VSBES.2023.222
Unfallversicherung / Pflegebeiträge
25. September 2024Deutsch20 min
Beschwerdeführer, welcher seit Dezember 2021 in der Institution D.___ in [...] wohnt,
Source so.ch
Urteil vom 25. September 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Yannick Gloor
Beschwerdeführer
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
/ Pflegebeiträge (Einspracheentscheid vom 20. Juli
2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. [...], war bei der B.___ (fortan: Beschwerdegegnerin)
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am
7. Juli 2020 bei einem Kopfsprung in die Aare eine sensomotorisch komplette
Tetraplegie zuzog (s. Unfallmeldung UVG vom 15. Juli 2020 sowie Bericht
des C.___ vom 18. August 2022, Akten der Beschwerdegegnerin / B.___-Nr.
1 + Nr. 220 S. 3 ff.).
1.2 Die Beschwerdegegnerin sprach dem
Beschwerdeführer, welcher seit Dezember 2021 in der Institution D.___ in [...] wohnt,
mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 für Hilfe und Pflege zu Hause einen monatlichen
Betrag von CHF 3'091.39 zu (B.___-Nr. 230). Die dagegen gerichtete
Einsprache (B.___-Nr. 278) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20.
Juli 2023 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 14. September 2023 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 20. Juli
2023 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verurteilen, dem Beschwerdeführer unter dem Titel «medizinische Pflege» einen
Pflegebeitrag in der Höhe von mindestens CHF 3'349.90 (CHF 3’217.70 +
CHF 132.20) pro Monat seit wann rechtens zuzusprechen, respektive einer
Spitexorganisation eine
entsprechende Kostengutsprache zu erteilen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verurteilen, dem Beschwerdeführer unter dem Titel «nichtmedizinische Pflege»
einen Pflegebeitrag von mindestens CHF 5'028.90 (CHF 6'064.20 – CHF 1'035.30)
pro Monat seit wann rechtens zuzusprechen.
4. Eventualiter: Der Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2023 sei aufzuheben und die Sache sei
zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Beschwerderügen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung eine neue
Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zu erlassen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2023, dem Beschwerdeführer
seien in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insgesamt CHF 7‘288.50 pro
Monat zuzusprechen (A.S. 34 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer lässt mit
Replik vom 21. November 2023 an seinen Rechtsbegehren festhalten (A.S. 45 ff.).
Sein Vertreter reicht zudem eine Kostennote ein (A.S. 48 f.).
2.4 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
am 15. Dezember 2023 auf eine Duplik (A.S. 52).
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die
Beschwerdegegnerin anerkennt im Grundsatz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Pflegebeiträge. Streitig und zu prüfen ist deren Höhe, wobei die Parteien darin
übereinstimmen, dass dem Beschwerdeführer mindestens ein monatlicher Betrag von
CHF 7‘288.50 zusteht (s. E. I. 2.2 hiervor).
2.
2.1
Das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20, in der ab 1. Januar 2017 geltenden und
damit hier anwendbaren Fassung) ermächtigt den Bundesrat, die Voraussetzungen festzulegen,
unter denen die versicherte Person Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat
(Art. 10 Abs. 3 UVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm erliess der Bundesrat per
1.
Januar 2017 eine Verordnungsbestimmung, wonach die versicherte Person
Anspruch auf ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause hat, sofern
diese durch eine nach Art. 49 und 51 der Verordnung über die
Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) zugelassene Person oder Organisation
durchgeführt wird (Art. 18 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung /
UVV, SR 832.202). Weiter leistet der Versicherer einen Beitrag an:
o ärztlich angeordnete medizinische Pflege
zu Hause durch eine nicht zugelassene Person, sofern diese Pflege fachgerecht
ausgeführt wird (Art. 18 Abs. 2 lit. a UVV)
o nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit
diese nicht durch die Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG abgegolten ist (Art.
18.
Abs. 2 lit. b UVV)
Der Begriff der Hauspflege umfasst
zunächst die – weder ambulant noch in einem Spital, sondern eben zu Hause
applizierten – Heilanwendungen mit therapeutischer Zielrichtung, die von einem
Arzt vollzogen oder angeordnet werden, z.B. medizinische Leistungen, Physio-
und Ergotherapie etc. Ebenfalls unter den Begriff fällt sodann die zu Hause
stattfindende medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege, der zwar die
therapeutische Ausrichtung fehlt, die aber für die Aufrechterhaltung des
Gesundheitszustandes unerlässlich ist (BGE 148 V 28 E. 2.4 S. 31), was
insbesondere auf medizinische Vorkehren im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG
zutrifft (Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung, vgl. Art. 7 Abs. 2
lit. b Verordnung über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung / KLV, SR 832.112.31). Das Erfordernis der ärztlichen
Anordnung ist dabei nicht in einem streng formellen Sinn zu verstehen. Es
genügt vielmehr, dass die fraglichen medizinischen Vorkehren, die zu Hause
durchgeführt werden, nach der Aktenlage medizinisch indiziert sind (BGE 147 V 16 E. 8.2.3 S. 28). Die dritte Form der Hauspflege betrifft die
nichtmedizinische Hilfe. Diese bezieht sich entweder auf den Betroffenen selber
in Form von Hilfeleistungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (Massnahmen
der Grundpflege, vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV) oder auf Hilfestellungen in
seiner Umgebung durch Führung des Haushaltes oder Besorgung der alltäglichen
Angelegenheiten (BGE 148 V 28 E. 2.4 S. 31).
2.2
Bei Hilflosigkeit hat die
versicherte Person Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 26 UVG). Als
hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für
alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen
Überwachung bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Dabei sind 85 % der
Hilflosenentschädigung von der ermittelten Abgeltung der nichtmedizinischen
Hilfe zu Hause gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV abzuziehen (BGE 148 V 28
E. 6.5.2 S. 47).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer lebt in der
Institution D.___ in einer Wohnung und wird dort von der Spitex betreut. Als
ihm die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 11. Oktober 2022 unter
Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung einen Betrag von CHF 3'091.39.
zusprach, ging sie vom folgenden monatlichen Zeitaufwand für die Hilfe und
Pflege zu Hause aus (s. Tabelle unter A.S. 40 f.):
3.1.1.1
Leistungen nach Art. 18 Abs. 1 UVV (Auszahlung an Spitex, s. B.___-Nr. 230
S. 3), CHF 1'988.17:
1)
Stundenansatz CHF
114.96
(Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination, Art. 7 Abs. 2 lit.
a KLV):
a) Gewichtskontrolle:
0,05 Stunden
b) Reassessment:
2,00 Stunden
c) Pflegebedarf bestimmen und evaluieren:
0,72 Stunden
d) Konsultation Arzt - Spitex zur
Bedarfsabklärung: 0,25 Stunden
Total:
3,02 Stunden
2) Stundenansatz CHF 99.96 (Massnahmen der
Untersuchung und Behandlung, Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV):
a) Schneiden der Zehennägel bei
Diabetikern: 0,33 Stunden
b) Pflege / Überwachung Blasenkatheter: 10,14
Stunden
c) Medikamente richten:
0,72 Stunden
d) Verabreichung der gerichteten
Medikamente: 2,53 Stunden
e) Kleiner Verband:
1,52 Stunden
f) Blutdruckmessung:
0,08 Stunden
g) Urin abnehmen:
0,03 Stunden
Total: 15,35
Stunden
3.1.1.2
Leistungen nach Art. 18 Abs. 2
UVV, mit einem Stundenansatz von jeweils CHF 90.00 (Auszahlung an
Beschwerdeführer, s. B.___-Nr. 230 S. 3):
1) Leistungen nach Art. 18 Abs. 2 lit. a UVV
(Grundpflege als medizinische Pflege), CHF 382.11:
a) Lagerung des Beschwerdeführers im Bett:
7,60 Stunden
b) Massnahmen zur Dekubitusprophylaxe:
5,07 Stunden
Total: 12,67
Stunden
2) Leistungen nach Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV
(Grundpflege ausserhalb der Hilflosenentschädigung), CHF 14.30:
a) Schneiden der Fingernägel:
0,50 Stunden
3) Leistungen nach Art. 18 Abs. 2 lit. b
UVV (Grundpflege innerhalb der Hilflosenentschädigung, Art. 7 Abs. 2
lit. c KLV), CHF 706.82:
a) Ganzkörperwäsche in Bad, Dusche oder
Lavabo: 8,62 Stunden
b) Teilwäsche im Bett:
0,72 Stunden
c) Teilwäsche im Bett:
1,44 Stunden
d) Teilwäsche am Lavabo:
2,53 Stunden
e) Rasur in Kombination mit Ganz- oder
Teilwäsche: 0,20 Stunden
f) Zahnpflege:
0,25 Stunden
g) Hilfe An- und Auskleiden: 12,67
Stunden
h) Hilfe An- und Auskleiden:
1,16 Stunden
i) Kompressionsstrümpfe:
3,55 Stunden
j) Hilfe beim Trinken:
3,04 Stunden
k) Hilfe beim Essen:
6,08 Stunden
l) Schüssel / Topf reinigen:
1,52 Stunden
m) Aufstehen oder Hinlegen mit Lift oder 2 Personen: 18,25
Stunden
n) Aufstehen oder Hinlegen mit Lift oder 2
Personen: 0,87 Stunden
Total: 60,90
Stunden
3.1.2
Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort nahm
die Beschwerdegegnerin beim Zeitaufwand verschiedene Korrekturen vor, was zu
einem höheren Leistungsbetrag von CHF 7'288.53 [recte: CHF 7'289.03] führte
(s. A.S. 38 f.). Die geänderten Positionen sind nachfolgend kursiv:
3.1.2.1
Leistungen nach Art. 18 Abs. 1
UVV (Auszahlung an Spitex), CHF 1'672.17 [recte: CHF 1'672.43]:
1) Stundenansatz CHF 114.96 (Massnahmen
der Abklärung, Beratung und Koordination):
a) Reassessment:
0,17 Stunden
b) Pflegebedarf bestimmen und evaluieren:
0,72 Stunden
c) Konsultation Arzt - Spitex zur
Bedarfsabklärung: 0,25 Stunden
Total:
1,14 Stunden
2) Stundenansatz CHF 99.96 (Massnahmen der
Untersuchung und Behandlung):
a) Schneiden der Zehennägel bei
Diabetikern: 0,34 Stunden
b) Pflege / Überwachung Blasenkatheter: 10,11
Stunden
c) Medikamente richten:
0,72 Stunden
d) Verabreichung der gerichteten
Medikamente: 2,53 Stunden
e) Kleiner Verband:
1,52 Stunden
f) Blutdruckmessung:
0,08 Stunden
g) Gewichtskontrolle:
0,05 Stunden
h) Urin abnehmen:
0,07 Stunden
Total: 15,42
Stunden
3.1.2.2
Leistungen nach Art. 18 Abs. 2
UVV (Auszahlung an Beschwerdeführer), mit einem Stundenansatz von jeweils
CHF 90.00:
1) Leistungen nach Art. 18 Abs. 2 lit. a
UVV (Grundpflege als medizinische Pflege), CHF 0.00:
a) Keine Verrichtungen
2) Leistungen nach Art. 18 Abs. 2 lit. b
UVV (Grundpflege ausserhalb der Hilflosenentschädigung), CHF 1'501.50 [recte:
CHF 1'502.10]:
a) Schneiden der Fingernägel:
0,51 Stunden
b) Kompressionsstrümpfe:
3,54 Stunden
c) Lagerung des Beschwerdeführers im Bett:
7,58 Stunden
d) Massnahmen zur Dekubitusprophylaxe:
5,06 Stunden
Total: 16,69
Stunden
3) Leistungen nach Art. 18 Abs. 2 lit. b
UVV (Grundpflege innerhalb der Hilflosenentschädigung), CHF 4’114.86 (recte:
CHF 4’114.50 [5'149.80 ./. 1'035.30 Anteil Hilflosenentschädigung, s. E. II.
2.2
hiervor]):
a) Ganzkörperwäsche in Bad, Dusche oder
Lavabo: 8,59 Stunden
b) Teilwäsche im Bett:
2,17 Stunden
c) Teilwäsche am Lavabo (inkl. Intimpflege):
2,53 Stunden
d) Rasur in Kombination mit Ganz- oder
Teilwäsche: 0,20 Stunden
e) Zahnpflege:
0,25 Stunden
f) Hilfe An- und Auskleiden: 13,80
Stunden
g) Unterstützung beim Trinken:
3,03 Stunden
h) Hilfe beim Essen:
6,07 Stunden
i) Schüssel / Topf / Steckbecken reinigen:
1,52 Stunden
j) Aufstehen oder Hinlegen mit Lift oder 2
Personen: 19,06 Stunden
Total: 57,22
Stunden
3.1.3
Der Beschwerdeführer hatte in der
Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe als Kosten für Leistungen
der Spitex nach Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV einen Betrag von CHF 7'284.40
ermittelt (s. A.S. 41). Davon seien aber ohne Begründung nur CHF 1’742.12 als
Beitrag an die nichtmedizinische Grundpflege innerhalb der Hilflosenentschädigung
ausgeschieden worden, wovon nach Anrechnung der Hilflosenentschädigung im
Umfang von CHF 1'035.30 nur noch CHF 706.82 verblieben seien (A.S. 11 f.
Rz 13 ff.). Die Beschwerdegegnerin trägt diesem Einwand nunmehr Rechnung, indem
sie vom Leistungsbeitrag an die nichtmedizinische Grundpflege innerhalb der
Hilflosenentschädigung, den sie neu mit CHF 5'150.16 berechnet, den Anteil der
Hilflosenentschädigung abzieht und den gesamten Rest von CHF 4’114.86 als
Beitrag gewährt. Gegen diese korrigierte Berechnung werden in der Replik keine
konkreten Einwände erhoben (s. A.S. 45 f.), wobei die Berücksichtigung der
Hilflosenentschädigung im erwähnten Umfang stets unbestritten war (A.S. 13
Rz 21).
3.1.4
Der Beschwerdeführer beanstandet
in seiner Replik, dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor einige Positionen unter
Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV subsumiere und nicht als medizinische
Pflegebehandlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVV anerkenne. Dabei stimmen
die Parteien überein, dass alle diese Verrichtungen ausserhalb des Bereichs der
Hilflosenentschädigung anzusiedeln sind (E. II. 3.1.2.2 Ziff. 2 hiervor).
3.1.4.1
Dekubitusprophylaxe
Das E.___ klärte für die
Beschwerdegegnerin am 9. März 2022 vor Ort sowohl die Hilflosigkeit des
Beschwerdeführers (B.___-Nr. 198 S. 3 ff.) als auch dessen Pflegebedarf (B.___-Nr.
198.
S. 8 ff.) ab. Die Abklärungsfachfrau des E.___ hielt im Bericht vom 17. März
2022.
fest, es sei eine Dekubitusprophylaxe erforderlich, da der
Beschwerdeführer eine empfindliche Haut habe (S. 6 Ziff. 3). Diese Prophylaxe
umfasse die Hautkontrolle und Pflege der gefährdeten Stellen. Tetraplegiker
hätten eine erhöhte Dekubitusgefährdung. Der Beschwerdeführer weise wiederholt
Druckstellen in den Kniekehlen und an den Beinen auf. Die Leisten seien oft
gerötet, weshalb Bepanthen aufgetragen werde (S. 10 Position 10616). Diese
Feststellungen korrespondieren damit, dass beim Beschwerdeführer bereits einmal
ein offener Dekubitus behandelt werden musste (B.___-Nr. 47 S. 2 unten und Nr. 95
S. 6 unten) und er sowohl eine spezielle Matratze gegen Lagerungsschäden als
auch ein spezielles Sitzkissen für den Rollstuhl benötigt (B.___-Nr. 149 S. 6 +
Nr. 256). Die Beschwerdegegnerin anerkennt denn auch zu Recht, dass der
Beschwerdeführer auf eine tägliche Dekubitusprophylaxe angewiesen ist. Entgegen
ihrer Auffassung handelt es sich jedoch bei dieser Prophylaxe um medizinische
Pflege im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVV (Hardy Landolt:
Unfallversicherungsrechtliche Pflegeentschädigung nach Inkrafttreten der
Teilrevision, Pflegerecht 2017, S. 134). Ein Dekubitus ist eine schlecht
und langsam heilende Wunde infolge einer Minderdurchblutung der Haut und / oder
des Subkutangewebes, deren Ursache in einer unphysiologisch hohen
Druckeinwirkung auf alle Gewebsschichten liegt. Er tritt namentlich bei fehlerhafter
Lagerung immobiler Patienten auf. Ein Dekubitus liegt dann vor, wenn sich eine
Rötung bei intakter Haut nicht wegdrücken lässt (Grad I); im weiteren Verlauf
(Grad II – IV) kommt es zu einer Teilzerstörung der Haut bis zur Dermis, der
Zerstörung aller Hautschichten sowie im schlimmsten Fall zu einem totalen
Gewebsverlust (Dekubitus - DocCheck Flexikon, alle Websites zuletzt besucht am
25.
September 2024). Die Dekubitusprophylaxe ist mit anderen Worten medizinisch
geboten, indem sie schwerwiegende Haut- und Gewebeschäden verhindert und so der
Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes dient (s. dazu E. II. 2.1 hiervor), was
bei der Anfälligkeit des Beschwerdeführers für Dekubitus umso mehr angezeigt
ist. Eine ärztliche Anordnung der Massnahme ist, wie bereits erwähnt, nicht
erforderlich (a.a.O.).
3.1.4.2
Lagerung im Bett
Die Abklärungsfachfrau vermerkte, die Seitenlagerung
im Bett bezwecke die Entlastung der Haut (B.___-Nr. 198 S. 11 Ziff. 10501). Folglich
geht es hier wie bei der Hautkontrolle darum, einem Dekubitus vorzubeugen (s. Dekubitus
- DocCheck Flexikon) und eine gesundheitliche Verschlechterung zu vermeiden, also
um medizinische Pflege (vgl. E. II. 3.1.4.1 hiervor).
3.1.4.3
Kompressionsstrümpfe
Gemäss dem E.___-Abklärungsbericht vom
17.
März 2022 neigt der Beschwerdeführer zu Ödemen (B.___-Nr. 198 S. 10
Ziff. 10115). Das Tragen der Strümpfe ist folglich medizinisch erforderlich
(Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 725 19 297/119 vom 4. Juni
2020.
E. 6.1), zumal in der Folge auch eine entsprechende ärztliche Verordnung
erging (s. B.___-Nr. 220 S. 4).
3.1.4.4
Schneiden der Fingernägel
Die Abklärungsfachfrau hielt fest,
aufgrund der Fausthaltung des Beschwerdeführers bestehe Verletzungsgefahr durch
die Fingernägel, was ein häufiges Schneiden und Nachfeilen derselben notwendig
mache (B.___-Nr. 198 S. 12 Ziff. 10108). Dies erscheint als plausibel (s.a.
Handbuch Ganzheitliche Rehabilitation (ams-forschungsnetzwerk.at) S. 245),
so dass auch hier eine medizinische Indikation vorliegt.
3.1.4.5
Zusammenfassend stellen alle
vier Verrichtungen mit einem Gesamtaufwand von 16,69 Stunden
(E. II. 3.1.2.2 Ziff. 2 hiervor) medizinische Pflege nach Art. 18
Abs. 1 UVV dar, welche mit einem Stundenansatz von CHF 99.96 zu vergüten
ist. Der Anspruch auf Leistungen für Hilfe und Pflege zu Hause erhöht sich so
von insgesamt CHF 7'289.03 um CHF 166.23 auf CHF 7'455.26:
· CHF 3'340.76 gemäss Art. 18 Abs. 1 UVV
§ CHF 1'672.43 (s. E. II. 3.1.2.1 Ziff. 1
hiervor)
§ CHF 1'668.33 (vgl. E. II. 3.1.2.2 Ziff. 2
hiervor: 16,69 Stunden x CHF 99.96)
· CHF 4'114.50 gemäss Art. 18 Abs. 2 lit.
b UVV (s. E. II. 3.1.2.2 Ziff. 3 hiervor)
3.1.5
3.1.5.1
Der Beschwerdeführer beanstandet
weiter, der E.___-Bericht vom 17. März 2022 gehe bei der Position «Aufstehen
mit Hilfe von zwei Personen» von drei Minuten für einen Transfer aus (B.___-Nr.
198.
S. 9 Ziff. 10504). Bei der Abklärung vor Ort am 9. März 2022 sei auch
eine Pflegefachfrau der F.___ AG anwesend gewesen, einer Organisation, die
querschnittgelähmte Menschen unterstützt (F.___ Home | F.___ (paraplegie.ch)).
Deren Berichte vom 11. März 2022 (B.___-Nr. 278 S. 9 ff.) und 14. September
2023.
(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 8), welche gestützt auf die Abklärung
entgangen seien, würden für die fragliche Verrichtung fünf Minuten veranschlagen.
Dies sei nachvollziehbar, handle es sich doch um einen komplexen Transfer, der
mehr als drei Minuten benötige. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage, aktiv mitzuhelfen. Hinzu
komme, dass er an Spastik leide (A.S. 23).
3.1.5.2
Die Abklärung an Ort und Stelle
ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Pflegeaufwands. Für den
Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist wesentlich, dass als
Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der
örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und
Behinderungen der pflegebedürftigen Person hat. Weiter sind die Angaben der die
Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der
Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage
stehenden Massnahmen der Behandlungs- und Grundpflege sein und in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all
dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift,
sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben
umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden
Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das
gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (BGE 147 V 16 E. 7.4.2 S. 24. i.V.m. 128 V 93 E. 4 S. 93
f.).
3.1.5.3
Der vorliegende E.___-Bericht
vom 17. März 2022 erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung und geniesst
vollen Beweiswert. Er beruht auf einer Abklärung vor Ort, an der neben dem
Beschwerdeführer und einer Fachfrau der F.___ AG auch zwei Vertreterinnen der
Institution D.___ teilnahmen (B.___-Nr. 198 S. 9). Die Abklärung erfolgte seitens
des E.___ durch eine Person, welche als Pflegefachfrau HF über die notwendigen
fachlichen Qualifikationen zur Einschätzung des individuell-konkreten
Pflegebedarfs verfügte (BGE 147 V 16 E. 7.4.2 S. 24) und die Ergebnisse der
Abklärung im Bericht dazu detailliert festhielt. Bei der Vertreterin der F.___ AG
handelte es sich zwar ebenfalls um eine Pflegefachfrau HF (B.___-Nr. 198
S. 9), d.h. grundsätzlich war auch sie zur Abklärung des Pflegebedarfs
qualifiziert. Ihre Beurteilung vermag aber gleichwohl keine Zweifel am Bericht
der E.___-Abklärungsperson vom 17. März 2022 zu erwecken. Die beiden Bericht der
F.___ AG vom 11. März 2022 und 14. September 2023 enthalten zu den einzelnen
Positionen keinerlei Angaben, welche über den blossen Vermerk des Zeitaufwands hinausgehen.
Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar und damit nicht überprüfbar, warum
man den Zeitaufwand für die Verrichtung Aufstehen resp. Hinlegen auf fünf
Minuten bezifferte. Der E.___-Bericht beschrieb demgegenüber, was die einzelnen
Verrichtungen beinhalteten und welche besonderen Schwierigkeiten sich boten.
Zum Aufstehen und Hinlegen hiess es, der Transfer mit dem Rutschbrett erfolge
sicherheitshalber durch zwei Personen. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über
genügend Kraft in den Armen und sei zu wenig stabil im Rumpf, um den Transfer
selber zu bewerkstelligen, helfe aber so gut es gehe mit. Wegen der
unkontrollierten Streckspasmen in den Beinen sei er bei den Transfers
sturzgefährdet (B.___-Nr. 198 S. 4). Die Abklärungsperson des E.___ hat also mit
der eingeschränkten Mitwirkung des Beschwerdeführers und den Spasmen genau
diejenigen Umstände in ihre Beurteilung einbezogen, auf welche sich der
Beschwerdeführer beruft, wenn er einen Zeitaufwand von fünf Minuten geltend
macht. Man kann der Abklärungsperson daher nicht vorwerfen, sie habe das ihr
zustehende Ermessen auf der Grundlage eines unvollständigen Sachverhalts
ausgeübt. Es besteht vielmehr kein Anlass, in ihren Ermessensspielraum
einzugreifen, womit sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet
erweist.
3.2
Zusammenfassend ist der
angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sind in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde Leistungen für Pflege und Hilfe zu Hause im
Umfang von insgesamt CHF 7'455.26 zuzusprechen (s. E.II. 3.1.4.5
hiervor):
o
CHF 3'340.76 gemäss
Art. 18 Abs. 1 UVV
o
CHF 4'114.50 gemäss
Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
4.
4.1
Da der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer obsiegt hat, steht ihm eine Parteientschädigung zu. Diese
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG).
Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar
2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00
bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS
615.11, i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Bei
teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das
Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand
erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit
Hinweisen). Dies trifft hier zu, denn wenn sich der Vertreter darauf beschränkt
hätte, nur die Qualifikation der Positionen Schneiden der Fingernägel, Kompressionsstrümpfe,
Lagerung im Bett sowie Dekubitusprophylaxe zu beanstanden, wäre sein Aufwand
tiefer ausgefallen.
4.2
Die vom Vertreter
eingereichte Kostennote vom 22. November 2023 (A.S. 48) weist einen
Zeitaufwand von 17,58 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:
o Der Aufwand für das Studium des
angefochtenen Einspracheentscheides (0,75 Stunden) ist zu streichen. Diese
Verrichtung gehört praxisgemäss nicht zum Aufwand im Beschwerdeverfahren, da
der Vertreter bereits am verwaltungsinternen
Einspracheverfahren beteiligt (s. B.___-Nr. 278 S. 1 + 8).
o Für das Verfassen der Beschwerdeschrift
wird ein Aufwand von insgesamt 12,75 Stunden geltend gemacht. Der
Vertreter konnte indes auf seine Vorarbeiten im Einspracheverfahren
zurückgreifen und musste sich nicht erst von Grund auf in den Fall einarbeiten.
Angemessen erscheint daher ein um zwei Stunden reduzierter Aufwand von
10,75 Stunden.
o Reiner Kanzleiaufwand ist im
Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.
Dies betrifft hier neben der Dossiereröffnung (0,25 Stunden) den «Begleitbrief
an Klientschaft» (0,08 Stunden) sowie die am gleichen Tag wie die Replik
verschickte «E-Mail an Klientschaft» (0,17 Stunden), bei denen mangels
eindeutiger Bezeichnung und angesichts des geringen Aufwands praxisgemäss von
Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist.
Somit verbleibt ein zu entschädigender
Aufwand von 14,33 Stunden. Der beantragte Stundenansatz von CHF 270.00 kann
gewährt werden, nachdem alle Verrichtungen in das Jahr 2023 fallen. Auf diese
Weise ergibt sich eine Entschädigung von CHF 4'235.40, einschliesslich CHF
63.50
Auslagen und CHF 302.80 Mehrwertsteuer (7,7 % bis 31. Dezember
2023). Dieser Betrag ist dem teilweisen Obsiegen entsprechend um zwei Fünftel
auf CHF 2'541.25 zu reduzieren.
5.
In Beschwerdesachen der
Unfallversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer
mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu
erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid der B.___ vom 20.
Juli 2023 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Der
Beschwerdeführer A.___ erhält für Hilfe und Pflege zu Hause monatliche Leistungen
von insgesamt CHF 7'455.26 zugesprochen:
a) CHF 3'340.76 gemäss Art. 18 Abs. 1 UVV
b) CHF 4'114.50 gemäss Art. 18 Abs. 2 lit.
b UVV
Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2. Die B.___ hat dem Beschwerdeführer eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'541.25 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
Der vorliegende Entscheid
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_626/2024 vom 14. November 2025 bestätigt.