VSBES.2023.219
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren
26. Juli 2024Deutsch9 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 26. Juli 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle
Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren
(Verfügung vom 20. Juli 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1971 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte die IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) im Mai 2020 um Gewährung beruflicher
Integrationsmassnahmen und Rentenleistungen (IV-Aktennummer [IV-Nr.] 1).
Mit Vorbescheid vom 4. August 2022 stellte die Beschwerdegegnerin ihm in
Aussicht, sein Gesuch abzulehnen (IV-Nr. 67).
1.2 Am 31. August 2022 teilte
der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, mit dem in
Aussicht gestellten Entscheid nicht einverstanden zu sein (IV-Protokoll S. 2).
Am 14. September 2022 erhob der Beschwerdeführer unter Beilage eines
Arztberichtes schliesslich schriftlich Einwände gegen den Vorbescheid
(IV-Nr. 69), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 24. November 2022
einen neuen, aber ebenfalls ablehnenden Vorbescheid erliess (IV-Nr. 73). Am
17. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer telefonisch um einen
Besprechungstermin vor Ort bei der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 74), welche
in der Folge am 26. Januar 2023 stattfand (IV-Protokoll S. 2). Am 21.
und am 29. März 2023 fanden weitere, diesmal telefonische Besprechungen
zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer statt (IV-Protokoll
S. 2 f.).
1.3 Am 2. Mai 2023 mandatierte
der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Walker zur rechtlichen Vertretung gegenüber
der Invalidenversicherung (IV-Nr. 83). Dieser ersuchte in der Folge um
Akteneinsicht und reichte am 26. Mai 2023 ergänzende Einwände zum
Vorbescheid vom 24. November 2022 sowie ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Vorbescheidsverfahren ein (IV-Nr. 88). Am
20. Juli 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Vorbescheidverfahren ab mit der Begründung, eine rechtliche Vertretung im
Vorbescheidsverfahren sei nicht notwendig (IV-Nr. 96).
2. Am 13. September 2023
lässt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 20. Juli 2023
Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S] 4 ff.)
1. Die
Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juli 2023 sei aufzuheben.
2. Die
IV-Stelle sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das
Vorbescheidsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.
3. Dem
Beschwerdeführer sei auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten
zu gewähren.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Eingabe vom
13. November 2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine
Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 29).
4. Mit Verfügung vom
27. November 2023 wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abgelehnt und dem Beschwerdeführer gleichzeitig Frist bis zum 3. Januar
2024 zur freiwilligen Replik gesetzt (A.S. 30). Der Beschwerdeführer macht
in der Folge keine Eingabe.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines
Sozialversicherungsträgers in einzelrichterlicher Kompetenz (§ 54bis
Abs. 1 lit. abis des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die angefochtene Verfügung vom 20. Juli
2023, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600
E. 2.2). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist daher, als
Stellvertreter der Präsidentin, für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit
als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Der versicherten Person wird im
verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37
Abs. 4 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Voraussetzungen dafür sind kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der
versicherten Person, die fehlende Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens
sowie die sachliche Notwendigkeit einer Vertretung (BGE 132 V 200
E. 4.1). Im verwaltungsinternen Verfahren vor dem
Sozialversicherungsträger gelten somit strengere Anforderungen für die
unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss
bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die
Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG;
Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).
2.2
Ob die Vertretung im
verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen
des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen
und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person
liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des
Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im
verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 43
ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche
Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen
(BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016
vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im
Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf,
d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine
Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und
Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich
geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in
die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur
relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine
gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil
des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die
Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und Gutachten
erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand.
Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen
werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren
bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht,
was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung
widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit
der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts
8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [nicht publiziert in
BGE 142 V 342]).
2.3
Die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber
nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine
Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten
Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (Franziska Martha Betschart, in:
Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 37 N 50).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer hat
ausweislich der Akten selbst und ohne die Unterstützung einer rechtlichen
Vertretung einen Einwand gegen den Vorbescheid vom 4. August 2022 verfasst
und diesem einen Bericht seiner behandelnden Ärzte beigelegt (IV-Nr. 69).
Nachdem dieser erste Vorbescheid nach seinen Einwänden am 24. November
2022.
durch einen neuen Vorbescheid ersetzt wurde (IV-Nr. 79), nahm der
Beschwerdeführer mehrfach telefonisch mit der Beschwerdegegnerin Kontakt auf,
vereinbarte einen Besprechungstermin für den 26. Januar 2023
(IV-Nr. 75), anlässlich dessen er mündlich Einwände gegen den neueren
Vorbescheid vom 24. November 2022 vortrug, neue Arztberichte in Aussicht
stellte und hierfür später mit Hilfe seiner für ihn übersetzenden Schwester um
Fristerstreckung ersuchte (IV-Protokoll S. 2 f.). Am 29. März
2023.
telefonierte der Beschwerdeführer wiederum mit der Beschwerdegegnerin
betreffend neuere Arztberichte (IV-Protokoll S. 3). Dem Protokoll ist
weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mindestens zweimal persönlich
vor Ort mit der Fachperson Leistungen ein Gespräch geführt hat (IV-Protokoll
S. 3; Eintrag vom 13. April 2023).
3.2
3.2.1
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
wurde erst am 2. Mai 2023 mandatiert (IV-Nr. 83), nachdem all dies
bereits geschehen war. Zum damaligen Zeitpunkt lag ausweislich der Akten keine
komplexe rechtliche Situation vor, in der die Vertretung durch eine juristische
Fachperson notwendig gewesen wäre, um die Rechtsstellung des Beschwerdeführers
nicht zu verschlechtern oder Eingriffe in dieselbe abzuhalten. Im Gegenteil –
der Beschwerdeführer hatte zuvor bereits selbst, ohne sich dabei anwaltlich
vertreten zu lassen, alle notwendigen Schritte unternommen, um seine Rechte zu
wahren. Er hat mehrfach bei der Beschwerdegegnerin vorgesprochen, ärztliche
Bericht eingereicht und um Fristerstreckung zur Nachreichung weiterer Berichte
ersucht. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, inwiefern
vorliegend eine besondere Komplexität der Sache eine rechtliche Verbeiständung
notwendig machen würde. Gegenüber der Beschwerdegegnerin hat er am 23. April
2023.
zudem angegeben, sich auch durch zwei Behindertenorganisationen beraten zu
lassen, womit der Beschwerdeführer, sofern notwendig, bereits auf Unterstützung
durch Fachleute zurückgreifen kann. Auch unter diesem Gesichtspunkt fällt die
Annahme einer Notwendigkeit der (zusätzlichen) anwaltlichen Vertretung ausser
Betracht.
3.2.2
Auch die Tatsache, dass ein
polydisziplinäres Gutachten erstellt wurde, vermag daran entgegen den Vorbringen
in der Beschwerde (A.S. 10) nichts zu ändern. Gemäss der eingangs
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt das Vorhandensein eines
Gutachtens zum einen nicht per se auf das Vorhandensein einer komplexen
Fragestellung schliessen und zum anderen hat der Beschwerdeführer nach Gutachtenserstellung
und Erlass der Vorbescheide auch ohne anwaltliche Vertretung Berichte seiner
behandelnden Ärzte einreichen können. Dieses Vorgehen ist mit dem üblichen
Vorgehen eines Anwalts im Einwandverfahren vergleichbar. Der Beschwerdeführer
vermag nicht darzulegen, weshalb bei dieser Sachlage im weiteren Verlauf zusätzlich
die Hilfe eines Anwaltes notwendig sein soll.
3.3
Die Beschwerdegegnerin hat daher
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidsverfahren zur Recht
mangels Notwendigkeit abgelehnt. Die Rüge des Beschwerdeführers, die
Beschwerdegegnerin hätte die Voraussetzung der prozessualen Bedürftigkeit und
der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht geprüft (A.S. 7), ist bei dieser
Ausgangslage nicht zu hören. Nachdem die Beschwerdegegnerin die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu Recht bereits mangels Notwendigkeit abgelehnt hatte,
erübrigte sich, da sämtliche Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen,
eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der fehlenden
Aussichtslosigkeit. Dasselbe gilt auch für das vorliegenden
Beschwerdeverfahren, weshalb auf die prozessuale Bedürftigkeit sowie die
fehlende Aussichtslosigkeit des Einwandes des Beschwerdeführers auch vorliegend
nicht weiter einzugehen ist.
3.4
Die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde sind genereller Natur, ohne dass der Beschwerdeführer darlegen
würde, inwiefern sich daraus die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im
konkreten Fall ergeben würde. Daraus lässt sich nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2
Das Beschwerdeverfahren hat
nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung zum Gegenstand. Es ist deshalb – in Abweichung von
Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer