VSBES.2023.211
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
19. April 2024Deutsch17 min
Oktober 2019 (IV-Nr. 39) hielt die Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin
Source so.ch
Urteil vom 19. April 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Josef Flury
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 7. Juli 2023)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1983 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 26. September 2016 unter
Hinweis auf Hüftprobleme aufgrund eines Hüftdistorsionstraumas bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin
traf in der Folge verschiedene medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und
veranlasste berufliche Eingliederungsmassnahmen. Mit Abschlussbericht vom 15.
Oktober 2019 (IV-Nr. 39) hielt die Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin
fest, der Beschwerdeführer sei gemäss der Mitteilung der Unfallversicherung vom
9. Oktober 2019 in einer angepassten Verweistätigkeit 100 %
arbeitsfähig. Die Eingliederungsfachperson habe den Eindruck, dass der Beschwerdeführer
viel mehr leisten könne und er subjektiv von seiner Krankschreibung überzeugt
sei. Zwischendurch habe die Eingliederungsfachperson auch den Eindruck gehabt,
dass seitens des Beschwerdeführers eine Aggravation vorhanden sei. Nach der
Stagnation der IV-Massnahme, der Vernetzung mit dem RAV und der Stellungnahme
der Unfallversicherung, schliesse die Eingliederung den Fall ab. Nach
Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Stellungnahme vom 26.
April 2021 [IV-Nr. 68]) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
bei der Begutachtungsstelle B.___ (nachfolgend: B.___) in den Fachrichtungen Allgemeine
Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie begutachten. Das polydisziplinäre
Gutachten wurde am 7. Dezember 2021 erstattet (IV-Nrn. 92.1 – 92.4). Nachdem
der Beschwerdeführer erneut einen Antrag für berufliche
Eingliederungsmassnahmen gestellt hatte (vgl. IV-Nr. 94), veranlasste die
Beschwerdegegnerin in der Folge ein Aufbautraining sowie ein Arbeitstraining
(vgl. IV-Nrn. 105, 113, 127). Mit Abschlussbericht vom 25. November
2022 (IV-Nr. 133) hielt die Eingliederungsfachperson der
Beschwerdegegnerin fest, nach polydisziplinärer Begutachtung im Dezember 2021
(100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) und danach folgenden
weiteren Eingliederungsmassnahmen sei lediglich ein Pensum von 50 %
erreicht worden. Weitere berufliche Massnahmen erschienen nicht zielführend;
die berufliche Eingliederung könne abgeschlossen werden. Nach Vorlage des
Dossiers an den RAD (IV-Nr. 137) stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. März 2023 (IV-Nr. 144) gestützt auf
einen Invaliditätsgrad von 7 % die Abweisung seiner Leistungsbegehren in
Aussicht. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 5. Mai 2023 Einwand
erheben (IV-Nr. 148); zudem wurde für das Einwandverfahren um Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht (vgl. auch IV-Nr. 147). Mit
Verfügung vom 26. Juni 2023 (IV-Nr. 153) wies die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023
(IV-Nr. 154; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies sie sodann das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Verwaltungsverfahren wegen fehlender Notwendigkeit ab.
2. Gegen die Verfügung vom 7. Juli
2023 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2023 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1.
Die Verfügung vom 7.
Juli 2023 sei aufzuheben.
2.
Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe des
unterzeichneten Rechtsanwaltes zu gewähren.
3.
Dem Beschwerdeführer
sei im Verfahren vor dem Versicherungsgericht die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe des unterzeichneten Rechtsanwaltes zu
gewähren.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023
(A.S. 23) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26.
Oktober 2023 (A.S. 24 f.) im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der Kostenvorschusspflicht)
mit Rechtsanwalt Josef Flury als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
5. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers reicht am 17. November 2023 seine Kostennote ein (A.S. 27
ff.), welche der Beschwerdegegnerin am 20. November 2023 zur Kenntnisnahme
zugestellt wird (A.S. 29).
6. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren zu
Recht abgewiesen hat.
1.3
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers fällt in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung vom 7. Juli
2023, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600
E. 2.2 S. 602), womit die Präsidentin des Versicherungsgerichts für
den Entscheid in dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Der versicherten Person wird im
verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die unentgeltliche
Verbeiständung setzt kumulativ voraus, dass die versicherte Person bedürftig
ist, ihre Begehren nicht aussichtslos sind und die Vertretung sachlich geboten
ist (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett /
Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 37
N 37). Im verwaltungsinternen Verfahren gelten somit strengere
Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren
vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn
die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Betschart,
a.a.O., Art. 37 N 46). Zeitlich lässt sich der Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren nicht generell, d.h. auf ein
bestimmtes Verfahrensstadium, beschränken (BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).
2.2
Ob die Vertretung im
verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen
des konkreten Einzelfalls. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen
und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person
liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des
Bundesgerichts 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1.1). Der im
verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43
Abs. 1 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine
anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab
anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Betschart, a.a.O., Art. 37
N 48). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit
anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich
oder tatsächlich schwierig ist und eine gehörige Interessenwahrung durch
Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer
Institutionen ausser Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die
Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung
der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere
des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen,
denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom 17.
März 2021 E. 3.1.1). Die Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten
erfordert zwar regelmässig gewisse medizinische Kenntnisse und einen gewissen
juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und
deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Die hohe Bedeutung medizinischer
Gutachten vermag aber für sich allein genommen keine Notwendigkeit einer
anwaltlichen Vertretung zu begründen. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf
hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Verwaltungsverfahren kaum verneint werden könnte, wenn ein medizinisches
Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als
einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom
18.
Mai 2021 E. 5.2; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 48 + 52). Weiter stehen in
der Invalidenversicherung zwar regelmässig finanzielle Leistungen von
erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment
hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in
praktisch allen oder zumindest den meisten Verfahren bejaht werden müsste, was
einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im
Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27.
November 2012 E. 6.2).
Die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass
alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung
begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen
für deren Verwirklichung fehlt (Betschart, a.a.O., Art. 37 N 50).
3.
3.1
Nach dem in E. II. 2. hiervor
Gesagten setzt das Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere
Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein
invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen,
ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder beim
Beschwerdeführer ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch
eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt
werden kann.
3.2
3.2.1
Eine besondere rechtliche oder
tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur
Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.
Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, die diesen deutlich
komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen
invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall». Besondere
Schwierigkeiten können beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen
Ausgangslage resultieren. Diese präsentiert sich hier jedoch vergleichsweise
einfach: Es geht darum, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen
der Invalidenversicherung hat. Dabei handelt es sich um eine Erstanmeldung und
die Beschwerdegegnerin hat, nachdem berufliche Eingliederungsversuche, die nach
dem Unfall unternommen wurden, erfolglos geblieben waren, im Rahmen ihrer
Abklärungen ein medizinisches Gutachten veranlasst, um den rechtserheblichen
medizinischen Sachverhalt zu ermitteln. Gestützt auf das eingeholte Gutachten
gelangt sie zum Schluss, das Leistungsbegehren abzuweisen (vgl. auch E. I.
1.
hiervor). Eine überdurchschnittliche verfahrensmässige Schwierigkeit oder
Komplexität liegt damit nicht vor. Eine solche kann beispielsweise vorliegen,
wenn die Angelegenheit wiederholt durch das Gericht an die Verwaltung
zurückgewiesen wird, oder wenn gravierende Verfahrensfehler zur Diskussion
stehen. So verhält es sich hier indes nicht.
3.2.2
Inhaltlich steht die Würdigung der
medizinischen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der
Begutachtungsstelle B.___ vom 7. Dezember 2021, im Vordergrund. Die
Rechtsprechung anerkennt zwar, dass das Erkennen von Schwachstellen einer
fachärztlichen Expertise aufgrund der diesbezüglich massgebenden Grundsätze
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) in der Regel gewisse medizinische
Kenntnisse und juristischen Sachverstand erfordert. Solche Fragestellungen
begründen aber nicht ohne Weiteres eine Komplexität, die eine anwaltliche
Verbeiständung erfordern würde. Das Bundesgericht führt dazu in E. 5.2
seines Urteils 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 aus, die hohe Bedeutung
medizinischer Gutachten vermöge ebenso wenig wie die Anforderungen an die
Unbefangenheit der Sachverständigen für sich allein genommen die Notwendigkeit
einer anwaltlichen Vertretung zu begründen. Es bedürfe mithin weiterer
Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche
Vertretung als notwendig erscheinen liessen (Urteile des Bundesgerichts
9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom
22.
Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012 vom 16. April 2013
E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen, wenn heikle Abgrenzungen zwischen
psychischer Störung, Suchtleiden und psychosozialen sowie soziokulturellen
Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2). Denkbar ist beispielsweise
auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität vorliegt, weil der Sachverhalt
unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.4).
Derartige oder vergleichbare, eine
besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind im
vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ergeben sie sich namentlich nicht bereits daraus, dass sich
ein medizinisches Gutachten allenfalls widersprüchlich und nicht als
vollständig erweisen und sich gegebenenfalls die Frage nach der Notwendigkeit
weiterer Abklärungen stellen könnte. Denn derartige Konstellationen bilden
durchaus keine Seltenheit und es kann daraus auch nicht auf einen derart
unübersichtlichen Sachverhalt geschlossen werden, dass dies eine
aussergewöhnliche Komplexität zu begründen vermöchte. Was den Einwand des
Beschwerdeführers anbelangt, das IV-Dossier umfasse zwischenzeitlich über 1'300
Seiten, so ist er darauf hinzuweisen, dass ein grosser Teil der Aktenmenge von
der Unfallversicherung im parallellaufenden UVG-Verfahren eingeholt wurde. Diese
Unterlagen enthalten neben den Berichten der behandelnden Ärzte Beurteilungen
der Suva-Kreisärzte. Mittlerweile liegt aus unfallversicherungsrechtlicher
Sicht mit dem Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2020.222 vom 30. Juni 2021
bereits eine rechtskräftige Beurteilung vor.
3.2.3
Zusammenfassend weist das
Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, welche geeignet wären, eine
aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich
– auch unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer – um einen «normalen»
Erstanmeldungsfall mit Veranlassung einer medizinischen Begutachtung. Im
Vordergrund steht die Würdigung des eingeholten polydisziplinären Gutachtens,
auf das sich der Vorbescheid vom 16. März 2023 (IV-Nr. 144) bzw. die
Verfügung vom 26. Juni 2023 (IV-Nr. 153) im Wesentlichen stützen. Es stellen
sich dabei Fragen, welche in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblich
sind. Der Fall hebt sich nicht wesentlich von anderen Dossiers ab. Wie die
Beschwerdegegnerin zudem richtigerweise festhält, stellen sich vorliegend auch
keine komplexen Fragen koordinationsrechtlicher Art. Unter dem Aspekt der
besonderen Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit
einer anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen.
3.3
Zu keinem anderen Ergebnis führt
der Hinweis, der Beschwerdeführer sei mit seinem bildungsmässigen Hintergrund
nicht in der Lage, den medizinisch und juristisch in casu relevanten
Sachverhalt in genügender Weise zu erfassen. Denn die aus solchen oder ähnlichen
Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem – wie
vorliegend gegeben – sachverhaltlich und rechtlich nicht aussergewöhnlich
komplexen Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten
sozialer Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2,
8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3, 9C_315/2009 vom
18.
September 2009 E. 2.2). Dass dies objektiv nicht möglich gewesen
wäre, ist auch nicht ersichtlich. Wie sodann aus den Akten ersichtlich ist,
wird der Beschwerdeführer durch die Sozialen Dienste unterstützt, deren Aufgabe
grundsätzlich auch die Beratung in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen
umfasst, was im Regelfall die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung
ausschliesst. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die Fachpersonen auf einem
Sozialdienst, welche über eine Ausbildung als Sozialarbeiterin oder
Sozialarbeiter verfügen, in der Regel zwar Kenntnisse des materiellen Sozialversicherungsrechts
aufweisen, bei verfahrensrechtlichen Fragen aber rasch an Grenzen stossen.
Ähnliches gilt auch für die übrigen von der Rechtsprechung erwähnten
Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer
Institutionen (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die hier gegebene
Konstellation weist keine Besonderheiten auf, deren Handhabung mit den
fachlichen Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern
üblicherweise vorausgesetzt werden können, nicht gewährleistet ist. Auch vor
diesem Hintergrund kann die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt nicht als
erforderlich gelten.
Ausserdem ist festzuhalten, dass sich
aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer aus
gesundheitlicher Sicht nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Tragweite des
Verwaltungsverfahrens abzuschätzen oder sich darin zurecht zu finden. Aus den
Protokolleinträgen geht denn auch hervor, dass der Beschwerdeführer bei
Unklarheiten Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin nahm. So lässt sich den
Einträgen vom 9. April und 8. Oktober 2020 entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand erkundigt habe. Gemäss Protokolleintrag
vom 9. Juni 2021 habe sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin
erneut nach dem Verfahrensstand erkundigt; sie hätten für Unterstützung bei
beruflichen Massnahmen angefragt. Die Beschwerdegegnerin habe ihm mitgeteilt,
dass eine Begutachtung notwendig sei. Er würde dafür eine schriftliche
Information erhalten. Gemäss Protokolleinträgen vom 15. Juni und 18. Juli
2022.
habe sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin nach
ausstehenden Spesen erkundigt. Sodann lässt sich dem Eintrag vom 28. November
2022.
entnehmen, dass er sich wiederum nach dem Verfahrensstand erkundigt habe.
Die Beschwerdegegnerin habe ihm mitgeteilt, dass sie nach Abschluss der
beruflichen Massnahmen noch den Anspruch auf eine Teilrente prüfen werde.
Gemäss Protokolleintrag vom 20. Januar 2023 habe sich der Beschwerdeführer
schliesslich bei der Beschwerdegegnerin erkundigt, wie es weiter gehen solle,
da er keine Leistungen von der Arbeitslosenversicherung erhalte. Die Beschwerdegegnerin
habe ihm erklärt, dass er sich an die Sozialhilfe wenden solle, sofern er
mittellos sei.
3.4
Zusammenfassend stellen sich im
vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht
aussergewöhnlich schwierige Fragen, welche den Beizug eines Anwalts notwendig
erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung
bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese verweigert werden
könnte, wenn ein medizinisches Gutachten eingeholt und in der Folge mit dem
Vorbescheid die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt wurde. Ein
solches Ergebnis stünde im Widerspruch zur dargelegten Rechtslage, wonach von
einem «strengen Massstab» auszugehen ist und ein eigentlicher Ausnahmefall
vorliegen muss.
4.
4.1
Da die Erforderlichkeit einer
anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin auf die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen (fehlende
Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) verzichtet hat. Für eine allfällige
Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren
müssten sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.
4.2
Nach dem Gesagten ist die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2023, worin das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Vorbescheid- bzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss besteht kein
Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
5.2
Dem Beschwerdeführer wurde die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihm für das Beschwerdeverfahren
Rechtsanwalt Josef Flury als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (vgl.
E. I. 4. hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zu entschädigen ist der Aufwand,
welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§
160.
Abs. 1 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwalt
Flury hat am 17. November 2023 eine Kostennote eingereicht
(A.S. 27 f.), worin er ein volles Honorar von insgesamt
CHF 1'442.10 (Stundenansatz CHF 250.00) geltend macht. Der geltend
gemachte Zeitaufwand von total 5.20 Stunden kann als angemessen gelten.
Mit einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT) ergibt sich damit eine Entschädigung von CHF 1'050.10
(5.20 Std. x CHF 180.00 zuzgl. Auslagen von CHF 39.00
sowie 7.7 % MwSt.), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (zum Stundenansatz
von CHF 230.00) im Umfang von CHF 280.00 (Differenz zum vollen Honorar in
Höhe von CHF 1'330.10), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier von einem Stundenansatz von
CHF 230.00 auszugehen ist. Praxisgemäss wird dieser vom Gericht in dieser
Höhe festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine
Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz
vereinbart worden ist.
5.3
Bei Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen
ist das kantonale Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine
solche Kostenpflicht besteht in der Invalidenversicherung für Streitigkeiten
betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 69
Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG,
SR 831.20). Da aber im vorliegenden Verfahren keine solchen Leistungen
streitig sind, sondern die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Verwaltungsverfahren, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Josef Flury, wird auf CHF 1'050.10 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Betrag von CHF 280.00, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin