Lexipedia

Entscheid

VSBES.2023.219

unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren

26. Juli 2024Deutsch9 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 26. Juli 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle

Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche

Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren

(Verfügung vom 20. Juli 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1971 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte die IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) im Mai 2020 um Gewährung beruflicher

Integrationsmassnahmen und Rentenleistungen (IV-Aktennummer [IV-Nr.] 1).

Mit Vorbescheid vom 4. August 2022 stellte die Beschwerdegegnerin ihm in

Aussicht, sein Gesuch abzulehnen (IV-Nr. 67).

1.2 Am 31. August 2022 teilte

der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, mit dem in

Aussicht gestellten Entscheid nicht einverstanden zu sein (IV-Protokoll S. 2).

Am 14. September 2022 erhob der Beschwerdeführer unter Beilage eines

Arztberichtes schliesslich schriftlich Einwände gegen den Vorbescheid

(IV-Nr. 69), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 24. November 2022

einen neuen, aber ebenfalls ablehnenden Vorbescheid erliess (IV-Nr. 73). Am

17. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer telefonisch um einen

Besprechungstermin vor Ort bei der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 74), welche

in der Folge am 26. Januar 2023 stattfand (IV-Protokoll S. 2). Am 21.

und am 29. März 2023 fanden weitere, diesmal telefonische Besprechungen

zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer statt (IV-Protokoll

S. 2 f.).

1.3 Am 2. Mai 2023 mandatierte

der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Walker zur rechtlichen Vertretung gegenüber

der Invalidenversicherung (IV-Nr. 83). Dieser ersuchte in der Folge um

Akteneinsicht und reichte am 26. Mai 2023 ergänzende Einwände zum

Vorbescheid vom 24. November 2022 sowie ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung im Vorbescheidsverfahren ein (IV-Nr. 88). Am

20. Juli 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im

Vorbescheidverfahren ab mit der Begründung, eine rechtliche Vertretung im

Vorbescheidsverfahren sei nicht notwendig (IV-Nr. 96).

2. Am 13. September 2023

lässt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 20. Juli 2023

Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S] 4 ff.)

1. Die

Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juli 2023 sei aufzuheben.

2. Die

IV-Stelle sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das

Vorbescheidsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher

Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.

3. Dem

Beschwerdeführer sei auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten

zu gewähren.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Mit Eingabe vom

13. November 2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine

Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 29).

4. Mit Verfügung vom

27. November 2023 wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde

abgelehnt und dem Beschwerdeführer gleichzeitig Frist bis zum 3. Januar

2024 zur freiwilligen Replik gesetzt (A.S. 30). Der Beschwerdeführer macht

in der Folge keine Eingabe.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines

Sozialversicherungsträgers in einzelrichterlicher Kompetenz (§ 54bis

Abs. 1 lit. abis des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die angefochtene Verfügung vom 20. Juli

2023, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600

E. 2.2). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist daher, als

Stellvertreter der Präsidentin, für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit

als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Der versicherten Person wird im

verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37

Abs. 4 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Voraussetzungen dafür sind kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der

versicherten Person, die fehlende Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens

sowie die sachliche Notwendigkeit einer Vertretung (BGE 132 V 200

E. 4.1). Im verwaltungsinternen Verfahren vor dem

Sozialversicherungsträger gelten somit strengere Anforderungen für die

unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen

Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss

bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die

Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG;

Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).

2.2

Ob die Vertretung im

verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen

des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen

und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person

liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des

Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im

verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 43

ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche

Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen

(BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016

vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im

Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf,

d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine

Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und

Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich

geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in

die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur

relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche

Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine

gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil

des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die

Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und Gutachten

erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand.

Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen

werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren

bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht,

was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung

widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit

der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts

8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [nicht publiziert in

BGE 142 V 342]).

2.3

Die Notwendigkeit einer

anwaltlichen Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber

nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine

Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten

Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (Franziska Martha Betschart, in:

Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 37 N 50).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer hat

ausweislich der Akten selbst und ohne die Unterstützung einer rechtlichen

Vertretung einen Einwand gegen den Vorbescheid vom 4. August 2022 verfasst

und diesem einen Bericht seiner behandelnden Ärzte beigelegt (IV-Nr. 69).

Nachdem dieser erste Vorbescheid nach seinen Einwänden am 24. November

2022.

durch einen neuen Vorbescheid ersetzt wurde (IV-Nr. 79), nahm der

Beschwerdeführer mehrfach telefonisch mit der Beschwerdegegnerin Kontakt auf,

vereinbarte einen Besprechungstermin für den 26. Januar 2023

(IV-Nr. 75), anlässlich dessen er mündlich Einwände gegen den neueren

Vorbescheid vom 24. November 2022 vortrug, neue Arztberichte in Aussicht

stellte und hierfür später mit Hilfe seiner für ihn übersetzenden Schwester um

Fristerstreckung ersuchte (IV-Protokoll S. 2 f.). Am 29. März

2023.

telefonierte der Beschwerdeführer wiederum mit der Beschwerdegegnerin

betreffend neuere Arztberichte (IV-Protokoll S. 3). Dem Protokoll ist

weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mindestens zweimal persönlich

vor Ort mit der Fachperson Leistungen ein Gespräch geführt hat (IV-Protokoll

S. 3; Eintrag vom 13. April 2023).

3.2

3.2.1

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

wurde erst am 2. Mai 2023 mandatiert (IV-Nr. 83), nachdem all dies

bereits geschehen war. Zum damaligen Zeitpunkt lag ausweislich der Akten keine

komplexe rechtliche Situation vor, in der die Vertretung durch eine juristische

Fachperson notwendig gewesen wäre, um die Rechtsstellung des Beschwerdeführers

nicht zu verschlechtern oder Eingriffe in dieselbe abzuhalten. Im Gegenteil –

der Beschwerdeführer hatte zuvor bereits selbst, ohne sich dabei anwaltlich

vertreten zu lassen, alle notwendigen Schritte unternommen, um seine Rechte zu

wahren. Er hat mehrfach bei der Beschwerdegegnerin vorgesprochen, ärztliche

Bericht eingereicht und um Fristerstreckung zur Nachreichung weiterer Berichte

ersucht. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, inwiefern

vorliegend eine besondere Komplexität der Sache eine rechtliche Verbeiständung

notwendig machen würde. Gegenüber der Beschwerdegegnerin hat er am 23. April

2023.

zudem angegeben, sich auch durch zwei Behindertenorganisationen beraten zu

lassen, womit der Beschwerdeführer, sofern notwendig, bereits auf Unterstützung

durch Fachleute zurückgreifen kann. Auch unter diesem Gesichtspunkt fällt die

Annahme einer Notwendigkeit der (zusätzlichen) anwaltlichen Vertretung ausser

Betracht.

3.2.2

Auch die Tatsache, dass ein

polydisziplinäres Gutachten erstellt wurde, vermag daran entgegen den Vorbringen

in der Beschwerde (A.S. 10) nichts zu ändern. Gemäss der eingangs

zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt das Vorhandensein eines

Gutachtens zum einen nicht per se auf das Vorhandensein einer komplexen

Fragestellung schliessen und zum anderen hat der Beschwerdeführer nach Gutachtenserstellung

und Erlass der Vorbescheide auch ohne anwaltliche Vertretung Berichte seiner

behandelnden Ärzte einreichen können. Dieses Vorgehen ist mit dem üblichen

Vorgehen eines Anwalts im Einwandverfahren vergleichbar. Der Beschwerdeführer

vermag nicht darzulegen, weshalb bei dieser Sachlage im weiteren Verlauf zusätzlich

die Hilfe eines Anwaltes notwendig sein soll.

3.3

Die Beschwerdegegnerin hat daher

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidsverfahren zur Recht

mangels Notwendigkeit abgelehnt. Die Rüge des Beschwerdeführers, die

Beschwerdegegnerin hätte die Voraussetzung der prozessualen Bedürftigkeit und

der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht geprüft (A.S. 7), ist bei dieser

Ausgangslage nicht zu hören. Nachdem die Beschwerdegegnerin die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu Recht bereits mangels Notwendigkeit abgelehnt hatte,

erübrigte sich, da sämtliche Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen,

eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der fehlenden

Aussichtslosigkeit. Dasselbe gilt auch für das vorliegenden

Beschwerdeverfahren, weshalb auf die prozessuale Bedürftigkeit sowie die

fehlende Aussichtslosigkeit des Einwandes des Beschwerdeführers auch vorliegend

nicht weiter einzugehen ist.

3.4

Die weiteren Vorbringen in der

Beschwerde sind genereller Natur, ohne dass der Beschwerdeführer darlegen

würde, inwiefern sich daraus die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im

konkreten Fall ergeben würde. Daraus lässt sich nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.2

Das Beschwerdeverfahren hat

nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung zum Gegenstand. Es ist deshalb – in Abweichung von

Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer