VSBES.2023.210
Ergänzungsleistungen AHV
1. Mai 2025Deutsch19 min
erhebt und eine Klärung und erneute Prüfung des Sachverhaltes begehrt (Aktenseiten
Source so.ch
Urteil vom 1. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 5. September 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1956 geborene, verheiratete A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Bezüger einer Altersrente der AHV. Er
meldete sich am 19. November 2021 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu dieser
Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse [nachfolgend AK-Nr.] 345 ff.). Die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) trat
mit Verfügung 26. April 2022 nicht auf das Leistungsgesuch ein, weil der
Beschwerdeführer mehrere Dokumente, welche eingefordert worden waren, nicht
eingereicht hatte (AK-Nr. 249).
1.2 Am 19. Dezember 2022 stellte
der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Zusprechung von Ergänzungsleistungen
(AK-Nr. 205 ff.). Die Beschwerdegegnerin forderte ihn daraufhin am
17. März 2023 wiederum auf, diverse Unterlagen betreffend seine
Einkommens- und Vermögenssituation einzureichen (AK-Nr. 199). Nachdem der
Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachgekommen war, wiederholte die
Beschwerdegegnerin diese am 12. April 2023 und setzte ihm Frist bis
zum 5. Mai 2023 zur Einreichung der geforderten Unterlagen (AK-Nr. 135).
Gleichzeitig drohte sie ihm an, im Säumnisfall aufgrund der Akten zu
entscheiden oder Nichteintreten zu beschliessen (AK-Nr. 136). Am 15. Mai 2023
verfügte die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch vom
19. Dezember 2022 (AK-Nr. 120).
1.2. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023
machte der Beschwerdeführer geltend, bei der Berechnung der
Ergänzungsleistungen seien lediglich innerstaatliche Einkommens- und
Vermögenswerte zu berücksichtigen, weshalb die Aufforderung, Belege betreffend
ausländische Vermögenswerte oder Renten beizubringen, rechtswidrig sei. In der
Beilage reichte er diverse Unterlagen ein, um seine Wohnsitznahme in der
Schweiz seit 1986 zu belegen (AK-Nr. 108 ff.). Die Beschwerdegegnerin
nahm dieses Schreiben als Einsprache gegen die Nichteintretensverfügung vom
15. Mai 2023 entgegen und wies diese mit Einspracheentscheid vom
5. September 2023 ab (AK-Nr. 92 ff.).
2. Am 6. September 2023
reicht der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein als «Widerspruch vom
5.09.2023» bezeichnetes Schreiben mit diversen Beilagen ein, in dem er Einwände
gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2023
erhebt und eine Klärung und erneute Prüfung des Sachverhaltes begehrt (Aktenseiten
[nachfolgend: A.S.] 6 f., AK-Nr. 82 ff.). Die Beschwerdegegnerin leitet
dieses Schreiben am 8. September 2023 dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter (AK-Nr. 13). Dieses
nimmt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. September 2023 als
Beschwerde entgegen (A.S. 8).
3. Am 10. September 2023 lässt
der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen
(Wohnsitzbestätigungen der Gemeinden B.___ und C.___ [AK-Nr. 78 f.];
eine Arbeitsbestätigung vom 19. Mai 1993 [AK-Nr. 77] sowie Kopien
seiner Eingaben an die Beschwerdegegnerin vom 30. April 2023
[AK-Nr. 75 f.] und 12. Juni 2023 [AK-Nr. 72 ff.]) zukommen,
welche die Beschwerdegegnerin am 12. September 2023 ebenfalls dem
Versicherungsgericht weiterleitet (A.S. 10). Das Versicherungsgericht
nimmt diese Unterlagen mit Verfügung vom 13. September 2023 zu den
Akten (A.S. 12).
4. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober
2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 13).
Der Beschwerdeführer repliziert am 5. Oktober 2023 sinngemäss, er habe der
Beschwerdegegnerin alle Unterlagen fristgerecht eingereicht und beantrage die
Prüfung der Beschwerde (A.S. 17). Am 6. Oktober 2023 ergänzt der
Beschwerdeführer seine Replik (A.S. 22). Diese Eingabe wird der
Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt
(A.S. 24).
5. Am 13. Oktober 2023 reicht
der Beschwerdeführer eine an ihn gerichtete E‑Mail vom 18. April
2023 des Bundesamtes für Sozialversicherungen mit Links zu Merkblättern,
Gesetzgebung und der Botschaft des Bundesrates zum Abkommen zwischen der
Schweiz und […] über die Soziale Sicherheit zu den Akten (A.S. 25). Seine
Eingabe wird der Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme
zugestellt (A.S. 26).
6. Am 10. November 2023 stellt das
Versicherungsgericht den Verzicht der Beschwerdegegnerin auf das Einreichen
weiterer Stellungnahmen fest (A.S. 27).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Zulässiges Rechtsmittel gegen
Einspracheentscheide ist die Beschwerde (Art. 56 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG, SR 830.1]). Zuständig
zur Behandlung von Beschwerden ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit
der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Nach Art. 30 ATSG haben alle Stellen, die mit der Durchführung der
Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen,
Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung
fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter. Art. 58
Abs. 3 ATSG statuiert im gleichen Sinn eine Pflicht der Behörde, die sich
als unzuständig erachtet, eine Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen
Versicherungsgericht zu überweisen.
1.2
Die Beschwerdegegnerin erliess
am 5. September 2023 einen Einspracheentscheid. Der Beschwerdeführer richtete
am 6. September 2023 ein als «Widerspruch vom 5.09.2023» bezeichnetes
Schreiben an die Beschwerdegegnerin, in dem er sinngemäss eine erneute Prüfung
seines EL-Anspruches beantragte (AK-Nr. 82 ff.). Die
Beschwerdegegnerin leitet dieses Schreiben am 8. September 2023 dem
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiter (AK-Nr. 13).
Das mit «Widerspruch vom 5.09.2023»
betitelte Schreiben vom 6. September 2023 ist zwar nicht als Beschwerde
bezeichnet, der Beschwerdeführer nimmt darin jedoch Bezug auf den
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2023 und legt
dar, weshalb dieser unrichtig sei. Das Gesetz sieht nicht vor, dass ein gegen
einen Einspracheentscheid gerichtetes Rechtsmittel als Beschwerde bezeichnet
werden muss. Die Beschwerde muss lediglich eine gedrängte Darstellung des
Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten
(Art. 61 lit. b ATSG). Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom
6.
September 2023 geht der Wille, den Einspracheentscheid vom
5.
September 2023 anzufechten, hervor, es enthält einen sinngemässen Antrag
und eine Begründung desselben. Das Schreiben erfüllt die Formvorschriften,
welche Art. 61 lit. b ATSG an eine Beschwerde stellt. Die Beschwerde
ist überdies zulässiges Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin und das Versicherungsgericht ist zur Behandlung der
Beschwerde des im Kanton Solothurn wohnhaften Beschwerdeführers örtlich und
sachlich zuständig. Das Versicherungsgericht hat das Schreiben vom 6. September
2023.
daher zuständigkeitshalber als Beschwerde entgegengenommen, was den
Parteien mit Verfügung vom 12. September 2023 mitgeteilt wurde
(A.S. 8).
1.3
Die Sachurteilsvoraussetzungen
sind damit erfüllt. Die als Beschwerde auszulegende Eingabe des
Beschwerdeführers ist zulässiges Rechtsmittel, erfüllt die Formvorschriften und
das Versicherungsgericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Die Eingabe des Beschwerdeführers
erfolgte fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach haben
der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das
kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten trifft
eine Mitwirkungspflicht, vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser
kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-)Behörde und welche diese sonst gar
nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteil des
Bundesgerichts 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.1).
2.2
Die Mitwirkungspflicht ist
Dispositiv
Art. 28 ATSG normiert. Demnach muss, wer Versicherungsleistungen
beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des
Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind
(Art. 28 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere
Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten
in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund
der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten
beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die
Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen
(Art. 43 Abs. 3 ATSG).
2.3 Von der Möglichkeit, auf ein
Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit grosser Zurückhaltung Gebrauch
zu machen. Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des
Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei
ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten
erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als
notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte
Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen
lässt (Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020
E. 2.2. f. und 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.1 f.,
je mit Hinweisen).
3. Die Beschwerdegegnerin hält dem
Beschwerdeführer vor, sie habe infolge Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht ermitteln können (A.S. 4).
Sie ist daher auf sein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen vom
19. Dezember 2022 nicht eingetreten. Strittig und zu prüfen ist, ob der
Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat und die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf sein Leistungsbegehren nicht eingetreten ist.
3.1 In formeller Hinsicht hat die
Beschwerdegegnerin das in Art. 43 Abs. 3 ATSG statuierte Vorgehen
eingehalten: Nach der Feststellung, die eingereichten Belege seien
unvollständig, erging zuerst die Einforderung der Unterlagen mit dem Schreiben
vom 17. März 2023 (AK-Nr. 199). Anschliessend, nach unbenutztem
Ablauf der darin gesetzten Frist, erfolgte am 12. April 2023 nochmals eine
Mahnung mit Fristsetzung bis 5. Mai 2023 und dem ausdrücklichen Hinweis auf die
Möglichkeit eines Aktenentscheids oder Nichteintretens für den Fall, dass die
verlangten Unterlagen nicht oder unvollständig eingereicht würden (AK-Nr. 135
f.). Damit stellt sich die Frage, ob die verlangten Unterlagen für die
Anspruchsbeurteilung notwendig waren und ob es korrekt war, einen
Nichteintretensentscheid (und nicht einen Entscheid aufgrund der Akten) zu
fällen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht
geltend, der Beschwerdeführer habe die von ihm verlangten Belege über die
Verwendung der Kapitalauszahlungen von (nach Steuern) rund CHF 97'000.00,
welche der Beschwerdeführer im August 2021 bezog, nicht geliefert.
3.2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG, SR 831.30]). Renten zählen nach Art. 11 Abs. 1
lit. d ELG zu den anrechenbaren Einnahmen. Weiter wird bei
Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es (bei Ehepaaren) CHF
50'000.00 übersteigt, als Einkommen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). In
der EL-Anspruchsberechnung werden auch Einnahmen und Vermögenswerte, auf die
eine Person ohne entsprechende Rechtspflicht und ohne gleichwertige
Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahme angerechnet, als wäre darauf nie
verzichtet worden (Art. 11a As. 2 ELG). Die leistungsansprechende Person
hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer
ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und
soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist
ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast
dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate
Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für
die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart
gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten
vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit,
d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen)
Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun,
wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie
darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308 f.).
3.2.2 Der Beschwerdeführer erhielt am
11. August 2021 eine Kapitalauszahlung der BVG-Sammelstiftung D.___ in der Höhe
von CHF 84'604.00 (AK-Nr. 313). Weiter zahlte ihm am 25. August 2021 die
Freizügigkeitsstiftung E.___ eine Summe von CHF 14'593.83 aus (AK-Nr.
315). Nach Abzug der Steuern von CHF 2'023.80 (vgl. definitive Veranlagung
vom 5. November 2021, AK-Nr. 202) verbleibt ein Einkommen aus den beiden
Kapitalauszahlungen von CHF 97'173.20. Gemäss den eingereichten
Kontoauszügen belief sich das Vermögen des Beschwerdeführers in Bankguthaben
Ende 2021 auf nahezu Null (vgl. AK-Nr. 262), dasjenige seiner Ehefrau auf
rund CHF 5'000.00 (vgl. AK-Nr. 261). Es stellt sich daher die Frage, was in
dieser kurzen Zeit mit dem Geld geschehen ist. Die deshalb von der
Beschwerdegegnerin wiederholt verlangten Auszüge sämtlicher Bankkonten ab 1. Juli
2021 (vgl. AK-Nr. 274, 267) wurden durch den Beschwerdeführer nicht
beigebracht. Stattdessen meldete sich der Beschwerdeführer am 25. Februar 2022
telefonisch und teilte mit, er habe das Freizügigkeitsguthaben seinem Sohn
übergeben, da dieser jahrelang die Miete für ihn bezahlt habe. Die
Beschwerdegegnerin verlangte daraufhin einen entsprechenden Darlehensvertrag
oder sonstige Quittungen (Schreiben vom 25. Februar 2022, AK-Nr. 274; Mahnung
vom 28. März 2022, AK-Nr. 267). Nachdem nichts dergleichen eingereicht worden
war, erging die Nichteintretensverfügung vom 26. April 2022 (AK-Nr. 247; vgl.
E. I. 1.1 hiervor).
3.2.3 Nach der neuerlichen Anmeldung
vom 19. Dezember 2022 (AK-Nr. 205 ff.), in welcher der Beschwerdeführer die
Frage «Haben Sie aus privater Vorsorge / Freizügigkeitskonto Kapital
bezogen?» offensichtlich wahrheitswidrig mit «Nein» beantwortet hatte (AK-Nr.
208, Ziffer 7.4), wies ihn die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben vom
17. März 2023 erneut darauf hin, dass er Nachweise über die Verwendung des
bezogenen Kapitals beizubringen habe (AK-Nr. 199). Der Beschwerdeführer liess
daraufhin erklären, er habe mit dem Geld Schulden abzahlen müssen «und letzte
Zeit von etwas leben» (AK-Nr. 195). Die Beschwerdegegnerin antwortete umgehend,
es würden zwingend entsprechende Belege benötigt (AK-Nr. 194). Nachdem der
Beschwerdeführer rechtliche Einwände erhoben hatte, wurde dies mit E-Mail vom
24. März 2023 in aller Klarheit bestätigt (AK-Nr. 179 f.). Am 12. April 2023
setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt,
nochmals eine Frist bis 5. Mai 2023, um die Belege einzureichen (AK-Nr. 135
f.). Der Beschwerdeführer reagierte mit einem als «Widerspruch» betitelten
Schreiben vom 30. April 2023, in dem er verschiedene Ausführungen machte, ohne
aber die verlangten Dokumente einzureichen (AK-Nr. 128 f.).
3.2.4 Angesichts der offensichtlich
unwahren Angaben in der Anmeldung und der in der Folge unterbliebenen
Einreichung von Belegen für die Verwendung des bezogenen Kapitals von rund CHF 97'000.00
war es der Beschwerdegegnerin nicht möglich, den Anspruch zu beurteilen. Die
auf Nichteintreten lautende Verfügung vom 15. Mai 2023 (AK-Nr. 120 f.) erging
daher zu Recht. Da die Einsprache vom 12. Juni 2023 (innert gesetzter
Nachfrist ergänzt durch Unterschrift am 17. August 2023, AK-Nr. 97 f.) die
erforderlichen Belege nicht enthielt und diese auch im weiteren Verlauf nicht
nachgereicht wurden, war es ebenfalls korrekt, dass die Verfügung durch den
Einspracheentscheid vom 5. September 2023 bestätigt wurde. Die dagegen erhobene
Beschwerde ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.
3.3 Die Beschwerdegegnerin verlangte
in ihren Schreiben vom 17. März und 12. April 2023 weiter Angaben zu
Grundeigentum im Ausland oder, wenn kein solches vorhanden sei, die Beibringung
einer «Nichtbesitzbestätigung» des Heimatlandes von beiden Ehegatten. In diesem
Zusammenhang nannte sie auch die zuständige ausländische Stelle. Auch diese
Unterlagen, welche für die Anspruchsbeurteilung ebenfalls erforderlich sind,
wurden nicht eingereicht – die schlichte Behauptung, es bestehe kein
Grundbesitz, reicht nicht aus. Es kommt hinzu, dass die Angaben des
Beschwerdeführers auch insoweit nicht völlig klar und einheitlich waren, vertrat
er doch in der Einsprache vom 12. Juni 2023 (AK-Nr. 108) die unzutreffende
Ansicht, «dass die EL-Berechnung auf der innerstaatlichen Einkommens- und
Vermögenssituation einer Person basiert und keine ausländischen Vermögenswerte
und Hinterlassenenrenten einbezieht» (vgl. auch E. I. 1.2 hiervor).
Auch unter diesem Aspekt hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen
Nichteintretensentscheid gefällt.
3.4 Weitere von der
Beschwerdegegnerin einverlangte Belege betrafen einen allfälligen Anspruch auf
eine ausländische Rente.
3.4.1 Der Beschwerdeführer ist 1956
geboren. Aus der Rentenverfügung der AHV vom 29. April 2021
(AK-Nr. 341) geht hervor, dass dem Beschwerdeführer, der zuvor eine halbe
Invalidenrente bezogen hatte, nur 16 Beitragsjahre angerechnet werden konnten,
während Angehörige seines Jahrganges 26 Beitragsjahre verzeichnen müssen, um
keine Beitragslücken aufzuweisen (AK-Nr. 341). Dies sowie die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten und eigenen Angaben von 1986 bis
1992 jeweils als Saisonnier in der Schweiz war und hier im Jahr 1992 Wohnsitz
nahm (AK-Nr. 77 ff.; 141, 149 ff.; 230), zuvor also mehrere
Jahrzehnte im Ausland gelebt hatte, lassen darauf schliessen, dass der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine ausländische Altersrente haben könnte
(AK-Nr. 211).
3.4.2 Entscheidwesentlich ist in diesem
Zusammenhang nicht nur, ob der Beschwerdeführer eine ausländische Rente
bezieht, sondern auch, ob er Anspruch auf eine solche hätte. Wird ihm eine ausländische
Rente ausgerichtet, so ist sie als Einnahme in der EL-Berechnung zu
berücksichtigen. Verzichtet der Beschwerdeführer auf diese Einnahmen, wird ihm
dieser Anspruch in der EL-Berechnung in Form eines Einkommensverzichts
ebenfalls angerechnet. Ohne Klarheit über die Frage, ob und in welcher Höhe
Anspruch auf eine ausländische Rente besteht, kann über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen somit nicht entschieden werden. Der
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausländische Rente ist
entscheidwesentlich und Teil des rechterheblichen Sachverhalts.
3.4.3 Aufgrund des im
Sozialversicherungsverfahrens herrschenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es grundsätzlich
der Beschwerdegegnerin, den rechtserheblichen Sachverhalt und damit vorliegend
die Frage, ob Anspruch auf eine ausländische Rente besteht oder nicht,
abzuklären. Die Beschwerdegegnerin ist zur Klärung dieser Frage jedoch auf die
Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen, da sie die Ansprüche nicht an
seiner Stelle geltend machen kann. Sie hat ihm daher am 17. März 2023
das Formular zur Anmeldung für die betreffende ausländische Rente zukommen
lassen, verbunden mit der Aufforderung, dieses auszufüllen und zu retournieren
(AK-Nr. 197; 255). Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin mehrfach
mittels E-Mail, er habe keinen Anspruch auf eine ausländische Altersrente,
woraufhin die Beschwerdegegnerin ihm darlegte, zur Klärung der Frage, ob
Anspruch auf eine ausländische Rente bestehe, müsse er notwendigerweise das
entsprechende Formular ausfüllen (AK-Nr. 151 ff.). Als Beleg für den
nichtexistenten ausländischen Rentenanspruch reichte der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin schliesslich eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde C.___
vom 27. Januar 2006 (AK-Nr. 149) sowie einen nicht in deutscher
Sprache abgefassten und auch nicht übersetzten Ausdruck einer Website eines
«Institute for Social Insurance», gehostet auf zso.gov.rs, ein
(AK-Nr. 147). Es handelt sich dabei offenbar um ein Merkblatt für den
Erwerb einer Altersrente, erstellt von einem Institut in Belgrad/Serbien. Am
12. April 2023 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut
auf, die geforderten Unterlagen bis am 5. Mai 2023 einzureichen und drohte
an, ansonsten auf seine Anmeldung nicht einzutreten oder aufgrund der
vorhandenen Akten zu entscheiden (AK-Nr. 135). Mit Schreiben vom
30. April 2023 legte der Beschwerdeführer mit Verweis auf
Wohnsitzbestätigungen der Gemeinden B.___ und C.___ (AK-Nr. 99, 149), Kopien
von Seiten eines Reisepasses mit Einreisestempeln der Schweiz (AK-Nr. 84 ff.)
dar, er sei 1986 in die Schweiz eingereist und habe seit Ende der 1980er-Jahre
Wohnsitz in der Schweiz, weshalb kein Anspruch auf eine ausländische
Hinterlassenenrente bestehe (AK-Nr. 128 ff). Die Beschwerdegegnerin
verfügte daraufhin am 15. Mai 2023 das Nichteintreten auf das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers (AK-Nr. 120).
3.4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor,
keinen ausländischen Rentenanspruch zu haben und dies der Beschwerdeführerin durch
entsprechende Dokumente belegt zu haben (A.S. 6). In den Akten liegt indes
kein Dokument, welches dies rechtskräftig belegen würde. Die vom
Beschwerdeführer zu diesem Zweck ins Recht gelegten Dokumente
(Wohnsitzbestätigungen schweizerischer Gemeinden [AK-Nr. 99, 149],
Fotokopien von Passseiten [AK-Nr. 84 ff:], Arbeitsbestätigung aus dem Jahr
1993 [Beschwerdebeilage 6]) sind nicht geeignet, dies zu belegen. Sie vermögen
allenfalls den Aufenthalt in der Schweiz während der in den Bestätigungen
aufgeführten Zeiten zu beweisen (wobei wie erwähnt eine Saisonnier-Tätigkeit
vorliegen dürfte), nicht aber, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
ausländische Rente hat oder nicht. Auch die ins Deutsche übersetzte und vom
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte «Übersicht der
eingetragenen Angaben vom Stammbuch» der Kasse der Renten und
Invalidenversicherung von […] vom 18. April 2023 (Beschwerdebeilage 3)
vermag diesen Beweis nicht zu erbringen. Ihr ist zu entnehmen, dass dem
Beschwerdeführer eine Beitragszeit von 5 Jahren, 3 Monaten und 19 Tagen
angerechnet wird, was jedenfalls nicht ausschliesst, dass ein Rentenanspruch
bestehen könnte. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Merkblatt (AK-Nr. 147)
scheint eine Versicherungszeit von 15 Jahren vorauszusetzen, was aber nicht
ohne weiteres mit der Beitragszeit gleichzusetzen ist. Ausserdem sieht das
Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und […] über Soziale Sicherheit in Art. 18 vor, dass für die Beurteilung des
Anspruchs auf eine […] Rente auch die in der Schweiz zurückgelegten
Versicherungszeiten (soweit sie sich nicht mit denjenigen in […] überschneiden)
berücksichtigt werden. Art. 19 regelt die Leistungsberechnung in dieser
Konstellation. Welche Ansprüche der Beschwerdeführer gegenüber der ausländischen
Rentenversicherung hat, ist deshalb aufgrund der Akten und den vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht beurteilbar. Damit ist der
Sachverhalt in einem rechterheblichen Punkt nicht erstellt.
3.4.5 Ohne Gewissheit darüber, ob und
in welcher Höhe ausländische Rentenansprüche bestehen, lassen sich die
Einnahmen des Beschwerdeführers in der EL-Anspruchsberechnung betragsmässig nicht
ermitteln. Ob ausländische Rentenansprüche bestehen, hätte von der
Beschwerdegegnerin abgeklärt werden können, wenn der Beschwerdeführer das ihm am
17. März 2023 übermittelte Formular ausgefüllt retourniert hätte. Dieses
war nach Lage der Akten in der Amtssprache des Ursprungslandes des
Beschwerdeführers und französischer Sprache abgefasst (vgl. AK-Nr. 169). Dass
der aus […] stammende Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht wurde, die dort
gesprochene Sprache nicht versteht, erscheint als unwahrscheinlich, lässt sich
aber nicht ausschliessen. Selbst wenn es zutreffen sollte, wäre es ihm aber
zweifellos möglich gewesen, mithilfe ihm bekannter Personen, welche die Sprache
verstehen, oder auch gestützt auf entsprechende Hilfsmittel (Apps) für eine
Übersetzung besorgt zu sein, zumal es sich nicht um einen übermässig komplexen
Text handeln kann. Dass sich die Zentrale Ausgleichsstelle / Schweizerische
Ausgleichskasse als zuständige eidgenössische Behörde trotz mehrmaliger Bitte
und Erinnerung weigerte, eine deutschsprachige Fassung oder Übersetzung des
Formulars zu erstellen (vgl. die Anfragen der Beschwerdegegnerin vom 28. März,
12. April und 17. April 2023 [AK-Nr. 169, 138 und 133] sowie die per
E-Mail erteilte Antwort an den Beschwerdeführer, AK-Nr. 124 f.), ist zwar auch
für das Versicherungsgericht verblüffend. Es lässt sich aber nicht sagen, dem
Beschwerdeführer sei es dadurch verunmöglicht worden, seine Mitwirkungspflicht zu
erfüllen. Nachdem er auch nach der letztmaligen Aufforderung vom 12. April
2023 weder das entsprechende Formular ausgefüllt und retourniert, noch einen Beleg
dafür eingereicht hatte, dass keine entsprechenden Ansprüche bestehen, war ein
materieller Entscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers nicht möglich. Bei
dieser Ausgangslage bleibt auch unter diesem Aspekt einzig die Möglichkeit
eines Nichteintretensentscheids.
3.5 Zusammenfassend hat der
Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt. Die
Beschwerdegegnerin hat nach Durchführung des durch Art. 43 Abs. 3 ATSG
vorgesehenen Verfahrens zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt. Die
dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
4.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht
keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu
erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer