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Entscheid

VSBES.2023.225

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

20. November 2024Deutsch35 min

April 2023 (IV-Nr. 144, S. 14) sowie zwei Austrittsberichte der J.___ bzw. K.___

Source so.ch

Urteil vom 20. November 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 13. Juli 2023)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1975 geborene A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 27. April 2016 erstmals bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Der Krankentaggeldversicherer

des Beschwerdeführers (B.___) hatte zuvor ein versicherungspsychiatrisches

Gutachten bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, in Auftrag gegeben (Gutachten vom 16. März 2016, IV-Nr. 7

S. 2 ff.). Im Auftrag des vorerwähnten Krankentaggeldversicherers wurde der

Beschwerdeführer sodann von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, erneut psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom

5. Dezember 2016, IV-Nr. 18.4). Des Weiteren veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre (allgemein-internistische,

orthopädische, neurologische, neuropsychologische und psychiatrische)

Begutachtung in der E.___. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom

3. Oktober 2018 (IV-Nr. 59) kamen die Gutachter zum Schluss, es

bestünden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Somit sei

der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit voll arbeitsfähig. Gestützt darauf

verneinte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers

mit Verfügung vom 30. April 2019 (IV-Nr. 75). Die dagegen erhobene

Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil

VSBES.2019.147 vom 3. Juni 2020 (IV-Nr. 91, S. 2) ab.

2. Am 24. November 2020 meldete

sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 95). Auf dieses

Leistungsbegehren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. November

2021 nicht ein (IV-Nr. 114). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Dezember

2021 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil

VSBES.2021.214 vom 22. Februar 2023 (IV-Nr. 132, S. 2) ab.

3. Am 23. März 2023 meldete sich

der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 133). Zusammen mit

der Anmeldung reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte von Dr. med. F.___,

Facharzt für Neurochirurgie, vom 3. und 21. Februar 2023 (IV-Nr. 135, S. 2, und

IV-Nr. 136), einen Bericht des G.___, Pneumologie, vom 21. Februar 2021

(IV-Nr. 136, S. 3) und einen Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. April 2023 (IV-Nr. 134) ein. Nach

Einholung einer Stellungnahme bei Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 20. April 2023

(IV-Nr. 148) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid

vom 24. April 2023 (IV-Nr. 139) mit, voraussichtlich nicht auf das

Leistungsbegehren bezüglich beruflicher Massnahmen und Ausrichtung einer

Invalidenrente einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht

glaubhaft dargelegt worden sei. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 25. Mai

2023 (IV-Nr. 142) einen Einwand erheben und machte geltend, er, der

Beschwerdeführer, sei ab dem 27. April 2023 in der J.___ stationär aufgenommen

und am 16. Mai 2023 nach K.___ zur ebenfalls stationären psychiatrischen

Behandlung verlegt worden. Somit sei ihm eine Frist von 30 Tagen zur

Einreichung weiterer Beweismittel (Berichte der Psychiatrischen Klinik)

einzureichen. Hierauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 30. Mai 2023 (IV-Nr. 143) mit, da es sich bei der 30-tägigen

Einwandfrist um eine gesetzliche Frist nach Art. 57a Abs. 3 IVG handle, sei

diese nicht erstreckbar. Der Beschwerdeführer erhalte jedoch eine (einmalige)

Nachfrist bis zum 30. Juni 2023, um Beweismittel einzureichen und den

Eintretenstatbestand glaubhaft zu machen, andernfalls werde auf seine

Neuanmeldung nicht eingetreten. In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 30. Juni 2023 (IV-Nr. 144) weitere Unterlagen ein – unter anderem

einen Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 6.

April 2023 (IV-Nr. 144, S. 14) sowie zwei Austrittsberichte der J.___ bzw. K.___

vom 8. und 30. Mai 2023 (IV-Nr. 144, S. 3 und 7). Zudem hielt der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorgenannten Schreiben vom 30. Juni

2023 ergänzend fest, es seien noch Antworten auf seine Fragen an den

behandelnden Arzt der J.___ offen. Aufgrund des Rechts auf Beweis bitte er die

Beschwerdegegnerin daher erneut um Ansetzung einer Frist zur Beibringung dieses

Beweismittels.

Zu den eingereichten Unterlagen liess

die Beschwerdegegnerin den RAD-Arzt, Dr. med. I.___, am 13. Juli 2023 wiederum

Stellung nehmen (IV-Nr. 147). Gestützt darauf trat die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 13. Juli 2023 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers

nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

Schliesslich reichte der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 14. Juli 2023 den

Bericht von Dr. med. L.___, J.___, vom 12. Juli 2023 (IV-Nr. 148) ein.

4. Gegen die Verfügung vom 13.

Juli 2023 lässt der Beschwerdeführer am 14. September 2023 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 3 ff.) und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 13. Juli 2023 sei aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten

Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn

zurückzuweisen.

b)

Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Leistungsgesuch

vom 23. März 2023 einzutreten und dieses in Bezug auf berufliche Massnahmen und

eine Invalidenrente materiell zu prüfen.

c)

Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Weiterführung der

Eintretensprüfung namentlich unter Berücksichtigung der Stellungnahme der J.___

vom 12. Juli 2023 und zum anschliessenden Entscheid über das Eintreten an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem stellt der Beschwerdeführer den

Verfahrensantrag, ihm sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Mit Schreiben vom 20. Oktober

2023 (A.S. 32) zieht der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege zurück.

6. Mit Beschwerdeantwort vom 27.

Oktober 2023 (A.S. 37 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde.

7. Mit Replik vom 12. Dezember

2023 (A.S. 46) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

8. Mit Verfügung vom 20.

Juni 2024 teilt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts den Parteien mit, es

werde beabsichtigt, mit der Vorladungsverfügung zur beantragten öffentlichen

Schlussverhandlung nach Art. 6 EMRK das Beweisverfahren zu schliessen. Den

Parteien werde Frist gesetzt, dem Gericht bis 4. Juli 2024 allfällige

Beweismittel einzureichen.

9. Nach erstreckter

Frist reicht der Vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 19. August

2024 weitere Unterlagen ein.

10. Mit Verfügung vom

22. August 2024 schliesst der Vizepräsident des Versicherungsgerichts das

Beweisverfahren.

11. Am 20. November 2024 findet vor

dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

Anwesend sind der Beschwerdeführer und

sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Ein Vertreter der rechtsgenüglich

vorgeladenen Beschwerdegegnerin ist nicht anwesend; ihr ist denn auch das

Erscheinen freigestellt worden.

12. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat sich am 23. März

2023.

erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein

allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. September 2023 entstehen könnte

Dispositiv

(vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend das ab 1. Januar 2022

geltende Recht anwendbar.

3.

3.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.

4.1 Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch

für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E.

3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener

rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen

befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine

Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der

früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen

Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte

Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die

Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft

dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren

einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).

4.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie

unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder

schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.

Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht

nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).

4.3 Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die

noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der

Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu

erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).

5. Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers

vom 23. März 2023 hätte eintreten müssen.

5.1 Einzugehen ist vorab auf das

Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Verletzung seines rechtlichen

Gehörs vorliege, da die Beschwerdegegnerin die vom Versicherten angebotenen Beweise nicht abgenommen

habe (Antworten auf einen Fragenkatalog an Dr. med. L.___). Dies müsse primär

zur Rückweisung der Beschwerdesache an die Beschwerdegegnerin führen. Wenn der Beschwerdeführer im Verlaufe

des Vorbescheidverfahrens begründet eine Frist zur Einreichung eines

Beweismittels verlange, so habe dies nichts mit der gesetzlichen Frist von Art. 57a

Abs. 3 IVG und mit dem rein behördenverbindlichen Kreisschreiben des BSV zu

tun, sondern mit der Prüfungspflicht der Behörde im Rahmen des

verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs.

2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMKR), welche die Pflicht zu Beweisabnahme und

Beweiswürdigung umfasse, sofern der angebotene Beweis nicht völlig untauglich

erscheine, ein bestimmtes (relevantes) Faktum zu belegen (vgl. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts B-3253/2012 vom 4. Juni 2014, E. 3.1 f.). Da den

Versicherten im Verfahren der Neuanmeldung eine Beweisführungslast treffe (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016, E. 3.2), sei die

Verletzung des Rechts auf Beweisabnahme resp. des rechtlichen Gehörs durch die

Beschwerdegegnerin, indem sie diese Fragen und den Beweisantrag ignoriert habe,

umso schwerwiegender.

5.2 Gemäss Lehre und Praxis sind

Beweisverfügungen im Verwaltungsverfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht wird, zwar nicht ausgeschlossen, aber in der Regel nicht

erforderlich. Es besteht mit anderen Worten keine generelle Pflicht der

Invalidenversicherung, eine formelle Beweisverfügung darüber zu erlassen,

welche Beweise sie zu erheben gedenkt und welche Beweisanträge sie ablehnt

(vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern

2010, Rz. 1775, 1784; siehe auch BGE 113 Ib 90 E. 2c S. 94). Beweisanträge

können daher uno actu mit der Endverfügung über den Leistungsanspruch

abgewiesen werden, wobei dies auch konkludent geschehen kann, etwa indem die

Behörde auf weitere Beweismassnahmen verzichtet und sogleich in der Sache verfügt

(vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],

Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016,

N 38 zu Art. 33 VwVG). Dies verlangen auch die Natur der Massenverwaltung

und das Gebot der beförderlichen Erledigung der Leistungsbegehren. Seine Grenze

findet das Praktikabilitätsargument zwar in den Verfahrensrechten der

versicherten Person (Müller, a.a.O., Rz. 1785). Eine Situation mit

besonderem Schutzbedürfnis des Versicherten liegt hier aber nicht vor, womit

dieser Einwand nicht durchdringt. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer

zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2014

(B-3253/2012), E. 3.2, nichts zu ändern, zumal die dortigen Ausführungen

nicht in Einklang mit Lehre und Praxis stehen (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 8C_165/2016 vom 29. August 2016 E. 3.1). Indem die

Beschwerdegegnerin keine Beweisverfügung erlassen hat, sondern den Beweisantrag

des Beschwerdeführers direkt mit Verfügung vom 13. Juli 2023 (wenn auch nur

konkludent) abgewiesen hat, hat sie nach dem vorstehend Dargelegten den

Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt.

5.3 Weiter zu prüfen ist sodann, ob

die Beschwerdegegnerin, indem sie den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm

Frist zur Einreichung einer Stellungnahme der behandelnden Ärzte der J.___

anzusetzen, implizit abgewiesen hat, das Recht auf Beweisabnahme verletzt hat.

Bereits die Tatsache, dass es sich bei

der 30-tägigen Frist gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG um eine gesetzliche Frist

handelt, welche nicht erstreckbar ist, weist daraufhin, dass der Gesetzgeber

den Zeitraum, in welchem die versicherte Person Gelegenheit erhält, nach einem

mit Vorbescheid in Aussicht gestellten Nichteintreten auf ein Leistungsbegehren

weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Eintretenstatbestands einzureichen,

begrenzen und kurzhalten wollte. Indem die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer – nach Ablauf der mit Vorbescheid vom 24. April 2023 gesetzten

30-tägigen Frist – mit Schreiben vom 30. Mai 2023 eine Nachfrist von weiteren

30 Tagen setzte, hat sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, weitere

Beweise einzureichen. Zudem hat sie den Beschwerdeführer im genannten Schreiben

ausdrücklich darauf hingewiesen, es werde ihm hiermit eine einmalige Nachfrist

bis zum 30. Juni 2023 gesetzt, um Beweismittel einzureichen und den

Eintretenstatbestand glaubhaft zu machen, andernfalls werde auf seine

Neuanmeldung nicht eingetreten. Es ist somit im Sinne des Gesetzgebers, aufgrund

des begrenzten Zeitraums, in welchem die versicherte Person im

Neuanmeldungsverfahren die Möglichkeit hat, Beweise zur Glaubhaftmachung des

Eintretenstatbestandes einzureichen, auch die Pflicht zur Beweisabnahme

entsprechend zeitlich zu begrenzen.

Diese zeitliche Begrenzung der

Beweisabnahmepflicht ergibt sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

gemäss BGE 130 V 64. Wie in E. II. 4.3 hiervor festgehalten, muss die

versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5

mit weiteren Hinweisen). Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand

glaubhaft gemacht, so ist der versicherten Peron nach höchstrichterlicher

Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf

Nichteintreten zu erkennen sei. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 24. April 2023 das Nichteintreten angedroht, wenn sie innert

der 30-tägigen Frist keine Beweismittel einreiche, die eine Veränderung des

Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen. Somit erging die angefochtene

Nichteintretensverfügung vom 13. Juli 2023 im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens,

das den vorgenannten Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der

Säumnisfolgen genügte, weshalb das Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob der

Nichteintretensentscheid auf Grund der bis zum Erlass der Verfügung vom 13.

Juli 2023 vorhandenen Akten korrekt war. Neue, erst während des

Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweismittel hat das Gericht grundsätzlich

auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Beurteilung im

massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen. Nur diejenigen

Beweismittel, welche die versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der

angesetzten Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet dieser

Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, wären auch im

Gerichtsverfahren zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 619/04 vom 10. Februar

2005 E. 2.2). Somit ist der vom Beschwerdeführer erst nach Erlass der

angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2023 bei der Beschwerdegegnerin

eingereichte Bericht von Dr. med. L.___, J.___, vom 12. Juli 2023 (IV-Nr. 148) sowie

die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen

Unterlagen – Austrittsbericht der J.___ vom 16. Juli 2024 (B [Beschwerdebeilage]

5) und Ärztliches Zeugnis von Dr. med. M.___, J.___, vom 18. Juli 2024 (B 6) – im

Lichte der vorstehenden Erwägungen (s. E. II. 5.3 hiervor) nicht in die

Beurteilung mit einzubeziehen.

Aus dem Gesagten ergibt sich demnach

zusammenfassend, dass die Pflicht zur Beweismassnahme im Neuanmeldungsverfahren

gemäss Gesetzgebung und Rechtsprechung zeitlich begrenzt ist. Entsprechend hat

die Beschwerdegegnerin, indem sie es ablehnte, dem Beschwerdeführer erneut

Frist zur Einreichung einer Stellungnahme der behandelnden Ärzte der J.___

anzusetzen, das Recht auf Beweisabnahme nicht verletzt. Demnach ist der

Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

6. Sodann ist, wie vorgehend

erwähnt, zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des

Beschwerdeführers vom 23. März 2023 hätte eintreten müssen bzw. ob der

Beschwerdeführer eine entsprechende Verschlechterung seines

Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Ob eine in diesem Sinn erhebliche

Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich der

vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei

Erlass der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 30. April 2019 (IV-Nr.

75).

6.1 In ihrer Rentenverfügung vom 30.

April 2019 stellte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf das

interdisziplinäre Gutachten der E.___ vom 3. Oktober 2018 (IV-Nr. 59.1) in den

allgemein-internistischen, orthopädischen, neurologischen, neuropsychologischen

und psychiatrischen Fachrichtungen ab, welchem im Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2019.147 vom 3. Juni 2020 voller Beweiswert

zuerkannt wurde. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

keine

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Anpassungsprobleme

(Arbeitsüberlastung, persönliche Gründe) F43.2, inzwischen abgeklungen

-

Probleme mit Bezug auf

Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung Z73 (Zustand nach Erschöpfung, Mangel

an Entspannung und Freizeit, Stress, sozialer Rollenkonflikt?)

-

Nicht-authentische

kognitive Minderleistungen in den Bereichen Neugedächtnis, Exekutivfunktionen

und Sprache mit/bei:

·

schwankender

Anstrengungsbereitschaft resp. Leistungsverzerrung

-

Lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom ohne radikuläre Zeichen mit/bei:

·

Normaler LWS

Beweglichkeit und ohne paravertebralem Hartspann

·

kongenitalem engen

Duralschlauch ohne Stenosen und Spondylarthrosen L3/4 bis L5/S1

·

ohne Kompression von

neurogenen Strukturen

·

Klinisch-neurologisch

ohne radikuläre Störung

-

Medikamentös eingestellter

Diabetes mellitus

·

ohne Hinweis für

Neuropathie

-

Bluthochdruck

-

Metabolisches Syndrom mit

erhöhtem kardiovaskulären Risikoprofil (Diabetes, Hochdruck,

Hyperlipoproteinämie, Adipositas I° BMI 34,6 kg/m2)

-

Nikotinabusus

-

Spannungskopfschmerzen

-

Lageabhängiges

Schlafapnoesyndrom

·

ehemals unter

assistierter Beatmung sehr gut kontrolliert (AHI 14/h)

·

selbst ohne

Behandlung derzeit kein klinischer Hinweis für relevante Tagesmüdigkeit

Zur Herleitung der gestellten Diagnosen

wurde angegeben, aus psychiatrischer Sicht sei die vom Exploranden seit dem

Jahr 2015 geltend gemachte geschilderte psychische Beschwerdesymptomatik mit

akustischen und halluzinatorischen Phänomenen ohne sonstige Hinweise auf eine

Schizophrenie nicht haltbar, zumal sich beim Exploranden Inkonsistenzen im

Rahmen der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung ergeben

hätten. Auch seien die sonstigen von ihm berichteten psychischen Symptome im

Hinblick auf die Kondition nicht reproduzierbar. Die neuropsychologische

Teilbegutachtung vom 30. August 2018 habe zwar defizitäre Leistungen in

den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache und

Visuokonstruktion ergeben. Allerdings sei die Validität dieser Defizite

eingeschränkt, die Anstrengungsbereitschaft sei nachweislich schwankend

gewesen, d.h. die Leistungen entsprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nicht vollumfänglich der tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Im Rahmen der orthopädischen

Teilbegutachtung habe diagnostisch ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne

radikuläre Zeichen mit normaler LWS-Beweglichkeit und ohne paravertebralen

Hartspann bei kongenital engem Duralschlauch ohne Stenosen, Spondylarthrosen

L3/4 bis L5/S1 ohne Kompression von neurogenen Strukturen nachgewiesen werden

können. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht. Sodann

bestehe gemäss der allgemein-medizinischen Teilbegutachtung ein latenter

Diabetes mellitus und ein langjähriger Bluthochdruck, der medikamentös

behandelt werde. Bei der aktuellen Untersuchung habe man unauffällige

Blutdruckwerte gefunden. Vorbekannt sei beim Exploranden ein lageabhängiges

obstruktives Schlafapnoesyndrom. Nach seinen Angaben werde die Maske schlecht

vertragen, sodass er die nächtliche Überdruckbeatmung aktuell seit einigen

Wochen abgesetzt habe. Es sei daher nicht zu erwarten, dass die subjektiven

Beschwerden sich nach Absetzen der Therapie wesentlich besserten. Es bestehe

beim Exploranden ein deutlich erhöhtes kardiovaskuläres Risiko bei vorhandenem

metabolischem Syndrom. Neben dem bereits besprochenen Bluthochdruck und dem

Diabetes mellitus finde sich eine Adipositas Grad I und eine

Hyperlipoproteinämie. Ungünstig sei in diesem Zusammenhang natürlich auch der

anhaltende Nikotinabusus. Aus neurologischer Sicht bestünden Hinweise für

Spannungskopfschmerzen, sonst seien keine Auffälligkeiten im Rahmen der

neurologischen Untersuchung ersichtlich, insbesondere auch keine Hinweise für

eine Neuropathie oder eine Radikulopathie. Auch hinsichtlich des

Schlafapnoe-Syndroms seien gemäss den Akten zwar im November 2016 in Rückenlage

noch ein Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI) von 41/h, gemäss Bericht vom

15. Februar 2017 unter assistierter Beatmungstherapie nur noch von 14/h

festgestellt worden, gemäss Bericht vom 10. April 2017 sei jedoch eine

subtotale Elimination der respiratorischen Ereignisse und somit ein gut

behandeltes Schlafapnoe-Syndrom bestätigt worden, dies bei ausgezeichneter

Therapietreue. Es sei kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit gesehen worden.

Bei der Konsistenzprüfung wurde

dargelegt, im Rahmen der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung

ergäben sich deutliche Inkonsistenzen. Bei der neuropsychologischen

Teilbegutachtung hätten zwar defizitäre Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit,

Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache und Visuokonstruktion bestanden, diese

seien jedoch nicht valide gewesen. Hinsichtlich der Angaben zum «Stimmenhören»

werde auf die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten im Detail verwiesen.

Eine Störung aus dem psychotischen Formenkreis könne nicht objektiviert werden.

Entsprechend sei der Beschwerderapport auch dem neurologischen Gutachter rein

anekdotisch erschienen, ohne affektive Beteiligung und ohne Vorliegen

begleitender krankheitswertiger Zusatzsymptome. Auffallend sei auch der gemäss

Medikamentenspiegelbestimmung fehlende Nachweis des Metaboliten des

Neuroleptikums Olanzapin (welches üblicherweise bei psychischen Störungen zur

Therapie eingesetzt werde). Eine wirksame und regelmässige Einnahme von Olanzapin

könne somit eher nicht angenommen werden, erscheine möglicherweise auch dem

Exploranden selbst nicht erforderlich, korrellierend zur klinischen Bewertung,

dass eben auch keine krankheitswertige Störung aus dem schizophrenen

Formenkreis vorliege. Hinsichtlich der Angaben punkto Schmerzintensität seien

diese auf der höheren Seite gelegen verglichen mit der geringen Medikation nur

mit Dafalgan. Physiotherapie finde nicht mehr statt. Auch in der Vergangenheit

seien die psychiatrisch-stationären Massnahmen auffallend kurz ausgefallen, mit

jeweils für eine psychotische Störung sehr ungewöhnlich rascher Besserung. Aus

psychiatrischer Sicht bestünden keine krankheitswertigen Gründe, welche dieses

inkonsistente Verhalten begründen könnten.

Abschliessend wurde im Rahmen der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) die Arbeitsfähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit auf 100 % festgesetzt. Es wurde vermerkt, die

IV-Anmeldung vom 2. Mai 2016 sei wegen psychischer Probleme erfolgt.

Gemäss der aktuellen versicherungsmedizinischen Bewertung sei jedoch auch

rückblickend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar, ausgenommen

von den kurzen Zeiten der stationären Massnahmen. Aus orthopädischer Sicht

könne eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit postuliert werden

von ca. maximal 6 Wochen ab dem 5. September 2017. Sonst bestehe keine

retrospektive Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Verweistätigkeit wurde ebenfalls auf 100 % festgesetzt. Auch hier

bestünden keine längeren Zeiten einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.

Medizinische Massnahmen und Therapien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

seien nicht notwendig (IV-Nr. 59.1 S. 2 ff.).

6.2 Mit seiner Neuanmeldung sowie im

Rahmen des Vorbescheidverfahrens hat der Beschwerdeführer folgende relevante

medizinische Unterlagen eingereicht:

6.2.1 Im Bericht von Dr. med. F.___,

Facharzt für Neurochirurgie, vom 3. Februar 2022 (IV-Nr. 135, S. 2) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

-

Chronisch-intermittierende,

belastungsabhängige lumbale Rückenschmerzen rechts mit diffuser Ausstrahlung in

den rechten Oberschenkel bei:

·

Kleiner, breitbasiger

Diskusprotrusion L4/5 foraminal rechts mit möglicher Reizung der Nervenwurzel

L4

·

Leichter

Rezessusstenosen L4/5 beidseits

·

Leichtgradigen

Osteochondrosen L1-5, mässiggradigen Spondylarthrosen L2-S1

Weitere Diagnosen

Depression seit 2015,

teilweise psychotische Phasen

Paranoide Schizophrenie DD

rezidivierende depressive Störungen

Diabetes mellitus Typ 2, ED

2019

OSAS, APAP, frustrane

Behandlung seit 2016, selbständig in Türkei 1/18

Chronische unspezifische

lumbale Schmerzen rechts, Beurteilung Dr. N.___ 3/19

Acne inversa

Sideropenie

Adipositas BMI 35 kg/m2

Erektile Dysfunktion,

Implantation AMS-Penisprothese 25. April 2019 Türkei

Vit B12 Mangel

Arterielle Hypertonie

Hypogonadismus

St.n. Liposuction 2018 in

Türkei

Zur Beurteilung führte Dr. med. F.___

aus, seit 3 Jahren bestünden chronisch-intermittierende, belastungsabhängige

lumbale Rückenschmerzen rechts mit diffuser Ausstrahlung in den rechten

Oberschenkel bei Nachweis einer kleinen, breitbasigen Diskusprotrusion L4/5

foraminal rechts mit möglicher Reizung der Nervenwurzel L4. Die Klinik spreche

nicht für eine klassische radikuläre Reizung der Nervenwurzel L4, weshalb er,

Dr. med. F.___ die Durchführung einer diagnostischen/therapeutischen

foraminalen Infiltration empfohlen habe. Vor dieser habe der Beschwerdeführer

Angst und lehne sie explizit ab, trotz ausführlicher Information über die an

sich banale Massnahme.

6.2.2 Im Bericht des G.___,

Pneumologie, vom 21. Februar 2023 (IV-Nr. 136, S. 3) wurden im Wesentlichen

folgende Diagnosen gestellt:

1. Unklarer Lungenrundherd im rechten

Unterlappen

·

DD Infekt bei H.

Influenza

·

Bodyplethysmographie

12/2022: mittelgradige restriktive Ventilationsstörung. Normale

CO-Diffusionskapazität

·

CT-Thorax 12. Januar

2023: subsolide Formationen im rechten Unterlappen, DD Pneumonie, DD Neoplasie.

Begleitende Lymphadenopathie mit rechts hilärer Betonung. Keine Hinweise auf

eine interstitielle Pneumopathie

·

Bronchoskopie 6.

Februar 2023:

o Zytologie Z2023.1075-1077:

§ Bronchoalveoläre Lavage, Unterlappen

rechts: leichte Vermehrung von Pigmentmakrophagen (Rauchermakrophagen) bei

ansonsten unauffälligem Differenzialzellbild. Keine unmittelbaren Anhaltspunkte

für opportunistischen Infekt. Keine Malignitätszeichen

§ Bürstenzytologie, Unterlappen rechts:

keine Malignitätszeichen (wenig Lymphozyten).

§ Lymphknoten, 7 (FNP, Ausstriche und

Zellblock): Keine Malignitätszeichen

o Mikrobiologie BAL: H. influenzae: wenig,

M. tuberculosis Komplex: negativ, säurefeste Stäbchen: negativ

2. Nikotinabhängigkeit ca. 60 py

·

Aktuell 2 Pack/Tag

3. Leichtgradiges lageabhängiges

obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

·

Apnoe-/Hypopnoe-Index

14/h, in Rückenlage 41/h (11/2016)

·

Anamnestisch

Operation gegen Schlafapnoe in der Türkei 01/2018

·

APAP-Therapie

01/2018 – 06/2019, Abbruch bei fehlender Motivation

·

EEG-Polygraphie

08/2019: Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI 1.6/h), längste Apnoe 47 Sekunden. Normale

basale Sättigung von 92 %. Minimale Sättigung 88 %, längste Entsättigung 46

Sekunden. Desaturationsindex: 1.6/h. Anteil Sp02 < 90 % 0.5 0/0

·

Vigilanztest

08/2019: Die mittlere Einschlaflatenz im multiplen Schlaflatenztest (MSLT) war

verkürzt. Im multiplen Wachhaltetest (MWT) kam es zu keinem Sekundenschlaf oder

Schlaf. In der Pupillographie liess sich eine verminderte Monotonie-Resistenz

nachweisen

·

Respiratorische

Polygraphie 12/2022: AHI 8/h (in Rückenlage 41/h, in Nicht-Rückenlage 5/h).

Entsättigungsindex 9.6 /h

4. Ein- und Durchschlafinsomnie, nicht

organisch

·

Verbesserungsfähige

Schlafhygiene, Depression

5. Depression

6. Adipositas Grad I

·

BMI 33.5 kg/m2

Zur Beurteilung wurde festgehalten, bei

computertomographisch festgestellten subsoliden Formationen im rechten

Unterlappen sei am 20. Januar 2023 eine Bronchoskopie durchgeführt worden. Dort

zeigten sich zytologisch keine Hinweise auf einen opportunistischen Infekt

sowie keine Malignitätszeichen. In der Mikrobiologie hätten sich Haemophilus

influenzae Erreger gefunden. Daher interpretiere man den Befund am ehesten im

Rahmen eines Haemophilus Influenza Infektes. Man habe dem Beschwerdeführer eine

antibiotische Therapie für eine Woche verschrieben. Eine Verlaufskontrolle

inklusive CT des Thorax werde in 6 Wochen stattfinden.

6.2.3 Im Bericht vom 1. April 2023

(IV-Nr. 134) diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie, ein schizophrenes

Residuum (ICD-10: F20.5) und eine mittelschwere Depression mit somatischem

Syndrom (ICD-10: F32.11). Zur Beurteilung führte Dr. med. H.___ aus, der

Beschwerdeführer werde im O.___ regelmässig im Abstand von 1 – 3

Wochen betreut. Während der ambulanten Nachsorge sei es zu nahezu psychotischen

Episoden gekommen. Der Beschwerdeführer sei im Juli 2020 mit der Diagnose

Schizophrenie in die J.___ eingeliefert worden. Derzeit bestehe bei ihm ein

ängstlich-depressiver Zustand. Es sei zu einer Verschlechterung der Stimmung

gekommen, begleitet von alltäglichen Ängsten. Er habe Schwierigkeiten, sich zu

konzentrieren und aufmerksam zu sein. Das Interesse, die Freude und das

Selbstwertgefühl hätten abgenommen. Der Beschwerdeführer leide unter

neurovegetativen Störungen wie Tachykardie, Schwitzen und Kopfschmerzen.

Gleichzeitig habe er manchmal Gedankengrübeln, begleitet von Verfolgungsgedanken.

Zudem habe er Albträume und düstere Zukunftsgedanken. Des Weiteren habe er

häufig Selbstmordgedanken. Zur Gesamtbeurteilung hielt Dr. med. H.___

fest, der Beschwerdeführer leide an einer schweren Krankheit: Zu einer tiefen

Depression gesellten sich chronische Verfolgungssymptome. Der Beschwerdeführer

sei zu 100 % arbeitsunfähig. Die Nebenwirkungen von Medikamenten sowie

Migräneanfälle brächten zusätzliche Müdigkeit mit sich. Die Krankheit bestehe

seit Jahren ohne Besserung und es sei sogar zu einer Verschlechterung der

psychotischen und depressiven Symptome gekommen.

6.2.4 Im Bericht von Dr. med. F.___,

Facharzt für Neurochirurgie, vom 6. April 2023 (IV-Nr. 144, S. 13) wurde

ausgeführt, die foraminale Infiltration L4/5 rechts vor 6 Wochen habe dem

Beschwerdeführer keinerlei Besserung gebracht, auch keine temporäre Besserung.

Bei diesem negativen Ansprechen auf die Infiltration und aufgrund des diskreten

radiologischen Befundes einer kleinen, breitbasigen Diskusprotrusion, sei es unwahrscheinlich,

dass eine Nervenwurzelirritation L4 rechts vorliege. Dies auch unter Beachtung

der Tatsache, dass die Schmerzen im rechten Bein diffus und nicht auf das

Dermatom L4 bezogen angegeben würden. Eine Operationsindikation könne unter

diesen Aspekten nicht gestellt werden. Denkbar wäre aber ein Versuch mit

Fazetteninfiltrationen bei nachgewiesenen Spondylarthrosen. Der

Beschwerdeführer wolle dies noch überdenken und dürfe sich bei Bedarf wieder an

ihn, Dr. med. F.___, wenden.

6.2.5 Im Austrittsbericht der J.___,

vom 8. Mai 2023 betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 27.

April 2023 bis 8. Mai 2023 (IV-Nr. 144, S. 7) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

1. Paranoide Schizophrenie, Residuum ICD-10

F20.0

·

Mit akustische Halluzinationen,

Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen sowie Minussymptomatik wie

Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit

2. A. e. rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (F32.1)

Die Selbstzuweisung sei nach

telefonischer Voranmeldung beim Triage Oberarzt, wegen psychischer

Dekompensation mit zunehmender depressiver Stimmung im Rahmen eines bekannten

schizophrenen Residuums sowie V.a. rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode, erfolgt. Die letzte Hospitalisation im Hause

sei vom 9. bis 24. Juli 2020 unter den gleichen Umständen erfolgt. Während

seines Aufenthaltes sei der Beschwerdeführer als zurückgezogen wahrgenommen

worden. Er habe oft über Kopfschmerzen, vor allem morgens und chronisch

unspezifische lumbale Schmerzen berichtet, die seine Tagesstruktur sehr beeinflussten.

Auf der Station habe er bei der Körper- und Kleiderhygiene Hilfe durch die

Pflege benötigt. Er habe oft von Durchschlafstörungen mit Albträumen berichtet,

doch sei er nachts meist schlafend, ohne Zeichen einer Schlafapnoe wahrgenommen

worden. Pharmakologisch sei beim Beschwerdeführer das vorbekannte Duloxetin

unverändert fortgeführt und das Reagila von 3 mg auf 4.5 mg aufgrund

bestehender psychotischer Symptome erhöht worden. Der Beschwerdeführer gebe an,

dass die akustischen Halluzinationen und Wahnsymptomatik deutlich abgenommen

hätten. Im Verlauf sei es zu einer leichten objektiven Verbesserung des

psychischen Zustandes gekommen. Man empfehle eine weitere stationäre Behandlung

in der K.___. Am 8. Mai 2023 sei der Beschwerdeführer bei fehlenden Hinweisen

auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung in die vorbestehenden

Wohnverh.tnisse entlassen worden. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sowie Rezept

sei dem Beschwerdeführer abgegeben worden.

6.2.6 Im Austrittsbericht der K.___,

vom 30. Mai 2023 betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 16.

bis 30. Mai 2023 (IV-Nr. 144, S. 3) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Schizoaffektive Störung mit aktuell

Negativsymptomatik (F25.1)

Anhedonie, Antriebslosigkeit,

Schlafstörungen

02/2021: akustische

Halluzinationen, Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen sowie Minussymptomatik

(PZM)

St. n. siebenmaliger

Hospitalisation in den J.___ von 2016 – 2020

F25.1 Schizoaffektive Störung,

gegenwärtig depressiv

Der Beschwerdeführer sei durch Frau Dr.

med. P.___ bei psychischer Dekompensation mit zunehmender depressiver Stimmung

im Rahmen eines bekannten schizophrenen Residuums sowie Verdacht auf

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode,

zugewiesen worden. Er sei aufgrund einer psychischen und körperlichen

Verwahrlosung auf die Station gekommen. Psychopathologisch habe man im

Vordergrund eine negative Symptomatik wie Antriebsarmut und Affektverflachung

gesehen. Während der aktuellen Hospitalisation habe der Beschwerdeführer am

meisten über Müdigkeit, Schlafstörungen und Rückenschmerzen geklagt. Schlafen

sei aufgrund von Albträumen schwierig gewesen. Die Albträume habe er als

schlechte Erlebnisse in der Vergangenheit beschrieben, wo er Gespräche mit

einem verstorbenen Onkel führe. Während des Aufenthalts seien die Albträume

objektiv nicht bewiesen worden. Aufgrund der Schlafstörung sei Remeron

installiert und die Schlafhygiene besprochen worden. Im Verlauf habe eine

Verbesserung der Schlafqualität erreicht werden können, jedoch hätten die

Albträume weiterhin bestanden. Der Patient habe berichtet, dass er vor Jahren

völlig arbeitsfähig gewesen sei, er habe ein eigenes Geschäft und ein eigenes

Haus gehabt. Dann sei es zu einem psychischen Zusammenbruch gekommen. Er habe

das Gefühl gehabt, dass er verfolgt werde und die anderen über ihn sprechen

würden, auch habe er unter akustischen Halluzinationen gelitten. Aus ärztlicher

Sicht habe diagnostisch eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig schwere depressive

Episode festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich entschieden,

frühzeitig auszutreten. Die vorbestehenden Antidepressiva mit Duloxetin habe

man auf 120 mg/d aufdosiert. Die anderen Medikamente seien fortgesetzt

worden. Bezüglich der Reduktion von Reagila habe man keine Veränderung des

Verhaltens im Sinne von negativer oder positiver Wirkung bemerkt. Eine Affektverflachung

habe nicht festgestellt werden können. Am 30. Mai 2023 habe der

Beschwerdeführer bei fehlenden Hinweisen auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung

in die vorbestehenden Wohnverhältnisse entlassen werden können. Ein Austritts-Setting

habe nicht abschliessend organisiert werden können, die Behandlung sei aufgrund

der Unkooperation des Beschwerdeführers frühzeitig abgebrochen worden. Man

empfehle, den Besuch einer Tagesklinik und die weitere Betreuung durch einen ambulanten

Psychiater sowie Spitex, um die Gefahr einer Dekompensation zu minimieren.

6.3 Stellt man dem E.___-Gutachten

vom 3. Oktober 2018 die vorgenannten, vom Beschwerdeführer im

Neuanmeldungsverfahren eingereichten Arztberichte gegenüber, wird deutlich,

dass damit keine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht

wurde, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte. Die aus

psychiatrischer Sicht in den Berichten von Dr. med. H.___ vom 1. April 2023

sowie den J.___, vom 8. Mai 2023 gestellte Hauptdiagnose eines schizophrenen

Residuums bzw. einer paranoiden Schizophrenie wurde von den behandelnden

Psychiatern bereits mehrfach vor Erlass der letzten rentenabweisenden Verfügung

vom 30. April 2019 gestellt (vgl. u.a. den Bericht der J.___, vom

13. November 2015, IV-Nr. 23 S. 10 ff., sowie den Bericht von

Dr. med. H.___ vom 7. März 2017, IV-Nr. 27.4, S. 9) und vom psychiatrischen

Gutachter der E.___ im Gutachten vom 3. Oktober 2018 mit eingehender und

nachvollziehbarer Begründung verneint (vgl. E. II. 7.1 hiervor sowie das Urteil

des Versicherungsgerichts VSBES.2019.147 vom 3. Juni 2020 und das Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2021.214 vom 22. Februar 2023 E. 7.4). Dr. med.

Q.___ vom E.___ legte diesbezüglich dar, beim Beschwerdeführer ergäben sich

aktuell und auch retrospektiv aus der Aktenlage bis auf die von ihm

angegebenen, seltenen halluzinatorischen Phänomene insbesondere keine Hinweise

auf formale Denkstörungen, beispielsweise im Sinne einer Inkohärenz, auch seien

die Schwingungsfähigkeit und der Affekt nicht verändert. Das Bekunden, Stimmen

zu hören, unter Halluzinationen zu leiden, sei schwer zu objektivieren. Bei

Schizophrenie kämen derartige Symptome jedoch sehr selten isoliert vor.

Gravierende Symptome einer Schizophrenie seien verhaltensrelevant. Symptome,

die sich im Alltagsleben und in Beziehungen kaum manifestierten, begründeten

Zweifel. Auch sei es schwer, bestimmte Symptome wie Affektstörungen,

Dissoziation von Affekt und Denkinhalt nachzuahmen; dies gelte auch für die

Gesetzmässigkeiten der Entwicklung psychotischer Symptome, insbesondere jedoch

schizophrene Denkstörungen und autistische Verhaltenszüge, die bei

vorgetäuschten Symptomen einer Psychose nur selten vorkämen. Auch der Umstand,

dass der Beschwerdeführer von der bisherigen Therapie nicht über einen längeren

Zeitraum habe profitieren können, erscheine nicht schlüssig und

nachvollziehbar. Auch seien die stationären Aufenthalte zum Teil sehr kurz, was

eher gegen das Vorhandensein einer relevanten Schizophrenie mit akuten und

dringend akut behandlungsbedürftigen Symptomen spreche. Es sei auch

unwahrscheinlich, dass sich Symptome, die zu einer stationären Akutaufnahme

führten, innerhalb weniger Tage zurückbildeten. Die Einnahme eines

Antipsychotikums und eine längere psychiatrische Behandlung belegten per se das

Vorliegen einer Schizophrenie nicht, zumal auch die behandelnden Ärzte

zeitweilig Zweifel angemeldet und den Zustand des Beschwerdeführers nach seinen

eigenen Angaben beschrieben hätten, dabei jedoch auch diagnostische

Unsicherheiten bekundet oder sich diagnostisch zum Teil gar nicht festgelegt

hätten; manchmal seien auch frühere Diagnosen übernommen worden, ohne dies

erneut zu diskutieren. Dabei seien die damals schon zum Teil bekannten

psychosozialen Aspekte nicht gebührend berücksichtigt und in differentialdiagnostische

Überlegungen einbezogen worden. Es sei auch zu erwähnen, dass zu der aktuell

angegebenen Einnahme von Olanzapin dessen Metabolit nicht nachweisbar gewesen

sei, was auch gegen eine konstante Einnahme spreche. Selbst wenn eine blande

psychotische Störung beim Beschwerdeführer vorhanden wäre, würde sie sich auf

die Arbeitsfähigkeit längerfristig erst dann auswirken, wenn alle

Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft wären. Auch müssten beim Beschwerdeführer

Negativsymptome, Antriebsdefizite und ein mangelndes Durchhaltevermögen zu

massiver Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit führen, bevor eine

dauerhafte Arbeitsunfähigkeit angenommen werden könnte. Bei einem akuten

Zustandsbild mit passagerem Wahn, Stimmenhören und affektiven Symptomen gehe

man jedoch von einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aus. Beim

Beschwerdeführer sei gegenwärtig weder eine floride psychotische Symptomatik

noch eine depressive Nachschwankung oder ein relevanter Residualzustand

nachzuweisen (IV-Nr. 59.7 S. 18 f.). Vergleicht man nun die

vorstehenden Ausführungen aus dem psychiatrischen Teilgutachten des E.___ vom

3. Oktober 2018 mit den Befunden der vom Beschwerdeführer im Rahmen des

Neuanmeldungsverfahrens neu eingereichten Berichten von Dr. med. H.___ vom 1.

April 2023 sowie den J.___, vom 8. Mai 2023 so ergibt sich daraus aus

psychiatrischer Sicht keine glaubhaftgemachte relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustandes. So können diesen Berichten im Vergleich zum E.___-Gutachten

keine wesentliche Befundverschlechterung bzw. neue medizinische Aspekte

entnommen werden. Das Gleiche gilt sodann auch für den Austrittsbericht der K.___,

vom 30. Mai 2023. Zwar wurde darin eine schizoaffektive Störung mit aktuell

Negativsymptomatik (F25.1) diagnostiziert und damit im Vergleich zum E.___-Gutachten

eine abweichende Diagnose gestellt und von einer gesundheitlichen

Verschlechterung berichtet. Die im Austrittbericht genannten Befunde stimmen

aber im Wesentlichen mit den Befunden überein, wie sie schon im Zeitpunkt der

letzten rentenablehnenden Verfügung erhoben wurden. Wie der RAD-Arzt, Dr. med. I.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seiner Aktennotiz vom 13.

Juli 2023 (IV-Nr. 147) zudem korrekt angemerkt hat, fehlen im Austrittsbericht

in den wenigen Angaben zum klinischen Bild aktuell festgestellte Symptome, die

auf eine psychotische Grunderkrankung hinweisen würden. Die berichtete

sogenannte Negativsymptomatik beschränke sich auf die Antriebsarmut, die auch

depressiv bedingt oder im Zusammenhang mit der Motivationslosigkeit stehend

sein könnte. Aus Sicht des RAD präsentiere sich damit die medizinische

Situation gegenüber früheren Beurteilungen unverändert. Das Vorliegen einer

schizophrenen bzw. schizoaffektiven Störung sei nach wie vor wenig gesichert.

Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des RAD kann gefolgt werden. So genügt

weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich

attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische

Einordnung des geltend gemachten Leidens, um auf einen veränderten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte

Befundlage (Urteil 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.4.1; Urteil

8C_586/2022 vom 26. April 2023 E. 3.2).

Des Weiteren vermochte der

Beschwerdeführer mit den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichten auch

in somatischer Hinsicht keine relevante Verschlechterung glaubhaft zu machen. Hierzu

kann auf die treffenden Ausführungen von Dr. med. I.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, in seiner Stellungnahme vom 20. April

2023 (IV-Nr. 138) verwiesen werden. Demnach seien die im Bericht von Dr. med. F.___

vom Februar 2022 diagnostizierten chronisch intermittierenden,

belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen, damals mit Ausstrahlung in den

rechten Oberschenkel, seit September 2017 bekannt. Zum Zeitpunkt der

polydisziplinären Begutachtung habe der Versicherte sogar über eine

Ausstrahlung der Schmerzen in beide Beine berichtet. Die im Bericht von Dr.

med. F.___ erwähnte mögliche Reizung der Nervenwurzel L4 sei vor über einem

Jahr festgehalten worden. Erst ein Jahr später sei erstmals eine probatorische

Infiltration durchgeführt worden. Der Leidensdruck des Versicherten scheine

deshalb nicht allzu gross gewesen zu sein. Sodann belege der Bericht der

Pneumologie des G.___ als Ergebnis der Bronchoskopie eine akute Infektion des

rechten Lungenunterlappens, die antibiotisch behandelt worden sei. Bleibende

Einschränkungen seien davon nicht zu erwarten und würden auch nicht berichtet.

Zusammenfassend ist somit die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung nicht

glaubhaft gemacht worden, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die

Neuanmeldung bezüglich Ausrichtung einer Invalidenrente nicht eingetreten ist.

An diesem Resultat vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen

nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, im Gutachten

der E.___ vom 3. Oktober 2019 sei noch von einem kongenitalen engen

Duralschlauch «ohne Stenosen» die Rede gewesen. Dagegen seien gemäss Bericht

von Dr. med. F.___ vom 6. April 2023 Rezessustenosen festgestellt worden und

auch die festgestellten Spondylarthrosen (L2 bis S1) seien sowohl von den

betroffenen Segmenten wie von der Ausprägung her, zunehmend gewesen. Eine

relevante Verschlechterung ist damit aber nicht glaubhaft gemacht, zumal weder

vom behandelnden Arzt noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, dass

damit eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit einherginge.

7. Gestützt auf die vorgehenden

Ausführungen ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Je eine Kopie des Verhandlungsprotokolls

vom 20. November 2024 geht an die Parteien.

5. Eine Kopie der Kostennote vom 20.

November 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch