VSBES.2023.223
Verneinung der Anspruchsberechtigung
16. Oktober 2024Deutsch47 min
2021 beim RAV Solothurn zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle an (Akten
Source so.ch
Urteil vom 16. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 28. Juli 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich letztmals am 2. September
2021 beim RAV Solothurn zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle an (Akten
der Kantonalen Amtsstelle [AWA-Nr.] 404 f.) und stellte am
2. Oktober 2021 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Öffentliche Arbeitslosenkasse) Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. September 2021 (Akten der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse [ALK-Nr.] 539 ff.). Letztere erbrachte
in der Folge Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 bejahte
das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) eine Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab der
Folgerahmenfrist per 28. Oktober 2021 bis auf weiteres im Umfang von
100 % (AWA-Nr. 290 ff.). Auf erneute Überweisung zum Entscheid
hin (AWA-Nr. 263 f.) verneinte die Beschwerdegegnerin alsdann mit
Verfügung vom 5. Mai 2023 neu einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2023 bis auf weiteres, da es ihm
an der Vermittlungsfähigkeit fehle (AWA-Nr. 37 ff.). Eine dagegen am 5. Juni
2023 erhobene Einsprache (AWA-Nr. 25 ff.) wies die Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2023 ab
(AWA-Nr. 4 ff.; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 14. September 2023 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung vom 05.05.2023 und der
Einspracheentscheid vom 28.07.2023 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit seien
vollumfänglich aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei die
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu erteilen und ein Taggeld
rückwirkend seit dem 01.01.2023 zuzusprechen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (letzteres zzgl. MwSt.) zu Lasten der
Vorinstanz.
2.2 Mit
Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2023 stellt die Beschwerdegegnerin
folgende Anträge (A.S. 24 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Eventualiter sei die Beschwerde
teilweise gutzuheissen und die Vermittlungsfähigkeit ab dem Eintrag im
Handelsregister per [...]September 2023 abzusprechen.
3. Gerichtskosten seien keine
aufzuerlegen.
4. Parteientschädigung
sei keine zu sprechen.
2.3 Mit Replik vom 11. Dezember
2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest
(A.S. 41 ff.).
2.4 Mit Duplik vom 11. Januar
2024 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und verzichtet auf
weitere Ausführungen (A.S. 52).
2.5 Ebenfalls mit Eingabe vom
11. Januar 2024 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, dass er seit dem
4. September 2023 in einer arbeitgeberähnlichen Stellung wirke. Er erhebe
bis zum 3. September 2023 Anspruch auf Taggeldzahlungen (A.S. 50 f.).
2.6 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 29. Januar 2024 eine Kostennote ein
(A.S. 55 ff.).
2.7 Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides (hier: 28. Juli 2023)
eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232,
131.
V 242 E. 2.1 S. 243).
1.3
Anfechtungsgegenstand im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet grundsätzlich nur das
Rechtsverhältnis, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form
einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bildet die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand im System der
nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im
Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den
aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand
bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3 S. 14, 125 V 413 E. 1a und
E. 1b S. 414).
1.3.1
Mit Einspracheentscheid vom
28.
Juli 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin in Bestätigung ihrer
Verfügung vom 5. Mai 2023 die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers
«per 01.01.2023 bis auf weiteres» (vgl. AWA-Nr. 7). Der Beschwerdeführer
stellte alsdann im Rahmen seiner Beschwerde vom 14. September 2023 unter
anderem das Rechtsbegehren, es sei ihm «rückwirkend seit dem 01.01.2023» ein
Arbeitslosentaggeld zuzusprechen (vgl. A.S. 7). Mit Eingabe vom
11.
Januar 2024 liess er dem Versicherungsgericht mitteilen, er wirke seit
dem 4. September 2023 als Inhaber der B.___ GmbH in einer
arbeitgeberähnlichen Stellung; auch wenn die Änderung der gestellten
Rechtsbegehren entbehrlich erscheine, bringe er vor, dass er bis zum 3. September
2023.
Anspruch auf Taggeldzahlungen habe (vgl. A.S. 50).
1.3.2
Anfechtungsgegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage der
Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2023 bis auf
weiteres. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin zuvor mit Verfügungen vom
11.
Dezember 2018 sowie vom 12. Oktober 2022 dem Beschwerdeführer
gegenüber jeweils eine Vermittlungsfähigkeit im Umfang von 100 % bejaht
Dispositiv
hatte (vgl. AWA-Nr. 467 ff., 290 ff.), hat demnach für das
vorliegende Beschwerdeverfahren unbeachtlich zu bleiben und der
Beschwerdeführer vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es fragt
sich allerdings, ob der Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens den Streitgegenstand
dergestalt eingeschränkt hat, als er mit Eingabe vom 11. Januar 2024
einzig noch einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Januar
2023 bis am 3. September 2023 geltend macht. Wie es sich damit konkret
verhält, kann jedoch letztlich offenbleiben, ist ihm doch – wie nachfolgend
aufzuzeigen ist – ein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab dem 1. Januar
2023 und über den 3. September 2023 hinaus abzusprechen.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) haben Personen, die in ihrer
Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als
Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die
Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,
sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von
Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und
deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen. Wie die
Rechtsprechung mehrmals betont hat, ist dieser Ausschluss absolut zu verstehen.
Es ist somit nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten
Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren. Art. 31 Abs. 3
lit. c AVIG bezweckt, dem Risiko eines Missbrauchs zu begegnen, das der
Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und
deren Ehegatten inhärent ist. Dieses Risiko ist dasselbe, ob es nun um
Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Insolvenzentschädigung (vgl. Art. 51
Abs. 2 AVIG) geht. Daher rechtfertigt sich keine unterschiedliche
Behandlung von arbeitgeberähnlichen Personen bzw. deren Ehegatten in Bezug auf
diese drei Leistungsarten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2020 vom
17. April 2020 E. 3 mit unter anderem Hinweis auf BGE 123 V 234
E. 7 S. 236).
2.2 Die Frage, ob Arbeitnehmende
einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in
dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen
nehmen können, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten.
Keine Prüfung des Einzelfalls ist erforderlich, wenn sich die massgebliche
Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies
gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des
Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220]) sowie die (mitarbeitenden)
Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als
Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag-
und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder
massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt. Beim Geschäftsführer einer AG
hat demgegenüber eine Prüfung der konkreten Gegebenheiten stattzufinden
(Urteile des Bundesgerichts 8C_689/2022 vom 26. April 2023 E. 2.4,
8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem die Vermittlungsfähigkeit voraus
(Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Der Arbeitslose ist
vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine
zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen
(Art. 15 Abs. 1 AVIG). Dazu gehört demnach nicht nur die
Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft,
die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der
üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 142 V 203 E. 3.1 S. 206). Diese
Vermittlungsbereitschaft umfasst mithin den Willen, nach Arbeit zu suchen und
eine sich bietende Anstellung anzunehmen. Der innere Wille genügt dabei nicht,
die Vermittlungsbereitschaft muss sich vielmehr im aktiven Verhalten der
versicherten Person manifestieren (Boris
Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014,
Art. 15 N 19). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit schliesst
graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person
vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von
mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]) anzunehmen, oder nicht (BGE 145 V 399
E. 2.2 S. 402 mit Hinweisen). Die Vermittlungsfähigkeit kann sich
dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein
höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens
20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht
erfüllt sein (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97).
3.2 Fortdauernd ungenügende
Arbeitsbemühungen, sei es in quantitativer oder qualitativer Hinsicht, die
wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit sowie die Weigerung, an Eingliederungsmassnahmen
teilzunehmen, können ein wesentlicher Hinweis für eine allfällige
Vermittlungsunfähigkeit sein, reichen aber für sich allein nicht aus. Die
Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft bedarf vielmehr, auch im Hinblick
auf das Verhältnismässigkeitsprinzip, besonders qualifizierter Umstände. Dies
trifft unter anderem zu, wenn trotz Einstellung in der Anspruchsberechtigung
während längerer Zeit keine Arbeitsbemühungen vorgenommen wurden. Sind immerhin
gewisse Anstrengungen der versicherten Person feststellbar, kann grundsätzlich
nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft erkannt werden, es sei denn, es
bestehe trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur
Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit (Rubin,
a.a.O., Art. 15 N 24 f.; Barbara
Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
5. Aufl., Zürich 2019, S. 107 f.; AVIG-Praxis ALE, Stand:
1. Juli 2023, B221 sowie B326). Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn
die Arbeitsbemühungen nicht nur ungenügend oder dürftig sind, sondern geradezu
unbrauchbar (Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 108). Auf fehlende Vermittlungsfähigkeit ist auch dann zu
schliessen, wenn die Bemühungen der versicherten Person praktisch
ausschliesslich auf die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
gerichtet sind (beispielsweise Aufbau eines Kundenkreises, Akquisition von
Aufträgen; AVIG-Praxis ALE B327).
3.3
3.3.1 Bei Ausübung einer
unselbstständigen oder selbstständigen Zwischenverdiensttätigkeit muss die
Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich gegeben sein. Die versicherte Person muss
bereit und in der Lage sein, die Arbeitslosigkeit zu beenden, d. h. den
Zwischenverdienst bei Auffinden oder Zuweisung einer zumutbaren
Arbeitnehmertätigkeit so schnell wie möglich – d. h. unter Wahrung der
Kündigungsbestimmungen oder einer angemessenen Reaktionszeit für die Aufgabe
eines selbstständigen Zwischenverdienstes – aufzugeben. Die
Vermittlungsfähigkeit kann nicht mit der Begründung verneint werden, diese sei
wegen der zeitlichen Beanspruchung durch die Zwischenverdienstbeschäftigung
nicht gegeben. Als selbstständige Zwischenverdiensttätigkeiten kommen nur
vorübergehende, zeitlich beschränkte und investitionsarme Tätigkeiten in Frage.
Eine versicherte Person in einem selbstständigen Zwischenverdienst muss sich
weiterhin intensiv um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bemühen. Die
Aufnahme eines selbstständigen Zwischenverdienstes hat als Reaktion auf die
Arbeitslosigkeit zu erfolgen und muss einzig und allein der Schadenminderung
dienen. Entspricht dagegen die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
einem ohnehin gehegten Berufswunsch und nimmt die versicherte Person den
Eintritt der Arbeitslosigkeit zum Anlass, diesen in Form eines selbstständigen
Zwischenverdienstes zu realisieren, gilt sie nicht als vermittlungsfähig. Ein
selbstständiger Zwischenverdienst muss innert nützlicher Frist zu Gunsten einer
Arbeitnehmertätigkeit aufgegeben werden können (AVIG-Praxis ALE B234 f.).
3.3.2 Aus dem Umstand, dass eine
versicherte Person im Begriff ist, eine selbstständige Erwerbstätigkeit
aufzubauen, kann nicht ohne Weiteres auf fehlende Vermittlungsfähigkeit
geschlossen werden (Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 96 f.). Beim Anspruch andauernd selbstständig erwerbender
Personen auf Arbeitslosenentschädigung ist rechtsprechungsgemäss massgebend, ob
der Status der Selbständigkeit mit dem Ziel dauernder
wirtschaftlicher und unternehmerischer Unabhängigkeit aufgenommen und
beibehalten wird. Die Dauerhaftigkeit der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist
insofern von Bedeutung, als sie allenfalls die Vermittlungsfähigkeit in Frage
stellt. Sie ist indessen keine negative Anspruchsvoraussetzung, bei deren
Vorliegen ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von vornherein
ausgeschlossen wäre. Massgebendes Kriterium für diesen Anspruch ist die
Vermittlungsfähigkeit. Übt eine versicherte Person während ihrer
Arbeitslosigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, ist die
Vermittlungsfähigkeit nur solange gegeben, als die selbstständige Erwerbstätigkeit
ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann (Urteil des
Bundesgerichts 8C_686/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3.2 mit Hinweisen; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 99).
4. Der Sozialversicherungsprozess
ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall
– das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht
seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hält in
ihrem Einspracheentscheid vom 28. Juli 2023 zusammenfassend fest, der
Beschwerdeführer habe trotz der Löschung als Gesellschafter bzw. als
Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.___ GmbH im Handelsregister
aufgrund seines Anstellungsverhältnisses per 1. Januar 2023 bei der B.___
GmbH als mitarbeitender Ehegatte zu gelten und habe in dieser Eigenschaft
grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Letzterer könne
aber nicht von vornherein verneint werden, wenn eine arbeitslose Person sich
auch nach Möglichkeiten zum Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit bzw. zur
Aufnahme einer arbeitgeberähnlichen Stellung umsehe, auch wenn dies ein
gewichtiges Indiz für eine fehlende Vermittlungsbereitschaft darstelle.
Entscheidend sei, ob die versicherte Person eine unselbstständige Arbeit
aufnehmen könne und wolle oder ob der Status des Selbstständigerwerbenden oder
der arbeitgeberähnlichen Stellung mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und
unternehmerischer Unabhängigkeit aufgenommen und beibehalten werde. Der
Internetauftritt der B.___ GmbH werde weiterhin betrieben, was eindeutig auf
eine betriebsame Geschäftstätigkeit schliessen lasse. Auch die eingereichten
E-Mails an potenzielle Arbeitgeber seien nicht als Beleg zu werten, dass der
Beschwerdeführer eine unselbstständige Arbeit im Umfang seines angemeldeten
Vermittlungsrahmens von 100 % finden möchte und gewillt sei, diese auch
innert Tagesfrist anzutreten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gehaltsleistungen
der D.___ AG für seine Tätigkeit nicht im Rahmen eines ordentlichen
Anstellungsverhältnisses mit dieser, sondern über die B.___ GmbH abgewickelt
würden, wenn denn nicht eine engere, auf Dauer ausgelegte Zusammenarbeit der
beiden Firmen angestrebt würde. Zwar habe der Beschwerdeführer die
arbeitgeberähnliche Tätigkeit als Zwischenverdienst angemeldet, doch werde aufgrund
der gesamten Aktenlage deutlich, dass er eine auf Dauer ausgerichtete
arbeitgeberähnliche Stellung und nicht eine Arbeitnehmertätigkeit anstrebe. Er
habe seine arbeitgeberähnliche Stellung als mitarbeitender Ehegatte nicht
vorwiegend in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht zur Beendigung der
Arbeitslosigkeit aufgenommen, sondern den Entschluss gefasst, eine
Statusänderung zu verfolgen. Aufgrund der gesamthaften Umstände und Indizien
lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliessen, dass der
Beschwerdeführer mit der fraglichen Anstellung per 1. Januar 2023 über die
B.___ GmbH für die Ausübung der Tätigkeit für die D.___
AG die Reaktivierung der B.___ GmbH «angezielt» habe. Seine
Vermittlungsfähigkeit sei demnach per 1. Januar 2023 bis auf weiteres zu
verneinen (vgl. A.S. 2 ff.).
In ihrer Beschwerdeantwort vom
26. Oktober 2023 führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, der
Beschwerdeführer habe per 1. Januar 2023 bei der B.___ GmbH eine
arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt. Nach der Löschung als Geschäftsführer aus
dem Handelsregister per [...]Januar 2023 sei er in der von seiner Ehefrau
weitergeführten GmbH als mitarbeitender Ehegatte angestellt gewesen. Seit dem
4. September 2023 trete er wieder als Gesellschafter und Geschäftsführer
mit Einzelunterschrift auf und habe demnach ab diesem Zeitpunkt erneut eine
arbeitgeberähnliche Stellung inne. Der Beschwerdeführer sei per 1. Januar
2023 eine Anstellung mit einem Arbeitspensum von 60 % mit der B.___ GmbH
eingegangen und habe diese als Zwischenverdienst gegenüber der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse abgerechnet. Die D.___ AG sei mit der B.___ GmbH einen
Werkvertrag mit einer Auslastung von ca. 60 % eingegangen, um den
Beschwerdeführer «kennen zu lernen». Es lägen diverse Aussagen sowohl vom
Beschwerdeführer als auch von der D.___ AG vor, wonach für den Beschwerdeführer
bei der D.___ AG ab dem 1. Januar 2024 eine Festanstellung geplant sei,
sofern es die Auftragslage zulasse und sich der Beschwerdeführer mit seiner
Arbeitsleistung über den Werkvertrag mit der B.___ GmbH gegenüber der D.___ AG bewähre.
Die Aufnahme des Zwischenverdienstes bei der B.___ GmbH habe also nicht nur
eine Schadensminderung gegenüber der Arbeitslosenkasse bezweckt, sondern
vielmehr das Ziel verfolgt, die aufgrund der Auftragslage per 1. Januar
2023 nicht zustande gekommene Festanstellung bei der D.___ AG per 1. Januar
2024 erreichen zu können. Es erscheine äusserst unwahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer den Zwischenverdienst für eine andere Tätigkeit aufgegeben und
sich somit die Chancen auf die Festanstellung bei der D.___ AG verbaut hätte.
Dem Beschwerdeführer sei es demnach zu keinem Zeitpunkt gelungen, überwiegend
wahrscheinlich zu belegen, dass die Aufnahme des Zwischenverdienstes nur
vorübergehender Natur gewesen sei und er tatsächlich sein Hauptaugenmerk auf
die umgehende Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit gelegt habe. Vielmehr
habe er alles dem Ziel der Festanstellung bei der D.___
AG per 1. Januar 2024 untergeordnet bzw. sich in den letzten Wochen
und Monaten auf die Weiterführung der B.___ GmbH als
Geschäftsführer konzentriert. Dem Beschwerdeführer sei somit mit Antritt der
60%-Anstellung bei der B.___ GmbH per 1. Januar 2023, eventualiter mit der
(erneuten) Übernahme der B.___ GmbH per 4. September 2023, die
Vermittlungsfähigkeit abzusprechen (vgl. A.S. 27 ff.).
5.2 Der Beschwerdeführer wendet
dagegen in seiner Beschwerde vom 14. September 2023 ein, entgegen der
Auffassung der Beschwerdegegnerin verfüge die B.___ GmbH erwiesenermassen über
keinen aktuellen und insbesondere über keinen aktiven Internetauftritt. Es
könne demnach nicht auf eine betriebsame Geschäftstätigkeit der B.___ GmbH
geschlossen werden und es fehle an einem Indiz dafür, dass er seine
arbeitgeberähnliche Stellung jederzeit ausbauen könnte. Die D.___ AG habe
einzig mitgeteilt, dass eine Festanstellung bei ihr ab dem 1. Januar 2024
möglich sei, sofern der Projektauslastungsgrad dies zulasse. Daraus könne nicht
gefolgert werden, dass es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer
Festanstellung mit ihr kommen werde und er eine «Reaktivierung» der B.___ GmbH
beabsichtige. Er habe gegenüber dem RAV nie gesagt, dass es für ihn nicht in
Frage komme, die bestehende Anstellung bei der B.___ GmbH aufzugeben, sondern
vielmehr gegenüber der Beschwerdegegnerin klar festgehalten, dass er bereit
sei, diese jederzeit zugunsten einer Vollzeitstelle aufzugeben. Auf eine
fehlende Vermittlungsfähigkeit könne praxisgemäss nur dann erkannt werden, wenn
die Arbeitsbemühungen geradezu unbrauchbar seien. Er habe sich jedoch stets um
eine neue Arbeitsstelle bemüht, was sich unter anderem darin zeige, dass er
sich vermehrt bei den potenziellen Arbeitgebern über den aktuellen Stand des
Bewerbungsverfahrens erkundigt habe. Es sei somit insgesamt erstellt, dass er
vermittlungsfähig sei (vgl. A.S. 12 ff.).
In seiner Replik vom 11. Dezember
2023 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er habe weder am
1. Januar 2023 eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabt, noch habe er
eine solche seit dem 4. September 2023 inne. Bei der 60%-Anstellung bei
der B.___ GmbH handle es sich um einen zulässigen, zeitlich beschränkten selbstständigen
Zwischenverdienst, sei doch angedacht, dass er (der Beschwerdeführer) per 1. Januar
2024 eine Festanstellung bei der D.___ AG erhalte. Dieser Zwischenverdienst
habe der Schadensminderung gedient, habe er doch keine Anstellung in Aussicht
gehabt und mit dem mit der D.___ AG eingegangenen Werkvertrag die Möglichkeit
gesehen, ein eigenes Einkommen zu generieren. Es sei ihm wichtig, eine
100%-Anstellung zu erhalten. Bei welcher Firma dies sei, sei für ihn
zweitrangig. Er hätte jederzeit seine Zwischenverdiensttätigkeit für eine
andere Vollzeitstelle aufgegeben und würde das auch jetzt tun. Dann müsste er nicht
mit der Unsicherheit leben, ob er ab dem 1. Januar 2024 fest angestellt werde
und ein geregeltes monatliches Einkommen erziele oder nicht. Er sei jederzeit
vermittlungsfähig gewesen und sei es immer noch (vgl. A.S. 44 ff.).
Mit Eingabe vom 11. Januar 2024
teilt der Beschwerdeführer schliesslich mit, dass er seit dem 4. September
2023 als (erneuter) Inhaber der B.___ GmbH (nun doch) eine arbeitgeberähnliche
Stellung innehabe (vgl. A.S. 50 f.).
6. Den vorliegenden Akten ist
folgender entscheiderheblicher Sachverhalt zu entnehmen:
6.1 Tätigkeit des
Beschwerdeführers bei der B.___ GmbH
6.1.1 Die B.___ GmbH wurde am [...]Mai
2014 im Handelsregister eingetragen. Zweck der Gesellschaft ist die Planung, die
Installation und der Unterhalt von Elektroanlagen sowie der Handel mit Waren
aller Art, insbesondere von Elektro- und Haushaltgeräten. Als Gesellschafter
und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift wurde anfänglich lediglich der
Beschwerdeführer ausgewiesen. Ab dem [...]Januar 2016 war alsdann seine Ehefrau
neu Gesellschafterin (mit Einzelunterschrift), während der Beschwerdeführer einzig
Geschäftsführer mit Einzelunterschrift blieb (vgl. Handelsregisterauszug des
Handelsregisteramtes des Kantons Solothurn vom 6. September 2022;
ALK-Nr. 405).
6.1.2 Das Eidgenössische
Starkstrominspektorat (ESTI) erteilte dem Beschwerdeführer am 4. März 2010
eine unbefristete Bewilligung zur Ausführung von Arbeiten an elektrischen
Niederspannungsinstallationen (vgl. AWA-Nr. 500 f.). Diese wurde
anschliessend am 18. November 2016 erneuert (vgl.
AWA-Nr. 356 f.). In einem im April 2023 aktualisierten Lebenslauf
vermerkte der Beschwerdeführer unter «Aus- und Weiterbildungen», dass er im
Jahre 2022 diverse «ESTI-Installationsbewilligungsträger-Weiterbildungen»
absolviert habe (vgl. AWA-Nr. 99).
6.1.3 Gemäss diversen Lebensläufen war
der Beschwerdeführer von Januar 2012 bis Dezember 2018 als Geschäftsführer und
Projektleiter für die B.___ GmbH tätig (vgl. AWA-Nr. 519 ff.,
411 ff., 399 ff.). In einem Ende 2021 aktualisierten Lebenslauf wies
er für dieses Tätigkeitsfeld neu einen Beschäftigungszeitraum von Januar 2012
bis März 2019 sowie einen Beschäftigungsgrad von 30-100 % aus (vgl.
AWA-Nr. 347). In einem im April 2023 neu erstellten Lebenslauf gab der
Beschwerdeführer alsdann an, von Januar 2012 bis heute als technischer
Projektleiter mit einem Arbeitspensum von 30-100 % bei der B.___ GmbH
gearbeitet zu haben (vgl. AWA-Nr. 98).
6.1.4 Einem E-Mailverkehr zwischen dem
Beschwerdeführer und der C.___ GmbH vom 10./12. Juli 2022 ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem 40%-Pensum bei der C.___ GmbH
angestellt wurde und diese im Gegenzug an seiner ESTI-Installationsbewilligung
partizipieren liess. Allfällige Mehrstunden des Beschwerdeführers sollten als
Gegenwert der B.___ GmbH vergütet werden. Als Ziel wurde ab 2023 eine mögliche
Partnerschaft zwischen den beiden Firmen B.___ GmbH und C.___ GmbH angegeben.
Die B.___ GmbH würde bei der C.___ GmbH ab 2023, allenfalls bereits früher,
Aufträge ausführen (vgl. ALK-Nr. 450 ff.).
6.1.5 Am 15. September 2022
kündigte der Beschwerdeführer gegenüber der B.___ GmbH seinen
Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2015 als Geschäftsführer unter Einhaltung
der massgebenden Kündigungsfrist per 31. November (recte:
30. November) 2022. Diese Kündigung wurde daraufhin von der B.___ GmbH,
vertreten durch seine Ehefrau, akzeptiert (vgl. AWA-Nr. 192).
6.1.6 In einer Stellungnahme vom 29. September
2022 führte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, er übe
derzeit keine Tätigkeit als Projektleiter in der B.___ GmbH aus, da diese
keinen «ESTI-Eintrag» besitze und demnach keine Aufträge ausführen dürfe. Er
arbeite auch nicht als Geschäftsführer in der B.___ GmbH. Seine
Internetauftritte als «freiberuflicher Projektleiter Elektro» seien einzig ein
Marketinginstrument, mit welchem er um Kunden werbe. Er führe (momentan)
lediglich «leichte Marketingarbeiten am Wochenende im familiären Umfang» für
die B.___ GmbH aus. Er konzentriere sich auf den Bewerbungsprozess als
Angestellter. Es sei zwar eine mögliche Zusammenarbeit zwischen der C.___ GmbH
und der B.___ GmbH angestrebt worden. Leider habe sich die C.___ GmbH nicht an
Absprachen gehalten, so dass kein Vertrag zwischen den beiden Unternehmen zustande
gekommen sei. Wenn er keine Stelle als Angestellter finde, gedenke er, seine
Tätigkeit bei der B.___ GmbH wieder auszubauen. Diese habe aktuell keine Geschäftsräumlichkeiten
gemietet und auch keine Angestellten. Er habe gegenwärtig keine entlöhnte
Tätigkeit bei der B.___ GmbH (vgl. AWA-Nr. 287 ff.).
6.1.7 Mit Schreiben vom
10. November 2022 legte der Beschwerdeführer sein Amt als Geschäftsführer
der B.___ GmbH per 31. November (recte: 30. November) 2022 unter der
aufschiebenden Bedingung nieder, dass die Niederlegung im Handelsregister
eingetragen werde. Diese wurde von seiner Ehefrau namens der B.___ GmbH
(erneut) unterschriftlich «akzeptiert» (vgl. AWA-Nr. 162).
6.1.8 Mit (unbefristetem) Arbeitsvertrag vom
20. Dezember 2022 stellte die B.___ GmbH, vertreten durch die Ehefrau des
Beschwerdeführers, den Beschwerdeführer per 1. Januar 2023 mit einem Arbeitspensum
von 60 % und zu einem monatlichen Bruttolohn von CHF 7'410.00 als
«Technischer Projektleiter (ohne Geschäftsführerfunktion)» an (vgl.
AWA-Nr. 266 f.).
6.1.9 In einer E-Mail vom
6. Januar 2023 führte der Beschwerdeführer gegenüber der zuständigen
RAV-Personalberaterin aus, die B.___ GmbH habe das Angebot einer Firma (D.___
AG) angenommen, einen Auftrag mit einer 60%-Auslastung zu übernehmen. Er sei
dadurch zu 60 % in einem Teilzeitpensum als Projektleiter bei der B.___
GmbH angestellt. Seine formelle Geschäftsführerstellung sei dem
Handelsregisteramt als aufgehoben gemeldet worden. Ab Januar 2023 werde die B.___
GmbH eine Zwischenverdienstbescheinigung erstellen und monatlich einreichen
(vgl. AWA-Nr. 271).
6.1.10 Am 14. Januar 2023 hielt der
Beschwerdeführer auch gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse fest, dass
er mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 einen Arbeitsvertrag mit einem
Beschäftigungsgrad von 60 % mit der B.___ GmbH abgeschlossen habe. Er sei
froh, dass er wenigstens ein 60%-Beschäftigungsverhältnis habe mit der
Möglichkeit zur Pensumssteigerung. Die Löschung seiner Funktion als
Geschäftsführer bei der B.___ GmbH sei beim Handelsregisteramt angemeldet aber
noch nicht ausgeführt. Er gehe davon aus, dass diese noch im Januar 2023
erfolgen werde. Er freue sich auf die Tätigkeit und seine
Entwicklungsmöglichkeiten als angestellter Projektleiter ausserhalb der
Geschäftsführung (vgl. AWA-Nr. 258 f.).
6.1.11 Im Rahmen eines
Beratungsgesprächs vom 20. Januar 2023 teilte der Beschwerdeführer der
zuständigen RAV-Personalberaterin mit, dass er nun seit dem 1. Januar 2023
als Freelancer über die B.___ GmbH (für die D.___ AG) arbeite. Es sei seitens
der D.___ AG aus betrieblichen Gründen nicht zu einer Festanstellung gekommen.
Seinen Handelsregistereintrag als Geschäftsleiter habe er löschen lassen, dies
sollte zwischenzeitlich erfolgt sein (vgl. AWA-Nr. 445).
6.1.12 Auf dem
Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Januar 2023» (Eingang
bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse: 29. Januar 2023) gab der
Beschwerdeführer an, dass er im Januar 2023 bei der B.___ GmbH im
Zwischenverdienst gearbeitet habe. Er habe keine selbstständige
Erwerbstätigkeit ausgeübt, suche im gleichen Umfang wie im Vormonat Arbeit und
sei weiterhin arbeitslos (vgl. AWA-Nr. 171 f.).
6.1.13 Auf den [...]Januar 2023 hin
wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.___
GmbH aus dem Handelsregister gelöscht und fortan einzig noch seine Ehefrau als Gesellschafterin
mit Einzelunterschrift aufgeführt (vgl. Handelsregisterauszug des
Handelsregisteramtes des Kantons Solothurn vom 13. Februar 2023; AWA-Nr. 215).
6.1.14 Mit
Zwischenverdienstbescheinigung vom 1. Februar 2023 wies die B.___ GmbH
gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse einen Zwischenverdienst des
Beschwerdeführers als Projektleiter Elektroinstallation (Bruttolohn von
CHF 7'410.00; Arbeitspensum von 60 %) für den Monat Januar 2023 aus. Die
Ehegattin sei am Betrieb beteiligt oder in leitender Funktion und erziele «bis
dato» keine Einnahmen. Die Bescheinigung wurde unterzeichnet durch die Ehefrau
des Beschwerdeführers (vgl. AWA-Nr. 204 f.).
6.1.15 Am 15. Februar 2023 führte
der Beschwerdeführer gegenüber der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse aus, ihm sei im letzten Telefonat mitgeteilt worden, dass
er nicht als Geschäftsführer der B.___ GmbH im Handelsregister eingetragen sein
solle. Seine formelle Funktion bestehe mit der Austragung im Handelsregister
somit nicht mehr. Da eine vollständige Löschung der Firma aus Steuergründen
nicht sinnvoll sei, bestehe die B.___ GmbH weiterhin. Nur so könne er als
Angestellter bis Ende 2023 60 % Lohn erhalten und voraussichtlich im Jahre
2024 bei D.___ AG als Angestellter beginnen. Seine Ehefrau sei als Inhaberin
eingetragen. Ein steuerpflichtiges Einkommen werde voraussichtlich nicht ausbezahlt
(vgl. AWA-Nr. 228).
6.1.16 Mit E-Mail vom 20. Februar
2023 machte der Beschwerdeführer gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
ergänzend geltend, die Löschung seiner Person aus dem Handelsregister sei
später veröffentlicht worden, da einige Dokumente gefehlt hätten. Der Austritt
sei (bereits) auf den 31. November (recte: 30. November) 2022
beantragt worden. Die Stelle bei der B.___ GmbH als angestellter Projektleiter
Elektroinstallation ohne Geschäftsführungsfunktion sei keine
arbeitgeberähnliche Stellung. In jeder Elektrofirma gebe es mehrere Projektleiter,
welche auch nicht in einer arbeitgeberähnlichen Stellung arbeiteten (vgl.
AWA-Nr. 251).
6.1.17 Mit E-Mail vom 1. März 2023
teilte die zuständige RAV-Personalberaterin der Beschwerdegegnerin mit, dass
der Beschwerdeführer über die B.___ GmbH bei der D.___ AG arbeite. Er sei
gemäss eigenen Angaben quasi als Freelancer über die B.___ GmbH bei der D.___
AG beschäftigt (vgl. ALK-Nr. 37).
6.1.18 Ebenfalls am 1. März 2023
reichte die B.___ GmbH bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse die Bescheinigung
über den Zwischenverdienst des Beschwerdeführers als Projektleiter
Elektroinstallation ohne Geschäftsführungs-funktion für den Monat Februar 2023
ein (vgl. ALK-Nr. 33 f.). Der Beschwerdeführer bestätigte ausserdem
gleichentags auf dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat
Februar 2023», dass er keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe (vgl.
ALK-Nr. 35 f.).
6.1.19 Am 21. März 2023 beantwortete der
Beschwerdeführer die Fragen der Beschwerdegegnerin zu seiner Tätigkeit bei der B.___
GmbH wie folgt (vgl. AWA-Nr. 146 ff.):
Die B.___ GmbH führe im Auftrag der D.___
AG Bauleitungs- und Controlling-Tätigkeiten aus, wofür es keinen ESTI-Eintrag
benötige. Die Bewilligung zur Ausführung von Arbeiten an elektrischen
Niederspannungsinstallationen sei zuvor einzig im Zusammenhang mit der
(letztlich vorzeitig beendigten) Tätigkeit für die C.___ GmbH beim ESTI (erneut)
beantragt worden. Für die Ausführung des Auftrages der D.___ AG seien ab dem
1. Januar 2023 ausser ihm keine weiteren Personen angestellt worden, weil
es dafür nur eine Person benötige. Er verfüge über keine gemieteten
Geschäftsräumlichkeiten. Wenn er ab dem 1. Januar 2024 bei der D.___ AG
nicht festangestellt werde, beabsichtige er, seine Selbständigkeit
wiederaufzunehmen, da er wie jeder andere auch ein Einkommen benötige. Aus
Kostengründen und auf Anraten seines Treuhänders habe er davon abgesehen, die B.___
GmbH im Handelsregister vollständig zu löschen. Er erziele aus seiner gegenwärtigen
Tätigkeit als Projektleiter für die B.___ GmbH im Umfang seines Arbeitspensums
von 60 % ein steuerpflichtiges Einkommen, nicht aber seine Ehefrau als
Inhaberin der GmbH. Er würde jederzeit seine aktuelle Anstellung im Umfang von
60 % bei der B.___ GmbH zugunsten einer anderen Anstellung im Umfang des
von ihm gewählten Vermittlungsgrades von 100 % aufgeben. Er habe nicht
vor, sich von der Arbeitslosenversicherung abzumelden, da er lediglich mit
einem Arbeitspensum von 60 % beschäftigt sei. Er würde sich dem
Arbeitsmarkt jeweils an Werktagen von 7 Uhr morgens bis 16 Uhr nachmittags, am
Freitag bis 15 Uhr, zur Verfügung stellen. Er sei aktuell als Projektleiter
ohne Geschäftsführung bei der B.___ GmbH angestellt mit dem Ziel, ab Januar
2024 eine Festanstellung bei der D.___ AG zu
erhalten.
Die Frage, zu welchen
(Tages-) Zeiten er seiner Tätigkeit als freischaffender Projektleiter über
die B.___ GmbH nachgehe, liess er unbeantwortet bzw. machte in den jeweiligen
Eingabefeldern lediglich einen Strich.
Ergänzend führte der Beschwerdeführer in
einer E-Mail gleichen Datums aus, er sei bis am 31. Dezember 2023 in einem
60%-Anstellungsverhältnis, um anschliessend dann «hoffentlich» zu 100 %
bei der D.___ AG eingestellt zu werden. Er frage sich, weshalb er sich
überhaupt mit allen Wagnissen und extremen Belastungen um eine Festanstellung
(bei der D.___ AG) bemühe. Er hätte problemlos ein 100%-Arbeitslosentaggeld
beziehen können, ohne sich ständigen Erklärungen gegenüber den Behörden auszusetzen.
Er sei mit seiner momentanen Tätigkeit jeden Tag über 11 Stunden ausser Haus
nördlich von [...] und als «Motivation» der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
unnötigen Fragen ausgeliefert (vgl. AWA-Nr. 151).
6.1.20 Am RAV-Beratungsgespräch vom
23. März 2023 antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er denn selbstständig
tätig sei oder weshalb die B.___ GmbH den gleichen Namen wie er habe, er sei
nicht selbstständig, seine Ehefrau führe die Firma (vgl. AWA-Nr. 445).
6.1.21 Auf dem Formular «Angaben der
versicherten Person für den Monat März 2023» (Eingang bei der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse: 30. März 2023) gab der Beschwerdeführer erneut an, dass
er keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, im gleichen Umfang wie
im Vormonat Arbeit suche und weiterhin arbeitslos sei (vgl.
ALK-Nr. 31 f.).
6.1.22 Mit
Zwischenverdienstbescheinigung vom 31. März 2023 wies die B.___ GmbH
gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse einen Zwischenverdienst des
Beschwerdeführers als Projektleiter Elektroinstallation ohne
Geschäftsführungsfunktion für den Monat März 2023 aus (vgl.
AWA-Nr. 81 f.).
6.1.23 Die B.___ GmbH betrieb im
Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 28. Juli 2023 keine eigene
Internetseite, sondern war einzig in verschiedenen Online-Registern und
Suchmaschinen aufgeführt (vgl. AWA-Nr. 51).
6.1.24 Dem Handelsregisterauszug der B.___
GmbH vom 24. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass mit Mutation vom [...]September
2023 die Ehefrau des Beschwerdeführers als Gesellschafterin mit
Einzelunterschrift gelöscht und der Beschwerdeführer erneut als Gesellschafter
und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen worden war (vgl.
Beschwerdeantwortbeilage 3).
6.2 Anstellung des
Beschwerdeführers bei der D.___ AG
6.2.1 Am
6. Juli 2022 bewarb sich der Beschwerdeführer bei der D.___ AG als
«Projektleiter Elektro» (vgl. AWA-Nr. 327).
6.2.2 Mit E-Mail vom 29. September
2022 teilte der Beschwerdeführer der zuständigen RAV-Personalberaterin mit,
dass er unter anderem bei der D.___ AG Aussicht auf eine Anstellung habe (vgl.
AWA-Nr. 284).
6.2.3 Am Beratungsgespräch vom
13. Oktober 2022 setzte der Beschwerdeführer die zuständige RAV-Personalberaterin
darüber in Kenntnis, dass er unter anderem bei der (von ihm nicht namentlich genannten)
D.___ AG bereits zwei Vorstellungsgespräche gehabt habe, sich der Entscheid
jedoch noch etwas hinziehen könne (vgl. AWA-Nr. 447).
6.2.4 Am 23. November 2022 teilte
der Beschwerdeführer der zuständigen RAV-Personalberaterin telefonisch mit,
dass er ab dem 1. Dezember 2022 eine Festanstellung gefunden habe und den
Arbeitsvertrag heute unterschreiben werde. Den neuen Arbeitgeber (D.___ AG)
wollte er nicht angeben (vgl. AWA-Nr. 447).
6.2.5 Bereits am 15. Dezember 2022
kommunizierte der Beschwerdeführer über eine E-Mail-Adresse der D.___ AG ([...])
und mit deren Signatur mit dem Handelsregisteramt (vgl. AWA-Nr. 155 f.).
6.2.6 Mit E-Mail vom 6. Januar
2023 informierte der Beschwerdeführer die zuständige RAV-Personalberaterin
darüber, dass es leider nicht zu einer definitiven Festanstellung (bei der D.___ AG) ab Dezember 2022 gekommen sei. Die Firma
habe ihm als Alternative einen Auftrag für die B.___ GmbH mit einer 60%igen Auslastung
angeboten mit der Möglichkeit, diesen im Januar 2024 in eine Festanstellung
umzuwandeln, falls sie entsprechende Aufträge habe. Dieses Angebot habe die B.___
GmbH angenommen. Es solle so schnell wie möglich eine 100%-Beschäftigung
umgesetzt werden (vgl. AWA-Nr. 271).
6.2.7 Im Rahmen des Beratungsgesprächs
vom 20. Januar 2023 wollte der Beschwerdeführer der zuständigen
RAV-Personalberaterin den Namen der D.___ AG zuerst nicht angeben, weil er
befürchte, dass sich dies negativ auf ihn auswirken könne. Er habe Aussicht auf
eine Festanstellung per Januar 2024 (vgl. AWA-Nr. 445 f.).
6.2.8 Mit Stellungnahme unbekannten
Datums (Eingang bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse: 23. Januar 2023)
führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, es sei mit der D.___ AG kein
definitiver Arbeitsvertrag per 1. Dezember 2022 schriftlich fixiert,
sondern lediglich ein solcher in Aussicht gestellt worden. Er habe das als
Zusage aufgefasst. Am 20. Dezember 2022 sei dann ein schriftlicher
Arbeitsvertrag über 60 % (mit der B.___ GmbH) abgeschlossen worden. Es sei
ihm von der D.___ AG ein Arbeitsvertrag ab dem 1. Januar 2024 in Aussicht
gestellt worden, sollte er bis dahin in seinem 60%-Arbeitspensum den Endkunden
begeistern können (vgl. AWA-Nr. 188).
6.2.9 Am 16. Februar 2023 bat der
Beschwerdeführer die Öffentliche Arbeitslosenkasse, diskret Rückfragen an die D.___
AG zu stellen. Er sei momentan über die B.___ GmbH angestellt und möchte gerne
ab Januar 2024 in eine Festanstellung zur D.___ AG wechseln. Sollte diese durch
Rückfragen «genervt» werden, könnte dadurch keine Festanstellung erfolgen. Das
wäre dann für ihn eine vergebene Chance bei einem guten Arbeitgeber (vgl.
AWA-Nr. 218).
6.2.10 Mit einer Erklärung unbekannten
Datums bestätigte die D.___ AG, dass dem Beschwerdeführer ursprünglich eine
Festanstellung ab dem 1. Dezember 2022 in Aussicht gestellt worden sei.
Durch eine erforderliche Umplanung des Projektteams und Entscheidungen ihres
Kunden hätte sie dann jedoch diese Möglichkeit verwerfen müssen. Daher habe sie
einen Werkvertrag mit der Firma B.___ GmbH abgeschlossen und eine Auslastung
von ca. 60 % vereinbart, um den Beschwerdeführer kennenlernen zu können. Ab
dem 1. Januar 2024 bestehe die Möglichkeit, ihm eine Festanstellung
anzubieten, vorausgesetzt ihr Projekt-Auslastungsstand lasse dies zu (vgl.
AWA-Nr. 243).
6.2.11 Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 21. März
2023 führte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, er habe
dem RAV Solothurn und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse den Namen der D.___ AG nur sehr zögerlich und widerwillig
mitgeteilt, da er ab Januar 2024 bei ihr festangestellt werden möchte und
befürchte, dass diese bei unnötigen Rückfragen genervt reagieren und ihn nicht
mehr anstellen würde. Er sei momentan als Projektleiter bei der B.___ GmbH
angestellt mit dem Ziel, ab Januar 2024 bei der D.___ AG eine Festanstellung zu
erhalten (vgl. AWA-Nr. 148, 150).
6.3 Arbeitsbemühungen des
Beschwerdeführers
6.3.1 Der Beschwerdeführer war vor
seiner erneuten Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggelder (2. Oktober
2021) vom 25. November 2020 bis am 27. September 2021 über die
Verleihfirma E.___ GmbH für ein zeitlich befristetes Projekt als
«Projektmanager Elektro» in einem Vollzeitpensum angestellt (vgl. ALK-Nr. 539 ff.,
494 ff.).
6.3.2 Am Erstgespräch vom
16. September 2021 vereinbarte die zuständige RAV-Personalberaterin mit
dem Beschwerdeführer ab Oktober 2021 pro Monat mindestens sechs Nachweise für
persönliche Arbeitsbemühungen (vgl. AWA-Nr. 453). Der Beschwerdeführer
wies daraufhin auf den entsprechenden Formularen im Zeitraum von Oktober 2021
bis Juli 2022 jeweils zwischen sechs bis elf Stellenbewerbungen pro Monat sowie
insgesamt zwölf durchgeführte Vorstellungsgespräche aus (vgl.
AWA-Nr. 380 f., 370 f., 367 f., 365 f., 343 f., 341 f.,
337 f., 332 f., 330 f., 327 f.). Für die Monate August 2022
bis Dezember 2022 reichte er mit Ausnahme des Monates September 2022 (insgesamt
neun Bewerbungen) jeweils die monatliche Mindestanzahl von sechs Nachweisen für
persönliche Arbeitsbemühungen ein und führte auf den entsprechenden Formularen
insgesamt zwei absolvierte Vorstellungsgespräche auf (vgl. AWA-Nr. 312 f.,
293 f., 281 f., 279 f., 275 f.).
6.3.3 Am 13. Juli 2022 schloss der
Beschwerdeführer mit der C.___ GmbH einen Arbeitsvertrag als
«Projektleiter-Fachmännischer Leiter» ab (Arbeitspensum: 40 %;
Arbeitsbeginn: 1. Juli 2022 [vgl. ALK-Nr. 436 ff., 450 ff.]).
Ab dem 24. August 2022 liess er sich arbeitsplatzbezogen krankschreiben
(vgl. ALK-Nr. 336 f., 431, 435). Das Arbeitsverhältnis wurde
daraufhin nach einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung vergleichsweise per 30. September
2022 aufgelöst (vgl. ALK-Nr. 181, 191).
6.3.4 Mit E-Mail vom 29. September
2022 teilte der Beschwerdeführer der zuständigen RAV-Personalberaterin mit,
dass er sich in ca. zwei Monaten «zwischen 3 grossen Betrieben entscheiden»
könne. Der E-Mail hängte er eine Bestätigung der F.___ AG für ein zweites
Vorstellungsgespräch am 21. Oktober 2022 an (vgl.
AWA-Nr. 283 ff.).
6.3.5 Am Beratungsgespräch vom
13. Oktober 2022 setzte der Beschwerdeführer die zuständige
RAV-Personalberaterin darüber in Kenntnis, dass er bei insgesamt fünf
Arbeitgebern bereits je zwei Vorstellungsgespräche gehabt habe, sich der
Entscheid aber noch etwas hinziehen könne (vgl. AWA-Nr. 447).
6.3.6 Die zuständige
RAV-Personalberaterin hielt im Prozessorientierten Beratungsprotokoll zum
Beratungsgespräch vom 20. Januar 2023 fest, dass der Beschwerdeführer mit
der Tätigkeit als Freelancer über die B.___ GmbH nun einen selbstständigen
Zwischenverdienst im Umfang von 60 % erziele. Sie habe ihm mitgeteilt,
dass er weiterhin verpflichtet sei, sich auf Vakanzen zu 100 % zu
bewerben, ebenso als Ergänzung auf solche zu 40 %. Der Beschwerdeführer
sei sich dessen nicht bewusst gewesen. Sie habe ihm weiter aufgetragen, ab dem
1. Februar 2023 mindestens drei Bewerbungen pro Monat zu machen, davon mindestens
zwei auf Vollzeitstellen. Dem Beschwerdeführer habe das nur bedingt gepasst, da
er eigentlich gerne bei der D.___ AG habe bleiben wollen. Sie habe ihn
daraufhin auf die Möglichkeit hingewiesen, sich von der
Arbeitslosenversicherung abzumelden (vgl. AWA-Nr. 445).
6.3.7 Der Beschwerdeführer wies alsdann
auf den Formularen «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat Januar
2023 vier, für den Monat Februar 2023 fünf sowie
für den Monat März 2023 acht Stellenbewerbungen aus. Absolvierte
Vorstellungsgespräche gab er keine an (vgl. AWA-Nr. 268 f.,
248 f., 134 f.).
6.3.8 Im Prozessorientierten
Beratungsprotokoll zum Beratungsgespräch vom 23. März 2023 notierte die
Stellvertreterin der zuständigen RAV-Personalberaterin, dass sie mit dem
Beschwerdeführer die Bewerbungen vom Februar 2023 besprochen habe. Auf die
Frage, weshalb er etwa bei einer am 14. Februar 2023 verschickten
Bewerbung nicht noch einmal nachgefragt habe, habe er bloss gemeint, der
Stellenanbieter brauche ja auch seine Zeit. Sie habe ihn daraufhin hingewiesen,
dass seit der Bewerbung über ein Monat vergangen sei, ohne dass er sich noch
einmal um diese Arbeitsstelle bemüht habe. Sie zweifle, ob er ernsthaft auf der
Suche nach einem anderen Job sei (vgl. AWA-Nr. 445).
6.3.9 Am 29. März 2023 informierte
die zuständige RAV-Personalberaterin die Beschwerdegegnerin darüber, dass ihre
Stellvertreterin im Beratungsgespräch vom 23. März 2023 aufgrund der
Äusserungen des Beschwerdeführers eher das Gefühl erhalten habe, dass dieser
nicht wirklich um eine neue Anstellung im Umfang seines Vermittlungsgrades von
100 % bemüht sei. Vielmehr habe er die – seiner Aussage nach –
Freelancer-Tätigkeit über die B.___ GmbH im Gespräch «fokussiert». Auf
Nachfrage nach den erfolgten anderweitigen Bewerbungen habe er eher nicht
nachvollziehbare Aussagen getätigt. Er sei auch wiederholt zu spät zum
Beratungsgespräch gekommen und habe als Entschuldigung angegeben, zuvor
gearbeitet zu haben, obwohl er in früheren Gesprächen andere Arbeitszeiten
seiner Tätigkeit bei der B.___ GmbH kommuniziert habe (vgl. AWA-Nr. 2).
6.3.10 Am 29. März 2023
sowie am 31. März 2023 holte das RAV Solothurn bei sämtlichen dreizehn Arbeitgebern,
bei welchen sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Februar/März 2023
beworben hatte, ergänzende Auskünfte zur konkreten Stellenbewerbung ein (vgl.
AWA-Nr. 136 ff., 116 ff.). Die Rückmeldungen ergaben folgendes
Bild:
· Zwei Arbeitgeber meldeten zurück, vom
Beschwerdeführer keine Bewerbung erhalten zu haben (vgl. AWA-Nr. 113, 277)
· Zwei Arbeitgeber gaben an, die Bewerbung
des Beschwerdeführers sei nicht (mehr) auffindbar (vgl. AWA-Nr. 112, 277)
· Ein Arbeitgeber erteilte die Auskunft,
der Beschwerdeführer habe seiner Bewerbung die Arbeitszeugnisse nicht beigelegt
und zu hohe Lohnvorstellungen gehabt (vgl. AWA-Nr. 132 f.)
· Ein Arbeitgeber bemängelte, die
Bewerbung sei nicht vollständig gewesen und der Beschwerdeführer habe nicht den
Anforderungen entsprochen (vgl. AWA-Nr. 108 f.)
· Zwei Arbeitgeber führten aus, die
Bewerbung sei qualitativ zwar gut gewesen, es habe sich jedoch um eine
Spontanbewerbung gehandelt und sie hätten keine passende Stelle zu besetzen
gehabt (vgl. AWA-Nr. 90, 94 f.)
· Ein Arbeitgeber beurteilte die Qualität
der Bewerbung als gut, allerdings habe der Beschwerdeführer die Stellenanforderungen
nicht erfüllt (vgl. AWA-Nr. 110 f.)
6.3.11 Am 12. April
2023 verschickte der Beschwerdeführer kurz nacheinander an fünf Arbeitgeber,
bei welchen er sich im März 2023 beworben hatte, jeweils unter Angabe seiner
konkreten Bewerbung in der Betreffzeile und mit teilweise spezifischer Anrede
je eine E-Mail mit folgendem gleichlautenden Wortlaut (vgl. AWA-Nr. 43 ff.):
«Wie ist der Stand im Bewerbungsprozess?
Bisher habe ich noch keine Rückinformation erhalten. Freundliche Grüsse»
7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2023 in dem von ihm gewünschten
Beschäftigungsgrad von 100 % (vgl. AWA-Nr. 404; ALK-Nr. 539)
vermittlungsfähig war (vgl. E. II. 3. ff. hiervor).
7.1
7.1.1 Wie vereinbart erbrachte der
Beschwerdeführer ab Oktober 2021 jeweils den monatlichen Nachweis von
mindestens sechs persönlichen Arbeitsbemühungen (vgl. E. II. 6.3.2
hiervor). Er hatte immer wieder Vorstellungsgespräche (vgl.
E. II. 6.3.2, E. II. 6.3.4 f. hiervor) und ging
anfangs/Mitte Juli 2022 – wenn auch nur für sehr kurze Zeit – eine Teilzeitanstellung
bei der C.___ GmbH im Zwischenverdienst ein (vgl. E. II. 6.3.3
hiervor). Auch nach Aufnahme seiner Teilzeittätigkeit bei der B.___ GmbH per
1. Januar 2023 (vgl. E. II. 6.1.8 hiervor) erfüllte er –
zumindest in quantitativer Hinsicht – die Vorgabe der zuständigen
RAV-Personalberaterin, mindestens drei Stellenbewerbungen pro Monat
einzureichen (vgl. E. II. 6.3.6 f. hiervor).
7.1.2 Der Beschwerdeführer ging laut seinen
Angaben ursprünglich davon aus, dass er aufgrund seiner am 6. Juli 2022
eingereichten Bewerbung ab dem 1. Dezember 2022 von der D.___ AG im Rahmen eines Vollzeitpensums als
«Projektleiter Elektro» festangestellt werde (vgl.
E. II. 6.2.1 ff. hiervor). Aufgrund einer erforderlichen
Umplanung und geänderter Kundenwünsche konnte diese (Fest-) Anstellung
dann jedoch nicht umgesetzt werden. Stattdessen wurde dem Beschwerdeführer von
der D.___ AG angeboten, über die B.___ GmbH in einem 60%-Pensum für sie tätig
zu sein, um sich zu bewähren und für eine Festanstellung ab dem 1. Januar
2024 zu empfehlen (vgl. E. II. 6.2.6, E. II. 6.2.8,
E. II. 6.2.10 hiervor). Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin auf
dieses Angebot ein (vgl. E. II. 6.1.9 hiervor), da ihm offensichtlich
sehr viel an einer zukünftigen Festanstellung bei diesem – so der
Beschwerdeführer (vgl. E. II. 6.2.9 hiervor) – guten Arbeitgeber
gelegen war. Nur so lässt sich etwa erklären, dass er dem RAV Solothurn und der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse den Namen der D.___ AG anfänglich
nicht mitteilen wollte (vgl. E. II. 6.2.4 hiervor), um diese nicht mit
behördlichen Rückfragen zu verärgern und damit eine (zukünftige) Festanstellung
zu gefährden (vgl. E. II. 6.2.7, E. II. 6.2.9,
E. II. 6.2.11 hiervor), und bereits eine E-Mail-Adresse der D.___ AG benutzte
(vgl. E. II. 6.2.5 hiervor), bevor er überhaupt über eine Anstellung
bei der B.___ GmbH entlöhnt wurde (vgl. E. II. 6.1.8 hiervor). Anlässlich
des Beratungsgesprächs vom 20. Januar 2023 reagierte er nicht sehr
begeistert auf die Vorgabe der zuständigen RAV-Personalberaterin, sich neben
seiner Teilzeittätigkeit bei der B.___ GmbH weiterhin auf Vollzeitstellen zu
bewerben, sah er doch damit seine Beschäftigung für die D.___ AG in Gefahr
(vgl. E. II. 6.3.6 hiervor). Er schien mithin seinem wiederholt geäusserten
Wunsch einer vollzeitlichen Festanstellung bei der D.___
AG (vgl. E. II. 6.1.19, E. II. 6.2.9,
E. II. 6.2.11 hiervor) – für welche die Teilzeitanstellung bei der B.___
GmbH zwingende Voraussetzung war – alles unterzuordnen, was sich auch daraus
ableiten lässt, dass er gemäss eigener Aussage aufgrund seiner Tätigkeit über
die B.___ GmbH für die D.___ AG täglich mehr als elf Stunden unterwegs war, für
die RAV-Beratungsgespräche kaum mehr Zeit fand und gegenüber der
Beschwerdegegnerin nicht angeben wollte, zu welchen (Tages-) Zeiten er über die B.___ GmbH für die D.___ AG arbeitete (vgl.
E. II. 6.1.19, E. II. 6.3.9 hiervor). Unter diesen
Umständen stand er dem Arbeitsmarkt jedoch ab dem 1. Januar 2023 nicht
mehr (vollumfänglich) zur Verfügung und es fehlte ihm – entgegen seinen
Beteuerungen (vgl. E. II. 6.1.19 hiervor) und in Übereinstimmung mit
der Einschätzung der RAV-Personalberaterin (vgl. E. II. 6.3.9
hiervor) – an der (subjektiven) Bereitschaft, jederzeit eine anderweitige
zumutbare Anstellung im Umfang des von ihm gewünschten Beschäftigungsgrades von
100 % anzunehmen. Diesbezüglich ist nicht massgebend, dass er die
Festanstellung bei der D.___ AG per 1. Januar 2024 noch nicht auf sicher
hatte, sondern diese einerseits von deren zukünftigen Auftragslage
(vgl. E. II. 6.2.6, E. II. 6.2.10
hiervor), andererseits von der Qualität seiner Arbeit (vgl. E. II. 6.2.8
hiervor) abhängig war. Vielmehr ist entscheidend, dass er auf dieses Ziel
hinarbeitete und sein Handeln und Verhalten danach ausrichtete.
7.1.3 Dieser Eindruck der fehlenden
subjektiven Vermittlungsfähigkeit wird durch die Art und Weise bestärkt, wie
sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von Februar bis März 2023 – mithin nach
Aufnahme seiner Arbeitstätigkeit bei der B.___ GmbH – auf andere Stellen
bewarb. Zwar übertraf er die mengenmässigen Vorgaben der zuständigen
RAV-Personalberaterin (vgl. E. II. 6.3.6 hiervor). Eine Anfrage des
RAV Solothurn bei sämtlichen dreizehn vom Beschwerdeführer im Februar und März
2023 nach seinen Angaben angeschriebenen Arbeitgebern ergab jedoch, dass – bei
insgesamt neun Rückmeldungen – zwei Bewerbungen gar nie beim Stelleninserenten
eingegangen waren, zwei Bewerbungen mangelhaft und zwei Bewerbungen bloss
Spontanbewerbungen gewesen waren (vgl. E. II. 6.3.10 hiervor). Am
12. April 2023 verschickte er kurz nacheinander – mutmasslich als Reaktion
auf eine entsprechende Beanstandung seitens der RAV-Personalberaterin im Rahmen
des Beratungsgesprächs vom 23. März 2023 (vgl. E. II. 6.3.8
hiervor) – an fünf potenzielle Arbeitgeber eine sehr kurz gehaltene E-Mail mit
jeweils identischem Wortlaut, mit welcher er sich nach dem Stand des
Bewerbungsprozesses erkundigte («Wie ist der Stand im Bewerbungsprozess? Bisher
habe ich noch keine Rückinformation erhalten. Freundliche Grüsse»; vgl.
E. II. 6.3.11 hiervor). Wäre er tatsächlich an einer Anstellung interessiert
gewesen, hätte er darin sein fortbestehendes Interesse an der betreffenden Stelle
bekundet und wäre auf diese näher eingegangen. Es liegen somit zwar gewisse
(pro-forma) Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers vor, dennoch muss ihm die ernsthafte
Absicht abgesprochen werden, ab dem 1. Januar 2023 eine anderweitige Arbeitnehmertätigkeit
aufzunehmen.
7.2 Darüber hinaus schien der
Beschwerdeführer aber auch für den Fall vorsorgen zu wollen, dass es nicht zu
einer Festanstellung bei der D.___ AG per 1. Januar 2024 kommen sollte.
7.2.1 Der Beschwerdeführer war ab Gründung
der B.___ GmbH deren (einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer mit
Einzelunterschrift. Spätestens ab dem [...]Januar 2016 machte er seine Ehefrau
zur neuen Inhaberin der Gesellschaft. Er selbst blieb Geschäftsführer mit
Einzelunterschrift (vgl. E. II. 6.1.1 hiervor) und war in der Folge –
so zumindest gemäss seinen diversen Lebensläufen (vgl. E. II. 6.1.3
hiervor) – durchgehend mit einem Arbeitspensum von mindestens 30 % in dieser
Funktion bzw. als technischer Projektleiter für die B.___ GmbH tätig, während
seine Ehefrau – mangels Fachkenntnisse im Elektrobereich (vgl.
AWA-Nr. 467) – bloss im Hintergrund zu wirken schien. Zwar hatte die B.___
GmbH zuletzt weder Geschäftsräumlichkeiten – wobei die Geschäftsadresse von
Anfang an mit der Privatadresse des Beschwerdeführers identisch gewesen war –
noch Angestellte (vgl. E. II. 6.1.6 hiervor). Dennoch war sie nicht etwa
«stillgelegt». Vielmehr betrieb der Beschwerdeführer auch im Jahre 2022 von zu
Hause aus weiterhin Kundenakquisition für sich bzw. für die B.___ GmbH (vgl.
E. II. 6.1.6 hiervor) und versuchte im Rahmen einer
Teilzeitanstellung bei der C.___ GmbH, eine Zusammenarbeit zwischen den beiden
Unternehmen aufzuziehen und zusätzliche Aufträge für die B.___ GmbH hereinzuholen
(vgl. E. II. 6.1.4 hiervor). Zudem war er bereits früher im Besitz
einer Installationsbewilligung des ESTI gewesen und hatte diese im Zusammenhang
mit seiner Teilzeitanstellung bei der C.___ GmbH im Jahre 2022 erneuern lassen
(vgl. E. II. 6.1.2, E. II. 6.1.4, E. II. 6.1.19
hiervor), so dass er bzw. die B.___ GmbH – entgegen seiner Aussage (vgl.
E. II. 6.1.6 hiervor) – ohne weiteres berechtigt und befähigt war,
entsprechende Neuaufträge auszuführen. Er hatte mithin seine Tätigkeit als
Geschäftsführer und technischer Projektleiter bei der B.___ GmbH – welche mit
einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichzusetzen war – nie (vollständig) aufgegeben
und beabsichtigte, diese bei Bedarf wieder auszubauen (vgl. E. II. 6.1.6
hiervor).
7.2.2 Diese Ausgangslage erfuhr insofern
eine Veränderung, als sich der Beschwerdeführer mit Arbeitsvertrag vom
20. Dezember 2022 ab dem 1. Januar 2023 bei der B.___ GmbH neu mit
einem Arbeitspensum von 60 % als «Technischer Projektleiter (ohne
Geschäftsführerfunktion)» anstellen liess (vgl. E. II. 6.1.8
hiervor). Parallel dazu beendete er am 15. September 2022 bzw. am
10. November 2022 sein Arbeitsverhältnis als Geschäftsführer bei der B.___
GmbH (frühestens) auf den 30. November 2022 (vgl. E. II. 6.1.5,
E. II. 6.1.7 hiervor) und veranlasste – offenbar auf Anraten der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse (vgl. E. II. 6.1.15 hiervor) – seine
Löschung als Geschäftsführer im Handelsregister, welche schliesslich aufgrund
fehlender Unterlagen (vgl. E. II. 6.1.16 hiervor) erst per
31. Januar 2023 umgesetzt werden konnte (vgl. E. II. 6.1.13
hiervor). Er baute demnach seine Tätigkeit für die B.___ GmbH trotz Kündigung
als Geschäftsführer weiter aus und trat dabei – trotz nun fehlender «formeller»
Geschäftsführerfunktion – gegen aussen, so namentlich gegenüber der D.___ AG, unverändert
als (einzige) Ansprechperson der Firma auf. Zumindest faktisch übte er mithin
(weiterhin) eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, während seine Ehefrau, welche
im Gegensatz zu ihm keinen Lohn bezog (vgl. E. II. 6.1.14,
E. II. 6.1.19 hiervor), bzw. die ihm nicht mehr gehörende B.___ GmbH
als Arbeitgeber vorgeschoben wurden, um nicht den Anschein einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit zu erwecken. Zu diesem Schluss trägt auch bei, dass der
Beschwerdeführer selbst nach seinem eigenen Verständnis eine Tätigkeit als «Freelancer»
bzw. «quasi Freelancer» über die B.___ GmbH bei der D.___ AG ausübte (vgl.
E. II. 6.1.11, E. II. 6.1.17, E. II. 6.3.9
hiervor) und er letztlich der einzige Angestellte der B.___ GmbH blieb (vgl.
E. II. 6.1.19 hiervor). Seine Anstrengungen richtete er anschliessend
– vereinbar mit dem zugleich verfolgten Ziel einer Festanstellung bei der D.___
AG (vgl. E. II. 7.1.2 hiervor) – weitgehend auf diese faktisch selbstständige
Tätigkeit aus, war er doch nach eigenen Angaben täglich mehr als elf Stunden
«ausser Haus nördlich von [...]» (vgl. E. II. 6.1.19 hiervor), was
selbst bei einem langen Arbeitsweg darauf schliessen lässt, dass er mehr als
die vertraglich vereinbarten fünf Stunden pro Tag für die B.___ GmbH tätig war.
Auch in dieser Hinsicht ist demnach von einer fehlenden Vermittlungsfähigkeit auszugehen.
7.2.3 Der Beschwerdeführer wies
gegenüber der Beschwerdegegnerin darauf hin, dass er seine Selbständigkeit «wiederaufnehmen»
werde, falls er per 1. Januar 2024 von der D.___ AG nicht festangestellt
werde (vgl. E. II. 6.1.19 hiervor). Nachdem er bereits früher im
Zusammenhang mit seiner Teilzeitanstellung bei der C.___ GmbH (vergeblich)
versucht hatte, zusätzliche Aufträge für die B.___ GmbH zu akquirieren (vgl.
E. II. 7.2.1 hiervor), konnte er dieses Ansinnen mit dem Mandat der D.___
AG nun umsetzen und sich bzw. der B.___ GmbH einen Auftrag verschaffen, auf
welchem sich zukünftig weiter aufbauen liess. Zwar verfügte die B.___ GmbH
entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 3) im Jahre 2023
über keine eigene Internetseite, war jedoch zumindest in den einschlägigen
Suchmaschinen und Online-Registern weiterhin verzeichnet (vgl.
E. II. 6.1.23 hiervor). Überdies verfügte der Beschwerdeführer – auch
wenn er diese offenbar für seine Tätigkeit im Auftrag der D.___ AG nicht
benötigte (vgl. E. II. 6.1.19 hiervor) – über eine erneuerte
Installationsbewilligung des ESTI (vgl. E. II. 7.2.1 hiervor), dank
welcher er zukünftig auch andere Aufträge im Elektrobereich ausführen und die
Geschäftstätigkeit weiter ausbauen konnte. Zumindest im Ergebnis betrieb der
Beschwerdeführer somit eine (zeitaufwändige) selbstständige Erwerbstätigkeit mit
dem Ziel einer dauerhaften wirtschaftlicher Unabhängigkeit, welche er
spätestens bei Scheitern einer Festanstellung bei der D.___
AG weiter umsetzen wollte. Auch sein diesbezüglicher Status vermag demzufolge
keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu begründen.
7.2.4 Dieses Resultat findet im Übrigen
seine Bestätigung im Umstand, dass sich der Beschwerdeführer am [...]September
2023, mithin nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 28. Juli
2023 (vgl. E. II. 1.2 hiervor), (erneut) als einziger Gesellschafter
und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.___ GmbH im Handelsregister
eintragen liess (vgl. E. II. 6.1.24 hiervor). Damit setzte er die bereits
bisher gelebte selbstständige Erwerbstätigkeit auch in formeller Hinsicht um
und schuf die Voraussetzungen für einen weiteren Ausbau der B.___ GmbH.
7.3 Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2023 «zweigleisig
fuhr». Einerseits war sein Handeln auf eine Festanstellung bei der D.___ AG
ausgerichtet (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Andererseits beabsichtigte er
für den Fall, dass er von dieser nicht festangestellt würde, seine faktisch selbstständige
Erwerbstätigkeit mit der B.___ GmbH weiter auszubauen (vgl.
E. II. 7.2 hiervor). Für beides war er zwingend auf die Anstellung
mit einem Arbeitspensum von 60 % als technischer Projektleiter bei der B.___
GmbH angewiesen, auf welche er nicht zugunsten einer zumutbaren (unselbstständigen)
Vollzeitanstellung bei einem anderen Arbeitgeber verzichten wollte und konnte.
Die Aufnahme der Zwischenverdiensttätigkeit bei der B.___ GmbH diente demnach –
entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 44 f.) –
nicht der (blossen) Schadenminderung gegenüber der Arbeitslosenkasse, sondern
hatte eine Festanstellung bei der D.___ AG bzw. – alternativ – den weiteren
Ausbau seiner letztlich selbstständigen Erwerbstätigkeit mit der B.___ GmbH zum
Ziel. Bei dieser Ausgangslage ist jedoch die Beschwerdegegnerin insgesamt zu
Recht von einer fehlenden Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem
1. Januar 2023 ausgegangen.
8. Anzufügen bleibt, dass der
Beschwerdeführer auch dann keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
1. Januar 2023 hätte, wenn nicht auf die tatsächlich gelebte selbstständige
Erwerbstätigkeit, sondern auf das von ihm mit Arbeitsvertrag vom
20. Dezember 2022 mit der B.___ GmbH vereinbarte Anstellungsverhältnis abgestellt
würde:
Zwar hatte der Beschwerdeführer vor
seiner erneuten Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggelder vom
2. Oktober 2021 mit seiner (befristeten) Anstellung über die Verleihfirma E.___
GmbH eine beitragspflichtige und grundsätzlich anspruchsbegründende (Vollzeit-) Beschäftigung
ausgeübt (vgl. E. II. 6.3.1 hiervor). Dessen
ungeachtet war die B.___ GmbH nie «inaktiv», sondern der Beschwerdeführer war
für sie durchgehend mit einem Arbeitspensum von mindestens 30 %, ab dem
1. Januar 2023 mit einem solchen von 60 %, als technischer
Projektleiter bzw. Geschäftsführer tätig (vgl. E. II. 7.2.1 f.
hiervor). Seine Geschäftsführertätigkeit beendete er alsdann «offiziell» per [...]Januar
2023 (vgl. E. II. 6.1.13 hiervor). Seine Ehefrau war seit
spätestens [...]Januar 2016 einzige Gesellschafterin der B.___ GmbH (vgl.
E. II. 6.1.1 hiervor) und übte in dieser Eigenschaft – wenn auch nur
formell (vgl. E. II. 7.2.1 f. hiervor) – von Gesetzes wegen
eine massgebende Entscheidungsbefugnis innerhalb der B.___
GmbH aus (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Unter diesen Vorzeichen
bestand jedoch eine erhebliche Missbrauchsgefahr, wenn sie dem Beschwerdeführer
als in der Unternehmung mitarbeitender Ehegatte per 1. Januar 2023 eine
Beschäftigung mit einem Arbeitspensum von 60 % zuwies und allfällige
Kompensationszahlungen im Umfang von 40 % der Arbeitslosenversicherung
übertrug, zumal der Beschwerdeführer mehr als nur fünf Stunden pro Tag
gearbeitet haben dürfte (vgl. E. II. 7.2.2 hiervor). Auch in analoger
Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ist der
Beschwerdeführer demnach ab dem 1. Januar 2023 vom Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Mit
seiner erneuten Eintragung als einziger Gesellschafter der B.___ GmbH im
Handelsregister vom [...]September 2023 (vgl. E. II. 6.1.24 hiervor) erlangte
er schliesslich – wie er selber einräumt (vgl. A.S. 50) – eine eigene
arbeitgeberähnliche Stellung, welche ihn ebenfalls von der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (vgl.
E. II. 2.1 hiervor).
9. Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen verneinte die Beschwerdegegnerin im Ergebnis somit zu Recht eine
Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab
dem 1. Januar 2023 bis auf weiteres. Der Einspracheentscheid vom
28. Juli 2023 erweist sich demnach als rechtens und die dagegen gerichtete
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
10.2 In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen