VSBES.2023.212
Hilflosenentschädigung IV
15. Juli 2024Deutsch24 min
wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 99, S. 3). Mit Verfügung vom 26. September
Source so.ch
Urteil vom 15. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt
Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
IV (Verfügung vom 29. Juli 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1975 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 3. November 2006
erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle Nr.] 7).
Mit Verfügung vom 28. September 2010 (IV-Nr. 96) trat die
Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und Ausrichtung einer IV-Rente nicht ein, da sich die
Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen verweigere.
1.2 Am 1. Dezember 2010 meldete sich
die Beschwerdeführerin bei der neu zuständigen IV-Stelle des Kantons Aargau
wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 99, S. 3). Mit Verfügung vom 26. September
2012 (IV-Nr. 124) wies die IV-Stelle des Kantons Aargau das Leistungsgesuch der
Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch
die Beschwerdeführerin ab.
1.3 Am 13. November 2013 meldete
sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle des Kantons Aargau erneut zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 131). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge
medizinische und berufliche Unterlagen ein. Des Weiteren veranlasste sie bei Dr.
med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD) eine Aktenbeurteilung. Im diesbezüglichen Bericht vom
30. April 2015 (IV-Nr. 175) hielt Dr. med. C.___ fest, der Gesundheitsschaden
der Beschwerdeführerin reiche bis in die Kindheit bzw. Jugendzeit zurück. Die
ADHS habe sich bereits vor dem 6. Lebensjahr manifestiert, auch wenn sie erst
im Erwachsenenalter erstmals diagnostiziert worden sei; sie entspreche dem
Geburtsgebrechen GG 404. Die Borderline-Persönlichkeitsstörung habe sich in der
Adoleszenz entwickelt. Beide Störungen zusammen hätten sich derart stark auf
die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt, dass nie eine Berufsausbildung oder eine
längerfristige und geregelte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt möglich gewesen
sei. Zudem veranlasste die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung, woraus
hervorging, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt 2 % eingeschränkt sei.
In der Folge sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 20. Dezember 2016 (IV-Nr. 196) rückwirkend per 1. Mai 2014 eine
ganze Rente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 %.
2. Am 16. Mai 2022 meldete sich die
Beschwerdeführerin bei der nun wieder zuständigen Beschwerdegegnerin zum Bezug
einer Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 212). In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung. Gestützt
auf den diesbezüglichen Bericht vom 18. November 2022 (IV-Nr. 220) sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 222) mit Verfügung vom 29. Juli 2023 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) aufgrund des Bedarfs von regelmässiger lebenspraktischer
Begleitung per 1. Mai 2021 befristet bis 30. September 2022 eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades zu.
3. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 11. September 2023 (A.S. 6 ff.) beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 29. Juli 2023 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten
Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
b)
Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin ab wann rechtens bzw. spätestens
mit Wirkung ab 1. Mai 2021 bis mindestens 31. Juli 2023 (Umzug in die
Institution D.___) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zzgl. einem
Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.
c)
Subeventualiter: die Beschwerdesache sei zur weiteren Prüfung an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 2.
Oktober 2023 (A.S. 19 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 12. Oktober
2023 (A.S. 36) wird der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen
Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt
Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Mit Replik vom 8. Dezember 2023
(A.S. 45 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und
stellt folgende Beweisanträge:
1. Es sei ein Augenschein vor Ort ([...])
durchzuführen.
2. Es sei Frau E.___, Geschäftsleiterin, F.___,
[...], als Auskunftsperson gerichtlich zu befragen.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin durch das
Gericht aufzufordern, das Urteil des Kantonsgerichts 720 22 90/254 vom 3.
November 2022 zu den Akten zu reichen.
7. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erfolgt. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und
funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Dies hat jedoch im vorliegenden Fall keine Auswirkungen, da die hier
einschlägigen Bestimmungen (s. E. II. 2 und 3 hiernach) von dieser Gesetzesänderung
nicht betroffen sind.
2.
2.1
Als hilflos gilt eine Person,
die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es wird unterschieden zwischen
schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).
2.2
2.2.1
Die Hilflosigkeit gilt als
schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall,
wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege
oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich im Sinne dieser
Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und
Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung
der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S.
463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit
Hinweisen).
2.2.2
Die Hilflosigkeit gilt gemäss
Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der
Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und
überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38
angewiesen ist (lit. c).
2.2.3
Leichte Hilflosigkeit liegt laut
Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer
dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das
Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf
(lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen
Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).
3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die
Hilflosentschädigung leichten Grades zu Recht lediglich vom 1. Mai 2021 bis zum
30.
September 2022 befristet zugesprochen hat. Unter den Verfahrensbeteiligten
ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigung grundsätzlich der lebenspraktischen Begleitung bedarf.
Aufgrund der Feststellungen im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 18.
November 2022 (IV-Nr. 220) ist sie ohne Begleitung einer Drittperson nicht
in der Lage, selbständig zu wohnen. Sie erfüllt somit von den bloss alternativ
verlangten Bedarfskriterien gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a – c IVV das Kriterium
gemäss lit. a. Streitig ist hingegen, ob ab 19. September 2022 auch das weitere
Anspruchserfordernis gegeben ist, wonach die Beschwerdeführerin ausserhalb
eines Heimes lebt (Art. 38 Abs. 1 Ingress IVV). Die Beschwerdegegnerin vertritt
diesbezüglich die Ansicht, das von der Beschwerdeführerin ab 19. September 2022
wahrgenommene und durch die Einrichtung F.___ zur Verfügung gestellte
begleitete Wohnangebot (vgl. «Beherbungs- und Betreuungsvertrag» zwischen der F.___
und der Beiständin, Frau B.___, Soziale Dienste [...]; IV-Nr. 221) sei als Heim
im Sinne von Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35ter IVV zu
qualifizieren, weshalb eine Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer
Begleitung per Ende September 2022 ausser Betracht falle.
3.2
3.2.1
Zuvor nur auf Weisungsebene im
Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung (KSIH) geregelt, fand die Definition des Heimes durch
Einfügung des neuen Art. 35ter Eingang in die IVV (Inkrafttreten am
1.
Januar 2015 [AS 2014 3177]). Nach Abs. 1 dieser Verordnungsbestimmung gelten
als Heim im Sinne des Gesetzes kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder
Pflege der versicherten Person dienen, sofern diese für den Betrieb der
kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt (lit. a), nicht frei
entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem
erhält (lit. b), oder eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder
Betreuungsleistungen entrichten muss (lit. c). Wohngruppen, die von einem Heim
nach Abs. 1 betrieben werden und von diesen Hilfeleistungen beziehen, sind
Heimen gleichgestellt (Art. 35ter Abs. 3 IVV). Nicht als Heim gelten
laut Art. 35ter Abs. 4 IVV insbesondere kollektive Wohnformen, in
denen die versicherte Person ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und
Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann (lit. a), eigenverantwortlich und
selbstbestimmt leben kann (lit. b) und die Wohnverhältnisse selbst wählen und
gestalten kann (lit. c). Während die Kriterien von Abs. 1 lediglich alternativ
zu erfüllen sind, müssen diejenigen von Abs. 4 kumulativ gegeben sein (Urteil des
Bundesgerichts 9C_47/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.3; Erläuterungen des BSV zur
IVV-Revision vom 19. September 2014, S. 4 f.).
3.2.2
Gemäss Gerichts- und
Verwaltungspraxis wird als Heim eine meist unter der Verantwortung einer
Trägerschaft stehende Wohngemeinschaft mit Leitung und allenfalls angestelltem
Personal bezeichnet. Erforderlich ist, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern
nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern dass sie
gegen Entgelt auch von einem weitergehenden Leistungsangebot wie Verpflegung,
Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration Gebrauch machen
können. Also von solchen Dienstleistungen, die in ihrer Art und in ihrem
Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung
stehen, bzw. für deren Organisation die Betroffenen selbst verantwortlich
Dispositiv
wären. Als massgebend gilt demnach, dass ein für Heime typisches Spektrum an
Leistungen erbracht wird, das in der eigenen Wohnung oder in einer üblichen
Wohngemeinschaft nicht oder zumindest nicht dauernd gewährleistet ist (Urteil des
Bundesgerichts 9C_47/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.3; erwähnte Erläuterungen des
BSV, S. 4 f.).
3.2.3 Der Definition des Heimes nach
Art. 35ter IVV kommt für verschiedene IV-Leistungen grosse Bedeutung
zu. So entspricht die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich
in einem Heim aufhalten, lediglich einem Viertel der normalen Ansätze (Art. 42ter
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 IVG). Und die hier interessierende
Hilflosenentschädigung für den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung kommt –
gleich wie der Assistenzbeitrag (Art. 42quater Abs. 1 lit. b IVG) –
nur in Betracht, wenn die versicherte Person zu Hause lebt (Art. 42 Abs. 3 IVG;
d.h. nicht in einer stationären Einrichtung: BGE 133 V 450 E. 5 S. 461).
Während der Verordnungsgeber sowohl im Bereich der AHV (Art. 66bis
Abs. 3 AHVV [SR 831.101]) als auch in demjenigen der Ergänzungsleistungen
(wenigstens dem Grundsatze nach: Art. 25a Abs. 1 ELV [SR 831.301], vgl. aber
auch Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung) auf rein formale Kriterien abstellt,
nämlich auf die kantonale Anerkennung als Heim oder die entsprechende kantonale
Betriebsbewilligung, definiert der Bundesrat das Heim im IV-Bereich anhand
materieller Merkmale (E. 4.1 und 4.2 hiervor; vgl. aber auch Art. 35ter
Abs. 2 IVV). Deren Handhabung ist naturgemäss anspruchsvoller (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_685/2017 vom 21. März 2018 E. 5.2). Die Beantwortung der von
Art. 35ter IVV aufgeworfenen Fragen nach Betriebs- und
Organisationsstruktur der kollektiven Wohnformen sowie nach deren
Betreuungsleistungen und der Art der diesbezüglichen Entschädigung lassen sich
nur durch eingehende Prüfung im Einzelfall beantworten. Auf der anderen Seite
wird der Bundesrat mit seiner invalidenversicherungsrechtlichen Heimdefinition
dem Umstand gerecht, dass in den letzten Jahren neue Formen der Heimbetreuung
an Bedeutung gewonnen haben, indem heimähnliche Strukturen teilweise an die
Stelle der klassischen Heime getreten sind (Erläuterungen des BSV, S. 3). Die
Entstehung immer unterschiedlicherer Wohnformen in diesem Bereich ruft nach
einer entsprechend differenzierten Abklärung der Frage, ob im konkreten Fall
der Heimcharakter zu bejahen ist oder nicht (BGE 146 V 322 E. 4.3).
4.
4.1 Im vorstehend zitierten BGE 146 V 322 E. 6.1 f. weist das Bundesgericht unter anderem darauf hin, dass es bei
der Prüfung der Frage, ob eine versicherte Person in einem Heim lebt, nicht
angehen kann, bloss in abstrakter Weise auf die Abgrenzungskriterien des Art.
35ter Abs. 1 und 4 IVV abzustellen ohne den Umfang und die
Intensität der von der Einrichtung erbrachten Betreuungsleistung angemessen
miteinzubeziehen. Vielmehr haben sich diesbezüglich die IV-Stellen und – im
Beschwerdefall – die Sozialversicherungsgerichte nach den Anforderungen der in
Frage stehenden IV-Leistung zu richten. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll
der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bei jeglicher Form und Dauer der
lebenspraktischen Begleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine entsprechende
Entschädigung durch die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten
minimalen Schweregrad der Hilflosigkeit gerechtfertigt (Botschaft vom 21.
Februar 2001 über die 4. IV-Revision, BBl 2001 3289). Nach der
Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis ist die Erheblichkeitsschwelle
erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG in
Verbindung mit Art. 38 IVV über eine Periode von drei Monaten gerechnet im
Durchschnitt während mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.1, BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 461, BGE 133 V 472 E. 5.3.1; SVR 2009
IV Nr. 23 S. 65, 9C_18/2008 E. 2.3; Rz. 8053 KSIH, gültig ab 1. Januar 2015).
An dieser leistungsspezifischen Erheblichkeitsgrenze haben sich die
rechtsanwendenden Behörden gleichermassen zu orientieren, wenn sie über den
Heimcharakter einer Einrichtung zu befinden und dabei – wie hiervor dargelegt –
Umfang und Intensität der von der Institution erbrachten Betreuungsleistung
mitzuberücksichtigen haben. Die Rechtsprechung hat unter Hinweis auf die
Materialien zur 4. IV-Revision erkannt, das vom Gesetzgeber mit der neu
eingeführten Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung verfolgte
Ziel liege darin, behinderten Menschen mit Assistenzbedürfnissen eine grössere
Autonomie und Selbstbestimmung zu ermöglichen. Mit der Verbesserung der
individuellen Entschädigung für Betreuung und Begleitung soll der Eintritt von
zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit
verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461,
BGE 133 V 569 E. 5.3.2 am Anfang; SVR 2008 IV Nr. 26 S. 79, I 317/06 E.
4.2). Dieses Ziel würde geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnformen mit
einer effektiven Betreuungsleistung von weniger als zwei Stunden pro Woche
bereits als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifizieren wären und
demnach den Bewohnern eine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung schon
aus diesem Grunde versagt bliebe (BGE 146 V 322 E. 6.2).
4.2 Bezüglich der Ausgestaltung des
durch den Beschwerdeführer wahrgenommenen und durch die Einrichtung F.___ zur
Verfügung gestellten begleiteten Wohnangebots ist den Akten im Wesentlichen
Folgendes zu entnehmen:
Gemäss dem zwischen der Einrichtung F.___
und der Beschwerdeführerin per 19. September 2022 abgeschlossenen
Beherbergungs- und Betreuungsvertrag (IV-Nr. 221) bietet das durch die
Einrichtung F.___ angebotene begleitete Wohnen einen geschützten Rahmen, um an
der Wohnkompetenz und der sozialen Integration zu arbeiten. Weiter wird darin
festgehalten, durch gezieltes Fördern und Stabilisieren der Klientinnen und
Klienten solle erreicht werden, dass sie sich möglichst wieder auf dem freien
Wohnungsmarkt etablieren könnten. Weiter wird unter «Rechte und Pflichten»
unter anderem festgehalten, es bestehe ein Recht auf Begleitung durch eine
Fachperson (Bezugsperson), in der Regel einmal wöchentlich. Der Klient habe
verbindliche Standortgespräche im Rahmen des Case Managements sowie
verbindliche, regelmässige Gespräche mit der Bezugsperson einzuhalten. Des
Weiteren wird zu den Kosten festgehalten, die Wohnkosten betrügen CHF 1'200.00
pro Monat, bei 2er-Belegung CHF 1'000.00 pro Monat. Darin enthalten seien
Mietzins inkl. Nebenkosten, Möblierung und Verwaltungskosten. Die
Betreuungskosten betrügen pro Besuch CHF 130.00. Für ausserregionale Personen
werde CHF 150.00 pro Besuch veranschlagt.
Dem Situationsbericht von G.___, Abklärungsfachfrau
der Beschwerdegegnerin, vom 18. November 2022 (IV-Nr. 220), welchem zwei
Telefongespräche mit Frau B.___, Beiständin der Beschwerdeführerin sowie mit
Herrn H.___, Berater F.___, zugrunde liegen, ist unter anderem zu entnehmen, es
finde einmal pro Woche eine Wohnbegleitung durch die Einrichtung F.___ statt,
welche ca. 1 Stunde dauere. Dabei werde zusammen der Briefkasten geleert
und die Haushaltung besprochen oder allenfalls werde darauf hingewiesen, dass
gewisse Reinigungsarbeiten notwendig seien. Eine aktive Mithilfe in der Haushaltsführung
finde nicht statt. Ebenfalls würden Probleme im sozialen Umfeld besprochen. So
entstünden zum Bespiel immer wieder Probleme mit dem Vermieter (auch an den bisherigen
Wohnadressen) und es müsse vermittelt werden. Die Nachbarn hätten die
Telefonnummer der Wohnbegleitung und meldeten sich direkt, um Themen zu
besprechen wie zum Beispiel die Nachtruhestörung. Des Weiteren werde durch das
Zentrum I.___ ([...]) einmal pro Woche eine Sozialberatung durchgeführt, welche
etwa eine Stunde dauere. Die Beratung finde im I.___ statt und erfolge jeweils
durch Herrn H.___. Hier stehe die Besprechung von gesundheitlichen Fragen im
Zentrum und was unternommen werden müsse. Besprechungsthemen seien
beispielsweise die Freizeitgestaltung, der Umgang mit Konsum, die Beziehung zu
ihrem Ehemann, welcher im Kanton [...] lebe oder die Wohnsituation und das
Verhältnis zu den Nachbarn. Die Begleitung zu Arztterminen sei nicht notwendig,
jedoch brauche die Beschwerdeführerin einen Anstoss, damit überhaupt ein Termin
vereinbart werde. Oft würden während der Sozialberatung gemeinsame Telefonate
gemacht, um Termine zu vereinbaren oder administrative Dinge zu klären, wie beispielsweise
die Verlängerung des Ausländerausweises oder die Besorgung des Waschschlüssels.
Sämtliche administrative Arbeiten würden von der Beiständin Frau J.___
erledigt, bei welcher die Beschwerdeführerin alle zwei Wochen einen
Besprechungstermin habe. Aufgrund der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin habe
sie jeweils sehr viele Themen zu besprechen und der Aufwand der Beiständin sei
hoch. Die zeitlichen Aufwendungen der Beiständin könnten jedoch gemäss
Kreisschreiben nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin komme
täglich für die Medikation ins I.___, dort seien die Gespräche mit der Pflege ebenfalls
sehr wichtig für sie. Insgesamt seien sämtliche Unterstützungen ein wichtiger Teil
für die Stabilität der Beschwerdeführerin und um eine drohende Obdachlosigkeit
zu verhindern. Schliesslich hielt die Abklärungsfachfrau als abschliessende
Stellungnahme fest, bei der Beschwerdeführerin liege ab dem 19. September 2022
ein «Beherbungs- und Betreuungsvertrag» zwischen der F.___ und der Beiständin,
Frau J.___, [...], vor. Gemäss Vertrag bestimme die F.___ für jede Klientin und
jeden Klienten einen Case Manager. Dieser informiere über die verschiedenen
Dienstleistungen der F.___. Gemeinsam werde der Bedarf an Hilfestellungen bzw.
Dienstleistungen geklärt, die Ziele formuliert und schriftlich in einer
Vereinbarung festgehalten. Weiter sei dem Vertrag unter anderem zu entnehmen,
dass die F.___ für eine begrenzte Zeit eine Unterkunft zur Verfügung stelle.
Der Aufenthalt im Begleiteten Wohnen begründe keinen Wohnsitz. Zusammenfassend handle
sich hier um eine Wohnform mit Heimcharakter. Es liege keine Selbstbestimmung
in Bezug auf die Auswahl einer eigenen Wohnung (Mieter sei die F.___) sowie den
erbrachten Dienstleistungen vor.
Somit liege gemäss Artikel 38 Absatz 1
ab Eintritt in das Begleitete Wohnen kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung
mehr vor.
In der Stellungnahme der Einrichtung F.___
vom 5. Mai 2023 (IV-Nr. 227) wurde ausgeführt, die Einrichtung F.___ vermiete
suchtkranken Menschen möblierte Wohnungen. In der Regel handle es sich dabei um
2-Zimmer-Wohnungen, welche von den Klientinnen und Klienten alleine bewohnt
würden. Die Begleitung erfolge durch Besuche von Wohnbegleitern der F.___. In
der Regel finde pro Woche maximal ein Besuch statt. Je nach Zielsetzung könnten
dies aber auch mehr oder weniger Besuche sein. Alle drei Monate finde ein Standortgespräch
mit dem gesamten Helfernetz statt. An diesem Gespräch werde geprüft, ob die
Form der Begleitung angepasst werden müsse. Den Wohnbegleitern stehe pro Besuch
maximal eine Stunde vor Ort zur Verfügung. Dies werde inkl. Anfahrtsweg und
weiteren vor- und nachgelagerten administrativen Arbeiten mit CHF 130.00 / pro
Stunde verrechnet. Wenn Bedarf bestehe, würden die Klienten bei diesem Besuch
auch bei ganz konkreten Hausarbeiten unterstützt. Aufgrund der knappen Zeit sei
diese Unterstützung aber nur marginal. Für begleitetes Wohnen (Integration zur
selbstständigen Führung eines Haushaltes) könnten maximal 4'800.00 Franken pro
Kalenderjahr (IV oder AHV) übernommen werden. Bei IV/EL-Klientinnen seien das
maximal 3 – 4 Termine im Monat. Die Zeit reiche nicht aus, um alle anfallenden
Hausarbeiten zu erledigen. Teilweise müssten weitere
Unterstützungsdienstleistungen ergänzend erschlossen werden (z.B. Spitex oder
Reinigung).
Des Weiteren ist dem mit dieser
Stellungnahme eingereichten «Konzept Begleitetes Wohnen» (IV-Nr. 227) zu
entnehmen, dass die Betreuungskosten mit einem Ansatz von CHF 130.00 pro
Besuch (maximale Dauer eine Stunde) verrechnet würden. Die Anzahl Besuche werde
mit dem Kostenträger im Rahmen der jeweils gültigen Case
Management-Vereinbarung festgesetzt. Es würden mindestens zwei Besuche pro
Monat vereinbart.
4.3 Im Lichte der vorstehenden Akten
ist davon auszugehen, dass die Betreuungsdauer der Beschwerdeführerin durch die
Fachleute der Einrichtung F.___ eine Stunde pro Woche, bzw. vier Stunden pro
Monat beträgt. Dies wurde auch von der Abklärungsfachfrau im Abklärungsbericht
vom 18. November 2022 unwidersprochen so übernommen. Zudem ergibt sich auch
gestützt auf die Stellungnahme der Einrichtung F.___ vom 5. Mai 2023 sowie die
eingereichten Unterlagen – Beherbergungs- und Betreuungsvertrag vom 19.
September 2022 und «Konzept Begleitetes Wohnen» –, dass die Betreuungszeit der
Beschwerdeführerin durch Fachleute der Einrichtung F.___ mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht mehr als eine Stunde pro Woche beträgt. Es gibt in den
Akten denn auch keine Hinweise darauf und wird von der Beschwerdegegnerin nicht
geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin mehr als eine Stunde pro Woche
durch die Einrichtung F.___ betreut wird. Es ist somit im Resultat davon
auszugehen, dass im Fall der Beschwerdeführerin die vom Bundesgericht in BGE 146 V 322 festgelegte Erheblichkeitsstufe von zwei Stunden Betreuung pro Woche
(s. E. II. 5.1 hiervor) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht
wird. Daran vermag der Umstand, dass zusätzlich alle drei Monate ein Standortgespräch
mit dem gesamten Helfernetz stattfindet, nichts zu ändern.
Ebenso vermögen die von der
Beschwerdegegnerin vorgebrachten Argumente am vorgenannten Resultat nichts zu
ändern. Die Beschwerdegegnerin macht unter anderem geltend, die im betreffenden
Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2019 vom 17. August 2020 (= BGE 146 V 322)
von der Stadt Zürich im Rahmen des Begleiteten Wohnens durch Fachpersonen
geleistete ambulante Unterstützung und Beratung, dauere in der höchsten
Betreuungsstufe wöchentlich nur gerade eine halbe Stunde. Eine solche zeitliche
Obergrenze kenne die F.___ jedoch nicht. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin durch Fachpersonen der Einrichtung F.___
unbestrittenermassen nicht mehr als eine Stunde pro Woche betreut wird. Zum
anderen reicht alleine die Möglichkeit, dass die Betreuung in der Einrichtung F.___
auch mehr als eine Stunde pro Woche betragen kann, nicht aus, um diese
Einrichtung im Fall der Beschwerdeführerin abweichend von BGE 146 V 322 als
Heim zu qualifizieren. So muss der aktuelle individuelle Betreuungsbedarf so
konkret wie möglich ermittelt werden (vgl. BGE 146 V 322 E. 6.1), was bei der Beschwerdeführerin
zum genannten Resultat von maximal einer Betreuungsstunde pro Woche führt. Des
Weiteren macht die Beschwerdegegnerin geltend, die vorliegende Konstellation
sei mit der Situation gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
720 22 90/254 vom 3. November 2022 vergleichbar, in welchem der
Heimcharakter einer Wohnung des Vereins C. bejaht worden sei. Dem ist
entgegenzuhalten, dass dem im genannten Urteil zugrundeliegende Fall die
Erheblichkeitsschwelle von zwei Stunden pro Woche klar überschritten wurde,
womit dieser Fall eben nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt verglichen werden
kann. So lebte die versicherte Person im betreffenden Fall in einer vom Verein C.
gemieteten Wohnung, wo sie dreimal pro Woche von Betreuern der ambulanten
Wohnbegleitung des Vereins C. besucht wurde, wobei die einzelnen Besuche
jeweils 1 Stunde und 15 Minuten dauerten. Daraus ergab sich eine
wöchentliche Betreuungszeit von 3 Stunden und 45 Minuten. Zusammenfassend
vermag die Beschwerdegegnerin mit dieser Argumentation somit nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten.
4.4 Bei diesem Resultat braucht auf
die Abgrenzungskriterien zur Qualifikation einer Einrichtung als Heim gemäss
Art. 35ter Abs. 1 und 4 IVV (E. 4.1 und 4.2 hiervor) nicht näher
eingegangen zu werden (vgl. BGE 146 V 322 E. 7). Wie erwähnt dauert die von der
Einrichtung F.___ im Rahmen des Beherbergungs- und Betreuungsvertrags (vgl.
IV-Nr. 221) durch Fachpersonen geleistete ambulante Unterstützung und Beratung
der Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten wöchentlich maximal eine
Stunde. Einem derart niederschwelligen Betreuungsangebot, bei dem der deutlich
überwiegende Anteil des minimalen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung
zwangsläufig anderweitig gedeckt werden muss (gemäss Abklärungsbericht vom 18.
November 2022 wird im Zentrum I.___ einmal pro Woche eine Sozialberatung
durchgeführt, welche etwa eine Stunde dauert und sämtliche administrative
Arbeiten werden von der Beiständin Frau B.___ erledigt, bei welcher die
Beschwerdeführerin alle zwei Wochen einen Besprechungstermin hat), ist der
Heimcharakter nach dem Gesagten von vornherein abzusprechen. Da auch die
übrigen Anspruchserfordernisse gegeben sind (s. E. II. 3.1 hiervor), besteht auch
während der Dauer des Begleiteten Wohnens bei der Einrichtung F.___ ein Anspruch
auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3
lit. e in Verbindung mit Art. 38 IVV.
4.5 Zusammenfassend hat die
Beschwerdeführerin somit ab 30. September 2022 bis zum Eintritt in das Zentrum D.___
per 3. Juli 2023 (vgl. Beschwerdebeilage 3), bzw. bis zum Ende des betreffenden
Monats (31. Juli 2023) weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
leichten Grades, womit die Verfügung vom 29. Juli 2023 in Gutheissung der
dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben ist. Dass ab Eintritt der
Beschwerdeführerin in das Zentrum D.___ kein Anspruch mehr auf eine
Hilflosenentschädigung besteht, ist unter den Parteien unumstritten, weshalb
darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen brauchen im Lichte dieses
Verfahrensausgangs die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend eine allfällige
Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht behandelt zu werden.
5.
5.1 Bei
diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Parteientschädigung auf CHF 1'994.05 festzusetzen (7.16 Stunden zu
CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 61.00 und MwSt [7.7 %
MwSt auf CHF 1'719.70 und CHF 8.1 % MwSt. auf CHF 131.30]).
Im
Vergleich zur eingereichten Kostennote vom 12. Februar 2024 sind vorweg
verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere Positionen
stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an die Klientin und an die Sozialen
Dienste, Fristerstreckungsgesuche, Einreichung der Kostennote), der bereits im
Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem wird
bei Obsiegen der nachprozessuale Aufwand praxisgemäss mit einer halben Stunde
vergütet. Des Weiteren sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend
gemacht wird.
5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die IV-Stelle des Kantons Solothurn die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen.
6. Nachdem die Beschwerdeführerin
obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Hauptverhandlung. Das Gleiche
gilt auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin mit Replik vom 8. Dezember
2023 gestellten Beweisanträge (s. E. I. 7. hiervor). Die diesbezüglichen
Anträge sind obsolet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 29. Juli 2023 aufgehoben. Die
Beschwerdeführerin hat vom 1. Mai 2021 bis zum 31. Juli 2023 Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'994.05 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch