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Entscheid

VSBES.2023.216

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

9. Juli 2024Deutsch43 min

Beschwerdeführer) arbeitete seit dem Jahr 2012 als Bodenleger in der B.___ AG, [...](IV-Stelle

Source so.ch

Urteil vom 9. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 11. August 2023)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1979 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) arbeitete seit dem Jahr 2012 als Bodenleger in der B.___ AG, [...](IV-Stelle

Nr. [IV-Nr.] 19, 23 und 26). Am 11. Juli 2020 erlitt er einen akuten Herzinfarkt,

worauf er zuerst im C.___ und daraufhin im D.___ mit einer Stentimplantation behandelt

wurde. Ab dem 19. Oktober 2020 wurde ein Arbeitsversuch bei der bisherigen

Arbeitgeberin durchgeführt. Am 18. Januar 2021 (Eingang bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn [nachfolgend: Beschwerdegegnerin]: 3. Februar 2021) meldete

sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)

zum Leistungsbezug an. Er gab an, unter verengten Herzkranzgefässen sowie

Blutarmut zu leiden (IV-Nr. 15). Ab dem 19. April 2021 wurde eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Nr. 35). Vom

8. Februar 2022 bis 19. April 2022 hielt sich der Beschwerdeführer

zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in der Klinik E.___ auf

(IV-Nr. 44). Daraufhin wurde er in die F.___, [...], zur weiteren

psychiatrischen Behandlung eingewiesen; dort hielt er sich vom 7. Juni

2022 bis 29. September 2022 auf (IV-Nr. 64.6). Nach Rücksprache mit

dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine

polydisziplinäre (allgemeinmedizinische, kardiologische und psychiatrische)

Begutachtung im G.___ (G.___), [...], [...] (nachfolgend: ), welche im November

2022 durchgeführt wurde (Gutachten vom 19. Januar 2023; IV-Nr. 64.1).

1.2 Mit Vorbescheid vom 24. Februar

2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen in Aussicht

(IV-Nr. 68 S. 2 ff.). Im dagegen erhobenen Einwand vom 27. März

2023 liess der Beschwerdeführer beantragen, der Vorbescheid sei aufzuheben, es

seien ihm eine Invalidenrente sowie berufliche Massnamen zu gewähren und

eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu initiieren; im Weiteren

seien sämtliche Tonaufnahmen betreffend das G.___-Gutachten vom 19. Januar

2023 zuzustellen (IV-Nr. 72). Mit Schreiben vom 24. April 2023 teilte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Aufnahme des Interviews im

Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung habe nicht funktioniert. Die

Tonaufnahme sei nicht vorhanden und könne somit nicht abgehört werden

(IV-Nr. 75). Mit Einwandergänzung vom 17. Mai 2023 wurde beantragt,

es sei von der Unverwertbarkeit des gesamten polydisziplinären G.___-Gutachtens

vom 19. Januar 2023 auszugehen, dieses sei aus den Akten zu weisen und es

sei eine neue polydisziplinäre Begutachtung via SuisseMED@P zu veranlassen

unter Ausschluss der G.___ (IV-Nr. 80). Daraufhin wies die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente

sowie berufliche Massnahmen aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 33 %

mit Verfügung vom 11. August 2023 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

dargelegt, gemäss den medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer in seiner

bisherigen Tätigkeit als Bodenleger seit Juli 2020 erheblich eingeschränkt. Es

werde davon ausgegangen, dass er die bisherige Tätigkeit nur noch maximal 2,5

Stunden pro Tag ausüben könne. In einer unter weniger Arbeitsdruck stehenden Tätigkeit

sei er zu 30 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Zu den Einwänden

wurde dahingehend Stellung genommen, der Beschwerdeführer sei bereits mit

Schreiben vom 24. April 2023 darauf aufmerksam gemacht worden, dass die

Tonaufnahme der psychiatrischen Teilbegutachtung nicht vorhanden sei. Den

formellen Einwand habe der Beschwerdeführer erst während der bis 22. Mai

2023 gewährten Nachfrist mit Eingabe vom 17. Mai 2023 erhoben; dies sei

deutlich verspätet. Auf die formelle Rüge betreffend Unverwertbarkeit des

Gutachtens sei daher nicht weiter einzugehen. Selbst bei einer allfälligen (formellen)

Unverwertbarkeit des Gutachtens wäre nicht zwingend die gesamte polydisziplinäre

Begutachtung zu wiederholen. Dem polydisziplinären G.___-Gutachten sei in

materieller Hinsicht voller Beweiswert zuzumessen. Von weiteren Abklärungen könne

abgesehen werden. Der Einkommensvergleich sei korrekt vorgenommen worden. Da

sich der Beschwerdeführer nicht im gutachterlich attestierten Ausmass arbeitsfähig

fühle, bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

(IV-Nr. 81; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 12. September

2023 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 12

ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

11.08.2023 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente auszurichten.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen

zu gewähren.

4. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, weitere (medizinische) Abklärungen zu initiieren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober

2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie

auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die Akten und die Begründung in der

angefochtenen Verfügung verweist (A.S. 37).

2.3 Mit Eingabe vom 6. November

2023 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein. Diese

wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt

(A.S. 39 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

dem H.___-Gutachten vom 19. Januar 2023 Beweiswert zukommt und die

Beschwerdegegnerin gestützt darauf den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen zu Recht mit vorliegend

angefochtener Verfügung vom 11. August 2023 abgewiesen hat.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Recht-sätze massgeblich,

die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall würde ein allfälliger

Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens am 1. August 2021 entstehen

(Anmeldung vom 18. Januar 2021 [Eingang bei der Beschwerdegegnerin:

3.

Februar 2021]; IV-Nr. 15; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen

materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen,

obwohl die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erst nach

dem 1. Januar 2022 erging.

1.4

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. August 2023 eingetreten ist

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende

oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann

nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder

Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs

im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist

(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7

S. 228 ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen

durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen

der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93

E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

3.2

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

3.3

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

3.4

3.4.1

Seit dem 1. Januar 2022

werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person

und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers

aufgenommen, sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt (Art. 44

Abs. 6 ATSG).

3.4.2

Die Vorschrift der Tonaufnahme

der Interviews wurde im Laufe des Projekts «Weiterentwicklung der IV» in die

Gesetzgebung aufgenommen. Die Anpassung von Art. 44 ATSG in diesem

Zusammenhang war vom Willen des Gesetzgebers geprägt, die Qualität der Gutachten

und die Aufsicht gezielt zu verbessern. Hintergrund war u.a. die in der Lehre

und Politik geäusserte Kritik aufgrund von Qualitäts- und Fairnessbedenken bei

der Begutachtung. Im Laufe der parlamentarischen Beratung standen drei

Aufzeichnungsmöglichkeiten des Interviews zur Diskussion: Protokollierung,

Tonaufnahmen und Handnotizen (vgl. Christina Kämpf, Teil 3 Aufsätze – Die

medizinische Begutachtung im Wandel, in: Ueli Kieser / Marc Hürzeler / Stefanie

J. Heinrich [Hrsg.], JaSo 2021 – Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, 2021,

S. 215, S. 221 f. und S. 224). Aus den Materialien ergibt sich

insbesondere, dass der Gesetzgeber der Qualität der medizinischen Gutachten,

der Bedeutung der Unabhängigkeit der involvierten Fachpersonen und der

Überprüfung bzw. Überprüfbarkeit der Qualität der Gutachten sowie der

Transparenz grosse Bedeutung zumass und Art. 44 Abs. 6 ATSG als

wichtigen Schritt zu einer Verbesserung bei den medizinischen Gutachten ansah (Amtliches

Bulletin der Bundesversammlung [AB] 2019 N 108). Diskutiert wurde u.a. die

Wichtigkeit des Vertrauens der Versicherten gegenüber den Gutachterpersonen.

Langwierige Konflikte und Rechtsstreitigkeiten über die Frage, worüber bei der

Begutachtung ganz genau gesprochen wurde, sollten durch Tonaufnahmen künftig

vermieden und Klarheit sowie Schutz auf beiden Seiten geschaffen werden. Durch

das Festhalten des Inhalts der Interviews sollte Transparenz und erhöhte

Rechtssicherheit erreicht sowie die Nachvollziehbarkeit der Gutachten

verbessert werden. Bei Streitigkeiten sollte künftig ein Zugriff auf das

Gespräch ermöglicht werden. Die Tonaufnahme stelle eine Präventionsmassnahme

dar, um Missbrauch vorzubeugen (AB 2019 S. 805 f. und AB 2019 N 2199;

vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Januar

2023, S. 10 f. E. 3.2 [IV 2022/102], publiziert am 28. Februar

2023.

auf der Publikationsplattform der St. Galler Gerichte).

3.4.3

Das Interview nach Art. 44

Abs. 6 ATSG umfasst das gesamte Untersuchungsgespräch. Dieses besteht aus

der Anamneseerhebung und der Beschwerdeschilderung durch die versicherte Person

(Art. 7k Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Die versicherte Person kann

gemäss Art. 7k Abs. 3 ATSV mittels einer schriftlichen Erklärung

gegenüber dem Durchführungsorgan vor der Begutachtung erklären, dass sie auf

die Tonaufnahme verzichtet (lit. a) oder bis 10 Tage nach dem Interview

die Vernichtung der Tonaufnahme beantragen (lit. b). Die Tonaufnahme ist

von der oder dem Sachverständigen nach einfachen technischen Vorgaben zu

erstellen. Die Versicherungsträger sorgen dafür, dass die technischen Vorgaben in

den Aufträgen für ein Gutachten einheitlich sind. Die oder der Sachverständige

hat sicherzustellen, dass die Aufnahme des Interviews technisch korrekt erfolgt

(Art. 7k Abs. 5 ATSV). Die Sachverständigen und die Gutachterstellen

übermitteln dem Versicherungsträger die Tonaufnahmen in gesicherter

elektronischer Form zusammen mit dem Gutachten (Art. 7k Abs. 7 ATSV).

Bestreitet die versicherte Person die Überprüfbarkeit des Gutachtens, nachdem

sie die Tonaufnahme abgehört und technische Mängel festgestellt hat, so

versuchen das Durchführungsorgan und die versicherte Person, sich über das

weitere Vorgehen zu einigen (Art. 7k Abs. 8 ATSV; vgl. hierzu auch

Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig

ab 1. Januar 2022, Rz. 3117 ff.). Können sich die versicherte Person

und die IV-Stelle diesbezüglich nicht einigen, erlässt die IV-Stelle eine

entsprechende Zwischenverfügung (KSVI, Rz. 3127; vgl. auch «Information

über Tonaufnahmen» des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 26. Juni

2023).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte

mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 11. August 2023 den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen ab und

begründete dies im Wesentlichen damit, gemäss den medizinischen Abklärungen sei

dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit, d.h. eine solche mit

weniger Arbeitsdruck, mit einem Pensum von 70 % zuzumuten (30 Stunden pro

Woche), wobei keine Einschränkung des Rendements bestehe. Zu den erhobenen

Einwänden wurde dahingehend Stellung genommen, der Beschwerdeführer sei bereits

mit Schreiben vom 24. April 2023 darauf aufmerksam gemacht worden, dass

die Tonaufnahme der psychiatrischen Begutachtung nicht vorhanden sei und somit

nicht abgehört werden könne. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer die

Gelegenheit erhalten, gestützt auf diese Information die Verwertbarkeit des

Gutachtens schriftlich innert der Einwandfrist, d.h. innert der Nachfrist bis

1.

Mai 2023 zur Substantiierung/Nachbesserung der eingereichten Einwände

gemäss dem Schreiben vom 28. März 2023, unter Angabe der Gründe in Frage

zu stellen. Der formelle Einwand sei von ihm jedoch erst im Rahmen der auf

Antrag hin bis 22. Mai 2023 gesetzten Nachfrist mit Eingabe vom

17.

Mai 2023 und somit deutlich verspätet erhoben worden. Auf die formelle

Rüge betreffend Unverwertbarkeit des Gutachtens sei daher nicht weiter

einzugehen. Dies gelte auch für den formellen Einwand, dass die involvierten

Gutachter als nicht hinreichend objektiv zu qualifizieren seien. Es könne offen

gelassen werden, ob es genüge, sich allein auf die Verordnungsbestimmung von

Art. 7k Abs. 8 ATSV zu berufen, um die Verwertbarkeit des Gutachtens

in Frage zu stellen. Selbst eine allfällige (formelle) Unverwertbarkeit eines

Teilgutachtens führe nicht zwingend zur Wiederholung der gesamten

polydisziplinären Begutachtung. Dem G.___-Gutachten vom 19. Januar 2023

komme in materieller Hinsicht voller Beweiswert zu (IV-Nr. 81; A.S. 1

ff.).

4.2

Der Beschwerdeführer lässt

demgegenüber geltend machen, das G.___-Gutachten vom 19. Januar 2023 sei

nicht beweistauglich. Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des

Beschwerdeführers könne nicht darauf abgestellt werden. Die Tonaufnahme des

psychiatrischen Teilgutachtens sei nicht vorhanden und könne somit nicht

abgehört werden. Hierdurch werde das Gutachten bereits in formeller Hinsicht

beweisuntauglich. Denn es sei nicht sichergestellt, dass die Aussagen des

Beschwerdeführers korrekt erfasst und im Gutachten entsprechend wiedergegeben

worden seien. Das gesamte polydisziplinäre Gutachten sei in formeller Hinsicht

als unverwertbar zu qualifizieren. Wenn ein Teilgutachten bereits aus formellen

Gründen beweisuntauglich sei, schlage sich dies auch auf die interdisziplinäre

Dispositiv

Beurteilung nieder. Das Gutachten hätte demnach aus den Akten gewiesen und es hätte

eine neue Begutachtung veranlasst werden müssen, unter Ausschluss der G.___. Dieser

Einwand sei bereits mit Eingabe vom 17. Mai 2023 gestellt worden. Dass

dieser Verfahrensmangel bereits am 1. Mai 2023 hätte gerügt werden müssen,

gehe nicht an. Es verhalte sich so, dass mit Einwand vom 27. März 2023 der

Verfahrensantrag gestellt worden sei, sämtliche Tonaufnahmen betreffend das G.___-Gutachten

vom 19. Januar 2023 zuzustellen. Mit Schreiben vom 28. März 2023 habe

die Beschwerdegegnerin eine Nachfrist zur Ergänzung des Einwands bis zum

1. Mai 2023 gesetzt, es jedoch unterlassen, die Tonaufnahmen

herauszugeben. Am 24. April 2023 sei die Beschwerdegegnerin auf die Tonaufnahmen

angesprochen worden. Jene habe mitgeteilt, dass das psychiatrische

Teilgutachten nicht korrekt aufgezeichnet worden sei und sie nur die

vorhandenen Tonaufnahmen zustellen könne; es werde eine neue Nachfrist

angesetzt. Dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer am 25. April 2023

zugestellt worden. Eine neue Fristansetzung habe jedoch gefehlt, weshalb mit

Schreiben vom 28. April 2023 um Erstreckung der Frist ersucht worden sei.

Sich nun darauf zu berufen, der Beschwerdeführer habe innert den knapp fünf

Tagen den Einwand nicht erbracht, obwohl die Beschwerdegegnerin die

Tonaufnahmen nicht zuvor herausgegeben habe, gehe nicht an. Eine Fristansetzung

von fünf Tagen sei unzulässig. Der Einwand, die fehlenden Tonaufnahmen stellten

einen Verfahrensfehler dar, weshalb das G.___-Gutachten unverwertbar sei, sei

zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich mit Eingabe vom 17. Mai 2023

rechtzeitig vorgebracht worden.

Im Weiteren legt der Beschwerdeführer im

Wesentlichen dar, auch inhaltlich sei das G.___-Gutachten vom 19. Januar

2023, d.h. sämtliche Teilgutachten, nicht überzeugend. Offensichtlich habe der

psychiatrische Teilgutachter den Sachverhalt beschönigend dargestellt. So habe

der Beschwerdeführer mehrmals ausgeführt, dass er den Menschen nicht mehr

vertraue und sich zurückziehe. Dies habe der psychiatrische Teilgutachter

Dr. med. I.___ zwar im Gutachten wiedergegeben, dies aber bei der

Anamneseerhebung jedoch nicht berücksichtigt. Der psychiatrische Gutachter sei

auf den offensichtlich fehlenden Antrieb und Interessensverlust nicht eingegangen,

sondern habe einfach behauptet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines

Herzinfarktes im Jahr 2020 eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression

entwickelt habe. Auf die Differentialdiagnose der posttraumatischen

Belastungsstörung sei jedoch weder eingegangen worden, noch sei sie bei der

Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden. Der

psychiatrische Teilgutachter habe während der Begutachtung kaum Fragen

gestellt, welche die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung hätte

erkennen lassen. Die Beurteilung von Dr. med. I.___ sei nicht

nachvollziehbar und es wirke so, als hätte der Gutachter keine wirklichen

Abklärungsabsichten verfolgt. Soweit der Gutachter auf die Elemente der

Persönlichkeitsstörungen nach ICD-10 F.61 eingehe, werde die Symptomatik

verharmlosend dargestellt. Sodann wären zwingend Psychodiagnostik-Tests

durchzuführen gewesen. Dies sei jedoch unterlassen worden, was den fehlenden

Abklärungswillen des Gutachters deutlich unterstreiche. Es wäre auch die

Aufgabe des psychiatrischen Gutachters gewesen, den Grad der Arbeitsunfähigkeit

aus rein psychiatrischer Sicht zu eruieren, um danach diesen Wert in der

Konsenskonferenz zu vertreten.

Aus allgemeinmedizinischer Sicht sei zu

kritisieren, dass der Gutachter die von ihm selbst anerkannten Schmerzen bei

der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit offensichtlich nicht hinreichend

berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Begutachtung

angegeben, dass er immer Atemnot verspüre und es schlimm sei. Er könne nicht

mehr auf dem Bau arbeiten. Der Gutachter halte zu Recht fest, dass keine

Inkonsistenzen bestünden, womit er dem Beschwerdeführer glaube, dass er unter

Atemnot und starken Schmerzen leide. Dennoch sei der Gutachter zum Schluss

gelangt, dass keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus

allgemeinmedizinischer Sicht gegeben sei. Dies sei ein deutlicher Widerspruch,

der so nicht hinzunehmen sei. Die Schmerzen müssten zwingend in die Beurteilung

der Arbeits- und Leistungsfähigkeit miteinfliessen. Der Verweis auf das

psychiatrische Gutachten gehe nicht an, da der allgemeinmedizinische

Gesundheitszustand ebenfalls separat zu beurteilen sei. Sodann gebe der

allgemeinmedizinische Gutachter zu Recht wieder, dass der Beschwerdeführer die

Applikation des CPAP-Gerätes nicht toleriere. Das Unterlassen dieser Therapie

habe für ihn jedoch gravierende Folgen. Deswegen sei eine weitere Betreuung

indiziert. Auch hier komme er dann zum Schluss, dass keine Einschränkung der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus allgemeinmedizinischer Sicht gegeben sei,

was widersprüchlich sei.

Beweisuntauglich sei auch das

kardiologische Teilgutachten. Der kardiologische Gutachter teile mit, dass

keine funktionellen Einschränkungen bestünden, welche die bisherige Tätigkeit

verunmöglichen würden. Dabei beurteile er lediglich den medizinischen Befund,

ohne jedoch zu berücksichtigen, was ein solcher Herzinfarkt beim

Beschwerdeführer ausgelöst habe. Der Beschwerdeführer müsse viele verschiedene

Medikamente einnehmen, dennoch sei keine Einschränkung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit aus kardiologischer Sicht gegeben. Dieses Vorgehen gehe

nicht an. Die Schmerzen müssten zwingend in die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit miteinfliessen.

Schliesslich vermöge auch das

interdisziplinäre Gutachten nicht zu überzeugen. Es werde eine lange Liste von Diagnosen

aufgeführt, wobei 11 Diagnosen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben

sollten. Dennoch solle die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch

70 % betragen. Wie der Beschwerdeführer mit einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode, in einer

angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sein solle, werde nicht erklärt.

Selbst wenn der Beschwerdeführer bloss mittelgradig eingeschränkt wäre, sei die

Einschätzung von Dr. med. I.___ weder nachvollziehbar noch schlüssig. Die

Atemnot und auch die im Gutachten anerkannten Schmerzen seien auch im

interdisziplinären Gutachten einfach ignoriert worden. Das Gutachten sei im

Weiteren auch beweisuntauglich, weil keine neuropsychologische Testung

durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer leide unter

Konzentrationsstörungen und habe dies während der Begutachtung auch mitgeteilt.

Sodann fehle der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit, weshalb das Gutachten

unvollständig sei. Zusammenfassend seien die Abklärungen der Beschwerdegegnerin

ungenügend und es könne gestützt auf das Gutachten keine abschliessende

Beurteilung vorgenommen werden. Es sei auch keine Stellungnahme des RAD

eingeholt worden. Der Beschwerdeführer könne mit den aktenkundigen

gesundheitlichen Beschwerden keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen.

5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob

dem polydisziplinären (allgemeinmedizinischen, kardiologischen und psychiatrischen)

H.___-Gutachten vom 19. Januar 2023 Beweiswert zukommt. Zum psychiatrischen

Teilgutachten (Untersuchung vom 16. November 2022) von Dr. med. D.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ist zunächst Folgendes

festzuhalten:

5.1 Im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens forderte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit

Einwand vom 27. März 2023 auf, es seien ihm sämtliche Tonaufnahmen des G.___-Gutachtens

vom 19. Januar 2023 zuzustellen (IV-Nr. 72 S. 2). Daraufhin

teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. März 2023 mit, es sei dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 24. Februar 2023 eine 30-tägige Frist

zur Einreichung von Einwänden gesetzt worden. Er erhalte nun eine Nachfrist bis

1. Mai 2023 zur Substantiierung seiner Einwände (IV-Nr. 73). Mit

E-Mail vom 29. März 2023 informierte die Gutachterstelle die

Beschwerdegegnerin dahingehend, die Tonaufnahme der psychiatrischen

Teilbegutachtung sei leider nicht mehr verfügbar (IV-Nr. 74). Mit

Schreiben vom 24. April 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit, er erhalte in der Beilage «Freigabe für Tonaufnahme» den

Benutzernamen sowie die Zugriffsinstruktionen, der Zugriff auf die Tonaufnahmen

werde 90 Tage gültig sein; die Tonaufnahme der psychiatrischen Teilbegutachtung

sei nicht vorhanden, weshalb sie nicht abgehört werden könne. Der

Beschwerdeführer erhalte nun gestützt auf diese Information die Gelegenheit,

die Verwertbarkeit des Gutachtens schriftlich innert der Einwandfrist unter

Angabe der Gründe in Frage zu stellen (IV-Nr. 75). Am 28. April 2023

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen hin mit,

er erhalte für die Einwandbegründung eine zweite Fristerstreckung von 20 Tagen

bis zum 22. Mai 2023 (IV-Nr. 76 f.). Daraufhin machte der

Beschwerdeführer mit Einwandergänzung vom 17. Mai 2023 geltend, es sei von

der Unverwertbarkeit des gesamten polydisziplinären G.___-Gutachtens vom

19. Januar 2023 auszugehen. Das G.___-Gutachten sei aus den Akten zu

weisen und es sei eine neue polydisziplinäre Begutachtung unter Ausschluss der G.___

zu veranlassen. Da die Tonaufnahme des psychiatrischen Teilgutachtens nicht

vorhanden sei und somit nicht abgehört werden könne, werde das gesamte polydisziplinäre

Gutachten beweisuntauglich (IV-Nr. 80). In der Folge erliess die

Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung, worin der Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen abgelehnt

und dies damit begründet wurde, verfahrensrechtliche Einwände seien so früh wie

möglich vorzubringen. Der Beschwerdeführer sei bereits mit Schreiben vom 24. April

2023 darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Tonaufnahme der psychiatrischen

Teilbegutachtung nicht vorhanden sei und nicht abgehört werden könne.

Gleichzeitig habe er die Gelegenheit erhalten, gestützt auf diese Information

die Verwertbarkeit des Gutachtens schriftlich innert der Einwandfrist bis zum

1. Mai 2023 unter Angabe der Gründe in Frage zu stellen. Den formellen

Einwand habe er jedoch erst mit Eingabe vom 17. Mai 2023 im Rahmen der bis

22. Mai 2023 gesetzten Nachfrist und somit deutlich verspätet erhoben. Auf

die formelle Rüge betreffend Unverwertbarkeit des Gutachtens sei daher nicht

weiter einzugehen. Dies gelte auch für den Einwand, dass die involvierten

Gutachten nicht hinreichend objektiv zu qualifizieren seien (IV-Nr. 81).

5.2 Aufgrund der oben

wiedergegebenen Vorgänge ist davon auszugehen, dass gemäss der Mitteilung der

Gutachterstelle an die Beschwerdegegnerin vom 29. März 2023 keine

Tonaufnahme über das Interview anlässlich der psychiatrischen Teilbegutachtung

vom 16. November 2022 mehr verfügbar ist. Die telefonische Kontaktaufnahme

der Beschwerdegegnerin mit der Gutachterstelle ergab keine Klärung, weshalb die

Tonaufnahme nicht mehr vorhanden ist bzw. was bei der Tonaufnahme und/oder bei

deren Hochladen nicht funktioniert haben könnte (vgl. Protokolleinträge vom 28.

und 29. März 2023). Dass die fragliche Tonaufnahme nicht mehr existiert, wird

von keiner Seite bestritten. Dadurch, dass keine Tonaufnahme des psychiatrischen

Interviews im Recht liegt, entspricht das psychiatrische Teilgutachten von

Dr. med. I.___ nicht den gesetzlichen Vorgaben, welche seit dem

1. Januar 2022 in Kraft sind. Das Gutachten ist damit formell mangelhaft.

Dieser Mangel könnte dadurch behoben werden, dass der Beschwerdeführer im Sinne

einer einvernehmlichen Lösung mit der Beschwerdegegnerin (Art. 7k

Abs. 8 ATSV) im Nachhinein auf die Tonaufnahme verzichtet, wie er dies

schon zum Vornherein bzw. innert einer Frist von 10 Tagen nach dem Interview

hätte tun können (Art. 7k Abs. 3 ATSV). Ein Verzicht auf die

Tonaufnahme steht jedoch mit Blick auf den Wortlaut von Gesetz und Verordnung

im Belieben der versicherten Person und kann nicht gegen deren Willen einseitig

von der IV-Stelle angeordnet werden. Eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete

Verzichtserklärung liegt nicht bei den Akten und es besteht kein Hinweis, dass er

nun nachträglich auf die (fehlende) Tonaufnahme verzichten würde.

5.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in

der vorliegend angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe seinen

formellen Einwand erst mit Eingabe vom 17. Mai 2023 im Rahmen der ihm bis

22. Mai 2023 gewährten Nachfrist und somit deutlich verspätet erhoben. Dabei

beruft sie sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche gestützt auf

den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot

des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass

verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach

Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst

gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren

Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu

machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden

können. Wer sich auf ein Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei

erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere

Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.1.2. und 9C_344/2020

vom 22. Februar 2021 E. 4.3.2., je mit Hinweisen). Gemäss dem

Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) hat die

versicherte Person der IV-Stelle innerhalb von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der

Information über die technische Mangelhaftigkeit der Tonaufnahmen schriftlich

unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass sie die Verwertbarkeit des Gutachtens

in Frage stellen will (Rz. 3125). Die Beschwerdegegnerin teilte dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2023 mit, die Tonaufnahme der

psychiatrischen Begutachtung sei nicht vorhanden und könne somit nicht abgehört

werden (IV-Nr. 75). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer gemäss

seinen Angaben am 25. Mai (recte: April) 2023 zugestellt. Da die erste

Nachfrist zur Substantiierung der eingereichten Einwände des Beschwerdeführers

bereits am 1. Mai 2023 ablief und eine neue Fristansetzung im erwähnten

Schreiben vom 24. April 2023 fehlte, ersuchte der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 28. April 2023 um Fristerstreckung, welche ihm von der

Beschwerdegegnerin noch gleichentags bis zum 22. Mai 2023 gewährt wurde

(vgl. IV-Nr. 76 f. und 79). Mit Einwandergänzung vom 17. Mai 2023 erhob

der Beschwerdeführer dann den formellen Einwand der Unverwertbarkeit des

polydisziplinären G.___-Gutachtens (IV-Nr. 80). Der Argumentation der

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe diesen

formellen Einwand erst mit Eingabe vom 17. Mai 2023 und damit deutlich

verspätet erhoben, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die

Unverwertbarkeit des Gutachtens innert der von der Beschwerdegegnerin bis

22. Mai 2023 gewährten Nachfrist und damit noch rechtzeitig geltend machte.

Es gilt zu beachten, dass die zehntägige Frist zur Erhebung des Einwands der

Unverwertbarkeit des Gutachtens gemäss Rz. 3125 KSVI am 1. Mai 2023

(Ende der ersten Nachfrist zur Substantiierung der Einwände; vgl.

IV-Nr. 73) noch nicht abgelaufen war. Da der Beschwerdeführer von der

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. April 2023 erst am 25. April

2023 über die fehlende Tonaufnahme (IV-Nr. 75) informiert worden war, hätte

die zehntägige Frist noch bis zum 5. Mai 2023 gedauert. In der

Zwischenzeit wurde die Frist zur Einwandbegründung von der Beschwerdegegnerin

jedoch bis zum 22. Mai 2023 verlängert (IV-Nr. 76 und 79), weshalb

der mit Eingabe vom 17. Mai 2023 erhobene formelle Einwand der

Unverwertbarkeit des Gutachtens rechtzeitig erfolgte. Wie der Beschwerdeführer

zu Recht darauf hinweist, wurde er über die fehlende Tonaufnahme erst am

25. April 2023 informiert und er konnte erst ab diesem Zeitpunkt die anderen

Tonaufnahmen abhören, weshalb es mit Blick auf die in Rz. 3125 KSVI

geregelte zehntätige Frist unzulässig ist, die von der Beschwerdegegnerin gewährte,

noch laufende kurze Nachfrist von sechs Tagen zur Substantiierung der erhobenen

Einwände bis zum 1. Mai 2023 als massgebend anzusehen. Soweit sich die

Beschwerdegegnerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung beruft, kann ihr

nicht gefolgt werden, da der formelle Einwand der Unverwertbarkeit des

Gutachtens vom Beschwerdeführer nicht erst in einem späteren Verfahrensstadium oder

einem nachfolgenden Verfahren erhoben wurde.

5.4 Es gilt im Weiteren zu beachten,

dass die Beschwerdegegnerin sofort nach Eingang des Gutachtens Ende Januar 2023

(vgl. IV-Nr. 65) hätte prüfen müssen, ob sämtliche Tonaufnahmen der

Teilgutachten zu den Akten genommen wurden (KSVI, Rz. 3133). Dabei hätte

sie festgestellt, dass die Tonaufnahme der psychiatrischen Teilbegutachtung

fehlt und deswegen mit der Gutachterstelle und dem Beschwerdeführer Kontakt

aufnehmen müssen (KSVI, Rz. 3123 f.). Im Weiteren hätte sie versuchen

müssen, mit dem Beschwerdeführer eine Lösung für das weitere Vorgehen zu

finden. Bei Nichteinigung wäre eine entsprechende Zwischenverfügung zu erlassen

gewesen (KSVI, Rz. 3127; vgl. E. II. 3.4.3 hiervor). Die

Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin entspricht nicht diesem im KSVI

vorgeschriebenen und damit für sie verbindlichen Verfahren. Dass die fragliche

Tonaufnahme der psychiatrischen Teilbegutachtung gar nicht existiert, erfuhr

die Beschwerdegegnerin erst, nachdem sie vom Beschwerdeführer mit Einwand vom

27. März 2023 (IV-Nr. 72) aufgefordert worden war, sämtliche

Tonaufnahmen des G.___-Gutachtens vom 19. Januar 2023 zuzustellen (vgl.

auch Protokolleinträge vom 28. März 2023). Mit E-Mail vom 29. März

2023 teilte die Gutachterstelle der Beschwerdegegnerin mit, die Tonaufnahme der

psychiatrischen Teilbegutachtung sei leider nicht mehr verfügbar

(IV-Nr. 74). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers gleich mit vorliegend angefochtener Verfügung u.a. gestützt

auf das formell mangelhafte psychiatrische Teilgutachten mit der Begründung

abzuweisen, auf die verspätet geltend gemachte formelle Rüge betreffend

Unverwertbarkeit des Gutachtens sei nicht weiter einzugehen, ist nicht korrekt.

Die gesetzliche Regelung des Art. 44 Abs. 6 ATSG wurde auf den

1. Januar 2022 in Kraft gesetzt, um die Überprüfbarkeit der Qualität der

Begutachtungen zu verbessern und eine genügende Transparenz herzustellen (vgl.

E. II. 3.4.2 hiervor). Mit Blick auf die mit Eingabe vom 27. März

2023 geltend gemachten Einwände des Beschwerdeführers, wonach der

psychiatrische Teilgutachter den Sachverhalt «überaus beschönigend» dargestellt

habe, auf die Differentialdiagnose der posttraumatischen Belastungsstörung

nicht eingegangen und auch die Symptomatik der Persönlichkeitsstörung nur «verharmlosend»

berücksichtigt worden sei, wäre die Abhörung der Tonaufnahme des Interviews im

Rahmen der psychiatrischen Begutachtung zur Herstellung der Transparenz erforderlich

gewesen. Die Verwertbarkeit der psychiatrischen Teilbegutachtung von

Dr. med. I.___ vom 16. November 2022 lässt sich ohne die gesetzlich

vorgeschriebenen Tonaufnahmen der Anamnese sowie der Beschwerdeschilderung durch

die versicherte Person nicht überprüfen, weshalb das psychiatrische

Teilgutachten nicht als Grundlage für die Beurteilung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers dienen kann. Unter diesen Umständen

ist das formell mangelhafte psychiatrische H.___-Teilgutachten aus dem Recht zu

weisen. Die Beschwerdegegnerin wird eine neue psychiatrische Begutachtung zu

veranlassen haben, welche der ab 1. Januar 2022 geltenden gesetzlichen

Regelung genügt.

6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob

den H.___-Teilgutachten in den anderen Fachdisziplinen «Allgemeinmedizin» und

«Kardiologie» Beweiswert zukommt:

6.1 Im allgemeinmedizinischen G.___-Teilgutachten

(Untersuchung vom 14. November 2022) stellte Dr. med. J.___, FMH Allgemeinmedizin,

die Diagnosen «Arterielle Hypertonie; St.n. NSTEMI 11.07.2020;

Schlafapnoe-Syndrom, CPAP-Therapie; Hypercholesterinämie; Adipositas, BMI 34.5

kg/m2; Restless-legs-Syndrom; Prädiabetes mellitus (HbA1c 5.8 %

[Norm <5.7 %] am 09.02.2022)». Im Rahmen der vertiefenden Befragung gab

der Beschwerdeführer an, er habe immer wieder Atemnot, unabhängig von der

Anstrengung, vor allem in Stresssituationen. Dabei habe er einen trockenen Mund

und ein Kribbeln in den Fingern. Er habe Mühe, sich zu konzentrieren, und er

werde schnell müde. Er ziehe sich zurück, vermeide Kontakte ausserhalb der

Familie und meide Menschen. Nachts habe er unruhige Beine, er wickle diese dann

mit einem nassen Tuch ein oder gehe duschen. Er glaube, die Psyche sei ein

wichtiger Faktor bezüglich seiner Beschwerden, er sei ein anderer Mensch als

früher.

Zum Befund wurde angegeben, es handle

sich um einen einfach strukturierten Exploranden in gutem Allgemein- und

Ernährungszustand. Er sei kooperativ, gebe bereitwillig Auskunft, wisse jedoch

viele Daten nicht oder nur sehr ungenau. Es bestehe ein mässiger affektiver

Kontakt. Kardiovaskulär bestünden normale Herztöne, kein Geräusch, keine

Herzinsuffizienz-Zeichen und die peripheren Pulse seien palpabel. Pulmonal

bestehe eine normale Lungenauskultation und –perkussion. Das Abdomen sei

adipös, sonst seien keine Auffälligkeiten ersichtlich. Der Bewegungsapparat und

der neurologische Untersuchungsbefund seien ebenfalls unauffällig. Im Rahmen

der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde dargelegt, die arterielle

Hypertonie sei schlecht eingestellt. Die CPAP-Therapie bei Schlaf-Apnoe-Syndrom

werde nur unregelmässig durchgeführt. Aus allgemeinmedizinischer Sicht bestehe

weder in der bisherigen Tätigkeit als Bodenleger noch in einer angepassten

Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Als medizinische Massnahme

wurde ausschliesslich eine Gewichtsabnahme empfohlen (IV-Nr. 64.1

S. 21 ff.).

6.2 Der kardiologische Teilgutachter,

Dr. med. K.___, FMH Kardiologie, stellte gestützt auf seine kardiologische

Untersuchung vom 29. November 2022 folgende Diagnosen: «Koronare

Dreigefässerkrankung, St. n. NSTEMI 07/2020, Koro 07/2020: R. marginalis 2

(culprit) 90 %, R. marginalis 1, RCX distal, RIVA proximal und Mitte, ACD

Mitte <50 %; St. n. PTCA/Stent (DES) R. marginalis 2 07/2020, Herz-MRI

mit Perfusion 01/2021 ohne Ischämie, Normale LVEF (Echo 11/2022), cvRF: art.

Hypertonie, Dyslipidämie, Nikotin (20 Zig/d, ca. 20 py); Schlafapnoe-Syndrom,

cPAP-Therapie; Restless-legs-Syndrom». Die versicherungsmedizinische

Beurteilung lautete wie folgt: Beim Exploranden sei es im Juli 2020 zu einem

akuten Myokardinfarkt gekommen. Er habe berichtet, dass er während der Arbeit an

zwei Tagen typische Angina pectoris bemerkt habe. Er habe sich nach einer

stärkeren Episode dann nach Hause begeben. Sein Bruder habe ihn auf die

Notfallstation des C.___ gebracht. Bei erhöhtem Troponin sei eine invasive

Abklärung mittels Koronarangiographie im D.___ erfolgt. Diese Abklärung habe

eine koronare 3-Gefässerkrankung mit signifikanter Stenose des zweiten

Marginalastes der RCX (Ramus circumflexus) dokumentiert. Im Bereich der rechten

Koronararterie (ACD, Arteria coronaria dextra) sowie des RIVA (Ramus interventricularis

anterior) hätten sich nur nicht-interventionsbedürftige Stenosen (kleiner als

50 %) gezeigt. Im weiteren Verlauf nach dem Myokardinfarkt seien

verschiedene kardiologische Verlaufsbeurteilungen durch die Kardiologen der L.___

inkl. ambulanter kardialer Rehabilitation erfolgt. Ein kardiales MRI inkl.

Perfusion 01/2021 bei submaximalen Ergometrie-Belastungen habe

aktenanamnestisch keine Anhaltspunkte für eine stumme myokardiale Ischämie

ergeben. Der Explorand schildere rezidivierende Episoden atypischer

Thoraxschmerzen (nur intermittierend belastungsabhängig), welche aber stabil

während der letzten zwei Jahre seien. Zudem bestünden intermittierende Episoden

von paroxysmaler Dyspnoe, keine sonstigen Symptome der Herzinsuffizienz.

In der aktuellen Untersuchung finde man

keine Dekompensationszeichen. Herz- und Lungenauskultation seien normal und der

Blutdruck zum Zeitpunkt der Konsultation normotensiv. Die im Rahmen des

polydisziplinären Gutachtens durchgeführte Echokardiographie vom

29. November 2022 zeige eine normale linksventrikuläre systolische

Funktion, biplan 56 %, ohne regionale Wandbewegungsstörungen. In den

Dopplerflussmessungen über den Herzklappen finde man nur triviale Vitien.

Hinweise für eine pulmonale Hypertonie seien nicht festzustellen. Ein aufgrund

der paroxysmal auftretenden Dyspnoe bestimmtes nT-pro-BnP sei mit 20 pg/ml

normal. Eine am 29. November 2022 durchgeführte Fahrrad-Ergometrie habe bei

80 % des Solls wegen muskulärer Erschöpfung abgebrochen werden müssen. Das

Blutdruckverhalten unter Belastung sei gut, belastungsinduzierte Arrhythmien

oder Anhaltspunkte für eine erneute myokardiale Ischämie bestünden nicht. Bei

stabiler koronarer Herzkrankheit (KHK) mit normaler linksventrikulärer

systolischer Funktion und aktuell fehlenden Ischämiehinweisen bei

nicht-signifikanten Stenosen der ACD und des RIVA sehe man keine Indikation für

weitere Abklärungen. Prinzipiell sollte eine optimale Sekundärprävention im

Fokus der Behandlung stehen. Es werde eine Weiterbehandlung beim wohnortnahen

Kardiologen, eine bildgebende Ischämiediagnostik bei residuellen Stenosen der

ACD und des RIVA in zwei bis drei Jahren empfohlen. Die isoliert

Herz-Kreislauf-Risikofaktoren betreffende Therapieadhärenz erscheine

anamnestisch gegeben.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit sowie einer angepassten Tätigkeit wurde angegeben, aus isoliert

kardiologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Medizinische Massnahmen seien keine notwendig (IV-Nr. 64.1 S. 28

ff.).

6.3 Im Rahmen der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) wurde zu eventuell relevanten

Persönlichkeitsaspekten, Belastungsfaktoren und Ressourcen dargelegt, der

Explorand zeige in der Vorgeschichte belastende Umstände im Sinne eines

berichteten sexuellen Missbrauchs als Kind und mit dem Aufwachsen ohne Eltern

bei der Grossmutter mütterlicherseits, weil beide Eltern im Ausland gearbeitet

hätten. Anschliessend, im Alter von etwa neun Jahren, sei ein Transfer in eine

neue Sprache und Kultur mit der Übersiedelung in die Schweiz erfolgt. Aktuell bestehe

eine narzisstisch und emotional-instabile neurotische

Persönlichkeitspathologie, welche ganz offensichtlich mit dem Ereignis eines

Herzinfarktes nicht fertig geworden sei und die auf der Basis dieses

Ereignisses eine psychosomatische Entwicklung und Überlagerungssymptomatik

durchmache. Diese Reaktion sei bei einfach strukturierten Persönlichkeiten

häufig nach Herzinfarkten zu beobachten, die mit der Tatsache der Sterblichkeit

und dem Umstand, dass das Leben von einer Sekunde auf die andere beendet sein

könne, konfrontiert werden.

Aus gesamtmedizinischer Sicht – und hier

in erster Linie unter Berücksichtigung des schweren psychiatrischen Bildes –

müsse der Explorand aktuell als Bodenleger auf dem Bau als in seiner

Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt beurteilt werden. Gemäss den Angaben

des Exploranden habe es sich um eine stressbelastete Arbeit gehandelt. Zur

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde schliesslich angegeben,

aus somatischer Sicht sei der Explorand in Verweisungstätigkeiten aller Art in

seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Der Explorand selbst wünsche sich,

in einer Betreuungstätigkeit, z.B. einem Altersheim, beruflich wieder

teilzeitlich aktiv werden zu können (IV-Nr. 64.1 S. 1 ff.).

6.4 Die von der Beschwerdegegnerin

veranlassten allgemeinmedizinischen und kardiologischen Teilgutachten der

Dres. med. J.___ und K.___ beruhen für die streitigen Belange auf

allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 14. und 29. November

2022, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der

Vorakten abgegeben. Die aus diesen Teilgutachten hervorgehenden

Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen einer gutachterlichen Konsensbeurteilung

(interdisziplinäre Gesamtbeurteilung) zusammengefasst und gemeinsam beurteilt. Mit

ihrer elektronischen Unterschrift erklärten sich die Gutachter mit den

Fachgutachten sowie der Konsensbeurteilung einverstanden. Die einzelnen

Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben des

Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die

relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit hergeleitet. Inhaltlich gelangen die einzelnen Teilgutachten

und die Konsensbeurteilung zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar

hergeleitet werden. Die Tonaufnahmen der Interviews im Rahmen der allgemeinmedizinischen

und kardiologischen Teilbegutachtungen konnten dem Beschwerdeführer zugänglich

gemacht werden (vgl. IV-Nr. 75 und 80, Protokolleinträge vom 28. und

29. März 2023 und Beschwerde, S. 4 ff.). Die Teilgutachten in den

vorerwähnten Disziplinen werden damit den durch die Rechtsprechung formulierten

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352;

vgl. E. II. 2.5 hiervor).

7.

7.1 In Bezug auf das

allgemeinmedizinische Teilgutachten von Dr. med. J.___ macht der

Beschwerdeführer geltend, der Gutachter berücksichtige die von ihm selbst

anerkannten Schmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit offensichtlich

nicht hinreichend. Er habe anlässlich der Begutachtung angegeben, dass er immer

Atemnot verspüre, wobei es schlimm sei. Er könne auf dem Bau nicht mehr

arbeiten. Der Gutachter sei dennoch zum Schluss gekommen, dass keine

Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus allgemeinmedizinischer

Sicht gegeben sei. Dies sei ein deutlicher Widerspruch. Die Schmerzen müssten

zwingend in die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit miteinfliessen.

Sodann gebe der Gutachter zu Recht wieder, dass der Beschwerdeführer die Applikation

des CPAP-Gerätes nicht toleriere. Das Unterlassen dieser Therapie habe für ihn jedoch

gravierende Folgen (Beschwerde, S. 10 f.).

Dazu ist festzuhalten, dass Dr. med.

J.___ aus allgemeinmedizinischer Sicht keine auffälligen Befunde erheben

konnte. Kardiovaskulär seien normale Herztöne und keine

Herzinsuffizienz-Zeichen festzustellen. Sodann bestünden eine normale

Lungenauskultation und –perkussion. Abdominal zeige sich ein adipöses Abdomen,

sonst aber seien keine Auffälligkeiten ersichtlich. Die Wirbelsäule sei nicht

klopfdolent und der Finger-Boden-Abstand betrage 10 cm. Auch neurologisch

bestünden keine auffälligen Befunde (IV-Nr. 64.1 S. 25). Bei der Systemanamnese

wurde zum im März 2022 diagnostizierten Schlafapnoe-Syndrom angegeben, der

Beschwerdeführer führe ein CPAP-Therapie durch. Er trage die Maske jedoch nur

ungefähr die Hälfte der Zeit. Husten, ein Asthma bronchiale oder eine allergische

Rhinitis (Nasenschleimhautentzündung) seien nicht festzustellen. Angesichts dieser

Untersuchungsbefunde kann nachvollzogen werden, dass die von Dr. med. J.___

gestellten Diagnosen (arterielle Hypertonie; St.n. NSTEMI 11.07.2020;

Schlafapnoe-Syndrom, CPAP-Therapie; Hypercholesterinämie; Adipositas, BMI 34.5

kg/m2; Restless-legs-Syndrom; Prädiabetes mellitus [HbA1c 5.8 %

{Norm <5.7 %} am 09.02.2022]) im Rahmen der Konsensbeurteilung als

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurden. Der

allgemeininternistische Teilgutachter stellte fest, die arterielle Hypertonie

sei schlecht eingestellt und die CPAP-Therapie bei Schlafapnoe-Syndrom werde

nur unregelmässig durchgeführt. Aus allgemeinmedizinischer Sicht bestehe keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde sodann

erklärt, der Explorand toleriere angeblich die verordnete CPAP-Therapie wegen

Würgegefühlen nicht. Diese seien jedoch grundsätzlich als psychosomatisch zu

beurteilen, dafür gebe es keine somatische Ursache (IV-Nr. 64.1 S. 4).

Der Schluss der Gutachter, aus allgemeinmedizinischer Sicht bestünden keine

funktionellen Einschränkungen, welche die bisherige Tätigkeit verunmöglichen

würden, und aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer auch in

Verweistätigkeiten aller Art in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt,

überzeugt. Dementsprechend wurden als medizinische Massnahmen lediglich eine

Gewichtsreduktion und eine vermehrte körperliche Aktivität mit einem aktiven

Muskeltraining empfohlen. Auch die Applikation eines CPAP-Gerätes sei erneut zu

versuchen. Schliesslich sei eine weitere allgemeinmedizinische Betreuung durch

einen Hausarzt indiziert (IV-Nr. 64.1 S. 11). Es ist unklar, welche

vom Gutachter «anerkannten Schmerzen» bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

offensichtlich nicht hinreichend berücksichtigt worden sein sollen, wie dies

vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Dieser gab bei der Befragung

anlässlich der allgemeinmedizinischen Untersuchung selber an, er glaube die

Psyche sei ein wichtiger Faktor bezüglich seiner Beschwerden. Eine allgemeinmedizinische

Ursache für die geklagte Atemnot und/oder eine Herzinsuffizienz konnte Dr. med.

J.___ nicht feststellen. Der allgemeinmedizinische Teilgutachter führte eine

vertiefende Befragung zu den aktuellen Leiden durch und erstellte eine

Krankheits- und Systemanamnese, wobei die vom Beschwerdeführer erwähnten Leiden

(Atemnot vor allem in Stresssituationen, Urin-Verlust bei Dyspnoe-Anfällen, Priapismus

[18.03.2004], eher ungeformter Stuhl, verminderte Libido; vgl.

Einwandergänzung, IV-Nr. 80 S. 4) wiedergegeben und mitberücksichtigt

wurden. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass diese Leiden den

Beschwerdeführer in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit relevant beeinträchtigen.

So wurde auch im Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 25. April 2022 über

den Aufenthalt des Beschwerdeführers zur psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung vom 8. Februar bis 19. April 2022 darauf hingewiesen,

durch die Anwendung der CPAP-Maske habe eine Normalisierung des Blutdrucks und

eine subjektiv deutlich verminderte Tagesmüdigkeit erzielt werden können.

Wiederkehrende thorakale Druckschmerzen hätten behandelt werden können. Zum

beruflichen Wiedereinstieg wurde ein stufenweiser Aufbau der Arbeitsfähigkeit in

einem geschützten Rahmen und langfristig die Integration in den ersten

Arbeitsmarkt empfohlen (IV-Nr. 44 S. 3 f.). Im Bericht der F.___, [...],

vom 19. Oktober 2022 über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom

7. Juni bis 29. September 2022 wurde erwähnt, anfänglich habe der

Beschwerdeführer u.a. über Tagesmüdigkeit und Atemnot (wie «Würgen») geklagt

(begleitet von Palpationen, Schwindel und Taubheitsgefühl in den Händen), was

der Grund dafür gewesen sei, dass die Maske nicht konsequent getragen worden

sei, mit dem Beschwerdeführer habe jedoch psychoedukativ gearbeitet werden können

zwecks Angewöhnung und Erarbeitung eines Umgangs mit den neuen körperlichen

Einschränkungen (IV-Nr. 64.6 S. 5). Der Beweiswert des

allgemeinmedizinischen G.___-Teilgutachtens wird durch die vorerwähnten Berichte

der Klinik E.___ sowie der F.___ somit nicht relativiert.

7.2 Zum kardiologischen

Teilgutachten von Dr. med. K.___ wendet der Beschwerdeführer ein, der

Gutachter teile mit, dass keine funktionellen Einschränkungen bestünden, welche

die bisherige Tätigkeit verunmöglichen würden. Dabei beurteile er lediglich den

medizinischen Befund, ohne jedoch zu berücksichtigen, was ein solcher

Herzinfarkt beim Beschwerdeführer ausgelöst habe. Er klage über Schmerzen und

müsse viele Medikamente einnehmen. Dennoch sei keine Einschränkung der Arbeits-

und Leistungsfähigkeit aus kardiologischer Sicht attestiert worden. Dieses

Vorgehen gehe nicht an (Beschwerde, S. 12).

Dazu ist festzustellen, dass der

kardiologische Teilgutachter anlässlich seiner Untersuchung vom 29. November

2022 keine Dekompensationszeichen feststellen konnte. Herz- und

Lungenauskultation seien normal und der Blutdruck zum Zeitpunkt der

Konsultation normotensiv (normal). Hinweise für eine pulmonale Hypertonie seien

nicht festzustellen. Das Blutdruckverhalten unter Belastung sei gut,

belastungsinduzierte Arrhythmien oder Anhaltspunkte für eine erneute

myokardiale Ischämie bestünden nicht. Bei stabiler koronarer Herzkrankheit mit

normaler linksventrikulärer systolischer Funktion und aktuell fehlenden

Ischämiehinweisen bei nicht-signifikanten Stenosen der ACD und des RIVA bestehe

keine Indikation für weitere Abklärungen. Prinzipiell sollte eine optimale

Sekundärprävention im Fokus der Behandlung stehen (IV-Nr. 64.1 S. 33 f.).

Gestützt auf diese Untersuchungsergebnisse kann nachvollzogen werden, dass der Gutachter

aus isoliert kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

attestieren konnte. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden wurden

vom Gutachter denn auch als «diffus» bezeichnet (IV-Nr. 64.1 S. 28). Eine

Ursache für die vom Beschwerdeführer geschilderten rezidivierenden Episoden

atypischer Thoraxbeschwerden (nur intermittierend belastungsabhängig), welche

während der letzten zwei Jahre stabil seien, konnte der kardiologische Experte nicht

feststellen. Auch im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde dementsprechend

dargelegt, aus kardiologischer Sicht liessen sich aktuell keine funktionellen

Einschränkungen aus den erhobenen Befunden ableiten, welche zu einer Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Arbeitstätigkeit oder in einer

angepassten Tätigkeit führen würden (IV-Nr. 64.1 S. 9 f.). Darauf ist

abzustellen. Auch die vom Beschwerdeführer erwähnten zahlreichen Medikamente,

welche er einnehmen müsse (vgl. IV-Nr. 64.1 S. 30 f.), vermögen keine

relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen.

8.

8.1 Nach dem Gesagten kommt den

allgemeinmedizinischen und kardiologischen G.___-Teilgutachten der Dres. med.

J.___ und K.___ (Untersuchungen vom 14. und 29. November 2022) voller

Beweiswert zu. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände vermögen

deren Beweiswert nicht zu schmälern. Demgegenüber kann auf das psychiatrische G.___-Teilgutachten

von Dr. med. I.___ (Untersuchung vom 16. November 2022) nicht

abgestellt werden. Aufgrund des Umstands, dass über das Interview im Rahmen der

psychiatrischen Teilbegutachtung keine gesetzlich vorgeschriebene Tonaufnahme

existiert und somit nicht abgehört werden kann, erweist sich dieses als formell

mangelhaft und ist demnach aus den Akten zu entfernen. Die Beschwerdegegnerin

hat eine neue psychiatrische Begutachtung zu veranlassen, welche die

gesetzliche Regelung des seit 1. Januar 2022 geltenden Art. 44

Abs. 6 ATSG berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer geltend macht, der

psychiatrische G.___-Gutachter Dr. med. I.___ habe den Sachverhalt

«überaus beschönigend» dargestellt und er habe «keine wirklichen

Abklärungsabsichten» gehabt (vgl. Beschwerde, S. 8 f.), ist die

psychiatrische Begutachtung durch einen anderen psychiatrischen Gutachter

vornehmen zu lassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist wegen

des formellen Mangels des psychiatrischen Teilgutachtens nicht das gesamte

polydisziplinäre Gutachten als unverwertbar zu qualifizieren. Da sowohl aus

allgemeinmedizinischer als auch aus kardiologischer Sicht von einer

uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers

auszugehen ist, rechtfertigt es sich, die Begutachtung auf die hier relevante

Fachdisziplin der Psychiatrie zu beschränken. Dieses Vorgehen entspricht dem zu

beachtenden Grundsatz der Verfahrensökonomie. Die formelle Unverwertbarkeit des

psychiatrischen Teilgutachtens hat nicht zwingend die Wiederholung der gesamten

polydisziplinären G.___-Begutachtung zur Folge (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_336/2016 vom 23. November 2016 E. 3.3).

8.2 Da ein Administrativgutachten

bei der Abklärung von Ansprüchen aus der Invalidenversicherung meist die

wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage bildet, ist von zentraler

Bedeutung, dass es gemäss dem geltenden Recht einwandfrei erstellt wurde sowie

den Anforderungen der Rechtsprechung an ein beweiskräftiges Gutachten

entspricht. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit

sie eine neue psychiatrische Begutachtung gemäss Rz. 3117 ff. KSVI

veranlasse und danach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen neu entscheide. Eine

Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen

Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4. S. 264 f.). Vorliegend bleibt die Frage, ob die

Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der psychiatrischen G.___-Teilbegutachtung

vom 16. November 2022 vom Gutachter korrekt wiedergegeben und

berücksichtigt wurden, mangels Tonaufnahme des Interviews ungeklärt. Diese

Konstellation rechtfertigt die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin

zur vollständigen Erhebung des medizinischen Sachverhalts und Neubeurteilung

der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers.

9.

9.1 Nach Art. 61 lit. g

ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der

Parteikosten. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach

der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

Massgebend ist der Aufwand, der für eine sorgfältige und pflichtgemässe

Vertretung erforderlich ist (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 1 des

kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Als Obsiegen gilt in diesem

Zusammenhang auch eine Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger mit

offenem Ausgang (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235).

9.2 Rechtsanwältin Arul macht in ihrer

Kostennote vom 6. November 2023 einen Aufwand von insgesamt 9.93 Stunden,

einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 94.20 geltend.

Der geltend gemachte Zeitaufwand ist angemessen. Bei den Auslagen sind die

Kopien nur mit CHF 0.50 (nicht mit CHF 1.00) zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT). Somit sind Auslagen von insgesamt CHF 56.20 zu

entschädigen. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 2'734.20

(Honorar von CHF 2'482.50 [9.93 Std. x CHF 250.00] zuzüglich Auslagen

von CHF 56.20 und MwSt. von CHF 195.50 [7.7 %]).

9.3 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten von

CHF 600.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung vom 11. August 2023 aufgehoben und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfahre und anschliessend neu entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'734.20 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser