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Entscheid

VSBES.2023.222

Unfallversicherung / Pflegebeiträge

25. September 2024Deutsch20 min

Beschwerdeführer, welcher seit Dezember 2021 in der Institution D.___ in [...] wohnt,

Source so.ch

Urteil vom 25. September 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Yannick Gloor

Beschwerdeführer

gegen

B.___

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

/ Pflegebeiträge (Einspracheentscheid vom 20. Juli

2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. [...], war bei der B.___ (fortan: Beschwerdegegnerin)

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am

7. Juli 2020 bei einem Kopfsprung in die Aare eine sensomotorisch komplette

Tetraplegie zuzog (s. Unfallmeldung UVG vom 15. Juli 2020 sowie Bericht

des C.___ vom 18. August 2022, Akten der Beschwerdegegnerin / B.___-Nr.

1 + Nr. 220 S. 3 ff.).

1.2 Die Beschwerdegegnerin sprach dem

Beschwerdeführer, welcher seit Dezember 2021 in der Institution D.___ in [...] wohnt,

mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 für Hilfe und Pflege zu Hause einen monatlichen

Betrag von CHF 3'091.39 zu (B.___-Nr. 230). Die dagegen gerichtete

Einsprache (B.___-Nr. 278) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20.

Juli 2023 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 14. September 2023 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 20. Juli

2023 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verurteilen, dem Beschwerdeführer unter dem Titel «medizinische Pflege» einen

Pflegebeitrag in der Höhe von mindestens CHF 3'349.90 (CHF 3’217.70 +

CHF 132.20) pro Monat seit wann rechtens zuzusprechen, respektive einer

Spitexorganisation eine

entsprechende Kostengutsprache zu erteilen.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verurteilen, dem Beschwerdeführer unter dem Titel «nichtmedizinische Pflege»

einen Pflegebeitrag von mindestens CHF 5'028.90 (CHF 6'064.20 – CHF 1'035.30)

pro Monat seit wann rechtens zuzusprechen.

4. Eventualiter: Der Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2023 sei aufzuheben und die Sache sei

zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Beschwerderügen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung eine neue

Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zu erlassen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2023, dem Beschwerdeführer

seien in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insgesamt CHF 7‘288.50 pro

Monat zuzusprechen (A.S. 34 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer lässt mit

Replik vom 21. November 2023 an seinen Rechtsbegehren festhalten (A.S. 45 ff.).

Sein Vertreter reicht zudem eine Kostennote ein (A.S. 48 f.).

2.4 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 15. Dezember 2023 auf eine Duplik (A.S. 52).

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die

Beschwerdegegnerin anerkennt im Grundsatz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Pflegebeiträge. Streitig und zu prüfen ist deren Höhe, wobei die Parteien darin

übereinstimmen, dass dem Beschwerdeführer mindestens ein monatlicher Betrag von

CHF 7‘288.50 zusteht (s. E. I. 2.2 hiervor).

2.

2.1

Das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20, in der ab 1. Januar 2017 geltenden und

damit hier anwendbaren Fassung) ermächtigt den Bundesrat, die Voraussetzungen festzulegen,

unter denen die versicherte Person Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat

(Art. 10 Abs. 3 UVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm erliess der Bundesrat per

1.

Januar 2017 eine Verordnungsbestimmung, wonach die versicherte Person

Anspruch auf ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause hat, sofern

diese durch eine nach Art. 49 und 51 der Verordnung über die

Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) zugelassene Person oder Organisation

durchgeführt wird (Art. 18 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung /

UVV, SR 832.202). Weiter leistet der Versicherer einen Beitrag an:

o ärztlich angeordnete medizinische Pflege

zu Hause durch eine nicht zugelassene Person, sofern diese Pflege fachgerecht

ausgeführt wird (Art. 18 Abs. 2 lit. a UVV)

o nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit

diese nicht durch die Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG abgegolten ist (Art.

18.

Abs. 2 lit. b UVV)

Der Begriff der Hauspflege umfasst

zunächst die – weder ambulant noch in einem Spital, sondern eben zu Hause

applizierten – Heilanwendungen mit therapeutischer Zielrichtung, die von einem

Arzt vollzogen oder angeordnet werden, z.B. medizinische Leistungen, Physio-

und Ergotherapie etc. Ebenfalls unter den Begriff fällt sodann die zu Hause

stattfindende medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege, der zwar die

therapeutische Ausrichtung fehlt, die aber für die Aufrechterhaltung des

Gesundheitszustandes unerlässlich ist (BGE 148 V 28 E. 2.4 S. 31), was

insbesondere auf medizinische Vorkehren im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG

zutrifft (Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung, vgl. Art. 7 Abs. 2

lit. b Verordnung über Leistungen in der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung / KLV, SR 832.112.31). Das Erfordernis der ärztlichen

Anordnung ist dabei nicht in einem streng formellen Sinn zu verstehen. Es

genügt vielmehr, dass die fraglichen medizinischen Vorkehren, die zu Hause

durchgeführt werden, nach der Aktenlage medizinisch indiziert sind (BGE 147 V 16 E. 8.2.3 S. 28). Die dritte Form der Hauspflege betrifft die

nichtmedizinische Hilfe. Diese bezieht sich entweder auf den Betroffenen selber

in Form von Hilfeleistungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (Massnahmen

der Grundpflege, vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV) oder auf Hilfestellungen in

seiner Umgebung durch Führung des Haushaltes oder Besorgung der alltäglichen

Angelegenheiten (BGE 148 V 28 E. 2.4 S. 31).

2.2

Bei Hilflosigkeit hat die

versicherte Person Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 26 UVG). Als

hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für

alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen

Überwachung bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Dabei sind 85 % der

Hilflosenentschädigung von der ermittelten Abgeltung der nichtmedizinischen

Hilfe zu Hause gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV abzuziehen (BGE 148 V 28

E. 6.5.2 S. 47).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer lebt in der

Institution D.___ in einer Wohnung und wird dort von der Spitex betreut. Als

ihm die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 11. Oktober 2022 unter

Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung einen Betrag von CHF 3'091.39.

zusprach, ging sie vom folgenden monatlichen Zeitaufwand für die Hilfe und

Pflege zu Hause aus (s. Tabelle unter A.S. 40 f.):

3.1.1.1

Leistungen nach Art. 18 Abs. 1 UVV (Auszahlung an Spitex, s. B.___-Nr. 230

S. 3), CHF 1'988.17:

1)

Stundenansatz CHF

114.96

(Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination, Art. 7 Abs. 2 lit.

a KLV):

a) Gewichtskontrolle:

0,05 Stunden

b) Reassessment:

2,00 Stunden

c) Pflegebedarf bestimmen und evaluieren:

0,72 Stunden

d) Konsultation Arzt - Spitex zur

Bedarfsabklärung: 0,25 Stunden

Total:

3,02 Stunden

2) Stundenansatz CHF 99.96 (Massnahmen der

Untersuchung und Behandlung, Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV):

a) Schneiden der Zehennägel bei

Diabetikern: 0,33 Stunden

b) Pflege / Überwachung Blasenkatheter: 10,14

Stunden

c) Medikamente richten:

0,72 Stunden

d) Verabreichung der gerichteten

Medikamente: 2,53 Stunden

e) Kleiner Verband:

1,52 Stunden

f) Blutdruckmessung:

0,08 Stunden

g) Urin abnehmen:

0,03 Stunden

Total: 15,35

Stunden

3.1.1.2

Leistungen nach Art. 18 Abs. 2

UVV, mit einem Stundenansatz von jeweils CHF 90.00 (Auszahlung an

Beschwerdeführer, s. B.___-Nr. 230 S. 3):

1) Leistungen nach Art. 18 Abs. 2 lit. a UVV

(Grundpflege als medizinische Pflege), CHF 382.11:

a) Lagerung des Beschwerdeführers im Bett:

7,60 Stunden

b) Massnahmen zur Dekubitusprophylaxe:

5,07 Stunden

Total: 12,67

Stunden

2) Leistungen nach Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV

(Grundpflege ausserhalb der Hilflosenentschädigung), CHF 14.30:

a) Schneiden der Fingernägel:

0,50 Stunden

3) Leistungen nach Art. 18 Abs. 2 lit. b

UVV (Grundpflege innerhalb der Hilflosenentschädigung, Art. 7 Abs. 2

lit. c KLV), CHF 706.82:

a) Ganzkörperwäsche in Bad, Dusche oder

Lavabo: 8,62 Stunden

b) Teilwäsche im Bett:

0,72 Stunden

c) Teilwäsche im Bett:

1,44 Stunden

d) Teilwäsche am Lavabo:

2,53 Stunden

e) Rasur in Kombination mit Ganz- oder

Teilwäsche: 0,20 Stunden

f) Zahnpflege:

0,25 Stunden

g) Hilfe An- und Auskleiden: 12,67

Stunden

h) Hilfe An- und Auskleiden:

1,16 Stunden

i) Kompressionsstrümpfe:

3,55 Stunden

j) Hilfe beim Trinken:

3,04 Stunden

k) Hilfe beim Essen:

6,08 Stunden

l) Schüssel / Topf reinigen:

1,52 Stunden

m) Aufstehen oder Hinlegen mit Lift oder 2 Personen: 18,25

Stunden

n) Aufstehen oder Hinlegen mit Lift oder 2

Personen: 0,87 Stunden

Total: 60,90

Stunden

3.1.2

Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort nahm

die Beschwerdegegnerin beim Zeitaufwand verschiedene Korrekturen vor, was zu

einem höheren Leistungsbetrag von CHF 7'288.53 [recte: CHF 7'289.03] führte

(s. A.S. 38 f.). Die geänderten Positionen sind nachfolgend kursiv:

3.1.2.1

Leistungen nach Art. 18 Abs. 1

UVV (Auszahlung an Spitex), CHF 1'672.17 [recte: CHF 1'672.43]:

1) Stundenansatz CHF 114.96 (Massnahmen

der Abklärung, Beratung und Koordination):

a) Reassessment:

0,17 Stunden

b) Pflegebedarf bestimmen und evaluieren:

0,72 Stunden

c) Konsultation Arzt - Spitex zur

Bedarfsabklärung: 0,25 Stunden

Total:

1,14 Stunden

2) Stundenansatz CHF 99.96 (Massnahmen der

Untersuchung und Behandlung):

a) Schneiden der Zehennägel bei

Diabetikern: 0,34 Stunden

b) Pflege / Überwachung Blasenkatheter: 10,11

Stunden

c) Medikamente richten:

0,72 Stunden

d) Verabreichung der gerichteten

Medikamente: 2,53 Stunden

e) Kleiner Verband:

1,52 Stunden

f) Blutdruckmessung:

0,08 Stunden

g) Gewichtskontrolle:

0,05 Stunden

h) Urin abnehmen:

0,07 Stunden

Total: 15,42

Stunden

3.1.2.2

Leistungen nach Art. 18 Abs. 2

UVV (Auszahlung an Beschwerdeführer), mit einem Stundenansatz von jeweils

CHF 90.00:

1) Leistungen nach Art. 18 Abs. 2 lit. a

UVV (Grundpflege als medizinische Pflege), CHF 0.00:

a) Keine Verrichtungen

2) Leistungen nach Art. 18 Abs. 2 lit. b

UVV (Grundpflege ausserhalb der Hilflosenentschädigung), CHF 1'501.50 [recte:

CHF 1'502.10]:

a) Schneiden der Fingernägel:

0,51 Stunden

b) Kompressionsstrümpfe:

3,54 Stunden

c) Lagerung des Beschwerdeführers im Bett:

7,58 Stunden

d) Massnahmen zur Dekubitusprophylaxe:

5,06 Stunden

Total: 16,69

Stunden

3) Leistungen nach Art. 18 Abs. 2 lit. b

UVV (Grundpflege innerhalb der Hilflosenentschädigung), CHF 4’114.86 (recte:

CHF 4’114.50 [5'149.80 ./. 1'035.30 Anteil Hilflosenentschädigung, s. E. II.

2.2

hiervor]):

a) Ganzkörperwäsche in Bad, Dusche oder

Lavabo: 8,59 Stunden

b) Teilwäsche im Bett:

2,17 Stunden

c) Teilwäsche am Lavabo (inkl. Intimpflege):

2,53 Stunden

d) Rasur in Kombination mit Ganz- oder

Teilwäsche: 0,20 Stunden

e) Zahnpflege:

0,25 Stunden

f) Hilfe An- und Auskleiden: 13,80

Stunden

g) Unterstützung beim Trinken:

3,03 Stunden

h) Hilfe beim Essen:

6,07 Stunden

i) Schüssel / Topf / Steckbecken reinigen:

1,52 Stunden

j) Aufstehen oder Hinlegen mit Lift oder 2

Personen: 19,06 Stunden

Total: 57,22

Stunden

3.1.3

Der Beschwerdeführer hatte in der

Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe als Kosten für Leistungen

der Spitex nach Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV einen Betrag von CHF 7'284.40

ermittelt (s. A.S. 41). Davon seien aber ohne Begründung nur CHF 1’742.12 als

Beitrag an die nichtmedizinische Grundpflege innerhalb der Hilflosenentschädigung

ausgeschieden worden, wovon nach Anrechnung der Hilflosenentschädigung im

Umfang von CHF 1'035.30 nur noch CHF 706.82 verblieben seien (A.S. 11 f.

Rz 13 ff.). Die Beschwerdegegnerin trägt diesem Einwand nunmehr Rechnung, indem

sie vom Leistungsbeitrag an die nichtmedizinische Grundpflege innerhalb der

Hilflosenentschädigung, den sie neu mit CHF 5'150.16 berechnet, den Anteil der

Hilflosenentschädigung abzieht und den gesamten Rest von CHF 4’114.86 als

Beitrag gewährt. Gegen diese korrigierte Berechnung werden in der Replik keine

konkreten Einwände erhoben (s. A.S. 45 f.), wobei die Berücksichtigung der

Hilflosenentschädigung im erwähnten Umfang stets unbestritten war (A.S. 13

Rz 21).

3.1.4

Der Beschwerdeführer beanstandet

in seiner Replik, dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor einige Positionen unter

Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV subsumiere und nicht als medizinische

Pflegebehandlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVV anerkenne. Dabei stimmen

die Parteien überein, dass alle diese Verrichtungen ausserhalb des Bereichs der

Hilflosenentschädigung anzusiedeln sind (E. II. 3.1.2.2 Ziff. 2 hiervor).

3.1.4.1

Dekubitusprophylaxe

Das E.___ klärte für die

Beschwerdegegnerin am 9. März 2022 vor Ort sowohl die Hilflosigkeit des

Beschwerdeführers (B.___-Nr. 198 S. 3 ff.) als auch dessen Pflegebedarf (B.___-Nr.

198.

S. 8 ff.) ab. Die Abklärungsfachfrau des E.___ hielt im Bericht vom 17. März

2022.

fest, es sei eine Dekubitusprophylaxe erforderlich, da der

Beschwerdeführer eine empfindliche Haut habe (S. 6 Ziff. 3). Diese Prophylaxe

umfasse die Hautkontrolle und Pflege der gefährdeten Stellen. Tetraplegiker

hätten eine erhöhte Dekubitusgefährdung. Der Beschwerdeführer weise wiederholt

Druckstellen in den Kniekehlen und an den Beinen auf. Die Leisten seien oft

gerötet, weshalb Bepanthen aufgetragen werde (S. 10 Position 10616). Diese

Feststellungen korrespondieren damit, dass beim Beschwerdeführer bereits einmal

ein offener Dekubitus behandelt werden musste (B.___-Nr. 47 S. 2 unten und Nr. 95

S. 6 unten) und er sowohl eine spezielle Matratze gegen Lagerungsschäden als

auch ein spezielles Sitzkissen für den Rollstuhl benötigt (B.___-Nr. 149 S. 6 +

Nr. 256). Die Beschwerdegegnerin anerkennt denn auch zu Recht, dass der

Beschwerdeführer auf eine tägliche Dekubitusprophylaxe angewiesen ist. Entgegen

ihrer Auffassung handelt es sich jedoch bei dieser Prophylaxe um medizinische

Pflege im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVV (Hardy Landolt:

Unfallversicherungsrechtliche Pflegeentschädigung nach Inkrafttreten der

Teilrevision, Pflegerecht 2017, S. 134). Ein Dekubitus ist eine schlecht

und langsam heilende Wunde infolge einer Minderdurchblutung der Haut und / oder

des Subkutangewebes, deren Ursache in einer unphysiologisch hohen

Druckeinwirkung auf alle Gewebsschichten liegt. Er tritt namentlich bei fehlerhafter

Lagerung immobiler Patienten auf. Ein Dekubitus liegt dann vor, wenn sich eine

Rötung bei intakter Haut nicht wegdrücken lässt (Grad I); im weiteren Verlauf

(Grad II – IV) kommt es zu einer Teilzerstörung der Haut bis zur Dermis, der

Zerstörung aller Hautschichten sowie im schlimmsten Fall zu einem totalen

Gewebsverlust (Dekubitus - DocCheck Flexikon, alle Websites zuletzt besucht am

25.

September 2024). Die Dekubitusprophylaxe ist mit anderen Worten medizinisch

geboten, indem sie schwerwiegende Haut- und Gewebeschäden verhindert und so der

Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes dient (s. dazu E. II. 2.1 hiervor), was

bei der Anfälligkeit des Beschwerdeführers für Dekubitus umso mehr angezeigt

ist. Eine ärztliche Anordnung der Massnahme ist, wie bereits erwähnt, nicht

erforderlich (a.a.O.).

3.1.4.2

Lagerung im Bett

Die Abklärungsfachfrau vermerkte, die Seitenlagerung

im Bett bezwecke die Entlastung der Haut (B.___-Nr. 198 S. 11 Ziff. 10501). Folglich

geht es hier wie bei der Hautkontrolle darum, einem Dekubitus vorzubeugen (s. Dekubitus

- DocCheck Flexikon) und eine gesundheitliche Verschlechterung zu vermeiden, also

um medizinische Pflege (vgl. E. II. 3.1.4.1 hiervor).

3.1.4.3

Kompressionsstrümpfe

Gemäss dem E.___-Abklärungsbericht vom

17.

März 2022 neigt der Beschwerdeführer zu Ödemen (B.___-Nr. 198 S. 10

Ziff. 10115). Das Tragen der Strümpfe ist folglich medizinisch erforderlich

(Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 725 19 297/119 vom 4. Juni

2020.

E. 6.1), zumal in der Folge auch eine entsprechende ärztliche Verordnung

erging (s. B.___-Nr. 220 S. 4).

3.1.4.4

Schneiden der Fingernägel

Die Abklärungsfachfrau hielt fest,

aufgrund der Fausthaltung des Beschwerdeführers bestehe Verletzungsgefahr durch

die Fingernägel, was ein häufiges Schneiden und Nachfeilen derselben notwendig

mache (B.___-Nr. 198 S. 12 Ziff. 10108). Dies erscheint als plausibel (s.a.

Handbuch Ganzheitliche Rehabilitation (ams-forschungsnetzwerk.at) S. 245),

so dass auch hier eine medizinische Indikation vorliegt.

3.1.4.5

Zusammenfassend stellen alle

vier Verrichtungen mit einem Gesamtaufwand von 16,69 Stunden

(E. II. 3.1.2.2 Ziff. 2 hiervor) medizinische Pflege nach Art. 18

Abs. 1 UVV dar, welche mit einem Stundenansatz von CHF 99.96 zu vergüten

ist. Der Anspruch auf Leistungen für Hilfe und Pflege zu Hause erhöht sich so

von insgesamt CHF 7'289.03 um CHF 166.23 auf CHF 7'455.26:

· CHF 3'340.76 gemäss Art. 18 Abs. 1 UVV

§ CHF 1'672.43 (s. E. II. 3.1.2.1 Ziff. 1

hiervor)

§ CHF 1'668.33 (vgl. E. II. 3.1.2.2 Ziff. 2

hiervor: 16,69 Stunden x CHF 99.96)

· CHF 4'114.50 gemäss Art. 18 Abs. 2 lit.

b UVV (s. E. II. 3.1.2.2 Ziff. 3 hiervor)

3.1.5

3.1.5.1

Der Beschwerdeführer beanstandet

weiter, der E.___-Bericht vom 17. März 2022 gehe bei der Position «Aufstehen

mit Hilfe von zwei Personen» von drei Minuten für einen Transfer aus (B.___-Nr.

198.

S. 9 Ziff. 10504). Bei der Abklärung vor Ort am 9. März 2022 sei auch

eine Pflegefachfrau der F.___ AG anwesend gewesen, einer Organisation, die

querschnittgelähmte Menschen unterstützt (F.___ Home | F.___ (paraplegie.ch)).

Deren Berichte vom 11. März 2022 (B.___-Nr. 278 S. 9 ff.) und 14. September

2023.

(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 8), welche gestützt auf die Abklärung

entgangen seien, würden für die fragliche Verrichtung fünf Minuten veranschlagen.

Dies sei nachvollziehbar, handle es sich doch um einen komplexen Transfer, der

mehr als drei Minuten benötige. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner

gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage, aktiv mitzuhelfen. Hinzu

komme, dass er an Spastik leide (A.S. 23).

3.1.5.2

Die Abklärung an Ort und Stelle

ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Pflegeaufwands. Für den

Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist wesentlich, dass als

Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der

örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und

Behinderungen der pflegebedürftigen Person hat. Weiter sind die Angaben der die

Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der

Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss

plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage

stehenden Massnahmen der Behandlungs- und Grundpflege sein und in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all

dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift,

sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben

umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden

Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das

gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall

zuständige Gericht (BGE 147 V 16 E. 7.4.2 S. 24. i.V.m. 128 V 93 E. 4 S. 93

f.).

3.1.5.3

Der vorliegende E.___-Bericht

vom 17. März 2022 erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung und geniesst

vollen Beweiswert. Er beruht auf einer Abklärung vor Ort, an der neben dem

Beschwerdeführer und einer Fachfrau der F.___ AG auch zwei Vertreterinnen der

Institution D.___ teilnahmen (B.___-Nr. 198 S. 9). Die Abklärung erfolgte seitens

des E.___ durch eine Person, welche als Pflegefachfrau HF über die notwendigen

fachlichen Qualifikationen zur Einschätzung des individuell-konkreten

Pflegebedarfs verfügte (BGE 147 V 16 E. 7.4.2 S. 24) und die Ergebnisse der

Abklärung im Bericht dazu detailliert festhielt. Bei der Vertreterin der F.___ AG

handelte es sich zwar ebenfalls um eine Pflegefachfrau HF (B.___-Nr. 198

S. 9), d.h. grundsätzlich war auch sie zur Abklärung des Pflegebedarfs

qualifiziert. Ihre Beurteilung vermag aber gleichwohl keine Zweifel am Bericht

der E.___-Abklärungsperson vom 17. März 2022 zu erwecken. Die beiden Bericht der

F.___ AG vom 11. März 2022 und 14. September 2023 enthalten zu den einzelnen

Positionen keinerlei Angaben, welche über den blossen Vermerk des Zeitaufwands hinausgehen.

Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar und damit nicht überprüfbar, warum

man den Zeitaufwand für die Verrichtung Aufstehen resp. Hinlegen auf fünf

Minuten bezifferte. Der E.___-Bericht beschrieb demgegenüber, was die einzelnen

Verrichtungen beinhalteten und welche besonderen Schwierigkeiten sich boten.

Zum Aufstehen und Hinlegen hiess es, der Transfer mit dem Rutschbrett erfolge

sicherheitshalber durch zwei Personen. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über

genügend Kraft in den Armen und sei zu wenig stabil im Rumpf, um den Transfer

selber zu bewerkstelligen, helfe aber so gut es gehe mit. Wegen der

unkontrollierten Streckspasmen in den Beinen sei er bei den Transfers

sturzgefährdet (B.___-Nr. 198 S. 4). Die Abklärungsperson des E.___ hat also mit

der eingeschränkten Mitwirkung des Beschwerdeführers und den Spasmen genau

diejenigen Umstände in ihre Beurteilung einbezogen, auf welche sich der

Beschwerdeführer beruft, wenn er einen Zeitaufwand von fünf Minuten geltend

macht. Man kann der Abklärungsperson daher nicht vorwerfen, sie habe das ihr

zustehende Ermessen auf der Grundlage eines unvollständigen Sachverhalts

ausgeübt. Es besteht vielmehr kein Anlass, in ihren Ermessensspielraum

einzugreifen, womit sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet

erweist.

3.2

Zusammenfassend ist der

angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sind in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde Leistungen für Pflege und Hilfe zu Hause im

Umfang von insgesamt CHF 7'455.26 zuzusprechen (s. E.II. 3.1.4.5

hiervor):

o

CHF 3'340.76 gemäss

Art. 18 Abs. 1 UVV

o

CHF 4'114.50 gemäss

Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV

Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

4.

4.1

Da der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer obsiegt hat, steht ihm eine Parteientschädigung zu. Diese

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG).

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar

2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00

bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS

615.11, i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Bei

teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das

Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand

erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit

Hinweisen). Dies trifft hier zu, denn wenn sich der Vertreter darauf beschränkt

hätte, nur die Qualifikation der Positionen Schneiden der Fingernägel, Kompressionsstrümpfe,

Lagerung im Bett sowie Dekubitusprophylaxe zu beanstanden, wäre sein Aufwand

tiefer ausgefallen.

4.2

Die vom Vertreter

eingereichte Kostennote vom 22. November 2023 (A.S. 48) weist einen

Zeitaufwand von 17,58 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:

o Der Aufwand für das Studium des

angefochtenen Einspracheentscheides (0,75 Stunden) ist zu streichen. Diese

Verrichtung gehört praxisgemäss nicht zum Aufwand im Beschwerdeverfahren, da

der Vertreter bereits am verwaltungsinternen

Einspracheverfahren beteiligt (s. B.___-Nr. 278 S. 1 + 8).

o Für das Verfassen der Beschwerdeschrift

wird ein Aufwand von insgesamt 12,75 Stunden geltend gemacht. Der

Vertreter konnte indes auf seine Vorarbeiten im Einspracheverfahren

zurückgreifen und musste sich nicht erst von Grund auf in den Fall einarbeiten.

Angemessen erscheint daher ein um zwei Stunden reduzierter Aufwand von

10,75 Stunden.

o Reiner Kanzleiaufwand ist im

Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.

Dies betrifft hier neben der Dossiereröffnung (0,25 Stunden) den «Begleitbrief

an Klientschaft» (0,08 Stunden) sowie die am gleichen Tag wie die Replik

verschickte «E-Mail an Klientschaft» (0,17 Stunden), bei denen mangels

eindeutiger Bezeichnung und angesichts des geringen Aufwands praxisgemäss von

Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist.

Somit verbleibt ein zu entschädigender

Aufwand von 14,33 Stunden. Der beantragte Stundenansatz von CHF 270.00 kann

gewährt werden, nachdem alle Verrichtungen in das Jahr 2023 fallen. Auf diese

Weise ergibt sich eine Entschädigung von CHF 4'235.40, einschliesslich CHF

63.50

Auslagen und CHF 302.80 Mehrwertsteuer (7,7 % bis 31. Dezember

2023). Dieser Betrag ist dem teilweisen Obsiegen entsprechend um zwei Fünftel

auf CHF 2'541.25 zu reduzieren.

5.

In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer

mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu

erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid der B.___ vom 20.

Juli 2023 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Der

Beschwerdeführer A.___ erhält für Hilfe und Pflege zu Hause monatliche Leistungen

von insgesamt CHF 7'455.26 zugesprochen:

a) CHF 3'340.76 gemäss Art. 18 Abs. 1 UVV

b) CHF 4'114.50 gemäss Art. 18 Abs. 2 lit.

b UVV

Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2. Die B.___ hat dem Beschwerdeführer eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'541.25 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann

Der vorliegende Entscheid

wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_626/2024 vom 14. November 2025 bestätigt.