VSBES.2023.23
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
2. November 2023Deutsch54 min
IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 27) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Source so.ch
Urteil vom 2. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 23. Dezember 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1959 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 13. November 2011 (vgl.
IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 27) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an.
1.1 Nach der Durchführung sowohl des
Intake-Gesprächs vom 14. Dezember 2011 (IV-Nr. 35) als auch der
Frühinterventionsmassnahme in Form eines Bewerbungscoachings ab
10. Februar 2012 (IV-Nr. 42) holte die Beschwerdegegnerin die
medizinischen Akten ein (IV-Nrn. 47 ff., 51 f.). Die berufliche
Eingliederung wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers abgeschlossen (vgl.
Abschlussbericht vom 18. Januar 2013, IV-Nr. 45). Mit Vorbescheid vom
17. September 2013 (IV-Nr. 54) wurde dem Beschwerdeführer die
Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht gestellt. Dagegen liess er am 20. September
bzw. 28. Oktober 2013 Einwände erheben (Protokolleintrag vom 20. September
2013, IV-Nr. 60). Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 2. April
2014 (IV-Nr. 64 S. 2 f.) gab die Beschwerdegegnerin bei der
Gutachterstelle C.___ ein bidisziplinäres Gutachten (Orthopädie und
Pneumologie) in Auftrag. Gestützt auf das am 25. November 2014 erstattete
Gutachten (IV-Nrn. 72.1 – 72.2) und die Stellungnahme des
RAD-Arztes Dr. med. B.___ vom 26. Februar 2015 (IV-Nr. 79 S. 2) wurde
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. März 2015 (IV-Nr. 80 S. 2
ff.) die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht gestellt. Dieser
Vorbescheid ersetze jenen vom 17. September 2013. Trotz der durch den
Beschwerdeführer am 23. April 2015 dagegen erhobenen Einwände
(IV-Nr. 83) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juli
2015 an der Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente fest (IV-Nr. 87).
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Die durchgeführten beruflichen Massnahmen
(Aufbautraining, Arbeitstraining, Jobcoaching) wurden am 3. November 2016
abgeschlossen (IV-Nr. 128). Mit Vorbescheid vom 10. November 2016
wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen abgewiesen und in Bezug auf den Rentenanspruch auf die
rechtskräftige Verfügung vom 29. Juli 2015 verwiesen (IV-Nr. 129).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der Einwände des Beschwerdeführers vom
13. Dezember 2016 (IV-Nr. 131) mit Verfügung vom 3. Februar 2017
(IV-Nr. 134) fest. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 7. Juli 2020 meldete
sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug
an (IV-Nr. 139). Dabei machte er insbesondere eine zunehmende gesundheitliche
Verschlechterung nach der HWS-OP vom 25. März 2011 geltend. Gegen den
Vorbescheid vom 13. Juli 2020 (Nichteintreten auf das neue
Leistungsbegehren, IV-Nr. 143), liess der Beschwerdeführer am
11. September 2020 Einwände erheben (IV-Nr. 148). Gestützt auf die
Aktennotiz der RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom 17. September
2020 (IV-Nr. 149), trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung nun
doch ein. Die durch die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ mit Stellungnahme vom
10. Juni 2021 (IV-Nr. 195 S. 2 ff.) empfohlene polydisziplinäre
Begutachtung (Orthopädie / Traumatologie; Neurologie; Psychiatrie;
Allgemeine Innere Medizin; Pneumologie) wurde durch die Gutachterstelle E.___ am
8. August 2022 (IV-Nrn. 256.1 – 256.8) erstattet. Zu diesem
Gutachten nahm die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ am 11. August 2022 Stellung (IV-Nr. 259
S. 2 f.). Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2022 (IV-Nr. 262)
wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht
gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am 21. November
2022 erhobenen Einwände (IV-Nr. 265) mit Verfügung vom 23. Dezember
2022 fest (A.S. [Akten-Seite] 1 f.).
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 26. Januar 2023 (A.S. 14 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 23. Dezember 2022 sei aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer ab wann
rechtens die gesetzlichen Leistungen (inkl. berufliche
Eingliederungsmassnahmen) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens
40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei
zur Neuabklärung (insbesondere zur Vornahme eines erwerblich gewichteten
Betätigungsvergleichs) und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3. Dem psychiatrischen Teilgutachter F.___ seien
folgende Fragen zur schriftlichen Beantwortung zu unterbreiten:
3.1 Auf
Seite 66 des Gutachtens führen Sie aus, dass am ehesten konzeptionelle /
kognitive Aufgaben ohne körperliche Belastung erforderlich seien. Was verstehen
Sie darunter? Welche (Betätigungs-) Aufgaben sind damit konkret gemeint? Auf
welche Stellenausschreibungen soll sich der Versicherte bewerben?
3.2 Auf
Seite 66 des Gutachtens führen Sie aus, dass im Kontext als Hauswart beim
Versicherten im Bereich der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit eine
sozialmedizinisch relevante Beeinträchtigung vorliege. Gleichzeitig führen Sie
auf Seite 65 Ihres Gutachtens unter Ziff. 8 aus, dass der Versicherte in der
bisherigen Tätigkeit als Hauswart eine uneingeschränkte Leistung von 8,5
Stunden täglich erbringen könne. Wie begründen Sie diesen Widerspruch?
3.3 Aus
welchen Gründen soll sich die sozialmedizinisch relevante Beeinträchtigung im
Bereich der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit nicht auf andere Tätigkeiten
als diejenige des Hauswartes auswirken?
3.4 Wie
ist folgende Aussage auf Seite 66 des Gutachtens zu verstehen: «Eine
sozialmedizinisch relevante Teilhabebeeinträchtigung besteht in Reichweite der
einzelnen Items, daher im aktuellen Kontext nur in leichtem Ausmass.»?
3.5 Auf
Seite 64 Ihres Gutachtens diagnostizierten Sie neu eine Anpassungsstörung nach
ICD-10 F43.2. Auf Seite 67 Ihres Gutachtens schrieben Sie, dass sich der
psychische Gesundheitszustand verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der
Rentenablehnung vom 29. Juli 2015 wesentlich verschlechtert haben soll.
Seit wann besteht diese Anpassungsstörung und was hat diese ausgelöst?
3.6 Auf
Seite 66 des Gutachtens schrieben Sie, dass zum Zeitpunkt der psychiatrischen
Untersuchung vom 20. Mai 2022 keine psychiatrisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit mehr bestehen soll. Aus welchen Gründen erfolgte am
20. Mai 2022 eine derartige Verbesserung des psychischen
Gesundheitszustandes beim Versicherten, so dass nicht mehr von einer psychisch
bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden muss?
3.7 Erachten
Sie eine Verlaufsuntersuchung des Versicherten durch Sie als sinnvoll?
4. Dem pneumologischen Teilgutachter Dr.
med. G.___ seien folgende Fragen zur schriftlichen Beantwortung zu
unterbreiten:
4.1 Aus
welchen Gründen haben Sie die medizinischen SUVA-Akten hinsichtlich der SO2-Exposition
vom 27. Oktober 2008 nicht beigezogen?
4.2 Aus
welchen Gründen haben Sie das Gesamtgutachten an der vorgesehenen Stelle auf
Seite 12 nicht mitunterzeichnet?
4.3 Sie
bezeichnen in Ihrem Gutachten eine angepasste Tätigkeit als körperlich leicht
bis mittelschwer. Gleichzeitig beurteilen Sie den Versicherten als 100 %
arbeitsfähig in seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter technischer
Unterhalt und Logistik. Die federführende, orthopädische Teilgutachterin
Dr. med. H.___ beurteilte hingegen das bisherige Belastungsprofil als
Mitarbeiter technischer Unterhalt und Logistik als schwer und den Versicherten
dort als 100 % nicht mehr leistungsfähig. Wie begründen Sie diese
Divergenz?
5. Der orthopädischen Teilgutachterin Dr.
med. H.___ sei folgende Frage zur schriftlichen Beantwortung zu unterbreiten:
5.1 Nach
Ihrer Expertise würde sich in den aktuellen Röntgenaufnahmen des Beckens und
der rechten Hüfte axial vom 30. Mai 2022 eine beginnende Coxarthrose
rechts mit minimalen Osteophyten und gering verschmälertem Gelenkspalt
darstellen. Die aktuellen Untersuchungsbefunde erklären die vom Versicherten
angegebenen belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Hüftgelenk. Wie
beurteilen Sie die Weg- und Gehfähigkeit des Versicherten? Ist der Versicherte
in der Lage, eine Gehstrecke von 500 Metern beschwerdefrei zu gehen?
6. Der neurologischen Teilgutachterin Dr.
med. I.___ seien folgende Fragen zur schriftlichen Beantwortung zu
unterbreiten:
6.1 Auf
Seite 51 des Gutachtens schrieben Sie, dass die Diagnose eines episodischen
Schwankschwindels eher auf eine nicht organische Ursache hinweise. An welche
Ursachen denken Sie?
6.2 Wie
beurteilen Sie die im Bericht von Dr. med. J.___ vom 28. August 2020
beschriebene zunehmende Gleichgewichtsproblematik sowie das Einschlafen des
Armes beidseits linksbetont?
7. Dem internistischen Teilgutachter Prof. Dr.
med. univ. K.___ sei folgende Frage zur schriftlichen Beantwortung zu
unterbreiten:
7.1 Auf
Seite 71 des Gutachtens schrieben Sie, dass eine Abklärung auf obstruktives
Schlafapnoesyndrom noch nicht erfolgt sei. Empfehlen Sie eine solche Abklärung?
8. Den Gutachtern der E.___ seien folgende
Fragen zur schriftlichen Beantwortung zu unterbreiten:
8.1 Auf
Seite 9 des Gesamtgutachtens führen Sie zuerst aus, dass ein progredienter
Verlauf nach der Revision der HWS vom 19. Oktober 2020 zu beobachten sei.
In der Folge beschreiben Sie den Verlauf dann aber eindeutig als degredient, so
dass ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung vom 20. Mai 2022
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehen soll. Wie begründen Sie
diesen Widerspruch? Auf welchen Umstand führen Sie die Schlussfolgerung zurück,
dass ausgerechnet am Tag der psychiatrischen Untersuchung vom 20. Mai 2022
die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit komplett weggefallen sein soll?
8.2.
Sie bezeichnen auf Seite 8 des Gutachtens (Ziff. 4.7) nur eine leichte Tätigkeit
als angepasst. Was heisst leichte Tätigkeit? Wo liegt das Traglimit des
Versicherten in kg?
8.3.
Von sämtlichen Gutachtern werden die Angaben des Versicherten als glaubhaft,
nachvollziehbar und konsistent beschrieben. Welchen Ursprung haben die vom
Versicherten beschriebenen Schlafstörungen und Durchschlafschwierigkeiten mit
daraus folgender Tagesmüdigkeit und eingeschränkter Arbeitsproduktivität? Wie
lassen sich diese therapeutisch beheben und wie wirken sich diese auf die
Arbeitsfähigkeit aus? Falls eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint
wird: aus welchen Gründen wird eine solche verneint?
9. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK durchzuführen.
10. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März
2023 (A.S. 57) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Eine Kopie der durch den
Vertreter des Beschwerdeführers am 30. März 2023 eingereichten Kostennote
(A.S. 59 ff.) geht mit Verfügung vom 31. März 2023 (A.S. 63) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
6. Die Beschwerdegegnerin lässt mit
Eingabe vom 31. März 2023 (A.S. 64) Protokolle des Gemeinderates
einreichen (Beilagen Nrn. 1.1 – 1.56). Eine Kopie davon wird dem
Vertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. April 2023
(A.S. 65 f.) zugestellt.
7. Mit Eingabe vom 23. Mai
2023 (A.S. 72 ff.) lässt der Beschwerdeführer weitere Urkunden (Beilagen
Nrn. 8 – 10) einreichen und zu den durch die Beschwerdegegnerin
eingereichten Protokollen des Gemeinderates Stellung nehmen. Je eine Kopie davon
geht mit Verfügung vom 25. Mai 2023 (A.S. 75) an die
Beschwerdegegnerin.
8. Mit Verfügung vom 5. September
2023 (A.S. 76 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den
2. November 2023, 9.00 Uhr, vorgeladen.
9. Der im Rahmen der öffentlichen
Verhandlung vom 2. November 2023 (vgl. Protokoll der Verhandlung)
gestellte Beweisantrag, die Urkunden Nrn. 11 – 17, seien als
Beweismittel zu den Akten zu nehmen, wird gutgeheissen. Im Parteivortrag stellt
der Vertreter des Beschwerdeführers folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Dezember
2022 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zur
gutachterlichen Neuabklärung (insbesondere zur Vornahme eines erwerblich
gewichteten Betätigungsvergleichs) und zur Neubeurteilung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
b) Eventualiter: Es seien die
gesetzlichen Leistungen (inkl. berufliche Eingliederungsmassnahmen) nach
Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins
von 5 % ab wann rechtens auszurichten.
3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei
bis zum Vorliegen der Stellungnahmen des BSV und der EKQMB zu sistieren.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
10. Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Es ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung (hier: 23. Dezember 2022) eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG
N 109).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis
Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche
damals in Kraft standen.
1.4
Die durch den Vertreter des
Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 2. November
2023.
beantragte Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Erhalt der
Antworten der EKQMB und des BSV (vgl. Protokoll der Verhandlung) wird
abgewiesen. Das Versicherungsgericht hat den Beweiswert des durch die
Vorinstanz initiierten Gutachtens bei der Gutachterstelle E.___ vom 8. August
2022.
im Einzelfall zu prüfen. Es ist kein Grund ersichtlich, der eine
Sistierung des vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen
Beschwerdeverfahrens bis zum Erhalt der Antworten der EKQMB bzw. des BSV als
zweckmässig erscheinen liesse, zumal der Gesetzgeber in Art. 61 lit. a
ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]) für die sozialversicherungsrechtlichen Prozesse
ausdrücklich ein einfaches und rasches Verfahren verlangt. Das Abwarten der
Antwort bzw. des Entscheids der erst am 1. November 2023 an die EKQMB resp.
die am 2. November 2023 ans BSV gerichtete Anfrage bzw.
Aufsichtsbeschwerde würden diesem Grundsatz diametral zuwider laufen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
2.3
Gemäss Art. 8 Abs. 1
IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbericht
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt in
analoger Weise auch, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener
rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
Dispositiv
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a S. 199) – durch Vergleich
des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 134 V 131 E. 3
S. 131, 133 V 108 S. 114 E. 5.4, 130 V 71 E. 3.1
S. 73).
4. Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter
gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c
S. 160).
5. Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
6. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 (A.S. 1
ff.) die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht abgewiesen hat. Ob eine erhebliche
Veränderung eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach
denselben Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 ATSG. Zu
vergleichen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung vom
7. Juli 2020 (IV-Nr. 139) mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf
einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung vom 29. Juli
2015 (IV-Nr. 87), wobei auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung
über die Neuanmeldung vom 23. Dezember 2022 (A.S. 1 ff.) zu
berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April
2014 E. 3.1).
7. Da die Beschwerdegegnerin im
Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Dezember 2022 (A.S. 1 ff.) im
Wesentlichen auf das Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 8. August
2022 abstellte, ist nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten
stammt von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen,
welche fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Zudem haben die
Experten den Beschwerdeführer zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen
Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt (IV-Nrn. 256.3
S. 2 ff., 256.4 S. 2 ff., 256.5 S. 2 ff., 256.6 S. 2 ff.,
256.7 S. 2 ff.), die objektiven Befunde erhoben (IV-Nrn. 256.3 S. 7
ff., 256.4 S. 6, 256.5 S. 5 ff., 256.6 S. 6, 256.7
S. 8), Zusatzuntersuchungen durchgeführt (IV-Nr. 256.3 S. 9,
256.5 S. 7, 256.6 S. 6, 256.7 S. 8) und die wesentlichen Akten
zur Kenntnis genommen (IV-Nr. 256.2). Auf dieser Grundlage nahmen die
einzelnen Experten sodann die medizinische Beurteilung vor und äusserten sich
zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Nrn. 256.3 S. 10 ff.,
256.4 S. 7 ff., 256.5 S. 8 ff., 256.6 S. 7 ff., 256.7 S. 8
ff.). In der «interdisziplinären Gesamtbeurteilung» gelangten die Experten
sodann zu einer gemeinsamen Beurteilung (IV-Nr. 256.1 S. 5 ff.), welche
vor dem Hintergrund der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist. Es ist
nachfolgend auf die einzelnen Teilgutachten und deren Beweiswert einzugehen und
zu prüfen, ob die dokumentierten medizinischen Akten diesen Beweiswert allenfalls
zu schmälern vermögen:
7.1 In Bezug auf das orthopädisch- / traumatologische
Teilgutachten von Dr. med. H.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 30. Mai 2022
(IV-Nr. 256.3) ergibt sich Folgendes: Die im orthopädischen Teilgutachten
ausgewiesene Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eines
«pseudoradikulären Zervikalsyndroms beidseits» (S. 12) wurde durch den
behandelnden Neurochirurgen Dr. med. L.___ u.a. bereits im Arztbericht vom
1. März 2021 (IV-Nr. 171 S. 2 ff.) festgestellt. Er gab zudem an,
dieses Zervikalsyndrom bestehe bereits seit August 2016. Somit sind in Bezug
auf diese Diagnosestellung aus den vorliegenden Akten keine divergierenden
Beurteilungen ersichtlich. Bezüglich des in diesem Zusammenhang erneuten
operativen Eingriffs vom 19. Oktober 2020 (ACIF-Revision C4/5 mit
Entfernung des intervertebralen Cages, Einbringen eines Beckenspans und
ventraler Verplattung C4/5) schätzte die orthopädische Gutachterin, dass nach
der Revision der Halswirbelsäule am 19. Oktober 2020 eine vorübergehende 100%ige
Arbeitsunfähigkeit für drei Monate postoperativ bestanden habe. Diese
Einschätzung lässt sich mit den Angaben in den medizinischen Vorakten
vereinbaren. So verlängerte der für die damalige Operation zuständige Dr. med. L.___
(vgl. Operationsbericht vom 19. Oktober 2020, IV-Nr. 164 S. 12
f.) die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der
postoperativen Nachkontrolle mit Bericht vom 3. Dezember 2020
(IV-Nr. 164 S. 7 f.) bis Ende Jahr. Er hielt zugleich fest, dass der
Beschwerdeführer zwar von der Operation habe profitieren können, aber
erfahrungsgemäss noch Restbeschwerden im Rahmen eines chronischen
Schmerzsyndroms bestünden. Zudem schätzte er den Beschwerdeführer theoretisch
in einer geeigneten Arbeitsumgebung ab Januar wieder als arbeitsfähig ein.
Aufgrund dieser Ausführungen vermag die weitere gutachterliche Einschätzung
einzuleuchten, wonach von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers ab Januar 2021 (ab 12. Januar 2021 50 %) auszugehen
sei. In diesem Sinn hielt auch Dr. med. L.___ bereits im Arztbericht vom 1. März
2021 fest, eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu vier bis acht
Stunden pro Tag zumutbar (IV-Nr. 171 S. 6). Weiter lassen sich die im
orthopädischen Teilgutachten ebenfalls ausgewiesenen Diagnosen einer
«beginnenden Coxarthrose rechts» und eines «pseudoradikulären Lumbalsyndroms
rechts» aufgrund der am 30. Mai 2022 durchgeführten Röntgenaufnahmen (IV-Nr. 256.7
S. 16) bestätigen. So wurden die entsprechenden bildgebenden
Untersuchungen auch gerade aufgrund eines Verdachts auf ein pseudoradikuläres
Lumbalsyndrom rechts und eines Verdachts auf eine beginnende Koxarthrose
durchgeführt. Dr. med. H.___ beurteilte die Röntgenaufnahmen der LWS vom 30. Mai
2022 sodann wie folgt: Es hätten sich gering bis mässige, nach kaudal
zunehmende Spondylarthrosen und eine Spondylosis im gesamten LWS-Bereich und im
thorakolumbalen Übergang dargestellt, die belastungsabhängige pseudoradikuläre
Schmerzen beidseits erklärten. Weiter gab die orthopädische Gutachterin an, in
den aktuellen Röntgenaufnahmen des Beckens und der rechten Hüfte axial vom 30. Mai
2022 stellten sich eine beginnende Coxarthrose rechts mit minimalen Osteophyten
und gering verschmälertem Gelenkspalt dar, wobei die aktuellen
Untersuchungsbefunde die vom Beschwerdeführer angegebenen belastungsabhängigen
Schmerzen im rechten Hüftgelenk erklären würden (IV-Nr. 256.3 S. 12).
Es sind somit keine, den Beweiswert des
orthopädischen Teilgutachtens schmälernde medizinische Vorberichte ersichtlich.
7.2 Anlässlich des neurologischen
Teilgutachtens vom 26. Mai 2022 (IV-Nr. 256.4) erhob die Gutachterin
Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, einen unauffälligen neurologischen
Befund (S. 6), weshalb sie keine neurologische Diagnose stellte
(S. 9). Die vom Beschwerdeführer beschriebenen morgendlichen
Schwierigkeiten beim Aufstehen (S. 4) wurden von der Gutachterin als «nicht
nachvollziehbar» beurteilt. Diese Einschätzung erweist sich aufgrund der
nachfolgenden gutachterlichen Begründung als plausibel. So wies die
neurologische Expertin diesbezüglich auf eine Diskrepanz zum sehr aktiven
Tagesablauf des Beschwerdeführers hin und auf die Tatsache, dass er noch selbst
Auto fahre (S. 7). Da der Beschwerdeführer zum Tagesablauf angegeben habe,
im Gemeinderat aktiv zu sein, Sitzungen vorzubereiten, mit dem Hund rauszugehen
(am Morgen meist bereits eine Stunde), Gartenarbeit zu machen, im Haushalt zu
helfen, und seinem Hobby Automodellbau inkl. Autoliteratur nachzugehen (S. 5)
und in Bezug auf die Kopfdrehungen dargelegt habe, es reiche gerade noch zum
Autofahren (S. 3), kann der gutachterlichen Einschätzung gefolgt werden.
Die neurologische Gutachterin ging sodann
auf den durch den Neurologen Dr. med. M.___ im Bericht vom 3. März 2020 (IV-Nr. 170)
diagnostizierten episodischen Schwankschwindel seit Jahren ein, der als
ätiologisch wahrscheinlich zerviko bedingt qualifiziert wurde. Dabei legte die
Gutachterin in überzeugender Weise dar, es sei aufgrund dieser Diagnose nicht
nachvollziehbar, dass die Beschwerden als durch die HWS verursacht dargestellt
würden. So lägen keinerlei Hinweise für eine Radikulopathie oder eine Myelopathie
vor. Diese Einschätzungen sind korrekt. So sind dem Bericht von Dr. med. M.___
weder Hinweise auf eine Myelopathie noch auf eine Radikulopathie zu entnehmen. In
diesem Zusammenhang erweist sich auch die weitere gutachterliche Einschätzung,
wonach der Schwankschwindel eher auf eine nicht organische Ursache hindeute
(S. 8), als plausibel. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand,
dass bei der am 20. Februar 2020 durchgeführten MRT des Kopfes (IV-Nr. 164
S. 22) eine zentrale Ursache der Schwindelanfälle und Gangunsicherheiten
sicher habe ausgeschlossen werden können (IV-Nr. 256.1 S. 5). In
Bezug auf den im Zusammenhang mit dem neurologischen Teilgutachten vom
Beschwerdeführer ins Feld geführte Bericht von Dr. med. J.___ vom
28. August 2020 (IV-Nr. 148, S. 81 f., vgl. E. I. 3 Ziff. 6.2
hiervor) ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihm um den Hausarzt
des Beschwerdeführers handelt und daher der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen ist, dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich
behandelnde Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten
aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019
E. 4.2.3 mit Hinweisen). Zum anderen handelt es sich bei Dr. med. J.___
um ein auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierten Facharzt,
der somit nicht in gleichem Masse kompetent ist, eine neurologische
Einschätzung abzugeben, wie dies bei einem auf das hier im Zentrum stehende
medizinische Fachgebiet der Neurologie spezialisierten Facharzt der Fall ist.
Es kommt hinzu, dass es sich bei den durch den Beschwerdeführer vorgebrachten
Angaben (zunehmende Gleichgewichtsproblematik und Einschlafen des Armes
beidseits linksbetont, s. oben) lediglich um im Bericht vom 28. August
2020 aufgeführte, subjektive Einschätzungen des Beschwerdeführers handelt und
somit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht nachvollziehbar
ist, inwiefern sich die Gutachterin Dr. med. I.___ mit diesen zwingend hätte
befassen müssen.
Insgesamt wird der Beweiswert des
neurologischen Teilgutachtens durch die medizinischen Vorakten nicht geschmälert.
7.3 Im psychiatrischen Teilgutachten
vom 26. Mai 2022 (IV-Nr. 256.5) hielt der Psychiater und
Psychotherapeut F.___ u.a. fest, zum Untersuchungszeitpunkt seien gemäss ICD-10
die Kriterien für eine affektive Störung nicht erfüllt gewesen (S. 9).
Diese Einschätzung ist aufgrund der nachfolgenden gutachterlichen Ausführungen
nachvollziehbar, wonach der Beschwerdeführer weder unter einer
Antriebsminderung, Freudlosigkeit noch unter einer im Übermasse gedrückten
Stimmung leide und sich vielmehr ein Verlust des Selbstvertrauens vor dem
Hintergrund einer mehrjährig progredienten, körperlichen Einschränkung und
schnellen Erschöpfbarkeit präsentiere (S. 9). In diesem Zusammenhang
leuchtet auch die weitere gutachterliche Feststellung ein, dass mit klar
identifizierbarer psychosozialer Belastung (körperliche Beschwerden) und
depressiven Teilsymptomen gemäss ICD-10 die Kriterien für eine
Anpassungsstörung erfüllt seien. Der psychiatrische Gutachter befasste sich
sodann auch mit der zeitlichen Komponente dieser Diagnosestellung, indem er
darlegte, dass eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) grundsätzlich nur für zwei
Jahre vergeben werden könne, bei Persistenz der psychosozialen Belastung und
gemäss klinischer Erfahrung das Zeitkriterium aber zu vernachlässigen sei (S. 9).
Diese Einschätzung erweist sich als korrekt. So sind gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung akute psychische Störungen nach einem Trauma als akute
Belastungsreaktion zu erfassen, sofern ein unmittelbarer und klarer zeitlicher
Zusammenhang zwischen der traumatischen Situation und dem Beginn der Symptome
besteht. Die meist wechselnde Symptomatik (Angst, Depression, Ärger,
Verzweiflung u.a.) klingt in der Regel rasch ab. Ist dies ausnahmsweise nicht
der Fall, liegt eine Anpassungsstörung vor, bei der die individuelle
Disposition eine wesentliche Rolle spielt. Klingen die Symptome längerfristig
(ein bis zwei Jahre) nicht ab oder treten gar neue psychogene Symptome auf,
kommt es zu einer psychogenen Fixierung bzw. seelischen Entwicklung, bei der
zunehmend Persönlichkeitsfaktoren ausschlaggebend sind und nicht mehr das
traumatische Ereignis (BGE 124 V 29 E. 5.a S. 40). Folglich erübrigt
sich eine Auseinandersetzung mit den durch den Beschwerdeführer diesbezüglich
vorgebrachten Rügen (A.S. 43 f.). Diese erweisen sich aufgrund der
vorangehenden Ausführungen als nicht weiterführend. So hat sich der
psychiatrische Gutachter mit der Diagnosestellung einer «Anpassungsstörung»
ausführlich befasst und anschaulich dargelegt, weshalb eine solche vorliege.
Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach in diesem Zusammenhang ein
Diagnosefehler vorliege, kann nicht gefolgt werden (A.S. 44).
In Bezug auf die medizinischen Vorakten
ist insbesondere auf die Berichte der den Beschwerdeführer seit 13. August
2020 behandelnden Psychiaterin Dr. med. N.___ einzugehen. Sie wies im «fachpsychiatrischen
Bericht» vom 25. August 2020 (IV-Nr. 148 S. 77 f.) die Diagnosen
einer «mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10
F32.2)» und einer «nicht näher bezeichneten organischen Persönlichkeits- und
Verhaltensstörung mit chronischen Kopf- und Nackenschmerzen nach Chemieunfall
vom 27. Oktober 2008 (Schwefeldioxidexposition) am ehemaligen Arbeitsplatz
der Firma [...]» aus und bezifferte die Arbeitsunfähigkeit auf 80 %. Im
Arztbericht vom 23. März 2021 (IV-Nr. 191 S. 5 ff.) bestätigte
sie sodann lediglich noch eine «Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund
einer somatischen Schädigung (Dioxinvergiftung)» als Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
wurden «sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund
einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns» gemäss ICD-10
F07.8 ausgewiesen. Da diese Diagnosestellungen durch Dr. med. N.___ nicht in nachvollziehbarer
Weise hergeleitet werden, überzeugen sie nicht. Es kommt hinzu, dass der
psychiatrische Gutachter F.___ diesbezüglich ausführte, während eine der
somatischen Verschlechterung reaktiv folgende depressive Symptomatik noch
nachvollziehbar erscheine, müsse aber festgehalten werden, dass eine
Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer somatischen Schädigung
nicht als gängige ICD-10 Diagnose bekannt sei. Eine im höheren Alter reaktive
Persönlichkeitsstörung gebe es – bei aller Kreativität der Auslegung der ICD-10
– nicht (IV-Nr. 256.5 S. 9). Es erschliesse sich dem Gutachter daher
nicht, wie Dr. med. N.___ zu einer derartigen Diagnose komme. Logisch wäre
gemäss dem Psychiater F.___ eine Anpassungsstörung, die schon mehrjährig
bestehen dürfte und sich im Verlauf der vom Beschwerdeführer empfundenen «Odyssee
körperlicher Erkrankungen» entwickelt habe. Im Übrigen leuchtet auch die gestützt
auf die – im Vergleich zum Bericht vom 25. August 2020 – zwar anderslautende
und reduziertere Diagnosestellung dennoch weiterhin attestierte Arbeitsunfähigkeit
von 80 % nicht ein. In Bezug auf die Berichte der behandelnden
Psychiaterin Dr. med. N.___ ist insgesamt auch der Erfahrungstatsache Rechnung
zu tragen, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte wie auch Therapiepersonen
mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu
Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5
S. 470). Daran vermag auch das Arztzeugnis von Dr. med. N.___ vom
27. Juli 2021 (IV-Nr. 206 S. 2) nichts zu ändern. So ist diesem
weder eine Diagnosestellung noch eine Befunderhebung oder Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Die im Zeugnis enthaltene
Beurteilung der behandelnden Psychiaterin, wonach dem Beschwerdeführer die
Reise nach [...] mit über drei Stunden Fahrzeit nicht zumutbar sei, erweist
sich somit als nicht nachvollziehbar. Somit vermögen die Berichte von Dr. med.
N.___ den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens des Psychiaters F.___
nicht zu verringern.
7.4 Im Rahmen des internistischen
Teilgutachtens vom 14. Juni 2022 (IV-Nr. 256.6) diagnostizierte Prof.
Dr. med. univ. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für
Endokrinologie-Diabetologie, Facharzt für Kardiologie, eine Adipositas, eine
arterielle Hypertonie, ein Zustand nach Beinvenenthrombose und Varizien der
unteren Extremitäten, die ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien
(S. 8). Diese Diagnosestellungen überzeugen, da anlässlich der gutachterlichen
Exploration ein BMI von 33.1 kg/m2 errechnet, ein Blutdruck von
145 / 95 mmHg und geringe Varikositas der unteren Extremitäten
festgestellt wurden (S. 6). In Bezug auf die diagnostizierte Adipositas leuchtet
auch die durch den Gutachter empfohlene Ernährungsberatung ein. In Bezug auf
den Blutdruck führte der Gutachter aus, dieser sei aktuell nicht adäquat
eingestellt. Diese Einschätzung ist plausibel, da die Werte zu Hause in Ruhe
auch zwischen 130 und 140 mmHg systolisch sowie zwischen 85 und 90
mmHg diastolisch und daher eher auf der höheren Seite seien. Auf die Angaben
des Beschwerdeführers, wonach er schlecht durchschlafe, unter Tagesmüdigkeit
und Schnarchen leide, ging der internistische Gutachters in nachvollziehbarer
Weise ein. So führte er aus, es bestehe durchaus die Möglichkeit eines
Schlafapnoesyndroms, was abgeklärt werden sollte. Daraus ergäben sich indes
keine Konsequenzen betreffend die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 256.6
S. 8). Folglich kann die in diesem Zusammenhang stehende Ergänzungsfrage
(vgl. E. I. 3 Ziff. 7.1 hiervor) wie folgt beurteilt werden: Eine
Abklärung des Schlafapnoesyndroms ist zwar anzustreben, das entsprechende
Ergebnis wird sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
auswirken. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen überzeugen auch die beiden
gutachterlichen Einschätzungen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
ab dem 29. Juli 2015 nie längerfristig eingeschränkt gewesen und die
letzte Tätigkeit als angepasst zu betrachten sei (S. 9).
Eingehend auf die Berichte des
Hausarztes Dr. med. J.___ sind keine dem internistischen Gutachten
widersprechenden Einschätzungen bzw. Diagnosestellungen ersichtlich. In diesem
Sinn stellte auch der internistische Gutachter fest, die vorliegenden
internistischen Akten seien in sich konsistent und bedürften keiner kritischen
Erörterung (IV-Nr. 256.6 S. 7). Dieser Beurteilung kann gefolgt
werden. So werden die vom Hausarzt im Bericht vom 28. August 2020
(IV-Nr. 148) ausgewiesenen Diagnosen u.a. eines Status nach tiefer
Beinvenenthrombose rechts, eines chronischen Asthma bronchiale sowie einer
arteriellen Hypertonie im Rahmen des internistischen Teilgutachtens bestätigt. Der
Beweiswert des internistischen Teilgutachtens wird durch die vorangehenden
medizinischen Akten somit nicht verkleinert.
7.5 Im pneumologischen Teilgutachten
vom 5. Mai 2022 (IV-Nr. 256.7) stellte Dr. med. G.___, Facharzt
für Pneumologie, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die Diagnose:
«Eosinophiles, nicht-allergisches Asthma bronchiale, kontrolliert, leichtgradig,
Erstdiagnose 2008». Beim 63jährigen Beschwerdeführer habe sich als Folge einer
SO2-Exposition 2008 ein Asthma bronchiale manifestiert. Insgesamt müsse von
einer kontrollierten und eher leichten asthmatischen Erkrankung gesprochen
werden. Diese gutachterlichen Einschätzungen stimmen mit den Angaben in den
medizinischen Vorakten überein. So wurde bspw. bereits im Bericht des den
Beschwerdeführer behandelnden Lungenspezialisten Dr. med. O.___ vom 4. April
2017 (IV-Nr. 48) festgehalten, dass das chronische Asthma bronchiale unter
Asthmabasistherapie teilkontrolliert sei. Dies bestätigte Dr. med. O.___ sodann
auch im zeitlich nach dem Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 8. August
2022 erstellten Bericht vom 4. November 2022 (Beschwerdebeilage
Nr. 5, IV-Nr. 270 S. 65 f.). So ist diesem u.a. zu entnehmen,
dass das chronische Asthma bronchiale aktuell unter der Inhalationstherapie
praktisch kontrolliert sei. Der pneumologische Gutachter nannte als zusätzliche
und wesentliche Dyspnoe-Faktoren die Adipositas und wohl eine Dekonditionierung.
Diese Einschätzung vermag aufgrund des festgestellten BMI von 33.1 kg/m2
einzuleuchten. Auch die weitere gutachterliche Beurteilung, dass der Verlauf
des 2008 diagnostizierten Asthmas sowohl klinisch als auch lungenfunktionell
stabil verlaufen sei (IV-Nr. 256.7 S. 12), überzeugt aufgrund der
nachfolgenden Ausführungen. So legte der Gutachter dar, die aktuelle
Spirometrie falle zwar etwas schlechter aus als die früheren Messungen, ein
Abwärtstrend sei aber nicht wahrscheinlich. So könnte die Verschlechterung auch
gewichtsbedingt sein, da der Beschwerdeführer in den letzten Jahren doch erheblich
zugenommen habe. Diese Einschätzung erscheint plausibel, da der Beschwerdeführer
bei der gutachterlichen Exploration angegeben habe, in den letzten Jahren etwa
15 kg zugenommen zu haben (S. 3). Insgesamt wird der Beweiswert des
pneumologischen Teilgutachtens durch die medizinischen Vorakten nicht in Frage
gestellt. In diesem Sinn hielt der pneumologische Gutachter auch fest, es gebe
in den vorliegenden Akten diagnostisch keine Widersprüche (IV-Nr. 256.7
S. 9).
7.6 Zusammenfassend erweist sich das
polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 8. August 2022
als beweiswertig. Dies hielt auch die RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin
Neurologie FMH, in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2022 (IV-Nr. 259
S. 2 f.) fest. So legte sie dar, das vorliegende Gutachten sei in
Kenntnisnahme der Vorakten erstellt worden, die Gutachter seien auf die
Beschwerden des Beschwerdeführers eingegangen, die fachärztlichen
Untersuchungen seien umfangreich und ausführlich dokumentiert und die
medizinische Beurteilung sei nachvollziehbar. Die Gutachter hätten sich auch
mit abweichenden Meinungen auseinandergesetzt, so mit der der versicherten
Person selbst und mit den Beurteilungen behandelnder Ärzte.
7.7 Nachfolgend ist auf die durch den
Beschwerdeführer gegen das Gutachten der Gutachaterstelle E.___ vom
8. August 2022 vorgebrachten Einwände einzugehen:
7.7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet
zunächst die fehlende Unterschrift von Dr. med. G.___ im Rahmen der «interdisziplinären
Gesamtbeurteilung» (IV-Nr. 256.1 S. 5 ff.). Der Gesamtbeurteilung ist
in Bezug auf die Entstehung des Konsenses Folgendes zu entnehmen: «Datum
Besprechung: 6. Juli 2022. Teilnehmer: Frau Dr. med. H.___,
Dr. med. G.___, Frau Dr. med. I.___, Herr F.___ und Prof. Dr. med.
univ. K.___. Die Besprechung erfolgte: per E-Mail (HIN-geschützt).». Es ist
somit davon auszugehen, dass Dr. med. G.___ an der Konsensbesprechung beteiligt
war. Wie der Beschwerdeführer jedoch zu Recht vorbringt (A.S. 32 f.), hat Dr. med.
G.___ das Gesamtgutachten als einziger Gutachter nicht unterzeichnet (vgl.
IV-Nr. 256.1 S. 12). Sein pneumologisches Teilgutachten liegt jedoch unterzeichnet
bei den Akten (IV-Nr. 256.7) und im Rahmen der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung wird unter dem Titel «Beurteilung von Konsistenz und
Plausibilität» auch eine Stellungnahme aus pneumologischer Sicht wiedergegeben
(IV-Nr. 256.1 S. 6 oben). Da durch den Beschwerdeführer nicht
vorgebracht wird, dass das Hauptgutachten und dessen Ergebnis mit dem
Teilgutachten nicht übereinstimmen, stellt die fehlende Unterschrift des Pneumologen
im Hauptgutachten im vorliegenden Fall keinen erheblichen Mangel dar (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_114/2017 vom 21. August 2017 E. 7.2.1, 8C_904/2012
vom 28. März 2013 E. 4.4, 8C_499/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2.2).
Es erübrigt sich somit das in diesem Zusammenhang durch den Beschwerdeführer
beantragte Weiterleiten der durch den Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsfrage
an Dr. med. G.___ (vgl. E. I. 3 Ziff. 4.2 hiervor). Diese erweist
sich unter den gegebenen Umständen als nicht weiterführend.
7.7.2 Der Beschwerdeführer stellt sich
weiter auf den Standpunkt, es fehlten im Gutachten diverse wichtige Unterlagen.
So der Bericht der Abteilung Arbeitsmedizin der Suva von Dr. med. P.___,
Facharzt HNO und Arbeitsmedizin, vom 2. Februar 2012, das Schreiben der
Firma Q.___ vom 22. Juli 2020, und der Bericht von Dr. med. J.___ vom
28. August 2020 (A.S. 33 ff.). Dem Beschwerdeführer ist
beizupflichten, dass diese Berichte im Gutachten der Gutachterstelle E.___ nicht
explizit aufgeführt werden. Daraus lässt sich indes nicht per se auf einen
fehlenden Beweiswert des Gutachtens schliessen. So hat sich der Gutachter im
Rahmen seiner eigenen Beurteilung mit den wesentlichen Vorakten zu befassen,
soweit die betreffenden Stellungnahmen – abhängig von ihrem Entstehungskontext
– hinreichend substantiiert und nicht unter einem anderen Aspekt offenkundig
vernachlässigbar sind (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.4 S. 270).
In Bezug auf den Bericht von Dr. med. P.___
vom 2. Februar 2012 ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
(A.S. 34) – festzuhalten, dass dieser im Gutachten der Gutachterstelle C.___
vom 25. November 2014 durchaus berücksichtigt worden ist. So wurde der Bericht
einerseits unter dem Titel «Akten» aufgelistet (IV-Nr. 72.1 S. 6) und
andererseits setzte sich der Pneumologe Dr. med. R.___ in seinem Teilgutachten mit
diesem auseinander (IV-Nr. 72.1 S. 18). Folglich floss der Bericht von
Dr. med. P.___ vom 2. Februar 2012 im hier massgebenden
Vergleichszeitpunkt in die medizinische Beurteilung durchaus mit ein. Inwiefern
im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung eine nochmalige gutachterliche
Auseinandersetzung mit diesem Bericht hätte erfolgen müssen, vermag der
Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Aus seiner Argumentation, wonach der
Beschwerdegegnerin bei Vorliegen dieses Berichts nicht entgangen wäre, dass Dr.
med. P.___ eine rhinologische Untersuchung empfohlen habe (A.S. 34),
vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist davon
auszugehen, dass die Gutachter der Gutachterstelle E.___ eine entsprechende
gutachterliche Untersuchung beantragt bzw. empfohlen hätten, wenn eine solche aus
ihrer Sicht notwendig gewesen wäre. Dies gilt auch in Bezug auf die vom
Beschwerdeführer beanstandete, fehlende ophthalmologische Begutachtung
(A.S. 37).
Das Schreiben der Firma Q.___ vom
22. Juli 2020 (IV-Nr. 148) hat der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin im Rahmen des ausgefüllten Fragebogens vom 11. April
2022 (IV-Nr. 256 S. 11) zukommen lassen. Somit lag dieses der
Beschwerdegegnerin vor. Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern dieses
Schriftstück für die gutachterliche Beurteilung notwendig gewesen wäre. Auf das
diesbezüglich geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach aus dem
Dokument hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer die Anstellung aus
gesundheitlichen und nicht aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden sei (A.S. 35),
wird im Gutachten der E.___ eingegangen (IV-Nr. 256.7 S. 5). Dem
weiteren Argument des Beschwerdeführers, wonach die Gutachter bei Vorliegen
dieses Schreibens nicht zum Schluss gekommen wären, dass er seine Tätigkeit als
Hauswart uneingeschränkt (8.5 Stunden / Tag) hätte erbringen
können, kann nicht gefolgt werden. So wurde im Gutachten ausdrücklich
festgehalten, dass der Beschwerdeführer von 2017 bis 2020 bei der Firma Q.___
in einem 50%-Pensum tätig gewesen und die Stelle per Ende Oktober 2020 wegen
Krankheit gekündigt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden,
dass die Hauswartstätigkeit ein zu grosses Risiko sei (IV-Nr. 256.7 S. 5).
Es ist im Weiteren auf den vom
Beschwerdeführer ebenfalls gerügten Bericht von Dr. med. J.___ vom
28. August 2020 (IV-Nr. 148 S. 81 f.) einzugehen. In diesem werde
auf eine seit März 2018 zunehmende Gleichgewichtsproblematik sowie auf ein
Einschlafen des Armes beidseits linksbetont hingewiesen (A.S. 35). Diesbezüglich
ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Schwindelanfälle im Gutachten unter
dem Titel «kurze Zusammenfassung der Krankheitsentwicklung» aufgeführt werden (vgl.
IV-Nr. 256.1 S. 5) und von neurologischer Seite ein episodischer
Schwankschwindel diagnostiziert wurde. In Bezug auf die Arme gab der
Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlichen Exploration an, es bestünden
weder eine Taubheit noch eine Lähmung in den Armen (IV-Nr. 256.3 S. 3).
Ausserdem befasste sich die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ in ihrer Aktennotiz vom 17. September
2020 (IV-Nr. 149) u.a. mit eben diesem Bericht von Dr. med. J.___. Dabei
legte sie dar, dass dem Beschwerdeführer wegen Beschwerdeexacerbation seit Juni
2020 mit Schmerzen, Gleichgewichtsproblemen und Einschlafen beider oberer
Extremitäten linksbetont (vgl. Bericht Dr. med. J.___ vom 28. August 2020)
vom 8. bis 26. Juni 2020 sowie ab 22. Juli 2020 eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Angesichts dieser Ausführungen ist
nicht ersichtlich und wird durch den Beschwerdeführer auch nicht dargetan,
inwiefern der besagte Bericht von Dr. med. J.___ zwingend in die gutachterliche
Beurteilung hätte miteinbezogen werden müssen.
7.7.3 Dem weiteren Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach die durch sämtliche Gutachter erwähnte
Schwindelproblematik nicht weiter abgeklärt worden sei (A.S. 37), kann
nicht gefolgt werden. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlichen
Explorationen zum einen an, nach der 2. Operation weniger Schwindelanfälle
zu haben (vgl. IV-Nrn. 256.3 S. 3, 256.34 S. 3, 256.6 S. 3).
Zum anderen wurde im Rahmen des pneumologischen Teilgutachtens eine Spirometrie
durchgeführt, in dessen Verlauf eine mittelschwere obstruktive
Ventilationsstörung festgestellt wurde (IV-Nr. 256.7 S. 8). Auf den
durch den Neurologen Dr. med. M.___ in seinem Bericht vom 3. März
2020 (IV-Nr. 164) festgestellten «episodischen Schwankschwindel» ging die
neurologische Gutachterin Dr. med. I.___ in überzeugender und schlüssiger Weise
ein (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Damit gilt als erstellt, dass sich die Gutachter
mit der Schwindelproblematik des Beschwerdeführers durchaus befasst haben. Ähnlich
verhält es sich auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls
beanstandete, fehlende Abklärung der diagnostizierten Coxarthrose rechts
(A.S. 38). So wurde im Rahmen des orthopädisch- / traumatologischen
Teilgutachtens eine Röntgenaufnahme durchgeführt und u.a. eine beginnende mässiggradige
Coxarthrose rechts mit minimalen Osteophyten und gering verschmälertem
Gelenkspalt festgestellt (IV-Nr. 256.3 S. 9; vgl. E. II. 7.1 hiervor).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der orthopädisch- / traumatologischen
Begutachtung keine Einschränkungen des Aktivitätenniveaus des Beschwerdeführers
in den Lebensbereichen Freizeit und Haushalt festgestellt werden konnten. So
sei der Beschwerdeführer körperlich in der Lage, im Haushalt mitzuhelfen, einzukaufen
und ein- bis zweimal täglich bis zu 1.5 Stunden spazieren zu gehen, seinen
Hobbys nachzugehen, Verkehrsmittel zu benutzen, Auto zu fahren, auch in den
Urlaub bis ins [...] (IV-Nr. 256.1 S. 5). In diesem Zusammenhang ist
nicht einzusehen, inwiefern zur Weg- / Gehfähigkeit des
Beschwerdeführers weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen
(A.S. 38, vgl. E. I. 3 Ziff. 5.1 hiervor). Dem entsprechenden
Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. So ergeben sich
diesbezüglich gestützt auf die Angaben zum Aktivitätenniveau des
Beschwerdeführers im Gutachten der Gutachterstelle E.___ ausreichend
Anhaltspunkte. Eine weitere Abklärung erscheint deshalb nicht notwendig. Der
Beschwerdeführer vermag denn auch nicht aufzuzeigen, inwiefern eine solche
erforderlich wäre.
7.7.4 Der Beschwerdeführer bringt
bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens vor, es bestehe eine
Widersprüchlichkeit, da der psychiatrische Gutachter F.___ den
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit derjenigen Situation
zur Zeit der Rentenablehnung vom 29. Juli 2015 als wesentlich verändert bezeichne,
aber zugleich ausführe, es sei alles gleichgeblieben (A.S. 39). Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ist – wie nachfolgend dargelegt wird – diesbezüglich
kein Widerspruch vorhanden: So ist dem psychiatrischen Teilgutachten der
Gutachterstelle E.___ vom 26. Mai 2022 zu entnehmen, dass eine «Anpassungsstörung
(ICD-10 F43.2)» als Diagnose ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers vorliege (IV-Nr. 256.5
S. 9). Dies im Vergleich zum Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom
29. Juli 2015, in dessen Rahmen keine Einschränkung des psychischen
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dokumentiert ist und daher auch
keine entsprechende psychiatrische Begutachtung durchgeführt wurde. Somit ist in
Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von einer wesentlichen Veränderung
auszugehen. Da die neue Diagnose indes nicht zu einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit führt, ist im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers seit dem Vergleichszeitpunkt vom 29. Juli 2015 trotz
veränderter Diagnosestellung keine Veränderung festzustellen. Bezüglich der vom
Vertreter des Beschwerdeführers ins Feld geführten, anstelle der diagnostizierten
«Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.2», heranzuziehenden Diagnose gemäss
ICD-10 F43.21 (A.S. 43) ist festzuhalten, dass diese diagnostische
Unterscheidung jedenfalls nicht geeignet ist, ernsthafte Zweifel am Beweiswert
des psychiatrischen Teilgutachtens erwecken zu können. Folglich ist nicht weiter
auf diese diagnostische Differenzierung einzugehen. Es kann an dieser Stelle
ergänzend darauf hingewiesen werden, dass – wie vorliegend der Fall – bei in
überzeugender Weise verneinter psychiatrisch bedingter Arbeitsunfähigkeit auf
eine Indikatorenprüfung verzichtet werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
Die vom Beschwerdeführer in Bezug auf die Anpassungsstörung formulierte Ergänzungsfrage
(vgl. E. I. 3 Ziff. 3.5 hiervor) erweist sich als nicht weiterführend,
weshalb darauf verzichtet werden kann.
Der Beschwerdeführer stellt sich im
Weiteren auf den Standpunkt, im psychiatrischen Teilgutachten sei widersprüchlich
(A.S. 39), dass eine sozialmedizinisch relevante Beeinträchtigung im
Bereich der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit im Kontext als Hauswart bejaht,
dem Beschwerdeführer aber gleichzeitig eine volle Leistungsfähigkeit in der
Tätigkeit als Hauswart attestiert werde (vgl. auch E. I. 3 Ziff. 3.2
hiervor). Diesbezüglich stellte der Psychiater F.___ in seinem Teilgutachten fest,
es liege in Anlehnung an das Mini-ICF-APP beim Beschwerdeführer im Kontext als
Hauswart nur im Bereich der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit eine
sozialmedizinisch relevante Beeinträchtigung vor. Diesbezüglich kann darauf
hingewiesen werden, dass eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist und dem
angesprochenen Verfahren (MINI-ICF-APP) höchstens eine ergänzende Funktion
zukommt (Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E.
5; 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). In diesem Kontext ist zwar
das fehlende Aufführen der Mini-ICF-APP im Rahmen des Gutachtens zu bemängeln,
jedoch könnten allein gestützt auf die entsprechende Testung ohnehin keine
relevanten Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw.
dessen Arbeitsfähigkeit gezogen werden. Folglich erübrigen sich sowohl die
entsprechenden Ergänzungsfragen (vgl. E. I. 3 Ziff. 3.2, 3.3 hiervor), als auch
weitere Ausführungen diesbezüglich.
7.7.5 In Bezug auf die Rüge (A.S. 42),
wonach der Beschwerdeführer bei heftigen Schulterschmerzen mit Ausstrahlung Optifen
600 mg und nicht Dafalgan einnehme, ist den Angaben Beschwerdeführers im
Rahmen der gutachterlichen Explorationen zu entnehmen, dass er bei Bedarf bis
zu dreimal täglich Optifen 600 mg als Ersatz für Dafalgan einnehme.
Dafalgan nehme er unter «optimalen Bedingungen» einmal täglich ein (circa an 10
Tagen pro Monat, IV-Nrn. 256.3 S. 6, 256.4 S. 5, 256.6 S. 5, 256.7
S. 7, 256.8 S. 7). Dies wird u.a. auch von der neurologischen
Gutachterin Dr. med. I.___ entsprechend festgehalten. Ein inhaltlicher Fehler
ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – somit nicht ersichtlich.
7.7.6 Aus dem Vorbringen, der
Beschwerdeführer habe die Lehre als Automechaniker 1979 und nicht 1879
abgeschlossen (A.S. 42) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. So erschliesst sich aus dem Kontext der vorliegenden Akten
von selbst, dass es sich hierbei um einen reinen Schreibfehler handelt.
7.7.7 Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte
vorzeitige Abbruch des Arbeitsversuches bei der Firma Garage S.___ in [...] am
26. August 2016 ist gestützt auf die vorliegenden Akten korrekt
(A.S. 42). So ist diesen zu entnehmen, dass der Arbeitsversuch vom 14. Juni
2016 bis 13. Dezember 2016 dauern sollte (IV-Nr. 120), die Massnahme
jedoch per 26. August 2016 abgebrochen wurde (IV-Nr. 122). Dies wurde
im Rahmen der Begutachtung der Gutachterstelle E.___ somit nicht richtig festgehalten
(vgl. IV-Nr. 256.2 S. 7). Daraus vermag der Beschwerdeführer indes
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
7.7.8 Die Funktion des Beschwerdeführers
innerhalb des Militärs ist für die hier zu beantwortenden Fragen nicht von
Relevanz. Daher ist auf seine Rüge, wonach er im Militär Gefreiter gewesen sei
und nicht wie von Dr. med. G.___ beschrieben, Oberleutnant (A.S. 42 f.),
nicht einzugehen. Es kann jedoch erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer in
der Feuerwehr Oberleutnant war (vgl. Protokoll der öffentlichen Verhandlung). Ähnlich
verhält es sich in Bezug auf das Vorbingen, wonach der Beschwerdeführer – im
Gegensatz zur Feststellung von Dr. med. G.___ auf S. 88 seines
Teilgutachtens (unbegleitet) – durch seine Frau begleitet zur Exploration vom
2. Mai 2022 erschienen sei (A.S. 43).
7.8 Zusammenfassend vermögen die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Beweiswert des Gutachtens der
Gutachterstelle E.___ vom 8. August 2022 nicht zu schmälern. Dieses
geniesst somit vollen Beweiswert. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 23. Dezember 2022 (A.S. 1
ff.) auf das besagte Gutachten abgestellt hat. Es kann somit auch auf das im
polydisziplinären Gutachten formulierte Profil betreffend die Arbeitsfähigkeit
abgestützt werden: Demnach sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit
als Mitarbeiter Technischer Unterhalt und Logistik seit der Rentenablehnung vom
29. Juli 2015 nicht mehr arbeitsfähig. So übersteige das Belastungsprofil
der körperlich schweren Tätigkeit das verbliebene Restleistungsvermögen des
Beschwerdeführers dauerhaft. Eine angepasste Tätigkeit, welche den im Gutachten
formulierten Anforderungen entspreche (körperlich leichte wechselbelastende
Tätigkeiten unter lufthygienisch unproblematischen Bedingungen ohne
Zwangshaltungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, am ehesten
konzeptuelle / kognitive Aufgabe, IV-Nr. 256.1 S. 8), sei dem
Beschwerdeführer indes seit dem 29. Juli 2015 zu 8.5 Stunden pro Tag ohne
Leistungseinschränkung zumutbar (100 % arbeitsfähig).
7.9 Eingehend auf die durch den
Vertreter des Beschwerdeführers an der öffentlichen Verhandlung vom
2. November 2023 eingereichten kantonalen Gerichtsurteile (Urkunden Nrn.
12 – 14) kann festgehalten werden, dass diese für den vorliegenden
Einzelfall nicht massgebend sind. So liegt – wie oben ausgeführt – in Bezug auf
das Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 8. August 2022 keine Häufung
von gravierenden Fehlern vor. Das Gutachten beinhaltet lediglich ein paar Ungenauigkeiten,
die geklärt werden können und keinen Einfluss auf die gutachterlichen
Ergebnisse haben.
8. Es ist im Nachfolgenden – wie
bereits in E. II. 6 ausgeführt – zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
23. Dezember 2022 (A.S. 1 ff.) im Vergleich zum letzten
rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2015 (IV-Nr. 55)
wesentlich verändert hat. Da sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der
Verfügung vom 29. Juli 2015 im Wesentlichen auf das bidisziplinäre
Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 25. November 2014 (IV-Nrn. 72.1 – 72.2)
gestützt hat, sind für den nachfolgenden Vergleich sowohl das orthopädische
Teilgutachten von Dr. med. T.___, FMH Orthopädische Chirurgie, und das pneumologische
Teilgutachten von Dr. med. R.___, FMH Pneumologie, heranzuziehen. Es ist
zunächst auf den somatischen Gesundheitszustand (vgl. E. II. 8.1 ff. hiernach)
und dann auf die psychische gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
(vgl. E. II. 8.5 hiernach) einzugehen:
8.1 Im Rahmen des
orthopädisch- / traumatologischen Teilgutachtens vom 30. Mai
2022 (IV-Nr. 256.3) hielt Dr. med. H.___ betreffend das C.___-Gutachten
vom 25. November 2014 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) fest, von
orthopädisch-traumatologischer Sicht bestehe aufgrund der vorhandenen degenerativen
und postoperativen Veränderungen inzwischen eine stärkere Einschränkung der körperlichen
Belastbarkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit vorwiegendem Stehen
oder Gehen und Zwangshaltungen der Hals- und Lendenwirbelsäule. Diesen
Einschätzungen kann gefolgt werden. So präsentierte sich im Zeitpunkt des
Gutachtens der Gutachterstelle C.___ vom 25. November 2014 aus
orthopädischer Sicht insbesondere die Diagnose eines «chronischen, v.a.
belastungsabhängigen zervikalen Schmerzsyndroms mit intermittierender
Ausstrahlung in die Arme (ICD-10 M53.1)». Diese Diagnose wurde sodann im Rahmen
des Gutachtens der Gutachterstelle E.___ vom 8. August 2022 dahingehend
bestätigt, als ein «pseudoradikuläres Zervikalsyndrom beidseits» diagnostiziert
wurde. Weiter wurden jedoch noch eine «beginnende Gonarthrose rechts» und ein
«pseudoradikuläres Lumbalsyndrom rechts» festgestellt. Somit hat sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers aus orthopädischer diagnostischer Sicht leichtgradig
verschlechtert. Dennoch lauten die Einschätzungen der orthopädischen Gutachter Dr. med.
H.___ und Dr. med. T.___ übereinstimmend wie folgt: Volle Arbeitsunfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter Technischer Unterhalt und Logistik. In
einer angepassten Tätigkeit, bestehe gemäss übereinstimmender Einschätzung der
orthopädischen Gutachter eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Nrn. 72.1
S. 15, 256.3 S. 14 f.).
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass sich beim Beschwerdeführer seit der zuletzt ergangenen Verfügung
vom 29. Juli 2015 aus orthopädische Sicht eine leichtgradig veränderte
gesundheitliche Situation präsentiert. Dabei handelt es sich indes im Rahmen
einer Gesamtbetrachtung nicht um eine wesentliche Veränderung. Eine
anspruchsbegründende, revisions-rechtlich relevante Veränderung liegt somit
nicht vor.
8.2 Im pneumologischen Teilgutachten
vom 5. Mai 2022 (IV-Nr. 256.7) hielt Dr. med. G.___ in Bezug auf
die Akten fest, es bestünden diagnostisch keine Widersprüche. Diese
Einschätzung und auch seine weitere Ausführung, wonach die Arbeitsfähigkeit im
Gutachten der Gutachterstelle C.___ für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
auf 100 % gesetzt werde (IV-Nr. 256.7 S. 9), erweisen sich als
korrekt. So diagnostizierte Dr. med. R.___ in seinem pneumologischen
Teilgutachten vom 10. November 2014 ein «Asthma bronchiale». Zudem führte
er aus, es bestehe beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit für vorwiegend
schwere körperliche Arbeiten. Für vorwiegend leichte körperliche Arbeiten unter
Voraussetzung von fehlende Exposition mit Staub-, Aerosol-, Rauch-, Dampf- und
starkem Geruch bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 72.1 S. 19 f.).
Im Rahmen des pneumologischen Teilgutachtens vom 5. Mai 2022 bestätigte
Dr. med. G.___ sowohl die durch Dr. med. R.___ ausgewiesene Diagnose, indem er
eine «Eosinophiles, nicht allergisches Asthma bronchiale, kontrolliert,
leichtgradig» auswies (IV-Nr. 256.7 S. 9), als auch die Einschätzung,
dass dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten zumutbar seien, die körperlich
leicht bis mittelschwer seien und unter lufthygienisch unproblematischen Bedingungen
möglich seien (IV-Nr. 256.7 S. 10). Folglich stimmen die gutachterlichen
Einschätzungen der pneumologischen Gutachter im Wesentlichen überein. In diesem
Sinn führte Dr. med. G.___ auch aus, es habe seit 2015 keine signifikante
Veränderung gegeben (IV-Nr. 256.7 S. 12). Demzufolge ist nicht von
einer revisionsrechtlich relevanten gesundheitlichen Veränderung seit dem
Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 25. November 2014 auszugehen.
8.3 Da auf dem medizinischen Fachgebiet
der Neurologie und der Allgemeinmedizin weder in der Vergangenheit noch aktuell
entsprechende Diagnosen oder Gesundheitsstörungen ausgewiesen werden, ist sowohl
aus neurologischer als auch internistischer Sicht nicht von einem veränderten
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszugehen. So stellten die Neurologin
Dr. med. I.___ in ihrem Teilgutachten vom 26. Mai 2022 (IV-Nr. 256.4
S. 10) und der Internist Prof. Dr. med. univ. K.___ im Rahmen seines
internistischen Teilgutachtens (IV-Nr. 256.6 S. 9) fest, das
Belastungsprofil sei nicht eingeschränkt. Es ergeben sich in Bezug auf diese
beiden medizinischen Fachgebiete keine veränderten und somit keine
revisions-rechtlich bedeutsamen Sachverhalte.
8.4 Der psychiatrische Gutachter F.___
hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 26. Mai 2022 fest, der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich seit dem Zeitpunkt der
Rentenablehnung vom 29. Juli 2015 verändert (IV-Nr. 256.5 S. 12).
So liege aus psychiatrischer Sicht nun eine Anpassungsstörung vor, welche aber
keine unmittelbaren Auswirkungen auf die die Arbeitsfähigkeit habe. Diesen
Einschätzungen kann gefolgt werden. So wurde im Rahmen des C.___-Gutachtens vom
25. November 2014 keine psychiatrische Teilbegutachtung vorgenommen und es
präsentieren sich zum damaligen Zeitpunkt auch keine medizinischen Berichte einer
auf das Fachgebiet der Psychiatrie spezialisierten Fachpersonen. Somit ist
aufgrund der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember
2022 ausgewiesenen Diagnose einer «Anpassungsstörung» durchaus eine diagnostische
Veränderung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers dokumentiert,
welcher indes gemäss gutachterlicher Einschätzung keine unmittelbare Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit zukommt (IV-Nr. 256.5 S. 12). Diese
leichtgradig veränderte Gesundheitssituation erweist sich unter dem Blickwinkel
der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht als wesentliche Veränderung.
8.5 Zusammenfassend ist seit dem
Referenzzeitpunkt vom 29. Juli 2015 keine anspruchsrelevante Veränderung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen. Daran vermag auch
der anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 2. November 2023 durch den
Beschwerdeführer eingereichte Bericht des Röntgeninstituts U.___ vom
19. September 2023 (Urkunde Nr. 11) nichts zu ändern. So lassen sich
aus diesem keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im
hier massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Dezember 2022 ziehen
(vgl. E. II. 6 hiervor). Es ist deshalb im vorliegenden Fall kein
Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Auf die
diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers (A.S. 45 ff) ist
ebenfalls nicht einzugehen.
9. Der Vollständigkeit halber ist
nachfolgend zu prüfen, ob die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt überhaupt noch verwertbar ist.
9.1 Das trotz der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen
zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein
invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt,
welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu
führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich
nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f. mit
Hinweisen).
9.2 Die Möglichkeit, die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht
zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche
Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur
Verfügung steht. Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 1959 geboren. Für die
Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch
verwertbar sei, ist derjenige Zeitpunkt massgebend, zu dem die medizinische
Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald
die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben. Muss wegen bestehender Unklarheiten ein
medizinisches Gutachten eingeholt werden, ist in aller Regel massgebend, wann
das Gutachten erstattet wird (BGE 138 V 457 E. 3.3 und 3.4 S. 461 f.).
Als die durch die Beschwerdegegnerin beauftragte Begutachtungsstelle E.___ im August
2022 ihr Gutachten vorlegte, war der Beschwerdeführer 62 Jahre und 10
Monate alt und wies somit eine verbleibende Aktivitätsdauer von zwei Jahren und
zwei Monaten auf. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, er habe
sich bewusst mit Verzögerung angemeldet, so dass kein Grund besteht, von der
Massgeblichkeit dieses Zeitpunktes abzuweichen.
9.3 In einer neueren Publikation
wurde die jüngere Praxis zur Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit in fortgeschrittenem Alter analysiert (Thomas
Gächter / Philipp Egli / Michael Meier / Martina
Filippo: Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung,
Rechtsgutachten zuhanden der Coop Rechtsschutz AG, Zürich / Winterthur
2021 [abrufbar unter www.wesym.ch; nachfolgend: Gächter e.a.], S. 60 f.
N 154). Eine mögliche Relevanz wird dem Kriterium «fortgeschrittenes
Alter» bei Männern ab dem 61. Altersjahr zuerkannt. Als allein
ausschlaggebendes Kriterium wird das Alter aber erst ab dem Alter 64 anerkannt.
Wenn die verbleibende Erwerbsdauer nur noch einige Monate beträgt, wird die
Verwertbarkeit einzig aufgrund des Alters definitiv verneint. Bei Männern über
60 Jahre geht die Rechtsprechung dann von einer Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit aus, wenn sie nur noch zwei bis drei Jahre Aktivitätszeit
vor sich haben, ihre Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich stark
eingeschränkt ist, ein grosser Umschulungs- oder Einarbeitungsaufwand anfallen
würde und kaum mit einer gewissen Anpassungsfähigkeit gerechnet werden darf. Im
Altersspektrum von 60 – 64 Jahren bedarf es somit (mehrerer)
zusätzlich qualifizierender Elemente, damit eine Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit verneint wird.
9.4 Vor diesem Hintergrund ist die
Verwertbarkeit der gutachterlich ermittelten Arbeitsfähigkeit wie folgt zu
beurteilen: Die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter Technischer Unterhalt und
Logistik kann der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen gesundheitlichen
Einschränkungen nicht mehr ausüben. Eine angepasste berufliche Tätigkeit ist
ihm jedoch zu 100 % möglich. Somit ist eine berufliche Umstellung
unumgänglich. Dabei ist als günstig zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer
als gelernter Automechaniker während seiner bisherigen beruflichen Laufbahn diverse
Tätigkeiten ausübte. So war er u.a. als CNC-Operateur, Hilfsschreiner, Betriebsmechaniker / Magaziner
und Lagerist, Anlagenführer, Aussendienstmitarbeiter, Landmaschinenmechaniker,
Mitarbeiter im Abschlepp- und Pannendienst und als Hauswart tätig (vgl. IV-Nrn. 221,
256.3 S. 4 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
mit beruflichen Umstellungen vertraut ist. Diese Umstände begründen im
Quervergleich mit anderen Fällen eine gewisse Erleichterung. Weiter enthält das
durch die Gutachter formulierte Zumutbarkeitsprofil auch nicht eine Vielzahl an
Einschränkungen des Tätigkeitsfeldes (körperlich leichte wechselbelastende
Tätigkeiten unter lufthygienisch unproblematischen Bedingungen ohne
Zwangshaltungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, am ehesten konzeptuelle / kognitive
Aufgabe).
Insgesamt ist somit mit Blick auf die Berufsbiographie
des Beschwerdeführers und die Möglichkeit, eine leidensangepasste Tätigkeit mit
einem vergleichsweise relativ offenen Feld zumutbarer Beschäftigungen zu einem
Vollpensum auszuüben, davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers trotz der lediglich relativ kurzen, verbleibenden
Aktivitätsdauer von zwei Jahren und zwei Monaten auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt weiterhin verwerten lässt. Dieses Ergebnis lässt sich auch mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Zusammenfassung in Gächter e.a. S. 42 ff.,
N 91 ff.) vereinbaren. So bejahte das Bundesgericht bspw. die Verwertbarkeit bei
einem 63.5 Jahre alten Versicherten, der in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig war, über ein sehr gering eingeschränktes Belastungsprofil
verfügte (lediglich Vermeiden von Heben von Lasten über 10 kg und eher
Verrichten von sitzenden Arbeiten), feinmotorisch nicht beeinträchtigt war, im
angestammten Beruf als Servicetechniker für Büromaschinen im Aussendienst gearbeitet
hatte, wobei er nebst technischen Kenntnissen auch den Umgang mit Kunden
erlernt hatte, und daneben zu 20 % als Hauswart tätig und somit nie vom
Arbeitsmarkt abwesend war (Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 30. Dezember
2015 E. 4.2 f.). Es kann an dieser Stelle ergänzend darauf hingewiesen
werden, dass der Beschwerdeführer seit November 2013 bis andauernd die Einzelfirma
«V.___» betreibt (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 221 S. 9). In dieser werden
Autoreparaturen und Ersatzteile angeboten. Zudem ist den vorliegenden Akten zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis 30. Juni 2021 als ordentlicher
Gemeinderat und vom 1. Juli 2021 bis Mitte 2025 als gewählter
Ersatzgemeinderat der Gemeinde [...] tätig ist (vgl. IV-Nr. 221 S. 5).
Der durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am
31. März 2023 (A.S. 64) eingereichten umfassenden Dokumentation von Protokollen
des Gemeinderates kann zudem entnommen werden, dass der Beschwerdeführer durchaus
in der Lage ist, sich in Diskussionen und Themen einzubringen, was eine
vorgängige Befassung mit einer Thematik bzw. mit den Traktanden bedingt. Es
kann somit zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
auch aktuell noch auf dem Arbeitsmarkt tätig ist und über eine gewisse
Ressourcenlage verfügt. Somit liegt diesbezüglich keine längerdauernde
Abwesenheit vor, was ebenfalls für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
spricht.
10. Was den Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen anbelangt, fehlt es bei einer vollen Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 14 % an den
invalidenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen. An diesem Ergebnis würde
sich selbst bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Pauschalabzugs von
10 % gemäss der ab 1. Januar 2024 geltenden Änderung der Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) nichts ändern. Berufliche
Massnahmen, insbesondere eine Umschulung würden im Übrigen auch am Grundsatz
der Verhältnismässigkeit scheitern. So befand sich der Beschwerdeführer im hier
massgebenden Zeitpunkt mit 62 Jahren und 10 Monaten bereits in einem fortgeschrittenen
Alter, weshalb ihm keine längerdauernde Erwerbskarriere mehr bevorstand. Unter
diesen Umständen erscheint die Durchführung von beruflichen Massnahmen bezüglich
des Eingliederungserfolges nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu stehen.
11. Damit ist die angefochtene
Verfügung vom 23. Dezember 2022 zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen. Im Übrigen ist betreffend weiterer Beweismassnahmen auf
die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht hinzuweisen (vgl. E. II. 5
hiervor). Da von den durch den Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsfragen an
die Gutachterpersonen (vgl. E. I. 3 Ziff. 3 bis 8.3 hiervor) für den hier zu
beurteilenden Zeitraum keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist
darauf zu verzichten.
12. Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
13. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von
CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens
bis zum Vorliegen der Antworten des BSV und der EKQMB wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
4. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
5. Je eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 2. November 2023 geht zur Kenntnisnahme an
die Parteien.
6. Eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung vom 2. November 2023 eingereichten ergänzenden Kostennote vom 2. November
2023 sowie der Urkunden Nrn. 11 – 17 geht zur Kennt-
nisnahme an
die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 bestätigt.