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Entscheid

VSBES.2023.23

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

2. November 2023Deutsch54 min

IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 27) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Source so.ch

Urteil vom 2. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 23. Dezember 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1959 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 13. November 2011 (vgl.

IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 27) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an.

1.1 Nach der Durchführung sowohl des

Intake-Gesprächs vom 14. Dezember 2011 (IV-Nr. 35) als auch der

Frühinterventionsmassnahme in Form eines Bewerbungscoachings ab

10. Februar 2012 (IV-Nr. 42) holte die Beschwerdegegnerin die

medizinischen Akten ein (IV-Nrn. 47 ff., 51 f.). Die berufliche

Eingliederung wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers abgeschlossen (vgl.

Abschlussbericht vom 18. Januar 2013, IV-Nr. 45). Mit Vorbescheid vom

17. September 2013 (IV-Nr. 54) wurde dem Beschwerdeführer die

Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht gestellt. Dagegen liess er am 20. September

bzw. 28. Oktober 2013 Einwände erheben (Protokolleintrag vom 20. September

2013, IV-Nr. 60). Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 2. April

2014 (IV-Nr. 64 S. 2 f.) gab die Beschwerdegegnerin bei der

Gutachterstelle C.___ ein bidisziplinäres Gutachten (Orthopädie und

Pneumologie) in Auftrag. Gestützt auf das am 25. November 2014 erstattete

Gutachten (IV-Nrn. 72.1 – 72.2) und die Stellungnahme des

RAD-Arztes Dr. med. B.___ vom 26. Februar 2015 (IV-Nr. 79 S. 2) wurde

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. März 2015 (IV-Nr. 80 S. 2

ff.) die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht gestellt. Dieser

Vorbescheid ersetze jenen vom 17. September 2013. Trotz der durch den

Beschwerdeführer am 23. April 2015 dagegen erhobenen Einwände

(IV-Nr. 83) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juli

2015 an der Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente fest (IV-Nr. 87).

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Die durchgeführten beruflichen Massnahmen

(Aufbautraining, Arbeitstraining, Jobcoaching) wurden am 3. November 2016

abgeschlossen (IV-Nr. 128). Mit Vorbescheid vom 10. November 2016

wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen abgewiesen und in Bezug auf den Rentenanspruch auf die

rechtskräftige Verfügung vom 29. Juli 2015 verwiesen (IV-Nr. 129).

Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der Einwände des Beschwerdeführers vom

13. Dezember 2016 (IV-Nr. 131) mit Verfügung vom 3. Februar 2017

(IV-Nr. 134) fest. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Am 7. Juli 2020 meldete

sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug

an (IV-Nr. 139). Dabei machte er insbesondere eine zunehmende gesundheitliche

Verschlechterung nach der HWS-OP vom 25. März 2011 geltend. Gegen den

Vorbescheid vom 13. Juli 2020 (Nichteintreten auf das neue

Leistungsbegehren, IV-Nr. 143), liess der Beschwerdeführer am

11. September 2020 Einwände erheben (IV-Nr. 148). Gestützt auf die

Aktennotiz der RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom 17. September

2020 (IV-Nr. 149), trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung nun

doch ein. Die durch die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ mit Stellungnahme vom

10. Juni 2021 (IV-Nr. 195 S. 2 ff.) empfohlene polydisziplinäre

Begutachtung (Orthopädie / Traumatologie; Neurologie; Psychiatrie;

Allgemeine Innere Medizin; Pneumologie) wurde durch die Gutachterstelle E.___ am

8. August 2022 (IV-Nrn. 256.1 – 256.8) erstattet. Zu diesem

Gutachten nahm die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ am 11. August 2022 Stellung (IV-Nr. 259

S. 2 f.). Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2022 (IV-Nr. 262)

wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht

gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am 21. November

2022 erhobenen Einwände (IV-Nr. 265) mit Verfügung vom 23. Dezember

2022 fest (A.S. [Akten-Seite] 1 f.).

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 26. Januar 2023 (A.S. 14 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 23. Dezember 2022 sei aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer ab wann

rechtens die gesetzlichen Leistungen (inkl. berufliche

Eingliederungsmassnahmen) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens

40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei

zur Neuabklärung (insbesondere zur Vornahme eines erwerblich gewichteten

Betätigungsvergleichs) und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

3. Dem psychiatrischen Teilgutachter F.___ seien

folgende Fragen zur schriftlichen Beantwortung zu unterbreiten:

3.1 Auf

Seite 66 des Gutachtens führen Sie aus, dass am ehesten konzeptionelle /

kognitive Aufgaben ohne körperliche Belastung erforderlich seien. Was verstehen

Sie darunter? Welche (Betätigungs-) Aufgaben sind damit konkret gemeint? Auf

welche Stellenausschreibungen soll sich der Versicherte bewerben?

3.2 Auf

Seite 66 des Gutachtens führen Sie aus, dass im Kontext als Hauswart beim

Versicherten im Bereich der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit eine

sozialmedizinisch relevante Beeinträchtigung vorliege. Gleichzeitig führen Sie

auf Seite 65 Ihres Gutachtens unter Ziff. 8 aus, dass der Versicherte in der

bisherigen Tätigkeit als Hauswart eine uneingeschränkte Leistung von 8,5

Stunden täglich erbringen könne. Wie begründen Sie diesen Widerspruch?

3.3 Aus

welchen Gründen soll sich die sozialmedizinisch relevante Beeinträchtigung im

Bereich der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit nicht auf andere Tätigkeiten

als diejenige des Hauswartes auswirken?

3.4 Wie

ist folgende Aussage auf Seite 66 des Gutachtens zu verstehen: «Eine

sozialmedizinisch relevante Teilhabebeeinträchtigung besteht in Reichweite der

einzelnen Items, daher im aktuellen Kontext nur in leichtem Ausmass.»?

3.5 Auf

Seite 64 Ihres Gutachtens diagnostizierten Sie neu eine Anpassungsstörung nach

ICD-10 F43.2. Auf Seite 67 Ihres Gutachtens schrieben Sie, dass sich der

psychische Gesundheitszustand verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der

Rentenablehnung vom 29. Juli 2015 wesentlich verschlechtert haben soll.

Seit wann besteht diese Anpassungsstörung und was hat diese ausgelöst?

3.6 Auf

Seite 66 des Gutachtens schrieben Sie, dass zum Zeitpunkt der psychiatrischen

Untersuchung vom 20. Mai 2022 keine psychiatrisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit mehr bestehen soll. Aus welchen Gründen erfolgte am

20. Mai 2022 eine derartige Verbesserung des psychischen

Gesundheitszustandes beim Versicherten, so dass nicht mehr von einer psychisch

bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden muss?

3.7 Erachten

Sie eine Verlaufsuntersuchung des Versicherten durch Sie als sinnvoll?

4. Dem pneumologischen Teilgutachter Dr.

med. G.___ seien folgende Fragen zur schriftlichen Beantwortung zu

unterbreiten:

4.1 Aus

welchen Gründen haben Sie die medizinischen SUVA-Akten hinsichtlich der SO2-Exposition

vom 27. Oktober 2008 nicht beigezogen?

4.2 Aus

welchen Gründen haben Sie das Gesamtgutachten an der vorgesehenen Stelle auf

Seite 12 nicht mitunterzeichnet?

4.3 Sie

bezeichnen in Ihrem Gutachten eine angepasste Tätigkeit als körperlich leicht

bis mittelschwer. Gleichzeitig beurteilen Sie den Versicherten als 100 %

arbeitsfähig in seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter technischer

Unterhalt und Logistik. Die federführende, orthopädische Teilgutachterin

Dr. med. H.___ beurteilte hingegen das bisherige Belastungsprofil als

Mitarbeiter technischer Unterhalt und Logistik als schwer und den Versicherten

dort als 100 % nicht mehr leistungsfähig. Wie begründen Sie diese

Divergenz?

5. Der orthopädischen Teilgutachterin Dr.

med. H.___ sei folgende Frage zur schriftlichen Beantwortung zu unterbreiten:

5.1 Nach

Ihrer Expertise würde sich in den aktuellen Röntgenaufnahmen des Beckens und

der rechten Hüfte axial vom 30. Mai 2022 eine beginnende Coxarthrose

rechts mit minimalen Osteophyten und gering verschmälertem Gelenkspalt

darstellen. Die aktuellen Untersuchungsbefunde erklären die vom Versicherten

angegebenen belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Hüftgelenk. Wie

beurteilen Sie die Weg- und Gehfähigkeit des Versicherten? Ist der Versicherte

in der Lage, eine Gehstrecke von 500 Metern beschwerdefrei zu gehen?

6. Der neurologischen Teilgutachterin Dr.

med. I.___ seien folgende Fragen zur schriftlichen Beantwortung zu

unterbreiten:

6.1 Auf

Seite 51 des Gutachtens schrieben Sie, dass die Diagnose eines episodischen

Schwankschwindels eher auf eine nicht organische Ursache hinweise. An welche

Ursachen denken Sie?

6.2 Wie

beurteilen Sie die im Bericht von Dr. med. J.___ vom 28. August 2020

beschriebene zunehmende Gleichgewichtsproblematik sowie das Einschlafen des

Armes beidseits linksbetont?

7. Dem internistischen Teilgutachter Prof. Dr.

med. univ. K.___ sei folgende Frage zur schriftlichen Beantwortung zu

unterbreiten:

7.1 Auf

Seite 71 des Gutachtens schrieben Sie, dass eine Abklärung auf obstruktives

Schlafapnoesyndrom noch nicht erfolgt sei. Empfehlen Sie eine solche Abklärung?

8. Den Gutachtern der E.___ seien folgende

Fragen zur schriftlichen Beantwortung zu unterbreiten:

8.1 Auf

Seite 9 des Gesamtgutachtens führen Sie zuerst aus, dass ein progredienter

Verlauf nach der Revision der HWS vom 19. Oktober 2020 zu beobachten sei.

In der Folge beschreiben Sie den Verlauf dann aber eindeutig als degredient, so

dass ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung vom 20. Mai 2022

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehen soll. Wie begründen Sie

diesen Widerspruch? Auf welchen Umstand führen Sie die Schlussfolgerung zurück,

dass ausgerechnet am Tag der psychiatrischen Untersuchung vom 20. Mai 2022

die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit komplett weggefallen sein soll?

8.2.

Sie bezeichnen auf Seite 8 des Gutachtens (Ziff. 4.7) nur eine leichte Tätigkeit

als angepasst. Was heisst leichte Tätigkeit? Wo liegt das Traglimit des

Versicherten in kg?

8.3.

Von sämtlichen Gutachtern werden die Angaben des Versicherten als glaubhaft,

nachvollziehbar und konsistent beschrieben. Welchen Ursprung haben die vom

Versicherten beschriebenen Schlafstörungen und Durchschlafschwierigkeiten mit

daraus folgender Tagesmüdigkeit und eingeschränkter Arbeitsproduktivität? Wie

lassen sich diese therapeutisch beheben und wie wirken sich diese auf die

Arbeitsfähigkeit aus? Falls eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint

wird: aus welchen Gründen wird eine solche verneint?

9. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1

EMRK durchzuführen.

10. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März

2023 (A.S. 57) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Eine Kopie der durch den

Vertreter des Beschwerdeführers am 30. März 2023 eingereichten Kostennote

(A.S. 59 ff.) geht mit Verfügung vom 31. März 2023 (A.S. 63) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

6. Die Beschwerdegegnerin lässt mit

Eingabe vom 31. März 2023 (A.S. 64) Protokolle des Gemeinderates

einreichen (Beilagen Nrn. 1.1 – 1.56). Eine Kopie davon wird dem

Vertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. April 2023

(A.S. 65 f.) zugestellt.

7. Mit Eingabe vom 23. Mai

2023 (A.S. 72 ff.) lässt der Beschwerdeführer weitere Urkunden (Beilagen

Nrn. 8 – 10) einreichen und zu den durch die Beschwerdegegnerin

eingereichten Protokollen des Gemeinderates Stellung nehmen. Je eine Kopie davon

geht mit Verfügung vom 25. Mai 2023 (A.S. 75) an die

Beschwerdegegnerin.

8. Mit Verfügung vom 5. September

2023 (A.S. 76 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den

2. November 2023, 9.00 Uhr, vorgeladen.

9. Der im Rahmen der öffentlichen

Verhandlung vom 2. November 2023 (vgl. Protokoll der Verhandlung)

gestellte Beweisantrag, die Urkunden Nrn. 11 – 17, seien als

Beweismittel zu den Akten zu nehmen, wird gutgeheissen. Im Parteivortrag stellt

der Vertreter des Beschwerdeführers folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Dezember

2022 sei aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei zur

gutachterlichen Neuabklärung (insbesondere zur Vornahme eines erwerblich

gewichteten Betätigungsvergleichs) und zur Neubeurteilung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b) Eventualiter: Es seien die

gesetzlichen Leistungen (inkl. berufliche Eingliederungsmassnahmen) nach

Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins

von 5 % ab wann rechtens auszurichten.

3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei

bis zum Vorliegen der Stellungnahmen des BSV und der EKQMB zu sistieren.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

10. Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Es ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung (hier: 23. Dezember 2022) eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG

N 109).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich,

die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis

Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche

damals in Kraft standen.

1.4

Die durch den Vertreter des

Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 2. November

2023.

beantragte Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Erhalt der

Antworten der EKQMB und des BSV (vgl. Protokoll der Verhandlung) wird

abgewiesen. Das Versicherungsgericht hat den Beweiswert des durch die

Vorinstanz initiierten Gutachtens bei der Gutachterstelle E.___ vom 8. August

2022.

im Einzelfall zu prüfen. Es ist kein Grund ersichtlich, der eine

Sistierung des vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen

Beschwerdeverfahrens bis zum Erhalt der Antworten der EKQMB bzw. des BSV als

zweckmässig erscheinen liesse, zumal der Gesetzgeber in Art. 61 lit. a

ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]) für die sozialversicherungsrechtlichen Prozesse

ausdrücklich ein einfaches und rasches Verfahren verlangt. Das Abwarten der

Antwort bzw. des Entscheids der erst am 1. November 2023 an die EKQMB resp.

die am 2. November 2023 ans BSV gerichtete Anfrage bzw.

Aufsichtsbeschwerde würden diesem Grundsatz diametral zuwider laufen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

2.3

Gemäss Art. 8 Abs. 1

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbericht

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt in

analoger Weise auch, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener

rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten

Dispositiv

ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a S. 199) – durch Vergleich

des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat,

mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 134 V 131 E. 3

S. 131, 133 V 108 S. 114 E. 5.4, 130 V 71 E. 3.1

S. 73).

4. Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter

gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der

Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c

S. 160).

5. Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

6. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 (A.S. 1

ff.) die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht abgewiesen hat. Ob eine erhebliche

Veränderung eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach

denselben Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 ATSG. Zu

vergleichen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung vom

7. Juli 2020 (IV-Nr. 139) mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf

einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung vom 29. Juli

2015 (IV-Nr. 87), wobei auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung

über die Neuanmeldung vom 23. Dezember 2022 (A.S. 1 ff.) zu

berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April

2014 E. 3.1).

7. Da die Beschwerdegegnerin im

Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Dezember 2022 (A.S. 1 ff.) im

Wesentlichen auf das Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 8. August

2022 abstellte, ist nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten

stammt von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen,

welche fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Zudem haben die

Experten den Beschwerdeführer zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen

Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt (IV-Nrn. 256.3

S. 2 ff., 256.4 S. 2 ff., 256.5 S. 2 ff., 256.6 S. 2 ff.,

256.7 S. 2 ff.), die objektiven Befunde erhoben (IV-Nrn. 256.3 S. 7

ff., 256.4 S. 6, 256.5 S. 5 ff., 256.6 S. 6, 256.7

S. 8), Zusatzuntersuchungen durchgeführt (IV-Nr. 256.3 S. 9,

256.5 S. 7, 256.6 S. 6, 256.7 S. 8) und die wesentlichen Akten

zur Kenntnis genommen (IV-Nr. 256.2). Auf dieser Grundlage nahmen die

einzelnen Experten sodann die medizinische Beurteilung vor und äusserten sich

zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Nrn. 256.3 S. 10 ff.,

256.4 S. 7 ff., 256.5 S. 8 ff., 256.6 S. 7 ff., 256.7 S. 8

ff.). In der «interdisziplinären Gesamtbeurteilung» gelangten die Experten

sodann zu einer gemeinsamen Beurteilung (IV-Nr. 256.1 S. 5 ff.), welche

vor dem Hintergrund der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist. Es ist

nachfolgend auf die einzelnen Teilgutachten und deren Beweiswert einzugehen und

zu prüfen, ob die dokumentierten medizinischen Akten diesen Beweiswert allenfalls

zu schmälern vermögen:

7.1 In Bezug auf das orthopädisch- / traumatologische

Teilgutachten von Dr. med. H.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 30. Mai 2022

(IV-Nr. 256.3) ergibt sich Folgendes: Die im orthopädischen Teilgutachten

ausgewiesene Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eines

«pseudoradikulären Zervikalsyndroms beidseits» (S. 12) wurde durch den

behandelnden Neurochirurgen Dr. med. L.___ u.a. bereits im Arztbericht vom

1. März 2021 (IV-Nr. 171 S. 2 ff.) festgestellt. Er gab zudem an,

dieses Zervikalsyndrom bestehe bereits seit August 2016. Somit sind in Bezug

auf diese Diagnosestellung aus den vorliegenden Akten keine divergierenden

Beurteilungen ersichtlich. Bezüglich des in diesem Zusammenhang erneuten

operativen Eingriffs vom 19. Oktober 2020 (ACIF-Revision C4/5 mit

Entfernung des intervertebralen Cages, Einbringen eines Beckenspans und

ventraler Verplattung C4/5) schätzte die orthopädische Gutachterin, dass nach

der Revision der Halswirbelsäule am 19. Oktober 2020 eine vorübergehende 100%ige

Arbeitsunfähigkeit für drei Monate postoperativ bestanden habe. Diese

Einschätzung lässt sich mit den Angaben in den medizinischen Vorakten

vereinbaren. So verlängerte der für die damalige Operation zuständige Dr. med. L.___

(vgl. Operationsbericht vom 19. Oktober 2020, IV-Nr. 164 S. 12

f.) die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der

postoperativen Nachkontrolle mit Bericht vom 3. Dezember 2020

(IV-Nr. 164 S. 7 f.) bis Ende Jahr. Er hielt zugleich fest, dass der

Beschwerdeführer zwar von der Operation habe profitieren können, aber

erfahrungsgemäss noch Restbeschwerden im Rahmen eines chronischen

Schmerzsyndroms bestünden. Zudem schätzte er den Beschwerdeführer theoretisch

in einer geeigneten Arbeitsumgebung ab Januar wieder als arbeitsfähig ein.

Aufgrund dieser Ausführungen vermag die weitere gutachterliche Einschätzung

einzuleuchten, wonach von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers ab Januar 2021 (ab 12. Januar 2021 50 %) auszugehen

sei. In diesem Sinn hielt auch Dr. med. L.___ bereits im Arztbericht vom 1. März

2021 fest, eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu vier bis acht

Stunden pro Tag zumutbar (IV-Nr. 171 S. 6). Weiter lassen sich die im

orthopädischen Teilgutachten ebenfalls ausgewiesenen Diagnosen einer

«beginnenden Coxarthrose rechts» und eines «pseudoradikulären Lumbalsyndroms

rechts» aufgrund der am 30. Mai 2022 durchgeführten Röntgenaufnahmen (IV-Nr. 256.7

S. 16) bestätigen. So wurden die entsprechenden bildgebenden

Untersuchungen auch gerade aufgrund eines Verdachts auf ein pseudoradikuläres

Lumbalsyndrom rechts und eines Verdachts auf eine beginnende Koxarthrose

durchgeführt. Dr. med. H.___ beurteilte die Röntgenaufnahmen der LWS vom 30. Mai

2022 sodann wie folgt: Es hätten sich gering bis mässige, nach kaudal

zunehmende Spondylarthrosen und eine Spondylosis im gesamten LWS-Bereich und im

thorakolumbalen Übergang dargestellt, die belastungsabhängige pseudoradikuläre

Schmerzen beidseits erklärten. Weiter gab die orthopädische Gutachterin an, in

den aktuellen Röntgenaufnahmen des Beckens und der rechten Hüfte axial vom 30. Mai

2022 stellten sich eine beginnende Coxarthrose rechts mit minimalen Osteophyten

und gering verschmälertem Gelenkspalt dar, wobei die aktuellen

Untersuchungsbefunde die vom Beschwerdeführer angegebenen belastungsabhängigen

Schmerzen im rechten Hüftgelenk erklären würden (IV-Nr. 256.3 S. 12).

Es sind somit keine, den Beweiswert des

orthopädischen Teilgutachtens schmälernde medizinische Vorberichte ersichtlich.

7.2 Anlässlich des neurologischen

Teilgutachtens vom 26. Mai 2022 (IV-Nr. 256.4) erhob die Gutachterin

Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, einen unauffälligen neurologischen

Befund (S. 6), weshalb sie keine neurologische Diagnose stellte

(S. 9). Die vom Beschwerdeführer beschriebenen morgendlichen

Schwierigkeiten beim Aufstehen (S. 4) wurden von der Gutachterin als «nicht

nachvollziehbar» beurteilt. Diese Einschätzung erweist sich aufgrund der

nachfolgenden gutachterlichen Begründung als plausibel. So wies die

neurologische Expertin diesbezüglich auf eine Diskrepanz zum sehr aktiven

Tagesablauf des Beschwerdeführers hin und auf die Tatsache, dass er noch selbst

Auto fahre (S. 7). Da der Beschwerdeführer zum Tagesablauf angegeben habe,

im Gemeinderat aktiv zu sein, Sitzungen vorzubereiten, mit dem Hund rauszugehen

(am Morgen meist bereits eine Stunde), Gartenarbeit zu machen, im Haushalt zu

helfen, und seinem Hobby Automodellbau inkl. Autoliteratur nachzugehen (S. 5)

und in Bezug auf die Kopfdrehungen dargelegt habe, es reiche gerade noch zum

Autofahren (S. 3), kann der gutachterlichen Einschätzung gefolgt werden.

Die neurologische Gutachterin ging sodann

auf den durch den Neurologen Dr. med. M.___ im Bericht vom 3. März 2020 (IV-Nr. 170)

diagnostizierten episodischen Schwankschwindel seit Jahren ein, der als

ätiologisch wahrscheinlich zerviko bedingt qualifiziert wurde. Dabei legte die

Gutachterin in überzeugender Weise dar, es sei aufgrund dieser Diagnose nicht

nachvollziehbar, dass die Beschwerden als durch die HWS verursacht dargestellt

würden. So lägen keinerlei Hinweise für eine Radikulopathie oder eine Myelopathie

vor. Diese Einschätzungen sind korrekt. So sind dem Bericht von Dr. med. M.___

weder Hinweise auf eine Myelopathie noch auf eine Radikulopathie zu entnehmen. In

diesem Zusammenhang erweist sich auch die weitere gutachterliche Einschätzung,

wonach der Schwankschwindel eher auf eine nicht organische Ursache hindeute

(S. 8), als plausibel. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand,

dass bei der am 20. Februar 2020 durchgeführten MRT des Kopfes (IV-Nr. 164

S. 22) eine zentrale Ursache der Schwindelanfälle und Gangunsicherheiten

sicher habe ausgeschlossen werden können (IV-Nr. 256.1 S. 5). In

Bezug auf den im Zusammenhang mit dem neurologischen Teilgutachten vom

Beschwerdeführer ins Feld geführte Bericht von Dr. med. J.___ vom

28. August 2020 (IV-Nr. 148, S. 81 f., vgl. E. I. 3 Ziff. 6.2

hiervor) ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihm um den Hausarzt

des Beschwerdeführers handelt und daher der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen ist, dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich

behandelnde Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten

aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019

E. 4.2.3 mit Hinweisen). Zum anderen handelt es sich bei Dr. med. J.___

um ein auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierten Facharzt,

der somit nicht in gleichem Masse kompetent ist, eine neurologische

Einschätzung abzugeben, wie dies bei einem auf das hier im Zentrum stehende

medizinische Fachgebiet der Neurologie spezialisierten Facharzt der Fall ist.

Es kommt hinzu, dass es sich bei den durch den Beschwerdeführer vorgebrachten

Angaben (zunehmende Gleichgewichtsproblematik und Einschlafen des Armes

beidseits linksbetont, s. oben) lediglich um im Bericht vom 28. August

2020 aufgeführte, subjektive Einschätzungen des Beschwerdeführers handelt und

somit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht nachvollziehbar

ist, inwiefern sich die Gutachterin Dr. med. I.___ mit diesen zwingend hätte

befassen müssen.

Insgesamt wird der Beweiswert des

neurologischen Teilgutachtens durch die medizinischen Vorakten nicht geschmälert.

7.3 Im psychiatrischen Teilgutachten

vom 26. Mai 2022 (IV-Nr. 256.5) hielt der Psychiater und

Psychotherapeut F.___ u.a. fest, zum Untersuchungszeitpunkt seien gemäss ICD-10

die Kriterien für eine affektive Störung nicht erfüllt gewesen (S. 9).

Diese Einschätzung ist aufgrund der nachfolgenden gutachterlichen Ausführungen

nachvollziehbar, wonach der Beschwerdeführer weder unter einer

Antriebsminderung, Freudlosigkeit noch unter einer im Übermasse gedrückten

Stimmung leide und sich vielmehr ein Verlust des Selbstvertrauens vor dem

Hintergrund einer mehrjährig progredienten, körperlichen Einschränkung und

schnellen Erschöpfbarkeit präsentiere (S. 9). In diesem Zusammenhang

leuchtet auch die weitere gutachterliche Feststellung ein, dass mit klar

identifizierbarer psychosozialer Belastung (körperliche Beschwerden) und

depressiven Teilsymptomen gemäss ICD-10 die Kriterien für eine

Anpassungsstörung erfüllt seien. Der psychiatrische Gutachter befasste sich

sodann auch mit der zeitlichen Komponente dieser Diagnosestellung, indem er

darlegte, dass eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) grundsätzlich nur für zwei

Jahre vergeben werden könne, bei Persistenz der psychosozialen Belastung und

gemäss klinischer Erfahrung das Zeitkriterium aber zu vernachlässigen sei (S. 9).

Diese Einschätzung erweist sich als korrekt. So sind gemäss höchstrichterlicher

Rechtsprechung akute psychische Störungen nach einem Trauma als akute

Belastungsreaktion zu erfassen, sofern ein unmittelbarer und klarer zeitlicher

Zusammenhang zwischen der traumatischen Situation und dem Beginn der Symptome

besteht. Die meist wechselnde Symptomatik (Angst, Depression, Ärger,

Verzweiflung u.a.) klingt in der Regel rasch ab. Ist dies ausnahmsweise nicht

der Fall, liegt eine Anpassungsstörung vor, bei der die individuelle

Disposition eine wesentliche Rolle spielt. Klingen die Symptome längerfristig

(ein bis zwei Jahre) nicht ab oder treten gar neue psychogene Symptome auf,

kommt es zu einer psychogenen Fixierung bzw. seelischen Entwicklung, bei der

zunehmend Persönlichkeitsfaktoren ausschlaggebend sind und nicht mehr das

traumatische Ereignis (BGE 124 V 29 E. 5.a S. 40). Folglich erübrigt

sich eine Auseinandersetzung mit den durch den Beschwerdeführer diesbezüglich

vorgebrachten Rügen (A.S. 43 f.). Diese erweisen sich aufgrund der

vorangehenden Ausführungen als nicht weiterführend. So hat sich der

psychiatrische Gutachter mit der Diagnosestellung einer «Anpassungsstörung»

ausführlich befasst und anschaulich dargelegt, weshalb eine solche vorliege.

Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach in diesem Zusammenhang ein

Diagnosefehler vorliege, kann nicht gefolgt werden (A.S. 44).

In Bezug auf die medizinischen Vorakten

ist insbesondere auf die Berichte der den Beschwerdeführer seit 13. August

2020 behandelnden Psychiaterin Dr. med. N.___ einzugehen. Sie wies im «fachpsychiatrischen

Bericht» vom 25. August 2020 (IV-Nr. 148 S. 77 f.) die Diagnosen

einer «mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10

F32.2)» und einer «nicht näher bezeichneten organischen Persönlichkeits- und

Verhaltensstörung mit chronischen Kopf- und Nackenschmerzen nach Chemieunfall

vom 27. Oktober 2008 (Schwefeldioxidexposition) am ehemaligen Arbeitsplatz

der Firma [...]» aus und bezifferte die Arbeitsunfähigkeit auf 80 %. Im

Arztbericht vom 23. März 2021 (IV-Nr. 191 S. 5 ff.) bestätigte

sie sodann lediglich noch eine «Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund

einer somatischen Schädigung (Dioxinvergiftung)» als Diagnose mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

wurden «sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund

einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns» gemäss ICD-10

F07.8 ausgewiesen. Da diese Diagnosestellungen durch Dr. med. N.___ nicht in nachvollziehbarer

Weise hergeleitet werden, überzeugen sie nicht. Es kommt hinzu, dass der

psychiatrische Gutachter F.___ diesbezüglich ausführte, während eine der

somatischen Verschlechterung reaktiv folgende depressive Symptomatik noch

nachvollziehbar erscheine, müsse aber festgehalten werden, dass eine

Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer somatischen Schädigung

nicht als gängige ICD-10 Diagnose bekannt sei. Eine im höheren Alter reaktive

Persönlichkeitsstörung gebe es – bei aller Kreativität der Auslegung der ICD-10

– nicht (IV-Nr. 256.5 S. 9). Es erschliesse sich dem Gutachter daher

nicht, wie Dr. med. N.___ zu einer derartigen Diagnose komme. Logisch wäre

gemäss dem Psychiater F.___ eine Anpassungsstörung, die schon mehrjährig

bestehen dürfte und sich im Verlauf der vom Beschwerdeführer empfundenen «Odyssee

körperlicher Erkrankungen» entwickelt habe. Im Übrigen leuchtet auch die gestützt

auf die – im Vergleich zum Bericht vom 25. August 2020 – zwar anderslautende

und reduziertere Diagnosestellung dennoch weiterhin attestierte Arbeitsunfähigkeit

von 80 % nicht ein. In Bezug auf die Berichte der behandelnden

Psychiaterin Dr. med. N.___ ist insgesamt auch der Erfahrungstatsache Rechnung

zu tragen, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte wie auch Therapiepersonen

mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu

Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5

S. 470). Daran vermag auch das Arztzeugnis von Dr. med. N.___ vom

27. Juli 2021 (IV-Nr. 206 S. 2) nichts zu ändern. So ist diesem

weder eine Diagnosestellung noch eine Befunderhebung oder Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Die im Zeugnis enthaltene

Beurteilung der behandelnden Psychiaterin, wonach dem Beschwerdeführer die

Reise nach [...] mit über drei Stunden Fahrzeit nicht zumutbar sei, erweist

sich somit als nicht nachvollziehbar. Somit vermögen die Berichte von Dr. med.

N.___ den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens des Psychiaters F.___

nicht zu verringern.

7.4 Im Rahmen des internistischen

Teilgutachtens vom 14. Juni 2022 (IV-Nr. 256.6) diagnostizierte Prof.

Dr. med. univ. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für

Endokrinologie-Diabetologie, Facharzt für Kardiologie, eine Adipositas, eine

arterielle Hypertonie, ein Zustand nach Beinvenenthrombose und Varizien der

unteren Extremitäten, die ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien

(S. 8). Diese Diagnosestellungen überzeugen, da anlässlich der gutachterlichen

Exploration ein BMI von 33.1 kg/m2 errechnet, ein Blutdruck von

145 / 95 mmHg und geringe Varikositas der unteren Extremitäten

festgestellt wurden (S. 6). In Bezug auf die diagnostizierte Adipositas leuchtet

auch die durch den Gutachter empfohlene Ernährungsberatung ein. In Bezug auf

den Blutdruck führte der Gutachter aus, dieser sei aktuell nicht adäquat

eingestellt. Diese Einschätzung ist plausibel, da die Werte zu Hause in Ruhe

auch zwischen 130 und 140 mmHg systolisch sowie zwischen 85 und 90

mmHg diastolisch und daher eher auf der höheren Seite seien. Auf die Angaben

des Beschwerdeführers, wonach er schlecht durchschlafe, unter Tagesmüdigkeit

und Schnarchen leide, ging der internistische Gutachters in nachvollziehbarer

Weise ein. So führte er aus, es bestehe durchaus die Möglichkeit eines

Schlafapnoesyndroms, was abgeklärt werden sollte. Daraus ergäben sich indes

keine Konsequenzen betreffend die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 256.6

S. 8). Folglich kann die in diesem Zusammenhang stehende Ergänzungsfrage

(vgl. E. I. 3 Ziff. 7.1 hiervor) wie folgt beurteilt werden: Eine

Abklärung des Schlafapnoesyndroms ist zwar anzustreben, das entsprechende

Ergebnis wird sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

auswirken. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen überzeugen auch die beiden

gutachterlichen Einschätzungen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

ab dem 29. Juli 2015 nie längerfristig eingeschränkt gewesen und die

letzte Tätigkeit als angepasst zu betrachten sei (S. 9).

Eingehend auf die Berichte des

Hausarztes Dr. med. J.___ sind keine dem internistischen Gutachten

widersprechenden Einschätzungen bzw. Diagnosestellungen ersichtlich. In diesem

Sinn stellte auch der internistische Gutachter fest, die vorliegenden

internistischen Akten seien in sich konsistent und bedürften keiner kritischen

Erörterung (IV-Nr. 256.6 S. 7). Dieser Beurteilung kann gefolgt

werden. So werden die vom Hausarzt im Bericht vom 28. August 2020

(IV-Nr. 148) ausgewiesenen Diagnosen u.a. eines Status nach tiefer

Beinvenenthrombose rechts, eines chronischen Asthma bronchiale sowie einer

arteriellen Hypertonie im Rahmen des internistischen Teilgutachtens bestätigt. Der

Beweiswert des internistischen Teilgutachtens wird durch die vorangehenden

medizinischen Akten somit nicht verkleinert.

7.5 Im pneumologischen Teilgutachten

vom 5. Mai 2022 (IV-Nr. 256.7) stellte Dr. med. G.___, Facharzt

für Pneumologie, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die Diagnose:

«Eosinophiles, nicht-allergisches Asthma bronchiale, kontrolliert, leichtgradig,

Erstdiagnose 2008». Beim 63jährigen Beschwerdeführer habe sich als Folge einer

SO2-Exposition 2008 ein Asthma bronchiale manifestiert. Insgesamt müsse von

einer kontrollierten und eher leichten asthmatischen Erkrankung gesprochen

werden. Diese gutachterlichen Einschätzungen stimmen mit den Angaben in den

medizinischen Vorakten überein. So wurde bspw. bereits im Bericht des den

Beschwerdeführer behandelnden Lungenspezialisten Dr. med. O.___ vom 4. April

2017 (IV-Nr. 48) festgehalten, dass das chronische Asthma bronchiale unter

Asthmabasistherapie teilkontrolliert sei. Dies bestätigte Dr. med. O.___ sodann

auch im zeitlich nach dem Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 8. August

2022 erstellten Bericht vom 4. November 2022 (Beschwerdebeilage

Nr. 5, IV-Nr. 270 S. 65 f.). So ist diesem u.a. zu entnehmen,

dass das chronische Asthma bronchiale aktuell unter der Inhalationstherapie

praktisch kontrolliert sei. Der pneumologische Gutachter nannte als zusätzliche

und wesentliche Dyspnoe-Faktoren die Adipositas und wohl eine Dekonditionierung.

Diese Einschätzung vermag aufgrund des festgestellten BMI von 33.1 kg/m2

einzuleuchten. Auch die weitere gutachterliche Beurteilung, dass der Verlauf

des 2008 diagnostizierten Asthmas sowohl klinisch als auch lungenfunktionell

stabil verlaufen sei (IV-Nr. 256.7 S. 12), überzeugt aufgrund der

nachfolgenden Ausführungen. So legte der Gutachter dar, die aktuelle

Spirometrie falle zwar etwas schlechter aus als die früheren Messungen, ein

Abwärtstrend sei aber nicht wahrscheinlich. So könnte die Verschlechterung auch

gewichtsbedingt sein, da der Beschwerdeführer in den letzten Jahren doch erheblich

zugenommen habe. Diese Einschätzung erscheint plausibel, da der Beschwerdeführer

bei der gutachterlichen Exploration angegeben habe, in den letzten Jahren etwa

15 kg zugenommen zu haben (S. 3). Insgesamt wird der Beweiswert des

pneumologischen Teilgutachtens durch die medizinischen Vorakten nicht in Frage

gestellt. In diesem Sinn hielt der pneumologische Gutachter auch fest, es gebe

in den vorliegenden Akten diagnostisch keine Widersprüche (IV-Nr. 256.7

S. 9).

7.6 Zusammenfassend erweist sich das

polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 8. August 2022

als beweiswertig. Dies hielt auch die RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin

Neurologie FMH, in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2022 (IV-Nr. 259

S. 2 f.) fest. So legte sie dar, das vorliegende Gutachten sei in

Kenntnisnahme der Vorakten erstellt worden, die Gutachter seien auf die

Beschwerden des Beschwerdeführers eingegangen, die fachärztlichen

Untersuchungen seien umfangreich und ausführlich dokumentiert und die

medizinische Beurteilung sei nachvollziehbar. Die Gutachter hätten sich auch

mit abweichenden Meinungen auseinandergesetzt, so mit der der versicherten

Person selbst und mit den Beurteilungen behandelnder Ärzte.

7.7 Nachfolgend ist auf die durch den

Beschwerdeführer gegen das Gutachten der Gutachaterstelle E.___ vom

8. August 2022 vorgebrachten Einwände einzugehen:

7.7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet

zunächst die fehlende Unterschrift von Dr. med. G.___ im Rahmen der «interdisziplinären

Gesamtbeurteilung» (IV-Nr. 256.1 S. 5 ff.). Der Gesamtbeurteilung ist

in Bezug auf die Entstehung des Konsenses Folgendes zu entnehmen: «Datum

Besprechung: 6. Juli 2022. Teilnehmer: Frau Dr. med. H.___,

Dr. med. G.___, Frau Dr. med. I.___, Herr F.___ und Prof. Dr. med.

univ. K.___. Die Besprechung erfolgte: per E-Mail (HIN-geschützt).». Es ist

somit davon auszugehen, dass Dr. med. G.___ an der Konsensbesprechung beteiligt

war. Wie der Beschwerdeführer jedoch zu Recht vorbringt (A.S. 32 f.), hat Dr. med.

G.___ das Gesamtgutachten als einziger Gutachter nicht unterzeichnet (vgl.

IV-Nr. 256.1 S. 12). Sein pneumologisches Teilgutachten liegt jedoch unterzeichnet

bei den Akten (IV-Nr. 256.7) und im Rahmen der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung wird unter dem Titel «Beurteilung von Konsistenz und

Plausibilität» auch eine Stellungnahme aus pneumologischer Sicht wiedergegeben

(IV-Nr. 256.1 S. 6 oben). Da durch den Beschwerdeführer nicht

vorgebracht wird, dass das Hauptgutachten und dessen Ergebnis mit dem

Teilgutachten nicht übereinstimmen, stellt die fehlende Unterschrift des Pneumologen

im Hauptgutachten im vorliegenden Fall keinen erheblichen Mangel dar (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 9C_114/2017 vom 21. August 2017 E. 7.2.1, 8C_904/2012

vom 28. März 2013 E. 4.4, 8C_499/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2.2).

Es erübrigt sich somit das in diesem Zusammenhang durch den Beschwerdeführer

beantragte Weiterleiten der durch den Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsfrage

an Dr. med. G.___ (vgl. E. I. 3 Ziff. 4.2 hiervor). Diese erweist

sich unter den gegebenen Umständen als nicht weiterführend.

7.7.2 Der Beschwerdeführer stellt sich

weiter auf den Standpunkt, es fehlten im Gutachten diverse wichtige Unterlagen.

So der Bericht der Abteilung Arbeitsmedizin der Suva von Dr. med. P.___,

Facharzt HNO und Arbeitsmedizin, vom 2. Februar 2012, das Schreiben der

Firma Q.___ vom 22. Juli 2020, und der Bericht von Dr. med. J.___ vom

28. August 2020 (A.S. 33 ff.). Dem Beschwerdeführer ist

beizupflichten, dass diese Berichte im Gutachten der Gutachterstelle E.___ nicht

explizit aufgeführt werden. Daraus lässt sich indes nicht per se auf einen

fehlenden Beweiswert des Gutachtens schliessen. So hat sich der Gutachter im

Rahmen seiner eigenen Beurteilung mit den wesentlichen Vorakten zu befassen,

soweit die betreffenden Stellungnahmen – abhängig von ihrem Entstehungskontext

– hinreichend substantiiert und nicht unter einem anderen Aspekt offenkundig

vernachlässigbar sind (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.4 S. 270).

In Bezug auf den Bericht von Dr. med. P.___

vom 2. Februar 2012 ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

(A.S. 34) – festzuhalten, dass dieser im Gutachten der Gutachterstelle C.___

vom 25. November 2014 durchaus berücksichtigt worden ist. So wurde der Bericht

einerseits unter dem Titel «Akten» aufgelistet (IV-Nr. 72.1 S. 6) und

andererseits setzte sich der Pneumologe Dr. med. R.___ in seinem Teilgutachten mit

diesem auseinander (IV-Nr. 72.1 S. 18). Folglich floss der Bericht von

Dr. med. P.___ vom 2. Februar 2012 im hier massgebenden

Vergleichszeitpunkt in die medizinische Beurteilung durchaus mit ein. Inwiefern

im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung eine nochmalige gutachterliche

Auseinandersetzung mit diesem Bericht hätte erfolgen müssen, vermag der

Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Aus seiner Argumentation, wonach der

Beschwerdegegnerin bei Vorliegen dieses Berichts nicht entgangen wäre, dass Dr.

med. P.___ eine rhinologische Untersuchung empfohlen habe (A.S. 34),

vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist davon

auszugehen, dass die Gutachter der Gutachterstelle E.___ eine entsprechende

gutachterliche Untersuchung beantragt bzw. empfohlen hätten, wenn eine solche aus

ihrer Sicht notwendig gewesen wäre. Dies gilt auch in Bezug auf die vom

Beschwerdeführer beanstandete, fehlende ophthalmologische Begutachtung

(A.S. 37).

Das Schreiben der Firma Q.___ vom

22. Juli 2020 (IV-Nr. 148) hat der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin im Rahmen des ausgefüllten Fragebogens vom 11. April

2022 (IV-Nr. 256 S. 11) zukommen lassen. Somit lag dieses der

Beschwerdegegnerin vor. Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern dieses

Schriftstück für die gutachterliche Beurteilung notwendig gewesen wäre. Auf das

diesbezüglich geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach aus dem

Dokument hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer die Anstellung aus

gesundheitlichen und nicht aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden sei (A.S. 35),

wird im Gutachten der E.___ eingegangen (IV-Nr. 256.7 S. 5). Dem

weiteren Argument des Beschwerdeführers, wonach die Gutachter bei Vorliegen

dieses Schreibens nicht zum Schluss gekommen wären, dass er seine Tätigkeit als

Hauswart uneingeschränkt (8.5 Stunden / Tag) hätte erbringen

können, kann nicht gefolgt werden. So wurde im Gutachten ausdrücklich

festgehalten, dass der Beschwerdeführer von 2017 bis 2020 bei der Firma Q.___

in einem 50%-Pensum tätig gewesen und die Stelle per Ende Oktober 2020 wegen

Krankheit gekündigt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden,

dass die Hauswartstätigkeit ein zu grosses Risiko sei (IV-Nr. 256.7 S. 5).

Es ist im Weiteren auf den vom

Beschwerdeführer ebenfalls gerügten Bericht von Dr. med. J.___ vom

28. August 2020 (IV-Nr. 148 S. 81 f.) einzugehen. In diesem werde

auf eine seit März 2018 zunehmende Gleichgewichtsproblematik sowie auf ein

Einschlafen des Armes beidseits linksbetont hingewiesen (A.S. 35). Diesbezüglich

ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Schwindelanfälle im Gutachten unter

dem Titel «kurze Zusammenfassung der Krankheitsentwicklung» aufgeführt werden (vgl.

IV-Nr. 256.1 S. 5) und von neurologischer Seite ein episodischer

Schwankschwindel diagnostiziert wurde. In Bezug auf die Arme gab der

Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlichen Exploration an, es bestünden

weder eine Taubheit noch eine Lähmung in den Armen (IV-Nr. 256.3 S. 3).

Ausserdem befasste sich die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ in ihrer Aktennotiz vom 17. September

2020 (IV-Nr. 149) u.a. mit eben diesem Bericht von Dr. med. J.___. Dabei

legte sie dar, dass dem Beschwerdeführer wegen Beschwerdeexacerbation seit Juni

2020 mit Schmerzen, Gleichgewichtsproblemen und Einschlafen beider oberer

Extremitäten linksbetont (vgl. Bericht Dr. med. J.___ vom 28. August 2020)

vom 8. bis 26. Juni 2020 sowie ab 22. Juli 2020 eine

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Angesichts dieser Ausführungen ist

nicht ersichtlich und wird durch den Beschwerdeführer auch nicht dargetan,

inwiefern der besagte Bericht von Dr. med. J.___ zwingend in die gutachterliche

Beurteilung hätte miteinbezogen werden müssen.

7.7.3 Dem weiteren Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach die durch sämtliche Gutachter erwähnte

Schwindelproblematik nicht weiter abgeklärt worden sei (A.S. 37), kann

nicht gefolgt werden. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlichen

Explorationen zum einen an, nach der 2. Operation weniger Schwindelanfälle

zu haben (vgl. IV-Nrn. 256.3 S. 3, 256.34 S. 3, 256.6 S. 3).

Zum anderen wurde im Rahmen des pneumologischen Teilgutachtens eine Spirometrie

durchgeführt, in dessen Verlauf eine mittelschwere obstruktive

Ventilationsstörung festgestellt wurde (IV-Nr. 256.7 S. 8). Auf den

durch den Neurologen Dr. med. M.___ in seinem Bericht vom 3. März

2020 (IV-Nr. 164) festgestellten «episodischen Schwankschwindel» ging die

neurologische Gutachterin Dr. med. I.___ in überzeugender und schlüssiger Weise

ein (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Damit gilt als erstellt, dass sich die Gutachter

mit der Schwindelproblematik des Beschwerdeführers durchaus befasst haben. Ähnlich

verhält es sich auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls

beanstandete, fehlende Abklärung der diagnostizierten Coxarthrose rechts

(A.S. 38). So wurde im Rahmen des orthopädisch- / traumatologischen

Teilgutachtens eine Röntgenaufnahme durchgeführt und u.a. eine beginnende mässiggradige

Coxarthrose rechts mit minimalen Osteophyten und gering verschmälertem

Gelenkspalt festgestellt (IV-Nr. 256.3 S. 9; vgl. E. II. 7.1 hiervor).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der orthopädisch- / traumatologischen

Begutachtung keine Einschränkungen des Aktivitätenniveaus des Beschwerdeführers

in den Lebensbereichen Freizeit und Haushalt festgestellt werden konnten. So

sei der Beschwerdeführer körperlich in der Lage, im Haushalt mitzuhelfen, einzukaufen

und ein- bis zweimal täglich bis zu 1.5 Stunden spazieren zu gehen, seinen

Hobbys nachzugehen, Verkehrsmittel zu benutzen, Auto zu fahren, auch in den

Urlaub bis ins [...] (IV-Nr. 256.1 S. 5). In diesem Zusammenhang ist

nicht einzusehen, inwiefern zur Weg- / Gehfähigkeit des

Beschwerdeführers weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen

(A.S. 38, vgl. E. I. 3 Ziff. 5.1 hiervor). Dem entsprechenden

Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. So ergeben sich

diesbezüglich gestützt auf die Angaben zum Aktivitätenniveau des

Beschwerdeführers im Gutachten der Gutachterstelle E.___ ausreichend

Anhaltspunkte. Eine weitere Abklärung erscheint deshalb nicht notwendig. Der

Beschwerdeführer vermag denn auch nicht aufzuzeigen, inwiefern eine solche

erforderlich wäre.

7.7.4 Der Beschwerdeführer bringt

bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens vor, es bestehe eine

Widersprüchlichkeit, da der psychiatrische Gutachter F.___ den

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit derjenigen Situation

zur Zeit der Rentenablehnung vom 29. Juli 2015 als wesentlich verändert bezeichne,

aber zugleich ausführe, es sei alles gleichgeblieben (A.S. 39). Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers ist – wie nachfolgend dargelegt wird – diesbezüglich

kein Widerspruch vorhanden: So ist dem psychiatrischen Teilgutachten der

Gutachterstelle E.___ vom 26. Mai 2022 zu entnehmen, dass eine «Anpassungsstörung

(ICD-10 F43.2)» als Diagnose ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers vorliege (IV-Nr. 256.5

S. 9). Dies im Vergleich zum Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom

29. Juli 2015, in dessen Rahmen keine Einschränkung des psychischen

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dokumentiert ist und daher auch

keine entsprechende psychiatrische Begutachtung durchgeführt wurde. Somit ist in

Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von einer wesentlichen Veränderung

auszugehen. Da die neue Diagnose indes nicht zu einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit führt, ist im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers seit dem Vergleichszeitpunkt vom 29. Juli 2015 trotz

veränderter Diagnosestellung keine Veränderung festzustellen. Bezüglich der vom

Vertreter des Beschwerdeführers ins Feld geführten, anstelle der diagnostizierten

«Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.2», heranzuziehenden Diagnose gemäss

ICD-10 F43.21 (A.S. 43) ist festzuhalten, dass diese diagnostische

Unterscheidung jedenfalls nicht geeignet ist, ernsthafte Zweifel am Beweiswert

des psychiatrischen Teilgutachtens erwecken zu können. Folglich ist nicht weiter

auf diese diagnostische Differenzierung einzugehen. Es kann an dieser Stelle

ergänzend darauf hingewiesen werden, dass – wie vorliegend der Fall – bei in

überzeugender Weise verneinter psychiatrisch bedingter Arbeitsunfähigkeit auf

eine Indikatorenprüfung verzichtet werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

Die vom Beschwerdeführer in Bezug auf die Anpassungsstörung formulierte Ergänzungsfrage

(vgl. E. I. 3 Ziff. 3.5 hiervor) erweist sich als nicht weiterführend,

weshalb darauf verzichtet werden kann.

Der Beschwerdeführer stellt sich im

Weiteren auf den Standpunkt, im psychiatrischen Teilgutachten sei widersprüchlich

(A.S. 39), dass eine sozialmedizinisch relevante Beeinträchtigung im

Bereich der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit im Kontext als Hauswart bejaht,

dem Beschwerdeführer aber gleichzeitig eine volle Leistungsfähigkeit in der

Tätigkeit als Hauswart attestiert werde (vgl. auch E. I. 3 Ziff. 3.2

hiervor). Diesbezüglich stellte der Psychiater F.___ in seinem Teilgutachten fest,

es liege in Anlehnung an das Mini-ICF-APP beim Beschwerdeführer im Kontext als

Hauswart nur im Bereich der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit eine

sozialmedizinisch relevante Beeinträchtigung vor. Diesbezüglich kann darauf

hingewiesen werden, dass eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,

Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist und dem

angesprochenen Verfahren (MINI-ICF-APP) höchstens eine ergänzende Funktion

zukommt (Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E.

5; 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). In diesem Kontext ist zwar

das fehlende Aufführen der Mini-ICF-APP im Rahmen des Gutachtens zu bemängeln,

jedoch könnten allein gestützt auf die entsprechende Testung ohnehin keine

relevanten Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw.

dessen Arbeitsfähigkeit gezogen werden. Folglich erübrigen sich sowohl die

entsprechenden Ergänzungsfragen (vgl. E. I. 3 Ziff. 3.2, 3.3 hiervor), als auch

weitere Ausführungen diesbezüglich.

7.7.5 In Bezug auf die Rüge (A.S. 42),

wonach der Beschwerdeführer bei heftigen Schulterschmerzen mit Ausstrahlung Optifen

600 mg und nicht Dafalgan einnehme, ist den Angaben Beschwerdeführers im

Rahmen der gutachterlichen Explorationen zu entnehmen, dass er bei Bedarf bis

zu dreimal täglich Optifen 600 mg als Ersatz für Dafalgan einnehme.

Dafalgan nehme er unter «optimalen Bedingungen» einmal täglich ein (circa an 10

Tagen pro Monat, IV-Nrn. 256.3 S. 6, 256.4 S. 5, 256.6 S. 5, 256.7

S. 7, 256.8 S. 7). Dies wird u.a. auch von der neurologischen

Gutachterin Dr. med. I.___ entsprechend festgehalten. Ein inhaltlicher Fehler

ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – somit nicht ersichtlich.

7.7.6 Aus dem Vorbringen, der

Beschwerdeführer habe die Lehre als Automechaniker 1979 und nicht 1879

abgeschlossen (A.S. 42) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen

Gunsten abzuleiten. So erschliesst sich aus dem Kontext der vorliegenden Akten

von selbst, dass es sich hierbei um einen reinen Schreibfehler handelt.

7.7.7 Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte

vorzeitige Abbruch des Arbeitsversuches bei der Firma Garage S.___ in [...] am

26. August 2016 ist gestützt auf die vorliegenden Akten korrekt

(A.S. 42). So ist diesen zu entnehmen, dass der Arbeitsversuch vom 14. Juni

2016 bis 13. Dezember 2016 dauern sollte (IV-Nr. 120), die Massnahme

jedoch per 26. August 2016 abgebrochen wurde (IV-Nr. 122). Dies wurde

im Rahmen der Begutachtung der Gutachterstelle E.___ somit nicht richtig festgehalten

(vgl. IV-Nr. 256.2 S. 7). Daraus vermag der Beschwerdeführer indes

nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

7.7.8 Die Funktion des Beschwerdeführers

innerhalb des Militärs ist für die hier zu beantwortenden Fragen nicht von

Relevanz. Daher ist auf seine Rüge, wonach er im Militär Gefreiter gewesen sei

und nicht wie von Dr. med. G.___ beschrieben, Oberleutnant (A.S. 42 f.),

nicht einzugehen. Es kann jedoch erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer in

der Feuerwehr Oberleutnant war (vgl. Protokoll der öffentlichen Verhandlung). Ähnlich

verhält es sich in Bezug auf das Vorbingen, wonach der Beschwerdeführer – im

Gegensatz zur Feststellung von Dr. med. G.___ auf S. 88 seines

Teilgutachtens (unbegleitet) – durch seine Frau begleitet zur Exploration vom

2. Mai 2022 erschienen sei (A.S. 43).

7.8 Zusammenfassend vermögen die

Vorbringen des Beschwerdeführers den Beweiswert des Gutachtens der

Gutachterstelle E.___ vom 8. August 2022 nicht zu schmälern. Dieses

geniesst somit vollen Beweiswert. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 23. Dezember 2022 (A.S. 1

ff.) auf das besagte Gutachten abgestellt hat. Es kann somit auch auf das im

polydisziplinären Gutachten formulierte Profil betreffend die Arbeitsfähigkeit

abgestützt werden: Demnach sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit

als Mitarbeiter Technischer Unterhalt und Logistik seit der Rentenablehnung vom

29. Juli 2015 nicht mehr arbeitsfähig. So übersteige das Belastungsprofil

der körperlich schweren Tätigkeit das verbliebene Restleistungsvermögen des

Beschwerdeführers dauerhaft. Eine angepasste Tätigkeit, welche den im Gutachten

formulierten Anforderungen entspreche (körperlich leichte wechselbelastende

Tätigkeiten unter lufthygienisch unproblematischen Bedingungen ohne

Zwangshaltungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, am ehesten

konzeptuelle / kognitive Aufgabe, IV-Nr. 256.1 S. 8), sei dem

Beschwerdeführer indes seit dem 29. Juli 2015 zu 8.5 Stunden pro Tag ohne

Leistungseinschränkung zumutbar (100 % arbeitsfähig).

7.9 Eingehend auf die durch den

Vertreter des Beschwerdeführers an der öffentlichen Verhandlung vom

2. November 2023 eingereichten kantonalen Gerichtsurteile (Urkunden Nrn.

12 – 14) kann festgehalten werden, dass diese für den vorliegenden

Einzelfall nicht massgebend sind. So liegt – wie oben ausgeführt – in Bezug auf

das Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 8. August 2022 keine Häufung

von gravierenden Fehlern vor. Das Gutachten beinhaltet lediglich ein paar Ungenauigkeiten,

die geklärt werden können und keinen Einfluss auf die gutachterlichen

Ergebnisse haben.

8. Es ist im Nachfolgenden – wie

bereits in E. II. 6 ausgeführt – zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

23. Dezember 2022 (A.S. 1 ff.) im Vergleich zum letzten

rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2015 (IV-Nr. 55)

wesentlich verändert hat. Da sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der

Verfügung vom 29. Juli 2015 im Wesentlichen auf das bidisziplinäre

Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 25. November 2014 (IV-Nrn. 72.1 – 72.2)

gestützt hat, sind für den nachfolgenden Vergleich sowohl das orthopädische

Teilgutachten von Dr. med. T.___, FMH Orthopädische Chirurgie, und das pneumologische

Teilgutachten von Dr. med. R.___, FMH Pneumologie, heranzuziehen. Es ist

zunächst auf den somatischen Gesundheitszustand (vgl. E. II. 8.1 ff. hiernach)

und dann auf die psychische gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers

(vgl. E. II. 8.5 hiernach) einzugehen:

8.1 Im Rahmen des

orthopädisch- / traumatologischen Teilgutachtens vom 30. Mai

2022 (IV-Nr. 256.3) hielt Dr. med. H.___ betreffend das C.___-Gutachten

vom 25. November 2014 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) fest, von

orthopädisch-traumatologischer Sicht bestehe aufgrund der vorhandenen degenerativen

und postoperativen Veränderungen inzwischen eine stärkere Einschränkung der körperlichen

Belastbarkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit vorwiegendem Stehen

oder Gehen und Zwangshaltungen der Hals- und Lendenwirbelsäule. Diesen

Einschätzungen kann gefolgt werden. So präsentierte sich im Zeitpunkt des

Gutachtens der Gutachterstelle C.___ vom 25. November 2014 aus

orthopädischer Sicht insbesondere die Diagnose eines «chronischen, v.a.

belastungsabhängigen zervikalen Schmerzsyndroms mit intermittierender

Ausstrahlung in die Arme (ICD-10 M53.1)». Diese Diagnose wurde sodann im Rahmen

des Gutachtens der Gutachterstelle E.___ vom 8. August 2022 dahingehend

bestätigt, als ein «pseudoradikuläres Zervikalsyndrom beidseits» diagnostiziert

wurde. Weiter wurden jedoch noch eine «beginnende Gonarthrose rechts» und ein

«pseudoradikuläres Lumbalsyndrom rechts» festgestellt. Somit hat sich der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers aus orthopädischer diagnostischer Sicht leichtgradig

verschlechtert. Dennoch lauten die Einschätzungen der orthopädischen Gutachter Dr. med.

H.___ und Dr. med. T.___ übereinstimmend wie folgt: Volle Arbeitsunfähigkeit in

der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter Technischer Unterhalt und Logistik. In

einer angepassten Tätigkeit, bestehe gemäss übereinstimmender Einschätzung der

orthopädischen Gutachter eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Nrn. 72.1

S. 15, 256.3 S. 14 f.).

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass sich beim Beschwerdeführer seit der zuletzt ergangenen Verfügung

vom 29. Juli 2015 aus orthopädische Sicht eine leichtgradig veränderte

gesundheitliche Situation präsentiert. Dabei handelt es sich indes im Rahmen

einer Gesamtbetrachtung nicht um eine wesentliche Veränderung. Eine

anspruchsbegründende, revisions-rechtlich relevante Veränderung liegt somit

nicht vor.

8.2 Im pneumologischen Teilgutachten

vom 5. Mai 2022 (IV-Nr. 256.7) hielt Dr. med. G.___ in Bezug auf

die Akten fest, es bestünden diagnostisch keine Widersprüche. Diese

Einschätzung und auch seine weitere Ausführung, wonach die Arbeitsfähigkeit im

Gutachten der Gutachterstelle C.___ für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten

auf 100 % gesetzt werde (IV-Nr. 256.7 S. 9), erweisen sich als

korrekt. So diagnostizierte Dr. med. R.___ in seinem pneumologischen

Teilgutachten vom 10. November 2014 ein «Asthma bronchiale». Zudem führte

er aus, es bestehe beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit für vorwiegend

schwere körperliche Arbeiten. Für vorwiegend leichte körperliche Arbeiten unter

Voraussetzung von fehlende Exposition mit Staub-, Aerosol-, Rauch-, Dampf- und

starkem Geruch bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 72.1 S. 19 f.).

Im Rahmen des pneumologischen Teilgutachtens vom 5. Mai 2022 bestätigte

Dr. med. G.___ sowohl die durch Dr. med. R.___ ausgewiesene Diagnose, indem er

eine «Eosinophiles, nicht allergisches Asthma bronchiale, kontrolliert,

leichtgradig» auswies (IV-Nr. 256.7 S. 9), als auch die Einschätzung,

dass dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten zumutbar seien, die körperlich

leicht bis mittelschwer seien und unter lufthygienisch unproblematischen Bedingungen

möglich seien (IV-Nr. 256.7 S. 10). Folglich stimmen die gutachterlichen

Einschätzungen der pneumologischen Gutachter im Wesentlichen überein. In diesem

Sinn führte Dr. med. G.___ auch aus, es habe seit 2015 keine signifikante

Veränderung gegeben (IV-Nr. 256.7 S. 12). Demzufolge ist nicht von

einer revisionsrechtlich relevanten gesundheitlichen Veränderung seit dem

Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 25. November 2014 auszugehen.

8.3 Da auf dem medizinischen Fachgebiet

der Neurologie und der Allgemeinmedizin weder in der Vergangenheit noch aktuell

entsprechende Diagnosen oder Gesundheitsstörungen ausgewiesen werden, ist sowohl

aus neurologischer als auch internistischer Sicht nicht von einem veränderten

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszugehen. So stellten die Neurologin

Dr. med. I.___ in ihrem Teilgutachten vom 26. Mai 2022 (IV-Nr. 256.4

S. 10) und der Internist Prof. Dr. med. univ. K.___ im Rahmen seines

internistischen Teilgutachtens (IV-Nr. 256.6 S. 9) fest, das

Belastungsprofil sei nicht eingeschränkt. Es ergeben sich in Bezug auf diese

beiden medizinischen Fachgebiete keine veränderten und somit keine

revisions-rechtlich bedeutsamen Sachverhalte.

8.4 Der psychiatrische Gutachter F.___

hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 26. Mai 2022 fest, der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich seit dem Zeitpunkt der

Rentenablehnung vom 29. Juli 2015 verändert (IV-Nr. 256.5 S. 12).

So liege aus psychiatrischer Sicht nun eine Anpassungsstörung vor, welche aber

keine unmittelbaren Auswirkungen auf die die Arbeitsfähigkeit habe. Diesen

Einschätzungen kann gefolgt werden. So wurde im Rahmen des C.___-Gutachtens vom

25. November 2014 keine psychiatrische Teilbegutachtung vorgenommen und es

präsentieren sich zum damaligen Zeitpunkt auch keine medizinischen Berichte einer

auf das Fachgebiet der Psychiatrie spezialisierten Fachpersonen. Somit ist

aufgrund der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember

2022 ausgewiesenen Diagnose einer «Anpassungsstörung» durchaus eine diagnostische

Veränderung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers dokumentiert,

welcher indes gemäss gutachterlicher Einschätzung keine unmittelbare Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit zukommt (IV-Nr. 256.5 S. 12). Diese

leichtgradig veränderte Gesundheitssituation erweist sich unter dem Blickwinkel

der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht als wesentliche Veränderung.

8.5 Zusammenfassend ist seit dem

Referenzzeitpunkt vom 29. Juli 2015 keine anspruchsrelevante Veränderung

des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen. Daran vermag auch

der anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 2. November 2023 durch den

Beschwerdeführer eingereichte Bericht des Röntgeninstituts U.___ vom

19. September 2023 (Urkunde Nr. 11) nichts zu ändern. So lassen sich

aus diesem keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im

hier massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Dezember 2022 ziehen

(vgl. E. II. 6 hiervor). Es ist deshalb im vorliegenden Fall kein

Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Auf die

diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers (A.S. 45 ff) ist

ebenfalls nicht einzugehen.

9. Der Vollständigkeit halber ist

nachfolgend zu prüfen, ob die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt überhaupt noch verwertbar ist.

9.1 Das trotz der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von

Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen

zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein

invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt,

welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu

führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer

wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene

Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich

nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen

des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des

Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und

Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,

vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder

Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f. mit

Hinweisen).

9.2 Die Möglichkeit, die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht

zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche

Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur

Verfügung steht. Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 1959 geboren. Für die

Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch

verwertbar sei, ist derjenige Zeitpunkt massgebend, zu dem die medizinische

Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald

die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige

Sachverhaltsfeststellung erlauben. Muss wegen bestehender Unklarheiten ein

medizinisches Gutachten eingeholt werden, ist in aller Regel massgebend, wann

das Gutachten erstattet wird (BGE 138 V 457 E. 3.3 und 3.4 S. 461 f.).

Als die durch die Beschwerdegegnerin beauftragte Begutachtungsstelle E.___ im August

2022 ihr Gutachten vorlegte, war der Beschwerdeführer 62 Jahre und 10

Monate alt und wies somit eine verbleibende Aktivitätsdauer von zwei Jahren und

zwei Monaten auf. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, er habe

sich bewusst mit Verzögerung angemeldet, so dass kein Grund besteht, von der

Massgeblichkeit dieses Zeitpunktes abzuweichen.

9.3 In einer neueren Publikation

wurde die jüngere Praxis zur Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit in fortgeschrittenem Alter analysiert (Thomas

Gächter / Philipp Egli / Michael Meier / Martina

Filippo: Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung,

Rechtsgutachten zuhanden der Coop Rechtsschutz AG, Zürich / Winterthur

2021 [abrufbar unter www.wesym.ch; nachfolgend: Gächter e.a.], S. 60 f.

N 154). Eine mögliche Relevanz wird dem Kriterium «fortgeschrittenes

Alter» bei Männern ab dem 61. Altersjahr zuerkannt. Als allein

ausschlaggebendes Kriterium wird das Alter aber erst ab dem Alter 64 anerkannt.

Wenn die verbleibende Erwerbsdauer nur noch einige Monate beträgt, wird die

Verwertbarkeit einzig aufgrund des Alters definitiv verneint. Bei Männern über

60 Jahre geht die Rechtsprechung dann von einer Unverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit aus, wenn sie nur noch zwei bis drei Jahre Aktivitätszeit

vor sich haben, ihre Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich stark

eingeschränkt ist, ein grosser Umschulungs- oder Einarbeitungsaufwand anfallen

würde und kaum mit einer gewissen Anpassungsfähigkeit gerechnet werden darf. Im

Altersspektrum von 60 – 64 Jahren bedarf es somit (mehrerer)

zusätzlich qualifizierender Elemente, damit eine Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit verneint wird.

9.4 Vor diesem Hintergrund ist die

Verwertbarkeit der gutachterlich ermittelten Arbeitsfähigkeit wie folgt zu

beurteilen: Die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter Technischer Unterhalt und

Logistik kann der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen gesundheitlichen

Einschränkungen nicht mehr ausüben. Eine angepasste berufliche Tätigkeit ist

ihm jedoch zu 100 % möglich. Somit ist eine berufliche Umstellung

unumgänglich. Dabei ist als günstig zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer

als gelernter Automechaniker während seiner bisherigen beruflichen Laufbahn diverse

Tätigkeiten ausübte. So war er u.a. als CNC-Operateur, Hilfsschreiner, Betriebsmechaniker / Magaziner

und Lagerist, Anlagenführer, Aussendienstmitarbeiter, Landmaschinenmechaniker,

Mitarbeiter im Abschlepp- und Pannendienst und als Hauswart tätig (vgl. IV-Nrn. 221,

256.3 S. 4 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

mit beruflichen Umstellungen vertraut ist. Diese Umstände begründen im

Quervergleich mit anderen Fällen eine gewisse Erleichterung. Weiter enthält das

durch die Gutachter formulierte Zumutbarkeitsprofil auch nicht eine Vielzahl an

Einschränkungen des Tätigkeitsfeldes (körperlich leichte wechselbelastende

Tätigkeiten unter lufthygienisch unproblematischen Bedingungen ohne

Zwangshaltungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, am ehesten konzeptuelle / kognitive

Aufgabe).

Insgesamt ist somit mit Blick auf die Berufsbiographie

des Beschwerdeführers und die Möglichkeit, eine leidensangepasste Tätigkeit mit

einem vergleichsweise relativ offenen Feld zumutbarer Beschäftigungen zu einem

Vollpensum auszuüben, davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers trotz der lediglich relativ kurzen, verbleibenden

Aktivitätsdauer von zwei Jahren und zwei Monaten auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt weiterhin verwerten lässt. Dieses Ergebnis lässt sich auch mit der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Zusammenfassung in Gächter e.a. S. 42 ff.,

N 91 ff.) vereinbaren. So bejahte das Bundesgericht bspw. die Verwertbarkeit bei

einem 63.5 Jahre alten Versicherten, der in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig war, über ein sehr gering eingeschränktes Belastungsprofil

verfügte (lediglich Vermeiden von Heben von Lasten über 10 kg und eher

Verrichten von sitzenden Arbeiten), feinmotorisch nicht beeinträchtigt war, im

angestammten Beruf als Servicetechniker für Büromaschinen im Aussendienst gearbeitet

hatte, wobei er nebst technischen Kenntnissen auch den Umgang mit Kunden

erlernt hatte, und daneben zu 20 % als Hauswart tätig und somit nie vom

Arbeitsmarkt abwesend war (Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 30. Dezember

2015 E. 4.2 f.). Es kann an dieser Stelle ergänzend darauf hingewiesen

werden, dass der Beschwerdeführer seit November 2013 bis andauernd die Einzelfirma

«V.___» betreibt (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 221 S. 9). In dieser werden

Autoreparaturen und Ersatzteile angeboten. Zudem ist den vorliegenden Akten zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis 30. Juni 2021 als ordentlicher

Gemeinderat und vom 1. Juli 2021 bis Mitte 2025 als gewählter

Ersatzgemeinderat der Gemeinde [...] tätig ist (vgl. IV-Nr. 221 S. 5).

Der durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am

31. März 2023 (A.S. 64) eingereichten umfassenden Dokumentation von Protokollen

des Gemeinderates kann zudem entnommen werden, dass der Beschwerdeführer durchaus

in der Lage ist, sich in Diskussionen und Themen einzubringen, was eine

vorgängige Befassung mit einer Thematik bzw. mit den Traktanden bedingt. Es

kann somit zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer

auch aktuell noch auf dem Arbeitsmarkt tätig ist und über eine gewisse

Ressourcenlage verfügt. Somit liegt diesbezüglich keine längerdauernde

Abwesenheit vor, was ebenfalls für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

spricht.

10. Was den Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen anbelangt, fehlt es bei einer vollen Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 14 % an den

invalidenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen. An diesem Ergebnis würde

sich selbst bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Pauschalabzugs von

10 % gemäss der ab 1. Januar 2024 geltenden Änderung der Verordnung

über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) nichts ändern. Berufliche

Massnahmen, insbesondere eine Umschulung würden im Übrigen auch am Grundsatz

der Verhältnismässigkeit scheitern. So befand sich der Beschwerdeführer im hier

massgebenden Zeitpunkt mit 62 Jahren und 10 Monaten bereits in einem fortgeschrittenen

Alter, weshalb ihm keine längerdauernde Erwerbskarriere mehr bevorstand. Unter

diesen Umständen erscheint die Durchführung von beruflichen Massnahmen bezüglich

des Eingliederungserfolges nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu stehen.

11. Damit ist die angefochtene

Verfügung vom 23. Dezember 2022 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen. Im Übrigen ist betreffend weiterer Beweismassnahmen auf

die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht hinzuweisen (vgl. E. II. 5

hiervor). Da von den durch den Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsfragen an

die Gutachterpersonen (vgl. E. I. 3 Ziff. 3 bis 8.3 hiervor) für den hier zu

beurteilenden Zeitraum keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist

darauf zu verzichten.

12. Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

13. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von

CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens

bis zum Vorliegen der Antworten des BSV und der EKQMB wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

4. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

5. Je eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 2. November 2023 geht zur Kenntnisnahme an

die Parteien.

6. Eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 2. November 2023 eingereichten ergänzenden Kostennote vom 2. November

2023 sowie der Urkunden Nrn. 11 – 17 geht zur Kennt-

nisnahme an

die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 bestätigt.