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Entscheid

VSBES.2023.217

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

11. Juli 2024Deutsch38 min

Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der B.___ eine

Source so.ch

Urteil vom 11. Juli 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 10. August 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1961 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 26. April 2021 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der B.___ eine

polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Allgemeine Medizin,

Neurologie und Rheumatologie. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 27.

September 2022 (IV-Nr. 39.4) kamen die Gutachter zum Schluss, dass der

Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu

40 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.

Gestützt darauf sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 46) mit Verfügung vom 10. August 2023 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 40 % ab 1.

Oktober 2021 eine Viertelsrente zu.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 12. September 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht

erheben (A.S. 13 ff.). Er stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 10. August 2023 sei

aufzuheben.

2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen und diese zu verpflichten, den medizinischen Sachverhalt und den

Umfang der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers genauer

abzuklären, bzw. eine Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben.

3. Bei Vorliegen einer allfälligen

Resterwerbsfähigkeit sowie bei Bejahung von deren Verwertbarkeit seien dem

Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.

4. Anschliessend sei die Rentenberechnung

neu vorzunehmen, das Valideneinkommen nach den LSE-Tabellen zu bestimmen, ein

Leidensabzug von mindestens 20 % zu gewähren und dem Beschwerdeführer eine

höhere als nur eine Viertelsrente zuzusprechen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 27.

Oktober 2023 (A.S. 32 f) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde und reicht eine Aktennotiz des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom

23. Oktober 2023 zu den Akten.

4. Mit Replik vom 20. November

2023 (A.S. 22) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

3.

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die

Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch

einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen

wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um

die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht

verneinte. In der vorliegend angefochtenen Verfügung stellte die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das B.___-Gutachten vom 27. September

2022.

ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.

4.1

Im internistischen Teilgutachten

der B.___ vom 12. August 2022 (IV-Nr. 39.5) wurden folgende Diagnosen gestellt:

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.

keine

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

2.

Diabetes mellitus

3.

Arterielle Hypertonie

Der Gutachter erhob folgende Befunde: Blutdruck

rechts sitzend 140/80 mmHg, regelmässiger Puls, Vesikuläratmen, Carotis frei.

Freies nicht rückenadaptiertes Hinlegen auf die Untersuchungsliege. Die Pulse seien

inguinal und peripher palpabel. Keine Ödeme, das Abdomen sei adipös indolent

ohne, soweit beurteilbar, Organomegalie. Zur Beurteilung führte der Gutachter

aus, Internistisch bestünden neben den Problemen von Seiten des

Bewegungsapparates ein Diabetes mellitus. Der Explorand sehe sich in jeder

Tätigkeit vollschichtig arbeitsunfähig. Aus gutachterlicher internistischer

Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch nicht

eingeschränkt.

Diese Beurteilung vermag im Lichte der

Vorakten zu überzeugen. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Rügen nichts zu ändern, wie nachfolgend darzulegen ist. Der

Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, es bestehe auch eine diagnostizierte

Atemnot sowie eine Ventilationsstörung. Aufgrund eines Zwerchfellhochstands

bekomme der Beschwerdeführer zu wenig Luft und könne deshalb nur schwer atmen.

Eine grössere Anstrengung sei kaum denkbar, denn bereits beim Treppensteigen

oder wenn er länger sprechen müsse, gerate er in schwere Atemnot. Dies habe er

auch gegenüber den Gutachtern beschrieben. Es treffe zwar zu, dass die

Gutachter Kenntnis von den Atembeschwerden des Beschwerdeführers hätten. Dies

ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass sie sich in keinster Weise damit

befasst hätten.

Es finde sich im gesamten internistischen Teilgutachten

kein einziges Wort zur Lungenproblematik. Insbesondere hätten auch keine

diesbezüglichen Untersuchungen stattgefunden. Trotzdem finde man anschliessend

unter der Diagnoseliste ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose

«Anstrengungsdyspnoe bei Zwerchfellhochstand links unklarer Ätiologie».

Die vorgenannten Rügen des

Beschwerdeführers werden durch die im vorliegenden Verfahren eingereichte

Stellungnahme der RAD-Ärztin, Dr. med. C.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom

23.

Oktober 2023 (A.S. 34 f.) überzeugend entkräftet. Dr. med. C.___ legt darin

mit Verweis auf die Vorakten dar, dass sich aus den in den Vorakten

befindlichen medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund des

diagnostizierten Zwerchfellhochstands keine Einschränkung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit erstellt sei. Gemäss Bericht von Dr. med. D.___, E.___, Pneumologie

und Schlafmedizin, vom 13. August 2019, sei die Atemnot als multifaktoriell

bedingt zu werten. Kombiniert bestehe eine deutliche Gewichtszunahme mit

Adipositas Grad 1 und Dekonditionierung. Zudem sei eine Zwerchfellparese rechts

gefunden worden, welche unter Belastung wirksam (=symptomatisch) werden könne.

Eine obstruktive Ventilationsstörung sei ebenfalls denkbar. Deshalb sei eine

Inhalationstherapie rezeptiert worden. Nach mehrmonatiger Inhalationstherapie sei

anlässlich der pneumologischen Verlaufsuntersuchung vom 2. Oktober 2019 eine

Spiroergometrie durchgeführt worden. Im Vergleich zur Voruntersuchung habe sich

eine Verbesserung der dynamischen Lungenvolumina gezeigt. Es habe keine

Gasaustauschstörung unter Belastung bestanden. Spiroergometrisch habe eine

zufriedenstellende, altersadaptiert normale Leistungsfähigkeit festgestellt

werden können (vgl. Bericht des E.___ vom 8. Oktober 2019 (IV-Nr. 11, S. 23). Eine

relevante Einschränkung in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit, könne

somit keinesfalls begründet werden. Mit dem Pneumologen sei keine weitere

Verlaufsuntersuchung vereinbart worden. Mit Schreiben vom 20. August 2021

(IV-Nr. 17) habe Dr. med. D.___ vom E.___ noch einmal bestätigt, dass

keine weiteren Konsultationstermine stattgefunden hätten. Ergänzend sei darauf

hinzuweisen, dass im Überweisungsschreiben von Dr. med. F.___, G.___, z.H.

Herrn Dr. med. H.___, FMH Endokrinologie & Diabetologie, vom 24. Januar 2020

(IV-Nr. 15, S. 14) erstmals von der Diagnose eines Zwerchfellhochstands links

zu lesen gewesen sei, welche in den folgenden Sprechstundenberichten der

verschiedenen Fachrichtungen (einschliesslich der RAD-Stellungnahmen) weiter

übernommen worden sei. Hierbei handle es sich wohl um ein Versehen, da in

keinem der vorliegenden Berichte auch ein linksseitiger Zwerchfellhochstand festgestellt

worden sei. Es sei unter anderem auf den Befund CT Thorax und Oberbauch vom 10.

Mai 2019 (IV-Nr. 5, S. 20) zu verweisen, welcher von einem deutlichen Zwerchfellhochstand

rechts mit einem Seitenunterschied von 6.4 cm gegenüber links berichtet habe.

Zusammenfassend sei es somit gestützt auf die obengenannten

Untersuchungsergebnisse, in denen der Beschwerdeführer eine altersentsprechende

körperliche Leistungsfähigkeit gezeigt habe, widerlegt, dass er aufgrund seines

Zwerchfellhochstands zu wenig Luft bekäme und nur schwer atmen könne und deshalb

eine grössere Anstrengung kaum denkbar sei. Dass der Beschwerdeführer die linke

(Thorax)Seite spüre, wenn er schnell etwas erledigen müsse, könne ebenfalls

nicht mit dem bekannten Zwerchfellhochstand begründet werden, da dieser rechts

vorliege. Vielmehr sei eine Ausstrahlung von Seiten der Schulterproblematik

links denkbar, welche bereits ausführlich in den entsprechenden Teilgutachten

abgehandelt worden sei.

Gestützt auf diese nachvollziehbaren

Ausführungen der RAD-Ärztin, welche sich ihrerseits auf die Vorakten bezieht,

ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer nicht pneumologisch begutachten liess. Zudem bestand im Lichte

der Vorakten für den internistischen Gutachter auch kein Anlass, bezüglich der

geltend gemachten Atembeschwerden weitergehende Abklärungen zu tätigen. Auf das

internistische Teilgutachten der B.___ ist somit abzustellen.

4.2

Im neurologischen Teilgutachten

der B.___ vom 25. August 2022 (IV-Nr. 39.6) wurden folgende Diagnosen gestellt:

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

-

Keine

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Leichte sensible Polyneuropathie sehr

wahrscheinlich diabetisch bedingt ICD-10: G63.2

2.

Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit

ischialgiformer Schmerzausstrahlung rechts klinisch ohne Nachweis einer

lumbalen radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik bei

kernspintomographischem (MRI LWS vom 4. Juli 2022) Nachweis einer

fortgeschrittenen Modic-I-Osteochondrose LWK4/LWK5 mit laterodorsaler

Spondylose und Olisthesis von LWK4 (nach Meyerding I) bei Spondylolyse der L4

beidseits mit konsekutiver breitbasiger, foraminal beidseits reichender

Diskusprotrusion mit osteodiscal bedingter foraminaler Stenose und

Wurzelkompression L4 beidseits ICD-10: M54.4, M51.2, M47.86, M43.06.

Andere Diagnosen

3.

Einschränkte Schulterbeweglichkeit links

4.

Anamnestisch Anstrengungsdyspnoe bei

Zwerchfellhochstand links unklarer Ätiologie

Zur Beurteilung hielt der Gutachter

fest, aus neurologischer Sicht ergäben sich keine Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit. Die neurologische festgestellte leichte sensible

Polyneuropathie mit leicht abgeschwächtem ASR bds., normaler Berührungs- und

Schmerzempfindung und erhaltenem Lagesinn, jedoch altersentsprechend leicht

verminderter Vibrationsempfindung, führe zu keiner Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit rechts

sowie dem Lumbovertebralsyndrom werde von rheumatologischer Seite her Stellung

genommen. Bezüglich der anamnestisch vorhandenen Atemnot werde von

internistischer Seite her Stellung genommen.

Diese Beurteilung vermag zu überzeugen

und wird denn auch von den Parteien nicht bestritten. Auf das neurologische

Dispositiv

Teilgutachten der B.___ ist demnach abzustellen.

4.3 Im rheumatologischen

Teilgutachten der B.___ vom 20. September 2022 (IV-Nr. 39.7) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1. Frozen shoulder links seit März 2020

(radiologisch kleine Teilruptur der Supraspinatussehne links und kleine

SLAP-Läsion sowie leichtgradige AC-Gelenksarthrose gemässe Arthro-MRT vom 8.

Mai 2020)

2. Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei

Osteochondrose Modic 1 Veränderung LWK 4 / 5 und Olisthesis LWK 4 / 5 bei

Spondylolyse LW 4 beidseits mit radiologischer Wurzelkompression L4 beidseits

Foraminal gemäss MRT der LWS vom 4. Juli 2022

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

3. Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel

beidseits

4. Klinische Zeichen eines femoroacetabulären

Impingements beidseits, symptomfrei

5. Beginnender Hallux Valgus beidseits

Sodann begründete der rheumatologische

Gutachter die von ihm gestellten Diagnosen und die diesbezüglichen Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Weise: Der Explorand berichte,

dass er schon seit Jahren unter Kreuzschmerzen leide, die er distal-lumbal

lokalisiere. Radiologisch fänden sich dazu passende Veränderungen im Sinne der

Osteochondrose Modic 1 auf Höhe LWK 4 / 5 mit gleichzeitiger Olisthesis Grad I

infolge Spondylolyse LW 4 beidseits. In der klinischen Untersuchung fänden sich

aber keine segmental auslösbaren Beschwerden. Die Reklination sei zwar

eingeschränkt, jedoch ohne Schmerzprovokation. Das Gleiche gelte für die

Flexion und die Lateralflexion beidseits. Ebenso finde sich kein

Fersenfallschmerz, und auch bei der Ventralisation über die Dornfortsätze

könnten die typischen Schmerzen nicht ausgelöst werden. Auch eine Klopfdolenz

sei weder segmental noch entlang der ganzen LWS vorhanden. Da auch der

Quadrantentest beidseits negativ sei, fänden sich klinisch weder Zeichen eines

Facettensyndroms noch von diskogenen segmentalen Beschwerden. Die Persistenz

der Kreuzschmerzen trotz der Arbeitsniederlegung passe allerdings zu den Modic

1 Veränderungen im Bereich der Osteochondrose der LWK 4 / 5, sodass die

beschriebenen Beschwerden aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht in

Korrelation stünden zu den bildgebenden Abklärungsbefunden der kürzlich

angefertigten MRT-Untersuchung der LWS vom 4. Juli 2022. Wie in der Aktenlage

beschrieben, bestehe im Bereich der linken Schulter eine globale

Bewegungseinschränkung insbesondere auch der Aussenrotation im Sinne der Frozen

shoulder. Diese sei seit März 2020 vorhanden und habe primär zur

Arbeitsunfähigkeit im Baugewerbe als Schaler geführt, wo der Explorand auf eine

beidseitige funktionstüchtige Schulter angewiesen sei. Zeichen einer

Rotatorenmanschettenläsion bestünden nicht, dies passend zu den nur

geringgradigen morphologischen Veränderungen gemäss Arthro-MRT der linken

Schulter vom 8. Mai 2020. Das Krankheitsbild der Frozen shoulder finde sich

häufiger in Assoziation mit einem Diabetes mellitus, wie er beim Exploranden

vorliege. Üblicherweise komme es nach ein bis zwei Jahren zu einer spontanen

Zunahme der Beweglichkeit, wie dies auf der rechten Seite zu beobachten gewesen

sei, bei diagnostizierter Erkrankung im Jahr 2012. Es sei davon auszugehen,

dass in den nächsten Monaten eine Beschwerdeabnahme und gleichzeitig eine

Zunahme der Beweglichkeit zu beobachten sein sollte, entsprechend der

klinischen Erfahrung und passend zu den Informationen, die der Explorand durch

die behandelnden Ärzte erhalten habe. Die übrigen aufgeführten Diagnosen

entsprächen den klinischen Untersuchungsbefunden. Sie seien nicht derart ausgeprägt,

dass dadurch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden müsste.

Insbesondere hätten keine Schmerzen bei der Untersuchung provoziert werden

können. Es bestünden weiterhin körperliche Ressourcen bei muskulösem Habitus.

Der Explorand sei allerdings eingeschränkt durch die chronischen Kreuzschmerzen

und die noch deutliche schmerzbedingte und strukturelle verminderte

Beweglichkeit an der linken Schulter. In guter Korrelation mit den Angaben in

der Aktenlage bestehe für die bisherige, körperlich schwere Tätigkeit als

Schaler im Baugewerbe seit der Arbeitsniederlegung am 1. Mai 2020 (vergleiche

Angaben im Arztbericht vom 27. August 2020 des behandelnden Rheumatologen,

Dr. med. F.___, [...]) eine vorerst andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Da

unterdessen anamnestisch die chronischen Kreuzschmerzen bei dazu passenden morphologischen

Veränderungen an der distalen Lendenwirbelsäule noch zugenommen hätten (trotz

fehlender Arbeitsbelastung), müsse in der bisherigen Tätigkeit auch weiterhin

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden, obwohl sich die

Schulterbeschwerden links, was zu erwarten sei, zukünftig relevant verbessern

sollten. Eine körperlich leichte und rückenadaptierte Tätigkeit (keine

wiederholten Bück- oder Torsionsbewegungen und keine Arbeitshaltungen

vornübergebeugt und rekliniert während längerer Zeit oder repetitiv), bei der

der linke, nicht dominante Arm nicht über 45° eleviert werden müsse, sei aus

rheumatologischer Sicht als angepasst anzusehen. In einer entsprechend

angepasster Tätigkeit bestehe aus rein rheumatologischer Sicht weiterhin

medizinisch-theoretisch eine höhergradige Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung

der wenig veränderten Beweglichkeit an der linken Schulter im Vergleich zu den

Angaben in der Aktenlage müsse auch in einer adaptierten Tätigkeit eine

teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden, da die

Osteochondrose Typ Modic 1 im Bereich von LWK 4 / 5 die lokalen Beschwerden des

Exploranden gut erkläre. Die Schmerzen an der linken Schulter dagegen wiesen

keine relevante negative Auswirkung auf Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit auf. Konkret werde die Restarbeitsfähigkeit in

einer adaptierten Tätigkeit seit Mai 2020 auf 60 % geschätzt. Dabei begründe

sich die Reduktion um 40 % aufgrund der Modic 1 Veränderungen im Bereich LWK 4

/ 5, die durchaus auch bei geringeren körperlichen Belastungen lokale Schmerzen

hervorrufen könnten. Lokale Therapiemassnahmen, auch mit Kortison-Infiltration,

hätten die Beschwerden nicht relevant gebessert. Es sei deshalb mit einer

vorerst andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Seit Mai

2020 bestehe in einer angepassten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht eine

vorerst andauernde Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Aufgrund der guten

Untersuchbarkeit des Exploranden mit uneingeschränkter Kooperation und den

klaren Angaben sei durch weitere Abklärungsmassnahmen wie zum Beispiel der

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) keine zusätzliche

Information zu erwarten.

Sodann vermögen auch die Rügen des

Beschwerdeführers den Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens nicht zu

entkräften. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, er habe

anlässlich der Begutachtung über Kreuzschmerzen berichtet, welche vor allem im

Gehen und Stehen aufträten, weshalb er maximal 100 – 150 Meter gehen

könne. Zudem führe auch längeres Sitzen zu Kreuzschmerzen. Somit hätte das

gutachterliche Zumutbarkeitsprofil Aussagen bezüglich der Gehdistanz, der

Stehdauer sowie der Sitzdauer und der notwendigen Wechselbelastung enthalten

müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verminderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

um 40 % eben gerade aufgrund der verminderten Rückenbelastbarkeit sowie den

durch körperliche Belastung entstehenden Schmerzen statuiert wurde. Zudem wurde

den Kreuzschmerzen im rheumatologischen Zumutbarkeitsprofil sehr wohl Rechnung

getragen. So hielt der Gutachter fest, zumutbar sei eine körperlich leichte und

rückenadaptierte Tätigkeit ohne wiederholte Bück- oder Torsionsbewegungen und

ohne während längerer Zeit oder repetitiv durchgeführten vornübergebeugte und

reklinierte Arbeitshaltungen. Damit ist grundsätzlich auch einer notwendigen

Wechselbelastung Rechnung getragen, zumal der Gutachter die subjektiv genannten

Einschränkungen nicht eins zu eins zu übernehmen hat, sondern zusammen mit

seinen objektiv erhobenen Befunden zu würdigen hat. In diesem Zusammenhang wird

in der Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 23. Oktober 2023 (A.S. 34 f)

festgehalten, korrekterweise sei davon auszugehen, dass dem Versicherten

insbesondere wegen der Rückenproblematik nur noch Tätigkeiten mit

Wechselbelastung zumutbar seien, rein stehende Tätigkeiten oder rein sitzende

Tätigkeiten seien in der vorliegenden Situation ungünstig. Somit ist das

Zumutbarkeitsprofil entsprechend zu ergänzen, was aber nicht zur Folge hat,

dass dadurch der Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens vermindert

würde. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, in der

RAD-Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 seien noch weitergehende

Einschränkungen statuiert worden, ist festzuhalten, dass der diesbezüglichen

Stellungnahme lediglich eine Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin, Dr. med. C.___,

Fachärztin für Arbeitsmedizin zugrunde lag, weshalb diese bereits aus diesem

Grund die später erfolgte und auf eine eigene Untersuchung beruhende fachrheumatologische

Beurteilung des B.___-Gutachters nicht zu entkräften vermag.

Auf das beweiswertige rheumatologische

Teilgutachten der B.___ ist somit abzustellen.

4.4 Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten vermag sodann auch die gutachterliche Gesamtbeurteilung der B.___

vom 27. September 2022 (IV-Nr. 39.4) zu überzeugen. Da lediglich im

rheumatologischen Fachgebiet Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt wurden, gilt die dortige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie das

diesbezügliche Zumutbarkeitsprofil auch aus interdisziplinärer Sicht. Es kann

auf das in E. II. 4.3 hiervor Gesagte verwiesen werden.

Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers ist es sodann nicht zu beanstanden, dass im neurologischen

Teilgutachten sowie in der gutachterlichen Gesamtbeurteilung als Diagnose ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zusätzlich «Anamnestisch Anstrengungsdyspnoe

bei Zwerchfellhochstand links unklarer Ätiologie» aufgeführt wurde. Der

Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass diese Diagnose im Gutachten gar

nicht diskutiert worden und somit nicht klar sei, woher diese komme. Wie von

den Gutachtern aber klar bezeichnet, handelt es sich hierbei um eine

anamnestisch – also gestützt auf die Vorakten oder die Befragung des

Beschwerdeführers – erhobene Diagnose, nicht jedoch gestützt auf eigene

Untersuchungen. Somit vermag die diesbezügliche Rüge den Beweiswert des B.___-Gutachtens

ebenfalls nicht zu vermindern. Demnach kann auf das Gutachten abgestellt

werden.

5. Nachfolgend ist der von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.

5.1.1 Der Beschwerdeführer hat sich am

26. April 2021 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit könnte ein

allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1.

Oktober 2021 entstehen. Sodann ist aus dem beweiswertigen B.___-Gutachtachten

ersichtlich, dass das Wartejahr per 1. Mai 2021 abgelaufen ist. Demnach ist das

vor dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.

5.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

5.2 Wie beim Invalideneinkommen

handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem

nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt

tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314;

Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1),

sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und

der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es

empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR

2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco

Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S.

327).

5.2.1 Vorliegend ist umstritten, ob der

Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als selbständiger Schaler im Baugewerbe

im Gesundheitsfall weiter ausgeübt hätte und die Beschwerdegegnerin zu Recht

auf die diesbezüglichen Löhne aus dem IK-Auszug der Jahre 2007 – 2019

abgestellt und hieraus den jährlichen Durchschnitt (CHF 58'369.30) errechnet

hat.

5.2.2 Die Einkommensermittlung hat so

konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei kann das Einkommen von

Selbstständigerwerbenden angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen

Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen

Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen

grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden. Weist das bis Eintritt

der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in

Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer

längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei

Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen

abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbstständig Erwerbenden zum einen

dann zu, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht

einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte

andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist anzunehmen für den Fall, dass

die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit

wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des

Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der

selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe

Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind

(BGE 135 V 58 E. 3.4.6; Urteile 9C_651/2019 vom 18. Februar 2020 E. 6.2;

9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6.1 und 9C_413/2017 vom 19. September 2017 E.

3.2.2, je mit Hinweisen).

5.2.3 Hinsichtlich des Sachverhalts ist

unter den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer von 2007 bis 2019

selbständig als Schaler tätig war und in dieser Tätigkeit fünf Gesellschaften

mit beschränkter Haftung gegründet hatte, über welche jeweils der Konkurs

eröffnet wurde. Die Beschwerdegegnerin stellt sich in diesem Zusammenhang auf

den Standpunkt, die Konkurse hätten den Beschwerdeführer jeweils nicht daran

gehindert, eine neue Firma zu gründen. Es sei deshalb überwiegend

wahrscheinlich, dass er im Gesundheitsfall weiterhin selbständig als Schaler

tätig wären. Das Valideneinkommen sei somit anhand der Einträge im

individuellen Konto (IK) zu ermitteln. Dagegen stellt sich der Beschwerdeführer

auf den Standpunkt, nachdem er mit seinen Gesellschaften immer wieder Konkurs

gegangen sei und einen nicht unerheblichen Schuldenberg angehäuft habe, hätte

er sich zweifelsohne anstellen lassen und seine selbständige Tätigkeit im

Baugewerbe als Schaler aufgeben müssen. Zudem sei das Valideneinkommen gerade

in Fällen des Konkurses praxisgemäss mittels der LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen

(Urteile des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.2;

8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.3 mit Hinweisen; 8C_314/2019 vom 10.

September 2019 E. 6.1 mit Hinweisen; 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.5.1). Dasselbe

gelte für den Fall, dass ein Versicherter seine letzte Tätigkeit aus

wirtschaftlichen Gründen habe aufgeben müssen (Urteil 8C_128/2022 vom 15.

Dezember 2022 E. 6.1).

Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht

zu geben, dass für die Berechnung des Valideneinkommens dann nicht auf die

bisherige Tätigkeit abgestellt werden kann, wenn die betreffend Arbeitsstelle

aufgrund eines Konkurses gar nicht mehr vorhanden ist oder wenn der

Beschwerdeführer die betreffende Stelle nicht aus gesundheitlichen Gründen

verloren hat. Auf solche Konstellationen bezieht sich denn auch die vom

Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung. Die berufliche Situation des

Beschwerdeführers ist aber insofern anders, dass er von 2007 – 2019, wie von

der Beschwerdegegnerin treffend dargelegt, trotz mehrfachen Konkurses über

seinen Firmen immer wieder von Neuem eine Firma gegründet hat und selbständig

erwerbend geblieben ist. Somit entspricht es der vom Beschwerdeführer aus

freien Stücken selbst gewählten und gestalteten Berufsbiografie, dass er trotz

mehrfachen Geschäftsaufgaben – mit danach jeweils nur kurzen Unterbrüchen –

durchgehend selbständig erwerbstätig war. Demnach ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er dies im Gesundheitsfall auch

weiterhin getan hätte. Das vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachte Argument, wonach

er sich, nachdem er mit seinen Gesellschaften immer

wieder Konkurs gegangen und einen nicht unerheblichen Schuldenberg angehäuft

habe, zweifelsohne hätte anstellen lassen und seine selbständige Tätigkeit

im Baugewerbe als Schaler aufgegeben müssen, vermag somit nicht zu überzeugen. Es

kann auf das vorgehend Gesagte betreffend die trotz Konkurs stetig neu

gegründeten Unternehmen des Beschwerdeführers verwiesen werden. Hinweise dafür,

dass er dies im Zeitpunkt vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ebenso,

wie in den Jahren zuvor gemacht hätte, liegen in den Akten nicht vor und werden

vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Da die Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit starke Schwankungen aufweisen, hat die Beschwerdegegnerin in

Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung (s. E. II. 5.2.2

hiervor) sodann zu Recht auf das Durchschnittseinkommen über die ganze Zeit von

2007 – 2019 abgestellt.

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer

geltend, falls das Valideneinkommen

dennoch anhand des zuletzt tatsächlich erzielten Einkommens festgesetzt werde,

so sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieses im Vergleich zum

branchenüblichen Einkommen unterdurchschnittlich sei. Entsprechend müssten die

Vergleichseinkommen parallelisiert werden und für die Festlegung des

Valideneinkommens ein Wert von 95 % des branchenüblichen Zentralwertes der

LSE genommen werden. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Wenn sich die versicherte Person, – wie

der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall – auch als seine Arbeitsfähigkeit

noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen

Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die

Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte

Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64). Das

Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei

selbstständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.4.7 S.

65; Urteile 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4, 8C_508/2011 vom 6. Oktober

2011 E. 4.2.2; 8C_486/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 3.2). Somit ist eine

Parallelisierung auch im vorliegenden Fall zu verneinen.

Zusammenfassend ist es demnach nicht zu

beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Valideneinkommens auf die Löhne aus dem IK-Auszug der

Jahre 2007 – 2019 von total CHF 758'801.00 abgestellt hat, hieraus den

jährlichen Durchschnitt (CHF 58'369.30) errechnet und darauf den

Nominallohnindex (Männer Ziffer 41-43 Baugewerbe 2019-2021; :104.8 x 105.7)

aufgerechnet hat. Daraus ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 58'871.00.

5.3

5.3.1 Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist nach konstanter Rechtsprechung zwar primär von der

beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person

konkret steht. Da es dem Beschwerdeführer möglich ist, eine angepasste

Tätigkeit in einem 60%-Pensum auszuüben, er aber bislang keiner Tätigkeit im

zumutbaren Ausmass nachgeht, hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen

zurecht aufgrund der Tabellenlöhne festgesetzt. Der hierbei angewandte

Tabellenlohn TA1_triage_skill_level, 2020, Total, Niveau 1/Männer, ist

ebenfalls nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht

bestritten: CHF 5'261.00 (x 12 Monate), Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7),

Aufrechnung Nominallohnindex 2020 – 2021 (:100.00 x 99.3). Daraus

ergibt sich bei einem 60%-Pensum, vorbehältlich eines zusätzlichen Abzuges vom

Tabellenlohn (s. E. II. 5.3.2 hiernach), ein Invalideneinkommen von CHF 39'212.65.

5.3.2 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Vorliegend ist zu prüfen, ob der von der

Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % gerechtfertigt ist. Im

vorliegenden Fall gebietet das Alter des Beschwerdeführers im

Berechnungszeitpunkt von 60 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, zumal das Alter die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder

Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht

zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Wie die

Beschwerdegegnerin sodann zu Recht festgehalten hat, sind beim gestützt auf die

LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen mangelnde Sprachkenntnisse

sowie fehlende Ausbildung nicht abzugsrelevant, da diesen bereits bei der Wahl

des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen wird (Urteil des Bundesgerichts

8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7 mit Hinweis). Zudem geht ein neuer

Arbeitsplatz stets mit einer Eingewöhnungsphase einher, weshalb ein allfälliger

Anpassungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des

Bundesgerichts 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.5).

Dagegen ist zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer nur noch in einem Pensum von 60 % teilzeitig tätig sein kann.

Gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Statistik T18 (Monatlicher Bruttolohn

nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) verdienten Männer

ohne Kaderfunktion im Jahr 2020 in einem Pensum von 50 – 74 %

durchschnittlich CHF 5'957.00 und damit gut 4 % weniger als Männer in einem

Vollpensum (CHF 6’214.00), womit sich diesbezüglich ein Abzug rechtfertigt. Des

Weiteren ergibt sich aus

der Tabelle T12_b der LSE 2020, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie

«ohne Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu der

Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 4) – im Vergleich zum

Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen um rund 4 %

geringeren Lohn erzielten. Dieser Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu

berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober

2022 E. 5.2.2.2 vom 4. November 2022 E. 4.3.2), was denn auch von der

Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird.

Sodann wurde im Gutachten der B.___

folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Zumutbar sei eine körperlich leichte

und rückenadaptierte Tätigkeit (keine wiederholten Bück- oder

Torsionsbewegungen und keine Arbeitshaltungen vornübergebeugt und rekliniert

während längerer Zeit oder repetitiv), bei der der linke, nicht dominante Arm

nicht über 45° eleviert werden müsse. Dieses Zumutbarkeitsprofil ist sodann,

wie von der RAD-Ärztin mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2023 festgehalten, wie

folgt zu ergänzen: Dem Beschwerdeführer seien nur noch Tätigkeiten mit

Wechselbelastung zumutbar seien, rein stehende Tätigkeiten oder rein sitzende

Tätigkeiten seien in der vorliegenden Situation ungünstig (s. e. II. 4.3

hiervor). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst der Tabellenlohn im

vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine

Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen

kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts

8C_870/2011 vom 24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil

des Beschwerdeführers erscheint aber gerade auch unter Berücksichtigung der von

der RAD-Ärztin zusätzlich formulierten Einschränkungen und dem Umstand, dass er

nur noch leichte Tätigkeiten ausüben kann, nicht unerheblich eingeschränkt, weshalb

sich aufgrund dessen ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug gerechtfertigt.

Unter Berücksichtigung der genannten

Einschränkungen erscheint der von der Beschwerdegegnerin statuierte Abzug von

10 % zu tief. Es rechtfertigt sich somit, den Abzug vom Tabellenlohn gesamthaft

auf 15 % zu beziffern.

Bei einem Abzug von 15 %

(Invalideneinkommen CHF 33'330.75 [CHF 39'212.65 abzüglich

15 %], Valideneinkommen CHF 58'871.00) ergibt sich ein Invaliditätsgrad

von 43 %. Demnach ist die in der angefochtenen Verfügung zugesprochene

Viertelsrente im Resultat nicht zu beanstanden.

6. Der Beschwerdeführer stellt

sich sodann auf den Standpunkt, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters könne

er seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten.

6.1 Das fortgeschrittene Alter wird,

obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als

Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer

wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460).

Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)

Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf einen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit,

das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu

verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern

hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und

Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare

Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_28/2017 vom 19. Juni

2017 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).

6.2 Die Möglichkeit, die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht

zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche

Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur

Verfügung steht. Für die Beurteilung der Frage, ob die festgestellte

Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt

massgebend, indem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit

feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Dies ist gegeben, sobald die

medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige

Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6.

Juni 2018 E. 4.1).

6.3 Das Bundesgericht hatte sich in

den letzten Jahren wiederholt mit der Frage zu befassen, ob eine versicherte

Person im vorgerückten Alter ihre wiedererlangte (Teil-)Arbeitsfähigkeit auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne.

6.3.1 Das Eidg. Versicherungsgericht

(EVG) erachtete einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker

in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar.

Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt

gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem

hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig

nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar

waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in

geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig

war (Urteil des EVG I 376/05 vom 5. August 2005, insb. E. 4.2).

Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener

psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische

und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts

I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Ebenso entschieden wurde bei

einem Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (volles Pensum mit

um 20 % reduzierter Leistung in angepasster Tätigkeit), dessen

verbleibende Aktivitätsdauer im massgebenden Zeitpunkt knapp vier Jahre betrug,

der keine Berufsausbildung aufwies und der als Hilfsmaurer, Strassenbauarbeiter

und Lagerangestellter gearbeitet hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015

vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2 – 4.3.4). Ebenfalls bejaht wurde die

Verwertbarkeit bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 2 ½ Jahren und einer

Arbeitsfähigkeit von 45 %, wobei diese Restarbeitsfähigkeit in einer

Bürotätigkeit, welche den Erfahrungen der Versicherten (Banklehre,

Computertechnikerin) entsprach, verwertet werden konnte, sodass von einem

minimalen Einarbeitungsaufwand auszugehen war (Urteil des Bundesgerichts

8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.1 und 4.3.2).

6.3.2 Verneint wurde die Verwertbarkeit

der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine

Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von

50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass,

dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen

unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen

Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil des

EVG I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar

erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich

limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen,

die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des EVG I 401/01 vom

4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer

61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in

Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des

Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Im

gleichen Sinn beurteilt wurde der Fall einer 61-jährigen Versicherten ohne

Ausbildung, welche in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, ein

stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies, auf wohlwollende Führung und

ein stressfreies Klima angewiesen war und seit 14 Jahren nicht mehr

erwerbstätig gewesen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom

19. Dezember 2014 E. 3.3.1 und 3.3.2). Nicht mehr verwertbar war auch

die Arbeitsfähigkeit eines 60 Jahre alten Versicherten, der über keine

Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre lang als Hotelportier meist mittelschwere

bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und aufgrund seiner gesundheitlichen

Beeinträchtigungen realistischerweise nur noch für Kontroll- und

Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden konnte (Urteil des

Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in:

Plädoyer 2013 S. 57). Ebenfalls verneint wurde die Verwertbarkeit bei

einer 61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in

geeigneten Verweistätigkeiten, die über einen sehr geringen Ausbildungsstand

und ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt aufwies (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom

19. Dezember 2014 E. 3.3). Im gleichen Sinn entschied das

Bundesgericht bei einer Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer

von 1 ½ Jahren, welche keinen Beruf erlernt hatte, so dass von einer geringen

Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen war (Urteil des

Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1).

6.4

6.4.1 Die Möglichkeit, die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht

zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche

Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur

Verfügung steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei

vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt der

Gutachtenserstellung massgebend (BGE 138 V 457 E. 3.3

S. 462). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Erstellung des B.___-Gutachtens

knapp 60 Jahre und 10 Monate alt.

6.4.2 Im Lichte der dargelegten

Grundsätze und der Rechtsprechung sowie der relativ hohen Hürden, welche das

Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer

Menschen entwickelt hat, ist ein erheblicher fehlender Zugang des Beschwerdeführers

zum Arbeitsmarkt zu verneinen. Zwar sind dem Beschwerdeführer nach langjähriger

Tätigkeit als selbständiger Schaler im Baugewerbe (vgl. Auszug aus dem

individuellen Konto; IV-Nr. 53) nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten

zumutbar. Dennoch erscheint der vorliegende Fall im Vergleich mit den oben

genannten Urteilen des Bundesgerichts insofern anders zu liegen, als der

Beschwerdeführer in seinem Zumutbarkeitsprofil nicht derart eingeschränkt ist

und ihm bis zur ordentlichen Pensionierung ab dem massgeblichen Zeitpunkt

immerhin noch gut vier Jahre verblieben. In seinem Alter ist der Beschwerdeführer

zwar nicht leicht vermittelbar. Jedoch sind die Anstellungschancen auf dem von

Gesetzes wegen als ausgeglichen anzunehmenden Arbeitsmarkt für intakt zu

erachten. So ist denn auch bei solchen Tätigkeiten grundsätzlich weder eine

lange Einarbeitungszeit noch eine Umschulung erforderlich, wurde doch beim

Einkommensvergleich auf das Kompetenzniveau 1 für einfache Tätigkeiten

körperlicher oder handwerklicher Art abgestellt. Im Lichte der genannten

Rechtsprechung ist demnach vorliegend ein fehlender Zugang des

Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen.

7. Schliesslich ist zu prüfen, ob

der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.

Bezüglich des vom Beschwerdeführer

geltend gemachten Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen ist vorweg zu prüfen,

ob beim Beschwerdeführer die subjektive Eingliederungsfähigkeit gegeben ist.

Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen bzw.

fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit (zum Erfordernis der objektiven

und subjektiven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: Silvia Bucher,

Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539)

auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen) feststeht (Urteil des

Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Dabei sind

insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten

gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu

berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren

und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten

Anträge (Urteil 9C_368/2012 E. 3.2; Urteil 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E.

6.3).

Zu den Zukunftsvorstellungen allgemein

und in Bezug auf berufliche Tätigkeiten bzw. Eingliederung befragt, gab der

Beschwerdeführer gegenüber dem neurologischen Gutachter der B.___ an, mit den

Krankheiten, unter denen er leide, sehe er die Zukunft nicht so gut. Zudem gab

der Beschwerdeführer gegenüber dem rheumatologischen Gutachter der B.___ an,

mit den vielen Krankheiten, die er habe, könne er sich keine Arbeitstätigkeit

mehr vorstellen. Sodann wurde im internistischen Teilgutachten der B.___

festgehalten, der Explorand sehe sich in jeder Tätigkeit vollschichtig

arbeitsunfähig.

Im Lichte dieser vom Beschwerdeführer

gegenüber den Gutachtern der B.___ gemachten Aussagen, ist bezüglich des im

vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Zeitraums – bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung vom 10. August 2023 – die subjektive

Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen. Demnach ist auch

der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu verneinen.

8. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch