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Entscheid

VSBES.2023.228

Verneinung in der Anspruchsberechtigung

22. Januar 2024Deutsch16 min

Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung

Source so.ch

Urteil vom 22. Januar 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Steiner

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle,

Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verneinung

in der Anspruchsberechtigung (Nichteintretensentscheid vom 9. August 2023)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. März 2022 beim RAV

Plus Solothurn zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Kantonalen Amtsstelle

[KAST-Akten] S. 219 ff.) und stellte bei der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn gleichzeitig Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung. Letztere gewährte ihr in der Folge ab dem

1. Juni 2022 Arbeitslosentaggelder (KAST-Akten S. 130). Mit Verfügung

vom 27. Januar 2023 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Anspruchsberechtigung

der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2022

bis auf weiteres wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit (KAST-Akten

S. 146 ff.). Eine dagegen erhobene Einsprache (KAST-Akten

S. 138) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

5. April 2023 ab (KAST-Akten S. 95 ff.). Am 16. Mai 2023

erhob die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen besagten

Einspracheentscheid (Akten-Seiten [A.S.] 4 ff. im Beschwerdeverfahren

VSBES.2023.129). Dieses «Hauptbeschwerdeverfahren» VSBES.2023.129 ist derzeit

noch rechtshängig und es ist noch kein Urteil ergangen.

1.2 Mit Eingabe vom 4. August

2023 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, die Verfügung vom

27. Januar 2023 in Revision oder in Wiedererwägung zu ziehen und

aufzuheben und ihre Vermittlungsfähigkeit zu bejahen. Darüber hinaus sei ihr

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen (KAST-Akten S. 48 ff.). Mit Entscheid vom

9. August 2023 trat die Beschwerdegegnerin daraufhin auf das

Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch vom 4. August 2023 nicht ein und

bestätigte die Verfügung vom 17. April (recte: 27. Januar) 2023. Als

Begründung führte sie sinngemäss an, ihr sei eine Wiedererwägung untersagt, da

sie im «Hauptbeschwerdeverfahren» VSBES.2023.129 bereits eine Beschwerdeantwort

eingereicht habe (KAST-Akten S. 43 f.; Akten-Seiten

[A.S.] 1 f.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am

12. September 2023 beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen den

Nichteintretensentscheid vom 9. August 2023 führen und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Der

Nichteintretensentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 8. August

(recte: 9. August) 2023 sei aufzuheben.

2. Die

Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 27. Januar 2023

betreffend Vermittlungsfähigkeit sei in Revision oder in Wiedererwägung zu

ziehen und aufzuheben.

3. Der

Beschwerdeführerin sei in Revision oder Wiedererwägung der Verfügung vom

27. Januar 2023 die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen.

4. Eventuell

sei die Vermittlungsfähigkeit ab dem 6. April 2023 zu bejahen.

5. Subeventuell

sei das Verfahren an die Vorinstanz zum Neuentscheid zurückzuweisen.

6. Der

Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Amt für Wirtschaft und Arbeit

sowie dem Versicherungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und

der Unterzeichnete zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.

7. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom

22. September 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde und Auferlegung einer Spruchgebühr und der Verfahrenskosten an die

Beschwerdeführerin (A.S. 33 ff.).

2.3 Mit Zwischenverfügung vom

16. November 2023 weist das Versicherungsgericht das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Beschwerdeverfahren wegen

Aussichtslosigkeit ab (A.S. 38 ff.).

2.4 Die Beschwerdeführerin

verzichtet in der Folge innert der ihr angesetzten Frist auf die Einreichung

einer Replik.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur diejenigen Rechtsverhältnisse zu

überprüfen bzw. zu beurteilen, zu welchen die zuständige Verwaltungsbehörde

vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat.

Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und

somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts

8C_394/2021 vom 6. Juli 2021 E. 1.1). Das Anfechtungsobjekt ist zwar

der Ausgangspunkt des Verfahrens und bildet den Rahmen der Beschwerde, ist

jedoch nicht identisch mit dem Streitgegenstand. Dieser kann nur sein, was

bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte

sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch

strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den

Anträgen der Beschwerde führenden Partei, ergibt (Urteil des Bundesgerichts

8D_4/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 4.1).

Die Beschwerdegegnerin trat mit

Entscheid vom 9. August 2023 auf das Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch

der Beschwerdeführerin vom 4. August 2023 nicht ein und bestätigte ihre

Verfügung vom 17. April (recte: 27. Januar) 2023 (vgl. KAST-Akten

S. 43 f.; A.S. 1 f.). Anfechtungs- und Streitgegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet mithin dieser Nichteintretensentscheid

(vgl. in diesem Sinne auch Rechtsbegehren 1 der Beschwerde vom 12. September

2023; A.S. 7). Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch

materiellrechtliche Anträge – so auf Bejahung bzw. Feststellung ihrer

Vermittlungsfähigkeit – stellt (vgl. Rechtsbegehren 3 und 4 der Beschwerde vom

12.

September 2023; A.S. 7), ist darauf nicht einzutreten.

Was das von der Beschwerdeführerin im

von ihr neu angehobenen vorinstanzlichen Verfahren zusätzlich gestellte Gesuch

um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes anbelangt (vgl. KAST-Akten S. 53), nahm

die Beschwerdegegnerin zu diesem weder im Dispositiv noch in der Begründung

ihres Entscheides vom 9. August 2023 ausdrücklich Stellung (vgl.

KAST-Akten S. 43 f.; A.S. 1 f.), obwohl sie dieses

ebenfalls zu beurteilen hatte. Immerhin ergibt sich aus den Umständen, dass sie

(auch) dieses Gesuch als offensichtlich unbegründet, wenn nicht sogar

rechtsmissbräuchlich erachtete (vgl. Begleitschreiben vom 8. August 2023;

KAST-Akten S. 45 [«Ein Kommentar zum dazugelegten Gesuch um unentgeltliche

Dispositiv

Rechtspflege und Standesrecht behalten wir uns vor»]) und es demnach zumindest

implizit abwies. Es ist somit nachfolgend – entsprechend dem Rechtsbegehren 6

der Beschwerde vom 12. September 2023 (vgl. A.S. 7) – zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verweigert

hat.

1.2 Der Einspracheentscheid tritt an

die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides

jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412;

Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.1

mit weiteren Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin weiter beantragt, es sei

die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2023 in Revision oder

in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben (vgl. Rechtsbegehren 2 der

Beschwerde vom 12. September 2023; A.S. 7), kann ihr schon insofern

nicht gefolgt werden, als diese Verfügung durch den (im

«Hauptbeschwerdeverfahren» VSBES.2023.129 im Streite stehenden)

Einspracheentscheid vom 5. April 2023 ersetzt worden ist (vgl.

E. I. 1.1 hiervor).

1.3 Die Beschwerdegegnerin wies im

Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ihres Entscheides vom 9. August 2023 auf

die Beschwerdemöglichkeit beim Versicherungsgericht hin (vgl. KAST-Akten

S. 44; A.S. 2) und sprach der Beschwerdeführerin damit im Ergebnis

eine Einsprachemöglichkeit gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)

ab. Da sich aber deren Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch – wenn überhaupt –

gegen den Einspracheentscheid vom 5. April 2023 und nicht gegen die

Verfügung vom 27. Januar 2023 hätte richten müssen (vgl.

E. II. 1.2 hiervor), war die Einsprachestelle zum Erlass des

Nichteintretensentscheides sachlich und funktional zuständig. Ohnehin würde

eine Einsprachemöglichkeit gegen ein Nichteintreten auf ein

Wiedererwägungsgesuch keinen Sinn machen und ist demgemäss abzulehnen (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 56). Der Entscheid vom 9. August 2023 ist

mithin direkt beim Versicherungsgericht anfechtbar.

2. Beschwerden, die sich als

offensichtlich unbegründet erweisen, fallen in die Präsidialkompetenz

(§ 54bis Abs. 1 lit. c des Kantonalen Gesetzes über

die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin – ist daher vorliegend

zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht

zusammenfassend geltend, die Verfügung vom 27. Januar 2023, mit welcher

ihre Vermittlungsfähigkeit verneint worden sei, sei in Berücksichtigung des

gesamten Sachverhalts «bis zum heutigen Tag» falsch, nachdem die

Beschwerdegegnerin bisher nur den Sachverhalt bis zum Erlass des

Einspracheentscheides vom 5. April 2023 geprüft habe. Sie habe bereits

hinreichend dargelegt, dass sie seit dem 21. Juli 2022 zu 20 %

vermittlungsfähig sei. Jedenfalls habe sich der Sachverhalt nach dem

5. April 2023 insofern entscheiderheblich geändert, als sie eine

Arbeitsstelle mit einem Arbeitspensum von 20 % angenommen habe und dieses

Pensum in der Zwischenzeit auch tatsächlich leiste. Unter diesen Umständen sei

offensichtlich, dass sie in rechtsgenüglichem Masse vermittlungsfähig sei, und

seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom

27. Januar 2023 demnach erfüllt. Es könne nicht angehen, auf Wiedererwägungsgesuche

zugunsten des Gesuchstellers einfach «ohne irgendwelche Prüfungskriterien»

nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin habe ihr Ermessen in jedem Fall zu

tätigen. Eine Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit zumindest ab dem

6. April 2023 müsse trotz hängigem «Hauptbeschwerdeverfahren»

VSBES.2023.129 weiterhin möglich sein, prüfe doch das Versicherungsgericht in

jenem Rechtsmittelverfahren den Sachverhalt nur bis am 5. April 2023 (vgl.

A.S. 9 ff.).

3.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt den

Standpunkt, ihr sei von Gesetzes wegen eine Wiedererwägung untersagt, nachdem

sie im vor dem Versicherungsgericht hängigen «Hauptbeschwerdeverfahren»

VSBES.2023.129 am 15. Juni 2023 eine Beschwerdeantwort eingereicht habe

(vgl. KAST-Akten S. 43 f.; A.S. 1 f., 33 ff.).

4.

4.1

4.1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1

ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in

Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person

oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen

entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich

war. Der Versicherungsträger kann weiter auf formell rechtskräftige Verfügungen

oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind

und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53

Abs. 2 ATSG). Die Absätze 1 (Revision) und 2 (Wiedererwägung) von

Art. 53 ATSG regeln mithin (einzig) die Abänderung von formell

rechtskräftigen Verfügungen und Einspracheentscheiden (Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar

zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N. 8 zu

Art. 53 ATSG). Beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe liegt es im

Ermessen des Versicherungsträgers, ob er eine Verfügung oder einen

Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehen will. Es besteht kein gerichtlich

durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde, die sich gegen

eine Verfügung richtet, mit welcher der Versicherungsträger auf ein

entsprechendes Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, kann nicht

eingetreten werden (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 sowie E. 4.2.1

S. 54 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2021 vom 12. Oktober

2021 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

4.1.2 Art. 53 Abs. 3 ATSG

sieht vor, dass der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid,

gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er

gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (oder die ihm gesetzte Frist für

die Beschwerdeantwort unbenutzt abgelaufen ist) (sogenannte Wiedererwägung lite

pendente; Flückiger, a.a.O.,

N. 102 zu Art. 53 ATSG). Hat der Versicherungsträger die

Beschwerdeantwort eingereicht, ist ihm für die Folgezeit eine Wiedererwägung

untersagt. Einer nach diesem Zeitpunkt erlassenen Verfügung kommt immerhin der

Charakter eines Antrags an das Gericht zu; die Verfügung selbst wird aber von

der Rechtsprechung als nichtig betrachtet (Ueli

Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 53

N. 92 mit weiteren Hinweisen).

4.2 Vorliegend erweist sich das

Gesuch der Beschwerdeführerin vom 4. August 2023 schon insofern als

unzulässig, als mit diesem die Revision oder die Wiedererwägung und die

Aufhebung der Verfügung vom 27. Januar 2023 beantragt wird (vgl.

KAST-Akten S. 53), ist doch der Einspracheentscheid vom 5. April 2023

an deren Stelle getreten (vgl. E. II. 1.2 hiervor). Gegen Letzteren

hat die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2023 Beschwerde beim

Versicherungsgericht erhoben (vgl. A.S. 4 ff. im Beschwerdeverfahren

VSBES.2023.129). Das entsprechende «Hauptbeschwerdeverfahren»

VSBES.2023.129 ist nach wie vor hängig und über die Beschwerde bis anhin noch

nicht entschieden. Für eine allfällige Revision oder Wiedererwägung der

Verfügung vom 27. Januar 2023 (recte: des Einspracheentscheides vom

5. April 2023) im Sinne von Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG

fehlt es somit bereits am (gesetzlichen) Erfordernis des Eintritts der

formellen Rechtskraft. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin im

«Hauptbeschwerdeverfahren» VSBES.2023.129 mit Beschwerdeantwort vom

15. Juni 2023 sowie zwischenzeitlich auch mit Duplik vom

22. September 2023 bereits inhaltlich zur Beschwerdesache Stellung

genommen und die Abweisung der Beschwerde beantragt (vgl. A.S. 20 ff.

sowie A.S. 53 ff. im Beschwerdeverfahren VSBES.2023.129), so dass

eine Wiedererwägung auch in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG

ausscheidet. Bei dieser Ausgangslage hatte die Beschwerdegegnerin aber von

Gesetzes wegen gar keinen Ermessensspielraum, um ihren Einspracheentscheid

vom 5. April 2023 allenfalls in Revision oder in Wiedererwägung zu ziehen.

Sie ist demnach zu Recht mit Entscheid vom 9. August 2023 auf das

entsprechende Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin

nicht eingetreten.

4.3 An diesem Ergebnis ändert im

Übrigen auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin in einem Begleitschreiben vom

8. August 2023 zum Nichteintretensentscheid vom 9. August 2023 auch

noch materiellrechtliche Überlegungen angestellt hat (vgl. KAST-Akten

S. 45 f.): Zwar könnte grundsätzlich die Frage aufgeworfen werden, ob

sie damit zumindest im Ergebnis auf das Revisions- und Wiedererwägungsgesuch

vom 4. August 2023 dennoch eingetreten ist und einen Sachentscheid gefällt

hat. Falls dem so wäre, hätte sie das Gesuch der Beschwerdeführerin – zumindest

gestützt auf die Ausführungen in ihrem Begleitschreiben – abweisen müssen. Dem

steht jedoch einerseits entgegen, dass sie in diesem Schreiben vor allem

(allgemeine) Bemerkungen und Hinweise zu einer allenfalls in einem späteren

Zeitpunkt zu erfolgenden (neuerlichen) Prüfung der Vermittlungs(un)fähigkeit

der Beschwerdeführerin vorgenommen hat. Andererseits sind – wie vorstehend

dargelegt (vgl. E. II. 4.2 hiervor) – vorliegend bereits die

gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen nicht gegeben. Der

Nichteintretensentscheid vom 9. August 2023 kann somit auch nicht zu einem

(materiellen) Sachentscheid umgedeutet werden.

5. Zu beurteilen bleibt noch, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche

Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im

vorinstanzlichen Verfahren verneint hat (vgl. E. II. 1.1 hiervor).

5.1 Einer versicherten Person wird

im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern (Art. 37

Abs. 4 ATSG). Kumulative Voraussetzungen für eine solche unentgeltliche

Verbeiständung sind Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit der

Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200

E. 4.1 S. 200 f.). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie die

Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen,

die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen

ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371). Ein

Begehren ist als aussichtslos anzusehen, bei dem die Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und das deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden kann. Dagegen gilt ein Begehren nicht als

aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage

halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine

Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1

S. 537). Die sachliche Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung ist im

Verwaltungsverfahren, in welchem der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43

ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen

rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die

konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens.

Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des

Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in

Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Grundsätzlich

geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in

die Rechtsstellung des Bedürftigen droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen

Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten

hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen

ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1.1

mit Hinweisen).

5.2 Das Revisions- und

Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin war bereits im Zeitpunkt seiner

Einreichung (4. August 2023) offensichtlich unbegründet (vgl.

E. II. 2. sowie E. II. 4. hiervor) und demnach auch

aussichtslos, so dass die Beschwerdegegnerin sogleich und ohne Durchführung

eines Schriftenwechsels und eines Beweisverfahrens mit Entscheid vom

9. August 2023 darauf nicht eintreten durfte. Bei dieser Sachlage war

darüber hinaus eine anwaltliche Verbeiständung – welche im Verfahren vor dem

Sozialversicherungsträger ohnehin die Ausnahme bildet – auch nicht notwendig,

konnte doch die Beschwerdeführerin mit diesem offensichtlich unbegründeten Gesuch

keine Ansprüche geltend machen, welcher sie ansonsten ohne Rechtsvertretung und

auf sich alleine gestellt verlustig gegangen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat

mithin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu Recht

(implizit) abgewiesen.

6. Gestützt auf vorstehende

Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Revisions-

bzw. Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. August 2023 nicht

eingetreten ist und deren Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im

vorinstanzlichen Verfahren abgewiesen hat. Der Entscheid vom 9. August

2023 erweist sich als rechtens und die dagegen gerichtete Beschwerde ist

abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

7.2

7.2.1 In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung

vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind – abgesehen vom Fall einer

mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung – keine Verfahrenskosten zu

erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis

ATSG). Ein leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten liegt nach der

Rechtsprechung dann vor, wenn die Partei sich auf einen Sachverhalt abstützt,

von dem sie weiss oder wissen müsste, dass er unrichtig ist; es bedarf somit

eines subjektiven, tadelnswerten Verhaltens der Partei. Demgegenüber stellt das

Erheben einer aussichtslosen Beschwerde noch nicht ohne Weiteres ein

leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten dar (Kieser,

a.a.O., Art. 61 N. 78 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 V 285

E. 3b S. 287 f.).

7.2.2 Da der Anfechtungs- und

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf das Nichteintreten

auf das Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin und auf

die Abweisung von deren Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch die

Beschwerdegegnerin beschränkt ist (vgl. E. II. 1.1 hiervor), ist

nicht weiter zu prüfen und bleibt letztlich auch unerheblich, ob – so die

Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. September 2023 (vgl.

A.S. 35) – die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom

12. September 2023 den Sachverhalt, namentlich ihre Vermittlungsfähigkeit,

wider besseres Wissen falsch dargestellt hat. Im Weiteren erweist sich die

Beschwerde zwar als offensichtlich unbegründet (vgl. E. II. 2. sowie

E. II. 4. hiervor), doch kann der Beschwerdeführerin damit noch keine

mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung angelastet werden. Ihr sind

demnach entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 33) keine

Spruchgebühr und keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Birgelen