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Entscheid

VSBES.2023.220

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

2. Juli 2024Deutsch22 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 2. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und

Arbeit, Kantonale Amtsstelle,

Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 6. September

2023)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellte die

Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom

25. August 2023 ab dem 10. August 2023 für 26 Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten eine

nicht amtlich zugewiesene zumutbare Temporäranstellung mit einem sofortigen

Stellenantritt bei der B.___ vereitelt (Akten der Beschwerdegegnerin

[KAST-Akten] S. 25 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache

(KAST-Akten S. 22) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

6. September 2023 ab (KAST-Akten S. 19 ff.; Akten-Seiten

[A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin gelangt

mit einem undatierten Schreiben (Postaufgabe: 11. September 2023) an die

Beschwerdegegnerin und beantragt sinngemäss, es sei von einer Einstellung

abzusehen (A.S. 4). Diese Eingabe wird zuständigkeitshalber an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

weitergeleitet und von diesem als Beschwerde entgegengenommen (A.S. 5).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2023, die Beschwerde sei ohne

Auferlegung von Gerichtskosten und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung

abzuweisen (A.S. 7 ff.).

2.3 Die Beschwerdeführerin gibt

innert der bis am 25. Oktober 2023 angesetzten Frist (A.S. 11) keine

Replik ab (A.S. 14) und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Dispositiv

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.2 Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des

Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese

Grenze wird vorliegend bei 26 streitigen Einstelltagen offenkundig nicht

erreicht, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der

Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1 Der Sozialversicherungsprozess

ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall

– das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von

ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht

seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.

Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu

folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die

wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

2.2 Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,

da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1

ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen

Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die

rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die

rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei

der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen

Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift

allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020

E. 3.2.2 mit Hinweisen).

3.

3.1 Die versicherte Person, welche

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG, SR 837.0]), ab der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung die

Kontrollvorschriften zu befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG) sowie eine ihr

vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte

Person grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser sie ist

unzumutbar (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG). Letzteres ist unter

anderem dann der Fall, wenn eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen,

insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht

entspricht (Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG) oder einen Lohn einbringt,

der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte

Person erhalte nach Art. 24 AVIG Kompensationsleistungen (Art. 16

Abs. 2 lit. i AVIG). Die Pflicht zur Annahme einer Arbeit gilt sowohl

für Arbeit, welche die Arbeitslosigkeit beendet, als auch für Arbeit, welche

einen Zwischenverdienst (d.h. ein Einkommen innerhalb einer Kontrollperiode;

Art. 24 Abs. 1 AVIG) ermöglicht (vgl. Boris

Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014,

Art. 30 N 60).

3.2 Die versicherte Person ist in

der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie

die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht

befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1

lit. d AVIG), worunter auch eine selbst gefundene Arbeit oder von Dritten

vermittelte resp. angebotene Stellen fallen (Barbara

Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,

5. Aufl., Zürich 2019, S. 227). Vorsatz ist nicht erforderlich, eine

leichte Fahrlässigkeit genügt (Melissa

Traber, Die schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der

Arbeitslosenversicherung, in: SZS 2022 S. 158 Ziff. 3). Es

handelt sich bei Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG um einen

Auffangtatbestand, der sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der

Kontrollvorschriften und Weisungen der zuständigen Amtsstelle erfasst, welche

nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt werden (Dejan Simic, Die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S. 53

Ziff. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2022 vom 14. September 2023

E. 3.3 mit Hinweisen). Der Einstellungstatbestand der Ablehnung einer zumutbaren

Arbeit ist nach der Rechtsprechung nicht nur dann erfüllt, wenn die versicherte

Person die Arbeit ausdrücklich ablehnt oder eine nach den Umständen gebotene

ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt, sondern auch dann, wenn sie durch

ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. So ist

bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die

Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der

Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn

sich die arbeitslose Person trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die

Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht. Mithin erfasst der Tatbestand

grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags

scheitern lässt (vgl. BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; Urteile des

Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1, 8C_468/2020 vom

27. Oktober 2020 E. 5.2, 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020

E. 4.1). Zwar darf auch eine arbeitslose Person im Rahmen eines

Vorstellungsgespräches mit der potenziellen Arbeitgeberin über den Lohn

verhandeln. Sie darf aber aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht dadurch nicht

die Chance der angebotenen Anstellung vereiteln, wenn ersichtlich wird, dass

die Gegenseite damit nicht einverstanden ist. Die arbeitslose Person muss

vielmehr aktiv zu erkennen geben, dass sie sich auch mit einem tieferen Lohn

zufriedengeben würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2019 vom

10. Februar 2020 E. 4.3.1). Nicht (zwingend) vorausgesetzt ist der

Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten

Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der

Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden. Vielmehr werden bestimmte Handlungen

und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in

sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367 mit Hinweisen; SVR 2021

ALV Nr. 5 S. 14, 8C_468/2020 E. 3.2).

3.3 Bei der Vermittlung durch einen

Stellenvermittler oder ein Temporärbüro schliessen der Arbeitnehmer bzw.

Stellensuchende und der Vermittler als formeller Arbeitgeber in der Regel

zunächst einen Vermittlungsvertrag ab. Dieser bildet einen Rahmenvertrag (als

genereller Arbeitsvertrag), innerhalb dessen in der Folge für die einzelnen

Einsätze je individuelle Arbeitsverträge (Einsatzverträge) zwischen diesen

Parteien abgeschlossen werden. Bei solchen Rahmenarbeitsverträgen besteht die

Lohnzahlungspflicht des Temporärbüros ohne Zusicherung einer bestimmten

Einsatzdauer regelmässig nur für die Zeit des jeweiligen Arbeitseinsatzes. Dies

schliesst im Fall einer Einsatzlücke nach Ablauf eines individuellen

Einsatzvertrags die Annahme einer Arbeitslosigkeit im Sinn von Art. 10

AVIG und damit einer Grundvoraussetzung für den Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung nicht aus. Gleiches gilt selbstredend, falls nach

Abschluss eines Vermittlungsvertrags noch kein Einsatz vermittelt werden

konnte. Das bedeutet, dass eine vorbestehende Arbeitslosigkeit einzig durch den

Abschluss eines Vermittlungsvertrags nicht beendet wird und der

Entschädigungsanspruch grundsätzlich weiter besteht. Die Kontaktaufnahme mit

einem Stellenvermittler kann zwar im Einzelfall eine sinnvolle und geeignete

Vorkehr zur Stellensuche darstellen und zur Verkürzung der Arbeitslosigkeit

beitragen. Allerdings stellt die blosse Anmeldung bei Stellenvermittlungsbüros

nach der Rechtsprechung keine genügende persönliche Arbeitsbemühung dar, sofern

sie nicht von zusätzlichen persönlichen Anstrengungen begleitet ist. Aufgrund

dieser Überlegungen ist die in Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

erwähnte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit nicht in einem so weiten Sinn zu

verstehen, dass davon auch Kontakte zwischen einer versicherten Person und

einem Stellenvermittler, der noch keine konkrete Arbeitsstelle anbietet,

erfasst würden. Eine derartige Ausdehnung findet im Gesetzeswortlaut keine

Stütze mehr und wäre auch angesichts der einschneidenden Sanktion nicht

angebracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020

E. 5.3 f. mit Hinweisen).

4. Den Akten lässt sich folgender

entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:

4.1 Das Regionale

Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) leitete am 9. August 2023 das

Kandidatenprofil der Beschwerdeführerin an die B.___ weiter, welche eine Stelle

als «Betriebsmitarbeiterin» zu vergeben hatte. Dabei handelte es sich um einen

unbefristeten temporären Einsatz mit einem Arbeitspensum von 100 % und

einem Stundenlohn von CHF 24.13, welcher allgemeine Lagerarbeiten, das

Kommissionieren von Onlinebestellungen sowie Verpackungsarbeiten beinhaltete

(vgl. KAST-Akten S. 19, 25 f., 36 f.). Die B.___ zeigte sich

interessiert und nahm mit der Beschwerdeführerin umgehend telefonischen Kontakt

auf. In einer kurz nach diesem Telefonat verfassten E-Mail vom 9. August

2023 teilte der Verantwortliche der B.___ dem RAV daraufhin mit, die Beschwerdeführerin

habe ihm gesagt, dass sie für einen Lohn von CHF 24.13 pro Stunde nicht

arbeiten könne, da sie ihre Kinder in die Kita geben müsse und «das würde nicht

aufgehen mit dem Lohn» (vgl. KAST-Akten S. 36).

4.2 Nachdem das RAV der

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. August 2023 Gelegenheit zur

Stellungnahme gegeben hatte (vgl. KAST-Akten S. 39), stellte diese mit

einer Eingabe unbekannten Datums (Eingang beim RAV: 16. August 2023) den

Anruf mit dem Verantwortlichen der B.___ vom 9. August 2023 wie folgt dar:

«Verantwortlicher

B.___: Hallo guten Tag Frau A.___.

Beschwerdeführerin: Guten

Tag.

Verantwortlicher

B.___: Ich habe ihren Lebenslauf vom RAV erhalten.

Suchen sie eine Arbeit?

Beschwerdeführerin: Ja

doch, suche ich noch.

Verantwortlicher

B.___: Wir haben einen offenen Job als

Lagermitarbeiterin in [...]. Haben sie Interesse?

Beschwerdeführerin: Ja,

es ist gut. Wie viel kostet pro Stunde?

Verantwortlicher

B.___: Pro Stunde wir bezahlen CHF 24.00 brutto.

Beschwerdeführerin: Kannst

du mir noch ein bisschen mehr geben, weil ich ein Kind habe. Bitte.

Verantwortlicher B.___: Nein,

nein, geht nicht und wenn haben sie ein Kind, ich werde weitersuchen eine

andere Person. Tschüss.»

Ergänzend führte sie aus, ihr sei nach

dem Telefonanruf aufgefallen, dass ihr Gesprächspartner schnell gesprochen und

keinerlei weiterführende Informationen zur Anstellung gegeben habe (vgl.

KAST-Akten S. 35).

4.3 Mit Verfügung vom

25. August 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ab

dem 10. August 2023 während 26 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosentaggelder ein. Als Begründung führte sie an, es sei zwar nicht

verboten, bei einem Vorstellungsgespräch seine Lohnvorstellungen mitzuteilen,

jedoch habe der der Beschwerdeführerin angebotene Lohn von CHF 24.13 pro

Stunde einem durchschnittlichen Lohn für eine ungelernte Betriebsmitarbeiterin

entsprochen. Das Einkommen aus dieser Anstellung hätte die Auszahlung der

Arbeitslosenversicherung überstiegen, so dass sie sich vorübergehend von der

Arbeitsvermittlung hätte abmelden können. Sie habe durch ihr Verhalten eine

nicht amtlich zugewiesene zumutbare temporäre Anstellung mit einem sofortigen

Stellenantritt vereitelt (vgl. KAST-Akten S. 25 f.).

4.4 In ihrer Einsprache vom

28. August 2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr der

Verantwortliche der B.___ einen Stundenlohn von nur CHF 24.13 angeboten

habe. Sie habe ihm mitgeteilt, sie sei bereit zu arbeiten, habe ihn aber

gefragt, ob er ihr etwas mehr Lohn geben könne; sie habe an ihrer letzten

Arbeitsstelle CHF 29.00 pro Stunde erhalten und die Kosten für die

Kita-Betreuung ihres Kindes seien hoch. Er habe ihr daraufhin geantwortet, er

könne ihr nicht mehr geben. Das sei kein Problem, er werde eine andere Person

suchen. Der Verantwortliche der B.___ habe ihr keinen Termin für ein

Vorstellungsgespräch angeboten, habe nicht auf sie reagiert und im gemeinsamen

Gespräch von Anfang an ihr gegenüber eine ablehnende Haltung erkennen lassen.

Sie habe Familie und Rechnungen zu bezahlen. Sie versuche so rasch wie möglich,

eine neue Arbeitsstelle zu finden (vgl. KAST-Akten S. 22).

4.5 Mit Einspracheentscheid vom

6. September 2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, eine stellenlose

Person sei verpflichtet, jede zumutbare Stelle sofort anzutreten. Es sei nicht

verboten, den Lohn zu verhandeln, doch sei die Lohnforderung der Beschwerdeführerin

von CHF 29.00 pro Stunde für die angebotene Stelle unrealistisch gewesen.

Aufgrund ihrer unrealistischen Lohnvorstellung sei es schliesslich nicht zu

einer Anstellung gekommen, was einer Ablehnung eines Stellenangebotes

gleichkomme. Sie habe durch ihr Verhalten eine temporäre Anstellung mit einem

sofortigen Stellenantritt vereitelt (vgl. KAST-Akten S. 19 ff.).

4.6 In ihrer undatierten Beschwerde

(Postaufgabe: 11. September 2023) nimmt die Beschwerdeführerin wie folgt

(erneut) Stellung: Sie habe zu keiner Zeit den Job bei der B.___ abgelehnt, sie

habe lediglich den Lohn verhandeln wollen. Da sie in der vorangehenden

Anstellung auch einen Stundenlohn von CHF 29.00 erhalten habe, habe sie

ihre Lohnvorstellungen für realistisch gehalten. Hätte die B.___ sie zu einem

Arbeiten auf Probe eingeladen, wäre sie dazu bereit gewesen. Das

Telefongespräch sei jedoch von der B.___ abgebrochen worden, nachdem sie ihre

Lohnvorstellung geäussert habe. Sie habe somit gar keine Gelegenheit mehr

gehabt, die Anstellung anzunehmen. Es sei definitiv keine Absicht von ihr

gewesen. Ihr sei bewusst, dass sie die Weisungen des RAV befolgen und eine

zumutbare Arbeit annehmen müsse. Es habe sich vorliegend lediglich um eine

Lohnverhandlung gehandelt und es sei nicht darum gegangen, die angebotene

Arbeitsstelle auszuschlagen (vgl. A.S. 4).

4.7 In ihrer Beschwerdeantwort vom

3. Oktober 2023 macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass die

Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs mit der B.___ einen konkreten

Lohnwunsch von CHF 29.00 pro Stunde geäussert habe. Es sei verständlich,

dass ein potenzieller Arbeitgeber bei einer Differenz von CHF 5.00 pro

Stunde von einer Anstellung zurückschrecke und sich anderweitig umsehe. Die

Beschwerdeführerin habe gemäss den Unterlagen der Arbeitslosenkasse auch in der

Vergangenheit nie einen Stundenlohn von CHF 29.00 erzielt (vgl.

A.S. 8 ff.).

5. Bei der B.___ handelt es sich

um ein Stellenvermittlungsbüro (vgl. https://www.[...], letztmals besucht am

10. Juni 2024). Da deren Verantwortlicher am 9. August 2023 mit einem

bereits vorhandenen und konkreten Stellenangebot auf die Beschwerdeführerin zukam,

ist das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich dieses (ersten und

einzigen) Kontaktes nachfolgend im Rahmen des Einstellungstatbestandes von Art. 30

Abs. 1 lit. d AVIG zu beurteilen (vgl. E. II. 3.3 hiervor).

5.1 Bei dem von der

Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2023 aufgeführten

Gesprächsverlauf (vgl. E. II. 4.2 hiervor) handelt es sich

offensichtlich nicht um eine wortgetreue Abschrift des Telefongesprächs vom

9. August 2023 mit dem Verantwortlichen der B.___, sondern bloss um eine

(lückenhafte) Wiedergabe der Erinnerungen der Beschwerdeführerin an dieses

Gespräch. So gab die Beschwerdeführerin – ergänzend zu dem von ihr

protokollierten Gesprächsverlauf – zu einem späteren Zeitpunkt an, dass sie

gegenüber dem Verantwortlichen der B.___ einen konkreten Lohnwunsch von

CHF 29.00 pro Stunde angebracht habe (vgl. E. II. 4.4,

E. II. 4.6 hiervor). Die Darstellung in ihrer Stellungnahme vom

16. August 2023, wonach der Verantwortliche der B.___ das Gespräch mit ihr

nicht nur wegen der (zu hohen) Lohnforderung, sondern auch wegen ihrer

Eigenschaft als Mutter vorzeitig beendet habe (vgl. E. II. 4.2

hiervor), findet in dessen Rückmeldung vom 9. August 2023 ebenfalls keine

Bestätigung, hielt er doch nur wenige Minuten nach dem Gespräch gegenüber dem

RAV (lediglich) fest, die Beschwerdeführerin habe die Stelle zum offerierten

Stundenlohn von CHF 24.13 nicht antreten wollen, da damit die

Fremdbetreuungskosten für ihre Kinder nicht (ausreichend) abgedeckt seien (vgl.

E. II. 4.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin hielt denn an diesem

angeblichen zusätzlichen Absagegrund im späteren Verfahrensverlauf auch nicht

länger fest, sondern sprach selber nur noch von Lohnverhandlungen, welche zum

Abbruch des Telefongesprächs seitens des Verantwortlichen der B.___ geführt

hätten (vgl. E. II. 4.4, E. II. 4.6 hiervor). Es ist somit

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.

E. II. 2.1 hiervor) davon auszugehen, dass der potenzielle

Arbeitgeber B.___ das Gespräch einzig wegen der Lohnvorstellung der

Beschwerdeführerin von CHF 29.00 pro Stunde vorzeitig beendete.

5.2

5.2.1 Die über keine Ausbildung

verfügende (vgl. KAST-Akten S. 61 f.) Beschwerdeführerin arbeitete

von anfangs November 2015 bis Ende März 2022 als (ungelernte) Betriebs- und

Montagemitarbeiterin bei der C.___, [...] (vgl. Akten der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse [ALK-Akten] S. 113 f., 158 f., 163 f.).

Nachdem sie zuerst zu einem Stundenlohn von CHF 24.00 brutto angestellt

worden war (vgl. ALK-Akten S. 182), erhielt sie ab dem 1. Januar 2018

einen fixen Bruttolohn von CHF 3’600.00 pro Monat, zuzüglich Anteil

13. Monatslohn, bei einem Arbeitspensum von 100 % (vgl. ALK-Akten

S. 183). Zuletzt erzielte sie in dieser Anstellung bei einem Arbeitspensum

von 80 % einen monatlichen Bruttolohn von CHF 3'280.00 (exkl. Anteil

13. Monatslohn und Gratifikation; vgl. ALK-Akten S. 145,

158 f.). Nach einer zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit wurde ihr im

Rahmen einer über einen Personalverleiher vermittelten, vom 7. November

2022 bis am 24. März 2023 befristeten Temporäranstellung als (ungelernte)

«Anlagenführerin» bei der D.___, [...], ein Bruttolohn von anfänglich

CHF 26.62 sowie von zuletzt CHF 27.68 pro

Stunde (jeweils inkl. Ferienanteil und Anteil 13. Monatslohn) ausgerichtet

(vgl. ALK-Akten S. 32 f., 36 f., 38 ff., 43 f., 48,

57 f., 62 f., 66).

5.2.2 Zwar kann der Auffassung der

Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wonach die (frühere) Tätigkeit als

Anlagenführerin generell höher entlöhnt werde als die von der B.___ angebotene Stelle als (einfache) Betriebs- bzw.

Lagermitarbeiterin (vgl. A.S. 10), unterschied sich doch das Pflichtenheft

der über einen Personalverleiher vermittelten, zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei

der D.___ nicht wesentlich von demjenigen einer (ungelernten) einfachen

Hilfstätigkeit im Produktionssektor (vgl. KAST-Akten S. 66). Dessen

ungeachtet muss der von der Beschwerdeführerin verlangte Anfangslohn von

CHF 29.00 pro Stunde bzw. von umgerechnet CHF 5'286.10 pro Monat bei

einem Vollzeitpensum (CHF 29.00 x 8.4 Std./Tag x 21.7 Arbeitstage pro

Monat) anstelle der gebotenen CHF 24.13 pro Stunde bzw. CHF 4'398.40 pro

Monat bei einem Vollzeitpensum (CHF 24.13 x 8.4 Std./Tag x 21.7

Arbeitstage pro Monat) gerade im vorliegend betroffenen Niedriglohnbereich als

überrissen und unrealistisch angesehen werden. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin

entgegen ihrer Behauptung (vgl. E. II. 4.4 und E. II. 4.6

hiervor) – zumindest soweit aktenkundig – in ihren früheren Anstellungen, seien

diese befristet oder unbefristet gewesen, nie den von ihr gegenüber der B.___

geltend gemachten Stundenlohn von CHF 29.00 erzielt hatte. Vielmehr betrug

der höchste Stundenlohn CHF 27.68 und auch dieser wurde ihr im Rahmen

ihrer letzten Temporäranstellung erst nach einer gewissen Einarbeitungszeit

ausbezahlt. Obgleich es ihr trotz ihrer Arbeitslosigkeit grundsätzlich erlaubt

war, im Rahmen des Gesprächs mit der potenziellen Arbeitgeberin B.___ auch über

den konkreten Lohn zu verhandeln, musste sie mit ihrer (zu) hohen Lohnforderung

damit rechnen und nahm letztlich auch in Kauf, dass deren Verantwortlicher

damit nicht einverstanden sein und das Telefongespräch vorzeitig beenden würde.

Mit ihrem Verhalten vereitelte sie demnach in Missachtung ihrer

Schadenminderungspflicht die Chance der angebotenen Anstellung (vgl.

E. II. 3.1 f. hiervor).

5.2.3 Aber selbst wenn sich die

Lohnforderung der Beschwerdeführerin im Rahmen dessen bewegt hätte, was bei

Lohnverhandlungen im Niedriglohnbereich noch als üblich zu bezeichnen wäre,

würde sich am Ergebnis nichts ändern: Denn soweit die Beschwerdeführerin

ausführt, der Verantwortliche der B.___ habe das Telefonat beendet, als sie

ihre Lohnvorstellung geäussert habe, so dass sie gar keine Gelegenheit gehabt

habe, die Stelle überhaupt anzunehmen (vgl. E. II. 4.6 hiervor), ist

ihr entgegenzuhalten, dass sie sich kurz nach dem Anruf nochmals mit der B.___

hätte in Verbindung setzen müssen, um gegenüber dieser aktiv erkennen zu geben,

dass sie auch bei dem offerierten (tieferen) Stundenlohn noch bereit wäre, für

sie zu arbeiten. Mit dieser Unterlassung hat sie jedoch ihre Pflicht zur

Schadenminderung (ebenfalls) verletzt. Der Einstellungstatbestand der

Nichtannahme zumutbarer Arbeit erfasst nämlich grundsätzlich jedes Verhalten,

welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt. Bei den

Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber ist klar und eindeutig die

Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der

Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Durch ihre Passivität nach der

Kontaktaufnahme durch die B.___ hat sich die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft

um diese Stelle bemüht und damit den Tatbestand von Art. 17 Abs. 1

und Abs. 3 Satz 1 AVIG erfüllt (vgl. E. II. 3.1 f. hiervor;

siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2008 vom 1. Juli 2008

E. 3.3.2).

5.3 Schliesslich erwies sich die von

der B.___ angebotene Stelle gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. a

und lit. i AVIG auch als zumutbar (vgl. E. II. 3.1 hiervor): So

hätte die Beschwerdeführerin mit dem ihr offerierten

Stundenlohn von CHF 24.13 brutto in einem

Vollzeitpensum einen Monatslohn von CHF 4'398.40 erzielt, welcher

wesentlich höher gewesen wäre als 70 % ihres versicherten Verdienstes

(CHF 3'912.00 [vgl. ALK-Akten S. 8, 31] x 0.7 = CHF 2'738.40). Der

Stundenlohn von CHF 24.13 brutto bewegte sich darüber hinaus – so im

Ergebnis auch die Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 4.3 hiervor) – im

Rahmen der berufs- und ortsüblichen Ansätze für eine solche Tätigkeit, unterschritt

er doch den Mindestlohn, welchen der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih

2022-2023 ab Januar 2023 für ungelernte Temporärarbeitende vorgab («Normallohn»

von CHF 19.92 pro Stunde, zuzüglich Ferienanteil sowie Anteil

13. Monatslohn von je 8.33 %, insgesamt ausmachend CHF 23.40 pro

Stunde [vgl. https://www.swissstaffing.ch/docs/de/GAV_Personalverleih/GAVP_Flyer_2022-2023_DE_web.pdf,

letztmals besucht am 10. Juni 2024]), nicht.

5.4 Zusammenfassend hat die

Beschwerdeführerin mithin durch ein vorwerfbares und vermeidbares Verhalten ein

potenzielles Arbeitsverhältnis verhindert (vgl. E. II. 5.2 hiervor),

obwohl die fragliche Stelle zumutbar gewesen wäre (vgl. E. II. 5.3

hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat sie folglich zu Recht gestützt auf

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

6.

6.1 Die Dauer der

Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30

Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45

Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]):

- leichtes

Verschulden: 1 – 15 Tage

- mittelschweres

Verschulden: 16 – 30 Tage

- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn

die versicherte Person eine zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren Grund ablehnt

(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind

Umstände, die das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen.

Diese im konkreten Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation

der betroffenen Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive

Gegebenheit (z.B. die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125

E. 3.5 S. 131). Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine

typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom

15. Februar 2023 E. 3.3). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (Rubin,

a.a.O., Art. 30 N 110).

6.2 Die Beschwerdegegnerin ordnete

das Verhalten der Beschwerdeführerin in einem ersten Schritt als grundsätzlich

schweres Verschulden ein, welches sie anschliessend jedoch angesichts des von

dieser vereitelten unbefristeten Temporäreinsatzes (vgl.

E. II. 4.1 hiervor) auf ein mittelschweres Verschulden herabstufte. Ausgehend

vom Regelfall einer auf drei Monate befristeten Anstellung sanktionierte sie

dieses daraufhin «praxisgemäss» mit 26 Einstelltagen (vgl. KAST-Akten

S. 26). Sie hielt sich dabei an die Verwaltungsweisung des SECO, welche

bei der erstmaligen Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen

zumutbaren, auf drei Monate befristeten Stelle eine Einstelldauer von 23 bis 30

Tage vorsieht (vgl. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 2.A/6, in der ab 1. Juli

2023 geltenden Fassung). Diesen Bemessungsrahmen schöpfte sie indessen nicht

vollständig aus, sondern entschied sich für den Mittelwert von 26

Einstelltagen. Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor. Namentlich sind keine

Umstände ersichtlich, welche verständlich machen könnten, weshalb die

Beschwerdeführerin nach dem Telefonanruf vom 9. August 2023 untätig blieb

und davon absah, den Verantwortlichen der B.___ erneut zu kontaktieren, um

gegenüber diesem ihre Bereitschaft zur Arbeit auch bei tieferem Stundenlohn zu

bekunden (vgl. E. II. 5.2.3 hiervor). Als Erklärung für dieses

Verhalten drängt sich auf, dass es der Beschwerdeführerin beim konkreten

Stellenangebot an der Motivation fehlte, ihrer Schadenminderungspflicht

nachzukommen, obwohl das ihr offerierte Tageseinkommen von CHF 202.70 bzw.

Monatseinkommen von CHF 4'398.40 (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor) die

ihr pro Tag bzw. pro Monat zustehende Arbeitslosenentschädigung (vgl. etwa

ALK-Akten S. 17, 20, 24) überstiegen und zu einer zumindest

vorübergehenden Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung geführt hätte. Die

Beschwerdegegnerin blieb folglich mit 26 Einstelltagen innerhalb des ihr

zustehenden Ermessensspielraums, weshalb das Versicherungsgericht keine

Veranlassung sieht, die Einstelldauer zu reduzieren.

7. Gestützt auf vorstehende

Erwägungen erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist

abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

8.2 In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen