VSBES.2023.235
Unfallversicherung
24. September 2024Deutsch24 min
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. August 2023 (A.S. [Aktenseite]
Source so.ch
Urteil vom 24. September 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Riccarda Kummer
Beschwerdeführerin
gegen
Branchen Versicherung Genossenschaft, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar
Gilles Benedick,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 24. August 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1989, ist bei der B.___ AG als Detailhandelsfachfrau
angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Branchen
Versicherung Genossenschaft (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen
von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom
21. Juni 2023 (Vorakten-Nr. [Akten der Beschwerdegegnerin] K1) verdrehte sich
die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2023 beim Squash den linken Fuss und zog
sich dabei gemäss Arztzeugnis von Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine
Innere Medizin, vom 30. Juni 2023 (Vorakten-Nr. M1) eine OSG-Distorsion links
zu.
1.2 Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 (Vorakten-Nr.
K4) lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des
Ereignisses vom 14. Juni 2023 ab. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin
erhobene Einsprache vom 13. August 2023 (Vorakten-Nr. K7) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. August 2023 (A.S. [Aktenseite]
1 ff.) ab.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt mit
Eingabe vom 25. September 2023 (A.S. 5 ff.) beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 24. August 2023 sowie die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 14. Juli
2023 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin habe für das
Schadenereignis vom 14. Juni 2023 gegenüber der Beschwerdeführerin die
gesetzlichen Versicherungsleistungen gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) zu
erbringen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(letztere zzgl. 7.7% MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt in
ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 (A.S. 18 ff.) folgende
Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde sei insofern
gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 24.8.2023 aufgehoben
und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach
erfolgter Abklärung des Sachverhalts neu verfüge.
2. Es sei keine bzw. lediglich eine
reduzierte Parteientschädigung auszusprechen.
2.3 In ihrer Replik vom 20. November
2023 (A.S. 35 ff.) hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren
Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 25. September 2023 – siehe oben Ziff. 2.1
– fest.
2.4 In ihrer Duplik vom 11. Dezember
2023 (A.S. 45 f.) hält die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren gemäss
Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 – siehe oben Ziff. 2.2 – fest.
2.5 Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
2.1
Versicherungsleistungen nach dem
Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)
werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall
ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder
den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
2.2
Die Unfallversicherung erbringt
ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern diese nicht
vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2
UVG): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse
(lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f),
Bandläsionen (lit. g) sowie Trommelfellverletzungen (lit. h).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Das heisst, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht
(Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.2 mit
Hinweisen).
3.2
Das Bundesgericht schreibt nicht
vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind (zum Ganzen BGE 143 V 124
E. 2.2.2 mit Hinweis). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr gilt es das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen
Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder die andere medizinische
These abzustellen ist.
4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 14.
Juni 2023 mit Einspracheentscheid vom 24. August 2023 (A.S. 1 ff.) zu Recht
verneint hat. Zu Unfallhergang und Schaden liegen folgende Unterlagen im Recht:
4.2
In der von Dr. C.___ geführten
Krankengeschichte der Beschwerdeführerin findet sich ein Eintrag zur
Konsultation vom 15. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 3), wonach die
Beschwerdeführerin am Vorabend einen Misstritt gemacht und Schmerzen am linken
Fuss habe. Dr. C.___ diagnostizierte eine OSG-Distorsion links.
4.3
In der Schadenmeldung UVG vom
21.
Juni 2023 (Vorakten-Nr. K1) wurde bezüglich Schadendatum, Unfallort und
Sachverhalt festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2023 im [...]
in [...] beim Squash den Fuss verdreht habe. Zur Verletzung wurde in der
Schadenmeldung UVG angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin im linken
Fussgelenk einen Riss zugezogen habe.
4.4
Im Fragebogen zum Unfallhergang
vom 4. Juli 2023 (Vorakten-Nr. K2) wurde von der Beschwerdeführerin festgehalten,
dass sie sich beim Squashspiel den Fuss verdreht und dabei einen Riss im linken
Fussgelenk erlitten habe. Die Frage, ob sich die Verletzung im Rahmen des
üblichen Ablaufs der sportlichen Tätigkeit ereignete, beantwortete die
Beschwerdeführerin mit Ja.
4.5
Gemäss Arztzeugnis von Dr. C.___
vom 30. Juni 2023 (Vorakten-Nr. M1) hat die Beschwerdeführerin bei der
Erstbehandlung vom 15. Juni 2023 zum Unfallhergang angegeben, dass sie am
Vorabend beim Squash einen Misstritt mit dem linken Fuss gemacht habe. Dr. C.___
stellte die Diagnose einer OSG-Distorsion links.
4.6
Mit ärztlichem Attest vom 19.
September 2023 (Beschwerdebeilage 9) bestätigte Dr. med. D.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, die Beschwerdeführerin am 11. September 2023 wegen
einer unfallbedingten Schädigung in der Sprechstunde behandelt zu haben. Dabei
stellte er fest, dass die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2023 (sic!) beim
Squashspielen ein Supinationstrauma des linken Sprunggelenks mit
Zerreissungsgefühl im Bereich des äusseren Knöchels erlitten habe. Entsprechend
dem initial schon höheren Verletzungsgrad bestünden weiterhin erhebliche
Beschwerden, die eine weitere Abklärung und auch eine Bildgebung mittels MRI
des Sprunggelenks sowie eine spezialärztliche Beurteilung und wahrscheinlich
Weiterbehandlung notwendig machen würden.
4.7
Gemäss Arztbericht von Prof. Dr.
med. E.___, Facharzt für Diagnostische Radiologie, vom 2. Oktober 2023
(Beschwerdebeilage 10) zeigte sich beim MRI des linken oberen Sprunggelenks vom
25.
September 2023 bezüglich des lateralen Bandapparates eine deutliche
Signalalteration des Ligamentums talofibulare anterius mit partieller
Kontinuitätsunterbrechung, eine ebenso deutliche Signalalteration sowie
Verbreiterung des Ligamentum calcaneofibulare als Zeichen einer noch nicht
vollständig verheilten partiellen Ruptur, eine intakte Darstellung des Ligamentum
talofibulare posterius, eine diskrete Signalalteration entlang des Ligamentum
deltoideum als Hinweis auf eine stattgehabte Zerrung, eine intakte Darstellung
der Syndesmose-Bänder, eine regelrechte Darstellung der Achillessehne sowie der
Plantaraponeurose, eine ganz diskrete Ergussbildung am Lisfranc-Gelenk sowie
eine diskrete Flüssigkeit entlang der Tibialis posterior Sehne ohne Hinweis auf
eine Ruptur.
4.8
In seinem Arztbericht vom 29.
Oktober 2023 (Beschwerdebeilage 11) stellte Dr. med. F.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende
Diagnosen:
-
Aktuell Ansatzbeschwerden
der Achillessehne bei Verkürzung und Bursa subachillea links nach Ruhigstellung
wegen OSG Bandverletzung vom 15.6.2023 (sic!);
-
St. n. Distorsionstrauma
beim Squash OSG links 15.6.2023 (sic!) mit MRI-mässig nachgewiesener Ruptur des
Fibulotalare anterius und Partialläsion des Fibulocalcaneare.
Dr. F.___ führte in seinem Bericht aus,
dass die Beschwerdeführerin eindeutig eine Bandverletzung und wahrscheinlich
infolge der Ruhigstellung eine Verkürzung der Wadenmuskulatur erlitten habe.
Bei vorbestehender Hanglundkonfiguration führe dies nun zur Irritation des Achillessehnenansatzes
und der Achillessehne. Die Beschwerdeführerin leide nicht sehr stark unter
einem Instabilitätsgefühl. Daher sollte die Behandlung zuerst konservativ
erfolgen mit Dehnen der Wade, Aufbau einer Propriozeption und dann zunehmendem
Kraftaufbau.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin begründet
ihren Einspracheentscheid vom 24. August 2023 in erster Linie damit, dass es
sich beim Ereignis vom 14. Juni 2023 nicht um einen Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG
handle. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen.
5.2
Unfall ist – wie unter Ziff. 2.1
oben bereits erwähnt – die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,
die eine Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Vorliegend
sind die Kriterien der Körperverletzung, der Kausalität sowie der Plötzlichkeit
und der fehlenden Absicht der schädigenden Einwirkung unstrittig gegeben.
Fraglich ist dagegen, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliegt.
5.3
5.3.1
Der äussere Faktor ist
zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfall-ereignisses (zum Ganzen
BGE 134 V 72 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Er ist das Gegenstück zur – den
Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache. Die Bezeichnung der massgebenden
Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des
äusseren Faktors ermöglicht. Die meisten Krankheiten beruhen auf einer
Wechselwirkung von inneren und äusseren Faktoren. Oft ist die letztlich
pathogene innere Ursache ihrerseits ohne Umwelteinflüsse nicht denkbar. Das
Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die tausendfältigen
kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich
unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem
Berücksichtigung finden sollen, aus dem Unfallbegriff auszuscheiden. Das
Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen
Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in
aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund
somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die
blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts. Unfall
setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich
ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt.
5.3.2
Das Merkmal des ungewöhnlichen
äusseren Faktors kann in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2 mit
Hinweisen). Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis
der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt
begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam
"programmwidrig" beeinflusst hat. Bei Schädigungen, die sich auf das
Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen
insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung
unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss. Denn ein
Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren
Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein
krankheitsbedingter Ursachen besteht. Der mangelnde Nachweis eines die Merkmale
des Unfalls erfüllenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische
Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder
gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die
Bedeutung von Indizien zu. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass sich
der Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG
deckt.
5.3.3
Bei einer Sportverletzung ist
das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis zu verneinen (zum
Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5 mit
Hinweisen). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er – nach einem
objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen
Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die
gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt.
5.4
5.4.1
Was das vorliegend zu
beurteilende Ereignis vom 14. Juni 2023 betrifft, so ist zunächst festzuhalten,
dass der umgangssprachlichen Wendung «Fuss verdreht» – wie die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. September 2023 (A.S. 5 ff.)
zu Recht anführt – dieselbe Bedeutung zukommt wie den Begriffen «Misstritt» bzw.
«Fehltritt», nämlich ein Umknicken des Fusses (vgl. z.B. die
Patienteninformation «Behandlung des akuten Distorsionstraumas [Verstauchung]
oberes Sprunggelenk» der Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Inselspitals Bern, abrufbar unter
orthopaedie.insel.ch/fileadmin/Orthopaedie/PDF/Patienteninformation_Fuss_-_OSG_Supination.pdf).
In der medizinischen Fachsprache ist in einem solchen Fall von einer Distorsion
– lat. für Verdrehung – des oberen Sprunggelenks die Rede. Entsprechend kann
festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Schilderung des Ereignisses
vom 14. Juni 2023 konstant geblieben ist. Während im Eintrag von Dr. C.___ in
der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2023 – siehe oben
Ziff. 4.2 – und im Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 21. Juni 2023 – siehe oben
Ziff. 4.5 – jeweils von einem Misstritt die Rede ist, wird der Ereignishergang
in der Schadenmeldung UVG vom 21. Juni 2023 – siehe oben Ziff. 4.3 – und im
Fragebogen zum Unfallhergang vom 4. Juli 2023 – siehe oben Ziff. 4.4 – von der
Beschwerdeführerin jeweils mit «Fuss verdreht» beschrieben. In der Beschwerde
vom 25. September 2023 wird der Ereignishergang von der Beschwerdeführerin erstmals
ausführlich geschildert. Die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie beim
Squashspielen bei einem schnellen Richtungswechsel mit ihrem linken Fuss bzw.
mit der Schuhsohle am Fussboden hängengeblieben sei, weshalb sich ihr linker
Fuss verdreht habe und seitlich über den kleinen Zeh bzw. den Aussenrist
abgeknickt sei. Sie habe ein innerliches Reissen in der Nähe des Fussgelenkes
verspürt, ein ploppendes Geräusch wahrgenommen und sei zu Boden gefallen. Die
detaillierte Beschreibung des Ereignishergangs widerspricht den vorherigen
Kurzbeschreibungen damit offensichtlich nicht.
5.4.2
Die Beschwerdegegnerin bringt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 vor, dass die
Beschwerdeführerin in ihren initialen Aussagen lediglich davon berichtet habe,
sich den Fuss verdreht zu haben. Ein Ausrutschen oder Stolpern habe sie
hingegen nicht geltend gemacht. Was die Beschwerdegegnerin hieraus zu ihren
Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Es obliegt der Beschwerdegegnerin
als Versicherungsträgerin – siehe oben Ziff. 3.1 –, den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Sind die Angaben der versicherten
Person unklar oder für die Beurteilung der Leistungsansprüche unzureichend, so
hat die Versicherungsträgerin nachzufragen und Unklarheiten nachzugehen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_65/2009 vom 31. Juli 2009 E. 2.2.2). Die Beschwerdegegnerin wäre somit gehalten gewesen, bei
der Beschwerdeführerin eine detaillierte Schilderung des Ereignishergangs – wie
sie nunmehr in der Beschwerde vom 25. September 2023 (A.S. 5 ff.) zu finden
ist – zu verlangen, insbesondere zur konkreten Ursache und zu den Folgen ihres
Fehltritts. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bewusst
unvollständige Angaben zum Ereignishergang gemacht habe, wie die
Beschwerdegegnerin zumindest implizit behauptet, gibt es keine.
5.4.3
Schliesslich kann festgestellt
werden, dass auch das Verletzungsbild der Beschwerdeführerin – siehe oben Ziff.
4.7
und Ziff. 4.8 – mit ihrer detaillierten Schilderung des Ereignishergangs
übereinstimmt. Die Distorsion des oberen Sprunggelenks wegen eines Fehltritts
zählt zu den häufigsten Sportverletzungen überhaupt (Patienteninformation
«Behandlung des akuten Distorsionstraumas [Verstauchung] oberes Sprunggelenk»
der Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Inselspitals Bern, abrufbar unter
orthopaedie.insel.ch/fileadmin/Orthopaedie/PDF/Patienteninformation_Fuss_-_OSG_Supination.pdf).
5.4.4
Es ergibt sich somit, dass der
von der Beschwerdegegnerin geschilderte Sachverhalt, wonach sie am 14. Juni
2023.
bei einem schnellen Richtungswechsel während des Squashspielens mit der
Schuhsohle am Boden «hängenblieb», worauf ihr linker Fuss umknickte und sie zu
Boden stürzte, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
erstellt zu betrachten ist.
5.5
5.5.1
Wie unter Ziff. 5.2 oben
erwähnt, ist vorliegend einzig strittig, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor
gegeben ist. Zum Kriterium des ungewöhnlichen äusseren Faktors besteht eine
reiche Gerichtspraxis. Insbesondere auf kantonaler Ebene erweist sich diese allerdings
als uneinheitlich. Exemplarisch können in diesem Zusammenhang der von der
Beschwerdegegnerin zitierte Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich UV.2017.00264 vom 3. Mai 2019 und der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen UV 2017/1 vom 29. Mai 2018 genannt werden. In beiden
Fällen geht es um einen Fehltritt beim Sport. In ersterem Entscheid wird die
Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors verneint, in letzterem Entscheid wird sie
bejaht. Welcher Auffassung mit Blick auf den vorliegenden Fall der Vorzug zu
geben ist, ist nachfolgend zu prüfen.
5.5.2
Der ungewöhnliche äussere
Faktor kann, wie unter Ziff. 5.3.2 oben erwähnt, in einer unkoordinierten
Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das
Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der
Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf der Körperbewegung «programmwidrig»
beeinflusst hat. Ob der in der Aussenwelt begründete Umstand ungewöhnlich ist
oder nicht, ist irrelevant (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen
2020, Art. 4 N 43, wonach das hinzutretende störende Element, das die
Programmwidrigkeit bewirkt, irgendwie geartet sein kann). Es ist nicht der in
der Aussenwelt begründete Umstand, sondern der durch diesen «programmwidrig» beeinflusste
natürliche Ablauf der Körperbewegung, der den ungewöhnlichen äusseren Faktor
darstellt (vgl. Kieser, a.a.O.). So ist der ungewöhnliche äussere Faktor nicht
in dem für das Eishockeyspiel üblichen Bandencheck zu erkennen, sondern in dem
hierdurch verursachten unkoordinierten Bewegungsablauf (BGE 130 V 117 E. 3).
Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der
Nachweis eines Unfalls, wie unter Ziff. 5.3.2 oben erwähnt, insofern strengen
Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders
sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss. Ein Unfallereignis manifestiert
sich regelmässig in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei
deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen
besteht. So ist bei einem Rückwärtspurzelbaum ohne besonderes Vorkommnis das
Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors und damit ein Unfall zu verneinen (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E. 4).
5.5.3
5.5.3.1
Das
Squashspiel ist wie Tennis, Badminton und andere Rückschlagsportarten von abruptem
Starten und Stoppen sowie schnellen Richtungswechseln geprägt. Es erstaunt daher
nicht, dass im Squash insbesondere für Sprunggelenksverletzungen ein erhöhtes
Risiko besteht (vgl. Valerie Kiesl, Gesundheitsrisiken im Squash und deren
Prävention, Diss. München 2019, S. 36). Dass gewisse Körperverletzungen bei
einer bestimmten Sportart gehäuft vorkommen, genügt jedoch nicht, um das
Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors i.S.v. Art. 4 ATSG zu verneinen
(vgl. Irene Hofer, in: Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 4 N 44). Die
von der Beschwerdegegnerin zitierte Rechtsprechung des
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, wonach sich ein schneller
Richtungswechsel und auch ein sich dabei ereignender Fehltritt beim Squashspiel
gleichsam als typische Bewegungsabläufe erweisen würden (Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2017.00264 vom 3. Mai 2019 E.
Dispositiv
6.2), überzeugt demnach nicht. Bei Sportverletzungen kommt es vielmehr darauf
an, ob diese auf einen «normalen» oder auf einen durch einen äusseren Umstand «programmwidrig»
beeinflussten Bewegungsablauf zurückzuführen sind. In ersterem Fall
verwirklicht sich das der jeweiligen Sportart inhärente Risiko, so dass keine
Ungewöhnlichkeit gegeben ist; in letzterem Fall liegt dagegen ein besonderes
Vorkommnis ausserhalb der Bandbreite der üblichen Bewegungsmuster vor, so dass
die Ungewöhnlichkeit zu bejahen ist.
5.5.3.2 Was
den Unfallmechanismus bei Sprunggelenksverletzungen im Squash betrifft, so
handelt es sich in den meisten Fällen um ein typisches Supinationstrauma (zum
Ganzen Kiesl, a.a.O., S. 37). Der Fuss des Menschen wird natürlicherweise in
einer leichten Supinationsstellung gehalten. Gerät der Körper z.B. bei
schnellen Aktionen aus dem Gleichgewicht, kann es vorkommen, dass die Squashspielerin
bzw. der Squashspieler den Fuss vor dem Auftreten oder Landen nach einem Sprung
nicht mehr aus seiner Supinationsstellung in eine gerade Fussstellung
überführen kann. Der supinierte Fuss trifft auf dem Boden auf und der laterale
Aussenbandapparat wird überdehnt oder rupturiert sogar. Es entsteht eine
Distorsion der äusseren Bandanteile (Ligamentum fibulotalare anterius, Ligamentum
fibulocalcaneare und Ligamentum fibulotalare posterius), wobei das Ligamentum
fibulotalare posterius nur bei äusserster Gewalteinwirkung rupturiert. Ein
solch typisches Supinationstrauma wird im Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen UV 2017/1 vom 29. Mai 2018 geschildert. In diesem
Entscheid geht es um eine einbeinig durchgeführte Squat-Jump-Sprungbewegung,
bei der die versicherte Person beim Wiederaufsetzen auf dem Boden mit dem
rechten Fuss einen Fehltritt machte. In vorliegendem Fall wird von der
Beschwerdeführerin hingegen – siehe oben Ziff. 5.4.1 – ein anderer
Unfallmechanismus beschrieben. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde
vom 25. September 2023 an, bei einem schnellen Richtungswechsel mit ihrem
linken Fuss bzw. mit der Schuhsohle am Boden «hängengeblieben» zu sein, weshalb
sich ihr linker Fuss verdrehte und seitlich über den kleinen Zeh bzw.
Aussenrist abknickte. Squash wird in einem durch vier Wände begrenzten Raum auf
ebenem Boden gespielt. Ein Hängenbleiben im eigentlichen Wortsinn ist auf
ebenem Boden nicht möglich. Mit Hängenbleiben meint die Beschwerdeführerin
vielmehr, dass ihr linker Fuss beim geplanten schnellen Richtungswechsel infolge
der Rutschfestigkeit der Schuhsohle «blockiert» wurde. Hierin ist zwar ohne
Weiteres ein äusserer Umstand zu sehen – siehe hierzu oben Ziff. 5.5.2 –, doch
resultiert aus der «Blockierung» durch rutschfestes Schuhwerk – anders als etwa
bei der «Blockierung» durch einen Bordstein oder eine Baumwurzel – ein zu
geringer Widerstand, als dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
exogenen Ursache des Umknickens mit dem Fuss ausgegangen werden könnte. Es kann
m.a.W. nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass
der linke Fuss der Beschwerdeführerin im Rahmen einer «normalen» Bewegung
umknickte. Eine programmwidrige Beeinflussung des natürlichen Bewegungsablaufs
durch das «Hängenbleiben» mit der Schuhsohle ist nicht sinnfällig.
Infolgedessen kann vorliegend auch nicht von einer unkoordinierten Bewegung im
Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden.
5.6 Insgesamt
ergibt sich somit, dass das Tatbestandsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren
Faktors nicht erfüllt ist und folglich kein Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG vorliegt.
Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter diesem Titel ist zu
verneinen.
6.
6.1 Zu
prüfen bleibt demnach, ob die Beschwerdegegnerin nach Art. 6 Abs. 2 UVG
leistungspflichtig ist.
6.2 Wie
unter Ziff. 2.2 oben bereits erwähnt, hat die Unfallversicherung ihre
Leistungen auch bei den in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgelisteten Körperschädigungen
(sog. Listenverletzungen) zu erbringen, sofern diese nicht vorwiegend auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Die Anwendung von Art. 6 Abs. 2
UVG setzt keinen äusseren Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges
Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der
Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 aUVV mehr voraus (zum Ganzen BGE 146 V 51
E. 8.6). Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine
Listenverletzung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine
unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden
muss. Indessen ergibt sich aus der Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die
Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden
unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten
Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des
Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen
und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines
zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des
Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes;
intertemporalrechtliche Fragestellungen) – auch nach der Revision von Art. 6
Abs. 2 UVG relevant. Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei
Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen
zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit
durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen
seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung
einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt
sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz
untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in
aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in
erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage
ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu
berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des
erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen
Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus
medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat
der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen –
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass
die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu
mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das
Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung
sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des
Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen.
6.3 Zu
den Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG gehören auch Bandläsionen (lit.
g). Unter einem Band – lat. ligamentum – ist ein derber, faserreicher, in
gewissem Umfang dehnbarer Bindegewebsstrang zu verstehen, der sich zwischen
zwei Körperteilen ausspannt und diese gegenseitig fixiert (https://flexikon.doccheck.com/de/band).
Läsion – von lat. laesio für Verletzung – ist ein medizinischer Fachbegriff und
bedeutet «Schädigung», «Verletzung», «pathologische Veränderung» oder «Störung»
(https://flexikon.doccheck.com/de/Läsion). Laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung fallen sowohl Risse als auch Zerrungen und blosse Dehnungen unter
den Begriff der Läsion (BGE 114 V 298 E. 3d). Gemäss Arztzeugnis von Dr. C.___
vom 30. Juni 2023 (Vorakten-Nr. M1) wurde bei der Erstbehandlung der
Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2023 eine OSG-Distorsion links diagnostiziert
und als Therapie die lokale Anwendung nicht steroidaler Antirheumatika («lokal
NSAR»), Kühlen sowie das Tragen einer ASO-Bandage verordnet. Bei einer
OSG-Distorsion handelt es sich um ein Trauma des oberen Sprunggelenks, bei dem
es zu einer Überdehnung oder Ruptur der inneren oder äusseren Seitenbänder
kommt (https://flexikon.doccheck.com/de/Sprunggelenksdistorsion). Mit der
Diagnose einer OSG-Distorsion ist somit bereits erstellt, dass bei der
Beschwerdeführerin eine Bandläsion i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG und damit
eine Listenverletzung vorliegt. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb
vorbehältlich des von ihr zu erbringengen Gegenbeweises für das von der
Beschwerdeführerin mit Schadenmeldung UVG vom 21. Juni 2023 (Vorakten-Nr.
K1) gemeldete Ereignis leistungspflichtig. Auf die erst mit der Beschwerde vom
25. September 2023 bzw. mit der Replik vom 20. November 2023 eingereichten
Arztberichte von Dr. D.___ vom 19. September 2023 (Beschwerdebeilage 9), Prof.
Dr. E.___ vom 2. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage 10) sowie Dr. F.___ vom 29. Oktober
2023 (Beschwerdebeilage 11) kommt es folglich gar nicht an. Eine intertemporale
Abgrenzung erübrigt sich damit.
6.4 Wie
unter Ziff. 6.2 oben bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Frage nach dem
Ursachenspektrum einer Listenverletzung um eine medizinische Frage. Die
Beschwerdegegnerin hat die entsprechenden Abklärungen bislang nicht vorgenommen
und ist ihrer Abklärungspflicht insofern nicht hinreichend nachgekommen. Es rechtfertigt
sich daher, die Sache – wie von der Beschwerdegegnerin beantragt – zur Vornahme
der notwendigen weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.
7.1
7.1.1 Die
obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten
(Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Die Rückweisung der Sache zu ergänzender
Abklärung und neuer Beurteilung gilt als Obsiegen der versicherten Person
(BGE 137 V 57 E. 2.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführerin steht demnach eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu leisten ist.
7.1.2 Die
Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Mit Honorarnote
vom 20. November 2023 (A.S. 39 ff.) macht die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin namens ihrer Klientin einen Aufwand von 11 Stunden geltend,
wobei für eine halbe Stunde ein Stundenansatz von CHF 330.00 und für
zehneinhalb Stunden ein Stundenansatz von CHF 280.00 verrechnet wird. Der geltend
gemachte Stundenansatz von CHF 330.00 ist auf CHF 280.00 zu reduzieren.
Praxisgemäss wird nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen
Fällen ein Ansatz von mehr als CHF 280.00 gewährt. Ein solcher Fall liegt hier
nicht vor, denn es geht weder um besonders komplizierte Rechtsfragen noch sind
die Akten überdurchschnittlich umfangreich oder die Beweiswürdigung
ungewöhnlich schwierig. Im Übrigen gibt die Kostennote zu keinen Beanstandungen
Anlass. Eine Kürzung oder Streichung der Parteientschädigung rechtfertigt sich
unter Verweis auf die Erwägungen unter Ziff. 6.3 oben nicht. Der
Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtigung der Auslagen in Höhe von CHF
34.30 sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % eine Parteientschädigung in Höhe von
CHF 3'354.10 zuzusprechen.
7.2 Das
Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es
besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2023
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese
im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3’354.10 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Penon