VSBES.2023.225
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
20. November 2024Deutsch35 min
April 2023 (IV-Nr. 144, S. 14) sowie zwei Austrittsberichte der J.___ bzw. K.___
Source so.ch
Urteil vom 20. November 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 13. Juli 2023)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1975 geborene A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 27. April 2016 erstmals bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Der Krankentaggeldversicherer
des Beschwerdeführers (B.___) hatte zuvor ein versicherungspsychiatrisches
Gutachten bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, in Auftrag gegeben (Gutachten vom 16. März 2016, IV-Nr. 7
S. 2 ff.). Im Auftrag des vorerwähnten Krankentaggeldversicherers wurde der
Beschwerdeführer sodann von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, erneut psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom
5. Dezember 2016, IV-Nr. 18.4). Des Weiteren veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre (allgemein-internistische,
orthopädische, neurologische, neuropsychologische und psychiatrische)
Begutachtung in der E.___. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom
3. Oktober 2018 (IV-Nr. 59) kamen die Gutachter zum Schluss, es
bestünden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Somit sei
der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit voll arbeitsfähig. Gestützt darauf
verneinte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 30. April 2019 (IV-Nr. 75). Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil
VSBES.2019.147 vom 3. Juni 2020 (IV-Nr. 91, S. 2) ab.
2. Am 24. November 2020 meldete
sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 95). Auf dieses
Leistungsbegehren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. November
2021 nicht ein (IV-Nr. 114). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Dezember
2021 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil
VSBES.2021.214 vom 22. Februar 2023 (IV-Nr. 132, S. 2) ab.
3. Am 23. März 2023 meldete sich
der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 133). Zusammen mit
der Anmeldung reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte von Dr. med. F.___,
Facharzt für Neurochirurgie, vom 3. und 21. Februar 2023 (IV-Nr. 135, S. 2, und
IV-Nr. 136), einen Bericht des G.___, Pneumologie, vom 21. Februar 2021
(IV-Nr. 136, S. 3) und einen Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. April 2023 (IV-Nr. 134) ein. Nach
Einholung einer Stellungnahme bei Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 20. April 2023
(IV-Nr. 148) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid
vom 24. April 2023 (IV-Nr. 139) mit, voraussichtlich nicht auf das
Leistungsbegehren bezüglich beruflicher Massnahmen und Ausrichtung einer
Invalidenrente einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht
glaubhaft dargelegt worden sei. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 25. Mai
2023 (IV-Nr. 142) einen Einwand erheben und machte geltend, er, der
Beschwerdeführer, sei ab dem 27. April 2023 in der J.___ stationär aufgenommen
und am 16. Mai 2023 nach K.___ zur ebenfalls stationären psychiatrischen
Behandlung verlegt worden. Somit sei ihm eine Frist von 30 Tagen zur
Einreichung weiterer Beweismittel (Berichte der Psychiatrischen Klinik)
einzureichen. Hierauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 30. Mai 2023 (IV-Nr. 143) mit, da es sich bei der 30-tägigen
Einwandfrist um eine gesetzliche Frist nach Art. 57a Abs. 3 IVG handle, sei
diese nicht erstreckbar. Der Beschwerdeführer erhalte jedoch eine (einmalige)
Nachfrist bis zum 30. Juni 2023, um Beweismittel einzureichen und den
Eintretenstatbestand glaubhaft zu machen, andernfalls werde auf seine
Neuanmeldung nicht eingetreten. In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 30. Juni 2023 (IV-Nr. 144) weitere Unterlagen ein – unter anderem
einen Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 6.
April 2023 (IV-Nr. 144, S. 14) sowie zwei Austrittsberichte der J.___ bzw. K.___
vom 8. und 30. Mai 2023 (IV-Nr. 144, S. 3 und 7). Zudem hielt der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorgenannten Schreiben vom 30. Juni
2023 ergänzend fest, es seien noch Antworten auf seine Fragen an den
behandelnden Arzt der J.___ offen. Aufgrund des Rechts auf Beweis bitte er die
Beschwerdegegnerin daher erneut um Ansetzung einer Frist zur Beibringung dieses
Beweismittels.
Zu den eingereichten Unterlagen liess
die Beschwerdegegnerin den RAD-Arzt, Dr. med. I.___, am 13. Juli 2023 wiederum
Stellung nehmen (IV-Nr. 147). Gestützt darauf trat die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 13. Juli 2023 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
Schliesslich reichte der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 14. Juli 2023 den
Bericht von Dr. med. L.___, J.___, vom 12. Juli 2023 (IV-Nr. 148) ein.
4. Gegen die Verfügung vom 13.
Juli 2023 lässt der Beschwerdeführer am 14. September 2023 Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 3 ff.) und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 13. Juli 2023 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten
Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuweisen.
b)
Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Leistungsgesuch
vom 23. März 2023 einzutreten und dieses in Bezug auf berufliche Massnahmen und
eine Invalidenrente materiell zu prüfen.
c)
Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Weiterführung der
Eintretensprüfung namentlich unter Berücksichtigung der Stellungnahme der J.___
vom 12. Juli 2023 und zum anschliessenden Entscheid über das Eintreten an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem stellt der Beschwerdeführer den
Verfahrensantrag, ihm sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Mit Schreiben vom 20. Oktober
2023 (A.S. 32) zieht der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zurück.
6. Mit Beschwerdeantwort vom 27.
Oktober 2023 (A.S. 37 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde.
7. Mit Replik vom 12. Dezember
2023 (A.S. 46) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
8. Mit Verfügung vom 20.
Juni 2024 teilt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts den Parteien mit, es
werde beabsichtigt, mit der Vorladungsverfügung zur beantragten öffentlichen
Schlussverhandlung nach Art. 6 EMRK das Beweisverfahren zu schliessen. Den
Parteien werde Frist gesetzt, dem Gericht bis 4. Juli 2024 allfällige
Beweismittel einzureichen.
9. Nach erstreckter
Frist reicht der Vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 19. August
2024 weitere Unterlagen ein.
10. Mit Verfügung vom
22. August 2024 schliesst der Vizepräsident des Versicherungsgerichts das
Beweisverfahren.
11. Am 20. November 2024 findet vor
dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.
Anwesend sind der Beschwerdeführer und
sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Ein Vertreter der rechtsgenüglich
vorgeladenen Beschwerdegegnerin ist nicht anwesend; ihr ist denn auch das
Erscheinen freigestellt worden.
12. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat sich am 23. März
2023.
erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein
allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. September 2023 entstehen könnte
Dispositiv
(vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend das ab 1. Januar 2022
geltende Recht anwendbar.
3.
3.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.
4.1 Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch
für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E.
3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener
rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen
Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte
Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die
Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft
dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).
4.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie
unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).
4.3 Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der
Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).
5. Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers
vom 23. März 2023 hätte eintreten müssen.
5.1 Einzugehen ist vorab auf das
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Verletzung seines rechtlichen
Gehörs vorliege, da die Beschwerdegegnerin die vom Versicherten angebotenen Beweise nicht abgenommen
habe (Antworten auf einen Fragenkatalog an Dr. med. L.___). Dies müsse primär
zur Rückweisung der Beschwerdesache an die Beschwerdegegnerin führen. Wenn der Beschwerdeführer im Verlaufe
des Vorbescheidverfahrens begründet eine Frist zur Einreichung eines
Beweismittels verlange, so habe dies nichts mit der gesetzlichen Frist von Art. 57a
Abs. 3 IVG und mit dem rein behördenverbindlichen Kreisschreiben des BSV zu
tun, sondern mit der Prüfungspflicht der Behörde im Rahmen des
verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs.
2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMKR), welche die Pflicht zu Beweisabnahme und
Beweiswürdigung umfasse, sofern der angebotene Beweis nicht völlig untauglich
erscheine, ein bestimmtes (relevantes) Faktum zu belegen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-3253/2012 vom 4. Juni 2014, E. 3.1 f.). Da den
Versicherten im Verfahren der Neuanmeldung eine Beweisführungslast treffe (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016, E. 3.2), sei die
Verletzung des Rechts auf Beweisabnahme resp. des rechtlichen Gehörs durch die
Beschwerdegegnerin, indem sie diese Fragen und den Beweisantrag ignoriert habe,
umso schwerwiegender.
5.2 Gemäss Lehre und Praxis sind
Beweisverfügungen im Verwaltungsverfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht wird, zwar nicht ausgeschlossen, aber in der Regel nicht
erforderlich. Es besteht mit anderen Worten keine generelle Pflicht der
Invalidenversicherung, eine formelle Beweisverfügung darüber zu erlassen,
welche Beweise sie zu erheben gedenkt und welche Beweisanträge sie ablehnt
(vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern
2010, Rz. 1775, 1784; siehe auch BGE 113 Ib 90 E. 2c S. 94). Beweisanträge
können daher uno actu mit der Endverfügung über den Leistungsanspruch
abgewiesen werden, wobei dies auch konkludent geschehen kann, etwa indem die
Behörde auf weitere Beweismassnahmen verzichtet und sogleich in der Sache verfügt
(vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016,
N 38 zu Art. 33 VwVG). Dies verlangen auch die Natur der Massenverwaltung
und das Gebot der beförderlichen Erledigung der Leistungsbegehren. Seine Grenze
findet das Praktikabilitätsargument zwar in den Verfahrensrechten der
versicherten Person (Müller, a.a.O., Rz. 1785). Eine Situation mit
besonderem Schutzbedürfnis des Versicherten liegt hier aber nicht vor, womit
dieser Einwand nicht durchdringt. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer
zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2014
(B-3253/2012), E. 3.2, nichts zu ändern, zumal die dortigen Ausführungen
nicht in Einklang mit Lehre und Praxis stehen (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 8C_165/2016 vom 29. August 2016 E. 3.1). Indem die
Beschwerdegegnerin keine Beweisverfügung erlassen hat, sondern den Beweisantrag
des Beschwerdeführers direkt mit Verfügung vom 13. Juli 2023 (wenn auch nur
konkludent) abgewiesen hat, hat sie nach dem vorstehend Dargelegten den
Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt.
5.3 Weiter zu prüfen ist sodann, ob
die Beschwerdegegnerin, indem sie den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm
Frist zur Einreichung einer Stellungnahme der behandelnden Ärzte der J.___
anzusetzen, implizit abgewiesen hat, das Recht auf Beweisabnahme verletzt hat.
Bereits die Tatsache, dass es sich bei
der 30-tägigen Frist gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG um eine gesetzliche Frist
handelt, welche nicht erstreckbar ist, weist daraufhin, dass der Gesetzgeber
den Zeitraum, in welchem die versicherte Person Gelegenheit erhält, nach einem
mit Vorbescheid in Aussicht gestellten Nichteintreten auf ein Leistungsbegehren
weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Eintretenstatbestands einzureichen,
begrenzen und kurzhalten wollte. Indem die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer – nach Ablauf der mit Vorbescheid vom 24. April 2023 gesetzten
30-tägigen Frist – mit Schreiben vom 30. Mai 2023 eine Nachfrist von weiteren
30 Tagen setzte, hat sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, weitere
Beweise einzureichen. Zudem hat sie den Beschwerdeführer im genannten Schreiben
ausdrücklich darauf hingewiesen, es werde ihm hiermit eine einmalige Nachfrist
bis zum 30. Juni 2023 gesetzt, um Beweismittel einzureichen und den
Eintretenstatbestand glaubhaft zu machen, andernfalls werde auf seine
Neuanmeldung nicht eingetreten. Es ist somit im Sinne des Gesetzgebers, aufgrund
des begrenzten Zeitraums, in welchem die versicherte Person im
Neuanmeldungsverfahren die Möglichkeit hat, Beweise zur Glaubhaftmachung des
Eintretenstatbestandes einzureichen, auch die Pflicht zur Beweisabnahme
entsprechend zeitlich zu begrenzen.
Diese zeitliche Begrenzung der
Beweisabnahmepflicht ergibt sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gemäss BGE 130 V 64. Wie in E. II. 4.3 hiervor festgehalten, muss die
versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5
mit weiteren Hinweisen). Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand
glaubhaft gemacht, so ist der versicherten Peron nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf
Nichteintreten zu erkennen sei. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 24. April 2023 das Nichteintreten angedroht, wenn sie innert
der 30-tägigen Frist keine Beweismittel einreiche, die eine Veränderung des
Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen. Somit erging die angefochtene
Nichteintretensverfügung vom 13. Juli 2023 im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens,
das den vorgenannten Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der
Säumnisfolgen genügte, weshalb das Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob der
Nichteintretensentscheid auf Grund der bis zum Erlass der Verfügung vom 13.
Juli 2023 vorhandenen Akten korrekt war. Neue, erst während des
Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweismittel hat das Gericht grundsätzlich
auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Beurteilung im
massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen. Nur diejenigen
Beweismittel, welche die versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der
angesetzten Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet dieser
Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, wären auch im
Gerichtsverfahren zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 619/04 vom 10. Februar
2005 E. 2.2). Somit ist der vom Beschwerdeführer erst nach Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2023 bei der Beschwerdegegnerin
eingereichte Bericht von Dr. med. L.___, J.___, vom 12. Juli 2023 (IV-Nr. 148) sowie
die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen
Unterlagen – Austrittsbericht der J.___ vom 16. Juli 2024 (B [Beschwerdebeilage]
5) und Ärztliches Zeugnis von Dr. med. M.___, J.___, vom 18. Juli 2024 (B 6) – im
Lichte der vorstehenden Erwägungen (s. E. II. 5.3 hiervor) nicht in die
Beurteilung mit einzubeziehen.
Aus dem Gesagten ergibt sich demnach
zusammenfassend, dass die Pflicht zur Beweismassnahme im Neuanmeldungsverfahren
gemäss Gesetzgebung und Rechtsprechung zeitlich begrenzt ist. Entsprechend hat
die Beschwerdegegnerin, indem sie es ablehnte, dem Beschwerdeführer erneut
Frist zur Einreichung einer Stellungnahme der behandelnden Ärzte der J.___
anzusetzen, das Recht auf Beweisabnahme nicht verletzt. Demnach ist der
Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
6. Sodann ist, wie vorgehend
erwähnt, zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des
Beschwerdeführers vom 23. März 2023 hätte eintreten müssen bzw. ob der
Beschwerdeführer eine entsprechende Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Ob eine in diesem Sinn erhebliche
Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich der
vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei
Erlass der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 30. April 2019 (IV-Nr.
75).
6.1 In ihrer Rentenverfügung vom 30.
April 2019 stellte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf das
interdisziplinäre Gutachten der E.___ vom 3. Oktober 2018 (IV-Nr. 59.1) in den
allgemein-internistischen, orthopädischen, neurologischen, neuropsychologischen
und psychiatrischen Fachrichtungen ab, welchem im Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2019.147 vom 3. Juni 2020 voller Beweiswert
zuerkannt wurde. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
keine
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Anpassungsprobleme
(Arbeitsüberlastung, persönliche Gründe) F43.2, inzwischen abgeklungen
-
Probleme mit Bezug auf
Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung Z73 (Zustand nach Erschöpfung, Mangel
an Entspannung und Freizeit, Stress, sozialer Rollenkonflikt?)
-
Nicht-authentische
kognitive Minderleistungen in den Bereichen Neugedächtnis, Exekutivfunktionen
und Sprache mit/bei:
·
schwankender
Anstrengungsbereitschaft resp. Leistungsverzerrung
-
Lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom ohne radikuläre Zeichen mit/bei:
·
Normaler LWS
Beweglichkeit und ohne paravertebralem Hartspann
·
kongenitalem engen
Duralschlauch ohne Stenosen und Spondylarthrosen L3/4 bis L5/S1
·
ohne Kompression von
neurogenen Strukturen
·
Klinisch-neurologisch
ohne radikuläre Störung
-
Medikamentös eingestellter
Diabetes mellitus
·
ohne Hinweis für
Neuropathie
-
Bluthochdruck
-
Metabolisches Syndrom mit
erhöhtem kardiovaskulären Risikoprofil (Diabetes, Hochdruck,
Hyperlipoproteinämie, Adipositas I° BMI 34,6 kg/m2)
-
Nikotinabusus
-
Spannungskopfschmerzen
-
Lageabhängiges
Schlafapnoesyndrom
·
ehemals unter
assistierter Beatmung sehr gut kontrolliert (AHI 14/h)
·
selbst ohne
Behandlung derzeit kein klinischer Hinweis für relevante Tagesmüdigkeit
Zur Herleitung der gestellten Diagnosen
wurde angegeben, aus psychiatrischer Sicht sei die vom Exploranden seit dem
Jahr 2015 geltend gemachte geschilderte psychische Beschwerdesymptomatik mit
akustischen und halluzinatorischen Phänomenen ohne sonstige Hinweise auf eine
Schizophrenie nicht haltbar, zumal sich beim Exploranden Inkonsistenzen im
Rahmen der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung ergeben
hätten. Auch seien die sonstigen von ihm berichteten psychischen Symptome im
Hinblick auf die Kondition nicht reproduzierbar. Die neuropsychologische
Teilbegutachtung vom 30. August 2018 habe zwar defizitäre Leistungen in
den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache und
Visuokonstruktion ergeben. Allerdings sei die Validität dieser Defizite
eingeschränkt, die Anstrengungsbereitschaft sei nachweislich schwankend
gewesen, d.h. die Leistungen entsprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht vollumfänglich der tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Im Rahmen der orthopädischen
Teilbegutachtung habe diagnostisch ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne
radikuläre Zeichen mit normaler LWS-Beweglichkeit und ohne paravertebralen
Hartspann bei kongenital engem Duralschlauch ohne Stenosen, Spondylarthrosen
L3/4 bis L5/S1 ohne Kompression von neurogenen Strukturen nachgewiesen werden
können. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht. Sodann
bestehe gemäss der allgemein-medizinischen Teilbegutachtung ein latenter
Diabetes mellitus und ein langjähriger Bluthochdruck, der medikamentös
behandelt werde. Bei der aktuellen Untersuchung habe man unauffällige
Blutdruckwerte gefunden. Vorbekannt sei beim Exploranden ein lageabhängiges
obstruktives Schlafapnoesyndrom. Nach seinen Angaben werde die Maske schlecht
vertragen, sodass er die nächtliche Überdruckbeatmung aktuell seit einigen
Wochen abgesetzt habe. Es sei daher nicht zu erwarten, dass die subjektiven
Beschwerden sich nach Absetzen der Therapie wesentlich besserten. Es bestehe
beim Exploranden ein deutlich erhöhtes kardiovaskuläres Risiko bei vorhandenem
metabolischem Syndrom. Neben dem bereits besprochenen Bluthochdruck und dem
Diabetes mellitus finde sich eine Adipositas Grad I und eine
Hyperlipoproteinämie. Ungünstig sei in diesem Zusammenhang natürlich auch der
anhaltende Nikotinabusus. Aus neurologischer Sicht bestünden Hinweise für
Spannungskopfschmerzen, sonst seien keine Auffälligkeiten im Rahmen der
neurologischen Untersuchung ersichtlich, insbesondere auch keine Hinweise für
eine Neuropathie oder eine Radikulopathie. Auch hinsichtlich des
Schlafapnoe-Syndroms seien gemäss den Akten zwar im November 2016 in Rückenlage
noch ein Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI) von 41/h, gemäss Bericht vom
15. Februar 2017 unter assistierter Beatmungstherapie nur noch von 14/h
festgestellt worden, gemäss Bericht vom 10. April 2017 sei jedoch eine
subtotale Elimination der respiratorischen Ereignisse und somit ein gut
behandeltes Schlafapnoe-Syndrom bestätigt worden, dies bei ausgezeichneter
Therapietreue. Es sei kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit gesehen worden.
Bei der Konsistenzprüfung wurde
dargelegt, im Rahmen der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung
ergäben sich deutliche Inkonsistenzen. Bei der neuropsychologischen
Teilbegutachtung hätten zwar defizitäre Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit,
Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache und Visuokonstruktion bestanden, diese
seien jedoch nicht valide gewesen. Hinsichtlich der Angaben zum «Stimmenhören»
werde auf die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten im Detail verwiesen.
Eine Störung aus dem psychotischen Formenkreis könne nicht objektiviert werden.
Entsprechend sei der Beschwerderapport auch dem neurologischen Gutachter rein
anekdotisch erschienen, ohne affektive Beteiligung und ohne Vorliegen
begleitender krankheitswertiger Zusatzsymptome. Auffallend sei auch der gemäss
Medikamentenspiegelbestimmung fehlende Nachweis des Metaboliten des
Neuroleptikums Olanzapin (welches üblicherweise bei psychischen Störungen zur
Therapie eingesetzt werde). Eine wirksame und regelmässige Einnahme von Olanzapin
könne somit eher nicht angenommen werden, erscheine möglicherweise auch dem
Exploranden selbst nicht erforderlich, korrellierend zur klinischen Bewertung,
dass eben auch keine krankheitswertige Störung aus dem schizophrenen
Formenkreis vorliege. Hinsichtlich der Angaben punkto Schmerzintensität seien
diese auf der höheren Seite gelegen verglichen mit der geringen Medikation nur
mit Dafalgan. Physiotherapie finde nicht mehr statt. Auch in der Vergangenheit
seien die psychiatrisch-stationären Massnahmen auffallend kurz ausgefallen, mit
jeweils für eine psychotische Störung sehr ungewöhnlich rascher Besserung. Aus
psychiatrischer Sicht bestünden keine krankheitswertigen Gründe, welche dieses
inkonsistente Verhalten begründen könnten.
Abschliessend wurde im Rahmen der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) die Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit auf 100 % festgesetzt. Es wurde vermerkt, die
IV-Anmeldung vom 2. Mai 2016 sei wegen psychischer Probleme erfolgt.
Gemäss der aktuellen versicherungsmedizinischen Bewertung sei jedoch auch
rückblickend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar, ausgenommen
von den kurzen Zeiten der stationären Massnahmen. Aus orthopädischer Sicht
könne eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit postuliert werden
von ca. maximal 6 Wochen ab dem 5. September 2017. Sonst bestehe keine
retrospektive Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Verweistätigkeit wurde ebenfalls auf 100 % festgesetzt. Auch hier
bestünden keine längeren Zeiten einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
Medizinische Massnahmen und Therapien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
seien nicht notwendig (IV-Nr. 59.1 S. 2 ff.).
6.2 Mit seiner Neuanmeldung sowie im
Rahmen des Vorbescheidverfahrens hat der Beschwerdeführer folgende relevante
medizinische Unterlagen eingereicht:
6.2.1 Im Bericht von Dr. med. F.___,
Facharzt für Neurochirurgie, vom 3. Februar 2022 (IV-Nr. 135, S. 2) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
-
Chronisch-intermittierende,
belastungsabhängige lumbale Rückenschmerzen rechts mit diffuser Ausstrahlung in
den rechten Oberschenkel bei:
·
Kleiner, breitbasiger
Diskusprotrusion L4/5 foraminal rechts mit möglicher Reizung der Nervenwurzel
L4
·
Leichter
Rezessusstenosen L4/5 beidseits
·
Leichtgradigen
Osteochondrosen L1-5, mässiggradigen Spondylarthrosen L2-S1
Weitere Diagnosen
•
Depression seit 2015,
teilweise psychotische Phasen
•
Paranoide Schizophrenie DD
rezidivierende depressive Störungen
•
Diabetes mellitus Typ 2, ED
2019
•
OSAS, APAP, frustrane
Behandlung seit 2016, selbständig in Türkei 1/18
•
Chronische unspezifische
lumbale Schmerzen rechts, Beurteilung Dr. N.___ 3/19
•
Acne inversa
•
Sideropenie
•
Adipositas BMI 35 kg/m2
•
Erektile Dysfunktion,
Implantation AMS-Penisprothese 25. April 2019 Türkei
•
Vit B12 Mangel
•
Arterielle Hypertonie
•
Hypogonadismus
•
St.n. Liposuction 2018 in
Türkei
Zur Beurteilung führte Dr. med. F.___
aus, seit 3 Jahren bestünden chronisch-intermittierende, belastungsabhängige
lumbale Rückenschmerzen rechts mit diffuser Ausstrahlung in den rechten
Oberschenkel bei Nachweis einer kleinen, breitbasigen Diskusprotrusion L4/5
foraminal rechts mit möglicher Reizung der Nervenwurzel L4. Die Klinik spreche
nicht für eine klassische radikuläre Reizung der Nervenwurzel L4, weshalb er,
Dr. med. F.___ die Durchführung einer diagnostischen/therapeutischen
foraminalen Infiltration empfohlen habe. Vor dieser habe der Beschwerdeführer
Angst und lehne sie explizit ab, trotz ausführlicher Information über die an
sich banale Massnahme.
6.2.2 Im Bericht des G.___,
Pneumologie, vom 21. Februar 2023 (IV-Nr. 136, S. 3) wurden im Wesentlichen
folgende Diagnosen gestellt:
1. Unklarer Lungenrundherd im rechten
Unterlappen
·
DD Infekt bei H.
Influenza
·
Bodyplethysmographie
12/2022: mittelgradige restriktive Ventilationsstörung. Normale
CO-Diffusionskapazität
·
CT-Thorax 12. Januar
2023: subsolide Formationen im rechten Unterlappen, DD Pneumonie, DD Neoplasie.
Begleitende Lymphadenopathie mit rechts hilärer Betonung. Keine Hinweise auf
eine interstitielle Pneumopathie
·
Bronchoskopie 6.
Februar 2023:
o Zytologie Z2023.1075-1077:
§ Bronchoalveoläre Lavage, Unterlappen
rechts: leichte Vermehrung von Pigmentmakrophagen (Rauchermakrophagen) bei
ansonsten unauffälligem Differenzialzellbild. Keine unmittelbaren Anhaltspunkte
für opportunistischen Infekt. Keine Malignitätszeichen
§ Bürstenzytologie, Unterlappen rechts:
keine Malignitätszeichen (wenig Lymphozyten).
§ Lymphknoten, 7 (FNP, Ausstriche und
Zellblock): Keine Malignitätszeichen
o Mikrobiologie BAL: H. influenzae: wenig,
M. tuberculosis Komplex: negativ, säurefeste Stäbchen: negativ
2. Nikotinabhängigkeit ca. 60 py
·
Aktuell 2 Pack/Tag
3. Leichtgradiges lageabhängiges
obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
·
Apnoe-/Hypopnoe-Index
14/h, in Rückenlage 41/h (11/2016)
·
Anamnestisch
Operation gegen Schlafapnoe in der Türkei 01/2018
·
APAP-Therapie
01/2018 – 06/2019, Abbruch bei fehlender Motivation
·
EEG-Polygraphie
08/2019: Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI 1.6/h), längste Apnoe 47 Sekunden. Normale
basale Sättigung von 92 %. Minimale Sättigung 88 %, längste Entsättigung 46
Sekunden. Desaturationsindex: 1.6/h. Anteil Sp02 < 90 % 0.5 0/0
·
Vigilanztest
08/2019: Die mittlere Einschlaflatenz im multiplen Schlaflatenztest (MSLT) war
verkürzt. Im multiplen Wachhaltetest (MWT) kam es zu keinem Sekundenschlaf oder
Schlaf. In der Pupillographie liess sich eine verminderte Monotonie-Resistenz
nachweisen
·
Respiratorische
Polygraphie 12/2022: AHI 8/h (in Rückenlage 41/h, in Nicht-Rückenlage 5/h).
Entsättigungsindex 9.6 /h
4. Ein- und Durchschlafinsomnie, nicht
organisch
·
Verbesserungsfähige
Schlafhygiene, Depression
5. Depression
6. Adipositas Grad I
·
BMI 33.5 kg/m2
Zur Beurteilung wurde festgehalten, bei
computertomographisch festgestellten subsoliden Formationen im rechten
Unterlappen sei am 20. Januar 2023 eine Bronchoskopie durchgeführt worden. Dort
zeigten sich zytologisch keine Hinweise auf einen opportunistischen Infekt
sowie keine Malignitätszeichen. In der Mikrobiologie hätten sich Haemophilus
influenzae Erreger gefunden. Daher interpretiere man den Befund am ehesten im
Rahmen eines Haemophilus Influenza Infektes. Man habe dem Beschwerdeführer eine
antibiotische Therapie für eine Woche verschrieben. Eine Verlaufskontrolle
inklusive CT des Thorax werde in 6 Wochen stattfinden.
6.2.3 Im Bericht vom 1. April 2023
(IV-Nr. 134) diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie, ein schizophrenes
Residuum (ICD-10: F20.5) und eine mittelschwere Depression mit somatischem
Syndrom (ICD-10: F32.11). Zur Beurteilung führte Dr. med. H.___ aus, der
Beschwerdeführer werde im O.___ regelmässig im Abstand von 1 – 3
Wochen betreut. Während der ambulanten Nachsorge sei es zu nahezu psychotischen
Episoden gekommen. Der Beschwerdeführer sei im Juli 2020 mit der Diagnose
Schizophrenie in die J.___ eingeliefert worden. Derzeit bestehe bei ihm ein
ängstlich-depressiver Zustand. Es sei zu einer Verschlechterung der Stimmung
gekommen, begleitet von alltäglichen Ängsten. Er habe Schwierigkeiten, sich zu
konzentrieren und aufmerksam zu sein. Das Interesse, die Freude und das
Selbstwertgefühl hätten abgenommen. Der Beschwerdeführer leide unter
neurovegetativen Störungen wie Tachykardie, Schwitzen und Kopfschmerzen.
Gleichzeitig habe er manchmal Gedankengrübeln, begleitet von Verfolgungsgedanken.
Zudem habe er Albträume und düstere Zukunftsgedanken. Des Weiteren habe er
häufig Selbstmordgedanken. Zur Gesamtbeurteilung hielt Dr. med. H.___
fest, der Beschwerdeführer leide an einer schweren Krankheit: Zu einer tiefen
Depression gesellten sich chronische Verfolgungssymptome. Der Beschwerdeführer
sei zu 100 % arbeitsunfähig. Die Nebenwirkungen von Medikamenten sowie
Migräneanfälle brächten zusätzliche Müdigkeit mit sich. Die Krankheit bestehe
seit Jahren ohne Besserung und es sei sogar zu einer Verschlechterung der
psychotischen und depressiven Symptome gekommen.
6.2.4 Im Bericht von Dr. med. F.___,
Facharzt für Neurochirurgie, vom 6. April 2023 (IV-Nr. 144, S. 13) wurde
ausgeführt, die foraminale Infiltration L4/5 rechts vor 6 Wochen habe dem
Beschwerdeführer keinerlei Besserung gebracht, auch keine temporäre Besserung.
Bei diesem negativen Ansprechen auf die Infiltration und aufgrund des diskreten
radiologischen Befundes einer kleinen, breitbasigen Diskusprotrusion, sei es unwahrscheinlich,
dass eine Nervenwurzelirritation L4 rechts vorliege. Dies auch unter Beachtung
der Tatsache, dass die Schmerzen im rechten Bein diffus und nicht auf das
Dermatom L4 bezogen angegeben würden. Eine Operationsindikation könne unter
diesen Aspekten nicht gestellt werden. Denkbar wäre aber ein Versuch mit
Fazetteninfiltrationen bei nachgewiesenen Spondylarthrosen. Der
Beschwerdeführer wolle dies noch überdenken und dürfe sich bei Bedarf wieder an
ihn, Dr. med. F.___, wenden.
6.2.5 Im Austrittsbericht der J.___,
vom 8. Mai 2023 betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 27.
April 2023 bis 8. Mai 2023 (IV-Nr. 144, S. 7) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
1. Paranoide Schizophrenie, Residuum ICD-10
F20.0
·
Mit akustische Halluzinationen,
Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen sowie Minussymptomatik wie
Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit
2. A. e. rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (F32.1)
Die Selbstzuweisung sei nach
telefonischer Voranmeldung beim Triage Oberarzt, wegen psychischer
Dekompensation mit zunehmender depressiver Stimmung im Rahmen eines bekannten
schizophrenen Residuums sowie V.a. rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode, erfolgt. Die letzte Hospitalisation im Hause
sei vom 9. bis 24. Juli 2020 unter den gleichen Umständen erfolgt. Während
seines Aufenthaltes sei der Beschwerdeführer als zurückgezogen wahrgenommen
worden. Er habe oft über Kopfschmerzen, vor allem morgens und chronisch
unspezifische lumbale Schmerzen berichtet, die seine Tagesstruktur sehr beeinflussten.
Auf der Station habe er bei der Körper- und Kleiderhygiene Hilfe durch die
Pflege benötigt. Er habe oft von Durchschlafstörungen mit Albträumen berichtet,
doch sei er nachts meist schlafend, ohne Zeichen einer Schlafapnoe wahrgenommen
worden. Pharmakologisch sei beim Beschwerdeführer das vorbekannte Duloxetin
unverändert fortgeführt und das Reagila von 3 mg auf 4.5 mg aufgrund
bestehender psychotischer Symptome erhöht worden. Der Beschwerdeführer gebe an,
dass die akustischen Halluzinationen und Wahnsymptomatik deutlich abgenommen
hätten. Im Verlauf sei es zu einer leichten objektiven Verbesserung des
psychischen Zustandes gekommen. Man empfehle eine weitere stationäre Behandlung
in der K.___. Am 8. Mai 2023 sei der Beschwerdeführer bei fehlenden Hinweisen
auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung in die vorbestehenden
Wohnverh.tnisse entlassen worden. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sowie Rezept
sei dem Beschwerdeführer abgegeben worden.
6.2.6 Im Austrittsbericht der K.___,
vom 30. Mai 2023 betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 16.
bis 30. Mai 2023 (IV-Nr. 144, S. 3) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Schizoaffektive Störung mit aktuell
Negativsymptomatik (F25.1)
•
Anhedonie, Antriebslosigkeit,
Schlafstörungen
•
02/2021: akustische
Halluzinationen, Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen sowie Minussymptomatik
(PZM)
•
St. n. siebenmaliger
Hospitalisation in den J.___ von 2016 – 2020
F25.1 Schizoaffektive Störung,
gegenwärtig depressiv
Der Beschwerdeführer sei durch Frau Dr.
med. P.___ bei psychischer Dekompensation mit zunehmender depressiver Stimmung
im Rahmen eines bekannten schizophrenen Residuums sowie Verdacht auf
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode,
zugewiesen worden. Er sei aufgrund einer psychischen und körperlichen
Verwahrlosung auf die Station gekommen. Psychopathologisch habe man im
Vordergrund eine negative Symptomatik wie Antriebsarmut und Affektverflachung
gesehen. Während der aktuellen Hospitalisation habe der Beschwerdeführer am
meisten über Müdigkeit, Schlafstörungen und Rückenschmerzen geklagt. Schlafen
sei aufgrund von Albträumen schwierig gewesen. Die Albträume habe er als
schlechte Erlebnisse in der Vergangenheit beschrieben, wo er Gespräche mit
einem verstorbenen Onkel führe. Während des Aufenthalts seien die Albträume
objektiv nicht bewiesen worden. Aufgrund der Schlafstörung sei Remeron
installiert und die Schlafhygiene besprochen worden. Im Verlauf habe eine
Verbesserung der Schlafqualität erreicht werden können, jedoch hätten die
Albträume weiterhin bestanden. Der Patient habe berichtet, dass er vor Jahren
völlig arbeitsfähig gewesen sei, er habe ein eigenes Geschäft und ein eigenes
Haus gehabt. Dann sei es zu einem psychischen Zusammenbruch gekommen. Er habe
das Gefühl gehabt, dass er verfolgt werde und die anderen über ihn sprechen
würden, auch habe er unter akustischen Halluzinationen gelitten. Aus ärztlicher
Sicht habe diagnostisch eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig schwere depressive
Episode festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich entschieden,
frühzeitig auszutreten. Die vorbestehenden Antidepressiva mit Duloxetin habe
man auf 120 mg/d aufdosiert. Die anderen Medikamente seien fortgesetzt
worden. Bezüglich der Reduktion von Reagila habe man keine Veränderung des
Verhaltens im Sinne von negativer oder positiver Wirkung bemerkt. Eine Affektverflachung
habe nicht festgestellt werden können. Am 30. Mai 2023 habe der
Beschwerdeführer bei fehlenden Hinweisen auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung
in die vorbestehenden Wohnverhältnisse entlassen werden können. Ein Austritts-Setting
habe nicht abschliessend organisiert werden können, die Behandlung sei aufgrund
der Unkooperation des Beschwerdeführers frühzeitig abgebrochen worden. Man
empfehle, den Besuch einer Tagesklinik und die weitere Betreuung durch einen ambulanten
Psychiater sowie Spitex, um die Gefahr einer Dekompensation zu minimieren.
6.3 Stellt man dem E.___-Gutachten
vom 3. Oktober 2018 die vorgenannten, vom Beschwerdeführer im
Neuanmeldungsverfahren eingereichten Arztberichte gegenüber, wird deutlich,
dass damit keine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht
wurde, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte. Die aus
psychiatrischer Sicht in den Berichten von Dr. med. H.___ vom 1. April 2023
sowie den J.___, vom 8. Mai 2023 gestellte Hauptdiagnose eines schizophrenen
Residuums bzw. einer paranoiden Schizophrenie wurde von den behandelnden
Psychiatern bereits mehrfach vor Erlass der letzten rentenabweisenden Verfügung
vom 30. April 2019 gestellt (vgl. u.a. den Bericht der J.___, vom
13. November 2015, IV-Nr. 23 S. 10 ff., sowie den Bericht von
Dr. med. H.___ vom 7. März 2017, IV-Nr. 27.4, S. 9) und vom psychiatrischen
Gutachter der E.___ im Gutachten vom 3. Oktober 2018 mit eingehender und
nachvollziehbarer Begründung verneint (vgl. E. II. 7.1 hiervor sowie das Urteil
des Versicherungsgerichts VSBES.2019.147 vom 3. Juni 2020 und das Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2021.214 vom 22. Februar 2023 E. 7.4). Dr. med.
Q.___ vom E.___ legte diesbezüglich dar, beim Beschwerdeführer ergäben sich
aktuell und auch retrospektiv aus der Aktenlage bis auf die von ihm
angegebenen, seltenen halluzinatorischen Phänomene insbesondere keine Hinweise
auf formale Denkstörungen, beispielsweise im Sinne einer Inkohärenz, auch seien
die Schwingungsfähigkeit und der Affekt nicht verändert. Das Bekunden, Stimmen
zu hören, unter Halluzinationen zu leiden, sei schwer zu objektivieren. Bei
Schizophrenie kämen derartige Symptome jedoch sehr selten isoliert vor.
Gravierende Symptome einer Schizophrenie seien verhaltensrelevant. Symptome,
die sich im Alltagsleben und in Beziehungen kaum manifestierten, begründeten
Zweifel. Auch sei es schwer, bestimmte Symptome wie Affektstörungen,
Dissoziation von Affekt und Denkinhalt nachzuahmen; dies gelte auch für die
Gesetzmässigkeiten der Entwicklung psychotischer Symptome, insbesondere jedoch
schizophrene Denkstörungen und autistische Verhaltenszüge, die bei
vorgetäuschten Symptomen einer Psychose nur selten vorkämen. Auch der Umstand,
dass der Beschwerdeführer von der bisherigen Therapie nicht über einen längeren
Zeitraum habe profitieren können, erscheine nicht schlüssig und
nachvollziehbar. Auch seien die stationären Aufenthalte zum Teil sehr kurz, was
eher gegen das Vorhandensein einer relevanten Schizophrenie mit akuten und
dringend akut behandlungsbedürftigen Symptomen spreche. Es sei auch
unwahrscheinlich, dass sich Symptome, die zu einer stationären Akutaufnahme
führten, innerhalb weniger Tage zurückbildeten. Die Einnahme eines
Antipsychotikums und eine längere psychiatrische Behandlung belegten per se das
Vorliegen einer Schizophrenie nicht, zumal auch die behandelnden Ärzte
zeitweilig Zweifel angemeldet und den Zustand des Beschwerdeführers nach seinen
eigenen Angaben beschrieben hätten, dabei jedoch auch diagnostische
Unsicherheiten bekundet oder sich diagnostisch zum Teil gar nicht festgelegt
hätten; manchmal seien auch frühere Diagnosen übernommen worden, ohne dies
erneut zu diskutieren. Dabei seien die damals schon zum Teil bekannten
psychosozialen Aspekte nicht gebührend berücksichtigt und in differentialdiagnostische
Überlegungen einbezogen worden. Es sei auch zu erwähnen, dass zu der aktuell
angegebenen Einnahme von Olanzapin dessen Metabolit nicht nachweisbar gewesen
sei, was auch gegen eine konstante Einnahme spreche. Selbst wenn eine blande
psychotische Störung beim Beschwerdeführer vorhanden wäre, würde sie sich auf
die Arbeitsfähigkeit längerfristig erst dann auswirken, wenn alle
Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft wären. Auch müssten beim Beschwerdeführer
Negativsymptome, Antriebsdefizite und ein mangelndes Durchhaltevermögen zu
massiver Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit führen, bevor eine
dauerhafte Arbeitsunfähigkeit angenommen werden könnte. Bei einem akuten
Zustandsbild mit passagerem Wahn, Stimmenhören und affektiven Symptomen gehe
man jedoch von einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aus. Beim
Beschwerdeführer sei gegenwärtig weder eine floride psychotische Symptomatik
noch eine depressive Nachschwankung oder ein relevanter Residualzustand
nachzuweisen (IV-Nr. 59.7 S. 18 f.). Vergleicht man nun die
vorstehenden Ausführungen aus dem psychiatrischen Teilgutachten des E.___ vom
3. Oktober 2018 mit den Befunden der vom Beschwerdeführer im Rahmen des
Neuanmeldungsverfahrens neu eingereichten Berichten von Dr. med. H.___ vom 1.
April 2023 sowie den J.___, vom 8. Mai 2023 so ergibt sich daraus aus
psychiatrischer Sicht keine glaubhaftgemachte relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes. So können diesen Berichten im Vergleich zum E.___-Gutachten
keine wesentliche Befundverschlechterung bzw. neue medizinische Aspekte
entnommen werden. Das Gleiche gilt sodann auch für den Austrittsbericht der K.___,
vom 30. Mai 2023. Zwar wurde darin eine schizoaffektive Störung mit aktuell
Negativsymptomatik (F25.1) diagnostiziert und damit im Vergleich zum E.___-Gutachten
eine abweichende Diagnose gestellt und von einer gesundheitlichen
Verschlechterung berichtet. Die im Austrittbericht genannten Befunde stimmen
aber im Wesentlichen mit den Befunden überein, wie sie schon im Zeitpunkt der
letzten rentenablehnenden Verfügung erhoben wurden. Wie der RAD-Arzt, Dr. med. I.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seiner Aktennotiz vom 13.
Juli 2023 (IV-Nr. 147) zudem korrekt angemerkt hat, fehlen im Austrittsbericht
in den wenigen Angaben zum klinischen Bild aktuell festgestellte Symptome, die
auf eine psychotische Grunderkrankung hinweisen würden. Die berichtete
sogenannte Negativsymptomatik beschränke sich auf die Antriebsarmut, die auch
depressiv bedingt oder im Zusammenhang mit der Motivationslosigkeit stehend
sein könnte. Aus Sicht des RAD präsentiere sich damit die medizinische
Situation gegenüber früheren Beurteilungen unverändert. Das Vorliegen einer
schizophrenen bzw. schizoaffektiven Störung sei nach wie vor wenig gesichert.
Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des RAD kann gefolgt werden. So genügt
weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich
attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische
Einordnung des geltend gemachten Leidens, um auf einen veränderten
Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte
Befundlage (Urteil 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.4.1; Urteil
8C_586/2022 vom 26. April 2023 E. 3.2).
Des Weiteren vermochte der
Beschwerdeführer mit den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichten auch
in somatischer Hinsicht keine relevante Verschlechterung glaubhaft zu machen. Hierzu
kann auf die treffenden Ausführungen von Dr. med. I.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, in seiner Stellungnahme vom 20. April
2023 (IV-Nr. 138) verwiesen werden. Demnach seien die im Bericht von Dr. med. F.___
vom Februar 2022 diagnostizierten chronisch intermittierenden,
belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen, damals mit Ausstrahlung in den
rechten Oberschenkel, seit September 2017 bekannt. Zum Zeitpunkt der
polydisziplinären Begutachtung habe der Versicherte sogar über eine
Ausstrahlung der Schmerzen in beide Beine berichtet. Die im Bericht von Dr.
med. F.___ erwähnte mögliche Reizung der Nervenwurzel L4 sei vor über einem
Jahr festgehalten worden. Erst ein Jahr später sei erstmals eine probatorische
Infiltration durchgeführt worden. Der Leidensdruck des Versicherten scheine
deshalb nicht allzu gross gewesen zu sein. Sodann belege der Bericht der
Pneumologie des G.___ als Ergebnis der Bronchoskopie eine akute Infektion des
rechten Lungenunterlappens, die antibiotisch behandelt worden sei. Bleibende
Einschränkungen seien davon nicht zu erwarten und würden auch nicht berichtet.
Zusammenfassend ist somit die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung nicht
glaubhaft gemacht worden, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die
Neuanmeldung bezüglich Ausrichtung einer Invalidenrente nicht eingetreten ist.
An diesem Resultat vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen
nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, im Gutachten
der E.___ vom 3. Oktober 2019 sei noch von einem kongenitalen engen
Duralschlauch «ohne Stenosen» die Rede gewesen. Dagegen seien gemäss Bericht
von Dr. med. F.___ vom 6. April 2023 Rezessustenosen festgestellt worden und
auch die festgestellten Spondylarthrosen (L2 bis S1) seien sowohl von den
betroffenen Segmenten wie von der Ausprägung her, zunehmend gewesen. Eine
relevante Verschlechterung ist damit aber nicht glaubhaft gemacht, zumal weder
vom behandelnden Arzt noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, dass
damit eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit einherginge.
7. Gestützt auf die vorgehenden
Ausführungen ist die Beschwerde somit abzuweisen.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Je eine Kopie des Verhandlungsprotokolls
vom 20. November 2024 geht an die Parteien.
5. Eine Kopie der Kostennote vom 20.
November 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch