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Entscheid

VSBES.2023.223

Verneinung der Anspruchsberechtigung

16. Oktober 2024Deutsch47 min

2021 beim RAV Solothurn zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle an (Akten

Source so.ch

Urteil vom 16. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle,

Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verneinung

der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 28. Juli 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich letztmals am 2. September

2021 beim RAV Solothurn zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle an (Akten

der Kantonalen Amtsstelle [AWA-Nr.] 404 f.) und stellte am

2. Oktober 2021 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Öffentliche Arbeitslosenkasse) Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. September 2021 (Akten der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse [ALK-Nr.] 539 ff.). Letztere erbrachte

in der Folge Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 bejahte

das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) eine Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab der

Folgerahmenfrist per 28. Oktober 2021 bis auf weiteres im Umfang von

100 % (AWA-Nr. 290 ff.). Auf erneute Überweisung zum Entscheid

hin (AWA-Nr. 263 f.) verneinte die Beschwerdegegnerin alsdann mit

Verfügung vom 5. Mai 2023 neu einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2023 bis auf weiteres, da es ihm

an der Vermittlungsfähigkeit fehle (AWA-Nr. 37 ff.). Eine dagegen am 5. Juni

2023 erhobene Einsprache (AWA-Nr. 25 ff.) wies die Beschwerdegegnerin

mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2023 ab

(AWA-Nr. 4 ff.; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 14. September 2023 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung vom 05.05.2023 und der

Einspracheentscheid vom 28.07.2023 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit seien

vollumfänglich aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei die

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu erteilen und ein Taggeld

rückwirkend seit dem 01.01.2023 zuzusprechen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (letzteres zzgl. MwSt.) zu Lasten der

Vorinstanz.

2.2 Mit

Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2023 stellt die Beschwerdegegnerin

folgende Anträge (A.S. 24 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Beschwerde

teilweise gutzuheissen und die Vermittlungsfähigkeit ab dem Eintrag im

Handelsregister per [...]September 2023 abzusprechen.

3. Gerichtskosten seien keine

aufzuerlegen.

4. Parteientschädigung

sei keine zu sprechen.

2.3 Mit Replik vom 11. Dezember

2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest

(A.S. 41 ff.).

2.4 Mit Duplik vom 11. Januar

2024 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und verzichtet auf

weitere Ausführungen (A.S. 52).

2.5 Ebenfalls mit Eingabe vom

11. Januar 2024 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, dass er seit dem

4. September 2023 in einer arbeitgeberähnlichen Stellung wirke. Er erhebe

bis zum 3. September 2023 Anspruch auf Taggeldzahlungen (A.S. 50 f.).

2.6 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 29. Januar 2024 eine Kostennote ein

(A.S. 55 ff.).

2.7 Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides (hier: 28. Juli 2023)

eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232,

131.

V 242 E. 2.1 S. 243).

1.3

Anfechtungsgegenstand im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet grundsätzlich nur das

Rechtsverhältnis, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form

einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bildet die Verfügung den beschwerdeweise

weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand im System der

nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im

Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den

aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand

bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3 S. 14, 125 V 413 E. 1a und

E. 1b S. 414).

1.3.1

Mit Einspracheentscheid vom

28.

Juli 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin in Bestätigung ihrer

Verfügung vom 5. Mai 2023 die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers

«per 01.01.2023 bis auf weiteres» (vgl. AWA-Nr. 7). Der Beschwerdeführer

stellte alsdann im Rahmen seiner Beschwerde vom 14. September 2023 unter

anderem das Rechtsbegehren, es sei ihm «rückwirkend seit dem 01.01.2023» ein

Arbeitslosentaggeld zuzusprechen (vgl. A.S. 7). Mit Eingabe vom

11.

Januar 2024 liess er dem Versicherungsgericht mitteilen, er wirke seit

dem 4. September 2023 als Inhaber der B.___ GmbH in einer

arbeitgeberähnlichen Stellung; auch wenn die Änderung der gestellten

Rechtsbegehren entbehrlich erscheine, bringe er vor, dass er bis zum 3. September

2023.

Anspruch auf Taggeldzahlungen habe (vgl. A.S. 50).

1.3.2

Anfechtungsgegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage der

Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2023 bis auf

weiteres. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin zuvor mit Verfügungen vom

11.

Dezember 2018 sowie vom 12. Oktober 2022 dem Beschwerdeführer

gegenüber jeweils eine Vermittlungsfähigkeit im Umfang von 100 % bejaht

Dispositiv

hatte (vgl. AWA-Nr. 467 ff., 290 ff.), hat demnach für das

vorliegende Beschwerdeverfahren unbeachtlich zu bleiben und der

Beschwerdeführer vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es fragt

sich allerdings, ob der Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens den Streitgegenstand

dergestalt eingeschränkt hat, als er mit Eingabe vom 11. Januar 2024

einzig noch einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Januar

2023 bis am 3. September 2023 geltend macht. Wie es sich damit konkret

verhält, kann jedoch letztlich offenbleiben, ist ihm doch – wie nachfolgend

aufzuzeigen ist – ein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab dem 1. Januar

2023 und über den 3. September 2023 hinaus abzusprechen.

2.

2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des

Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) haben Personen, die in ihrer

Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als

Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die

Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,

sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf

Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von

Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und

deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen. Wie die

Rechtsprechung mehrmals betont hat, ist dieser Ausschluss absolut zu verstehen.

Es ist somit nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten

Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren. Art. 31 Abs. 3

lit. c AVIG bezweckt, dem Risiko eines Missbrauchs zu begegnen, das der

Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und

deren Ehegatten inhärent ist. Dieses Risiko ist dasselbe, ob es nun um

Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Insolvenzentschädigung (vgl. Art. 51

Abs. 2 AVIG) geht. Daher rechtfertigt sich keine unterschiedliche

Behandlung von arbeitgeberähnlichen Personen bzw. deren Ehegatten in Bezug auf

diese drei Leistungsarten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2020 vom

17. April 2020 E. 3 mit unter anderem Hinweis auf BGE 123 V 234

E. 7 S. 236).

2.2 Die Frage, ob Arbeitnehmende

einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in

dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen

nehmen können, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten.

Keine Prüfung des Einzelfalls ist erforderlich, wenn sich die massgebliche

Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies

gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des

Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

[Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220]) sowie die (mitarbeitenden)

Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als

Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag-

und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder

massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt. Beim Geschäftsführer einer AG

hat demgegenüber eine Prüfung der konkreten Gegebenheiten stattzufinden

(Urteile des Bundesgerichts 8C_689/2022 vom 26. April 2023 E. 2.4,

8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1 Der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem die Vermittlungsfähigkeit voraus

(Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Der Arbeitslose ist

vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine

zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen

(Art. 15 Abs. 1 AVIG). Dazu gehört demnach nicht nur die

Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft,

die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der

üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 142 V 203 E. 3.1 S. 206). Diese

Vermittlungsbereitschaft umfasst mithin den Willen, nach Arbeit zu suchen und

eine sich bietende Anstellung anzunehmen. Der innere Wille genügt dabei nicht,

die Vermittlungsbereitschaft muss sich vielmehr im aktiven Verhalten der

versicherten Person manifestieren (Boris

Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014,

Art. 15 N 19). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit schliesst

graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person

vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von

mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]) anzunehmen, oder nicht (BGE 145 V 399

E. 2.2 S. 402 mit Hinweisen). Die Vermittlungsfähigkeit kann sich

dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein

höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens

20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht

erfüllt sein (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97).

3.2 Fortdauernd ungenügende

Arbeitsbemühungen, sei es in quantitativer oder qualitativer Hinsicht, die

wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit sowie die Weigerung, an Eingliederungsmassnahmen

teilzunehmen, können ein wesentlicher Hinweis für eine allfällige

Vermittlungsunfähigkeit sein, reichen aber für sich allein nicht aus. Die

Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft bedarf vielmehr, auch im Hinblick

auf das Verhältnismässigkeitsprinzip, besonders qualifizierter Umstände. Dies

trifft unter anderem zu, wenn trotz Einstellung in der Anspruchsberechtigung

während längerer Zeit keine Arbeitsbemühungen vorgenommen wurden. Sind immerhin

gewisse Anstrengungen der versicherten Person feststellbar, kann grundsätzlich

nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft erkannt werden, es sei denn, es

bestehe trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur

Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit (Rubin,

a.a.O., Art. 15 N 24 f.; Barbara

Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,

5. Aufl., Zürich 2019, S. 107 f.; AVIG-Praxis ALE, Stand:

1. Juli 2023, B221 sowie B326). Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn

die Arbeitsbemühungen nicht nur ungenügend oder dürftig sind, sondern geradezu

unbrauchbar (Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 108). Auf fehlende Vermittlungsfähigkeit ist auch dann zu

schliessen, wenn die Bemühungen der versicherten Person praktisch

ausschliesslich auf die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

gerichtet sind (beispielsweise Aufbau eines Kundenkreises, Akquisition von

Aufträgen; AVIG-Praxis ALE B327).

3.3

3.3.1 Bei Ausübung einer

unselbstständigen oder selbstständigen Zwischenverdiensttätigkeit muss die

Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich gegeben sein. Die versicherte Person muss

bereit und in der Lage sein, die Arbeitslosigkeit zu beenden, d. h. den

Zwischenverdienst bei Auffinden oder Zuweisung einer zumutbaren

Arbeitnehmertätigkeit so schnell wie möglich – d. h. unter Wahrung der

Kündigungsbestimmungen oder einer angemessenen Reaktionszeit für die Aufgabe

eines selbstständigen Zwischenverdienstes – aufzugeben. Die

Vermittlungsfähigkeit kann nicht mit der Begründung verneint werden, diese sei

wegen der zeitlichen Beanspruchung durch die Zwischenverdienstbeschäftigung

nicht gegeben. Als selbstständige Zwischenverdiensttätigkeiten kommen nur

vorübergehende, zeitlich beschränkte und investitionsarme Tätigkeiten in Frage.

Eine versicherte Person in einem selbstständigen Zwischenverdienst muss sich

weiterhin intensiv um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bemühen. Die

Aufnahme eines selbstständigen Zwischenverdienstes hat als Reaktion auf die

Arbeitslosigkeit zu erfolgen und muss einzig und allein der Schadenminderung

dienen. Entspricht dagegen die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

einem ohnehin gehegten Berufswunsch und nimmt die versicherte Person den

Eintritt der Arbeitslosigkeit zum Anlass, diesen in Form eines selbstständigen

Zwischenverdienstes zu realisieren, gilt sie nicht als vermittlungsfähig. Ein

selbstständiger Zwischenverdienst muss innert nützlicher Frist zu Gunsten einer

Arbeitnehmertätigkeit aufgegeben werden können (AVIG-Praxis ALE B234 f.).

3.3.2 Aus dem Umstand, dass eine

versicherte Person im Begriff ist, eine selbstständige Erwerbstätigkeit

aufzubauen, kann nicht ohne Weiteres auf fehlende Vermittlungsfähigkeit

geschlossen werden (Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 96 f.). Beim Anspruch andauernd selbstständig erwerbender

Personen auf Arbeitslosenentschädigung ist rechtsprechungsgemäss massgebend, ob

der Status der Selbständigkeit mit dem Ziel dauernder

wirtschaftlicher und unternehmerischer Unabhängigkeit aufgenommen und

beibehalten wird. Die Dauerhaftigkeit der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist

insofern von Bedeutung, als sie allenfalls die Vermittlungsfähigkeit in Frage

stellt. Sie ist indessen keine negative Anspruchsvoraussetzung, bei deren

Vorliegen ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von vornherein

ausgeschlossen wäre. Massgebendes Kriterium für diesen Anspruch ist die

Vermittlungsfähigkeit. Übt eine versicherte Person während ihrer

Arbeitslosigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, ist die

Vermittlungsfähigkeit nur solange gegeben, als die selbstständige Erwerbstätigkeit

ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann (Urteil des

Bundesgerichts 8C_686/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3.2 mit Hinweisen; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 99).

4. Der Sozialversicherungsprozess

ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall

– das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von

ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht

seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.

Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu

folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die

wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrem Einspracheentscheid vom 28. Juli 2023 zusammenfassend fest, der

Beschwerdeführer habe trotz der Löschung als Gesellschafter bzw. als

Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.___ GmbH im Handelsregister

aufgrund seines Anstellungsverhältnisses per 1. Januar 2023 bei der B.___

GmbH als mitarbeitender Ehegatte zu gelten und habe in dieser Eigenschaft

grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Letzterer könne

aber nicht von vornherein verneint werden, wenn eine arbeitslose Person sich

auch nach Möglichkeiten zum Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit bzw. zur

Aufnahme einer arbeitgeberähnlichen Stellung umsehe, auch wenn dies ein

gewichtiges Indiz für eine fehlende Vermittlungsbereitschaft darstelle.

Entscheidend sei, ob die versicherte Person eine unselbstständige Arbeit

aufnehmen könne und wolle oder ob der Status des Selbstständigerwerbenden oder

der arbeitgeberähnlichen Stellung mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und

unternehmerischer Unabhängigkeit aufgenommen und beibehalten werde. Der

Internetauftritt der B.___ GmbH werde weiterhin betrieben, was eindeutig auf

eine betriebsame Geschäftstätigkeit schliessen lasse. Auch die eingereichten

E-Mails an potenzielle Arbeitgeber seien nicht als Beleg zu werten, dass der

Beschwerdeführer eine unselbstständige Arbeit im Umfang seines angemeldeten

Vermittlungsrahmens von 100 % finden möchte und gewillt sei, diese auch

innert Tagesfrist anzutreten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gehaltsleistungen

der D.___ AG für seine Tätigkeit nicht im Rahmen eines ordentlichen

Anstellungsverhältnisses mit dieser, sondern über die B.___ GmbH abgewickelt

würden, wenn denn nicht eine engere, auf Dauer ausgelegte Zusammenarbeit der

beiden Firmen angestrebt würde. Zwar habe der Beschwerdeführer die

arbeitgeberähnliche Tätigkeit als Zwischenverdienst angemeldet, doch werde aufgrund

der gesamten Aktenlage deutlich, dass er eine auf Dauer ausgerichtete

arbeitgeberähnliche Stellung und nicht eine Arbeitnehmertätigkeit anstrebe. Er

habe seine arbeitgeberähnliche Stellung als mitarbeitender Ehegatte nicht

vorwiegend in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht zur Beendigung der

Arbeitslosigkeit aufgenommen, sondern den Entschluss gefasst, eine

Statusänderung zu verfolgen. Aufgrund der gesamthaften Umstände und Indizien

lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliessen, dass der

Beschwerdeführer mit der fraglichen Anstellung per 1. Januar 2023 über die

B.___ GmbH für die Ausübung der Tätigkeit für die D.___

AG die Reaktivierung der B.___ GmbH «angezielt» habe. Seine

Vermittlungsfähigkeit sei demnach per 1. Januar 2023 bis auf weiteres zu

verneinen (vgl. A.S. 2 ff.).

In ihrer Beschwerdeantwort vom

26. Oktober 2023 führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, der

Beschwerdeführer habe per 1. Januar 2023 bei der B.___ GmbH eine

arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt. Nach der Löschung als Geschäftsführer aus

dem Handelsregister per [...]Januar 2023 sei er in der von seiner Ehefrau

weitergeführten GmbH als mitarbeitender Ehegatte angestellt gewesen. Seit dem

4. September 2023 trete er wieder als Gesellschafter und Geschäftsführer

mit Einzelunterschrift auf und habe demnach ab diesem Zeitpunkt erneut eine

arbeitgeberähnliche Stellung inne. Der Beschwerdeführer sei per 1. Januar

2023 eine Anstellung mit einem Arbeitspensum von 60 % mit der B.___ GmbH

eingegangen und habe diese als Zwischenverdienst gegenüber der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse abgerechnet. Die D.___ AG sei mit der B.___ GmbH einen

Werkvertrag mit einer Auslastung von ca. 60 % eingegangen, um den

Beschwerdeführer «kennen zu lernen». Es lägen diverse Aussagen sowohl vom

Beschwerdeführer als auch von der D.___ AG vor, wonach für den Beschwerdeführer

bei der D.___ AG ab dem 1. Januar 2024 eine Festanstellung geplant sei,

sofern es die Auftragslage zulasse und sich der Beschwerdeführer mit seiner

Arbeitsleistung über den Werkvertrag mit der B.___ GmbH gegenüber der D.___ AG bewähre.

Die Aufnahme des Zwischenverdienstes bei der B.___ GmbH habe also nicht nur

eine Schadensminderung gegenüber der Arbeitslosenkasse bezweckt, sondern

vielmehr das Ziel verfolgt, die aufgrund der Auftragslage per 1. Januar

2023 nicht zustande gekommene Festanstellung bei der D.___ AG per 1. Januar

2024 erreichen zu können. Es erscheine äusserst unwahrscheinlich, dass der

Beschwerdeführer den Zwischenverdienst für eine andere Tätigkeit aufgegeben und

sich somit die Chancen auf die Festanstellung bei der D.___ AG verbaut hätte.

Dem Beschwerdeführer sei es demnach zu keinem Zeitpunkt gelungen, überwiegend

wahrscheinlich zu belegen, dass die Aufnahme des Zwischenverdienstes nur

vorübergehender Natur gewesen sei und er tatsächlich sein Hauptaugenmerk auf

die umgehende Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit gelegt habe. Vielmehr

habe er alles dem Ziel der Festanstellung bei der D.___

AG per 1. Januar 2024 untergeordnet bzw. sich in den letzten Wochen

und Monaten auf die Weiterführung der B.___ GmbH als

Geschäftsführer konzentriert. Dem Beschwerdeführer sei somit mit Antritt der

60%-Anstellung bei der B.___ GmbH per 1. Januar 2023, eventualiter mit der

(erneuten) Übernahme der B.___ GmbH per 4. September 2023, die

Vermittlungsfähigkeit abzusprechen (vgl. A.S. 27 ff.).

5.2 Der Beschwerdeführer wendet

dagegen in seiner Beschwerde vom 14. September 2023 ein, entgegen der

Auffassung der Beschwerdegegnerin verfüge die B.___ GmbH erwiesenermassen über

keinen aktuellen und insbesondere über keinen aktiven Internetauftritt. Es

könne demnach nicht auf eine betriebsame Geschäftstätigkeit der B.___ GmbH

geschlossen werden und es fehle an einem Indiz dafür, dass er seine

arbeitgeberähnliche Stellung jederzeit ausbauen könnte. Die D.___ AG habe

einzig mitgeteilt, dass eine Festanstellung bei ihr ab dem 1. Januar 2024

möglich sei, sofern der Projektauslastungsgrad dies zulasse. Daraus könne nicht

gefolgert werden, dass es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer

Festanstellung mit ihr kommen werde und er eine «Reaktivierung» der B.___ GmbH

beabsichtige. Er habe gegenüber dem RAV nie gesagt, dass es für ihn nicht in

Frage komme, die bestehende Anstellung bei der B.___ GmbH aufzugeben, sondern

vielmehr gegenüber der Beschwerdegegnerin klar festgehalten, dass er bereit

sei, diese jederzeit zugunsten einer Vollzeitstelle aufzugeben. Auf eine

fehlende Vermittlungsfähigkeit könne praxisgemäss nur dann erkannt werden, wenn

die Arbeitsbemühungen geradezu unbrauchbar seien. Er habe sich jedoch stets um

eine neue Arbeitsstelle bemüht, was sich unter anderem darin zeige, dass er

sich vermehrt bei den potenziellen Arbeitgebern über den aktuellen Stand des

Bewerbungsverfahrens erkundigt habe. Es sei somit insgesamt erstellt, dass er

vermittlungsfähig sei (vgl. A.S. 12 ff.).

In seiner Replik vom 11. Dezember

2023 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er habe weder am

1. Januar 2023 eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabt, noch habe er

eine solche seit dem 4. September 2023 inne. Bei der 60%-Anstellung bei

der B.___ GmbH handle es sich um einen zulässigen, zeitlich beschränkten selbstständigen

Zwischenverdienst, sei doch angedacht, dass er (der Beschwerdeführer) per 1. Januar

2024 eine Festanstellung bei der D.___ AG erhalte. Dieser Zwischenverdienst

habe der Schadensminderung gedient, habe er doch keine Anstellung in Aussicht

gehabt und mit dem mit der D.___ AG eingegangenen Werkvertrag die Möglichkeit

gesehen, ein eigenes Einkommen zu generieren. Es sei ihm wichtig, eine

100%-Anstellung zu erhalten. Bei welcher Firma dies sei, sei für ihn

zweitrangig. Er hätte jederzeit seine Zwischenverdiensttätigkeit für eine

andere Vollzeitstelle aufgegeben und würde das auch jetzt tun. Dann müsste er nicht

mit der Unsicherheit leben, ob er ab dem 1. Januar 2024 fest angestellt werde

und ein geregeltes monatliches Einkommen erziele oder nicht. Er sei jederzeit

vermittlungsfähig gewesen und sei es immer noch (vgl. A.S. 44 ff.).

Mit Eingabe vom 11. Januar 2024

teilt der Beschwerdeführer schliesslich mit, dass er seit dem 4. September

2023 als (erneuter) Inhaber der B.___ GmbH (nun doch) eine arbeitgeberähnliche

Stellung innehabe (vgl. A.S. 50 f.).

6. Den vorliegenden Akten ist

folgender entscheiderheblicher Sachverhalt zu entnehmen:

6.1 Tätigkeit des

Beschwerdeführers bei der B.___ GmbH

6.1.1 Die B.___ GmbH wurde am [...]Mai

2014 im Handelsregister eingetragen. Zweck der Gesellschaft ist die Planung, die

Installation und der Unterhalt von Elektroanlagen sowie der Handel mit Waren

aller Art, insbesondere von Elektro- und Haushaltgeräten. Als Gesellschafter

und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift wurde anfänglich lediglich der

Beschwerdeführer ausgewiesen. Ab dem [...]Januar 2016 war alsdann seine Ehefrau

neu Gesellschafterin (mit Einzelunterschrift), während der Beschwerdeführer einzig

Geschäftsführer mit Einzelunterschrift blieb (vgl. Handelsregisterauszug des

Handelsregisteramtes des Kantons Solothurn vom 6. September 2022;

ALK-Nr. 405).

6.1.2 Das Eidgenössische

Starkstrominspektorat (ESTI) erteilte dem Beschwerdeführer am 4. März 2010

eine unbefristete Bewilligung zur Ausführung von Arbeiten an elektrischen

Niederspannungsinstallationen (vgl. AWA-Nr. 500 f.). Diese wurde

anschliessend am 18. November 2016 erneuert (vgl.

AWA-Nr. 356 f.). In einem im April 2023 aktualisierten Lebenslauf

vermerkte der Beschwerdeführer unter «Aus- und Weiterbildungen», dass er im

Jahre 2022 diverse «ESTI-Installationsbewilligungsträger-Weiterbildungen»

absolviert habe (vgl. AWA-Nr. 99).

6.1.3 Gemäss diversen Lebensläufen war

der Beschwerdeführer von Januar 2012 bis Dezember 2018 als Geschäftsführer und

Projektleiter für die B.___ GmbH tätig (vgl. AWA-Nr. 519 ff.,

411 ff., 399 ff.). In einem Ende 2021 aktualisierten Lebenslauf wies

er für dieses Tätigkeitsfeld neu einen Beschäftigungszeitraum von Januar 2012

bis März 2019 sowie einen Beschäftigungsgrad von 30-100 % aus (vgl.

AWA-Nr. 347). In einem im April 2023 neu erstellten Lebenslauf gab der

Beschwerdeführer alsdann an, von Januar 2012 bis heute als technischer

Projektleiter mit einem Arbeitspensum von 30-100 % bei der B.___ GmbH

gearbeitet zu haben (vgl. AWA-Nr. 98).

6.1.4 Einem E-Mailverkehr zwischen dem

Beschwerdeführer und der C.___ GmbH vom 10./12. Juli 2022 ist zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem 40%-Pensum bei der C.___ GmbH

angestellt wurde und diese im Gegenzug an seiner ESTI-Installationsbewilligung

partizipieren liess. Allfällige Mehrstunden des Beschwerdeführers sollten als

Gegenwert der B.___ GmbH vergütet werden. Als Ziel wurde ab 2023 eine mögliche

Partnerschaft zwischen den beiden Firmen B.___ GmbH und C.___ GmbH angegeben.

Die B.___ GmbH würde bei der C.___ GmbH ab 2023, allenfalls bereits früher,

Aufträge ausführen (vgl. ALK-Nr. 450 ff.).

6.1.5 Am 15. September 2022

kündigte der Beschwerdeführer gegenüber der B.___ GmbH seinen

Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2015 als Geschäftsführer unter Einhaltung

der massgebenden Kündigungsfrist per 31. November (recte:

30. November) 2022. Diese Kündigung wurde daraufhin von der B.___ GmbH,

vertreten durch seine Ehefrau, akzeptiert (vgl. AWA-Nr. 192).

6.1.6 In einer Stellungnahme vom 29. September

2022 führte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, er übe

derzeit keine Tätigkeit als Projektleiter in der B.___ GmbH aus, da diese

keinen «ESTI-Eintrag» besitze und demnach keine Aufträge ausführen dürfe. Er

arbeite auch nicht als Geschäftsführer in der B.___ GmbH. Seine

Internetauftritte als «freiberuflicher Projektleiter Elektro» seien einzig ein

Marketinginstrument, mit welchem er um Kunden werbe. Er führe (momentan)

lediglich «leichte Marketingarbeiten am Wochenende im familiären Umfang» für

die B.___ GmbH aus. Er konzentriere sich auf den Bewerbungsprozess als

Angestellter. Es sei zwar eine mögliche Zusammenarbeit zwischen der C.___ GmbH

und der B.___ GmbH angestrebt worden. Leider habe sich die C.___ GmbH nicht an

Absprachen gehalten, so dass kein Vertrag zwischen den beiden Unternehmen zustande

gekommen sei. Wenn er keine Stelle als Angestellter finde, gedenke er, seine

Tätigkeit bei der B.___ GmbH wieder auszubauen. Diese habe aktuell keine Geschäftsräumlichkeiten

gemietet und auch keine Angestellten. Er habe gegenwärtig keine entlöhnte

Tätigkeit bei der B.___ GmbH (vgl. AWA-Nr. 287 ff.).

6.1.7 Mit Schreiben vom

10. November 2022 legte der Beschwerdeführer sein Amt als Geschäftsführer

der B.___ GmbH per 31. November (recte: 30. November) 2022 unter der

aufschiebenden Bedingung nieder, dass die Niederlegung im Handelsregister

eingetragen werde. Diese wurde von seiner Ehefrau namens der B.___ GmbH

(erneut) unterschriftlich «akzeptiert» (vgl. AWA-Nr. 162).

6.1.8 Mit (unbefristetem) Arbeitsvertrag vom

20. Dezember 2022 stellte die B.___ GmbH, vertreten durch die Ehefrau des

Beschwerdeführers, den Beschwerdeführer per 1. Januar 2023 mit einem Arbeitspensum

von 60 % und zu einem monatlichen Bruttolohn von CHF 7'410.00 als

«Technischer Projektleiter (ohne Geschäftsführerfunktion)» an (vgl.

AWA-Nr. 266 f.).

6.1.9 In einer E-Mail vom

6. Januar 2023 führte der Beschwerdeführer gegenüber der zuständigen

RAV-Personalberaterin aus, die B.___ GmbH habe das Angebot einer Firma (D.___

AG) angenommen, einen Auftrag mit einer 60%-Auslastung zu übernehmen. Er sei

dadurch zu 60 % in einem Teilzeitpensum als Projektleiter bei der B.___

GmbH angestellt. Seine formelle Geschäftsführerstellung sei dem

Handelsregisteramt als aufgehoben gemeldet worden. Ab Januar 2023 werde die B.___

GmbH eine Zwischenverdienstbescheinigung erstellen und monatlich einreichen

(vgl. AWA-Nr. 271).

6.1.10 Am 14. Januar 2023 hielt der

Beschwerdeführer auch gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse fest, dass

er mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 einen Arbeitsvertrag mit einem

Beschäftigungsgrad von 60 % mit der B.___ GmbH abgeschlossen habe. Er sei

froh, dass er wenigstens ein 60%-Beschäftigungsverhältnis habe mit der

Möglichkeit zur Pensumssteigerung. Die Löschung seiner Funktion als

Geschäftsführer bei der B.___ GmbH sei beim Handelsregisteramt angemeldet aber

noch nicht ausgeführt. Er gehe davon aus, dass diese noch im Januar 2023

erfolgen werde. Er freue sich auf die Tätigkeit und seine

Entwicklungsmöglichkeiten als angestellter Projektleiter ausserhalb der

Geschäftsführung (vgl. AWA-Nr. 258 f.).

6.1.11 Im Rahmen eines

Beratungsgesprächs vom 20. Januar 2023 teilte der Beschwerdeführer der

zuständigen RAV-Personalberaterin mit, dass er nun seit dem 1. Januar 2023

als Freelancer über die B.___ GmbH (für die D.___ AG) arbeite. Es sei seitens

der D.___ AG aus betrieblichen Gründen nicht zu einer Festanstellung gekommen.

Seinen Handelsregistereintrag als Geschäftsleiter habe er löschen lassen, dies

sollte zwischenzeitlich erfolgt sein (vgl. AWA-Nr. 445).

6.1.12 Auf dem

Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Januar 2023» (Eingang

bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse: 29. Januar 2023) gab der

Beschwerdeführer an, dass er im Januar 2023 bei der B.___ GmbH im

Zwischenverdienst gearbeitet habe. Er habe keine selbstständige

Erwerbstätigkeit ausgeübt, suche im gleichen Umfang wie im Vormonat Arbeit und

sei weiterhin arbeitslos (vgl. AWA-Nr. 171 f.).

6.1.13 Auf den [...]Januar 2023 hin

wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.___

GmbH aus dem Handelsregister gelöscht und fortan einzig noch seine Ehefrau als Gesellschafterin

mit Einzelunterschrift aufgeführt (vgl. Handelsregisterauszug des

Handelsregisteramtes des Kantons Solothurn vom 13. Februar 2023; AWA-Nr. 215).

6.1.14 Mit

Zwischenverdienstbescheinigung vom 1. Februar 2023 wies die B.___ GmbH

gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse einen Zwischenverdienst des

Beschwerdeführers als Projektleiter Elektroinstallation (Bruttolohn von

CHF 7'410.00; Arbeitspensum von 60 %) für den Monat Januar 2023 aus. Die

Ehegattin sei am Betrieb beteiligt oder in leitender Funktion und erziele «bis

dato» keine Einnahmen. Die Bescheinigung wurde unterzeichnet durch die Ehefrau

des Beschwerdeführers (vgl. AWA-Nr. 204 f.).

6.1.15 Am 15. Februar 2023 führte

der Beschwerdeführer gegenüber der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse aus, ihm sei im letzten Telefonat mitgeteilt worden, dass

er nicht als Geschäftsführer der B.___ GmbH im Handelsregister eingetragen sein

solle. Seine formelle Funktion bestehe mit der Austragung im Handelsregister

somit nicht mehr. Da eine vollständige Löschung der Firma aus Steuergründen

nicht sinnvoll sei, bestehe die B.___ GmbH weiterhin. Nur so könne er als

Angestellter bis Ende 2023 60 % Lohn erhalten und voraussichtlich im Jahre

2024 bei D.___ AG als Angestellter beginnen. Seine Ehefrau sei als Inhaberin

eingetragen. Ein steuerpflichtiges Einkommen werde voraussichtlich nicht ausbezahlt

(vgl. AWA-Nr. 228).

6.1.16 Mit E-Mail vom 20. Februar

2023 machte der Beschwerdeführer gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse

ergänzend geltend, die Löschung seiner Person aus dem Handelsregister sei

später veröffentlicht worden, da einige Dokumente gefehlt hätten. Der Austritt

sei (bereits) auf den 31. November (recte: 30. November) 2022

beantragt worden. Die Stelle bei der B.___ GmbH als angestellter Projektleiter

Elektroinstallation ohne Geschäftsführungsfunktion sei keine

arbeitgeberähnliche Stellung. In jeder Elektrofirma gebe es mehrere Projektleiter,

welche auch nicht in einer arbeitgeberähnlichen Stellung arbeiteten (vgl.

AWA-Nr. 251).

6.1.17 Mit E-Mail vom 1. März 2023

teilte die zuständige RAV-Personalberaterin der Beschwerdegegnerin mit, dass

der Beschwerdeführer über die B.___ GmbH bei der D.___ AG arbeite. Er sei

gemäss eigenen Angaben quasi als Freelancer über die B.___ GmbH bei der D.___

AG beschäftigt (vgl. ALK-Nr. 37).

6.1.18 Ebenfalls am 1. März 2023

reichte die B.___ GmbH bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse die Bescheinigung

über den Zwischenverdienst des Beschwerdeführers als Projektleiter

Elektroinstallation ohne Geschäftsführungs-funktion für den Monat Februar 2023

ein (vgl. ALK-Nr. 33 f.). Der Beschwerdeführer bestätigte ausserdem

gleichentags auf dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat

Februar 2023», dass er keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe (vgl.

ALK-Nr. 35 f.).

6.1.19 Am 21. März 2023 beantwortete der

Beschwerdeführer die Fragen der Beschwerdegegnerin zu seiner Tätigkeit bei der B.___

GmbH wie folgt (vgl. AWA-Nr. 146 ff.):

Die B.___ GmbH führe im Auftrag der D.___

AG Bauleitungs- und Controlling-Tätigkeiten aus, wofür es keinen ESTI-Eintrag

benötige. Die Bewilligung zur Ausführung von Arbeiten an elektrischen

Niederspannungsinstallationen sei zuvor einzig im Zusammenhang mit der

(letztlich vorzeitig beendigten) Tätigkeit für die C.___ GmbH beim ESTI (erneut)

beantragt worden. Für die Ausführung des Auftrages der D.___ AG seien ab dem

1. Januar 2023 ausser ihm keine weiteren Personen angestellt worden, weil

es dafür nur eine Person benötige. Er verfüge über keine gemieteten

Geschäftsräumlichkeiten. Wenn er ab dem 1. Januar 2024 bei der D.___ AG

nicht festangestellt werde, beabsichtige er, seine Selbständigkeit

wiederaufzunehmen, da er wie jeder andere auch ein Einkommen benötige. Aus

Kostengründen und auf Anraten seines Treuhänders habe er davon abgesehen, die B.___

GmbH im Handelsregister vollständig zu löschen. Er erziele aus seiner gegenwärtigen

Tätigkeit als Projektleiter für die B.___ GmbH im Umfang seines Arbeitspensums

von 60 % ein steuerpflichtiges Einkommen, nicht aber seine Ehefrau als

Inhaberin der GmbH. Er würde jederzeit seine aktuelle Anstellung im Umfang von

60 % bei der B.___ GmbH zugunsten einer anderen Anstellung im Umfang des

von ihm gewählten Vermittlungsgrades von 100 % aufgeben. Er habe nicht

vor, sich von der Arbeitslosenversicherung abzumelden, da er lediglich mit

einem Arbeitspensum von 60 % beschäftigt sei. Er würde sich dem

Arbeitsmarkt jeweils an Werktagen von 7 Uhr morgens bis 16 Uhr nachmittags, am

Freitag bis 15 Uhr, zur Verfügung stellen. Er sei aktuell als Projektleiter

ohne Geschäftsführung bei der B.___ GmbH angestellt mit dem Ziel, ab Januar

2024 eine Festanstellung bei der D.___ AG zu

erhalten.

Die Frage, zu welchen

(Tages-) Zeiten er seiner Tätigkeit als freischaffender Projektleiter über

die B.___ GmbH nachgehe, liess er unbeantwortet bzw. machte in den jeweiligen

Eingabefeldern lediglich einen Strich.

Ergänzend führte der Beschwerdeführer in

einer E-Mail gleichen Datums aus, er sei bis am 31. Dezember 2023 in einem

60%-Anstellungsverhältnis, um anschliessend dann «hoffentlich» zu 100 %

bei der D.___ AG eingestellt zu werden. Er frage sich, weshalb er sich

überhaupt mit allen Wagnissen und extremen Belastungen um eine Festanstellung

(bei der D.___ AG) bemühe. Er hätte problemlos ein 100%-Arbeitslosentaggeld

beziehen können, ohne sich ständigen Erklärungen gegenüber den Behörden auszusetzen.

Er sei mit seiner momentanen Tätigkeit jeden Tag über 11 Stunden ausser Haus

nördlich von [...] und als «Motivation» der Öffentlichen Arbeitslosenkasse

unnötigen Fragen ausgeliefert (vgl. AWA-Nr. 151).

6.1.20 Am RAV-Beratungsgespräch vom

23. März 2023 antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er denn selbstständig

tätig sei oder weshalb die B.___ GmbH den gleichen Namen wie er habe, er sei

nicht selbstständig, seine Ehefrau führe die Firma (vgl. AWA-Nr. 445).

6.1.21 Auf dem Formular «Angaben der

versicherten Person für den Monat März 2023» (Eingang bei der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse: 30. März 2023) gab der Beschwerdeführer erneut an, dass

er keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, im gleichen Umfang wie

im Vormonat Arbeit suche und weiterhin arbeitslos sei (vgl.

ALK-Nr. 31 f.).

6.1.22 Mit

Zwischenverdienstbescheinigung vom 31. März 2023 wies die B.___ GmbH

gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse einen Zwischenverdienst des

Beschwerdeführers als Projektleiter Elektroinstallation ohne

Geschäftsführungsfunktion für den Monat März 2023 aus (vgl.

AWA-Nr. 81 f.).

6.1.23 Die B.___ GmbH betrieb im

Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 28. Juli 2023 keine eigene

Internetseite, sondern war einzig in verschiedenen Online-Registern und

Suchmaschinen aufgeführt (vgl. AWA-Nr. 51).

6.1.24 Dem Handelsregisterauszug der B.___

GmbH vom 24. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass mit Mutation vom [...]September

2023 die Ehefrau des Beschwerdeführers als Gesellschafterin mit

Einzelunterschrift gelöscht und der Beschwerdeführer erneut als Gesellschafter

und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen worden war (vgl.

Beschwerdeantwortbeilage 3).

6.2 Anstellung des

Beschwerdeführers bei der D.___ AG

6.2.1 Am

6. Juli 2022 bewarb sich der Beschwerdeführer bei der D.___ AG als

«Projektleiter Elektro» (vgl. AWA-Nr. 327).

6.2.2 Mit E-Mail vom 29. September

2022 teilte der Beschwerdeführer der zuständigen RAV-Personalberaterin mit,

dass er unter anderem bei der D.___ AG Aussicht auf eine Anstellung habe (vgl.

AWA-Nr. 284).

6.2.3 Am Beratungsgespräch vom

13. Oktober 2022 setzte der Beschwerdeführer die zuständige RAV-Personalberaterin

darüber in Kenntnis, dass er unter anderem bei der (von ihm nicht namentlich genannten)

D.___ AG bereits zwei Vorstellungsgespräche gehabt habe, sich der Entscheid

jedoch noch etwas hinziehen könne (vgl. AWA-Nr. 447).

6.2.4 Am 23. November 2022 teilte

der Beschwerdeführer der zuständigen RAV-Personalberaterin telefonisch mit,

dass er ab dem 1. Dezember 2022 eine Festanstellung gefunden habe und den

Arbeitsvertrag heute unterschreiben werde. Den neuen Arbeitgeber (D.___ AG)

wollte er nicht angeben (vgl. AWA-Nr. 447).

6.2.5 Bereits am 15. Dezember 2022

kommunizierte der Beschwerdeführer über eine E-Mail-Adresse der D.___ AG ([...])

und mit deren Signatur mit dem Handelsregisteramt (vgl. AWA-Nr. 155 f.).

6.2.6 Mit E-Mail vom 6. Januar

2023 informierte der Beschwerdeführer die zuständige RAV-Personalberaterin

darüber, dass es leider nicht zu einer definitiven Festanstellung (bei der D.___ AG) ab Dezember 2022 gekommen sei. Die Firma

habe ihm als Alternative einen Auftrag für die B.___ GmbH mit einer 60%igen Auslastung

angeboten mit der Möglichkeit, diesen im Januar 2024 in eine Festanstellung

umzuwandeln, falls sie entsprechende Aufträge habe. Dieses Angebot habe die B.___

GmbH angenommen. Es solle so schnell wie möglich eine 100%-Beschäftigung

umgesetzt werden (vgl. AWA-Nr. 271).

6.2.7 Im Rahmen des Beratungsgesprächs

vom 20. Januar 2023 wollte der Beschwerdeführer der zuständigen

RAV-Personalberaterin den Namen der D.___ AG zuerst nicht angeben, weil er

befürchte, dass sich dies negativ auf ihn auswirken könne. Er habe Aussicht auf

eine Festanstellung per Januar 2024 (vgl. AWA-Nr. 445 f.).

6.2.8 Mit Stellungnahme unbekannten

Datums (Eingang bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse: 23. Januar 2023)

führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, es sei mit der D.___ AG kein

definitiver Arbeitsvertrag per 1. Dezember 2022 schriftlich fixiert,

sondern lediglich ein solcher in Aussicht gestellt worden. Er habe das als

Zusage aufgefasst. Am 20. Dezember 2022 sei dann ein schriftlicher

Arbeitsvertrag über 60 % (mit der B.___ GmbH) abgeschlossen worden. Es sei

ihm von der D.___ AG ein Arbeitsvertrag ab dem 1. Januar 2024 in Aussicht

gestellt worden, sollte er bis dahin in seinem 60%-Arbeitspensum den Endkunden

begeistern können (vgl. AWA-Nr. 188).

6.2.9 Am 16. Februar 2023 bat der

Beschwerdeführer die Öffentliche Arbeitslosenkasse, diskret Rückfragen an die D.___

AG zu stellen. Er sei momentan über die B.___ GmbH angestellt und möchte gerne

ab Januar 2024 in eine Festanstellung zur D.___ AG wechseln. Sollte diese durch

Rückfragen «genervt» werden, könnte dadurch keine Festanstellung erfolgen. Das

wäre dann für ihn eine vergebene Chance bei einem guten Arbeitgeber (vgl.

AWA-Nr. 218).

6.2.10 Mit einer Erklärung unbekannten

Datums bestätigte die D.___ AG, dass dem Beschwerdeführer ursprünglich eine

Festanstellung ab dem 1. Dezember 2022 in Aussicht gestellt worden sei.

Durch eine erforderliche Umplanung des Projektteams und Entscheidungen ihres

Kunden hätte sie dann jedoch diese Möglichkeit verwerfen müssen. Daher habe sie

einen Werkvertrag mit der Firma B.___ GmbH abgeschlossen und eine Auslastung

von ca. 60 % vereinbart, um den Beschwerdeführer kennenlernen zu können. Ab

dem 1. Januar 2024 bestehe die Möglichkeit, ihm eine Festanstellung

anzubieten, vorausgesetzt ihr Projekt-Auslastungsstand lasse dies zu (vgl.

AWA-Nr. 243).

6.2.11 Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 21. März

2023 führte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, er habe

dem RAV Solothurn und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse den Namen der D.___ AG nur sehr zögerlich und widerwillig

mitgeteilt, da er ab Januar 2024 bei ihr festangestellt werden möchte und

befürchte, dass diese bei unnötigen Rückfragen genervt reagieren und ihn nicht

mehr anstellen würde. Er sei momentan als Projektleiter bei der B.___ GmbH

angestellt mit dem Ziel, ab Januar 2024 bei der D.___ AG eine Festanstellung zu

erhalten (vgl. AWA-Nr. 148, 150).

6.3 Arbeitsbemühungen des

Beschwerdeführers

6.3.1 Der Beschwerdeführer war vor

seiner erneuten Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggelder (2. Oktober

2021) vom 25. November 2020 bis am 27. September 2021 über die

Verleihfirma E.___ GmbH für ein zeitlich befristetes Projekt als

«Projektmanager Elektro» in einem Vollzeitpensum angestellt (vgl. ALK-Nr. 539 ff.,

494 ff.).

6.3.2 Am Erstgespräch vom

16. September 2021 vereinbarte die zuständige RAV-Personalberaterin mit

dem Beschwerdeführer ab Oktober 2021 pro Monat mindestens sechs Nachweise für

persönliche Arbeitsbemühungen (vgl. AWA-Nr. 453). Der Beschwerdeführer

wies daraufhin auf den entsprechenden Formularen im Zeitraum von Oktober 2021

bis Juli 2022 jeweils zwischen sechs bis elf Stellenbewerbungen pro Monat sowie

insgesamt zwölf durchgeführte Vorstellungsgespräche aus (vgl.

AWA-Nr. 380 f., 370 f., 367 f., 365 f., 343 f., 341 f.,

337 f., 332 f., 330 f., 327 f.). Für die Monate August 2022

bis Dezember 2022 reichte er mit Ausnahme des Monates September 2022 (insgesamt

neun Bewerbungen) jeweils die monatliche Mindestanzahl von sechs Nachweisen für

persönliche Arbeitsbemühungen ein und führte auf den entsprechenden Formularen

insgesamt zwei absolvierte Vorstellungsgespräche auf (vgl. AWA-Nr. 312 f.,

293 f., 281 f., 279 f., 275 f.).

6.3.3 Am 13. Juli 2022 schloss der

Beschwerdeführer mit der C.___ GmbH einen Arbeitsvertrag als

«Projektleiter-Fachmännischer Leiter» ab (Arbeitspensum: 40 %;

Arbeitsbeginn: 1. Juli 2022 [vgl. ALK-Nr. 436 ff., 450 ff.]).

Ab dem 24. August 2022 liess er sich arbeitsplatzbezogen krankschreiben

(vgl. ALK-Nr. 336 f., 431, 435). Das Arbeitsverhältnis wurde

daraufhin nach einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung vergleichsweise per 30. September

2022 aufgelöst (vgl. ALK-Nr. 181, 191).

6.3.4 Mit E-Mail vom 29. September

2022 teilte der Beschwerdeführer der zuständigen RAV-Personalberaterin mit,

dass er sich in ca. zwei Monaten «zwischen 3 grossen Betrieben entscheiden»

könne. Der E-Mail hängte er eine Bestätigung der F.___ AG für ein zweites

Vorstellungsgespräch am 21. Oktober 2022 an (vgl.

AWA-Nr. 283 ff.).

6.3.5 Am Beratungsgespräch vom

13. Oktober 2022 setzte der Beschwerdeführer die zuständige

RAV-Personalberaterin darüber in Kenntnis, dass er bei insgesamt fünf

Arbeitgebern bereits je zwei Vorstellungsgespräche gehabt habe, sich der

Entscheid aber noch etwas hinziehen könne (vgl. AWA-Nr. 447).

6.3.6 Die zuständige

RAV-Personalberaterin hielt im Prozessorientierten Beratungsprotokoll zum

Beratungsgespräch vom 20. Januar 2023 fest, dass der Beschwerdeführer mit

der Tätigkeit als Freelancer über die B.___ GmbH nun einen selbstständigen

Zwischenverdienst im Umfang von 60 % erziele. Sie habe ihm mitgeteilt,

dass er weiterhin verpflichtet sei, sich auf Vakanzen zu 100 % zu

bewerben, ebenso als Ergänzung auf solche zu 40 %. Der Beschwerdeführer

sei sich dessen nicht bewusst gewesen. Sie habe ihm weiter aufgetragen, ab dem

1. Februar 2023 mindestens drei Bewerbungen pro Monat zu machen, davon mindestens

zwei auf Vollzeitstellen. Dem Beschwerdeführer habe das nur bedingt gepasst, da

er eigentlich gerne bei der D.___ AG habe bleiben wollen. Sie habe ihn

daraufhin auf die Möglichkeit hingewiesen, sich von der

Arbeitslosenversicherung abzumelden (vgl. AWA-Nr. 445).

6.3.7 Der Beschwerdeführer wies alsdann

auf den Formularen «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat Januar

2023 vier, für den Monat Februar 2023 fünf sowie

für den Monat März 2023 acht Stellenbewerbungen aus. Absolvierte

Vorstellungsgespräche gab er keine an (vgl. AWA-Nr. 268 f.,

248 f., 134 f.).

6.3.8 Im Prozessorientierten

Beratungsprotokoll zum Beratungsgespräch vom 23. März 2023 notierte die

Stellvertreterin der zuständigen RAV-Personalberaterin, dass sie mit dem

Beschwerdeführer die Bewerbungen vom Februar 2023 besprochen habe. Auf die

Frage, weshalb er etwa bei einer am 14. Februar 2023 verschickten

Bewerbung nicht noch einmal nachgefragt habe, habe er bloss gemeint, der

Stellenanbieter brauche ja auch seine Zeit. Sie habe ihn daraufhin hingewiesen,

dass seit der Bewerbung über ein Monat vergangen sei, ohne dass er sich noch

einmal um diese Arbeitsstelle bemüht habe. Sie zweifle, ob er ernsthaft auf der

Suche nach einem anderen Job sei (vgl. AWA-Nr. 445).

6.3.9 Am 29. März 2023 informierte

die zuständige RAV-Personalberaterin die Beschwerdegegnerin darüber, dass ihre

Stellvertreterin im Beratungsgespräch vom 23. März 2023 aufgrund der

Äusserungen des Beschwerdeführers eher das Gefühl erhalten habe, dass dieser

nicht wirklich um eine neue Anstellung im Umfang seines Vermittlungsgrades von

100 % bemüht sei. Vielmehr habe er die – seiner Aussage nach –

Freelancer-Tätigkeit über die B.___ GmbH im Gespräch «fokussiert». Auf

Nachfrage nach den erfolgten anderweitigen Bewerbungen habe er eher nicht

nachvollziehbare Aussagen getätigt. Er sei auch wiederholt zu spät zum

Beratungsgespräch gekommen und habe als Entschuldigung angegeben, zuvor

gearbeitet zu haben, obwohl er in früheren Gesprächen andere Arbeitszeiten

seiner Tätigkeit bei der B.___ GmbH kommuniziert habe (vgl. AWA-Nr. 2).

6.3.10 Am 29. März 2023

sowie am 31. März 2023 holte das RAV Solothurn bei sämtlichen dreizehn Arbeitgebern,

bei welchen sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Februar/März 2023

beworben hatte, ergänzende Auskünfte zur konkreten Stellenbewerbung ein (vgl.

AWA-Nr. 136 ff., 116 ff.). Die Rückmeldungen ergaben folgendes

Bild:

· Zwei Arbeitgeber meldeten zurück, vom

Beschwerdeführer keine Bewerbung erhalten zu haben (vgl. AWA-Nr. 113, 277)

· Zwei Arbeitgeber gaben an, die Bewerbung

des Beschwerdeführers sei nicht (mehr) auffindbar (vgl. AWA-Nr. 112, 277)

· Ein Arbeitgeber erteilte die Auskunft,

der Beschwerdeführer habe seiner Bewerbung die Arbeitszeugnisse nicht beigelegt

und zu hohe Lohnvorstellungen gehabt (vgl. AWA-Nr. 132 f.)

· Ein Arbeitgeber bemängelte, die

Bewerbung sei nicht vollständig gewesen und der Beschwerdeführer habe nicht den

Anforderungen entsprochen (vgl. AWA-Nr. 108 f.)

· Zwei Arbeitgeber führten aus, die

Bewerbung sei qualitativ zwar gut gewesen, es habe sich jedoch um eine

Spontanbewerbung gehandelt und sie hätten keine passende Stelle zu besetzen

gehabt (vgl. AWA-Nr. 90, 94 f.)

· Ein Arbeitgeber beurteilte die Qualität

der Bewerbung als gut, allerdings habe der Beschwerdeführer die Stellenanforderungen

nicht erfüllt (vgl. AWA-Nr. 110 f.)

6.3.11 Am 12. April

2023 verschickte der Beschwerdeführer kurz nacheinander an fünf Arbeitgeber,

bei welchen er sich im März 2023 beworben hatte, jeweils unter Angabe seiner

konkreten Bewerbung in der Betreffzeile und mit teilweise spezifischer Anrede

je eine E-Mail mit folgendem gleichlautenden Wortlaut (vgl. AWA-Nr. 43 ff.):

«Wie ist der Stand im Bewerbungsprozess?

Bisher habe ich noch keine Rückinformation erhalten. Freundliche Grüsse»

7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob

der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2023 in dem von ihm gewünschten

Beschäftigungsgrad von 100 % (vgl. AWA-Nr. 404; ALK-Nr. 539)

vermittlungsfähig war (vgl. E. II. 3. ff. hiervor).

7.1

7.1.1 Wie vereinbart erbrachte der

Beschwerdeführer ab Oktober 2021 jeweils den monatlichen Nachweis von

mindestens sechs persönlichen Arbeitsbemühungen (vgl. E. II. 6.3.2

hiervor). Er hatte immer wieder Vorstellungsgespräche (vgl.

E. II. 6.3.2, E. II. 6.3.4 f. hiervor) und ging

anfangs/Mitte Juli 2022 – wenn auch nur für sehr kurze Zeit – eine Teilzeitanstellung

bei der C.___ GmbH im Zwischenverdienst ein (vgl. E. II. 6.3.3

hiervor). Auch nach Aufnahme seiner Teilzeittätigkeit bei der B.___ GmbH per

1. Januar 2023 (vgl. E. II. 6.1.8 hiervor) erfüllte er –

zumindest in quantitativer Hinsicht – die Vorgabe der zuständigen

RAV-Personalberaterin, mindestens drei Stellenbewerbungen pro Monat

einzureichen (vgl. E. II. 6.3.6 f. hiervor).

7.1.2 Der Beschwerdeführer ging laut seinen

Angaben ursprünglich davon aus, dass er aufgrund seiner am 6. Juli 2022

eingereichten Bewerbung ab dem 1. Dezember 2022 von der D.___ AG im Rahmen eines Vollzeitpensums als

«Projektleiter Elektro» festangestellt werde (vgl.

E. II. 6.2.1 ff. hiervor). Aufgrund einer erforderlichen

Umplanung und geänderter Kundenwünsche konnte diese (Fest-) Anstellung

dann jedoch nicht umgesetzt werden. Stattdessen wurde dem Beschwerdeführer von

der D.___ AG angeboten, über die B.___ GmbH in einem 60%-Pensum für sie tätig

zu sein, um sich zu bewähren und für eine Festanstellung ab dem 1. Januar

2024 zu empfehlen (vgl. E. II. 6.2.6, E. II. 6.2.8,

E. II. 6.2.10 hiervor). Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin auf

dieses Angebot ein (vgl. E. II. 6.1.9 hiervor), da ihm offensichtlich

sehr viel an einer zukünftigen Festanstellung bei diesem – so der

Beschwerdeführer (vgl. E. II. 6.2.9 hiervor) – guten Arbeitgeber

gelegen war. Nur so lässt sich etwa erklären, dass er dem RAV Solothurn und der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse den Namen der D.___ AG anfänglich

nicht mitteilen wollte (vgl. E. II. 6.2.4 hiervor), um diese nicht mit

behördlichen Rückfragen zu verärgern und damit eine (zukünftige) Festanstellung

zu gefährden (vgl. E. II. 6.2.7, E. II. 6.2.9,

E. II. 6.2.11 hiervor), und bereits eine E-Mail-Adresse der D.___ AG benutzte

(vgl. E. II. 6.2.5 hiervor), bevor er überhaupt über eine Anstellung

bei der B.___ GmbH entlöhnt wurde (vgl. E. II. 6.1.8 hiervor). Anlässlich

des Beratungsgesprächs vom 20. Januar 2023 reagierte er nicht sehr

begeistert auf die Vorgabe der zuständigen RAV-Personalberaterin, sich neben

seiner Teilzeittätigkeit bei der B.___ GmbH weiterhin auf Vollzeitstellen zu

bewerben, sah er doch damit seine Beschäftigung für die D.___ AG in Gefahr

(vgl. E. II. 6.3.6 hiervor). Er schien mithin seinem wiederholt geäusserten

Wunsch einer vollzeitlichen Festanstellung bei der D.___

AG (vgl. E. II. 6.1.19, E. II. 6.2.9,

E. II. 6.2.11 hiervor) – für welche die Teilzeitanstellung bei der B.___

GmbH zwingende Voraussetzung war – alles unterzuordnen, was sich auch daraus

ableiten lässt, dass er gemäss eigener Aussage aufgrund seiner Tätigkeit über

die B.___ GmbH für die D.___ AG täglich mehr als elf Stunden unterwegs war, für

die RAV-Beratungsgespräche kaum mehr Zeit fand und gegenüber der

Beschwerdegegnerin nicht angeben wollte, zu welchen (Tages-) Zeiten er über die B.___ GmbH für die D.___ AG arbeitete (vgl.

E. II. 6.1.19, E. II. 6.3.9 hiervor). Unter diesen

Umständen stand er dem Arbeitsmarkt jedoch ab dem 1. Januar 2023 nicht

mehr (vollumfänglich) zur Verfügung und es fehlte ihm – entgegen seinen

Beteuerungen (vgl. E. II. 6.1.19 hiervor) und in Übereinstimmung mit

der Einschätzung der RAV-Personalberaterin (vgl. E. II. 6.3.9

hiervor) – an der (subjektiven) Bereitschaft, jederzeit eine anderweitige

zumutbare Anstellung im Umfang des von ihm gewünschten Beschäftigungsgrades von

100 % anzunehmen. Diesbezüglich ist nicht massgebend, dass er die

Festanstellung bei der D.___ AG per 1. Januar 2024 noch nicht auf sicher

hatte, sondern diese einerseits von deren zukünftigen Auftragslage

(vgl. E. II. 6.2.6, E. II. 6.2.10

hiervor), andererseits von der Qualität seiner Arbeit (vgl. E. II. 6.2.8

hiervor) abhängig war. Vielmehr ist entscheidend, dass er auf dieses Ziel

hinarbeitete und sein Handeln und Verhalten danach ausrichtete.

7.1.3 Dieser Eindruck der fehlenden

subjektiven Vermittlungsfähigkeit wird durch die Art und Weise bestärkt, wie

sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von Februar bis März 2023 – mithin nach

Aufnahme seiner Arbeitstätigkeit bei der B.___ GmbH – auf andere Stellen

bewarb. Zwar übertraf er die mengenmässigen Vorgaben der zuständigen

RAV-Personalberaterin (vgl. E. II. 6.3.6 hiervor). Eine Anfrage des

RAV Solothurn bei sämtlichen dreizehn vom Beschwerdeführer im Februar und März

2023 nach seinen Angaben angeschriebenen Arbeitgebern ergab jedoch, dass – bei

insgesamt neun Rückmeldungen – zwei Bewerbungen gar nie beim Stelleninserenten

eingegangen waren, zwei Bewerbungen mangelhaft und zwei Bewerbungen bloss

Spontanbewerbungen gewesen waren (vgl. E. II. 6.3.10 hiervor). Am

12. April 2023 verschickte er kurz nacheinander – mutmasslich als Reaktion

auf eine entsprechende Beanstandung seitens der RAV-Personalberaterin im Rahmen

des Beratungsgesprächs vom 23. März 2023 (vgl. E. II. 6.3.8

hiervor) – an fünf potenzielle Arbeitgeber eine sehr kurz gehaltene E-Mail mit

jeweils identischem Wortlaut, mit welcher er sich nach dem Stand des

Bewerbungsprozesses erkundigte («Wie ist der Stand im Bewerbungsprozess? Bisher

habe ich noch keine Rückinformation erhalten. Freundliche Grüsse»; vgl.

E. II. 6.3.11 hiervor). Wäre er tatsächlich an einer Anstellung interessiert

gewesen, hätte er darin sein fortbestehendes Interesse an der betreffenden Stelle

bekundet und wäre auf diese näher eingegangen. Es liegen somit zwar gewisse

(pro-forma) Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers vor, dennoch muss ihm die ernsthafte

Absicht abgesprochen werden, ab dem 1. Januar 2023 eine anderweitige Arbeitnehmertätigkeit

aufzunehmen.

7.2 Darüber hinaus schien der

Beschwerdeführer aber auch für den Fall vorsorgen zu wollen, dass es nicht zu

einer Festanstellung bei der D.___ AG per 1. Januar 2024 kommen sollte.

7.2.1 Der Beschwerdeführer war ab Gründung

der B.___ GmbH deren (einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer mit

Einzelunterschrift. Spätestens ab dem [...]Januar 2016 machte er seine Ehefrau

zur neuen Inhaberin der Gesellschaft. Er selbst blieb Geschäftsführer mit

Einzelunterschrift (vgl. E. II. 6.1.1 hiervor) und war in der Folge –

so zumindest gemäss seinen diversen Lebensläufen (vgl. E. II. 6.1.3

hiervor) – durchgehend mit einem Arbeitspensum von mindestens 30 % in dieser

Funktion bzw. als technischer Projektleiter für die B.___ GmbH tätig, während

seine Ehefrau – mangels Fachkenntnisse im Elektrobereich (vgl.

AWA-Nr. 467) – bloss im Hintergrund zu wirken schien. Zwar hatte die B.___

GmbH zuletzt weder Geschäftsräumlichkeiten – wobei die Geschäftsadresse von

Anfang an mit der Privatadresse des Beschwerdeführers identisch gewesen war –

noch Angestellte (vgl. E. II. 6.1.6 hiervor). Dennoch war sie nicht etwa

«stillgelegt». Vielmehr betrieb der Beschwerdeführer auch im Jahre 2022 von zu

Hause aus weiterhin Kundenakquisition für sich bzw. für die B.___ GmbH (vgl.

E. II. 6.1.6 hiervor) und versuchte im Rahmen einer

Teilzeitanstellung bei der C.___ GmbH, eine Zusammenarbeit zwischen den beiden

Unternehmen aufzuziehen und zusätzliche Aufträge für die B.___ GmbH hereinzuholen

(vgl. E. II. 6.1.4 hiervor). Zudem war er bereits früher im Besitz

einer Installationsbewilligung des ESTI gewesen und hatte diese im Zusammenhang

mit seiner Teilzeitanstellung bei der C.___ GmbH im Jahre 2022 erneuern lassen

(vgl. E. II. 6.1.2, E. II. 6.1.4, E. II. 6.1.19

hiervor), so dass er bzw. die B.___ GmbH – entgegen seiner Aussage (vgl.

E. II. 6.1.6 hiervor) – ohne weiteres berechtigt und befähigt war,

entsprechende Neuaufträge auszuführen. Er hatte mithin seine Tätigkeit als

Geschäftsführer und technischer Projektleiter bei der B.___ GmbH – welche mit

einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichzusetzen war – nie (vollständig) aufgegeben

und beabsichtigte, diese bei Bedarf wieder auszubauen (vgl. E. II. 6.1.6

hiervor).

7.2.2 Diese Ausgangslage erfuhr insofern

eine Veränderung, als sich der Beschwerdeführer mit Arbeitsvertrag vom

20. Dezember 2022 ab dem 1. Januar 2023 bei der B.___ GmbH neu mit

einem Arbeitspensum von 60 % als «Technischer Projektleiter (ohne

Geschäftsführerfunktion)» anstellen liess (vgl. E. II. 6.1.8

hiervor). Parallel dazu beendete er am 15. September 2022 bzw. am

10. November 2022 sein Arbeitsverhältnis als Geschäftsführer bei der B.___

GmbH (frühestens) auf den 30. November 2022 (vgl. E. II. 6.1.5,

E. II. 6.1.7 hiervor) und veranlasste – offenbar auf Anraten der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse (vgl. E. II. 6.1.15 hiervor) – seine

Löschung als Geschäftsführer im Handelsregister, welche schliesslich aufgrund

fehlender Unterlagen (vgl. E. II. 6.1.16 hiervor) erst per

31. Januar 2023 umgesetzt werden konnte (vgl. E. II. 6.1.13

hiervor). Er baute demnach seine Tätigkeit für die B.___ GmbH trotz Kündigung

als Geschäftsführer weiter aus und trat dabei – trotz nun fehlender «formeller»

Geschäftsführerfunktion – gegen aussen, so namentlich gegenüber der D.___ AG, unverändert

als (einzige) Ansprechperson der Firma auf. Zumindest faktisch übte er mithin

(weiterhin) eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, während seine Ehefrau, welche

im Gegensatz zu ihm keinen Lohn bezog (vgl. E. II. 6.1.14,

E. II. 6.1.19 hiervor), bzw. die ihm nicht mehr gehörende B.___ GmbH

als Arbeitgeber vorgeschoben wurden, um nicht den Anschein einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit zu erwecken. Zu diesem Schluss trägt auch bei, dass der

Beschwerdeführer selbst nach seinem eigenen Verständnis eine Tätigkeit als «Freelancer»

bzw. «quasi Freelancer» über die B.___ GmbH bei der D.___ AG ausübte (vgl.

E. II. 6.1.11, E. II. 6.1.17, E. II. 6.3.9

hiervor) und er letztlich der einzige Angestellte der B.___ GmbH blieb (vgl.

E. II. 6.1.19 hiervor). Seine Anstrengungen richtete er anschliessend

– vereinbar mit dem zugleich verfolgten Ziel einer Festanstellung bei der D.___

AG (vgl. E. II. 7.1.2 hiervor) – weitgehend auf diese faktisch selbstständige

Tätigkeit aus, war er doch nach eigenen Angaben täglich mehr als elf Stunden

«ausser Haus nördlich von [...]» (vgl. E. II. 6.1.19 hiervor), was

selbst bei einem langen Arbeitsweg darauf schliessen lässt, dass er mehr als

die vertraglich vereinbarten fünf Stunden pro Tag für die B.___ GmbH tätig war.

Auch in dieser Hinsicht ist demnach von einer fehlenden Vermittlungsfähigkeit auszugehen.

7.2.3 Der Beschwerdeführer wies

gegenüber der Beschwerdegegnerin darauf hin, dass er seine Selbständigkeit «wiederaufnehmen»

werde, falls er per 1. Januar 2024 von der D.___ AG nicht festangestellt

werde (vgl. E. II. 6.1.19 hiervor). Nachdem er bereits früher im

Zusammenhang mit seiner Teilzeitanstellung bei der C.___ GmbH (vergeblich)

versucht hatte, zusätzliche Aufträge für die B.___ GmbH zu akquirieren (vgl.

E. II. 7.2.1 hiervor), konnte er dieses Ansinnen mit dem Mandat der D.___

AG nun umsetzen und sich bzw. der B.___ GmbH einen Auftrag verschaffen, auf

welchem sich zukünftig weiter aufbauen liess. Zwar verfügte die B.___ GmbH

entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 3) im Jahre 2023

über keine eigene Internetseite, war jedoch zumindest in den einschlägigen

Suchmaschinen und Online-Registern weiterhin verzeichnet (vgl.

E. II. 6.1.23 hiervor). Überdies verfügte der Beschwerdeführer – auch

wenn er diese offenbar für seine Tätigkeit im Auftrag der D.___ AG nicht

benötigte (vgl. E. II. 6.1.19 hiervor) – über eine erneuerte

Installationsbewilligung des ESTI (vgl. E. II. 7.2.1 hiervor), dank

welcher er zukünftig auch andere Aufträge im Elektrobereich ausführen und die

Geschäftstätigkeit weiter ausbauen konnte. Zumindest im Ergebnis betrieb der

Beschwerdeführer somit eine (zeitaufwändige) selbstständige Erwerbstätigkeit mit

dem Ziel einer dauerhaften wirtschaftlicher Unabhängigkeit, welche er

spätestens bei Scheitern einer Festanstellung bei der D.___

AG weiter umsetzen wollte. Auch sein diesbezüglicher Status vermag demzufolge

keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu begründen.

7.2.4 Dieses Resultat findet im Übrigen

seine Bestätigung im Umstand, dass sich der Beschwerdeführer am [...]September

2023, mithin nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 28. Juli

2023 (vgl. E. II. 1.2 hiervor), (erneut) als einziger Gesellschafter

und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.___ GmbH im Handelsregister

eintragen liess (vgl. E. II. 6.1.24 hiervor). Damit setzte er die bereits

bisher gelebte selbstständige Erwerbstätigkeit auch in formeller Hinsicht um

und schuf die Voraussetzungen für einen weiteren Ausbau der B.___ GmbH.

7.3 Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2023 «zweigleisig

fuhr». Einerseits war sein Handeln auf eine Festanstellung bei der D.___ AG

ausgerichtet (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Andererseits beabsichtigte er

für den Fall, dass er von dieser nicht festangestellt würde, seine faktisch selbstständige

Erwerbstätigkeit mit der B.___ GmbH weiter auszubauen (vgl.

E. II. 7.2 hiervor). Für beides war er zwingend auf die Anstellung

mit einem Arbeitspensum von 60 % als technischer Projektleiter bei der B.___

GmbH angewiesen, auf welche er nicht zugunsten einer zumutbaren (unselbstständigen)

Vollzeitanstellung bei einem anderen Arbeitgeber verzichten wollte und konnte.

Die Aufnahme der Zwischenverdiensttätigkeit bei der B.___ GmbH diente demnach –

entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 44 f.) –

nicht der (blossen) Schadenminderung gegenüber der Arbeitslosenkasse, sondern

hatte eine Festanstellung bei der D.___ AG bzw. – alternativ – den weiteren

Ausbau seiner letztlich selbstständigen Erwerbstätigkeit mit der B.___ GmbH zum

Ziel. Bei dieser Ausgangslage ist jedoch die Beschwerdegegnerin insgesamt zu

Recht von einer fehlenden Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem

1. Januar 2023 ausgegangen.

8. Anzufügen bleibt, dass der

Beschwerdeführer auch dann keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. Januar 2023 hätte, wenn nicht auf die tatsächlich gelebte selbstständige

Erwerbstätigkeit, sondern auf das von ihm mit Arbeitsvertrag vom

20. Dezember 2022 mit der B.___ GmbH vereinbarte Anstellungsverhältnis abgestellt

würde:

Zwar hatte der Beschwerdeführer vor

seiner erneuten Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggelder vom

2. Oktober 2021 mit seiner (befristeten) Anstellung über die Verleihfirma E.___

GmbH eine beitragspflichtige und grundsätzlich anspruchsbegründende (Vollzeit-) Beschäftigung

ausgeübt (vgl. E. II. 6.3.1 hiervor). Dessen

ungeachtet war die B.___ GmbH nie «inaktiv», sondern der Beschwerdeführer war

für sie durchgehend mit einem Arbeitspensum von mindestens 30 %, ab dem

1. Januar 2023 mit einem solchen von 60 %, als technischer

Projektleiter bzw. Geschäftsführer tätig (vgl. E. II. 7.2.1 f.

hiervor). Seine Geschäftsführertätigkeit beendete er alsdann «offiziell» per [...]Januar

2023 (vgl. E. II. 6.1.13 hiervor). Seine Ehefrau war seit

spätestens [...]Januar 2016 einzige Gesellschafterin der B.___ GmbH (vgl.

E. II. 6.1.1 hiervor) und übte in dieser Eigenschaft – wenn auch nur

formell (vgl. E. II. 7.2.1 f. hiervor) – von Gesetzes wegen

eine massgebende Entscheidungsbefugnis innerhalb der B.___

GmbH aus (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Unter diesen Vorzeichen

bestand jedoch eine erhebliche Missbrauchsgefahr, wenn sie dem Beschwerdeführer

als in der Unternehmung mitarbeitender Ehegatte per 1. Januar 2023 eine

Beschäftigung mit einem Arbeitspensum von 60 % zuwies und allfällige

Kompensationszahlungen im Umfang von 40 % der Arbeitslosenversicherung

übertrug, zumal der Beschwerdeführer mehr als nur fünf Stunden pro Tag

gearbeitet haben dürfte (vgl. E. II. 7.2.2 hiervor). Auch in analoger

Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ist der

Beschwerdeführer demnach ab dem 1. Januar 2023 vom Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Mit

seiner erneuten Eintragung als einziger Gesellschafter der B.___ GmbH im

Handelsregister vom [...]September 2023 (vgl. E. II. 6.1.24 hiervor) erlangte

er schliesslich – wie er selber einräumt (vgl. A.S. 50) – eine eigene

arbeitgeberähnliche Stellung, welche ihn ebenfalls von der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (vgl.

E. II. 2.1 hiervor).

9. Gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen verneinte die Beschwerdegegnerin im Ergebnis somit zu Recht eine

Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab

dem 1. Januar 2023 bis auf weiteres. Der Einspracheentscheid vom

28. Juli 2023 erweist sich demnach als rechtens und die dagegen gerichtete

Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

10.2 In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen