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Entscheid

VSBES.2023.212

Hilflosenentschädigung IV

15. Juli 2024Deutsch24 min

wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 99, S. 3). Mit Verfügung vom 26. September

Source so.ch

Urteil vom 15. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt

Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilflosenentschädigung

IV (Verfügung vom 29. Juli 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1975 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 3. November 2006

erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle Nr.] 7).

Mit Verfügung vom 28. September 2010 (IV-Nr. 96) trat die

Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und Ausrichtung einer IV-Rente nicht ein, da sich die

Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen verweigere.

1.2 Am 1. Dezember 2010 meldete sich

die Beschwerdeführerin bei der neu zuständigen IV-Stelle des Kantons Aargau

wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 99, S. 3). Mit Verfügung vom 26. September

2012 (IV-Nr. 124) wies die IV-Stelle des Kantons Aargau das Leistungsgesuch der

Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch

die Beschwerdeführerin ab.

1.3 Am 13. November 2013 meldete

sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle des Kantons Aargau erneut zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 131). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge

medizinische und berufliche Unterlagen ein. Des Weiteren veranlasste sie bei Dr.

med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler

Ärztlicher Dienst (RAD) eine Aktenbeurteilung. Im diesbezüglichen Bericht vom

30. April 2015 (IV-Nr. 175) hielt Dr. med. C.___ fest, der Gesundheitsschaden

der Beschwerdeführerin reiche bis in die Kindheit bzw. Jugendzeit zurück. Die

ADHS habe sich bereits vor dem 6. Lebensjahr manifestiert, auch wenn sie erst

im Erwachsenenalter erstmals diagnostiziert worden sei; sie entspreche dem

Geburtsgebrechen GG 404. Die Borderline-Persönlichkeitsstörung habe sich in der

Adoleszenz entwickelt. Beide Störungen zusammen hätten sich derart stark auf

die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt, dass nie eine Berufsausbildung oder eine

längerfristige und geregelte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt möglich gewesen

sei. Zudem veranlasste die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung, woraus

hervorging, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt 2 % eingeschränkt sei.

In der Folge sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 20. Dezember 2016 (IV-Nr. 196) rückwirkend per 1. Mai 2014 eine

ganze Rente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 %.

2. Am 16. Mai 2022 meldete sich die

Beschwerdeführerin bei der nun wieder zuständigen Beschwerdegegnerin zum Bezug

einer Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 212). In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung. Gestützt

auf den diesbezüglichen Bericht vom 18. November 2022 (IV-Nr. 220) sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 222) mit Verfügung vom 29. Juli 2023 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) aufgrund des Bedarfs von regelmässiger lebenspraktischer

Begleitung per 1. Mai 2021 befristet bis 30. September 2022 eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades zu.

3. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 11. September 2023 (A.S. 6 ff.) beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 29. Juli 2023 sei aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten

Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

b)

Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin ab wann rechtens bzw. spätestens

mit Wirkung ab 1. Mai 2021 bis mindestens 31. Juli 2023 (Umzug in die

Institution D.___) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zzgl. einem

Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.

c)

Subeventualiter: die Beschwerdesache sei zur weiteren Prüfung an die IV-Stelle Solothurn

zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 2.

Oktober 2023 (A.S. 19 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 12. Oktober

2023 (A.S. 36) wird der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen

Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt

Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6. Mit Replik vom 8. Dezember 2023

(A.S. 45 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und

stellt folgende Beweisanträge:

1. Es sei ein Augenschein vor Ort ([...])

durchzuführen.

2. Es sei Frau E.___, Geschäftsleiterin, F.___,

[...], als Auskunftsperson gerichtlich zu befragen.

3. Es sei die Beschwerdegegnerin durch das

Gericht aufzufordern, das Urteil des Kantonsgerichts 720 22 90/254 vom 3.

November 2022 zu den Akten zu reichen.

7. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erfolgt. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und

funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Dies hat jedoch im vorliegenden Fall keine Auswirkungen, da die hier

einschlägigen Bestimmungen (s. E. II. 2 und 3 hiernach) von dieser Gesetzesänderung

nicht betroffen sind.

2.

2.1

Als hilflos gilt eine Person,

die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es wird unterschieden zwischen

schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).

2.2

2.2.1

Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall,

wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege

oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich im Sinne dieser

Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und

Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung

der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S.

463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit

Hinweisen).

2.2.2

Die Hilflosigkeit gilt gemäss

Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der

Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und

überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38

angewiesen ist (lit. c).

2.2.3

Leichte Hilflosigkeit liegt laut

Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von

Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer

dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das

Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf

(lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren

körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen

Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die

Hilflosentschädigung leichten Grades zu Recht lediglich vom 1. Mai 2021 bis zum

30.

September 2022 befristet zugesprochen hat. Unter den Verfahrensbeteiligten

ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen

Beeinträchtigung grundsätzlich der lebenspraktischen Begleitung bedarf.

Aufgrund der Feststellungen im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 18.

November 2022 (IV-Nr. 220) ist sie ohne Begleitung einer Drittperson nicht

in der Lage, selbständig zu wohnen. Sie erfüllt somit von den bloss alternativ

verlangten Bedarfskriterien gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a – c IVV das Kriterium

gemäss lit. a. Streitig ist hingegen, ob ab 19. September 2022 auch das weitere

Anspruchserfordernis gegeben ist, wonach die Beschwerdeführerin ausserhalb

eines Heimes lebt (Art. 38 Abs. 1 Ingress IVV). Die Beschwerdegegnerin vertritt

diesbezüglich die Ansicht, das von der Beschwerdeführerin ab 19. September 2022

wahrgenommene und durch die Einrichtung F.___ zur Verfügung gestellte

begleitete Wohnangebot (vgl. «Beherbungs- und Betreuungsvertrag» zwischen der F.___

und der Beiständin, Frau B.___, Soziale Dienste [...]; IV-Nr. 221) sei als Heim

im Sinne von Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35ter IVV zu

qualifizieren, weshalb eine Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer

Begleitung per Ende September 2022 ausser Betracht falle.

3.2

3.2.1

Zuvor nur auf Weisungsebene im

Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung (KSIH) geregelt, fand die Definition des Heimes durch

Einfügung des neuen Art. 35ter Eingang in die IVV (Inkrafttreten am

1.

Januar 2015 [AS 2014 3177]). Nach Abs. 1 dieser Verordnungsbestimmung gelten

als Heim im Sinne des Gesetzes kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder

Pflege der versicherten Person dienen, sofern diese für den Betrieb der

kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt (lit. a), nicht frei

entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem

erhält (lit. b), oder eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder

Betreuungsleistungen entrichten muss (lit. c). Wohngruppen, die von einem Heim

nach Abs. 1 betrieben werden und von diesen Hilfeleistungen beziehen, sind

Heimen gleichgestellt (Art. 35ter Abs. 3 IVV). Nicht als Heim gelten

laut Art. 35ter Abs. 4 IVV insbesondere kollektive Wohnformen, in

denen die versicherte Person ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und

Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann (lit. a), eigenverantwortlich und

selbstbestimmt leben kann (lit. b) und die Wohnverhältnisse selbst wählen und

gestalten kann (lit. c). Während die Kriterien von Abs. 1 lediglich alternativ

zu erfüllen sind, müssen diejenigen von Abs. 4 kumulativ gegeben sein (Urteil des

Bundesgerichts 9C_47/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.3; Erläuterungen des BSV zur

IVV-Revision vom 19. September 2014, S. 4 f.).

3.2.2

Gemäss Gerichts- und

Verwaltungspraxis wird als Heim eine meist unter der Verantwortung einer

Trägerschaft stehende Wohngemeinschaft mit Leitung und allenfalls angestelltem

Personal bezeichnet. Erforderlich ist, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern

nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern dass sie

gegen Entgelt auch von einem weitergehenden Leistungsangebot wie Verpflegung,

Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration Gebrauch machen

können. Also von solchen Dienstleistungen, die in ihrer Art und in ihrem

Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung

stehen, bzw. für deren Organisation die Betroffenen selbst verantwortlich

Dispositiv

wären. Als massgebend gilt demnach, dass ein für Heime typisches Spektrum an

Leistungen erbracht wird, das in der eigenen Wohnung oder in einer üblichen

Wohngemeinschaft nicht oder zumindest nicht dauernd gewährleistet ist (Urteil des

Bundesgerichts 9C_47/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.3; erwähnte Erläuterungen des

BSV, S. 4 f.).

3.2.3 Der Definition des Heimes nach

Art. 35ter IVV kommt für verschiedene IV-Leistungen grosse Bedeutung

zu. So entspricht die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich

in einem Heim aufhalten, lediglich einem Viertel der normalen Ansätze (Art. 42ter

Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 IVG). Und die hier interessierende

Hilflosenentschädigung für den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung kommt –

gleich wie der Assistenzbeitrag (Art. 42quater Abs. 1 lit. b IVG) –

nur in Betracht, wenn die versicherte Person zu Hause lebt (Art. 42 Abs. 3 IVG;

d.h. nicht in einer stationären Einrichtung: BGE 133 V 450 E. 5 S. 461).

Während der Verordnungsgeber sowohl im Bereich der AHV (Art. 66bis

Abs. 3 AHVV [SR 831.101]) als auch in demjenigen der Ergänzungsleistungen

(wenigstens dem Grundsatze nach: Art. 25a Abs. 1 ELV [SR 831.301], vgl. aber

auch Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung) auf rein formale Kriterien abstellt,

nämlich auf die kantonale Anerkennung als Heim oder die entsprechende kantonale

Betriebsbewilligung, definiert der Bundesrat das Heim im IV-Bereich anhand

materieller Merkmale (E. 4.1 und 4.2 hiervor; vgl. aber auch Art. 35ter

Abs. 2 IVV). Deren Handhabung ist naturgemäss anspruchsvoller (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_685/2017 vom 21. März 2018 E. 5.2). Die Beantwortung der von

Art. 35ter IVV aufgeworfenen Fragen nach Betriebs- und

Organisationsstruktur der kollektiven Wohnformen sowie nach deren

Betreuungsleistungen und der Art der diesbezüglichen Entschädigung lassen sich

nur durch eingehende Prüfung im Einzelfall beantworten. Auf der anderen Seite

wird der Bundesrat mit seiner invalidenversicherungsrechtlichen Heimdefinition

dem Umstand gerecht, dass in den letzten Jahren neue Formen der Heimbetreuung

an Bedeutung gewonnen haben, indem heimähnliche Strukturen teilweise an die

Stelle der klassischen Heime getreten sind (Erläuterungen des BSV, S. 3). Die

Entstehung immer unterschiedlicherer Wohnformen in diesem Bereich ruft nach

einer entsprechend differenzierten Abklärung der Frage, ob im konkreten Fall

der Heimcharakter zu bejahen ist oder nicht (BGE 146 V 322 E. 4.3).

4.

4.1 Im vorstehend zitierten BGE 146 V 322 E. 6.1 f. weist das Bundesgericht unter anderem darauf hin, dass es bei

der Prüfung der Frage, ob eine versicherte Person in einem Heim lebt, nicht

angehen kann, bloss in abstrakter Weise auf die Abgrenzungskriterien des Art.

35ter Abs. 1 und 4 IVV abzustellen ohne den Umfang und die

Intensität der von der Einrichtung erbrachten Betreuungsleistung angemessen

miteinzubeziehen. Vielmehr haben sich diesbezüglich die IV-Stellen und – im

Beschwerdefall – die Sozialversicherungsgerichte nach den Anforderungen der in

Frage stehenden IV-Leistung zu richten. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll

der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bei jeglicher Form und Dauer der

lebenspraktischen Begleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine entsprechende

Entschädigung durch die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten

minimalen Schweregrad der Hilflosigkeit gerechtfertigt (Botschaft vom 21.

Februar 2001 über die 4. IV-Revision, BBl 2001 3289). Nach der

Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis ist die Erheblichkeitsschwelle

erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG in

Verbindung mit Art. 38 IVV über eine Periode von drei Monaten gerechnet im

Durchschnitt während mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.1, BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 461, BGE 133 V 472 E. 5.3.1; SVR 2009

IV Nr. 23 S. 65, 9C_18/2008 E. 2.3; Rz. 8053 KSIH, gültig ab 1. Januar 2015).

An dieser leistungsspezifischen Erheblichkeitsgrenze haben sich die

rechtsanwendenden Behörden gleichermassen zu orientieren, wenn sie über den

Heimcharakter einer Einrichtung zu befinden und dabei – wie hiervor dargelegt –

Umfang und Intensität der von der Institution erbrachten Betreuungsleistung

mitzuberücksichtigen haben. Die Rechtsprechung hat unter Hinweis auf die

Materialien zur 4. IV-Revision erkannt, das vom Gesetzgeber mit der neu

eingeführten Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung verfolgte

Ziel liege darin, behinderten Menschen mit Assistenzbedürfnissen eine grössere

Autonomie und Selbstbestimmung zu ermöglichen. Mit der Verbesserung der

individuellen Entschädigung für Betreuung und Begleitung soll der Eintritt von

zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit

verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461,

BGE 133 V 569 E. 5.3.2 am Anfang; SVR 2008 IV Nr. 26 S. 79, I 317/06 E.

4.2). Dieses Ziel würde geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnformen mit

einer effektiven Betreuungsleistung von weniger als zwei Stunden pro Woche

bereits als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifizieren wären und

demnach den Bewohnern eine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung schon

aus diesem Grunde versagt bliebe (BGE 146 V 322 E. 6.2).

4.2 Bezüglich der Ausgestaltung des

durch den Beschwerdeführer wahrgenommenen und durch die Einrichtung F.___ zur

Verfügung gestellten begleiteten Wohnangebots ist den Akten im Wesentlichen

Folgendes zu entnehmen:

Gemäss dem zwischen der Einrichtung F.___

und der Beschwerdeführerin per 19. September 2022 abgeschlossenen

Beherbergungs- und Betreuungsvertrag (IV-Nr. 221) bietet das durch die

Einrichtung F.___ angebotene begleitete Wohnen einen geschützten Rahmen, um an

der Wohnkompetenz und der sozialen Integration zu arbeiten. Weiter wird darin

festgehalten, durch gezieltes Fördern und Stabilisieren der Klientinnen und

Klienten solle erreicht werden, dass sie sich möglichst wieder auf dem freien

Wohnungsmarkt etablieren könnten. Weiter wird unter «Rechte und Pflichten»

unter anderem festgehalten, es bestehe ein Recht auf Begleitung durch eine

Fachperson (Bezugsperson), in der Regel einmal wöchentlich. Der Klient habe

verbindliche Standortgespräche im Rahmen des Case Managements sowie

verbindliche, regelmässige Gespräche mit der Bezugsperson einzuhalten. Des

Weiteren wird zu den Kosten festgehalten, die Wohnkosten betrügen CHF 1'200.00

pro Monat, bei 2er-Belegung CHF 1'000.00 pro Monat. Darin enthalten seien

Mietzins inkl. Nebenkosten, Möblierung und Verwaltungskosten. Die

Betreuungskosten betrügen pro Besuch CHF 130.00. Für ausserregionale Personen

werde CHF 150.00 pro Besuch veranschlagt.

Dem Situationsbericht von G.___, Abklärungsfachfrau

der Beschwerdegegnerin, vom 18. November 2022 (IV-Nr. 220), welchem zwei

Telefongespräche mit Frau B.___, Beiständin der Beschwerdeführerin sowie mit

Herrn H.___, Berater F.___, zugrunde liegen, ist unter anderem zu entnehmen, es

finde einmal pro Woche eine Wohnbegleitung durch die Einrichtung F.___ statt,

welche ca. 1 Stunde dauere. Dabei werde zusammen der Briefkasten geleert

und die Haushaltung besprochen oder allenfalls werde darauf hingewiesen, dass

gewisse Reinigungsarbeiten notwendig seien. Eine aktive Mithilfe in der Haushaltsführung

finde nicht statt. Ebenfalls würden Probleme im sozialen Umfeld besprochen. So

entstünden zum Bespiel immer wieder Probleme mit dem Vermieter (auch an den bisherigen

Wohnadressen) und es müsse vermittelt werden. Die Nachbarn hätten die

Telefonnummer der Wohnbegleitung und meldeten sich direkt, um Themen zu

besprechen wie zum Beispiel die Nachtruhestörung. Des Weiteren werde durch das

Zentrum I.___ ([...]) einmal pro Woche eine Sozialberatung durchgeführt, welche

etwa eine Stunde dauere. Die Beratung finde im I.___ statt und erfolge jeweils

durch Herrn H.___. Hier stehe die Besprechung von gesundheitlichen Fragen im

Zentrum und was unternommen werden müsse. Besprechungsthemen seien

beispielsweise die Freizeitgestaltung, der Umgang mit Konsum, die Beziehung zu

ihrem Ehemann, welcher im Kanton [...] lebe oder die Wohnsituation und das

Verhältnis zu den Nachbarn. Die Begleitung zu Arztterminen sei nicht notwendig,

jedoch brauche die Beschwerdeführerin einen Anstoss, damit überhaupt ein Termin

vereinbart werde. Oft würden während der Sozialberatung gemeinsame Telefonate

gemacht, um Termine zu vereinbaren oder administrative Dinge zu klären, wie beispielsweise

die Verlängerung des Ausländerausweises oder die Besorgung des Waschschlüssels.

Sämtliche administrative Arbeiten würden von der Beiständin Frau J.___

erledigt, bei welcher die Beschwerdeführerin alle zwei Wochen einen

Besprechungstermin habe. Aufgrund der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin habe

sie jeweils sehr viele Themen zu besprechen und der Aufwand der Beiständin sei

hoch. Die zeitlichen Aufwendungen der Beiständin könnten jedoch gemäss

Kreisschreiben nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin komme

täglich für die Medikation ins I.___, dort seien die Gespräche mit der Pflege ebenfalls

sehr wichtig für sie. Insgesamt seien sämtliche Unterstützungen ein wichtiger Teil

für die Stabilität der Beschwerdeführerin und um eine drohende Obdachlosigkeit

zu verhindern. Schliesslich hielt die Abklärungsfachfrau als abschliessende

Stellungnahme fest, bei der Beschwerdeführerin liege ab dem 19. September 2022

ein «Beherbungs- und Betreuungsvertrag» zwischen der F.___ und der Beiständin,

Frau J.___, [...], vor. Gemäss Vertrag bestimme die F.___ für jede Klientin und

jeden Klienten einen Case Manager. Dieser informiere über die verschiedenen

Dienstleistungen der F.___. Gemeinsam werde der Bedarf an Hilfestellungen bzw.

Dienstleistungen geklärt, die Ziele formuliert und schriftlich in einer

Vereinbarung festgehalten. Weiter sei dem Vertrag unter anderem zu entnehmen,

dass die F.___ für eine begrenzte Zeit eine Unterkunft zur Verfügung stelle.

Der Aufenthalt im Begleiteten Wohnen begründe keinen Wohnsitz. Zusammenfassend handle

sich hier um eine Wohnform mit Heimcharakter. Es liege keine Selbstbestimmung

in Bezug auf die Auswahl einer eigenen Wohnung (Mieter sei die F.___) sowie den

erbrachten Dienstleistungen vor.

Somit liege gemäss Artikel 38 Absatz 1

ab Eintritt in das Begleitete Wohnen kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung

mehr vor.

In der Stellungnahme der Einrichtung F.___

vom 5. Mai 2023 (IV-Nr. 227) wurde ausgeführt, die Einrichtung F.___ vermiete

suchtkranken Menschen möblierte Wohnungen. In der Regel handle es sich dabei um

2-Zimmer-Wohnungen, welche von den Klientinnen und Klienten alleine bewohnt

würden. Die Begleitung erfolge durch Besuche von Wohnbegleitern der F.___. In

der Regel finde pro Woche maximal ein Besuch statt. Je nach Zielsetzung könnten

dies aber auch mehr oder weniger Besuche sein. Alle drei Monate finde ein Standortgespräch

mit dem gesamten Helfernetz statt. An diesem Gespräch werde geprüft, ob die

Form der Begleitung angepasst werden müsse. Den Wohnbegleitern stehe pro Besuch

maximal eine Stunde vor Ort zur Verfügung. Dies werde inkl. Anfahrtsweg und

weiteren vor- und nachgelagerten administrativen Arbeiten mit CHF 130.00 / pro

Stunde verrechnet. Wenn Bedarf bestehe, würden die Klienten bei diesem Besuch

auch bei ganz konkreten Hausarbeiten unterstützt. Aufgrund der knappen Zeit sei

diese Unterstützung aber nur marginal. Für begleitetes Wohnen (Integration zur

selbstständigen Führung eines Haushaltes) könnten maximal 4'800.00 Franken pro

Kalenderjahr (IV oder AHV) übernommen werden. Bei IV/EL-Klientinnen seien das

maximal 3 – 4 Termine im Monat. Die Zeit reiche nicht aus, um alle anfallenden

Hausarbeiten zu erledigen. Teilweise müssten weitere

Unterstützungsdienstleistungen ergänzend erschlossen werden (z.B. Spitex oder

Reinigung).

Des Weiteren ist dem mit dieser

Stellungnahme eingereichten «Konzept Begleitetes Wohnen» (IV-Nr. 227) zu

entnehmen, dass die Betreuungskosten mit einem Ansatz von CHF 130.00 pro

Besuch (maximale Dauer eine Stunde) verrechnet würden. Die Anzahl Besuche werde

mit dem Kostenträger im Rahmen der jeweils gültigen Case

Management-Vereinbarung festgesetzt. Es würden mindestens zwei Besuche pro

Monat vereinbart.

4.3 Im Lichte der vorstehenden Akten

ist davon auszugehen, dass die Betreuungsdauer der Beschwerdeführerin durch die

Fachleute der Einrichtung F.___ eine Stunde pro Woche, bzw. vier Stunden pro

Monat beträgt. Dies wurde auch von der Abklärungsfachfrau im Abklärungsbericht

vom 18. November 2022 unwidersprochen so übernommen. Zudem ergibt sich auch

gestützt auf die Stellungnahme der Einrichtung F.___ vom 5. Mai 2023 sowie die

eingereichten Unterlagen – Beherbergungs- und Betreuungsvertrag vom 19.

September 2022 und «Konzept Begleitetes Wohnen» –, dass die Betreuungszeit der

Beschwerdeführerin durch Fachleute der Einrichtung F.___ mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht mehr als eine Stunde pro Woche beträgt. Es gibt in den

Akten denn auch keine Hinweise darauf und wird von der Beschwerdegegnerin nicht

geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin mehr als eine Stunde pro Woche

durch die Einrichtung F.___ betreut wird. Es ist somit im Resultat davon

auszugehen, dass im Fall der Beschwerdeführerin die vom Bundesgericht in BGE 146 V 322 festgelegte Erheblichkeitsstufe von zwei Stunden Betreuung pro Woche

(s. E. II. 5.1 hiervor) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht

wird. Daran vermag der Umstand, dass zusätzlich alle drei Monate ein Standortgespräch

mit dem gesamten Helfernetz stattfindet, nichts zu ändern.

Ebenso vermögen die von der

Beschwerdegegnerin vorgebrachten Argumente am vorgenannten Resultat nichts zu

ändern. Die Beschwerdegegnerin macht unter anderem geltend, die im betreffenden

Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2019 vom 17. August 2020 (= BGE 146 V 322)

von der Stadt Zürich im Rahmen des Begleiteten Wohnens durch Fachpersonen

geleistete ambulante Unterstützung und Beratung, dauere in der höchsten

Betreuungsstufe wöchentlich nur gerade eine halbe Stunde. Eine solche zeitliche

Obergrenze kenne die F.___ jedoch nicht. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass

die Beschwerdeführerin durch Fachpersonen der Einrichtung F.___

unbestrittenermassen nicht mehr als eine Stunde pro Woche betreut wird. Zum

anderen reicht alleine die Möglichkeit, dass die Betreuung in der Einrichtung F.___

auch mehr als eine Stunde pro Woche betragen kann, nicht aus, um diese

Einrichtung im Fall der Beschwerdeführerin abweichend von BGE 146 V 322 als

Heim zu qualifizieren. So muss der aktuelle individuelle Betreuungsbedarf so

konkret wie möglich ermittelt werden (vgl. BGE 146 V 322 E. 6.1), was bei der Beschwerdeführerin

zum genannten Resultat von maximal einer Betreuungsstunde pro Woche führt. Des

Weiteren macht die Beschwerdegegnerin geltend, die vorliegende Konstellation

sei mit der Situation gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

720 22 90/254 vom 3. November 2022 vergleichbar, in welchem der

Heimcharakter einer Wohnung des Vereins C. bejaht worden sei. Dem ist

entgegenzuhalten, dass dem im genannten Urteil zugrundeliegende Fall die

Erheblichkeitsschwelle von zwei Stunden pro Woche klar überschritten wurde,

womit dieser Fall eben nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt verglichen werden

kann. So lebte die versicherte Person im betreffenden Fall in einer vom Verein C.

gemieteten Wohnung, wo sie dreimal pro Woche von Betreuern der ambulanten

Wohnbegleitung des Vereins C. besucht wurde, wobei die einzelnen Besuche

jeweils 1 Stunde und 15 Minuten dauerten. Daraus ergab sich eine

wöchentliche Betreuungszeit von 3 Stunden und 45 Minuten. Zusammenfassend

vermag die Beschwerdegegnerin mit dieser Argumentation somit nichts zu ihren

Gunsten abzuleiten.

4.4 Bei diesem Resultat braucht auf

die Abgrenzungskriterien zur Qualifikation einer Einrichtung als Heim gemäss

Art. 35ter Abs. 1 und 4 IVV (E. 4.1 und 4.2 hiervor) nicht näher

eingegangen zu werden (vgl. BGE 146 V 322 E. 7). Wie erwähnt dauert die von der

Einrichtung F.___ im Rahmen des Beherbergungs- und Betreuungsvertrags (vgl.

IV-Nr. 221) durch Fachpersonen geleistete ambulante Unterstützung und Beratung

der Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten wöchentlich maximal eine

Stunde. Einem derart niederschwelligen Betreuungsangebot, bei dem der deutlich

überwiegende Anteil des minimalen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung

zwangsläufig anderweitig gedeckt werden muss (gemäss Abklärungsbericht vom 18.

November 2022 wird im Zentrum I.___ einmal pro Woche eine Sozialberatung

durchgeführt, welche etwa eine Stunde dauert und sämtliche administrative

Arbeiten werden von der Beiständin Frau B.___ erledigt, bei welcher die

Beschwerdeführerin alle zwei Wochen einen Besprechungstermin hat), ist der

Heimcharakter nach dem Gesagten von vornherein abzusprechen. Da auch die

übrigen Anspruchserfordernisse gegeben sind (s. E. II. 3.1 hiervor), besteht auch

während der Dauer des Begleiteten Wohnens bei der Einrichtung F.___ ein Anspruch

auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3

lit. e in Verbindung mit Art. 38 IVV.

4.5 Zusammenfassend hat die

Beschwerdeführerin somit ab 30. September 2022 bis zum Eintritt in das Zentrum D.___

per 3. Juli 2023 (vgl. Beschwerdebeilage 3), bzw. bis zum Ende des betreffenden

Monats (31. Juli 2023) weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

leichten Grades, womit die Verfügung vom 29. Juli 2023 in Gutheissung der

dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben ist. Dass ab Eintritt der

Beschwerdeführerin in das Zentrum D.___ kein Anspruch mehr auf eine

Hilflosenentschädigung besteht, ist unter den Parteien unumstritten, weshalb

darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen brauchen im Lichte dieses

Verfahrensausgangs die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend eine allfällige

Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht behandelt zu werden.

5.

5.1 Bei

diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung auf CHF 1'994.05 festzusetzen (7.16 Stunden zu

CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 61.00 und MwSt [7.7 %

MwSt auf CHF 1'719.70 und CHF 8.1 % MwSt. auf CHF 131.30]).

Im

Vergleich zur eingereichten Kostennote vom 12. Februar 2024 sind vorweg

verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere Positionen

stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an die Klientin und an die Sozialen

Dienste, Fristerstreckungsgesuche, Einreichung der Kostennote), der bereits im

Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem wird

bei Obsiegen der nachprozessuale Aufwand praxisgemäss mit einer halben Stunde

vergütet. Des Weiteren sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend

gemacht wird.

5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die IV-Stelle des Kantons Solothurn die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen.

6. Nachdem die Beschwerdeführerin

obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Hauptverhandlung. Das Gleiche

gilt auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin mit Replik vom 8. Dezember

2023 gestellten Beweisanträge (s. E. I. 7. hiervor). Die diesbezüglichen

Anträge sind obsolet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 29. Juli 2023 aufgehoben. Die

Beschwerdeführerin hat vom 1. Mai 2021 bis zum 31. Juli 2023 Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'994.05 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch