VSBES.2023.234
Anspruchsberechtigung
16. Dezember 2024Deutsch47 min
2020 mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei bereits
Source so.ch
Urteil vom 16. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Markus Trottmann,
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Anspruchsberechtigung
(Einspracheentscheid vom 22. August 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 22. Oktober 2019 zum
Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2019 an (Akten der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse [ALK-Nr.] 831 ff.). Mit Verfügung vom
20. März 2020 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2019,
da sie weder die Beitragszeit noch die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung
erfülle (ALK-Nr. 737 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache
(ALK-Nr. 726 ff.) wies die Beschwerdegegnerin am 24. November
2020 mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei bereits
aufgrund einer fehlenden sechsmonatigen Beitragszeit nach Verlust ihrer
Anstellung im ehelichen Betrieb zu verneinen (ALK-Nr. 702 ff.). Mit
Urteil vom 13. Juli 2021 hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) eine dagegen erhobene Beschwerde
(ALK-Nr. 679 ff.) gut, hob den Einspracheentscheid vom
24. November 2020 – soweit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2020 verneinend – auf und wies
die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese über den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
10. März 2020 neu verfüge (ALK-Nr. 477 ff.).
2.
2.1 In der Folge tätigte die
Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und holte ergänzende Auskünfte und
Unterlagen ein (ALK-Nr. 256 ff.). Am 21. März 2022 erstattete
sie bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen die
Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen Art. 105 und Art. 106
des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0), da ihrer Auffassung nach
erhebliche Zweifel bestünden, ob die von der Beschwerdeführerin für eine
Anspruchsberechtigung ab dem 10. März 2020 geltend gemachten beiden
früheren Arbeitsverhältnisse effektiv bestanden hätten oder diese
Beitragszeiten nur fingiert worden seien, um einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung zu erwirken (ALK-Nr. 246 ff.). Mit
Verfügung vom 23. März 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin alsdann
(erneut) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab
dem 10. März 2020, da diese in den zwei Jahren vor ihrer Antragsstellung
per 1. November 2019 nicht mindestens zwölf Monate in einem
Arbeitsverhältnis gestanden sei bzw. erhebliche Zweifel bestünden, ob die von
ihr angegebenen beiden Arbeitsverhältnisse tatsächlich gelebt worden seien
(ALK-Nr. 234 ff.).
2.2 Mit Eingabe vom 9. Mai 2022
erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 23. März
2022 und beantragte die Ausrichtung der ihr ab 10. März 2020 zustehenden
Arbeitslosenentschädigung. Ausserdem hätten sämtliche bisher mit dem Fall
betraute Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin, insbesondere der für sie
zuständige Sachbearbeiter, wegen des Anscheins der Befangenheit in den Ausstand
zu treten (ALK-Nr. 225 ff.). Daraufhin sistierte die
Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 das
Einspracheverfahren, bis ein Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn zu dem von ihr angehobenen Strafverfahren vorliege (ALK-Nr. 215 ff.).
Mit Urteil vom 31. Mai 2023 hiess das Versicherungsgericht eine dagegen gerichtete
Beschwerde (ALK-Nr. 192 ff.) teilweise gut und hob die
Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 auf (ALK-Nr. 72 ff.).
2.3 Mit Einspracheentscheid vom
22. August 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der
Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2022 ab, da nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass diese tatsächlich Leistungen als
Arbeitnehmerin für die beiden in Frage stehenden Arbeitgeberinnen erbracht habe
(ALK-Nr. 62 ff.; Akten-Seiten [A.S.] 2 ff.). Mit Eingabe
vom 9. September 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin gestützt auf die zwischenzeitlich am 5. September 2023
ergangene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
(ALK- Nr. 50 ff.) um Wiedererwägung ihres Entscheides
(ALK-Nr. 49).
3.
3.1 Parallel dazu lässt die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. September 2023 vorsorglich
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. August 2023 führen und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
1. Es sei der angefochtene
Einspracheentscheid vom 22. August 2023 samt Verfügung vom 23. März
2022 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab
10. März 2020 Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat. Es sei
demgemäss direkt durch das angerufene Gericht Höhe und Dauer des Anspruchs der
Beschwerdeführerin festzusetzen, eventualiter sei die Angelegenheit an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Festsetzung des Leistungsanspruchs der
Beschwerdeführerin nach Massgabe der gerichtlichen Vorgaben.
2. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.2 Mit E-Mail vom
26. September 2023 teilt die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit, dass sie ihren Einspracheentscheid vom 22. August 2023 nicht in
Wiedererwägung ziehe (ALK-Nr. 45).
3.3 Mit Beschwerdeantwort vom
6. November 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 20 ff.).
3.4 Mit Replik vom 17. Januar
2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest
(A.S. 38 ff.).
3.5 Mit Eingabe vom 29. Februar
2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik
(A.S. 48).
3.6 Mit Schreiben vom 6. März
2024 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein
(A.S. 50 ff.).
3.7 Mit Eingabe vom 31. August
2024 ersucht der Ehemann der Beschwerdeführerin namens der Beschwerdeführerin
um gerichtliche Bestätigung, dass für die geltend gemachten Ansprüche auf
Arbeitslosenentschädigung die Verjährung ausgesetzt sei, sowie um beförderliche
Erledigung des Beschwerdeverfahrens (A.S. 56 ff.).
3.8 Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit entscheiderheblich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Das Versicherungsgericht hat mit
Urteil VSBES.2021.4 vom 13. Juli 2021 rechtsverbindlich festgehalten, dass
der Ehemann der Beschwerdeführerin als Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___
bis zur Konkurseröffnung über die Gesellschaft am 10. März 2020 eine
Dispositiv
arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt habe und die Beschwerdeführerin demnach
in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG als
mitarbeitende Ehegattin bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung habe. Aufgrund der endgültigen Aufgabe der
arbeitgeberähnlichen Stellung durch den Ehemann der Beschwerdeführerin müsse
für die Zeit ab dem 10. März 2020 jedoch entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin das Erfordernis einer sechsmonatigen Beitragszeit ausserhalb
des ehelichen Betriebes nicht erfüllt sein. Es wies die Angelegenheit an die
Beschwerdegegnerin zurück, damit diese den Taggeldanspruch der
Beschwerdeführerin ab dem 10. März 2020 neu prüfe (vgl.
ALK-Nr. 483 f.).
Mit Verfügung vom 23. März 2022
verneinte die Beschwerdegegnerin alsdann (erneut) einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung auch ab dem 10. März 2020,
da diese in den zwei Jahren vor ihrer Antragsstellung per 1. November 2019
nicht mindestens zwölf Monate in einem (beitragspflichtigen) Arbeitsverhältnis
gestanden sei bzw. erhebliche Zweifel bestünden, ob die beiden geltend
gemachten Arbeitsverhältnisse bei der B.___ sowie bei der C.___ tatsächlich von
ihr gelebt worden seien (vgl. ALK-Nr. 234 ff.). An dieser Auffassung
hielt sie daraufhin auch in ihrem Einspracheentscheid vom 22. August 2023
fest (vgl. ALK-Nr. 62 ff.; A.S. 2 ff.).
2.2 Strittig und nachfolgend zu
prüfen ist mithin (einzig noch) die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
10. März 2020 wegen Nichterfüllung der erforderlichen Beitragszeit
verneint hat.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führt in
ihrem Einspracheentscheid vom 22. August 2023 zusammenfassend aus, es bestünden
– auch infolge Nichtbeibringen weiterer und insbesondere einschlägiger
gegenteiliger Beweise – weiterhin Zweifel daran, ob die Beschwerdeführerin mit
der B.___ ab März 2018 tatsächlich in einem gelebten Arbeitsverhältnis
gestanden sei und für diese Arbeitsleistungen erbracht habe. So erhelle sich
aus den vorliegenden Akten nicht, weshalb ihr Ehemann einerseits mit E-Mail vom
16. April 2018 ihr (der Beschwerdegegnerin) mitgeteilt habe, die
Beschwerdeführerin stehe in keinem Arbeitsverhältnis und erhalte auch keine
Arbeitslosentaggelder mehr, so dass die Kinderzulagen für die Monate März 2018
und April 2018 an ihn auszurichten seien, andererseits genau ab dieser Zeitperiode
angeblich ein Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der vom Ehemann
geführten B.___ bestanden haben solle. Darüber hinaus sei auch nicht erstellt,
dass es sich bei den ausbezahlten Beträgen seitens der B.___ um Lohnzahlungen
für geleistete Arbeit gehandelt habe, zumal diese jeweils direkt am Folgetag
weitertransferiert worden seien. Ebenso werfe das Arbeitsverhältnis mit der C.___,
für welche der Schwager der Beschwerdeführerin als Gesellschafter und
Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen sei,
Fragen auf. Aus dem Umstand, dass es sich beinahe um denselben Betrag handle,
der einerseits von der B.___ (vorgängig) an die C.___ überwiesen worden sei,
und andererseits durch die C.___ im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis der
Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse gemeldet worden sei, ergäben sich erhebliche
Zweifel daran, ob die Beschwerdeführerin effektiv für die C.___ gearbeitet habe.
Es sei somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die
Beschwerdeführerin tatsächlich eine Arbeitnehmertätigkeit für die beiden in
Frage stehenden Unternehmen geleistet habe, so dass diese Arbeitsverhältnisse
nicht als Beitragszeit bildend berücksichtigt werden könnten. Die Beweislast
dafür liege bei der Beschwerdeführerin. Ein IK-Auszug mit geleisteten
Sozialversicherungsbeiträgen sei lediglich als lndiz zu werten (vgl.
ALK-Nr. 65 f.; A.S. 5 f.).
3.2 In ihrer Beschwerde vom
21. September 2023 wendet die Beschwerdeführerin dagegen ein, sie habe die
Erfüllung der Beitragszeit, das Vorliegen von Arbeitsverträgen wie auch die
Leistung entsprechender Beiträge an die Arbeitslosenversicherung nachgewiesen
und die unzähligen Nachfragen der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer
Möglichkeiten beantwortet. Die Unterstellungen an ihre Adresse habe die
Beschwerdegegnerin auch noch zum Gegenstand einer Strafanzeige gemacht, welche
ergeben habe, dass es keinerlei Hinweise für die von der Beschwerdegegnerin ins
Feld geführten Verdächtigungen gebe. Entgegen der Annahme der
Beschwerdegegnerin sei nicht die Beschwerdeführerin mit der weiteren
Beweisführung belastet, sondern die Beschwerdegegnerin müsse die von der Beschwerdeführerin
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesene
Leistungsberechtigung durch den Beweis des Gegenteils umstossen, was ihr nicht
gelinge, nachdem die gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafuntersuchung
hervorgebracht habe, dass an den Vorbringen der Beschwerdegegnerin eindeutig
nichts dran sei (vgl. A.S. 12 ff.).
3.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
6. November 2023 führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die
Beschwerdeführerin habe zu beweisen, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen für
eine Arbeitslosenentschädigung erfülle, und es lägen keine Gründe für eine
Beweislastumkehr vor. Soweit die Beschwerdeführerin aus der
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
5. September 2023 ableite, dass ihre Beitragszeit somit belegt sei, könne
sie nicht gehört werden. Entgegen ihrer Auffassung sei in der
Einstellungsverfügung nicht festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin
bei den hier interessierenden Unternehmen tatsächlich eine Arbeitsleistung
erbracht habe. Zwar sei in der Einstellungsverfügung festgehalten, dass keine
konkreten Hinweise auf fingierte Arbeitsverhältnisse festgestellt worden seien,
jedoch würden auch keine Beweise aufgeführt, welche von der Beschwerdeführerin
konkret ausgeführte Arbeiten belegen würden. Gänzlich unerwähnt blieben etwa
Beweise wie Protokolle von Besprechungen während der angeblichen
Anstellungsdauer, versendete E-Mails oder sonstige Korrespondenz der
Beschwerdeführerin in ihrer Aufgabe als Arbeitnehmerin. Aus ihren Akten könnten
unverändert keine Beweise für die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit der
Beschwerdeführerin bei der B.___ sowie der C.___ festgestellt werden und auch
in der Beschwerde würden keine solchen beigebracht. Der Ehemann der
Beschwerdeführerin habe die (erwähnte) E-Mail vom 16. April 2018 nach
Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mit der Beschwerdeführerin verfasst. Es sei
nicht erklärbar, weshalb er ausgeführt habe, die Beschwerdeführerin stehe in
keinem Arbeitsverhältnis, es sei denn es habe sich dabei um die tatsächlich
gelebte Situation gehandelt. Hätte es sich um ein einfaches Missverständnis
gehandelt, so sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht nochmals an die
Arbeitslosenkasse gelangt sei und seine Aussage berichtigt habe. Weitere
Hinweise dafür, dass nicht unbedingt eine effektive Arbeitsleistung vergütet
werden sollte, liessen sich dem Umstand entnehmen, dass die B.___ der
Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 trotz unterjähriger Arbeitsaufnahme einen
vollen 13. Monatslohn ausbezahlt, ihr auch auf dem 13. Monatslohn
eine Kinderzulage ausgerichtet und ab Juli 2018 den vollen Lohn anstelle der
Mutterschaftsentschädigung (ausmachend 80 % des Lohnes) weiterbezahlt habe.
Diese ungewöhnlichen Auszahlungen liessen Zweifel aufkommen, dass damit der
Gegenwert der tatsächlich geleisteten Arbeit vergütet werden sollte (vgl.
A.S. 22 ff.).
3.4 In ihrer Replik vom
17. Januar 2024 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe für die
tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit bei der B.___ sowie der C.___ bereits
deutlich mehr Beweise beigebracht, als gemäss AVIG-Praxis ALE bei einer
arbeitgeberähnlichen Stellung für den Nachweis einer arbeitslosenversicherten
Tätigkeit erforderlich wären. Die Beschwerdegegnerin habe vorliegend von Anfang
an viel zu hohe Anforderungen an den Nachweis der Leistungsberechtigung
gestellt. Wenn die Staatsanwaltschaft nach einer umfangreichen
Strafuntersuchung zum Schluss gelange, dass mit Sicherheit oder doch mit
grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch vom Vorwurf des Betruges ergehen
würde, so sei auch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit,
wenn nicht gar mit Sicherheit dargetan, dass die geltend gemachten
Arbeitsverhältnisse effektiv bestanden hätten. Dessen ungeachtet mache die
Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort gestützt auf Umstände (so
namentlich die E-Mail des Ehemannes vom 16. April 2018), die sie bereits
in ihrer Strafanzeige vom 21. März 2022 vorgebracht habe und die damit
Gegenstand der letztlich eingestellten Strafuntersuchung gewesen seien, erneut
geltend, es würden Anhaltspunkte für fingierte Arbeitsverhältnisse bestehen.
Allfällige von der Beschwerdegegnerin angeführte Fehler bei den Lohnzahlungen
der B.___ liessen von vornherein keine Rückschlüsse zu, ob die
Beschwerdeführerin für diese gearbeitet habe oder nicht (vgl.
A.S. 39 ff.).
4. Nach Art. 8 Abs. 1
lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die
Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Die Beitragszeit hat gemäss
Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen
Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, selbst wenn der Arbeitgeber die
für diese Zeit geschuldeten, von ihm zu entrichtenden paritätischen Beiträge nicht
an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat (vgl. BGE 131 V 444 E. 3.1.1
S. 449; Barbara Kupfer Bucher,
Rechtsprechung des Bundes-gerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 59).
Angerechnet werden gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG unter anderem auch
Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber
wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) oder Unfalls (Art. 4 ATSG)
keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (lit. c) sowie
Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch
Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich
vereinbart sind (lit. d). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind
Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während
insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und
die Beitragszeit unter anderem nicht erfüllen konnten wegen Krankheit, Unfall
oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz
hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Die Rahmenfrist für die
Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 i.V.m.
Art. 9 Abs. 2 AVIG).
5.
5.1 Der Sozialversicherungsprozess
ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall
– das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht
seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
5.2 Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,
da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle
(Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des
Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin
die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in
Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene
Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen
Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während
die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder
rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs
behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom
13. Februar 2020 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
5.3
5.3.1 Die beitragspflichtige
Beschäftigung muss bewiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich sein (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 19). Die Ausübung einer
beitragspflichtigen Beschäftigung muss genügend überprüfbar sein, um
Missbräuche zu verhindern (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451), namentlich
durch fiktive Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447). Fehlt es am Nachweis einer tatsächlich
ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit, ist das Anspruchserfordernis der
erfüllten Beitragszeit nicht gegeben, und zwar auch dann nicht, wenn als Lohn
bezeichnete oder auf ein als solches bezeichnetes Lohnkonto erfolgte Zahlungen
des Arbeitgebers bestehen (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451). Dem
Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt zwar nicht der Sinn einer
selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen
und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die
Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche
Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben
ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen. Nicht
auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung
des versicherten Verdiensts wirken sich nach der Rechtsprechung zum Nachteil
des Versicherten aus. Dabei führt eine mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe
dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinn von Art. 23 Abs. 1
AVIG i.V.m. Art. 40 der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) nicht
zuverlässig festlegen lässt, was in letzter Konsequenz auch die Verneinung
eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben kann (Urteile des
Bundesgerichts 8C_633/2022 vom 20. September 2023 E. 2.2.1, 8C_472/2019
vom 20. November 2019 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen).
5.3.2 Als Beweis für den tatsächlichen
Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des
Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei
behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen
Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens
Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom
Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und
Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444
E. 1.2 S. 447; Urteile des Bundesgerichts 8C_633/2022 vom
20. September 2023 E. 2.2.2, 8C_472/2019 vom 20. November 2019
E. 4.2). Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug
von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, muss
die Arbeitslosenkasse weitergehende Abklärungen darüber treffen, ob der
vereinbarte Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde. Diese Abklärungspflicht
erstreckt sich auch auf die mitarbeitenden Ehegatten und Partner sowie die
nahen Verwandten von arbeitgeberähnlichen Personen (AVIG-Praxis ALE, Stand:
1. Juli 2023, B32 und B146; vgl. auch Rubin,
a.a.O., Art. 13 N 19). Ergeben sich aus den eingereichten und
edierten Unterlagen keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit
effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten
Person vor, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender
Beitragszeit verneint werden muss (AVIG-Praxis ALE B148; Urteile des
Bundesgerichts C 55/05 vom 23. Juni 2005 E. 4.2, C 34/04 vom
20. September 2004 E. 4.3).
6. Zu untersuchen ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 10. März
2018 bis am 9. März 2020 die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erfüllt
hat (vgl. E. II. 4. i.V.m. E. II. 2.1 hiervor).
6.1 Anstellungsverhältnis bei der
B.___
6.1.1 Mit (unbefristetem) Arbeitsvertrag
vom 1. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin von der B.___ mit einem
Arbeitspensum von 100 % als «Betriebsmitarbeiterin bei Verpackung &
Versand» angestellt. Als Beginn des Anstellungsverhältnisses wurde der
1. März 2018 und als Lohn ein monatlicher Bruttolohn von CHF 4'200.00
sowie ein 13. Monatslohn in gleicher Höhe vereinbart (vgl.
ALK-Nr. 792 f.). Die B.___ vertrieb insbesondere Büroverbrauchsmaterial
wie Toner und Druckerpapier (vgl. ALK-Nr. 291, 546). Der
Beschwerdeführerin oblag gemäss ihren eigenen Angaben und nach Auskunft des
(faktischen) Geschäftsführers D.___ die Auftragsaufnahme, die Lagerbewirtschaftung,
das Verpacken und der Versand von Tintenpatronen und von Büromaterial und die
Überwachung des Zahlungseingangs (vgl. ALK-Nr. 211, 459, 491). Am
30. April 2019 kündigte die B.___ das Arbeitsverhältnis mit der
Beschwerdeführerin auf den 30. Juni 2019 aus wirtschaftlichen Gründen
(vgl. ALK-Nr. 789).
6.1.2 Den von der B.___ ausgestellten
Lohnabrechnungen lässt sich Folgendes entnehmen: Am 22. Mai 2018 wurde der
Beschwerdeführerin (rückwirkend) für die Monate März und April 2018 ein
Monatslohn von je CHF 4'800.00 brutto (CHF 4'200.00 zzgl.
Kinderzulagen von insgesamt CHF 600.00) bzw. von je CHF 4'251.95
netto ausgerichtet (vgl. ALK-Nr. 813 f.). Dieser Lohn wurde ihr
daraufhin unverändert auch am 7. Juni 2018 für den Monat Mai 2018 und am
3. Juli 2018 für den Monat Juni 2018 überwiesen (vgl.
ALK-Nr. 811 f.). Mit der Geburt des vierten Kindes erhöhte sich der
monatliche Nettolohn in der Folge ab Juli 2018 aufgrund der zusätzlich
ausgerichteten Kinderzulage auf CHF 4'451.95 (vgl. ALK-Nr. 809 f.).
Dieser Betrag wurde ihr alsdann bereits am 28. August 2018 als «Vorschuss»
für die Monate September bis Dezember 2018 ausbezahlt (vgl.
ALK-Nr. 805 ff.). Am 24. Dezember 2018 erhielt die
Beschwerdeführerin einen 13. Monatslohn im Umfang von CHF 4'451.95
(vgl. ALK-Nr. 804). Für die Monate Januar 2019 bis Juni 2019 wurde der ihr
zustehende Nettolohn schliesslich jeweils mit Lohnabrechnung vom 25. des
Monats neu auf CHF 7'709.95 (Bruttolohn von CHF 7'802.80, zzgl.
Kinderzulagen von insgesamt CHF 800.00, abzgl. Sozialversicherungsbeiträge
von CHF 892.85) festgesetzt (vgl. ALK-Nr. 798 ff.).
6.1.3 In der Lohnbuchhaltung der B.___
wurden die in den Lohnabrechnungen für das Jahr 2018 ausgewiesenen (Netto-) Löhne
jeweils mit entsprechendem Valutadatum eingetragen. Am 30. Januar, am 6. Februar,
am 1. März, am 11. März und am 20. März 2019 wurde je eine
(Lohn-) Zahlung von CHF 4'451.95 verbucht, am 9. April und am
16. April 2019 zwei Zahlungen von je CHF 5'000.00, am 15. April
2019 eine Zahlung von CHF 3'000.00, am 29. April 2019 eine Zahlung
von CHF 6'000.00 sowie am 4. Juni 2019 eine Zahlung von CHF 5'000.00
(vgl. ALK-Nr. 788).
6.1.4 Auch in der Gesamtbuchhaltung der
B.___ wurden die Lohnzahlungen an die Beschwerdeführerin jeweils entsprechend
ausgewiesen. Während für das Jahr 2018 die Nettolöhne samt 13. Monatslohn
und die Kinderzulagen jeweils separat erfasst wurden (vgl.
ALK-Nr. 274 f., 314), wurden im Jahr 2019 bei den Lohnzahlungen vom
30. Januar, vom 6. Februar, vom 1. März sowie vom 15. April
2019 der Nettolohn und die Kinderzulagen aufgeschlüsselt, bei den übrigen Lohnzahlungen
indessen nicht (vgl. ALK-Nr. 263 f., 314).
6.1.5 Die in der Buchhaltung der B.___ als
Lohnausgänge verbuchten Beträge wurden der Beschwerdeführerin jeweils
deckungsgleich und mit identischem Valutadatum auf ihr Konto gutgeschrieben
(vgl. Kontoauszüge des Privatkontos der Beschwerdeführerin bei der [...] vom
1. Januar 2018 bis am 31. Dezember 2018 [ALK-Nr. 779 ff.]
sowie vom 1. Januar 2019 bis am 30. November 2019 [ALK-Nr. 774 ff.]).
6.1.6 Die B.___ bescheinigte gegenüber
den Steuerbehörden anfänglich auf dem Lohnausweis 2018 einen Bruttolohn von
CHF 48'171.00 und einen (steuerbaren) Nettolohn von CHF 42'942.00,
auf dem Lohnausweis 2019 einen Bruttolohn von CHF 46'817.00 und einen
Nettolohn von CHF 42'269.00 (vgl. ALK-Nr. 790 f.). Diese Beträge
korrigierte sie alsdann am 29. Juli 2020 bzw. am 18. August 2020
gegenüber den Steuerbehörden für das Jahr 2018 auf CHF 53'400.00 brutto
bzw. CHF 48'171.00 netto und für das Jahr 2019 auf CHF 52'482.00
brutto sowie CHF 48'259.00 netto (vgl. ALK-Nr. 693 ff.). Diese
Angaben wurden in den (korrigierten) Steuerveranlagungen für die Steuerperioden
2018 und 2019 entsprechend übernommen (vgl. ALK-Nr. 361 f., 388, 390,
398 f.).
6.1.7 Die Beschwerdeführerin wurde von
der B.___ bei der Ausgleichskasse [...] am 7. Mai 2018 rückwirkend per
1. März 2018 als Arbeitnehmerin angemeldet und blieb anschliessend bis am
30. Juni 2019 als solche gemeldet (vgl. ALK-Nr. 300 f.). Dem
Auszug aus ihrem individuellen Konto, Stand 22. Januar 2020, ist zu
entnehmen, dass für das Jahr 2018 das AHV-pflichtige Einkommen (nach einer nachträglichen
Bereinigung durch die Ausgleichskasse) auf CHF 46'200.00 festgesetzt wurde
und dass für das Jahr 2019 die B.___ ein (noch nicht bereinigtes) Einkommen von
CHF 49'330.00 gemeldet hatte (vgl. ALK-Nr. 602 f., 772 f.).
6.1.8 Mit Arbeitgeberbescheinigung vom
27. Oktober 2019 bestätigte die B.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin ein
Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin vom 1. März 2018 bis am
30. Juni 2019. Der letzte Monatslohn habe CHF 7'802.80 betragen und
die Kündigung sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt (vgl.
ALK-Nr. 795 f.).
6.1.9 Die B.___ erzielte gemäss
Erfolgsrechnung im Jahr 2018 einen Umsatz von rund CHF 215'000.00 (vgl.
ALK-Nr. 256, 321) und verzeichnete gemäss Auszug aus ihrem Geschäftskonto
bei der [...] eine rege Geschäftstätigkeit mit zahlreichen, teilweise auch
grösseren Zahlungseingängen von Privat- und Geschäftskunden (vgl.
ALK-Nr. 326 ff.).
6.2 Anstellungsverhältnis bei der
C.___
6.2.1 Mit (unbefristetem) Arbeitsvertrag
vom 24. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2019 von
der C.___ als Verpackerin und Versenderin mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %
und einem monatlichen Bruttolohn von CHF 5'500.00 angestellt (vgl.
ALK-Nr. 853 f.). Die C.___ bezweckt die Führung eines Fitness-,
Kampfsport- und Trainingszentrums, die Erbringung von Dienstleistungen im
Zusammenhang mit beruflicher, sozialer oder gesundheitlicher Reintegration
sowie den Handel mit Produkten aller Art. Gesellschafter und Geschäftsführer
mit Einzelunterschrift ist der Schwager der Beschwerdeführerin (vgl.
ALK-Nr. 611, 830). Die Beschwerdeführerin war nach eigenen Angaben für die
Bestellaufnahme, die Verpackung und den Versand von Kleidern und Sportartikeln
zuständig (vgl. ALK-Nr. 459). Mit Schreiben vom 27. September 2019
löste die C.___ das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per
31. Oktober 2019 wieder auf (vgl. ALK-Nr. 852).
6.2.2 In zwei Lohnabrechnungen vom
31. Juli 2019 sowie vom 30. August 2019 wurde für die Monate Juli und
August 2019 bei einem monatlichen Bruttolohn von CHF 5'500.00 nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge der monatliche Nettolohn auf je CHF 5'070.68 festgesetzt
(vgl. ALK-Nr. 818 f.). Mit Lohnabrechnung vom 1. Oktober 2019
wurde alsdann rückwirkend eine Aufrechnung der KTG-Abzüge für die Monate Juli
und August 2019 vorgenommen und für den Monat September 2019 ein Nettolohn von
CHF 5’153.18 ermittelt (vgl. ALK-Nr. 817). Mit Lohnabrechnung vom
28. Oktober 2019 wurde für den Monat Oktober 2019 bei unverändertem Bruttolohn
von CHF 5'500.00 – nach erneuter rückwirkender Korrektur der Abzüge NBUV
sowie BVG für die Monate Juli, August und September 2019 – der Nettolohn auf
CHF 4’775.78 bestimmt (vgl. ALK-Nr. 816). Auf sämtlichen
Lohnabrechnungen wurde vermerkt, dass der Lohn der Beschwerdeführerin jeweils
bar ausbezahlt worden sei.
6.2.3 Auf Lohnquittungen vom
31. Juli, vom 30. August, vom 1. Oktober sowie vom
28. Oktober 2019 bestätigte die Beschwerdeführerin jeweils
unterschriftlich, den gemäss Lohnabrechnung ausgewiesenen (Netto-) Monatslohn
bar erhalten zu haben (vgl. ALK-Nr. 821 ff.).
6.2.4 Mit «Lohnabrechnung
Oktober-Korrekturen 2019» vom 4. Dezember 2019 korrigierte die C.___ den
Bruttolohn für den Monat Oktober 2019 rückwirkend auf CHF 4’830.00 und
ermittelte daraufhin – nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (ohne BVG-Abzug,
mit Korrektur NBUV-Abzüge für die Monate Juli, August und September 2019) sowie
der am 28. Oktober 2019 erfolgten Auszahlung von CHF 4'775.78 – einen
Nettolohn von - (minus) CHF 529.21. Auf der korrigierten Lohnabrechnung
wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin der C.___ diesen (zu viel
bezahlten) Betrag bar zurückerstattet habe (vgl. ALK-Nr. 815).
6.2.5 Auf einer Quittung vom
4. Dezember 2019 bestätigte die Beschwerdeführerin mit eigenhändiger
Unterschrift, der C.___ den (zu viel ausgerichteten) Betrag von CHF 529.20
bar zurückbezahlt zu haben (vgl. ALK-Nr. 820).
6.2.6 Mit Lohnausweis vom
4. Dezember 2019 wies die C.___ zuhanden der Steuerbehörden für die
Beschwerdeführerin im Jahr 2019 einen Bruttolohn von CHF 21'330.00 sowie
einen (steuerbaren) Nettolohn von CHF 19'542.00 aus (vgl.
ALK-Nr. 797). Letzterer fand anschliessend Eingang in die Steuererklärung
2019 der Beschwerdeführerin (vgl. ALK-Nr. 370) und wurde von den
Steuerbehörden entsprechend besteuert (vgl. definitive Steuerveranlagung für
die Steuerperiode 2019; ALK-Nr. 361 f.).
6.2.7 Dem Auszug aus dem individuellen
Konto der Beschwerdeführerin, Stand 22. Januar 2020, lässt sich entnehmen,
dass der Ausgleichskasse von der C.___ für den Zeitraum von Juli bis Oktober
2019 ein Einkommen von insgesamt CHF 21'330.00 gemeldet worden war (vgl.
ALK-Nr. 602 f., 772 f.).
6.2.8 Mit Arbeitgeberbescheinigung vom
25. Oktober 2019 bestätigte die C.___ gegenüber
der Beschwerdegegnerin eine Anstellung der Beschwerdeführerin vom 1. Juli
2019 bis am 31. Oktober 2019. Als Grund für die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gab sie «Abschaffung der Arbeitsplätze» an (vgl. ALK-Nr. 835 f.).
6.2.9 Gemäss Arbeitszeugnis vom
25. Oktober 2019 umfasste das Pflichtenheft der Beschwerdeführerin bei der
C.___ die Wareneingangskontrolle, die Warenbestandsprüfung, die Annahme von
Kundenaufträgen, das Auspacken und Auszeichnen der Waren, die Präsentation der
Waren im Showroom, das Bereitstellen und Versenden der Waren sowie die Entgegennahme
und Bearbeitung von Reklamationen. Sie hätten die Beschwerdeführerin in den
vergangenen Monaten als pflicht- und verantwortungsbewusste, selbständige,
flexible und loyale Mitarbeiterin erlebt, welche ihre Aufgaben stets zuverlässig,
speditiv und exakt erledigt habe. Das Arbeitsverhältnis mit ihr müsse aufgelöst
werden, da die C.___ keinen Materialverkauf mehr anbiete (vgl.
ALK-Nr. 473).
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin reichte
am 21. März 2022 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen
Art. 105 und Art. 106 AVIG ein. Darin äusserte sie den «erhöhten
Verdacht», dass die Beschwerdeführerin lediglich zwecks Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung ein Arbeitsverhältnis bei der B.___ und der C.___ geltend
mache, ohne für diese beiden Unternehmen effektiv gearbeitet zu haben. Als
Begründung führte sie hauptsächlich aus, die Beschwerdeführerin mache
nachträglich ein Arbeitsverhältnis mit der B.___ ab dem 1. März 2018
geltend, obwohl ihr Ehemann im April 2018 ausdrücklich mitgeteilt habe, dass sie
in keinem Arbeitsverhältnis stehe. Die B.___ habe vor der Arbeitsaufnahme durch
die Beschwerdeführerin und auch nach ihrem Ausscheiden per 30. Juni 2019
einen Umsatz erzielt, obgleich die Beschwerdeführerin als einzige
Arbeitnehmerin gemeldet gewesen sei. Auch nach der Geburt des vierten Kindes
der Beschwerdeführerin sei trotz des gesetzlich vorgeschriebenen
Mutterschaftsurlaubs von mindestens acht Wochen von der B.___ weiterhin ein
Umsatz erwirtschaftet worden, ohne dass es für die Beschwerdeführerin «offiziell»
eine Stellvertretung gegeben habe. Zwar seien Beträge von der B.___ auf das
Bankkonto der Beschwerdeführerin überwiesen worden, jedoch sei meist
unmittelbar danach der grösste Teil davon auf ein anderes Bankkonto
transferiert oder diese seien teilweise vollständig zur Begleichung einer
Hypothek verwendet worden. Ab Januar 2019 habe die Beschwerdeführerin eine
Lohnerhöhung um mehr als 80 % erhalten, ohne dass dafür nachvollziehbare
Gründe ersichtlich seien, und stimmten die ausbezahlten Beträge der B.___ weder
betrags- noch datumsmässig mit den ausgestellten Lohnabrechnungen überein. Was
die geltend gemachte Anstellung bei der C.___ anbelange, falle insbesondere
auf, dass die B.___ dieser am 10. September 2018 unter dem Titel
«Sponsoring» einen Betrag von CHF 21'540.00 überwiesen habe und in dem von
der C.___ ausgestellten Lohnausweis für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis
am 31. Oktober 2019 ein (ähnlich hoher) Bruttolohn von CHF 21'330.00
ausgewiesen werde. Ebenfalls sei eher ungewöhnlich, dass die Lohnzahlungen der C.___
bar erfolgt sein sollen (vgl. ALK-Nr. 246 ff.).
7.2 Mit Verfügung vom 5. April
2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn alsdann ein
Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Betrugs sowie wegen
versuchten Betrugs im Zusammenhang mit den beiden Anstellungsverhältnissen bei
der B.___ und der C.___ (vgl. ALK-Nr. 26).
7.3 Mit Zwischenverfügung vom
8. Juni 2022 sistierte die Beschwerdegegnerin daraufhin das bei ihr
anhängige Einspracheverfahren, bis ein Entscheid der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vorliege. Als Begründung führte sie an, dass die Beurteilung
der Einsprache der Beschwerdeführerin vom Ausgang des Strafverfahrens bzw. von
der (strafrechtlichen) Klärung der Sachlage betreffend die Ausübung bzw.
Nichtausübung von Arbeitsleistungen für die B.___ sowie die C.___ abhängig sei
(vgl. ALK-Nr. 215 ff.). Im daran anschliessenden Beschwerdeverfahren
vor dem Versicherungsgericht vertrat sie die Auffassung, dass eine Sistierung
des Einspracheverfahrens ausschliesslich der Beschwerdeführerin zugutekomme.
Falls die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zum Ergebnis komme, dass die
Beschwerdeführerin tatsächlich eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe,
und sich die vorhandenen erheblichen Ungereimtheiten durch die Erkenntnisse der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beseitigen liessen, könne dies im
hängigen Einspracheverfahren zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt
werden (vgl. ALK-Nr. 149).
7.4 Mit Einstellungsverfügung vom 5. September
2023 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schliesslich das
gestützt auf die Strafanzeige der Beschwerdegegnerin eingeleitete
Strafverfahren mangels ausreichenden Tatverdachts ein. Bezüglich der Tätigkeit
bei der B.___ erwog sie, dass ab dem 22. Mai 2018 bis am 4. Juni 2019
Lohnzahlungen an die Beschwerdeführerin ab dem Postkonto der B.___ erfolgt
seien und diese auch gegenüber den Steuerbehörden und der Ausgleichskasse (korrekt)
deklariert worden seien. Überdies sei die Tätigkeit am 12. Juli 2018 der
Ausgleichskasse im Zusammenhang mit der beantragten Mutterschaftsentschädigung
gemeldet worden. Bezüglich der Tätigkeit bei der C.___ hielt die
Staatsanwaltschaft fest, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom
1. Juli 2019 bis am 31. Oktober 2019 Lohn bezogen habe; dieser sei in
ihrer Steuererklärung und gegenüber der Ausgleichskasse ausgewiesen worden und
es lägen Lohnausweise, Lohnabrechnungen, ein Arbeitszeugnis und Quittungen für
den bar ausbezahlten Lohn vor.
Insgesamt sei ersichtlich, dass die B.___ und die C.___ tatsächlich einen Umsatz und eine
Geschäftstätigkeit aufgewiesen hätten. Die von der Beschwerdeführerin gegenüber
der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Löhne seien gegenüber den
Steuerbehörden und der Ausgleichskasse (korrekt) deklariert worden und es lägen
Lohnausweise und Lohnabrechnungen vor. Die Lohnzahlungen könnten auf den
Bankkonten der Gesellschaften als Ausgänge und auf dem Konto der
Beschwerdeführerin als Eingänge nachgewiesen werden bzw. für die bar
ausbezahlten Löhne lägen Nachweise vor. Zusammenfassend lägen mithin diverse
Unterlagen vor, welche für den Bestand der beiden geltend gemachten
Arbeitsverhältnisse sprächen. Konkrete Hinweise, dass diese fingiert worden
seien, hätten nicht festgestellt werden können. Der anfängliche Tatverdacht
habe sich – auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die sich in der
Untersuchung angeboten hätten – nicht erhärten lassen. Die Auswertung der
erhobenen Ermittlungsakten führe zum Schluss, dass die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsverhältnisse tatsächlich bestanden
hätten und es an Hinweisen für deren Vorspiegelung fehle. Demzufolge wäre im
Hauptverfahren mit Sicherheit oder doch mit grösster Wahrscheinlichkeit ein
Freispruch vom Vorwurf des Betruges zu erwarten (vgl. ALK-Nr. 24 ff.).
8.
8.1 Wie bereits ausgeführt (vgl.
E. II. 5.1 hiervor), stellt der Richter im Sozialversicherungsprozess
unter mehreren behaupteten oder in Betracht fallenden Sachverhalten auf
denjenigen ab, der ihm am wahrscheinlichsten erscheint. Im
Sozialversicherungsrecht besteht – im Gegensatz zum Strafrecht – kein
Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Verwaltung oder der Richter im
Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte (Urteil des
Bundesgerichts C 281/02 vom 24. September 2003 E. 1.3.2). Weiter
ist das Versicherungsgericht an die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse
nicht gebunden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_645/2018 sowie 8C_646/2018
je vom 26. September 2018). Dessen ungeachtet hat vorliegend die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nach eigenen umfangreichen Abklärungen
– in Beachtung des Grundsatzes in dubio pro duriore – nicht etwa Anklage beim
zuständigen Strafgericht erhoben, sondern das Strafverfahren (vorzeitig)
eingestellt und in ihrer Einstellungsverfügung sehr deutlich zum Ausdruck
gebracht, dass sie die Arbeitsverhältnisse als tatsächlich gelebt und als nicht
fingiert erachte (vgl. E. II. 7.4 hiervor). Dies stellt zumindest ein
gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum
tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist.
8.2 Übereinstimmend mit den
Feststellungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat als erstellt zu
gelten, dass die B.___ eine aktive und zumindest
anfänglich auch rege Geschäftstätigkeit betrieb (vgl.
E. II. 6.1.9 hiervor) und nicht etwa nur vorgeschoben wurde, um ein
Anstellungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin zu fingieren. Die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Gehälter sind in der (Lohn-) Buchhaltung
der B.___ jeweils korrekt als solche ausgewiesen (vgl.
E. II. 6.1.3 f. hiervor) und die tatsächlichen Lohnzuflüsse an
die Beschwerdeführerin lassen sich mittels Kontoauszüge ihres Privatkontos
zweifelsfrei belegen und datums- und betragsmässig den bei der B.___ verbuchten
Lohnausgängen genau zuordnen (vgl. E. II. 6.1.5 hiervor). Während im
Jahre 2018 die insgesamt elf Monatslöhne (inkl. 13. Monatslohn)
entsprechend den monatlichen Lohnabrechnungen ausgerichtet wurden (vgl.
E. II. 6.1.2 hiervor; ALK-Nr. 779 ff.), erfolgten die
Lohnzahlungen für die Monate Januar bis Juni 2019 zwar in unterschiedlich hohen,
von den monatlichen Lohnabrechnungen abweichenden Tranchen, entsprachen jedoch
zumindest in ihrer Summe (CHF 46'259.75) den in den Lohnabrechnungen insgesamt
ausgewiesenen Nettolöhnen (vgl. E. II. 6.1.2 hiervor; ALK-Nr. 774 ff.).
Die Lohnzahlungen für die Jahre 2018 und 2019 wurden überdies von der B.___ zuhanden
der Steuerbehörden sowie gegenüber der Ausgleichskasse deklariert. Während die im
Jahr 2018 ausgerichtete Lohnsumme mit den Angaben im Lohnausweis (Nettolohn von
CHF 48'171.00) und im IK-Auszug (Bruttolohn [exkl. Kinderzulagen] von
CHF 46'200.00) übereinstimmt, ergibt sich im Lohnausweis für das
Steuerjahr 2019 beim Nettolohn eine Abweichung von CHF 2'000.00
(CHF 48'259.00 statt CHF 46'259.70) sowie im IK-Auszug für das Jahr
2019 eine zu hohe Lohnsumme von CHF 49'330.00 (vgl.
E. II. 6.1.6 f. hiervor). Erstere Differenz erklärt sich
indessen damit, dass eine Gutschrift vom 15. April 2019 auf dem
Privatkonto der Beschwerdeführerin (vgl. ALK-Nr. 775) irrtümlich als
Lohnzahlung (nach-) gemeldet worden war, Letztere, dass (Stand 22. Januar
2020) offensichtlich noch keine Bereinigung des vorerst lediglich provisorisch
gemeldeten AHV-pflichtigen Einkommens stattgefunden hatte. Was das
Anstellungsverhältnis bei der C.___ anbelangt, finden sich in den Akten der
Beschwerdegegnerin als Belege für eine von der Beschwerdeführerin gegen Lohn
erbrachte Arbeitsleistung unter anderem ein Arbeitszeugnis (vgl.
E. II. 6.2.9 hiervor), eine Arbeitgeberbescheinigung (vgl.
E. II. 6.2.8 hiervor), Lohnabrechnungen (vgl. E. II. 6.2.2 sowie
E. II. 6.2.4 hiervor) sowie – was bei Lohnauszahlungen in bar mitentscheidend
ist (vgl. E. II. 5.3.2 hiervor) – unterschriebene Lohnquittungen
(vgl. E. II. 6.2.3 sowie E. II. 6.2.5 hiervor). Der der
Beschwerdeführerin von der C.___ ausgerichtete Lohn wurde gegenüber den
Steuerbehörden und der Ausgleichskasse korrekt ausgewiesen (vgl.
E. II. 6.2.6 f. hiervor). Es ist somit grundsätzlich mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin für die besagten beiden Arbeitgeberinnen auch tatsächlich
tätig war und dafür entlöhnt wurde.
9. Auch die weiterhin von der
Beschwerdegegnerin angeführten «Ungereimtheiten» vermögen diesen Eindruck
tatsächlich gelebter Anstellungsverhältnisse bei der B.___ und der C.___ nicht
erheblich in Zweifel zu ziehen:
9.1
9.1.1 Der Ehemann der
Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 16. April
2018 mit, dass seine Ehefrau (aktuell) keine Arbeitsstelle habe und auch keine
Arbeitslosentaggelder mehr zugute habe und demzufolge er für die Monate März
und April 2018 Anspruch auf Ausrichtung der Kinderzulagen habe (vgl. ALK-Nr. 563;
Beilage 2 der Beschwerdeantwort). Auf dem Formular «Angaben der versicherten
Person für den Monat Februar 2018» vom 1. März 2018 gab die
Beschwerdeführerin ebenfalls an, nach wie vor arbeitslos und auf Arbeitssuche
zu sein (vgl. ALK-Nr. 561 f.). Im Rahmen ihrer Anmeldung zum Bezug
von Arbeitslosentaggelder reichte die Beschwerdeführerin alsdann am 20. Dezember
2019 einen Arbeitsvertrag mit der B.___ vom 1. März 2018 ein, in welchem
der Arbeitsbeginn auf den 1. März 2018 festgesetzt wurde (vgl.
ALK-Nr. 792 f.; E. II. 6.1.1 hiervor). Am 22. Mai 2018
erfolgten zwei (rückwirkende) Lohnzahlungen für die Monate März und April 2018
an die Beschwerdeführerin (vgl. ALK-Nr. 779; E. II. 6.1.2 f.
sowie E. II. 6.1.5 hiervor).
Gemäss Handelsregisterauszug vom
26. Februar 2021 wurde die B.___ am [...] Januar 2018 im Handelsregister
eingetragen, wobei zuerst eine Verwandte und ab dem 9. Mai 2018 der
Ehemann der Beschwerdeführerin (einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer
mit Einzelunterschrift war (vgl. ALK-Nr. 546). Die Beschwerdeführerin
führte aus, dass sich ihr Ehemann im März 2018 entschlossen habe, ein
Engagement bei der B.___ zu prüfen und sie gleichzeitig begonnen habe, dort zu
arbeiten. Das Arbeitsverhältnis sei indessen unter dem Vorbehalt der Übernahme
der B.___ durch ihren Ehemann gestanden, welche anschliessend anfangs Mai 2018
vollzogen worden sei. Erst danach habe ihre Tätigkeit rückwirkend auf den
1. März 2018 angemeldet und hätten ihr die «verfallenen» Löhne für März
und April 2018 ausgerichtet werden können (vgl. ALK-Nr. 404 ff.).
9.1.2 Zwar vermag der Erklärungsversuch
der Beschwerdeführerin, weshalb eine Anstellung bei der B.___ bereits anfangs
März 2018 bestanden habe, nur bedingt zu überzeugen. Namentlich hätte die
Beschwerdeführerin in der Schlussfolgerung in den Monaten März und April 2018 ja
dann letztlich unentgeltlich gearbeitet, wenn ihr Ehemann die B.___ nicht anfangs Mai 2018 übernommen hätte, und
hätte ihr Ehemann gegenüber der Beschwerdegegnerin falsche Angaben gemacht. Wie
es sich damit konkret verhält, braucht indessen nicht abschliessend beurteilt
zu werden. Denn auch wenn in den Monaten März und April 2018 ein tatsächlich
gelebtes Arbeitsverhältnis (noch) nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt
zu gelten hätte, änderte dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin
(spätestens) ab Mai 2018 mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit in einem Anstellungsverhältnis mit der B.___ stand und dafür
auch einen Lohn bezog (vgl. E. II. 8.2 hiervor). Entgegen der
Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. ALK-Nr. 66, 236; A.S. 25)
lässt sich selbst bei einem allenfalls nicht erbrachten Nachweis eines
tatsächlich gelebten Arbeitsverhältnisses in den Monaten März und April 2018 jedenfalls
nicht der zwingende Schluss ziehen, es fehle auch für die Monate danach und
insgesamt an einem solchen.
9.2 Den Kontoauszügen des Privatkontos
der Beschwerdeführerin ist – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf
hinweist (vgl. ALK-Nr. 66, 236) – zu entnehmen, dass nach Eingang der
Lohnzahlungen seitens der B.___ mehrfach gleichentags, am Folgetag oder
zumindest im gleichen Monat Zahlungsausgänge in ähnlicher Höhe erfolgten.
Teilweise wurden dabei die Lohnzahlungen für die Begleichung von Hypothekarschulden
verwendet, teilweise lässt sich der konkrete Verwendungszweck – auch aufgrund
fehlender Bereitschaft zur Auskunftserteilung seitens der Beschwerdeführerin (vgl.
ALK-Nr. 407) – nicht ermitteln (vgl. ALK-Nr. 774 ff., 779 ff.).
Im Endeffekt kann dieser Umstand jedoch nicht gegen die Beschwerdeführerin
verwendet werden, ist doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der
Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bezüglich der (konkreten) Form der
Lohnzahlung und deren (anschliessenden) Verwendungszweck grundsätzlich frei (vgl.
BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 452; Urteil des Bundesgerichts C 258/04
vom 29. Dezember 2005 E. 3.3) und somit auch nicht
rechenschaftspflichtig.
9.3 Die Beschwerdeführerin brachte
am 10. Juli 2018, mithin während des von ihr geltend gemachten
Anstellungsverhältnisses bei der B.___, ihr viertes
Kind auf die Welt (vgl. ALK-Nr. 422, 841).
9.3.1 Der
Beitragszeit angerechnet werden auch Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft,
soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder
gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind (Art. 13 Abs. 2 lit. d
AVIG). Nach Art. 35a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit
in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG, SR 822.11; Stand: 1. Dezember
2013) dürfen Schwangere nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.
Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach
bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden
(Art. 35a Abs. 3 ArG). Der durch die Erwerbsersatzordnung (EO)
entschädigte Mutterschaftsurlaub wird ebenfalls als Beitragszeit angerechnet,
unabhängig davon, ob die EO-Entschädigung ALV-beitragspflichtig ist (vgl.
AVIG-Praxis ALE B163). Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht am
Tag der Niederkunft (Art. 16c Abs. 1 des Bundesgesetzes über
den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG, SR 834.1;
Stand: 1. Januar 2018]) und endet spätestens nach 98 Tagen bzw. 14 Wochen
(Art. 16d EOG). Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld
ausgerichtet; dieses beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen
Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde
(Art. 16e Abs. 1 und Abs. 2 EOG).
9.3.2 Die Beschwerdeführerin übte die
gemäss eigenen Angaben körperlich sehr leichte Tätigkeit bei der B.___ auch
während ihrer Schwangerschaft aus (vgl. ALK-Nr. 492). Nach der Geburt
ihres Sohnes ([...] 2018) befand sie sich alsdann bis am 16. Oktober 2018
im (bezahlten) Mutterschaftsurlaub, welcher vollumfänglich als Beitragszeit
anzurechnen ist. Währenddessen leistete die B.___ ihr gegenüber weiterhin die
volle Lohnzahlung (vgl. ALK-Nr. 781, 807 ff.; E. II. 6.1.2,
E. II. 6.1.5 hiervor) und erhielt im Gegenzug von der Ausgleichskasse
[...] die Mutterschaftsentschädigung (80 % des zuletzt erzielten Lohnes)
ausgerichtet (vgl. ALK-Nr. 274, 333, 335, 337 [Gutschriften vom 16. August,
vom 23. August, vom 27. September und vom 18. Oktober 2018]).
Allein der Umstand, dass die B.___ letztlich (freiwillig) auch für den von der
EO nicht abgedeckten Lohn im Umfang von 20 % aufkam, vermag noch nicht
(begründete) Zweifel an einem tatsächlich gelebten Arbeitsverhältnis zu
begründen, schreibt doch das EOG nur einen Minimalanspruch auf Erwerbsersatz
vor und ist eine allgemeingültige oder einzelfallweise vorteilhaftere Regelung
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne weiteres zulässig und auch nicht unüblich.
Soweit die Beschwerdegegnerin darüber hinaus noch in ihrer Strafanzeige vom
21. März 2022 geltend machte, die B.___ habe auch während des
Mutterschaftsurlaubes der Beschwerdeführerin ohne sie weiterhin Umsätze
erzielt, was gegen ihre Beschäftigung als (einzige) Mitarbeiterin spreche (vgl.
ALK-Nr. 249; E. II. 7.1 hiervor), ist ihr entgegenzuhalten, dass
D.___, welcher offenbar faktisch der Geschäftsführer der Gesellschaft mit den
entsprechenden Branchenkenntnissen war (vgl. ALK-Nr. 291, 491 f.;
siehe auch ALK-Nr. 789 ff., 793, 796), im Jahre 2018 zwar (noch)
nicht in einem Angestelltenverhältnis stand (vgl. ALK-Nr. 301), aber auf
Provisionsbasis für die B.___ arbeitete (vgl. ALK-Nr. 267 f., 272,
314). Unter diesen Vorzeichen ist es aber nicht ausgeschlossen, dass er
zumindest aushilfsweise Verpackungs- und Versandaufgaben übernehmen und den
vorübergehenden Ausfall der Beschwerdeführerin auffangen konnte.
9.4 Was den Umstand anbelangt, dass
die B.___ der Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2018 für das Jahr 2018
trotz unterjährigem Stellenantritt einen vollen 13. Monatslohn samt (ihr
gar nicht zustehenden) Kinderzulagen ausrichtete (vgl. ALK-Nr. 589, 781;
E. II. 6.1.2, E. II. 6.1.5 hiervor) und ab Januar 2019 eine
massive Lohnerhöhung auf CHF 7'709.95 netto gewährte (vgl. ALK-Nr. 798 ff.,
774 ff.; E. II. 6.1.2 ff. hiervor), gilt es darauf
hinzuweisen, dass es dem Arbeitgeber im Rahmen eines (privatrechtlichen)
Arbeitsverhältnisses grundsätzlich frei steht, den Lohn anzuheben, und dass allfällige
Fehler bei dessen Festsetzung ihm und nicht dem Arbeitnehmer anzulasten sind.
Solches vermag vorliegend den Nachweis einer tatsächlichen,
beitragszeitbildenden Beschäftigung nicht in Zweifel zu ziehen. Immerhin ist diese
Lohnerhöhung aber bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes entsprechend
zu würdigen (vgl. E. II. 11. nachfolgend).
9.5 Schliesslich trifft es zwar zu,
dass die B.___ gemäss ihrer Geschäftsbuchhaltung am
10. September 2018 der C.___ unter dem Titel «Sponsoring» eine Zuwendung
von CHF 21'540.00 zukommen liess (vgl. ALK-Nr. 277, 270) und diese
ähnlich hoch ausfiel wie die Bruttolohnkosten, welche die Beschwerdeführerin
der C.___ während ihrer Anstellung vom 1. Juli bis am 31. Oktober
2019 insgesamt verursachte (CHF 21'330.00; vgl. E. II. 6.2.6 f.
hiervor). Daraus jedoch – so die Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 3.1
sowie E. II. 7.1 hiervor) – abzuleiten, der Ehemann der
Beschwerdeführerin habe als Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ damit (gleichsam
antizipierend) eine spätere (fiktive) Anstellung der Beschwerdeführerin bei der
C.___ vorbereiten wollen, erscheint angesichts des doch erheblichen zeitlichen
Abstandes zwischen diesen beiden Ereignissen als eher gesucht. Letztlich wäre
eine Anstellung bei der C.___ auch gar nicht (mehr) erforderlich gewesen, um
die erforderliche Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten zu erfüllen.
10. Zusammenfassend kann somit
festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit spätestens von anfangs Mai 2018 (vgl.
E. II. 9.1.2 hiervor) bis Ende Juni 2019 bei der B.___ sowie von
anfangs Juli bis Ende Oktober 2019 bei der C.___ (Total: mindestens achtzehn
Monate) einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Vor diesem
Hintergrund wären – so der Antrag der Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 26) – von
einer Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns keine weiteren
relevanten Erkenntnisse zu erwarten, so dass darauf verzichtet werden kann
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Dasselbe
gilt auch für die von der Beschwerdegegnerin (neu) beanstandete bisher fehlende
Erhebung von «Beweise[n] wie Protokolle von Besprechungen während der
angeblichen Anstellungsdauer, versendete E-Mail oder sonstige Korrespondenz der
Beschwerdeführerin in ihrer Aufgabe als Arbeitnehmerin [bei der B.___], etc.»
(vgl. A.S. 24), zumal sie solche Beweise im vorinstanzlichen Verfahren
selber nie erhältlich zu machen versucht, sondern von der Beschwerdeführerin hauptsächlich
Auskünfte und Belege betreffend den Lohnfluss sowie die Funktion des Ehemannes
in der B.___ einverlangt hatte (vgl.
ALK-Nr. 827 f., 783 f., 764 ff., 760 ff.,
452 ff.). Die Beschwerdeführerin hat demnach im Zeitraum vom 10. März
2018 bis am 9. März 2020 (Rahmenfrist für die Beitragszeit) die
erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten (bei weitem) erfüllt und mithin
ab dem 10. März 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
11. Zu prüfen bleibt noch, wie es
sich mit dem versicherten Verdienst verhält:
11.1 Als versicherter Verdienst, der
die Basis für das auszuzahlende Taggeld bildet, gilt der im Sinne der
AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus
einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23
Abs. 1 AVIG). Massgebender Lohn ist jedes Entgelt für in unselbständiger
Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; er umfasst auch
Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen,
Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge
(Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Nicht zum Erwerbseinkommen
gehören u.a. Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats-
und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden
(Art. 6 Abs. 2 lit. f der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Der versicherte Verdienst
bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor
Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bzw. nach dem Durchschnittslohn
der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den
Leistungsbezug, wenn dieser höher ist (Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2
AVIV). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung
zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren
Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf
Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen
(Art. 37 Abs. 3 AVIV).
11.2 Mit Arbeitsvertrag vom
1. März 2018 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der B.___ ein
monatlicher Bruttolohn von CHF 4'200.00 zuzüglich einem
13. Monatslohn vereinbart (vgl. E. II. 6.1.1 hiervor). Nachdem
ihr die B.___ im Jahre 2018 diesen Lohn ausgerichtet hatte, gewährte sie ihr ab
Januar 2019 eine Lohnerhöhung um mehr als 70 % (auf den Monat
umgerechneter Bruttolohn von neu CHF 7'802.80; vgl.
E. II. 6.1.2 ff. hiervor). Als Begründung führte die
Beschwerdeführerin hierzu am 22. November 2021 gegenüber der
Beschwerdegegnerin aus, der Geschäftsgang der B.___ sei im ersten Halbjahr 2019
sehr gut gewesen und es sei gestützt darauf nachträglich eine Lohnerhöhung vorgenommen
worden. Der ursprünglich vereinbarte Lohn habe auf einer vorsichtigen
Kalkulation beruht. Die Zusatzzahlungen hätten auch als Boni ausgewiesen werden
können, die Treuhandstelle habe sich jedoch entschieden, diese auf die sechs
Monate ihrer Tätigkeit für die B.___ im Jahre 2019 zu verteilen, und habe die
Lohnabrechnungen anschliessend entsprechend der im ersten Halbjahr 2019
effektiv ausbezahlten Löhne ausgestellt (vgl. ALK-Nr. 407, 405).
11.3 Die B.___ erwirtschaftete bereits
im Jahre 2018 einen Verlust von rund CHF 19'000.00 (vgl. ALK-Nr. 257,
279). Anlässlich einer Befragung vom 20. April 2020 führte der Ehemann der
Beschwerdeführerin gegenüber dem Konkursamt [...] aus, das Geschäft sei am
Anfang nicht schlecht gelaufen. Als er seine Kontrolltätigkeit eingestellt
habe, hätten die Unregelmässigkeiten mit Betreibungen, unbezahlten Rechnungen, Kundenreklamationen
und fehlender Erreichbarkeit des Geschäftsführers D.___ angefangen und die
Schulden seien immer grösser geworden (vgl. ALK-Nr. 291). Damit vereinbar
wurde der Beschwerdeführerin am 30. April 2019 auf den 30. Juni 2019
«aus wirtschaftlichen Gründen» gekündigt (vgl. E. II. 6.1.1 hiervor).
Vor diesem Hintergrund ist indessen nicht nachvollziehbar und wird von der
Beschwerdeführerin nicht stichhaltig begründet, weshalb ihr noch am
9. April, am 15. April, am 16. April, am 29. April sowie am
4. Juni 2019 umfangreiche (Bonus-) Zahlungen ausgerichtet wurden
(vgl. E. II. 6.1.3 ff. hiervor), zumal sie bei anderer
Gelegenheit noch angegeben hatte, die geschäftlichen Probleme seien «gegen Ende
des ersten Quartals 2019» aufgetreten (vgl. ALK-Nr. 491). Ein Bruttolohn
in der Höhe von CHF 7'802.80 erscheint überdies für eine einfache
Tätigkeit als «Betriebsmitarbeiterin Verpackung & Versand» (vgl.
E. II. 6.1.1 hiervor) auch unter Berücksichtigung der fehlenden
Ausbildung und besonderen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin (vgl.
ALK-Nr. 459 f.) als höchst unüblich und wird im Versandhandel für
eine gleiche oder ähnlich gelagerte Tätigkeit nicht bezahlt. Die nicht
auszuräumenden Unklarheiten hinsichtlich des ab Januar 2019 zwar nicht
grundsätzlich (vgl. E. II. 9.4 hiervor), aber in seiner konkreten
Höhe fraglichen Entgeltes wirken sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus
(vgl. E. II. 5.3.1 hiervor) und es ist (auch) für den Zeitraum von
Januar bis Juni 2019 von einem dem versicherten Verdienst zugrunde zulegenden
monatlichen Bruttolohn von (lediglich) CHF 4'550.00 (CHF 4'200.00
zzgl. Anteil 13. Monatslohn von CHF 350.00) auszugehen. Diese
Vergütung entspricht der ursprünglichen Vereinbarung (vgl. E. II. 6.1.1
hiervor) und wurde der Beschwerdeführerin auch noch im Januar, Februar und März
2019 in diesem Umfang (als Nettolohn, allerdings ohne Anteil
13. Monatslohn) ausbezahlt (vgl. E. II. 6.1.3 ff. hiervor).
Da die Beschwerdeführerin demnach bei der C.___ nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bei der B.___ einen höheren Bruttolohn erzielte
(CHF 5'500.00 [Juli bis September 2019] bzw. CHF 4'830.00 [Oktober
2019]; vgl. E. II. 6.2.2 ff. hiervor), bemisst sich der
versicherte Verdienst gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV nach dem
Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Mai bis Oktober 2019).
Dieser beträgt mithin CHF 5'071.65 ([3 x CHF 5'500.00]
+ [1 x CHF 4'830.00] + [2 x CHF 4'550.00] = CHF 30'430.00 :
6).
12. Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen ist somit in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene
Einspracheentscheid vom 22. August 2023 aufzuheben und festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin ab dem 10. März 2020 Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung hat und sich ihr versicherter Verdienst auf CHF 5'071.65
bemisst. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit
sie unter Berücksichtigung der gerichtlichen Vorgaben sowie der insgesamt
verfügten Einstelltage (vgl. ALK-Nr. 666 ff.) den Leistungsanspruch
der Beschwerdeführerin festsetzt. Zuhanden der Beschwerdeführerin (vgl.
E. I. 3.7 hiervor) ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegend
hilfsweise beizuziehenden Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die
Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht; OR, SR 220) eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für
periodische Leistungen (vgl. Art. 128 OR) sowie eine
Verjährungsunterbrechung unter anderem durch Klage vor einem staatlichen
Gericht (vgl. Art. 135 OR) vorsehen. Die (fünfjährige) Verjährungsfrist
der Forderung auf Arbeitslosentaggelder ab dem 10. März 2020 ist aufgrund
der wiederholten Beschwerdeverfahren mehrfach, spätestens erstmals mit Beschwerde
vom 11. Januar 2021 (vgl. ALK-Nr. 679 ff.) und letztmals mit
Beschwerde vom 21. September 2023 (vgl. A.S. 8 ff.), unterbrochen
worden und hat jeweils von neuem begonnen (vgl. Art. 137 Abs. 1 OR). Mit
Ausfällung des heutigen Urteils beginnt neu eine zehnjährige Verjährungsfrist
(vgl. Art. 137 Abs. 2 OR).
13.
13.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu, die von
der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese wird vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61
lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner
Kostennote für das Jahr 2023 einen Kostenersatz von CHF 2'135.45 (vgl.
A.S. 51 f.) und in seiner Kostennote für das Jahr 2024 einen
Kostenersatz von CHF 2'078.85 (vgl. A.S. 53 f.) geltend, somit
insgesamt ausmachend CHF 4'214.30 (vgl. A.S. 50). Der darin
ausgewiesene Aufwand von insgesamt 15.0834 Stunden (Korrespondenz: 1.5 Std.;
Akten und Rechtsstudium: 3.6667 Std.; Rechtsschriften: 9.25 Std.; Diverses:
0.6667 Std.) erscheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen sowie angesichts
des Umstandes, dass der Rechtsvertreter in dieser Angelegenheit bereits an den
verwaltungsinternen Verfahren und an insgesamt zwei Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht mitgewirkt hat und demzufolge teilweise auf entsprechende
Vorarbeiten zurückgreifen konnte, als zu hoch. Der zeitliche Aufwand sowohl für
das Verfassen der Beschwerde (inkl. Akten- und Rechtsstudium) im Jahre 2023 als
auch für das Verfassen der Replik (inkl. Akten- und Rechtsstudium) im Jahre
2024 ist somit um je eine Stunde zu kürzen. Darüber hinaus ist der zu
entschädigende Zeitaufwand um Positionen zu reduzieren, welche praxisgemäss als
Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist
(so etwa Orientierungsmails an die Klientschaft, Fristerstreckungsgesuche,
Einreichen der Kostennote), und ist für den nachprozessualen Aufwand bei
Obsiegen praxisgemäss nur eine halbe Stunde einzurechnen. Demnach ergibt sich
für das Jahr 2023 ein zeitlicher Aufwand von 5.9167 Stunden und für das Jahr
2024 ein solcher von 6.1667 Stunden. Bei einem Stundenansatz von
CHF 250.00 und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen
(CHF 86.90) sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) beläuft sich die
Parteientschädigung im Jahr 2023 auf CHF 1'686.65. Für das Jahr 2024 ergibt
sich bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 und unter Berücksichtigung der
geltend gemachten Auslagen (CHF 48.10) sowie der Mehrwertsteuer (neu
8.1 %) eine Parteientschädigung von CHF 1'718.55. Insgesamt
resultiert mithin eine Parteientschädigung von CHF 3'405.20.
13.2 In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 22. August 2023 aufgehoben und es wird
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin A.___ ab dem 10. März 2020
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat und sich ihr versicherter Verdienst
auf CHF 5'071.65 bemisst. Die Angelegenheit wird an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'405.20 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen