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Entscheid

VSBES.2023.214

Kurzarbeitsentschädigung

11. Dezember 2024Deutsch14 min

gerichtete Einsprache vom 15. Mai 2023 nebst ergänzender Begründung (AWA S. 7 ff.

Source so.ch

Urteil vom 11. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Marion

Enderli

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des

Kantons Solothurn,

Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kurzarbeitsentschädigung

(Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Öffentliche Arbeitslosenkasse

des Kantons Solothurn (fortan: ALK) forderte von der Arbeitgeberin A.___

(fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 14. November 2022

Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von CHF 18'030.25

zurück, welche sie für die Abrechnungsperiode April 2020 ausgerichtet hatte

(Akten der ALK S. 30 ff.). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, als die

Beschwerdeführerin die vorsorgliche Einsprache vom 12. Dezember 2022 (ALK

S. 28) am 27. Februar 2023 zurückzog (ALK S. 24).

1.2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit

des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) wies das Gesuch der

Beschwerdeführerin vom 23. März 2023 um Erlass der Rückforderung (Akten der

Beschwerdegegnerin zum Erlassverfahren / AWA S. 42 f.) mit Verfügung vom

14. April 2023 ab, da es am guten Glauben fehle (AWA S. 34 ff.). Die dagegen

gerichtete Einsprache vom 15. Mai 2023 nebst ergänzender Begründung (AWA S. 7 ff.

+ 17 ff.) wurde mit Entscheid vom 7. Juli 2023 abgewiesen (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 11. September 2023 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023

und die Verfügung vom 14. April 2023 seien aufzuheben. Das Erlassgesuch vom 23.

März 2023 sei gutzuheissen und auf die Rückforderung von CHF 18'030.25 zu

verzichten.

2. Unter voller Kosten- und

Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde ohne

Auflage von Gerichtskosten und ohne Auszahlung einer Parteientschädigung (A.S.

20 ff.).

2.3 Die Beschwerdeführerin lässt mit

Replik vom 15. November 2023 an ihren Rechtsbegehren festhalten (A.S. 29 ff.),

während die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik einreicht (s. A.S.

34). Die Vertreterin der Beschwerdeführerin gibt am 8. Januar 2024 eine

Kostennote zu den Akten (A.S. 35 ff.), welche am 10. Januar 2024 zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 38).

2.4 Auf Nachfrage der Vertreterin der

Beschwerdeführerin hin stellt ihr das Gericht am 26. März 2024 die

vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung (A.S. 39 f.).

In der Folge lässt die Beschwerdeführerin am 19. April 2024 an den Ausführungen

in der Beschwerde und Replik festhalten (A.S. 42 f.). Am gleichen Tag reicht

die Vertreterin eine aktualisierte Kostennote ein (A.S. 44 f.). Diese beiden

Eingaben gehen am 22. April 2024 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 46), welche sich in der Folge nicht mehr

vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu beurteilen

ist, ob die rechtskräftig festgesetzte Rückforderung gegen die

Beschwerdeführerin zu erlassen ist.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier mit der Rückforderung von CHF 18'030.25 nicht überschritten, weshalb die Präsidentin des

Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin

zuständig ist.

2.

2.1

Gemäss Art. 95 Abs. 1

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von

Leistungen der Arbeitslosenversicherung – abgesehen von hier nicht

interessierenden Ausnahmen – nach Art. 25 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Laut dieser Bestimmung

muss die versicherte Person unrechtmässig bezogene Leistungen nicht

zurückerstatten, wenn sie sie gutgläubig empfangen hat und eine grosse Härte

vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein solcher Erlass der

Rückforderung ist sowohl bei natürlichen als auch juristischen Personen wie der

Beschwerdeführerin möglich (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay /

Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG,

Basel 2020, Art. 25 N 68).

2.2

Der gute Glaube ist zu vermuten

(a.a.O., N 71). Er ist indes nicht schon dann gegeben, wenn der

Leistungsbezug in Unkenntnis des Rechtsmangels erfolgte. Der Leistungsempfänger

darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner

groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit

einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung

auf eine arglistige oder grobfahrlässige Verletzung der Melde- oder

Auskunftspflicht zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die

rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr

fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen

beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab,

wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare

(Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet

werden darf. Zu unterscheiden ist somit zwischen dem guten Glauben als

fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen

Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer

Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. An der

Gutgläubigkeit  kann es somit auch fehlen, wenn die versicherte Person

all ihren Meldepflichten nachgekommen ist und die unrechtmässige Leistung

einzig auf einem Fehler der Verwaltung beruht. Entscheidend ist, ob der

Leistungsbezüger bei der gebotenen Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen und

melden müssen (a.a.O., N 73). Die Melde- und Auskunftspflichten bestimmen sich

in der Arbeitslosenversicherung nach dem ATSG (Boris Rubin, Commentaire de la

loi sur l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014, Art. 30

N 76): Die versicherte Person muss die zur Abklärung des Anspruchs und zur

Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlichen Auskünfte erteilen (Art.

28.

Abs. 2 ATSG). Die Formulare der Arbeitslosenversicherung sind

vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen (Art. 29 Abs. 2 ATSG).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin, welche

ihren Hauptsitz in B.___ im Kanton [...] hat, betreibt in C.___ im Kanton

Solothurn eine Zweigniederlassung (AWA S. 62). Für diese wurde während der

Coronapandemie am 26. Mai 2020 Kurzarbeitsentschädigung für die

Kontrollperiode April 2020 beantragt, wobei die Beschwerdeführerin einen

Arbeitsausfall von 11,06 % geltend machte (ALK S. 170 f.). Die ALK

zahlte auf dieser Grundlage den Betrag von CHF 18'030.25 aus.

3.1.2

Am 31. März 2021 begehrte die

Beschwerdeführerin, die ALK habe ab März 2020 für sämtliche Mitarbeitenden im

Monatslohn einen prozentualen Zuschlag von mindestens 13,48 % für Feier-

und Ferientage zu gewähren (ALK S. 57 ff.). In diesem Zusammenhang stellte die

ALK fest, dass die Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin in C.___ am

Ostermontag, den 13. April 2020, geschlossen war, obwohl es sich im Kanton

Solothurn um keinen gesetzlich anerkannten und bezahlten Feiertag handelte, und

die Arbeitnehmenden diesen arbeitsfreien Tag kompensieren mussten (s.

Feiertagsliste der Beschwerdeführerin, ALK S. 45). Die ALK korrigierte in der

Folge die Abrechnung für die Kontrollperiode April 2020 und forderte die

ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung von CHF 18'030.25 zurück, da es an einem

anrechenbaren Arbeitsausfall fehle. Einerseits wäre am Ostermontag auch ohne

Kurzarbeit nicht gearbeitet worden. Andererseits hätten einige der

Mitarbeitenden unzulässigerweise nur an zwei Tagen vor resp. nach dem

Ostermontag Kurzarbeitsentschädigung bezogen. Auf diese Weise werde im April

2020.

kein Arbeitsausfall von mindestens 10 % der Arbeitsstunden mehr

erreicht, wie ihn die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung voraussetze (ALK

S. 30 f.).

3.1.3

Die Beschwerdeführerin machte in

ihrem Erlassgesuch (AWA S. 42 f.) im Wesentlichen geltend, die Abrechnung der

Kurzarbeitsentschädigung für April 2020 sei während des ersten Lockdowns

erfolgt, einer für alle neuen und teils chaotischen Situation. Man habe für die

verschiedenen Firmen der Gruppe innerhalb kürzester Zeit in diversen Kantonen

Kurzarbeitsentschädigungen beantragen müssen. Um diese zahlreichen Anträge

möglichst speditiv erstellen zu können, seien die Mitarbeitenden nach der

Feiertagsliste des Staatssekretariats für Wirtschaft (fortan: SECO) vorgegangen

(s. ALK S. 16). Gemäss dieser Liste handle es sich beim Ostermontag im

Kanton Solothurn nicht um einen gesetzlichen Feiertag und folglich gemäss dem

Mitarbeiter-Reglement auch nicht um einen bezahlten freien Tag (s. dazu ALK

S. 45). Die Niederlassung in C.___ sei jedoch an diesem Tag geschlossen

gewesen. Den Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin sei damals nicht bewusst

gewesen, dass sie dies als Kompensationstag hätten ausweisen müssen, sondern

sie hätten sich strikt an die Feiertagsliste des SECO gehalten. Dies sei auch

nicht weiter aufgefallen, da damals ein vereinfachtes und pauschalisiertes

Abrechnungsverfahren zur Anwendung gelangt sei. Die Beschwerdeführerin habe zu

keinem Zeitpunkt unrechtmässig Leistungen beziehen wollen. Vielmehr sei dieses

Detail damals in der Hitze des Gefechts übersehen und eine falsche Abrechnung

eingereicht worden.

3.1.4

In ihrer Einsprache bekräftigte

die Beschwerdeführerin die Ausführungen im Erlassgesuch (s. AWA S. 8 ff. + 19).

Man könne ihr keine Bösgläubigkeit vorwerfen. Die Mitarbeiterin am Hauptsitz in

B.___ habe damals für zahlreiche Firmen und Niederlassungen in verschiedenen

Kantonen Kurzarbeitsentschädigungen beantragen müssen. Sie habe diese Anträge

entsprechend den in der SECO-Liste vermerkten Feiertagen eingereicht und dabei

in der Hitze des Gefechts übersehen, dass der Ostermontag im Kanton Solothurn

zwar keinen Feiertag darstelle, die Niederlassung in C.___ an diesem Tag jedoch

geschlossen gewesen sei. Während des ersten Lockdowns habe ein noch nie

dagewesener Ausnahmezustand geherrscht. Die Unternehmungen hätten sich innert

kürzester Zeit den neuen, völlig unbekannten Umständen anpassen müssen, und für

viele sei die Situation existenzbedrohend gewesen. Das Verhalten der

Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin sei nachvollziehbar und sachlich

begründet. Im damaligen pauschalisierten Abrechnungsverfahren sei es durchaus

als plausibel erschienen, sich auf die offizielle Feiertagsliste des SECO zu

stützen. Ein solches Verhalten sei allenfalls fahrlässig, aber weder

grobfahrlässig noch absichtlich täuschend. In diesem Zusammenhang sei auf das

Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen UV 2020/9 vom 3. Dezember 2020

zu verweisen: Dort habe ein Arbeitgeber seinen Chauffeur zum Bezug von

Unfalltaggeldern angemeldet und dabei versehentlich einen zu hohen Lohn

angegeben, indem er die Spesenentschädigung für die Nutzung eines privaten

Fahrzeugs eingerechnet habe. Die Suva habe die Taggelder teilweise zurückgefordert

und sich im Erlassverfahren auf den Standpunkt gestellt, es sei allgemein

bekannt, dass Spesenvergütungen nicht versichert seien. Das Gericht habe

hingegen entschieden, dass das Nichterkennen und Nichtmelden der daraus

resultierenden Taggelddifferenz durch den Chauffeur nicht als grobfahrlässig

einzustufen sei. Im Übrigen habe die ALK im damaligen Abrechnungssystem

ebenfalls Fehler gemacht, nämlich die Ferien- und Feiertagsanteile bei

Mitarbeitenden im Monatslohn nicht berücksichtigt.

3.1.5

In der Beschwerdeschrift werden

grundsätzlich die früheren Ausführungen aufgegriffen (A.S. 8 ff.). Die

Beschwerdeführerin ergänzt, der betroffenen Mitarbeiterin hätten sich nach der

Konsultation der Feiertagsliste des SECO überhaupt keine Fragen gestellt. Die

Lehre und Rechtsprechung zum guten Glauben gingen von normalen Umständen aus

und seien daher nur bedingt auf die vorliegende Situation anwendbar. Die

HR-Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin sei im ersten Lockdown neben den

Anträgen auf Kurzarbeitsentschädigung auch noch mit zahlreichen anderen

Herausforderungen konfrontiert gewesen.

3.1.6

In der Replik wird ergänzt, es sei

nicht zulässig, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort neue

Begründungen nachschiebe. Wenn sie der Beschwerdeführerin nun eine Verletzung

der Meldepflicht bei der Voranmeldung vorwerfe, sei dies schlicht falsch. Die

Beschwerdeführerin habe lediglich die Frage, ob Betriebsferien geplant seien,

nicht mit «Ja» beantwortet, was auch absolut korrekt sei (A.S. 30 ff.).

3.2

3.2.1

Gemäss der rechtskräftigen

Rückforderungsverfügung vom 14. November 2022 unterliefen der

Beschwerdeführerin bei der Abrechnung für April 2020 zwei Fehler. Einerseits

ging sie an sich zutreffend davon aus, dass der Ostermontag im Kanton Solothurn

kein gesetzlicher Feiertag ist, übersah jedoch, dass die Zweigniederlassung in C.___

gleichwohl geschlossen blieb und dieser Tag nicht als Arbeitsausfall

angerechnet werden konnte. Andererseits machte sie bei einigen Mitarbeitenden

nur an zwei Tagen vor resp. nach dem Ostermontag Kurzarbeit geltend (E. II.

3.1.2

hiervor). Darauf ist im hiesigen Verfahren nicht mehr einzugehen, zumal

die Beschwerdeführerin die entsprechende Neuberechnung der Beschwerdegegnerin

ausdrücklich anerkennt (A.S. 8 Ziff. 2 unten).

3.2.2

Die Beschwerdeführerin wendet ein,

sie habe sich gutgläubig auf die Feiertagsliste des SECO gestützt, womit sie

indes nicht durchdringt. Es muss hier dasselbe gelten wie im Verfahren [...]

betreffend die D.___ AG, wo es ebenfalls um eine Zweigniederlassung der E.___-Gruppe

in C.___ ging und das Versicherungsgericht den guten Glauben in seinem

rechtskräftigen Urteil vom 22. Oktober 2024 verneinte. Hier wie dort gab die

Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung für April 2020 als Ort der

Unterzeichnung handschriftlich «C.___» an (ALK S. 171 unten). Falls diese

Abrechnung in C.___, d.h. am Sitz der Zweigniederlassung, erstellt wurde, dann

muss die dortige Regelung für den Ostermontag zwangsläufig bekannt gewesen

sein. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, die fragliche Abrechnung sei

durch eine Mitarbeiterin am auswärtigen Hauptsitz des Unternehmens in B.___ erstellt

worden. Aber selbst wenn dies der Fall war, würde sich daraus nichts für die

Beschwerdeführerin ergeben. Wenn der Ostermontag gemäss der Liste des SECO am

Ort der Zweigniederlassung in C.___ keinen gesetzlichen Feiertag darstellt,

obwohl dies in der Mehrheit der übrigen Kantone der Fall ist (s. ALK S. 16),

so lag doch die Möglichkeit nahe, dass die Niederlassung wegen einer

betrieblichen Regelung trotzdem geschlossen blieb und die Arbeitnehmenden dies

durch Arbeitszeit ausgleichen mussten. Die Beschwerdeführerin resp. ihre

Mitarbeiterin am Hauptsitz hätte dies bedenken und abklären müssen. Richtig

ist, dass es sich bei den ersten Monaten der Pandemie um eine zumal für

Arbeitgeber schwierige Zeit handelte und die Mitarbeiterin für etliche

Zweigniederlassungen Abrechnungen erstellen musste. Die Schliessung der

Niederlassung in C.___ am Ostermontag hätte sich jedoch bereits durch einen

kurzen Anruf dort in Erfahrung bringen lassen, was keinen grossen Aufwand

bedeutet hätte und daher zumutbar gewesen wäre; dies umso mehr, als die

Beschwerdeführerin neben Solothurn nur noch in einem weiteren Kanton, in dem

der Ostermontag kein Feiertag ist, eine Niederlassung betrieb (s. A.S. 3 oben

und ALK S. 45). Indem eine solche Rückfrage bei der Zweigniederlassung (oder

eine andere Abklärung) unterblieb, liegt unabhängig von einer Melde- oder

Anzeigepflichtverletzung ein schuldhaftes Verhalten vor (s. Urteil des

Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 in fine), welches keine

leichte Nachlässigkeit mehr darstellt und eine Berufung der Beschwerdeführerin

auf den guten Glauben ausschliesst. Spielt aber die Frage einer Melde- oder

Anzeigepflichtverletzung keine Rolle, so erübrigt es sich, auf die betreffenden

Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen.

Das von der Beschwerdeführerin

angerufene Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen (E. II. 3.1.4

hiervor) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Dort erfolgte die

falsche Angabe durch den Arbeitgeber und nicht durch den Leistungsbezüger,

während es hier um einen bei hinreichender Sorgfalt erkennbaren Fehler der

Beschwerdeführerin selber geht. Der Hinweis auf Fehler schliesslich, welche die

ALK bei anderen Gelegenheiten begangen hat, vermag selbstredend eine mangelnde

Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin im hiesigen Fall nicht aufzuheben

(Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2017 vom 30. Juni 2017 E. 4.2 und 8C_784/2009

vom 17. März 2010 E. 3.3).

3.3

Zusammenfassend scheitert ein

Erlass der Rückforderung bereits an der fehlenden Gutgläubigkeit der

Beschwerdeführerin, so dass auf die Anspruchsvoraussetzung der grossen Härte

nicht eingegangen werden muss. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet

heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung

zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E.

5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann