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Entscheid

VSBES.2023.211

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

19. April 2024Deutsch17 min

Oktober 2019 (IV-Nr. 39) hielt die Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin

Source so.ch

Urteil vom 19. April 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Josef Flury

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 7. Juli 2023)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1983 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 26. September 2016 unter

Hinweis auf Hüftprobleme aufgrund eines Hüftdistorsionstraumas bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin

traf in der Folge verschiedene medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und

veranlasste berufliche Eingliederungsmassnahmen. Mit Abschlussbericht vom 15.

Oktober 2019 (IV-Nr. 39) hielt die Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin

fest, der Beschwerdeführer sei gemäss der Mitteilung der Unfallversicherung vom

9. Oktober 2019 in einer angepassten Verweistätigkeit 100 %

arbeitsfähig. Die Eingliederungsfachperson habe den Eindruck, dass der Beschwerdeführer

viel mehr leisten könne und er subjektiv von seiner Krankschreibung überzeugt

sei. Zwischendurch habe die Eingliederungsfachperson auch den Eindruck gehabt,

dass seitens des Beschwerdeführers eine Aggravation vorhanden sei. Nach der

Stagnation der IV-Massnahme, der Vernetzung mit dem RAV und der Stellungnahme

der Unfallversicherung, schliesse die Eingliederung den Fall ab. Nach

Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Stellungnahme vom 26.

April 2021 [IV-Nr. 68]) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

bei der Begutachtungsstelle B.___ (nachfolgend: B.___) in den Fachrichtungen Allgemeine

Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie begutachten. Das polydisziplinäre

Gutachten wurde am 7. Dezember 2021 erstattet (IV-Nrn. 92.1 – 92.4). Nachdem

der Beschwerdeführer erneut einen Antrag für berufliche

Eingliederungsmassnahmen gestellt hatte (vgl. IV-Nr. 94), veranlasste die

Beschwerdegegnerin in der Folge ein Aufbautraining sowie ein Arbeitstraining

(vgl. IV-Nrn. 105, 113, 127). Mit Abschlussbericht vom 25. November

2022 (IV-Nr. 133) hielt die Eingliederungsfachperson der

Beschwerdegegnerin fest, nach polydisziplinärer Begutachtung im Dezember 2021

(100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) und danach folgenden

weiteren Eingliederungsmassnahmen sei lediglich ein Pensum von 50 %

erreicht worden. Weitere berufliche Massnahmen erschienen nicht zielführend;

die berufliche Eingliederung könne abgeschlossen werden. Nach Vorlage des

Dossiers an den RAD (IV-Nr. 137) stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. März 2023 (IV-Nr. 144) gestützt auf

einen Invaliditätsgrad von 7 % die Abweisung seiner Leistungsbegehren in

Aussicht. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 5. Mai 2023 Einwand

erheben (IV-Nr. 148); zudem wurde für das Einwandverfahren um Gewährung

der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht (vgl. auch IV-Nr. 147). Mit

Verfügung vom 26. Juni 2023 (IV-Nr. 153) wies die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023

(IV-Nr. 154; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies sie sodann das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im

Verwaltungsverfahren wegen fehlender Notwendigkeit ab.

2. Gegen die Verfügung vom 7. Juli

2023 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2023 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.

Die Verfügung vom 7.

Juli 2023 sei aufzuheben.

2.

Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen

Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe des

unterzeichneten Rechtsanwaltes zu gewähren.

3.

Dem Beschwerdeführer

sei im Verfahren vor dem Versicherungsgericht die vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe des unterzeichneten Rechtsanwaltes zu

gewähren.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023

(A.S. 23) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26.

Oktober 2023 (A.S. 24 f.) im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der Kostenvorschusspflicht)

mit Rechtsanwalt Josef Flury als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

5. Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers reicht am 17. November 2023 seine Kostennote ein (A.S. 27

ff.), welche der Beschwerdegegnerin am 20. November 2023 zur Kenntnisnahme

zugestellt wird (A.S. 29).

6. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren zu

Recht abgewiesen hat.

1.3

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers fällt in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung vom 7. Juli

2023, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600

E. 2.2 S. 602), womit die Präsidentin des Versicherungsgerichts für

den Entscheid in dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Der versicherten Person wird im

verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die unentgeltliche

Verbeiständung setzt kumulativ voraus, dass die versicherte Person bedürftig

ist, ihre Begehren nicht aussichtslos sind und die Vertretung sachlich geboten

ist (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett /

Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 37

N 37). Im verwaltungsinternen Verfahren gelten somit strengere

Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren

vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn

die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Betschart,

a.a.O., Art. 37 N 46). Zeitlich lässt sich der Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren nicht generell, d.h. auf ein

bestimmtes Verfahrensstadium, beschränken (BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).

2.2

Ob die Vertretung im

verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen

des konkreten Einzelfalls. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen

und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person

liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des

Bundesgerichts 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1.1). Der im

verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43

Abs. 1 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine

anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab

anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Betschart, a.a.O., Art. 37

N 48). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit

anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich

oder tatsächlich schwierig ist und eine gehörige Interessenwahrung durch

Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer

Institutionen ausser Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die

Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung

der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere

des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen,

denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom 17.

März 2021 E. 3.1.1). Die Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten

erfordert zwar regelmässig gewisse medizinische Kenntnisse und einen gewissen

juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und

deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Die hohe Bedeutung medizinischer

Gutachten vermag aber für sich allein genommen keine Notwendigkeit einer

anwaltlichen Vertretung zu begründen. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf

hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im

Verwaltungsverfahren kaum verneint werden könnte, wenn ein medizinisches

Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als

einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom

18.

Mai 2021 E. 5.2; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 48 + 52). Weiter stehen in

der Invalidenversicherung zwar regelmässig finanzielle Leistungen von

erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment

hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in

praktisch allen oder zumindest den meisten Verfahren bejaht werden müsste, was

einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im

Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27.

November 2012 E. 6.2).

Die Notwendigkeit einer anwaltlichen

Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass

alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung

begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen

für deren Verwirklichung fehlt (Betschart, a.a.O., Art. 37 N 50).

3.

3.1

Nach dem in E. II. 2. hiervor

Gesagten setzt das Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere

Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein

invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen,

ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder beim

Beschwerdeführer ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch

eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt

werden kann.

3.2

3.2.1

Eine besondere rechtliche oder

tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur

Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.

Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, die diesen deutlich

komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen

invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall». Besondere

Schwierigkeiten können beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen

Ausgangslage resultieren. Diese präsentiert sich hier jedoch vergleichsweise

einfach: Es geht darum, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen

der Invalidenversicherung hat. Dabei handelt es sich um eine Erstanmeldung und

die Beschwerdegegnerin hat, nachdem berufliche Eingliederungsversuche, die nach

dem Unfall unternommen wurden, erfolglos geblieben waren, im Rahmen ihrer

Abklärungen ein medizinisches Gutachten veranlasst, um den rechtserheblichen

medizinischen Sachverhalt zu ermitteln. Gestützt auf das eingeholte Gutachten

gelangt sie zum Schluss, das Leistungsbegehren abzuweisen (vgl. auch E. I.

1.

hiervor). Eine überdurchschnittliche verfahrensmässige Schwierigkeit oder

Komplexität liegt damit nicht vor. Eine solche kann beispielsweise vorliegen,

wenn die Angelegenheit wiederholt durch das Gericht an die Verwaltung

zurückgewiesen wird, oder wenn gravierende Verfahrensfehler zur Diskussion

stehen. So verhält es sich hier indes nicht.

3.2.2

Inhaltlich steht die Würdigung der

medizinischen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der

Begutachtungsstelle B.___ vom 7. Dezember 2021, im Vordergrund. Die

Rechtsprechung anerkennt zwar, dass das Erkennen von Schwachstellen einer

fachärztlichen Expertise aufgrund der diesbezüglich massgebenden Grundsätze

(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) in der Regel gewisse medizinische

Kenntnisse und juristischen Sachverstand erfordert. Solche Fragestellungen

begründen aber nicht ohne Weiteres eine Komplexität, die eine anwaltliche

Verbeiständung erfordern würde. Das Bundesgericht führt dazu in E. 5.2

seines Urteils 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 aus, die hohe Bedeutung

medizinischer Gutachten vermöge ebenso wenig wie die Anforderungen an die

Unbefangenheit der Sachverständigen für sich allein genommen die Notwendigkeit

einer anwaltlichen Vertretung zu begründen. Es bedürfe mithin weiterer

Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche

Vertretung als notwendig erscheinen liessen (Urteile des Bundesgerichts

9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom

22.

Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012 vom 16. April 2013

E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen, wenn heikle Abgrenzungen zwischen

psychischer Störung, Suchtleiden und psychosozialen sowie soziokulturellen

Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2). Denkbar ist beispielsweise

auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität vorliegt, weil der Sachverhalt

unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.4).

Derartige oder vergleichbare, eine

besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind im

vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers ergeben sie sich namentlich nicht bereits daraus, dass sich

ein medizinisches Gutachten allenfalls widersprüchlich und nicht als

vollständig erweisen und sich gegebenenfalls die Frage nach der Notwendigkeit

weiterer Abklärungen stellen könnte. Denn derartige Konstellationen bilden

durchaus keine Seltenheit und es kann daraus auch nicht auf einen derart

unübersichtlichen Sachverhalt geschlossen werden, dass dies eine

aussergewöhnliche Komplexität zu begründen vermöchte. Was den Einwand des

Beschwerdeführers anbelangt, das IV-Dossier umfasse zwischenzeitlich über 1'300

Seiten, so ist er darauf hinzuweisen, dass ein grosser Teil der Aktenmenge von

der Unfallversicherung im parallellaufenden UVG-Verfahren eingeholt wurde. Diese

Unterlagen enthalten neben den Berichten der behandelnden Ärzte Beurteilungen

der Suva-Kreisärzte. Mittlerweile liegt aus unfallversicherungsrechtlicher

Sicht mit dem Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2020.222 vom 30. Juni 2021

bereits eine rechtskräftige Beurteilung vor.

3.2.3

Zusammenfassend weist das

Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, welche geeignet wären, eine

aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich

– auch unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer – um einen «normalen»

Erstanmeldungsfall mit Veranlassung einer medizinischen Begutachtung. Im

Vordergrund steht die Würdigung des eingeholten polydisziplinären Gutachtens,

auf das sich der Vorbescheid vom 16. März 2023 (IV-Nr. 144) bzw. die

Verfügung vom 26. Juni 2023 (IV-Nr. 153) im Wesentlichen stützen. Es stellen

sich dabei Fragen, welche in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblich

sind. Der Fall hebt sich nicht wesentlich von anderen Dossiers ab. Wie die

Beschwerdegegnerin zudem richtigerweise festhält, stellen sich vorliegend auch

keine komplexen Fragen koordinationsrechtlicher Art. Unter dem Aspekt der

besonderen Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit

einer anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen.

3.3

Zu keinem anderen Ergebnis führt

der Hinweis, der Beschwerdeführer sei mit seinem bildungsmässigen Hintergrund

nicht in der Lage, den medizinisch und juristisch in casu relevanten

Sachverhalt in genügender Weise zu erfassen. Denn die aus solchen oder ähnlichen

Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem – wie

vorliegend gegeben – sachverhaltlich und rechtlich nicht aussergewöhnlich

komplexen Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten

sozialer Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2,

8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3, 9C_315/2009 vom

18.

September 2009 E. 2.2). Dass dies objektiv nicht möglich gewesen

wäre, ist auch nicht ersichtlich. Wie sodann aus den Akten ersichtlich ist,

wird der Beschwerdeführer durch die Sozialen Dienste unterstützt, deren Aufgabe

grundsätzlich auch die Beratung in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen

umfasst, was im Regelfall die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung

ausschliesst. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die Fachpersonen auf einem

Sozialdienst, welche über eine Ausbildung als Sozialarbeiterin oder

Sozialarbeiter verfügen, in der Regel zwar Kenntnisse des materiellen Sozialversicherungsrechts

aufweisen, bei verfahrensrechtlichen Fragen aber rasch an Grenzen stossen.

Ähnliches gilt auch für die übrigen von der Rechtsprechung erwähnten

Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer

Institutionen (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die hier gegebene

Konstellation weist keine Besonderheiten auf, deren Handhabung mit den

fachlichen Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern

üblicherweise vorausgesetzt werden können, nicht gewährleistet ist. Auch vor

diesem Hintergrund kann die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt nicht als

erforderlich gelten.

Ausserdem ist festzuhalten, dass sich

aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer aus

gesundheitlicher Sicht nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Tragweite des

Verwaltungsverfahrens abzuschätzen oder sich darin zurecht zu finden. Aus den

Protokolleinträgen geht denn auch hervor, dass der Beschwerdeführer bei

Unklarheiten Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin nahm. So lässt sich den

Einträgen vom 9. April und 8. Oktober 2020 entnehmen, dass sich der

Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand erkundigt habe. Gemäss Protokolleintrag

vom 9. Juni 2021 habe sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin

erneut nach dem Verfahrensstand erkundigt; sie hätten für Unterstützung bei

beruflichen Massnahmen angefragt. Die Beschwerdegegnerin habe ihm mitgeteilt,

dass eine Begutachtung notwendig sei. Er würde dafür eine schriftliche

Information erhalten. Gemäss Protokolleinträgen vom 15. Juni und 18. Juli

2022.

habe sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin nach

ausstehenden Spesen erkundigt. Sodann lässt sich dem Eintrag vom 28. November

2022.

entnehmen, dass er sich wiederum nach dem Verfahrensstand erkundigt habe.

Die Beschwerdegegnerin habe ihm mitgeteilt, dass sie nach Abschluss der

beruflichen Massnahmen noch den Anspruch auf eine Teilrente prüfen werde.

Gemäss Protokolleintrag vom 20. Januar 2023 habe sich der Beschwerdeführer

schliesslich bei der Beschwerdegegnerin erkundigt, wie es weiter gehen solle,

da er keine Leistungen von der Arbeitslosenversicherung erhalte. Die Beschwerdegegnerin

habe ihm erklärt, dass er sich an die Sozialhilfe wenden solle, sofern er

mittellos sei.

3.4

Zusammenfassend stellen sich im

vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht

aussergewöhnlich schwierige Fragen, welche den Beizug eines Anwalts notwendig

erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung

bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese verweigert werden

könnte, wenn ein medizinisches Gutachten eingeholt und in der Folge mit dem

Vorbescheid die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt wurde. Ein

solches Ergebnis stünde im Widerspruch zur dargelegten Rechtslage, wonach von

einem «strengen Massstab» auszugehen ist und ein eigentlicher Ausnahmefall

vorliegen muss.

4.

4.1

Da die Erforderlichkeit einer

anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin auf die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen (fehlende

Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) verzichtet hat. Für eine allfällige

Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren

müssten sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.

4.2

Nach dem Gesagten ist die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2023, worin das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im

Vorbescheid- bzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss besteht kein

Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

5.2

Dem Beschwerdeführer wurde die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihm für das Beschwerdeverfahren

Rechtsanwalt Josef Flury als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (vgl.

E. I. 4. hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zu entschädigen ist der Aufwand,

welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§

160.

Abs. 1 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwalt

Flury hat am 17. November 2023 eine Kostennote eingereicht

(A.S. 27 f.), worin er ein volles Honorar von insgesamt

CHF 1'442.10 (Stundenansatz CHF 250.00) geltend macht. Der geltend

gemachte Zeitaufwand von total 5.20 Stunden kann als angemessen gelten.

Mit einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT) ergibt sich damit eine Entschädigung von CHF 1'050.10

(5.20 Std. x CHF 180.00 zuzgl. Auslagen von CHF 39.00

sowie 7.7 % MwSt.), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (zum Stundenansatz

von CHF 230.00) im Umfang von CHF 280.00 (Differenz zum vollen Honorar in

Höhe von CHF 1'330.10), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier von einem Stundenansatz von

CHF 230.00 auszugehen ist. Praxisgemäss wird dieser vom Gericht in dieser

Höhe festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine

Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz

vereinbart worden ist.

5.3

Bei Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen

ist das kantonale Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine

solche Kostenpflicht besteht in der Invalidenversicherung für Streitigkeiten

betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 69

Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG,

SR 831.20). Da aber im vorliegenden Verfahren keine solchen Leistungen

streitig sind, sondern die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im

Verwaltungsverfahren, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Josef Flury, wird auf CHF 1'050.10 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Betrag von CHF 280.00, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin