VSBES.2023.228
Verneinung in der Anspruchsberechtigung
22. Januar 2024Deutsch16 min
Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung
Source so.ch
Urteil vom 22. Januar 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Steiner
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
in der Anspruchsberechtigung (Nichteintretensentscheid vom 9. August 2023)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. März 2022 beim RAV
Plus Solothurn zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Kantonalen Amtsstelle
[KAST-Akten] S. 219 ff.) und stellte bei der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn gleichzeitig Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung. Letztere gewährte ihr in der Folge ab dem
1. Juni 2022 Arbeitslosentaggelder (KAST-Akten S. 130). Mit Verfügung
vom 27. Januar 2023 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Anspruchsberechtigung
der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2022
bis auf weiteres wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit (KAST-Akten
S. 146 ff.). Eine dagegen erhobene Einsprache (KAST-Akten
S. 138) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
5. April 2023 ab (KAST-Akten S. 95 ff.). Am 16. Mai 2023
erhob die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen besagten
Einspracheentscheid (Akten-Seiten [A.S.] 4 ff. im Beschwerdeverfahren
VSBES.2023.129). Dieses «Hauptbeschwerdeverfahren» VSBES.2023.129 ist derzeit
noch rechtshängig und es ist noch kein Urteil ergangen.
1.2 Mit Eingabe vom 4. August
2023 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, die Verfügung vom
27. Januar 2023 in Revision oder in Wiedererwägung zu ziehen und
aufzuheben und ihre Vermittlungsfähigkeit zu bejahen. Darüber hinaus sei ihr
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen (KAST-Akten S. 48 ff.). Mit Entscheid vom
9. August 2023 trat die Beschwerdegegnerin daraufhin auf das
Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch vom 4. August 2023 nicht ein und
bestätigte die Verfügung vom 17. April (recte: 27. Januar) 2023. Als
Begründung führte sie sinngemäss an, ihr sei eine Wiedererwägung untersagt, da
sie im «Hauptbeschwerdeverfahren» VSBES.2023.129 bereits eine Beschwerdeantwort
eingereicht habe (KAST-Akten S. 43 f.; Akten-Seiten
[A.S.] 1 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am
12. September 2023 beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid vom 9. August 2023 führen und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Der
Nichteintretensentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 8. August
(recte: 9. August) 2023 sei aufzuheben.
2. Die
Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 27. Januar 2023
betreffend Vermittlungsfähigkeit sei in Revision oder in Wiedererwägung zu
ziehen und aufzuheben.
3. Der
Beschwerdeführerin sei in Revision oder Wiedererwägung der Verfügung vom
27. Januar 2023 die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen.
4. Eventuell
sei die Vermittlungsfähigkeit ab dem 6. April 2023 zu bejahen.
5. Subeventuell
sei das Verfahren an die Vorinstanz zum Neuentscheid zurückzuweisen.
6. Der
Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Amt für Wirtschaft und Arbeit
sowie dem Versicherungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
der Unterzeichnete zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.
7. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom
22. September 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde und Auferlegung einer Spruchgebühr und der Verfahrenskosten an die
Beschwerdeführerin (A.S. 33 ff.).
2.3 Mit Zwischenverfügung vom
16. November 2023 weist das Versicherungsgericht das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Beschwerdeverfahren wegen
Aussichtslosigkeit ab (A.S. 38 ff.).
2.4 Die Beschwerdeführerin
verzichtet in der Folge innert der ihr angesetzten Frist auf die Einreichung
einer Replik.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur diejenigen Rechtsverhältnisse zu
überprüfen bzw. zu beurteilen, zu welchen die zuständige Verwaltungsbehörde
vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat.
Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und
somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts
8C_394/2021 vom 6. Juli 2021 E. 1.1). Das Anfechtungsobjekt ist zwar
der Ausgangspunkt des Verfahrens und bildet den Rahmen der Beschwerde, ist
jedoch nicht identisch mit dem Streitgegenstand. Dieser kann nur sein, was
bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte
sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch
strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den
Anträgen der Beschwerde führenden Partei, ergibt (Urteil des Bundesgerichts
8D_4/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin trat mit
Entscheid vom 9. August 2023 auf das Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch
der Beschwerdeführerin vom 4. August 2023 nicht ein und bestätigte ihre
Verfügung vom 17. April (recte: 27. Januar) 2023 (vgl. KAST-Akten
S. 43 f.; A.S. 1 f.). Anfechtungs- und Streitgegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet mithin dieser Nichteintretensentscheid
(vgl. in diesem Sinne auch Rechtsbegehren 1 der Beschwerde vom 12. September
2023; A.S. 7). Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch
materiellrechtliche Anträge – so auf Bejahung bzw. Feststellung ihrer
Vermittlungsfähigkeit – stellt (vgl. Rechtsbegehren 3 und 4 der Beschwerde vom
12.
September 2023; A.S. 7), ist darauf nicht einzutreten.
Was das von der Beschwerdeführerin im
von ihr neu angehobenen vorinstanzlichen Verfahren zusätzlich gestellte Gesuch
um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes anbelangt (vgl. KAST-Akten S. 53), nahm
die Beschwerdegegnerin zu diesem weder im Dispositiv noch in der Begründung
ihres Entscheides vom 9. August 2023 ausdrücklich Stellung (vgl.
KAST-Akten S. 43 f.; A.S. 1 f.), obwohl sie dieses
ebenfalls zu beurteilen hatte. Immerhin ergibt sich aus den Umständen, dass sie
(auch) dieses Gesuch als offensichtlich unbegründet, wenn nicht sogar
rechtsmissbräuchlich erachtete (vgl. Begleitschreiben vom 8. August 2023;
KAST-Akten S. 45 [«Ein Kommentar zum dazugelegten Gesuch um unentgeltliche
Dispositiv
Rechtspflege und Standesrecht behalten wir uns vor»]) und es demnach zumindest
implizit abwies. Es ist somit nachfolgend – entsprechend dem Rechtsbegehren 6
der Beschwerde vom 12. September 2023 (vgl. A.S. 7) – zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verweigert
hat.
1.2 Der Einspracheentscheid tritt an
die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides
jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412;
Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.1
mit weiteren Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin weiter beantragt, es sei
die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2023 in Revision oder
in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben (vgl. Rechtsbegehren 2 der
Beschwerde vom 12. September 2023; A.S. 7), kann ihr schon insofern
nicht gefolgt werden, als diese Verfügung durch den (im
«Hauptbeschwerdeverfahren» VSBES.2023.129 im Streite stehenden)
Einspracheentscheid vom 5. April 2023 ersetzt worden ist (vgl.
E. I. 1.1 hiervor).
1.3 Die Beschwerdegegnerin wies im
Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ihres Entscheides vom 9. August 2023 auf
die Beschwerdemöglichkeit beim Versicherungsgericht hin (vgl. KAST-Akten
S. 44; A.S. 2) und sprach der Beschwerdeführerin damit im Ergebnis
eine Einsprachemöglichkeit gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
ab. Da sich aber deren Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch – wenn überhaupt –
gegen den Einspracheentscheid vom 5. April 2023 und nicht gegen die
Verfügung vom 27. Januar 2023 hätte richten müssen (vgl.
E. II. 1.2 hiervor), war die Einsprachestelle zum Erlass des
Nichteintretensentscheides sachlich und funktional zuständig. Ohnehin würde
eine Einsprachemöglichkeit gegen ein Nichteintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch keinen Sinn machen und ist demgemäss abzulehnen (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 56). Der Entscheid vom 9. August 2023 ist
mithin direkt beim Versicherungsgericht anfechtbar.
2. Beschwerden, die sich als
offensichtlich unbegründet erweisen, fallen in die Präsidialkompetenz
(§ 54bis Abs. 1 lit. c des Kantonalen Gesetzes über
die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin – ist daher vorliegend
zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht
zusammenfassend geltend, die Verfügung vom 27. Januar 2023, mit welcher
ihre Vermittlungsfähigkeit verneint worden sei, sei in Berücksichtigung des
gesamten Sachverhalts «bis zum heutigen Tag» falsch, nachdem die
Beschwerdegegnerin bisher nur den Sachverhalt bis zum Erlass des
Einspracheentscheides vom 5. April 2023 geprüft habe. Sie habe bereits
hinreichend dargelegt, dass sie seit dem 21. Juli 2022 zu 20 %
vermittlungsfähig sei. Jedenfalls habe sich der Sachverhalt nach dem
5. April 2023 insofern entscheiderheblich geändert, als sie eine
Arbeitsstelle mit einem Arbeitspensum von 20 % angenommen habe und dieses
Pensum in der Zwischenzeit auch tatsächlich leiste. Unter diesen Umständen sei
offensichtlich, dass sie in rechtsgenüglichem Masse vermittlungsfähig sei, und
seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom
27. Januar 2023 demnach erfüllt. Es könne nicht angehen, auf Wiedererwägungsgesuche
zugunsten des Gesuchstellers einfach «ohne irgendwelche Prüfungskriterien»
nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin habe ihr Ermessen in jedem Fall zu
tätigen. Eine Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit zumindest ab dem
6. April 2023 müsse trotz hängigem «Hauptbeschwerdeverfahren»
VSBES.2023.129 weiterhin möglich sein, prüfe doch das Versicherungsgericht in
jenem Rechtsmittelverfahren den Sachverhalt nur bis am 5. April 2023 (vgl.
A.S. 9 ff.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt den
Standpunkt, ihr sei von Gesetzes wegen eine Wiedererwägung untersagt, nachdem
sie im vor dem Versicherungsgericht hängigen «Hauptbeschwerdeverfahren»
VSBES.2023.129 am 15. Juni 2023 eine Beschwerdeantwort eingereicht habe
(vgl. KAST-Akten S. 43 f.; A.S. 1 f., 33 ff.).
4.
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1
ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in
Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person
oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich
war. Der Versicherungsträger kann weiter auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind
und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53
Abs. 2 ATSG). Die Absätze 1 (Revision) und 2 (Wiedererwägung) von
Art. 53 ATSG regeln mithin (einzig) die Abänderung von formell
rechtskräftigen Verfügungen und Einspracheentscheiden (Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar
zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N. 8 zu
Art. 53 ATSG). Beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe liegt es im
Ermessen des Versicherungsträgers, ob er eine Verfügung oder einen
Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehen will. Es besteht kein gerichtlich
durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde, die sich gegen
eine Verfügung richtet, mit welcher der Versicherungsträger auf ein
entsprechendes Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, kann nicht
eingetreten werden (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 sowie E. 4.2.1
S. 54 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2021 vom 12. Oktober
2021 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
4.1.2 Art. 53 Abs. 3 ATSG
sieht vor, dass der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid,
gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er
gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (oder die ihm gesetzte Frist für
die Beschwerdeantwort unbenutzt abgelaufen ist) (sogenannte Wiedererwägung lite
pendente; Flückiger, a.a.O.,
N. 102 zu Art. 53 ATSG). Hat der Versicherungsträger die
Beschwerdeantwort eingereicht, ist ihm für die Folgezeit eine Wiedererwägung
untersagt. Einer nach diesem Zeitpunkt erlassenen Verfügung kommt immerhin der
Charakter eines Antrags an das Gericht zu; die Verfügung selbst wird aber von
der Rechtsprechung als nichtig betrachtet (Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 53
N. 92 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Vorliegend erweist sich das
Gesuch der Beschwerdeführerin vom 4. August 2023 schon insofern als
unzulässig, als mit diesem die Revision oder die Wiedererwägung und die
Aufhebung der Verfügung vom 27. Januar 2023 beantragt wird (vgl.
KAST-Akten S. 53), ist doch der Einspracheentscheid vom 5. April 2023
an deren Stelle getreten (vgl. E. II. 1.2 hiervor). Gegen Letzteren
hat die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2023 Beschwerde beim
Versicherungsgericht erhoben (vgl. A.S. 4 ff. im Beschwerdeverfahren
VSBES.2023.129). Das entsprechende «Hauptbeschwerdeverfahren»
VSBES.2023.129 ist nach wie vor hängig und über die Beschwerde bis anhin noch
nicht entschieden. Für eine allfällige Revision oder Wiedererwägung der
Verfügung vom 27. Januar 2023 (recte: des Einspracheentscheides vom
5. April 2023) im Sinne von Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG
fehlt es somit bereits am (gesetzlichen) Erfordernis des Eintritts der
formellen Rechtskraft. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin im
«Hauptbeschwerdeverfahren» VSBES.2023.129 mit Beschwerdeantwort vom
15. Juni 2023 sowie zwischenzeitlich auch mit Duplik vom
22. September 2023 bereits inhaltlich zur Beschwerdesache Stellung
genommen und die Abweisung der Beschwerde beantragt (vgl. A.S. 20 ff.
sowie A.S. 53 ff. im Beschwerdeverfahren VSBES.2023.129), so dass
eine Wiedererwägung auch in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG
ausscheidet. Bei dieser Ausgangslage hatte die Beschwerdegegnerin aber von
Gesetzes wegen gar keinen Ermessensspielraum, um ihren Einspracheentscheid
vom 5. April 2023 allenfalls in Revision oder in Wiedererwägung zu ziehen.
Sie ist demnach zu Recht mit Entscheid vom 9. August 2023 auf das
entsprechende Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten.
4.3 An diesem Ergebnis ändert im
Übrigen auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin in einem Begleitschreiben vom
8. August 2023 zum Nichteintretensentscheid vom 9. August 2023 auch
noch materiellrechtliche Überlegungen angestellt hat (vgl. KAST-Akten
S. 45 f.): Zwar könnte grundsätzlich die Frage aufgeworfen werden, ob
sie damit zumindest im Ergebnis auf das Revisions- und Wiedererwägungsgesuch
vom 4. August 2023 dennoch eingetreten ist und einen Sachentscheid gefällt
hat. Falls dem so wäre, hätte sie das Gesuch der Beschwerdeführerin – zumindest
gestützt auf die Ausführungen in ihrem Begleitschreiben – abweisen müssen. Dem
steht jedoch einerseits entgegen, dass sie in diesem Schreiben vor allem
(allgemeine) Bemerkungen und Hinweise zu einer allenfalls in einem späteren
Zeitpunkt zu erfolgenden (neuerlichen) Prüfung der Vermittlungs(un)fähigkeit
der Beschwerdeführerin vorgenommen hat. Andererseits sind – wie vorstehend
dargelegt (vgl. E. II. 4.2 hiervor) – vorliegend bereits die
gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen nicht gegeben. Der
Nichteintretensentscheid vom 9. August 2023 kann somit auch nicht zu einem
(materiellen) Sachentscheid umgedeutet werden.
5. Zu beurteilen bleibt noch, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche
Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
vorinstanzlichen Verfahren verneint hat (vgl. E. II. 1.1 hiervor).
5.1 Einer versicherten Person wird
im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern (Art. 37
Abs. 4 ATSG). Kumulative Voraussetzungen für eine solche unentgeltliche
Verbeiständung sind Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200
E. 4.1 S. 200 f.). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie die
Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen,
die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen
ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371). Ein
Begehren ist als aussichtslos anzusehen, bei dem die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und das deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden kann. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1
S. 537). Die sachliche Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung ist im
Verwaltungsverfahren, in welchem der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43
ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen
rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die
konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens.
Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des
Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in
Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Grundsätzlich
geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in
die Rechtsstellung des Bedürftigen droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen
Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen
ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1.1
mit Hinweisen).
5.2 Das Revisions- und
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin war bereits im Zeitpunkt seiner
Einreichung (4. August 2023) offensichtlich unbegründet (vgl.
E. II. 2. sowie E. II. 4. hiervor) und demnach auch
aussichtslos, so dass die Beschwerdegegnerin sogleich und ohne Durchführung
eines Schriftenwechsels und eines Beweisverfahrens mit Entscheid vom
9. August 2023 darauf nicht eintreten durfte. Bei dieser Sachlage war
darüber hinaus eine anwaltliche Verbeiständung – welche im Verfahren vor dem
Sozialversicherungsträger ohnehin die Ausnahme bildet – auch nicht notwendig,
konnte doch die Beschwerdeführerin mit diesem offensichtlich unbegründeten Gesuch
keine Ansprüche geltend machen, welcher sie ansonsten ohne Rechtsvertretung und
auf sich alleine gestellt verlustig gegangen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat
mithin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu Recht
(implizit) abgewiesen.
6. Gestützt auf vorstehende
Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Revisions-
bzw. Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. August 2023 nicht
eingetreten ist und deren Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
vorinstanzlichen Verfahren abgewiesen hat. Der Entscheid vom 9. August
2023 erweist sich als rechtens und die dagegen gerichtete Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
7.2
7.2.1 In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung
vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind – abgesehen vom Fall einer
mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung – keine Verfahrenskosten zu
erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis
ATSG). Ein leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten liegt nach der
Rechtsprechung dann vor, wenn die Partei sich auf einen Sachverhalt abstützt,
von dem sie weiss oder wissen müsste, dass er unrichtig ist; es bedarf somit
eines subjektiven, tadelnswerten Verhaltens der Partei. Demgegenüber stellt das
Erheben einer aussichtslosen Beschwerde noch nicht ohne Weiteres ein
leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten dar (Kieser,
a.a.O., Art. 61 N. 78 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 V 285
E. 3b S. 287 f.).
7.2.2 Da der Anfechtungs- und
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf das Nichteintreten
auf das Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin und auf
die Abweisung von deren Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch die
Beschwerdegegnerin beschränkt ist (vgl. E. II. 1.1 hiervor), ist
nicht weiter zu prüfen und bleibt letztlich auch unerheblich, ob – so die
Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. September 2023 (vgl.
A.S. 35) – die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom
12. September 2023 den Sachverhalt, namentlich ihre Vermittlungsfähigkeit,
wider besseres Wissen falsch dargestellt hat. Im Weiteren erweist sich die
Beschwerde zwar als offensichtlich unbegründet (vgl. E. II. 2. sowie
E. II. 4. hiervor), doch kann der Beschwerdeführerin damit noch keine
mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung angelastet werden. Ihr sind
demnach entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 33) keine
Spruchgebühr und keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen