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Entscheid

VSBES.2023.221

Ergänzungsleistungen AHV

18. Dezember 2023Deutsch9 min

die Tochter der Beschwerdeführerin, in deren Namen Einsprache gegen die Verfügung

Source so.ch

Urteil vom 18. Dezember 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV

(Wiedererwägungs-Einspracheentscheid

vom 18. Juli 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1941 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2022 bei der

zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer

Altersrente der AHV an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 329 ff.). Die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) traf

entsprechende Abklärungen und zog diverse Unterlagen bei. Anschliessend lehnte

sie das Gesuch ab (Verfügung vom 7. Dezember 2022, AK-Nr. 201). Zur Begründung

wurde erklärt, das massgebende Reinvermögen der Beschwerdeführerin betrage mehr

als CHF 100'000.00, was einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen

ausschliesse.

2. Am 14. Januar 2023 erhob B.___,

die Tochter der Beschwerdeführerin, in deren Namen Einsprache gegen die Verfügung

vom 7. Dezember 2022 (AK-Nr. 98). Mit Einspracheentscheid vom 28. März

2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 90).

3. Am 16. April 2023 reichte B.___

die Steuererklärung 2022 der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin ein

(AK-Nr. 74). Die Beschwerdegegnerin verlangte daraufhin mit Schreiben vom 18.

April 2023 weitere Unterlagen (AK-Nr. 87). Ausserdem erteilte sie der

Kantonalen Katasterschätzung den Auftrag, den Verkehrswert des Grundstücks GB [...]

per 1. Juli 2006 zu bestimmen (AK-Nr. 65). Die Schätzung wurde am 30. Mai

2023 erstellt. Sie ergab einen Verkehrswert von CHF 660'000.00 (AK-Nr. 42

ff.).

4. Mit einem neuen, als

Wiedererwägung bezeichneten Einspracheentscheid vom 18. Juli 2023

entschied die Beschwerdegegnerin erneut über die Einsprache vom 14. Januar

2023 und wies diese wiederum ab (AK-Nr. 30). Zur Begründung wurde erklärt,

bei einem am 1. Januar 2023 vorhandenen Vermögen von CHF 60'473.00

und einem anzurechnenden Vermögensverzicht von CHF 94'260.00, herrührend

aus einem Hausverkauf (gemischte Schenkung) im Jahr 2006, werde die Grenze von

CHF 100'000.00 weiterhin überschritten.

5. Mit Zuschrift vom 12. September

2023 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2023

(Aktenseiten [A.S.] 6). Sie stellt den Antrag, die Richtigkeit der

Berechnung sei nochmals zu überprüfen. Insbesondere sei das Wohnrecht, welches der

Beschwerdeführerin beim Verkauf im Jahr 2006 eingeräumt worden sei, mit einem

viel zu niedrigen Wert eingesetzt worden.

6. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2023 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 11). Sie gelangt mit angepasster Begründung weiter auf

ein anrechenbares Reinvermögen von mehr als CHF 100'000.00 (A.S. 12).

7. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 12. November 2023 an ihrem Standpunkt fest (A.S. 16). Die

Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik.

8. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin für

die Zeit ab August 2022 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.

2.

Die Beschwerdegegnerin hat

einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint, weil das anrechenbare

Reinvermögen über der durch das Gesetz festgelegten Schwelle liege.

2.1

Der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Dazu gehört

auch, dass das Reinvermögen unterhalb einer Vermögensschwelle liegt. Diese

Vermögensschwelle liegt bei alleinstehenden Personen bei CHF 100'000.00,

bei Ehepaaren bei CHF 200'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. b des

Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Zum Reinvermögen gehört auch

Vermögen, auf welches verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG).

Massgebend ist das Vermögen am ersten Tag des Monats, ab dem die Ergänzungsleistung

beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV, SR 831.301]). Da die jährliche Ergänzungsleistung als Jahresleistung

konzipiert ist (BGE 128 V 39), kann das Überschreiten der

Vermögensschwelle jeweils zu Beginn eines Jahreswechsels neu geprüft werden.

2.2

Einnahmen, Vermögenswerte und

gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht

und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen

angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2

ELG). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines

Grundstückes ist – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – für die

Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2

ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend (vgl. Art. 17a Abs. 5 Satz 1 ELV).

2.3

Ein Vermögensverzicht liegt

insbesondere dann vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu

rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent

des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Die Höhe

des Verzichts entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem

Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Der anzurechnende Betrag des

Vermögens, auf das […] verzichtet wurde, wird für die Berechnung der

Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 reduziert. Der Betrag des

Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des

Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem

Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist

der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e

ELV).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin war

Eigentümerin des Grundstücks GB [...]. Am 10. April 2006 schlossen sie, ihr

Ehemann C.___, die Tochter B.___ und der Sohn D.___ einen öffentlich

beurkundeten Vertrag mit der Bezeichnung «Kauf- und Erbvertrag (Lebzeitige

Abtretung)» (AK-Nr. 269 ff.). Mit diesem Vertrag verkaufte die

Beschwerdeführerin das Grundstück GB [...] zu einem Preis von CHF 401'300.00 an

den Sohn D.___. Der Kaufpreis wurde beglichen durch die Ablösung eines

Schuldbriefs im Umfang von CHF 271'300.00 und eine Zahlung von CHF

130'000.00, wobei die Beschwerdeführerin diesen Betrag an die Tochter B.___

abtrat (vgl. AK-Nr. 271). Der Käufer räumte der Beschwerdeführerin und

ihrem Ehemann zudem ein entgeltliches (CHF 500.00 pro Monat plus

Nebenkosten) lebenslängliches Wohnrecht an der 4-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss

des übertragenen Grundstücks ein. Gemäss der Verkehrswertschätzung durch die

Kantonale Katasterschätzung vom 30. Mai 2023 belief sich der Verkehrswert

des Grundstücks am 1. Juli 2006 (Übergang von Nutzen und Gefahr auf den

Käufer) auf CHF 660'000.00 (vgl. AK-Nr. 42 ff.; E. I. 3

hiervor).

3.2

Die Schätzung vom 30. Mai

2023.

stammt von einer Behörde, welche mit Immobilienbewertungen vertraut ist

und regelmässig auch für die Beschwerdegegnerin Wertbestimmungen vornimmt. Sie

orientiert sich an anerkannten Bewertungsgrundsätzen. Das methodische Vorgehen

mit der Ermittlung des Substanzwerts (gewichtet mit 1.0) und des Ertragswerts

(gewichtet mit 0.3) lässt sich ebenso wenig beanstanden wie die eingesetzten

Faktoren. Der für den 1. Juli 2006 ermittelte Verkehrswert von CHF 660'000.00

ist plausibel und wird auch nicht bestritten. Als Gegenleistung erhielt die Beschwerdeführerin

im Zeitpunkt des Verkaufs die Übernahme der ihr gegenüber bestehenden

Schuldbriefforderung von CHF 271'300.00 sowie das lebenslängliche,

entgeltliche Wohnrecht (die Zahlung von CHF 130'000.00 ging an die Tochter

und ist daher nicht als Gegenleistung zu berücksichtigen). Das Wohnrecht

bezieht sich auf eine der beiden Wohnungen, deren monatlicher Mietwert in der

Schätzung vom 30. Mai 2023 auf CHF 870.00 pro Monat respektive

CHF 10'440.00 pro Jahr beziffert wird (vgl. AK-Nr. 45). Wird berücksichtigt,

dass das Wohnrecht gemäss dem Kauf- und Erbvertrag vom 10. April 2006

ausserdem die Mitbenützung weiterer Räume, insbesondere der Garage und des Werkstattraums,

umfasst, welchen in der Verkehrswertschätzung eigene Mietwerte zuerkannt

werden, erscheint eine Erhöhung des Mietwerts auf CHF 1'000.00 pro Monat

respektive CHF 12'000.00 pro Jahr als gerechtfertigt. Nach Abzug der im

Vertrag vorgesehenen «monatlichen Entschädigung» von CHF 500.00 verbleibt

ein Wert des Wohnrechts von CHF 500.00 pro Monat oder CHF 6'000.00

pro Jahr.

3.3

Die Kapitalisierung des

Wohnrechts erfolgt nach der Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in

lebenslängliche Renten der Eidg. Steuerverwaltung. Der Kapitalisierungsfaktor

entspricht 1'000 geteilt durch den Tabellenwert (vgl. Rz. 3532.07 und

3532.08

der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] sowie

das Berechnungsbeispiel in Anhang 14.3 dieser Wegleitung). Für das Alter der

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verkaufs von 65 Jahren beläuft sich der

Tabellenwert auf 46.67, der Kapitalisierungsfaktor also auf 21.43. Bei einem

jährlichen Wert des Wohnrechts von CHF 6'000.00 resultiert ein kapitalisierter

Wert von CHF 128’580.00. Zusammen mit der Schuldübernahme von

Dispositiv

CHF 271'300.00 beläuft sich die Gegenleistung demnach auf CHF 399’880.00

oder gerundet CHF 400'000.00. Damit verbleibt bei einem Verkehrswert von

CHF 660'000.00 ein Vermögensverzicht von CHF 260’000.00. Wenn die

Beschwerdeführerin einwenden lässt, die Gegenleistung sei nicht dem vollen

Verkehrswert gegenüberzustellen, sondern nur 90 % davon, kann ihr nicht

gefolgt werden: Bei der Prüfung der Frage, ob ein Vermögensverzicht vorliegt,

besteht zwar eine «Toleranzgrenze» von 90 % (Art. 17b lit. a

ELV; E. II. 2.2 hiervor), ist ein solcher zu bejahen, entspricht die

Höhe des Verzichts jedoch der (vollen) Differenz zwischen dem Wert der Leistung

und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV; E. II. 2.2 hiervor).

3.4 Nach dem Gesagten ist von einem

im Jahr 2006 erfolgten Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 260'000.00

auszugehen. Mit der erstmals per 1. Januar 2008 zu berücksichtigenden

jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00 (E. II. 2.3 hiervor)

verbleibt für das Jahr 2022 ein Vermögensverzicht von CHF 110'000.00, für

das Jahr 2023 ein solcher von CHF 100'000.00. Zusammen mit den aus der

Steuererklärung ersichtlichen Vermögenswerten von CHF 110'941.00 per Ende

2021 respektive CHF 60'473.00 per Ende 2022, die unbestritten sind,

resultiert für das Jahr 2022 ein für die Prüfung der Vermögensschwelle

massgebendes Vermögen von CHF 220'941.00, für das Jahr 2023 ein solches

von CHF 160'473.00. Die von der Beschwerdeführerin angeführten

Pflegekosten wirken sich nicht auf den Vermögensverzicht aus; sie führen aber

zu einer Reduktion des tatsächlich vorhandenen Vermögens.

4. Damit hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt, das Reinvermögen der Beschwerdeführerin habe

im Jahr 2022 und zu Beginn des Jahres 2023 die massgebende Vermögensschwelle

überschritten, was einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung

ausschliesse. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz

vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine

Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer