VSBES.2023.233
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren
26. Juli 2024Deutsch19 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 26. Juli 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren (Verfügung vom 25. August
2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1968 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 12. September 2018 wegen
eines Hüftleidens bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Am 15. März 2019 und
4. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin an den Hüftgelenken operiert
(Hüfttotalprothesen links und rechts; vgl. IV-Nr. 18 S. 8 ff. und 23).
Ab dem 25. September 2019 war sie als Unterhaltsreinigerin im Stundenlohn
(Pensum von 50 %) bei der B.___ AG, Bern, erwerbstätig (IV-Nr. 16 und
32 S. 6). Am 1. April 2020 führte die IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine telefonische Haushaltsabklärung durch
(IV-Nr. 24). In der Folge sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 16. Juli 2020 und zwei Verfügungen vom 5. August 2020 aufgrund
eines in Anwendung der gemischten Methode (80 % ausserhäusliche Tätigkeit,
20 % Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrades von 80 % eine ganze
Invalidenrente ab 1. März 2019 und eines Invaliditätsgrades von 40 % eine
Viertelsrente ab 1. Januar 2020 zu, wobei der Beschwerdeführerin weiterhin
eine ganze Invalidenrente anstelle der bisherigen tieferen Witwenrente
ausgerichtet wurde; diese wurde eingestellt und eine separate Rückforderung der
Ausgleichskasse ab 1. März 2019 in Aussicht gestellt. Die Rückforderung
wurde direkt mit der Nachzahlung verrechnet (IV-Nr. 29 f.).
1.2 Vom 14. September 2020 bis
28. Oktober 2020 war die Beschwerdeführerin wegen einer mittelgradigen
Erwägungen
depressiven Episode in der C.___, [...], hospitalisiert (IV-Nr. 35
S. 2 ff.). Am 14. Januar 2021 meldete sie sich wegen eines «Burnout» bei
der IV erneut an und verlangte Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 32). Das
Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG wurde seitens der Arbeitgeberin auf Ende
April 2021 aufgelöst (IV-Nr. 36 S. 1, 91 S. 10). Vom 10. bis 30. September
2021.
befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Rehabilitationsbehandlung
in der Psychosomatik der D.___ (IV-Nr. 48). Am 18. Januar 2022 veranlasste
die Beschwerdegegnerin eine interdisziplinäre (allgemein-internistische,
orthopädisch-traumatologische und psychiatrische) Begutachtung in der E.___ AG,
E.___ (im Folgenden: E.___), welche am 28. und 30. Juni 2022 durchgeführt
wurde (Gutachten vom 5. September 2022, IV-Nr. 76). Vom
18.
April 2022 bis 21. Mai 2022 hatte sich die Beschwerdeführerin
erneut zur Rehabilitationsbehandlung in der Psychosomatik der D.___ aufgehalten
(IV-Nr. 70). Am 6. März 2023 führte die Beschwerdegegnerin eine
Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Bericht der
Abklärungsfachfrau vom 7. März 2023, IV-Nr. 81). Mit Vorbescheid vom 20. April
2023.
stellte sie der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihre bisher gewährte
Viertelsrente werde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats
aufgehoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, das E.___-Gutachten
vom 5. September 2022 sei beweiswertig. Seit der letzten Verfügung sei es
zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands gekommen, indem
sich im Verlauf des Jahres 2020 eine depressive Symptomatik entwickelt habe. Ab
29.
Oktober 2020 habe die Arbeitsfähigkeit wieder 50 % betragen. Vom
10.
bis 30. September 2021 und vom 18. April bis 21. Mai 2022
sei es erneut zu vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten gekommen.
Per 22. Mai 2022 sei eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands
eingetreten. Nach dem Aufenthalt in der D.___ könne die Beschwerdeführerin
einer ausserhäuslichen Tätigkeit mit einem Pensum von 60 % nachgehen. Gemäss
Abklärungsgespräch vom 6. März 2023 sei zur Berechnung des
Invaliditätsgrades weiterhin die gemischte Methode (80 % ausserhäusliche
Tätigkeit; 20 % Haushalt) anzuwenden. Der neu ermittelte Invaliditätsgrad
Dispositiv
betrage nurmehr 32 %. Demnach werde die Viertelsrente aufgehoben (IV-Nr. 82).
1.3 Dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 22. Mai 2023 Einwand erheben. Es wurde geltend
gemacht, es sei von dem gemäss Vorbescheid vom 20. April 2023 in Aussicht
gestellten Entscheid abzusehen und es seien weiterhin die bisherigen
Rentenleistungen auszurichten; eventualiter seien ergänzende Abklärungen
hinsichtlich des Status, der Gesundheitslage sowie deren Auswirkungen auf
Erwerb und Haushalttätigkeit durchzuführen. Sodann sei die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren zu gewähren (IV-Nr. 85).
Mit ergänzender Eingabe vom 28. Juni 2023 liess die Beschwerdeführerin an
ihrem Einwand festhalten (IV-Nr. 92). Am 21. August 2023 nahm die Abklärungsfachfrau
der Beschwerdegegnerin zum Einwand Stellung (IV-Nr. 94). Mit der am
25. August 2023 erlassenen Zwischenverfügung lehnte die Beschwerdegegnerin
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
im Vorbescheidverfahren ab. Zur Begründung wurde dargelegt, die Voraussetzung
der Notwendigkeit einer Verbeiständung sei nicht gegeben (IV-Nr. 95;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom
21. September 2023 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die vorerwähnte Zwischenverfügung vom
25. August 2023 erheben. Es werden folgende Rechtsbegehren gestellt (A.S. 4
ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 25. August 2023 sei aufzuheben.
2. a) Es sei der Beschwerdeführerin für das
Vorbescheidverfahren vor der IV-Stelle Solothurn die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
b) Eventualiter:
Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen
(finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit
durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das
vorliegenden Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Am 13. November 2023 stellt
die Beschwerdegegnerin dem Gericht vorab die kompletten IV-Akten zu
(A.S. 35). In Ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2023 beantragt
sie die Abweisung der Beschwerde, wobei sie mit Verweis auf die eingereichten
Akten und die Begründung in der angefochtenen Zwischenverfügung auf eine
Stellungnahme verzichtet (A.S. 37).
2.3 Mit prozessleitender Verfügung
vom 15. März 2024 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gewährt und ihr wird
Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet
(A.S. 38 f.).
2.4 Am 20. März 2024 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein. Diese wird in der Folge
der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 40 ff.).
3. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.
1.2 Angefochten ist die
Zwischenverfügung vom 25. August 2023, mit der die Beschwerdegegnerin das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren abgelehnt hat (AK-Nr. 95;
A.S. 1 ff.). Zwischenverfügungen können nur dann selbständig mit
Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Diese
Voraussetzung ist in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen
Verbeiständung erfüllt (vgl. Franziska
Martha Betschard, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des
Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 37 ATSG, S. 512 Rz. 63 mit
Hinweis). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3 Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden gegen
Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers (§ 54bis
Abs. 1 lit. abis des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12). Die Beschwerde richtet sich gegen
die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2023. Das
vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als
Stellvertreter der Präsidentin) zu entscheiden.
2.
2.1 Wo die Verhältnisse es
erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bewilligt (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
2.2 Kumulative Voraussetzungen für
die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind Bedürftigkeit,
Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie Notwendigkeit der Vertretung.
Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren,
in welchem der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in
Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder
tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des
Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere
Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der
Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der
versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung
durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute
sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Grundsätzlich geboten ist die
Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung
der bedürftigen Person droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des
Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen
die Gesuchstellerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 E. 2.2 mit Hinweisen). Zu beachten ist ausserdem, dass die
Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren strenger sind als
jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten.
Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den
meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu
bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im
Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen
Regelung (BGE 146 V 306 [nicht publ. E. 3.2] bzw. 9C_688/2019 vom
30. Juni 2020 E. 3.2.; Urteile des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom
17. März 2021 E. 3.1.1., 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018
E. 3.2. und 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1., je mit
Hinweisen).
Zusammengefasst setzt die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus,
dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder
tatsächlicher Art aufweist als ein IV-rechtlicher «Durchschnittsfall» oder
seitens der Person des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin ein
besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und
nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte in
der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung vom 25. August 2023 das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren mit der Begründung ab, zur Erfüllung der
Voraussetzung der Notwendigkeit einer Vertretung genüge es nicht, dass ein
medizinisches Gutachten zur Diskussion stehe, die Höhe des leidensbedingten
Abzugs vom Tabellenlohn umstritten sei oder die Anwendung der gemischten
Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades bestritten werde. Es sei nicht
ersichtlich, inwiefern sich der vorliegend zu beurteilende Fall als überdurchschnittlich
schwierig gestalte, gehe es hier doch zur Hauptsache um den Einkommensvergleich.
Es bestünden sodann keine Anhaltspunkte, dass die Fähigkeit der
Beschwerdeführerin, sich im Verfahren zurechtzufinden, aus gesundheitlichen
Gründen relevant herabgesetzt wäre (IV-Nr. 95; A.S. 1 ff.).
3.2 Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, als Hauptproblematik sei hier
nicht die Durchführung des Einkommensvergleichs, sondern die Bestreitung eines
Revisionsgrundes zu sehen. Der drohende Rentenverlust ohne
Eingliederungsangebot der Invalidenversicherung stelle für die im
fortgeschrittenen Alter stehende Beschwerdeführerin einen besonders starken
Eingriff in ihre Rechtsstellung dar. Die Beurteilung des Revisionsgrundes gestalte
sich hier schwierig. Die korrekte Invaliditätsbemessungsmethode und ein allfälliger
Statuswechsel seien nicht ohne Weiteres zu erkennen. Davon habe die
Beschwerdeführerin vor deren Aufklärung keine Ahnung gehabt. Sodann könne die
Frage der Eingliederungspflicht im Fall einer revisionsweisen Rentenaufhebung bei
einer Versicherten, welche das 55. Altersjahr überschritten habe, nicht
leicht beantwortet werden, zumal die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsfrage
im Vorbescheid nicht diskutiert habe und auch aktuell keine berufliche
Eingliederung durchführen wolle. Es sei für die im fortgeschrittenen Alter
stehende Beschwerdeführerin fast unmöglich, sich selber einzugliedern. Sie
könne die komplexen Zusammenhänge nicht selber erkennen. Zusammen mit den
weiteren Fragestellungen (Einkommensvergleich etc.) biete der zu beurteilende
Revisionsfall erhebliche Herausforderungen im Vergleich zu einem
Durchschnittsfall. Eine Verbeiständung im verwaltungsinternen
Vorbescheidverfahren dränge sich daher auf (A.S. 4 ff.).
4.
4.1 Gemäss den vorliegend ins Recht
gelegten Unterlagen veranlasste die Beschwerdegegnerin im Rahmen des
Revisionsverfahrens vom 14. Januar 2021 (IV-Nr. 32) das
interdisziplinäre (allgemein-internistische, orthopädisch-traumatologische und
psychiatrische) E.___-Gutachten vom 5. September 2022 (IV-Nr. 76), liess
dazu den RAD am 8. September 2022 Stellung nehmen (IV-Nr. 79) und am
6. März 2023 eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durchführen
(Bericht vom 7. März 2023, IV-Nr. 81). Daraufhin erliess sie am
20. April 2023 ihren Vorbescheid, worin sie die Aufhebung der bisher
gewährten Viertels- bzw. ganzen Invalidenrente in Aussicht stellte (IV-Nr. 82).
Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihre anwaltliche Vertretung am
22. Mai 2023 und ergänzend am 28. Juni 2023 Einwand erheben, wobei
das Vorliegen eines Revisionsgrundes bestritten und im Falle einer
Neubeurteilung eine rechtskonforme Prüfung des Status, des Einkommensvergleichs
und des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen verlangt wurden (IV-Nr. 85
und 92). Strittig ist demnach die Einschätzung des aktuellen somatischen und
insbesondere auch psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und
damit verbunden die Festsetzung ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Zu prüfen
sind der Beweiswert des E.___-Gutachtens, das Bestehen eines Revisionsgrundes
und im Falle einer Neubeurteilung der Status der Beschwerdeführerin, der
Einkommens- und allenfalls Betätigungsvergleich sowie die Frage der beruflichen
Eingliederung. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin stellen
sich damit in diesem noch laufenden Vorbescheidverfahren keine besonders
schwierigen Rechtsfragen, welche eine anwaltliche Vertretung der
Beschwerdeführerin erfordern. Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund
der einschlägigen Rechtsprechung und deren rechtliche Relevanz zu erkennen,
erfordert zwar in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen
Sachverstand und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über
beides nicht verfügt (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 13). Dennoch kann insoweit
nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche
Verbeiständung erfordern würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag
die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten ebenso wenig wie die Anforderungen
an die Unbefangenheit der Sachverständigen für sich allein genommen die
Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu begründen. Denn die gegenteilige
Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden
müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der
Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung
widersprechen würde. Sodann vermögen fehlende Rechtskenntnisse die
Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen «Ausnahmefall» im
Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen. Es bedarf mithin weiterer Umstände,
welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als
notwendig erscheinen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom
7. Juli 2016 E. 7.2., 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013
E. 4.2. und 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, je mit
Hinweisen).
4.2 Das vorliegende Verfahren zeichnet
sich weder durch besonders umfangreiche Akten noch durch eine übermässig
komplexe gesundheitliche Problematik aus. Die E.___-Gutachter kamen aufgrund
ihrer Begutachtungsergebnisse zum Schluss, der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin habe sich seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügungen vom
16. Juli und 5. August 2020) aus psychiatrischer Sicht wegen der Entwicklung
einer depressiven Symptomatik zwar zunächst verschlechtert, in der Folge jedoch
wieder verbessert und ab dem 22. Mai 2022 sei von einer Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im Ausmass von 60 %
auszugehen. Die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin sei aus orthopädischer
Sicht nicht mehr zumutbar, orthopädisch sei seit dem Referenzzeitpunkt keine
Veränderung eingetreten (IV-Nr. 76.1 S. 7 f.). Der RAD kam in seiner
Stellungnahme vom 8. September 2022 zum Schluss, das Gutachten sei
beweiswertig, es sei seit der Rentenzusprache vom 16. Juli 2020 zu einer
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands gekommen, die
Beschwerdeführerin sei als Servicefachmitarbeiterin/Reinigungskraft
arbeitsunfähig und seit dem 22. Mai 2022 bestehe eine Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Verweistätigkeit von 60 % (IV-Nr. 79). Sodann wurden
im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 6. März 2023 die aktuelle
gesundheitliche Situation und der Status der Beschwerdeführerin besprochen und
die zuständige Abklärungsfachfrau nahm eine Prüfung der invaliditätsbedingten
Einschränkungen im Haushalt sowie eine Invaliditätsbemessung nach der
gemischten Methode vor (IV-Nr. 81). Diese Abklärungsergebnisse wurden im
Vorbescheid vom 20. April 2023 wiedergegeben (IV-Nr. 82). Diese von
der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen und Beurteilungen begründen
keine erhöhte Komplexität des Verfahrens. Es ist ohne Weiteres erkennbar,
aufgrund welcher medizinischer Angaben und Kriterien die Beschwerdegegnerin zum
Schluss gelangte, es liege ein Revisionsgrund vor und es bestehe kein
Rentenanspruch mehr. Wie erwähnt, vermögen fehlende Rechtskenntnisse allein die
Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren
bzw. einen «Ausnahmenfall» im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (vgl.
E. II. 4.1 hiervor). Die aus diesen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung
angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem – wie hier – sachverhaltlich
wie rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug
von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher
Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2009 vom
18. September 2009 E. 2.2 mit Hinweis). Dass solches objektiv nicht
möglich wäre, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Das von der
Beschwerdeführerin angerufene Prinzip der Chancengleichheit führt angesichts
der Offizialmaxime (Art. 43 ATSG) zu keinem anderen Schluss. Zwar wird die
sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung durch den Umstand
allein, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, an der Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts massgeblich mitzuwirken, nicht generell
ausgeschlossen. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt es
jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche
Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen. Aus
Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016
E. 7.2. mit Hinweisen).
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf
das Urteil des Versicherungsgerichts vom 2. Februar 2021 (VSBES.2020.177),
worin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren
ausnahmsweise bejaht wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. In diesem Fall
war von einer aussergewöhnlichen verfahrensrechtlichen Situation auszugehen, deren
adäquate Behandlung anspruchsvoll war. So galt es frühere und aktuelle
Beurteilungen zu vergleichen, wobei dem aussergewöhnlichen Umstand Rechnung zu
tragen war, dass die Art von bildgebenden Untersuchungen, welche der
gutachterlichen Einschätzung zugrunde gelegt wurden, früher nicht zur Verfügung
stand, sondern erst durch medizinische Fortschritte, welche in der Zwischenzeit
erreicht wurden, möglich geworden war. Im Weiteren stellten sich besondere
Fragen nach der Interpretation und Beweiskraft des Gutachtens (vgl.
E. 3.3). Solche ungewöhnlichen Verhältnisse sind hier aufgrund der
vorliegenden Akten nicht ersichtlich.
4.3 Dem Einwand der
Beschwerdeführerin, der im Raume stehende drohende Rentenverlust ohne
Eingliederungsangebot an eine Versicherte im fortgeschrittenen Alter stelle
einen besonders starken Eingriff in ihre Rechtsstellung dar, weshalb die
Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung schon per se zu bejahen sei, kann
so nicht gefolgt werden. Im Unterschied zu dem in der Rechtsprechung
angeführten Entscheid, in welchem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in
einem von der Mutter zur Aufhebung des Entzugs der elterlichen Obhut über ihr
Kind eingeleiteten Verfahren bejaht wurde (BGE 130 I 180), bestehen hier keine komplexen,
von einem juristischen Laien nur sehr schwer überblickbare Verhältnisse. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass die Frage einer allfälligen Eingliederungsmassnahme
im Vorbescheid vom 20. April 2023 nicht thematisiert wurde (vgl.
IV-Nr. 82 S. 2 ff.). Gemäss den Begutachtungsergebnissen im
psychiatrischen E.___-Teilgutachten vom 29. Juni 2022 ergeben sich keine
Anhaltspunkte, dass die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich im
Vorbescheidverfahren zurechtzufinden, herabgesetzt wäre. Im Rahmen der
Befunderhebung lagen keine Hinweise für intellektuelle Defizite vor; die
höheren kognitiven Leistungen (problemlösendes Denken, Urteilsvermögen) seien
angemessen differenziert. Einschränkungen bezüglich Merkfähigkeit, Kurzzeit-
und Langzeitgedächtnis konnten nicht festgestellt werden und die Intelligenz
zeigte sich im klinische Überblick im Normbereich (IV-Nr. 76.4 S. 7
f.; vgl. auch Fähigkeitsbeurteilung anhand des Mini-ICF-APP, IV-Nr. 76.4
S. 12). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, denen die
Beschwerdeführerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, sind nicht
ersichtlich. Aufgrund der gegebenen Umstände ist von einem «normalen
Durchschnittsfall» im Sachgebiet der Invalidenversicherung auszugehen. Da die
Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, kann auf die
Überprüfung der weiteren Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und
Bedürftigkeit) verzichtet werden; für eine allfällige Gewährung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren müssen
sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.
4.4 Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das mit Einwand vom 22. Mai 2023
gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 85
S. 2) zu Recht mit der hier angefochtenen Zwischenverfügung vom
25. August 2023 (IV-Nr. 95; A.S. 1 ff.) abgewiesen hat. Die dagegen
erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
5. Auf die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte öffentliche Verhandlung besteht kein
Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf
Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch
Verfahren, in denen es – wie hier – um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege geht (s. Bundesgerichtsurteil 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002
E. 4.1).
6. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.1 Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.3
hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, hat am 20. März 2024 eine
Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von CHF 1'944.25 geltend
macht (A.S. 40 f.). Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte
Kostennote weist einen Zeitaufwand von 6.93 Stunden auf, worin auch sechs Kurzschreiben
(«Brief an die Klientin») vom 21. und 26. September, 3. und 19. Oktober
2023, 16. November 2023 und 20. März 2024 von je 0.17 Stunden
mitberücksichtigt worden sind. Da es sich bei diesen Schreiben um reine
Kanzleiarbeit handelt, welche im Stundenansatz eines Anwalts bereits
inbegriffen und daher nicht separat zu vergüten sind, ist dieser Aufwand von
insgesamt 1.02 Stunden abzuziehen. Damit beträgt der zu berücksichtigende Zeitaufwand
noch insgesamt 5.91 Stunden. Mit dem Stundenansatz von CHF 190.00 (gültig
ab 1. Januar 2023; § 160 Abs. 3 des kantonalen Gebührentarifs
[GT, BGS 615.11]) ergibt sich ein Honorar von CHF 1’122.90. Bei den
Auslagen ist darauf hinzuweisen, dass Kopien nur mit CHF 0.50, nicht mit
CHF 1.00 zu vergüten sind (vgl. § 160 Abs. 5 GT). Dies führt zu
Auslagen von insgesamt CHF 48.30. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % (bis
31. Dezember 2023) von CH 70.05 (auf CHF 909.50 [4.58 Std. x
CHF 190.00 und Auslagen von CHF 39.30]) und 8.1 % (ab
1. Januar 2024) von CHF 21.20 (auf CHF 261.70 [1.33 Std. x
CHF 190.00 und Auslagen von CHF 9.00]) resultiert eine Entschädigung
von CHF 1'262.45, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
6.2 Streitigkeiten im Zusammenhang
mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unterliegen
grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben
sind (vgl. Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] e contrario; s. auch das Urteil des
Bundesgerichts vom 23. April 2007 E. 9 mit Hinweisen
[I 463/06]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, Oensingen, wird auf CHF 1'262.45 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser