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Entscheid

VSBES.2023.235

Unfallversicherung

24. September 2024Deutsch24 min

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. August 2023 (A.S. [Aktenseite]

Source so.ch

Urteil vom 24. September 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Riccarda Kummer

Beschwerdeführerin

gegen

Branchen Versicherung Genossenschaft, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar

Gilles Benedick,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 24. August 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1989, ist bei der B.___ AG als Detailhandelsfachfrau

angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Branchen

Versicherung Genossenschaft (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen

von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom

21. Juni 2023 (Vorakten-Nr. [Akten der Beschwerdegegnerin] K1) verdrehte sich

die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2023 beim Squash den linken Fuss und zog

sich dabei gemäss Arztzeugnis von Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine

Innere Medizin, vom 30. Juni 2023 (Vorakten-Nr. M1) eine OSG-Distorsion links

zu.

1.2 Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 (Vorakten-Nr.

K4) lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des

Ereignisses vom 14. Juni 2023 ab. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin

erhobene Einsprache vom 13. August 2023 (Vorakten-Nr. K7) wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. August 2023 (A.S. [Aktenseite]

1 ff.) ab.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin lässt mit

Eingabe vom 25. September 2023 (A.S. 5 ff.) beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin

vom 24. August 2023 sowie die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 14. Juli

2023 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin habe für das

Schadenereignis vom 14. Juni 2023 gegenüber der Beschwerdeführerin die

gesetzlichen Versicherungsleistungen gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) zu

erbringen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(letztere zzgl. 7.7% MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt in

ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 (A.S. 18 ff.) folgende

Rechtsbegehren:

1. Die Beschwerde sei insofern

gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 24.8.2023 aufgehoben

und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach

erfolgter Abklärung des Sachverhalts neu verfüge.

2. Es sei keine bzw. lediglich eine

reduzierte Parteientschädigung auszusprechen.

2.3 In ihrer Replik vom 20. November

2023 (A.S. 35 ff.) hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren

Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 25. September 2023 – siehe oben Ziff. 2.1

– fest.

2.4 In ihrer Duplik vom 11. Dezember

2023 (A.S. 45 f.) hält die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren gemäss

Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 – siehe oben Ziff. 2.2 – fest.

2.5 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist somit einzutreten.

2.

2.1

Versicherungsleistungen nach dem

Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)

werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall

ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder

den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

2.2

Die Unfallversicherung erbringt

ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern diese nicht

vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2

UVG): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse

(lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f),

Bandläsionen (lit. g) sowie Trommelfellverletzungen (lit. h).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Das heisst, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht

(Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.2 mit

Hinweisen).

3.2

Das Bundesgericht schreibt nicht

vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind (zum Ganzen BGE 143 V 124

E. 2.2.2 mit Hinweis). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr gilt es das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen

Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder die andere medizinische

These abzustellen ist.

4.

4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 14.

Juni 2023 mit Einspracheentscheid vom 24. August 2023 (A.S. 1 ff.) zu Recht

verneint hat. Zu Unfallhergang und Schaden liegen folgende Unterlagen im Recht:

4.2

In der von Dr. C.___ geführten

Krankengeschichte der Beschwerdeführerin findet sich ein Eintrag zur

Konsultation vom 15. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 3), wonach die

Beschwerdeführerin am Vorabend einen Misstritt gemacht und Schmerzen am linken

Fuss habe. Dr. C.___ diagnostizierte eine OSG-Distorsion links.

4.3

In der Schadenmeldung UVG vom

21.

Juni 2023 (Vorakten-Nr. K1) wurde bezüglich Schadendatum, Unfallort und

Sachverhalt festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2023 im [...]

in [...] beim Squash den Fuss verdreht habe. Zur Verletzung wurde in der

Schadenmeldung UVG angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin im linken

Fussgelenk einen Riss zugezogen habe.

4.4

Im Fragebogen zum Unfallhergang

vom 4. Juli 2023 (Vorakten-Nr. K2) wurde von der Beschwerdeführerin festgehalten,

dass sie sich beim Squashspiel den Fuss verdreht und dabei einen Riss im linken

Fussgelenk erlitten habe. Die Frage, ob sich die Verletzung im Rahmen des

üblichen Ablaufs der sportlichen Tätigkeit ereignete, beantwortete die

Beschwerdeführerin mit Ja.

4.5

Gemäss Arztzeugnis von Dr. C.___

vom 30. Juni 2023 (Vorakten-Nr. M1) hat die Beschwerdeführerin bei der

Erstbehandlung vom 15. Juni 2023 zum Unfallhergang angegeben, dass sie am

Vorabend beim Squash einen Misstritt mit dem linken Fuss gemacht habe. Dr. C.___

stellte die Diagnose einer OSG-Distorsion links.

4.6

Mit ärztlichem Attest vom 19.

September 2023 (Beschwerdebeilage 9) bestätigte Dr. med. D.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin, die Beschwerdeführerin am 11. September 2023 wegen

einer unfallbedingten Schädigung in der Sprechstunde behandelt zu haben. Dabei

stellte er fest, dass die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2023 (sic!) beim

Squashspielen ein Supinationstrauma des linken Sprunggelenks mit

Zerreissungsgefühl im Bereich des äusseren Knöchels erlitten habe. Entsprechend

dem initial schon höheren Verletzungsgrad bestünden weiterhin erhebliche

Beschwerden, die eine weitere Abklärung und auch eine Bildgebung mittels MRI

des Sprunggelenks sowie eine spezialärztliche Beurteilung und wahrscheinlich

Weiterbehandlung notwendig machen würden.

4.7

Gemäss Arztbericht von Prof. Dr.

med. E.___, Facharzt für Diagnostische Radiologie, vom 2. Oktober 2023

(Beschwerdebeilage 10) zeigte sich beim MRI des linken oberen Sprunggelenks vom

25.

September 2023 bezüglich des lateralen Bandapparates eine deutliche

Signalalteration des Ligamentums talofibulare anterius mit partieller

Kontinuitätsunterbrechung, eine ebenso deutliche Signalalteration sowie

Verbreiterung des Ligamentum calcaneofibulare als Zeichen einer noch nicht

vollständig verheilten partiellen Ruptur, eine intakte Darstellung des Ligamentum

talofibulare posterius, eine diskrete Signalalteration entlang des Ligamentum

deltoideum als Hinweis auf eine stattgehabte Zerrung, eine intakte Darstellung

der Syndesmose-Bänder, eine regelrechte Darstellung der Achillessehne sowie der

Plantaraponeurose, eine ganz diskrete Ergussbildung am Lisfranc-Gelenk sowie

eine diskrete Flüssigkeit entlang der Tibialis posterior Sehne ohne Hinweis auf

eine Ruptur.

4.8

In seinem Arztbericht vom 29.

Oktober 2023 (Beschwerdebeilage 11) stellte Dr. med. F.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende

Diagnosen:

-

Aktuell Ansatzbeschwerden

der Achillessehne bei Verkürzung und Bursa subachillea links nach Ruhigstellung

wegen OSG Bandverletzung vom 15.6.2023 (sic!);

-

St. n. Distorsionstrauma

beim Squash OSG links 15.6.2023 (sic!) mit MRI-mässig nachgewiesener Ruptur des

Fibulotalare anterius und Partialläsion des Fibulocalcaneare.

Dr. F.___ führte in seinem Bericht aus,

dass die Beschwerdeführerin eindeutig eine Bandverletzung und wahrscheinlich

infolge der Ruhigstellung eine Verkürzung der Wadenmuskulatur erlitten habe.

Bei vorbestehender Hanglundkonfiguration führe dies nun zur Irritation des Achillessehnenansatzes

und der Achillessehne. Die Beschwerdeführerin leide nicht sehr stark unter

einem Instabilitätsgefühl. Daher sollte die Behandlung zuerst konservativ

erfolgen mit Dehnen der Wade, Aufbau einer Propriozeption und dann zunehmendem

Kraftaufbau.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin begründet

ihren Einspracheentscheid vom 24. August 2023 in erster Linie damit, dass es

sich beim Ereignis vom 14. Juni 2023 nicht um einen Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG

handle. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen.

5.2

Unfall ist – wie unter Ziff. 2.1

oben bereits erwähnt – die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,

die eine Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Vorliegend

sind die Kriterien der Körperverletzung, der Kausalität sowie der Plötzlichkeit

und der fehlenden Absicht der schädigenden Einwirkung unstrittig gegeben.

Fraglich ist dagegen, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliegt.

5.3

5.3.1

Der äussere Faktor ist

zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfall-ereignisses (zum Ganzen

BGE 134 V 72 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Er ist das Gegenstück zur – den

Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache. Die Bezeichnung der massgebenden

Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des

äusseren Faktors ermöglicht. Die meisten Krankheiten beruhen auf einer

Wechselwirkung von inneren und äusseren Faktoren. Oft ist die letztlich

pathogene innere Ursache ihrerseits ohne Umwelteinflüsse nicht denkbar. Das

Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die tausendfältigen

kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich

unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem

Berücksichtigung finden sollen, aus dem Unfallbegriff auszuscheiden. Das

Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen

Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in

aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund

somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die

blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts. Unfall

setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich

ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt.

5.3.2

Das Merkmal des ungewöhnlichen

äusseren Faktors kann in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (zum Ganzen

Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2 mit

Hinweisen). Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis

der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt

begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam

"programmwidrig" beeinflusst hat. Bei Schädigungen, die sich auf das

Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen

insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung

unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss. Denn ein

Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren

Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein

krankheitsbedingter Ursachen besteht. Der mangelnde Nachweis eines die Merkmale

des Unfalls erfüllenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische

Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder

gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die

Bedeutung von Indizien zu. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass sich

der Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG

deckt.

5.3.3

Bei einer Sportverletzung ist

das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis zu verneinen (zum

Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5 mit

Hinweisen). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er – nach einem

objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen

Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die

gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt.

5.4

5.4.1

Was das vorliegend zu

beurteilende Ereignis vom 14. Juni 2023 betrifft, so ist zunächst festzuhalten,

dass der umgangssprachlichen Wendung «Fuss verdreht» – wie die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. September 2023 (A.S. 5 ff.)

zu Recht anführt – dieselbe Bedeutung zukommt wie den Begriffen «Misstritt» bzw.

«Fehltritt», nämlich ein Umknicken des Fusses (vgl. z.B. die

Patienteninformation «Behandlung des akuten Distorsionstraumas [Verstauchung]

oberes Sprunggelenk» der Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Inselspitals Bern, abrufbar unter

orthopaedie.insel.ch/fileadmin/Orthopaedie/PDF/Patienteninformation_Fuss_-_OSG_Supination.pdf).

In der medizinischen Fachsprache ist in einem solchen Fall von einer Distorsion

– lat. für Verdrehung – des oberen Sprunggelenks die Rede. Entsprechend kann

festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Schilderung des Ereignisses

vom 14. Juni 2023 konstant geblieben ist. Während im Eintrag von Dr. C.___ in

der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2023 – siehe oben

Ziff. 4.2 – und im Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 21. Juni 2023 – siehe oben

Ziff. 4.5 – jeweils von einem Misstritt die Rede ist, wird der Ereignishergang

in der Schadenmeldung UVG vom 21. Juni 2023 – siehe oben Ziff. 4.3 – und im

Fragebogen zum Unfallhergang vom 4. Juli 2023 – siehe oben Ziff. 4.4 – von der

Beschwerdeführerin jeweils mit «Fuss verdreht» beschrieben. In der Beschwerde

vom 25. September 2023 wird der Ereignishergang von der Beschwerdeführerin erstmals

ausführlich geschildert. Die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie beim

Squashspielen bei einem schnellen Richtungswechsel mit ihrem linken Fuss bzw.

mit der Schuhsohle am Fussboden hängengeblieben sei, weshalb sich ihr linker

Fuss verdreht habe und seitlich über den kleinen Zeh bzw. den Aussenrist

abgeknickt sei. Sie habe ein innerliches Reissen in der Nähe des Fussgelenkes

verspürt, ein ploppendes Geräusch wahrgenommen und sei zu Boden gefallen. Die

detaillierte Beschreibung des Ereignishergangs widerspricht den vorherigen

Kurzbeschreibungen damit offensichtlich nicht.

5.4.2

Die Beschwerdegegnerin bringt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 vor, dass die

Beschwerdeführerin in ihren initialen Aussagen lediglich davon berichtet habe,

sich den Fuss verdreht zu haben. Ein Ausrutschen oder Stolpern habe sie

hingegen nicht geltend gemacht. Was die Beschwerdegegnerin hieraus zu ihren

Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Es obliegt der Beschwerdegegnerin

als Versicherungsträgerin – siehe oben Ziff. 3.1 –, den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Sind die Angaben der versicherten

Person unklar oder für die Beurteilung der Leistungsansprüche unzureichend, so

hat die Versicherungsträgerin nachzufragen und Unklarheiten nachzugehen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_65/2009 vom 31. Juli 2009 E. 2.2.2). Die Beschwerdegegnerin wäre somit gehalten gewesen, bei

der Beschwerdeführerin eine detaillierte Schilderung des Ereignishergangs – wie

sie nunmehr in der Beschwerde vom 25. September 2023 (A.S. 5 ff.) zu finden

ist – zu verlangen, insbesondere zur konkreten Ursache und zu den Folgen ihres

Fehltritts. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bewusst

unvollständige Angaben zum Ereignishergang gemacht habe, wie die

Beschwerdegegnerin zumindest implizit behauptet, gibt es keine.

5.4.3

Schliesslich kann festgestellt

werden, dass auch das Verletzungsbild der Beschwerdeführerin – siehe oben Ziff.

4.7

und Ziff. 4.8 – mit ihrer detaillierten Schilderung des Ereignishergangs

übereinstimmt. Die Distorsion des oberen Sprunggelenks wegen eines Fehltritts

zählt zu den häufigsten Sportverletzungen überhaupt (Patienteninformation

«Behandlung des akuten Distorsionstraumas [Verstauchung] oberes Sprunggelenk»

der Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Inselspitals Bern, abrufbar unter

orthopaedie.insel.ch/fileadmin/Orthopaedie/PDF/Patienteninformation_Fuss_-_OSG_Supination.pdf).

5.4.4

Es ergibt sich somit, dass der

von der Beschwerdegegnerin geschilderte Sachverhalt, wonach sie am 14. Juni

2023.

bei einem schnellen Richtungswechsel während des Squashspielens mit der

Schuhsohle am Boden «hängenblieb», worauf ihr linker Fuss umknickte und sie zu

Boden stürzte, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als

erstellt zu betrachten ist.

5.5

5.5.1

Wie unter Ziff. 5.2 oben

erwähnt, ist vorliegend einzig strittig, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor

gegeben ist. Zum Kriterium des ungewöhnlichen äusseren Faktors besteht eine

reiche Gerichtspraxis. Insbesondere auf kantonaler Ebene erweist sich diese allerdings

als uneinheitlich. Exemplarisch können in diesem Zusammenhang der von der

Beschwerdegegnerin zitierte Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich UV.2017.00264 vom 3. Mai 2019 und der Entscheid des Versicherungsgerichts

des Kantons St. Gallen UV 2017/1 vom 29. Mai 2018 genannt werden. In beiden

Fällen geht es um einen Fehltritt beim Sport. In ersterem Entscheid wird die

Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors verneint, in letzterem Entscheid wird sie

bejaht. Welcher Auffassung mit Blick auf den vorliegenden Fall der Vorzug zu

geben ist, ist nachfolgend zu prüfen.

5.5.2

Der ungewöhnliche äussere

Faktor kann, wie unter Ziff. 5.3.2 oben erwähnt, in einer unkoordinierten

Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das

Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der

Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf der Körperbewegung «programmwidrig»

beeinflusst hat. Ob der in der Aussenwelt begründete Umstand ungewöhnlich ist

oder nicht, ist irrelevant (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen

2020, Art. 4 N 43, wonach das hinzutretende störende Element, das die

Programmwidrigkeit bewirkt, irgendwie geartet sein kann). Es ist nicht der in

der Aussenwelt begründete Umstand, sondern der durch diesen «programmwidrig» beeinflusste

natürliche Ablauf der Körperbewegung, der den ungewöhnlichen äusseren Faktor

darstellt (vgl. Kieser, a.a.O.). So ist der ungewöhnliche äussere Faktor nicht

in dem für das Eishockeyspiel üblichen Bandencheck zu erkennen, sondern in dem

hierdurch verursachten unkoordinierten Bewegungsablauf (BGE 130 V 117 E. 3).

Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der

Nachweis eines Unfalls, wie unter Ziff. 5.3.2 oben erwähnt, insofern strengen

Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders

sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss. Ein Unfallereignis manifestiert

sich regelmässig in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei

deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen

besteht. So ist bei einem Rückwärtspurzelbaum ohne besonderes Vorkommnis das

Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors und damit ein Unfall zu verneinen (Urteil

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E. 4).

5.5.3

5.5.3.1

Das

Squashspiel ist wie Tennis, Badminton und andere Rückschlagsportarten von abruptem

Starten und Stoppen sowie schnellen Richtungswechseln geprägt. Es erstaunt daher

nicht, dass im Squash insbesondere für Sprunggelenksverletzungen ein erhöhtes

Risiko besteht (vgl. Valerie Kiesl, Gesundheitsrisiken im Squash und deren

Prävention, Diss. München 2019, S. 36). Dass gewisse Körperverletzungen bei

einer bestimmten Sportart gehäuft vorkommen, genügt jedoch nicht, um das

Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors i.S.v. Art. 4 ATSG zu verneinen

(vgl. Irene Hofer, in: Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 4 N 44). Die

von der Beschwerdegegnerin zitierte Rechtsprechung des

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, wonach sich ein schneller

Richtungswechsel und auch ein sich dabei ereignender Fehltritt beim Squashspiel

gleichsam als typische Bewegungsabläufe erweisen würden (Entscheid des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2017.00264 vom 3. Mai 2019 E.

Dispositiv

6.2), überzeugt demnach nicht. Bei Sportverletzungen kommt es vielmehr darauf

an, ob diese auf einen «normalen» oder auf einen durch einen äusseren Umstand «programmwidrig»

beeinflussten Bewegungsablauf zurückzuführen sind. In ersterem Fall

verwirklicht sich das der jeweiligen Sportart inhärente Risiko, so dass keine

Ungewöhnlichkeit gegeben ist; in letzterem Fall liegt dagegen ein besonderes

Vorkommnis ausserhalb der Bandbreite der üblichen Bewegungsmuster vor, so dass

die Ungewöhnlichkeit zu bejahen ist.

5.5.3.2 Was

den Unfallmechanismus bei Sprunggelenksverletzungen im Squash betrifft, so

handelt es sich in den meisten Fällen um ein typisches Supinationstrauma (zum

Ganzen Kiesl, a.a.O., S. 37). Der Fuss des Menschen wird natürlicherweise in

einer leichten Supinationsstellung gehalten. Gerät der Körper z.B. bei

schnellen Aktionen aus dem Gleichgewicht, kann es vorkommen, dass die Squashspielerin

bzw. der Squashspieler den Fuss vor dem Auftreten oder Landen nach einem Sprung

nicht mehr aus seiner Supinationsstellung in eine gerade Fussstellung

überführen kann. Der supinierte Fuss trifft auf dem Boden auf und der laterale

Aussenbandapparat wird überdehnt oder rupturiert sogar. Es entsteht eine

Distorsion der äusseren Bandanteile (Ligamentum fibulotalare anterius, Ligamentum

fibulocalcaneare und Ligamentum fibulotalare posterius), wobei das Ligamentum

fibulotalare posterius nur bei äusserster Gewalteinwirkung rupturiert. Ein

solch typisches Supinationstrauma wird im Entscheid des Versicherungsgerichts

des Kantons St. Gallen UV 2017/1 vom 29. Mai 2018 geschildert. In diesem

Entscheid geht es um eine einbeinig durchgeführte Squat-Jump-Sprungbewegung,

bei der die versicherte Person beim Wiederaufsetzen auf dem Boden mit dem

rechten Fuss einen Fehltritt machte. In vorliegendem Fall wird von der

Beschwerdeführerin hingegen – siehe oben Ziff. 5.4.1 – ein anderer

Unfallmechanismus beschrieben. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde

vom 25. September 2023 an, bei einem schnellen Richtungswechsel mit ihrem

linken Fuss bzw. mit der Schuhsohle am Boden «hängengeblieben» zu sein, weshalb

sich ihr linker Fuss verdrehte und seitlich über den kleinen Zeh bzw.

Aussenrist abknickte. Squash wird in einem durch vier Wände begrenzten Raum auf

ebenem Boden gespielt. Ein Hängenbleiben im eigentlichen Wortsinn ist auf

ebenem Boden nicht möglich. Mit Hängenbleiben meint die Beschwerdeführerin

vielmehr, dass ihr linker Fuss beim geplanten schnellen Richtungswechsel infolge

der Rutschfestigkeit der Schuhsohle «blockiert» wurde. Hierin ist zwar ohne

Weiteres ein äusserer Umstand zu sehen – siehe hierzu oben Ziff. 5.5.2 –, doch

resultiert aus der «Blockierung» durch rutschfestes Schuhwerk – anders als etwa

bei der «Blockierung» durch einen Bordstein oder eine Baumwurzel – ein zu

geringer Widerstand, als dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer

exogenen Ursache des Umknickens mit dem Fuss ausgegangen werden könnte. Es kann

m.a.W. nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass

der linke Fuss der Beschwerdeführerin im Rahmen einer «normalen» Bewegung

umknickte. Eine programmwidrige Beeinflussung des natürlichen Bewegungsablaufs

durch das «Hängenbleiben» mit der Schuhsohle ist nicht sinnfällig.

Infolgedessen kann vorliegend auch nicht von einer unkoordinierten Bewegung im

Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden.

5.6 Insgesamt

ergibt sich somit, dass das Tatbestandsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren

Faktors nicht erfüllt ist und folglich kein Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG vorliegt.

Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter diesem Titel ist zu

verneinen.

6.

6.1 Zu

prüfen bleibt demnach, ob die Beschwerdegegnerin nach Art. 6 Abs. 2 UVG

leistungspflichtig ist.

6.2 Wie

unter Ziff. 2.2 oben bereits erwähnt, hat die Unfallversicherung ihre

Leistungen auch bei den in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgelisteten Körperschädigungen

(sog. Listenverletzungen) zu erbringen, sofern diese nicht vorwiegend auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Die Anwendung von Art. 6 Abs. 2

UVG setzt keinen äusseren Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges

Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der

Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 aUVV mehr voraus (zum Ganzen BGE 146 V 51

E. 8.6). Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine

Listenverletzung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine

unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden

muss. Indessen ergibt sich aus der Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die

Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden

unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten

Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des

Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen

und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines

zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des

Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes;

intertemporalrechtliche Fragestellungen) – auch nach der Revision von Art. 6

Abs. 2 UVG relevant. Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei

Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen

zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit

durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen

seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung

einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt

sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz

untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in

aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in

erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage

ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu

berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des

erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen

Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus

medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat

der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen –

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass

die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu

mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das

Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung

sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des

Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen.

6.3 Zu

den Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG gehören auch Bandläsionen (lit.

g). Unter einem Band – lat. ligamentum – ist ein derber, faserreicher, in

gewissem Umfang dehnbarer Bindegewebsstrang zu verstehen, der sich zwischen

zwei Körperteilen ausspannt und diese gegenseitig fixiert (https://flexikon.doccheck.com/de/band).

Läsion – von lat. laesio für Verletzung – ist ein medizinischer Fachbegriff und

bedeutet «Schädigung», «Verletzung», «pathologische Veränderung» oder «Störung»

(https://flexikon.doccheck.com/de/Läsion). Laut bundesgerichtlicher

Rechtsprechung fallen sowohl Risse als auch Zerrungen und blosse Dehnungen unter

den Begriff der Läsion (BGE 114 V 298 E. 3d). Gemäss Arztzeugnis von Dr. C.___

vom 30. Juni 2023 (Vorakten-Nr. M1) wurde bei der Erstbehandlung der

Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2023 eine OSG-Distorsion links diagnostiziert

und als Therapie die lokale Anwendung nicht steroidaler Antirheumatika («lokal

NSAR»), Kühlen sowie das Tragen einer ASO-Bandage verordnet. Bei einer

OSG-Distorsion handelt es sich um ein Trauma des oberen Sprunggelenks, bei dem

es zu einer Überdehnung oder Ruptur der inneren oder äusseren Seitenbänder

kommt (https://flexikon.doccheck.com/de/Sprunggelenksdistorsion). Mit der

Diagnose einer OSG-Distorsion ist somit bereits erstellt, dass bei der

Beschwerdeführerin eine Bandläsion i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG und damit

eine Listenverletzung vorliegt. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb

vorbehältlich des von ihr zu erbringengen Gegenbeweises für das von der

Beschwerdeführerin mit Schadenmeldung UVG vom 21. Juni 2023 (Vorakten-Nr.

K1) gemeldete Ereignis leistungspflichtig. Auf die erst mit der Beschwerde vom

25. September 2023 bzw. mit der Replik vom 20. November 2023 eingereichten

Arztberichte von Dr. D.___ vom 19. September 2023 (Beschwerdebeilage 9), Prof.

Dr. E.___ vom 2. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage 10) sowie Dr. F.___ vom 29. Oktober

2023 (Beschwerdebeilage 11) kommt es folglich gar nicht an. Eine intertemporale

Abgrenzung erübrigt sich damit.

6.4 Wie

unter Ziff. 6.2 oben bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Frage nach dem

Ursachenspektrum einer Listenverletzung um eine medizinische Frage. Die

Beschwerdegegnerin hat die entsprechenden Abklärungen bislang nicht vorgenommen

und ist ihrer Abklärungspflicht insofern nicht hinreichend nachgekommen. Es rechtfertigt

sich daher, die Sache – wie von der Beschwerdegegnerin beantragt – zur Vornahme

der notwendigen weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.

7.1

7.1.1 Die

obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten

(Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Die Rückweisung der Sache zu ergänzender

Abklärung und neuer Beurteilung gilt als Obsiegen der versicherten Person

(BGE 137 V 57 E. 2.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführerin steht demnach eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu leisten ist.

7.1.2 Die

Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der

Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Mit Honorarnote

vom 20. November 2023 (A.S. 39 ff.) macht die Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin namens ihrer Klientin einen Aufwand von 11 Stunden geltend,

wobei für eine halbe Stunde ein Stundenansatz von CHF 330.00 und für

zehneinhalb Stunden ein Stundenansatz von CHF 280.00 verrechnet wird. Der geltend

gemachte Stundenansatz von CHF 330.00 ist auf CHF 280.00 zu reduzieren.

Praxisgemäss wird nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen

Fällen ein Ansatz von mehr als CHF 280.00 gewährt. Ein solcher Fall liegt hier

nicht vor, denn es geht weder um besonders komplizierte Rechtsfragen noch sind

die Akten überdurchschnittlich umfangreich oder die Beweiswürdigung

ungewöhnlich schwierig. Im Übrigen gibt die Kostennote zu keinen Beanstandungen

Anlass. Eine Kürzung oder Streichung der Parteientschädigung rechtfertigt sich

unter Verweis auf die Erwägungen unter Ziff. 6.3 oben nicht. Der

Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtigung der Auslagen in Höhe von CHF

34.30 sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % eine Parteientschädigung in Höhe von

CHF 3'354.10 zuzusprechen.

7.2 Das

Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es

besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2023

aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese

im Sinne der Erwägungen verfahre.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3’354.10 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Penon