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Entscheid

VSBES.2023.229

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

5. Juli 2024Deutsch32 min

Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten

Source so.ch

Urteil vom 5. Juli 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin von Arx

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 14. August 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1962 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 5. April 2019

(Eingangsstempel) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 2). Dabei

machte er geltend, nach vielen Arbeitsjahren im Reinigungsdienst unter

gesundheitlichen Problemen zu leiden, wobei er Wirbelsäule, Diskushernie und

Arthrose aufzählte. Eingereicht wurde die IV-Anmeldung von der B.___, die in

ihrem Begleitschreiben vom 4. April 2019 festhielt, dass der

Beschwerdeführer seit dem 29. Oktober 2018 arbeitsunfähig sei und

Leistungen aus der Taggeldversicherung beziehe (IV-Nr. 3). In der Folge

prüfte die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen. Im Abschlussbericht vom

13. Mai 2020 hielt der Eingliederungsfachmann fest, dass der

Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2020 in einem Pensum von 50 % als

Unterhaltsreiniger arbeite (IV-Nr. 27). Mit Vorbescheid vom

24. September 2020 (IV-Nr. 31) stellte die Beschwerdegegnerin eine

Viertelsrente ab 1. Oktober 2019 in Aussicht. Dabei stützte sie sich auf

ein von der Taggeldversicherung veranlasstes Gutachten vom 9. Oktober 2019

(IV-Nr. 16), wonach der Beschwerdeführer in einer körperlich angepassten

Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten

durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, Einwand (IV-Nr. 35 und 37). In seiner

Stellungnahme vom 18. März 2021 kam der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)

zum Schluss, dass die medizinische Situation unklar sei. Zur objektiven

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere auch im zeitlichen Verlauf, sei

eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung in den Fachdisziplinen

Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie erforderlich (IV-Nr. 45). In der

Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass eine

Begutachtung durch die C.___ erfolge, wobei sie gleichzeitig die einzelnen

Fachärzte bekanntgab (IV-Nr. 53). Mit Schreiben vom 11. Mai 2021

lehnte der Beschwerdeführer diese Begutachtungsstelle ab, weil gegen den

Inhaber diverse Strafverfahren pendent seien (IV-Nr. 54). Auch gegen drei

der vier vorgesehenen Gutachter äusserte der Beschwerdeführer Vorbehalte. Mit

Verfügung vom 20. Mai 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an der

Begutachtung durch die C.___ und an den bekanntgegebenen Fachärzten fest

(IV-Nr. 57). Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

Am 9. Dezember 2021 erging das polydisziplinäre Gutachten der C.___

(IV-Nr. 64). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit

Vorbescheid vom 17. Juni 2022 (IV-Nr. 70) eine Abweisung des

Anspruchs auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Am

23. August 2022 erhob der Beschwerdeführer Einwand, indem er die

Zusprechung von mindestens einer halben Rente geltend machte (IV-Nr. 73).

Mit Verfügung vom 14. August 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch

auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Aktenseite [A.S.]

1 ff.).

2. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer am 18. September 2023 (A.S. 7 ff.) Beschwerde beim

Versicherungsgericht und stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze

Rente auszurichten.

2. Eventualiter sei die Causa an die

Beschwerdegegnerin zur Erhebung des Sachverhaltes zurückzuweisen.

3. Eventualiter sei ein Obergutachten zu

initiieren.

4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel

durchzuführen.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom

11. Oktober 2023 (A.S. 14) reicht der Beschwerdeführer eine

Mitteilung der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen

Begutachtung ein («Beendigung der Auftragsvergabe an die Gutachterstelle C.___»)

und beantragt die kostenfällige Rückweisung der Causa an die Beschwerdegegnerin

beziehungsweise die Anordnung eines Gerichtsgutachtens.

4. Mit Schreiben vom 24. November

2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort und stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 22

ff.).

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Nach den

allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden

Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung

über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022

gültigen Fassung anwendbar.

3.

3.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG).

3.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.3

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).

3.4

Mit dem ab 1. Januar 2022

eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf

eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt

und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1

IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale

Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab

70.

Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs.

3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des

Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere

Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig

sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Dispositiv

ATSG). Demnach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das

Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in

seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

5. Strittig und zu

prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. August 2023 zu Recht verneint hat. Die

Grundlage des angefochtenen Entscheides bildet im Wesentlichen das

polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 9. Dezember 2021 (IV-Nr. 64),

weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.

5.1

5.1.1 Zunächst ist auf die Rüge

einzugehen, wonach bei Gutachten der C.___ generell von keinem Beweiswert

ausgegangen werden könne, da gegen die Verantwortlichen dieser Gutachterstelle

Verfahren hängig seien (A.S. 9). In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in einer

Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 darüber informierte, dass die

Invalidenversicherung (IV) keine medizinischen Gutachten mehr an die C.___

vergebe. Damit komme die IV der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der

medizinischen Begutachtung

nach. Diese habe in ärztlichen Gutachten der C.___ formale und inhaltliche

Mängel festgestellt. Das BSV habe die IV-Stellen angewiesen, bereits

vorliegende Gutachten der C.___ einer erneuten Qualitätskontrolle zu

unterziehen, wenn im konkreten Fall noch kein rechtskräftiger

Leistungsentscheid vorliege. Vor diesem Hintergrund entschied das Bundesgericht

mit Urteil vom 26. Februar 2024 (8C_122/2023 E. 2.3), dass in der

Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der C.___ zu würdigen

sind, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen sind und die

beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei

versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen ist.

Demnach genügen in solchen Fällen bereits relativ geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue

Begutachtung anzuordnen beziehungsweise ein Gerichtsgutachten einzuholen. Im

Lichte dieser Ausführungen spricht allein der Umstand, dass das Gutachten von

der C.___ erstellt wurde, nicht gegen dessen Verwertbarkeit. Die entsprechende

Rüge ist daher abzuweisen. Vielmehr ist im Folgenden zu prüfen, ob das C.___-Gutachten

vom 9. Dezember 2021 den gemäss Bundesgericht ausnahmsweise strengeren

Beweiskriterien genügt.

5.1.2 In formeller

Hinsicht rügt der Beschwerdeführer des Weiteren, dass die von ihm im Vorfeld

der Begutachtung eingereichten Zusatzfragen (IV-Nr. 49) nicht

berücksichtigt worden seien (A.S. 9). Hierzu ist auf die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2021 (IV-Nr. 57) zu verweisen, die

sich einerseits mit der Gutachterstelle C.___ auseinandersetzt und andererseits

begründet, weshalb der Fragenkatalog nicht mit den Zusatzfragen des

Beschwerdeführers ergänzt werde. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten

in Rechtskraft. Die diesbezügliche Rüge ist deshalb verspätet. Was schliesslich

die Rüge anbelangt, zwei medizinische Berichte seien von den Gutachtern

unberücksichtigt geblieben (A.S. 9), so ist festzuhalten, dass darauf im

Rahmen der Würdigung des Beweiswerts des orthopädischen Teilgutachtens

einzugehen sein wird.

5.2 Im internistischen Teilgutachten

der C.___ (IV-Nr. 64 S. 26 ff.) hielt Dr. med. D.___ fest,

dass «kein ausreichender Anhalt für eine die Belastbarkeit in der letzten oder

einer vergleichbaren Tätigkeit einschränkende internistische Diagnose» bestehe

(IV-Nr. 64 S. 46). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar, da laut

Gutachter anlässlich der Untersuchung weitgehend unauffällige Befunde erhoben

worden seien. So habe der internistische Befund die kardiale und pulmonale

Befunderhebung in Ruhe und nach Belastung wie auch den arteriellen Gefässstatus

unauffällig gezeigt. Die Blutdruckmessungen hätten normotone Werte ergeben. Auch

die abdominelle Befunderhebung habe unauffällige Befunde gezeigt. Sodann spreche

die Alltagsgestaltung (Haushaltsbesorgungen, Spaziergänge, Arbeit als Hauswart,

Besuch der Mutter in [...]) neben der internistisch beschwerdefrei absolvierten

Belastungsphase durch Treppensteigen über zwei Etagen während der

internistischen Untersuchung für erhaltene Ressourcen (IV-Nr. 64

S. 47). Die Labordiagnostik habe gezeigt, dass der Medikamentenspiegel für

das Schmerzmittel Celecoxib unterhalb des Referenzbereichs liege, was für einen

geringen Schmerzmittelbedarf und somit für ein eher geringes Schmerzniveau

spreche. Diese Beurteilung erscheint nachvollziehbar. Ausserdem, so

Dr. med. D.___ weiter, habe die Labordiagnostik gezeigt, dass die

Kreatinkinase als Enzym des Muskelstoffwechsels erhöht sei, was auf eine Muskelbelastung

hinweise. Diesbezüglich empfahl der Gutachter eine hausärztliche

Kontrolluntersuchung. Den medizinischen Akten ist nichts zu entnehmen, das eine

andere Vorgehensweise oder Beurteilung nahelegen würde. Hingegen fällt auf,

dass der Gutachter eine Gewichtsreduktion sowie die Sistierung des

Nikotinkonsums empfiehlt, ohne diesbezügliche Diagnosen gestellt zu haben. Im

Zusammenhang mit dem Gewicht vermerkte der Gutachter als internistischen

Untersuchungsbefund einen BMI von 25,8 kg/m2, wobei er den Beschwerdeführer

als in «präadipösem Ernährungszustand» bezeichnete (IV-Nr. 64 S. 44).

Da demnach keine Adipositas vorliegt, ist auch nicht zu beanstanden, dass bezogen

auf das Gewicht keine Diagnosestellung erfolgte. Was den Nikotinkonsum

anbelangt, scheint die diesbezügliche Empfehlung auf den Angaben des

Beschwerdeführers im vorab ausgefüllten «Fragebogen zur Begutachtung» zu

beruhen. Demnach raucht der Beschwerdeführer 20 Zigaretten pro Tag

(IV-Nr. 64 S. 35). Nachdem damit zusammenhängend kein auffälliger

Befund erhoben wurde, geht Dr. med. D.___ nicht davon aus, dass sich der

Nikotinkonsum auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, was einleuchtet. Gestützt auf

diese Ausführungen vermag die gutachterliche Schlussfolgerung zu überzeugen,

wonach aus internistischer Sicht keine Einschränkungen bestehen. Auch die

zeitlich vor diesem Teilgutachten verfassten medizinischen Berichte

widersprechen den gutachterlichen Ausführungen und Einschätzungen nicht, sodass

der Beweiswert des internistischen Teilgutachtens durch die übrigen Akten nicht

geschmälert wird. Nach Gesagtem kann auf das internistische Teilgutachten

abgestellt werden.

5.3 Im neurologischen Teilgutachten

der C.___ (IV-Nr. 64 S. 53 ff.) stellte Dr. med. E.___ die

folgende Diagnose: Latente Affektion S1 rechts, ohne klinisch namhafte

Einschränkungen. Zur Begründung führte er aus, dass der klinisch neurologische

Untersuchungsbefund keine nervalen Dehnungszeichen zeige, weder zervikal noch

lumbal. Die Hirnnervenfunktion stelle sich vollständig regelrecht dar. Es lägen

keine manifesten oder latenten Paresen vor. Die Muskeleigenreflexe fänden sich

auf schwachem Niveau seitengleich auslösbar, lediglich der Achillessehnenreflex

sei rechts schwächer als links. Hinweise auf eine Rückenmarksschädigung hätten

sich nicht ergeben. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei für alle

Qualitäten ein normales Empfinden angegeben worden, insbesondere auch im

Reithosenbereich. Es lägen normale vegetative und koordinative Funktionen vor.

Aus neurophysiologischer Sicht fänden sich keine sicheren Hinweise auf das

Vorliegen einer Affektion der Nervus tibialis rechts verlaufenden Strukturen

beziehungsweise der Nervenwurzeln S1 beidseits. Gestützt auf diesen Untersuchungsbefund

überzeugt die Schlussfolgerung, wonach aus neurologischer Sicht bei einer

diskreten Abschwächung des rechtsseitigen Achillessehnenreflexes ein latentes

S1-Syndrom rechts ohne namhafte Einschränkungen vorliege. Nach Ansicht des

Neurologen erkläre sich die angegebene Schmerzsymptomatik im Rücken dadurch

nicht, was auch unter Berücksichtigung der Vorakten zu überzeugen vermag. Diesbezüglich

ist darauf hinzuweisen, dass in der Aktenzusammenfassung des Gutachtens

(IV-Nr. 64 S. 19 ff.) der Bericht des Neurozentrums des F.___ vom

24. Dezember 2019 (IV-Nr. 21) fehlt. Da er sich jedoch im Anhang des

Gutachtens befindet (siehe IV-Nr. 64 S. 223 ff.) und überdies

keine anderslautende Schlussfolgerung enthält, sondern die Schmerzsymptomatik

«am ehesten im muskulo-skelettalen Zusammenhang» ortet, «mit möglicher

Irritation, jedoch ohne manifeste Nervenschädigung», handelt es sich nicht um

einen relevanten Mangel. In Bezug auf den im Rahmen der Begutachtung erhobenen zerebralen

Bildbefund (Beurteilung MRI vom 9. September 2021 [IV-Nr. 64

S. 244 f.]: vereinzelte Mikroblutungen, am ehesten hypertensiv

bedingt) hielt E.___ fest, dass weder anamnestisch noch im Befund ein zu

erhebendes Korrelat bestehe. Die Empfehlung, diesbezüglich unter hausärztlicher

Veranlassung eine Kontrolle vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden und stellt

die Schlussfolgerung nicht infrage, zumal keine damit verbundenen Beschwerden aktenkundig

sind. Schliesslich kann auch der gutachterlichen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit gefolgt werden, wonach aus neurologischer Sicht keine

objektiven Befunde bestünden, die auf eine Einschränkung der Belastbarkeit in

einer Arbeitstätigkeit hindeuteten. Auch diesbezüglich stimmt der Bericht mit

den Vorakten überein. Auf das neurologische Teilgutachten kann daher abgestellt

werden.

5.4 Im orthopädischen Teilgutachten

der C.___ (IV-Nr. 64 S. 80 ff.) stellte Dr. med. G.___ die

folgenden Diagnosen:

·

S1-Wurzelaffektion

rechts bei bildmorphologisch nachgewiesenem, nach cranial umgeklapptem

Sequester im Segment LWK 5/SWK 1 rechts ohne namhafte Funktionseinschränkung

·

Bildmorphologisch

degenerative spinale Veränderungen cervical, ohne assoziierten namhaften

klinischen Störungsbefund

·

Instabilität des

Acromioclaviculargelenkes links

·

Senkspreizfuss

beidseits mit Hallux valgus links

·

Morbus Dupuytren

Grad I vierter Strahl beidseits

·

Rekonstruktion

vorderes Kreuzband rechtes Kniegelenk, mit geringer Instabilität im klinischen

Untersuchungsbefund

Hierzu führte der Gutachter aus, dass

bei der klinischen Untersuchung die Angabe einer Druck- und Klopfdolenz im

Bereich der Dornfortsatzreihe des cervicothorakalen Überganges und über der

lumbalen Dornfortsatzreihe sowie der Nachweis einer gering hypertonen

paraspinalen Muskelspannung cervical und lumbal erfolge. Die angefertigte

MRI-Bildgebung beschreibe multisegmentale foraminale Engen sowie beginnende

degenerative Veränderungen, Diskusbulging multisegmental und einen nach cranial

umgeklappten rezessalen Sequester im Segment LWK 5 / SWK 1 rechts mit

Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts. Eine namhafte funktionelle Einschränkung

des Achsenorgans lasse sich nicht nachweisen. Therapeutisch werde das Erlernen

und die Durchführung eines Eigenübungsprogrammes zur Kräftigung der

wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur und eine Gewichtsreduktion empfohlen.

Darüber hinaus fänden sich im klinischen Untersuchungsgang eine Instabilität

des Acromioclaviculargelenkes links, ein Morbus Dupuytren Grad I der

Finger 4 beidseits, Senkspreizfüsse beidseits mit Hallux valgus links und

eine geringe Rotationsinstabilität des rechten Kniegelenks bei anamnestisch

stattgehabter VKB-Rekonstruktion, dies ohne Angabe hiermit assoziierter

subjektiver Beschwerden. Nach Auffassung des Gutachters bedingen die erhobenen

Befunde eine dauerhafte qualitative Einschränkung der Belastbarkeit in der

angestammten und jedweder vergleichbaren Tätigkeit. Ihm zufolge rechtfertigen

die bildmorphologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen cervical und

lumbal sowie die übrigen degenerativen Skelettveränderungen – auch ohne

aktuellen namhaften klinischen Störungsbefund – die Empfehlung, dauerhaft

körperlich überwiegend schwere Arbeiten, Arbeiten in Körperzwangshaltungen und

Arbeiten mit überwiegend repetitiven Überkopftätigkeiten zu meiden. Hingegen

lasse sich zumindest in körperlich überwiegend leichten bis mittelschweren,

wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Arbeiten eine dauerhafte

Limitation der Belastbarkeit aus orthopädischer Sicht nicht begründen, da der

anlässlich der Begutachtung erhobene Befund mit einer derartigen Belastung

vereinbar sei.

Im Zusammenhang mit dem orthopädischen

Teilgutachten weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die mit

Schreiben vom 21. Mai 2021 eingereichten Berichte des F.___ vom

9. und 16. April 2021 (IV-Nr. 58 und 59) nicht berücksichtigt

wurden. Kurz nach Erhalt des Gutachtens, mit Schreiben an die

Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2022 (IV-Nr. 66), machte der

Beschwerdeführer darauf aufmerksam und reichte die fraglichen Berichte noch

einmal zu den Akten. Der RAD-Arzt stellte sich in seiner Stellungnahme vom

8. Februar 2022 auf den Standpunkt, der in diesen Berichten geschilderte

Sachverhalt sei im Gutachten berücksichtigt worden (IV-Nr. 68). Im

Vorbescheidverfahren nahm der RAD-Arzt erneut Stellung dazu, indem er Folgendes

ausführte (IV-Nr. 79): Warum die Arztberichte in der Aktenzusammenfassung

nicht aufgeführt seien, könne er nicht beurteilen, wobei dies aber nicht

automatisch bedeuten müsse, dass sie von den Gutachtern nicht gelesen und

berücksichtigt worden seien. Den Gutachtern würden jeweils sämtliche

medizinischen Unterlagen, die der IV vorliegen, übermittelt. Im konkreten Fall,

so der RAD-Arzt weiter, gehörten dazu auch die mit Schreiben vom 21. Mai

2021 eingereichten Berichte des F.___. Hierzu ist festzuhalten, dass die vorgenannten

Berichte im Gutachten nicht nur nicht aufgeführt sind, sondern in den gutachterlichen

Ausführungen auch nicht diskutiert wurden. Dies, obwohl im Bericht vom

9. April 2021 gestützt auf ein kurz davor erstelltes MRI neue Befunde

erwähnt sind («auf Höhe LWK 3/4 progrediente Osteochondrose mit neu

Reizzustand sowie leicht progrediente Diskusprotrusion mit neu dorsaler

Anulus-fibrosus-Läsion» [IV-Nr. 59 S. 3 f.]). Es ist deshalb

zumindest fraglich, ob der orthopädische Gutachter von den beiden Berichten

Kenntnis genommen hat. Zudem fehlen in der Aktenzusammenfassung des

polydisziplinären Gutachtens drei weitere Berichte des F.___, wobei diese

jedoch – anders als die vorgenannten zwei Berichte – dem Gutachten angehängt

sind (vgl. IV-Nr. 64 S. 226 ff. und S. 234 ff.). Festzustellen

ist, dass sich der Gutachter auch mit diesen drei Berichten nicht

auseinandergesetzt hat. Beispielsweise ging er auf die vom F.___ als hochgradig

bezeichneten Foramenstenosen (C4/C5 links, C5/C6 und C6/C7 beidseits, C7/Th1

rechts) nicht näher ein, sondern hielt gestützt auf das MRI vom

24. September 2021 (IV-Nr. 64 S. 247) nur allgemein fest, dass

foraminale Engen bestünden. Schliesslich fehlt sowohl in der Aktenzusammenfassung

als auch im Anhang des Gutachtens der vom

Beschwerdeführer im ersten Vorbescheidverfahren – allerdings nicht in voller

Länge – eingereichte Bericht des F.___ vom 2. März 2020 (IV-Nr. 37 S. 5 f.).

Der RAD-Arzt hatte am 28. März 2021 festgehalten, dass dieser Bericht –

zusammen mit einem anderen Bericht – «unbedingt vervollständigt werden

[sollte]» (IV-Nr. 45 S. 4), was in der Folge nur für den anderen

Bericht geschah (IV-Nr. 46). Somit blieben im Rahmen der orthopädischen Begutachtung

gleich mehrere medizinische Berichte unberücksichtigt, die sich auf die

Rückenproblematik beziehen. Darin ist ein Mangel zu erkennen, der den

Beweiswert dieses Teilgutachtens infrage stellt.

Kommt hinzu, dass die im orthopädischen

Teilgutachten vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen

vermag. So wurde die Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit auf 20 %

geschätzt, wobei als bisherige Tätigkeit – anders als in der angefochtenen

Verfügung – die im Zeitpunkt der Begutachtung aktuelle Tätigkeit (Hauswart)

angenommen wurde. Dabei scheint nicht berücksichtigt worden zu sein, dass der

Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge als Hauswart «überwiegend

Reinigungsarbeiten» erledigte (IV-Nr. 64 S. 96, siehe auch

S. 92). Da der Gutachter empfiehlt, «dauerhaft körperlich überwiegend

schwere Arbeiten, Arbeiten in Körperzwangshaltungen und Arbeiten mit

überwiegend repetitiven Überkopftätigkeiten [vollständig] zu meiden»

(IV-Nr. 64 S. 105), leuchtet jedenfalls nicht ein, dass bei einer

Tätigkeit, die vor allem aus Reinigen und somit aus körperlich anstrengender und

weitgehend repetitiver Arbeit besteht, eine Einschränkung von lediglich 20 %

vorliegen soll. Zu bemängeln ist auch, dass sich der Gutachter nicht mit

früheren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit auseinandersetzte, beispielsweise

mit dem zuhanden der Beschwerdegegnerin ausgestellten Bericht des F.___ vom 17. Dezember

2019 (IV-Nr. 64 S. 160 ff.), bei dem es sich im Übrigen um den

einzigen Bericht des F.___ handelt, der in der Aktenzusammenfassung des

Gutachtens aufgeführt ist. Darin war eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

festgestellt worden. Nachdem der Verlauf in mehreren Berichten als progredient

bezeichnet wurde, wäre vom Gutachter zu begründen gewesen, inwiefern sich die

Rückenproblematik seither verbessert haben soll. Abschliessend sei erwähnt,

dass eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Kontrolleur Unterhaltsreiniger –

hierbei handelt es sich laut angefochtener Verfügung um die vom

Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit – im orthopädischen Teilgutachten

fehlt.

Nachdem bei C.___-Gutachten bereits

geringe Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens genügen (siehe oben,

E. 4.1.1), um den Beweiswert infrage zu stellen, kann gestützt auf die

vorstehenden Ausführungen das orthopädische Teilgutachten nicht als

beweiswertig eingestuft werden. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass

das orthopädische Teilgutachten wegen fehlender Berücksichtigung der fachmedizinischen

Vorakten und mangels Schlüssigkeit der beurteilten Arbeitsfähigkeit als nicht

beweiswertig zu erachten ist. Auf das orthopädische Teilgutachten kann daher

nicht abgestellt werden.

5.5

5.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten

der C.___ (IV-Nr. 64 S. 110 ff.) stellte Dr. med. H.___ die

folgende Diagnose: mittelgradige depressive Episode, weitgehend remittiert

(ICD-10: F32.1Z). Zur Begründung führte der Gutachter aus, dass sich der

Beschwerdeführer vorrangig durch chronische Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in

das rechte Bein in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt fühle. Die initiale

reaktive depressive Symptomatik habe sich unter der laufenden Behandlung

deutlich zurückgebildet. Der Beschwerdeführer beschreibe noch leichte

Antriebsdefizite und eine zeitweise Gereiztheit oder Bedrücktheit. Depressive

Kardinalsymptome seien indes nicht angegeben worden. Der Beschwerdeführer habe

sich an seine neue Lebenssituation weitgehend angepasst. Unter Einbezug der

Verhaltensbeobachtung, der Beschreibung der Alltagsaktivitäten (leichte

Einschränkung bei der Haushaltsführung, soziale Kontakte, Freude im

Zusammensein mit Enkeln und Söhnen) und der mittlerweile abgeschlossenen

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung liege derzeit keine

ICD-10-konforme depressive Episode mehr vor. Die Kriterien für eine mittel-

oder schwergradige depressive Episode – wie behandlerseits zuletzt attestiert –

könnten anhand des gutachterlich erhobenen Befunds nicht (mehr) bestätigt

werden. Im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers sei von einer

weitgehenden Remission auszugehen. Diese Ausführungen zur Diagnose und deren

Herleitung leuchten ein. So überzeugt die Darstellung des Gutachters, wonach der

überschaubare Verlauf für eine reaktive depressive Episode spreche, die sich

vor dem Hintergrund chronischer Schmerzen und einem Arbeitsplatzkonflikt mit

nachfolgender Kündigung entwickelt habe. Auch kann ihm gefolgt werden, was die

Verneinung eines Rezidivs anbelangt. Diesbezüglich weicht der Gutachter

nachvollziehbar von der letzten gutachterlichen Beurteilung durch die I.___ ab,

bei der von einer rezidivierenden depressiven Störung, leichte bis

mittelgradige Episode, ausgegangen worden war (IV-Nr. 16.2

S. 9 f.). Diese Abweichung leuchtet ein, da der Beschwerdeführer

eigenen Angaben zufolge früher nie psychisch krank gewesen sei und keine

Behandlung in Anspruch genommen habe (IV-Nr. 64 S. 126). Im Gutachten

der I.___ wird zwar eine kurzzeitige Behandlung im Jahr 2007 – anlässlich der Trennung

von der Ehefrau – erwähnt, die jedoch bereits nach zwei Sitzungen wieder

abgebrochen worden sei (IV-Nr. 16.2 S. 5). Der Feststellung von

Dr. med. H.___, dass die in den Akten angedeutete depressive Verstimmung

im Rahmen der Trennungssituation zu keiner namhaften psychiatrischen Behandlung

oder Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt habe (IV-Nr. 64

S. 132), kann daher gefolgt werden. Zudem belege der Verlauf, so

Dr. med. H.___ weiter, dass eine unipolare Depression einer

Behandlung in aller Regel zugänglich sei. Auch betreffend Verlauf überzeugen

die Ausführungen des Gutachters. So erachtet er die früher gestellte Diagnose

einer mittelgradigen oder zeitweise sogar schweren depressiven Episode als

nachvollziehbar. Aus heutiger Sicht habe sich die depressive Symptomatik jedoch

weitgehend zurückgebildet. Diesbezüglich weist der Gutachter darauf hin, dass

eine Remission der depressiven Erkrankung bei der letzten gutachterlichen

Beurteilung prognostiziert worden sei. Damals, im Rahmen des Gutachtens der I.___

vom 16. August 2019, war eine leichte bis mittelgradige Episode diagnostiziert

worden, wobei mit einer Remission innerhalb weniger Monate gerechnet werden

könne (IV-Nr. 16.2 S. 9 und 12). Nach Auffassung von Dr. med. H.___

bestätige die von ihm vorgenommene Begutachtung den damals prognostizierten

Verlauf. Dies stimmt mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung

vom 24. September 2021 überein, wonach dieser seit 2019 in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei. Anfangs habe er Antidepressiva

erhalten, wobei er diese nach sechs Monaten wieder abgesetzt habe. Im April

2020 sei auch die ambulante Psychotherapie beendet worden, da sich der

Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge der neuen Lebenssituation angepasst

und wieder zu einer Zufriedenheit zurückgefunden habe (IV-Nr. 64

S. 126). Nicht in dieses Bild passt der Bericht vom 13. Mai 2020

(IV-Nr. 28) des zuletzt behandelnden Psychiaters, Dr. med. J.___,

der eine schwere depressive Episode mit Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit

attestiert. Dieser Bericht widerspricht nicht nur dem oben geschilderten

Verlauf, sondern ist auch in sich selbst widersprüchlich, zumal darin

einerseits festgehalten wird, der Beschwerdeführer erscheine alle zwei bis

maximal drei Wochen zur Behandlung und andererseits im Zeitpunkt des Berichts

die letzte Behandlung bereits knapp zwei Monate zurücklag. Dementsprechend sind

dem Bericht auch veraltete Informationen in Bezug auf die Arbeitstätigkeit zu

entnehmen. So ist die Rede von einem in Selbstinitiative vorgenommenen

Arbeitsversuch mit dreistündigem Einsatz pro Tag, während der Beschwerdeführer

in diesem Zeitpunkt bereits zu 50 % arbeitstätig war (vgl. IV-Protokoll

S. 5). Auf diese Widersprüche wies im Übrigen auch der RAD-Arzt in seiner

Stellungnahme vom 8. Februar 2022 hin (IV-Nr. 68 S. 3). Die

dagegen erhobene Rüge des Beschwerdeführers, wonach der RAD-Arzt nicht über die

verlangte fachärztliche Kompetenz verfüge (A.S. 8 f.), ist in diesem

Zusammenhang unbehelf­lich, da der RAD-Arzt keine eigene Beurteilung vornahm,

sondern sich zur Schlüssigkeit einer fachärztlichen Beurteilung äusserte. Nach

Gesagtem wird die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die depressive

Symptomatik – unter ambulanter Behandlung von Januar (recte: Mai) 2019 bis

April 2020 – zurückgebildet habe, durch den anderslautenden Bericht von

Dr. med. J.___ nicht infrage gestellt. Das psychiatrische Teilgutachten

setzt sich auch überzeugend mit den in den Vorakten gestellten Verdachtsdiagnosen

auseinander, etwa mit dem im Gutachten der I.___ (IV-Nr. 16.2) und in den

Berichten der behandelnden Psychiaterin beziehungsweise des behandelnden

Psychiaters (IV-Nr. 15 und 28) erwähnten Verdacht auf chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41). Diesbezüglich

hält der Gutachter fest, dass die angegebenen Schmerzen im Achsenskelett keiner

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen seien. Im klinischen

Eindruck liege kein anhaltender schwerer und quälender Schmerz vor. Es sei kein

seelischer und psychosozialer Konflikt zu explorieren, vor dessen Hintergrund

sich der Schmerz ursprünglich entwickelt haben könnte. Insgesamt seien somit

wesentliche Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt. Auch die

Sonderform einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren liege nicht vor, da Schmerzstörungen insbesondere im Zusammenhang mit

einer affektiven Störung (hier depressive Episode) nicht nochmals gesondert

(als 45.4-Diagnosen) zu codieren seien. Was die in den Vorakten ebenfalls

erwähnte «unsichere Persönlichkeitsakzentuierung» (vgl. IV-Nr. 28

S. 4) anbelangt, hielt der Gutachter fest, dass die Biographie und die

weitere psychiatrische Exploration keine Anhaltspunkte für eine in der Kindheit

oder Jugend verwurzelte und einsetzende tiefgreifende psychische und das

Verhalten mit erheblichen negativen sozialen Folgen störende Auffälligkeiten

zeigten. Die Achsenkriterien einer Persönlichkeitsstörung seien somit nicht

erfüllt. Eine Persönlichkeitsakzentuierung könne anhand des erhobenen Befunds

nicht bestätigt werden. Nach Gesagtem ist festzustellen, dass sich der

psychiatrische Gutachter nachvollziehbar mit der bisherigen Aktenlage in seinem

Fachbereich und mit teilweise abweichenden Beurteilungen auseinandersetzt. Die

gutachterliche Diagnosestellung vermag daher zu überzeugen.

5.5.2 Gestützt auf die Diagnose einer

weitgehend remittierten mittelgradigen depressiven Episode kommt Dr. med. H.___

im psychiatrischen Teilgutachten zum Schluss, dass bezüglich Arbeitsfähigkeit in

der angestammten oder einer vergleichbaren Tätigkeit keine Einschränkungen mehr

bestünden (IV-Nr. 64 S. 135 ff.). Dies leuchtet ein, nachdem

sich die depressive Symptomatik, wie vorstehend ausgeführt, deutlich zurückgebildet

hat. Somit wird im psychiatrischen Teilgutachten in überzeugender Weise eine

psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit verneint. In dieser Konstellation

kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1).

5.5.3 Was

den bisherigen Verlauf anbelangt, erachtet der psychiatrische Gutachter als

nachvollziehbar, dass sich die depressive Episode vorübergehend auf die

Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Er bezieht sich hierbei einerseits auf zwei

Berichte der K.___ (IV-Nr. 15 und 28), wo der Beschwerdeführer in ambulanter Behandlung

war, und andererseits auf das Gutachten der I.___ (IV-Nr. 16.3), ohne sich

jedoch im Detail mit den jeweiligen Beurteilungen der bisherigen

Arbeitsfähigkeit auseinanderzusetzen (vgl. IV-Nr. 64

S. 137 f.). Darin ist ein Mangel zu erkennen, der vorliegend umso

stärker ins Gewicht fällt, als die vom Gutachter zitierten Berichte in Bezug

auf Höhe und Dauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht übereinstimmen.

Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass auf den von Dr. med. J.___

verfassten Bericht der K.___ vom 13. Mai 2020 (IV-Nr. 28) aus den

oben dargelegten Gründen nicht abgestellt werden kann (siehe hierzu E. 5.5.1),

was auch der Auffassung des RAD entspricht (IV-Nr. 68 S. 3). Sodann

wird im Gutachten der I.___ von einer seit Januar 2019 bestehenden Arbeitsunfähigkeit

«in der Grössenordnung von 30 %» ausgegangen (IV-Nr. 16.2 S. 12),

wohingegen im Bericht des Ambulatoriums der K.___ vom 25. Juli 2019 eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % attestiert wird (IV-Nr. 15). Der gutachterliche Verweis auf

diese drei Berichte genügt daher nicht, um die Frage nach dem bisherigen

Verlauf zu beantworten. In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2022

(IV-Nr. 68) rekonstruiert der RAD den Verlauf anhand der Aktenlage wie

folgt: 50 % vom 29. Oktober 2018 bis 31. Juli 2019 (initial aus

orthopädischen Gründen, seit Mai 2019 in psychiatrischer Behandlung),

100 % vom 1. bis 14. August 2019 (Bericht des Ambulatoriums der K.___),

30 % vom 15. August 2019 (I.___) bis 24. September 2021 (C.___).

Dieser Verlauf vermag jedoch nicht vollständig zu überzeugen. So ist zunächst

festzustellen, dass der Beginn der aus psychiatrischer Sicht vorübergehend

reduzierten Arbeitsfähigkeit fachärztlich auf Januar 2019 festgelegt wurde

(vgl. IV-Nr. 16.2 S. 12), wenngleich die psychiatrische Behandlung

erst im Mai 2019 begann. Sodann ist dem Bericht des Ambulatoriums der K.___

vom 25. Juli 2019 zu entnehmen, dass eine ambulante Behandlung nicht mehr

ausreiche, weshalb der Beschwerdeführer zur weiteren Stabilisierung des

psychischen Zustands in der Tagesklinik [...] angemeldet sei (IV-Nr. 15

S. 3). Im Rahmen der kurz darauf, am 14. August 2019, erfolgten

psychiatrischen Begutachtung durch die I.___ erwähnte der Beschwerdeführer

ebenfalls eine geplante «teilstationär-/tagesklinische Behandlung», wobei ein

Vorgespräch im September 2019 vorgesehen sei (IV-Nr. 16.2 S. 5).

Gestützt auf die derzeitige Aktenlage kann daher nicht ausgeschlossen werden,

dass die im Sommer 2019 ausgeprägte depressive Symptomatik zu einer länger

anhaltenden Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Jedenfalls leuchtet nicht ein, dass

sich die Arbeitsfähigkeit innert zweier Wochen (bei ambulanter Behandlung) von

0 % auf 70 % soll gesteigert haben, wenn gleichzeitig eine

tagesklinische Behandlung als notwendig erachtet wurde und allenfalls –

entsprechende Akten liegen nicht vor – nach dem erwähnten Vorgespräch vom

September 2019 durchgeführt wurde. Zu betonen ist, dass der psychiatrische

Gutachter der I.___ keine Kenntnis vom Bericht des Ambulatoriums der K.___ vom

25. Juli 2019 hatte (vgl. IV-Nr. 16.4 S. 1 f.) und sich dementsprechend

nicht mit der darin attestierten Arbeitsunfähigkeit und Notwendigkeit einer

tagesklinischen Behandlung auseinandersetzte. Im Zusammenhang mit dem Verlauf

ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

nach Beendigung der ambulanten Behandlung im April 2020 aus psychiatrischer

Sicht weiterhin eingeschränkt gewesen sein soll. So nahm der Beschwerdeführer

ab Januar 2020 – zunächst versuchshalber – ein Teilzeitpensum als Hauswart auf,

was er dem Eingliederungsfachmann gegenüber im März 2020 kommunizierte (IV-Nr. 27,

vgl. auch IV-Protokoll S. 5). Im April 2020 habe sich der

Beschwerdeführer, wie er später zu Protokoll gab, der neuen Lebenssituation

angepasst; er habe wieder zu einer Zufriedenheit zurückgefunden (IV-Nr. 64

S. 126). Eine darüber hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit (von April bis

September 2020) aus psychiatrischer Sicht ist nicht aktenkundig. Hierfür

spricht einzig die Formulierung im C.___-Gutachten, dass die festgestellte Arbeitsfähigkeit

«spätestens ex nunc» gelte (IV-Nr. 64 S. 136 und 138), wobei

sich der psychiatrische Gutachter, wie ausgeführt, gerade nicht mit dem bisherigen

Verlauf der Arbeitsfähigkeit auseinandersetzte, weshalb daraus nichts

abgeleitet werden kann.

5.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass das psychiatrische Teilgutachten der C.___ zwar bezüglich Diagnose und –

im Zeitpunkt der Begutachtung – aktueller Arbeitsfähigkeit zu überzeugen

vermag, jedoch die Frage nach dem bisherigen Verlauf der Arbeitsfähigkeit

unbeantwortet lässt, wobei dieser Mangel gestützt auf die Aktenlage nicht

behoben werden kann. Das Teilgutachten ist daher nur bedingt beweiswertig.

5.6 Im

Zusammenhang mit der interdisziplinären Gesamtbeurteilung im Gutachten der C.___

ist vorab festzuhalten, dass das orthopädische Teilgutachten, wie oben (E.

II. 5.4) dargelegt, keinen Beweiswert hat. Weiter ist festzustellen, dass

im psychiatrischen Teilgutachten zwar von einer vorübergehend reduzierten

Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird, der Gesamtbeurteilung aber keine

diesbezüglichen Ausführungen zu entnehmen sind, was damit zusammenhängen mag,

dass Dr. med. H.___ den Verlauf nicht im Detail festgelegt hat (siehe

oben, E. II. 5.5.3). Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wird

weder auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit eingegangen noch angegeben, ob sich

die vorübergehende psychisch bedingte Einschränkung additiv zu den somatischen

Einschränkungen auswirkt. Zwar äussern sich die Gutachter dahingehend, dass

sich eine additive Zusammenziehung von Gesundheitsstörungen aus den einzelnen

Fachgebieten nicht ergebe (IV-Nr. 64 S. 16). Wie aus dem Kontext ersichtlich,

bezieht sich diese Aussage jedoch auf den Zeitpunkt der Erstellung des

Gutachtens, als gemäss Gutachter eine Einschränkung lediglich in einer

Fachdisziplin (Orthopädie) vorlag. Schon aus diesen Gründen kann nicht auf die

interdisziplinäre Gesamtbeurteilung abgestellt werden. Kommt hinzu, dass im

Gutachten von einer anderen bisherigen Tätigkeit ausgegangen wird als in der

angefochtenen Verfügung (vgl. IV-Nr. 64 S. 106 und A.S. 3). Die

von den Gutachtern im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Hauswart hergeleitete

Arbeitsfähigkeit von 80 % kann – abgesehen davon, dass sie, wie oben

erwähnt, nicht überzeugt – deshalb nicht für die Tätigkeit als Kontrolleur

Unterhaltsreinigung übernommen werden. Nach Gesagtem eignet sich das von der C.___

erstellte Gutachten vom 9. Dezember 2021 nicht, um über die

Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden.

5.7 Zusammenfassend ist

festzustellen, dass sich der medizinische Sachverhalt als mangelhaft abgeklärt

erweist. Bei dieser Ausgangslage holt das Versicherungsgericht in der Regel ein

Gerichtsgutachten ein. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen

möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein

Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache

zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von

gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210

E. 4.4.1.4). In der Regel spricht der Umstand, dass die IV-Stelle im Rahmen von

Art. 44 ATSG ein medizinisches Gutachten eingeholt hat, gegen die Annahme einer

vollständig ungeklärten Frage. Im vorliegenden Fall ist die Konstellation aber

insofern anders, als das G.___-Gutachten gestützt auf die oben dargelegte

bundesgerichtliche Rechtsprechung in beweisrechtlicher Hinsicht wie eine

versicherungsinterne medizinische Beurteilung zu behandeln ist und demnach

bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

ärztlichen Feststellungen genügen, damit darauf nicht mehr abgestellt werden

kann (siehe oben, E. II. 5.1.1). Die bisherigen Abklärungen haben daher

aus heutiger Sicht beweisrechtlich nicht mehr den Stellenwert eines gestützt

auf Art. 44 ATSG eingeholten Administrativgutachtens. Angesichts dieser

Umstände rechtfertigt sich vorliegend die vom Beschwerdeführer eventualiter

beantragte Rückweisung an die Beschwerdegegnerin. Letztere wird angewiesen, die

orthopädisch bedingte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers neu zu beurteilen

und die hierfür notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Auch sind die offenen

Fragen im Zusammenhang mit dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer

Sicht zu klären und in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen. Da die

Begutachtung durch die C.___ bereits mehr als zweieinhalb Jahre zurückliegt,

sind die seitherigen Entwicklungen – soweit notwendig auch in anderen

Fachdisziplinen – zu berücksichtigen. Sodann ist sicherzustellen, dass

Gutachter und Beschwerdegegnerin von derselben zuletzt ausgeübten Tätigkeit

ausgehen. Schliesslich wird im Rahmen einer allfälligen Invaliditätsbemessung

dem Alter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1962) Rechnung zu tragen sein, indem

gegebenenfalls die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu prüfen ist.

6. Gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen ist die Verfügung vom 14. August 2023 in Gutheissung der

Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Diese hat über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu

zu entscheiden.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat

der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 wurde eine Honorarnote zu den

Akten gereicht (A.S. 24 f.), aus der ein zeitlicher Aufwand von

achteinhalb Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 hervorgeht. Dies

erscheint angesichts von Aktenumfang und Schwierigkeit des Prozesses

angemessen. Auch die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt

CHF 63.75 sind nicht zu beanstanden. Entsprechend resultiert eine

Parteientschädigung von CHF 2'357.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu 7,7

%).

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das

Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung

von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die

Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des

vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung vom 14. August 2023 aufgehoben und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der

Erwägungen verfährt und hiernach neu entscheidet.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'357.30 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger von

Arx