Lexipedia

Entscheid

VSBES.2023.230

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG

12. Dezember 2024Deutsch33 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 12. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Schadenersatz

nach Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 16.

August 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die B.___ GmbH, domiziliert in [...],

war der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) seit

dem 1. Juni 2019 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 31.

August 2021 geriet die Gesellschaft in Konkurs, der am 10. Januar 2022 mangels

Aktiven wieder eingestellt wurde (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 53

+ 77).

1.2 A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) war seit dem 14. Juni 2019 als alleinige Gesellschafterin

und Geschäftsführerin der B.___ GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister

eingetragen (AK S. 77).

1.3 Mit Verfügung vom 6. April 2023

verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von

CHF 32'785.00 Schadenersatz für entgangene Beiträge, betreffend den

Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2020 (AK S. 53 ff.). Die

dagegen erhobene Einsprache (AK S. 52) wurde mit Entscheid vom 16. August

2023 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 18. September 2023 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 16. August 2023 sei ersatzlos aufzuheben.

2. Eventualiter sei die Berechnung des

Schadenersatzbetrages im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen.

3. Subeventualiter seien die Akten an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Berechnung des

Schadenersatzbetrages im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen.

4. Der Beschwerdeführerin sei für das

Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen,

unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlichen

Rechtsbeistand.

unter Kosten- und

Entschädigungsfolge

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde

u.K.u.E.F. (A.S. 16 ff.).

2.3 Der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13.

Oktober 2023 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt

Thomas Biedermann als unentgeltlicher Rechtsbeistand (A.S. 31 f.).

2.4 Die Beschwerdeführerin lässt mit

Replik vom 24. November 2023 an ihrer Beschwerde festhalten (A.S. 38 ff.).

2.5 Der

Amtsgerichtspräsident von [...] spricht die Beschwerdeführerin am 1. Dezember

2023 im abgekürzten Verfahren des mehrfachen Betruges (begangen vom 26.

November 2020 bis 31. Mai 2021), der Urkundenfälschung (23. April 2020), der

Misswirtschaft (22. Oktober 2020 bis 31. August 2021), der Unterlassung

der Buchführung (14. Juni 2019 bis 31. August 2021) sowie des Verunmöglichens

einer Kontrolle im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (10. Januar 2022) schuldig (Beschwerdebeilage /

BB-Nr. 17).

2.6 Der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts ediert mit Verfügung vom 7. März 2024 beim

Richteramt [...] die Strafakten [...] der Beschwerdeführerin (A.S. 47). Die

Parteien verlangen in der Folge keine Einsicht in diese Akten.

2.7 Am 11. Juni 2024 findet vor dem

Vizepräsidenten eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung der

Beschwerdeführerin statt (s. Protokoll, A.S. 52 ff.).

2.8 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 26. Juni 2024 eine Kostennote ein (A.S. 61 ff.).

Diese geht am 27. Juni 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S.

64), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

Im vorliegenden Verfahren ist

zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in

der Höhe von CHF 32’785.00 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur

Beurteilung dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die betroffene

Arbeitgeberin ihr Domizil im Kanton Solothurn hatte (E. I. 1.1 hiervor),

örtlich zuständig (Art. 52 Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] sowie § 54

Abs. 1 und § 54bis Abs. 3 Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

2.

Ein Arbeitgeber hat der

Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch

absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat

(Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine

juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle

mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52

Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den

Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4

AHVG).

3.

3.1

3.1.1

Ein Schaden im Sinne von

Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber

eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Marco

Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52

AHVG, Zürich 2008, N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist

(BGE 123 V 12 E. 5b S. 15; Reichmuth, a.a.O., N 332). Die

Höhe des Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und

Arbeitnehmerbeiträgen zuzüglich Verzugszinsen, Verwaltungskostenbeiträge und

Aufwand für das Beitragsinkasso (Reichmuth, a.a.O., N 367).

3.1.2

Da über die B.___ GmbH der

Konkurs eröffnet wurde (E. I. 1.1 hiervor), sind die ausstehenden Beiträge von

ihr nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (Reichmuth, a.a.O.,

N 357). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe

der Gesellschaft gegeben.

3.2

3.2.1

In die Schadensberechnung dürfen

nur realisierte Löhne einbezogen werden (Reichmuth, a.a.O., N 428). Der

Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse jeweils bis zum 30. Januar mit der

Jahreslohnbescheinigung mitzuteilen, an welche Arbeitnehmenden er im

abgelaufenen Kalenderjahr welche Löhne effektiv ausgerichtet hat (Art. 36

Abs. 1 - 3 Verordnung über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]; Reichmuth, a.a.O., N 32

+ 444). Die Jahreslohnbescheinigung erbringt grundsätzlich den Nachweis, dass

die darin deklarierten Löhne tatsächlich realisiert wurden. Dies gilt

insbesondere dann, wenn die Richtigkeit der Lohnbescheinigung durch den

Arbeitgeber resp. dessen Vertreter (wie z.B. einen Treuhänder) unterschriftlich

bestätigt wurde oder wenn der Totalbetrag mit dem Saldo des Aufwandkontos

«Löhne» übereinstimmt (a.a.O., N 445 ff.). Dem ins Recht gefassten Organ steht

der Nachweis offen, dass effektiv tiefere als die gegenüber der Ausgleichskasse

abgerechneten Löhne zur Auszahlung gelangten, wobei dies nicht leichthin

anzunehmen ist (a.a.O., N 448); unbestimmte Aussagen des Organs wie z.B., es

erinnere sich, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt immer weniger Löhne bezahlt

worden seien, genügen hierfür nicht (s. a.a.O., Fn 652).

3.2.2

3.2.2.1

Die B.___ GmbH reichte der

Beschwerdegegnerin für die Jahre 2019 und 2020 trotz Mahnung innert Frist keine

Lohnbescheinigungen ein (s. AK S. 295 / 301 / 381 /

424.

/ 431). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin zwei

Veranlagungsverfügungen vom 12. August 2020 resp. 4. August 2021, worin

sie die Lohnsumme der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 ermessensweise auf

CHF 50'000.00 und für das Jahr 2002 auf CHF 70'000.00 festsetzte (AK

S. 199 / 375). Nachträglich deklarierte die B.___ GmbH am 16. November

2021.

folgende Lohnsummen:

· 2019: CHF 40'300.00 für die

Beschwerdeführerin, Juni bis Dezember 2019 (AK S. 161 f.).

·

2020: CHF 187’200.00

(AK S. 159 f.):

o CHF 80'600.00 für Beschwerdeführerin

(Januar bis Dezember 2020)

o CHF 106'600.00 für folgende Arbeitnehmerinnen:

-

C.___ (September bis

Dezember 2020)

-

D.___ (Juni bis Dezember

2020)

-

E.___ (Mai bis Dezember

2020)

Anlässlich der Arbeitgeberkontrolle stellte

der Revisor fest, dass verlässliche Unterlagen fehlten. Laut der Treuhänderin F.___

von der G.___ seien die Löhne und alle anderen Aufwände bar bezahlt worden,

weshalb keine Buchführung möglich gewesen sei. Die für die Arbeitnehmerinnen

deklarierten Löhne seien nachzuerfassen, während die Ermessensveranlagungen der

Beschwerdeführerin zu belassen seien (AK S. 96).

3.2.2.2

Der Amtsgerichtspräsident von [...]

verurteilte die Beschwerdeführerin wegen mehrfachen Betruges (E. I. 2.5

hiervor). Dieser Schuldspruch beruht – wie aus der Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. Juli 2023 (AK S. 25 ff.) erhellt – darauf,

dass die B.___ GmbH von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons

Solothurn für die Zeit vom 26. November 2020 bis 31. Mai 2021 für vier resp. drei

Arbeitnehmerinnen Kurzarbeitsentschädigung bezogen hatte, obwohl keine dieser

Personen (C.___, D.___, E.___ sowie H.___) bei der Gesellschaft angestellt war

(AK S. 26).

Weiter geht aus dem Strafurteil in

Verbindung mit der Anklageschrift hervor, dass die Beschwerdeführerin die ihr

gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von

Geschäftsbüchern verletzte, indem sie für die B.___ GmbH keine Buchhaltung

führte oder führen liess. Weiter verunmöglichte die Beschwerdeführerin durch

ihr Verhalten die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle am 10. Januar

2022, indem keinerlei Unterlagen vorgelegt werden konnten (AK S. 29).

3.2.2.3

3.2.2.3.1

Die Beschwerdeführerin

deponierte bei der Staatsanwaltschaft am 6. Oktober 2022 als Beschuldigte im

Wesentlichen, die B.___ GmbH habe verschiedene kosmetische Behandlungen

angeboten und eine Angestellte beschäftigt. 2019 sei der Geschäftsgang solide,

aber nicht überragend gewesen. Nach dem Lockdown sei es trotz aller Bemühungen nicht

mehr gut gelaufen (Strafakten [...] Ziff. 10.1 p. 005). Die Bücher

hätten durch die Firma G.___ resp. Frau F.___ geführt werden sollen (p. 006). Sie,

die Beschwerdeführerin, sei überzeugt gewesen, dass die Buchhaltung vollständig

und korrekt sei. Die Buchhalterin F.___ habe dies aber nicht richtig gemacht

und die Formulare nicht vollständig ausgefüllt (p. 005.f). Die

Dokumentation zur Kurzarbeitsentschädigung stamme von der Buchhalterin (p. 011).

Diese verfüge über die gesamten Unterlagen und habe dem Konkursamt versprochen,

sie nachzureichen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe nichts; die Buchhalterin

weigere sich, ihr die Dokumente auszuhändigen, da sie dieser Geld schulde,

welches aber für die nicht erledigten Arbeiten gedacht gewesen sei (p. 006).

Um über die Runden zu kommen, habe sie auf Anraten der Buchhalterin einen

Covid-19-Kredit beantragt und erhalten. Davon habe sie der Buchhalterin

10.

% geben müssen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe vom Kredit etwas

privat verwendet, d.h. für die Wohnungsmiete, könne aber die Gesamtsumme nicht

sagen; der grosse Teil des Geldes sei für Weiterbildungen und Material ausgegeben

worden. Sie habe unter Schock gestanden und könne sich an viele Sachen nicht

mehr genau erinnern (p. 007 f. + 010). Die geschätzte Nettolohnsumme

von CHF 120'000.00 sowie der Umsatzerlös von CHF 360'000.00 im

Kreditantrag stammten nicht von ihr (p. 008). Von der Barabhebung über

CHF 15'000.00 am 30. April 2020 seien CHF 3’600.00, d.h. 10 %

der Kreditsumme, an die G.___ gegangen, was mit dem Rest des Geldes passiert

sei, erinnere sie sich nicht mehr. Bei der Abhebung von CHF 9'000.00 am

22.

Mai 2020 wisse sie ebenfalls nicht, wofür dies gewesen sei (p. 008 f.).

Die B.___ GmbH habe eine Arbeitnehmerin beschäftigt, I.___. Sie wisse nicht,

wann diese genau angestellt gewesen sei, sie glaube von Ende 2019 bis Anfang

2020; mit der zeitlichen Orientierung habe sie ein grosses Problem. C.___, D.___,

E.___ und H.___ hätten nicht für die Gesellschaft gearbeitet (p. 009 + 010).

Das Geld der Kunden habe sie bar einkassiert. Dafür gebe es keine Belege und

Quittungen, weil die Buchhalterin gesagt habe, dass dies bis zu einem bestimmten

Betrag nicht erforderlich sei. Manchmal habe sie diese Einnahmen auf das

Firmenkonto einbezahlt und manchmal damit weitergearbeitet (p. 011).

3.2.2.3.2

F.___ gab am 25. April 2023

gegenüber der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson zusammengefasst an, sie

habe als Mitarbeiterin der G.___ für die Beschwerdeführerin das Personalwesen

betreut, z.B. An- und Abmeldungen von Arbeitnehmenden vorgenommen und

Kurzarbeitsentschädigungen abgerechnet ([...] Ziff. 10.2.1 p. 003). Sie habe den

Auftrag gehabt, für die B.___ GmbH die Buchhaltung und die Geschäftsbücher zu

führen (p. 004), was sie soweit möglich getan habe. Die Beschwerdeführerin habe

indes kein Kassensystem gehabt und keine Abrechnungen gemacht. Geschäftsbücher

gebe es keine. Da die Beschwerdeführerin nie Unterlagen gebracht habe, habe man

auch keine Erfolgsrechnungen und Bilanzen erstellen können. Sie habe sich nie

geweigert, der Beschwerdeführerin die Unterlagen herauszugeben (p. 005). Der

Vorschlag, einen Covid-19-Kredit zu beantragen, sei nicht von ihr, F.___,

gekommen. Sie wisse nicht, wofür der Kredit verwendet worden sei, aber für den

Lohn der Beschwerdeführerin könne es nicht sein. Was die

Kurzarbeitsentschädigung betreffe, so habe die Beschwerdeführerin zwei Personen

gekündigt, welche sich dann bei der Arbeitslosenkasse angemeldet hätten. Sie, F.___,

habe alle Formulare ausgefüllt (p. 007 f.). Die Beschwerdeführerin sei mit

ihrer Arbeitsweise immer sehr zufrieden gewesen (p. 008). Von den vier

Personen, welche in Zusammenhang mit der Kurzarbeit als Arbeitnehmerinnen der B.___

GmbH genannt worden seien, kenne sie zwei persönlich. Sie wisse nicht, ob diese

jemals für die Gesellschaft gearbeitet hätten. Man habe die Lohnabrechnungen für

die Beschwerdeführerin ausgedruckt. Die Lohndeklarationen vom 16. November

2021.

seien im Dezember 2021 ausgefüllt worden. Die Beschwerdeführerin habe am

Sonntag vor Weihnachten angerufen, dass bei ihr die Polizei vor der Türe stehe,

und dann am Telefon diktiert, was in die Bescheinigungen einzutragen sei (p. 009).

Die Beschwerdeführerin schulde ihr CHF 6’000.00, weshalb sie sie betrieben

habe (p. 005). Es treffe nicht zu, dass sie 10 % der Kreditsumme

beansprucht habe (p. 006).

3.2.2.3.3

An der Instruktionsverhandlung

vom 11. Juni 2024 sagte die Beschwerdeführerin als Partei im Wesentlichen aus, sie

habe mit der B.___ GmbH im Kosmetikbereich gearbeitet, z.B. Microblading und

Wimpernverlängerung. Dafür habe sie in [...] einen Raum gemietet (A.S. 53) für

CHF 950.00 oder 1'000.00. Ihr Gedächtnis sei nicht mehr so gut. Eine Frau

habe die Buchhaltung übernommen. Die Materialkosten seien unterschiedlich

gewesen; sie könne nicht genauer sagen wie viel, sie habe das Material erhalten

und gleich verwendet. Sie wisse nicht, wie viel sie pro Monat ungefähr

eingenommen habe. An einigen Tagen habe sie gar keine Klienten gehabt und an

anderen vier oder fünf. Wimpernverlängerungen würden CHF 120.00 kosten und

Microblading CHF 260.00. Sie habe nichts aufgeschrieben (A.S. 54). Die

Kunden hätten meistens in bar bezahlt. Auf die Rechnungen für die AHV-Beiträge

habe sie nicht reagiert, weil sie manchmal Arbeit gehabt habe und manchmal

nicht. Nachdem sie das Material verbraucht habe, habe sie wieder neues

beschaffen müssen. Sie habe ausschliesslich von dieser Arbeit gelebt. Manchmal

habe sie auch nichts gehabt, um bezahlen zu können, weshalb die Rechnungen sich

angehäuft hätten. Sie vermöge sich nicht daran zu erinnern, sich selber einen

Lohn ausbezahlt zu haben, aber sie denke nicht. Dafür habe sie eine Buchhaltung

gehabt. Sie habe in dieser Situation nicht gewusst, was zu tun sei, und deshalb

alles der Fachperson überlassen. Sie sei nicht selber dazu gekommen, für sich

Lohnabrechnungen zu machen, und wisse nicht, warum der Beschwerdegegnerin für

Januar und Februar 2020 Abrechnungen mit einem Lohn von jeweils CHF 5'800.00 (s. AK

S. 245 f.) eingereicht worden seien. Was die Lohnabrechnungen für Juli bis

Dezember 2019 sowie für November 2020 bis Februar 2021 (s. AK S. 225 ff.) angehe,

so könne sie sich wirklich nicht erinnern, was sie damals eingereicht habe und

zu welchem Zweck. Sie habe keine Leute angestellt. Von den Namen C.___, D.___

und E.___ kenne sie einige und andere nicht (A.S. 55). Diese hätten mit dem

Betrieb nichts zu tun gehabt (A.S. 55 f.). Der Buchhalterin habe sie – abgesehen

von den Namen und Vornamen einiger Personen – keine Angaben gemacht, diese habe

das selbständig erledigt. Auf den Vorhalt, wie das denn gehen solle, erwidere

sie, dass es diesbezüglich bereits ein Gerichtsverfahren gegeben und sie die

Frage dort beantwortet habe. Sie habe keinen Ausweg gesehen und deshalb eine

Person für die Buchhaltung angestellt, um alles in die Wege zu leiten. Sie habe

dieser Person ihr Einverständnis gegeben, alles so zu machen, wie es am besten für

sie sei. Wo immer sie, die Beschwerdeführerin, in dieser Hinsicht Fehler

gemacht habe, habe sie die Verantwortung übernommen. Sie habe aber nicht wissen

können, wie man die Berechnungen mache. Sie vermöge nichts anzugeben, was dem

Gericht die Überprüfung der Richtigkeit der AHV-Rechnungen erlauben würde. Am

Anfang, bei der Gründung der B.___ GmbH, habe sie mit I.___ für ca. drei oder

vier Monate eine Angestellte gehabt, (A.S. 56). Sie habe dieser Frau einen Lohn

bezahlt, wisse aber nicht wie viel und ob dies bar geschehen sei. Andere

Angestellte habe sie keine gehabt; sie könne nicht sagen, wie die Namen C.___, D.___

und E.___ in die Akten gelangt seien. In einem Strafverfahren gegen die

Buchhalterin F.___ (A.S. 51) sei sie auf den 27. Juni 2024 als

Auskunftsperson vorgeladen. Diese Frau sei für die administrativen Belage des

Geschäfts zuständig gewesen (A.S. 57). Sie sei ab 8:00 oder 9:00 Uhr den ganzen

Tag im Raum in [...] gewesen, d.h. so lange, wie sie Termine gehabt habe,

manchmal bis 18:00 Uhr und manchmal nur bis 15:00 Uhr. An ihrem Wohnort [...] habe

sie keine kosmetischen Behandlungen durchgeführt (A.S. 57 f.). Es

habe auch spontane Termine gegeben, aber nicht so viele. Sie habe das Geschäft jeden

Tag geöffnet, ausser am Sonntag (A.S. 58).

3.2.3

3.2.3.1

Die Beschwerdegegnerin geht

gestützt auf die Lohndeklaration vom 16. November 2021 davon aus, dass C.___, D.___

und E.___ im Jahr 2020 bei der B.___ GmbH angestellt waren und Löhne im Umfang

von insgesamt CHF 106'600.00 bezogen (E. II. 3.2.2.1 hiervor). Die

Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber in ihren Rechtsschriften auf ihre

Verurteilung wegen Betruges (E. II. 3.2.2.2 hiervor) und macht geltend, die in

der Lohnbescheinigung aufgeführten Arbeitnehmerinnen seien in Wirklichkeit gar

nicht beschäftigt worden, es sei vielmehr darum gegangen, mittels fingierter

Anstellungsverhältnisse von der Arbeitslosenversicherung unrechtmässig

Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen (vgl. dazu die Akten der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse Solothurn in den Strafakten, [...] Ziff. 5.1.1 p. 004 ff.).

3.2.3.2

Der Sozialversicherungsrichter

ist grundsätzlich nicht an die Feststellungen des Strafrichters gebunden

(Reichmuth, a.a.O., N 1106). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das

Strafurteil vom 1. Dezember 2023 in Verbindung mit der Anklageschrift genügt

daher für sich allein genommen noch nicht, um die erwähnte Lohnbescheinigung vom

16.

November 2021 (E. II. 3.2.2.1 hiervor) zu widerlegen. Dies umso

mehr, als sich der hier relevante Beitragszeitraum nur (aber immerhin) teilweise,

vom 26. November bis 31. Dezember 2020, mit dem Zeitraum überschneidet,

den der Amtsgerichtspräsident von [...] im Hinblick auf den Vorwurf des Betrugs

zu beurteilen hatte. Entscheidend ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin im

Rahmen des Strafverfahrens aussagte, sie habe innerhalb der Zeitspanne von Juni

2019.

bis Dezember 2020 lediglich eine einzige Arbeitnehmerin beschäftigt,

nämlich I.___. Demgegenüber seien C.___, D.___, E.___ und H.___ nicht

angestellt gewesen (E. II. 3.2.2.3.1 hiervor), was anlässlich der

Parteibefragung vor dem Versicherungsgericht (nach Hinweis auf die

Wahrheitspflicht durch den Vizepräsidenten, A.S. 52 unten) bestätigt wurde (E. II.

3.2.2.3.3

hiervor). Diese Darstellung der Beschwerdeführerin erscheint als

glaubhaft. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass eine Person in einem

Strafverfahren wahrheitswidrig die Begehung einer schweren Straftat in Form eines

Betrugs eingesteht und sich dem Risiko einer Verurteilung mit

Strafregistereintrag auszusetzt. Dies muss hier umso mehr gelten, als die fragliche

Aussage der Beschwerdeführerin bereits am 6. Oktober 2022 erfolgte, also

noch vor der Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2023

(E. I. 1.3 hiervor). Man kann also nicht unterstellen, die Beschwerdeführerin habe

im Strafverfahren bewusst die Unwahrheit gesagt, um sich im sozialversicherungsrechtlichen

Schadenersatzverfahren einen Vorteil zu verschaffen. Die Angaben der

Buchhalterin F.___ vermögen keine Zweifel an der Aussage der Beschwerdeführerin

zu erwecken. Einerseits konnte die Buchhalterin letztlich nicht mit Überzeugung

sagen, ob neben der Beschwerdeführerin noch andere Personen für die B.___ GmbH

gearbeitet hatten (E. II. 3.2.2.3.2 hiervor). Andererseits war das

Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und F.___ getrübt, als diese von der

Staatsanwaltschaft befragt wurde, weil sie bei der Beschwerdeführerin eine

Forderung einzutreiben versuchte und beide gegeneinander Vorwürfe erhoben. Im

Übrigen war F.___ als Auskunftsperson befragt worden und man eröffnete gegen

sie später ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs (A.S. 51).

Weiter enthalten die Akten keine Belege

für Lohnzahlungen an C.___, D.___ und E.___. Betrachtet man den Auszug aus dem

Firmenkonto der B.___ GmbH bei der [...] für die Zeit vom 14. Juni 2019

bis 22. September 2021 (s. [...] Ziff. 2.1.2

p. 054 ff.), so ist lediglich eine einzige Zahlung an Dritte verbucht,

welche als Lohn ausgewiesen wird, nämlich die Überweisung an I.___ am 2. März

2020.

über CHF 1'558.31 (p. 064). Dies

bestätigt die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie lediglich I.___

beschäftigt habe und auch dies nur für kurze Zeit (E. II. 3.2.2.3.1 +

3.2.2.3.3

hiervor). Überweisungen an C.___, D.___ oder E.___, egal unter

welchem Titel, finden sich demgegenüber keine. Wohl enthalten die Strafakten verschiedene

Stunden- und Lohnabrechnungen, dies zusätzlich auch für eine Frau J.___ ([...] Ziff. 5.1.1 p. 130 ff. sowie weisser Ordner 2003

/ Box 49 / Nr. 122), was aber nicht bedeutet, dass effektiv Zahlungen erfolgten.

Diese Abrechnungen tragen teilweise den Vermerk, der Lohn werde den

Arbeitnehmerinnen auf ihr Konto überwiesen, was aber wie erwähnt nicht geschah.

Gemäss dem Schreiben von F.___ vom 26. Oktober 2021 ([...], weisser Ordner) sollen

zwar alle Löhne bar ausbezahlt worden sein. Entsprechende Quittungen fehlen

indes, so dass sich auch auf diese Weise keine Lohnzahlungen belegen lassen. Andererseits

erklärte die Beschwerdeführerin im Strafverfahren, das Geschäft sei nach dem

Lockdown (vom 17. März bis 27. April 2020, AK S. 400) nicht mehr gut gelaufen

(E. II. 3.2.2.3.1 hiervor), wobei sie vor dem Versicherungsgericht

ergänzte, dass an einigen Tagen gar keine Kunden gekommen seien und es mitunter

an Geld gefehlt habe, um die Rechnungen zu bezahlen (E. II. 3.2.2.3.3

hiervor). Angesichts dessen erscheint es als unwahrscheinlich, dass im Jahr

2020.

gleich mehrere Arbeitnehmerinnen eingestellt wurden. Schliesslich kam die

besagte Lohndeklaration vom 16. November 2021 auf ungewöhnliche Weise zustande,

indem die Beschwerdeführerin der Buchhalterin die Zahlen quasi «notfallmässig»

am Telefon durchgab (s. E. II. 3.2.2.3.2 hiervor), was keinen

besonders vertrauenserweckenden Eindruck hinterlässt.

3.2.3.3

Vor diesem Hintergrund ist mit dem

massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,

dass von Juni 2019 bis Dezember 2020 neben I.___ keine

weiteren Drittpersonen für die B.___ GmbH tätig waren und die aktenkundigen

Lohnabrechnungen etc., aus denen etwas anderes hervorgeht, nicht den Tatsachen

entsprechen, sondern lediglich dazu dienten, unrechtmässig

Kurzarbeitsentschädigung zu erwirken. Nachgewiesen ist damit in diesem

Zusammenhang nur ein Lohnbezug von CHF 1'558.31, auf dem Beiträge geschuldet

waren.

3.2.4

Was den Lohn der

Beschwerdeführerin angeht, so erliess die Beschwerdegegnerin zu Recht zwei

Veranlagungsverfügungen über die geschuldeten Beiträge, nachdem die B.___ GmbH

es versäumt hatte, rechtzeitig die erforderlichen Lohnbescheinigungen

beizubringen (s. dazu unter E. II. 3.2.2.1 hiervor).

3.2.4.1

3.2.4.1.1

Die Veranlagungsverfügung vom

12.

August 2020 ging ermessensweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin von

Juni bis Dezember 2019 einen Lohn von CHF 50'000.00 bezogen hatte. Diese

Verfügung wurde nach Aktenlage nicht angefochten und erwuchs so vor der

Konkurseröffnung am 31. August 2021 in Rechtskraft. In dieser Situation entfällt

eine Überprüfung durch das Gericht grundsätzlich; vorbehalten bleiben Fälle, in

denen sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit der

festgesetzten Beiträge ergeben (Reichmuth, a.a.O., N 1088). Ob dies bei einer

Ermessenseinschätzung der Fall ist, beurteilt sich in analoger Anwendung der

Grundsätze zur Ermessensveranlagung nach dem Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Danach ist eine Veranlagung nach pflichtgemässem

Ermessen namentlich dann offensichtlich unrichtig, wenn die Schätzung sachlich

unbegründbar ist, sich auf sachwidrige Grundlagen, Methoden oder Hilfsmittel

stützt oder wenn sich aus dem Ausmass der Abweichung von der tatsächlichen

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den sonstigen Umständen ergibt, dass

sie erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist. Dabei setzt «pflichtgemäss»

eine Würdigung der gesamten Verhältnisse voraus. Es sind alle bekannten Tatsachen

zu berücksichtigen und allen zur Verfügung stehenden Unterlagen Rechnung zu

tragen. Annahmen und Vermutungen bedürfen der Plausibilisierung. Die

Einschätzung soll der Wirklichkeit möglichst nahe kommen, was eine umfassende

Würdigung des Aktenstands im Licht der Lebenserfahrung erfordert (Urteil des

Bundesgerichts 9C_223/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6.1).

3.2.4.1.2

Die Beschwerdeführerin beruft

sich darauf, ein Lohnbezug von CHF 50'000.00 im Jahr 2019, wie ihn die

Beschwerdegegnerin veranlagt habe, lasse sich nicht damit vereinbaren, dass die

B.___ GmbH von Juli 2019 bis August 2021 lediglich einen Umsatz von insgesamt

CHF 25'315.00 erzielt habe (A.S. 9 Rz 11; s.a. [...] Ziff. 5.1.1 p. 035).

Betrachtet man die schriftlichen Unterlagen, so gehen aus dem Firmenkonto der B.___

GmbH für 2019 keine Lohnüberweisungen an die Beschwerdeführerin hervor. F.___

erklärte im Schreiben vom 26. Oktober 2021, die Beschwerdeführerin habe sich

ihren eigenen Lohn bar ausbezahlt ([...], weisser Ordner), wobei Belege für

entsprechende Bezüge fehlen. Die Beschwerdeführerin wiederum deponierte im

Rahmen der hiesigen Parteibefragung, sie wisse nicht mehr, ob sie sich einen

Lohn ausbezahlt habe, denke aber, dass dies nicht der Fall gewesen sei (E. II.

3.2.2.3.3

hiervor). Damit setzt sie sich indes in Widerspruch zu ihrer eigenen

Aussage an der gleichen Verhandlung, sie habe ausschliesslich von der Arbeit im

Kosmetiksalon gelebt (a.a.O.). Dies spricht für Lohnbezüge, und zwar in einem

mehr als nur geringfügigen Umfang, was denn auch in Einklang mit dem selber

deklarierten Lohn von CHF 40'300.00 steht. Weiter gab die Beschwerdeführerin

an, ihre Kundinnen hätten bar bezahlt, wobei sie den Teil dieses Geldes, der

nicht gleich wieder für Material ausgegeben worden sei, auf das Firmenkonto einbezahlt

habe (E.II. 3.2.2.3.1 in fine hiervor). Dies korrespondiert damit, dass 2019

gemäss Kontoauszug am Geldautomaten Einzahlungen von insgesamt CHF 3'564.00

erfolgten ([...] Ziff. 2.1.2 p. 054 - 059). Andererseits hob die

Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum total CHF 27'070.00 ab und kaufte

zudem verschiedentlich mit der Debitkarte über das Firmenkonto ein, was

insbesondere zu Lasten des Stammkapitals von netto CHF 19'800.00 und der

Zahlungen zweier Versicherungen über CHF 6'920.00 und 4'289.00 ([...] Ziff.

2.1.2

p. 054 - 056) ging; überzogen wurde das Konto dabei nur einmal und auch

dies nur geringfügig. Darüber, welcher Anteil der Abhebungen auf den Lohn der

Beschwerdeführerin und welcher auf Materialaufwand o.ä. entfiel, vermögen weder

die Akten noch die Beschwerdeführerin Aufschluss zu geben, da die für eine

Buchhaltung erforderlichen Unterlagen unbestrittenermassen nicht erstellt resp.

nicht aufbewahrt wurden (E. II. 3.2.2.1 + 3.2.2.2 hiervor) und von der

Beschwerdeführerin keine näheren Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben

erhältlich sind (E. II. 3.2.2.3.1 + 3.2.2.3.3 hiervor). Andererseits

bleibt mangels Aufzeichnungen offen, wie hoch die Bareinnahmen der B.___ GmbH

insgesamt waren und welcher Teil davon direkt als Lohn an die

Beschwerdeführerin floss, ohne im Kontoauszug oder anderen Dokumenten

auftauchen; immerhin hatte die Beschwerdeführerin bei der Parteibefragung

angegeben, das Geschäft sei 2019 gut gelaufen (E. II. 3.2.2.3.3

hiervor), was für deutlich höhere Umsätze spricht als sie jetzt geltend gemacht

werden. Von weiteren Erhebungen sind vor diesem Hintergrund keine zusätzlichen

Erkenntnisse zu erwarten, weshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung

davon abgesehen wird.

3.2.4.1.3

Im Rahmen einer

Gesamtwürdigung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin 2019 einen Lohn bezog, mit dem sie ihren Lebensunterhalt

bestritt, dessen genaue Höhe aber mangels der erforderlichen Angaben nicht

ermittelt werden kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin den Lohn im Jahr 2019 geschätzt hat. Dabei blieb sie mit

einem Betrag von CHF 50'000.00 im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. In

diesem Zusammenhang ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Ungewissheit

über die Lohnsumme in der Verantwortung der Beschwerdeführerin liegt, indem sie

es pflichtwidrig unterliess, für eine ordnungsgemässe Buchhaltung zu sorgen,

und zudem weder in der Strafuntersuchung noch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren erhellende Angaben zu ihren Lohnbezügen machen konnte oder

wollte. Andererseits liegt der veranlagte Lohn von CHF 50'000.00 zwar rund 25 %

höher als der Betrag von CHF 40'300.00, den die Beschwerdeführerin später, am

16.

November 2021, für den gleichen Zeitraum deklarierte (s. AK

S. 162). Eine solche Differenz reicht indes nicht aus, um eine zweifellose

Unrichtigkeit der Veranlagung zu begründen (vgl. dazu etwa Urteil des

Bundesgerichts 9C_223/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6.2, wo beanstandet wurde,

dass die ermessensweise angenommene Lohnsumme mehr als doppelt so hoch war wie

die für das Vorjahr gemeldete).

Die rechtskräftige Veranlagungsverfügung

pro 2019 ist somit nicht zweifellos unrichtig und der festgesetzte Lohn von CHF 50'000.00

daher für das Gericht verbindlich.

3.2.4.2

Die Veranlagung für 2020 vom 4.

August 2021 ging von einem Einkommen von CHF 70'000.00 aus (AK S. 199). Diese

Verfügung ist uneingeschränkt überprüfbar, da noch während der 30tägigen

Einsprachefrist der Konkurs eröffnet wurde. Im Nachgang dazu deklarierte die B.___

GmbH am 16. November 2021 sogar einen höheren Lohn von CHF 80'600.00 (AK

S. 160).

Auch hier ist, analog zum Beitragsjahr

2019, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Lohn

bezog, da es sich um ihre einzige Einkommensquelle handelte (E. II. 3.2.4.1.2

hiervor). Dies muss umso mehr gelten, als ihr am 4. Mai 2020 vom

Firmenkonto ein als Lohn gekennzeichneter Betrag von CHF 4'374.75

überwiesen wurde [...] Ziff. 2.1.2 p. 065). In diesem Jahr zahlte die

Beschwerdeführerin Einnahmen von CHF 11'009.20 auf dem Firmenkonto ein, wozu am

30.

April 2020 noch der Coronakredit über CHF 36'000.00 kam (a.a.O. p. 059

– 073), insgesamt also CHF 47'009.20; die Kurzarbeitsentschädigung

hingegen wurde erstmals am 16. Februar 2021 ausbezahlt (a.a.O. p. 073) und ist

damit hier nicht von Belang. Neben Überweisungen, welche u.a.

Materialbestellungen und die Geschäftsmiete zum Gegenstand hatten, sowie verschiedenen

Einkäufen, wurden insgesamt CHF 25'300.00 abgehoben, davon CHF 15'000.00 am 30.

April 2020, als der Kredit einging, und CHF 9'000.00 am 22. Mai 2020. Das Konto

wurde dabei nur einmal kurzfristig mit einem kleinen Betrag überzogen. Die

Beschwerdeführerin hält dafür, sie habe den grösseren Teil des Kredits für den

Betrieb verwendet, d.h. für Material und Weiterbildung, einen Teil aber auch

für private Ausgaben wie den Mietzins ihrer Wohnung (E. II. 3.2.2.3.1 hiervor).

Dabei ging die Beschwerdeführerin freilich nicht näher ins Detail und nannte

keine konkreten Beträge. Weiter ist wie im Jahr 2019 davon auszugehen, dass

zusätzlich Bareinnahmen in unbekannter Höhe erzielt wurden, die ihren Weg nicht

auf das Firmenkonto fanden, sondern teilweise von der Beschwerdeführerin direkt

als Lohn verwendet wurden. Folglich bleibt der genaue Umfang der Lohnbezüge

auch für das Jahr 2020 ungeklärt und ist ermessensweise zu bestimmen. Abweichend

von der Veranlagung der Beschwerdegegnerin ist von der Hälfte der belegten

verfügbaren Mittel von rund CHF 47'000.00 auszugehen, d.h. CHF 23'500.00

(einschliesslich der überwiesenen CHF 4'374.75). Dieser Betrag ist auf CHF

35'000.00 zu erhöhen, um hier ebenfalls den nicht verbuchten Barmitteln sowie

dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin für die Beweislosigkeit hinsichtlich

der Lohnsumme einzustehen hat, Rechnung zu tragen (E. II. 3.2.4.1.2 hiervor).

Auf zusätzliche Abklärungen wird im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung

verzichtet.

3.2.5

Als Resultat der gerichtlichen

Abklärungen und Sachverhaltswürdigung ist somit festzuhalten, dass die B.___

GmbH der Beschwerdeführerin sowie I.___ 2019 und 2020 Lohn ausrichtete und der

Beschwerdegegnerin die darauf zu entrichtenden Beiträge nebst Folgekosten

schuldig blieb (vgl. AK S. 79 / 82 / 84 ff.), dies aber in einer geringeren,

noch zu bestimmenden Höhe als von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht.

4.

4.1

Der Arbeitgeber ist

verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und

zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen

(Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV). Ausserdem hat er der

Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die

Höhe der Beitragsschuld bestimmt werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung und

Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Arbeitgebers, deren

Nichterfüllung grundsätzlich ein widerrechtliches und zumindest

grobfahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG darstellt, welches

die volle Schadensdeckung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts

9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 118 V 193 E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504 + 536).

Die Ausgleichskasse und der Sozialversicherungsrichter dürfen davon ausgehen,

dass der Arbeitgeber resp. dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder

zumindest grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die

Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O.,

N 536 + 745). Die B.___ GmbH hat somit, indem sie geschuldete

Beiträge nebst Folgekosten nicht bezahlte (s. E. II. 3.2.5 hiervor),

rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft gehandelt.

4.2

Die Nichtbezahlung von Beiträgen

kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall erlaubt bzw.

entschuldbar sein. Fehlende finanzielle Mittel genügen zwar für sich allein

nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund (Urteil des Bundesgerichts

9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.1). Ein solcher Grund kann jedoch

namentlich dann vorliegen, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in einer

schwierigen finanziellen Lage befindet, gelingt, die Existenz seines

Unternehmens zu retten, indem er die Beiträge zurückbehält (sog. «Business

Defense»). Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer

Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des

Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und

Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände

und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde in der Lage

sein, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Der

finanzielle Engpass darf dabei nur vorübergehender Natur sein und nicht Jahre

dauern (Urteile des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 5.3.1 und

9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.3.1). Es obliegt grundsätzlich dem

Arbeitgeber resp. seinen Organen, Gründe zu behaupten, welche eine

Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von Absicht oder

Grobfahrlässigkeit ausschliessen, und die entsprechenden Beweise beizubringen

oder zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2;

Reichmuth, a.a.O., N 745 f.).

Die Beschwerdeführerin macht weder in ihrer

Einsprache noch im Beschwerdeverfahren geltend, es habe ein konkretes

Sanierungskonzept bestanden, das eine realistische Perspektive geboten habe, die

B.___ GmbH in absehbarer Zeit wieder auf Kurs zu bringen; sie räumte vielmehr im

Strafverfahren ein, es sei ihr 2020 nicht gelungen, den Geschäftsgang zu

verbessern (E. II. 3.2.2.3.1 hiervor). Ein Rechtfertigungs- resp.

Entschuldigungsgrund für die Verletzung der Beitragspflicht fehlt vor diesem

Hintergrund.

5.

5.1

Das Organ einer juristischen

Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige

Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische

Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen

ist (Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben,

wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen

in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte

einleuchten müssen (a.a.O., N 725). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt

ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen

Belangen der betreffenden Arbeitgeberkategorie üblicherweise erwartet werden

kann und muss (a.a.O., N 549). An die Sorgfaltspflicht der Organe einer

Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen

(BGE 108 V 199 E. 3a S. 203). Nach dem gleichen Massstab

haften auch die Geschäftsführer einer GmbH (Reichmuth, a.a.O., N 630).

5.2

Die Beschwerdeführerin war

unbestrittenermassen von Juni 2019 bis Dezember 2020 Gesellschafterin und

Geschäftsführerin der B.___ GmbH. Sie besass folglich in diesem Zeitraum, als

die Beiträge anfielen und zu zahlen waren, formelle Organqualität (Reichmuth,

a.a.O., N 203 – 205) und hatte die damit verbundenen gesetzlichen

Pflichten zu erfüllen (a.a.O., N 613). Als alleinige Geschäftsführerin

kann sie nicht geltend machen, die Abrechnung und Bezahlung der

Sozialversicherungsbeiträge sei nicht ihre Sache gewesen. Sie erklärte denn

auch in der Parteibefragung, sie habe auf die Beitragsrechnungen der

Beschwerdegegnerin nicht reagiert, weil sie nicht immer Geld dafür gehabt habe

(E. II. 3.2.2.3.3 hiervor), womit sie eingesteht, dass ihr die

Beitragsausstände bekannt waren. Aber selbst wenn sie tatsächlich die

Buchhalterin F.___ mit dem Beitragswesen betraut hatte, so entlastet sie dies

nicht, denn der Geschäftsführer einer GmbH kann sich – ebenso wie der

Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft – seiner Verantwortung nicht dadurch

entziehen, dass er bestimmte Aufgaben an jemand anderen überträgt; diesfalls

ist er vielmehr gehalten, den Dritten in einer den Umständen angemessenen Weise

zu überwachen (Reichmuth, a.a.O., N 614). Namentlich obliegt es auch einem

nicht unmittelbar mit dem Beitragswesen betrauten Geschäftsführer, für die

ordnungsgemässe Abrechnung und Bezahlung der Beiträge zu sorgen (a.a.O., N 616 f. /

627.

f.). Wer dies unterlässt, missachtet seine Überwachungspflicht in

grobfahrlässiger Weise. Dies muss hier umso mehr gelten, als die B.___ GmbH ein

kleiner Betrieb war und kein verzweigtes Grossunternehmen, bei dem sich das

Organ mit einer weniger detaillierten Kontrolle begnügen durfte (vgl. a.a.O.,

N 635 – 638). Die Beschwerdeführerin muss sich folglich das

Verschulden der B.___ GmbH vollumfänglich anrechnen lassen und ist

dementsprechend schadenersatzpflichtig.

6.

Zwischen der Pflichtverletzung

des Arbeitgebers und dem Eintritt des Schadens muss ein (natürlicher und

adäquater) Kausalzusammenhang bestehen (Reichmuth, a.a.O., N 768). Hätte die

Beschwerdeführerin pflichtgemäss für die vollumfängliche Bezahlung der Beiträge

gesorgt oder aber die Lohnzahlungen in dem Masse reduziert, dass die darauf

geschuldeten Beiträge abgedeckt gewesen wären (s. dazu Urteil des

Bundesgerichts 9C_333/2023 vom 13. März 2024 E. 5.3), so wäre der

Beschwerdegegnerin von vornherein kein Schaden entstanden. Damit ist der

Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der B.___ GmbH resp. der

Beschwerdeführerin und dem eingetretenen Schaden zu bejahen.

7.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der angefochtene

Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat die für Juni 2019 bis Dezember 2020

von der B.___ GmbH geschuldeten Beiträge auf nachvollziehbare Weise neu zu

berechnen und die Schadenersatzforderung entsprechend zu reduzieren, wobei sie

von folgenden Lohnsummen auszugehen hat:

a) 2019:

§ Beschwerdeführerin: CHF 50'000.00

b) 2020:

§ Beschwerdeführerin: CHF 35'000.00

§ I.___: CHF

1'558.31

8.

8.1

Da die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin obsiegt hat, steht ihr eine Parteientschädigung zu. Diese

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab

1.

Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF

250.00

bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]

i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Bei

teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das

Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand

erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3

mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht zu, denn der Aufwand des Vertreters wäre

kaum wesentlich tiefer ausgefallen, wenn er sich darauf beschränkt hätte, lediglich

eine tiefere Schadenersatzsumme statt der gänzlichen Aufhebung der

Schadenersatzforderung zu beantragen.

8.2

Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote vom 26. Juni 2024 (A.S. 62 f.) weist einen Zeitaufwand von 10,33

Stunden aus, was als angemessen erscheint. Davon entfallen 7,91 Stunden auf das

Jahr 2023 und 2,42 auf das Jahr 2024. Der beantragte Stundenansatz von CHF 280.00

kann gewährt werden. Was die Auslagen über CHF 252.60 betrifft, so sind

die 204 Kopien pro Stück (2023: 187, 2024: 17) nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§

161.

i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote

geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 150.60

(2023: 129.20, 2024: 21.40). Einschliesslich CHF 237.10 Mehrwertsteuer (7,7 %

bis 31. Dezember 2023 und 8,1 % ab 1. Januar 2024) beläuft sich die

Dispositiv

Parteientschädigung demnach auf CHF 3'280.10.

9. In Beschwerdesachen nach Art.

52 AHVG hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht

interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)

keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AHVG nicht vorgesehen ist (s.

Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn vom 16. August 2023 aufgehoben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen

verfährt.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF

3'280.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann