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Entscheid

VSBES.2023.234

Anspruchsberechtigung

16. Dezember 2024Deutsch47 min

2020 mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei bereits

Source so.ch

Urteil vom 16. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Markus Trottmann,

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Anspruchsberechtigung

(Einspracheentscheid vom 22. August 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 22. Oktober 2019 zum

Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2019 an (Akten der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse [ALK-Nr.] 831 ff.). Mit Verfügung vom

20. März 2020 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2019,

da sie weder die Beitragszeit noch die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung

erfülle (ALK-Nr. 737 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache

(ALK-Nr. 726 ff.) wies die Beschwerdegegnerin am 24. November

2020 mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei bereits

aufgrund einer fehlenden sechsmonatigen Beitragszeit nach Verlust ihrer

Anstellung im ehelichen Betrieb zu verneinen (ALK-Nr. 702 ff.). Mit

Urteil vom 13. Juli 2021 hiess das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) eine dagegen erhobene Beschwerde

(ALK-Nr. 679 ff.) gut, hob den Einspracheentscheid vom

24. November 2020 – soweit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2020 verneinend – auf und wies

die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese über den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

10. März 2020 neu verfüge (ALK-Nr. 477 ff.).

2.

2.1 In der Folge tätigte die

Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und holte ergänzende Auskünfte und

Unterlagen ein (ALK-Nr. 256 ff.). Am 21. März 2022 erstattete

sie bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen die

Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen Art. 105 und Art. 106

des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0), da ihrer Auffassung nach

erhebliche Zweifel bestünden, ob die von der Beschwerdeführerin für eine

Anspruchsberechtigung ab dem 10. März 2020 geltend gemachten beiden

früheren Arbeitsverhältnisse effektiv bestanden hätten oder diese

Beitragszeiten nur fingiert worden seien, um einen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung zu erwirken (ALK-Nr. 246 ff.). Mit

Verfügung vom 23. März 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin alsdann

(erneut) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab

dem 10. März 2020, da diese in den zwei Jahren vor ihrer Antragsstellung

per 1. November 2019 nicht mindestens zwölf Monate in einem

Arbeitsverhältnis gestanden sei bzw. erhebliche Zweifel bestünden, ob die von

ihr angegebenen beiden Arbeitsverhältnisse tatsächlich gelebt worden seien

(ALK-Nr. 234 ff.).

2.2 Mit Eingabe vom 9. Mai 2022

erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 23. März

2022 und beantragte die Ausrichtung der ihr ab 10. März 2020 zustehenden

Arbeitslosenentschädigung. Ausserdem hätten sämtliche bisher mit dem Fall

betraute Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin, insbesondere der für sie

zuständige Sachbearbeiter, wegen des Anscheins der Befangenheit in den Ausstand

zu treten (ALK-Nr. 225 ff.). Daraufhin sistierte die

Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 das

Einspracheverfahren, bis ein Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn zu dem von ihr angehobenen Strafverfahren vorliege (ALK-Nr. 215 ff.).

Mit Urteil vom 31. Mai 2023 hiess das Versicherungsgericht eine dagegen gerichtete

Beschwerde (ALK-Nr. 192 ff.) teilweise gut und hob die

Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 auf (ALK-Nr. 72 ff.).

2.3 Mit Einspracheentscheid vom

22. August 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der

Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2022 ab, da nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass diese tatsächlich Leistungen als

Arbeitnehmerin für die beiden in Frage stehenden Arbeitgeberinnen erbracht habe

(ALK-Nr. 62 ff.; Akten-Seiten [A.S.] 2 ff.). Mit Eingabe

vom 9. September 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin die

Beschwerdegegnerin gestützt auf die zwischenzeitlich am 5. September 2023

ergangene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

(ALK- Nr. 50 ff.) um Wiedererwägung ihres Entscheides

(ALK-Nr. 49).

3.

3.1 Parallel dazu lässt die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. September 2023 vorsorglich

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. August 2023 führen und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

1. Es sei der angefochtene

Einspracheentscheid vom 22. August 2023 samt Verfügung vom 23. März

2022 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab

10. März 2020 Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat. Es sei

demgemäss direkt durch das angerufene Gericht Höhe und Dauer des Anspruchs der

Beschwerdeführerin festzusetzen, eventualiter sei die Angelegenheit an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Festsetzung des Leistungsanspruchs der

Beschwerdeführerin nach Massgabe der gerichtlichen Vorgaben.

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.2 Mit E-Mail vom

26. September 2023 teilt die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit, dass sie ihren Einspracheentscheid vom 22. August 2023 nicht in

Wiedererwägung ziehe (ALK-Nr. 45).

3.3 Mit Beschwerdeantwort vom

6. November 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 20 ff.).

3.4 Mit Replik vom 17. Januar

2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest

(A.S. 38 ff.).

3.5 Mit Eingabe vom 29. Februar

2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik

(A.S. 48).

3.6 Mit Schreiben vom 6. März

2024 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein

(A.S. 50 ff.).

3.7 Mit Eingabe vom 31. August

2024 ersucht der Ehemann der Beschwerdeführerin namens der Beschwerdeführerin

um gerichtliche Bestätigung, dass für die geltend gemachten Ansprüche auf

Arbeitslosenentschädigung die Verjährung ausgesetzt sei, sowie um beförderliche

Erledigung des Beschwerdeverfahrens (A.S. 56 ff.).

3.8 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit entscheiderheblich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Das Versicherungsgericht hat mit

Urteil VSBES.2021.4 vom 13. Juli 2021 rechtsverbindlich festgehalten, dass

der Ehemann der Beschwerdeführerin als Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___

bis zur Konkurseröffnung über die Gesellschaft am 10. März 2020 eine

Dispositiv

arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt habe und die Beschwerdeführerin demnach

in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG als

mitarbeitende Ehegattin bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung habe. Aufgrund der endgültigen Aufgabe der

arbeitgeberähnlichen Stellung durch den Ehemann der Beschwerdeführerin müsse

für die Zeit ab dem 10. März 2020 jedoch entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin das Erfordernis einer sechsmonatigen Beitragszeit ausserhalb

des ehelichen Betriebes nicht erfüllt sein. Es wies die Angelegenheit an die

Beschwerdegegnerin zurück, damit diese den Taggeldanspruch der

Beschwerdeführerin ab dem 10. März 2020 neu prüfe (vgl.

ALK-Nr. 483 f.).

Mit Verfügung vom 23. März 2022

verneinte die Beschwerdegegnerin alsdann (erneut) einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung auch ab dem 10. März 2020,

da diese in den zwei Jahren vor ihrer Antragsstellung per 1. November 2019

nicht mindestens zwölf Monate in einem (beitragspflichtigen) Arbeitsverhältnis

gestanden sei bzw. erhebliche Zweifel bestünden, ob die beiden geltend

gemachten Arbeitsverhältnisse bei der B.___ sowie bei der C.___ tatsächlich von

ihr gelebt worden seien (vgl. ALK-Nr. 234 ff.). An dieser Auffassung

hielt sie daraufhin auch in ihrem Einspracheentscheid vom 22. August 2023

fest (vgl. ALK-Nr. 62 ff.; A.S. 2 ff.).

2.2 Strittig und nachfolgend zu

prüfen ist mithin (einzig noch) die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

10. März 2020 wegen Nichterfüllung der erforderlichen Beitragszeit

verneint hat.

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin führt in

ihrem Einspracheentscheid vom 22. August 2023 zusammenfassend aus, es bestünden

– auch infolge Nichtbeibringen weiterer und insbesondere einschlägiger

gegenteiliger Beweise – weiterhin Zweifel daran, ob die Beschwerdeführerin mit

der B.___ ab März 2018 tatsächlich in einem gelebten Arbeitsverhältnis

gestanden sei und für diese Arbeitsleistungen erbracht habe. So erhelle sich

aus den vorliegenden Akten nicht, weshalb ihr Ehemann einerseits mit E-Mail vom

16. April 2018 ihr (der Beschwerdegegnerin) mitgeteilt habe, die

Beschwerdeführerin stehe in keinem Arbeitsverhältnis und erhalte auch keine

Arbeitslosentaggelder mehr, so dass die Kinderzulagen für die Monate März 2018

und April 2018 an ihn auszurichten seien, andererseits genau ab dieser Zeitperiode

angeblich ein Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der vom Ehemann

geführten B.___ bestanden haben solle. Darüber hinaus sei auch nicht erstellt,

dass es sich bei den ausbezahlten Beträgen seitens der B.___ um Lohnzahlungen

für geleistete Arbeit gehandelt habe, zumal diese jeweils direkt am Folgetag

weitertransferiert worden seien. Ebenso werfe das Arbeitsverhältnis mit der C.___,

für welche der Schwager der Beschwerdeführerin als Gesellschafter und

Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen sei,

Fragen auf. Aus dem Umstand, dass es sich beinahe um denselben Betrag handle,

der einerseits von der B.___ (vorgängig) an die C.___ überwiesen worden sei,

und andererseits durch die C.___ im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis der

Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse gemeldet worden sei, ergäben sich erhebliche

Zweifel daran, ob die Beschwerdeführerin effektiv für die C.___ gearbeitet habe.

Es sei somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die

Beschwerdeführerin tatsächlich eine Arbeitnehmertätigkeit für die beiden in

Frage stehenden Unternehmen geleistet habe, so dass diese Arbeitsverhältnisse

nicht als Beitragszeit bildend berücksichtigt werden könnten. Die Beweislast

dafür liege bei der Beschwerdeführerin. Ein IK-Auszug mit geleisteten

Sozialversicherungsbeiträgen sei lediglich als lndiz zu werten (vgl.

ALK-Nr. 65 f.; A.S. 5 f.).

3.2 In ihrer Beschwerde vom

21. September 2023 wendet die Beschwerdeführerin dagegen ein, sie habe die

Erfüllung der Beitragszeit, das Vorliegen von Arbeitsverträgen wie auch die

Leistung entsprechender Beiträge an die Arbeitslosenversicherung nachgewiesen

und die unzähligen Nachfragen der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer

Möglichkeiten beantwortet. Die Unterstellungen an ihre Adresse habe die

Beschwerdegegnerin auch noch zum Gegenstand einer Strafanzeige gemacht, welche

ergeben habe, dass es keinerlei Hinweise für die von der Beschwerdegegnerin ins

Feld geführten Verdächtigungen gebe. Entgegen der Annahme der

Beschwerdegegnerin sei nicht die Beschwerdeführerin mit der weiteren

Beweisführung belastet, sondern die Beschwerdegegnerin müsse die von der Beschwerdeführerin

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesene

Leistungsberechtigung durch den Beweis des Gegenteils umstossen, was ihr nicht

gelinge, nachdem die gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafuntersuchung

hervorgebracht habe, dass an den Vorbringen der Beschwerdegegnerin eindeutig

nichts dran sei (vgl. A.S. 12 ff.).

3.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

6. November 2023 führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die

Beschwerdeführerin habe zu beweisen, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen für

eine Arbeitslosenentschädigung erfülle, und es lägen keine Gründe für eine

Beweislastumkehr vor. Soweit die Beschwerdeführerin aus der

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

5. September 2023 ableite, dass ihre Beitragszeit somit belegt sei, könne

sie nicht gehört werden. Entgegen ihrer Auffassung sei in der

Einstellungsverfügung nicht festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin

bei den hier interessierenden Unternehmen tatsächlich eine Arbeitsleistung

erbracht habe. Zwar sei in der Einstellungsverfügung festgehalten, dass keine

konkreten Hinweise auf fingierte Arbeitsverhältnisse festgestellt worden seien,

jedoch würden auch keine Beweise aufgeführt, welche von der Beschwerdeführerin

konkret ausgeführte Arbeiten belegen würden. Gänzlich unerwähnt blieben etwa

Beweise wie Protokolle von Besprechungen während der angeblichen

Anstellungsdauer, versendete E-Mails oder sonstige Korrespondenz der

Beschwerdeführerin in ihrer Aufgabe als Arbeitnehmerin. Aus ihren Akten könnten

unverändert keine Beweise für die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit der

Beschwerdeführerin bei der B.___ sowie der C.___ festgestellt werden und auch

in der Beschwerde würden keine solchen beigebracht. Der Ehemann der

Beschwerdeführerin habe die (erwähnte) E-Mail vom 16. April 2018 nach

Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mit der Beschwerdeführerin verfasst. Es sei

nicht erklärbar, weshalb er ausgeführt habe, die Beschwerdeführerin stehe in

keinem Arbeitsverhältnis, es sei denn es habe sich dabei um die tatsächlich

gelebte Situation gehandelt. Hätte es sich um ein einfaches Missverständnis

gehandelt, so sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht nochmals an die

Arbeitslosenkasse gelangt sei und seine Aussage berichtigt habe. Weitere

Hinweise dafür, dass nicht unbedingt eine effektive Arbeitsleistung vergütet

werden sollte, liessen sich dem Umstand entnehmen, dass die B.___ der

Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 trotz unterjähriger Arbeitsaufnahme einen

vollen 13. Monatslohn ausbezahlt, ihr auch auf dem 13. Monatslohn

eine Kinderzulage ausgerichtet und ab Juli 2018 den vollen Lohn anstelle der

Mutterschaftsentschädigung (ausmachend 80 % des Lohnes) weiterbezahlt habe.

Diese ungewöhnlichen Auszahlungen liessen Zweifel aufkommen, dass damit der

Gegenwert der tatsächlich geleisteten Arbeit vergütet werden sollte (vgl.

A.S. 22 ff.).

3.4 In ihrer Replik vom

17. Januar 2024 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe für die

tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit bei der B.___ sowie der C.___ bereits

deutlich mehr Beweise beigebracht, als gemäss AVIG-Praxis ALE bei einer

arbeitgeberähnlichen Stellung für den Nachweis einer arbeitslosenversicherten

Tätigkeit erforderlich wären. Die Beschwerdegegnerin habe vorliegend von Anfang

an viel zu hohe Anforderungen an den Nachweis der Leistungsberechtigung

gestellt. Wenn die Staatsanwaltschaft nach einer umfangreichen

Strafuntersuchung zum Schluss gelange, dass mit Sicherheit oder doch mit

grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch vom Vorwurf des Betruges ergehen

würde, so sei auch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit,

wenn nicht gar mit Sicherheit dargetan, dass die geltend gemachten

Arbeitsverhältnisse effektiv bestanden hätten. Dessen ungeachtet mache die

Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort gestützt auf Umstände (so

namentlich die E-Mail des Ehemannes vom 16. April 2018), die sie bereits

in ihrer Strafanzeige vom 21. März 2022 vorgebracht habe und die damit

Gegenstand der letztlich eingestellten Strafuntersuchung gewesen seien, erneut

geltend, es würden Anhaltspunkte für fingierte Arbeitsverhältnisse bestehen.

Allfällige von der Beschwerdegegnerin angeführte Fehler bei den Lohnzahlungen

der B.___ liessen von vornherein keine Rückschlüsse zu, ob die

Beschwerdeführerin für diese gearbeitet habe oder nicht (vgl.

A.S. 39 ff.).

4. Nach Art. 8 Abs. 1

lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die

Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der

Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Die Beitragszeit hat gemäss

Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen

Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine

beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, selbst wenn der Arbeitgeber die

für diese Zeit geschuldeten, von ihm zu entrichtenden paritätischen Beiträge nicht

an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat (vgl. BGE 131 V 444 E. 3.1.1

S. 449; Barbara Kupfer Bucher,

Rechtsprechung des Bundes-gerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 59).

Angerechnet werden gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG unter anderem auch

Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber

wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) oder Unfalls (Art. 4 ATSG)

keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (lit. c) sowie

Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch

Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich

vereinbart sind (lit. d). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind

Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während

insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und

die Beitragszeit unter anderem nicht erfüllen konnten wegen Krankheit, Unfall

oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz

hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Die Rahmenfrist für die

Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 i.V.m.

Art. 9 Abs. 2 AVIG).

5.

5.1 Der Sozialversicherungsprozess

ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall

– das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von

ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht

seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.

Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu

folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die

wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

5.2 Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,

da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle

(Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des

Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin

die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der

Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem

unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in

Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene

Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen

Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während

die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder

rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs

behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese

Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen

Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,

der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom

13. Februar 2020 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

5.3

5.3.1 Die beitragspflichtige

Beschäftigung muss bewiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich sein (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 19). Die Ausübung einer

beitragspflichtigen Beschäftigung muss genügend überprüfbar sein, um

Missbräuche zu verhindern (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451), namentlich

durch fiktive Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447). Fehlt es am Nachweis einer tatsächlich

ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit, ist das Anspruchserfordernis der

erfüllten Beitragszeit nicht gegeben, und zwar auch dann nicht, wenn als Lohn

bezeichnete oder auf ein als solches bezeichnetes Lohnkonto erfolgte Zahlungen

des Arbeitgebers bestehen (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451). Dem

Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt zwar nicht der Sinn einer

selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen

und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die

Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche

Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben

ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen. Nicht

auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung

des versicherten Verdiensts wirken sich nach der Rechtsprechung zum Nachteil

des Versicherten aus. Dabei führt eine mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe

dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinn von Art. 23 Abs. 1

AVIG i.V.m. Art. 40 der Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) nicht

zuverlässig festlegen lässt, was in letzter Konsequenz auch die Verneinung

eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben kann (Urteile des

Bundesgerichts 8C_633/2022 vom 20. September 2023 E. 2.2.1, 8C_472/2019

vom 20. November 2019 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen).

5.3.2 Als Beweis für den tatsächlichen

Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des

Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei

behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen

Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens

Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom

Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und

Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444

E. 1.2 S. 447; Urteile des Bundesgerichts 8C_633/2022 vom

20. September 2023 E. 2.2.2, 8C_472/2019 vom 20. November 2019

E. 4.2). Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug

von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, muss

die Arbeitslosenkasse weitergehende Abklärungen darüber treffen, ob der

vereinbarte Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde. Diese Abklärungspflicht

erstreckt sich auch auf die mitarbeitenden Ehegatten und Partner sowie die

nahen Verwandten von arbeitgeberähnlichen Personen (AVIG-Praxis ALE, Stand:

1. Juli 2023, B32 und B146; vgl. auch Rubin,

a.a.O., Art. 13 N 19). Ergeben sich aus den eingereichten und

edierten Unterlagen keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit

effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten

Person vor, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender

Beitragszeit verneint werden muss (AVIG-Praxis ALE B148; Urteile des

Bundesgerichts C 55/05 vom 23. Juni 2005 E. 4.2, C 34/04 vom

20. September 2004 E. 4.3).

6. Zu untersuchen ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 10. März

2018 bis am 9. März 2020 die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erfüllt

hat (vgl. E. II. 4. i.V.m. E. II. 2.1 hiervor).

6.1 Anstellungsverhältnis bei der

B.___

6.1.1 Mit (unbefristetem) Arbeitsvertrag

vom 1. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin von der B.___ mit einem

Arbeitspensum von 100 % als «Betriebsmitarbeiterin bei Verpackung &

Versand» angestellt. Als Beginn des Anstellungsverhältnisses wurde der

1. März 2018 und als Lohn ein monatlicher Bruttolohn von CHF 4'200.00

sowie ein 13. Monatslohn in gleicher Höhe vereinbart (vgl.

ALK-Nr. 792 f.). Die B.___ vertrieb insbesondere Büroverbrauchsmaterial

wie Toner und Druckerpapier (vgl. ALK-Nr. 291, 546). Der

Beschwerdeführerin oblag gemäss ihren eigenen Angaben und nach Auskunft des

(faktischen) Geschäftsführers D.___ die Auftragsaufnahme, die Lagerbewirtschaftung,

das Verpacken und der Versand von Tintenpatronen und von Büromaterial und die

Überwachung des Zahlungseingangs (vgl. ALK-Nr. 211, 459, 491). Am

30. April 2019 kündigte die B.___ das Arbeitsverhältnis mit der

Beschwerdeführerin auf den 30. Juni 2019 aus wirtschaftlichen Gründen

(vgl. ALK-Nr. 789).

6.1.2 Den von der B.___ ausgestellten

Lohnabrechnungen lässt sich Folgendes entnehmen: Am 22. Mai 2018 wurde der

Beschwerdeführerin (rückwirkend) für die Monate März und April 2018 ein

Monatslohn von je CHF 4'800.00 brutto (CHF 4'200.00 zzgl.

Kinderzulagen von insgesamt CHF 600.00) bzw. von je CHF 4'251.95

netto ausgerichtet (vgl. ALK-Nr. 813 f.). Dieser Lohn wurde ihr

daraufhin unverändert auch am 7. Juni 2018 für den Monat Mai 2018 und am

3. Juli 2018 für den Monat Juni 2018 überwiesen (vgl.

ALK-Nr. 811 f.). Mit der Geburt des vierten Kindes erhöhte sich der

monatliche Nettolohn in der Folge ab Juli 2018 aufgrund der zusätzlich

ausgerichteten Kinderzulage auf CHF 4'451.95 (vgl. ALK-Nr. 809 f.).

Dieser Betrag wurde ihr alsdann bereits am 28. August 2018 als «Vorschuss»

für die Monate September bis Dezember 2018 ausbezahlt (vgl.

ALK-Nr. 805 ff.). Am 24. Dezember 2018 erhielt die

Beschwerdeführerin einen 13. Monatslohn im Umfang von CHF 4'451.95

(vgl. ALK-Nr. 804). Für die Monate Januar 2019 bis Juni 2019 wurde der ihr

zustehende Nettolohn schliesslich jeweils mit Lohnabrechnung vom 25. des

Monats neu auf CHF 7'709.95 (Bruttolohn von CHF 7'802.80, zzgl.

Kinderzulagen von insgesamt CHF 800.00, abzgl. Sozialversicherungsbeiträge

von CHF 892.85) festgesetzt (vgl. ALK-Nr. 798 ff.).

6.1.3 In der Lohnbuchhaltung der B.___

wurden die in den Lohnabrechnungen für das Jahr 2018 ausgewiesenen (Netto-) Löhne

jeweils mit entsprechendem Valutadatum eingetragen. Am 30. Januar, am 6. Februar,

am 1. März, am 11. März und am 20. März 2019 wurde je eine

(Lohn-) Zahlung von CHF 4'451.95 verbucht, am 9. April und am

16. April 2019 zwei Zahlungen von je CHF 5'000.00, am 15. April

2019 eine Zahlung von CHF 3'000.00, am 29. April 2019 eine Zahlung

von CHF 6'000.00 sowie am 4. Juni 2019 eine Zahlung von CHF 5'000.00

(vgl. ALK-Nr. 788).

6.1.4 Auch in der Gesamtbuchhaltung der

B.___ wurden die Lohnzahlungen an die Beschwerdeführerin jeweils entsprechend

ausgewiesen. Während für das Jahr 2018 die Nettolöhne samt 13. Monatslohn

und die Kinderzulagen jeweils separat erfasst wurden (vgl.

ALK-Nr. 274 f., 314), wurden im Jahr 2019 bei den Lohnzahlungen vom

30. Januar, vom 6. Februar, vom 1. März sowie vom 15. April

2019 der Nettolohn und die Kinderzulagen aufgeschlüsselt, bei den übrigen Lohnzahlungen

indessen nicht (vgl. ALK-Nr. 263 f., 314).

6.1.5 Die in der Buchhaltung der B.___ als

Lohnausgänge verbuchten Beträge wurden der Beschwerdeführerin jeweils

deckungsgleich und mit identischem Valutadatum auf ihr Konto gutgeschrieben

(vgl. Kontoauszüge des Privatkontos der Beschwerdeführerin bei der [...] vom

1. Januar 2018 bis am 31. Dezember 2018 [ALK-Nr. 779 ff.]

sowie vom 1. Januar 2019 bis am 30. November 2019 [ALK-Nr. 774 ff.]).

6.1.6 Die B.___ bescheinigte gegenüber

den Steuerbehörden anfänglich auf dem Lohnausweis 2018 einen Bruttolohn von

CHF 48'171.00 und einen (steuerbaren) Nettolohn von CHF 42'942.00,

auf dem Lohnausweis 2019 einen Bruttolohn von CHF 46'817.00 und einen

Nettolohn von CHF 42'269.00 (vgl. ALK-Nr. 790 f.). Diese Beträge

korrigierte sie alsdann am 29. Juli 2020 bzw. am 18. August 2020

gegenüber den Steuerbehörden für das Jahr 2018 auf CHF 53'400.00 brutto

bzw. CHF 48'171.00 netto und für das Jahr 2019 auf CHF 52'482.00

brutto sowie CHF 48'259.00 netto (vgl. ALK-Nr. 693 ff.). Diese

Angaben wurden in den (korrigierten) Steuerveranlagungen für die Steuerperioden

2018 und 2019 entsprechend übernommen (vgl. ALK-Nr. 361 f., 388, 390,

398 f.).

6.1.7 Die Beschwerdeführerin wurde von

der B.___ bei der Ausgleichskasse [...] am 7. Mai 2018 rückwirkend per

1. März 2018 als Arbeitnehmerin angemeldet und blieb anschliessend bis am

30. Juni 2019 als solche gemeldet (vgl. ALK-Nr. 300 f.). Dem

Auszug aus ihrem individuellen Konto, Stand 22. Januar 2020, ist zu

entnehmen, dass für das Jahr 2018 das AHV-pflichtige Einkommen (nach einer nachträglichen

Bereinigung durch die Ausgleichskasse) auf CHF 46'200.00 festgesetzt wurde

und dass für das Jahr 2019 die B.___ ein (noch nicht bereinigtes) Einkommen von

CHF 49'330.00 gemeldet hatte (vgl. ALK-Nr. 602 f., 772 f.).

6.1.8 Mit Arbeitgeberbescheinigung vom

27. Oktober 2019 bestätigte die B.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin ein

Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin vom 1. März 2018 bis am

30. Juni 2019. Der letzte Monatslohn habe CHF 7'802.80 betragen und

die Kündigung sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt (vgl.

ALK-Nr. 795 f.).

6.1.9 Die B.___ erzielte gemäss

Erfolgsrechnung im Jahr 2018 einen Umsatz von rund CHF 215'000.00 (vgl.

ALK-Nr. 256, 321) und verzeichnete gemäss Auszug aus ihrem Geschäftskonto

bei der [...] eine rege Geschäftstätigkeit mit zahlreichen, teilweise auch

grösseren Zahlungseingängen von Privat- und Geschäftskunden (vgl.

ALK-Nr. 326 ff.).

6.2 Anstellungsverhältnis bei der

C.___

6.2.1 Mit (unbefristetem) Arbeitsvertrag

vom 24. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2019 von

der C.___ als Verpackerin und Versenderin mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %

und einem monatlichen Bruttolohn von CHF 5'500.00 angestellt (vgl.

ALK-Nr. 853 f.). Die C.___ bezweckt die Führung eines Fitness-,

Kampfsport- und Trainingszentrums, die Erbringung von Dienstleistungen im

Zusammenhang mit beruflicher, sozialer oder gesundheitlicher Reintegration

sowie den Handel mit Produkten aller Art. Gesellschafter und Geschäftsführer

mit Einzelunterschrift ist der Schwager der Beschwerdeführerin (vgl.

ALK-Nr. 611, 830). Die Beschwerdeführerin war nach eigenen Angaben für die

Bestellaufnahme, die Verpackung und den Versand von Kleidern und Sportartikeln

zuständig (vgl. ALK-Nr. 459). Mit Schreiben vom 27. September 2019

löste die C.___ das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per

31. Oktober 2019 wieder auf (vgl. ALK-Nr. 852).

6.2.2 In zwei Lohnabrechnungen vom

31. Juli 2019 sowie vom 30. August 2019 wurde für die Monate Juli und

August 2019 bei einem monatlichen Bruttolohn von CHF 5'500.00 nach Abzug der

Sozialversicherungsbeiträge der monatliche Nettolohn auf je CHF 5'070.68 festgesetzt

(vgl. ALK-Nr. 818 f.). Mit Lohnabrechnung vom 1. Oktober 2019

wurde alsdann rückwirkend eine Aufrechnung der KTG-Abzüge für die Monate Juli

und August 2019 vorgenommen und für den Monat September 2019 ein Nettolohn von

CHF 5’153.18 ermittelt (vgl. ALK-Nr. 817). Mit Lohnabrechnung vom

28. Oktober 2019 wurde für den Monat Oktober 2019 bei unverändertem Bruttolohn

von CHF 5'500.00 – nach erneuter rückwirkender Korrektur der Abzüge NBUV

sowie BVG für die Monate Juli, August und September 2019 – der Nettolohn auf

CHF 4’775.78 bestimmt (vgl. ALK-Nr. 816). Auf sämtlichen

Lohnabrechnungen wurde vermerkt, dass der Lohn der Beschwerdeführerin jeweils

bar ausbezahlt worden sei.

6.2.3 Auf Lohnquittungen vom

31. Juli, vom 30. August, vom 1. Oktober sowie vom

28. Oktober 2019 bestätigte die Beschwerdeführerin jeweils

unterschriftlich, den gemäss Lohnabrechnung ausgewiesenen (Netto-) Monatslohn

bar erhalten zu haben (vgl. ALK-Nr. 821 ff.).

6.2.4 Mit «Lohnabrechnung

Oktober-Korrekturen 2019» vom 4. Dezember 2019 korrigierte die C.___ den

Bruttolohn für den Monat Oktober 2019 rückwirkend auf CHF 4’830.00 und

ermittelte daraufhin – nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (ohne BVG-Abzug,

mit Korrektur NBUV-Abzüge für die Monate Juli, August und September 2019) sowie

der am 28. Oktober 2019 erfolgten Auszahlung von CHF 4'775.78 – einen

Nettolohn von - (minus) CHF 529.21. Auf der korrigierten Lohnabrechnung

wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin der C.___ diesen (zu viel

bezahlten) Betrag bar zurückerstattet habe (vgl. ALK-Nr. 815).

6.2.5 Auf einer Quittung vom

4. Dezember 2019 bestätigte die Beschwerdeführerin mit eigenhändiger

Unterschrift, der C.___ den (zu viel ausgerichteten) Betrag von CHF 529.20

bar zurückbezahlt zu haben (vgl. ALK-Nr. 820).

6.2.6 Mit Lohnausweis vom

4. Dezember 2019 wies die C.___ zuhanden der Steuerbehörden für die

Beschwerdeführerin im Jahr 2019 einen Bruttolohn von CHF 21'330.00 sowie

einen (steuerbaren) Nettolohn von CHF 19'542.00 aus (vgl.

ALK-Nr. 797). Letzterer fand anschliessend Eingang in die Steuererklärung

2019 der Beschwerdeführerin (vgl. ALK-Nr. 370) und wurde von den

Steuerbehörden entsprechend besteuert (vgl. definitive Steuerveranlagung für

die Steuerperiode 2019; ALK-Nr. 361 f.).

6.2.7 Dem Auszug aus dem individuellen

Konto der Beschwerdeführerin, Stand 22. Januar 2020, lässt sich entnehmen,

dass der Ausgleichskasse von der C.___ für den Zeitraum von Juli bis Oktober

2019 ein Einkommen von insgesamt CHF 21'330.00 gemeldet worden war (vgl.

ALK-Nr. 602 f., 772 f.).

6.2.8 Mit Arbeitgeberbescheinigung vom

25. Oktober 2019 bestätigte die C.___ gegenüber

der Beschwerdegegnerin eine Anstellung der Beschwerdeführerin vom 1. Juli

2019 bis am 31. Oktober 2019. Als Grund für die Auflösung des

Arbeitsverhältnisses gab sie «Abschaffung der Arbeitsplätze» an (vgl. ALK-Nr. 835 f.).

6.2.9 Gemäss Arbeitszeugnis vom

25. Oktober 2019 umfasste das Pflichtenheft der Beschwerdeführerin bei der

C.___ die Wareneingangskontrolle, die Warenbestandsprüfung, die Annahme von

Kundenaufträgen, das Auspacken und Auszeichnen der Waren, die Präsentation der

Waren im Showroom, das Bereitstellen und Versenden der Waren sowie die Entgegennahme

und Bearbeitung von Reklamationen. Sie hätten die Beschwerdeführerin in den

vergangenen Monaten als pflicht- und verantwortungsbewusste, selbständige,

flexible und loyale Mitarbeiterin erlebt, welche ihre Aufgaben stets zuverlässig,

speditiv und exakt erledigt habe. Das Arbeitsverhältnis mit ihr müsse aufgelöst

werden, da die C.___ keinen Materialverkauf mehr anbiete (vgl.

ALK-Nr. 473).

7.

7.1 Die Beschwerdegegnerin reichte

am 21. März 2022 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen

Art. 105 und Art. 106 AVIG ein. Darin äusserte sie den «erhöhten

Verdacht», dass die Beschwerdeführerin lediglich zwecks Ausrichtung von

Arbeitslosenentschädigung ein Arbeitsverhältnis bei der B.___ und der C.___ geltend

mache, ohne für diese beiden Unternehmen effektiv gearbeitet zu haben. Als

Begründung führte sie hauptsächlich aus, die Beschwerdeführerin mache

nachträglich ein Arbeitsverhältnis mit der B.___ ab dem 1. März 2018

geltend, obwohl ihr Ehemann im April 2018 ausdrücklich mitgeteilt habe, dass sie

in keinem Arbeitsverhältnis stehe. Die B.___ habe vor der Arbeitsaufnahme durch

die Beschwerdeführerin und auch nach ihrem Ausscheiden per 30. Juni 2019

einen Umsatz erzielt, obgleich die Beschwerdeführerin als einzige

Arbeitnehmerin gemeldet gewesen sei. Auch nach der Geburt des vierten Kindes

der Beschwerdeführerin sei trotz des gesetzlich vorgeschriebenen

Mutterschaftsurlaubs von mindestens acht Wochen von der B.___ weiterhin ein

Umsatz erwirtschaftet worden, ohne dass es für die Beschwerdeführerin «offiziell»

eine Stellvertretung gegeben habe. Zwar seien Beträge von der B.___ auf das

Bankkonto der Beschwerdeführerin überwiesen worden, jedoch sei meist

unmittelbar danach der grösste Teil davon auf ein anderes Bankkonto

transferiert oder diese seien teilweise vollständig zur Begleichung einer

Hypothek verwendet worden. Ab Januar 2019 habe die Beschwerdeführerin eine

Lohnerhöhung um mehr als 80 % erhalten, ohne dass dafür nachvollziehbare

Gründe ersichtlich seien, und stimmten die ausbezahlten Beträge der B.___ weder

betrags- noch datumsmässig mit den ausgestellten Lohnabrechnungen überein. Was

die geltend gemachte Anstellung bei der C.___ anbelange, falle insbesondere

auf, dass die B.___ dieser am 10. September 2018 unter dem Titel

«Sponsoring» einen Betrag von CHF 21'540.00 überwiesen habe und in dem von

der C.___ ausgestellten Lohnausweis für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis

am 31. Oktober 2019 ein (ähnlich hoher) Bruttolohn von CHF 21'330.00

ausgewiesen werde. Ebenfalls sei eher ungewöhnlich, dass die Lohnzahlungen der C.___

bar erfolgt sein sollen (vgl. ALK-Nr. 246 ff.).

7.2 Mit Verfügung vom 5. April

2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn alsdann ein

Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Betrugs sowie wegen

versuchten Betrugs im Zusammenhang mit den beiden Anstellungsverhältnissen bei

der B.___ und der C.___ (vgl. ALK-Nr. 26).

7.3 Mit Zwischenverfügung vom

8. Juni 2022 sistierte die Beschwerdegegnerin daraufhin das bei ihr

anhängige Einspracheverfahren, bis ein Entscheid der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vorliege. Als Begründung führte sie an, dass die Beurteilung

der Einsprache der Beschwerdeführerin vom Ausgang des Strafverfahrens bzw. von

der (strafrechtlichen) Klärung der Sachlage betreffend die Ausübung bzw.

Nichtausübung von Arbeitsleistungen für die B.___ sowie die C.___ abhängig sei

(vgl. ALK-Nr. 215 ff.). Im daran anschliessenden Beschwerdeverfahren

vor dem Versicherungsgericht vertrat sie die Auffassung, dass eine Sistierung

des Einspracheverfahrens ausschliesslich der Beschwerdeführerin zugutekomme.

Falls die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zum Ergebnis komme, dass die

Beschwerdeführerin tatsächlich eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe,

und sich die vorhandenen erheblichen Ungereimtheiten durch die Erkenntnisse der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beseitigen liessen, könne dies im

hängigen Einspracheverfahren zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt

werden (vgl. ALK-Nr. 149).

7.4 Mit Einstellungsverfügung vom 5. September

2023 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schliesslich das

gestützt auf die Strafanzeige der Beschwerdegegnerin eingeleitete

Strafverfahren mangels ausreichenden Tatverdachts ein. Bezüglich der Tätigkeit

bei der B.___ erwog sie, dass ab dem 22. Mai 2018 bis am 4. Juni 2019

Lohnzahlungen an die Beschwerdeführerin ab dem Postkonto der B.___ erfolgt

seien und diese auch gegenüber den Steuerbehörden und der Ausgleichskasse (korrekt)

deklariert worden seien. Überdies sei die Tätigkeit am 12. Juli 2018 der

Ausgleichskasse im Zusammenhang mit der beantragten Mutterschaftsentschädigung

gemeldet worden. Bezüglich der Tätigkeit bei der C.___ hielt die

Staatsanwaltschaft fest, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom

1. Juli 2019 bis am 31. Oktober 2019 Lohn bezogen habe; dieser sei in

ihrer Steuererklärung und gegenüber der Ausgleichskasse ausgewiesen worden und

es lägen Lohnausweise, Lohnabrechnungen, ein Arbeitszeugnis und Quittungen für

den bar ausbezahlten Lohn vor.

Insgesamt sei ersichtlich, dass die B.___ und die C.___ tatsächlich einen Umsatz und eine

Geschäftstätigkeit aufgewiesen hätten. Die von der Beschwerdeführerin gegenüber

der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Löhne seien gegenüber den

Steuerbehörden und der Ausgleichskasse (korrekt) deklariert worden und es lägen

Lohnausweise und Lohnabrechnungen vor. Die Lohnzahlungen könnten auf den

Bankkonten der Gesellschaften als Ausgänge und auf dem Konto der

Beschwerdeführerin als Eingänge nachgewiesen werden bzw. für die bar

ausbezahlten Löhne lägen Nachweise vor. Zusammenfassend lägen mithin diverse

Unterlagen vor, welche für den Bestand der beiden geltend gemachten

Arbeitsverhältnisse sprächen. Konkrete Hinweise, dass diese fingiert worden

seien, hätten nicht festgestellt werden können. Der anfängliche Tatverdacht

habe sich – auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die sich in der

Untersuchung angeboten hätten – nicht erhärten lassen. Die Auswertung der

erhobenen Ermittlungsakten führe zum Schluss, dass die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsverhältnisse tatsächlich bestanden

hätten und es an Hinweisen für deren Vorspiegelung fehle. Demzufolge wäre im

Hauptverfahren mit Sicherheit oder doch mit grösster Wahrscheinlichkeit ein

Freispruch vom Vorwurf des Betruges zu erwarten (vgl. ALK-Nr. 24 ff.).

8.

8.1 Wie bereits ausgeführt (vgl.

E. II. 5.1 hiervor), stellt der Richter im Sozialversicherungsprozess

unter mehreren behaupteten oder in Betracht fallenden Sachverhalten auf

denjenigen ab, der ihm am wahrscheinlichsten erscheint. Im

Sozialversicherungsrecht besteht – im Gegensatz zum Strafrecht – kein

Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Verwaltung oder der Richter im

Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte (Urteil des

Bundesgerichts C 281/02 vom 24. September 2003 E. 1.3.2). Weiter

ist das Versicherungsgericht an die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse

nicht gebunden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_645/2018 sowie 8C_646/2018

je vom 26. September 2018). Dessen ungeachtet hat vorliegend die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nach eigenen umfangreichen Abklärungen

– in Beachtung des Grundsatzes in dubio pro duriore – nicht etwa Anklage beim

zuständigen Strafgericht erhoben, sondern das Strafverfahren (vorzeitig)

eingestellt und in ihrer Einstellungsverfügung sehr deutlich zum Ausdruck

gebracht, dass sie die Arbeitsverhältnisse als tatsächlich gelebt und als nicht

fingiert erachte (vgl. E. II. 7.4 hiervor). Dies stellt zumindest ein

gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum

tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist.

8.2 Übereinstimmend mit den

Feststellungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat als erstellt zu

gelten, dass die B.___ eine aktive und zumindest

anfänglich auch rege Geschäftstätigkeit betrieb (vgl.

E. II. 6.1.9 hiervor) und nicht etwa nur vorgeschoben wurde, um ein

Anstellungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin zu fingieren. Die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Gehälter sind in der (Lohn-) Buchhaltung

der B.___ jeweils korrekt als solche ausgewiesen (vgl.

E. II. 6.1.3 f. hiervor) und die tatsächlichen Lohnzuflüsse an

die Beschwerdeführerin lassen sich mittels Kontoauszüge ihres Privatkontos

zweifelsfrei belegen und datums- und betragsmässig den bei der B.___ verbuchten

Lohnausgängen genau zuordnen (vgl. E. II. 6.1.5 hiervor). Während im

Jahre 2018 die insgesamt elf Monatslöhne (inkl. 13. Monatslohn)

entsprechend den monatlichen Lohnabrechnungen ausgerichtet wurden (vgl.

E. II. 6.1.2 hiervor; ALK-Nr. 779 ff.), erfolgten die

Lohnzahlungen für die Monate Januar bis Juni 2019 zwar in unterschiedlich hohen,

von den monatlichen Lohnabrechnungen abweichenden Tranchen, entsprachen jedoch

zumindest in ihrer Summe (CHF 46'259.75) den in den Lohnabrechnungen insgesamt

ausgewiesenen Nettolöhnen (vgl. E. II. 6.1.2 hiervor; ALK-Nr. 774 ff.).

Die Lohnzahlungen für die Jahre 2018 und 2019 wurden überdies von der B.___ zuhanden

der Steuerbehörden sowie gegenüber der Ausgleichskasse deklariert. Während die im

Jahr 2018 ausgerichtete Lohnsumme mit den Angaben im Lohnausweis (Nettolohn von

CHF 48'171.00) und im IK-Auszug (Bruttolohn [exkl. Kinderzulagen] von

CHF 46'200.00) übereinstimmt, ergibt sich im Lohnausweis für das

Steuerjahr 2019 beim Nettolohn eine Abweichung von CHF 2'000.00

(CHF 48'259.00 statt CHF 46'259.70) sowie im IK-Auszug für das Jahr

2019 eine zu hohe Lohnsumme von CHF 49'330.00 (vgl.

E. II. 6.1.6 f. hiervor). Erstere Differenz erklärt sich

indessen damit, dass eine Gutschrift vom 15. April 2019 auf dem

Privatkonto der Beschwerdeführerin (vgl. ALK-Nr. 775) irrtümlich als

Lohnzahlung (nach-) gemeldet worden war, Letztere, dass (Stand 22. Januar

2020) offensichtlich noch keine Bereinigung des vorerst lediglich provisorisch

gemeldeten AHV-pflichtigen Einkommens stattgefunden hatte. Was das

Anstellungsverhältnis bei der C.___ anbelangt, finden sich in den Akten der

Beschwerdegegnerin als Belege für eine von der Beschwerdeführerin gegen Lohn

erbrachte Arbeitsleistung unter anderem ein Arbeitszeugnis (vgl.

E. II. 6.2.9 hiervor), eine Arbeitgeberbescheinigung (vgl.

E. II. 6.2.8 hiervor), Lohnabrechnungen (vgl. E. II. 6.2.2 sowie

E. II. 6.2.4 hiervor) sowie – was bei Lohnauszahlungen in bar mitentscheidend

ist (vgl. E. II. 5.3.2 hiervor) – unterschriebene Lohnquittungen

(vgl. E. II. 6.2.3 sowie E. II. 6.2.5 hiervor). Der der

Beschwerdeführerin von der C.___ ausgerichtete Lohn wurde gegenüber den

Steuerbehörden und der Ausgleichskasse korrekt ausgewiesen (vgl.

E. II. 6.2.6 f. hiervor). Es ist somit grundsätzlich mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin für die besagten beiden Arbeitgeberinnen auch tatsächlich

tätig war und dafür entlöhnt wurde.

9. Auch die weiterhin von der

Beschwerdegegnerin angeführten «Ungereimtheiten» vermögen diesen Eindruck

tatsächlich gelebter Anstellungsverhältnisse bei der B.___ und der C.___ nicht

erheblich in Zweifel zu ziehen:

9.1

9.1.1 Der Ehemann der

Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 16. April

2018 mit, dass seine Ehefrau (aktuell) keine Arbeitsstelle habe und auch keine

Arbeitslosentaggelder mehr zugute habe und demzufolge er für die Monate März

und April 2018 Anspruch auf Ausrichtung der Kinderzulagen habe (vgl. ALK-Nr. 563;

Beilage 2 der Beschwerdeantwort). Auf dem Formular «Angaben der versicherten

Person für den Monat Februar 2018» vom 1. März 2018 gab die

Beschwerdeführerin ebenfalls an, nach wie vor arbeitslos und auf Arbeitssuche

zu sein (vgl. ALK-Nr. 561 f.). Im Rahmen ihrer Anmeldung zum Bezug

von Arbeitslosentaggelder reichte die Beschwerdeführerin alsdann am 20. Dezember

2019 einen Arbeitsvertrag mit der B.___ vom 1. März 2018 ein, in welchem

der Arbeitsbeginn auf den 1. März 2018 festgesetzt wurde (vgl.

ALK-Nr. 792 f.; E. II. 6.1.1 hiervor). Am 22. Mai 2018

erfolgten zwei (rückwirkende) Lohnzahlungen für die Monate März und April 2018

an die Beschwerdeführerin (vgl. ALK-Nr. 779; E. II. 6.1.2 f.

sowie E. II. 6.1.5 hiervor).

Gemäss Handelsregisterauszug vom

26. Februar 2021 wurde die B.___ am [...] Januar 2018 im Handelsregister

eingetragen, wobei zuerst eine Verwandte und ab dem 9. Mai 2018 der

Ehemann der Beschwerdeführerin (einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer

mit Einzelunterschrift war (vgl. ALK-Nr. 546). Die Beschwerdeführerin

führte aus, dass sich ihr Ehemann im März 2018 entschlossen habe, ein

Engagement bei der B.___ zu prüfen und sie gleichzeitig begonnen habe, dort zu

arbeiten. Das Arbeitsverhältnis sei indessen unter dem Vorbehalt der Übernahme

der B.___ durch ihren Ehemann gestanden, welche anschliessend anfangs Mai 2018

vollzogen worden sei. Erst danach habe ihre Tätigkeit rückwirkend auf den

1. März 2018 angemeldet und hätten ihr die «verfallenen» Löhne für März

und April 2018 ausgerichtet werden können (vgl. ALK-Nr. 404 ff.).

9.1.2 Zwar vermag der Erklärungsversuch

der Beschwerdeführerin, weshalb eine Anstellung bei der B.___ bereits anfangs

März 2018 bestanden habe, nur bedingt zu überzeugen. Namentlich hätte die

Beschwerdeführerin in der Schlussfolgerung in den Monaten März und April 2018 ja

dann letztlich unentgeltlich gearbeitet, wenn ihr Ehemann die B.___ nicht anfangs Mai 2018 übernommen hätte, und

hätte ihr Ehemann gegenüber der Beschwerdegegnerin falsche Angaben gemacht. Wie

es sich damit konkret verhält, braucht indessen nicht abschliessend beurteilt

zu werden. Denn auch wenn in den Monaten März und April 2018 ein tatsächlich

gelebtes Arbeitsverhältnis (noch) nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt

zu gelten hätte, änderte dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin

(spätestens) ab Mai 2018 mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit in einem Anstellungsverhältnis mit der B.___ stand und dafür

auch einen Lohn bezog (vgl. E. II. 8.2 hiervor). Entgegen der

Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. ALK-Nr. 66, 236; A.S. 25)

lässt sich selbst bei einem allenfalls nicht erbrachten Nachweis eines

tatsächlich gelebten Arbeitsverhältnisses in den Monaten März und April 2018 jedenfalls

nicht der zwingende Schluss ziehen, es fehle auch für die Monate danach und

insgesamt an einem solchen.

9.2 Den Kontoauszügen des Privatkontos

der Beschwerdeführerin ist – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf

hinweist (vgl. ALK-Nr. 66, 236) – zu entnehmen, dass nach Eingang der

Lohnzahlungen seitens der B.___ mehrfach gleichentags, am Folgetag oder

zumindest im gleichen Monat Zahlungsausgänge in ähnlicher Höhe erfolgten.

Teilweise wurden dabei die Lohnzahlungen für die Begleichung von Hypothekarschulden

verwendet, teilweise lässt sich der konkrete Verwendungszweck – auch aufgrund

fehlender Bereitschaft zur Auskunftserteilung seitens der Beschwerdeführerin (vgl.

ALK-Nr. 407) – nicht ermitteln (vgl. ALK-Nr. 774 ff., 779 ff.).

Im Endeffekt kann dieser Umstand jedoch nicht gegen die Beschwerdeführerin

verwendet werden, ist doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der

Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bezüglich der (konkreten) Form der

Lohnzahlung und deren (anschliessenden) Verwendungszweck grundsätzlich frei (vgl.

BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 452; Urteil des Bundesgerichts C 258/04

vom 29. Dezember 2005 E. 3.3) und somit auch nicht

rechenschaftspflichtig.

9.3 Die Beschwerdeführerin brachte

am 10. Juli 2018, mithin während des von ihr geltend gemachten

Anstellungsverhältnisses bei der B.___, ihr viertes

Kind auf die Welt (vgl. ALK-Nr. 422, 841).

9.3.1 Der

Beitragszeit angerechnet werden auch Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft,

soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder

gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind (Art. 13 Abs. 2 lit. d

AVIG). Nach Art. 35a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit

in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG, SR 822.11; Stand: 1. Dezember

2013) dürfen Schwangere nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.

Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach

bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden

(Art. 35a Abs. 3 ArG). Der durch die Erwerbsersatzordnung (EO)

entschädigte Mutterschaftsurlaub wird ebenfalls als Beitragszeit angerechnet,

unabhängig davon, ob die EO-Entschädigung ALV-beitragspflichtig ist (vgl.

AVIG-Praxis ALE B163). Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht am

Tag der Niederkunft (Art. 16c Abs. 1 des Bundesgesetzes über

den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG, SR 834.1;

Stand: 1. Januar 2018]) und endet spätestens nach 98 Tagen bzw. 14 Wochen

(Art. 16d EOG). Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld

ausgerichtet; dieses beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen

Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde

(Art. 16e Abs. 1 und Abs. 2 EOG).

9.3.2 Die Beschwerdeführerin übte die

gemäss eigenen Angaben körperlich sehr leichte Tätigkeit bei der B.___ auch

während ihrer Schwangerschaft aus (vgl. ALK-Nr. 492). Nach der Geburt

ihres Sohnes ([...] 2018) befand sie sich alsdann bis am 16. Oktober 2018

im (bezahlten) Mutterschaftsurlaub, welcher vollumfänglich als Beitragszeit

anzurechnen ist. Währenddessen leistete die B.___ ihr gegenüber weiterhin die

volle Lohnzahlung (vgl. ALK-Nr. 781, 807 ff.; E. II. 6.1.2,

E. II. 6.1.5 hiervor) und erhielt im Gegenzug von der Ausgleichskasse

[...] die Mutterschaftsentschädigung (80 % des zuletzt erzielten Lohnes)

ausgerichtet (vgl. ALK-Nr. 274, 333, 335, 337 [Gutschriften vom 16. August,

vom 23. August, vom 27. September und vom 18. Oktober 2018]).

Allein der Umstand, dass die B.___ letztlich (freiwillig) auch für den von der

EO nicht abgedeckten Lohn im Umfang von 20 % aufkam, vermag noch nicht

(begründete) Zweifel an einem tatsächlich gelebten Arbeitsverhältnis zu

begründen, schreibt doch das EOG nur einen Minimalanspruch auf Erwerbsersatz

vor und ist eine allgemeingültige oder einzelfallweise vorteilhaftere Regelung

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne weiteres zulässig und auch nicht unüblich.

Soweit die Beschwerdegegnerin darüber hinaus noch in ihrer Strafanzeige vom

21. März 2022 geltend machte, die B.___ habe auch während des

Mutterschaftsurlaubes der Beschwerdeführerin ohne sie weiterhin Umsätze

erzielt, was gegen ihre Beschäftigung als (einzige) Mitarbeiterin spreche (vgl.

ALK-Nr. 249; E. II. 7.1 hiervor), ist ihr entgegenzuhalten, dass

D.___, welcher offenbar faktisch der Geschäftsführer der Gesellschaft mit den

entsprechenden Branchenkenntnissen war (vgl. ALK-Nr. 291, 491 f.;

siehe auch ALK-Nr. 789 ff., 793, 796), im Jahre 2018 zwar (noch)

nicht in einem Angestelltenverhältnis stand (vgl. ALK-Nr. 301), aber auf

Provisionsbasis für die B.___ arbeitete (vgl. ALK-Nr. 267 f., 272,

314). Unter diesen Vorzeichen ist es aber nicht ausgeschlossen, dass er

zumindest aushilfsweise Verpackungs- und Versandaufgaben übernehmen und den

vorübergehenden Ausfall der Beschwerdeführerin auffangen konnte.

9.4 Was den Umstand anbelangt, dass

die B.___ der Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2018 für das Jahr 2018

trotz unterjährigem Stellenantritt einen vollen 13. Monatslohn samt (ihr

gar nicht zustehenden) Kinderzulagen ausrichtete (vgl. ALK-Nr. 589, 781;

E. II. 6.1.2, E. II. 6.1.5 hiervor) und ab Januar 2019 eine

massive Lohnerhöhung auf CHF 7'709.95 netto gewährte (vgl. ALK-Nr. 798 ff.,

774 ff.; E. II. 6.1.2 ff. hiervor), gilt es darauf

hinzuweisen, dass es dem Arbeitgeber im Rahmen eines (privatrechtlichen)

Arbeitsverhältnisses grundsätzlich frei steht, den Lohn anzuheben, und dass allfällige

Fehler bei dessen Festsetzung ihm und nicht dem Arbeitnehmer anzulasten sind.

Solches vermag vorliegend den Nachweis einer tatsächlichen,

beitragszeitbildenden Beschäftigung nicht in Zweifel zu ziehen. Immerhin ist diese

Lohnerhöhung aber bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes entsprechend

zu würdigen (vgl. E. II. 11. nachfolgend).

9.5 Schliesslich trifft es zwar zu,

dass die B.___ gemäss ihrer Geschäftsbuchhaltung am

10. September 2018 der C.___ unter dem Titel «Sponsoring» eine Zuwendung

von CHF 21'540.00 zukommen liess (vgl. ALK-Nr. 277, 270) und diese

ähnlich hoch ausfiel wie die Bruttolohnkosten, welche die Beschwerdeführerin

der C.___ während ihrer Anstellung vom 1. Juli bis am 31. Oktober

2019 insgesamt verursachte (CHF 21'330.00; vgl. E. II. 6.2.6 f.

hiervor). Daraus jedoch – so die Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 3.1

sowie E. II. 7.1 hiervor) – abzuleiten, der Ehemann der

Beschwerdeführerin habe als Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ damit (gleichsam

antizipierend) eine spätere (fiktive) Anstellung der Beschwerdeführerin bei der

C.___ vorbereiten wollen, erscheint angesichts des doch erheblichen zeitlichen

Abstandes zwischen diesen beiden Ereignissen als eher gesucht. Letztlich wäre

eine Anstellung bei der C.___ auch gar nicht (mehr) erforderlich gewesen, um

die erforderliche Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten zu erfüllen.

10. Zusammenfassend kann somit

festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit spätestens von anfangs Mai 2018 (vgl.

E. II. 9.1.2 hiervor) bis Ende Juni 2019 bei der B.___ sowie von

anfangs Juli bis Ende Oktober 2019 bei der C.___ (Total: mindestens achtzehn

Monate) einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Vor diesem

Hintergrund wären – so der Antrag der Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 26) – von

einer Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns keine weiteren

relevanten Erkenntnisse zu erwarten, so dass darauf verzichtet werden kann

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Dasselbe

gilt auch für die von der Beschwerdegegnerin (neu) beanstandete bisher fehlende

Erhebung von «Beweise[n] wie Protokolle von Besprechungen während der

angeblichen Anstellungsdauer, versendete E-Mail oder sonstige Korrespondenz der

Beschwerdeführerin in ihrer Aufgabe als Arbeitnehmerin [bei der B.___], etc.»

(vgl. A.S. 24), zumal sie solche Beweise im vorinstanzlichen Verfahren

selber nie erhältlich zu machen versucht, sondern von der Beschwerdeführerin hauptsächlich

Auskünfte und Belege betreffend den Lohnfluss sowie die Funktion des Ehemannes

in der B.___ einverlangt hatte (vgl.

ALK-Nr. 827 f., 783 f., 764 ff., 760 ff.,

452 ff.). Die Beschwerdeführerin hat demnach im Zeitraum vom 10. März

2018 bis am 9. März 2020 (Rahmenfrist für die Beitragszeit) die

erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten (bei weitem) erfüllt und mithin

ab dem 10. März 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

11. Zu prüfen bleibt noch, wie es

sich mit dem versicherten Verdienst verhält:

11.1 Als versicherter Verdienst, der

die Basis für das auszuzahlende Taggeld bildet, gilt der im Sinne der

AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus

einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23

Abs. 1 AVIG). Massgebender Lohn ist jedes Entgelt für in unselbständiger

Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; er umfasst auch

Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen,

Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge

(Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Nicht zum Erwerbseinkommen

gehören u.a. Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats-

und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden

(Art. 6 Abs. 2 lit. f der Verordnung über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Der versicherte Verdienst

bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor

Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bzw. nach dem Durchschnittslohn

der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den

Leistungsbezug, wenn dieser höher ist (Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2

AVIV). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung

zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren

Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf

Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen

(Art. 37 Abs. 3 AVIV).

11.2 Mit Arbeitsvertrag vom

1. März 2018 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der B.___ ein

monatlicher Bruttolohn von CHF 4'200.00 zuzüglich einem

13. Monatslohn vereinbart (vgl. E. II. 6.1.1 hiervor). Nachdem

ihr die B.___ im Jahre 2018 diesen Lohn ausgerichtet hatte, gewährte sie ihr ab

Januar 2019 eine Lohnerhöhung um mehr als 70 % (auf den Monat

umgerechneter Bruttolohn von neu CHF 7'802.80; vgl.

E. II. 6.1.2 ff. hiervor). Als Begründung führte die

Beschwerdeführerin hierzu am 22. November 2021 gegenüber der

Beschwerdegegnerin aus, der Geschäftsgang der B.___ sei im ersten Halbjahr 2019

sehr gut gewesen und es sei gestützt darauf nachträglich eine Lohnerhöhung vorgenommen

worden. Der ursprünglich vereinbarte Lohn habe auf einer vorsichtigen

Kalkulation beruht. Die Zusatzzahlungen hätten auch als Boni ausgewiesen werden

können, die Treuhandstelle habe sich jedoch entschieden, diese auf die sechs

Monate ihrer Tätigkeit für die B.___ im Jahre 2019 zu verteilen, und habe die

Lohnabrechnungen anschliessend entsprechend der im ersten Halbjahr 2019

effektiv ausbezahlten Löhne ausgestellt (vgl. ALK-Nr. 407, 405).

11.3 Die B.___ erwirtschaftete bereits

im Jahre 2018 einen Verlust von rund CHF 19'000.00 (vgl. ALK-Nr. 257,

279). Anlässlich einer Befragung vom 20. April 2020 führte der Ehemann der

Beschwerdeführerin gegenüber dem Konkursamt [...] aus, das Geschäft sei am

Anfang nicht schlecht gelaufen. Als er seine Kontrolltätigkeit eingestellt

habe, hätten die Unregelmässigkeiten mit Betreibungen, unbezahlten Rechnungen, Kundenreklamationen

und fehlender Erreichbarkeit des Geschäftsführers D.___ angefangen und die

Schulden seien immer grösser geworden (vgl. ALK-Nr. 291). Damit vereinbar

wurde der Beschwerdeführerin am 30. April 2019 auf den 30. Juni 2019

«aus wirtschaftlichen Gründen» gekündigt (vgl. E. II. 6.1.1 hiervor).

Vor diesem Hintergrund ist indessen nicht nachvollziehbar und wird von der

Beschwerdeführerin nicht stichhaltig begründet, weshalb ihr noch am

9. April, am 15. April, am 16. April, am 29. April sowie am

4. Juni 2019 umfangreiche (Bonus-) Zahlungen ausgerichtet wurden

(vgl. E. II. 6.1.3 ff. hiervor), zumal sie bei anderer

Gelegenheit noch angegeben hatte, die geschäftlichen Probleme seien «gegen Ende

des ersten Quartals 2019» aufgetreten (vgl. ALK-Nr. 491). Ein Bruttolohn

in der Höhe von CHF 7'802.80 erscheint überdies für eine einfache

Tätigkeit als «Betriebsmitarbeiterin Verpackung & Versand» (vgl.

E. II. 6.1.1 hiervor) auch unter Berücksichtigung der fehlenden

Ausbildung und besonderen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin (vgl.

ALK-Nr. 459 f.) als höchst unüblich und wird im Versandhandel für

eine gleiche oder ähnlich gelagerte Tätigkeit nicht bezahlt. Die nicht

auszuräumenden Unklarheiten hinsichtlich des ab Januar 2019 zwar nicht

grundsätzlich (vgl. E. II. 9.4 hiervor), aber in seiner konkreten

Höhe fraglichen Entgeltes wirken sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus

(vgl. E. II. 5.3.1 hiervor) und es ist (auch) für den Zeitraum von

Januar bis Juni 2019 von einem dem versicherten Verdienst zugrunde zulegenden

monatlichen Bruttolohn von (lediglich) CHF 4'550.00 (CHF 4'200.00

zzgl. Anteil 13. Monatslohn von CHF 350.00) auszugehen. Diese

Vergütung entspricht der ursprünglichen Vereinbarung (vgl. E. II. 6.1.1

hiervor) und wurde der Beschwerdeführerin auch noch im Januar, Februar und März

2019 in diesem Umfang (als Nettolohn, allerdings ohne Anteil

13. Monatslohn) ausbezahlt (vgl. E. II. 6.1.3 ff. hiervor).

Da die Beschwerdeführerin demnach bei der C.___ nach Beendigung des

Arbeitsverhältnisses bei der B.___ einen höheren Bruttolohn erzielte

(CHF 5'500.00 [Juli bis September 2019] bzw. CHF 4'830.00 [Oktober

2019]; vgl. E. II. 6.2.2 ff. hiervor), bemisst sich der

versicherte Verdienst gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV nach dem

Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Mai bis Oktober 2019).

Dieser beträgt mithin CHF 5'071.65 ([3 x CHF 5'500.00]

+ [1 x CHF 4'830.00] + [2 x CHF 4'550.00] = CHF 30'430.00 :

6).

12. Gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen ist somit in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene

Einspracheentscheid vom 22. August 2023 aufzuheben und festzustellen, dass

die Beschwerdeführerin ab dem 10. März 2020 Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung hat und sich ihr versicherter Verdienst auf CHF 5'071.65

bemisst. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit

sie unter Berücksichtigung der gerichtlichen Vorgaben sowie der insgesamt

verfügten Einstelltage (vgl. ALK-Nr. 666 ff.) den Leistungsanspruch

der Beschwerdeführerin festsetzt. Zuhanden der Beschwerdeführerin (vgl.

E. I. 3.7 hiervor) ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegend

hilfsweise beizuziehenden Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:

Obligationenrecht; OR, SR 220) eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für

periodische Leistungen (vgl. Art. 128 OR) sowie eine

Verjährungsunterbrechung unter anderem durch Klage vor einem staatlichen

Gericht (vgl. Art. 135 OR) vorsehen. Die (fünfjährige) Verjährungsfrist

der Forderung auf Arbeitslosentaggelder ab dem 10. März 2020 ist aufgrund

der wiederholten Beschwerdeverfahren mehrfach, spätestens erstmals mit Beschwerde

vom 11. Januar 2021 (vgl. ALK-Nr. 679 ff.) und letztmals mit

Beschwerde vom 21. September 2023 (vgl. A.S. 8 ff.), unterbrochen

worden und hat jeweils von neuem begonnen (vgl. Art. 137 Abs. 1 OR). Mit

Ausfällung des heutigen Urteils beginnt neu eine zehnjährige Verjährungsfrist

(vgl. Art. 137 Abs. 2 OR).

13.

13.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu, die von

der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese wird vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61

lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner

Kostennote für das Jahr 2023 einen Kostenersatz von CHF 2'135.45 (vgl.

A.S. 51 f.) und in seiner Kostennote für das Jahr 2024 einen

Kostenersatz von CHF 2'078.85 (vgl. A.S. 53 f.) geltend, somit

insgesamt ausmachend CHF 4'214.30 (vgl. A.S. 50). Der darin

ausgewiesene Aufwand von insgesamt 15.0834 Stunden (Korrespondenz: 1.5 Std.;

Akten und Rechtsstudium: 3.6667 Std.; Rechtsschriften: 9.25 Std.; Diverses:

0.6667 Std.) erscheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen sowie angesichts

des Umstandes, dass der Rechtsvertreter in dieser Angelegenheit bereits an den

verwaltungsinternen Verfahren und an insgesamt zwei Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht mitgewirkt hat und demzufolge teilweise auf entsprechende

Vorarbeiten zurückgreifen konnte, als zu hoch. Der zeitliche Aufwand sowohl für

das Verfassen der Beschwerde (inkl. Akten- und Rechtsstudium) im Jahre 2023 als

auch für das Verfassen der Replik (inkl. Akten- und Rechtsstudium) im Jahre

2024 ist somit um je eine Stunde zu kürzen. Darüber hinaus ist der zu

entschädigende Zeitaufwand um Positionen zu reduzieren, welche praxisgemäss als

Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist

(so etwa Orientierungsmails an die Klientschaft, Fristerstreckungsgesuche,

Einreichen der Kostennote), und ist für den nachprozessualen Aufwand bei

Obsiegen praxisgemäss nur eine halbe Stunde einzurechnen. Demnach ergibt sich

für das Jahr 2023 ein zeitlicher Aufwand von 5.9167 Stunden und für das Jahr

2024 ein solcher von 6.1667 Stunden. Bei einem Stundenansatz von

CHF 250.00 und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen

(CHF 86.90) sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) beläuft sich die

Parteientschädigung im Jahr 2023 auf CHF 1'686.65. Für das Jahr 2024 ergibt

sich bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 und unter Berücksichtigung der

geltend gemachten Auslagen (CHF 48.10) sowie der Mehrwertsteuer (neu

8.1 %) eine Parteientschädigung von CHF 1'718.55. Insgesamt

resultiert mithin eine Parteientschädigung von CHF 3'405.20.

13.2 In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 22. August 2023 aufgehoben und es wird

festgestellt, dass die Beschwerdeführerin A.___ ab dem 10. März 2020

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat und sich ihr versicherter Verdienst

auf CHF 5'071.65 bemisst. Die Angelegenheit wird an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'405.20 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen