unwahrscheinlich, lässt sich

aber nicht ausschliessen. Selbst wenn es zutreffen sollte, wäre es ihm aber

zweifellos möglich gewesen, mithilfe ihm bekannter Personen, welche die Sprache

verstehen, oder auch gestützt auf entsprechende Hilfsmittel (Apps) für eine

Übersetzung besorgt zu sein, zumal es sich nicht um einen übermässig komplexen

Text handeln kann. Dass sich die Zentrale Ausgleichsstelle / Schweizerische

Ausgleichskasse als zuständige eidgenössische Behörde trotz mehrmaliger Bitte

und Erinnerung weigerte, eine deutschsprachige Fassung oder Übersetzung des

Formulars zu erstellen (vgl. die Anfragen der Beschwerdegegnerin vom 28. März,

12. April und 17. April 2023 [AK-Nr. 169, 138 und 133] sowie die per

E-Mail erteilte Antwort an den Beschwerdeführer, AK-Nr. 124 f.), ist zwar auch

für das Versicherungsgericht verblüffend. Es lässt sich aber nicht sagen, dem

Beschwerdeführer sei es dadurch verunmöglicht worden, seine Mitwirkungspflicht zu

erfüllen. Nachdem er auch nach der letztmaligen Aufforderung vom 12. April

2023 weder das entsprechende Formular ausgefüllt und retourniert, noch einen Beleg

dafür eingereicht hatte, dass keine entsprechenden Ansprüche bestehen, war ein

materieller Entscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers nicht möglich. Bei

dieser Ausgangslage bleibt auch unter diesem Aspekt einzig die Möglichkeit

eines Nichteintretensentscheids.

3.5 Zusammenfassend hat der

Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt. Die

Beschwerdegegnerin hat nach Durchführung des durch Art. 43 Abs. 3 ATSG

vorgesehenen Verfahrens zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt. Die

dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

4.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht

keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu

erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer