VSBES.2023.224
Unfallversicherung
8. Februar 2024Deutsch22 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 8. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 23. August 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1970, liess der
Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 29. Oktober 2020 mitteilen, er
sei am 22. Oktober 2020 bei der Arbeit gestürzt und habe sich hierbei verletzt
(Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Im Bericht betreffend MR-Arthrographie vom
6. November 2020 (Suva-Nr. 55) wurden in diesem Zusammenhang im
Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt: Status nach anteroinferiorer
Schulterluxation mit maximal 15 x 3 x 17 mm grosser Hill-Sachs-Delle mit
Knochenmarksödem; diffuser Labrumverletzung anteroinferior; humeraler Avulsion
der Gelenkkapsel / der anterioren Verstärkung des inferioren
glenohumeralen Ligaments und des mittleren glenohumeralen Ligaments (HAGL);
Komplettruptur der unteren Hälfte der Subscapularissehne; Riss des
Bizeps-Pulleys; superiorer Labrumriss. Umschriebene bursaseitige oder
intrinsische Partialruptur der hinteren Hälfte der Supraspinatussehne.
In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und richtete dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus.
Sodann liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch Dr. med. B.___,
Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, kreisärztlich untersuchen
(Suva-Nr. 235) und übernahm die Kosten für den stationären Aufenthalt in
der C.___ vom 2. bis 20. Januar 2023 (Suva-Nr. 281). Des Weiteren legte
die Beschwerdegegnerin die Akten Dr. med. B.___ zur erneuten Beurteilung des
medizinischen Sachverhalts und des Integritätsschadens vor (Suva-Nr. 283
und 284). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3.
April 2023 (Suva-Nr. 309) fest, dem Beschwerdeführer werde eine
Integritätsentschädigung von 10 % sowie per 1. Mai 2023 eine Rente von 15 %
zugesprochen. Die dagegen am 11. Mai 2023 erhobene Einsprache
(Suva-Nr. 324) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 23. August
2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) insoweit teilweise gut, als sie dem
Beschwerdeführer ab 1. Mai 2023 eine Rente von 19 % zusprach.
2. Gegen diesen Entscheid lässt der
Beschwerdeführer am 14. September 2023 (A.S. 11 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 3. April 2023 sowie
der Einsprache-Entscheid vom 23. August 2023 der Beschwerdegegnerin seien,
soweit die Rente betreffend, aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine IV-Rente
basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 46 % zuzusprechen.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 27.
September 2023 (A.S. 22 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie
auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
3.3
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
3.4
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Einspracheentscheid vom 23. August 2023 zu Recht eine Invalidenrente von 19 %
zugesprochen hat. Dagegen ist die zugesprochene Integritätsentschädigung von 10
% unbestritten geblieben und der Einspracheentscheid in diesem Punkt somit in
Teilrechtskraft erwachsen. Im Zusammenhang mit der strittigen Rentenfrage sind
im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
4.1
Im Bericht betreffend
MR-Arthrographie vom 6. November 2020 (Suva-Nr. 55) wurde zur Beurteilung
festgehalten:
-
Status nach
anteroinferiorer Schulterluxation mit:
·
Maximal 15 x 3 x 17
mm grosser Hill-Sachs-Delle mit Knochenmarksödem.
·
Diffuser
Labrumverletzung anteroinferior mit Schwellung und Signalalteration aber ohne
abgrenzbaren Riss und Verdacht auf kleine knöcherne Avulsion des
anteroinferioren Glenoids.
·
Humeraler Avulsion
der Gelenkkapsel / der anterioren Verstärkung des inferioren
glenohumeralen Ligaments und des mittleren glenohumeralen Ligaments (HAGL).
·
Komplettruptur der
unteren Hälfte der Subscapularissehne.
·
Riss des Bizeps-Pulleys,
soweit bei Bewegungsartefakten beurteilbar proximal und distal, mit
Displacement sign.
·
Superiorer
Labrumriss mit Ausdehnung nach posterior und soweit bei Bewegungsartefakten
beurteilbar auch Fortsetzung auf die lange Bizepssehne.
-
Umschriebene bursaseitige
oder intrinsische Partialruptur der hinteren Hälfte der Supraspinatussehne mit
Übergreifen auf den Vorderrand der Infraspinatussehne.
-
Leichtes Knochenmarksödem
der Extremitas acromialis claviculae und Ödem der Gelenkkapsel des AC-Gelenks.
4.2
Mit Bericht vom 3. Juni 2022
(Suva-Nr. 202) stellte Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, Sportmedizin SGSM, E.___,
folgende Diagnose:
Hartnäckiger ventraler Schulterschmerz
rechts bei Zustand nach arthroskopischer Labrumrefixation, Bicepstenodese und
Teilsynovektomie im Rotatorenintervall vom 16. November 2020
Zur Beurteilung führte Dr. med. D.___
aus, das MRT vom 2. Juni 2022 zeige eine moderate artikularseitige
Unterflächenruptur der Infraspinatussehne, welche jedoch klinisch nicht im
Vordergrund stehe. Die ebenfalls beschriebene Ansatzläsion der
Subscapularissehne entspreche eher der beklagten Schmerzlokalisation, erkläre
jedoch die hartnäckigen Beschwerden auch nicht genügend. Die operativ fixierte
Supraspinatussehne stelle sich reizlos dar, ebenso auch die lange Bizepssehne
bei Status nach Tenodese.
4.3
Mit Bericht vom 30. August 2022
(Suva-Nr. 223) führte Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, Sportmedizin SGSM, E.___,
aus, vier Wochen nach Abschluss der radialen Stosswellentherapie zeige sich
eine deutlich gebesserte Beweglichkeit und Funktion, lediglich die endständige
Abduktion, Retroversion und Innenrotation erzeuge doch einen mässigen Schmerz
im Bereich des proximalen Sulcus intertubercularis. Insgesamt werde über eine
Besserung der Beweglichkeit von ca. 80 % berichtet, die subjektive
Schmerzreduktion betrage subjektiv knapp 30 %. Insgesamt bestehe eine
erfreuliche Verbesserung von Schmerz, Kraft und Funktion nach Abschluss der
fokussierten Stosswellentherapie. Die aktuell vorhandenen Schmerzen dürften auf
die neu gewonnene Beweglichkeit und der damit verbundenen Zugschmerzhaftigkeit
der ventralen Datenfelder zurückzuführen sein. Diese Beschwerden dürften in den
nächsten Wochen und Monaten weiter rückläufig sein.
4.4
Mit Bericht vom 10. Oktober 2022
(Suva-Nr. 235) führte Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie und
Traumatologie, Kreisarzt, bezüglich der ärztlichen Untersuchung vom 4. Oktober
2022.
aus, der Versicherte sei momentan in einer Verweistätigkeit, die durch das
RAV organisiert worden sei, zu 50 % arbeitsfähig. Die Tätigkeit könne jedoch
nicht im voll vorgesehenen Umfang ausgeübt werden, selbst bei 50%iger
Arbeitstätigkeit könnten bestimmte Arbeiten schulterbedingt nur eingeschränkt
ausgeübt werden. Eine ambulante Tages-Reha in der C.___ sei noch immer
indiziert.
4.5
Im Austrittsbericht der C.___ vom
9.
Februar 2023 (Suva-Nr. 281), wo der Beschwerdeführer vom 2. bis 20. Januar
2023.
stationär hospitalisiert war, wurde ausgeführt, die Zumutbarkeit für die
bisherige berufliche Tätigkeit als Aluminiumarbeiter sei nicht mehr gegeben.
Die Anforderungen seien zu hoch. Es handle sich hierbei um eine sehr schwere
Tätigkeit. Zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit (10 – 15
kg). Spezielle Einschränkungen, ad Schulter rechts (dominant): Kein
körperferner Krafteinsatz, keine Schläge und Vibrationen, ohne längerdauernde
Tätigkeiten über Kopfhöhe. Weiter führten die behandelnden Ärzte zur
Beurteilung aus, während der ambulanten Tagesrehabilitation habe sich der
Beschwerdeführer schmerzfokussiert gezeigt, habe sich in den Therapien aber
compliant gezeigt und habe Fortschritte hinsichtlich der Schulterbeweglichkeit und
Kraft erreichen können, dies bei persistierender bewegungs- und
belastungsabhängiger Schmerzangabe am anterioren glenohumeralen Gelenkspalt.
Bei den Hebe- und Tragetests habe er sich leistungsbereit und konsistent gezeigt
und sich bis an die funktionelle Limite belasten lassen, welche im Bereich
einer leicht bis mittelschweren Tätigkeit gelegen seien, mit funktionalen
Einschränkungen der rechten Schulter, wie oben beschrieben. Das Ausmass der physischen
Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der
klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer
Sicht erklären. Unter Fortsetzung ambulanter Therapien könne noch mit einer
gewissen Verbesserung der Schulterfunktion und -belastbarkeit rechts gerechnet
werden. Das arbeitsbezogene Belastbarkeitsprofil werde sich jedoch nicht mehr
wesentlich verändern. Die Wiederaufnahme körperlich schwerer Tätigkeiten, wie
an seiner letzten Arbeitsstelle als Aluminiumarbeiter, werde zukünftig nicht mehr
möglich sein. Der Beschwerdeführer werde sich im Rahmen des obig beschriebenen
Belastbarkeitsprofils beruflich umorientieren müssen.
4.6
Mit Aktenbeurteilung vom 20.
Februar 2022 (Suva-Nr. 283) führte Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie und
Traumatologie, Kreisarzt, aus, von weiteren Behandlungen könne mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Besserung des
unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. Es bestehe aktuell
folgendes Belastbarkeitsprofil: Arbeitspensum: ganztags / vollschichtig /
vollzeitig; Arbeitsschwere: leicht-mittelschwer, maximal 15 kg beidhändig;
Arbeitshaltung: überwiegend im Gehen, überwiegend im Stehen, überwiegend im
Sitzen möglich. Vermieden werden sollten schulterbedingt rechts: Arbeiten über
dem Schulterniveau bzw. über dem Niveau der Horizontalen, mittelschwere und schwere
körperliche Arbeiten, häufiges Arbeiten in Armvorhalte, häufiges Arbeiten mit
Gewichtsbelastungen >5kg körperfern, Schläge und Vibrationen.
4.7
Dr. med. F.___, Facharzt FMH
Orthopädische Chirurgie, E.___, hielt mit Bericht vom 31. März 2023 (Suva-Nr.
326) fest, die passive Funktion der Schulter sei sehr gut. Sobald der
Beschwerdeführer aktiv die Schulter belaste, verspüre er Schmerzen, was auf den
Knorpelschaden zurückzuführen sei. Auch der positive Infiltrationstest spreche
für eine intraartikuläre Pathologie. Nach dem Dafürhalten von ihm, Dr. med. F.___,
sollte eine Umschulung ins Auge gefasst werden, um möglichst eine gute Chance
auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Bis zum 30. April 2023 werde weiterhin eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Kontrolle in vier Wochen. Weiter
medizinische Trainingstherapie bis auf weiteres.
4.8
Im Bericht vom 27. April 2023
(Suva-Nr. 327) führte Dr. med. F.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, E.___,
aus, bis Ostern sei es recht gut gegangen. Seit Ostern klage der
Beschwerdeführer wieder über vermehrte Schmerzen in der rechten Schulter.
Klinisch bestünden Hinweise für eine Überlastung der rechten Schulter mit
möglichen Entzündungszeichen. Die Belastung sollte nun reduziert werden. Wenn
die Schmerzen persistierten, könnte allenfalls die intraartikuläre
Cortisoninfiltration wiederholt werden. Ab 1. Mai bis 30. Juni 2023 werden eine
50%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte Arbeit unter der Horizontalen attestiert.
5.
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Berichte ihres
Kreisarztes, Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom
10.
Oktober 2022 und 20. Februar 2023 ab, weshalb deren Beweiswert zu
prüfen ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vom Suva-Kreisarzt
vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie das
diesbezüglich statuierte Zumutbarkeitsprofil zu überzeugen vermag (s. E. II.
4.7
hiervor), zumal der Kreisarzt auf die Beurteilung im Austrittsbericht der C.___
vom 9. Februar 2023 abstellt, welche auf einer umfassenden Abklärung des
Beschwerdeführers beruht und während seines dreiwöchigen stationären
Klinikaufenthalts durchgeführt wurde. Das vom Kreisarzt und den Ärzten der C.___
statuierte Zumutbarkeitsprofil vermag auch im Lichte der gestellten Diagnosen
und der noch objektivierbaren Beschwerden zu überzeugen und stimmt im
Wesentlichen mit den medizinischen Vorakten überein. Insofern der
Beschwerdeführer vorbringt, eine mittelschwere Tätigkeit mit einer
definitionsgemäss regelmässig möglichen Gewichtsbelastung von 15 kg, so wie es
der Kreisarzt postuliert habe, sei ihm nicht zumutbar, ist ihm
entgegenzuhalten, dass dies aus keinem Arztbericht abgeleitet werden kann und
Dispositiv
sich demnach medizinisch nicht begründen lässt. Der kreisärztlichen Beurteilung
stehen einzig die Berichte von Dr. med. F.___ vom 31. März und 27. April
2023 entgegen (s. E. II. 4.7 und 4.8) entgegen. Dr. med. F.___ stützt sich bei
seiner Begründung der Arbeitsunfähigkeit von 100 % bzw. 50 % aber
fast ausschliesslich auf die subjektiven Beschwerdeangaben des
Beschwerdeführers ab und vermag seine Einschätzung nicht durch bildgebend
objektivierbare Befunde zu begründen. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),
weshalb der Einschätzung von Dr. med. F.___ auch deswegen vergleichsweise
geringer Beweiswert zuzumessen ist. Zusammenfassend bestehen somit keine auch
nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen
Beurteilungen des Suva-Kreisarztes, weshalb darauf abgestellt werden kann.
6. Strittig ist sodann, ob die
Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers korrekt berechnet
hat.
6.1 Für die Ermittlung des
Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte
(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322, E. 4.1, S.
325 f. und BGE 129 V 222, E. 4.3.1, S. 224, je mit Hinweisen).
Da der Beschwerdeführer seine bisherige
Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen verloren hat, hat die Beschwerdegegnerin
das Valideneinkommen zurecht gestützt auf die Lohnangaben der letzten
Arbeitgeberin der vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitszustandes
ausgeübten Tätigkeit, der G.___ AG (Suva-Akte 297), festgelegt und ein
Valideneinkommen in der Höhe von CHF 78'560.95 angenommen (Grundlohn
CHF 5439.15, Schichtzulage CHF 560, Transportkosten auf 11M CHF 52.00
[CHF 5439.15 + CHF 560.00] x 13 Mt + CHF 52.00 x 11 Mt; s. Suva-Nr.
302). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
6.2
6.2.1 Da es dem Beschwerdeführer gemäss
der vorgenannten kreisärztlichen Beurteilung unter Berücksichtigung der
unfallkausalen somatischen Beschwerden möglich ist, eine angepasste Tätigkeit
in einem Vollpensum auszuüben, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren
Ausmass ausübt, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss
der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.
Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend
auf den standardisierten Bruttolohn der LSE
2020, TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total Niveau 1, von
CHF 5'261.00 pro Monat bzw. CHF 63'132.00 pro Jahr abgestellt und diesen Betrag
auf die entsprechenden Wochenstunden (: 40 x 41.7) und der
Nominallohnentwicklung von 2020 – 2023 aufgerechnet, woraus sich vorbehältlich
eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (s. E. 6.2.2 hiernach) ein
Invalideneinkommen von CHF 66'800.11. Dies ist nicht zu beanstanden und
wird vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten. Er verlangt aber
zusätzliche Abzüge vom Tabellenlohn, worauf nachfolgend in E. II 6.2.2
einzugehen ist.
6.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Der Beschwerdeführer rügt den von der
Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug vom Tabellenlohn von 5 %. Soweit es um
die Überprüfung der Höhe eines gewährten Abzugs geht, darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle derjenigen der
Verwaltung setzen. Es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, die
eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 74 f., 126 V 75 E. 6 S. 81).
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
des Beschwerdeführers von 53 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Jedoch ergibt sich aus der Tabelle T12_b der
LSE 2020, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion»
und mit Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage
zählt (vgl. Suva-Nr. 281, S. 12) – im Vergleich zum Total von Schweizern und
Ausländern der gleichen Kategorie einen um 4 % geringeren Lohn erzielten.
Dieser Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen (vgl. SVR 2023 IV
Nr. 18 S. 63, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E.
5.2.2.2 und 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.2). Dagegen stellen
begrenzte Sprachkenntnisse kein Abzugsgrund dar, zumal einfache und repetitive
Tätigkeiten keine guten Sprachkenntnisse erfordern (Urteile des Bundesgerichts
9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6; 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016
E. 3.4.2). Ebenso kein Abzugsgrund ergibt sich aus der geltend gemachten
langen Betriebszugehörigkeit des Beschwerdeführers. So nimmt die Bedeutung der
Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Im
Rahmen des tiefsten Anforderungsniveaus kommt der langen Betriebszugehörigkeit
praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts
9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2). Des Weiteren ist aufgrund der
geringen Ausbildung des Beschwerdeführers ebenfalls kein zusätzlicher Abzug
vorzunehmen. Sodann ist auf die Frage einzugehen, ob aufgrund der beim
Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen ein zusätzlicher leidensbedingter
Abzug vorzunehmen ist. Mit der Aktenbeurteilung vom 20. Februar 2022 (Suva-Nr.
283) hat Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Kreisarzt,
folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Leicht-mittelschwer, maximal 15 kg
beidhändig; Arbeitshaltung: überwiegend im Gehen, überwiegend im Stehen,
überwiegend im Sitzen möglich. Vermieden werden sollten schulterbedingt rechts:
Arbeiten über dem Schulterniveau bzw. über dem Niveau der Horizontalen,
mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten, häufiges Arbeiten in
Armvorhalte, häufiges Arbeiten mit Gewichtsbelastungen >5kg körperfern,
Schläge und Vibrationen. Zwar umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das
Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von
leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug
vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August
2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist das Zumutbarkeitsprofil
des Beschwerdeführers aufgrund der Schulterproblematik aber zusätzlich
eingeschränkt, weshalb sich diesbezüglich ein Abzug rechtfertigt. Die
Einschränkung ist aber nicht als derart gross zu bezeichnen, als dass sich ein
höherer Abzug, als die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen 5 %
rechtfertigen würden. Somit ist der Abzug unter Einbezug des vorgenannten
Abzugsgrunds – Aufenthaltskategorie – gesamthaft auf 10 % zu beziffern.
Wie die Beschwerdegegnerin sodann den
Rügen des Beschwerdeführer zurecht entgegengehalten hat, geht das Bundesgericht
in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt genügend Stellen für Personen gibt, die in ihrem körperlichen
Einsatz stark eingeschränkt sind oder über keine EDV-Kenntnisse oder keine
Ausbildung im Administrationsbereich verfügen (Urteil des Bundesgerichts
I 588/05 27.04.2006 E. 5.1 f., Urteil 8C_94/2018 vom 2.8.2018
E. 6.3, Urteil 8C_95/2020 vom 14.5.2020 E. 5.2.3). Das Zumutbarkeitsprofil
des Beschwerdeführers ist denn auch nicht derart eingeschränkt, dass die
Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar wäre. Leichte Arbeiten und
Hilfstätigkeiten sind dem Beschwerdeführer nach wie vor zumutbar. Darüber
hinaus haben Verwaltung und Gericht nicht zu prüfen, ob der Versicherte tatsächlich
eine entsprechende Arbeitsstelle erhält oder erhalten kann. Es reicht aus, dass
solche auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und nicht bloss theoretischer Natur sind
(Urteil 9C_837/2016 vom 13. Juni 2017 E. 4.1). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers kann auch aus den beruflichen Abklärungen der C.___
(Suva-Nr. 281, S. 4) nichts Anderes abgeleitet werden.
Schliesslich hat der Bundesrat an seiner
Sitzung vom 18. Oktober 2023 eine entsprechende Änderung der Verordnung über
die Invalidenversicherung (IVV) verabschiedet, wonach die bisher angewendeten
Tabellenlöhne um einen Pauschalabzug von 10 % reduziert werden, um den
Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Jedoch wird die
betreffende Bestimmung erst per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt und ist demnach
vorliegend nicht anwendbar, zumal im UV-Bereich keine entsprechende Delegationsnorm
vorliegt, weshalb die Bestimmung auch aus diesem Grund nicht anwendbar wäre.
Damit muss auf die weiteren diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers nicht
weiter eingegangen zu werden.
Dies ergibt demnach einen
Invaliditätsgrad von abgerundet 23 % (Invalideneinkommen CHF 60'120.10
[CHF 66'800.11 abzüglich 10 %], Valideneinkommen CHF 78'560.95),
womit der Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ab 1. Mai
2023 Anspruch auf eine Rente von 23 % hat.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin
zu bezahlen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung
streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten
ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig
bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E.
2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher
Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand
allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder
zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber
eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer
Reduktion der Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom
16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010
E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere
Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen
beantragt worden sind, welchen nicht hätte entsprochen werden können (Urteil
des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall verlangt der
Beschwerdeführer an Stelle der zugesprochenen Invalidenrente von 19 % eine
Invalidenrente von 46 %. Die Beschwerde wird aber lediglich teilweise
gutgeheissen, indem dem Beschwerdeführer eine Rente von 23 % zugesprochen
wird. Diese Konstellation rechtfertigt zwar gemäss vorgenannter Rechtsprechung für
sich alleine keine Reduktion der Parteientschädigung. Jedoch wurde die
zugesprochene Rente von 19 % lediglich aufgrund der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung aus dem Entscheid 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 erhöht,
welche vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nicht angeführt wurde. Dagegen
waren die vom Rechtsvertreter vorgebrachten Argumente allesamt nicht
zielführend, womit sowohl sein Aufwand als auch der Aufwand des Gerichts nicht
unerheblich erhöht wurde. Es rechtfertigt sich somit, die Parteientschädigung
pauschal um die Hälfte zu reduzieren.
In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende
Parteientschädigung auf CHF 1'521.10 festzusetzen (9.7 Stunden zu CHF
280.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von 4 % und MwSt; davon 1/2).
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Suva vom 23. August 2023
hinsichtlich der Rentenzusprache aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Mai 2023
Anspruch auf eine Rente von 23 %.
3. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 1'521.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_166/2024 vom 28. Oktober 2024 bestätigt.