VSBES.2023.229
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
5. Juli 2024Deutsch32 min
Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten
Source so.ch
Urteil vom 5. Juli 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin von Arx
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 14. August 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1962 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 5. April 2019
(Eingangsstempel) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 2). Dabei
machte er geltend, nach vielen Arbeitsjahren im Reinigungsdienst unter
gesundheitlichen Problemen zu leiden, wobei er Wirbelsäule, Diskushernie und
Arthrose aufzählte. Eingereicht wurde die IV-Anmeldung von der B.___, die in
ihrem Begleitschreiben vom 4. April 2019 festhielt, dass der
Beschwerdeführer seit dem 29. Oktober 2018 arbeitsunfähig sei und
Leistungen aus der Taggeldversicherung beziehe (IV-Nr. 3). In der Folge
prüfte die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen. Im Abschlussbericht vom
13. Mai 2020 hielt der Eingliederungsfachmann fest, dass der
Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2020 in einem Pensum von 50 % als
Unterhaltsreiniger arbeite (IV-Nr. 27). Mit Vorbescheid vom
24. September 2020 (IV-Nr. 31) stellte die Beschwerdegegnerin eine
Viertelsrente ab 1. Oktober 2019 in Aussicht. Dabei stützte sie sich auf
ein von der Taggeldversicherung veranlasstes Gutachten vom 9. Oktober 2019
(IV-Nr. 16), wonach der Beschwerdeführer in einer körperlich angepassten
Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, Einwand (IV-Nr. 35 und 37). In seiner
Stellungnahme vom 18. März 2021 kam der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)
zum Schluss, dass die medizinische Situation unklar sei. Zur objektiven
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere auch im zeitlichen Verlauf, sei
eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung in den Fachdisziplinen
Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie erforderlich (IV-Nr. 45). In der
Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass eine
Begutachtung durch die C.___ erfolge, wobei sie gleichzeitig die einzelnen
Fachärzte bekanntgab (IV-Nr. 53). Mit Schreiben vom 11. Mai 2021
lehnte der Beschwerdeführer diese Begutachtungsstelle ab, weil gegen den
Inhaber diverse Strafverfahren pendent seien (IV-Nr. 54). Auch gegen drei
der vier vorgesehenen Gutachter äusserte der Beschwerdeführer Vorbehalte. Mit
Verfügung vom 20. Mai 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an der
Begutachtung durch die C.___ und an den bekanntgegebenen Fachärzten fest
(IV-Nr. 57). Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
Am 9. Dezember 2021 erging das polydisziplinäre Gutachten der C.___
(IV-Nr. 64). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit
Vorbescheid vom 17. Juni 2022 (IV-Nr. 70) eine Abweisung des
Anspruchs auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Am
23. August 2022 erhob der Beschwerdeführer Einwand, indem er die
Zusprechung von mindestens einer halben Rente geltend machte (IV-Nr. 73).
Mit Verfügung vom 14. August 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch
auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Aktenseite [A.S.]
1 ff.).
2. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer am 18. September 2023 (A.S. 7 ff.) Beschwerde beim
Versicherungsgericht und stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze
Rente auszurichten.
2. Eventualiter sei die Causa an die
Beschwerdegegnerin zur Erhebung des Sachverhaltes zurückzuweisen.
3. Eventualiter sei ein Obergutachten zu
initiieren.
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel
durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom
11. Oktober 2023 (A.S. 14) reicht der Beschwerdeführer eine
Mitteilung der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen
Begutachtung ein («Beendigung der Auftragsvergabe an die Gutachterstelle C.___»)
und beantragt die kostenfällige Rückweisung der Causa an die Beschwerdegegnerin
beziehungsweise die Anordnung eines Gerichtsgutachtens.
4. Mit Schreiben vom 24. November
2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort und stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 22
ff.).
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Nach den
allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden
Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022
gültigen Fassung anwendbar.
3.
3.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG).
3.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.3
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
3.4
Mit dem ab 1. Januar 2022
eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf
eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt
und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1
IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale
Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab
70.
Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs.
3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des
Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig
sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Dispositiv
ATSG). Demnach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das
Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in
seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5. Strittig und zu
prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. August 2023 zu Recht verneint hat. Die
Grundlage des angefochtenen Entscheides bildet im Wesentlichen das
polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 9. Dezember 2021 (IV-Nr. 64),
weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.
5.1
5.1.1 Zunächst ist auf die Rüge
einzugehen, wonach bei Gutachten der C.___ generell von keinem Beweiswert
ausgegangen werden könne, da gegen die Verantwortlichen dieser Gutachterstelle
Verfahren hängig seien (A.S. 9). In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in einer
Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 darüber informierte, dass die
Invalidenversicherung (IV) keine medizinischen Gutachten mehr an die C.___
vergebe. Damit komme die IV der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der
medizinischen Begutachtung
nach. Diese habe in ärztlichen Gutachten der C.___ formale und inhaltliche
Mängel festgestellt. Das BSV habe die IV-Stellen angewiesen, bereits
vorliegende Gutachten der C.___ einer erneuten Qualitätskontrolle zu
unterziehen, wenn im konkreten Fall noch kein rechtskräftiger
Leistungsentscheid vorliege. Vor diesem Hintergrund entschied das Bundesgericht
mit Urteil vom 26. Februar 2024 (8C_122/2023 E. 2.3), dass in der
Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der C.___ zu würdigen
sind, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen sind und die
beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei
versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen ist.
Demnach genügen in solchen Fällen bereits relativ geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue
Begutachtung anzuordnen beziehungsweise ein Gerichtsgutachten einzuholen. Im
Lichte dieser Ausführungen spricht allein der Umstand, dass das Gutachten von
der C.___ erstellt wurde, nicht gegen dessen Verwertbarkeit. Die entsprechende
Rüge ist daher abzuweisen. Vielmehr ist im Folgenden zu prüfen, ob das C.___-Gutachten
vom 9. Dezember 2021 den gemäss Bundesgericht ausnahmsweise strengeren
Beweiskriterien genügt.
5.1.2 In formeller
Hinsicht rügt der Beschwerdeführer des Weiteren, dass die von ihm im Vorfeld
der Begutachtung eingereichten Zusatzfragen (IV-Nr. 49) nicht
berücksichtigt worden seien (A.S. 9). Hierzu ist auf die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2021 (IV-Nr. 57) zu verweisen, die
sich einerseits mit der Gutachterstelle C.___ auseinandersetzt und andererseits
begründet, weshalb der Fragenkatalog nicht mit den Zusatzfragen des
Beschwerdeführers ergänzt werde. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten
in Rechtskraft. Die diesbezügliche Rüge ist deshalb verspätet. Was schliesslich
die Rüge anbelangt, zwei medizinische Berichte seien von den Gutachtern
unberücksichtigt geblieben (A.S. 9), so ist festzuhalten, dass darauf im
Rahmen der Würdigung des Beweiswerts des orthopädischen Teilgutachtens
einzugehen sein wird.
5.2 Im internistischen Teilgutachten
der C.___ (IV-Nr. 64 S. 26 ff.) hielt Dr. med. D.___ fest,
dass «kein ausreichender Anhalt für eine die Belastbarkeit in der letzten oder
einer vergleichbaren Tätigkeit einschränkende internistische Diagnose» bestehe
(IV-Nr. 64 S. 46). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar, da laut
Gutachter anlässlich der Untersuchung weitgehend unauffällige Befunde erhoben
worden seien. So habe der internistische Befund die kardiale und pulmonale
Befunderhebung in Ruhe und nach Belastung wie auch den arteriellen Gefässstatus
unauffällig gezeigt. Die Blutdruckmessungen hätten normotone Werte ergeben. Auch
die abdominelle Befunderhebung habe unauffällige Befunde gezeigt. Sodann spreche
die Alltagsgestaltung (Haushaltsbesorgungen, Spaziergänge, Arbeit als Hauswart,
Besuch der Mutter in [...]) neben der internistisch beschwerdefrei absolvierten
Belastungsphase durch Treppensteigen über zwei Etagen während der
internistischen Untersuchung für erhaltene Ressourcen (IV-Nr. 64
S. 47). Die Labordiagnostik habe gezeigt, dass der Medikamentenspiegel für
das Schmerzmittel Celecoxib unterhalb des Referenzbereichs liege, was für einen
geringen Schmerzmittelbedarf und somit für ein eher geringes Schmerzniveau
spreche. Diese Beurteilung erscheint nachvollziehbar. Ausserdem, so
Dr. med. D.___ weiter, habe die Labordiagnostik gezeigt, dass die
Kreatinkinase als Enzym des Muskelstoffwechsels erhöht sei, was auf eine Muskelbelastung
hinweise. Diesbezüglich empfahl der Gutachter eine hausärztliche
Kontrolluntersuchung. Den medizinischen Akten ist nichts zu entnehmen, das eine
andere Vorgehensweise oder Beurteilung nahelegen würde. Hingegen fällt auf,
dass der Gutachter eine Gewichtsreduktion sowie die Sistierung des
Nikotinkonsums empfiehlt, ohne diesbezügliche Diagnosen gestellt zu haben. Im
Zusammenhang mit dem Gewicht vermerkte der Gutachter als internistischen
Untersuchungsbefund einen BMI von 25,8 kg/m2, wobei er den Beschwerdeführer
als in «präadipösem Ernährungszustand» bezeichnete (IV-Nr. 64 S. 44).
Da demnach keine Adipositas vorliegt, ist auch nicht zu beanstanden, dass bezogen
auf das Gewicht keine Diagnosestellung erfolgte. Was den Nikotinkonsum
anbelangt, scheint die diesbezügliche Empfehlung auf den Angaben des
Beschwerdeführers im vorab ausgefüllten «Fragebogen zur Begutachtung» zu
beruhen. Demnach raucht der Beschwerdeführer 20 Zigaretten pro Tag
(IV-Nr. 64 S. 35). Nachdem damit zusammenhängend kein auffälliger
Befund erhoben wurde, geht Dr. med. D.___ nicht davon aus, dass sich der
Nikotinkonsum auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, was einleuchtet. Gestützt auf
diese Ausführungen vermag die gutachterliche Schlussfolgerung zu überzeugen,
wonach aus internistischer Sicht keine Einschränkungen bestehen. Auch die
zeitlich vor diesem Teilgutachten verfassten medizinischen Berichte
widersprechen den gutachterlichen Ausführungen und Einschätzungen nicht, sodass
der Beweiswert des internistischen Teilgutachtens durch die übrigen Akten nicht
geschmälert wird. Nach Gesagtem kann auf das internistische Teilgutachten
abgestellt werden.
5.3 Im neurologischen Teilgutachten
der C.___ (IV-Nr. 64 S. 53 ff.) stellte Dr. med. E.___ die
folgende Diagnose: Latente Affektion S1 rechts, ohne klinisch namhafte
Einschränkungen. Zur Begründung führte er aus, dass der klinisch neurologische
Untersuchungsbefund keine nervalen Dehnungszeichen zeige, weder zervikal noch
lumbal. Die Hirnnervenfunktion stelle sich vollständig regelrecht dar. Es lägen
keine manifesten oder latenten Paresen vor. Die Muskeleigenreflexe fänden sich
auf schwachem Niveau seitengleich auslösbar, lediglich der Achillessehnenreflex
sei rechts schwächer als links. Hinweise auf eine Rückenmarksschädigung hätten
sich nicht ergeben. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei für alle
Qualitäten ein normales Empfinden angegeben worden, insbesondere auch im
Reithosenbereich. Es lägen normale vegetative und koordinative Funktionen vor.
Aus neurophysiologischer Sicht fänden sich keine sicheren Hinweise auf das
Vorliegen einer Affektion der Nervus tibialis rechts verlaufenden Strukturen
beziehungsweise der Nervenwurzeln S1 beidseits. Gestützt auf diesen Untersuchungsbefund
überzeugt die Schlussfolgerung, wonach aus neurologischer Sicht bei einer
diskreten Abschwächung des rechtsseitigen Achillessehnenreflexes ein latentes
S1-Syndrom rechts ohne namhafte Einschränkungen vorliege. Nach Ansicht des
Neurologen erkläre sich die angegebene Schmerzsymptomatik im Rücken dadurch
nicht, was auch unter Berücksichtigung der Vorakten zu überzeugen vermag. Diesbezüglich
ist darauf hinzuweisen, dass in der Aktenzusammenfassung des Gutachtens
(IV-Nr. 64 S. 19 ff.) der Bericht des Neurozentrums des F.___ vom
24. Dezember 2019 (IV-Nr. 21) fehlt. Da er sich jedoch im Anhang des
Gutachtens befindet (siehe IV-Nr. 64 S. 223 ff.) und überdies
keine anderslautende Schlussfolgerung enthält, sondern die Schmerzsymptomatik
«am ehesten im muskulo-skelettalen Zusammenhang» ortet, «mit möglicher
Irritation, jedoch ohne manifeste Nervenschädigung», handelt es sich nicht um
einen relevanten Mangel. In Bezug auf den im Rahmen der Begutachtung erhobenen zerebralen
Bildbefund (Beurteilung MRI vom 9. September 2021 [IV-Nr. 64
S. 244 f.]: vereinzelte Mikroblutungen, am ehesten hypertensiv
bedingt) hielt E.___ fest, dass weder anamnestisch noch im Befund ein zu
erhebendes Korrelat bestehe. Die Empfehlung, diesbezüglich unter hausärztlicher
Veranlassung eine Kontrolle vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden und stellt
die Schlussfolgerung nicht infrage, zumal keine damit verbundenen Beschwerden aktenkundig
sind. Schliesslich kann auch der gutachterlichen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit gefolgt werden, wonach aus neurologischer Sicht keine
objektiven Befunde bestünden, die auf eine Einschränkung der Belastbarkeit in
einer Arbeitstätigkeit hindeuteten. Auch diesbezüglich stimmt der Bericht mit
den Vorakten überein. Auf das neurologische Teilgutachten kann daher abgestellt
werden.
5.4 Im orthopädischen Teilgutachten
der C.___ (IV-Nr. 64 S. 80 ff.) stellte Dr. med. G.___ die
folgenden Diagnosen:
·
S1-Wurzelaffektion
rechts bei bildmorphologisch nachgewiesenem, nach cranial umgeklapptem
Sequester im Segment LWK 5/SWK 1 rechts ohne namhafte Funktionseinschränkung
·
Bildmorphologisch
degenerative spinale Veränderungen cervical, ohne assoziierten namhaften
klinischen Störungsbefund
·
Instabilität des
Acromioclaviculargelenkes links
·
Senkspreizfuss
beidseits mit Hallux valgus links
·
Morbus Dupuytren
Grad I vierter Strahl beidseits
·
Rekonstruktion
vorderes Kreuzband rechtes Kniegelenk, mit geringer Instabilität im klinischen
Untersuchungsbefund
Hierzu führte der Gutachter aus, dass
bei der klinischen Untersuchung die Angabe einer Druck- und Klopfdolenz im
Bereich der Dornfortsatzreihe des cervicothorakalen Überganges und über der
lumbalen Dornfortsatzreihe sowie der Nachweis einer gering hypertonen
paraspinalen Muskelspannung cervical und lumbal erfolge. Die angefertigte
MRI-Bildgebung beschreibe multisegmentale foraminale Engen sowie beginnende
degenerative Veränderungen, Diskusbulging multisegmental und einen nach cranial
umgeklappten rezessalen Sequester im Segment LWK 5 / SWK 1 rechts mit
Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts. Eine namhafte funktionelle Einschränkung
des Achsenorgans lasse sich nicht nachweisen. Therapeutisch werde das Erlernen
und die Durchführung eines Eigenübungsprogrammes zur Kräftigung der
wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur und eine Gewichtsreduktion empfohlen.
Darüber hinaus fänden sich im klinischen Untersuchungsgang eine Instabilität
des Acromioclaviculargelenkes links, ein Morbus Dupuytren Grad I der
Finger 4 beidseits, Senkspreizfüsse beidseits mit Hallux valgus links und
eine geringe Rotationsinstabilität des rechten Kniegelenks bei anamnestisch
stattgehabter VKB-Rekonstruktion, dies ohne Angabe hiermit assoziierter
subjektiver Beschwerden. Nach Auffassung des Gutachters bedingen die erhobenen
Befunde eine dauerhafte qualitative Einschränkung der Belastbarkeit in der
angestammten und jedweder vergleichbaren Tätigkeit. Ihm zufolge rechtfertigen
die bildmorphologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen cervical und
lumbal sowie die übrigen degenerativen Skelettveränderungen – auch ohne
aktuellen namhaften klinischen Störungsbefund – die Empfehlung, dauerhaft
körperlich überwiegend schwere Arbeiten, Arbeiten in Körperzwangshaltungen und
Arbeiten mit überwiegend repetitiven Überkopftätigkeiten zu meiden. Hingegen
lasse sich zumindest in körperlich überwiegend leichten bis mittelschweren,
wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Arbeiten eine dauerhafte
Limitation der Belastbarkeit aus orthopädischer Sicht nicht begründen, da der
anlässlich der Begutachtung erhobene Befund mit einer derartigen Belastung
vereinbar sei.
Im Zusammenhang mit dem orthopädischen
Teilgutachten weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die mit
Schreiben vom 21. Mai 2021 eingereichten Berichte des F.___ vom
9. und 16. April 2021 (IV-Nr. 58 und 59) nicht berücksichtigt
wurden. Kurz nach Erhalt des Gutachtens, mit Schreiben an die
Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2022 (IV-Nr. 66), machte der
Beschwerdeführer darauf aufmerksam und reichte die fraglichen Berichte noch
einmal zu den Akten. Der RAD-Arzt stellte sich in seiner Stellungnahme vom
8. Februar 2022 auf den Standpunkt, der in diesen Berichten geschilderte
Sachverhalt sei im Gutachten berücksichtigt worden (IV-Nr. 68). Im
Vorbescheidverfahren nahm der RAD-Arzt erneut Stellung dazu, indem er Folgendes
ausführte (IV-Nr. 79): Warum die Arztberichte in der Aktenzusammenfassung
nicht aufgeführt seien, könne er nicht beurteilen, wobei dies aber nicht
automatisch bedeuten müsse, dass sie von den Gutachtern nicht gelesen und
berücksichtigt worden seien. Den Gutachtern würden jeweils sämtliche
medizinischen Unterlagen, die der IV vorliegen, übermittelt. Im konkreten Fall,
so der RAD-Arzt weiter, gehörten dazu auch die mit Schreiben vom 21. Mai
2021 eingereichten Berichte des F.___. Hierzu ist festzuhalten, dass die vorgenannten
Berichte im Gutachten nicht nur nicht aufgeführt sind, sondern in den gutachterlichen
Ausführungen auch nicht diskutiert wurden. Dies, obwohl im Bericht vom
9. April 2021 gestützt auf ein kurz davor erstelltes MRI neue Befunde
erwähnt sind («auf Höhe LWK 3/4 progrediente Osteochondrose mit neu
Reizzustand sowie leicht progrediente Diskusprotrusion mit neu dorsaler
Anulus-fibrosus-Läsion» [IV-Nr. 59 S. 3 f.]). Es ist deshalb
zumindest fraglich, ob der orthopädische Gutachter von den beiden Berichten
Kenntnis genommen hat. Zudem fehlen in der Aktenzusammenfassung des
polydisziplinären Gutachtens drei weitere Berichte des F.___, wobei diese
jedoch – anders als die vorgenannten zwei Berichte – dem Gutachten angehängt
sind (vgl. IV-Nr. 64 S. 226 ff. und S. 234 ff.). Festzustellen
ist, dass sich der Gutachter auch mit diesen drei Berichten nicht
auseinandergesetzt hat. Beispielsweise ging er auf die vom F.___ als hochgradig
bezeichneten Foramenstenosen (C4/C5 links, C5/C6 und C6/C7 beidseits, C7/Th1
rechts) nicht näher ein, sondern hielt gestützt auf das MRI vom
24. September 2021 (IV-Nr. 64 S. 247) nur allgemein fest, dass
foraminale Engen bestünden. Schliesslich fehlt sowohl in der Aktenzusammenfassung
als auch im Anhang des Gutachtens der vom
Beschwerdeführer im ersten Vorbescheidverfahren – allerdings nicht in voller
Länge – eingereichte Bericht des F.___ vom 2. März 2020 (IV-Nr. 37 S. 5 f.).
Der RAD-Arzt hatte am 28. März 2021 festgehalten, dass dieser Bericht –
zusammen mit einem anderen Bericht – «unbedingt vervollständigt werden
[sollte]» (IV-Nr. 45 S. 4), was in der Folge nur für den anderen
Bericht geschah (IV-Nr. 46). Somit blieben im Rahmen der orthopädischen Begutachtung
gleich mehrere medizinische Berichte unberücksichtigt, die sich auf die
Rückenproblematik beziehen. Darin ist ein Mangel zu erkennen, der den
Beweiswert dieses Teilgutachtens infrage stellt.
Kommt hinzu, dass die im orthopädischen
Teilgutachten vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen
vermag. So wurde die Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit auf 20 %
geschätzt, wobei als bisherige Tätigkeit – anders als in der angefochtenen
Verfügung – die im Zeitpunkt der Begutachtung aktuelle Tätigkeit (Hauswart)
angenommen wurde. Dabei scheint nicht berücksichtigt worden zu sein, dass der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge als Hauswart «überwiegend
Reinigungsarbeiten» erledigte (IV-Nr. 64 S. 96, siehe auch
S. 92). Da der Gutachter empfiehlt, «dauerhaft körperlich überwiegend
schwere Arbeiten, Arbeiten in Körperzwangshaltungen und Arbeiten mit
überwiegend repetitiven Überkopftätigkeiten [vollständig] zu meiden»
(IV-Nr. 64 S. 105), leuchtet jedenfalls nicht ein, dass bei einer
Tätigkeit, die vor allem aus Reinigen und somit aus körperlich anstrengender und
weitgehend repetitiver Arbeit besteht, eine Einschränkung von lediglich 20 %
vorliegen soll. Zu bemängeln ist auch, dass sich der Gutachter nicht mit
früheren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit auseinandersetzte, beispielsweise
mit dem zuhanden der Beschwerdegegnerin ausgestellten Bericht des F.___ vom 17. Dezember
2019 (IV-Nr. 64 S. 160 ff.), bei dem es sich im Übrigen um den
einzigen Bericht des F.___ handelt, der in der Aktenzusammenfassung des
Gutachtens aufgeführt ist. Darin war eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
festgestellt worden. Nachdem der Verlauf in mehreren Berichten als progredient
bezeichnet wurde, wäre vom Gutachter zu begründen gewesen, inwiefern sich die
Rückenproblematik seither verbessert haben soll. Abschliessend sei erwähnt,
dass eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Kontrolleur Unterhaltsreiniger –
hierbei handelt es sich laut angefochtener Verfügung um die vom
Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit – im orthopädischen Teilgutachten
fehlt.
Nachdem bei C.___-Gutachten bereits
geringe Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens genügen (siehe oben,
E. 4.1.1), um den Beweiswert infrage zu stellen, kann gestützt auf die
vorstehenden Ausführungen das orthopädische Teilgutachten nicht als
beweiswertig eingestuft werden. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass
das orthopädische Teilgutachten wegen fehlender Berücksichtigung der fachmedizinischen
Vorakten und mangels Schlüssigkeit der beurteilten Arbeitsfähigkeit als nicht
beweiswertig zu erachten ist. Auf das orthopädische Teilgutachten kann daher
nicht abgestellt werden.
5.5
5.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten
der C.___ (IV-Nr. 64 S. 110 ff.) stellte Dr. med. H.___ die
folgende Diagnose: mittelgradige depressive Episode, weitgehend remittiert
(ICD-10: F32.1Z). Zur Begründung führte der Gutachter aus, dass sich der
Beschwerdeführer vorrangig durch chronische Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in
das rechte Bein in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt fühle. Die initiale
reaktive depressive Symptomatik habe sich unter der laufenden Behandlung
deutlich zurückgebildet. Der Beschwerdeführer beschreibe noch leichte
Antriebsdefizite und eine zeitweise Gereiztheit oder Bedrücktheit. Depressive
Kardinalsymptome seien indes nicht angegeben worden. Der Beschwerdeführer habe
sich an seine neue Lebenssituation weitgehend angepasst. Unter Einbezug der
Verhaltensbeobachtung, der Beschreibung der Alltagsaktivitäten (leichte
Einschränkung bei der Haushaltsführung, soziale Kontakte, Freude im
Zusammensein mit Enkeln und Söhnen) und der mittlerweile abgeschlossenen
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung liege derzeit keine
ICD-10-konforme depressive Episode mehr vor. Die Kriterien für eine mittel-
oder schwergradige depressive Episode – wie behandlerseits zuletzt attestiert –
könnten anhand des gutachterlich erhobenen Befunds nicht (mehr) bestätigt
werden. Im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers sei von einer
weitgehenden Remission auszugehen. Diese Ausführungen zur Diagnose und deren
Herleitung leuchten ein. So überzeugt die Darstellung des Gutachters, wonach der
überschaubare Verlauf für eine reaktive depressive Episode spreche, die sich
vor dem Hintergrund chronischer Schmerzen und einem Arbeitsplatzkonflikt mit
nachfolgender Kündigung entwickelt habe. Auch kann ihm gefolgt werden, was die
Verneinung eines Rezidivs anbelangt. Diesbezüglich weicht der Gutachter
nachvollziehbar von der letzten gutachterlichen Beurteilung durch die I.___ ab,
bei der von einer rezidivierenden depressiven Störung, leichte bis
mittelgradige Episode, ausgegangen worden war (IV-Nr. 16.2
S. 9 f.). Diese Abweichung leuchtet ein, da der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge früher nie psychisch krank gewesen sei und keine
Behandlung in Anspruch genommen habe (IV-Nr. 64 S. 126). Im Gutachten
der I.___ wird zwar eine kurzzeitige Behandlung im Jahr 2007 – anlässlich der Trennung
von der Ehefrau – erwähnt, die jedoch bereits nach zwei Sitzungen wieder
abgebrochen worden sei (IV-Nr. 16.2 S. 5). Der Feststellung von
Dr. med. H.___, dass die in den Akten angedeutete depressive Verstimmung
im Rahmen der Trennungssituation zu keiner namhaften psychiatrischen Behandlung
oder Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt habe (IV-Nr. 64
S. 132), kann daher gefolgt werden. Zudem belege der Verlauf, so
Dr. med. H.___ weiter, dass eine unipolare Depression einer
Behandlung in aller Regel zugänglich sei. Auch betreffend Verlauf überzeugen
die Ausführungen des Gutachters. So erachtet er die früher gestellte Diagnose
einer mittelgradigen oder zeitweise sogar schweren depressiven Episode als
nachvollziehbar. Aus heutiger Sicht habe sich die depressive Symptomatik jedoch
weitgehend zurückgebildet. Diesbezüglich weist der Gutachter darauf hin, dass
eine Remission der depressiven Erkrankung bei der letzten gutachterlichen
Beurteilung prognostiziert worden sei. Damals, im Rahmen des Gutachtens der I.___
vom 16. August 2019, war eine leichte bis mittelgradige Episode diagnostiziert
worden, wobei mit einer Remission innerhalb weniger Monate gerechnet werden
könne (IV-Nr. 16.2 S. 9 und 12). Nach Auffassung von Dr. med. H.___
bestätige die von ihm vorgenommene Begutachtung den damals prognostizierten
Verlauf. Dies stimmt mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung
vom 24. September 2021 überein, wonach dieser seit 2019 in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei. Anfangs habe er Antidepressiva
erhalten, wobei er diese nach sechs Monaten wieder abgesetzt habe. Im April
2020 sei auch die ambulante Psychotherapie beendet worden, da sich der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge der neuen Lebenssituation angepasst
und wieder zu einer Zufriedenheit zurückgefunden habe (IV-Nr. 64
S. 126). Nicht in dieses Bild passt der Bericht vom 13. Mai 2020
(IV-Nr. 28) des zuletzt behandelnden Psychiaters, Dr. med. J.___,
der eine schwere depressive Episode mit Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit
attestiert. Dieser Bericht widerspricht nicht nur dem oben geschilderten
Verlauf, sondern ist auch in sich selbst widersprüchlich, zumal darin
einerseits festgehalten wird, der Beschwerdeführer erscheine alle zwei bis
maximal drei Wochen zur Behandlung und andererseits im Zeitpunkt des Berichts
die letzte Behandlung bereits knapp zwei Monate zurücklag. Dementsprechend sind
dem Bericht auch veraltete Informationen in Bezug auf die Arbeitstätigkeit zu
entnehmen. So ist die Rede von einem in Selbstinitiative vorgenommenen
Arbeitsversuch mit dreistündigem Einsatz pro Tag, während der Beschwerdeführer
in diesem Zeitpunkt bereits zu 50 % arbeitstätig war (vgl. IV-Protokoll
S. 5). Auf diese Widersprüche wies im Übrigen auch der RAD-Arzt in seiner
Stellungnahme vom 8. Februar 2022 hin (IV-Nr. 68 S. 3). Die
dagegen erhobene Rüge des Beschwerdeführers, wonach der RAD-Arzt nicht über die
verlangte fachärztliche Kompetenz verfüge (A.S. 8 f.), ist in diesem
Zusammenhang unbehelflich, da der RAD-Arzt keine eigene Beurteilung vornahm,
sondern sich zur Schlüssigkeit einer fachärztlichen Beurteilung äusserte. Nach
Gesagtem wird die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die depressive
Symptomatik – unter ambulanter Behandlung von Januar (recte: Mai) 2019 bis
April 2020 – zurückgebildet habe, durch den anderslautenden Bericht von
Dr. med. J.___ nicht infrage gestellt. Das psychiatrische Teilgutachten
setzt sich auch überzeugend mit den in den Vorakten gestellten Verdachtsdiagnosen
auseinander, etwa mit dem im Gutachten der I.___ (IV-Nr. 16.2) und in den
Berichten der behandelnden Psychiaterin beziehungsweise des behandelnden
Psychiaters (IV-Nr. 15 und 28) erwähnten Verdacht auf chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41). Diesbezüglich
hält der Gutachter fest, dass die angegebenen Schmerzen im Achsenskelett keiner
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen seien. Im klinischen
Eindruck liege kein anhaltender schwerer und quälender Schmerz vor. Es sei kein
seelischer und psychosozialer Konflikt zu explorieren, vor dessen Hintergrund
sich der Schmerz ursprünglich entwickelt haben könnte. Insgesamt seien somit
wesentliche Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt. Auch die
Sonderform einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren liege nicht vor, da Schmerzstörungen insbesondere im Zusammenhang mit
einer affektiven Störung (hier depressive Episode) nicht nochmals gesondert
(als 45.4-Diagnosen) zu codieren seien. Was die in den Vorakten ebenfalls
erwähnte «unsichere Persönlichkeitsakzentuierung» (vgl. IV-Nr. 28
S. 4) anbelangt, hielt der Gutachter fest, dass die Biographie und die
weitere psychiatrische Exploration keine Anhaltspunkte für eine in der Kindheit
oder Jugend verwurzelte und einsetzende tiefgreifende psychische und das
Verhalten mit erheblichen negativen sozialen Folgen störende Auffälligkeiten
zeigten. Die Achsenkriterien einer Persönlichkeitsstörung seien somit nicht
erfüllt. Eine Persönlichkeitsakzentuierung könne anhand des erhobenen Befunds
nicht bestätigt werden. Nach Gesagtem ist festzustellen, dass sich der
psychiatrische Gutachter nachvollziehbar mit der bisherigen Aktenlage in seinem
Fachbereich und mit teilweise abweichenden Beurteilungen auseinandersetzt. Die
gutachterliche Diagnosestellung vermag daher zu überzeugen.
5.5.2 Gestützt auf die Diagnose einer
weitgehend remittierten mittelgradigen depressiven Episode kommt Dr. med. H.___
im psychiatrischen Teilgutachten zum Schluss, dass bezüglich Arbeitsfähigkeit in
der angestammten oder einer vergleichbaren Tätigkeit keine Einschränkungen mehr
bestünden (IV-Nr. 64 S. 135 ff.). Dies leuchtet ein, nachdem
sich die depressive Symptomatik, wie vorstehend ausgeführt, deutlich zurückgebildet
hat. Somit wird im psychiatrischen Teilgutachten in überzeugender Weise eine
psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit verneint. In dieser Konstellation
kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1).
5.5.3 Was
den bisherigen Verlauf anbelangt, erachtet der psychiatrische Gutachter als
nachvollziehbar, dass sich die depressive Episode vorübergehend auf die
Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Er bezieht sich hierbei einerseits auf zwei
Berichte der K.___ (IV-Nr. 15 und 28), wo der Beschwerdeführer in ambulanter Behandlung
war, und andererseits auf das Gutachten der I.___ (IV-Nr. 16.3), ohne sich
jedoch im Detail mit den jeweiligen Beurteilungen der bisherigen
Arbeitsfähigkeit auseinanderzusetzen (vgl. IV-Nr. 64
S. 137 f.). Darin ist ein Mangel zu erkennen, der vorliegend umso
stärker ins Gewicht fällt, als die vom Gutachter zitierten Berichte in Bezug
auf Höhe und Dauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht übereinstimmen.
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass auf den von Dr. med. J.___
verfassten Bericht der K.___ vom 13. Mai 2020 (IV-Nr. 28) aus den
oben dargelegten Gründen nicht abgestellt werden kann (siehe hierzu E. 5.5.1),
was auch der Auffassung des RAD entspricht (IV-Nr. 68 S. 3). Sodann
wird im Gutachten der I.___ von einer seit Januar 2019 bestehenden Arbeitsunfähigkeit
«in der Grössenordnung von 30 %» ausgegangen (IV-Nr. 16.2 S. 12),
wohingegen im Bericht des Ambulatoriums der K.___ vom 25. Juli 2019 eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % attestiert wird (IV-Nr. 15). Der gutachterliche Verweis auf
diese drei Berichte genügt daher nicht, um die Frage nach dem bisherigen
Verlauf zu beantworten. In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2022
(IV-Nr. 68) rekonstruiert der RAD den Verlauf anhand der Aktenlage wie
folgt: 50 % vom 29. Oktober 2018 bis 31. Juli 2019 (initial aus
orthopädischen Gründen, seit Mai 2019 in psychiatrischer Behandlung),
100 % vom 1. bis 14. August 2019 (Bericht des Ambulatoriums der K.___),
30 % vom 15. August 2019 (I.___) bis 24. September 2021 (C.___).
Dieser Verlauf vermag jedoch nicht vollständig zu überzeugen. So ist zunächst
festzustellen, dass der Beginn der aus psychiatrischer Sicht vorübergehend
reduzierten Arbeitsfähigkeit fachärztlich auf Januar 2019 festgelegt wurde
(vgl. IV-Nr. 16.2 S. 12), wenngleich die psychiatrische Behandlung
erst im Mai 2019 begann. Sodann ist dem Bericht des Ambulatoriums der K.___
vom 25. Juli 2019 zu entnehmen, dass eine ambulante Behandlung nicht mehr
ausreiche, weshalb der Beschwerdeführer zur weiteren Stabilisierung des
psychischen Zustands in der Tagesklinik [...] angemeldet sei (IV-Nr. 15
S. 3). Im Rahmen der kurz darauf, am 14. August 2019, erfolgten
psychiatrischen Begutachtung durch die I.___ erwähnte der Beschwerdeführer
ebenfalls eine geplante «teilstationär-/tagesklinische Behandlung», wobei ein
Vorgespräch im September 2019 vorgesehen sei (IV-Nr. 16.2 S. 5).
Gestützt auf die derzeitige Aktenlage kann daher nicht ausgeschlossen werden,
dass die im Sommer 2019 ausgeprägte depressive Symptomatik zu einer länger
anhaltenden Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Jedenfalls leuchtet nicht ein, dass
sich die Arbeitsfähigkeit innert zweier Wochen (bei ambulanter Behandlung) von
0 % auf 70 % soll gesteigert haben, wenn gleichzeitig eine
tagesklinische Behandlung als notwendig erachtet wurde und allenfalls –
entsprechende Akten liegen nicht vor – nach dem erwähnten Vorgespräch vom
September 2019 durchgeführt wurde. Zu betonen ist, dass der psychiatrische
Gutachter der I.___ keine Kenntnis vom Bericht des Ambulatoriums der K.___ vom
25. Juli 2019 hatte (vgl. IV-Nr. 16.4 S. 1 f.) und sich dementsprechend
nicht mit der darin attestierten Arbeitsunfähigkeit und Notwendigkeit einer
tagesklinischen Behandlung auseinandersetzte. Im Zusammenhang mit dem Verlauf
ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
nach Beendigung der ambulanten Behandlung im April 2020 aus psychiatrischer
Sicht weiterhin eingeschränkt gewesen sein soll. So nahm der Beschwerdeführer
ab Januar 2020 – zunächst versuchshalber – ein Teilzeitpensum als Hauswart auf,
was er dem Eingliederungsfachmann gegenüber im März 2020 kommunizierte (IV-Nr. 27,
vgl. auch IV-Protokoll S. 5). Im April 2020 habe sich der
Beschwerdeführer, wie er später zu Protokoll gab, der neuen Lebenssituation
angepasst; er habe wieder zu einer Zufriedenheit zurückgefunden (IV-Nr. 64
S. 126). Eine darüber hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit (von April bis
September 2020) aus psychiatrischer Sicht ist nicht aktenkundig. Hierfür
spricht einzig die Formulierung im C.___-Gutachten, dass die festgestellte Arbeitsfähigkeit
«spätestens ex nunc» gelte (IV-Nr. 64 S. 136 und 138), wobei
sich der psychiatrische Gutachter, wie ausgeführt, gerade nicht mit dem bisherigen
Verlauf der Arbeitsfähigkeit auseinandersetzte, weshalb daraus nichts
abgeleitet werden kann.
5.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass das psychiatrische Teilgutachten der C.___ zwar bezüglich Diagnose und –
im Zeitpunkt der Begutachtung – aktueller Arbeitsfähigkeit zu überzeugen
vermag, jedoch die Frage nach dem bisherigen Verlauf der Arbeitsfähigkeit
unbeantwortet lässt, wobei dieser Mangel gestützt auf die Aktenlage nicht
behoben werden kann. Das Teilgutachten ist daher nur bedingt beweiswertig.
5.6 Im
Zusammenhang mit der interdisziplinären Gesamtbeurteilung im Gutachten der C.___
ist vorab festzuhalten, dass das orthopädische Teilgutachten, wie oben (E.
II. 5.4) dargelegt, keinen Beweiswert hat. Weiter ist festzustellen, dass
im psychiatrischen Teilgutachten zwar von einer vorübergehend reduzierten
Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird, der Gesamtbeurteilung aber keine
diesbezüglichen Ausführungen zu entnehmen sind, was damit zusammenhängen mag,
dass Dr. med. H.___ den Verlauf nicht im Detail festgelegt hat (siehe
oben, E. II. 5.5.3). Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wird
weder auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit eingegangen noch angegeben, ob sich
die vorübergehende psychisch bedingte Einschränkung additiv zu den somatischen
Einschränkungen auswirkt. Zwar äussern sich die Gutachter dahingehend, dass
sich eine additive Zusammenziehung von Gesundheitsstörungen aus den einzelnen
Fachgebieten nicht ergebe (IV-Nr. 64 S. 16). Wie aus dem Kontext ersichtlich,
bezieht sich diese Aussage jedoch auf den Zeitpunkt der Erstellung des
Gutachtens, als gemäss Gutachter eine Einschränkung lediglich in einer
Fachdisziplin (Orthopädie) vorlag. Schon aus diesen Gründen kann nicht auf die
interdisziplinäre Gesamtbeurteilung abgestellt werden. Kommt hinzu, dass im
Gutachten von einer anderen bisherigen Tätigkeit ausgegangen wird als in der
angefochtenen Verfügung (vgl. IV-Nr. 64 S. 106 und A.S. 3). Die
von den Gutachtern im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Hauswart hergeleitete
Arbeitsfähigkeit von 80 % kann – abgesehen davon, dass sie, wie oben
erwähnt, nicht überzeugt – deshalb nicht für die Tätigkeit als Kontrolleur
Unterhaltsreinigung übernommen werden. Nach Gesagtem eignet sich das von der C.___
erstellte Gutachten vom 9. Dezember 2021 nicht, um über die
Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden.
5.7 Zusammenfassend ist
festzustellen, dass sich der medizinische Sachverhalt als mangelhaft abgeklärt
erweist. Bei dieser Ausgangslage holt das Versicherungsgericht in der Regel ein
Gerichtsgutachten ein. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen
möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein
Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache
zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von
gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210
E. 4.4.1.4). In der Regel spricht der Umstand, dass die IV-Stelle im Rahmen von
Art. 44 ATSG ein medizinisches Gutachten eingeholt hat, gegen die Annahme einer
vollständig ungeklärten Frage. Im vorliegenden Fall ist die Konstellation aber
insofern anders, als das G.___-Gutachten gestützt auf die oben dargelegte
bundesgerichtliche Rechtsprechung in beweisrechtlicher Hinsicht wie eine
versicherungsinterne medizinische Beurteilung zu behandeln ist und demnach
bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen genügen, damit darauf nicht mehr abgestellt werden
kann (siehe oben, E. II. 5.1.1). Die bisherigen Abklärungen haben daher
aus heutiger Sicht beweisrechtlich nicht mehr den Stellenwert eines gestützt
auf Art. 44 ATSG eingeholten Administrativgutachtens. Angesichts dieser
Umstände rechtfertigt sich vorliegend die vom Beschwerdeführer eventualiter
beantragte Rückweisung an die Beschwerdegegnerin. Letztere wird angewiesen, die
orthopädisch bedingte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers neu zu beurteilen
und die hierfür notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Auch sind die offenen
Fragen im Zusammenhang mit dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht zu klären und in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen. Da die
Begutachtung durch die C.___ bereits mehr als zweieinhalb Jahre zurückliegt,
sind die seitherigen Entwicklungen – soweit notwendig auch in anderen
Fachdisziplinen – zu berücksichtigen. Sodann ist sicherzustellen, dass
Gutachter und Beschwerdegegnerin von derselben zuletzt ausgeübten Tätigkeit
ausgehen. Schliesslich wird im Rahmen einer allfälligen Invaliditätsbemessung
dem Alter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1962) Rechnung zu tragen sein, indem
gegebenenfalls die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu prüfen ist.
6. Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen ist die Verfügung vom 14. August 2023 in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Diese hat über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu
zu entscheiden.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat
der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 wurde eine Honorarnote zu den
Akten gereicht (A.S. 24 f.), aus der ein zeitlicher Aufwand von
achteinhalb Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 hervorgeht. Dies
erscheint angesichts von Aktenumfang und Schwierigkeit des Prozesses
angemessen. Auch die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt
CHF 63.75 sind nicht zu beanstanden. Entsprechend resultiert eine
Parteientschädigung von CHF 2'357.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu 7,7
%).
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die
Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des
vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung vom 14. August 2023 aufgehoben und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der
Erwägungen verfährt und hiernach neu entscheidet.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'357.30 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger von
Arx