VSBES.2023.226
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
15. Juli 2024Deutsch26 min
Arztberichte (IV-Nr. 19 f.) sowie einen Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 16) ein. Am 15.
Source so.ch
Urteil vom 15. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 17. Juli 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1989 geborene A.___ meldete
sich am 22. März 2022 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
IV-Stelle) unter Hinweis auf eine kognitive Verhaltensstörung, chronische
Migräne, mittelgradige depressive Episode und Ängste zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 2).
2. Die IV-Stelle führte am 1.
April 2022 ein telefonisches Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 11) und holte
Arztberichte (IV-Nr. 19 f.) sowie einen Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 16) ein. Am 15.
November 2022 teilte die IV-Stelle A.___ gestützt auf die regionalärztliche
Empfehlung vom 14. November 2022 (IV-Nr. 24) mit, es sei eine psychiatrische
Begutachtung bei med. pract. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
vorgesehen (IV-Nr. 27). A.___ erklärte sich damit einverstanden (IV-Nr.
29). Mit E-Mail vom 12. Dezember 2022 bat med. pract. B.___ um eine zusätzliche
neuropsychologische Untersuchung bei C.___, Fachpsychologin Neuropsychologie SVNP/FSP,
(IV-Nr. 31). Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2022 informierte die
IV-Stelle A.___ dahingehend, dass eine zusätzliche medizinische Untersuchung im
Bereich Neuropsychologie bei C.___ angezeigt sei (IV-Nr. 33). Nach Eingang der beiden
Gutachten beantragte die IV-Stelle bei med. pract. B.___ eine ergänzende
Stellungnahme zu elf Punkten (IV-Nr. 42). Gestützt auf das vervollständigte
psychiatrische Gutachten vom 30. März 2023 (IV-Nr. 43) und das
neuropsychologische Teilgutachten vom 11. Februar 2023 (IV-Nr. 38) lehnte
die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 47) mit
Verfügung vom 17. Juli 2023 den Anspruch auf eine Invalidenrente und den
Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (A.S. 1).
3. Dagegen erhebt A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Claude
Wyssmann, am 14. September 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit folgenden
Rechtsbegehren (A.S. 3):
1. Die Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 17. Juli 2023 sei aufzuheben.
2. a)
Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche
Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 40% zzgl. einem Verzugszins zu 5% ab wann rechtens zuzusprechen.
b)
Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren medizinischen und beruflich
erwerbsbezogenen Abklärungen sowie den Status betreffend an die IV-Stelle
zurückzuweisen.
3. Es
sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Es
sei eine Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen (Beweisthema: Statusfrage,
Anwendbarkeit des Einkommens- und Betätigungsvergleichs oder der gemischten
Methode).
5. Der
Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die Beschwerdegegnerin
beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2023 die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 36).
5. Mit Verfügung vom 9. November
2023 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht)
bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand
eingesetzt (A.S. 37).
6. Mit Eingabe vom 22. November
2023 wird die Kostennote des Rechtsvertreters eingereicht (A.S. 40).
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit.
a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
2.2
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
3.3
Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.
3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1).
3.4
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Strittig und zu prüfen sind
vorliegend der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie jener auf
Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerdegegnerin verneint ihre Leistungspflicht
und stützt ihren Entscheid auf die eingeholten Gutachten in den Fachdisziplinen
Psychiatrie und Neuropsychologie. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein,
auf die Gutachten könne aus formell-rechtlichen Gründen nicht abgestellt
werden. Bei der Gutachtensvergabe seien die Partizipationsrechte der
Versicherten verletzt worden, indem sie nicht auf ihr Ablehnungsrecht mit
Einigungsverfahren aufmerksam gemacht worden sei. Darüber hinaus sei das
psychiatrische Gutachten von med. pract. B.___ auch inhaltlich mangelhaft. Im
Übrigen bemängelt die Beschwerdeführerin die angewandte gemischte
Berechnungsmethode. Die Versicherte würde im Gesundheitsfall 100 %
arbeiten, weshalb die Einkommensvergleichsmethode zum Tragen komme.
5.
Vorab ist auf die
formell-rechtliche Rüge betreffend die Gutachtensvergabe einzugehen. Die
Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihrer Teilnahmerechte geltend. In der Mitteilung
der IV-Stelle vom 15. November 2022 fehle ein konsensorientiertes Vorgehen bei
der Auswahl einer Gutachterstelle resp. einer Gutachterperson, welches über die
blosse Prüfung allfälliger Ausstandsgründe hinausgehe. Im Schreiben vom 15. November
2022.
teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den vorgesehenen
psychiatrischen Gutachter med. pract. B.___ mit. Darüber hinaus wies sie darauf
hin, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von zehn Tagen Ausstandsgründe
geltend machen und andere Gutachterpersonen vorschlagen könne (IV-Nr. 27). Die
Beschwerdeführerin antwortete darauf mit E-Mail vom 21. November 2022, sie habe
die Mitteilung vom 15. November 2022 erhalten und sei einverstanden (IV-Nr.
Dispositiv
29). Entgegen der Darlegung in der Beschwerde hat die Beschwerdegegnerin demnach
nicht ausschliesslich auf die Möglichkeit zur Vorbringung von Ausstandsgründen
hingewiesen, sondern auch darauf, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits Gegenvorschläge
hinsichtlich des Sachverständigen geltend machen könne. Damit ist die
Beschwerdegegnerin ihren formell-rechtlichen Pflichten nachgekommen (vgl.
Kreisschreiben des EDI BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung
(KSVI), Stand: 1. Januar 2024, Rz. 3074 ff.). Ausserdem hat sich die
Beschwerdeführerin mit dem vorgeschlagenen Gutachter explizit einverstanden
erklärt. Eine Verletzung der Partizipationsrechte ist daher nicht ersichtlich. Ein
formell-rechtlicher Fehler bei der Gutachtensvergabe ist somit zu verneinen.
6. Zu prüfen ist weiter der
inhaltliche Beweiswert der Begutachtungen. Zu beurteilen gilt es dabei in
erster Linie die Arbeitsfähigkeit der Versicherten.
6.1 Die Beschwerdegegnerin stützt
ihren Entscheid auf das vervollständigte psychiatrische Gutachten von med.
pract. B.___ vom 30. März 2023 (IV-Nr. 43) und das neuropsychologische
Teilgutachten der Neuropsychologin C.___ vom 11. Februar 2023 (IV-Nr. 38).
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass das psychiatrische Gutachten aufgrund
der gehäuften Anzahl Ungereimtheiten, der unvollständigen Anamnese und dem
Negieren einer Persönlichkeitsstörung mangelhaft sei und eine erneute Abklärung
zu erfolgen habe.
6.2 Bei der Überprüfung des
neuropsychologischen Teilgutachtens von C.___ vom 11. Februar 2023 (IV-Nr.
38) ergeben sich einige Unklarheiten. Die Gutachterin stellt zunächst eine
unterdurchschnittliche Intelligenz fest. Die Ergebnisse der formalisierten
kognitiven Performanz – sowie die Beschwerdevalidierung begründeten erhebliche
Zweifel an der Mitwirkung der Versicherten in der Untersuchung und der
Gültigkeit der erhaltenen Befunde. Ob bei der Versicherten tatsächlich eine
unterdurchschnittliche Intelligenz im Bereich der Lernbehinderung vorliege, sei
unter diesen Umständen schwierig einzuschätzen. Im Vordergrund stünden die
verminderte Willenskraft und Motivation mit fassadenhaftem, teils läppischem
Auftreten der Versicherten. Die mangelnde Willenskraft und Motivation mit der
Tendenz rasch aufzugeben oder gar zu vermeiden, stellten ein ungünstiger Faktor
für ein optimales Leistungsverhalten und die Selbstwirksamkeit dar. Ausserdem
hätten die mangelnde Willenskraft und Motivation einen ungünstigen Einfluss auf
gut vorhandene Ressourcen der Funktionsfähigkeit. Auch im Haushaltsbereich seien
Einschränkungen bedingt durch die mangelnde Willenskraft, Motivation und
psychischer Überforderung möglich wahrscheinlich. Im neuropsychologischen
Teilgutachten wird die mangelnde Willenskraft und Motivation auffallend oft
hervorgehoben und als Einschränkung im Erwerb sowie auch im Haushalt befunden.
Nichtsdestotrotz attestiert die Neuropsychologin der Versicherten eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin.
Eine volle Arbeitsfähigkeit erscheint indes angesichts der wiederholt
hervorgehobenen Einschränkungen aufgrund der mangelnden Willenskraft und
Motivation, welche gar den Haushaltbereich beeinträchtigten, zweifelhaft.
Fraglich erscheint im Weiteren auch die gutachterliche Darlegung, dass bei der
Versicherten kognitive Ressourcen vorhanden seien, da diese angegeben habe,
weiterhin Autofahrerin zu sein, keine Schwierigkeiten im Umgang mit den
Aktivitäten des alltäglichen Lebens beklage, alleinerziehende Mutter sei und
die Verantwortung als Tagesmutter übernehme. Die vorstehende Begründung der
kognitiven Ressourcen erscheint mit Blick auf die Antworten der
Beschwerdeführerin im Rahmen der neuropsychologischen Befragung nicht
nachvollziehbar. Die Versicherte gab unter anderem an, sie habe den
Führerausweis, aber sie fahre nicht, weil sie am Steuer einschlafe wegen der
Müdigkeit. Sie schlafe den ganzen Tag und schlafe auch bei der Arbeit ein und
sie habe deshalb auch Tageskinder verloren. Damit bestehen Zweifel an der im
neuropsychologischen Teilgutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 %.
6.3 Zu beurteilen ist im Weiteren der
Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von med. pract. B.___.
6.3.1 Im vervollständigten psychiatrischen
Gutachten vom 30. März 2023 (IV-Nr. 43) stellt med. pract. B.___ folgende Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Leichte depressive Episode ICD 10 F 32.0,
DD rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ICD 10 F 33.0
und Zwangshandlungen ICD 10 F 42.1. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden
akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unreifem Schwerpunkt ICD 10 Z 73. In der
bisherigen Tätigkeit als «Coiffeure» (recte: Alterspflegerin) und in der
Kinderbetreuung betrage die Arbeitsfähigkeit 70 %. In einer angepassten
Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 80 %, wobei hinsichtlich des
Belastungsprofils festzustellen sei, dass die bisherige Tätigkeit der
Versicherten bereits eine eher einfache sei. Es sei indes fraglich, inwiefern
eine Kinderbetreuung angesichts der mangelnden Motivation und Willenskraft
sowie der unreifen Persönlichkeitsakzentuierung sinnvoll sei. Es wäre eine
Alternative, würde die Versicherte in einer Kindertagesstätte oder ähnlichem
arbeiten, wo sie nicht alleinverantwortlich, sondern zusammen mit anderen
Betreuern und Betreuerinnen wäre. So könnten allfällige Betreuungslücken
aufgefangen werden im System.
6.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass der
regionalärztliche Dienst der IV-Stelle (nachfolgend: RAD) das erste Gutachten
von med. pract. B.___ vom 12. März 2023 retourniert hat mit der Aufforderung
zur Stellungnahme zu elf Punkten (IV-Nr. 42). Der RAD-Arzt stellte diverse
inhaltliche Fehler im Erstgutachten fest, namentlich die falsche
Berufsbezeichnung «Coiffeure».
6.3.3 Die Herleitung der psychiatrischen
Diagnosen fällt im zu beurteilenden Gutachten teilweise sehr knapp und
ungenügend aus. Unklarheiten ergeben sich insbesondere in Bezug auf die
Diagnose einer leichten depressiven Episode ICD 10 F 32.0. Med. pract. B.___
begründet die Depression mit dem klinischen Eindruck und der Auswertung des
Psychostatus sowie der Feststellung der Neuropsychologin, wonach die Depression
im Rahmen der neuropsychologischen Testung kaum relevant in Erscheinung
getreten sei. Stärkere Phasen der Depression erschienen für die Vergangenheit
ebenso möglich wie Remissionsphasen und Rezidive. Belegbar sei dies jedoch
mangels entsprechender Belege nicht, so dass aktuell von einer leichten
depressiven Episode auszugehen sei. Dies könne seit etwa 2016 vorliegen. Im
Gutachten werden unter den Titeln «Psychiatrischer Befund / Psychostatus nach AMDP»
und «somatische Befunde» diverse Befunde beschrieben und in Klammern bewertet
von null bis drei. Danach folgt die «Syndromauswertung des AMDP» unter anderem
mit dem Ergebnis «Depressives Syndrom 59». Klärende Ausführungen zur Auswertung
fehlen jedoch, sodass diese nicht nachvollzogen werden kann. Es erschliesst
sich daher nicht, weshalb die seit Jahren bestehende Depressivität in
Abweichung zu den Einschätzungen der behandelnden Psychiater, welche von einer
mittelschweren bis schweren depressiven Störung ausgehen, als leicht eingestuft
wird. So diagnostizierte der vormals behandelnde Psychiater Dr. med. D.___,
Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine mittelgradige depressive
Episode (IV-Nrn. 3 und 18). Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Behandlung in
den E.___ stellt Dr. med. F.___, Oberärztin E.___, eine rezidivierende
Depression mit aktueller schwergradigen Episoden fest (IV-Nr. 54). Unklar
ist ferner auch der Einfluss der Tagesmüdigkeit, welche im Gutachten von med.
pract. B.___ häufig erwähnt und im E.___-Bericht vom 14. Juni 2023 als
Hauptbeschwerde der Versicherten beschrieben wird (IV-Nr. 54). Gemäss den
gutachterlichen Beobachtungen habe die Versicherte auch gegen Ende der
Exploration um 10:55 Uhr müde gewirkt. Obschon die Tagesmüdigkeit im Gutachten
und im E.___-Bericht signifikant in Erscheinung tritt, wird sie weder bei der
Diagnosestellung noch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Ferner
bleiben auch die gemäss E.___-Bericht vom 14. Juni 2023 erneut
aufgetretenen Selbstverletzungstendenzen unberücksichtigt (IV-Nr. 54). Der
Gutachter geht davon aus, dass die letzte Selbstverletzung ein Jahr
zurückliege. Es bestehen daher Zweifel daran, dass die medizinische Situation
umfassend und in Kenntnis sämtlicher Vorakten geprüft worden ist. Die
Herleitung der gutachterlichen Diagnose einer leichten depressiven Episode ist
somit aus den dargelegten Gründen nicht schlüssig.
Hinsichtlich der Diagnose «Zwangshandlungen
ICD 10 F 42.1» verweist med. pract. B.___ auf die Angaben der Versicherten. Im
Rahmen der gutachterlichen Erhebung des Psychostatus äusserte sich die
Versicherte dahingehend, dass sie immer hundert Mal schaue, ob der Herd
abgestellt sei oder ob die Katzen zu trinken hätten, die Sachen der Tochter
dabei seien usw. Das mache sie täglich und koste sie Zeit. Könnte sie es nicht
machen, dann käme da innere Unruhe, da fühle sie sich nicht wohl. Sie wisse,
dass die Tür geschlossen sei, dennoch müsse sie kontrollieren. Ihren
Therapeuten habe sie davon bisher nicht berichtet.
Die Diagnose «akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit unreifem Schwerpunkt ICD 10 Z 73» wird sodann nicht
näher begründet.
Im Weiteren verneint der Gutachter das
Vorliegen einer sozialen Phobie. Eine solche lasse sich auf Basis der aktuellen
Anamnese und dem Psychostatus nicht belegen.
Nicht gegeben sei ausserdem das
Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Eine solche lasse sich im
Rahmen der gutachterlichen Exploration nicht herleiten und werde auch in den
medizinischen Vorberichten nicht schlüssig hergeleitet. In Abweichung dazu
werden im nachgereichten E.___-Bericht vom 14. Juni 2023 unter anderem erneut
aufgetretene Selbstverletzungen am Unterarm erwähnt und die Diagnose einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung (schizoid und Borderline-Typ) gestellt. Eine Auseinandersetzung
mit den erneut aufgetretenen Selbstverletzungstendenzen erfolgt aber weder
durch den Gutachter noch in der regionalärztlichen Stellungnahme vom 20. Juni
2023 (IV-Nr. 56). Eine umfassende Prüfung der medizinischen Situation in
Kenntnis sämtlicher Vorakten erscheint damit zweifelhaft.
Insgesamt kann somit festgehalten
werden, dass bei der Herleitung der psychiatrischen Diagnosen widersprechende
medizinische Berichte teils nicht oder ungenügend gewürdigt werden. Ausserdem
vermögen gewisse Schlussfolgerungen mangels einer hinreichenden Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge nicht vollständig zu überzeugen.
6.3.4 Fraglich erscheint im Übrigen auch
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es ist zunächst nicht nachvollziehbar,
weshalb der Gutachter trotz Hinweis des RAD die falsche Berufsbezeichnung
«Coiffeure» im überarbeiteten Gutachten vom 30. März 2023 nicht korrigiert hat
und infolgedessen eine 70%igen Arbeitsfähigkeit als «Coiffeure» feststellt.
Nicht schlüssig ist im Weiteren auch die Umschreibung des Belastungsprofils in
einer angepassten Tätigkeit und die diesbezüglich festgestellte Leistungsfähigkeit
von 80 %. Einerseits schreibt der Gutachter, dass die bisherige Tätigkeit bereits
eine eher einfache sei. Diese Feststellung legt nahe, dass die bisherige
Tätigkeit eine angepasste Tätigkeit ist. Es erschliesst sich jedoch nicht,
weshalb in der angepassten Tätigkeit eine um 10 % höhere
Leistungsfähigkeit von 80 % bestehen soll. Ferner stellt der Gutachter unter
dem Titel «Belastungsprofil» in Frage, ob die bisherige Tätigkeit als
Kinderbetreuerin überhaupt sinnvoll sei angesichts der mangelnden Motivation
und Willenskraft sowie der unreifen Persönlichkeitsakzentuierung. Diese Infragestellung
widerspricht der vorab gemachten Erklärung, die Versicherte sei als
Kinderbetreuerin zu 80 % arbeitsfähig. Insgesamt ergeben sich bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einige Unklarheiten.
6.3.5 Die
gutachterliche Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit sowie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit wird nachfolgend noch mittels dem strukturierten Beweisverfahren nach
BGE 141 V 281 überprüft. Massgebend sind dabei zusammengefasst folgende
Standardindikatoren:
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
In Bezug auf die Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist zunächst auf die Diagnose «Leichte
depressive Episode ICD 10 F 32.0» einzugehen: Eine Depression ist durch
gedrückte Stimmung, Interessenverlust und Antriebsarmut gekennzeichnet. Weitere
Symptome sind Konzentrationsstörungen, vermindertes Selbstwertgefühl und
Störungen der Psychomotorik (www.pschyrembel.de). Das Gutachten von med. pract. B.___ enthält
unter dem «Psychostatus nach AMDP» und den somatischen Befunden diverse
Hinweise in Bezug auf die Hauptsymptome einer Depression (Stimmung, Interessen
und Antrieb). Hinsichtlich der Stimmung steht unter anderem hoffnungslos (2), kein
Gefühl der Gefühllosigkeit (0), ängstlich (1), stark eingeschränktes
Vitalgefühl (3), Befindensskala von -5 bis +5 liege die Explorandin unter 0, leicht
affektarm (1) und -starr (1), anamnestisch nur noch selten affektinkontinent
mit Weinen (0), nicht affektlabil (0), starkes Insuffizienzgefühl (3), keine
Schuldgefühle (0). Im Zusammenhang mit den Interessen wird aufgeführt, dass ihr
nichts Spass mache. Sie habe keine Hobbys. Sie sitze mit den Katzen. TV schaue
sie manchmal. Lesen, das hasse sie. Kein Social Media und kein Spazieren gehen.
Starker sozialer Rückzug (3). Sexualität werde nicht gelebt (3). In Bezug auf
den Antrieb ist dem Gutachten zu entnehmen, dass dieser schwer sei (2). Tagesmüdigkeit
(2/2): Sie schlafe schlecht ein und durch. Sie sei ständig müde tagsüber. Die
Versicherte habe auch gegen Ende der Exploration um 10:55 Uhr müde gewirkt. Im
Zusammenhang mit dem Tagesablauf ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die
Versicherte um 6:30 Uhr aufstehe. Sie lege sich im Verlauf des Vormittags und
nach dem Mittagessen nochmals hin. Unter «Syndromauswertung des AMDP» ist unter
anderem zu lesen: «Depressives Syndrom 59». Was die Zahl 59 bedeutet, wird
nicht näher ausgeführt. Eine konkrete Einschätzung der Ausprägung der
Hauptsymptome einer Depression fehlt ebenfalls. Basierend auf den vorstehenden
Hinweisen ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter auf eine
geringe Ausprägung der Depression schliesst.
Hinsichtlich der Diagnose
«Zwangshandlungen ICD 10 F 42.1» stellt med. pract. B.___ fest, dass die Zwänge
gemäss Angaben der Versicherten «recht stark» seien. Nach Auffassung des
Gutachters seien es vor allem die Zwangshandlungen, welche eine einschränkende
Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Diese schränkten die Versicherte auch
im Haushaltsbereich ein, indem viele Aufgaben durch die Zwänge deutlich länger
dauerten. Es ist folglich von einer erheblichen Ausprägung der Zwangshandlungen
auszugehen.
Im Zusammenhang mit der Diagnose
«akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unreifem Schwerpunkt ICD 10 Z 73» ist
festzustellen, dass der Gutachter die Frage aufwirft, inwiefern eine
Kinderbetreuung angesichts der mangelnden Motivation und Willenskraft sowie der
unreifen Persönlichkeitsakzentuierung sinnvoll sei. Diese Fragestellung lässt
darauf schliessen, dass die unreife Persönlichkeitsakzentuierung einen Einfluss
auf die angestammte Tätigkeit als Tagesmutter haben könnte.
Der Indikator «Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde» kann somit nicht abschliessend beurteilt werden.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. – resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass
die Versicherte seit Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
steht und eine Medikation erfolgt. Nach gutachterlicher Meinung scheine die Depression
durch die Psycho- und Pharmakotherapie recht gut im Griff. Die Ausprägung
erscheine gering, Verbesserungen seien möglich, wenn auch vielleicht nicht eine
völlige und dauerhafte Heilung. Aber das Ausprägungsniveau sei aktuell bereits
zu gering, dass kaum negativer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit daraus folge. Hinsichtlich
der Zwangshandlungen führt der Gutachter aus, dass die behandelnden Therapeuten
offenbar nicht informiert seien über die gemäss Angaben der Versicherten recht
starken Zwänge. Hier sei grundsätzlich Behandelbarkeit bis Heilung möglich. Im
Gutachten wird somit von einer positiven Prognose in Bezug auf den
Behandlungserfolg ausgegangen. Der Indikator Eingliederungserfolg bzw.
Eingliederungsresistenz wird im Gutachten nicht näher thematisiert. Im
Zeitpunkt der Begutachtung arbeitete die Versicherte rund 20 % als
Tagesmutter.
Relevante Komorbiditäten sind eher nicht
auszumachen. Als Komorbidität könnte die in den Vorakten wiederholt aufgeführte
Migräne genannt werden, wobei die Relevanz in Frage zu stellen ist. Im
Gutachten wird sie nicht erwähnt.
Bei der Würdigung von Fähigkeiten,
Ressourcen und Belastungen führt der Gutachter aus, die Ressourcen der Versicherten
seien ihr grundsätzlicher Wille und auch eine gewisse Freude, mit Kindern zu
arbeiten. Der «grundsätzliche Wille» als Ressource erscheint insofern zweifelhaft,
als med. pract. B.___ weiter unten im Gutachten von einer mangelnden Motivation
und Willenskraft berichtet. Negativ ins Gewicht müsste sodann die im Gutachten
häufig erwähnte Tagesmüdigkeit der Versicherten fallen, welche dazu führe, dass
sie bei der Arbeit als Tagesmutter einschlafe. Ferner sind die sozialen
Ressourcen eher bescheiden, da die Versicherte nur Kontakt zur Tochter hat. Die
gutachterliche Einschätzung, wonach das Gesamt-leistungsniveau der Versicherten
insgesamt eher gering erscheine, erweist sich damit als plausibel.
Schliesslich bejaht med. pract. B.___ die
Konsistenz und Plausibilität in Bezug auf die psychiatrische Exploration.
Die Beschwerdeführerin nimmt auch
konsequente ambulante Therapiemassnahmen mit medikamentöser Behandlung in
Anspruch. Ein behandlungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck kann somit
ebenfalls bejaht werden.
6.3.6 Gestützt auf die obigen Erwägungen
ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten von med. pract. B.___ nicht
umfassend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281
gibt. Insbesondere bleiben Unklarheiten in Bezug auf die Gesundheitsschädigung
bzw. die Ausprägung der diagnoserelevanten Symptome. Der Gutachter beschreibt
recht starke Zwänge und eine geringe Ausprägung der Depression. Letzteres kann
anhand der gutachterlichen Ausführungen nicht nachvollzogen werden. Ferner
fehlt eine Einschätzung zum Eingliederungserfolg bzw. zur
Eingliederungsresistenz. Daraus folgt, dass sich die gutachterliche Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit nicht anhand der Standardindikatoren überprüfen lässt.
Folglich sind gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
Expertise von med. pract. B.___ nicht auszuräumen.
6.3.7 Damit kann zusammenfassend
festhalten werden, dass die vorliegend zu beurteilende Expertise von med.
pract. B.___ unvollständig ist und nicht zu schlüssigen Ergebnissen gelangt,
weshalb ihr keine Beweiskraft zuzuerkennen ist.
6.4 Insgesamt ergeben sich aus der
psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung mehrere Unklarheiten.
Zudem sprechen die teils knappen Begründungen und die falsche Berufsbezeichnung
gegen eine sorgfältige Prüfung der medizinischen Situation. Es bestehen ausserdem
Zweifel daran, dass die medizinische Situation umfassend und in Kenntnis
sämtlicher Vorakten geprüft worden ist. Es sind daher weitere Abklärungen in
Form einer neuen Begutachtung in den Bereichen Psychiatrie und Neuropsychologie
sowie gegebenenfalls auch in weiteren Fachbereichen erforderlich.
7. Im Hinblick auf die Berechnung
des Invaliditätsgrades sind im Weiteren auch die Statusfrage und die
Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich ungenügend abgeklärt.
7.1 Die Beschwerdegegnerin geht in
der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Intake-Telefonat vom 1. April 2022
davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall 50 % erwerbstätig und
50 % im Haushalt tätig wäre. Gemäss Intake-Protokoll vom 1. April
2022 betrüge das Pensum ohne Gesundheitsschaden 40 – 50 % zugunsten
der Kindesbetreuung und Haushaltsführung. Dies wird seitens der
Beschwerdeführerin bestritten. Das habe sie nie gesagt. Es sei an diesem
Gespräch über Vieles gesprochen worden. Wenn, dann habe sie ein Pensum
angegeben für ihre aktuelle Situation. Im Gesundheitsfall würde sie 100 %
arbeiten. Ihre 2012 geborene Tochter sei kein Hindernis, um voll zu arbeiten, da
sie an den Mittagstisch gehen könnte. Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass
die Versicherte alleinerziehend ist und in finanziell knappen Verhältnissen
lebt. Rechtsprechungsgemäss sind bei der Festlegung des Status nebst den
Vorbringen der Versicherten auch die konkrete Situation – finanzielle
Verhältnisse, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern,
das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen – zu berücksichtigen (BGE 141 V 15 E. 3.1
mit Hinweisen). Eine entsprechend umfassende Abklärung der Frage, ob die
Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen mit Rücksicht auf die gesamten
Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre, lässt sich
den Akten nicht entnehmen und muss im vorliegenden Fall noch eingehend geprüft
werden. Diese ist somit nachzuholen.
7.2 Ungeklärt ist auch die Situation
im Aufgabenbereich. Im psychiatrischen Gutachten von med. pract. B.___ wird
eine Einschränkung im Haushaltsbereich bejaht. Wegen den Zwangshandlungen würden
viele Aufgaben deutlich länger dauern. Wie viel Zeit dies im Alltag tatsächlich
ausmache, muss nach Auffassung des Gutachters allenfalls durch eine Beobachtung
vor Ort überprüft werden. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine
Haushaltsabklärung verzichtet. Für eine umfassende Beurteilung des
Leistungsanspruchs der Versicherten bedarf es deshalb, je nach Ergebnis der
medizinischen Abklärungen, weiterer Abklärungen in Form eines
Haushaltsberichts.
8. Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass aufgrund der Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der gutachterlichen Abklärungen keine beweiswertigen Berichte
vorliegen für die Beurteilung der Einschränkungen im Erwerbs- sowie auch im
Aufgabenbereich. Es bedarf daher weiterer Abklärungen. Zunächst ist eine
Begutachtung in den Bereichen Psychiatrie und Neuropsychologie sowie
gegebenenfalls auch in weiteren Fachbereichen zu veranlassen, wobei sich die
medizinische Begutachtungspersonen sowohl zur Arbeitsfähigkeit im Erwerb als
auch zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu äussern haben werden. Bei der
gutachterlich zu klärenden Frage der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin handelt es sich zwar nicht um eine gänzlich ungeklärte
Frage, weshalb das Versicherungsgericht die Begutachtung grundsätzlich selbst
zu veranlassen hätte (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Da jedoch nach
Vorliegen der Gutachten je nach Ergebnis die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen werden müsste, damit diese gestützt auf das Gutachten eine
Haushaltsabklärung veranlasst, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen
Gründen, die Angelegenheit bereits im jetzigen Zeitpunkt zur Vornahme der
genannten Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach
den erfolgten Abklärungen neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu
befinden.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
(formelles Obsiegen) steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Geltend
gemacht wird in der eingereichten Kostennote vom 22. November 2023 ein
Kostenersatz von insgesamt CHF 2'955.35 (A.S. 40). In Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'217.00
festzusetzen (8.04 Stunden zu CHF 250.00, zuzüglich Auslagen von CHF 48.50
und MwSt.), zahlbar durch die IV-Stelle. Die Abweichung zur eingereichten
Kostennote ergibt sich unter anderem daraus, dass mehrere Positionen
Kanzleiaufwand darstellen, welcher bereits im Stundenansatz enthalten ist und
nicht gesondert entschädigt wird. Bei den Positionen «Brief an Klientin» und
«E-Mail an die Sozialen Dienste Oberer Leberberg» mit einem jeweiligen Aufwand
von 0.17 Stunden handelt es sich um die Weiterleitung von
Gerichtsverfügungen oder Kopien von Gerichtseingaben an die Klientin bzw. die
Sozialen Dienste. Die Position «Brief an Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn» vom 22. November 2023 betrifft die eingereichte Kostennote und
stellt ebenfalls Kanzleiaufwand dar. Der nachprozessuale Aufwand wird aufgrund
des Obsiegens von einer Stunde auf eine halbe Stunde gekürzt. Schliesslich sind
Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten und nicht mit CHF 1.00, wie
in der Kostennote geltend gemacht wird (§ 158 Abs. 5 Gebührentarif).
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF
600.00 zu bezahlen.
10. Nachdem die Beschwerdeführerin
obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Hauptverhandlung. Der
diesbezügliche Antrag ist obsolet.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 17. Juli 2023 aufgehoben und
die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'217.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Baltermia-Wenger