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Entscheid

VSBES.2023.218

Unfallversicherung

17. Mai 2024Deutsch27 min

wurden in diesem Zusammenhang im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt: Contusio

Source so.ch

Urteil vom 17. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1998, liess der

Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 4. Januar 2022 mitteilen, er

habe am 14. Dezember 2021 einen Autounfall erlitten (Suva-Nr. [Akten der

Suva] 1). Im Notfallbericht des B.___ vom 14. Dezember 2021 (Suva-Nr. 22)

wurden in diesem Zusammenhang im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt: Contusio

capitis / Os zygomaticus links, Ellenbogenkontusion links, Kniekontusion links.

In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und richtete dem

Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus.

Sodann legte die Beschwerdegegnerin die Akten Dr. med. C.___, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin FMH, Kreisärztin, zur Beurteilung vor (Suva-Nr. 84). Gestützt

darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juli 2022

(Suva-Nr. 86) fest, der Fall werde per 30. Juni 2022 abgeschlossen und der

Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen werde abgelehnt. Die

Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) würden auf diesen Zeitpunkt

eingestellt. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 2. September 2022 Einsprache

erheben (Suva-Nr. 99). In der Folge legte die Beschwerdegegnerin die Akten

erneut der Kreisärztin, Dr. med. C.___, zur Beurteilung vor (Suva-Nr. 128).

Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Entscheid vom 10.

Juli 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen diesen Entscheid lässt

der Beschwerdeführer am 12. September 2023 (A.S. 20 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Der Einsprache-Entscheid der Suva vom

10. Juli 2023 sei aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdesache zur

korrekten Durchführung des Einspracheverfahrens resp. zur Wahrung der Gehörs-

und Teilnahmerechte des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

b)

Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer über den 30. Juni 2022 hinaus und

weiterhin die gesetzlichen UVG-Leistungen (Heilungskosten, Taggeldleistungen,

ev. Rente und Integritätsentschädigung) auszurichten.

c)

Subeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen

Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

d)

Subsubeventualiter: es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug

mindestens der orthopädischen Fachrichtung in Auftrag zu geben.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 3.

Oktober 2023 (A.S. 37 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Auf die Ausführungen der Parteien

in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch

auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

3.3

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

3.4

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Streitig ist vorliegend

einerseits, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

weitere Versicherungsleistungen zu Recht per 30. Juni 2022 verneint hat. Andererseits

ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie ihm die Ärztliche Beurteilung der

Kreisärztin, Dr. med. C.___, vom 10. März 2023 (Suva-Nr. 128) vor Erlass des

Einspracheentscheids vom 10. Juli 2023 nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme

vorgelegt hat. Die letztgenannte

Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorweg zu prüfen.

4.1

Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art.

42.

Satz 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das

rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere

das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur

Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu

nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit

alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem

Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des

Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf

das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen

Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts

9C_162 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Verweis auf BGE 140 I 99). Als Teil des

Anspruchs auf rechtliches Gehör steht der versicherten Person das Recht zu,

sich zum Beweisergebnis zu äussern und erhebliche Beweisanträge zu stellen. Der

Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen Teilgehalt das

Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie

für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung

besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie

dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind

(Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2011, 8C_1030/2010, E. 2.2, mit

Hinweisen).

4.2

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Es kommt mit andern Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids

veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne

einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März

2021.

E. 4.4.1 mit Verweis auf BGE 126 V 130 und 137 I 195).

4.3

Dem Beschwerdeführer wurde die Ärztliche

Beurteilung der Kreisärztin, Dr. med. C.___, vom 10. März 2023 (Suva-Nr.

128) vor Erlass des Einspracheentscheids vom 10. Juli 2023 nicht zur Kenntnis

gebracht. Inhaltlich hält die Kreisärztin in der Beurteilung vom 10. März 2023

fest, in ihrer medizinischen Beurteilung vom 1. Juli 2022 habe sie

ausgeführt, dass das Unfallereignis zu keinem strukturellen Schaden geführt

habe. An dieser Beurteilung änderten die neu eingetroffenen Berichte nichts. Die

Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid zwar unter anderem auf diese

kreisärztliche Stellungnahme. Dabei handelt es sich aber grösstenteils nicht um

eine eigenständige fachmedizinische Einschätzung der Kreisärztin, sondern

lediglich um eine versicherungsinterne Würdigung der neu eingereichten Akten.

Das rechtliche Gehör wäre zudem dann zu gewähren, wenn diese Stellungnahme eine

neue medizinische Erkenntnis oder Behauptung enthalten hätte, welche nicht den

Akten entnommen werden kann (VersG SG IV 2009/280 vom 6. April 2011, bestätigt

durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011 vom 5. August 2011, E. 3.1; Urteil

des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012, E. 4.2). Die in der

kreisärztlichen Stellungnahme enthaltene Würdigung enthält jedoch kaum neue

medizinische Erkenntnisse oder Behauptung, welche nicht den Akten entnommen

werden kann. Insofern die Kreisärztin in ihrer Stellungnahme gewisse

Schlussfolgerungen macht, die nicht den Berichten der behandelnden Ärzte der

Beschwerdeführerin entnommen werden können, ist diesbezüglich höchstens von

einer leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Bei dieser

Gehörsverletzung handelt es sich aber um einen ohne Weiteres heilbaren Mangel.

So ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an

die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse

der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Weil das kantonale

Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei

überprüft, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres

als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E.

2b, je mit Hinweisen), zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift

zu den genannten Berichten hat äussern können. Sodann ist eine Partei aufgrund

einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte

(zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht

angefallen wären (Urteile 8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und I 329/05

vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar

2010, 8C_758/2009, E. 2.3 und 2.4). Darüber wird – abhängig vom Ausgang des

Verfahrens – in E. II. 8 hiernach zu entscheiden sein.

5.

Zu prüfen ist sodann, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht ihre weitergehende Leistungspflicht bezüglich des

Ereignisses vom 14. Dezember 2021 mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023

verneint und ihre Leistungen per 30. Juni 2022 eingestellt hat. In diesem

Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Im Notfallbericht des B.___ vom

14.

Dezember 2021 (Suva-Nr. 22) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Contusio capitis/Os

zygomaticus links

nach Verkehrsunfall am 14.

Dezember 2021

CT-Schädel-HWS: Kein Anhalt

für eine frische intrakranielle Blutung. Kein Nachweis einer frischen Fraktur

im Bereich der Schädelkalotte, der Schädelbasis oder des Gesichtsschädels. Kein

Nachweis einer Dissektion im Bereich der supraaortalen extrakraniellen

hirnversorgenden Arterien.

2.

Ellenbogenkontusion

links

nach Verkehrsunfall am 14.

Dezember 2021

Röntgen Ellenbogen links:

Kein Anhalt für eine frische knöcherne Fraktur oder Absprengung. Kein Nachweis

einer grösseren Flüssigkeitsansammlung im Gelenkspalt.

3.

Kniekontusion links

nach Verkehrsunfall am 14.

Dezember 2021

Röntgen-Knie links: Kein

Anhalt für eine frische knöcherne Fraktur oder Absprengung. Kein Nachweis einer

grösseren Flüssigkeitsansammlung im Kniegelenkspalt.

Die notfallmässige Selbstvorstellung sei

nach einem Verkehrsunfall des Beschwerdeführers als Beifahrer eines PKWs gegen

einen anderen PKW mit ca. 50 km/h erfolgt. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers

sei ihr PKW von vorne links mit einem anderen PKW kollidiert. Beim Aufprall sei

er mit dem Oberkörper nach vorne geschleudert worden und habe sich linksseitig

den Kopf gestossen. Keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie. Er habe das Auto

sofort selbständig verlassen können. Er sei angegurtet gewesen, Airbags seien

nicht ausgelöst worden. Aktuell beklage er Schmerzen über dem Jochbein links,

am Kopf temporal links sowie an Ellenbogen und Knie links. Amnesie, Schwindel,

Nausea, Emesis seien verneint worden. Sodann wurde zur Befunderhebung im

Bericht im Wesentlichen festgehalten, Thoraxform normal, symmetrische

Atembewegungen, VAG über allen Lungenfeldern, keine

Thoraxinstabilität/Druckdolenz. GCS 15 Punkte, Pupillen isokor, mittelweit

und beidseits lichtreagibel mit konsensueller Reaktion. Patient allseits

orientiert. Keine Lateralisierungszeichen. BWS und LWS indolent, kein

muskulärer paravertebraler Hartspann.

5.2

Im Bericht der D.___ vom 28.

Februar 2022 (Suva-Nr. 35) wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer bestünden

persistierende Thorakolumbalgien nach Verkehrsunfall vom 14. Dezember 2021.

Seit einem Verkehrsunfall mit Frontalkollision im Dezember letzten Jahres klage

der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich der LWS und BWS ohne relevante

Besserung im Verlauf. Das MRI LWS vom 24. Februar 2022 zeige eine Diskopathie

mit deutlichem Signalverlust L4/5, eine leichte Impression der Deckplatte

ventral (eher vorbestehend). L5/S1 sei regelrecht bis auf ein leichtes

Diskusbulging ohne Kontakt zu den neuralen Strukturen. Die kranialen

Bandscheiben seien wenig degeneriert, angedeutete

Deckplattenunregelmässigkeiten im Sinne eines leichten Morbus Scheuermann Typ

2.

Die Beschwerden tief lumbal könnten durch eine aktivierte Osteochondrose

respektive black disc im Segment L4/5 herrühren. Die thorakalen Beschwerden

schienen muskulär mit vermutlich sekundärer costovertebraler Dysfunktion

Dispositiv

bedingt zu sein. Man werde den Beschwerdeführer demnächst zur

Facettengelenksinfiltration L4/5 wiedersehen und im Rahmen der Infiltration

über den weiteren Verlauf berichten.

5.3 In der ärztlichen Beurteilung

vom 1. Juli 2022 (Suva-Nr. 84) führte Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine

Innere Medizin FMH, Kreisärztin, aus, der Versicherte habe am 14. Dezember 2021

einen Verkehrsunfall erlitten. Initial habe er Beschwerden im Rücken beklagt,

Ellbogen links und Knie links. Sämtliche radiologischen Abklärungen

(konventionelles Röntgen Knie links, Ellbogen links, CT Schädel nativ und

Angiographie) zeigten keine unfallkausalen strukturellen Läsionen. Ein MRI vom

24. Februar 2022 habe degenerative Veränderungen im Segment L4/5 zur

Darstellung gebracht. Verschiedene Fachärzte interpretierten die Beschwerden

als muskuläre Verspannungen. Chiropraktik sei durchgeführt worden, habe jedoch

nur minimal geholfen. Die MR-tomographisch sichtbaren Veränderungen seien als

degenerative Genese und vorbestehend anzusehen. Eine neue unfallkausale

strukturelle Läsion habe nicht objektiviert werden können. Eine

LWS-Kontusion/-distorsion gelte nach 4 – 6 Monaten als abgeheilt.

5.4 Im Bericht der E.___ vom 26.

August 2022 (Suva-Nr. 98) wurden beim Beschwerdeführer ein chronisches

thorakolumbales Schmerzsyndrom nach Verkehrsunfall vom 14. Dezember 2021 sowie

ein fragliches Hüft-Impingement links diagnostiziert. Der Beschwerdeführer

berichte, dass die ihm letztmalige Infiltration erneut für 2 bis 3 Tage eine

deutliche Beschwerdelinderung gebracht habe. Die Neurodol-Pflaster klebe er

regelmässig auf, dies bringe ihm ebenfalls eine Linderung der

Beschwerdesymptomatik. Des Weiteren absolviere er regelmässig Physiotherapie.

Weiterhin habe er jedoch Schmerzen im thorakolumbalen Übergang sowie auch

lumbalseits, dies teilweise mit Kribbelparästhesien im linken Bein sowie auch

einen Schmerz ventral in der linken Leiste.

5.5 Im Bericht der E.___ vom 16.

September 2022 (Suva-Nr. 103) wurden gestützt auf das am 13. September 2022

erstellte MRI LWS folgende Befunde erhoben: Keine spinalen und keine

neuroforaminalen Stenosen. Höhengemindertes und dehydriertes Bandscheibenfach

LWK 4/5 mit Schmorlschen Deckplatteneinbruch LWK 5. Leichte Spondylarthrose LWK

2 – 5. Sodann habe das MRI Hüftgelenk links vom 13. September 2022 folgende

Befunde ergeben: 3 x 2,5 x 1,4 cm messende popcornartige Läsion am

Hals-Schaft-Übergang, primär Enchondrom. Keine Binnenläsionen des Hüftgelenks.

Des Weiteren wurde zur Beurteilung festgehalten, weiterhin zeige sich eine

deutliche Schmerzsymptomatik lumbal sowie auch im thorakolumbalen

Übergangsbereich. Die MRI-Befunde diesbezüglich seien weitestgehend unauffällig.

Eine Hauptursache für die Beschwerdesymptomatik sehe man im Rahmen der Statik,

dies bei vermehrter Beckenkippung, Verkürzung der ventralen Kette sowie dem

gebeugten Gehen.

5.6 Im Bericht der E.___ vom 9.

Dezember 2022 (Suva-Nr. 114) wurden ein chronisches thorakolumbales

Schmerzsyndrom nach Verkehrsunfall vom 14. Dezember 2021 sowie ein

femoroazetabuläres Impingement-Syndrom Hüfte links diagnostiziert. Des Weiteren

wurde als Befund aus dem MRI Hüftgelenk links vom 13. September 2022

ergänzend ein «Herniation-Pit minimale antero-superiore Labrumläsion und

kleiner Pouch antero-inferior, DD: kleine Bursa angrenzend an das Ligamentum

transversum» aufgeführt.

5.7 Im Bericht der E.___ vom 20.

Januar 2023 (Suva-Nr. 117) wurde zur Beurteilung ausgeführt, beim

Beschwerdeführer zeige sich nach Infiltration eine grundsätzliche Besserung der

Beschwerden für 3 – 4 Stunden. Aufgrund der durchgeführten Vollnarkose und

womöglich längerer Analgesie-Wirkung sei der diagnostische Effekt mit Vorsicht

zu werten. Grundsätzlich spreche jedoch eher alles für eine artikuläre Ursache

der Schmerzen, insbesondere bei bestehendem Herniation-Pit.

5.8 In der ärztlichen Beurteilung

vom 10. März 2023 (Suva-Nr. 128) hielt Dr. med. C.___, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin FMH, Kreisärztin, fest, der Beschwerdeführer habe am

14. Dezember 2021 einen Verkehrsunfall als Beifahrer mit ca. 50 km/h erlitten. Auf

dem Notfall des B.___ habe er gemäss Notfallbericht über Schmerzen über dem

Jochbein links, am Kopf temporal links sowie an Ellbogen und Knie links

geklagt. Im Status würden BWS und LWS indolent und ohne muskulären

paravertebralen Hartspann beschrieben. FAST-Sonographie, CT Schädel nativ und

Angiographie Schädel / Hals, Röntgen Knie links und Ellbogen hätten

alle keine unfallkausale Läsion gezeigt, so dass der Beschwerdeführer nach Hause

habe entlassen werden können. Am 24. Februar 2022 habe ein MRI der LWS stattgefunden

mit Indikationsangabe Abklärung bei Rückenschmerzen nach Verkehrsunfall. Eine

Diskopathie L4/5 mit subakuter intraspongiöser Diskusherniation in die

Deckplatte von LWK 5 sowie flachem, zirkumferentiellem Diskusbulging ohne

Neurokompromittierung, kein Frakturnachweis, kein Hinweis auf aktivierte

Facettengelenkarthrosen, keine Neurokompression seien durch den Radiologen

beschrieben worden. Der Rückenspezialist, Prof. Dr. F.___, habe die

tieflumbalen Beschwerden auf eine aktivierte Osteochondrose respektive black

disc im Segment L4/5 zurückgeführt. Die Veränderung in der ventralen Deckplatte

L5 werde als eher vorbestehend angesehen. Eine Facettengelenkinfiltration L4/5

sei empfohlen worden. Ebenfalls sei eine chiropraktische Therapie durchgeführt

worden, wobei im Bericht vom 30. März 2022 stehe, dass der Beschwerdeführer nur

mässig auf die Behandlung angesprochen habe, aus chiropraktischer Sicht das

subjektive Ausmass der Beschwerden nicht objektiviert werden könne und die

Ausübung einer körperlich nicht belastenden Arbeit zumutbar erscheine, weshalb

ein gewünschtes Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht ausgestellt worden sei. Sodann

habe Dr. med. G.___ der E.___ die lumbalen Beschwerden als primär muskulär bedingt

erachtet, einhergehend mit einer chronischen Schmerzkomponente. Auch er habe

die Veränderung im Bereich des schmorl’schen Knotens in der Deckplatte L5 als

eher vorbestehend beurteilt. Im Verlauf sei das MRI der LWS wiederholt worden.

Dr. med. G.___ habe die MRI-Befunde als weitgehend unauffällig beurteilt und

sehe die Hauptursache für die Beschwerdesymptomatik lumbal und thorakolumbal im

Rahmen der Statik bei vermehrter Beckenkippung, Verkürzung der ventralen Kette

und dem gebeugten Gehen. Gleichzeitig sei bei offenbar progredienten Schmerzen in

der linken Leiste ein MRI des Hüftgelenkes links gemacht worden. Dabei seien

eine Läsion am Hals Schaft-Übergang, primär einem Endchondrom entsprechend,

sowie ein Herniation-Pit am Femurkopf-Schenkelhals-Übergang zur Darstellung

gekommen. Im Sprechstundenbericht vom 8. Dezember 2022 seien nun vor allem die

linksseitigen Hüftbeschwerden als deutlich einschränkend beschrieben und ein femoroacetabuläres

Impingement der linken Hüfte diagnostiziert worden. In der medizinischen

Beurteilung vom 1. Juli 2022 habe sie, Dr. med. C.___, ausgeführt, dass das

Unfallereignis zu keinem strukturellen Schaden geführt habe. An dieser

Beurteilung änderten die neu eingetroffenen Berichte nichts. Das Segment L4/5 sei

schwer vorgeschädigt gewesen, mit dehydrierter Bandscheibe. Zudem sei in der Deckplatte

von L5 ein schmorl’scher Knoten, also ebenfalls eine degenerative Veränderung,

zu sehen. In diese Delle wölbe sich die dehydrierte Bandscheibe vor. Der

umgebende Knochen werde mit einem minimalen Ödem dargestellt, was als

Impression oder auch im Rahmen der Degeneration interpretiert werden könne.

Wäre ersteres der Fall, also eine Impression, wäre natürlich ein sofortiger tieflumbaler

Schmerz zu erwarten. Im Notfallbericht des B.___ werde der lumbale Rücken aber

weder unter Diagnosen noch in der Anamnese erwähnt. Im Status würden BWS und

LWS sogar als indolent und ohne muskulären paravertebralen Hartspann

beschrieben. Dass der Autounfall zu einer strukturellen Läsion an der LWS

geführt haben solle, sei somit nicht als überwiegend wahrscheinlich zu

beurteilen. Zu der Hüfte sei zu ergänzen, dass diesbezügliche Beschwerden hier

erst mehrere Monate nach dem Ereignis erstmals erwähnt worden seien. Die

MR-tomographischen Befunde im Sinne eines femoroacetabulären Impingements seien

klar als vorbestehend zu werten. Hierbei handle es sich um eine angeborene

Hüftkonfiguration mit verminderter Taillierung am

Femurkopf-Schenkelhals-Übergang, was in maximaler Flexion und Innenrotation zu

einem Anschlagen des Femurkopf-Schenkelhals-Überganges am Acetabulum führe und

entsprechende Veränderungen am Labrum und eben am Schenkelhals (Herniation-Pit)

auslöse.

5.9 Schliesslich ist darauf

hinzuweisen, dass der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des

Einspracheentscheides – vorliegend der 10. Juli 2023 – gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich

die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 105 V 161 f.

E. 2d). Demnach sind die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten

Berichte E.___ vom 30. Oktober 2023 (B [Beschwerdebeilage] 6 und 7), vom 18.

Dezember 2023 (B 8), vom 12. Februar 2024 (B 9) sowie das Aufgebot vom 26.

Februar 2024 zur Operation vom 5. April 2024 (B 10) nicht zum Beweis

zuzulassen.

6.

6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Berichte ihrer

Kreisärztin, Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom

1. Juli 2022 und 10. März 2023 ab, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Die

Kreisärztin legte in Übereinstimmung mit den Berichten der behandelnden Ärzte

der Beschwerdeführerin nachvollziehbar dar, dass hinsichtlich der LWS eine neue

unfallkausale strukturelle Läsion nicht habe objektiviert werden können. Dabei

stehe ausser Frage, dass vor allem das Segment L4/5 schwer vorgeschädigt

gewesen sei, mit dehydrierter Bandscheibe, welche im MRI dunkel, im Sinne einer

black disc, erscheine. Zudem sei in der Deckplatte von L5 ein schmorl’scher

Knoten, also ebenfalls eine degenerative Veränderung, zu sehen. In diese Delle

wölbe sich die dehydrierte Bandscheibe vor. Der umgebende Knochen werde mit

einem minimalen Ödem dargestellt, was als Impression oder auch im Rahmen der

Degeneration interpretiert werden könne. Wäre ersteres der Fall, also eine

Impression, wäre natürlich ein sofortiger tieflumbaler Schmerz zu erwarten. Im

Notfallbericht des B.___ werde der lumbale Rücken aber weder unter Diagnosen

noch in der Anamnese erwähnt. Im Status würden BWS und LWS sogar als indolent

und ohne muskulären paravertebralen Hartspann beschrieben. Dass der Autounfall

zu einer strukturellen Läsion an der LWS geführt haben solle, sei somit nicht

als überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen. Eine LWS-Kontusion / -distorsion

gelte nach 4 – 6 Monaten als abgeheilt. In diesem Zusammenhang ist zudem auf

die bundesgerichtliche Diskushernien-Rechtsprechung zu verweisen, wonach es

einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts

entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer

Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise,

unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt

(Urteil 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Dasselbe

gilt für Diskusprotrusionen, die nach medizinischer Lehrmeinung in der Regel

Folge eines degenerativen Prozesses sind (Urteile 8C_154/2016 vom 7. Juni

2016 E. 4.1.2 und 8C 735/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1 und

5.3.2). Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie oder -protrusion

betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet

war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der

Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) oder der Diskusprotrusion

unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In der Rechtsprechung werden als

Beispiele für ein Unfallereignis von besonderer Schwere etwa ein freier Sturz

aus erheblicher Höhe, ein Sprung aus 10 m Höhe, ein Sturz beim Tragen von

Lasten oder ein Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit genannt. Es sind

massivste Gewalteinwirkungen auf den Körper notwendig (Urteil des

Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.1 und 6.2). Eine solche

massive Gewalteinwirkung ist gestützt auf die vorliegenden Akten nicht

erstellt. So wurden bezüglich des Rückenbereichs des Beschwerdeführers über

keine äusserlich sichtbaren Spuren wie beispielsweise ein Hämatom berichtet.

Wie erwähnt wurde im Notfallbericht des B.___ vom 14. Dezember 2021 zudem

festgehalten, BWS und LWS seien indolent. Aufgrund dessen ist ein

Unfallereignis von besonderer Schwere im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu

verneinen. Sodann muss eine

entsprechende richtunggebende Verschlimmerung insbesondere auch röntgenologisch

ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben, was vorliegend ebenfalls zu verneinen

ist. Des Weiteren ist im

Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der kreisärztlichen

Beurteilung von Dr. med. C.___ festzuhalten, dass lediglich eine vorübergehende

Verschlimmerung vorliegt, wenn die Diskushernie oder -protrusion bei (stummem)

degenerativem Vorzustand durch den Unfall, wie im vorliegenden Fall, nur

allenfalls aktiviert, nicht aber verursacht worden ist. Diesfalls hat die

Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem

Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem

Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen

Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, im

Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule

die vorübergehende Verschlimmerung nach sechs bis neun Monaten und bei

Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr

als abgeschlossen zu betrachten (vgl. Urteile 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020

E. 3.2, 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.3, 8C_834/2018 vom 19. März

2019 E. 3.3; SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3 und

2.3.2 mit Hinweisen). Im Lichte dessen ist es gestützt auf die vorliegenden

Akten nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C.___ den status quo sine hinsichtlich

der LWS-Beschwerden innerhalb eines halben Jahres als erreicht erachtete.

6.2 Im Weiteren ist auf die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Hüftbeschwerden einzugehen. Diesbezüglich

wurden im MRI vom 13. September 2022 folgende Befunde erhoben: 3 x 2,5 x 1,4 cm

messende popcornartige Läsion am Hals-Schaft-Übergang, primär Enchondrom; Keine

Binnenläsionen des Hüftgelenks; Herniation-Pit minimale antero-superiore

Labrumläsion und kleiner Pouch antero-inferior, DD: kleine Bursa angrenzend an

das Ligamentum transversum (vgl. E. II. 5.5. und 5.6). Die Kreisärztin stellte

sich diesbezüglich in ihrer Beurteilung vom 10. März 2023 auf den

Standpunkt, die Hüftbeschwerden seien erst mehrere Monate nach dem Ereignis

erstmals erwähnt worden. Die MR-tomographischen Befunde im Sinne eines

femoroacetabulären Impingements seien klar als vorbestehend zu werten. Hierbei

handle es sich um eine angeborene Hüftkonfiguration mit verminderter

Taillierung am Femurkopf-Schenkelhals-Übergang, was in maximaler Flexion und

Innenrotation zu einem Anschlagen des Femurkopf-Schenkelhals-Überganges am

Acetabulum führe und entsprechende Veränderungen am Labrum und eben am

Schenkelhals (Herniation-Pit) auslöse. Den Ausführungen der Kreisärztin ist

aber insofern zu widersprechen, dass in der Krankengeschichte des Hausarztes

des Beschwerdeführers, Dr. med. H.___, Allgemeinmedizin FMH, bereits am 16.

Dezember 2021 – und damit zwei Tage nach dem Unfallereignis – Schmerzen im

Bereich des Beckens erwähnt wurden (B 11). Zudem wurde im Sprechstundenbericht

vom 28. Februar 2022 (Act. 35) der D.___ nebst persistierenden

Thorakolumbalgien mit Schmerzen am thorakolumbalen Übergang über «bandförmige

Schmerzen auf Höhe des Beckenkamms» nach Vornahme von MR-Aufnahmen der Lendenwirbelsäule

vom 24. Februar 2022 (Act. 41) berichtet. Hinzu kommt, dass die Kreisärztin

ihre Schlussfolgerung, die MR-tomographischen Befunde im Sinne eines

femoroacetabulären Impingements seien klar als vorbestehende angeborene

Hüftkonfiguration zu werten, nicht weiter begründet und sich nicht dazu äussert,

weshalb dieses Impingement ihrer Ansicht nach nicht unfallbedingt ist. Eine

unfallbedingte Ursache scheint gemäss Lehrmeinung zumindest nicht

ausgeschlossen zu sein. Viele Fälle des femoroazetabulären Impingements sind

idiopathisch. Darüber hinaus sind folgende Auslöser möglich: Epiphyseolysis

capitis femoris (in Fehlstellung ausgeheilt), Hüftdysplasie, Hüftluxation,

Morbus Perthes, genetische Prädisposition, Überbelastung, z.B. durch bestimmte

Sportarten oder Unfälle (https://flexikon.doccheck.com/de/Femoroacetabul%C3%

A4res_Impingement). In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer zudem recht

zu geben, dass die im Hüft-MRI vom 13. September 2022 (Suva-Nr. 114)

festgestellte Labrumläsion ebenfalls traumatisch bedingt sein kann (vgl.

https://gelenkklinik.de/hueftgelenk/labrumlaesion.html#). Schliesslich sprechen

die Ausführungen im Bericht der E.___ vom 16. September 2022 (Suva-Nr. 103),

wonach man eine Hauptursache für die Beschwerdesymptomatik im Rahmen der Statik

sehe, dies bei vermehrter Beckenkippung, Verkürzung der ventralen Kette sowie

dem gebeugten Gehen, – entgegen der Ansicht der Suva – nicht per se gegen eine

Unfallkausalität, falls man nicht ausschliessen kann, dass diese Fehlstatik

eben unfallbedingt oder zumindest teilunfallkausal ist.

Zusammenfassend verbleiben demnach

zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung der Kreisärztin. Daran vermag der

Umstand, dass sich keiner der behandelnden Ärzte zur Unfallkausalität der

Hüftbeschwerden äussert, nichts zu ändern. Somit ist die Sache in Gutheissung

der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zu dieser

Frage ergänzende medizinische Abklärungen tätigt und hiernach erneut über den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.

7.

7.1 Der obsiegende Beschwerdeführer

hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g

ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine

Sozialversicherungsleistung als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre

Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens

insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die

Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer

Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235). Der Beschwerdeführer hat

demnach Anspruch auf eine Parteientschädigung entsprechend einem vollständigen

Obsiegen.

Bei diesem Verfahrensausgang steht dem

Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'465.35 festzusetzen (8.91 Stunden

zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 60.70 und MwSt [7.7 %

MwSt auf CHF 2'048.20 und CHF 8.1 % MwSt. auf CHF 240.00]).

Im Vergleich zur eingereichten

Kostennote vom 4. Januar 2024 sind vorweg verschiedene der geltend gemachten

Positionen zu streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar

(Orientierungskopien an den Klienten und an die Rechtsschutzversicherung,

Fristerstreckungsgesuche), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht

gesondert entschädigt wird. Zudem wird bei Obsiegen der nachprozessuale Aufwand

praxisgemäss mit einer halben Stunde vergütet. Des Weiteren sind Kopien pro

Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit

CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.

7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

8. Nachdem der Beschwerdeführer

obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Hauptverhandlung. Der

diesbezügliche Antrag ist obsolet.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird in dem

Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Suva vom 10. Juli 2023

aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit

sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch des

Beschwerdeführers neu entscheide.

2.

Die Beschwerdegegnerin hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'465.35 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch