VSBES.2023.218
Unfallversicherung
17. Mai 2024Deutsch27 min
wurden in diesem Zusammenhang im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt: Contusio
Source so.ch
Urteil vom 17. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1998, liess der
Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 4. Januar 2022 mitteilen, er
habe am 14. Dezember 2021 einen Autounfall erlitten (Suva-Nr. [Akten der
Suva] 1). Im Notfallbericht des B.___ vom 14. Dezember 2021 (Suva-Nr. 22)
wurden in diesem Zusammenhang im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt: Contusio
capitis / Os zygomaticus links, Ellenbogenkontusion links, Kniekontusion links.
In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und richtete dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus.
Sodann legte die Beschwerdegegnerin die Akten Dr. med. C.___, Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin FMH, Kreisärztin, zur Beurteilung vor (Suva-Nr. 84). Gestützt
darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juli 2022
(Suva-Nr. 86) fest, der Fall werde per 30. Juni 2022 abgeschlossen und der
Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen werde abgelehnt. Die
Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) würden auf diesen Zeitpunkt
eingestellt. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 2. September 2022 Einsprache
erheben (Suva-Nr. 99). In der Folge legte die Beschwerdegegnerin die Akten
erneut der Kreisärztin, Dr. med. C.___, zur Beurteilung vor (Suva-Nr. 128).
Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Entscheid vom 10.
Juli 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen diesen Entscheid lässt
der Beschwerdeführer am 12. September 2023 (A.S. 20 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einsprache-Entscheid der Suva vom
10. Juli 2023 sei aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdesache zur
korrekten Durchführung des Einspracheverfahrens resp. zur Wahrung der Gehörs-
und Teilnahmerechte des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
b)
Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer über den 30. Juni 2022 hinaus und
weiterhin die gesetzlichen UVG-Leistungen (Heilungskosten, Taggeldleistungen,
ev. Rente und Integritätsentschädigung) auszurichten.
c)
Subeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen
Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
d)
Subsubeventualiter: es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug
mindestens der orthopädischen Fachrichtung in Auftrag zu geben.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 3.
Oktober 2023 (A.S. 37 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Auf die Ausführungen der Parteien
in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
3.3
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
3.4
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Streitig ist vorliegend
einerseits, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
weitere Versicherungsleistungen zu Recht per 30. Juni 2022 verneint hat. Andererseits
ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie ihm die Ärztliche Beurteilung der
Kreisärztin, Dr. med. C.___, vom 10. März 2023 (Suva-Nr. 128) vor Erlass des
Einspracheentscheids vom 10. Juli 2023 nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme
vorgelegt hat. Die letztgenannte
Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorweg zu prüfen.
4.1
Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art.
42.
Satz 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das
rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu
nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit
alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des
Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf
das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen
Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts
9C_162 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Verweis auf BGE 140 I 99). Als Teil des
Anspruchs auf rechtliches Gehör steht der versicherten Person das Recht zu,
sich zum Beweisergebnis zu äussern und erhebliche Beweisanträge zu stellen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen Teilgehalt das
Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie
für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung
besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie
dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind
(Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2011, 8C_1030/2010, E. 2.2, mit
Hinweisen).
4.2
Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Es kommt mit andern Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids
veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne
einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März
2021.
E. 4.4.1 mit Verweis auf BGE 126 V 130 und 137 I 195).
4.3
Dem Beschwerdeführer wurde die Ärztliche
Beurteilung der Kreisärztin, Dr. med. C.___, vom 10. März 2023 (Suva-Nr.
128) vor Erlass des Einspracheentscheids vom 10. Juli 2023 nicht zur Kenntnis
gebracht. Inhaltlich hält die Kreisärztin in der Beurteilung vom 10. März 2023
fest, in ihrer medizinischen Beurteilung vom 1. Juli 2022 habe sie
ausgeführt, dass das Unfallereignis zu keinem strukturellen Schaden geführt
habe. An dieser Beurteilung änderten die neu eingetroffenen Berichte nichts. Die
Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid zwar unter anderem auf diese
kreisärztliche Stellungnahme. Dabei handelt es sich aber grösstenteils nicht um
eine eigenständige fachmedizinische Einschätzung der Kreisärztin, sondern
lediglich um eine versicherungsinterne Würdigung der neu eingereichten Akten.
Das rechtliche Gehör wäre zudem dann zu gewähren, wenn diese Stellungnahme eine
neue medizinische Erkenntnis oder Behauptung enthalten hätte, welche nicht den
Akten entnommen werden kann (VersG SG IV 2009/280 vom 6. April 2011, bestätigt
durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011 vom 5. August 2011, E. 3.1; Urteil
des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012, E. 4.2). Die in der
kreisärztlichen Stellungnahme enthaltene Würdigung enthält jedoch kaum neue
medizinische Erkenntnisse oder Behauptung, welche nicht den Akten entnommen
werden kann. Insofern die Kreisärztin in ihrer Stellungnahme gewisse
Schlussfolgerungen macht, die nicht den Berichten der behandelnden Ärzte der
Beschwerdeführerin entnommen werden können, ist diesbezüglich höchstens von
einer leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Bei dieser
Gehörsverletzung handelt es sich aber um einen ohne Weiteres heilbaren Mangel.
So ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an
die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse
der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Weil das kantonale
Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei
überprüft, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres
als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E.
2b, je mit Hinweisen), zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift
zu den genannten Berichten hat äussern können. Sodann ist eine Partei aufgrund
einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte
(zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht
angefallen wären (Urteile 8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und I 329/05
vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar
2010, 8C_758/2009, E. 2.3 und 2.4). Darüber wird – abhängig vom Ausgang des
Verfahrens – in E. II. 8 hiernach zu entscheiden sein.
5.
Zu prüfen ist sodann, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht ihre weitergehende Leistungspflicht bezüglich des
Ereignisses vom 14. Dezember 2021 mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023
verneint und ihre Leistungen per 30. Juni 2022 eingestellt hat. In diesem
Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Im Notfallbericht des B.___ vom
14.
Dezember 2021 (Suva-Nr. 22) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Contusio capitis/Os
zygomaticus links
•
nach Verkehrsunfall am 14.
Dezember 2021
•
CT-Schädel-HWS: Kein Anhalt
für eine frische intrakranielle Blutung. Kein Nachweis einer frischen Fraktur
im Bereich der Schädelkalotte, der Schädelbasis oder des Gesichtsschädels. Kein
Nachweis einer Dissektion im Bereich der supraaortalen extrakraniellen
hirnversorgenden Arterien.
2.
Ellenbogenkontusion
links
•
nach Verkehrsunfall am 14.
Dezember 2021
•
Röntgen Ellenbogen links:
Kein Anhalt für eine frische knöcherne Fraktur oder Absprengung. Kein Nachweis
einer grösseren Flüssigkeitsansammlung im Gelenkspalt.
3.
Kniekontusion links
•
nach Verkehrsunfall am 14.
Dezember 2021
•
Röntgen-Knie links: Kein
Anhalt für eine frische knöcherne Fraktur oder Absprengung. Kein Nachweis einer
grösseren Flüssigkeitsansammlung im Kniegelenkspalt.
Die notfallmässige Selbstvorstellung sei
nach einem Verkehrsunfall des Beschwerdeführers als Beifahrer eines PKWs gegen
einen anderen PKW mit ca. 50 km/h erfolgt. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers
sei ihr PKW von vorne links mit einem anderen PKW kollidiert. Beim Aufprall sei
er mit dem Oberkörper nach vorne geschleudert worden und habe sich linksseitig
den Kopf gestossen. Keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie. Er habe das Auto
sofort selbständig verlassen können. Er sei angegurtet gewesen, Airbags seien
nicht ausgelöst worden. Aktuell beklage er Schmerzen über dem Jochbein links,
am Kopf temporal links sowie an Ellenbogen und Knie links. Amnesie, Schwindel,
Nausea, Emesis seien verneint worden. Sodann wurde zur Befunderhebung im
Bericht im Wesentlichen festgehalten, Thoraxform normal, symmetrische
Atembewegungen, VAG über allen Lungenfeldern, keine
Thoraxinstabilität/Druckdolenz. GCS 15 Punkte, Pupillen isokor, mittelweit
und beidseits lichtreagibel mit konsensueller Reaktion. Patient allseits
orientiert. Keine Lateralisierungszeichen. BWS und LWS indolent, kein
muskulärer paravertebraler Hartspann.
5.2
Im Bericht der D.___ vom 28.
Februar 2022 (Suva-Nr. 35) wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer bestünden
persistierende Thorakolumbalgien nach Verkehrsunfall vom 14. Dezember 2021.
Seit einem Verkehrsunfall mit Frontalkollision im Dezember letzten Jahres klage
der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich der LWS und BWS ohne relevante
Besserung im Verlauf. Das MRI LWS vom 24. Februar 2022 zeige eine Diskopathie
mit deutlichem Signalverlust L4/5, eine leichte Impression der Deckplatte
ventral (eher vorbestehend). L5/S1 sei regelrecht bis auf ein leichtes
Diskusbulging ohne Kontakt zu den neuralen Strukturen. Die kranialen
Bandscheiben seien wenig degeneriert, angedeutete
Deckplattenunregelmässigkeiten im Sinne eines leichten Morbus Scheuermann Typ
2.
Die Beschwerden tief lumbal könnten durch eine aktivierte Osteochondrose
respektive black disc im Segment L4/5 herrühren. Die thorakalen Beschwerden
schienen muskulär mit vermutlich sekundärer costovertebraler Dysfunktion
Dispositiv
bedingt zu sein. Man werde den Beschwerdeführer demnächst zur
Facettengelenksinfiltration L4/5 wiedersehen und im Rahmen der Infiltration
über den weiteren Verlauf berichten.
5.3 In der ärztlichen Beurteilung
vom 1. Juli 2022 (Suva-Nr. 84) führte Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine
Innere Medizin FMH, Kreisärztin, aus, der Versicherte habe am 14. Dezember 2021
einen Verkehrsunfall erlitten. Initial habe er Beschwerden im Rücken beklagt,
Ellbogen links und Knie links. Sämtliche radiologischen Abklärungen
(konventionelles Röntgen Knie links, Ellbogen links, CT Schädel nativ und
Angiographie) zeigten keine unfallkausalen strukturellen Läsionen. Ein MRI vom
24. Februar 2022 habe degenerative Veränderungen im Segment L4/5 zur
Darstellung gebracht. Verschiedene Fachärzte interpretierten die Beschwerden
als muskuläre Verspannungen. Chiropraktik sei durchgeführt worden, habe jedoch
nur minimal geholfen. Die MR-tomographisch sichtbaren Veränderungen seien als
degenerative Genese und vorbestehend anzusehen. Eine neue unfallkausale
strukturelle Läsion habe nicht objektiviert werden können. Eine
LWS-Kontusion/-distorsion gelte nach 4 – 6 Monaten als abgeheilt.
5.4 Im Bericht der E.___ vom 26.
August 2022 (Suva-Nr. 98) wurden beim Beschwerdeführer ein chronisches
thorakolumbales Schmerzsyndrom nach Verkehrsunfall vom 14. Dezember 2021 sowie
ein fragliches Hüft-Impingement links diagnostiziert. Der Beschwerdeführer
berichte, dass die ihm letztmalige Infiltration erneut für 2 bis 3 Tage eine
deutliche Beschwerdelinderung gebracht habe. Die Neurodol-Pflaster klebe er
regelmässig auf, dies bringe ihm ebenfalls eine Linderung der
Beschwerdesymptomatik. Des Weiteren absolviere er regelmässig Physiotherapie.
Weiterhin habe er jedoch Schmerzen im thorakolumbalen Übergang sowie auch
lumbalseits, dies teilweise mit Kribbelparästhesien im linken Bein sowie auch
einen Schmerz ventral in der linken Leiste.
5.5 Im Bericht der E.___ vom 16.
September 2022 (Suva-Nr. 103) wurden gestützt auf das am 13. September 2022
erstellte MRI LWS folgende Befunde erhoben: Keine spinalen und keine
neuroforaminalen Stenosen. Höhengemindertes und dehydriertes Bandscheibenfach
LWK 4/5 mit Schmorlschen Deckplatteneinbruch LWK 5. Leichte Spondylarthrose LWK
2 – 5. Sodann habe das MRI Hüftgelenk links vom 13. September 2022 folgende
Befunde ergeben: 3 x 2,5 x 1,4 cm messende popcornartige Läsion am
Hals-Schaft-Übergang, primär Enchondrom. Keine Binnenläsionen des Hüftgelenks.
Des Weiteren wurde zur Beurteilung festgehalten, weiterhin zeige sich eine
deutliche Schmerzsymptomatik lumbal sowie auch im thorakolumbalen
Übergangsbereich. Die MRI-Befunde diesbezüglich seien weitestgehend unauffällig.
Eine Hauptursache für die Beschwerdesymptomatik sehe man im Rahmen der Statik,
dies bei vermehrter Beckenkippung, Verkürzung der ventralen Kette sowie dem
gebeugten Gehen.
5.6 Im Bericht der E.___ vom 9.
Dezember 2022 (Suva-Nr. 114) wurden ein chronisches thorakolumbales
Schmerzsyndrom nach Verkehrsunfall vom 14. Dezember 2021 sowie ein
femoroazetabuläres Impingement-Syndrom Hüfte links diagnostiziert. Des Weiteren
wurde als Befund aus dem MRI Hüftgelenk links vom 13. September 2022
ergänzend ein «Herniation-Pit minimale antero-superiore Labrumläsion und
kleiner Pouch antero-inferior, DD: kleine Bursa angrenzend an das Ligamentum
transversum» aufgeführt.
5.7 Im Bericht der E.___ vom 20.
Januar 2023 (Suva-Nr. 117) wurde zur Beurteilung ausgeführt, beim
Beschwerdeführer zeige sich nach Infiltration eine grundsätzliche Besserung der
Beschwerden für 3 – 4 Stunden. Aufgrund der durchgeführten Vollnarkose und
womöglich längerer Analgesie-Wirkung sei der diagnostische Effekt mit Vorsicht
zu werten. Grundsätzlich spreche jedoch eher alles für eine artikuläre Ursache
der Schmerzen, insbesondere bei bestehendem Herniation-Pit.
5.8 In der ärztlichen Beurteilung
vom 10. März 2023 (Suva-Nr. 128) hielt Dr. med. C.___, Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin FMH, Kreisärztin, fest, der Beschwerdeführer habe am
14. Dezember 2021 einen Verkehrsunfall als Beifahrer mit ca. 50 km/h erlitten. Auf
dem Notfall des B.___ habe er gemäss Notfallbericht über Schmerzen über dem
Jochbein links, am Kopf temporal links sowie an Ellbogen und Knie links
geklagt. Im Status würden BWS und LWS indolent und ohne muskulären
paravertebralen Hartspann beschrieben. FAST-Sonographie, CT Schädel nativ und
Angiographie Schädel / Hals, Röntgen Knie links und Ellbogen hätten
alle keine unfallkausale Läsion gezeigt, so dass der Beschwerdeführer nach Hause
habe entlassen werden können. Am 24. Februar 2022 habe ein MRI der LWS stattgefunden
mit Indikationsangabe Abklärung bei Rückenschmerzen nach Verkehrsunfall. Eine
Diskopathie L4/5 mit subakuter intraspongiöser Diskusherniation in die
Deckplatte von LWK 5 sowie flachem, zirkumferentiellem Diskusbulging ohne
Neurokompromittierung, kein Frakturnachweis, kein Hinweis auf aktivierte
Facettengelenkarthrosen, keine Neurokompression seien durch den Radiologen
beschrieben worden. Der Rückenspezialist, Prof. Dr. F.___, habe die
tieflumbalen Beschwerden auf eine aktivierte Osteochondrose respektive black
disc im Segment L4/5 zurückgeführt. Die Veränderung in der ventralen Deckplatte
L5 werde als eher vorbestehend angesehen. Eine Facettengelenkinfiltration L4/5
sei empfohlen worden. Ebenfalls sei eine chiropraktische Therapie durchgeführt
worden, wobei im Bericht vom 30. März 2022 stehe, dass der Beschwerdeführer nur
mässig auf die Behandlung angesprochen habe, aus chiropraktischer Sicht das
subjektive Ausmass der Beschwerden nicht objektiviert werden könne und die
Ausübung einer körperlich nicht belastenden Arbeit zumutbar erscheine, weshalb
ein gewünschtes Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht ausgestellt worden sei. Sodann
habe Dr. med. G.___ der E.___ die lumbalen Beschwerden als primär muskulär bedingt
erachtet, einhergehend mit einer chronischen Schmerzkomponente. Auch er habe
die Veränderung im Bereich des schmorl’schen Knotens in der Deckplatte L5 als
eher vorbestehend beurteilt. Im Verlauf sei das MRI der LWS wiederholt worden.
Dr. med. G.___ habe die MRI-Befunde als weitgehend unauffällig beurteilt und
sehe die Hauptursache für die Beschwerdesymptomatik lumbal und thorakolumbal im
Rahmen der Statik bei vermehrter Beckenkippung, Verkürzung der ventralen Kette
und dem gebeugten Gehen. Gleichzeitig sei bei offenbar progredienten Schmerzen in
der linken Leiste ein MRI des Hüftgelenkes links gemacht worden. Dabei seien
eine Läsion am Hals Schaft-Übergang, primär einem Endchondrom entsprechend,
sowie ein Herniation-Pit am Femurkopf-Schenkelhals-Übergang zur Darstellung
gekommen. Im Sprechstundenbericht vom 8. Dezember 2022 seien nun vor allem die
linksseitigen Hüftbeschwerden als deutlich einschränkend beschrieben und ein femoroacetabuläres
Impingement der linken Hüfte diagnostiziert worden. In der medizinischen
Beurteilung vom 1. Juli 2022 habe sie, Dr. med. C.___, ausgeführt, dass das
Unfallereignis zu keinem strukturellen Schaden geführt habe. An dieser
Beurteilung änderten die neu eingetroffenen Berichte nichts. Das Segment L4/5 sei
schwer vorgeschädigt gewesen, mit dehydrierter Bandscheibe. Zudem sei in der Deckplatte
von L5 ein schmorl’scher Knoten, also ebenfalls eine degenerative Veränderung,
zu sehen. In diese Delle wölbe sich die dehydrierte Bandscheibe vor. Der
umgebende Knochen werde mit einem minimalen Ödem dargestellt, was als
Impression oder auch im Rahmen der Degeneration interpretiert werden könne.
Wäre ersteres der Fall, also eine Impression, wäre natürlich ein sofortiger tieflumbaler
Schmerz zu erwarten. Im Notfallbericht des B.___ werde der lumbale Rücken aber
weder unter Diagnosen noch in der Anamnese erwähnt. Im Status würden BWS und
LWS sogar als indolent und ohne muskulären paravertebralen Hartspann
beschrieben. Dass der Autounfall zu einer strukturellen Läsion an der LWS
geführt haben solle, sei somit nicht als überwiegend wahrscheinlich zu
beurteilen. Zu der Hüfte sei zu ergänzen, dass diesbezügliche Beschwerden hier
erst mehrere Monate nach dem Ereignis erstmals erwähnt worden seien. Die
MR-tomographischen Befunde im Sinne eines femoroacetabulären Impingements seien
klar als vorbestehend zu werten. Hierbei handle es sich um eine angeborene
Hüftkonfiguration mit verminderter Taillierung am
Femurkopf-Schenkelhals-Übergang, was in maximaler Flexion und Innenrotation zu
einem Anschlagen des Femurkopf-Schenkelhals-Überganges am Acetabulum führe und
entsprechende Veränderungen am Labrum und eben am Schenkelhals (Herniation-Pit)
auslöse.
5.9 Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des
Einspracheentscheides – vorliegend der 10. Juli 2023 – gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich
die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 105 V 161 f.
E. 2d). Demnach sind die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten
Berichte E.___ vom 30. Oktober 2023 (B [Beschwerdebeilage] 6 und 7), vom 18.
Dezember 2023 (B 8), vom 12. Februar 2024 (B 9) sowie das Aufgebot vom 26.
Februar 2024 zur Operation vom 5. April 2024 (B 10) nicht zum Beweis
zuzulassen.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Berichte ihrer
Kreisärztin, Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom
1. Juli 2022 und 10. März 2023 ab, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Die
Kreisärztin legte in Übereinstimmung mit den Berichten der behandelnden Ärzte
der Beschwerdeführerin nachvollziehbar dar, dass hinsichtlich der LWS eine neue
unfallkausale strukturelle Läsion nicht habe objektiviert werden können. Dabei
stehe ausser Frage, dass vor allem das Segment L4/5 schwer vorgeschädigt
gewesen sei, mit dehydrierter Bandscheibe, welche im MRI dunkel, im Sinne einer
black disc, erscheine. Zudem sei in der Deckplatte von L5 ein schmorl’scher
Knoten, also ebenfalls eine degenerative Veränderung, zu sehen. In diese Delle
wölbe sich die dehydrierte Bandscheibe vor. Der umgebende Knochen werde mit
einem minimalen Ödem dargestellt, was als Impression oder auch im Rahmen der
Degeneration interpretiert werden könne. Wäre ersteres der Fall, also eine
Impression, wäre natürlich ein sofortiger tieflumbaler Schmerz zu erwarten. Im
Notfallbericht des B.___ werde der lumbale Rücken aber weder unter Diagnosen
noch in der Anamnese erwähnt. Im Status würden BWS und LWS sogar als indolent
und ohne muskulären paravertebralen Hartspann beschrieben. Dass der Autounfall
zu einer strukturellen Läsion an der LWS geführt haben solle, sei somit nicht
als überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen. Eine LWS-Kontusion / -distorsion
gelte nach 4 – 6 Monaten als abgeheilt. In diesem Zusammenhang ist zudem auf
die bundesgerichtliche Diskushernien-Rechtsprechung zu verweisen, wonach es
einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts
entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer
Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise,
unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt
(Urteil 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Dasselbe
gilt für Diskusprotrusionen, die nach medizinischer Lehrmeinung in der Regel
Folge eines degenerativen Prozesses sind (Urteile 8C_154/2016 vom 7. Juni
2016 E. 4.1.2 und 8C 735/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1 und
5.3.2). Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie oder -protrusion
betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet
war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der
Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) oder der Diskusprotrusion
unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In der Rechtsprechung werden als
Beispiele für ein Unfallereignis von besonderer Schwere etwa ein freier Sturz
aus erheblicher Höhe, ein Sprung aus 10 m Höhe, ein Sturz beim Tragen von
Lasten oder ein Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit genannt. Es sind
massivste Gewalteinwirkungen auf den Körper notwendig (Urteil des
Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.1 und 6.2). Eine solche
massive Gewalteinwirkung ist gestützt auf die vorliegenden Akten nicht
erstellt. So wurden bezüglich des Rückenbereichs des Beschwerdeführers über
keine äusserlich sichtbaren Spuren wie beispielsweise ein Hämatom berichtet.
Wie erwähnt wurde im Notfallbericht des B.___ vom 14. Dezember 2021 zudem
festgehalten, BWS und LWS seien indolent. Aufgrund dessen ist ein
Unfallereignis von besonderer Schwere im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu
verneinen. Sodann muss eine
entsprechende richtunggebende Verschlimmerung insbesondere auch röntgenologisch
ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben, was vorliegend ebenfalls zu verneinen
ist. Des Weiteren ist im
Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der kreisärztlichen
Beurteilung von Dr. med. C.___ festzuhalten, dass lediglich eine vorübergehende
Verschlimmerung vorliegt, wenn die Diskushernie oder -protrusion bei (stummem)
degenerativem Vorzustand durch den Unfall, wie im vorliegenden Fall, nur
allenfalls aktiviert, nicht aber verursacht worden ist. Diesfalls hat die
Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem
Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem
Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen
Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, im
Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule
die vorübergehende Verschlimmerung nach sechs bis neun Monaten und bei
Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr
als abgeschlossen zu betrachten (vgl. Urteile 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020
E. 3.2, 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.3, 8C_834/2018 vom 19. März
2019 E. 3.3; SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3 und
2.3.2 mit Hinweisen). Im Lichte dessen ist es gestützt auf die vorliegenden
Akten nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C.___ den status quo sine hinsichtlich
der LWS-Beschwerden innerhalb eines halben Jahres als erreicht erachtete.
6.2 Im Weiteren ist auf die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Hüftbeschwerden einzugehen. Diesbezüglich
wurden im MRI vom 13. September 2022 folgende Befunde erhoben: 3 x 2,5 x 1,4 cm
messende popcornartige Läsion am Hals-Schaft-Übergang, primär Enchondrom; Keine
Binnenläsionen des Hüftgelenks; Herniation-Pit minimale antero-superiore
Labrumläsion und kleiner Pouch antero-inferior, DD: kleine Bursa angrenzend an
das Ligamentum transversum (vgl. E. II. 5.5. und 5.6). Die Kreisärztin stellte
sich diesbezüglich in ihrer Beurteilung vom 10. März 2023 auf den
Standpunkt, die Hüftbeschwerden seien erst mehrere Monate nach dem Ereignis
erstmals erwähnt worden. Die MR-tomographischen Befunde im Sinne eines
femoroacetabulären Impingements seien klar als vorbestehend zu werten. Hierbei
handle es sich um eine angeborene Hüftkonfiguration mit verminderter
Taillierung am Femurkopf-Schenkelhals-Übergang, was in maximaler Flexion und
Innenrotation zu einem Anschlagen des Femurkopf-Schenkelhals-Überganges am
Acetabulum führe und entsprechende Veränderungen am Labrum und eben am
Schenkelhals (Herniation-Pit) auslöse. Den Ausführungen der Kreisärztin ist
aber insofern zu widersprechen, dass in der Krankengeschichte des Hausarztes
des Beschwerdeführers, Dr. med. H.___, Allgemeinmedizin FMH, bereits am 16.
Dezember 2021 – und damit zwei Tage nach dem Unfallereignis – Schmerzen im
Bereich des Beckens erwähnt wurden (B 11). Zudem wurde im Sprechstundenbericht
vom 28. Februar 2022 (Act. 35) der D.___ nebst persistierenden
Thorakolumbalgien mit Schmerzen am thorakolumbalen Übergang über «bandförmige
Schmerzen auf Höhe des Beckenkamms» nach Vornahme von MR-Aufnahmen der Lendenwirbelsäule
vom 24. Februar 2022 (Act. 41) berichtet. Hinzu kommt, dass die Kreisärztin
ihre Schlussfolgerung, die MR-tomographischen Befunde im Sinne eines
femoroacetabulären Impingements seien klar als vorbestehende angeborene
Hüftkonfiguration zu werten, nicht weiter begründet und sich nicht dazu äussert,
weshalb dieses Impingement ihrer Ansicht nach nicht unfallbedingt ist. Eine
unfallbedingte Ursache scheint gemäss Lehrmeinung zumindest nicht
ausgeschlossen zu sein. Viele Fälle des femoroazetabulären Impingements sind
idiopathisch. Darüber hinaus sind folgende Auslöser möglich: Epiphyseolysis
capitis femoris (in Fehlstellung ausgeheilt), Hüftdysplasie, Hüftluxation,
Morbus Perthes, genetische Prädisposition, Überbelastung, z.B. durch bestimmte
Sportarten oder Unfälle (https://flexikon.doccheck.com/de/Femoroacetabul%C3%
A4res_Impingement). In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer zudem recht
zu geben, dass die im Hüft-MRI vom 13. September 2022 (Suva-Nr. 114)
festgestellte Labrumläsion ebenfalls traumatisch bedingt sein kann (vgl.
https://gelenkklinik.de/hueftgelenk/labrumlaesion.html#). Schliesslich sprechen
die Ausführungen im Bericht der E.___ vom 16. September 2022 (Suva-Nr. 103),
wonach man eine Hauptursache für die Beschwerdesymptomatik im Rahmen der Statik
sehe, dies bei vermehrter Beckenkippung, Verkürzung der ventralen Kette sowie
dem gebeugten Gehen, – entgegen der Ansicht der Suva – nicht per se gegen eine
Unfallkausalität, falls man nicht ausschliessen kann, dass diese Fehlstatik
eben unfallbedingt oder zumindest teilunfallkausal ist.
Zusammenfassend verbleiben demnach
zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung der Kreisärztin. Daran vermag der
Umstand, dass sich keiner der behandelnden Ärzte zur Unfallkausalität der
Hüftbeschwerden äussert, nichts zu ändern. Somit ist die Sache in Gutheissung
der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zu dieser
Frage ergänzende medizinische Abklärungen tätigt und hiernach erneut über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.
7.
7.1 Der obsiegende Beschwerdeführer
hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g
ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre
Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens
insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer
Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235). Der Beschwerdeführer hat
demnach Anspruch auf eine Parteientschädigung entsprechend einem vollständigen
Obsiegen.
Bei diesem Verfahrensausgang steht dem
Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'465.35 festzusetzen (8.91 Stunden
zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 60.70 und MwSt [7.7 %
MwSt auf CHF 2'048.20 und CHF 8.1 % MwSt. auf CHF 240.00]).
Im Vergleich zur eingereichten
Kostennote vom 4. Januar 2024 sind vorweg verschiedene der geltend gemachten
Positionen zu streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar
(Orientierungskopien an den Klienten und an die Rechtsschutzversicherung,
Fristerstreckungsgesuche), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht
gesondert entschädigt wird. Zudem wird bei Obsiegen der nachprozessuale Aufwand
praxisgemäss mit einer halben Stunde vergütet. Des Weiteren sind Kopien pro
Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit
CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
8. Nachdem der Beschwerdeführer
obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Hauptverhandlung. Der
diesbezügliche Antrag ist obsolet.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird in dem
Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Suva vom 10. Juli 2023
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit
sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch des
Beschwerdeführers neu entscheide.
2.
Die Beschwerdegegnerin hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'465.35 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch