VSBES.2023.220
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
2. Juli 2024Deutsch22 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 2. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und
Arbeit, Kantonale Amtsstelle,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 6. September
2023)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellte die
Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom
25. August 2023 ab dem 10. August 2023 für 26 Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten eine
nicht amtlich zugewiesene zumutbare Temporäranstellung mit einem sofortigen
Stellenantritt bei der B.___ vereitelt (Akten der Beschwerdegegnerin
[KAST-Akten] S. 25 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache
(KAST-Akten S. 22) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
6. September 2023 ab (KAST-Akten S. 19 ff.; Akten-Seiten
[A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin gelangt
mit einem undatierten Schreiben (Postaufgabe: 11. September 2023) an die
Beschwerdegegnerin und beantragt sinngemäss, es sei von einer Einstellung
abzusehen (A.S. 4). Diese Eingabe wird zuständigkeitshalber an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
weitergeleitet und von diesem als Beschwerde entgegengenommen (A.S. 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2023, die Beschwerde sei ohne
Auferlegung von Gerichtskosten und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung
abzuweisen (A.S. 7 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin gibt
innert der bis am 25. Oktober 2023 angesetzten Frist (A.S. 11) keine
Replik ab (A.S. 14) und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Dispositiv
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des
Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese
Grenze wird vorliegend bei 26 streitigen Einstelltagen offenkundig nicht
erreicht, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der
Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1 Der Sozialversicherungsprozess
ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall
– das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht
seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
2.2 Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,
da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1
ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen
Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die
rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die
rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei
der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen
Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020
E. 3.2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG, SR 837.0]), ab der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung die
Kontrollvorschriften zu befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG) sowie eine ihr
vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte
Person grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser sie ist
unzumutbar (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG). Letzteres ist unter
anderem dann der Fall, wenn eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen,
insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht
entspricht (Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG) oder einen Lohn einbringt,
der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte
Person erhalte nach Art. 24 AVIG Kompensationsleistungen (Art. 16
Abs. 2 lit. i AVIG). Die Pflicht zur Annahme einer Arbeit gilt sowohl
für Arbeit, welche die Arbeitslosigkeit beendet, als auch für Arbeit, welche
einen Zwischenverdienst (d.h. ein Einkommen innerhalb einer Kontrollperiode;
Art. 24 Abs. 1 AVIG) ermöglicht (vgl. Boris
Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014,
Art. 30 N 60).
3.2 Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie
die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht
befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1
lit. d AVIG), worunter auch eine selbst gefundene Arbeit oder von Dritten
vermittelte resp. angebotene Stellen fallen (Barbara
Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
5. Aufl., Zürich 2019, S. 227). Vorsatz ist nicht erforderlich, eine
leichte Fahrlässigkeit genügt (Melissa
Traber, Die schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der
Arbeitslosenversicherung, in: SZS 2022 S. 158 Ziff. 3). Es
handelt sich bei Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG um einen
Auffangtatbestand, der sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der
Kontrollvorschriften und Weisungen der zuständigen Amtsstelle erfasst, welche
nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt werden (Dejan Simic, Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S. 53
Ziff. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2022 vom 14. September 2023
E. 3.3 mit Hinweisen). Der Einstellungstatbestand der Ablehnung einer zumutbaren
Arbeit ist nach der Rechtsprechung nicht nur dann erfüllt, wenn die versicherte
Person die Arbeit ausdrücklich ablehnt oder eine nach den Umständen gebotene
ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt, sondern auch dann, wenn sie durch
ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. So ist
bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die
Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der
Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn
sich die arbeitslose Person trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die
Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht. Mithin erfasst der Tatbestand
grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags
scheitern lässt (vgl. BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; Urteile des
Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1, 8C_468/2020 vom
27. Oktober 2020 E. 5.2, 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020
E. 4.1). Zwar darf auch eine arbeitslose Person im Rahmen eines
Vorstellungsgespräches mit der potenziellen Arbeitgeberin über den Lohn
verhandeln. Sie darf aber aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht dadurch nicht
die Chance der angebotenen Anstellung vereiteln, wenn ersichtlich wird, dass
die Gegenseite damit nicht einverstanden ist. Die arbeitslose Person muss
vielmehr aktiv zu erkennen geben, dass sie sich auch mit einem tieferen Lohn
zufriedengeben würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2019 vom
10. Februar 2020 E. 4.3.1). Nicht (zwingend) vorausgesetzt ist der
Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten
Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der
Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden. Vielmehr werden bestimmte Handlungen
und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in
sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367 mit Hinweisen; SVR 2021
ALV Nr. 5 S. 14, 8C_468/2020 E. 3.2).
3.3 Bei der Vermittlung durch einen
Stellenvermittler oder ein Temporärbüro schliessen der Arbeitnehmer bzw.
Stellensuchende und der Vermittler als formeller Arbeitgeber in der Regel
zunächst einen Vermittlungsvertrag ab. Dieser bildet einen Rahmenvertrag (als
genereller Arbeitsvertrag), innerhalb dessen in der Folge für die einzelnen
Einsätze je individuelle Arbeitsverträge (Einsatzverträge) zwischen diesen
Parteien abgeschlossen werden. Bei solchen Rahmenarbeitsverträgen besteht die
Lohnzahlungspflicht des Temporärbüros ohne Zusicherung einer bestimmten
Einsatzdauer regelmässig nur für die Zeit des jeweiligen Arbeitseinsatzes. Dies
schliesst im Fall einer Einsatzlücke nach Ablauf eines individuellen
Einsatzvertrags die Annahme einer Arbeitslosigkeit im Sinn von Art. 10
AVIG und damit einer Grundvoraussetzung für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung nicht aus. Gleiches gilt selbstredend, falls nach
Abschluss eines Vermittlungsvertrags noch kein Einsatz vermittelt werden
konnte. Das bedeutet, dass eine vorbestehende Arbeitslosigkeit einzig durch den
Abschluss eines Vermittlungsvertrags nicht beendet wird und der
Entschädigungsanspruch grundsätzlich weiter besteht. Die Kontaktaufnahme mit
einem Stellenvermittler kann zwar im Einzelfall eine sinnvolle und geeignete
Vorkehr zur Stellensuche darstellen und zur Verkürzung der Arbeitslosigkeit
beitragen. Allerdings stellt die blosse Anmeldung bei Stellenvermittlungsbüros
nach der Rechtsprechung keine genügende persönliche Arbeitsbemühung dar, sofern
sie nicht von zusätzlichen persönlichen Anstrengungen begleitet ist. Aufgrund
dieser Überlegungen ist die in Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG
erwähnte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit nicht in einem so weiten Sinn zu
verstehen, dass davon auch Kontakte zwischen einer versicherten Person und
einem Stellenvermittler, der noch keine konkrete Arbeitsstelle anbietet,
erfasst würden. Eine derartige Ausdehnung findet im Gesetzeswortlaut keine
Stütze mehr und wäre auch angesichts der einschneidenden Sanktion nicht
angebracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020
E. 5.3 f. mit Hinweisen).
4. Den Akten lässt sich folgender
entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:
4.1 Das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) leitete am 9. August 2023 das
Kandidatenprofil der Beschwerdeführerin an die B.___ weiter, welche eine Stelle
als «Betriebsmitarbeiterin» zu vergeben hatte. Dabei handelte es sich um einen
unbefristeten temporären Einsatz mit einem Arbeitspensum von 100 % und
einem Stundenlohn von CHF 24.13, welcher allgemeine Lagerarbeiten, das
Kommissionieren von Onlinebestellungen sowie Verpackungsarbeiten beinhaltete
(vgl. KAST-Akten S. 19, 25 f., 36 f.). Die B.___ zeigte sich
interessiert und nahm mit der Beschwerdeführerin umgehend telefonischen Kontakt
auf. In einer kurz nach diesem Telefonat verfassten E-Mail vom 9. August
2023 teilte der Verantwortliche der B.___ dem RAV daraufhin mit, die Beschwerdeführerin
habe ihm gesagt, dass sie für einen Lohn von CHF 24.13 pro Stunde nicht
arbeiten könne, da sie ihre Kinder in die Kita geben müsse und «das würde nicht
aufgehen mit dem Lohn» (vgl. KAST-Akten S. 36).
4.2 Nachdem das RAV der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. August 2023 Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben hatte (vgl. KAST-Akten S. 39), stellte diese mit
einer Eingabe unbekannten Datums (Eingang beim RAV: 16. August 2023) den
Anruf mit dem Verantwortlichen der B.___ vom 9. August 2023 wie folgt dar:
«Verantwortlicher
B.___: Hallo guten Tag Frau A.___.
Beschwerdeführerin: Guten
Tag.
Verantwortlicher
B.___: Ich habe ihren Lebenslauf vom RAV erhalten.
Suchen sie eine Arbeit?
Beschwerdeführerin: Ja
doch, suche ich noch.
Verantwortlicher
B.___: Wir haben einen offenen Job als
Lagermitarbeiterin in [...]. Haben sie Interesse?
Beschwerdeführerin: Ja,
es ist gut. Wie viel kostet pro Stunde?
Verantwortlicher
B.___: Pro Stunde wir bezahlen CHF 24.00 brutto.
Beschwerdeführerin: Kannst
du mir noch ein bisschen mehr geben, weil ich ein Kind habe. Bitte.
Verantwortlicher B.___: Nein,
nein, geht nicht und wenn haben sie ein Kind, ich werde weitersuchen eine
andere Person. Tschüss.»
Ergänzend führte sie aus, ihr sei nach
dem Telefonanruf aufgefallen, dass ihr Gesprächspartner schnell gesprochen und
keinerlei weiterführende Informationen zur Anstellung gegeben habe (vgl.
KAST-Akten S. 35).
4.3 Mit Verfügung vom
25. August 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ab
dem 10. August 2023 während 26 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosentaggelder ein. Als Begründung führte sie an, es sei zwar nicht
verboten, bei einem Vorstellungsgespräch seine Lohnvorstellungen mitzuteilen,
jedoch habe der der Beschwerdeführerin angebotene Lohn von CHF 24.13 pro
Stunde einem durchschnittlichen Lohn für eine ungelernte Betriebsmitarbeiterin
entsprochen. Das Einkommen aus dieser Anstellung hätte die Auszahlung der
Arbeitslosenversicherung überstiegen, so dass sie sich vorübergehend von der
Arbeitsvermittlung hätte abmelden können. Sie habe durch ihr Verhalten eine
nicht amtlich zugewiesene zumutbare temporäre Anstellung mit einem sofortigen
Stellenantritt vereitelt (vgl. KAST-Akten S. 25 f.).
4.4 In ihrer Einsprache vom
28. August 2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr der
Verantwortliche der B.___ einen Stundenlohn von nur CHF 24.13 angeboten
habe. Sie habe ihm mitgeteilt, sie sei bereit zu arbeiten, habe ihn aber
gefragt, ob er ihr etwas mehr Lohn geben könne; sie habe an ihrer letzten
Arbeitsstelle CHF 29.00 pro Stunde erhalten und die Kosten für die
Kita-Betreuung ihres Kindes seien hoch. Er habe ihr daraufhin geantwortet, er
könne ihr nicht mehr geben. Das sei kein Problem, er werde eine andere Person
suchen. Der Verantwortliche der B.___ habe ihr keinen Termin für ein
Vorstellungsgespräch angeboten, habe nicht auf sie reagiert und im gemeinsamen
Gespräch von Anfang an ihr gegenüber eine ablehnende Haltung erkennen lassen.
Sie habe Familie und Rechnungen zu bezahlen. Sie versuche so rasch wie möglich,
eine neue Arbeitsstelle zu finden (vgl. KAST-Akten S. 22).
4.5 Mit Einspracheentscheid vom
6. September 2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, eine stellenlose
Person sei verpflichtet, jede zumutbare Stelle sofort anzutreten. Es sei nicht
verboten, den Lohn zu verhandeln, doch sei die Lohnforderung der Beschwerdeführerin
von CHF 29.00 pro Stunde für die angebotene Stelle unrealistisch gewesen.
Aufgrund ihrer unrealistischen Lohnvorstellung sei es schliesslich nicht zu
einer Anstellung gekommen, was einer Ablehnung eines Stellenangebotes
gleichkomme. Sie habe durch ihr Verhalten eine temporäre Anstellung mit einem
sofortigen Stellenantritt vereitelt (vgl. KAST-Akten S. 19 ff.).
4.6 In ihrer undatierten Beschwerde
(Postaufgabe: 11. September 2023) nimmt die Beschwerdeführerin wie folgt
(erneut) Stellung: Sie habe zu keiner Zeit den Job bei der B.___ abgelehnt, sie
habe lediglich den Lohn verhandeln wollen. Da sie in der vorangehenden
Anstellung auch einen Stundenlohn von CHF 29.00 erhalten habe, habe sie
ihre Lohnvorstellungen für realistisch gehalten. Hätte die B.___ sie zu einem
Arbeiten auf Probe eingeladen, wäre sie dazu bereit gewesen. Das
Telefongespräch sei jedoch von der B.___ abgebrochen worden, nachdem sie ihre
Lohnvorstellung geäussert habe. Sie habe somit gar keine Gelegenheit mehr
gehabt, die Anstellung anzunehmen. Es sei definitiv keine Absicht von ihr
gewesen. Ihr sei bewusst, dass sie die Weisungen des RAV befolgen und eine
zumutbare Arbeit annehmen müsse. Es habe sich vorliegend lediglich um eine
Lohnverhandlung gehandelt und es sei nicht darum gegangen, die angebotene
Arbeitsstelle auszuschlagen (vgl. A.S. 4).
4.7 In ihrer Beschwerdeantwort vom
3. Oktober 2023 macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs mit der B.___ einen konkreten
Lohnwunsch von CHF 29.00 pro Stunde geäussert habe. Es sei verständlich,
dass ein potenzieller Arbeitgeber bei einer Differenz von CHF 5.00 pro
Stunde von einer Anstellung zurückschrecke und sich anderweitig umsehe. Die
Beschwerdeführerin habe gemäss den Unterlagen der Arbeitslosenkasse auch in der
Vergangenheit nie einen Stundenlohn von CHF 29.00 erzielt (vgl.
A.S. 8 ff.).
5. Bei der B.___ handelt es sich
um ein Stellenvermittlungsbüro (vgl. https://www.[...], letztmals besucht am
10. Juni 2024). Da deren Verantwortlicher am 9. August 2023 mit einem
bereits vorhandenen und konkreten Stellenangebot auf die Beschwerdeführerin zukam,
ist das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich dieses (ersten und
einzigen) Kontaktes nachfolgend im Rahmen des Einstellungstatbestandes von Art. 30
Abs. 1 lit. d AVIG zu beurteilen (vgl. E. II. 3.3 hiervor).
5.1 Bei dem von der
Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2023 aufgeführten
Gesprächsverlauf (vgl. E. II. 4.2 hiervor) handelt es sich
offensichtlich nicht um eine wortgetreue Abschrift des Telefongesprächs vom
9. August 2023 mit dem Verantwortlichen der B.___, sondern bloss um eine
(lückenhafte) Wiedergabe der Erinnerungen der Beschwerdeführerin an dieses
Gespräch. So gab die Beschwerdeführerin – ergänzend zu dem von ihr
protokollierten Gesprächsverlauf – zu einem späteren Zeitpunkt an, dass sie
gegenüber dem Verantwortlichen der B.___ einen konkreten Lohnwunsch von
CHF 29.00 pro Stunde angebracht habe (vgl. E. II. 4.4,
E. II. 4.6 hiervor). Die Darstellung in ihrer Stellungnahme vom
16. August 2023, wonach der Verantwortliche der B.___ das Gespräch mit ihr
nicht nur wegen der (zu hohen) Lohnforderung, sondern auch wegen ihrer
Eigenschaft als Mutter vorzeitig beendet habe (vgl. E. II. 4.2
hiervor), findet in dessen Rückmeldung vom 9. August 2023 ebenfalls keine
Bestätigung, hielt er doch nur wenige Minuten nach dem Gespräch gegenüber dem
RAV (lediglich) fest, die Beschwerdeführerin habe die Stelle zum offerierten
Stundenlohn von CHF 24.13 nicht antreten wollen, da damit die
Fremdbetreuungskosten für ihre Kinder nicht (ausreichend) abgedeckt seien (vgl.
E. II. 4.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin hielt denn an diesem
angeblichen zusätzlichen Absagegrund im späteren Verfahrensverlauf auch nicht
länger fest, sondern sprach selber nur noch von Lohnverhandlungen, welche zum
Abbruch des Telefongesprächs seitens des Verantwortlichen der B.___ geführt
hätten (vgl. E. II. 4.4, E. II. 4.6 hiervor). Es ist somit
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
E. II. 2.1 hiervor) davon auszugehen, dass der potenzielle
Arbeitgeber B.___ das Gespräch einzig wegen der Lohnvorstellung der
Beschwerdeführerin von CHF 29.00 pro Stunde vorzeitig beendete.
5.2
5.2.1 Die über keine Ausbildung
verfügende (vgl. KAST-Akten S. 61 f.) Beschwerdeführerin arbeitete
von anfangs November 2015 bis Ende März 2022 als (ungelernte) Betriebs- und
Montagemitarbeiterin bei der C.___, [...] (vgl. Akten der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse [ALK-Akten] S. 113 f., 158 f., 163 f.).
Nachdem sie zuerst zu einem Stundenlohn von CHF 24.00 brutto angestellt
worden war (vgl. ALK-Akten S. 182), erhielt sie ab dem 1. Januar 2018
einen fixen Bruttolohn von CHF 3’600.00 pro Monat, zuzüglich Anteil
13. Monatslohn, bei einem Arbeitspensum von 100 % (vgl. ALK-Akten
S. 183). Zuletzt erzielte sie in dieser Anstellung bei einem Arbeitspensum
von 80 % einen monatlichen Bruttolohn von CHF 3'280.00 (exkl. Anteil
13. Monatslohn und Gratifikation; vgl. ALK-Akten S. 145,
158 f.). Nach einer zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit wurde ihr im
Rahmen einer über einen Personalverleiher vermittelten, vom 7. November
2022 bis am 24. März 2023 befristeten Temporäranstellung als (ungelernte)
«Anlagenführerin» bei der D.___, [...], ein Bruttolohn von anfänglich
CHF 26.62 sowie von zuletzt CHF 27.68 pro
Stunde (jeweils inkl. Ferienanteil und Anteil 13. Monatslohn) ausgerichtet
(vgl. ALK-Akten S. 32 f., 36 f., 38 ff., 43 f., 48,
57 f., 62 f., 66).
5.2.2 Zwar kann der Auffassung der
Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wonach die (frühere) Tätigkeit als
Anlagenführerin generell höher entlöhnt werde als die von der B.___ angebotene Stelle als (einfache) Betriebs- bzw.
Lagermitarbeiterin (vgl. A.S. 10), unterschied sich doch das Pflichtenheft
der über einen Personalverleiher vermittelten, zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei
der D.___ nicht wesentlich von demjenigen einer (ungelernten) einfachen
Hilfstätigkeit im Produktionssektor (vgl. KAST-Akten S. 66). Dessen
ungeachtet muss der von der Beschwerdeführerin verlangte Anfangslohn von
CHF 29.00 pro Stunde bzw. von umgerechnet CHF 5'286.10 pro Monat bei
einem Vollzeitpensum (CHF 29.00 x 8.4 Std./Tag x 21.7 Arbeitstage pro
Monat) anstelle der gebotenen CHF 24.13 pro Stunde bzw. CHF 4'398.40 pro
Monat bei einem Vollzeitpensum (CHF 24.13 x 8.4 Std./Tag x 21.7
Arbeitstage pro Monat) gerade im vorliegend betroffenen Niedriglohnbereich als
überrissen und unrealistisch angesehen werden. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin
entgegen ihrer Behauptung (vgl. E. II. 4.4 und E. II. 4.6
hiervor) – zumindest soweit aktenkundig – in ihren früheren Anstellungen, seien
diese befristet oder unbefristet gewesen, nie den von ihr gegenüber der B.___
geltend gemachten Stundenlohn von CHF 29.00 erzielt hatte. Vielmehr betrug
der höchste Stundenlohn CHF 27.68 und auch dieser wurde ihr im Rahmen
ihrer letzten Temporäranstellung erst nach einer gewissen Einarbeitungszeit
ausbezahlt. Obgleich es ihr trotz ihrer Arbeitslosigkeit grundsätzlich erlaubt
war, im Rahmen des Gesprächs mit der potenziellen Arbeitgeberin B.___ auch über
den konkreten Lohn zu verhandeln, musste sie mit ihrer (zu) hohen Lohnforderung
damit rechnen und nahm letztlich auch in Kauf, dass deren Verantwortlicher
damit nicht einverstanden sein und das Telefongespräch vorzeitig beenden würde.
Mit ihrem Verhalten vereitelte sie demnach in Missachtung ihrer
Schadenminderungspflicht die Chance der angebotenen Anstellung (vgl.
E. II. 3.1 f. hiervor).
5.2.3 Aber selbst wenn sich die
Lohnforderung der Beschwerdeführerin im Rahmen dessen bewegt hätte, was bei
Lohnverhandlungen im Niedriglohnbereich noch als üblich zu bezeichnen wäre,
würde sich am Ergebnis nichts ändern: Denn soweit die Beschwerdeführerin
ausführt, der Verantwortliche der B.___ habe das Telefonat beendet, als sie
ihre Lohnvorstellung geäussert habe, so dass sie gar keine Gelegenheit gehabt
habe, die Stelle überhaupt anzunehmen (vgl. E. II. 4.6 hiervor), ist
ihr entgegenzuhalten, dass sie sich kurz nach dem Anruf nochmals mit der B.___
hätte in Verbindung setzen müssen, um gegenüber dieser aktiv erkennen zu geben,
dass sie auch bei dem offerierten (tieferen) Stundenlohn noch bereit wäre, für
sie zu arbeiten. Mit dieser Unterlassung hat sie jedoch ihre Pflicht zur
Schadenminderung (ebenfalls) verletzt. Der Einstellungstatbestand der
Nichtannahme zumutbarer Arbeit erfasst nämlich grundsätzlich jedes Verhalten,
welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt. Bei den
Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber ist klar und eindeutig die
Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der
Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Durch ihre Passivität nach der
Kontaktaufnahme durch die B.___ hat sich die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft
um diese Stelle bemüht und damit den Tatbestand von Art. 17 Abs. 1
und Abs. 3 Satz 1 AVIG erfüllt (vgl. E. II. 3.1 f. hiervor;
siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2008 vom 1. Juli 2008
E. 3.3.2).
5.3 Schliesslich erwies sich die von
der B.___ angebotene Stelle gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. a
und lit. i AVIG auch als zumutbar (vgl. E. II. 3.1 hiervor): So
hätte die Beschwerdeführerin mit dem ihr offerierten
Stundenlohn von CHF 24.13 brutto in einem
Vollzeitpensum einen Monatslohn von CHF 4'398.40 erzielt, welcher
wesentlich höher gewesen wäre als 70 % ihres versicherten Verdienstes
(CHF 3'912.00 [vgl. ALK-Akten S. 8, 31] x 0.7 = CHF 2'738.40). Der
Stundenlohn von CHF 24.13 brutto bewegte sich darüber hinaus – so im
Ergebnis auch die Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 4.3 hiervor) – im
Rahmen der berufs- und ortsüblichen Ansätze für eine solche Tätigkeit, unterschritt
er doch den Mindestlohn, welchen der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih
2022-2023 ab Januar 2023 für ungelernte Temporärarbeitende vorgab («Normallohn»
von CHF 19.92 pro Stunde, zuzüglich Ferienanteil sowie Anteil
13. Monatslohn von je 8.33 %, insgesamt ausmachend CHF 23.40 pro
Stunde [vgl. https://www.swissstaffing.ch/docs/de/GAV_Personalverleih/GAVP_Flyer_2022-2023_DE_web.pdf,
letztmals besucht am 10. Juni 2024]), nicht.
5.4 Zusammenfassend hat die
Beschwerdeführerin mithin durch ein vorwerfbares und vermeidbares Verhalten ein
potenzielles Arbeitsverhältnis verhindert (vgl. E. II. 5.2 hiervor),
obwohl die fragliche Stelle zumutbar gewesen wäre (vgl. E. II. 5.3
hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat sie folglich zu Recht gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
6.
6.1 Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45
Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]):
- leichtes
Verschulden: 1 – 15 Tage
- mittelschweres
Verschulden: 16 – 30 Tage
- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn
die versicherte Person eine zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren Grund ablehnt
(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind
Umstände, die das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen.
Diese im konkreten Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation
der betroffenen Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive
Gegebenheit (z.B. die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125
E. 3.5 S. 131). Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine
typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom
15. Februar 2023 E. 3.3). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (Rubin,
a.a.O., Art. 30 N 110).
6.2 Die Beschwerdegegnerin ordnete
das Verhalten der Beschwerdeführerin in einem ersten Schritt als grundsätzlich
schweres Verschulden ein, welches sie anschliessend jedoch angesichts des von
dieser vereitelten unbefristeten Temporäreinsatzes (vgl.
E. II. 4.1 hiervor) auf ein mittelschweres Verschulden herabstufte. Ausgehend
vom Regelfall einer auf drei Monate befristeten Anstellung sanktionierte sie
dieses daraufhin «praxisgemäss» mit 26 Einstelltagen (vgl. KAST-Akten
S. 26). Sie hielt sich dabei an die Verwaltungsweisung des SECO, welche
bei der erstmaligen Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen
zumutbaren, auf drei Monate befristeten Stelle eine Einstelldauer von 23 bis 30
Tage vorsieht (vgl. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 2.A/6, in der ab 1. Juli
2023 geltenden Fassung). Diesen Bemessungsrahmen schöpfte sie indessen nicht
vollständig aus, sondern entschied sich für den Mittelwert von 26
Einstelltagen. Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor. Namentlich sind keine
Umstände ersichtlich, welche verständlich machen könnten, weshalb die
Beschwerdeführerin nach dem Telefonanruf vom 9. August 2023 untätig blieb
und davon absah, den Verantwortlichen der B.___ erneut zu kontaktieren, um
gegenüber diesem ihre Bereitschaft zur Arbeit auch bei tieferem Stundenlohn zu
bekunden (vgl. E. II. 5.2.3 hiervor). Als Erklärung für dieses
Verhalten drängt sich auf, dass es der Beschwerdeführerin beim konkreten
Stellenangebot an der Motivation fehlte, ihrer Schadenminderungspflicht
nachzukommen, obwohl das ihr offerierte Tageseinkommen von CHF 202.70 bzw.
Monatseinkommen von CHF 4'398.40 (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor) die
ihr pro Tag bzw. pro Monat zustehende Arbeitslosenentschädigung (vgl. etwa
ALK-Akten S. 17, 20, 24) überstiegen und zu einer zumindest
vorübergehenden Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung geführt hätte. Die
Beschwerdegegnerin blieb folglich mit 26 Einstelltagen innerhalb des ihr
zustehenden Ermessensspielraums, weshalb das Versicherungsgericht keine
Veranlassung sieht, die Einstelldauer zu reduzieren.
7. Gestützt auf vorstehende
Erwägungen erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist
abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
8.2 In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen