VSBES.2023.213
Kurzarbeitsentschädigung
22. Oktober 2024Deutsch13 min
sie für die Abrechnungsperiode April 2020 ausgerichtet hatte (Akten der ALK S. 33
Source so.ch
Urteil vom 22. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Marion Enderli
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kurzarbeitsentschädigung
(Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: ALK) forderte von der
Arbeitgeberin A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 14. November
2022 Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von CHF 34'259.75 zurück, welche
sie für die Abrechnungsperiode April 2020 ausgerichtet hatte (Akten der ALK S. 33
ff.). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, als die Beschwerdeführerin die
vorsorgliche Einsprache vom 12. Dezember 2022 (ALK S. 31) am 27. Februar
2023 zurückzog (ALK S. 28).
1.2 Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) wies das Gesuch der
Beschwerdeführerin vom 23. März 2023 um Erlass der Rückforderung (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA S. 47 f.) mit Verfügung vom 14. April 2023 ab, da es
am guten Glauben fehle (AWA S. 37 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache vom
15. Mai 2023 (AWA S. 7 ff. + 23 ff.) wurde mit Entscheid vom 7. Juli 2023
abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 11. September 2023 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023
und die Verfügung vom 14. April 2023 seien aufzuheben. Das Erlassgesuch vom 23.
März 2023 sei gutzuheissen und auf die Rückforderung von CHF 34'259.75 zu
verzichten.
2. Unter voller Kosten- und
Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde ohne
Auflage von Gerichtskosten und ohne Auszahlung einer Parteientschädigung (A.S. 20
ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin lässt mit
Replik vom 15. November 2023 an ihren Rechtsbegehren festhalten (A.S. 29 ff.),
während die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik einreicht (s. A.S. 34).
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin gibt am 8. Januar 2024 eine Kostennote
zu den Akten (A.S. 35 ff.), welche am 10. Januar 2024 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin geht (A.S. 38).
2.4 Auf Nachfrage der Vertreterin
der Beschwerdeführerin hin stellt ihr das Gericht am 26. März 2024 die
vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung (A.S. 39 f.). In der
Folge lässt die Beschwerdeführerin am 19. April 2024 an den Ausführungen in der
Beschwerde und Replik festhalten (A.S. 42 f.). Am gleichen Tag reicht die
Vertreterin eine aktualisierte Kostennote ein (A.S. 44 ff.). Diese beiden
Eingaben gehen am 22. April 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 46), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu
beurteilen ist, ob die rechtskräftig festgesetzte Rückforderung gegen die
Beschwerdeführerin zu erlassen ist.
2.
2.1
Gemäss Art. 95 Abs. 1
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von
Leistungen der Arbeitslosenversicherung – abgesehen von hier nicht
interessierenden Ausnahmen – nach Art. 25 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Laut dieser
Bestimmung muss die versicherte Person unrechtmässig bezogene Leistungen nicht
zurückerstatten, wenn sie sie gutgläubig empfangen hat und eine grosse Härte
vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein solcher Erlass der
Rückforderung ist sowohl bei natürlichen als auch juristischen Personen wie der
Beschwerdeführerin möglich (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay /
Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG,
Basel 2020, Art. 25 N 68).
2.2
Der gute Glaube ist zu vermuten
(a.a.O., N 71). Er ist indes nicht schon dann gegeben, wenn der
Leistungsbezug in Unkenntnis des Rechtsmangels erfolgte. Der Leistungsempfänger
darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner
groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit
einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung
auf eine arglistige oder grobfahrlässige Verletzung der Melde- oder
Auskunftspflicht zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die
rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr
fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen
beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven
Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht
ausgeblendet werden darf. Zu unterscheiden ist somit zwischen dem guten Glauben
als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den
gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei
zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen.
An der Gutgläubigkeit kann es somit auch fehlen, wenn die versicherte
Person all ihren Meldepflichten nachgekommen ist und die unrechtmässige
Leistung einzig auf einem Fehler der Verwaltung beruht. Entscheidend ist, ob
der Leistungsbezüger bei der gebotenen Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen
und melden müssen (a.a.O., N 73). Die Melde- und Auskunftspflichten bestimmen
sich in der Arbeitslosenversicherung nach dem ATSG (Boris Rubin, Commentaire de
la loi sur l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014, Art. 30
N 76): Die versicherte Person muss die zur Abklärung des Anspruchs und zur
Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlichen Auskünfte erteilen (Art.
28.
Abs. 2 ATSG). Die Formulare der Arbeitslosenversicherung sind
vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen (Art. 29 Abs. 2 ATSG).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin, welche
ihren Hauptsitz in B.___ im Kanton [...] hat, betreibt in C.___ im Kanton
Solothurn eine Zweigniederlassung (ALK S. 259). Für diese wurde während
der Coronapandemie am 26. Mai 2020 Kurzarbeitsentschädigung für die
Kontrollperiode April 2020 beantragt, wobei die Beschwerdeführerin einen
Arbeitsausfall von 10,05 % geltend machte (ALK S. 255 f.). Die ALK
zahlte auf dieser Grundlage den Betrag von CHF 34'259.75 aus.
3.1.2
Am 31. März 2021 begehrte die
Beschwerdeführerin, die ALK habe ab März 2020 für sämtliche Mitarbeitenden im
Monatslohn einen prozentualen Zuschlag von mindestens 13,48 % für Feier-
und Ferientage zu gewähren (ALK S. 67 ff.). In diesem Zusammenhang stellte die ALK
fest, dass die Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin in C.___ am
Ostermontag, den 13. April 2020, geschlossen war, obwohl es sich im Kanton
Solothurn um keinen gesetzlich anerkannten und bezahlten Feiertag handelte, und
die Arbeitnehmenden diesen arbeitsfreien Tag kompensieren mussten (s. Feiertagsliste
der Beschwerdeführerin, ALK S. 49). Die ALK korrigierte in der Folge die
Abrechnung für die Kontrollperiode April 2020 und forderte die ausbezahlte
Kurzarbeitsentschädigung von CHF 34'259.75 zurück, da es an einem anrechenbaren
Arbeitsausfall fehle. Einerseits wäre am Ostermontag auch ohne Kurzarbeit nicht
gearbeitet worden. Andererseits hätten einige der Mitarbeitenden nur an zwei
Tagen vor resp. nach dem Ostermontag Kurzarbeitsentschädigung bezogen. Auf
diese Weise werde im April 2020 kein Arbeitsausfall von mindestens 10 % der
Arbeitsstunden mehr erreicht, wie ihn die Ausrichtung von
Kurzarbeitsentschädigung voraussetze (ALK S. 33 f.).
3.1.3
Die Beschwerdeführerin machte in
ihrem Erlassgesuch (AWA S. 47 f.) im Wesentlichen geltend, die Abrechnung der
Kurzarbeitsentschädigung für April 2020 sei während des ersten Lockdowns
erfolgt, einer für alle neuen und teils chaotischen Situation. Man habe für die
verschiedenen Firmen der Gruppe innerhalb kürzester Zeit in diversen Kantonen
Kurzarbeitsentschädigungen beantragen müssen. Um diese zahlreichen Anträge
möglichst speditiv erstellen zu können, seien die Mitarbeitenden nach der
Feiertagsliste des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vorgegangen (ALK S. 20).
Gemäss dieser Liste handle es sich beim Ostermontag im Kanton Solothurn nicht
um einen gesetzlichen Feiertag und folglich gemäss dem Mitarbeiter-Reglement
auch nicht um einen bezahlten freien Tag (ALK S. 49). Die Niederlassung in C.___
sei jedoch an diesem Tag geschlossen gewesen. Den Mitarbeitenden der
Beschwerdeführerin sei damals nicht bewusst gewesen, dass sie dies als
Kompensationstag hätten ausweisen müssen, sondern sie hätten sich strikt an die
Feiertagsliste des SECO gehalten. Dies sei auch nicht weiter aufgefallen, da
damals ein vereinfachtes und pauschalisiertes Abrechnungsverfahren zur
Anwendung gelangt sei. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt
unrechtmässig Leistungen beziehen wollen. Vielmehr sei dieses Detail damals in
der Hitze des Gefechts übersehen und eine falsche Abrechnung eingereicht
worden.
3.1.4
In ihrer Einsprache bekräftigte
die Beschwerdeführerin die Ausführungen im Erlassgesuch. Man könne ihr keine
Bösgläubigkeit vorwerfen. Die Mitarbeiterin am Hauptsitz in B.___ habe damals
für zahlreiche Firmen und Niederlassungen in verschiedenen Kantonen
Kurzarbeitsentschädigungen beantragen müssen. Sie habe diese Anträge
entsprechend den in der SECO-Liste vermerkten Feiertagen eingereicht und dabei
in der Hitze des Gefechts übersehen, dass der Ostermontag im Kanton Solothurn
zwar keinen Feiertag darstelle, die Niederlassung in C.___ an diesem Tag jedoch
geschlossen gewesen sei. Während des ersten Lockdowns habe ein noch nie
dagewesener Ausnahmezustand geherrscht. Die Unternehmungen hätten sich innert
kürzester Zeit den neuen, völlig unbekannten Umständen anpassen müssen, und für
viele sei die Situation existenzbedrohend gewesen. Das Verhalten der
Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin sei nachvollziehbar und sachlich
begründet. Im damaligen pauschalisierten Abrechnungsverfahren sei es durchaus
als plausibel erschienen, sich auf die offizielle Feiertagsliste des SECO zu
stützen. Ein solches Verhalten sei allenfalls fahrlässig, aber weder
grobfahrlässig noch absichtlich täuschend. In diesem Zusammenhang sei auf das
Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen UV 2020/9 vom 3. Dezember 2020
zu verweisen: Dort habe ein Arbeitgeber seinen Chauffeur zum Bezug von
Unfalltaggeldern angemeldet und dabei versehentlich einen zu hohen Lohn
angegeben, indem er die Spesenentschädigung für die Nutzung eines privaten
Fahrzeugs eingerechnet habe. Die Suva habe die Taggelder teilweise
zurückgefordert und sich im Erlassverfahren auf den Standpunkt gestellt, es sei
allgemein bekannt, dass Spesenvergütungen nicht versichert seien. Das Gericht
habe hingegen entscheiden, dass das Nichterkennen und Nichtmelden der daraus
resultierenden Taggelddifferenz durch den Chauffeur nicht als grobfahrlässig
einzustufen sei. Im Übrigen habe die ALK im damaligen Abrechnungssystem
ebenfalls Fehler gemacht, nämlich die Ferien- und Feiertagsanteile bei
Mitarbeitenden im Monatslohn nicht berücksichtigt (s. AWA S. 8 ff. + 25).
3.1.5
In der Beschwerdeschrift werden grundsätzlich
die früheren Ausführungen aufgegriffen. Die Beschwerdeführerin ergänzt, der
betroffenen Mitarbeiterin hätten sich nach der Konsultation der Feiertagsliste
des SECO überhaupt keine Fragen gestellt. Die Lehre und Rechtsprechung zum
guten Glauben gingen von normalen Umständen aus und seien daher nur bedingt auf
die vorliegende Situation anwendbar. Die HR-Mitarbeiterin der
Beschwerdeführerin sei im ersten Lockdown neben den Anträgen auf
Kurzarbeitsentschädigung auch noch mit zahlreichen anderen Herausforderungen
konfrontiert gewesen (A.S. 8 ff.).
3.1.6
In der Replik wird ergänzt, es
sei nicht zulässig, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort neue
Begründungen nachschiebe. Wenn sie der Beschwerdeführerin nun eine Verletzung
der Meldepflicht bei der Voranmeldung vorwerfe, sei dies schlicht falsch. Die
Beschwerdeführerin habe lediglich die Frage, ob Betriebsferien geplant seien,
nicht mit «Ja» beantwortet, was auch absolut korrekt sei (A.S. 30 ff.).
3.2
3.2.1
Gemäss der rechtskräftigen
Rückforderungsverfügung vom 14. November 2022 unterliefen der
Beschwerdeführerin bei der Abrechnung für April 2020 zwei Fehler. Einerseits ging
sie an sich zutreffend davon aus, dass der Ostermontag im Kanton Solothurn kein
gesetzlicher Feiertag ist, übersah jedoch, dass die Zweigniederlassung in C.___
gleichwohl geschlossen blieb und dieser Tag nicht als Arbeitsausfall
angerechnet werden konnte. Andererseits machte sie bei einigen Mitarbeitenden
unzulässigerweise nur an zwei Tagen vor resp. nach dem Ostermontag Kurzarbeit
geltend (E. II. 3.1.2 hiervor). Darauf ist im hiesigen Verfahren nicht mehr
einzugehen, zumal die Beschwerdeführerin die entsprechende Neuberechnung der
Beschwerdegegnerin ausdrücklich anerkennt (A.S. 8 Ziff. 2 unten).
3.2.2
Die Beschwerdeführerin wendet
ein, sie habe sich gutgläubig auf die Feiertagsliste des SECO gestützt, womit
sie indes nicht durchdringt. Die Abrechnung für April 2020 gibt als Ort der
Unterzeichnung handschriftlich «C.___» an. Falls diese Abrechnung in C.___, d.h.
am Sitz der Zweigniederlassung, erstellt wurde, dann muss die dortige Regelung
für den Ostermontag zwangsläufig bekannt gewesen sein. Die Beschwerdeführerin
bringt zwar vor, die fragliche Abrechnung sei durch eine Mitarbeiterin am
auswärtigen Hauptsitz des Unternehmens in B.___ erstellt worden. Aber selbst wenn
dies der Fall war, würde sich daraus nichts für die Beschwerdeführerin ergeben.
Wenn der Ostermontag gemäss der Liste des SECO am Ort der Zweigniederlassung in
C.___ keinen gesetzlichen Feiertag darstellt, obwohl dies in der Mehrheit der übrigen
Kantone der Fall ist (s. ALK S. 20), so lag doch die Möglichkeit nahe, dass die
Niederlassung wegen einer betrieblichen Regelung trotzdem geschlossen blieb und
die Arbeitnehmenden dies durch Arbeitszeit ausgleichen mussten. Die
Beschwerdeführerin resp. ihre Mitarbeiterin am Hauptsitz hätte dies bedenken
und abklären müssen. Richtig ist, dass es sich bei den ersten Monaten der
Pandemie um eine zumal für Arbeitgeber schwierige Zeit handelte und die
Beschwerdeführerin für etliche Zweigniederlassungen Abrechnungen erstellen
musste. Die Schliessung der Niederlassung in C.___ am Ostermontag hätte sich jedoch
bereits durch einen kurzen Anruf dort in Erfahrung bringen lassen, was keinen
grossen Aufwand bedeutet hätte und daher zumutbar gewesen wäre; dies umso mehr,
als die Beschwerdeführerin neben Solothurn nur noch in einem weiteren Kanton,
in dem der Ostermontag kein Feiertag ist, eine Niederlassung betrieb (ALK S.
49). Indem eine solche Rückfrage bei der Zweigniederlassung (oder eine andere
Abklärung) unterblieb, liegt unabhängig von einer Melde- oder
Anzeigepflichtverletzung ein schuldhaftes Verhalten vor (s. Urteil des
Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 in fine), welches keine
leichte Nachlässigkeit mehr darstellt und eine Berufung der Beschwerdeführerin
auf den guten Glauben ausschliesst. Spielt aber die Frage einer Melde- oder
Anzeigepflichtverletzung keine Rolle, so erübrigt es sich, auf die betreffenden
Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen.
Das von der Beschwerdeführerin
angerufene Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen (E. II. 3.1.4
hiervor) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Dort erfolgte die
falsche Angabe durch den Arbeitgeber und nicht durch den Leistungsbezüger,
während es hier um einen bei hinreichender Sorgfalt erkennbaren Fehler der
Beschwerdeführerin selber geht. Der Hinweis auf Fehler schliesslich, welche die
ALK bei anderen Gelegenheiten begangen hat, vermag selbstredend eine mangelnde
Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin im hiesigen Fall nicht aufzuheben
(Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2017 vom 30. Juni 2017 E. 4.2 und 8C_784/2009
vom 17. März 2010 E. 3.3).
3.3
Zusammenfassend scheitert ein
Erlass der Rückforderung bereits an der fehlenden Gutgläubigkeit der
Beschwerdeführerin, so dass auf die Anspruchsvoraussetzung der grossen Härte
nicht eingegangen werden muss. Die Beschwerde stellt sich folglich als
unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung
zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E.
5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann