VSBES.2023.216
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
9. Juli 2024Deutsch43 min
Beschwerdeführer) arbeitete seit dem Jahr 2012 als Bodenleger in der B.___ AG, [...](IV-Stelle
Source so.ch
Urteil vom 9. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 11. August 2023)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1979 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) arbeitete seit dem Jahr 2012 als Bodenleger in der B.___ AG, [...](IV-Stelle
Nr. [IV-Nr.] 19, 23 und 26). Am 11. Juli 2020 erlitt er einen akuten Herzinfarkt,
worauf er zuerst im C.___ und daraufhin im D.___ mit einer Stentimplantation behandelt
wurde. Ab dem 19. Oktober 2020 wurde ein Arbeitsversuch bei der bisherigen
Arbeitgeberin durchgeführt. Am 18. Januar 2021 (Eingang bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn [nachfolgend: Beschwerdegegnerin]: 3. Februar 2021) meldete
sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
zum Leistungsbezug an. Er gab an, unter verengten Herzkranzgefässen sowie
Blutarmut zu leiden (IV-Nr. 15). Ab dem 19. April 2021 wurde eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Nr. 35). Vom
8. Februar 2022 bis 19. April 2022 hielt sich der Beschwerdeführer
zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in der Klinik E.___ auf
(IV-Nr. 44). Daraufhin wurde er in die F.___, [...], zur weiteren
psychiatrischen Behandlung eingewiesen; dort hielt er sich vom 7. Juni
2022 bis 29. September 2022 auf (IV-Nr. 64.6). Nach Rücksprache mit
dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine
polydisziplinäre (allgemeinmedizinische, kardiologische und psychiatrische)
Begutachtung im G.___ (G.___), [...], [...] (nachfolgend: ), welche im November
2022 durchgeführt wurde (Gutachten vom 19. Januar 2023; IV-Nr. 64.1).
1.2 Mit Vorbescheid vom 24. Februar
2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen in Aussicht
(IV-Nr. 68 S. 2 ff.). Im dagegen erhobenen Einwand vom 27. März
2023 liess der Beschwerdeführer beantragen, der Vorbescheid sei aufzuheben, es
seien ihm eine Invalidenrente sowie berufliche Massnamen zu gewähren und
eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu initiieren; im Weiteren
seien sämtliche Tonaufnahmen betreffend das G.___-Gutachten vom 19. Januar
2023 zuzustellen (IV-Nr. 72). Mit Schreiben vom 24. April 2023 teilte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Aufnahme des Interviews im
Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung habe nicht funktioniert. Die
Tonaufnahme sei nicht vorhanden und könne somit nicht abgehört werden
(IV-Nr. 75). Mit Einwandergänzung vom 17. Mai 2023 wurde beantragt,
es sei von der Unverwertbarkeit des gesamten polydisziplinären G.___-Gutachtens
vom 19. Januar 2023 auszugehen, dieses sei aus den Akten zu weisen und es
sei eine neue polydisziplinäre Begutachtung via SuisseMED@P zu veranlassen
unter Ausschluss der G.___ (IV-Nr. 80). Daraufhin wies die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
sowie berufliche Massnahmen aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 33 %
mit Verfügung vom 11. August 2023 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
dargelegt, gemäss den medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer in seiner
bisherigen Tätigkeit als Bodenleger seit Juli 2020 erheblich eingeschränkt. Es
werde davon ausgegangen, dass er die bisherige Tätigkeit nur noch maximal 2,5
Stunden pro Tag ausüben könne. In einer unter weniger Arbeitsdruck stehenden Tätigkeit
sei er zu 30 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Zu den Einwänden
wurde dahingehend Stellung genommen, der Beschwerdeführer sei bereits mit
Schreiben vom 24. April 2023 darauf aufmerksam gemacht worden, dass die
Tonaufnahme der psychiatrischen Teilbegutachtung nicht vorhanden sei. Den
formellen Einwand habe der Beschwerdeführer erst während der bis 22. Mai
2023 gewährten Nachfrist mit Eingabe vom 17. Mai 2023 erhoben; dies sei
deutlich verspätet. Auf die formelle Rüge betreffend Unverwertbarkeit des
Gutachtens sei daher nicht weiter einzugehen. Selbst bei einer allfälligen (formellen)
Unverwertbarkeit des Gutachtens wäre nicht zwingend die gesamte polydisziplinäre
Begutachtung zu wiederholen. Dem polydisziplinären G.___-Gutachten sei in
materieller Hinsicht voller Beweiswert zuzumessen. Von weiteren Abklärungen könne
abgesehen werden. Der Einkommensvergleich sei korrekt vorgenommen worden. Da
sich der Beschwerdeführer nicht im gutachterlich attestierten Ausmass arbeitsfähig
fühle, bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
(IV-Nr. 81; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 12. September
2023 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 12
ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
11.08.2023 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente auszurichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen
zu gewähren.
4. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, weitere (medizinische) Abklärungen zu initiieren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober
2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie
auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die Akten und die Begründung in der
angefochtenen Verfügung verweist (A.S. 37).
2.3 Mit Eingabe vom 6. November
2023 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein. Diese
wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt
(A.S. 39 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
dem H.___-Gutachten vom 19. Januar 2023 Beweiswert zukommt und die
Beschwerdegegnerin gestützt darauf den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen zu Recht mit vorliegend
angefochtener Verfügung vom 11. August 2023 abgewiesen hat.
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Recht-sätze massgeblich,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall würde ein allfälliger
Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens am 1. August 2021 entstehen
(Anmeldung vom 18. Januar 2021 [Eingang bei der Beschwerdegegnerin:
3.
Februar 2021]; IV-Nr. 15; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen
materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen,
obwohl die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erst nach
dem 1. Januar 2022 erging.
1.4
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. August 2023 eingetreten ist
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann
nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist
(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7
S. 228 ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93
E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
3.2
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
3.3
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
3.4
3.4.1
Seit dem 1. Januar 2022
werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person
und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers
aufgenommen, sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt (Art. 44
Abs. 6 ATSG).
3.4.2
Die Vorschrift der Tonaufnahme
der Interviews wurde im Laufe des Projekts «Weiterentwicklung der IV» in die
Gesetzgebung aufgenommen. Die Anpassung von Art. 44 ATSG in diesem
Zusammenhang war vom Willen des Gesetzgebers geprägt, die Qualität der Gutachten
und die Aufsicht gezielt zu verbessern. Hintergrund war u.a. die in der Lehre
und Politik geäusserte Kritik aufgrund von Qualitäts- und Fairnessbedenken bei
der Begutachtung. Im Laufe der parlamentarischen Beratung standen drei
Aufzeichnungsmöglichkeiten des Interviews zur Diskussion: Protokollierung,
Tonaufnahmen und Handnotizen (vgl. Christina Kämpf, Teil 3 Aufsätze – Die
medizinische Begutachtung im Wandel, in: Ueli Kieser / Marc Hürzeler / Stefanie
J. Heinrich [Hrsg.], JaSo 2021 – Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, 2021,
S. 215, S. 221 f. und S. 224). Aus den Materialien ergibt sich
insbesondere, dass der Gesetzgeber der Qualität der medizinischen Gutachten,
der Bedeutung der Unabhängigkeit der involvierten Fachpersonen und der
Überprüfung bzw. Überprüfbarkeit der Qualität der Gutachten sowie der
Transparenz grosse Bedeutung zumass und Art. 44 Abs. 6 ATSG als
wichtigen Schritt zu einer Verbesserung bei den medizinischen Gutachten ansah (Amtliches
Bulletin der Bundesversammlung [AB] 2019 N 108). Diskutiert wurde u.a. die
Wichtigkeit des Vertrauens der Versicherten gegenüber den Gutachterpersonen.
Langwierige Konflikte und Rechtsstreitigkeiten über die Frage, worüber bei der
Begutachtung ganz genau gesprochen wurde, sollten durch Tonaufnahmen künftig
vermieden und Klarheit sowie Schutz auf beiden Seiten geschaffen werden. Durch
das Festhalten des Inhalts der Interviews sollte Transparenz und erhöhte
Rechtssicherheit erreicht sowie die Nachvollziehbarkeit der Gutachten
verbessert werden. Bei Streitigkeiten sollte künftig ein Zugriff auf das
Gespräch ermöglicht werden. Die Tonaufnahme stelle eine Präventionsmassnahme
dar, um Missbrauch vorzubeugen (AB 2019 S. 805 f. und AB 2019 N 2199;
vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Januar
2023, S. 10 f. E. 3.2 [IV 2022/102], publiziert am 28. Februar
2023.
auf der Publikationsplattform der St. Galler Gerichte).
3.4.3
Das Interview nach Art. 44
Abs. 6 ATSG umfasst das gesamte Untersuchungsgespräch. Dieses besteht aus
der Anamneseerhebung und der Beschwerdeschilderung durch die versicherte Person
(Art. 7k Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Die versicherte Person kann
gemäss Art. 7k Abs. 3 ATSV mittels einer schriftlichen Erklärung
gegenüber dem Durchführungsorgan vor der Begutachtung erklären, dass sie auf
die Tonaufnahme verzichtet (lit. a) oder bis 10 Tage nach dem Interview
die Vernichtung der Tonaufnahme beantragen (lit. b). Die Tonaufnahme ist
von der oder dem Sachverständigen nach einfachen technischen Vorgaben zu
erstellen. Die Versicherungsträger sorgen dafür, dass die technischen Vorgaben in
den Aufträgen für ein Gutachten einheitlich sind. Die oder der Sachverständige
hat sicherzustellen, dass die Aufnahme des Interviews technisch korrekt erfolgt
(Art. 7k Abs. 5 ATSV). Die Sachverständigen und die Gutachterstellen
übermitteln dem Versicherungsträger die Tonaufnahmen in gesicherter
elektronischer Form zusammen mit dem Gutachten (Art. 7k Abs. 7 ATSV).
Bestreitet die versicherte Person die Überprüfbarkeit des Gutachtens, nachdem
sie die Tonaufnahme abgehört und technische Mängel festgestellt hat, so
versuchen das Durchführungsorgan und die versicherte Person, sich über das
weitere Vorgehen zu einigen (Art. 7k Abs. 8 ATSV; vgl. hierzu auch
Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig
ab 1. Januar 2022, Rz. 3117 ff.). Können sich die versicherte Person
und die IV-Stelle diesbezüglich nicht einigen, erlässt die IV-Stelle eine
entsprechende Zwischenverfügung (KSVI, Rz. 3127; vgl. auch «Information
über Tonaufnahmen» des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 26. Juni
2023).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte
mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 11. August 2023 den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen ab und
begründete dies im Wesentlichen damit, gemäss den medizinischen Abklärungen sei
dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit, d.h. eine solche mit
weniger Arbeitsdruck, mit einem Pensum von 70 % zuzumuten (30 Stunden pro
Woche), wobei keine Einschränkung des Rendements bestehe. Zu den erhobenen
Einwänden wurde dahingehend Stellung genommen, der Beschwerdeführer sei bereits
mit Schreiben vom 24. April 2023 darauf aufmerksam gemacht worden, dass
die Tonaufnahme der psychiatrischen Begutachtung nicht vorhanden sei und somit
nicht abgehört werden könne. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer die
Gelegenheit erhalten, gestützt auf diese Information die Verwertbarkeit des
Gutachtens schriftlich innert der Einwandfrist, d.h. innert der Nachfrist bis
1.
Mai 2023 zur Substantiierung/Nachbesserung der eingereichten Einwände
gemäss dem Schreiben vom 28. März 2023, unter Angabe der Gründe in Frage
zu stellen. Der formelle Einwand sei von ihm jedoch erst im Rahmen der auf
Antrag hin bis 22. Mai 2023 gesetzten Nachfrist mit Eingabe vom
17.
Mai 2023 und somit deutlich verspätet erhoben worden. Auf die formelle
Rüge betreffend Unverwertbarkeit des Gutachtens sei daher nicht weiter
einzugehen. Dies gelte auch für den formellen Einwand, dass die involvierten
Gutachter als nicht hinreichend objektiv zu qualifizieren seien. Es könne offen
gelassen werden, ob es genüge, sich allein auf die Verordnungsbestimmung von
Art. 7k Abs. 8 ATSV zu berufen, um die Verwertbarkeit des Gutachtens
in Frage zu stellen. Selbst eine allfällige (formelle) Unverwertbarkeit eines
Teilgutachtens führe nicht zwingend zur Wiederholung der gesamten
polydisziplinären Begutachtung. Dem G.___-Gutachten vom 19. Januar 2023
komme in materieller Hinsicht voller Beweiswert zu (IV-Nr. 81; A.S. 1
ff.).
4.2
Der Beschwerdeführer lässt
demgegenüber geltend machen, das G.___-Gutachten vom 19. Januar 2023 sei
nicht beweistauglich. Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des
Beschwerdeführers könne nicht darauf abgestellt werden. Die Tonaufnahme des
psychiatrischen Teilgutachtens sei nicht vorhanden und könne somit nicht
abgehört werden. Hierdurch werde das Gutachten bereits in formeller Hinsicht
beweisuntauglich. Denn es sei nicht sichergestellt, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers korrekt erfasst und im Gutachten entsprechend wiedergegeben
worden seien. Das gesamte polydisziplinäre Gutachten sei in formeller Hinsicht
als unverwertbar zu qualifizieren. Wenn ein Teilgutachten bereits aus formellen
Gründen beweisuntauglich sei, schlage sich dies auch auf die interdisziplinäre
Dispositiv
Beurteilung nieder. Das Gutachten hätte demnach aus den Akten gewiesen und es hätte
eine neue Begutachtung veranlasst werden müssen, unter Ausschluss der G.___. Dieser
Einwand sei bereits mit Eingabe vom 17. Mai 2023 gestellt worden. Dass
dieser Verfahrensmangel bereits am 1. Mai 2023 hätte gerügt werden müssen,
gehe nicht an. Es verhalte sich so, dass mit Einwand vom 27. März 2023 der
Verfahrensantrag gestellt worden sei, sämtliche Tonaufnahmen betreffend das G.___-Gutachten
vom 19. Januar 2023 zuzustellen. Mit Schreiben vom 28. März 2023 habe
die Beschwerdegegnerin eine Nachfrist zur Ergänzung des Einwands bis zum
1. Mai 2023 gesetzt, es jedoch unterlassen, die Tonaufnahmen
herauszugeben. Am 24. April 2023 sei die Beschwerdegegnerin auf die Tonaufnahmen
angesprochen worden. Jene habe mitgeteilt, dass das psychiatrische
Teilgutachten nicht korrekt aufgezeichnet worden sei und sie nur die
vorhandenen Tonaufnahmen zustellen könne; es werde eine neue Nachfrist
angesetzt. Dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer am 25. April 2023
zugestellt worden. Eine neue Fristansetzung habe jedoch gefehlt, weshalb mit
Schreiben vom 28. April 2023 um Erstreckung der Frist ersucht worden sei.
Sich nun darauf zu berufen, der Beschwerdeführer habe innert den knapp fünf
Tagen den Einwand nicht erbracht, obwohl die Beschwerdegegnerin die
Tonaufnahmen nicht zuvor herausgegeben habe, gehe nicht an. Eine Fristansetzung
von fünf Tagen sei unzulässig. Der Einwand, die fehlenden Tonaufnahmen stellten
einen Verfahrensfehler dar, weshalb das G.___-Gutachten unverwertbar sei, sei
zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich mit Eingabe vom 17. Mai 2023
rechtzeitig vorgebracht worden.
Im Weiteren legt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen dar, auch inhaltlich sei das G.___-Gutachten vom 19. Januar
2023, d.h. sämtliche Teilgutachten, nicht überzeugend. Offensichtlich habe der
psychiatrische Teilgutachter den Sachverhalt beschönigend dargestellt. So habe
der Beschwerdeführer mehrmals ausgeführt, dass er den Menschen nicht mehr
vertraue und sich zurückziehe. Dies habe der psychiatrische Teilgutachter
Dr. med. I.___ zwar im Gutachten wiedergegeben, dies aber bei der
Anamneseerhebung jedoch nicht berücksichtigt. Der psychiatrische Gutachter sei
auf den offensichtlich fehlenden Antrieb und Interessensverlust nicht eingegangen,
sondern habe einfach behauptet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines
Herzinfarktes im Jahr 2020 eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression
entwickelt habe. Auf die Differentialdiagnose der posttraumatischen
Belastungsstörung sei jedoch weder eingegangen worden, noch sei sie bei der
Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden. Der
psychiatrische Teilgutachter habe während der Begutachtung kaum Fragen
gestellt, welche die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung hätte
erkennen lassen. Die Beurteilung von Dr. med. I.___ sei nicht
nachvollziehbar und es wirke so, als hätte der Gutachter keine wirklichen
Abklärungsabsichten verfolgt. Soweit der Gutachter auf die Elemente der
Persönlichkeitsstörungen nach ICD-10 F.61 eingehe, werde die Symptomatik
verharmlosend dargestellt. Sodann wären zwingend Psychodiagnostik-Tests
durchzuführen gewesen. Dies sei jedoch unterlassen worden, was den fehlenden
Abklärungswillen des Gutachters deutlich unterstreiche. Es wäre auch die
Aufgabe des psychiatrischen Gutachters gewesen, den Grad der Arbeitsunfähigkeit
aus rein psychiatrischer Sicht zu eruieren, um danach diesen Wert in der
Konsenskonferenz zu vertreten.
Aus allgemeinmedizinischer Sicht sei zu
kritisieren, dass der Gutachter die von ihm selbst anerkannten Schmerzen bei
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit offensichtlich nicht hinreichend
berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Begutachtung
angegeben, dass er immer Atemnot verspüre und es schlimm sei. Er könne nicht
mehr auf dem Bau arbeiten. Der Gutachter halte zu Recht fest, dass keine
Inkonsistenzen bestünden, womit er dem Beschwerdeführer glaube, dass er unter
Atemnot und starken Schmerzen leide. Dennoch sei der Gutachter zum Schluss
gelangt, dass keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus
allgemeinmedizinischer Sicht gegeben sei. Dies sei ein deutlicher Widerspruch,
der so nicht hinzunehmen sei. Die Schmerzen müssten zwingend in die Beurteilung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit miteinfliessen. Der Verweis auf das
psychiatrische Gutachten gehe nicht an, da der allgemeinmedizinische
Gesundheitszustand ebenfalls separat zu beurteilen sei. Sodann gebe der
allgemeinmedizinische Gutachter zu Recht wieder, dass der Beschwerdeführer die
Applikation des CPAP-Gerätes nicht toleriere. Das Unterlassen dieser Therapie
habe für ihn jedoch gravierende Folgen. Deswegen sei eine weitere Betreuung
indiziert. Auch hier komme er dann zum Schluss, dass keine Einschränkung der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus allgemeinmedizinischer Sicht gegeben sei,
was widersprüchlich sei.
Beweisuntauglich sei auch das
kardiologische Teilgutachten. Der kardiologische Gutachter teile mit, dass
keine funktionellen Einschränkungen bestünden, welche die bisherige Tätigkeit
verunmöglichen würden. Dabei beurteile er lediglich den medizinischen Befund,
ohne jedoch zu berücksichtigen, was ein solcher Herzinfarkt beim
Beschwerdeführer ausgelöst habe. Der Beschwerdeführer müsse viele verschiedene
Medikamente einnehmen, dennoch sei keine Einschränkung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit aus kardiologischer Sicht gegeben. Dieses Vorgehen gehe
nicht an. Die Schmerzen müssten zwingend in die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit miteinfliessen.
Schliesslich vermöge auch das
interdisziplinäre Gutachten nicht zu überzeugen. Es werde eine lange Liste von Diagnosen
aufgeführt, wobei 11 Diagnosen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben
sollten. Dennoch solle die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch
70 % betragen. Wie der Beschwerdeführer mit einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode, in einer
angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sein solle, werde nicht erklärt.
Selbst wenn der Beschwerdeführer bloss mittelgradig eingeschränkt wäre, sei die
Einschätzung von Dr. med. I.___ weder nachvollziehbar noch schlüssig. Die
Atemnot und auch die im Gutachten anerkannten Schmerzen seien auch im
interdisziplinären Gutachten einfach ignoriert worden. Das Gutachten sei im
Weiteren auch beweisuntauglich, weil keine neuropsychologische Testung
durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer leide unter
Konzentrationsstörungen und habe dies während der Begutachtung auch mitgeteilt.
Sodann fehle der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit, weshalb das Gutachten
unvollständig sei. Zusammenfassend seien die Abklärungen der Beschwerdegegnerin
ungenügend und es könne gestützt auf das Gutachten keine abschliessende
Beurteilung vorgenommen werden. Es sei auch keine Stellungnahme des RAD
eingeholt worden. Der Beschwerdeführer könne mit den aktenkundigen
gesundheitlichen Beschwerden keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen.
5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob
dem polydisziplinären (allgemeinmedizinischen, kardiologischen und psychiatrischen)
H.___-Gutachten vom 19. Januar 2023 Beweiswert zukommt. Zum psychiatrischen
Teilgutachten (Untersuchung vom 16. November 2022) von Dr. med. D.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ist zunächst Folgendes
festzuhalten:
5.1 Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens forderte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit
Einwand vom 27. März 2023 auf, es seien ihm sämtliche Tonaufnahmen des G.___-Gutachtens
vom 19. Januar 2023 zuzustellen (IV-Nr. 72 S. 2). Daraufhin
teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. März 2023 mit, es sei dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 24. Februar 2023 eine 30-tägige Frist
zur Einreichung von Einwänden gesetzt worden. Er erhalte nun eine Nachfrist bis
1. Mai 2023 zur Substantiierung seiner Einwände (IV-Nr. 73). Mit
E-Mail vom 29. März 2023 informierte die Gutachterstelle die
Beschwerdegegnerin dahingehend, die Tonaufnahme der psychiatrischen
Teilbegutachtung sei leider nicht mehr verfügbar (IV-Nr. 74). Mit
Schreiben vom 24. April 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, er erhalte in der Beilage «Freigabe für Tonaufnahme» den
Benutzernamen sowie die Zugriffsinstruktionen, der Zugriff auf die Tonaufnahmen
werde 90 Tage gültig sein; die Tonaufnahme der psychiatrischen Teilbegutachtung
sei nicht vorhanden, weshalb sie nicht abgehört werden könne. Der
Beschwerdeführer erhalte nun gestützt auf diese Information die Gelegenheit,
die Verwertbarkeit des Gutachtens schriftlich innert der Einwandfrist unter
Angabe der Gründe in Frage zu stellen (IV-Nr. 75). Am 28. April 2023
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen hin mit,
er erhalte für die Einwandbegründung eine zweite Fristerstreckung von 20 Tagen
bis zum 22. Mai 2023 (IV-Nr. 76 f.). Daraufhin machte der
Beschwerdeführer mit Einwandergänzung vom 17. Mai 2023 geltend, es sei von
der Unverwertbarkeit des gesamten polydisziplinären G.___-Gutachtens vom
19. Januar 2023 auszugehen. Das G.___-Gutachten sei aus den Akten zu
weisen und es sei eine neue polydisziplinäre Begutachtung unter Ausschluss der G.___
zu veranlassen. Da die Tonaufnahme des psychiatrischen Teilgutachtens nicht
vorhanden sei und somit nicht abgehört werden könne, werde das gesamte polydisziplinäre
Gutachten beweisuntauglich (IV-Nr. 80). In der Folge erliess die
Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung, worin der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen abgelehnt
und dies damit begründet wurde, verfahrensrechtliche Einwände seien so früh wie
möglich vorzubringen. Der Beschwerdeführer sei bereits mit Schreiben vom 24. April
2023 darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Tonaufnahme der psychiatrischen
Teilbegutachtung nicht vorhanden sei und nicht abgehört werden könne.
Gleichzeitig habe er die Gelegenheit erhalten, gestützt auf diese Information
die Verwertbarkeit des Gutachtens schriftlich innert der Einwandfrist bis zum
1. Mai 2023 unter Angabe der Gründe in Frage zu stellen. Den formellen
Einwand habe er jedoch erst mit Eingabe vom 17. Mai 2023 im Rahmen der bis
22. Mai 2023 gesetzten Nachfrist und somit deutlich verspätet erhoben. Auf
die formelle Rüge betreffend Unverwertbarkeit des Gutachtens sei daher nicht
weiter einzugehen. Dies gelte auch für den Einwand, dass die involvierten
Gutachten nicht hinreichend objektiv zu qualifizieren seien (IV-Nr. 81).
5.2 Aufgrund der oben
wiedergegebenen Vorgänge ist davon auszugehen, dass gemäss der Mitteilung der
Gutachterstelle an die Beschwerdegegnerin vom 29. März 2023 keine
Tonaufnahme über das Interview anlässlich der psychiatrischen Teilbegutachtung
vom 16. November 2022 mehr verfügbar ist. Die telefonische Kontaktaufnahme
der Beschwerdegegnerin mit der Gutachterstelle ergab keine Klärung, weshalb die
Tonaufnahme nicht mehr vorhanden ist bzw. was bei der Tonaufnahme und/oder bei
deren Hochladen nicht funktioniert haben könnte (vgl. Protokolleinträge vom 28.
und 29. März 2023). Dass die fragliche Tonaufnahme nicht mehr existiert, wird
von keiner Seite bestritten. Dadurch, dass keine Tonaufnahme des psychiatrischen
Interviews im Recht liegt, entspricht das psychiatrische Teilgutachten von
Dr. med. I.___ nicht den gesetzlichen Vorgaben, welche seit dem
1. Januar 2022 in Kraft sind. Das Gutachten ist damit formell mangelhaft.
Dieser Mangel könnte dadurch behoben werden, dass der Beschwerdeführer im Sinne
einer einvernehmlichen Lösung mit der Beschwerdegegnerin (Art. 7k
Abs. 8 ATSV) im Nachhinein auf die Tonaufnahme verzichtet, wie er dies
schon zum Vornherein bzw. innert einer Frist von 10 Tagen nach dem Interview
hätte tun können (Art. 7k Abs. 3 ATSV). Ein Verzicht auf die
Tonaufnahme steht jedoch mit Blick auf den Wortlaut von Gesetz und Verordnung
im Belieben der versicherten Person und kann nicht gegen deren Willen einseitig
von der IV-Stelle angeordnet werden. Eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete
Verzichtserklärung liegt nicht bei den Akten und es besteht kein Hinweis, dass er
nun nachträglich auf die (fehlende) Tonaufnahme verzichten würde.
5.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in
der vorliegend angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe seinen
formellen Einwand erst mit Eingabe vom 17. Mai 2023 im Rahmen der ihm bis
22. Mai 2023 gewährten Nachfrist und somit deutlich verspätet erhoben. Dabei
beruft sie sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche gestützt auf
den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot
des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass
verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach
Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst
gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren
Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu
machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden
können. Wer sich auf ein Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei
erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere
Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.1.2. und 9C_344/2020
vom 22. Februar 2021 E. 4.3.2., je mit Hinweisen). Gemäss dem
Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) hat die
versicherte Person der IV-Stelle innerhalb von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der
Information über die technische Mangelhaftigkeit der Tonaufnahmen schriftlich
unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass sie die Verwertbarkeit des Gutachtens
in Frage stellen will (Rz. 3125). Die Beschwerdegegnerin teilte dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2023 mit, die Tonaufnahme der
psychiatrischen Begutachtung sei nicht vorhanden und könne somit nicht abgehört
werden (IV-Nr. 75). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer gemäss
seinen Angaben am 25. Mai (recte: April) 2023 zugestellt. Da die erste
Nachfrist zur Substantiierung der eingereichten Einwände des Beschwerdeführers
bereits am 1. Mai 2023 ablief und eine neue Fristansetzung im erwähnten
Schreiben vom 24. April 2023 fehlte, ersuchte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 28. April 2023 um Fristerstreckung, welche ihm von der
Beschwerdegegnerin noch gleichentags bis zum 22. Mai 2023 gewährt wurde
(vgl. IV-Nr. 76 f. und 79). Mit Einwandergänzung vom 17. Mai 2023 erhob
der Beschwerdeführer dann den formellen Einwand der Unverwertbarkeit des
polydisziplinären G.___-Gutachtens (IV-Nr. 80). Der Argumentation der
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe diesen
formellen Einwand erst mit Eingabe vom 17. Mai 2023 und damit deutlich
verspätet erhoben, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Unverwertbarkeit des Gutachtens innert der von der Beschwerdegegnerin bis
22. Mai 2023 gewährten Nachfrist und damit noch rechtzeitig geltend machte.
Es gilt zu beachten, dass die zehntägige Frist zur Erhebung des Einwands der
Unverwertbarkeit des Gutachtens gemäss Rz. 3125 KSVI am 1. Mai 2023
(Ende der ersten Nachfrist zur Substantiierung der Einwände; vgl.
IV-Nr. 73) noch nicht abgelaufen war. Da der Beschwerdeführer von der
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. April 2023 erst am 25. April
2023 über die fehlende Tonaufnahme (IV-Nr. 75) informiert worden war, hätte
die zehntägige Frist noch bis zum 5. Mai 2023 gedauert. In der
Zwischenzeit wurde die Frist zur Einwandbegründung von der Beschwerdegegnerin
jedoch bis zum 22. Mai 2023 verlängert (IV-Nr. 76 und 79), weshalb
der mit Eingabe vom 17. Mai 2023 erhobene formelle Einwand der
Unverwertbarkeit des Gutachtens rechtzeitig erfolgte. Wie der Beschwerdeführer
zu Recht darauf hinweist, wurde er über die fehlende Tonaufnahme erst am
25. April 2023 informiert und er konnte erst ab diesem Zeitpunkt die anderen
Tonaufnahmen abhören, weshalb es mit Blick auf die in Rz. 3125 KSVI
geregelte zehntätige Frist unzulässig ist, die von der Beschwerdegegnerin gewährte,
noch laufende kurze Nachfrist von sechs Tagen zur Substantiierung der erhobenen
Einwände bis zum 1. Mai 2023 als massgebend anzusehen. Soweit sich die
Beschwerdegegnerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung beruft, kann ihr
nicht gefolgt werden, da der formelle Einwand der Unverwertbarkeit des
Gutachtens vom Beschwerdeführer nicht erst in einem späteren Verfahrensstadium oder
einem nachfolgenden Verfahren erhoben wurde.
5.4 Es gilt im Weiteren zu beachten,
dass die Beschwerdegegnerin sofort nach Eingang des Gutachtens Ende Januar 2023
(vgl. IV-Nr. 65) hätte prüfen müssen, ob sämtliche Tonaufnahmen der
Teilgutachten zu den Akten genommen wurden (KSVI, Rz. 3133). Dabei hätte
sie festgestellt, dass die Tonaufnahme der psychiatrischen Teilbegutachtung
fehlt und deswegen mit der Gutachterstelle und dem Beschwerdeführer Kontakt
aufnehmen müssen (KSVI, Rz. 3123 f.). Im Weiteren hätte sie versuchen
müssen, mit dem Beschwerdeführer eine Lösung für das weitere Vorgehen zu
finden. Bei Nichteinigung wäre eine entsprechende Zwischenverfügung zu erlassen
gewesen (KSVI, Rz. 3127; vgl. E. II. 3.4.3 hiervor). Die
Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin entspricht nicht diesem im KSVI
vorgeschriebenen und damit für sie verbindlichen Verfahren. Dass die fragliche
Tonaufnahme der psychiatrischen Teilbegutachtung gar nicht existiert, erfuhr
die Beschwerdegegnerin erst, nachdem sie vom Beschwerdeführer mit Einwand vom
27. März 2023 (IV-Nr. 72) aufgefordert worden war, sämtliche
Tonaufnahmen des G.___-Gutachtens vom 19. Januar 2023 zuzustellen (vgl.
auch Protokolleinträge vom 28. März 2023). Mit E-Mail vom 29. März
2023 teilte die Gutachterstelle der Beschwerdegegnerin mit, die Tonaufnahme der
psychiatrischen Teilbegutachtung sei leider nicht mehr verfügbar
(IV-Nr. 74). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers gleich mit vorliegend angefochtener Verfügung u.a. gestützt
auf das formell mangelhafte psychiatrische Teilgutachten mit der Begründung
abzuweisen, auf die verspätet geltend gemachte formelle Rüge betreffend
Unverwertbarkeit des Gutachtens sei nicht weiter einzugehen, ist nicht korrekt.
Die gesetzliche Regelung des Art. 44 Abs. 6 ATSG wurde auf den
1. Januar 2022 in Kraft gesetzt, um die Überprüfbarkeit der Qualität der
Begutachtungen zu verbessern und eine genügende Transparenz herzustellen (vgl.
E. II. 3.4.2 hiervor). Mit Blick auf die mit Eingabe vom 27. März
2023 geltend gemachten Einwände des Beschwerdeführers, wonach der
psychiatrische Teilgutachter den Sachverhalt «überaus beschönigend» dargestellt
habe, auf die Differentialdiagnose der posttraumatischen Belastungsstörung
nicht eingegangen und auch die Symptomatik der Persönlichkeitsstörung nur «verharmlosend»
berücksichtigt worden sei, wäre die Abhörung der Tonaufnahme des Interviews im
Rahmen der psychiatrischen Begutachtung zur Herstellung der Transparenz erforderlich
gewesen. Die Verwertbarkeit der psychiatrischen Teilbegutachtung von
Dr. med. I.___ vom 16. November 2022 lässt sich ohne die gesetzlich
vorgeschriebenen Tonaufnahmen der Anamnese sowie der Beschwerdeschilderung durch
die versicherte Person nicht überprüfen, weshalb das psychiatrische
Teilgutachten nicht als Grundlage für die Beurteilung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers dienen kann. Unter diesen Umständen
ist das formell mangelhafte psychiatrische H.___-Teilgutachten aus dem Recht zu
weisen. Die Beschwerdegegnerin wird eine neue psychiatrische Begutachtung zu
veranlassen haben, welche der ab 1. Januar 2022 geltenden gesetzlichen
Regelung genügt.
6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob
den H.___-Teilgutachten in den anderen Fachdisziplinen «Allgemeinmedizin» und
«Kardiologie» Beweiswert zukommt:
6.1 Im allgemeinmedizinischen G.___-Teilgutachten
(Untersuchung vom 14. November 2022) stellte Dr. med. J.___, FMH Allgemeinmedizin,
die Diagnosen «Arterielle Hypertonie; St.n. NSTEMI 11.07.2020;
Schlafapnoe-Syndrom, CPAP-Therapie; Hypercholesterinämie; Adipositas, BMI 34.5
kg/m2; Restless-legs-Syndrom; Prädiabetes mellitus (HbA1c 5.8 %
[Norm <5.7 %] am 09.02.2022)». Im Rahmen der vertiefenden Befragung gab
der Beschwerdeführer an, er habe immer wieder Atemnot, unabhängig von der
Anstrengung, vor allem in Stresssituationen. Dabei habe er einen trockenen Mund
und ein Kribbeln in den Fingern. Er habe Mühe, sich zu konzentrieren, und er
werde schnell müde. Er ziehe sich zurück, vermeide Kontakte ausserhalb der
Familie und meide Menschen. Nachts habe er unruhige Beine, er wickle diese dann
mit einem nassen Tuch ein oder gehe duschen. Er glaube, die Psyche sei ein
wichtiger Faktor bezüglich seiner Beschwerden, er sei ein anderer Mensch als
früher.
Zum Befund wurde angegeben, es handle
sich um einen einfach strukturierten Exploranden in gutem Allgemein- und
Ernährungszustand. Er sei kooperativ, gebe bereitwillig Auskunft, wisse jedoch
viele Daten nicht oder nur sehr ungenau. Es bestehe ein mässiger affektiver
Kontakt. Kardiovaskulär bestünden normale Herztöne, kein Geräusch, keine
Herzinsuffizienz-Zeichen und die peripheren Pulse seien palpabel. Pulmonal
bestehe eine normale Lungenauskultation und –perkussion. Das Abdomen sei
adipös, sonst seien keine Auffälligkeiten ersichtlich. Der Bewegungsapparat und
der neurologische Untersuchungsbefund seien ebenfalls unauffällig. Im Rahmen
der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde dargelegt, die arterielle
Hypertonie sei schlecht eingestellt. Die CPAP-Therapie bei Schlaf-Apnoe-Syndrom
werde nur unregelmässig durchgeführt. Aus allgemeinmedizinischer Sicht bestehe
weder in der bisherigen Tätigkeit als Bodenleger noch in einer angepassten
Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Als medizinische Massnahme
wurde ausschliesslich eine Gewichtsabnahme empfohlen (IV-Nr. 64.1
S. 21 ff.).
6.2 Der kardiologische Teilgutachter,
Dr. med. K.___, FMH Kardiologie, stellte gestützt auf seine kardiologische
Untersuchung vom 29. November 2022 folgende Diagnosen: «Koronare
Dreigefässerkrankung, St. n. NSTEMI 07/2020, Koro 07/2020: R. marginalis 2
(culprit) 90 %, R. marginalis 1, RCX distal, RIVA proximal und Mitte, ACD
Mitte <50 %; St. n. PTCA/Stent (DES) R. marginalis 2 07/2020, Herz-MRI
mit Perfusion 01/2021 ohne Ischämie, Normale LVEF (Echo 11/2022), cvRF: art.
Hypertonie, Dyslipidämie, Nikotin (20 Zig/d, ca. 20 py); Schlafapnoe-Syndrom,
cPAP-Therapie; Restless-legs-Syndrom». Die versicherungsmedizinische
Beurteilung lautete wie folgt: Beim Exploranden sei es im Juli 2020 zu einem
akuten Myokardinfarkt gekommen. Er habe berichtet, dass er während der Arbeit an
zwei Tagen typische Angina pectoris bemerkt habe. Er habe sich nach einer
stärkeren Episode dann nach Hause begeben. Sein Bruder habe ihn auf die
Notfallstation des C.___ gebracht. Bei erhöhtem Troponin sei eine invasive
Abklärung mittels Koronarangiographie im D.___ erfolgt. Diese Abklärung habe
eine koronare 3-Gefässerkrankung mit signifikanter Stenose des zweiten
Marginalastes der RCX (Ramus circumflexus) dokumentiert. Im Bereich der rechten
Koronararterie (ACD, Arteria coronaria dextra) sowie des RIVA (Ramus interventricularis
anterior) hätten sich nur nicht-interventionsbedürftige Stenosen (kleiner als
50 %) gezeigt. Im weiteren Verlauf nach dem Myokardinfarkt seien
verschiedene kardiologische Verlaufsbeurteilungen durch die Kardiologen der L.___
inkl. ambulanter kardialer Rehabilitation erfolgt. Ein kardiales MRI inkl.
Perfusion 01/2021 bei submaximalen Ergometrie-Belastungen habe
aktenanamnestisch keine Anhaltspunkte für eine stumme myokardiale Ischämie
ergeben. Der Explorand schildere rezidivierende Episoden atypischer
Thoraxschmerzen (nur intermittierend belastungsabhängig), welche aber stabil
während der letzten zwei Jahre seien. Zudem bestünden intermittierende Episoden
von paroxysmaler Dyspnoe, keine sonstigen Symptome der Herzinsuffizienz.
In der aktuellen Untersuchung finde man
keine Dekompensationszeichen. Herz- und Lungenauskultation seien normal und der
Blutdruck zum Zeitpunkt der Konsultation normotensiv. Die im Rahmen des
polydisziplinären Gutachtens durchgeführte Echokardiographie vom
29. November 2022 zeige eine normale linksventrikuläre systolische
Funktion, biplan 56 %, ohne regionale Wandbewegungsstörungen. In den
Dopplerflussmessungen über den Herzklappen finde man nur triviale Vitien.
Hinweise für eine pulmonale Hypertonie seien nicht festzustellen. Ein aufgrund
der paroxysmal auftretenden Dyspnoe bestimmtes nT-pro-BnP sei mit 20 pg/ml
normal. Eine am 29. November 2022 durchgeführte Fahrrad-Ergometrie habe bei
80 % des Solls wegen muskulärer Erschöpfung abgebrochen werden müssen. Das
Blutdruckverhalten unter Belastung sei gut, belastungsinduzierte Arrhythmien
oder Anhaltspunkte für eine erneute myokardiale Ischämie bestünden nicht. Bei
stabiler koronarer Herzkrankheit (KHK) mit normaler linksventrikulärer
systolischer Funktion und aktuell fehlenden Ischämiehinweisen bei
nicht-signifikanten Stenosen der ACD und des RIVA sehe man keine Indikation für
weitere Abklärungen. Prinzipiell sollte eine optimale Sekundärprävention im
Fokus der Behandlung stehen. Es werde eine Weiterbehandlung beim wohnortnahen
Kardiologen, eine bildgebende Ischämiediagnostik bei residuellen Stenosen der
ACD und des RIVA in zwei bis drei Jahren empfohlen. Die isoliert
Herz-Kreislauf-Risikofaktoren betreffende Therapieadhärenz erscheine
anamnestisch gegeben.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit sowie einer angepassten Tätigkeit wurde angegeben, aus isoliert
kardiologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Medizinische Massnahmen seien keine notwendig (IV-Nr. 64.1 S. 28
ff.).
6.3 Im Rahmen der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) wurde zu eventuell relevanten
Persönlichkeitsaspekten, Belastungsfaktoren und Ressourcen dargelegt, der
Explorand zeige in der Vorgeschichte belastende Umstände im Sinne eines
berichteten sexuellen Missbrauchs als Kind und mit dem Aufwachsen ohne Eltern
bei der Grossmutter mütterlicherseits, weil beide Eltern im Ausland gearbeitet
hätten. Anschliessend, im Alter von etwa neun Jahren, sei ein Transfer in eine
neue Sprache und Kultur mit der Übersiedelung in die Schweiz erfolgt. Aktuell bestehe
eine narzisstisch und emotional-instabile neurotische
Persönlichkeitspathologie, welche ganz offensichtlich mit dem Ereignis eines
Herzinfarktes nicht fertig geworden sei und die auf der Basis dieses
Ereignisses eine psychosomatische Entwicklung und Überlagerungssymptomatik
durchmache. Diese Reaktion sei bei einfach strukturierten Persönlichkeiten
häufig nach Herzinfarkten zu beobachten, die mit der Tatsache der Sterblichkeit
und dem Umstand, dass das Leben von einer Sekunde auf die andere beendet sein
könne, konfrontiert werden.
Aus gesamtmedizinischer Sicht – und hier
in erster Linie unter Berücksichtigung des schweren psychiatrischen Bildes –
müsse der Explorand aktuell als Bodenleger auf dem Bau als in seiner
Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt beurteilt werden. Gemäss den Angaben
des Exploranden habe es sich um eine stressbelastete Arbeit gehandelt. Zur
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde schliesslich angegeben,
aus somatischer Sicht sei der Explorand in Verweisungstätigkeiten aller Art in
seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Der Explorand selbst wünsche sich,
in einer Betreuungstätigkeit, z.B. einem Altersheim, beruflich wieder
teilzeitlich aktiv werden zu können (IV-Nr. 64.1 S. 1 ff.).
6.4 Die von der Beschwerdegegnerin
veranlassten allgemeinmedizinischen und kardiologischen Teilgutachten der
Dres. med. J.___ und K.___ beruhen für die streitigen Belange auf
allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 14. und 29. November
2022, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der
Vorakten abgegeben. Die aus diesen Teilgutachten hervorgehenden
Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen einer gutachterlichen Konsensbeurteilung
(interdisziplinäre Gesamtbeurteilung) zusammengefasst und gemeinsam beurteilt. Mit
ihrer elektronischen Unterschrift erklärten sich die Gutachter mit den
Fachgutachten sowie der Konsensbeurteilung einverstanden. Die einzelnen
Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben des
Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die
relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit hergeleitet. Inhaltlich gelangen die einzelnen Teilgutachten
und die Konsensbeurteilung zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar
hergeleitet werden. Die Tonaufnahmen der Interviews im Rahmen der allgemeinmedizinischen
und kardiologischen Teilbegutachtungen konnten dem Beschwerdeführer zugänglich
gemacht werden (vgl. IV-Nr. 75 und 80, Protokolleinträge vom 28. und
29. März 2023 und Beschwerde, S. 4 ff.). Die Teilgutachten in den
vorerwähnten Disziplinen werden damit den durch die Rechtsprechung formulierten
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352;
vgl. E. II. 2.5 hiervor).
7.
7.1 In Bezug auf das
allgemeinmedizinische Teilgutachten von Dr. med. J.___ macht der
Beschwerdeführer geltend, der Gutachter berücksichtige die von ihm selbst
anerkannten Schmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit offensichtlich
nicht hinreichend. Er habe anlässlich der Begutachtung angegeben, dass er immer
Atemnot verspüre, wobei es schlimm sei. Er könne auf dem Bau nicht mehr
arbeiten. Der Gutachter sei dennoch zum Schluss gekommen, dass keine
Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus allgemeinmedizinischer
Sicht gegeben sei. Dies sei ein deutlicher Widerspruch. Die Schmerzen müssten
zwingend in die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit miteinfliessen.
Sodann gebe der Gutachter zu Recht wieder, dass der Beschwerdeführer die Applikation
des CPAP-Gerätes nicht toleriere. Das Unterlassen dieser Therapie habe für ihn jedoch
gravierende Folgen (Beschwerde, S. 10 f.).
Dazu ist festzuhalten, dass Dr. med.
J.___ aus allgemeinmedizinischer Sicht keine auffälligen Befunde erheben
konnte. Kardiovaskulär seien normale Herztöne und keine
Herzinsuffizienz-Zeichen festzustellen. Sodann bestünden eine normale
Lungenauskultation und –perkussion. Abdominal zeige sich ein adipöses Abdomen,
sonst aber seien keine Auffälligkeiten ersichtlich. Die Wirbelsäule sei nicht
klopfdolent und der Finger-Boden-Abstand betrage 10 cm. Auch neurologisch
bestünden keine auffälligen Befunde (IV-Nr. 64.1 S. 25). Bei der Systemanamnese
wurde zum im März 2022 diagnostizierten Schlafapnoe-Syndrom angegeben, der
Beschwerdeführer führe ein CPAP-Therapie durch. Er trage die Maske jedoch nur
ungefähr die Hälfte der Zeit. Husten, ein Asthma bronchiale oder eine allergische
Rhinitis (Nasenschleimhautentzündung) seien nicht festzustellen. Angesichts dieser
Untersuchungsbefunde kann nachvollzogen werden, dass die von Dr. med. J.___
gestellten Diagnosen (arterielle Hypertonie; St.n. NSTEMI 11.07.2020;
Schlafapnoe-Syndrom, CPAP-Therapie; Hypercholesterinämie; Adipositas, BMI 34.5
kg/m2; Restless-legs-Syndrom; Prädiabetes mellitus [HbA1c 5.8 %
{Norm <5.7 %} am 09.02.2022]) im Rahmen der Konsensbeurteilung als
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurden. Der
allgemeininternistische Teilgutachter stellte fest, die arterielle Hypertonie
sei schlecht eingestellt und die CPAP-Therapie bei Schlafapnoe-Syndrom werde
nur unregelmässig durchgeführt. Aus allgemeinmedizinischer Sicht bestehe keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde sodann
erklärt, der Explorand toleriere angeblich die verordnete CPAP-Therapie wegen
Würgegefühlen nicht. Diese seien jedoch grundsätzlich als psychosomatisch zu
beurteilen, dafür gebe es keine somatische Ursache (IV-Nr. 64.1 S. 4).
Der Schluss der Gutachter, aus allgemeinmedizinischer Sicht bestünden keine
funktionellen Einschränkungen, welche die bisherige Tätigkeit verunmöglichen
würden, und aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer auch in
Verweistätigkeiten aller Art in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt,
überzeugt. Dementsprechend wurden als medizinische Massnahmen lediglich eine
Gewichtsreduktion und eine vermehrte körperliche Aktivität mit einem aktiven
Muskeltraining empfohlen. Auch die Applikation eines CPAP-Gerätes sei erneut zu
versuchen. Schliesslich sei eine weitere allgemeinmedizinische Betreuung durch
einen Hausarzt indiziert (IV-Nr. 64.1 S. 11). Es ist unklar, welche
vom Gutachter «anerkannten Schmerzen» bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
offensichtlich nicht hinreichend berücksichtigt worden sein sollen, wie dies
vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Dieser gab bei der Befragung
anlässlich der allgemeinmedizinischen Untersuchung selber an, er glaube die
Psyche sei ein wichtiger Faktor bezüglich seiner Beschwerden. Eine allgemeinmedizinische
Ursache für die geklagte Atemnot und/oder eine Herzinsuffizienz konnte Dr. med.
J.___ nicht feststellen. Der allgemeinmedizinische Teilgutachter führte eine
vertiefende Befragung zu den aktuellen Leiden durch und erstellte eine
Krankheits- und Systemanamnese, wobei die vom Beschwerdeführer erwähnten Leiden
(Atemnot vor allem in Stresssituationen, Urin-Verlust bei Dyspnoe-Anfällen, Priapismus
[18.03.2004], eher ungeformter Stuhl, verminderte Libido; vgl.
Einwandergänzung, IV-Nr. 80 S. 4) wiedergegeben und mitberücksichtigt
wurden. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass diese Leiden den
Beschwerdeführer in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit relevant beeinträchtigen.
So wurde auch im Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 25. April 2022 über
den Aufenthalt des Beschwerdeführers zur psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung vom 8. Februar bis 19. April 2022 darauf hingewiesen,
durch die Anwendung der CPAP-Maske habe eine Normalisierung des Blutdrucks und
eine subjektiv deutlich verminderte Tagesmüdigkeit erzielt werden können.
Wiederkehrende thorakale Druckschmerzen hätten behandelt werden können. Zum
beruflichen Wiedereinstieg wurde ein stufenweiser Aufbau der Arbeitsfähigkeit in
einem geschützten Rahmen und langfristig die Integration in den ersten
Arbeitsmarkt empfohlen (IV-Nr. 44 S. 3 f.). Im Bericht der F.___, [...],
vom 19. Oktober 2022 über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom
7. Juni bis 29. September 2022 wurde erwähnt, anfänglich habe der
Beschwerdeführer u.a. über Tagesmüdigkeit und Atemnot (wie «Würgen») geklagt
(begleitet von Palpationen, Schwindel und Taubheitsgefühl in den Händen), was
der Grund dafür gewesen sei, dass die Maske nicht konsequent getragen worden
sei, mit dem Beschwerdeführer habe jedoch psychoedukativ gearbeitet werden können
zwecks Angewöhnung und Erarbeitung eines Umgangs mit den neuen körperlichen
Einschränkungen (IV-Nr. 64.6 S. 5). Der Beweiswert des
allgemeinmedizinischen G.___-Teilgutachtens wird durch die vorerwähnten Berichte
der Klinik E.___ sowie der F.___ somit nicht relativiert.
7.2 Zum kardiologischen
Teilgutachten von Dr. med. K.___ wendet der Beschwerdeführer ein, der
Gutachter teile mit, dass keine funktionellen Einschränkungen bestünden, welche
die bisherige Tätigkeit verunmöglichen würden. Dabei beurteile er lediglich den
medizinischen Befund, ohne jedoch zu berücksichtigen, was ein solcher
Herzinfarkt beim Beschwerdeführer ausgelöst habe. Er klage über Schmerzen und
müsse viele Medikamente einnehmen. Dennoch sei keine Einschränkung der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit aus kardiologischer Sicht attestiert worden. Dieses
Vorgehen gehe nicht an (Beschwerde, S. 12).
Dazu ist festzustellen, dass der
kardiologische Teilgutachter anlässlich seiner Untersuchung vom 29. November
2022 keine Dekompensationszeichen feststellen konnte. Herz- und
Lungenauskultation seien normal und der Blutdruck zum Zeitpunkt der
Konsultation normotensiv (normal). Hinweise für eine pulmonale Hypertonie seien
nicht festzustellen. Das Blutdruckverhalten unter Belastung sei gut,
belastungsinduzierte Arrhythmien oder Anhaltspunkte für eine erneute
myokardiale Ischämie bestünden nicht. Bei stabiler koronarer Herzkrankheit mit
normaler linksventrikulärer systolischer Funktion und aktuell fehlenden
Ischämiehinweisen bei nicht-signifikanten Stenosen der ACD und des RIVA bestehe
keine Indikation für weitere Abklärungen. Prinzipiell sollte eine optimale
Sekundärprävention im Fokus der Behandlung stehen (IV-Nr. 64.1 S. 33 f.).
Gestützt auf diese Untersuchungsergebnisse kann nachvollzogen werden, dass der Gutachter
aus isoliert kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
attestieren konnte. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden wurden
vom Gutachter denn auch als «diffus» bezeichnet (IV-Nr. 64.1 S. 28). Eine
Ursache für die vom Beschwerdeführer geschilderten rezidivierenden Episoden
atypischer Thoraxbeschwerden (nur intermittierend belastungsabhängig), welche
während der letzten zwei Jahre stabil seien, konnte der kardiologische Experte nicht
feststellen. Auch im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde dementsprechend
dargelegt, aus kardiologischer Sicht liessen sich aktuell keine funktionellen
Einschränkungen aus den erhobenen Befunden ableiten, welche zu einer Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Arbeitstätigkeit oder in einer
angepassten Tätigkeit führen würden (IV-Nr. 64.1 S. 9 f.). Darauf ist
abzustellen. Auch die vom Beschwerdeführer erwähnten zahlreichen Medikamente,
welche er einnehmen müsse (vgl. IV-Nr. 64.1 S. 30 f.), vermögen keine
relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen.
8.
8.1 Nach dem Gesagten kommt den
allgemeinmedizinischen und kardiologischen G.___-Teilgutachten der Dres. med.
J.___ und K.___ (Untersuchungen vom 14. und 29. November 2022) voller
Beweiswert zu. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände vermögen
deren Beweiswert nicht zu schmälern. Demgegenüber kann auf das psychiatrische G.___-Teilgutachten
von Dr. med. I.___ (Untersuchung vom 16. November 2022) nicht
abgestellt werden. Aufgrund des Umstands, dass über das Interview im Rahmen der
psychiatrischen Teilbegutachtung keine gesetzlich vorgeschriebene Tonaufnahme
existiert und somit nicht abgehört werden kann, erweist sich dieses als formell
mangelhaft und ist demnach aus den Akten zu entfernen. Die Beschwerdegegnerin
hat eine neue psychiatrische Begutachtung zu veranlassen, welche die
gesetzliche Regelung des seit 1. Januar 2022 geltenden Art. 44
Abs. 6 ATSG berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer geltend macht, der
psychiatrische G.___-Gutachter Dr. med. I.___ habe den Sachverhalt
«überaus beschönigend» dargestellt und er habe «keine wirklichen
Abklärungsabsichten» gehabt (vgl. Beschwerde, S. 8 f.), ist die
psychiatrische Begutachtung durch einen anderen psychiatrischen Gutachter
vornehmen zu lassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist wegen
des formellen Mangels des psychiatrischen Teilgutachtens nicht das gesamte
polydisziplinäre Gutachten als unverwertbar zu qualifizieren. Da sowohl aus
allgemeinmedizinischer als auch aus kardiologischer Sicht von einer
uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist, rechtfertigt es sich, die Begutachtung auf die hier relevante
Fachdisziplin der Psychiatrie zu beschränken. Dieses Vorgehen entspricht dem zu
beachtenden Grundsatz der Verfahrensökonomie. Die formelle Unverwertbarkeit des
psychiatrischen Teilgutachtens hat nicht zwingend die Wiederholung der gesamten
polydisziplinären G.___-Begutachtung zur Folge (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_336/2016 vom 23. November 2016 E. 3.3).
8.2 Da ein Administrativgutachten
bei der Abklärung von Ansprüchen aus der Invalidenversicherung meist die
wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage bildet, ist von zentraler
Bedeutung, dass es gemäss dem geltenden Recht einwandfrei erstellt wurde sowie
den Anforderungen der Rechtsprechung an ein beweiskräftiges Gutachten
entspricht. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit
sie eine neue psychiatrische Begutachtung gemäss Rz. 3117 ff. KSVI
veranlasse und danach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen neu entscheide. Eine
Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen
Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4. S. 264 f.). Vorliegend bleibt die Frage, ob die
Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der psychiatrischen G.___-Teilbegutachtung
vom 16. November 2022 vom Gutachter korrekt wiedergegeben und
berücksichtigt wurden, mangels Tonaufnahme des Interviews ungeklärt. Diese
Konstellation rechtfertigt die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin
zur vollständigen Erhebung des medizinischen Sachverhalts und Neubeurteilung
der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers.
9.
9.1 Nach Art. 61 lit. g
ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der
Parteikosten. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach
der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Massgebend ist der Aufwand, der für eine sorgfältige und pflichtgemässe
Vertretung erforderlich ist (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 1 des
kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Als Obsiegen gilt in diesem
Zusammenhang auch eine Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger mit
offenem Ausgang (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235).
9.2 Rechtsanwältin Arul macht in ihrer
Kostennote vom 6. November 2023 einen Aufwand von insgesamt 9.93 Stunden,
einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 94.20 geltend.
Der geltend gemachte Zeitaufwand ist angemessen. Bei den Auslagen sind die
Kopien nur mit CHF 0.50 (nicht mit CHF 1.00) zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT). Somit sind Auslagen von insgesamt CHF 56.20 zu
entschädigen. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 2'734.20
(Honorar von CHF 2'482.50 [9.93 Std. x CHF 250.00] zuzüglich Auslagen
von CHF 56.20 und MwSt. von CHF 195.50 [7.7 %]).
9.3 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten von
CHF 600.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung vom 11. August 2023 aufgehoben und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre und anschliessend neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'734.20 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von
CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser