VSBES.2023.221
Ergänzungsleistungen AHV
18. Dezember 2023Deutsch9 min
die Tochter der Beschwerdeführerin, in deren Namen Einsprache gegen die Verfügung
Source so.ch
Urteil vom 18. Dezember 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV
(Wiedererwägungs-Einspracheentscheid
vom 18. Juli 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1941 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2022 bei der
zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer
Altersrente der AHV an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 329 ff.). Die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) traf
entsprechende Abklärungen und zog diverse Unterlagen bei. Anschliessend lehnte
sie das Gesuch ab (Verfügung vom 7. Dezember 2022, AK-Nr. 201). Zur Begründung
wurde erklärt, das massgebende Reinvermögen der Beschwerdeführerin betrage mehr
als CHF 100'000.00, was einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen
ausschliesse.
2. Am 14. Januar 2023 erhob B.___,
die Tochter der Beschwerdeführerin, in deren Namen Einsprache gegen die Verfügung
vom 7. Dezember 2022 (AK-Nr. 98). Mit Einspracheentscheid vom 28. März
2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 90).
3. Am 16. April 2023 reichte B.___
die Steuererklärung 2022 der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin ein
(AK-Nr. 74). Die Beschwerdegegnerin verlangte daraufhin mit Schreiben vom 18.
April 2023 weitere Unterlagen (AK-Nr. 87). Ausserdem erteilte sie der
Kantonalen Katasterschätzung den Auftrag, den Verkehrswert des Grundstücks GB [...]
per 1. Juli 2006 zu bestimmen (AK-Nr. 65). Die Schätzung wurde am 30. Mai
2023 erstellt. Sie ergab einen Verkehrswert von CHF 660'000.00 (AK-Nr. 42
ff.).
4. Mit einem neuen, als
Wiedererwägung bezeichneten Einspracheentscheid vom 18. Juli 2023
entschied die Beschwerdegegnerin erneut über die Einsprache vom 14. Januar
2023 und wies diese wiederum ab (AK-Nr. 30). Zur Begründung wurde erklärt,
bei einem am 1. Januar 2023 vorhandenen Vermögen von CHF 60'473.00
und einem anzurechnenden Vermögensverzicht von CHF 94'260.00, herrührend
aus einem Hausverkauf (gemischte Schenkung) im Jahr 2006, werde die Grenze von
CHF 100'000.00 weiterhin überschritten.
5. Mit Zuschrift vom 12. September
2023 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2023
(Aktenseiten [A.S.] 6). Sie stellt den Antrag, die Richtigkeit der
Berechnung sei nochmals zu überprüfen. Insbesondere sei das Wohnrecht, welches der
Beschwerdeführerin beim Verkauf im Jahr 2006 eingeräumt worden sei, mit einem
viel zu niedrigen Wert eingesetzt worden.
6. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2023 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 11). Sie gelangt mit angepasster Begründung weiter auf
ein anrechenbares Reinvermögen von mehr als CHF 100'000.00 (A.S. 12).
7. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 12. November 2023 an ihrem Standpunkt fest (A.S. 16). Die
Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik.
8. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin für
die Zeit ab August 2022 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.
2.
Die Beschwerdegegnerin hat
einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint, weil das anrechenbare
Reinvermögen über der durch das Gesetz festgelegten Schwelle liege.
2.1
Der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Dazu gehört
auch, dass das Reinvermögen unterhalb einer Vermögensschwelle liegt. Diese
Vermögensschwelle liegt bei alleinstehenden Personen bei CHF 100'000.00,
bei Ehepaaren bei CHF 200'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Zum Reinvermögen gehört auch
Vermögen, auf welches verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG).
Massgebend ist das Vermögen am ersten Tag des Monats, ab dem die Ergänzungsleistung
beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV, SR 831.301]). Da die jährliche Ergänzungsleistung als Jahresleistung
konzipiert ist (BGE 128 V 39), kann das Überschreiten der
Vermögensschwelle jeweils zu Beginn eines Jahreswechsels neu geprüft werden.
2.2
Einnahmen, Vermögenswerte und
gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht
und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen
angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2
ELG). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines
Grundstückes ist – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – für die
Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2
ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend (vgl. Art. 17a Abs. 5 Satz 1 ELV).
2.3
Ein Vermögensverzicht liegt
insbesondere dann vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu
rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent
des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Die Höhe
des Verzichts entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem
Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Der anzurechnende Betrag des
Vermögens, auf das […] verzichtet wurde, wird für die Berechnung der
Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 reduziert. Der Betrag des
Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des
Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem
Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist
der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e
ELV).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin war
Eigentümerin des Grundstücks GB [...]. Am 10. April 2006 schlossen sie, ihr
Ehemann C.___, die Tochter B.___ und der Sohn D.___ einen öffentlich
beurkundeten Vertrag mit der Bezeichnung «Kauf- und Erbvertrag (Lebzeitige
Abtretung)» (AK-Nr. 269 ff.). Mit diesem Vertrag verkaufte die
Beschwerdeführerin das Grundstück GB [...] zu einem Preis von CHF 401'300.00 an
den Sohn D.___. Der Kaufpreis wurde beglichen durch die Ablösung eines
Schuldbriefs im Umfang von CHF 271'300.00 und eine Zahlung von CHF
130'000.00, wobei die Beschwerdeführerin diesen Betrag an die Tochter B.___
abtrat (vgl. AK-Nr. 271). Der Käufer räumte der Beschwerdeführerin und
ihrem Ehemann zudem ein entgeltliches (CHF 500.00 pro Monat plus
Nebenkosten) lebenslängliches Wohnrecht an der 4-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss
des übertragenen Grundstücks ein. Gemäss der Verkehrswertschätzung durch die
Kantonale Katasterschätzung vom 30. Mai 2023 belief sich der Verkehrswert
des Grundstücks am 1. Juli 2006 (Übergang von Nutzen und Gefahr auf den
Käufer) auf CHF 660'000.00 (vgl. AK-Nr. 42 ff.; E. I. 3
hiervor).
3.2
Die Schätzung vom 30. Mai
2023.
stammt von einer Behörde, welche mit Immobilienbewertungen vertraut ist
und regelmässig auch für die Beschwerdegegnerin Wertbestimmungen vornimmt. Sie
orientiert sich an anerkannten Bewertungsgrundsätzen. Das methodische Vorgehen
mit der Ermittlung des Substanzwerts (gewichtet mit 1.0) und des Ertragswerts
(gewichtet mit 0.3) lässt sich ebenso wenig beanstanden wie die eingesetzten
Faktoren. Der für den 1. Juli 2006 ermittelte Verkehrswert von CHF 660'000.00
ist plausibel und wird auch nicht bestritten. Als Gegenleistung erhielt die Beschwerdeführerin
im Zeitpunkt des Verkaufs die Übernahme der ihr gegenüber bestehenden
Schuldbriefforderung von CHF 271'300.00 sowie das lebenslängliche,
entgeltliche Wohnrecht (die Zahlung von CHF 130'000.00 ging an die Tochter
und ist daher nicht als Gegenleistung zu berücksichtigen). Das Wohnrecht
bezieht sich auf eine der beiden Wohnungen, deren monatlicher Mietwert in der
Schätzung vom 30. Mai 2023 auf CHF 870.00 pro Monat respektive
CHF 10'440.00 pro Jahr beziffert wird (vgl. AK-Nr. 45). Wird berücksichtigt,
dass das Wohnrecht gemäss dem Kauf- und Erbvertrag vom 10. April 2006
ausserdem die Mitbenützung weiterer Räume, insbesondere der Garage und des Werkstattraums,
umfasst, welchen in der Verkehrswertschätzung eigene Mietwerte zuerkannt
werden, erscheint eine Erhöhung des Mietwerts auf CHF 1'000.00 pro Monat
respektive CHF 12'000.00 pro Jahr als gerechtfertigt. Nach Abzug der im
Vertrag vorgesehenen «monatlichen Entschädigung» von CHF 500.00 verbleibt
ein Wert des Wohnrechts von CHF 500.00 pro Monat oder CHF 6'000.00
pro Jahr.
3.3
Die Kapitalisierung des
Wohnrechts erfolgt nach der Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in
lebenslängliche Renten der Eidg. Steuerverwaltung. Der Kapitalisierungsfaktor
entspricht 1'000 geteilt durch den Tabellenwert (vgl. Rz. 3532.07 und
3532.08
der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] sowie
das Berechnungsbeispiel in Anhang 14.3 dieser Wegleitung). Für das Alter der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verkaufs von 65 Jahren beläuft sich der
Tabellenwert auf 46.67, der Kapitalisierungsfaktor also auf 21.43. Bei einem
jährlichen Wert des Wohnrechts von CHF 6'000.00 resultiert ein kapitalisierter
Wert von CHF 128’580.00. Zusammen mit der Schuldübernahme von
Dispositiv
CHF 271'300.00 beläuft sich die Gegenleistung demnach auf CHF 399’880.00
oder gerundet CHF 400'000.00. Damit verbleibt bei einem Verkehrswert von
CHF 660'000.00 ein Vermögensverzicht von CHF 260’000.00. Wenn die
Beschwerdeführerin einwenden lässt, die Gegenleistung sei nicht dem vollen
Verkehrswert gegenüberzustellen, sondern nur 90 % davon, kann ihr nicht
gefolgt werden: Bei der Prüfung der Frage, ob ein Vermögensverzicht vorliegt,
besteht zwar eine «Toleranzgrenze» von 90 % (Art. 17b lit. a
ELV; E. II. 2.2 hiervor), ist ein solcher zu bejahen, entspricht die
Höhe des Verzichts jedoch der (vollen) Differenz zwischen dem Wert der Leistung
und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV; E. II. 2.2 hiervor).
3.4 Nach dem Gesagten ist von einem
im Jahr 2006 erfolgten Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 260'000.00
auszugehen. Mit der erstmals per 1. Januar 2008 zu berücksichtigenden
jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00 (E. II. 2.3 hiervor)
verbleibt für das Jahr 2022 ein Vermögensverzicht von CHF 110'000.00, für
das Jahr 2023 ein solcher von CHF 100'000.00. Zusammen mit den aus der
Steuererklärung ersichtlichen Vermögenswerten von CHF 110'941.00 per Ende
2021 respektive CHF 60'473.00 per Ende 2022, die unbestritten sind,
resultiert für das Jahr 2022 ein für die Prüfung der Vermögensschwelle
massgebendes Vermögen von CHF 220'941.00, für das Jahr 2023 ein solches
von CHF 160'473.00. Die von der Beschwerdeführerin angeführten
Pflegekosten wirken sich nicht auf den Vermögensverzicht aus; sie führen aber
zu einer Reduktion des tatsächlich vorhandenen Vermögens.
4. Damit hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt, das Reinvermögen der Beschwerdeführerin habe
im Jahr 2022 und zu Beginn des Jahres 2023 die massgebende Vermögensschwelle
überschritten, was einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung
ausschliesse. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz
vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer