VSBES.2023.230
Schadenersatz nach Art. 52 AHVG
12. Dezember 2024Deutsch33 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 12. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Schadenersatz
nach Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 16.
August 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die B.___ GmbH, domiziliert in [...],
war der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) seit
dem 1. Juni 2019 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 31.
August 2021 geriet die Gesellschaft in Konkurs, der am 10. Januar 2022 mangels
Aktiven wieder eingestellt wurde (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 53
+ 77).
1.2 A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) war seit dem 14. Juni 2019 als alleinige Gesellschafterin
und Geschäftsführerin der B.___ GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister
eingetragen (AK S. 77).
1.3 Mit Verfügung vom 6. April 2023
verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von
CHF 32'785.00 Schadenersatz für entgangene Beiträge, betreffend den
Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2020 (AK S. 53 ff.). Die
dagegen erhobene Einsprache (AK S. 52) wurde mit Entscheid vom 16. August
2023 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 18. September 2023 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 16. August 2023 sei ersatzlos aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Berechnung des
Schadenersatzbetrages im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen.
3. Subeventualiter seien die Akten an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Berechnung des
Schadenersatzbetrages im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das
Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen,
unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
unter Kosten- und
Entschädigungsfolge
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde
u.K.u.E.F. (A.S. 16 ff.).
2.3 Der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13.
Oktober 2023 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt
Thomas Biedermann als unentgeltlicher Rechtsbeistand (A.S. 31 f.).
2.4 Die Beschwerdeführerin lässt mit
Replik vom 24. November 2023 an ihrer Beschwerde festhalten (A.S. 38 ff.).
2.5 Der
Amtsgerichtspräsident von [...] spricht die Beschwerdeführerin am 1. Dezember
2023 im abgekürzten Verfahren des mehrfachen Betruges (begangen vom 26.
November 2020 bis 31. Mai 2021), der Urkundenfälschung (23. April 2020), der
Misswirtschaft (22. Oktober 2020 bis 31. August 2021), der Unterlassung
der Buchführung (14. Juni 2019 bis 31. August 2021) sowie des Verunmöglichens
einer Kontrolle im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (10. Januar 2022) schuldig (Beschwerdebeilage /
BB-Nr. 17).
2.6 Der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts ediert mit Verfügung vom 7. März 2024 beim
Richteramt [...] die Strafakten [...] der Beschwerdeführerin (A.S. 47). Die
Parteien verlangen in der Folge keine Einsicht in diese Akten.
2.7 Am 11. Juni 2024 findet vor dem
Vizepräsidenten eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung der
Beschwerdeführerin statt (s. Protokoll, A.S. 52 ff.).
2.8 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 26. Juni 2024 eine Kostennote ein (A.S. 61 ff.).
Diese geht am 27. Juni 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S.
64), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
Im vorliegenden Verfahren ist
zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in
der Höhe von CHF 32’785.00 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur
Beurteilung dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die betroffene
Arbeitgeberin ihr Domizil im Kanton Solothurn hatte (E. I. 1.1 hiervor),
örtlich zuständig (Art. 52 Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] sowie § 54
Abs. 1 und § 54bis Abs. 3 Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
2.
Ein Arbeitgeber hat der
Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch
absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat
(Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine
juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle
mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52
Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den
Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4
AHVG).
3.
3.1
3.1.1
Ein Schaden im Sinne von
Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber
eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Marco
Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52
AHVG, Zürich 2008, N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist
(BGE 123 V 12 E. 5b S. 15; Reichmuth, a.a.O., N 332). Die
Höhe des Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträgen zuzüglich Verzugszinsen, Verwaltungskostenbeiträge und
Aufwand für das Beitragsinkasso (Reichmuth, a.a.O., N 367).
3.1.2
Da über die B.___ GmbH der
Konkurs eröffnet wurde (E. I. 1.1 hiervor), sind die ausstehenden Beiträge von
ihr nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (Reichmuth, a.a.O.,
N 357). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe
der Gesellschaft gegeben.
3.2
3.2.1
In die Schadensberechnung dürfen
nur realisierte Löhne einbezogen werden (Reichmuth, a.a.O., N 428). Der
Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse jeweils bis zum 30. Januar mit der
Jahreslohnbescheinigung mitzuteilen, an welche Arbeitnehmenden er im
abgelaufenen Kalenderjahr welche Löhne effektiv ausgerichtet hat (Art. 36
Abs. 1 - 3 Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]; Reichmuth, a.a.O., N 32
+ 444). Die Jahreslohnbescheinigung erbringt grundsätzlich den Nachweis, dass
die darin deklarierten Löhne tatsächlich realisiert wurden. Dies gilt
insbesondere dann, wenn die Richtigkeit der Lohnbescheinigung durch den
Arbeitgeber resp. dessen Vertreter (wie z.B. einen Treuhänder) unterschriftlich
bestätigt wurde oder wenn der Totalbetrag mit dem Saldo des Aufwandkontos
«Löhne» übereinstimmt (a.a.O., N 445 ff.). Dem ins Recht gefassten Organ steht
der Nachweis offen, dass effektiv tiefere als die gegenüber der Ausgleichskasse
abgerechneten Löhne zur Auszahlung gelangten, wobei dies nicht leichthin
anzunehmen ist (a.a.O., N 448); unbestimmte Aussagen des Organs wie z.B., es
erinnere sich, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt immer weniger Löhne bezahlt
worden seien, genügen hierfür nicht (s. a.a.O., Fn 652).
3.2.2
3.2.2.1
Die B.___ GmbH reichte der
Beschwerdegegnerin für die Jahre 2019 und 2020 trotz Mahnung innert Frist keine
Lohnbescheinigungen ein (s. AK S. 295 / 301 / 381 /
424.
/ 431). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin zwei
Veranlagungsverfügungen vom 12. August 2020 resp. 4. August 2021, worin
sie die Lohnsumme der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 ermessensweise auf
CHF 50'000.00 und für das Jahr 2002 auf CHF 70'000.00 festsetzte (AK
S. 199 / 375). Nachträglich deklarierte die B.___ GmbH am 16. November
2021.
folgende Lohnsummen:
· 2019: CHF 40'300.00 für die
Beschwerdeführerin, Juni bis Dezember 2019 (AK S. 161 f.).
·
2020: CHF 187’200.00
(AK S. 159 f.):
o CHF 80'600.00 für Beschwerdeführerin
(Januar bis Dezember 2020)
o CHF 106'600.00 für folgende Arbeitnehmerinnen:
-
C.___ (September bis
Dezember 2020)
-
D.___ (Juni bis Dezember
2020)
-
E.___ (Mai bis Dezember
2020)
Anlässlich der Arbeitgeberkontrolle stellte
der Revisor fest, dass verlässliche Unterlagen fehlten. Laut der Treuhänderin F.___
von der G.___ seien die Löhne und alle anderen Aufwände bar bezahlt worden,
weshalb keine Buchführung möglich gewesen sei. Die für die Arbeitnehmerinnen
deklarierten Löhne seien nachzuerfassen, während die Ermessensveranlagungen der
Beschwerdeführerin zu belassen seien (AK S. 96).
3.2.2.2
Der Amtsgerichtspräsident von [...]
verurteilte die Beschwerdeführerin wegen mehrfachen Betruges (E. I. 2.5
hiervor). Dieser Schuldspruch beruht – wie aus der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. Juli 2023 (AK S. 25 ff.) erhellt – darauf,
dass die B.___ GmbH von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons
Solothurn für die Zeit vom 26. November 2020 bis 31. Mai 2021 für vier resp. drei
Arbeitnehmerinnen Kurzarbeitsentschädigung bezogen hatte, obwohl keine dieser
Personen (C.___, D.___, E.___ sowie H.___) bei der Gesellschaft angestellt war
(AK S. 26).
Weiter geht aus dem Strafurteil in
Verbindung mit der Anklageschrift hervor, dass die Beschwerdeführerin die ihr
gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von
Geschäftsbüchern verletzte, indem sie für die B.___ GmbH keine Buchhaltung
führte oder führen liess. Weiter verunmöglichte die Beschwerdeführerin durch
ihr Verhalten die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle am 10. Januar
2022, indem keinerlei Unterlagen vorgelegt werden konnten (AK S. 29).
3.2.2.3
3.2.2.3.1
Die Beschwerdeführerin
deponierte bei der Staatsanwaltschaft am 6. Oktober 2022 als Beschuldigte im
Wesentlichen, die B.___ GmbH habe verschiedene kosmetische Behandlungen
angeboten und eine Angestellte beschäftigt. 2019 sei der Geschäftsgang solide,
aber nicht überragend gewesen. Nach dem Lockdown sei es trotz aller Bemühungen nicht
mehr gut gelaufen (Strafakten [...] Ziff. 10.1 p. 005). Die Bücher
hätten durch die Firma G.___ resp. Frau F.___ geführt werden sollen (p. 006). Sie,
die Beschwerdeführerin, sei überzeugt gewesen, dass die Buchhaltung vollständig
und korrekt sei. Die Buchhalterin F.___ habe dies aber nicht richtig gemacht
und die Formulare nicht vollständig ausgefüllt (p. 005.f). Die
Dokumentation zur Kurzarbeitsentschädigung stamme von der Buchhalterin (p. 011).
Diese verfüge über die gesamten Unterlagen und habe dem Konkursamt versprochen,
sie nachzureichen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe nichts; die Buchhalterin
weigere sich, ihr die Dokumente auszuhändigen, da sie dieser Geld schulde,
welches aber für die nicht erledigten Arbeiten gedacht gewesen sei (p. 006).
Um über die Runden zu kommen, habe sie auf Anraten der Buchhalterin einen
Covid-19-Kredit beantragt und erhalten. Davon habe sie der Buchhalterin
10.
% geben müssen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe vom Kredit etwas
privat verwendet, d.h. für die Wohnungsmiete, könne aber die Gesamtsumme nicht
sagen; der grosse Teil des Geldes sei für Weiterbildungen und Material ausgegeben
worden. Sie habe unter Schock gestanden und könne sich an viele Sachen nicht
mehr genau erinnern (p. 007 f. + 010). Die geschätzte Nettolohnsumme
von CHF 120'000.00 sowie der Umsatzerlös von CHF 360'000.00 im
Kreditantrag stammten nicht von ihr (p. 008). Von der Barabhebung über
CHF 15'000.00 am 30. April 2020 seien CHF 3’600.00, d.h. 10 %
der Kreditsumme, an die G.___ gegangen, was mit dem Rest des Geldes passiert
sei, erinnere sie sich nicht mehr. Bei der Abhebung von CHF 9'000.00 am
22.
Mai 2020 wisse sie ebenfalls nicht, wofür dies gewesen sei (p. 008 f.).
Die B.___ GmbH habe eine Arbeitnehmerin beschäftigt, I.___. Sie wisse nicht,
wann diese genau angestellt gewesen sei, sie glaube von Ende 2019 bis Anfang
2020; mit der zeitlichen Orientierung habe sie ein grosses Problem. C.___, D.___,
E.___ und H.___ hätten nicht für die Gesellschaft gearbeitet (p. 009 + 010).
Das Geld der Kunden habe sie bar einkassiert. Dafür gebe es keine Belege und
Quittungen, weil die Buchhalterin gesagt habe, dass dies bis zu einem bestimmten
Betrag nicht erforderlich sei. Manchmal habe sie diese Einnahmen auf das
Firmenkonto einbezahlt und manchmal damit weitergearbeitet (p. 011).
3.2.2.3.2
F.___ gab am 25. April 2023
gegenüber der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson zusammengefasst an, sie
habe als Mitarbeiterin der G.___ für die Beschwerdeführerin das Personalwesen
betreut, z.B. An- und Abmeldungen von Arbeitnehmenden vorgenommen und
Kurzarbeitsentschädigungen abgerechnet ([...] Ziff. 10.2.1 p. 003). Sie habe den
Auftrag gehabt, für die B.___ GmbH die Buchhaltung und die Geschäftsbücher zu
führen (p. 004), was sie soweit möglich getan habe. Die Beschwerdeführerin habe
indes kein Kassensystem gehabt und keine Abrechnungen gemacht. Geschäftsbücher
gebe es keine. Da die Beschwerdeführerin nie Unterlagen gebracht habe, habe man
auch keine Erfolgsrechnungen und Bilanzen erstellen können. Sie habe sich nie
geweigert, der Beschwerdeführerin die Unterlagen herauszugeben (p. 005). Der
Vorschlag, einen Covid-19-Kredit zu beantragen, sei nicht von ihr, F.___,
gekommen. Sie wisse nicht, wofür der Kredit verwendet worden sei, aber für den
Lohn der Beschwerdeführerin könne es nicht sein. Was die
Kurzarbeitsentschädigung betreffe, so habe die Beschwerdeführerin zwei Personen
gekündigt, welche sich dann bei der Arbeitslosenkasse angemeldet hätten. Sie, F.___,
habe alle Formulare ausgefüllt (p. 007 f.). Die Beschwerdeführerin sei mit
ihrer Arbeitsweise immer sehr zufrieden gewesen (p. 008). Von den vier
Personen, welche in Zusammenhang mit der Kurzarbeit als Arbeitnehmerinnen der B.___
GmbH genannt worden seien, kenne sie zwei persönlich. Sie wisse nicht, ob diese
jemals für die Gesellschaft gearbeitet hätten. Man habe die Lohnabrechnungen für
die Beschwerdeführerin ausgedruckt. Die Lohndeklarationen vom 16. November
2021.
seien im Dezember 2021 ausgefüllt worden. Die Beschwerdeführerin habe am
Sonntag vor Weihnachten angerufen, dass bei ihr die Polizei vor der Türe stehe,
und dann am Telefon diktiert, was in die Bescheinigungen einzutragen sei (p. 009).
Die Beschwerdeführerin schulde ihr CHF 6’000.00, weshalb sie sie betrieben
habe (p. 005). Es treffe nicht zu, dass sie 10 % der Kreditsumme
beansprucht habe (p. 006).
3.2.2.3.3
An der Instruktionsverhandlung
vom 11. Juni 2024 sagte die Beschwerdeführerin als Partei im Wesentlichen aus, sie
habe mit der B.___ GmbH im Kosmetikbereich gearbeitet, z.B. Microblading und
Wimpernverlängerung. Dafür habe sie in [...] einen Raum gemietet (A.S. 53) für
CHF 950.00 oder 1'000.00. Ihr Gedächtnis sei nicht mehr so gut. Eine Frau
habe die Buchhaltung übernommen. Die Materialkosten seien unterschiedlich
gewesen; sie könne nicht genauer sagen wie viel, sie habe das Material erhalten
und gleich verwendet. Sie wisse nicht, wie viel sie pro Monat ungefähr
eingenommen habe. An einigen Tagen habe sie gar keine Klienten gehabt und an
anderen vier oder fünf. Wimpernverlängerungen würden CHF 120.00 kosten und
Microblading CHF 260.00. Sie habe nichts aufgeschrieben (A.S. 54). Die
Kunden hätten meistens in bar bezahlt. Auf die Rechnungen für die AHV-Beiträge
habe sie nicht reagiert, weil sie manchmal Arbeit gehabt habe und manchmal
nicht. Nachdem sie das Material verbraucht habe, habe sie wieder neues
beschaffen müssen. Sie habe ausschliesslich von dieser Arbeit gelebt. Manchmal
habe sie auch nichts gehabt, um bezahlen zu können, weshalb die Rechnungen sich
angehäuft hätten. Sie vermöge sich nicht daran zu erinnern, sich selber einen
Lohn ausbezahlt zu haben, aber sie denke nicht. Dafür habe sie eine Buchhaltung
gehabt. Sie habe in dieser Situation nicht gewusst, was zu tun sei, und deshalb
alles der Fachperson überlassen. Sie sei nicht selber dazu gekommen, für sich
Lohnabrechnungen zu machen, und wisse nicht, warum der Beschwerdegegnerin für
Januar und Februar 2020 Abrechnungen mit einem Lohn von jeweils CHF 5'800.00 (s. AK
S. 245 f.) eingereicht worden seien. Was die Lohnabrechnungen für Juli bis
Dezember 2019 sowie für November 2020 bis Februar 2021 (s. AK S. 225 ff.) angehe,
so könne sie sich wirklich nicht erinnern, was sie damals eingereicht habe und
zu welchem Zweck. Sie habe keine Leute angestellt. Von den Namen C.___, D.___
und E.___ kenne sie einige und andere nicht (A.S. 55). Diese hätten mit dem
Betrieb nichts zu tun gehabt (A.S. 55 f.). Der Buchhalterin habe sie – abgesehen
von den Namen und Vornamen einiger Personen – keine Angaben gemacht, diese habe
das selbständig erledigt. Auf den Vorhalt, wie das denn gehen solle, erwidere
sie, dass es diesbezüglich bereits ein Gerichtsverfahren gegeben und sie die
Frage dort beantwortet habe. Sie habe keinen Ausweg gesehen und deshalb eine
Person für die Buchhaltung angestellt, um alles in die Wege zu leiten. Sie habe
dieser Person ihr Einverständnis gegeben, alles so zu machen, wie es am besten für
sie sei. Wo immer sie, die Beschwerdeführerin, in dieser Hinsicht Fehler
gemacht habe, habe sie die Verantwortung übernommen. Sie habe aber nicht wissen
können, wie man die Berechnungen mache. Sie vermöge nichts anzugeben, was dem
Gericht die Überprüfung der Richtigkeit der AHV-Rechnungen erlauben würde. Am
Anfang, bei der Gründung der B.___ GmbH, habe sie mit I.___ für ca. drei oder
vier Monate eine Angestellte gehabt, (A.S. 56). Sie habe dieser Frau einen Lohn
bezahlt, wisse aber nicht wie viel und ob dies bar geschehen sei. Andere
Angestellte habe sie keine gehabt; sie könne nicht sagen, wie die Namen C.___, D.___
und E.___ in die Akten gelangt seien. In einem Strafverfahren gegen die
Buchhalterin F.___ (A.S. 51) sei sie auf den 27. Juni 2024 als
Auskunftsperson vorgeladen. Diese Frau sei für die administrativen Belage des
Geschäfts zuständig gewesen (A.S. 57). Sie sei ab 8:00 oder 9:00 Uhr den ganzen
Tag im Raum in [...] gewesen, d.h. so lange, wie sie Termine gehabt habe,
manchmal bis 18:00 Uhr und manchmal nur bis 15:00 Uhr. An ihrem Wohnort [...] habe
sie keine kosmetischen Behandlungen durchgeführt (A.S. 57 f.). Es
habe auch spontane Termine gegeben, aber nicht so viele. Sie habe das Geschäft jeden
Tag geöffnet, ausser am Sonntag (A.S. 58).
3.2.3
3.2.3.1
Die Beschwerdegegnerin geht
gestützt auf die Lohndeklaration vom 16. November 2021 davon aus, dass C.___, D.___
und E.___ im Jahr 2020 bei der B.___ GmbH angestellt waren und Löhne im Umfang
von insgesamt CHF 106'600.00 bezogen (E. II. 3.2.2.1 hiervor). Die
Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber in ihren Rechtsschriften auf ihre
Verurteilung wegen Betruges (E. II. 3.2.2.2 hiervor) und macht geltend, die in
der Lohnbescheinigung aufgeführten Arbeitnehmerinnen seien in Wirklichkeit gar
nicht beschäftigt worden, es sei vielmehr darum gegangen, mittels fingierter
Anstellungsverhältnisse von der Arbeitslosenversicherung unrechtmässig
Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen (vgl. dazu die Akten der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse Solothurn in den Strafakten, [...] Ziff. 5.1.1 p. 004 ff.).
3.2.3.2
Der Sozialversicherungsrichter
ist grundsätzlich nicht an die Feststellungen des Strafrichters gebunden
(Reichmuth, a.a.O., N 1106). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das
Strafurteil vom 1. Dezember 2023 in Verbindung mit der Anklageschrift genügt
daher für sich allein genommen noch nicht, um die erwähnte Lohnbescheinigung vom
16.
November 2021 (E. II. 3.2.2.1 hiervor) zu widerlegen. Dies umso
mehr, als sich der hier relevante Beitragszeitraum nur (aber immerhin) teilweise,
vom 26. November bis 31. Dezember 2020, mit dem Zeitraum überschneidet,
den der Amtsgerichtspräsident von [...] im Hinblick auf den Vorwurf des Betrugs
zu beurteilen hatte. Entscheidend ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin im
Rahmen des Strafverfahrens aussagte, sie habe innerhalb der Zeitspanne von Juni
2019.
bis Dezember 2020 lediglich eine einzige Arbeitnehmerin beschäftigt,
nämlich I.___. Demgegenüber seien C.___, D.___, E.___ und H.___ nicht
angestellt gewesen (E. II. 3.2.2.3.1 hiervor), was anlässlich der
Parteibefragung vor dem Versicherungsgericht (nach Hinweis auf die
Wahrheitspflicht durch den Vizepräsidenten, A.S. 52 unten) bestätigt wurde (E. II.
3.2.2.3.3
hiervor). Diese Darstellung der Beschwerdeführerin erscheint als
glaubhaft. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass eine Person in einem
Strafverfahren wahrheitswidrig die Begehung einer schweren Straftat in Form eines
Betrugs eingesteht und sich dem Risiko einer Verurteilung mit
Strafregistereintrag auszusetzt. Dies muss hier umso mehr gelten, als die fragliche
Aussage der Beschwerdeführerin bereits am 6. Oktober 2022 erfolgte, also
noch vor der Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2023
(E. I. 1.3 hiervor). Man kann also nicht unterstellen, die Beschwerdeführerin habe
im Strafverfahren bewusst die Unwahrheit gesagt, um sich im sozialversicherungsrechtlichen
Schadenersatzverfahren einen Vorteil zu verschaffen. Die Angaben der
Buchhalterin F.___ vermögen keine Zweifel an der Aussage der Beschwerdeführerin
zu erwecken. Einerseits konnte die Buchhalterin letztlich nicht mit Überzeugung
sagen, ob neben der Beschwerdeführerin noch andere Personen für die B.___ GmbH
gearbeitet hatten (E. II. 3.2.2.3.2 hiervor). Andererseits war das
Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und F.___ getrübt, als diese von der
Staatsanwaltschaft befragt wurde, weil sie bei der Beschwerdeführerin eine
Forderung einzutreiben versuchte und beide gegeneinander Vorwürfe erhoben. Im
Übrigen war F.___ als Auskunftsperson befragt worden und man eröffnete gegen
sie später ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs (A.S. 51).
Weiter enthalten die Akten keine Belege
für Lohnzahlungen an C.___, D.___ und E.___. Betrachtet man den Auszug aus dem
Firmenkonto der B.___ GmbH bei der [...] für die Zeit vom 14. Juni 2019
bis 22. September 2021 (s. [...] Ziff. 2.1.2
p. 054 ff.), so ist lediglich eine einzige Zahlung an Dritte verbucht,
welche als Lohn ausgewiesen wird, nämlich die Überweisung an I.___ am 2. März
2020.
über CHF 1'558.31 (p. 064). Dies
bestätigt die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie lediglich I.___
beschäftigt habe und auch dies nur für kurze Zeit (E. II. 3.2.2.3.1 +
3.2.2.3.3
hiervor). Überweisungen an C.___, D.___ oder E.___, egal unter
welchem Titel, finden sich demgegenüber keine. Wohl enthalten die Strafakten verschiedene
Stunden- und Lohnabrechnungen, dies zusätzlich auch für eine Frau J.___ ([...] Ziff. 5.1.1 p. 130 ff. sowie weisser Ordner 2003
/ Box 49 / Nr. 122), was aber nicht bedeutet, dass effektiv Zahlungen erfolgten.
Diese Abrechnungen tragen teilweise den Vermerk, der Lohn werde den
Arbeitnehmerinnen auf ihr Konto überwiesen, was aber wie erwähnt nicht geschah.
Gemäss dem Schreiben von F.___ vom 26. Oktober 2021 ([...], weisser Ordner) sollen
zwar alle Löhne bar ausbezahlt worden sein. Entsprechende Quittungen fehlen
indes, so dass sich auch auf diese Weise keine Lohnzahlungen belegen lassen. Andererseits
erklärte die Beschwerdeführerin im Strafverfahren, das Geschäft sei nach dem
Lockdown (vom 17. März bis 27. April 2020, AK S. 400) nicht mehr gut gelaufen
(E. II. 3.2.2.3.1 hiervor), wobei sie vor dem Versicherungsgericht
ergänzte, dass an einigen Tagen gar keine Kunden gekommen seien und es mitunter
an Geld gefehlt habe, um die Rechnungen zu bezahlen (E. II. 3.2.2.3.3
hiervor). Angesichts dessen erscheint es als unwahrscheinlich, dass im Jahr
2020.
gleich mehrere Arbeitnehmerinnen eingestellt wurden. Schliesslich kam die
besagte Lohndeklaration vom 16. November 2021 auf ungewöhnliche Weise zustande,
indem die Beschwerdeführerin der Buchhalterin die Zahlen quasi «notfallmässig»
am Telefon durchgab (s. E. II. 3.2.2.3.2 hiervor), was keinen
besonders vertrauenserweckenden Eindruck hinterlässt.
3.2.3.3
Vor diesem Hintergrund ist mit dem
massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass von Juni 2019 bis Dezember 2020 neben I.___ keine
weiteren Drittpersonen für die B.___ GmbH tätig waren und die aktenkundigen
Lohnabrechnungen etc., aus denen etwas anderes hervorgeht, nicht den Tatsachen
entsprechen, sondern lediglich dazu dienten, unrechtmässig
Kurzarbeitsentschädigung zu erwirken. Nachgewiesen ist damit in diesem
Zusammenhang nur ein Lohnbezug von CHF 1'558.31, auf dem Beiträge geschuldet
waren.
3.2.4
Was den Lohn der
Beschwerdeführerin angeht, so erliess die Beschwerdegegnerin zu Recht zwei
Veranlagungsverfügungen über die geschuldeten Beiträge, nachdem die B.___ GmbH
es versäumt hatte, rechtzeitig die erforderlichen Lohnbescheinigungen
beizubringen (s. dazu unter E. II. 3.2.2.1 hiervor).
3.2.4.1
3.2.4.1.1
Die Veranlagungsverfügung vom
12.
August 2020 ging ermessensweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin von
Juni bis Dezember 2019 einen Lohn von CHF 50'000.00 bezogen hatte. Diese
Verfügung wurde nach Aktenlage nicht angefochten und erwuchs so vor der
Konkurseröffnung am 31. August 2021 in Rechtskraft. In dieser Situation entfällt
eine Überprüfung durch das Gericht grundsätzlich; vorbehalten bleiben Fälle, in
denen sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit der
festgesetzten Beiträge ergeben (Reichmuth, a.a.O., N 1088). Ob dies bei einer
Ermessenseinschätzung der Fall ist, beurteilt sich in analoger Anwendung der
Grundsätze zur Ermessensveranlagung nach dem Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Danach ist eine Veranlagung nach pflichtgemässem
Ermessen namentlich dann offensichtlich unrichtig, wenn die Schätzung sachlich
unbegründbar ist, sich auf sachwidrige Grundlagen, Methoden oder Hilfsmittel
stützt oder wenn sich aus dem Ausmass der Abweichung von der tatsächlichen
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den sonstigen Umständen ergibt, dass
sie erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist. Dabei setzt «pflichtgemäss»
eine Würdigung der gesamten Verhältnisse voraus. Es sind alle bekannten Tatsachen
zu berücksichtigen und allen zur Verfügung stehenden Unterlagen Rechnung zu
tragen. Annahmen und Vermutungen bedürfen der Plausibilisierung. Die
Einschätzung soll der Wirklichkeit möglichst nahe kommen, was eine umfassende
Würdigung des Aktenstands im Licht der Lebenserfahrung erfordert (Urteil des
Bundesgerichts 9C_223/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6.1).
3.2.4.1.2
Die Beschwerdeführerin beruft
sich darauf, ein Lohnbezug von CHF 50'000.00 im Jahr 2019, wie ihn die
Beschwerdegegnerin veranlagt habe, lasse sich nicht damit vereinbaren, dass die
B.___ GmbH von Juli 2019 bis August 2021 lediglich einen Umsatz von insgesamt
CHF 25'315.00 erzielt habe (A.S. 9 Rz 11; s.a. [...] Ziff. 5.1.1 p. 035).
Betrachtet man die schriftlichen Unterlagen, so gehen aus dem Firmenkonto der B.___
GmbH für 2019 keine Lohnüberweisungen an die Beschwerdeführerin hervor. F.___
erklärte im Schreiben vom 26. Oktober 2021, die Beschwerdeführerin habe sich
ihren eigenen Lohn bar ausbezahlt ([...], weisser Ordner), wobei Belege für
entsprechende Bezüge fehlen. Die Beschwerdeführerin wiederum deponierte im
Rahmen der hiesigen Parteibefragung, sie wisse nicht mehr, ob sie sich einen
Lohn ausbezahlt habe, denke aber, dass dies nicht der Fall gewesen sei (E. II.
3.2.2.3.3
hiervor). Damit setzt sie sich indes in Widerspruch zu ihrer eigenen
Aussage an der gleichen Verhandlung, sie habe ausschliesslich von der Arbeit im
Kosmetiksalon gelebt (a.a.O.). Dies spricht für Lohnbezüge, und zwar in einem
mehr als nur geringfügigen Umfang, was denn auch in Einklang mit dem selber
deklarierten Lohn von CHF 40'300.00 steht. Weiter gab die Beschwerdeführerin
an, ihre Kundinnen hätten bar bezahlt, wobei sie den Teil dieses Geldes, der
nicht gleich wieder für Material ausgegeben worden sei, auf das Firmenkonto einbezahlt
habe (E.II. 3.2.2.3.1 in fine hiervor). Dies korrespondiert damit, dass 2019
gemäss Kontoauszug am Geldautomaten Einzahlungen von insgesamt CHF 3'564.00
erfolgten ([...] Ziff. 2.1.2 p. 054 - 059). Andererseits hob die
Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum total CHF 27'070.00 ab und kaufte
zudem verschiedentlich mit der Debitkarte über das Firmenkonto ein, was
insbesondere zu Lasten des Stammkapitals von netto CHF 19'800.00 und der
Zahlungen zweier Versicherungen über CHF 6'920.00 und 4'289.00 ([...] Ziff.
2.1.2
p. 054 - 056) ging; überzogen wurde das Konto dabei nur einmal und auch
dies nur geringfügig. Darüber, welcher Anteil der Abhebungen auf den Lohn der
Beschwerdeführerin und welcher auf Materialaufwand o.ä. entfiel, vermögen weder
die Akten noch die Beschwerdeführerin Aufschluss zu geben, da die für eine
Buchhaltung erforderlichen Unterlagen unbestrittenermassen nicht erstellt resp.
nicht aufbewahrt wurden (E. II. 3.2.2.1 + 3.2.2.2 hiervor) und von der
Beschwerdeführerin keine näheren Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben
erhältlich sind (E. II. 3.2.2.3.1 + 3.2.2.3.3 hiervor). Andererseits
bleibt mangels Aufzeichnungen offen, wie hoch die Bareinnahmen der B.___ GmbH
insgesamt waren und welcher Teil davon direkt als Lohn an die
Beschwerdeführerin floss, ohne im Kontoauszug oder anderen Dokumenten
auftauchen; immerhin hatte die Beschwerdeführerin bei der Parteibefragung
angegeben, das Geschäft sei 2019 gut gelaufen (E. II. 3.2.2.3.3
hiervor), was für deutlich höhere Umsätze spricht als sie jetzt geltend gemacht
werden. Von weiteren Erhebungen sind vor diesem Hintergrund keine zusätzlichen
Erkenntnisse zu erwarten, weshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung
davon abgesehen wird.
3.2.4.1.3
Im Rahmen einer
Gesamtwürdigung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin 2019 einen Lohn bezog, mit dem sie ihren Lebensunterhalt
bestritt, dessen genaue Höhe aber mangels der erforderlichen Angaben nicht
ermittelt werden kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin den Lohn im Jahr 2019 geschätzt hat. Dabei blieb sie mit
einem Betrag von CHF 50'000.00 im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. In
diesem Zusammenhang ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Ungewissheit
über die Lohnsumme in der Verantwortung der Beschwerdeführerin liegt, indem sie
es pflichtwidrig unterliess, für eine ordnungsgemässe Buchhaltung zu sorgen,
und zudem weder in der Strafuntersuchung noch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren erhellende Angaben zu ihren Lohnbezügen machen konnte oder
wollte. Andererseits liegt der veranlagte Lohn von CHF 50'000.00 zwar rund 25 %
höher als der Betrag von CHF 40'300.00, den die Beschwerdeführerin später, am
16.
November 2021, für den gleichen Zeitraum deklarierte (s. AK
S. 162). Eine solche Differenz reicht indes nicht aus, um eine zweifellose
Unrichtigkeit der Veranlagung zu begründen (vgl. dazu etwa Urteil des
Bundesgerichts 9C_223/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6.2, wo beanstandet wurde,
dass die ermessensweise angenommene Lohnsumme mehr als doppelt so hoch war wie
die für das Vorjahr gemeldete).
Die rechtskräftige Veranlagungsverfügung
pro 2019 ist somit nicht zweifellos unrichtig und der festgesetzte Lohn von CHF 50'000.00
daher für das Gericht verbindlich.
3.2.4.2
Die Veranlagung für 2020 vom 4.
August 2021 ging von einem Einkommen von CHF 70'000.00 aus (AK S. 199). Diese
Verfügung ist uneingeschränkt überprüfbar, da noch während der 30tägigen
Einsprachefrist der Konkurs eröffnet wurde. Im Nachgang dazu deklarierte die B.___
GmbH am 16. November 2021 sogar einen höheren Lohn von CHF 80'600.00 (AK
S. 160).
Auch hier ist, analog zum Beitragsjahr
2019, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Lohn
bezog, da es sich um ihre einzige Einkommensquelle handelte (E. II. 3.2.4.1.2
hiervor). Dies muss umso mehr gelten, als ihr am 4. Mai 2020 vom
Firmenkonto ein als Lohn gekennzeichneter Betrag von CHF 4'374.75
überwiesen wurde [...] Ziff. 2.1.2 p. 065). In diesem Jahr zahlte die
Beschwerdeführerin Einnahmen von CHF 11'009.20 auf dem Firmenkonto ein, wozu am
30.
April 2020 noch der Coronakredit über CHF 36'000.00 kam (a.a.O. p. 059
– 073), insgesamt also CHF 47'009.20; die Kurzarbeitsentschädigung
hingegen wurde erstmals am 16. Februar 2021 ausbezahlt (a.a.O. p. 073) und ist
damit hier nicht von Belang. Neben Überweisungen, welche u.a.
Materialbestellungen und die Geschäftsmiete zum Gegenstand hatten, sowie verschiedenen
Einkäufen, wurden insgesamt CHF 25'300.00 abgehoben, davon CHF 15'000.00 am 30.
April 2020, als der Kredit einging, und CHF 9'000.00 am 22. Mai 2020. Das Konto
wurde dabei nur einmal kurzfristig mit einem kleinen Betrag überzogen. Die
Beschwerdeführerin hält dafür, sie habe den grösseren Teil des Kredits für den
Betrieb verwendet, d.h. für Material und Weiterbildung, einen Teil aber auch
für private Ausgaben wie den Mietzins ihrer Wohnung (E. II. 3.2.2.3.1 hiervor).
Dabei ging die Beschwerdeführerin freilich nicht näher ins Detail und nannte
keine konkreten Beträge. Weiter ist wie im Jahr 2019 davon auszugehen, dass
zusätzlich Bareinnahmen in unbekannter Höhe erzielt wurden, die ihren Weg nicht
auf das Firmenkonto fanden, sondern teilweise von der Beschwerdeführerin direkt
als Lohn verwendet wurden. Folglich bleibt der genaue Umfang der Lohnbezüge
auch für das Jahr 2020 ungeklärt und ist ermessensweise zu bestimmen. Abweichend
von der Veranlagung der Beschwerdegegnerin ist von der Hälfte der belegten
verfügbaren Mittel von rund CHF 47'000.00 auszugehen, d.h. CHF 23'500.00
(einschliesslich der überwiesenen CHF 4'374.75). Dieser Betrag ist auf CHF
35'000.00 zu erhöhen, um hier ebenfalls den nicht verbuchten Barmitteln sowie
dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin für die Beweislosigkeit hinsichtlich
der Lohnsumme einzustehen hat, Rechnung zu tragen (E. II. 3.2.4.1.2 hiervor).
Auf zusätzliche Abklärungen wird im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung
verzichtet.
3.2.5
Als Resultat der gerichtlichen
Abklärungen und Sachverhaltswürdigung ist somit festzuhalten, dass die B.___
GmbH der Beschwerdeführerin sowie I.___ 2019 und 2020 Lohn ausrichtete und der
Beschwerdegegnerin die darauf zu entrichtenden Beiträge nebst Folgekosten
schuldig blieb (vgl. AK S. 79 / 82 / 84 ff.), dies aber in einer geringeren,
noch zu bestimmenden Höhe als von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht.
4.
4.1
Der Arbeitgeber ist
verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und
zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen
(Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV). Ausserdem hat er der
Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die
Höhe der Beitragsschuld bestimmt werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung und
Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Arbeitgebers, deren
Nichterfüllung grundsätzlich ein widerrechtliches und zumindest
grobfahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG darstellt, welches
die volle Schadensdeckung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts
9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 118 V 193 E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504 + 536).
Die Ausgleichskasse und der Sozialversicherungsrichter dürfen davon ausgehen,
dass der Arbeitgeber resp. dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder
zumindest grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die
Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O.,
N 536 + 745). Die B.___ GmbH hat somit, indem sie geschuldete
Beiträge nebst Folgekosten nicht bezahlte (s. E. II. 3.2.5 hiervor),
rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft gehandelt.
4.2
Die Nichtbezahlung von Beiträgen
kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall erlaubt bzw.
entschuldbar sein. Fehlende finanzielle Mittel genügen zwar für sich allein
nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund (Urteil des Bundesgerichts
9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.1). Ein solcher Grund kann jedoch
namentlich dann vorliegen, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in einer
schwierigen finanziellen Lage befindet, gelingt, die Existenz seines
Unternehmens zu retten, indem er die Beiträge zurückbehält (sog. «Business
Defense»). Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer
Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des
Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und
Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände
und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde in der Lage
sein, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Der
finanzielle Engpass darf dabei nur vorübergehender Natur sein und nicht Jahre
dauern (Urteile des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 5.3.1 und
9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.3.1). Es obliegt grundsätzlich dem
Arbeitgeber resp. seinen Organen, Gründe zu behaupten, welche eine
Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von Absicht oder
Grobfahrlässigkeit ausschliessen, und die entsprechenden Beweise beizubringen
oder zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2;
Reichmuth, a.a.O., N 745 f.).
Die Beschwerdeführerin macht weder in ihrer
Einsprache noch im Beschwerdeverfahren geltend, es habe ein konkretes
Sanierungskonzept bestanden, das eine realistische Perspektive geboten habe, die
B.___ GmbH in absehbarer Zeit wieder auf Kurs zu bringen; sie räumte vielmehr im
Strafverfahren ein, es sei ihr 2020 nicht gelungen, den Geschäftsgang zu
verbessern (E. II. 3.2.2.3.1 hiervor). Ein Rechtfertigungs- resp.
Entschuldigungsgrund für die Verletzung der Beitragspflicht fehlt vor diesem
Hintergrund.
5.
5.1
Das Organ einer juristischen
Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige
Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische
Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen
ist (Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben,
wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen
in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte
einleuchten müssen (a.a.O., N 725). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt
ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen
Belangen der betreffenden Arbeitgeberkategorie üblicherweise erwartet werden
kann und muss (a.a.O., N 549). An die Sorgfaltspflicht der Organe einer
Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen
(BGE 108 V 199 E. 3a S. 203). Nach dem gleichen Massstab
haften auch die Geschäftsführer einer GmbH (Reichmuth, a.a.O., N 630).
5.2
Die Beschwerdeführerin war
unbestrittenermassen von Juni 2019 bis Dezember 2020 Gesellschafterin und
Geschäftsführerin der B.___ GmbH. Sie besass folglich in diesem Zeitraum, als
die Beiträge anfielen und zu zahlen waren, formelle Organqualität (Reichmuth,
a.a.O., N 203 – 205) und hatte die damit verbundenen gesetzlichen
Pflichten zu erfüllen (a.a.O., N 613). Als alleinige Geschäftsführerin
kann sie nicht geltend machen, die Abrechnung und Bezahlung der
Sozialversicherungsbeiträge sei nicht ihre Sache gewesen. Sie erklärte denn
auch in der Parteibefragung, sie habe auf die Beitragsrechnungen der
Beschwerdegegnerin nicht reagiert, weil sie nicht immer Geld dafür gehabt habe
(E. II. 3.2.2.3.3 hiervor), womit sie eingesteht, dass ihr die
Beitragsausstände bekannt waren. Aber selbst wenn sie tatsächlich die
Buchhalterin F.___ mit dem Beitragswesen betraut hatte, so entlastet sie dies
nicht, denn der Geschäftsführer einer GmbH kann sich – ebenso wie der
Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft – seiner Verantwortung nicht dadurch
entziehen, dass er bestimmte Aufgaben an jemand anderen überträgt; diesfalls
ist er vielmehr gehalten, den Dritten in einer den Umständen angemessenen Weise
zu überwachen (Reichmuth, a.a.O., N 614). Namentlich obliegt es auch einem
nicht unmittelbar mit dem Beitragswesen betrauten Geschäftsführer, für die
ordnungsgemässe Abrechnung und Bezahlung der Beiträge zu sorgen (a.a.O., N 616 f. /
627.
f.). Wer dies unterlässt, missachtet seine Überwachungspflicht in
grobfahrlässiger Weise. Dies muss hier umso mehr gelten, als die B.___ GmbH ein
kleiner Betrieb war und kein verzweigtes Grossunternehmen, bei dem sich das
Organ mit einer weniger detaillierten Kontrolle begnügen durfte (vgl. a.a.O.,
N 635 – 638). Die Beschwerdeführerin muss sich folglich das
Verschulden der B.___ GmbH vollumfänglich anrechnen lassen und ist
dementsprechend schadenersatzpflichtig.
6.
Zwischen der Pflichtverletzung
des Arbeitgebers und dem Eintritt des Schadens muss ein (natürlicher und
adäquater) Kausalzusammenhang bestehen (Reichmuth, a.a.O., N 768). Hätte die
Beschwerdeführerin pflichtgemäss für die vollumfängliche Bezahlung der Beiträge
gesorgt oder aber die Lohnzahlungen in dem Masse reduziert, dass die darauf
geschuldeten Beiträge abgedeckt gewesen wären (s. dazu Urteil des
Bundesgerichts 9C_333/2023 vom 13. März 2024 E. 5.3), so wäre der
Beschwerdegegnerin von vornherein kein Schaden entstanden. Damit ist der
Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der B.___ GmbH resp. der
Beschwerdeführerin und dem eingetretenen Schaden zu bejahen.
7.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der angefochtene
Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die
Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat die für Juni 2019 bis Dezember 2020
von der B.___ GmbH geschuldeten Beiträge auf nachvollziehbare Weise neu zu
berechnen und die Schadenersatzforderung entsprechend zu reduzieren, wobei sie
von folgenden Lohnsummen auszugehen hat:
a) 2019:
§ Beschwerdeführerin: CHF 50'000.00
b) 2020:
§ Beschwerdeführerin: CHF 35'000.00
§ I.___: CHF
1'558.31
8.
8.1
Da die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin obsiegt hat, steht ihr eine Parteientschädigung zu. Diese
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab
1.
Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF
250.00
bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]
i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Bei
teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das
Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand
erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3
mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht zu, denn der Aufwand des Vertreters wäre
kaum wesentlich tiefer ausgefallen, wenn er sich darauf beschränkt hätte, lediglich
eine tiefere Schadenersatzsumme statt der gänzlichen Aufhebung der
Schadenersatzforderung zu beantragen.
8.2
Die vom Vertreter eingereichte
Kostennote vom 26. Juni 2024 (A.S. 62 f.) weist einen Zeitaufwand von 10,33
Stunden aus, was als angemessen erscheint. Davon entfallen 7,91 Stunden auf das
Jahr 2023 und 2,42 auf das Jahr 2024. Der beantragte Stundenansatz von CHF 280.00
kann gewährt werden. Was die Auslagen über CHF 252.60 betrifft, so sind
die 204 Kopien pro Stück (2023: 187, 2024: 17) nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§
161.
i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote
geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 150.60
(2023: 129.20, 2024: 21.40). Einschliesslich CHF 237.10 Mehrwertsteuer (7,7 %
bis 31. Dezember 2023 und 8,1 % ab 1. Januar 2024) beläuft sich die
Dispositiv
Parteientschädigung demnach auf CHF 3'280.10.
9. In Beschwerdesachen nach Art.
52 AHVG hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht
interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)
keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AHVG nicht vorgesehen ist (s.
Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn vom 16. August 2023 aufgehoben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen
verfährt.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF
3'280.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann