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Entscheid

VSBES.2023.231

Invalidenrente

16. Dezember 2024Deutsch52 min

Gesprächen ein, um die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen abklären

Source so.ch

Mit

Urteil vom 16. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Patrick Somm

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 12. September 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.A.___1.1 Die 1993 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) leidet an einer Lernbehinderung und Verhaltensstörungen.

Nach der obligatorischen Schulzeit begann sie mit einem Werkjahr, welches sie

in der Folge jedoch nicht abschloss. Am 6. Oktober 2009 meldete sich die

Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Die damals zuständige

IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft lud die Beschwerdeführerin mehrmals zu

Gesprächen ein, um die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen abklären

zu können. Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 wurde der Anspruch der

Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen abgewiesen (IV-Nr. 20).

1.2 Am 3. März 2014 stellte die

Beschwerdeführerin ein weiteres Leistungsgesuch, wobei sie als gesundheitliche

Beeinträchtigung Depressionen angab (IV-Nr. 22). Vom 25. August bis

4. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin in der B.___ stationär

behandelt (IV-Nr. 55). Eine erstmalige berufliche Ausbildung oder

berufliche Eingliederungsmassnahmen konnten nicht durchgeführt werden. Am 3. Dezember

2014 teilte die IV-Stelle Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin mit, die

berufliche Eingliederung werde abgeschlossen (IV-Nr. 42). In der Folge

veranlasste die IV-Stelle Basel-Landschaft eine psychiatrische Begutachtung bei

Dr. med. C.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, welche

am 15. Juli 2015 durchgeführt wurde (Gutachten vom 4. September 2015,

IV-Nr. 64 S. 2 ff.). Mit Verfügungen vom 10. Oktober und 17. November

2016 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von

92 % rückwirkend eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2011

zugesprochen (IV-Nr. 74 und 79).

1.3 Am 25. Januar 2017 wurde

der Sohn der Beschwerdeführerin, D.___, geboren. Die IV-Stelle Basel-Landschaft

veranlasste am 7. September 2017 eine polydisziplinäre (internistische,

neurologische, neuropsychologische und psychiatrische) Begutachtung in der

Gutachterstelle E.___ (im Folgenden: E.___), welche im November und Dezember

2017 sowie Januar 2018 durchgeführt wurde (Gutachten vom 28. Januar 2018;

IV-Nr. 109 und 121). Dazu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)

Stellung (IV-Nr. 123). Am 28. Februar 2018 führte die Eingliederung

der IV-Stelle Basel-Landschaft ein Standortgespräch mit der Beschwerdeführerin

(IV-Nr. 125). Am 23. April 2018 nahm sie eine Haushaltsabklärung vor,

wobei auf eine detaillierte Beschreibung der Einschränkungen im Haushalt

verzichtet wurde (Bericht vom 17. Mai 2018, IV-Nr. 132). Am

21. März 2019 teilte die IV-Stelle Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin

mit, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades seien keine Änderungen

festgestellt worden (IV-Grad von 93 %; IV-Nr. 148).

1.4 Am 8. Oktober 2019 teilte

die Beschwerdeführerin der IV-Stelle Basel-Landschaft mit, sie werde ab

1. November 2019 in eine 4 ½-Zimmer-Wohnung nach [...] () ziehen

(IV-Nr. 152). Die Akten wurden in der Folge der zuständigen IV-Stelle

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur weiteren Bearbeitung überwiesen

(IV-Nr. 153).

1.5 Im Juli 2021 veranlasste die

Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine eingliederungsorientierte

Rentenrevision (IV-Nr. 161). Am 10. August 2022 führte sie ein

Gespräch mit der Beschwerdeführerin (Protokoll und Situationsbericht vom 10.

bzw. 12. August 2022, IV-Nr. 172 f.). Per 1. September 2022

bezog die Beschwerdeführerin eine 4 ½-Zimmer-Wohnung in [...] (;

IV-Nr. 174). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. September 2023 die Mitteilung vom

21. März 2019 (IV-Nr. 148) wiedererwägungsweise auf und stellte die

bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente auf Ende Oktober 2023 ein. Zur

Begründung legte sie im Wesentlichen dar, die Mitteilung vom 21. März

2019, mit welcher die bisherige ganze Invalidenrente bestätigt worden sei, sei

zweifellos zu Unrecht erfolgt. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

habe sich nachweislich verbessert und der Umstand, dass sie sich damals wegen

ihres Sohnes ausdrücklich gegen eine ausserhäusliche Tätigkeit entschieden

habe, sei nicht berücksichtigt worden. In korrekter Anwendung der

Rentenrevisionsbestimmungen hätte eine Aufhebung oder zumindest eine

Herabsetzung der bisherigen Invalidenrente vorgenommen werden müssen. In diesem

Sinne liege ein Rückkommenstitel vor. Es sei daher eine Neubeurteilung des

Rentenanspruchs vorzunehmen. Gemäss den Abklärungen würde die

Beschwerdeführerin aktuell einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit in einem

Pensum von 50 % nachgehen; die restlichen 50 % fielen in den

Aufgabenbereich Haushalt. Aus medizinischer Sicht bestehe gemäss dem Gutachten

der E.___ vom 28. Januar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für

einfache, konkrete Tätigkeiten. Im Bereich Haushalt bestünden keine relevanten

Einschränkungen. Der neu errechnete Gesamtinvaliditätsgrad betrage in Anwendung

der gemischten Methode nurmehr 30 %. Den dagegen erhobenen Einwänden könne

nicht gefolgt werden (IV-Nr. 199; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom

18. September 2023 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die

vorerwähnte Verfügung vom 12. September 2023 (A.S. 12). Das Versicherungsgericht

stellt mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2023 fest, dass die

Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. September 2023

(Beschwerdebeilage [BB] 5) zur Weiterbehandlung als Beschwerde gegen die

Verfügung vom 12. September 2023 an das Versicherungsgericht

weitergeleitet hat. Die Eingabe wird als Beschwerde entgegengenommen (A.S. 13

f.).

2.2 Mit Eingabe vom 3. Oktober

2023 lässt die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Advokat Patrick Somm, folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 15 ff.):

1. In Aufhebung der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 12.09.2023 sei diese zu verurteilen, der

Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.

2. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

2.3 Mit Beschwerdeergänzung vom 27. Oktober

2023 lässt die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Rechtsbegehren festhalten

(A.S. 32 ff.).

2.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom

22. Dezember 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 43).

2.5 Am 5. März 2024 stellt der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht seine Kostennoten zu

(A.S. 47 ff.).

2.6 Mit Verfügung vom 11. März

2024 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Advokat Patrick Somm als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Eine Kopie der Eingabe sowie der Kostennoten vom

5. März 2024 werden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt

(A.S. 53).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die

Beschwerdeführerin über den 31. Oktober 2023 hinaus weiterhin Anspruch auf

eine ganze Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich

auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 12. September 2023 eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

1.3

Das Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und die Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) haben auf den 1. Januar 2022

grundlegende Änderungen erfahren. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum entstanden

ist, bleibt bei einer versicherten Person, die wie die Beschwerdeführerin im

Jahr 1993 geboren ist, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich

der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ändert (vgl. IVG,

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung

der IV], lit. b Abs. 1). Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob ein

Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, ob sich

die Mitteilung vom 21. März 2019 als korrekt erweist und in welchem

Ausmass ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin besteht. Im Folgenden werden

sowohl die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen als auch

die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen zitiert.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2

IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht bei

einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab

50.

% auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab

70.

% auf eine ganze Rente. Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG (in der

seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs

in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem

Invaliditätsgrad von weniger als 40 % besteht kein Rentenanspruch

(Art. 28b Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden

Fassung).

2.3

2.3.1

Für die Bemessung der Invalidität

von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu

erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig

möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich

aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343

E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a

und b S. 136 f.).

2.3.2

Bei nicht erwerbstätigen

Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des

Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem

Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a

Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).

2.3.3

Bei Versicherten, die nur zum

Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach

Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig,

so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2

IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der

unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der

Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in

beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG in der seit

1.

Januar 2022 geltenden Fassung). Dieses Vorgehen wird als die gemischte

Methode der Invaliditätsbemessung bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts

8C_728/2019 vom 10. Juni 2020 E. 6.1 mit Hinweis).

2.3.4

Gemäss Art. 27bis

Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) werden für

die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende

Invaliditätsgrade zusammengezählt: der Invaliditätsgrad in Bezug auf die

Erwerbstätigkeit (lit. a) und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die

Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b). Für die Berechnung des

Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird nach Art. 27bis

Abs. 2 IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) das

Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem

Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet (lit. a), das

Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem

Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an

die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und

die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person

hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die

Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im

Aufgabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV (in der

seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) der prozentuale Anteil der

Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur

Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt

(lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem

Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit

gewichtet (lit. b).

2.3.5

Für den Einkommensvergleich sind

grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs

massgebend (BGE 129 V 222). Steht eine Erhöhung oder Herabsetzung der Rente zur

Diskussion, ist auf den Zeitpunkt der Anpassung abzustellen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011, E. 7.2.1). Validen-

und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum

Verfügungserlass sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

3.2

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im

Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit

Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes

erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch

dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung

gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343

E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung

eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen

Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit

Hinweisen).

3.3

Gemäss

Art. 88a Abs. 1 IVV führt eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu

einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, wenn angenommen werden kann, dass

sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; die Verbesserung ist in jedem

Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder

Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der

Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2

lit. a IVV).

4.

4.1

Nach Art. 53 Abs. 2

ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder

Einspracheentscheide zurückkommen, wenn die ursprüngliche Rentenzusprechung

nach damaliger Sach- und Rechtslage (vgl. BGE 125 V 383 E. 3 S. 389;

BGer-Urteil 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008, E. 2, mit Hinweis) zweifellos

unrichtig war und – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft

(vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 1

S. 3, I 401/98 E. 5c; BGer-Urteil 8C_769/2010 vom 12. November 2010,

E. 2.2) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen

Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern,

wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind.

Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom

Gericht festgestellt, kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte

Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c S. 469, 125 V 368 E. 2 S. 369).

4.2

Das Erfordernis der zweifellosen

Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund

falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn

massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Anders

verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller

Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise

Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der

Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,

Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem

Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der

rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme

zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein

vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es

ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung –

denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008; Urteile des

Bundesgerichts 9C_339/2010 vom 30. November 2010, E. 3, 9C_760/2010

vom 17. November 2010, E. 2, 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007,

mit Hinweisen). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG

dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung

einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des

Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis; SVR 2006 IV Nr. 21

S. 74, I 545/02 E. 1.2; Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli

2007, E. 3.1). Darunter fällt auch eine unvollständige

Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61

lit. c ATSG; Urteile des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar

2011, E. 2., 9C_144/2011 vom 10. Mai 2011, E. 2.2, 9C_466/2010

vom 23. August 2010, E. 3.2.2, mit Hinweis).

5.

5.1

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.2

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem

im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232,

135.

V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

5.3

Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre

Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid

über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des

Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen

an ein Gutachten. Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum

Patienten sind die Berichte behandelnder Ärzte mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353); dies gilt für den allgemein

praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 1.4 mit Hinweis).

6.

6.1

6.1.1

Die Beschwerdegegnerin hob die

der Beschwerdeführerin seit 1. März 2011 gewährte ganze Invalidenrente wiedererwägungsweise

mit der Begründung auf, die Mitteilung vom 21. März 2019, mit welcher die

bisherige ganze Invalidenrente bestätigt worden sei (vgl. IV-Nr. 148), sei

zweifellos zu Unrecht erfolgt. Einerseits sei der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt nachweislich verbessert gewesen und

andererseits sei der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass sich die

Beschwerdeführerin damals wegen ihres Sohnes ausdrücklich gegen eine ausserhäusliche

Tätigkeit entschieden habe. In korrekter Anwendung der massgeblichen

Revisionsbestimmungen gemäss Art. 17 ATSG hätte eine Aufhebung oder

zumindest eine Herabsetzung der bisherigen Invalidenrente vorgenommen werden

müssen. In diesem Sinne liege ein Rückkommenstitel vor (IV-Nr. 199;

A.S. 1 ff.)

6.1.2

Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber

geltend machen, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

12.

September 2023 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zur

Begründung legt sie im Wesentlichen dar, betreffend Einschränkung im Haushalt

lasse sich in den Akten der Beschwerdegegnerin kein Dokument finden, aus

welchem hervorgehe, dass eine solche Abklärung wie üblich und auch den

gesetzlichen Bestimmungen entsprechend vor Ort im Detail vorgenommen worden

wäre. Der Bericht vom 10. August 2022 (IV-Nr. 173) schildere eine

solche Prüfung nur summarisch. Dies könne nicht genügen, es sei in jedem Fall

ein Bericht bei der Beschwerdeführerin vor Ort anhand der konkreten

Gegebenheiten anzufertigen. Auch hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustands

der Beschwerdeführerin könne nicht ohne weiteres auf das frühere IV-Gutachten

abgestellt werden, welches vor fast sechs Jahren erstellt worden sei. Entgegen

den damaligen Feststellungen im polydisziplinären Gutachten gebe es bei der

Beschwerdeführerin eine gesundheitliche Verschlechterung. Gemäss deren

Schilderung habe sie Konzentrationsprobleme, fühle sich kraft- und lustlos,

habe Herzrasen und Angst, dass ihr Herz stehen bleibe. Sie habe Probleme beim

Atmen, werde schnell wütend und habe während drei Wochen nichts essen können.

Es bestehe bei ihr eine innerliche Unruhe sowie Angst und sie habe

Wahrnehmungsstörungen. Auch von dem sie behandelnden Hausarzt, Dipl. Arzt F.___,

Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, werde festgehalten, dass bei ihr eine

rezidivierende depressive Störung (F33.1), Probleme bei Lebensbewältigung (F73),

eine leichte Intelligenzminderung (F70), eine Aufmerksamkeitsstörung mit

Persistenz im Erwachsenenalter (F98.8) sowie eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung (F60.3) bestünden. Den Akten könne entnommen werden,

dass die Beschwerdeführerin vielfach versucht habe, in psychotherapeutische

Behandlung zu gelangen. Leider habe sie trotz umfassender Suche bis aktuell

keinen entsprechenden Therapieplatz gefunden. Dies möge auch damit zu tun

haben, dass sie über keine Zusatzversicherung zur Krankenversicherung verfüge.

Dass nicht einfach auf das E.___-Gutachten vom 28. Januar 2018 abgestellt

werden dürfe, ergebe sich auch aufgrund der damaligen Feststellungen des

psychiatrischen Teilgutachters, welcher ausgeführt habe, dass es die Zukunft

offenbaren müsse, inwieweit alle Angaben der Beschwerdeführerin abschliessend

realitätsgerecht gewesen seien; es müsse auch offen bleiben, inwieweit

abschliessend eine ausreichende Stabilität bestehe. Dass diese aktuell nicht

mehr bestehe, zeige das als Beilage eingereichte Schreiben der Beschwerdeführerin

(vgl. die mit Beschwerdeergänzung vom 27. Oktober 2023 eingereichte

Beilage 5). Im Weiteren gelte es zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin

damals nach der Geburt ihres Sohnes in einem emotionalen Hoch befunden habe,

was dann auch Auswirkungen auf deren Aussagen im Rahmen des Gutachtens im Jahr

2018.

gehabt habe. Die aktuelle Situation stelle sich jedoch anders dar. Die

Beschwerdeführerin befinde sich aktuell, anders als bei der damaligen

Begutachtung, in einer eigenen Wohnung, was zusätzlich zu berücksichtigen sei.

Insgesamt bestehe ein erheblicher weiterer Abklärungsbedarf, bevor über die

Rentenfrage definitiv entschieden werden könne. Es sei nicht nur eine

Haushaltabklärung vor Ort vorzunehmen, sondern es sei zusätzlich eine aktuelle

Begutachtung (psychiatrisch und neuropsychologisch) anzuordnen (A.S. 15

ff. und 32 ff.).

6.2

Im Folgenden ist zu prüfen, ob

sich die Mitteilung der damals zuständigen IV-Stelle Basel-Landschaft vom

21.

März 2019, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 93 % weiterhin Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente habe (IV-Nr. 148), als zweifellos unrichtig erweist, und

diese mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 12. September 2023 zu

Recht wiedererwägungsweise auf Ende Oktober 2023 aufgehoben wurde. Die IV-Stelle

Basel-Landschaft stützte sich damals im Wesentlichen auf das polydisziplinäre (internistische,

neurologische, neuropsychologische und psychiatrische) Gutachten der E.___ vom

28.

Januar 2018 (IV-Nr. 121), den Bericht des RAD-Arztes

Dr. med. G.___ vom 7. Februar 2018 (IV-Nr. 123) sowie auf den

Abklärungsbericht Haushalt der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 17. Mai 2018

(IV-Nr. 132). Aus diesen Unterlagen ergibt sich Folgendes:

6.2.1

Gemäss dem E.___-Gutachten wurde

die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 29. November 2017 bis

10.

Januar 2018 fachärztlich begutachtet, wobei die Konsensbeurteilung

Ende Januar 2018 erfolgte. Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung wurden

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «Leichte

bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung mit deutlicher Lern- und

Frischgedächtnisschwäche, Leistungsauffälligkeiten bei den Exekutivfunktionen

und im Rechnen und Schreiben; Leichte Intelligenzminderung (F70)». Die weiteren

gestellten Diagnosen (Adipositas Grad 2 [WHO]; aktenanamnestisch bekannt

rezidivierende depressive Episoden, nicht näher bezeichnet [ICD-10 F33.9];

aktenanamnestisch bekannte emotional-instabile Persönlichkeitsstörung [ICD-10

F60.3]; aktenanamnestisch bekannte leichte Intelligenzminderung mit

Verhaltensstörung [ICD-10 F70.1]) haben nach den gutachterlichen Angaben keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren wurde dargelegt, aufgrund der

Aktenlage liege ein angeborener invalidisierender geistig-kognitiver

Gesundheitsschaden mit Minderintelligenz und Lernbehinderung sowie

Verhaltensstörungen vor. Im Jahr 2013 sei nach suizidalen Äusserungen eine

psychiatrische Abklärung erfolgt, bei welcher der Verdacht auf eine

Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit Persistenz der

Symptome ins Erwachsenenalter sowie der Verdacht auf eine leichte

Intelligenzminderung angegeben worden seien. In der Folge sei es zu

rezidivierenden transienten Episoden veränderter Wahrnehmung unklarer Ursache

und zu mittelschweren bis schweren depressiven Episoden gekommen und es seien

leichte neuropsychologische Störungen und der Verdacht auf eine emotional-instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ diagnostiziert worden. In der Folge

seien im Rahmen einer Hospitalisation als Diagnosen eine mittelgradige

depressive Episode, eine ungenügende elterliche Überwachung und Kontrolle sowie

Probleme bei der Lebensbewältigung aufgeführt worden.

Aktuell seien keine Beschwerden

angegeben worden. Die früheren Depressionen und Suizidgedanken seien vorbei; nach

der Geburt ihres Sohnes gehe es ihr psychisch gut. Die Gutachter stellten fest,

zwischen der Aktenlage und der hier erhobenen Anamnese und Befunde zeigten sich

keine wesentlichen Diskrepanzen. Als Diskrepanz zu nennen wäre die Tatsache,

dass aktuell keine Hinweise für die früheren psychischen Probleme wie

depressive Episoden oder Persönlichkeitsstörung bestünden. Aus

interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit sowohl in der

angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit von 30 % bis

50.

%. Dabei gelte das seitens des neuropsychologischen Teilgutachtens

geäusserte Fähigkeitsprofil. Retrospektiv sei eine abschliessende Überprüfung

der echtzeitlich erhobenen Befunde und gestützt darauf vorgenommenen Diagnosen

und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht möglich. Da die Explorandin bisher

keine Tätigkeit ausgeübt habe, könne keine Beurteilung zu früheren

Arbeitsunfähigkeitsbemessungen erfolgen.

Zu den gestellten Fragen wurde

dahingehend Stellung genommen, die Befunde seien leicht bis mittelgradig

ausgeprägt. Die Explorandin sei noch jung (24 Jahre), das Alter sei nicht

limitierend. Ihre Sprachkenntnisse seien ausreichend gut. Das Bildungsniveau

sei nicht hoch. Es zeigten sich keine offensichtliche limitierende

soziokulturelle Faktoren. Eine Aggravation oder eine Simulation könne nicht

festgestellt werden. Zu den Ressourcen wurde erwähnt, die Explorandin könne

sich vorstellen, «irgendetwas mit Tieren zu arbeiten». Therapeutische

Massnahmen würden zurzeit nicht durchgeführt. Ausserberufliche Fertigkeiten

bestünden nicht, ein Führerschein sei nicht vorhanden. Die Explorandin habe regelmässig

Kontakt zur Familie, Freunde habe sie nur wenige. Die Tagesstruktur sei

abhängig vom Rhythmus des Säuglings. Die Explorandin gebe zu ihren alltäglichen

Tätigkeiten an, dass sie zwischen 6 Uhr und 9:30 Uhr aufstehe und sich dann um

Kind und Haushalt kümmere. Ein wirkliches Hobby könne nicht benannt werden,

gelegentlich treffe sie sich mit ihrer «besten Freundin». Es zeigten sich

dahingehend Wechselwirkungen, dass die stattgehabten psychischen Störungen und

die kognitiven Defizite im Rahmen eines Grundmorbus zu sehen seien. Diese

spiegelten sich in der vorgenommenen Arbeitsunfähigkeitsbemessung wider. Die

bisherige Diagnostik und auch die Therapie seien lege artis erfolgt. Bei den bisher

erfolgten Therapien habe die Explorandin eine gute Kooperation gezeigt. Im

Vordergrund stünden eine psychologische oder psychiatrische Betreuung. Wiedereingliederungsmassnahmen

seien aus medizinischer Sicht zuzumuten (IV-Nr. 121 S. 1 ff.).

6.2.2

Aus internistischer Sicht konnte

der Teilgutachter (Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin;

Untersuchung vom 29. November 2017) keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit stellen. Die allgemein-internistische Untersuchung habe das

Bild einer 24-jährigen adipösen, kardiopulmonal kompensierten Explorandin ohne

Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine

Lungenerkrankung ergeben. Abgesehen von der Adipositas sei der Allgemeinzustand

altersentsprechend gut. Auch im Abdominalstatus hätten sich bis auf Striae

distensae (Dehnungsstreifen) der Haut keine pathologischen Befunde erheben

lassen. Die Laborparameter hätten keine relevanten Pathologien gezeigt. Die

Adipositas sei ein behandelbares Leiden und derzeit ohne offensichtliche

Folgeschäden und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zur Vermeidung von

Folgeschäden im Sinne eines metabolischen Syndroms wäre aus

allgemein-internistischer Sicht eine Gewichtsreduktion anzuraten. Aus

allgemein-internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit begründen (IV-Nr. 121 S. 16 ff.).

6.2.3

Auch der neurologische

Teilgutachter (Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie; Untersuchung

vom 4. Januar 2018) konnte keine Diagnosen stellen. Es wurde dargelegt,

bei der Explorandin liessen sich aktuell keine neurologischen Symptome oder

Beschwerden eruieren. Den Akten sei zu entnehmen, dass sich die Explorandin im

Jahr 2013 im J.___ wegen rezidivierender transienter Episoden mit einem

«komischen Gefühl» vorgestellt habe. Die Explorandin berichte, dass sie solche

Zustände nicht mehr habe; sie habe sich zunächst gar nicht daran erinnern

können, dass sie diesbezüglich einmal untersucht worden sei. Auf neurologischem

Gebiet bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 121 S. 42

ff.).

6.2.4

Im neuropsychologischen

Teilgutachten hielt die neuropsychologische Teilgutachterin (lic. phil. K.___,

Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP; Untersuchung

vom 10. Januar 2018) zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit fest,

dass keine bisherige (angestammte) Tätigkeit bestehe. Aus rein

neuropsychologischer Sicht könnte die Explorandin eine IV-gestützte

Berufsausbildung auf EBA-Niveau mit begleitetem Stützunterricht absolvieren.

Aufgrund der kognitiven Leistungsauffälligkeiten würde sie mehr Zeit benötigen,

um den Lernstoff zu bearbeiten. Die theoretische Leistungsfähigkeit für eine

Erstberufsausbildung betrage 70 % (IV-Nr. 121 S. 22). Es wurde im

Weiteren angegeben, die Explorandin lebe bei ihrer Grossmutter, sie habe einen

11.

Monate alten Sohn. Zur gesundheitlichen Situation gebe sie an, dass es ihr

gut gehe. Sie habe keine Probleme und auch keine Depressionen mehr. In der

Schule habe sie sich nie Sachen merken oder Geschichten nacherzählen können.

Auch im Rechnen, im Diktat oder im Schreiben sei sie nicht gut gewesen. Zum

Tagesablauf gebe sie an, sie beschäftige sich mit ihrem Kind und erledige den

Haushalt gemeinsam mit ihrer Grossmutter. Sie lebe mit ihrer Grossmutter

zusammen und sei alleinerziehend. Wenn sie nicht wisse, wie etwas gehe, frage

sie jemanden. Bei den Einzahlungen habe ihr der Sozialarbeiter vom Sozialamt

geholfen. Die Eltern hätten sie bei der IV angemeldet. Sie beschäftige sich

gerne mit ihrem Sohn, treffe sich mit Freunden und male gerne. Zur

Arbeitssituation legte sie dar, sie habe in der Schulzeit bei einem Coiffeur

und in einem Katzenheim «geschnuppert». Aktuell habe sie keine Zeit, um zu

arbeiten.

Die Beurteilung lautete wie folgt: Bei

regelrechter Anstrengungsbeteiligung und leistungsorientierter Mitarbeit habe

die Beschwerdevalidierung einen unauffälligen Befund ergeben. Bei der

Testuntersuchung hätten sich einige gute neuropsychologische Funktionen finden

lassen mit unauffälliger Orientierung und insgesamt durchschnittlichen

Konzentrations- und Aufmerksamkeitsteilfunktionen. Die

Sprachverarbeitungskompetenzen und die alltägliche Kommunikationsfähigkeit

seien für die Bewältigung eines einfachen Alltages ausreichend. Lesen sei

bildungsentsprechend, Schreiben und Rechnen nur fehlerhaft möglich gewesen. Es

sei eine leichte Minderung der intellektuellen Leistungsfähigkeit vorgelegen.

Im Weiteren hätten sich eine deutliche Lern- und Frischgedächtnisschwäche sowie

Leistungsauffälligkeiten beim logischen Denken, beim Kategorienbilden und bei

der Strukturierungs- und Umstellungsfähigkeit objektivieren lassen. Hinweise

auf ein ADHS habe man in der aktuellen Untersuchung nicht gefunden.

Zusammenfassend seien die Befunde mit der aus der Anamnese bekannten

verzögerten Entwicklung, mit den schulischen Leistungsproblemen und mit dem

einfachen Bildungsniveau ohne Berufsausbildung zu vereinbaren. Die Explorandin

könne alle ihr vertrauten Aufgaben im Alltag ohne Weiters bewältigen. Bei

administrativen Angelegenheiten benötige sie Unterstützung. Zu den Auswirkungen

im Beruf wurde angegeben, für einfache, konkrete Tätigkeiten bestehe im ersten

Arbeitsmarkt eine theoretisch verwertbare Arbeitsfähigkeit von zwischen

50.

% und 70 % (IV-Nr. 121 S. 51 ff.).

6.2.5

Im psychiatrischen Teilgutachten konnte

der Teilgutachter (med. pract. L.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie; Untersuchung vom 12. Dezember 2017) keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Im Rahmen der

versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde im Wesentlichen dargelegt, die

Explorandin habe bei der aktuellen Untersuchung angegeben, weder somatisch noch

psychisch oder seelisch Beschwerden beklagen zu können. Sie habe erklärt, sie

fühle sich «glücklich», in einem seelischen und psychischen Gleichgewicht mit

einer guten Stabilität. Auch im Kontakt, der Beziehungsgestaltung, den

Gegenübertragungsaspekten sowie im Psychostatus und den testpsychiatrischen

Untersuchungen hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer akuten

psychischen Störung ergeben. Dies habe vor dem Hintergrund der Aktenlage etwas

überrascht, da etwa im Gutachten von Dr. med. C.___, Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom 4. September 2015 noch u.a. eine deutliche

psychosoziale Funktionseinbusse beschrieben worden sei. Die Diagnose eines

ADHS, wie es im Bericht des Ambulatoriums M.___ vom 31. März 2014 nochmals

berichtet worden sei, habe sich nicht erschlossen. Auch die in der Aktenlage

immer wiederkehrende Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 F60.3) lasse sich aktuell so nicht ohne weiteres nachvollziehen.

Insgesamt sei es schwierig, im Querschnitt die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung zu stellen. Unter Hinzuziehung der Aktenlage bleibe die

Diagnose bei der Explorandin prinzipiell vorstellbar. Es könnte sich jedoch

eine Veränderung eingestellt haben, da auch Persönlichkeitsstörungen

modifizierbar seien und eine Plastizität sowie Flexibilität aufzeigen könnten,

wie dies Dr. med. G.___ in seinem RAD-Bericht vom 8. September 2015 ebenfalls

ausgeführt habe. Es wäre vorstellbar, dass gegenwärtig eine stabile Phase

bestehe. Durch die Geburt des Sohnes könnte die Explorandin eine Nachreifung

erfahren haben und nun tatsächlich bereit und wohl auch fähig sei,

Verantwortung zu übernehmen. Dies könnte durchaus zu einer Stabilität und zu

dem aktuell gesehenen Fehlen wesentlicher psychischer Auffälligkeiten geführt

haben. Die von der Explorandin geäusserte vorbestehende depressive Symptomatik

habe sich aktuell nicht explorieren lassen und ihren Angaben entsprechend auch

nicht mehr bestanden. In der Aktenlage werde gehäuft die Diagnose der

rezidivierenden depressiven Störung verschiedener Ausprägungsgrade genannt.

Eine solche Störung habe aktuell nicht festgestellt werden können. Es bestehe

keine Störung aus dem depressiven Formenkreis. Es sei anzuführen, dass

depressive Störungen prinzipiell behandelbar seien, eine gute Prognose hätten

und für gewöhnlich folgenlos ausheilten. Dies scheine bei der Explorandin der

Fall zu sein. Auch der aus den Akten hervorgehende vorbestehende vermehrte

Alkohol- und Drogenkonsum bestehe aktuell nicht mehr, dies hätten auch die

durchgeführten Laboruntersuchungen gezeigt. Die der Aktenlage zu entnehmende

Intelligenzminderung habe sich aktuell im Kontakt mit der Explorandin nicht

wesentlich ausgezeichnet und habe im Psychostatus keinen wesentlichen

Niederschlag gefunden. Die Explorandin habe insgesamt etwas wenig differenziert

und in der Introspektions- sowie Reflexionsfähigkeit eingeschränkt gewirkt.

Gleichzeitig habe sie jedoch auch wieder, wie bereits Dr. med. G.___ im

RAD-Bericht vom 2. August 2017 ausgeführt habe, in bestimmten Bereichen

einen grösseren als zu erwartenden «Differenzierungsgrad» gezeigt. Es könne

somit nochmals erwähnt werden, dass wohl tatsächlich eine Verbesserung bzw.

eine Veränderung im seelischen und psychischen Zustand der Explorandin

eingetreten sein könne. Inwieweit alle ihre Angaben abschliessend

realitätsgerecht gewesen seien, müsse offen bleiben; ebenso, inwieweit

abschliessend eine ausreichende Stabilität bestehe. Dies müsse die Zukunft offenbaren.

Der Gutachter könne der Einschätzung der Explorandin in Bezug auf ihre

Arbeitsfähigkeit insoweit folgen, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass sie auf

dem ersten Arbeitsmarkt gleich mit einem 100%-Pensum beginnen könne. Vor dem

Hintergrund der Anamnese erscheine es sinnvoll, eine Berufsfindungs-, -förderungs-

sowie Wiedereingliederungsmassnahme zu installieren. Hierüber sollte, so wie

sich die Gegebenheiten aktuell zeigten, aus rein psychiatrischer Sicht die

Explorandin nach Abschluss der Massnahmen fähig sein bzw. werden, auf dem

ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Wenngleich sich bei der aktuellen Untersuchung

und Exploration keine wesentliche Einschränkung der Kognition aufgezeigt habe

und auch die in der Aktenlage genannte Intelligenzminderung nicht wesentlich

ins Gewicht gefallen sei, müsse die neuropsychologische Untersuchung eine

genaue Qualifizierung und Quantifizierung aufzeigen. Da abschliessend auf

psychiatrischem Fachgebiet aktuell keine Diagnose gestellt werden könne, müsse

rein medizinisch-theoretisch bei der Explorandin von einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Es sei allerdings der Einschätzung der

Explorandin zu folgen, die sich einen direkten Arbeitsbeginn auf dem ersten

Arbeitsmarkt mit einem 100%-Pensum nicht habe vorstellen können, sondern über

ein etwa 50%iges Pensum reflektiert habe. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

gelte psychiatrischerseits für ideal angepasste Tätigkeiten sowie

Verweistätigkeiten (IV-Nr. 121 S. 75 ff.).

6.3

RAD-Dr. med. G.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Februar

2018.

zum oben wiedergegebenen E.___-Gutachten fest, auf dieses sei abzustellen.

Wie zu erwarten sei die leichte Intelligenzminderung unverändert. Doch aufgrund

der vollständigen Regredienz der für die Arbeitsfähigkeit relevanten

rezidivierenden depressiven Störung sowie die Besserung der für die

Arbeitsfähigkeit relevanten Verhaltensstörung liege eine relevante befundliche

Besserung des Gesundheitszustands im Vergleich zur Abklärung aus dem Jahr 2015

vor. Damit sei die verbesserte Arbeitsfähigkeit medizinisch gut begründet. Bei

dem vom Gutachter reflektierten gestuften Arbeitsbeginn auf dem ersten

Arbeitsmarkt handle es sich nicht um eine krankheitsbedingte Einschränkung,

sondern um ein Zugeständnis an die invaliditätsfremde Dekonditionierung durch

die lange Arbeitskarenz. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ab

Januar 2018. Das Belastungsprofil einer leidensangepassten Verweistätigkeit

lautete wie folgt: Tätigkeit in übersichtlichem Rahmen, konkrete

Handlungsinstruktionen und klare Führung, einfache und übersichtliche, in

Routine übergehende Tätigkeiten ohne wesentliche Anforderungen an die

intellektuelle Leistung und Kognitionen. Berufliche Massnahmen könnten geprüft

werden (IV-Nr. 123).

6.4

Aus dem Abklärungsbericht

Haushalt der SVA Basel-Landschaft, IV-Stelle, vom 17. Mai 2018 (Abklärung

vom 23. April 2018) geht hervor, die Versicherte berichte, dass es ihr gut

gehe. Dies hauptsächlich, da nun die schöne Jahreszeit komme und sie das

sonnige Wetter gerne habe. Sie sei stabil und habe sich immer ein Kind

gewünscht, sodass sie nun in der Mutterrolle ihre Befriedigung finde. Sie wohne

nach wie vor bei ihrer Grossmutter, bei welcher sie vor vier Jahren eingezogen

sei. Die Versicherte sei verunsichert, da beim letzten Standortgespräch

aufgrund der gesundheitlichen Verbesserung erwähnt worden sei, dass mit einer

Rentenreduktion zu rechnen sei. Sie könne sich zum aktuellen Zeitpunkt einfach

nicht vorstellen, ein Arbeitstraining aufzunehmen oder generell zu arbeiten.

Sie frage sich, wo sie ihren Sohn platzieren solle, eine Fremdbetreuung durch

eine Kindertagesstätte schliesse sie aus. Zusätzlich wolle sie wieder auf

eigenen Beinen stehen und sich eine eigene Wohnung suchen, dies eher auf dem

Land, da ihr das Stadtleben viel zu hektisch sei. Der Sohn gebe ihr den nötigen

Halt und auch die Stabilität, welche sie brauche. Sie könne sich nicht

vorstellen, dass es Sinn und Zweck der IV sei, ihr den Boden unter den Füssen

wegzuziehen.

Die Abklärungsperson stellte im Weiteren

fest, die Versicherte könne sich nicht vorstellen, auch ohne gesundheitliche

Einschränkungen einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Zum aktuellen

Zeitpunkt wolle sie sich ausschliesslich der Mutterrolle widmen. Ein

Arbeitsversuch in einem 50 % Pensum könnte nach ihrer Meinung frühestens

beim Eintritt des Sohnes in den Kindergarten in Angriff genommen werden.

Aufgrund der Tatsache, dass sie alleinerziehende Mutter sei und keinen

Unterhalt erhalte, müsste sie sicher in einem 80 bis 100%-Pensum arbeiten, um

finanziell unabhängig zu sein und um den Lebensunterhalt für sich und den Sohn

zu gewährleisten. Die Versicherte habe jedoch keine Unterstützung für die

Kinderbetreuung. Im gleichen Haushalt lebe der im Januar 2017 geborene Sohn

sowie die im September 1949 geborene Grossmutter. Es handle sich um eine

4-Zimmerwohnung in [...]/BL. Ergänzend wurde noch bemerkt, die Versicherte habe

keinen eigenen Haushalt und wohne bei ihrer Grossmutter. Sie beteilige sich an

den Lebensmittelkosten, erledige Reinigungsarbeiten in der Wohnung und koche

abwechslungsweise. Da sie keinen eigenen Haushalt besitze, sei auf eine

detaillierte Beschreibung der Einschränkungen im Haushalt verzichtet worden

(IV-Nr. 132).

6.5

Am 21. März 2019 teilte die

IV-Stelle Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin mit, bei der Überprüfung des

Invaliditätsgrades sei keine Änderung festgestellt worden, die sich auf die

Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente

(Invaliditätsgrad: 93 %). Aufgrund ihrer gesundheitlichen Verbesserung

seien der Versicherten Eingliederungsmassnahmen angeboten worden. Im Gespräch

mit der Eingliederungsfachperson vom 28. Februar 2018 habe sie trotz der

bestehenden Mitwirkungspflicht jedoch keine Bereitschaft gezeigt, daran

mitzuwirken. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass sie unter diesen Umständen in

der Zukunft mit einer Reduktion ihre IV-Rente rechnen müsse. Mit Schreiben vom

24.

Januar 2019 seien nochmals Eingliederungsmassnahmen angeboten worden,

welche sie erneut abgelehnt habe. Unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht bei

der Eingliederung werde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Invalidenrente

spätestens im Sommer 2021 angepasst werde, weil sie dann so gestellt werde, wie

wenn sie ordentlich bei der Eingliederung mitgewirkt hätte. Sie könne sich

jederzeit bei der IV-Stelle melden, wenn sie es sich anders überlegt habe und

bereit sei, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (IV-Nr. 148; vgl. E.

I. 1.3 hiervor).

7.

7.1

Wie erwähnt, hob die Beschwerdegegnerin

im Rahmen des im Juli 2021 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens die

oben (unter E. II. 6.5 hiervor) dargelegte Mitteilung vom 21. März

2019.

wiedererwägungsweise auf und stellte die der Beschwerdeführerin bisher

gew.rte ganze Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

12.

September 2023 auf Ende Oktober 2023 im Wesentlichen mit der

Begründung ein, die erwähnte Mitteilung sei zweifellos zu Unrecht erfolgt. Denn

einerseits habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum

damaligen Zeitpunkt nachweislich verbessert und andererseits sei der Umstand

unberücksichtigt geblieben, dass sie sich damals wegen ihres Sohnes gegen eine

ausserhäusliche Tätigkeit entschieden habe (IV-Nr. 199 S. 1 f.; A.S. 1

f.). Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter nehmen zur Frage der

Zulässigkeit des wiedererwägungsweisen Zurückkommens auf die Mitteilung vom

21.

März 2019 keine Stellung (vgl. Beschwerde vom 18. September 2023

und Beschwerdeergänzung vom 27. Oktober 2023; A.S. 12 und 32 ff.).

Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin als Versicherungsträgerin gemäss

Art. 53 Abs. 2 ATSG jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen

zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung

von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer

anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung

im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fallen insbesondere eine

Leistungszusprache ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen

Bestimmungen und eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer

klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_453/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1., 9C_188/2020 vom 26. Mai

2020.

E. 2.1. und 8C_288/2016 vom 14. November 2016 E. 3.1., je

mit Hinweisen; vgl. E. II. 4. hiervor). Angesichts der von den E.___-Gutachtern

aus interdisziplinärer Sicht festgestellten Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin von zwischen 30 % und 50 %, welche vom RAD-Arzt

Dr. med. G.___ insofern bestätigt wurde, als von einer Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin von 60 % ab Januar 2018 auszugehen sei (vgl. E.

II. 6.2 und 6.3 hiervor), erweist sich die Mitteilung der IV-Stelle

Basel-Landschaft vom 21. März 2019, wonach weiterhin ein Invaliditätsgrad

von 93 % bestehe, als zweifellos unrichtig. Ein in dieser Höhe

festgesetzter Invaliditätsgrad kann bei einer gutachterlich festgestellten

Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit in Höhe von 60 %

nicht nachvollzogen werden. Auch die Begründung, aufgrund der gesundheitlichen

Verbesserung seien der Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen

angeboten worden, diese habe jedoch keine Bereitschaft gezeigt, daran

mitzuwirken, und die bisher gewährte Invalidenrente werde spätestens im Sommer

2021.

angepasst, weil die Beschwerdeführerin dann so gestellt werde, wie wenn

sie bei der Eingliederung mitgewirkt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso

wenig enthält der unter dem Datum vom 20. März 2019 enthaltene

Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin die

Statusfrage nicht verstehe, weshalb weiterhin an einem Einkommensvergleich

festgehalten werde (vgl. S. 11 des Protokolls), eine Erklärung. Wie die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinweist, bleiben

mit diesem Vorgehen die damals gegebenen geänderten Verhältnisse, wonach sich der

Gesundheitszustand zum damaligen Zeitpunkt nachweislich verbessert und sich die

Beschwerdeführerin wegen ihres Sohnes ausdrücklich gegen eine ausserhäusliche

Tätigkeit entschieden hatte, unberücksichtigt. Als alleinerziehende Mutter, die

keinen Unterhalt erhält, hätte sie eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufnehmen

müssen, um den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn gewährleisten zu können,

was eine Änderung ihres Status zur Folge gehabt hätte (vgl. IV-Nr. 132

S. 3). In korrekter Anwendung der Rentenrevisionsbestimmungen gemäss

Art. 17 ATSG (vgl. E. II. 3 hiervor) hätte eine Aufhebung oder

zumindest eine Herabsetzung der bisherigen Invalidenrente vorgenommen werden

müssen. Es gilt zu beachten, dass eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen

Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung

nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im

wiedererwägungsrechtlichen Sinne ist. Vernünftige Zweifel an der Unrichtigkeit

der Mitteilung vom 21. März 2019 bestehen nicht. Im Weiteren ist ihre Berichtigung

von erheblicher Bedeutung, da es um den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die

Weiterausrichtung der bisher gewährten Invalidenrente und damit um eine

Dauerleistung geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2016 vom

1.

September 2016 E. 4.3). Liegt in diesem Sinne ein Rückkommenstitel

vor, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen

rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig

und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt

der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente zu ermitteln (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_453/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.2, 9C_188/2020

vom 26. Mai 2020 E. 2.2. und 8C_288/2016 vom 14. November 2016

E. 3.2, je mit Hinweisen). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, d.h. die im

Rahmen des im Juli 2021 von Amtes wegen aufgenommenen Revisionsverfahrens

erfolgte Sachverhaltsabklärung und Korrektur der Mitteilung vom 21. März

2019.

mittels einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG, erweist

Dispositiv

sich als gesetzeskonform und ist demnach nicht zu beanstanden.

7.2

7.2.1 Die Beschwerdeführerin macht

geltend, hinsichtlich ihres aktuellen Gesundheitszustands könne nicht ohne

weiteres auf das frühere, beinahe sechsjährige IV-Gutachten der E.___ vom

28. Januar 2018 abgestellt werden. Entgegen den damaligen Feststellungen

im polydisziplinären Gutachten gebe es bei ihr eine gesundheitliche

Verschlechterung. Sie habe Konzentrationsprobleme, fühle sich kraft- und

lustlos, habe Herzrasen und Angst, dass ihr Herz stehen bleibe. Sie habe

Probleme beim Atmen, werde schnell wütend und habe während drei Wochen nichts

essen können. Es bestünden bei ihr eine innerliche Unruhe und Angst sowie

Wahrnehmungsstörungen (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 2 Ziff. 3;

A.S. 33).

7.2.2 Die E.___-Gutachter stellten bei

der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Untersuchungen im Zeitraum von November

2017 bis Januar 2018 die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)

«Leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung mit deutlicher

Lern- und Frischgedächtnisschwäche, Leistungsauffälligkeiten bei den

Exekutivfunktionen und im Rechnen und Schreiben» sowie «Leichte

Intelligenzminderung (F70)» und kamen zum Schluss, aus interdisziplinärer Sicht

bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von zwischen 30 % und 50 %, wobei das

seitens des neuropsychologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil gelte

(IV-Nr. 121 S. 25 f. und 33; vgl. E. II. 6.2.1 hiervor). Im

neuropsychologischen Teilgutachten wurde hierzu festgestellt, die

Beschwerdeführerin könne alle ihr vertrauten Aufgaben im Alltag ohne Weiteres

bewältigen. Bei administrativen Angelegenheiten benötige sie Unterstützung und

aufgrund der kognitiven Leistungsauffälligkeiten mehr Zeit, um einen Lehrstoff

zu bearbeiten. Für einfache, konkrete Tätigkeiten bestehe im ersten Arbeitsmarkt

eine theoretisch verwertbare Arbeitsfähigkeit von zwischen 50 und 70 % (IV-Nr. 121

S. 57; vgl. E. II. 6.2.4 hiervor). Diesem Gutachten kommt im Sinne

der Rechtsprechung voller Beweiswert zu (vgl. E. II. 5. hiervor). Dass die

Begutachtungsergebnisse im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

12. September 2023 mehr als fünfeinhalb Jahre zurückliegen, lässt nicht

den Schluss zu, die Begutachtungsergebnisse seien veraltet und damit

unbrauchbar. Ist seit der Begutachtung einige Zeit verstrichen, vermag das

Alter des Gutachtens – als formelles Kriterium – keinen Zweifel an dessen

Beweiswert zu begründen. Massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob

Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des

Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der

Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind

neue Abklärungen unabdingbar. Die Rechtsprechung hat es abgelehnt, eine Art

«Verfallsdatum» für ein Gutachten zu definieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.2. mit Hinweisen). Hinweise, dass

sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem E.___-Gutachten vom

28. Januar 2018 erheblich und dauerhaft verändert bzw. verschlechtert

haben könnte, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrem

Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2021 zwar fest, sie habe vor

drei bis vier Jahren plötzlich ein komisches Gefühl mit Herzrasen bekommen, sodann

habe sie vor ca. zwei Jahren plötzlich während drei Wochen beinahe nichts essen

können. Die Beschwerdeführerin relativierte diese Beschwerden jedoch gleich selbst,

indem sie darauf hinwies, nach Einnahme von Medikamenten habe sich ihr Zustand dann

gebessert und sei wieder normal geworden. Im Weiteren sei sie wegen Atemproblemen

und Angststörungen in ärztlicher Behandlung gewesen, wobei alles kontrolliert

worden sei (Blut, EKG, Röntgen der Lunge etc.). Die Ärztin habe ihr dann aber

mitgeteilt, sie habe nichts gefunden, die Beschwerdeführerin sei körperlich

völlig gesund und es bestehe die Vermutung, dass diese Störungen einen

psychischen Hintergrund hätten (IV-Nr. 161 S. 3). Aufgrund dieser von

der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse kann nicht von einer relevanten

Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der E.___-Begutachtung ausgegangen

werden.

7.2.3 Eine relevante Verschlechterung

des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin konnte auch der behandelnde Dipl.

Arzt F.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, nicht feststellen. In

seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2023 (IV-Nr. 195)

gab er an, die Beschwerdeführerin sei bei ihm vom 21. Dezember 2022 bis

27. Januar 2023 behandelt worden. Er habe die Patientin insgesamt dreimal

gesehen. Arbeitsunfähigkeiten habe er nicht attestiert. Der behandelnde

Internist gab gestützt auf den Bericht der B.___ vom 25. September 2014

die damals gestellten Diagnosen «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode F33.1», «Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der

Lebensbewältigung Z73» und «leichte Intelligenzminderung (F70.0); DD:

Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität mit Persistenz im Erwachsenenalter

F98.8, Emotional instabile Persönlichkeitsstörung F60.3» wieder, listete die

«Grössenstationäre, 4 x 6 x 7 mm messende Raumforderung unklarer Ätiologie im

Bereich Lamina cribrosa-Bulbus olfactorius [Teil des Riechhirns;

Hauptriechkolben] links ED 21.3.2022» als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit auf und gab zur Prognose der Arbeitsfähigkeit an, er könne

diese nicht beurteilen, da er die Patientin nur dreimal relativ kurz gesehen

habe. Sie sei seit dem 27. Januar 2023 nicht mehr in seiner Sprechstunde (IV-Nr. 195

S. 6 ff.). Auch unter Berücksichtigung dieser Angaben des Hausarztes besteht

kein Hinweis für eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin seit der E.___-Begutachung. Der behandelnde Internist führte

zur aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation lediglich aus, er habe während

der kurzen Behandlungsdauer den unbedenklichen und stabilen Hirnbefund

erläutert und der Patientin mehrere Adressen von Psychotherapeuten mitgegeben. Diese

Untersuchungsergebnisse des Hausarztes vermögen den Beweiswert des E.___-Gutachtens

vom 28. Januar 2018 nicht zu schmälern. Erheblich und dauerhaft veränderte

Verhältnisse sind nicht ersichtlich und es besteht auch angesichts der von der

Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden (vgl. BB 5) kein Hinweis, dass das

E.___-Gutachten durch Zeitablauf an Aktualität eingebüsst hätte. Der

Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass zur Beurteilung des aktuellen

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin immer noch auf das E.___-Gutachten

vom 28. Januar 2018 abgestellt werden kann. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin besteht kein erheblicher weiterer Abklärungsbedarf. Aus dem

Umstand, dass der behandelnde Arzt eine Psychotherapie und einen geschützten

Arbeitsversuch empfiehlt, kann nicht abgeleitet werden, die vom psychiatrischen

Teilgutachter nach der Geburt des Sohnes festgestellte Verbesserung des

psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und die dadurch

wiedergewonnene Stabilität bestehe aktuell nicht mehr. Dafür bietet der

aktuelle Bericht von Dipl. Arzt F.___ vom 16. Juli 2023 keine Grundlage. Demnach

ist nach wie vor von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Höhe von

60 % in einer einfachen, konkreten Tätigkeit auszugehen, wobei von einer

Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Bei dem

vom Gutachter erwähnten gestuften Arbeitsbeginn auf dem ersten Arbeitsmarkt ist

nach den nachvollziehbaren Angaben des RAD-Arztes nicht von einer

krankheitsbedingten Einschränkung, sondern von einem Zugeständnis an die

invaliditätsfremde Dekonditionierung durch die lange Arbeitskarenz auszugehen

(vgl. Stellungnahme vom 7. Februar 2018 [IV-Nr. 123 S. 5; vgl.

E. II. 6.3 hiervor]). Von weiteren Abklärungen bei Dipl. Arzt F.___ ist

somit abzusehen, zumal sich die Beschwerdeführerin seit Januar 2023 nicht mehr

in seiner Sprechstunde behandeln lässt. Ebenso wenig besteht ein Anlass für die

Anordnung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zusätzlichen aktuellen

psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung.

7.3 Die Beschwerdeführerin wendet

ein, bei den Einschränkungen im Haushalt lasse sich in den Akten der

Beschwerdegegnerin kein Dokument finden, aus welchem hervorginge, dass eine

solche Abklärung wie üblich und auch den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend

vor Ort im Detail vorgenommen worden wäre. Der Bericht vom 10. August 2022

(IV-Nr. 173) schildere eine solche Prüfung lediglich summarisch. Dies

könne nicht genügen und es sei in jedem Fall vor Ort bei der Beschwerdeführerin

anhand der konkreten Gegebenheiten ein solcher Bericht anzufertigen. Die

Beschwerdeführerin selber schildere gesundheitliche Probleme bei der

Haushaltführung (Beschwerde, S. 2 Ziff. 2; A.S. 33).

Dazu ist festzuhalten, dass die

Invaliditätsbemessung in Form des Betätigungsvergleichs im Regelfall durch eine

Abklärung vor Ort erfolgt, deren Inhalt sich nach den durch die Rechtsprechung

für gesetzes- und verordnungskonform erklärten Verwaltungspraxis richtet. Ist

die medizinische Aktenlage in dem Sinn eindeutig, dass eine anspruchserhebliche

Behinderung im Haushalt auszuschliessen ist, kann auf die Durchführung einer

Haushaltsabklärung verzichtet werden (vgl. Meyer-Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, Art. 28a

IVG, S. 355 Rz. 165 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin teilte der

Beschwerdeführerin im Rahmen des von ihr im Juli 2021 von Amtes wegen

durchgeführten Revisionsverfahrens mit, ihr Abklärungsdienst habe beabsichtigt,

einen Termin bei der Beschwerdeführerin vor Ort zu vereinbaren, da sie bei

keinem Arzt in regelmässiger Behandlung sei. Leider habe sie diesem Vorhaben

nicht zugestimmt. Aus diesem Grund werde die Beschwerdeführerin nun auf die

IV-Stelle zu einem Gespräch eingeladen (IV-Nr. 167). Daraufhin wurde das

Gespräch auf der IV-Stelle am 10. August 2022 durchgeführt (vgl. IV-Nr. 170

und 172). Der Abklärungsfachmann der Beschwerdegegnerin äusserte sich in seinem

Situationsbericht vom 12. August 2022 dahingehend, die Beschwerdeführerin

sei am 25. Januar 2017 Mutter des Sohnes D.___ geworden. Der RAD gehe in

seiner Stellungnahme vom 6. (recte: 7.) Februar 2018 (IV-Nr. 123) davon

aus, dass die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit zu 60 %

arbeitsfähig sei. Ohne Behinderung würde sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Zuletzt sei sie nicht erwerbstätig, sondern Hausfrau und Mutter gewesen. D.___

sei mittlerweile fünf Jahre alt und werde am 16. August 2022 in den

Kindergarten eingeschult. Er werde jeweils von Montag bis Freitag für ca. 3.5

Stunden pro Tag den Kindergarten besuchen. In dieser Zeit könnte die

Beschwerdeführerin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine

Person für die Übernahme der Betreuung von D.___ sei im Umfeld der

Beschwerdeführerin nicht vorhanden. Durch die Einschulung ihres Sohnes wäre es

der Beschwerdeführerin nun möglich, eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit in

einem Pensum von 50 % auszuführen. Die restlichen 50 % fielen in den

Aufgabenbereich Haushalt/Betreuung des Sohnes. Demzufolge gelangte zur

Berechnung des Invaliditätsgrades neu die gemischte Bemessungsmethode mit dem

Status 50 % ausserhäusliche Tätigkeit und 50 % Haushalt zur

Anwendung. Gemäss dem Abklärungsgespräch vom 10. August 2022 sei die

Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung auf keinerlei Hilfe angewiesen.

Alle anstehenden Haushaltverrichtungen könne sie in der 4 ½-Zimmer-Wohnung

in [...] selbstständig, teilweise in Etappen und mit Pausen vornehmen. Somit

sei von keiner relevanten Einschränkung in der Haushaltführung auszugehen

(IV-Nr. 173).

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, der

Situationsbericht vom 10. August 2022 schildere die Haushaltabklärung nur summarisch,

was ungenügend sei, und es sei in jedem Fall bei der Beschwerdeführerin vor Ort

anhand der konkreten Gegebenheiten eine solcher Bericht anzufertigen, ist

entgegenzuhalten, dass die medizinische Aktenlage der Beschwerdeführerin weitgehend

klar ist und eine anspruchserhebliche Behinderung im Haushalt ausgeschlossen

werden kann. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs auf der

IV-Stelle vom 10. August 2022 selber an, sie erledige den Haushalt in der von

ihr gemieteten 4 ½-Zimmerwohnung alleine (IV-Nr. 172 S. 1). Dass sie bei

irgendeiner Haushaltverrichtung aus medizinischen Gründen eingeschränkt wäre, kann

dem Gesprächsprotokoll vom 10. August 2022 nicht entnommen werden.

Dementsprechend gab die Beschwerdeführerin an, sie gehe aktuell zu keinem Arzt

zur regelmässigen Kontrolle oder Therapie (vgl. IV-Nr. 172 S. 2). Dass

sie den Haushalt – mit Einlegen von mehreren und langen Pausen – selber

erledigen kann, wurde von ihr auch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erwähnt (vgl.

Eingabe zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2022,

IV-Nr. 178). Dementsprechend wurden vom Hausarzt während der kurzen Behandlungsdauer

vom 21. Dezember 2022 bis 27. Januar 2023 keine Arbeitsunfähigkeiten

attestiert (vgl. IV-Nr. 195 S. 7). Angaben über eine Einschränkung im

Haushalt wurden auch von ihm nicht gemacht. Demnach kann aufgrund der vorliegenden

medizinischen Unterlagen nicht von einer relevanten Einschränkung im Haushalt

ausgegangen werden. Auch der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Status der

Beschwerdeführerin mit der Aufteilung von 50 % in einer ausserhäuslichen

Tätigkeit und 50 % im Haushalt (inkl. Betreuung des Sohnes) erscheint

angesichts des Umstands, dass ihr fünfjähriger Sohn seit August 2022 täglich

von Montag bis Freitag für ca. 3.5 Stunden den Kindergarten besucht, als nachvollziehbar.

Dieser wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht ausdrücklich bestritten.

Sowohl bezüglich allfälliger Einschränkungen im Haushalt als auch in Bezug auf

den Status der Beschwerdeführerin war eine Haushaltabklärung vor Ort aufgrund

der gegebenen Umstände nicht notwendig. Der medizinische Sachverhalt kann aufgrund

der vorliegenden Unterlagen beurteilt werden. Die von der Beschwerdeführerin

aktuell geschilderten gesundheitlichen Probleme (vgl. BB 5) werden durch

die vorliegend ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen nicht gestützt.

8.

8.1 Die Beschwerdeführerin

beanstandet den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung

im erwerblichen Bereich vorgenommenen Einkommensvergleich. Die

Beschwerdegegnerin ermittelte bei einem Valideneinkommen von CHF 80'133.00

und einem Invalideneinkommen von CHF 32'186.00 einen Invaliditätsgrad von 59.83 %,

wobei sie sich bei beiden Vergleichseinkommen auf die Tabellenwerte der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 abstützte (Tabelle

TA1_tirage_skill_level; Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach

Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total

[Valideneinkommen: CHF 6'361.00] bzw. Total Kompetenzniveau 1

[Invalideneinkommen: CHF 4'849.00]) und bei den Vergleichseinkommen

geschlechtsunabhängige Werte verwendete, was aufgrund der gegebenen Umstände (vgl.

IV-Nr. 121 S. 18, 46 und 70) nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 26

Abs. 6 IVV und Art. 26bis Abs. 2 IVV in der seit

1. Januar 2022 geltenden Fassung). Die Festsetzung des Valideneinkommens

wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Sie macht in Bezug

auf das Invalideneinkommen ausschliesslich geltend, aufgrund der bei ihr

bestehenden invalidisierenden Faktoren habe die Beschwerdegegnerin übersehen,

einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen. Die Art und das Ausmass der

gesundheitlichen Einschränkung rechtfertigten einen Abzug von mindestens

20 % (Beschwerde, S. 4 Ziff. 7.; A.S. 34).

8.2 Gemäss Art. 26bis

Abs. 3 IVV (in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023

gültig gewesenen Fassung) werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent

für Teilzeitarbeit abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer

Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach

Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 Prozent oder weniger tätig

sein kann. Im Weiteren gilt es zu beachten, dass bei Rentenansprüchen, welche

im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 neu

entstehen, das Bundesgerichtsurteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024

berücksichtigt werden muss, so dass bei der Festlegung des Einkommens mit

Invalidität anhand statistischer Werte die Anwendung eines allfälligen

leidensbedingten Abzuges gemäss den Rechtsprechungsgrundsätzen, wie sie vor dem

1. Januar 2022 galten, zu prüfen ist. Dies bedeutet, dass ergänzend zum

Abzug für Teilzeitarbeit von 10 % ein allfälliger leidensbedingter Abzug

vorzunehmen ist, der die weiteren Merkmale berücksichtigt, wie etwa qualitative

Einschränkungen, welche nicht bereits bei der funktionellen Leistungsfähigkeit

einbezogen werden konnten, oder die Dienstjahre. Der Abzug für Teilzeitarbeit

ist gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV festzulegen und

muss daher bei der Festlegung der Höhe des allfälligen leidensbedingten Abzuges

unberücksichtigt bleiben (keine doppelte Berücksichtigung desselben Faktors).

Der Abzug darf maximal 25 % (inkl. allfälligem Teilzeitabzug von 10 %)

betragen. Dieselben Regelungen gelten auch für Rentenansprüche, welche im

Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 infolge einer

Revision oder einer rückwirkend abgestuften Zusprache anzupassen sind (vgl.

IV-Rundschreiben Nr. 445 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]

vom 26. August 2024 Ziff. 2).

8.3 Im vorliegenden Fall ist die

Beschwerdeführerin gemäss dem E.___-Gutachten vom 28. Januar 2018 zu

30 % bis 50 % arbeitsunfähig bzw. zu 60 % arbeitsfähig in einer

leidensanpassten Tätigkeit, d.h. in einer einfachen Tätigkeit in

übersichtlichem Rahmen, mit konkreten Handlungsinstruktionen und klarer Führung,

wobei es sich um in Routine übergehende Tätigkeiten ohne wesentliche

Anforderungen an die intellektuelle Leistung und Kognition handeln sollte (vgl.

IV-Nr. 121 S. 25 f., 33 und 57 sowie 123 S. 6). Ist die

Beschwerdeführerin in einer solchen Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig, bleibt

für die Gewährung eines Abzugs für Teilzeitarbeit kein Raum. Für die

vorerwähnten qualitativen Einschränkungen (konkrete Handlungsinstruktionen und

klare Führung, keine wesentlichen Anforderungen an die intellektuelle Leistung

und Kognition) erscheint ein leidensbedingter Abzug von höchstens 10 % als

gerechtfertigt. Weitere Kriterien, welche einen Abzug vom Tabellenlohn

rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Für den von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Abzug von mindestens 20 % besteht

keine Grundlage. Demnach ist das Invalideneinkommen auf CHF 33'001.00 (CHF 4'849.00

x 12 Monate, betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, Teuerung

[2020: 107.2; 2022: 108.0]; Arbeitspensum von 60 %; leidensbedingter Abzug

von 10 %) festzusetzen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 80'133.00

ergibt dies einen Teil-Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 58.82 %.

9. Im Rahmen der

Haushaltsabklärung stellte der Abklärungsfachmann der Beschwerdegegnerin fest,

die Beschwerdeführerin sei gemäss dem Abklärungsgespräch vom 10. August

2022 bei der Haushaltführung auf keinerlei Hilfe angewiesen. Alle anstehenden

Haushaltverrichtungen könne sie selbstständig, teilweise in Etappen und mit

Pausen vornehmen. Somit sei von keiner relevanten Einschränkung bei der

Haushaltführung auszugehen (vgl. Situationsbericht vom 12. August 2022,

IV-Nr. 173 S. 3). Darauf ist abzustellen.

10. Damit ergibt sich folgender

(Gesamt-)Invaliditätsgrad:

Tätigkeit Anteil Einschränkung Behinderungsgrad

Erwerb 50 % 58.82 % 29.41 %

Haushalt 50 % 0 % 0 %

Invaliditätsgrad 100 % 29.41 %

(gerundet

29 %)

Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 29 %

besteht materiell kein Rentenanspruch mehr (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die

Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2019, worin dargelegt

wurde, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades (93 %) sei keine

Änderung festgestellt worden, erweist sich damit als unkorrekt. In korrekter

Anwendung der Revisionsbestimmungen gemäss Art. 17 ATSG hätte die Invalidenrente

aufgehoben werden müssen. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 12. September

2023, worin die der Beschwerdeführerin bisher gewährte ganze Invalidenrente wiedererwägungsweise

auf Ende Oktober 2023 aufgehoben wurde (Art. 88bis Abs. 2

lit. a IVV; vgl. E. II. 3.3 hiervor), ist damit nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

11.

11.1 Ausgangsgemäss ist der

Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin

zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

11.2 Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom

11. März 2024 [A.S. 53]; vgl. E. I. 2.6 hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Advokat Somm

hat mit Eingabe vom 5. März 2024 zwei Kostennoten eingereicht, worin er

einen Kostenersatz von CHF 2'038.70 (für seinen Aufwand im Zeitraum vom

2. Oktober bis 1. Dezember 2023) und CHF 184.40 (für seinen

Aufwand im Zeitraum vom 20. Dezember 2023 bis 5. März 2024), somit

insgesamt CHF 2'223.10, geltend macht. Der Gesamtaufwand beläuft sich

11.13 Stunden, die Auslagen werden mit insgesamt CHF 60.10 ausgewiesen. Die

Höhe des geltend gemachten Zeitaufwands erscheint für den vorliegenden Fall als

angemessen. Der Stundenansatz gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3

des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt CHF 190.00 (ab

1. Januar 2023). Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt

CHF 2'342.95 (Honorar von CHF 2'114.70 zuzüglich Auslagen von

CHF 60.10 und Mehrwertsteuer von CHF 153.60 [7.7 % auf

CHF 1'939.90 und CHF 55.10] und CHF 14.55 [8.1 % auf

CHF 174.80 und CHF 5.00], somit insgesamt CHF 168.15). Dieser

Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

11.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt.

Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Advokat Somm wird auf CHF 2'342.95 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen.

Vorbehaltend bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser