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Entscheid

VSBES.2023.224

Unfallversicherung

8. Februar 2024Deutsch22 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 8. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 23. August 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1970, liess der

Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 29. Oktober 2020 mitteilen, er

sei am 22. Oktober 2020 bei der Arbeit gestürzt und habe sich hierbei verletzt

(Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Im Bericht betreffend MR-Arthrographie vom

6. November 2020 (Suva-Nr. 55) wurden in diesem Zusammenhang im

Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt: Status nach anteroinferiorer

Schulterluxation mit maximal 15 x 3 x 17 mm grosser Hill-Sachs-Delle mit

Knochenmarksödem; diffuser Labrumverletzung anteroinferior; humeraler Avulsion

der Gelenkkapsel / der anterioren Verstärkung des inferioren

glenohumeralen Ligaments und des mittleren glenohumeralen Ligaments (HAGL);

Komplettruptur der unteren Hälfte der Subscapularissehne; Riss des

Bizeps-Pulleys; superiorer Labrumriss. Umschriebene bursaseitige oder

intrinsische Partialruptur der hinteren Hälfte der Supraspinatussehne.

In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und richtete dem

Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus.

Sodann liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch Dr. med. B.___,

Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, kreisärztlich untersuchen

(Suva-Nr. 235) und übernahm die Kosten für den stationären Aufenthalt in

der C.___ vom 2. bis 20. Januar 2023 (Suva-Nr. 281). Des Weiteren legte

die Beschwerdegegnerin die Akten Dr. med. B.___ zur erneuten Beurteilung des

medizinischen Sachverhalts und des Integritätsschadens vor (Suva-Nr. 283

und 284). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3.

April 2023 (Suva-Nr. 309) fest, dem Beschwerdeführer werde eine

Integritätsentschädigung von 10 % sowie per 1. Mai 2023 eine Rente von 15 %

zugesprochen. Die dagegen am 11. Mai 2023 erhobene Einsprache

(Suva-Nr. 324) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 23. August

2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) insoweit teilweise gut, als sie dem

Beschwerdeführer ab 1. Mai 2023 eine Rente von 19 % zusprach.

2. Gegen diesen Entscheid lässt der

Beschwerdeführer am 14. September 2023 (A.S. 11 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 3. April 2023 sowie

der Einsprache-Entscheid vom 23. August 2023 der Beschwerdegegnerin seien,

soweit die Rente betreffend, aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine IV-Rente

basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 46 % zuzusprechen.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 27.

September 2023 (A.S. 22 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung,

SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie

auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

3.3

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

3.4

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Einspracheentscheid vom 23. August 2023 zu Recht eine Invalidenrente von 19 %

zugesprochen hat. Dagegen ist die zugesprochene Integritätsentschädigung von 10

% unbestritten geblieben und der Einspracheentscheid in diesem Punkt somit in

Teilrechtskraft erwachsen. Im Zusammenhang mit der strittigen Rentenfrage sind

im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

4.1

Im Bericht betreffend

MR-Arthrographie vom 6. November 2020 (Suva-Nr. 55) wurde zur Beurteilung

festgehalten:

-

Status nach

anteroinferiorer Schulterluxation mit:

·

Maximal 15 x 3 x 17

mm grosser Hill-Sachs-Delle mit Knochenmarksödem.

·

Diffuser

Labrumverletzung anteroinferior mit Schwellung und Signalalteration aber ohne

abgrenzbaren Riss und Verdacht auf kleine knöcherne Avulsion des

anteroinferioren Glenoids.

·

Humeraler Avulsion

der Gelenkkapsel / der anterioren Verstärkung des inferioren

glenohumeralen Ligaments und des mittleren glenohumeralen Ligaments (HAGL).

·

Komplettruptur der

unteren Hälfte der Subscapularissehne.

·

Riss des Bizeps-Pulleys,

soweit bei Bewegungsartefakten beurteilbar proximal und distal, mit

Displacement sign.

·

Superiorer

Labrumriss mit Ausdehnung nach posterior und soweit bei Bewegungsartefakten

beurteilbar auch Fortsetzung auf die lange Bizepssehne.

-

Umschriebene bursaseitige

oder intrinsische Partialruptur der hinteren Hälfte der Supraspinatussehne mit

Übergreifen auf den Vorderrand der Infraspinatussehne.

-

Leichtes Knochenmarksödem

der Extremitas acromialis claviculae und Ödem der Gelenkkapsel des AC-Gelenks.

4.2

Mit Bericht vom 3. Juni 2022

(Suva-Nr. 202) stellte Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, Sportmedizin SGSM, E.___,

folgende Diagnose:

Hartnäckiger ventraler Schulterschmerz

rechts bei Zustand nach arthroskopischer Labrumrefixation, Bicepstenodese und

Teilsynovektomie im Rotatorenintervall vom 16. November 2020

Zur Beurteilung führte Dr. med. D.___

aus, das MRT vom 2. Juni 2022 zeige eine moderate artikularseitige

Unterflächenruptur der Infraspinatussehne, welche jedoch klinisch nicht im

Vordergrund stehe. Die ebenfalls beschriebene Ansatzläsion der

Subscapularissehne entspreche eher der beklagten Schmerzlokalisation, erkläre

jedoch die hartnäckigen Beschwerden auch nicht genügend. Die operativ fixierte

Supraspinatussehne stelle sich reizlos dar, ebenso auch die lange Bizepssehne

bei Status nach Tenodese.

4.3

Mit Bericht vom 30. August 2022

(Suva-Nr. 223) führte Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, Sportmedizin SGSM, E.___,

aus, vier Wochen nach Abschluss der radialen Stosswellentherapie zeige sich

eine deutlich gebesserte Beweglichkeit und Funktion, lediglich die endständige

Abduktion, Retroversion und Innenrotation erzeuge doch einen mässigen Schmerz

im Bereich des proximalen Sulcus intertubercularis. Insgesamt werde über eine

Besserung der Beweglichkeit von ca. 80 % berichtet, die subjektive

Schmerzreduktion betrage subjektiv knapp 30 %. Insgesamt bestehe eine

erfreuliche Verbesserung von Schmerz, Kraft und Funktion nach Abschluss der

fokussierten Stosswellentherapie. Die aktuell vorhandenen Schmerzen dürften auf

die neu gewonnene Beweglichkeit und der damit verbundenen Zugschmerzhaftigkeit

der ventralen Datenfelder zurückzuführen sein. Diese Beschwerden dürften in den

nächsten Wochen und Monaten weiter rückläufig sein.

4.4

Mit Bericht vom 10. Oktober 2022

(Suva-Nr. 235) führte Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie und

Traumatologie, Kreisarzt, bezüglich der ärztlichen Untersuchung vom 4. Oktober

2022.

aus, der Versicherte sei momentan in einer Verweistätigkeit, die durch das

RAV organisiert worden sei, zu 50 % arbeitsfähig. Die Tätigkeit könne jedoch

nicht im voll vorgesehenen Umfang ausgeübt werden, selbst bei 50%iger

Arbeitstätigkeit könnten bestimmte Arbeiten schulterbedingt nur eingeschränkt

ausgeübt werden. Eine ambulante Tages-Reha in der C.___ sei noch immer

indiziert.

4.5

Im Austrittsbericht der C.___ vom

9.

Februar 2023 (Suva-Nr. 281), wo der Beschwerdeführer vom 2. bis 20. Januar

2023.

stationär hospitalisiert war, wurde ausgeführt, die Zumutbarkeit für die

bisherige berufliche Tätigkeit als Aluminiumarbeiter sei nicht mehr gegeben.

Die Anforderungen seien zu hoch. Es handle sich hierbei um eine sehr schwere

Tätigkeit. Zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit (10 – 15

kg). Spezielle Einschränkungen, ad Schulter rechts (dominant): Kein

körperferner Krafteinsatz, keine Schläge und Vibrationen, ohne längerdauernde

Tätigkeiten über Kopfhöhe. Weiter führten die behandelnden Ärzte zur

Beurteilung aus, während der ambulanten Tagesrehabilitation habe sich der

Beschwerdeführer schmerzfokussiert gezeigt, habe sich in den Therapien aber

compliant gezeigt und habe Fortschritte hinsichtlich der Schulterbeweglichkeit und

Kraft erreichen können, dies bei persistierender bewegungs- und

belastungsabhängiger Schmerzangabe am anterioren glenohumeralen Gelenkspalt.

Bei den Hebe- und Tragetests habe er sich leistungsbereit und konsistent gezeigt

und sich bis an die funktionelle Limite belasten lassen, welche im Bereich

einer leicht bis mittelschweren Tätigkeit gelegen seien, mit funktionalen

Einschränkungen der rechten Schulter, wie oben beschrieben. Das Ausmass der physischen

Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der

klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer

Sicht erklären. Unter Fortsetzung ambulanter Therapien könne noch mit einer

gewissen Verbesserung der Schulterfunktion und -belastbarkeit rechts gerechnet

werden. Das arbeitsbezogene Belastbarkeitsprofil werde sich jedoch nicht mehr

wesentlich verändern. Die Wiederaufnahme körperlich schwerer Tätigkeiten, wie

an seiner letzten Arbeitsstelle als Aluminiumarbeiter, werde zukünftig nicht mehr

möglich sein. Der Beschwerdeführer werde sich im Rahmen des obig beschriebenen

Belastbarkeitsprofils beruflich umorientieren müssen.

4.6

Mit Aktenbeurteilung vom 20.

Februar 2022 (Suva-Nr. 283) führte Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie und

Traumatologie, Kreisarzt, aus, von weiteren Behandlungen könne mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Besserung des

unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. Es bestehe aktuell

folgendes Belastbarkeitsprofil: Arbeitspensum: ganztags / vollschichtig /

vollzeitig; Arbeitsschwere: leicht-mittelschwer, maximal 15 kg beidhändig;

Arbeitshaltung: überwiegend im Gehen, überwiegend im Stehen, überwiegend im

Sitzen möglich. Vermieden werden sollten schulterbedingt rechts: Arbeiten über

dem Schulterniveau bzw. über dem Niveau der Horizontalen, mittelschwere und schwere

körperliche Arbeiten, häufiges Arbeiten in Armvorhalte, häufiges Arbeiten mit

Gewichtsbelastungen >5kg körperfern, Schläge und Vibrationen.

4.7

Dr. med. F.___, Facharzt FMH

Orthopädische Chirurgie, E.___, hielt mit Bericht vom 31. März 2023 (Suva-Nr.

326) fest, die passive Funktion der Schulter sei sehr gut. Sobald der

Beschwerdeführer aktiv die Schulter belaste, verspüre er Schmerzen, was auf den

Knorpelschaden zurückzuführen sei. Auch der positive Infiltrationstest spreche

für eine intraartikuläre Pathologie. Nach dem Dafürhalten von ihm, Dr. med. F.___,

sollte eine Umschulung ins Auge gefasst werden, um möglichst eine gute Chance

auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Bis zum 30. April 2023 werde weiterhin eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Kontrolle in vier Wochen. Weiter

medizinische Trainingstherapie bis auf weiteres.

4.8

Im Bericht vom 27. April 2023

(Suva-Nr. 327) führte Dr. med. F.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, E.___,

aus, bis Ostern sei es recht gut gegangen. Seit Ostern klage der

Beschwerdeführer wieder über vermehrte Schmerzen in der rechten Schulter.

Klinisch bestünden Hinweise für eine Überlastung der rechten Schulter mit

möglichen Entzündungszeichen. Die Belastung sollte nun reduziert werden. Wenn

die Schmerzen persistierten, könnte allenfalls die intraartikuläre

Cortisoninfiltration wiederholt werden. Ab 1. Mai bis 30. Juni 2023 werden eine

50%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte Arbeit unter der Horizontalen attestiert.

5.

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Berichte ihres

Kreisarztes, Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom

10.

Oktober 2022 und 20. Februar 2023 ab, weshalb deren Beweiswert zu

prüfen ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vom Suva-Kreisarzt

vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie das

diesbezüglich statuierte Zumutbarkeitsprofil zu überzeugen vermag (s. E. II.

4.7

hiervor), zumal der Kreisarzt auf die Beurteilung im Austrittsbericht der C.___

vom 9. Februar 2023 abstellt, welche auf einer umfassenden Abklärung des

Beschwerdeführers beruht und während seines dreiwöchigen stationären

Klinikaufenthalts durchgeführt wurde. Das vom Kreisarzt und den Ärzten der C.___

statuierte Zumutbarkeitsprofil vermag auch im Lichte der gestellten Diagnosen

und der noch objektivierbaren Beschwerden zu überzeugen und stimmt im

Wesentlichen mit den medizinischen Vorakten überein. Insofern der

Beschwerdeführer vorbringt, eine mittelschwere Tätigkeit mit einer

definitionsgemäss regelmässig möglichen Gewichtsbelastung von 15 kg, so wie es

der Kreisarzt postuliert habe, sei ihm nicht zumutbar, ist ihm

entgegenzuhalten, dass dies aus keinem Arztbericht abgeleitet werden kann und

Dispositiv

sich demnach medizinisch nicht begründen lässt. Der kreisärztlichen Beurteilung

stehen einzig die Berichte von Dr. med. F.___ vom 31. März und 27. April

2023 entgegen (s. E. II. 4.7 und 4.8) entgegen. Dr. med. F.___ stützt sich bei

seiner Begründung der Arbeitsunfähigkeit von 100 % bzw. 50 % aber

fast ausschliesslich auf die subjektiven Beschwerdeangaben des

Beschwerdeführers ab und vermag seine Einschätzung nicht durch bildgebend

objektivierbare Befunde zu begründen. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die

Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),

weshalb der Einschätzung von Dr. med. F.___ auch deswegen vergleichsweise

geringer Beweiswert zuzumessen ist. Zusammenfassend bestehen somit keine auch

nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen

Beurteilungen des Suva-Kreisarztes, weshalb darauf abgestellt werden kann.

6. Strittig ist sodann, ob die

Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers korrekt berechnet

hat.

6.1 Für die Ermittlung des

Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte

(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,

nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322, E. 4.1, S.

325 f. und BGE 129 V 222, E. 4.3.1, S. 224, je mit Hinweisen).

Da der Beschwerdeführer seine bisherige

Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen verloren hat, hat die Beschwerdegegnerin

das Valideneinkommen zurecht gestützt auf die Lohnangaben der letzten

Arbeitgeberin der vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitszustandes

ausgeübten Tätigkeit, der G.___ AG (Suva-Akte 297), festgelegt und ein

Valideneinkommen in der Höhe von CHF 78'560.95 angenommen (Grundlohn

CHF 5439.15, Schichtzulage CHF 560, Transportkosten auf 11M CHF 52.00

[CHF 5439.15 + CHF 560.00] x 13 Mt + CHF 52.00 x 11 Mt; s. Suva-Nr.

302). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.

6.2

6.2.1 Da es dem Beschwerdeführer gemäss

der vorgenannten kreisärztlichen Beurteilung unter Berücksichtigung der

unfallkausalen somatischen Beschwerden möglich ist, eine angepasste Tätigkeit

in einem Vollpensum auszuüben, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren

Ausmass ausübt, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss

der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.

Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend

auf den standardisierten Bruttolohn der LSE

2020, TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total Niveau 1, von

CHF 5'261.00 pro Monat bzw. CHF 63'132.00 pro Jahr abgestellt und diesen Betrag

auf die entsprechenden Wochenstunden (: 40 x 41.7) und der

Nominallohnentwicklung von 2020 – 2023 aufgerechnet, woraus sich vorbehältlich

eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (s. E. 6.2.2 hiernach) ein

Invalideneinkommen von CHF 66'800.11. Dies ist nicht zu beanstanden und

wird vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten. Er verlangt aber

zusätzliche Abzüge vom Tabellenlohn, worauf nachfolgend in E. II 6.2.2

einzugehen ist.

6.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Der Beschwerdeführer rügt den von der

Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug vom Tabellenlohn von 5 %. Soweit es um

die Überprüfung der Höhe eines gewährten Abzugs geht, darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle derjenigen der

Verwaltung setzen. Es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, die

eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 74 f., 126 V 75 E. 6 S. 81).

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers von 53 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Jedoch ergibt sich aus der Tabelle T12_b der

LSE 2020, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion»

und mit Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage

zählt (vgl. Suva-Nr. 281, S. 12) – im Vergleich zum Total von Schweizern und

Ausländern der gleichen Kategorie einen um 4 % geringeren Lohn erzielten.

Dieser Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen (vgl. SVR 2023 IV

Nr. 18 S. 63, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E.

5.2.2.2 und 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.2). Dagegen stellen

begrenzte Sprachkenntnisse kein Abzugsgrund dar, zumal einfache und repetitive

Tätigkeiten keine guten Sprachkenntnisse erfordern (Urteile des Bundesgerichts

9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6; 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016

E. 3.4.2). Ebenso kein Abzugsgrund ergibt sich aus der geltend gemachten

langen Betriebszugehörigkeit des Beschwerdeführers. So nimmt die Bedeutung der

Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Im

Rahmen des tiefsten Anforderungsniveaus kommt der langen Betriebszugehörigkeit

praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts

9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2). Des Weiteren ist aufgrund der

geringen Ausbildung des Beschwerdeführers ebenfalls kein zusätzlicher Abzug

vorzunehmen. Sodann ist auf die Frage einzugehen, ob aufgrund der beim

Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen ein zusätzlicher leidensbedingter

Abzug vorzunehmen ist. Mit der Aktenbeurteilung vom 20. Februar 2022 (Suva-Nr.

283) hat Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Kreisarzt,

folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Leicht-mittelschwer, maximal 15 kg

beidhändig; Arbeitshaltung: überwiegend im Gehen, überwiegend im Stehen,

überwiegend im Sitzen möglich. Vermieden werden sollten schulterbedingt rechts:

Arbeiten über dem Schulterniveau bzw. über dem Niveau der Horizontalen,

mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten, häufiges Arbeiten in

Armvorhalte, häufiges Arbeiten mit Gewichtsbelastungen >5kg körperfern,

Schläge und Vibrationen. Zwar umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das

Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von

leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug

vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August

2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist das Zumutbarkeitsprofil

des Beschwerdeführers aufgrund der Schulterproblematik aber zusätzlich

eingeschränkt, weshalb sich diesbezüglich ein Abzug rechtfertigt. Die

Einschränkung ist aber nicht als derart gross zu bezeichnen, als dass sich ein

höherer Abzug, als die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen 5 %

rechtfertigen würden. Somit ist der Abzug unter Einbezug des vorgenannten

Abzugsgrunds – Aufenthaltskategorie – gesamthaft auf 10 % zu beziffern.

Wie die Beschwerdegegnerin sodann den

Rügen des Beschwerdeführer zurecht entgegengehalten hat, geht das Bundesgericht

in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt genügend Stellen für Personen gibt, die in ihrem körperlichen

Einsatz stark eingeschränkt sind oder über keine EDV-Kenntnisse oder keine

Ausbildung im Administrationsbereich verfügen (Urteil des Bundesgerichts

I 588/05 27.04.2006 E. 5.1 f., Urteil 8C_94/2018 vom 2.8.2018

E. 6.3, Urteil 8C_95/2020 vom 14.5.2020 E. 5.2.3). Das Zumutbarkeitsprofil

des Beschwerdeführers ist denn auch nicht derart eingeschränkt, dass die

Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar wäre. Leichte Arbeiten und

Hilfstätigkeiten sind dem Beschwerdeführer nach wie vor zumutbar. Darüber

hinaus haben Verwaltung und Gericht nicht zu prüfen, ob der Versicherte tatsächlich

eine entsprechende Arbeitsstelle erhält oder erhalten kann. Es reicht aus, dass

solche auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und nicht bloss theoretischer Natur sind

(Urteil 9C_837/2016 vom 13. Juni 2017 E. 4.1). Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers kann auch aus den beruflichen Abklärungen der C.___

(Suva-Nr. 281, S. 4) nichts Anderes abgeleitet werden.

Schliesslich hat der Bundesrat an seiner

Sitzung vom 18. Oktober 2023 eine entsprechende Änderung der Verordnung über

die Invalidenversicherung (IVV) verabschiedet, wonach die bisher angewendeten

Tabellenlöhne um einen Pauschalabzug von 10 % reduziert werden, um den

Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Jedoch wird die

betreffende Bestimmung erst per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt und ist demnach

vorliegend nicht anwendbar, zumal im UV-Bereich keine entsprechende Delegationsnorm

vorliegt, weshalb die Bestimmung auch aus diesem Grund nicht anwendbar wäre.

Damit muss auf die weiteren diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers nicht

weiter eingegangen zu werden.

Dies ergibt demnach einen

Invaliditätsgrad von abgerundet 23 % (Invalideneinkommen CHF 60'120.10

[CHF 66'800.11 abzüglich 10 %], Valideneinkommen CHF 78'560.95),

womit der Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ab 1. Mai

2023 Anspruch auf eine Rente von 23 % hat.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist.

Ist das Quantitative einer Leistung

streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten

ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig

bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E.

2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher

Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand

allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder

zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber

eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer

Reduktion der Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom

16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010

E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere

Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen

beantragt worden sind, welchen nicht hätte entsprochen werden können (Urteil

des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).

Im vorliegenden Fall verlangt der

Beschwerdeführer an Stelle der zugesprochenen Invalidenrente von 19 % eine

Invalidenrente von 46 %. Die Beschwerde wird aber lediglich teilweise

gutgeheissen, indem dem Beschwerdeführer eine Rente von 23 % zugesprochen

wird. Diese Konstellation rechtfertigt zwar gemäss vorgenannter Rechtsprechung für

sich alleine keine Reduktion der Parteientschädigung. Jedoch wurde die

zugesprochene Rente von 19 % lediglich aufgrund der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung aus dem Entscheid 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 erhöht,

welche vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nicht angeführt wurde. Dagegen

waren die vom Rechtsvertreter vorgebrachten Argumente allesamt nicht

zielführend, womit sowohl sein Aufwand als auch der Aufwand des Gerichts nicht

unerheblich erhöht wurde. Es rechtfertigt sich somit, die Parteientschädigung

pauschal um die Hälfte zu reduzieren.

In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende

Parteientschädigung auf CHF 1'521.10 festzusetzen (9.7 Stunden zu CHF

280.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von 4 % und MwSt; davon 1/2).

7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Suva vom 23. August 2023

hinsichtlich der Rentenzusprache aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Mai 2023

Anspruch auf eine Rente von 23 %.

3. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 1'521.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_166/2024 vom 28. Oktober 2024 bestätigt.