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Entscheid

VSBES.2023.226

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

15. Juli 2024Deutsch26 min

Arztberichte (IV-Nr. 19 f.) sowie einen Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 16) ein. Am 15.

Source so.ch

Urteil vom 15. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 17. Juli 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1989 geborene A.___ meldete

sich am 22. März 2022 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

IV-Stelle) unter Hinweis auf eine kognitive Verhaltensstörung, chronische

Migräne, mittelgradige depressive Episode und Ängste zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 2).

2. Die IV-Stelle führte am 1.

April 2022 ein telefonisches Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 11) und holte

Arztberichte (IV-Nr. 19 f.) sowie einen Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 16) ein. Am 15.

November 2022 teilte die IV-Stelle A.___ gestützt auf die regionalärztliche

Empfehlung vom 14. November 2022 (IV-Nr. 24) mit, es sei eine psychiatrische

Begutachtung bei med. pract. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

vorgesehen (IV-Nr. 27). A.___ erklärte sich damit einverstanden (IV-Nr.

29). Mit E-Mail vom 12. Dezember 2022 bat med. pract. B.___ um eine zusätzliche

neuropsychologische Untersuchung bei C.___, Fachpsychologin Neuropsychologie SVNP/FSP,

(IV-Nr. 31). Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2022 informierte die

IV-Stelle A.___ dahingehend, dass eine zusätzliche medizinische Untersuchung im

Bereich Neuropsychologie bei C.___ angezeigt sei (IV-Nr. 33). Nach Eingang der beiden

Gutachten beantragte die IV-Stelle bei med. pract. B.___ eine ergänzende

Stellungnahme zu elf Punkten (IV-Nr. 42). Gestützt auf das vervollständigte

psychiatrische Gutachten vom 30. März 2023 (IV-Nr. 43) und das

neuropsychologische Teilgutachten vom 11. Februar 2023 (IV-Nr. 38) lehnte

die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 47) mit

Verfügung vom 17. Juli 2023 den Anspruch auf eine Invalidenrente und den

Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (A.S. 1).

3. Dagegen erhebt A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Claude

Wyssmann, am 14. September 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit folgenden

Rechtsbegehren (A.S. 3):

1. Die Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 17. Juli 2023 sei aufzuheben.

2. a)

Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche

Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von

mindestens 40% zzgl. einem Verzugszins zu 5% ab wann rechtens zuzusprechen.

b)

Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren medizinischen und beruflich

erwerbsbezogenen Abklärungen sowie den Status betreffend an die IV-Stelle

zurückzuweisen.

3. Es

sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Es

sei eine Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen (Beweisthema: Statusfrage,

Anwendbarkeit des Einkommens- und Betätigungsvergleichs oder der gemischten

Methode).

5. Der

Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

6. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die Beschwerdegegnerin

beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2023 die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 36).

5. Mit Verfügung vom 9. November

2023 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht)

bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand

eingesetzt (A.S. 37).

6. Mit Eingabe vom 22. November

2023 wird die Kostennote des Rechtsvertreters eingereicht (A.S. 40).

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit.

a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.

2.2

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

3.3

Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.

3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1).

3.4

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Strittig und zu prüfen sind

vorliegend der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie jener auf

Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerdegegnerin verneint ihre Leistungspflicht

und stützt ihren Entscheid auf die eingeholten Gutachten in den Fachdisziplinen

Psychiatrie und Neuropsychologie. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein,

auf die Gutachten könne aus formell-rechtlichen Gründen nicht abgestellt

werden. Bei der Gutachtensvergabe seien die Partizipationsrechte der

Versicherten verletzt worden, indem sie nicht auf ihr Ablehnungsrecht mit

Einigungsverfahren aufmerksam gemacht worden sei. Darüber hinaus sei das

psychiatrische Gutachten von med. pract. B.___ auch inhaltlich mangelhaft. Im

Übrigen bemängelt die Beschwerdeführerin die angewandte gemischte

Berechnungsmethode. Die Versicherte würde im Gesundheitsfall 100 %

arbeiten, weshalb die Einkommensvergleichsmethode zum Tragen komme.

5.

Vorab ist auf die

formell-rechtliche Rüge betreffend die Gutachtensvergabe einzugehen. Die

Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihrer Teilnahmerechte geltend. In der Mitteilung

der IV-Stelle vom 15. November 2022 fehle ein konsensorientiertes Vorgehen bei

der Auswahl einer Gutachterstelle resp. einer Gutachterperson, welches über die

blosse Prüfung allfälliger Ausstandsgründe hinausgehe. Im Schreiben vom 15. November

2022.

teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den vorgesehenen

psychiatrischen Gutachter med. pract. B.___ mit. Darüber hinaus wies sie darauf

hin, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von zehn Tagen Ausstandsgründe

geltend machen und andere Gutachterpersonen vorschlagen könne (IV-Nr. 27). Die

Beschwerdeführerin antwortete darauf mit E-Mail vom 21. November 2022, sie habe

die Mitteilung vom 15. November 2022 erhalten und sei einverstanden (IV-Nr.

Dispositiv

29). Entgegen der Darlegung in der Beschwerde hat die Beschwerdegegnerin demnach

nicht ausschliesslich auf die Möglichkeit zur Vorbringung von Ausstandsgründen

hingewiesen, sondern auch darauf, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits Gegenvorschläge

hinsichtlich des Sachverständigen geltend machen könne. Damit ist die

Beschwerdegegnerin ihren formell-rechtlichen Pflichten nachgekommen (vgl.

Kreisschreiben des EDI BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung

(KSVI), Stand: 1. Januar 2024, Rz. 3074 ff.). Ausserdem hat sich die

Beschwerdeführerin mit dem vorgeschlagenen Gutachter explizit einverstanden

erklärt. Eine Verletzung der Partizipationsrechte ist daher nicht ersichtlich. Ein

formell-rechtlicher Fehler bei der Gutachtensvergabe ist somit zu verneinen.

6. Zu prüfen ist weiter der

inhaltliche Beweiswert der Begutachtungen. Zu beurteilen gilt es dabei in

erster Linie die Arbeitsfähigkeit der Versicherten.

6.1 Die Beschwerdegegnerin stützt

ihren Entscheid auf das vervollständigte psychiatrische Gutachten von med.

pract. B.___ vom 30. März 2023 (IV-Nr. 43) und das neuropsychologische

Teilgutachten der Neuropsychologin C.___ vom 11. Februar 2023 (IV-Nr. 38).

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass das psychiatrische Gutachten aufgrund

der gehäuften Anzahl Ungereimtheiten, der unvollständigen Anamnese und dem

Negieren einer Persönlichkeitsstörung mangelhaft sei und eine erneute Abklärung

zu erfolgen habe.

6.2 Bei der Überprüfung des

neuropsychologischen Teilgutachtens von C.___ vom 11. Februar 2023 (IV-Nr.

38) ergeben sich einige Unklarheiten. Die Gutachterin stellt zunächst eine

unterdurchschnittliche Intelligenz fest. Die Ergebnisse der formalisierten

kognitiven Performanz – sowie die Beschwerdevalidierung begründeten erhebliche

Zweifel an der Mitwirkung der Versicherten in der Untersuchung und der

Gültigkeit der erhaltenen Befunde. Ob bei der Versicherten tatsächlich eine

unterdurchschnittliche Intelligenz im Bereich der Lernbehinderung vorliege, sei

unter diesen Umständen schwierig einzuschätzen. Im Vordergrund stünden die

verminderte Willenskraft und Motivation mit fassadenhaftem, teils läppischem

Auftreten der Versicherten. Die mangelnde Willenskraft und Motivation mit der

Tendenz rasch aufzugeben oder gar zu vermeiden, stellten ein ungünstiger Faktor

für ein optimales Leistungsverhalten und die Selbstwirksamkeit dar. Ausserdem

hätten die mangelnde Willenskraft und Motivation einen ungünstigen Einfluss auf

gut vorhandene Ressourcen der Funktionsfähigkeit. Auch im Haushaltsbereich seien

Einschränkungen bedingt durch die mangelnde Willenskraft, Motivation und

psychischer Überforderung möglich wahrscheinlich. Im neuropsychologischen

Teilgutachten wird die mangelnde Willenskraft und Motivation auffallend oft

hervorgehoben und als Einschränkung im Erwerb sowie auch im Haushalt befunden.

Nichtsdestotrotz attestiert die Neuropsychologin der Versicherten eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin.

Eine volle Arbeitsfähigkeit erscheint indes angesichts der wiederholt

hervorgehobenen Einschränkungen aufgrund der mangelnden Willenskraft und

Motivation, welche gar den Haushaltbereich beeinträchtigten, zweifelhaft.

Fraglich erscheint im Weiteren auch die gutachterliche Darlegung, dass bei der

Versicherten kognitive Ressourcen vorhanden seien, da diese angegeben habe,

weiterhin Autofahrerin zu sein, keine Schwierigkeiten im Umgang mit den

Aktivitäten des alltäglichen Lebens beklage, alleinerziehende Mutter sei und

die Verantwortung als Tagesmutter übernehme. Die vorstehende Begründung der

kognitiven Ressourcen erscheint mit Blick auf die Antworten der

Beschwerdeführerin im Rahmen der neuropsychologischen Befragung nicht

nachvollziehbar. Die Versicherte gab unter anderem an, sie habe den

Führerausweis, aber sie fahre nicht, weil sie am Steuer einschlafe wegen der

Müdigkeit. Sie schlafe den ganzen Tag und schlafe auch bei der Arbeit ein und

sie habe deshalb auch Tageskinder verloren. Damit bestehen Zweifel an der im

neuropsychologischen Teilgutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 %.

6.3 Zu beurteilen ist im Weiteren der

Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von med. pract. B.___.

6.3.1 Im vervollständigten psychiatrischen

Gutachten vom 30. März 2023 (IV-Nr. 43) stellt med. pract. B.___ folgende Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Leichte depressive Episode ICD 10 F 32.0,

DD rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ICD 10 F 33.0

und Zwangshandlungen ICD 10 F 42.1. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden

akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unreifem Schwerpunkt ICD 10 Z 73. In der

bisherigen Tätigkeit als «Coiffeure» (recte: Alterspflegerin) und in der

Kinderbetreuung betrage die Arbeitsfähigkeit 70 %. In einer angepassten

Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 80 %, wobei hinsichtlich des

Belastungsprofils festzustellen sei, dass die bisherige Tätigkeit der

Versicherten bereits eine eher einfache sei. Es sei indes fraglich, inwiefern

eine Kinderbetreuung angesichts der mangelnden Motivation und Willenskraft

sowie der unreifen Persönlichkeitsakzentuierung sinnvoll sei. Es wäre eine

Alternative, würde die Versicherte in einer Kindertagesstätte oder ähnlichem

arbeiten, wo sie nicht alleinverantwortlich, sondern zusammen mit anderen

Betreuern und Betreuerinnen wäre. So könnten allfällige Betreuungslücken

aufgefangen werden im System.

6.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass der

regionalärztliche Dienst der IV-Stelle (nachfolgend: RAD) das erste Gutachten

von med. pract. B.___ vom 12. März 2023 retourniert hat mit der Aufforderung

zur Stellungnahme zu elf Punkten (IV-Nr. 42). Der RAD-Arzt stellte diverse

inhaltliche Fehler im Erstgutachten fest, namentlich die falsche

Berufsbezeichnung «Coiffeure».

6.3.3 Die Herleitung der psychiatrischen

Diagnosen fällt im zu beurteilenden Gutachten teilweise sehr knapp und

ungenügend aus. Unklarheiten ergeben sich insbesondere in Bezug auf die

Diagnose einer leichten depressiven Episode ICD 10 F 32.0. Med. pract. B.___

begründet die Depression mit dem klinischen Eindruck und der Auswertung des

Psychostatus sowie der Feststellung der Neuropsychologin, wonach die Depression

im Rahmen der neuropsychologischen Testung kaum relevant in Erscheinung

getreten sei. Stärkere Phasen der Depression erschienen für die Vergangenheit

ebenso möglich wie Remissionsphasen und Rezidive. Belegbar sei dies jedoch

mangels entsprechender Belege nicht, so dass aktuell von einer leichten

depressiven Episode auszugehen sei. Dies könne seit etwa 2016 vorliegen. Im

Gutachten werden unter den Titeln «Psychiatrischer Befund / Psychostatus nach AMDP»

und «somatische Befunde» diverse Befunde beschrieben und in Klammern bewertet

von null bis drei. Danach folgt die «Syndromauswertung des AMDP» unter anderem

mit dem Ergebnis «Depressives Syndrom 59». Klärende Ausführungen zur Auswertung

fehlen jedoch, sodass diese nicht nachvollzogen werden kann. Es erschliesst

sich daher nicht, weshalb die seit Jahren bestehende Depressivität in

Abweichung zu den Einschätzungen der behandelnden Psychiater, welche von einer

mittelschweren bis schweren depressiven Störung ausgehen, als leicht eingestuft

wird. So diagnostizierte der vormals behandelnde Psychiater Dr. med. D.___,

Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine mittelgradige depressive

Episode (IV-Nrn. 3 und 18). Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Behandlung in

den E.___ stellt Dr. med. F.___, Oberärztin E.___, eine rezidivierende

Depression mit aktueller schwergradigen Episoden fest (IV-Nr. 54). Unklar

ist ferner auch der Einfluss der Tagesmüdigkeit, welche im Gutachten von med.

pract. B.___ häufig erwähnt und im E.___-Bericht vom 14. Juni 2023 als

Hauptbeschwerde der Versicherten beschrieben wird (IV-Nr. 54). Gemäss den

gutachterlichen Beobachtungen habe die Versicherte auch gegen Ende der

Exploration um 10:55 Uhr müde gewirkt. Obschon die Tagesmüdigkeit im Gutachten

und im E.___-Bericht signifikant in Erscheinung tritt, wird sie weder bei der

Diagnosestellung noch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Ferner

bleiben auch die gemäss E.___-Bericht vom 14. Juni 2023 erneut

aufgetretenen Selbstverletzungstendenzen unberücksichtigt (IV-Nr. 54). Der

Gutachter geht davon aus, dass die letzte Selbstverletzung ein Jahr

zurückliege. Es bestehen daher Zweifel daran, dass die medizinische Situation

umfassend und in Kenntnis sämtlicher Vorakten geprüft worden ist. Die

Herleitung der gutachterlichen Diagnose einer leichten depressiven Episode ist

somit aus den dargelegten Gründen nicht schlüssig.

Hinsichtlich der Diagnose «Zwangshandlungen

ICD 10 F 42.1» verweist med. pract. B.___ auf die Angaben der Versicherten. Im

Rahmen der gutachterlichen Erhebung des Psychostatus äusserte sich die

Versicherte dahingehend, dass sie immer hundert Mal schaue, ob der Herd

abgestellt sei oder ob die Katzen zu trinken hätten, die Sachen der Tochter

dabei seien usw. Das mache sie täglich und koste sie Zeit. Könnte sie es nicht

machen, dann käme da innere Unruhe, da fühle sie sich nicht wohl. Sie wisse,

dass die Tür geschlossen sei, dennoch müsse sie kontrollieren. Ihren

Therapeuten habe sie davon bisher nicht berichtet.

Die Diagnose «akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit unreifem Schwerpunkt ICD 10 Z 73» wird sodann nicht

näher begründet.

Im Weiteren verneint der Gutachter das

Vorliegen einer sozialen Phobie. Eine solche lasse sich auf Basis der aktuellen

Anamnese und dem Psychostatus nicht belegen.

Nicht gegeben sei ausserdem das

Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Eine solche lasse sich im

Rahmen der gutachterlichen Exploration nicht herleiten und werde auch in den

medizinischen Vorberichten nicht schlüssig hergeleitet. In Abweichung dazu

werden im nachgereichten E.___-Bericht vom 14. Juni 2023 unter anderem erneut

aufgetretene Selbstverletzungen am Unterarm erwähnt und die Diagnose einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung (schizoid und Borderline-Typ) gestellt. Eine Auseinandersetzung

mit den erneut aufgetretenen Selbstverletzungstendenzen erfolgt aber weder

durch den Gutachter noch in der regionalärztlichen Stellungnahme vom 20. Juni

2023 (IV-Nr. 56). Eine umfassende Prüfung der medizinischen Situation in

Kenntnis sämtlicher Vorakten erscheint damit zweifelhaft.

Insgesamt kann somit festgehalten

werden, dass bei der Herleitung der psychiatrischen Diagnosen widersprechende

medizinische Berichte teils nicht oder ungenügend gewürdigt werden. Ausserdem

vermögen gewisse Schlussfolgerungen mangels einer hinreichenden Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge nicht vollständig zu überzeugen.

6.3.4 Fraglich erscheint im Übrigen auch

die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es ist zunächst nicht nachvollziehbar,

weshalb der Gutachter trotz Hinweis des RAD die falsche Berufsbezeichnung

«Coiffeure» im überarbeiteten Gutachten vom 30. März 2023 nicht korrigiert hat

und infolgedessen eine 70%igen Arbeitsfähigkeit als «Coiffeure» feststellt.

Nicht schlüssig ist im Weiteren auch die Umschreibung des Belastungsprofils in

einer angepassten Tätigkeit und die diesbezüglich festgestellte Leistungsfähigkeit

von 80 %. Einerseits schreibt der Gutachter, dass die bisherige Tätigkeit bereits

eine eher einfache sei. Diese Feststellung legt nahe, dass die bisherige

Tätigkeit eine angepasste Tätigkeit ist. Es erschliesst sich jedoch nicht,

weshalb in der angepassten Tätigkeit eine um 10 % höhere

Leistungsfähigkeit von 80 % bestehen soll. Ferner stellt der Gutachter unter

dem Titel «Belastungsprofil» in Frage, ob die bisherige Tätigkeit als

Kinderbetreuerin überhaupt sinnvoll sei angesichts der mangelnden Motivation

und Willenskraft sowie der unreifen Persönlichkeitsakzentuierung. Diese Infragestellung

widerspricht der vorab gemachten Erklärung, die Versicherte sei als

Kinderbetreuerin zu 80 % arbeitsfähig. Insgesamt ergeben sich bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einige Unklarheiten.

6.3.5 Die

gutachterliche Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit sowie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten

Tätigkeit wird nachfolgend noch mittels dem strukturierten Beweisverfahren nach

BGE 141 V 281 überprüft. Massgebend sind dabei zusammengefasst folgende

Standardindikatoren:

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).

In Bezug auf die Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist zunächst auf die Diagnose «Leichte

depressive Episode ICD 10 F 32.0» einzugehen: Eine Depression ist durch

gedrückte Stimmung, Interessenverlust und Antriebsarmut gekennzeichnet. Weitere

Symptome sind Konzentrationsstörungen, vermindertes Selbstwertgefühl und

Störungen der Psychomotorik (www.pschyrembel.de). Das Gutachten von med. pract. B.___ enthält

unter dem «Psychostatus nach AMDP» und den somatischen Befunden diverse

Hinweise in Bezug auf die Hauptsymptome einer Depression (Stimmung, Interessen

und Antrieb). Hinsichtlich der Stimmung steht unter anderem hoffnungslos (2), kein

Gefühl der Gefühllosigkeit (0), ängstlich (1), stark eingeschränktes

Vitalgefühl (3), Befindensskala von -5 bis +5 liege die Explorandin unter 0, leicht

affektarm (1) und -starr (1), anamnestisch nur noch selten affektinkontinent

mit Weinen (0), nicht affektlabil (0), starkes Insuffizienzgefühl (3), keine

Schuldgefühle (0). Im Zusammenhang mit den Interessen wird aufgeführt, dass ihr

nichts Spass mache. Sie habe keine Hobbys. Sie sitze mit den Katzen. TV schaue

sie manchmal. Lesen, das hasse sie. Kein Social Media und kein Spazieren gehen.

Starker sozialer Rückzug (3). Sexualität werde nicht gelebt (3). In Bezug auf

den Antrieb ist dem Gutachten zu entnehmen, dass dieser schwer sei (2). Tagesmüdigkeit

(2/2): Sie schlafe schlecht ein und durch. Sie sei ständig müde tagsüber. Die

Versicherte habe auch gegen Ende der Exploration um 10:55 Uhr müde gewirkt. Im

Zusammenhang mit dem Tagesablauf ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die

Versicherte um 6:30 Uhr aufstehe. Sie lege sich im Verlauf des Vormittags und

nach dem Mittagessen nochmals hin. Unter «Syndromauswertung des AMDP» ist unter

anderem zu lesen: «Depressives Syndrom 59». Was die Zahl 59 bedeutet, wird

nicht näher ausgeführt. Eine konkrete Einschätzung der Ausprägung der

Hauptsymptome einer Depression fehlt ebenfalls. Basierend auf den vorstehenden

Hinweisen ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter auf eine

geringe Ausprägung der Depression schliesst.

Hinsichtlich der Diagnose

«Zwangshandlungen ICD 10 F 42.1» stellt med. pract. B.___ fest, dass die Zwänge

gemäss Angaben der Versicherten «recht stark» seien. Nach Auffassung des

Gutachters seien es vor allem die Zwangshandlungen, welche eine einschränkende

Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Diese schränkten die Versicherte auch

im Haushaltsbereich ein, indem viele Aufgaben durch die Zwänge deutlich länger

dauerten. Es ist folglich von einer erheblichen Ausprägung der Zwangshandlungen

auszugehen.

Im Zusammenhang mit der Diagnose

«akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unreifem Schwerpunkt ICD 10 Z 73» ist

festzustellen, dass der Gutachter die Frage aufwirft, inwiefern eine

Kinderbetreuung angesichts der mangelnden Motivation und Willenskraft sowie der

unreifen Persönlichkeitsakzentuierung sinnvoll sei. Diese Fragestellung lässt

darauf schliessen, dass die unreife Persönlichkeitsakzentuierung einen Einfluss

auf die angestammte Tätigkeit als Tagesmutter haben könnte.

Der Indikator «Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde» kann somit nicht abschliessend beurteilt werden.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. – resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass

die Versicherte seit Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung

steht und eine Medikation erfolgt. Nach gutachterlicher Meinung scheine die Depression

durch die Psycho- und Pharmakotherapie recht gut im Griff. Die Ausprägung

erscheine gering, Verbesserungen seien möglich, wenn auch vielleicht nicht eine

völlige und dauerhafte Heilung. Aber das Ausprägungsniveau sei aktuell bereits

zu gering, dass kaum negativer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit daraus folge. Hinsichtlich

der Zwangshandlungen führt der Gutachter aus, dass die behandelnden Therapeuten

offenbar nicht informiert seien über die gemäss Angaben der Versicherten recht

starken Zwänge. Hier sei grundsätzlich Behandelbarkeit bis Heilung möglich. Im

Gutachten wird somit von einer positiven Prognose in Bezug auf den

Behandlungserfolg ausgegangen. Der Indikator Eingliederungserfolg bzw.

Eingliederungsresistenz wird im Gutachten nicht näher thematisiert. Im

Zeitpunkt der Begutachtung arbeitete die Versicherte rund 20 % als

Tagesmutter.

Relevante Komorbiditäten sind eher nicht

auszumachen. Als Komorbidität könnte die in den Vorakten wiederholt aufgeführte

Migräne genannt werden, wobei die Relevanz in Frage zu stellen ist. Im

Gutachten wird sie nicht erwähnt.

Bei der Würdigung von Fähigkeiten,

Ressourcen und Belastungen führt der Gutachter aus, die Ressourcen der Versicherten

seien ihr grundsätzlicher Wille und auch eine gewisse Freude, mit Kindern zu

arbeiten. Der «grundsätzliche Wille» als Ressource erscheint insofern zweifelhaft,

als med. pract. B.___ weiter unten im Gutachten von einer mangelnden Motivation

und Willenskraft berichtet. Negativ ins Gewicht müsste sodann die im Gutachten

häufig erwähnte Tagesmüdigkeit der Versicherten fallen, welche dazu führe, dass

sie bei der Arbeit als Tagesmutter einschlafe. Ferner sind die sozialen

Ressourcen eher bescheiden, da die Versicherte nur Kontakt zur Tochter hat. Die

gutachterliche Einschätzung, wonach das Gesamt-leistungsniveau der Versicherten

insgesamt eher gering erscheine, erweist sich damit als plausibel.

Schliesslich bejaht med. pract. B.___ die

Konsistenz und Plausibilität in Bezug auf die psychiatrische Exploration.

Die Beschwerdeführerin nimmt auch

konsequente ambulante Therapiemassnahmen mit medikamentöser Behandlung in

Anspruch. Ein behandlungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck kann somit

ebenfalls bejaht werden.

6.3.6 Gestützt auf die obigen Erwägungen

ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten von med. pract. B.___ nicht

umfassend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281

gibt. Insbesondere bleiben Unklarheiten in Bezug auf die Gesundheitsschädigung

bzw. die Ausprägung der diagnoserelevanten Symptome. Der Gutachter beschreibt

recht starke Zwänge und eine geringe Ausprägung der Depression. Letzteres kann

anhand der gutachterlichen Ausführungen nicht nachvollzogen werden. Ferner

fehlt eine Einschätzung zum Eingliederungserfolg bzw. zur

Eingliederungsresistenz. Daraus folgt, dass sich die gutachterliche Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit nicht anhand der Standardindikatoren überprüfen lässt.

Folglich sind gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

Expertise von med. pract. B.___ nicht auszuräumen.

6.3.7 Damit kann zusammenfassend

festhalten werden, dass die vorliegend zu beurteilende Expertise von med.

pract. B.___ unvollständig ist und nicht zu schlüssigen Ergebnissen gelangt,

weshalb ihr keine Beweiskraft zuzuerkennen ist.

6.4 Insgesamt ergeben sich aus der

psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung mehrere Unklarheiten.

Zudem sprechen die teils knappen Begründungen und die falsche Berufsbezeichnung

gegen eine sorgfältige Prüfung der medizinischen Situation. Es bestehen ausserdem

Zweifel daran, dass die medizinische Situation umfassend und in Kenntnis

sämtlicher Vorakten geprüft worden ist. Es sind daher weitere Abklärungen in

Form einer neuen Begutachtung in den Bereichen Psychiatrie und Neuropsychologie

sowie gegebenenfalls auch in weiteren Fachbereichen erforderlich.

7. Im Hinblick auf die Berechnung

des Invaliditätsgrades sind im Weiteren auch die Statusfrage und die

Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich ungenügend abgeklärt.

7.1 Die Beschwerdegegnerin geht in

der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Intake-Telefonat vom 1. April 2022

davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall 50 % erwerbstätig und

50 % im Haushalt tätig wäre. Gemäss Intake-Protokoll vom 1. April

2022 betrüge das Pensum ohne Gesundheitsschaden 40 – 50 % zugunsten

der Kindesbetreuung und Haushaltsführung. Dies wird seitens der

Beschwerdeführerin bestritten. Das habe sie nie gesagt. Es sei an diesem

Gespräch über Vieles gesprochen worden. Wenn, dann habe sie ein Pensum

angegeben für ihre aktuelle Situation. Im Gesundheitsfall würde sie 100 %

arbeiten. Ihre 2012 geborene Tochter sei kein Hindernis, um voll zu arbeiten, da

sie an den Mittagstisch gehen könnte. Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass

die Versicherte alleinerziehend ist und in finanziell knappen Verhältnissen

lebt. Rechtsprechungsgemäss sind bei der Festlegung des Status nebst den

Vorbringen der Versicherten auch die konkrete Situation – finanzielle

Verhältnisse, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern,

das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die

persönlichen Neigungen und Begabungen – zu berücksichtigen (BGE 141 V 15 E. 3.1

mit Hinweisen). Eine entsprechend umfassende Abklärung der Frage, ob die

Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen mit Rücksicht auf die gesamten

Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre, lässt sich

den Akten nicht entnehmen und muss im vorliegenden Fall noch eingehend geprüft

werden. Diese ist somit nachzuholen.

7.2 Ungeklärt ist auch die Situation

im Aufgabenbereich. Im psychiatrischen Gutachten von med. pract. B.___ wird

eine Einschränkung im Haushaltsbereich bejaht. Wegen den Zwangshandlungen würden

viele Aufgaben deutlich länger dauern. Wie viel Zeit dies im Alltag tatsächlich

ausmache, muss nach Auffassung des Gutachters allenfalls durch eine Beobachtung

vor Ort überprüft werden. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine

Haushaltsabklärung verzichtet. Für eine umfassende Beurteilung des

Leistungsanspruchs der Versicherten bedarf es deshalb, je nach Ergebnis der

medizinischen Abklärungen, weiterer Abklärungen in Form eines

Haushaltsberichts.

8. Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass aufgrund der Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der gutachterlichen Abklärungen keine beweiswertigen Berichte

vorliegen für die Beurteilung der Einschränkungen im Erwerbs- sowie auch im

Aufgabenbereich. Es bedarf daher weiterer Abklärungen. Zunächst ist eine

Begutachtung in den Bereichen Psychiatrie und Neuropsychologie sowie

gegebenenfalls auch in weiteren Fachbereichen zu veranlassen, wobei sich die

medizinische Begutachtungspersonen sowohl zur Arbeitsfähigkeit im Erwerb als

auch zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu äussern haben werden. Bei der

gutachterlich zu klärenden Frage der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin handelt es sich zwar nicht um eine gänzlich ungeklärte

Frage, weshalb das Versicherungsgericht die Begutachtung grundsätzlich selbst

zu veranlassen hätte (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Da jedoch nach

Vorliegen der Gutachten je nach Ergebnis die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen werden müsste, damit diese gestützt auf das Gutachten eine

Haushaltsabklärung veranlasst, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen

Gründen, die Angelegenheit bereits im jetzigen Zeitpunkt zur Vornahme der

genannten Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach

den erfolgten Abklärungen neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu

befinden.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

(formelles Obsiegen) steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Geltend

gemacht wird in der eingereichten Kostennote vom 22. November 2023 ein

Kostenersatz von insgesamt CHF 2'955.35 (A.S. 40). In Anbetracht von Aufwand

und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'217.00

festzusetzen (8.04 Stunden zu CHF 250.00, zuzüglich Auslagen von CHF 48.50

und MwSt.), zahlbar durch die IV-Stelle. Die Abweichung zur eingereichten

Kostennote ergibt sich unter anderem daraus, dass mehrere Positionen

Kanzleiaufwand darstellen, welcher bereits im Stundenansatz enthalten ist und

nicht gesondert entschädigt wird. Bei den Positionen «Brief an Klientin» und

«E-Mail an die Sozialen Dienste Oberer Leberberg» mit einem jeweiligen Aufwand

von 0.17 Stunden handelt es sich um die Weiterleitung von

Gerichtsverfügungen oder Kopien von Gerichtseingaben an die Klientin bzw. die

Sozialen Dienste. Die Position «Brief an Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn» vom 22. November 2023 betrifft die eingereichte Kostennote und

stellt ebenfalls Kanzleiaufwand dar. Der nachprozessuale Aufwand wird aufgrund

des Obsiegens von einer Stunde auf eine halbe Stunde gekürzt. Schliesslich sind

Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten und nicht mit CHF 1.00, wie

in der Kostennote geltend gemacht wird (§ 158 Abs. 5 Gebührentarif).

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF

600.00 zu bezahlen.

10. Nachdem die Beschwerdeführerin

obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Hauptverhandlung. Der

diesbezügliche Antrag ist obsolet.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 17. Juli 2023 aufgehoben und

die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'217.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Baltermia-Wenger