VSBES.2023.231
Invalidenrente
16. Dezember 2024Deutsch52 min
Gesprächen ein, um die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen abklären
Source so.ch
Mit
Urteil vom 16. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Patrick Somm
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 12. September 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.A.___1.1 Die 1993 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) leidet an einer Lernbehinderung und Verhaltensstörungen.
Nach der obligatorischen Schulzeit begann sie mit einem Werkjahr, welches sie
in der Folge jedoch nicht abschloss. Am 6. Oktober 2009 meldete sich die
Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Die damals zuständige
IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft lud die Beschwerdeführerin mehrmals zu
Gesprächen ein, um die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen abklären
zu können. Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 wurde der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen abgewiesen (IV-Nr. 20).
1.2 Am 3. März 2014 stellte die
Beschwerdeführerin ein weiteres Leistungsgesuch, wobei sie als gesundheitliche
Beeinträchtigung Depressionen angab (IV-Nr. 22). Vom 25. August bis
4. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin in der B.___ stationär
behandelt (IV-Nr. 55). Eine erstmalige berufliche Ausbildung oder
berufliche Eingliederungsmassnahmen konnten nicht durchgeführt werden. Am 3. Dezember
2014 teilte die IV-Stelle Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin mit, die
berufliche Eingliederung werde abgeschlossen (IV-Nr. 42). In der Folge
veranlasste die IV-Stelle Basel-Landschaft eine psychiatrische Begutachtung bei
Dr. med. C.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, welche
am 15. Juli 2015 durchgeführt wurde (Gutachten vom 4. September 2015,
IV-Nr. 64 S. 2 ff.). Mit Verfügungen vom 10. Oktober und 17. November
2016 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von
92 % rückwirkend eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2011
zugesprochen (IV-Nr. 74 und 79).
1.3 Am 25. Januar 2017 wurde
der Sohn der Beschwerdeführerin, D.___, geboren. Die IV-Stelle Basel-Landschaft
veranlasste am 7. September 2017 eine polydisziplinäre (internistische,
neurologische, neuropsychologische und psychiatrische) Begutachtung in der
Gutachterstelle E.___ (im Folgenden: E.___), welche im November und Dezember
2017 sowie Januar 2018 durchgeführt wurde (Gutachten vom 28. Januar 2018;
IV-Nr. 109 und 121). Dazu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)
Stellung (IV-Nr. 123). Am 28. Februar 2018 führte die Eingliederung
der IV-Stelle Basel-Landschaft ein Standortgespräch mit der Beschwerdeführerin
(IV-Nr. 125). Am 23. April 2018 nahm sie eine Haushaltsabklärung vor,
wobei auf eine detaillierte Beschreibung der Einschränkungen im Haushalt
verzichtet wurde (Bericht vom 17. Mai 2018, IV-Nr. 132). Am
21. März 2019 teilte die IV-Stelle Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin
mit, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades seien keine Änderungen
festgestellt worden (IV-Grad von 93 %; IV-Nr. 148).
1.4 Am 8. Oktober 2019 teilte
die Beschwerdeführerin der IV-Stelle Basel-Landschaft mit, sie werde ab
1. November 2019 in eine 4 ½-Zimmer-Wohnung nach [...] () ziehen
(IV-Nr. 152). Die Akten wurden in der Folge der zuständigen IV-Stelle
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur weiteren Bearbeitung überwiesen
(IV-Nr. 153).
1.5 Im Juli 2021 veranlasste die
Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine eingliederungsorientierte
Rentenrevision (IV-Nr. 161). Am 10. August 2022 führte sie ein
Gespräch mit der Beschwerdeführerin (Protokoll und Situationsbericht vom 10.
bzw. 12. August 2022, IV-Nr. 172 f.). Per 1. September 2022
bezog die Beschwerdeführerin eine 4 ½-Zimmer-Wohnung in [...] (;
IV-Nr. 174). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. September 2023 die Mitteilung vom
21. März 2019 (IV-Nr. 148) wiedererwägungsweise auf und stellte die
bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente auf Ende Oktober 2023 ein. Zur
Begründung legte sie im Wesentlichen dar, die Mitteilung vom 21. März
2019, mit welcher die bisherige ganze Invalidenrente bestätigt worden sei, sei
zweifellos zu Unrecht erfolgt. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
habe sich nachweislich verbessert und der Umstand, dass sie sich damals wegen
ihres Sohnes ausdrücklich gegen eine ausserhäusliche Tätigkeit entschieden
habe, sei nicht berücksichtigt worden. In korrekter Anwendung der
Rentenrevisionsbestimmungen hätte eine Aufhebung oder zumindest eine
Herabsetzung der bisherigen Invalidenrente vorgenommen werden müssen. In diesem
Sinne liege ein Rückkommenstitel vor. Es sei daher eine Neubeurteilung des
Rentenanspruchs vorzunehmen. Gemäss den Abklärungen würde die
Beschwerdeführerin aktuell einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit in einem
Pensum von 50 % nachgehen; die restlichen 50 % fielen in den
Aufgabenbereich Haushalt. Aus medizinischer Sicht bestehe gemäss dem Gutachten
der E.___ vom 28. Januar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für
einfache, konkrete Tätigkeiten. Im Bereich Haushalt bestünden keine relevanten
Einschränkungen. Der neu errechnete Gesamtinvaliditätsgrad betrage in Anwendung
der gemischten Methode nurmehr 30 %. Den dagegen erhobenen Einwänden könne
nicht gefolgt werden (IV-Nr. 199; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom
18. September 2023 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die
vorerwähnte Verfügung vom 12. September 2023 (A.S. 12). Das Versicherungsgericht
stellt mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2023 fest, dass die
Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. September 2023
(Beschwerdebeilage [BB] 5) zur Weiterbehandlung als Beschwerde gegen die
Verfügung vom 12. September 2023 an das Versicherungsgericht
weitergeleitet hat. Die Eingabe wird als Beschwerde entgegengenommen (A.S. 13
f.).
2.2 Mit Eingabe vom 3. Oktober
2023 lässt die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Advokat Patrick Somm, folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 15 ff.):
1. In Aufhebung der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 12.09.2023 sei diese zu verurteilen, der
Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
2. Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
2.3 Mit Beschwerdeergänzung vom 27. Oktober
2023 lässt die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Rechtsbegehren festhalten
(A.S. 32 ff.).
2.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom
22. Dezember 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 43).
2.5 Am 5. März 2024 stellt der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht seine Kostennoten zu
(A.S. 47 ff.).
2.6 Mit Verfügung vom 11. März
2024 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Advokat Patrick Somm als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Eine Kopie der Eingabe sowie der Kostennoten vom
5. März 2024 werden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt
(A.S. 53).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die
Beschwerdeführerin über den 31. Oktober 2023 hinaus weiterhin Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich
auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 12. September 2023 eingetreten ist (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
1.3
Das Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und die Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) haben auf den 1. Januar 2022
grundlegende Änderungen erfahren. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum entstanden
ist, bleibt bei einer versicherten Person, die wie die Beschwerdeführerin im
Jahr 1993 geboren ist, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich
der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ändert (vgl. IVG,
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung
der IV], lit. b Abs. 1). Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob ein
Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, ob sich
die Mitteilung vom 21. März 2019 als korrekt erweist und in welchem
Ausmass ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin besteht. Im Folgenden werden
sowohl die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen als auch
die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen zitiert.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2
IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht bei
einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab
50.
% auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab
70.
% auf eine ganze Rente. Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG (in der
seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs
in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem
Invaliditätsgrad von weniger als 40 % besteht kein Rentenanspruch
(Art. 28b Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden
Fassung).
2.3
2.3.1
Für die Bemessung der Invalidität
von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343
E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a
und b S. 136 f.).
2.3.2
Bei nicht erwerbstätigen
Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des
Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem
Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a
Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).
2.3.3
Bei Versicherten, die nur zum
Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach
Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig,
so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2
IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der
unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der
Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in
beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG in der seit
1.
Januar 2022 geltenden Fassung). Dieses Vorgehen wird als die gemischte
Methode der Invaliditätsbemessung bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts
8C_728/2019 vom 10. Juni 2020 E. 6.1 mit Hinweis).
2.3.4
Gemäss Art. 27bis
Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) werden für
die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende
Invaliditätsgrade zusammengezählt: der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Erwerbstätigkeit (lit. a) und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b). Für die Berechnung des
Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird nach Art. 27bis
Abs. 2 IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) das
Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem
Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet (lit. a), das
Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem
Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an
die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und
die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person
hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die
Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im
Aufgabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV (in der
seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) der prozentuale Anteil der
Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur
Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt
(lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem
Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit
gewichtet (lit. b).
2.3.5
Für den Einkommensvergleich sind
grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs
massgebend (BGE 129 V 222). Steht eine Erhöhung oder Herabsetzung der Rente zur
Diskussion, ist auf den Zeitpunkt der Anpassung abzustellen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011, E. 7.2.1). Validen-
und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.2
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit
Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch
dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung
gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343
E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen
Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit
Hinweisen).
3.3
Gemäss
Art. 88a Abs. 1 IVV führt eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu
einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, wenn angenommen werden kann, dass
sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; die Verbesserung ist in jedem
Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder
Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2
lit. a IVV).
4.
4.1
Nach Art. 53 Abs. 2
ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn die ursprüngliche Rentenzusprechung
nach damaliger Sach- und Rechtslage (vgl. BGE 125 V 383 E. 3 S. 389;
BGer-Urteil 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008, E. 2, mit Hinweis) zweifellos
unrichtig war und – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft
(vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 1
S. 3, I 401/98 E. 5c; BGer-Urteil 8C_769/2010 vom 12. November 2010,
E. 2.2) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen
Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern,
wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind.
Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom
Gericht festgestellt, kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte
Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c S. 469, 125 V 368 E. 2 S. 369).
4.2
Das Erfordernis der zweifellosen
Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund
falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn
massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Anders
verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller
Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise
Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der
Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,
Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme
zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein
vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es
ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung –
denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008; Urteile des
Bundesgerichts 9C_339/2010 vom 30. November 2010, E. 3, 9C_760/2010
vom 17. November 2010, E. 2, 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007,
mit Hinweisen). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG
dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung
einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des
Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis; SVR 2006 IV Nr. 21
S. 74, I 545/02 E. 1.2; Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli
2007, E. 3.1). Darunter fällt auch eine unvollständige
Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61
lit. c ATSG; Urteile des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar
2011, E. 2., 9C_144/2011 vom 10. Mai 2011, E. 2.2, 9C_466/2010
vom 23. August 2010, E. 3.2.2, mit Hinweis).
5.
5.1
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
5.2
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232,
135.
V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
5.3
Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre
Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid
über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des
Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen
an ein Gutachten. Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum
Patienten sind die Berichte behandelnder Ärzte mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353); dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 1.4 mit Hinweis).
6.
6.1
6.1.1
Die Beschwerdegegnerin hob die
der Beschwerdeführerin seit 1. März 2011 gewährte ganze Invalidenrente wiedererwägungsweise
mit der Begründung auf, die Mitteilung vom 21. März 2019, mit welcher die
bisherige ganze Invalidenrente bestätigt worden sei (vgl. IV-Nr. 148), sei
zweifellos zu Unrecht erfolgt. Einerseits sei der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt nachweislich verbessert gewesen und
andererseits sei der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass sich die
Beschwerdeführerin damals wegen ihres Sohnes ausdrücklich gegen eine ausserhäusliche
Tätigkeit entschieden habe. In korrekter Anwendung der massgeblichen
Revisionsbestimmungen gemäss Art. 17 ATSG hätte eine Aufhebung oder
zumindest eine Herabsetzung der bisherigen Invalidenrente vorgenommen werden
müssen. In diesem Sinne liege ein Rückkommenstitel vor (IV-Nr. 199;
A.S. 1 ff.)
6.1.2
Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber
geltend machen, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
12.
September 2023 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zur
Begründung legt sie im Wesentlichen dar, betreffend Einschränkung im Haushalt
lasse sich in den Akten der Beschwerdegegnerin kein Dokument finden, aus
welchem hervorgehe, dass eine solche Abklärung wie üblich und auch den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechend vor Ort im Detail vorgenommen worden
wäre. Der Bericht vom 10. August 2022 (IV-Nr. 173) schildere eine
solche Prüfung nur summarisch. Dies könne nicht genügen, es sei in jedem Fall
ein Bericht bei der Beschwerdeführerin vor Ort anhand der konkreten
Gegebenheiten anzufertigen. Auch hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin könne nicht ohne weiteres auf das frühere IV-Gutachten
abgestellt werden, welches vor fast sechs Jahren erstellt worden sei. Entgegen
den damaligen Feststellungen im polydisziplinären Gutachten gebe es bei der
Beschwerdeführerin eine gesundheitliche Verschlechterung. Gemäss deren
Schilderung habe sie Konzentrationsprobleme, fühle sich kraft- und lustlos,
habe Herzrasen und Angst, dass ihr Herz stehen bleibe. Sie habe Probleme beim
Atmen, werde schnell wütend und habe während drei Wochen nichts essen können.
Es bestehe bei ihr eine innerliche Unruhe sowie Angst und sie habe
Wahrnehmungsstörungen. Auch von dem sie behandelnden Hausarzt, Dipl. Arzt F.___,
Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, werde festgehalten, dass bei ihr eine
rezidivierende depressive Störung (F33.1), Probleme bei Lebensbewältigung (F73),
eine leichte Intelligenzminderung (F70), eine Aufmerksamkeitsstörung mit
Persistenz im Erwachsenenalter (F98.8) sowie eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung (F60.3) bestünden. Den Akten könne entnommen werden,
dass die Beschwerdeführerin vielfach versucht habe, in psychotherapeutische
Behandlung zu gelangen. Leider habe sie trotz umfassender Suche bis aktuell
keinen entsprechenden Therapieplatz gefunden. Dies möge auch damit zu tun
haben, dass sie über keine Zusatzversicherung zur Krankenversicherung verfüge.
Dass nicht einfach auf das E.___-Gutachten vom 28. Januar 2018 abgestellt
werden dürfe, ergebe sich auch aufgrund der damaligen Feststellungen des
psychiatrischen Teilgutachters, welcher ausgeführt habe, dass es die Zukunft
offenbaren müsse, inwieweit alle Angaben der Beschwerdeführerin abschliessend
realitätsgerecht gewesen seien; es müsse auch offen bleiben, inwieweit
abschliessend eine ausreichende Stabilität bestehe. Dass diese aktuell nicht
mehr bestehe, zeige das als Beilage eingereichte Schreiben der Beschwerdeführerin
(vgl. die mit Beschwerdeergänzung vom 27. Oktober 2023 eingereichte
Beilage 5). Im Weiteren gelte es zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin
damals nach der Geburt ihres Sohnes in einem emotionalen Hoch befunden habe,
was dann auch Auswirkungen auf deren Aussagen im Rahmen des Gutachtens im Jahr
2018.
gehabt habe. Die aktuelle Situation stelle sich jedoch anders dar. Die
Beschwerdeführerin befinde sich aktuell, anders als bei der damaligen
Begutachtung, in einer eigenen Wohnung, was zusätzlich zu berücksichtigen sei.
Insgesamt bestehe ein erheblicher weiterer Abklärungsbedarf, bevor über die
Rentenfrage definitiv entschieden werden könne. Es sei nicht nur eine
Haushaltabklärung vor Ort vorzunehmen, sondern es sei zusätzlich eine aktuelle
Begutachtung (psychiatrisch und neuropsychologisch) anzuordnen (A.S. 15
ff. und 32 ff.).
6.2
Im Folgenden ist zu prüfen, ob
sich die Mitteilung der damals zuständigen IV-Stelle Basel-Landschaft vom
21.
März 2019, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 93 % weiterhin Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente habe (IV-Nr. 148), als zweifellos unrichtig erweist, und
diese mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 12. September 2023 zu
Recht wiedererwägungsweise auf Ende Oktober 2023 aufgehoben wurde. Die IV-Stelle
Basel-Landschaft stützte sich damals im Wesentlichen auf das polydisziplinäre (internistische,
neurologische, neuropsychologische und psychiatrische) Gutachten der E.___ vom
28.
Januar 2018 (IV-Nr. 121), den Bericht des RAD-Arztes
Dr. med. G.___ vom 7. Februar 2018 (IV-Nr. 123) sowie auf den
Abklärungsbericht Haushalt der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 17. Mai 2018
(IV-Nr. 132). Aus diesen Unterlagen ergibt sich Folgendes:
6.2.1
Gemäss dem E.___-Gutachten wurde
die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 29. November 2017 bis
10.
Januar 2018 fachärztlich begutachtet, wobei die Konsensbeurteilung
Ende Januar 2018 erfolgte. Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung wurden
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «Leichte
bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung mit deutlicher Lern- und
Frischgedächtnisschwäche, Leistungsauffälligkeiten bei den Exekutivfunktionen
und im Rechnen und Schreiben; Leichte Intelligenzminderung (F70)». Die weiteren
gestellten Diagnosen (Adipositas Grad 2 [WHO]; aktenanamnestisch bekannt
rezidivierende depressive Episoden, nicht näher bezeichnet [ICD-10 F33.9];
aktenanamnestisch bekannte emotional-instabile Persönlichkeitsstörung [ICD-10
F60.3]; aktenanamnestisch bekannte leichte Intelligenzminderung mit
Verhaltensstörung [ICD-10 F70.1]) haben nach den gutachterlichen Angaben keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren wurde dargelegt, aufgrund der
Aktenlage liege ein angeborener invalidisierender geistig-kognitiver
Gesundheitsschaden mit Minderintelligenz und Lernbehinderung sowie
Verhaltensstörungen vor. Im Jahr 2013 sei nach suizidalen Äusserungen eine
psychiatrische Abklärung erfolgt, bei welcher der Verdacht auf eine
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit Persistenz der
Symptome ins Erwachsenenalter sowie der Verdacht auf eine leichte
Intelligenzminderung angegeben worden seien. In der Folge sei es zu
rezidivierenden transienten Episoden veränderter Wahrnehmung unklarer Ursache
und zu mittelschweren bis schweren depressiven Episoden gekommen und es seien
leichte neuropsychologische Störungen und der Verdacht auf eine emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ diagnostiziert worden. In der Folge
seien im Rahmen einer Hospitalisation als Diagnosen eine mittelgradige
depressive Episode, eine ungenügende elterliche Überwachung und Kontrolle sowie
Probleme bei der Lebensbewältigung aufgeführt worden.
Aktuell seien keine Beschwerden
angegeben worden. Die früheren Depressionen und Suizidgedanken seien vorbei; nach
der Geburt ihres Sohnes gehe es ihr psychisch gut. Die Gutachter stellten fest,
zwischen der Aktenlage und der hier erhobenen Anamnese und Befunde zeigten sich
keine wesentlichen Diskrepanzen. Als Diskrepanz zu nennen wäre die Tatsache,
dass aktuell keine Hinweise für die früheren psychischen Probleme wie
depressive Episoden oder Persönlichkeitsstörung bestünden. Aus
interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit sowohl in der
angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit von 30 % bis
50.
%. Dabei gelte das seitens des neuropsychologischen Teilgutachtens
geäusserte Fähigkeitsprofil. Retrospektiv sei eine abschliessende Überprüfung
der echtzeitlich erhobenen Befunde und gestützt darauf vorgenommenen Diagnosen
und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht möglich. Da die Explorandin bisher
keine Tätigkeit ausgeübt habe, könne keine Beurteilung zu früheren
Arbeitsunfähigkeitsbemessungen erfolgen.
Zu den gestellten Fragen wurde
dahingehend Stellung genommen, die Befunde seien leicht bis mittelgradig
ausgeprägt. Die Explorandin sei noch jung (24 Jahre), das Alter sei nicht
limitierend. Ihre Sprachkenntnisse seien ausreichend gut. Das Bildungsniveau
sei nicht hoch. Es zeigten sich keine offensichtliche limitierende
soziokulturelle Faktoren. Eine Aggravation oder eine Simulation könne nicht
festgestellt werden. Zu den Ressourcen wurde erwähnt, die Explorandin könne
sich vorstellen, «irgendetwas mit Tieren zu arbeiten». Therapeutische
Massnahmen würden zurzeit nicht durchgeführt. Ausserberufliche Fertigkeiten
bestünden nicht, ein Führerschein sei nicht vorhanden. Die Explorandin habe regelmässig
Kontakt zur Familie, Freunde habe sie nur wenige. Die Tagesstruktur sei
abhängig vom Rhythmus des Säuglings. Die Explorandin gebe zu ihren alltäglichen
Tätigkeiten an, dass sie zwischen 6 Uhr und 9:30 Uhr aufstehe und sich dann um
Kind und Haushalt kümmere. Ein wirkliches Hobby könne nicht benannt werden,
gelegentlich treffe sie sich mit ihrer «besten Freundin». Es zeigten sich
dahingehend Wechselwirkungen, dass die stattgehabten psychischen Störungen und
die kognitiven Defizite im Rahmen eines Grundmorbus zu sehen seien. Diese
spiegelten sich in der vorgenommenen Arbeitsunfähigkeitsbemessung wider. Die
bisherige Diagnostik und auch die Therapie seien lege artis erfolgt. Bei den bisher
erfolgten Therapien habe die Explorandin eine gute Kooperation gezeigt. Im
Vordergrund stünden eine psychologische oder psychiatrische Betreuung. Wiedereingliederungsmassnahmen
seien aus medizinischer Sicht zuzumuten (IV-Nr. 121 S. 1 ff.).
6.2.2
Aus internistischer Sicht konnte
der Teilgutachter (Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin;
Untersuchung vom 29. November 2017) keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellen. Die allgemein-internistische Untersuchung habe das
Bild einer 24-jährigen adipösen, kardiopulmonal kompensierten Explorandin ohne
Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine
Lungenerkrankung ergeben. Abgesehen von der Adipositas sei der Allgemeinzustand
altersentsprechend gut. Auch im Abdominalstatus hätten sich bis auf Striae
distensae (Dehnungsstreifen) der Haut keine pathologischen Befunde erheben
lassen. Die Laborparameter hätten keine relevanten Pathologien gezeigt. Die
Adipositas sei ein behandelbares Leiden und derzeit ohne offensichtliche
Folgeschäden und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zur Vermeidung von
Folgeschäden im Sinne eines metabolischen Syndroms wäre aus
allgemein-internistischer Sicht eine Gewichtsreduktion anzuraten. Aus
allgemein-internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründen (IV-Nr. 121 S. 16 ff.).
6.2.3
Auch der neurologische
Teilgutachter (Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie; Untersuchung
vom 4. Januar 2018) konnte keine Diagnosen stellen. Es wurde dargelegt,
bei der Explorandin liessen sich aktuell keine neurologischen Symptome oder
Beschwerden eruieren. Den Akten sei zu entnehmen, dass sich die Explorandin im
Jahr 2013 im J.___ wegen rezidivierender transienter Episoden mit einem
«komischen Gefühl» vorgestellt habe. Die Explorandin berichte, dass sie solche
Zustände nicht mehr habe; sie habe sich zunächst gar nicht daran erinnern
können, dass sie diesbezüglich einmal untersucht worden sei. Auf neurologischem
Gebiet bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 121 S. 42
ff.).
6.2.4
Im neuropsychologischen
Teilgutachten hielt die neuropsychologische Teilgutachterin (lic. phil. K.___,
Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP; Untersuchung
vom 10. Januar 2018) zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit fest,
dass keine bisherige (angestammte) Tätigkeit bestehe. Aus rein
neuropsychologischer Sicht könnte die Explorandin eine IV-gestützte
Berufsausbildung auf EBA-Niveau mit begleitetem Stützunterricht absolvieren.
Aufgrund der kognitiven Leistungsauffälligkeiten würde sie mehr Zeit benötigen,
um den Lernstoff zu bearbeiten. Die theoretische Leistungsfähigkeit für eine
Erstberufsausbildung betrage 70 % (IV-Nr. 121 S. 22). Es wurde im
Weiteren angegeben, die Explorandin lebe bei ihrer Grossmutter, sie habe einen
11.
Monate alten Sohn. Zur gesundheitlichen Situation gebe sie an, dass es ihr
gut gehe. Sie habe keine Probleme und auch keine Depressionen mehr. In der
Schule habe sie sich nie Sachen merken oder Geschichten nacherzählen können.
Auch im Rechnen, im Diktat oder im Schreiben sei sie nicht gut gewesen. Zum
Tagesablauf gebe sie an, sie beschäftige sich mit ihrem Kind und erledige den
Haushalt gemeinsam mit ihrer Grossmutter. Sie lebe mit ihrer Grossmutter
zusammen und sei alleinerziehend. Wenn sie nicht wisse, wie etwas gehe, frage
sie jemanden. Bei den Einzahlungen habe ihr der Sozialarbeiter vom Sozialamt
geholfen. Die Eltern hätten sie bei der IV angemeldet. Sie beschäftige sich
gerne mit ihrem Sohn, treffe sich mit Freunden und male gerne. Zur
Arbeitssituation legte sie dar, sie habe in der Schulzeit bei einem Coiffeur
und in einem Katzenheim «geschnuppert». Aktuell habe sie keine Zeit, um zu
arbeiten.
Die Beurteilung lautete wie folgt: Bei
regelrechter Anstrengungsbeteiligung und leistungsorientierter Mitarbeit habe
die Beschwerdevalidierung einen unauffälligen Befund ergeben. Bei der
Testuntersuchung hätten sich einige gute neuropsychologische Funktionen finden
lassen mit unauffälliger Orientierung und insgesamt durchschnittlichen
Konzentrations- und Aufmerksamkeitsteilfunktionen. Die
Sprachverarbeitungskompetenzen und die alltägliche Kommunikationsfähigkeit
seien für die Bewältigung eines einfachen Alltages ausreichend. Lesen sei
bildungsentsprechend, Schreiben und Rechnen nur fehlerhaft möglich gewesen. Es
sei eine leichte Minderung der intellektuellen Leistungsfähigkeit vorgelegen.
Im Weiteren hätten sich eine deutliche Lern- und Frischgedächtnisschwäche sowie
Leistungsauffälligkeiten beim logischen Denken, beim Kategorienbilden und bei
der Strukturierungs- und Umstellungsfähigkeit objektivieren lassen. Hinweise
auf ein ADHS habe man in der aktuellen Untersuchung nicht gefunden.
Zusammenfassend seien die Befunde mit der aus der Anamnese bekannten
verzögerten Entwicklung, mit den schulischen Leistungsproblemen und mit dem
einfachen Bildungsniveau ohne Berufsausbildung zu vereinbaren. Die Explorandin
könne alle ihr vertrauten Aufgaben im Alltag ohne Weiters bewältigen. Bei
administrativen Angelegenheiten benötige sie Unterstützung. Zu den Auswirkungen
im Beruf wurde angegeben, für einfache, konkrete Tätigkeiten bestehe im ersten
Arbeitsmarkt eine theoretisch verwertbare Arbeitsfähigkeit von zwischen
50.
% und 70 % (IV-Nr. 121 S. 51 ff.).
6.2.5
Im psychiatrischen Teilgutachten konnte
der Teilgutachter (med. pract. L.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie; Untersuchung vom 12. Dezember 2017) keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Im Rahmen der
versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde im Wesentlichen dargelegt, die
Explorandin habe bei der aktuellen Untersuchung angegeben, weder somatisch noch
psychisch oder seelisch Beschwerden beklagen zu können. Sie habe erklärt, sie
fühle sich «glücklich», in einem seelischen und psychischen Gleichgewicht mit
einer guten Stabilität. Auch im Kontakt, der Beziehungsgestaltung, den
Gegenübertragungsaspekten sowie im Psychostatus und den testpsychiatrischen
Untersuchungen hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer akuten
psychischen Störung ergeben. Dies habe vor dem Hintergrund der Aktenlage etwas
überrascht, da etwa im Gutachten von Dr. med. C.___, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 4. September 2015 noch u.a. eine deutliche
psychosoziale Funktionseinbusse beschrieben worden sei. Die Diagnose eines
ADHS, wie es im Bericht des Ambulatoriums M.___ vom 31. März 2014 nochmals
berichtet worden sei, habe sich nicht erschlossen. Auch die in der Aktenlage
immer wiederkehrende Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F60.3) lasse sich aktuell so nicht ohne weiteres nachvollziehen.
Insgesamt sei es schwierig, im Querschnitt die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung zu stellen. Unter Hinzuziehung der Aktenlage bleibe die
Diagnose bei der Explorandin prinzipiell vorstellbar. Es könnte sich jedoch
eine Veränderung eingestellt haben, da auch Persönlichkeitsstörungen
modifizierbar seien und eine Plastizität sowie Flexibilität aufzeigen könnten,
wie dies Dr. med. G.___ in seinem RAD-Bericht vom 8. September 2015 ebenfalls
ausgeführt habe. Es wäre vorstellbar, dass gegenwärtig eine stabile Phase
bestehe. Durch die Geburt des Sohnes könnte die Explorandin eine Nachreifung
erfahren haben und nun tatsächlich bereit und wohl auch fähig sei,
Verantwortung zu übernehmen. Dies könnte durchaus zu einer Stabilität und zu
dem aktuell gesehenen Fehlen wesentlicher psychischer Auffälligkeiten geführt
haben. Die von der Explorandin geäusserte vorbestehende depressive Symptomatik
habe sich aktuell nicht explorieren lassen und ihren Angaben entsprechend auch
nicht mehr bestanden. In der Aktenlage werde gehäuft die Diagnose der
rezidivierenden depressiven Störung verschiedener Ausprägungsgrade genannt.
Eine solche Störung habe aktuell nicht festgestellt werden können. Es bestehe
keine Störung aus dem depressiven Formenkreis. Es sei anzuführen, dass
depressive Störungen prinzipiell behandelbar seien, eine gute Prognose hätten
und für gewöhnlich folgenlos ausheilten. Dies scheine bei der Explorandin der
Fall zu sein. Auch der aus den Akten hervorgehende vorbestehende vermehrte
Alkohol- und Drogenkonsum bestehe aktuell nicht mehr, dies hätten auch die
durchgeführten Laboruntersuchungen gezeigt. Die der Aktenlage zu entnehmende
Intelligenzminderung habe sich aktuell im Kontakt mit der Explorandin nicht
wesentlich ausgezeichnet und habe im Psychostatus keinen wesentlichen
Niederschlag gefunden. Die Explorandin habe insgesamt etwas wenig differenziert
und in der Introspektions- sowie Reflexionsfähigkeit eingeschränkt gewirkt.
Gleichzeitig habe sie jedoch auch wieder, wie bereits Dr. med. G.___ im
RAD-Bericht vom 2. August 2017 ausgeführt habe, in bestimmten Bereichen
einen grösseren als zu erwartenden «Differenzierungsgrad» gezeigt. Es könne
somit nochmals erwähnt werden, dass wohl tatsächlich eine Verbesserung bzw.
eine Veränderung im seelischen und psychischen Zustand der Explorandin
eingetreten sein könne. Inwieweit alle ihre Angaben abschliessend
realitätsgerecht gewesen seien, müsse offen bleiben; ebenso, inwieweit
abschliessend eine ausreichende Stabilität bestehe. Dies müsse die Zukunft offenbaren.
Der Gutachter könne der Einschätzung der Explorandin in Bezug auf ihre
Arbeitsfähigkeit insoweit folgen, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass sie auf
dem ersten Arbeitsmarkt gleich mit einem 100%-Pensum beginnen könne. Vor dem
Hintergrund der Anamnese erscheine es sinnvoll, eine Berufsfindungs-, -förderungs-
sowie Wiedereingliederungsmassnahme zu installieren. Hierüber sollte, so wie
sich die Gegebenheiten aktuell zeigten, aus rein psychiatrischer Sicht die
Explorandin nach Abschluss der Massnahmen fähig sein bzw. werden, auf dem
ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Wenngleich sich bei der aktuellen Untersuchung
und Exploration keine wesentliche Einschränkung der Kognition aufgezeigt habe
und auch die in der Aktenlage genannte Intelligenzminderung nicht wesentlich
ins Gewicht gefallen sei, müsse die neuropsychologische Untersuchung eine
genaue Qualifizierung und Quantifizierung aufzeigen. Da abschliessend auf
psychiatrischem Fachgebiet aktuell keine Diagnose gestellt werden könne, müsse
rein medizinisch-theoretisch bei der Explorandin von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Es sei allerdings der Einschätzung der
Explorandin zu folgen, die sich einen direkten Arbeitsbeginn auf dem ersten
Arbeitsmarkt mit einem 100%-Pensum nicht habe vorstellen können, sondern über
ein etwa 50%iges Pensum reflektiert habe. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
gelte psychiatrischerseits für ideal angepasste Tätigkeiten sowie
Verweistätigkeiten (IV-Nr. 121 S. 75 ff.).
6.3
RAD-Dr. med. G.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Februar
2018.
zum oben wiedergegebenen E.___-Gutachten fest, auf dieses sei abzustellen.
Wie zu erwarten sei die leichte Intelligenzminderung unverändert. Doch aufgrund
der vollständigen Regredienz der für die Arbeitsfähigkeit relevanten
rezidivierenden depressiven Störung sowie die Besserung der für die
Arbeitsfähigkeit relevanten Verhaltensstörung liege eine relevante befundliche
Besserung des Gesundheitszustands im Vergleich zur Abklärung aus dem Jahr 2015
vor. Damit sei die verbesserte Arbeitsfähigkeit medizinisch gut begründet. Bei
dem vom Gutachter reflektierten gestuften Arbeitsbeginn auf dem ersten
Arbeitsmarkt handle es sich nicht um eine krankheitsbedingte Einschränkung,
sondern um ein Zugeständnis an die invaliditätsfremde Dekonditionierung durch
die lange Arbeitskarenz. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ab
Januar 2018. Das Belastungsprofil einer leidensangepassten Verweistätigkeit
lautete wie folgt: Tätigkeit in übersichtlichem Rahmen, konkrete
Handlungsinstruktionen und klare Führung, einfache und übersichtliche, in
Routine übergehende Tätigkeiten ohne wesentliche Anforderungen an die
intellektuelle Leistung und Kognitionen. Berufliche Massnahmen könnten geprüft
werden (IV-Nr. 123).
6.4
Aus dem Abklärungsbericht
Haushalt der SVA Basel-Landschaft, IV-Stelle, vom 17. Mai 2018 (Abklärung
vom 23. April 2018) geht hervor, die Versicherte berichte, dass es ihr gut
gehe. Dies hauptsächlich, da nun die schöne Jahreszeit komme und sie das
sonnige Wetter gerne habe. Sie sei stabil und habe sich immer ein Kind
gewünscht, sodass sie nun in der Mutterrolle ihre Befriedigung finde. Sie wohne
nach wie vor bei ihrer Grossmutter, bei welcher sie vor vier Jahren eingezogen
sei. Die Versicherte sei verunsichert, da beim letzten Standortgespräch
aufgrund der gesundheitlichen Verbesserung erwähnt worden sei, dass mit einer
Rentenreduktion zu rechnen sei. Sie könne sich zum aktuellen Zeitpunkt einfach
nicht vorstellen, ein Arbeitstraining aufzunehmen oder generell zu arbeiten.
Sie frage sich, wo sie ihren Sohn platzieren solle, eine Fremdbetreuung durch
eine Kindertagesstätte schliesse sie aus. Zusätzlich wolle sie wieder auf
eigenen Beinen stehen und sich eine eigene Wohnung suchen, dies eher auf dem
Land, da ihr das Stadtleben viel zu hektisch sei. Der Sohn gebe ihr den nötigen
Halt und auch die Stabilität, welche sie brauche. Sie könne sich nicht
vorstellen, dass es Sinn und Zweck der IV sei, ihr den Boden unter den Füssen
wegzuziehen.
Die Abklärungsperson stellte im Weiteren
fest, die Versicherte könne sich nicht vorstellen, auch ohne gesundheitliche
Einschränkungen einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Zum aktuellen
Zeitpunkt wolle sie sich ausschliesslich der Mutterrolle widmen. Ein
Arbeitsversuch in einem 50 % Pensum könnte nach ihrer Meinung frühestens
beim Eintritt des Sohnes in den Kindergarten in Angriff genommen werden.
Aufgrund der Tatsache, dass sie alleinerziehende Mutter sei und keinen
Unterhalt erhalte, müsste sie sicher in einem 80 bis 100%-Pensum arbeiten, um
finanziell unabhängig zu sein und um den Lebensunterhalt für sich und den Sohn
zu gewährleisten. Die Versicherte habe jedoch keine Unterstützung für die
Kinderbetreuung. Im gleichen Haushalt lebe der im Januar 2017 geborene Sohn
sowie die im September 1949 geborene Grossmutter. Es handle sich um eine
4-Zimmerwohnung in [...]/BL. Ergänzend wurde noch bemerkt, die Versicherte habe
keinen eigenen Haushalt und wohne bei ihrer Grossmutter. Sie beteilige sich an
den Lebensmittelkosten, erledige Reinigungsarbeiten in der Wohnung und koche
abwechslungsweise. Da sie keinen eigenen Haushalt besitze, sei auf eine
detaillierte Beschreibung der Einschränkungen im Haushalt verzichtet worden
(IV-Nr. 132).
6.5
Am 21. März 2019 teilte die
IV-Stelle Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin mit, bei der Überprüfung des
Invaliditätsgrades sei keine Änderung festgestellt worden, die sich auf die
Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente
(Invaliditätsgrad: 93 %). Aufgrund ihrer gesundheitlichen Verbesserung
seien der Versicherten Eingliederungsmassnahmen angeboten worden. Im Gespräch
mit der Eingliederungsfachperson vom 28. Februar 2018 habe sie trotz der
bestehenden Mitwirkungspflicht jedoch keine Bereitschaft gezeigt, daran
mitzuwirken. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass sie unter diesen Umständen in
der Zukunft mit einer Reduktion ihre IV-Rente rechnen müsse. Mit Schreiben vom
24.
Januar 2019 seien nochmals Eingliederungsmassnahmen angeboten worden,
welche sie erneut abgelehnt habe. Unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht bei
der Eingliederung werde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Invalidenrente
spätestens im Sommer 2021 angepasst werde, weil sie dann so gestellt werde, wie
wenn sie ordentlich bei der Eingliederung mitgewirkt hätte. Sie könne sich
jederzeit bei der IV-Stelle melden, wenn sie es sich anders überlegt habe und
bereit sei, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (IV-Nr. 148; vgl. E.
I. 1.3 hiervor).
7.
7.1
Wie erwähnt, hob die Beschwerdegegnerin
im Rahmen des im Juli 2021 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens die
oben (unter E. II. 6.5 hiervor) dargelegte Mitteilung vom 21. März
2019.
wiedererwägungsweise auf und stellte die der Beschwerdeführerin bisher
gew.rte ganze Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom
12.
September 2023 auf Ende Oktober 2023 im Wesentlichen mit der
Begründung ein, die erwähnte Mitteilung sei zweifellos zu Unrecht erfolgt. Denn
einerseits habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum
damaligen Zeitpunkt nachweislich verbessert und andererseits sei der Umstand
unberücksichtigt geblieben, dass sie sich damals wegen ihres Sohnes gegen eine
ausserhäusliche Tätigkeit entschieden habe (IV-Nr. 199 S. 1 f.; A.S. 1
f.). Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter nehmen zur Frage der
Zulässigkeit des wiedererwägungsweisen Zurückkommens auf die Mitteilung vom
21.
März 2019 keine Stellung (vgl. Beschwerde vom 18. September 2023
und Beschwerdeergänzung vom 27. Oktober 2023; A.S. 12 und 32 ff.).
Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin als Versicherungsträgerin gemäss
Art. 53 Abs. 2 ATSG jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen
zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung
von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer
anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung
im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fallen insbesondere eine
Leistungszusprache ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen
Bestimmungen und eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer
klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_453/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1., 9C_188/2020 vom 26. Mai
2020.
E. 2.1. und 8C_288/2016 vom 14. November 2016 E. 3.1., je
mit Hinweisen; vgl. E. II. 4. hiervor). Angesichts der von den E.___-Gutachtern
aus interdisziplinärer Sicht festgestellten Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin von zwischen 30 % und 50 %, welche vom RAD-Arzt
Dr. med. G.___ insofern bestätigt wurde, als von einer Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin von 60 % ab Januar 2018 auszugehen sei (vgl. E.
II. 6.2 und 6.3 hiervor), erweist sich die Mitteilung der IV-Stelle
Basel-Landschaft vom 21. März 2019, wonach weiterhin ein Invaliditätsgrad
von 93 % bestehe, als zweifellos unrichtig. Ein in dieser Höhe
festgesetzter Invaliditätsgrad kann bei einer gutachterlich festgestellten
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit in Höhe von 60 %
nicht nachvollzogen werden. Auch die Begründung, aufgrund der gesundheitlichen
Verbesserung seien der Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen
angeboten worden, diese habe jedoch keine Bereitschaft gezeigt, daran
mitzuwirken, und die bisher gewährte Invalidenrente werde spätestens im Sommer
2021.
angepasst, weil die Beschwerdeführerin dann so gestellt werde, wie wenn
sie bei der Eingliederung mitgewirkt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso
wenig enthält der unter dem Datum vom 20. März 2019 enthaltene
Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin die
Statusfrage nicht verstehe, weshalb weiterhin an einem Einkommensvergleich
festgehalten werde (vgl. S. 11 des Protokolls), eine Erklärung. Wie die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinweist, bleiben
mit diesem Vorgehen die damals gegebenen geänderten Verhältnisse, wonach sich der
Gesundheitszustand zum damaligen Zeitpunkt nachweislich verbessert und sich die
Beschwerdeführerin wegen ihres Sohnes ausdrücklich gegen eine ausserhäusliche
Tätigkeit entschieden hatte, unberücksichtigt. Als alleinerziehende Mutter, die
keinen Unterhalt erhält, hätte sie eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufnehmen
müssen, um den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn gewährleisten zu können,
was eine Änderung ihres Status zur Folge gehabt hätte (vgl. IV-Nr. 132
S. 3). In korrekter Anwendung der Rentenrevisionsbestimmungen gemäss
Art. 17 ATSG (vgl. E. II. 3 hiervor) hätte eine Aufhebung oder
zumindest eine Herabsetzung der bisherigen Invalidenrente vorgenommen werden
müssen. Es gilt zu beachten, dass eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen
Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung
nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im
wiedererwägungsrechtlichen Sinne ist. Vernünftige Zweifel an der Unrichtigkeit
der Mitteilung vom 21. März 2019 bestehen nicht. Im Weiteren ist ihre Berichtigung
von erheblicher Bedeutung, da es um den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die
Weiterausrichtung der bisher gewährten Invalidenrente und damit um eine
Dauerleistung geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2016 vom
1.
September 2016 E. 4.3). Liegt in diesem Sinne ein Rückkommenstitel
vor, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen
rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig
und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt
der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente zu ermitteln (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_453/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.2, 9C_188/2020
vom 26. Mai 2020 E. 2.2. und 8C_288/2016 vom 14. November 2016
E. 3.2, je mit Hinweisen). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, d.h. die im
Rahmen des im Juli 2021 von Amtes wegen aufgenommenen Revisionsverfahrens
erfolgte Sachverhaltsabklärung und Korrektur der Mitteilung vom 21. März
2019.
mittels einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG, erweist
Dispositiv
sich als gesetzeskonform und ist demnach nicht zu beanstanden.
7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführerin macht
geltend, hinsichtlich ihres aktuellen Gesundheitszustands könne nicht ohne
weiteres auf das frühere, beinahe sechsjährige IV-Gutachten der E.___ vom
28. Januar 2018 abgestellt werden. Entgegen den damaligen Feststellungen
im polydisziplinären Gutachten gebe es bei ihr eine gesundheitliche
Verschlechterung. Sie habe Konzentrationsprobleme, fühle sich kraft- und
lustlos, habe Herzrasen und Angst, dass ihr Herz stehen bleibe. Sie habe
Probleme beim Atmen, werde schnell wütend und habe während drei Wochen nichts
essen können. Es bestünden bei ihr eine innerliche Unruhe und Angst sowie
Wahrnehmungsstörungen (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 2 Ziff. 3;
A.S. 33).
7.2.2 Die E.___-Gutachter stellten bei
der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Untersuchungen im Zeitraum von November
2017 bis Januar 2018 die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)
«Leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung mit deutlicher
Lern- und Frischgedächtnisschwäche, Leistungsauffälligkeiten bei den
Exekutivfunktionen und im Rechnen und Schreiben» sowie «Leichte
Intelligenzminderung (F70)» und kamen zum Schluss, aus interdisziplinärer Sicht
bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von zwischen 30 % und 50 %, wobei das
seitens des neuropsychologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil gelte
(IV-Nr. 121 S. 25 f. und 33; vgl. E. II. 6.2.1 hiervor). Im
neuropsychologischen Teilgutachten wurde hierzu festgestellt, die
Beschwerdeführerin könne alle ihr vertrauten Aufgaben im Alltag ohne Weiteres
bewältigen. Bei administrativen Angelegenheiten benötige sie Unterstützung und
aufgrund der kognitiven Leistungsauffälligkeiten mehr Zeit, um einen Lehrstoff
zu bearbeiten. Für einfache, konkrete Tätigkeiten bestehe im ersten Arbeitsmarkt
eine theoretisch verwertbare Arbeitsfähigkeit von zwischen 50 und 70 % (IV-Nr. 121
S. 57; vgl. E. II. 6.2.4 hiervor). Diesem Gutachten kommt im Sinne
der Rechtsprechung voller Beweiswert zu (vgl. E. II. 5. hiervor). Dass die
Begutachtungsergebnisse im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
12. September 2023 mehr als fünfeinhalb Jahre zurückliegen, lässt nicht
den Schluss zu, die Begutachtungsergebnisse seien veraltet und damit
unbrauchbar. Ist seit der Begutachtung einige Zeit verstrichen, vermag das
Alter des Gutachtens – als formelles Kriterium – keinen Zweifel an dessen
Beweiswert zu begründen. Massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob
Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des
Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der
Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind
neue Abklärungen unabdingbar. Die Rechtsprechung hat es abgelehnt, eine Art
«Verfallsdatum» für ein Gutachten zu definieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.2. mit Hinweisen). Hinweise, dass
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem E.___-Gutachten vom
28. Januar 2018 erheblich und dauerhaft verändert bzw. verschlechtert
haben könnte, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrem
Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2021 zwar fest, sie habe vor
drei bis vier Jahren plötzlich ein komisches Gefühl mit Herzrasen bekommen, sodann
habe sie vor ca. zwei Jahren plötzlich während drei Wochen beinahe nichts essen
können. Die Beschwerdeführerin relativierte diese Beschwerden jedoch gleich selbst,
indem sie darauf hinwies, nach Einnahme von Medikamenten habe sich ihr Zustand dann
gebessert und sei wieder normal geworden. Im Weiteren sei sie wegen Atemproblemen
und Angststörungen in ärztlicher Behandlung gewesen, wobei alles kontrolliert
worden sei (Blut, EKG, Röntgen der Lunge etc.). Die Ärztin habe ihr dann aber
mitgeteilt, sie habe nichts gefunden, die Beschwerdeführerin sei körperlich
völlig gesund und es bestehe die Vermutung, dass diese Störungen einen
psychischen Hintergrund hätten (IV-Nr. 161 S. 3). Aufgrund dieser von
der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse kann nicht von einer relevanten
Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der E.___-Begutachtung ausgegangen
werden.
7.2.3 Eine relevante Verschlechterung
des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin konnte auch der behandelnde Dipl.
Arzt F.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, nicht feststellen. In
seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2023 (IV-Nr. 195)
gab er an, die Beschwerdeführerin sei bei ihm vom 21. Dezember 2022 bis
27. Januar 2023 behandelt worden. Er habe die Patientin insgesamt dreimal
gesehen. Arbeitsunfähigkeiten habe er nicht attestiert. Der behandelnde
Internist gab gestützt auf den Bericht der B.___ vom 25. September 2014
die damals gestellten Diagnosen «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode F33.1», «Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung Z73» und «leichte Intelligenzminderung (F70.0); DD:
Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität mit Persistenz im Erwachsenenalter
F98.8, Emotional instabile Persönlichkeitsstörung F60.3» wieder, listete die
«Grössenstationäre, 4 x 6 x 7 mm messende Raumforderung unklarer Ätiologie im
Bereich Lamina cribrosa-Bulbus olfactorius [Teil des Riechhirns;
Hauptriechkolben] links ED 21.3.2022» als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit auf und gab zur Prognose der Arbeitsfähigkeit an, er könne
diese nicht beurteilen, da er die Patientin nur dreimal relativ kurz gesehen
habe. Sie sei seit dem 27. Januar 2023 nicht mehr in seiner Sprechstunde (IV-Nr. 195
S. 6 ff.). Auch unter Berücksichtigung dieser Angaben des Hausarztes besteht
kein Hinweis für eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin seit der E.___-Begutachung. Der behandelnde Internist führte
zur aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation lediglich aus, er habe während
der kurzen Behandlungsdauer den unbedenklichen und stabilen Hirnbefund
erläutert und der Patientin mehrere Adressen von Psychotherapeuten mitgegeben. Diese
Untersuchungsergebnisse des Hausarztes vermögen den Beweiswert des E.___-Gutachtens
vom 28. Januar 2018 nicht zu schmälern. Erheblich und dauerhaft veränderte
Verhältnisse sind nicht ersichtlich und es besteht auch angesichts der von der
Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden (vgl. BB 5) kein Hinweis, dass das
E.___-Gutachten durch Zeitablauf an Aktualität eingebüsst hätte. Der
Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass zur Beurteilung des aktuellen
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin immer noch auf das E.___-Gutachten
vom 28. Januar 2018 abgestellt werden kann. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin besteht kein erheblicher weiterer Abklärungsbedarf. Aus dem
Umstand, dass der behandelnde Arzt eine Psychotherapie und einen geschützten
Arbeitsversuch empfiehlt, kann nicht abgeleitet werden, die vom psychiatrischen
Teilgutachter nach der Geburt des Sohnes festgestellte Verbesserung des
psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und die dadurch
wiedergewonnene Stabilität bestehe aktuell nicht mehr. Dafür bietet der
aktuelle Bericht von Dipl. Arzt F.___ vom 16. Juli 2023 keine Grundlage. Demnach
ist nach wie vor von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Höhe von
60 % in einer einfachen, konkreten Tätigkeit auszugehen, wobei von einer
Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Bei dem
vom Gutachter erwähnten gestuften Arbeitsbeginn auf dem ersten Arbeitsmarkt ist
nach den nachvollziehbaren Angaben des RAD-Arztes nicht von einer
krankheitsbedingten Einschränkung, sondern von einem Zugeständnis an die
invaliditätsfremde Dekonditionierung durch die lange Arbeitskarenz auszugehen
(vgl. Stellungnahme vom 7. Februar 2018 [IV-Nr. 123 S. 5; vgl.
E. II. 6.3 hiervor]). Von weiteren Abklärungen bei Dipl. Arzt F.___ ist
somit abzusehen, zumal sich die Beschwerdeführerin seit Januar 2023 nicht mehr
in seiner Sprechstunde behandeln lässt. Ebenso wenig besteht ein Anlass für die
Anordnung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zusätzlichen aktuellen
psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung.
7.3 Die Beschwerdeführerin wendet
ein, bei den Einschränkungen im Haushalt lasse sich in den Akten der
Beschwerdegegnerin kein Dokument finden, aus welchem hervorginge, dass eine
solche Abklärung wie üblich und auch den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend
vor Ort im Detail vorgenommen worden wäre. Der Bericht vom 10. August 2022
(IV-Nr. 173) schildere eine solche Prüfung lediglich summarisch. Dies
könne nicht genügen und es sei in jedem Fall vor Ort bei der Beschwerdeführerin
anhand der konkreten Gegebenheiten ein solcher Bericht anzufertigen. Die
Beschwerdeführerin selber schildere gesundheitliche Probleme bei der
Haushaltführung (Beschwerde, S. 2 Ziff. 2; A.S. 33).
Dazu ist festzuhalten, dass die
Invaliditätsbemessung in Form des Betätigungsvergleichs im Regelfall durch eine
Abklärung vor Ort erfolgt, deren Inhalt sich nach den durch die Rechtsprechung
für gesetzes- und verordnungskonform erklärten Verwaltungspraxis richtet. Ist
die medizinische Aktenlage in dem Sinn eindeutig, dass eine anspruchserhebliche
Behinderung im Haushalt auszuschliessen ist, kann auf die Durchführung einer
Haushaltsabklärung verzichtet werden (vgl. Meyer-Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, Art. 28a
IVG, S. 355 Rz. 165 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin teilte der
Beschwerdeführerin im Rahmen des von ihr im Juli 2021 von Amtes wegen
durchgeführten Revisionsverfahrens mit, ihr Abklärungsdienst habe beabsichtigt,
einen Termin bei der Beschwerdeführerin vor Ort zu vereinbaren, da sie bei
keinem Arzt in regelmässiger Behandlung sei. Leider habe sie diesem Vorhaben
nicht zugestimmt. Aus diesem Grund werde die Beschwerdeführerin nun auf die
IV-Stelle zu einem Gespräch eingeladen (IV-Nr. 167). Daraufhin wurde das
Gespräch auf der IV-Stelle am 10. August 2022 durchgeführt (vgl. IV-Nr. 170
und 172). Der Abklärungsfachmann der Beschwerdegegnerin äusserte sich in seinem
Situationsbericht vom 12. August 2022 dahingehend, die Beschwerdeführerin
sei am 25. Januar 2017 Mutter des Sohnes D.___ geworden. Der RAD gehe in
seiner Stellungnahme vom 6. (recte: 7.) Februar 2018 (IV-Nr. 123) davon
aus, dass die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit zu 60 %
arbeitsfähig sei. Ohne Behinderung würde sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Zuletzt sei sie nicht erwerbstätig, sondern Hausfrau und Mutter gewesen. D.___
sei mittlerweile fünf Jahre alt und werde am 16. August 2022 in den
Kindergarten eingeschult. Er werde jeweils von Montag bis Freitag für ca. 3.5
Stunden pro Tag den Kindergarten besuchen. In dieser Zeit könnte die
Beschwerdeführerin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine
Person für die Übernahme der Betreuung von D.___ sei im Umfeld der
Beschwerdeführerin nicht vorhanden. Durch die Einschulung ihres Sohnes wäre es
der Beschwerdeführerin nun möglich, eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit in
einem Pensum von 50 % auszuführen. Die restlichen 50 % fielen in den
Aufgabenbereich Haushalt/Betreuung des Sohnes. Demzufolge gelangte zur
Berechnung des Invaliditätsgrades neu die gemischte Bemessungsmethode mit dem
Status 50 % ausserhäusliche Tätigkeit und 50 % Haushalt zur
Anwendung. Gemäss dem Abklärungsgespräch vom 10. August 2022 sei die
Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung auf keinerlei Hilfe angewiesen.
Alle anstehenden Haushaltverrichtungen könne sie in der 4 ½-Zimmer-Wohnung
in [...] selbstständig, teilweise in Etappen und mit Pausen vornehmen. Somit
sei von keiner relevanten Einschränkung in der Haushaltführung auszugehen
(IV-Nr. 173).
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, der
Situationsbericht vom 10. August 2022 schildere die Haushaltabklärung nur summarisch,
was ungenügend sei, und es sei in jedem Fall bei der Beschwerdeführerin vor Ort
anhand der konkreten Gegebenheiten eine solcher Bericht anzufertigen, ist
entgegenzuhalten, dass die medizinische Aktenlage der Beschwerdeführerin weitgehend
klar ist und eine anspruchserhebliche Behinderung im Haushalt ausgeschlossen
werden kann. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs auf der
IV-Stelle vom 10. August 2022 selber an, sie erledige den Haushalt in der von
ihr gemieteten 4 ½-Zimmerwohnung alleine (IV-Nr. 172 S. 1). Dass sie bei
irgendeiner Haushaltverrichtung aus medizinischen Gründen eingeschränkt wäre, kann
dem Gesprächsprotokoll vom 10. August 2022 nicht entnommen werden.
Dementsprechend gab die Beschwerdeführerin an, sie gehe aktuell zu keinem Arzt
zur regelmässigen Kontrolle oder Therapie (vgl. IV-Nr. 172 S. 2). Dass
sie den Haushalt – mit Einlegen von mehreren und langen Pausen – selber
erledigen kann, wurde von ihr auch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erwähnt (vgl.
Eingabe zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2022,
IV-Nr. 178). Dementsprechend wurden vom Hausarzt während der kurzen Behandlungsdauer
vom 21. Dezember 2022 bis 27. Januar 2023 keine Arbeitsunfähigkeiten
attestiert (vgl. IV-Nr. 195 S. 7). Angaben über eine Einschränkung im
Haushalt wurden auch von ihm nicht gemacht. Demnach kann aufgrund der vorliegenden
medizinischen Unterlagen nicht von einer relevanten Einschränkung im Haushalt
ausgegangen werden. Auch der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Status der
Beschwerdeführerin mit der Aufteilung von 50 % in einer ausserhäuslichen
Tätigkeit und 50 % im Haushalt (inkl. Betreuung des Sohnes) erscheint
angesichts des Umstands, dass ihr fünfjähriger Sohn seit August 2022 täglich
von Montag bis Freitag für ca. 3.5 Stunden den Kindergarten besucht, als nachvollziehbar.
Dieser wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht ausdrücklich bestritten.
Sowohl bezüglich allfälliger Einschränkungen im Haushalt als auch in Bezug auf
den Status der Beschwerdeführerin war eine Haushaltabklärung vor Ort aufgrund
der gegebenen Umstände nicht notwendig. Der medizinische Sachverhalt kann aufgrund
der vorliegenden Unterlagen beurteilt werden. Die von der Beschwerdeführerin
aktuell geschilderten gesundheitlichen Probleme (vgl. BB 5) werden durch
die vorliegend ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen nicht gestützt.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin
beanstandet den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung
im erwerblichen Bereich vorgenommenen Einkommensvergleich. Die
Beschwerdegegnerin ermittelte bei einem Valideneinkommen von CHF 80'133.00
und einem Invalideneinkommen von CHF 32'186.00 einen Invaliditätsgrad von 59.83 %,
wobei sie sich bei beiden Vergleichseinkommen auf die Tabellenwerte der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 abstützte (Tabelle
TA1_tirage_skill_level; Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total
[Valideneinkommen: CHF 6'361.00] bzw. Total Kompetenzniveau 1
[Invalideneinkommen: CHF 4'849.00]) und bei den Vergleichseinkommen
geschlechtsunabhängige Werte verwendete, was aufgrund der gegebenen Umstände (vgl.
IV-Nr. 121 S. 18, 46 und 70) nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 26
Abs. 6 IVV und Art. 26bis Abs. 2 IVV in der seit
1. Januar 2022 geltenden Fassung). Die Festsetzung des Valideneinkommens
wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Sie macht in Bezug
auf das Invalideneinkommen ausschliesslich geltend, aufgrund der bei ihr
bestehenden invalidisierenden Faktoren habe die Beschwerdegegnerin übersehen,
einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen. Die Art und das Ausmass der
gesundheitlichen Einschränkung rechtfertigten einen Abzug von mindestens
20 % (Beschwerde, S. 4 Ziff. 7.; A.S. 34).
8.2 Gemäss Art. 26bis
Abs. 3 IVV (in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023
gültig gewesenen Fassung) werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent
für Teilzeitarbeit abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer
Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach
Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 Prozent oder weniger tätig
sein kann. Im Weiteren gilt es zu beachten, dass bei Rentenansprüchen, welche
im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 neu
entstehen, das Bundesgerichtsurteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024
berücksichtigt werden muss, so dass bei der Festlegung des Einkommens mit
Invalidität anhand statistischer Werte die Anwendung eines allfälligen
leidensbedingten Abzuges gemäss den Rechtsprechungsgrundsätzen, wie sie vor dem
1. Januar 2022 galten, zu prüfen ist. Dies bedeutet, dass ergänzend zum
Abzug für Teilzeitarbeit von 10 % ein allfälliger leidensbedingter Abzug
vorzunehmen ist, der die weiteren Merkmale berücksichtigt, wie etwa qualitative
Einschränkungen, welche nicht bereits bei der funktionellen Leistungsfähigkeit
einbezogen werden konnten, oder die Dienstjahre. Der Abzug für Teilzeitarbeit
ist gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV festzulegen und
muss daher bei der Festlegung der Höhe des allfälligen leidensbedingten Abzuges
unberücksichtigt bleiben (keine doppelte Berücksichtigung desselben Faktors).
Der Abzug darf maximal 25 % (inkl. allfälligem Teilzeitabzug von 10 %)
betragen. Dieselben Regelungen gelten auch für Rentenansprüche, welche im
Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 infolge einer
Revision oder einer rückwirkend abgestuften Zusprache anzupassen sind (vgl.
IV-Rundschreiben Nr. 445 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]
vom 26. August 2024 Ziff. 2).
8.3 Im vorliegenden Fall ist die
Beschwerdeführerin gemäss dem E.___-Gutachten vom 28. Januar 2018 zu
30 % bis 50 % arbeitsunfähig bzw. zu 60 % arbeitsfähig in einer
leidensanpassten Tätigkeit, d.h. in einer einfachen Tätigkeit in
übersichtlichem Rahmen, mit konkreten Handlungsinstruktionen und klarer Führung,
wobei es sich um in Routine übergehende Tätigkeiten ohne wesentliche
Anforderungen an die intellektuelle Leistung und Kognition handeln sollte (vgl.
IV-Nr. 121 S. 25 f., 33 und 57 sowie 123 S. 6). Ist die
Beschwerdeführerin in einer solchen Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig, bleibt
für die Gewährung eines Abzugs für Teilzeitarbeit kein Raum. Für die
vorerwähnten qualitativen Einschränkungen (konkrete Handlungsinstruktionen und
klare Führung, keine wesentlichen Anforderungen an die intellektuelle Leistung
und Kognition) erscheint ein leidensbedingter Abzug von höchstens 10 % als
gerechtfertigt. Weitere Kriterien, welche einen Abzug vom Tabellenlohn
rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Für den von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Abzug von mindestens 20 % besteht
keine Grundlage. Demnach ist das Invalideneinkommen auf CHF 33'001.00 (CHF 4'849.00
x 12 Monate, betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, Teuerung
[2020: 107.2; 2022: 108.0]; Arbeitspensum von 60 %; leidensbedingter Abzug
von 10 %) festzusetzen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 80'133.00
ergibt dies einen Teil-Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 58.82 %.
9. Im Rahmen der
Haushaltsabklärung stellte der Abklärungsfachmann der Beschwerdegegnerin fest,
die Beschwerdeführerin sei gemäss dem Abklärungsgespräch vom 10. August
2022 bei der Haushaltführung auf keinerlei Hilfe angewiesen. Alle anstehenden
Haushaltverrichtungen könne sie selbstständig, teilweise in Etappen und mit
Pausen vornehmen. Somit sei von keiner relevanten Einschränkung bei der
Haushaltführung auszugehen (vgl. Situationsbericht vom 12. August 2022,
IV-Nr. 173 S. 3). Darauf ist abzustellen.
10. Damit ergibt sich folgender
(Gesamt-)Invaliditätsgrad:
Tätigkeit Anteil Einschränkung Behinderungsgrad
Erwerb 50 % 58.82 % 29.41 %
Haushalt 50 % 0 % 0 %
Invaliditätsgrad 100 % 29.41 %
(gerundet
29 %)
Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 29 %
besteht materiell kein Rentenanspruch mehr (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die
Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2019, worin dargelegt
wurde, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades (93 %) sei keine
Änderung festgestellt worden, erweist sich damit als unkorrekt. In korrekter
Anwendung der Revisionsbestimmungen gemäss Art. 17 ATSG hätte die Invalidenrente
aufgehoben werden müssen. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 12. September
2023, worin die der Beschwerdeführerin bisher gewährte ganze Invalidenrente wiedererwägungsweise
auf Ende Oktober 2023 aufgehoben wurde (Art. 88bis Abs. 2
lit. a IVV; vgl. E. II. 3.3 hiervor), ist damit nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
11.
11.1 Ausgangsgemäss ist der
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin
zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
11.2 Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom
11. März 2024 [A.S. 53]; vgl. E. I. 2.6 hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Advokat Somm
hat mit Eingabe vom 5. März 2024 zwei Kostennoten eingereicht, worin er
einen Kostenersatz von CHF 2'038.70 (für seinen Aufwand im Zeitraum vom
2. Oktober bis 1. Dezember 2023) und CHF 184.40 (für seinen
Aufwand im Zeitraum vom 20. Dezember 2023 bis 5. März 2024), somit
insgesamt CHF 2'223.10, geltend macht. Der Gesamtaufwand beläuft sich
11.13 Stunden, die Auslagen werden mit insgesamt CHF 60.10 ausgewiesen. Die
Höhe des geltend gemachten Zeitaufwands erscheint für den vorliegenden Fall als
angemessen. Der Stundenansatz gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3
des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt CHF 190.00 (ab
1. Januar 2023). Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt
CHF 2'342.95 (Honorar von CHF 2'114.70 zuzüglich Auslagen von
CHF 60.10 und Mehrwertsteuer von CHF 153.60 [7.7 % auf
CHF 1'939.90 und CHF 55.10] und CHF 14.55 [8.1 % auf
CHF 174.80 und CHF 5.00], somit insgesamt CHF 168.15). Dieser
Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
11.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt.
Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Advokat Somm wird auf CHF 2'342.95 (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen.
Vorbehaltend bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser