VSBES.2023.214
Kurzarbeitsentschädigung
11. Dezember 2024Deutsch14 min
gerichtete Einsprache vom 15. Mai 2023 nebst ergänzender Begründung (AWA S. 7 ff.
Source so.ch
Urteil vom 11. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Marion
Enderli
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kurzarbeitsentschädigung
(Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Öffentliche Arbeitslosenkasse
des Kantons Solothurn (fortan: ALK) forderte von der Arbeitgeberin A.___
(fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 14. November 2022
Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von CHF 18'030.25
zurück, welche sie für die Abrechnungsperiode April 2020 ausgerichtet hatte
(Akten der ALK S. 30 ff.). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, als die
Beschwerdeführerin die vorsorgliche Einsprache vom 12. Dezember 2022 (ALK
S. 28) am 27. Februar 2023 zurückzog (ALK S. 24).
1.2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) wies das Gesuch der
Beschwerdeführerin vom 23. März 2023 um Erlass der Rückforderung (Akten der
Beschwerdegegnerin zum Erlassverfahren / AWA S. 42 f.) mit Verfügung vom
14. April 2023 ab, da es am guten Glauben fehle (AWA S. 34 ff.). Die dagegen
gerichtete Einsprache vom 15. Mai 2023 nebst ergänzender Begründung (AWA S. 7 ff.
+ 17 ff.) wurde mit Entscheid vom 7. Juli 2023 abgewiesen (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 11. September 2023 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023
und die Verfügung vom 14. April 2023 seien aufzuheben. Das Erlassgesuch vom 23.
März 2023 sei gutzuheissen und auf die Rückforderung von CHF 18'030.25 zu
verzichten.
2. Unter voller Kosten- und
Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde ohne
Auflage von Gerichtskosten und ohne Auszahlung einer Parteientschädigung (A.S.
20 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin lässt mit
Replik vom 15. November 2023 an ihren Rechtsbegehren festhalten (A.S. 29 ff.),
während die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik einreicht (s. A.S.
34). Die Vertreterin der Beschwerdeführerin gibt am 8. Januar 2024 eine
Kostennote zu den Akten (A.S. 35 ff.), welche am 10. Januar 2024 zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 38).
2.4 Auf Nachfrage der Vertreterin der
Beschwerdeführerin hin stellt ihr das Gericht am 26. März 2024 die
vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung (A.S. 39 f.).
In der Folge lässt die Beschwerdeführerin am 19. April 2024 an den Ausführungen
in der Beschwerde und Replik festhalten (A.S. 42 f.). Am gleichen Tag reicht
die Vertreterin eine aktualisierte Kostennote ein (A.S. 44 f.). Diese beiden
Eingaben gehen am 22. April 2024 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 46), welche sich in der Folge nicht mehr
vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu beurteilen
ist, ob die rechtskräftig festgesetzte Rückforderung gegen die
Beschwerdeführerin zu erlassen ist.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier mit der Rückforderung von CHF 18'030.25 nicht überschritten, weshalb die Präsidentin des
Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig ist.
2.
2.1
Gemäss Art. 95 Abs. 1
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von
Leistungen der Arbeitslosenversicherung – abgesehen von hier nicht
interessierenden Ausnahmen – nach Art. 25 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Laut dieser Bestimmung
muss die versicherte Person unrechtmässig bezogene Leistungen nicht
zurückerstatten, wenn sie sie gutgläubig empfangen hat und eine grosse Härte
vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein solcher Erlass der
Rückforderung ist sowohl bei natürlichen als auch juristischen Personen wie der
Beschwerdeführerin möglich (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay /
Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG,
Basel 2020, Art. 25 N 68).
2.2
Der gute Glaube ist zu vermuten
(a.a.O., N 71). Er ist indes nicht schon dann gegeben, wenn der
Leistungsbezug in Unkenntnis des Rechtsmangels erfolgte. Der Leistungsempfänger
darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner
groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit
einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung
auf eine arglistige oder grobfahrlässige Verletzung der Melde- oder
Auskunftspflicht zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die
rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr
fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen
beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab,
wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare
(Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet
werden darf. Zu unterscheiden ist somit zwischen dem guten Glauben als
fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen
Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer
Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. An der
Gutgläubigkeit kann es somit auch fehlen, wenn die versicherte Person
all ihren Meldepflichten nachgekommen ist und die unrechtmässige Leistung
einzig auf einem Fehler der Verwaltung beruht. Entscheidend ist, ob der
Leistungsbezüger bei der gebotenen Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen und
melden müssen (a.a.O., N 73). Die Melde- und Auskunftspflichten bestimmen sich
in der Arbeitslosenversicherung nach dem ATSG (Boris Rubin, Commentaire de la
loi sur l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014, Art. 30
N 76): Die versicherte Person muss die zur Abklärung des Anspruchs und zur
Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlichen Auskünfte erteilen (Art.
28.
Abs. 2 ATSG). Die Formulare der Arbeitslosenversicherung sind
vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen (Art. 29 Abs. 2 ATSG).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin, welche
ihren Hauptsitz in B.___ im Kanton [...] hat, betreibt in C.___ im Kanton
Solothurn eine Zweigniederlassung (AWA S. 62). Für diese wurde während der
Coronapandemie am 26. Mai 2020 Kurzarbeitsentschädigung für die
Kontrollperiode April 2020 beantragt, wobei die Beschwerdeführerin einen
Arbeitsausfall von 11,06 % geltend machte (ALK S. 170 f.). Die ALK
zahlte auf dieser Grundlage den Betrag von CHF 18'030.25 aus.
3.1.2
Am 31. März 2021 begehrte die
Beschwerdeführerin, die ALK habe ab März 2020 für sämtliche Mitarbeitenden im
Monatslohn einen prozentualen Zuschlag von mindestens 13,48 % für Feier-
und Ferientage zu gewähren (ALK S. 57 ff.). In diesem Zusammenhang stellte die
ALK fest, dass die Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin in C.___ am
Ostermontag, den 13. April 2020, geschlossen war, obwohl es sich im Kanton
Solothurn um keinen gesetzlich anerkannten und bezahlten Feiertag handelte, und
die Arbeitnehmenden diesen arbeitsfreien Tag kompensieren mussten (s.
Feiertagsliste der Beschwerdeführerin, ALK S. 45). Die ALK korrigierte in der
Folge die Abrechnung für die Kontrollperiode April 2020 und forderte die
ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung von CHF 18'030.25 zurück, da es an einem
anrechenbaren Arbeitsausfall fehle. Einerseits wäre am Ostermontag auch ohne
Kurzarbeit nicht gearbeitet worden. Andererseits hätten einige der
Mitarbeitenden unzulässigerweise nur an zwei Tagen vor resp. nach dem
Ostermontag Kurzarbeitsentschädigung bezogen. Auf diese Weise werde im April
2020.
kein Arbeitsausfall von mindestens 10 % der Arbeitsstunden mehr
erreicht, wie ihn die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung voraussetze (ALK
S. 30 f.).
3.1.3
Die Beschwerdeführerin machte in
ihrem Erlassgesuch (AWA S. 42 f.) im Wesentlichen geltend, die Abrechnung der
Kurzarbeitsentschädigung für April 2020 sei während des ersten Lockdowns
erfolgt, einer für alle neuen und teils chaotischen Situation. Man habe für die
verschiedenen Firmen der Gruppe innerhalb kürzester Zeit in diversen Kantonen
Kurzarbeitsentschädigungen beantragen müssen. Um diese zahlreichen Anträge
möglichst speditiv erstellen zu können, seien die Mitarbeitenden nach der
Feiertagsliste des Staatssekretariats für Wirtschaft (fortan: SECO) vorgegangen
(s. ALK S. 16). Gemäss dieser Liste handle es sich beim Ostermontag im
Kanton Solothurn nicht um einen gesetzlichen Feiertag und folglich gemäss dem
Mitarbeiter-Reglement auch nicht um einen bezahlten freien Tag (s. dazu ALK
S. 45). Die Niederlassung in C.___ sei jedoch an diesem Tag geschlossen
gewesen. Den Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin sei damals nicht bewusst
gewesen, dass sie dies als Kompensationstag hätten ausweisen müssen, sondern
sie hätten sich strikt an die Feiertagsliste des SECO gehalten. Dies sei auch
nicht weiter aufgefallen, da damals ein vereinfachtes und pauschalisiertes
Abrechnungsverfahren zur Anwendung gelangt sei. Die Beschwerdeführerin habe zu
keinem Zeitpunkt unrechtmässig Leistungen beziehen wollen. Vielmehr sei dieses
Detail damals in der Hitze des Gefechts übersehen und eine falsche Abrechnung
eingereicht worden.
3.1.4
In ihrer Einsprache bekräftigte
die Beschwerdeführerin die Ausführungen im Erlassgesuch (s. AWA S. 8 ff. + 19).
Man könne ihr keine Bösgläubigkeit vorwerfen. Die Mitarbeiterin am Hauptsitz in
B.___ habe damals für zahlreiche Firmen und Niederlassungen in verschiedenen
Kantonen Kurzarbeitsentschädigungen beantragen müssen. Sie habe diese Anträge
entsprechend den in der SECO-Liste vermerkten Feiertagen eingereicht und dabei
in der Hitze des Gefechts übersehen, dass der Ostermontag im Kanton Solothurn
zwar keinen Feiertag darstelle, die Niederlassung in C.___ an diesem Tag jedoch
geschlossen gewesen sei. Während des ersten Lockdowns habe ein noch nie
dagewesener Ausnahmezustand geherrscht. Die Unternehmungen hätten sich innert
kürzester Zeit den neuen, völlig unbekannten Umständen anpassen müssen, und für
viele sei die Situation existenzbedrohend gewesen. Das Verhalten der
Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin sei nachvollziehbar und sachlich
begründet. Im damaligen pauschalisierten Abrechnungsverfahren sei es durchaus
als plausibel erschienen, sich auf die offizielle Feiertagsliste des SECO zu
stützen. Ein solches Verhalten sei allenfalls fahrlässig, aber weder
grobfahrlässig noch absichtlich täuschend. In diesem Zusammenhang sei auf das
Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen UV 2020/9 vom 3. Dezember 2020
zu verweisen: Dort habe ein Arbeitgeber seinen Chauffeur zum Bezug von
Unfalltaggeldern angemeldet und dabei versehentlich einen zu hohen Lohn
angegeben, indem er die Spesenentschädigung für die Nutzung eines privaten
Fahrzeugs eingerechnet habe. Die Suva habe die Taggelder teilweise zurückgefordert
und sich im Erlassverfahren auf den Standpunkt gestellt, es sei allgemein
bekannt, dass Spesenvergütungen nicht versichert seien. Das Gericht habe
hingegen entschieden, dass das Nichterkennen und Nichtmelden der daraus
resultierenden Taggelddifferenz durch den Chauffeur nicht als grobfahrlässig
einzustufen sei. Im Übrigen habe die ALK im damaligen Abrechnungssystem
ebenfalls Fehler gemacht, nämlich die Ferien- und Feiertagsanteile bei
Mitarbeitenden im Monatslohn nicht berücksichtigt.
3.1.5
In der Beschwerdeschrift werden
grundsätzlich die früheren Ausführungen aufgegriffen (A.S. 8 ff.). Die
Beschwerdeführerin ergänzt, der betroffenen Mitarbeiterin hätten sich nach der
Konsultation der Feiertagsliste des SECO überhaupt keine Fragen gestellt. Die
Lehre und Rechtsprechung zum guten Glauben gingen von normalen Umständen aus
und seien daher nur bedingt auf die vorliegende Situation anwendbar. Die
HR-Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin sei im ersten Lockdown neben den
Anträgen auf Kurzarbeitsentschädigung auch noch mit zahlreichen anderen
Herausforderungen konfrontiert gewesen.
3.1.6
In der Replik wird ergänzt, es sei
nicht zulässig, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort neue
Begründungen nachschiebe. Wenn sie der Beschwerdeführerin nun eine Verletzung
der Meldepflicht bei der Voranmeldung vorwerfe, sei dies schlicht falsch. Die
Beschwerdeführerin habe lediglich die Frage, ob Betriebsferien geplant seien,
nicht mit «Ja» beantwortet, was auch absolut korrekt sei (A.S. 30 ff.).
3.2
3.2.1
Gemäss der rechtskräftigen
Rückforderungsverfügung vom 14. November 2022 unterliefen der
Beschwerdeführerin bei der Abrechnung für April 2020 zwei Fehler. Einerseits
ging sie an sich zutreffend davon aus, dass der Ostermontag im Kanton Solothurn
kein gesetzlicher Feiertag ist, übersah jedoch, dass die Zweigniederlassung in C.___
gleichwohl geschlossen blieb und dieser Tag nicht als Arbeitsausfall
angerechnet werden konnte. Andererseits machte sie bei einigen Mitarbeitenden
nur an zwei Tagen vor resp. nach dem Ostermontag Kurzarbeit geltend (E. II.
3.1.2
hiervor). Darauf ist im hiesigen Verfahren nicht mehr einzugehen, zumal
die Beschwerdeführerin die entsprechende Neuberechnung der Beschwerdegegnerin
ausdrücklich anerkennt (A.S. 8 Ziff. 2 unten).
3.2.2
Die Beschwerdeführerin wendet ein,
sie habe sich gutgläubig auf die Feiertagsliste des SECO gestützt, womit sie
indes nicht durchdringt. Es muss hier dasselbe gelten wie im Verfahren [...]
betreffend die D.___ AG, wo es ebenfalls um eine Zweigniederlassung der E.___-Gruppe
in C.___ ging und das Versicherungsgericht den guten Glauben in seinem
rechtskräftigen Urteil vom 22. Oktober 2024 verneinte. Hier wie dort gab die
Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung für April 2020 als Ort der
Unterzeichnung handschriftlich «C.___» an (ALK S. 171 unten). Falls diese
Abrechnung in C.___, d.h. am Sitz der Zweigniederlassung, erstellt wurde, dann
muss die dortige Regelung für den Ostermontag zwangsläufig bekannt gewesen
sein. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, die fragliche Abrechnung sei
durch eine Mitarbeiterin am auswärtigen Hauptsitz des Unternehmens in B.___ erstellt
worden. Aber selbst wenn dies der Fall war, würde sich daraus nichts für die
Beschwerdeführerin ergeben. Wenn der Ostermontag gemäss der Liste des SECO am
Ort der Zweigniederlassung in C.___ keinen gesetzlichen Feiertag darstellt,
obwohl dies in der Mehrheit der übrigen Kantone der Fall ist (s. ALK S. 16),
so lag doch die Möglichkeit nahe, dass die Niederlassung wegen einer
betrieblichen Regelung trotzdem geschlossen blieb und die Arbeitnehmenden dies
durch Arbeitszeit ausgleichen mussten. Die Beschwerdeführerin resp. ihre
Mitarbeiterin am Hauptsitz hätte dies bedenken und abklären müssen. Richtig
ist, dass es sich bei den ersten Monaten der Pandemie um eine zumal für
Arbeitgeber schwierige Zeit handelte und die Mitarbeiterin für etliche
Zweigniederlassungen Abrechnungen erstellen musste. Die Schliessung der
Niederlassung in C.___ am Ostermontag hätte sich jedoch bereits durch einen
kurzen Anruf dort in Erfahrung bringen lassen, was keinen grossen Aufwand
bedeutet hätte und daher zumutbar gewesen wäre; dies umso mehr, als die
Beschwerdeführerin neben Solothurn nur noch in einem weiteren Kanton, in dem
der Ostermontag kein Feiertag ist, eine Niederlassung betrieb (s. A.S. 3 oben
und ALK S. 45). Indem eine solche Rückfrage bei der Zweigniederlassung (oder
eine andere Abklärung) unterblieb, liegt unabhängig von einer Melde- oder
Anzeigepflichtverletzung ein schuldhaftes Verhalten vor (s. Urteil des
Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 in fine), welches keine
leichte Nachlässigkeit mehr darstellt und eine Berufung der Beschwerdeführerin
auf den guten Glauben ausschliesst. Spielt aber die Frage einer Melde- oder
Anzeigepflichtverletzung keine Rolle, so erübrigt es sich, auf die betreffenden
Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen.
Das von der Beschwerdeführerin
angerufene Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen (E. II. 3.1.4
hiervor) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Dort erfolgte die
falsche Angabe durch den Arbeitgeber und nicht durch den Leistungsbezüger,
während es hier um einen bei hinreichender Sorgfalt erkennbaren Fehler der
Beschwerdeführerin selber geht. Der Hinweis auf Fehler schliesslich, welche die
ALK bei anderen Gelegenheiten begangen hat, vermag selbstredend eine mangelnde
Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin im hiesigen Fall nicht aufzuheben
(Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2017 vom 30. Juni 2017 E. 4.2 und 8C_784/2009
vom 17. März 2010 E. 3.3).
3.3
Zusammenfassend scheitert ein
Erlass der Rückforderung bereits an der fehlenden Gutgläubigkeit der
Beschwerdeführerin, so dass auf die Anspruchsvoraussetzung der grossen Härte
nicht eingegangen werden muss. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet
heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung
zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E.
5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann