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Entscheid

VSBES.2023.236

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

6. Mai 2024Deutsch18 min

für den Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL) an (AK-Nr. 145).

Source so.ch

Urteil vom 6. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Überbrückungsleistungen

für ältere Arbeitslose (Einspracheentscheid vom 19. September 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der im Januar 1963 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezog bis zu seiner Aussteuerung am

6. März 2023 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 152 f.). Am 16. März 2023 meldete er sich

bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

für den Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL) an (AK-Nr. 145).

1.2 Am 29. August 2023 wies die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Überbrückungsleistungen verfügungsweise ab, da das Vermögen des Beschwerdeführers

unter Anrechnung zweier Lebensversicherungen die Vermögensschwelle von

CHF 50'000.00 überschreite (AK-Nr. 34). Der Beschwerdeführer erhob am

11. September 2023 Einsprache gegen die Verfügung vom 29. August 2023

mit der Begründung, die vermögensseitig angerechnete Lebensversicherung sei zur

indirekten Amortisation seiner Hypothek verpfändet, weshalb kein Zugriff auf

dieses Vermögen bestehe (AK-Nrn. 22 f.). Mit Einspracheentscheid vom

19. September 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest

(AK-Nr. 17).

2 Der Beschwerdeführer war mit

diesem Einspracheentscheid nicht einverstanden, weshalb er am 22. September

2023 der Beschwerdegegnerin erneut eine dagegen gerichtete Einsprache

einreichte (AK-Nr. 10). Die Beschwerdegegnerin leitete dieses Schreiben

zuständigkeitshalber ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiter,

welches die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde entgegennahm

(Aktenseiten [A.S.] 6).

3. Mit Beschwerdeantwort vom

17. Oktober 2023 begehrt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 8 f.).

4. Mit Replik vom 23. Oktober

2023 beantragt der Beschwerdeführer die Gutheissung seiner Beschwerde und lässt

Richtlinien von SwissBanking betreffend die Mindestanforderungen bei

Hypothekarfinanzierungen sowie ein Merkblatt betreffend die Unterschiede

zwischen der 1. und der 2. Hypothek zu den Akten geben (A.S. 13 f.).

Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 17).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen für ältere

Arbeitslose.

2.1

Gemäss Art. 3 Abs. 1

des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG; SR

837.2) haben Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, Anspruch auf

Überbrückungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in

dem sie entweder das ordentliche Rentenalter der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) erreichen (lit. a) oder die Altersrente

frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen

des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss

dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) haben werden (lit. b).

2.2

Anspruch auf Überbrückungsleistungen

haben laut Art. 5 Abs. 1 ÜLG Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr

vollenden, oder danach ausgesteuert werden (lit. a); sie mindestens 20

Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach Vollendung

des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein bestimmtes Mindesteinkommen

erzielt haben oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss dem

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,

SR 831.10) geltend machen können (lit. b) und ihr Reinvermögen

unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a ELG liegt (lit. c).

Die Vermögensschwelle für eine alleinstehende Person gemäss Art. 9a

Abs. 1 lit. a ELG beläuft sich auf CHF 100'000.00, für die

Dispositiv

Überbrückungsleistungen gilt demnach eine Schwelle von CHF 50'000.00.

2.3 Für die Ermittlung des

Reinvermögens ist dasjenige Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats

vorhanden ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden

(Art. 2 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

[ÜLV, SR 837.21).

2.4 Zum Reinvermögen nach Art. 5

Abs. 1 lit. c ÜLG gehören nach Art. 5 Abs. 2 ÜLG namentlich

Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im

Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Art. 47

und 47a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) geleistet worden sind

(lit. a); Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes

Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb dreier Jahre vor

der Aussteuerung getätigt worden sind (lit. b) sowie die Vorsorgeguthaben

der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden

Betrag übersteigen (lit. c).

2.5 Von der versicherten oder einer

anderen, in der Anspruchsberechnung eingeschlossenen Person selbstbewohntes

Wohneigentum ist nicht Bestandteil des Reinvermögens (Art. 9a Abs. 2

ELG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLV). Ist eine solche Liegenschaft

mit Hypothekarschulden belastet, so werden diese bei der Ermittlung des

Reinvermögens nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG nicht berücksichtigt (Art. 3 ÜLV).

3. Umstritten ist insbesondere, ob

die beiden auf den Beschwerdeführer lautenden Lebensversicherungen zum

Reinvermögen zu zählen sind oder nicht.

3.1 Der Beschwerdeführer ist

Begünstigter zweier Lebensversicherungspolicen der B.___ Versicherungen (Policen-Nrn.

[...] und [...]). Beide Policen habe er zur Finanzierung einer von ihm selbst

bewohnten Eigentumswohnung der Hypothekargläubigerin verpfändet (AK-Nrn. 24

ff.). Gemäss Pfandvertrag vom 17. Februar 2014 diente die Verpfändung

insbesondere dem Aufschub von Amortisationen der Hypothekarschulden (AK-Nrn. 24

und 26). Die Police-Nr. [...] wies per 31. Dezember 2022 einen Wert

von total CHF 43'407.70 auf (AK-Nr. 48), die Police-Nr. [...]

einen solchen von CHF 80'967.10 (AK-Nr. 53). Die Werte dieser beiden

Lebensversicherungsversicherungen wurden von der Beschwerdegegnerin bei der

Ermittlung des Reinvermögens nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG

vollumfänglich berücksichtigt (AK-Nrn. 11 und 32).

3.2 Der Beschwerdeführer erklärte, er

habe infolge Verpfändung der Lebensversicherungen keinen Zugriff auf deren

Werte und würde der Pfandvertrag aufgehoben, führte dies dazu, dass er die

Immobilie verkaufen müsste (A.S. 5). Weiter

bringt er vor, er habe sich vertraglich zur indirekten Amortisation seiner

Hypothek mittels Verpfändung seiner beiden Lebensversicherungspolicen

verpflichtet (A.S. 5 und 13). Letzteres geht auch aus den im Februar 2014

geschlossenen Pfandverträgen zwischen seiner Hypothekargläubigerin und ihm

hervor (AK-Nrn. 24 ff.).

3.3 Bei dieser Art und Weise der

Amortisation verpflichtet sich der Hypothekarschuldner üblicherweise, an Stelle

von Amortisationszahlungen direkt an die Hypothekargläubigerin, Einzahlungen in

eine an diese verpfändete Lebensversicherung zu tätigen. Die Hypothekarschuld und

damit auch die Zinslast bleiben bis zur Fälligkeit der Hypothek gleich, die

Amortisation erfolgt erst bei Fälligkeit der Lebensversicherung. Infolge

Verpfändung der Lebensversicherung hat die Hypothekargläubigerin im Falle einer

Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aber jederzeit Zugriff auf das bei der

Lebensversicherung angehäufte Kapital. Da zudem die Zinslast während der

Laufzeit der Hypothek unverändert bleibt, erzielt sie mehr Zinseinnahmen als

bei einer schrittweisen direkten Amortisation. Die Lebensversicherung dient

somit zum einen der Amortisation, andererseits als zusätzliche Sicherheit für

die Hypothekargläubigerin. Falls die Lebensversicherung nicht nur in Form einer

Kapitalversicherung ausgestaltet ist, sondern als gemischte Lebensversicherung,

in der zusätzlich noch Risiken wie z. B. Invalidität versichert sind,

fliessen nach Risikoeintritt die Versicherungsleistungen infolge Verpfändung an

die Hypothekargläubigerin, was die Amortisation auch nach Eintritt der

versicherten Risiken sicherstellt (beispielhaft anstatt vieler: https://www.mobiliar.ch/versicherungen-und-vorsorge/wohnen-und-eigentum/ratgeber/direkte-oder-indirekte-amortisation-das-ist-die-frage,

besucht am 29. November 2023). Die Verpfändung von Vorsorgekapital der

3. Säule bzw. des Anspruchs darauf ist gesetzlich normiert in Art. 4

der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an

anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3, SR 831.461.3).

3.4 Es stellt sich die Frage, ob auf

diese Weise verpfändete Lebensversicherungen vorliegend bei der

Vermögensschwelle berücksichtigt werden dürfen.

3.4.1 Die Gesetzgebung ist diesbezüglich

nicht klar. Das ÜLG verweist hinsichtlich der Ermittlung des Reinvermögens auf

die Bestimmungen des ELG (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG). Seit

Inkrafttreten der Reform der Ergänzungsleistungen am 1. Januar 2021 kennt

das ELG ebenfalls eine Vermögensschwelle als Anspruchsvoraussetzung (Art. 9a

ELG). Das ELG nimmt selbstbewohntes Wohneigentum vom Reinvermögen aus (Art. 9a

Abs. 2 ELG). Folglich ist dieses auch bei den ÜLG nicht Bestandteil des

Reinvermögens (Art. 9a Abs. 2 ELG i. V. m. Art. 5 Abs.

1 lit. c ÜLG). Die Botschaft zum ÜLG vom 30. Oktober 2017 ([Botschaft],

BBl 2019 8251) hält sogar explizit fest, selbstbewohntes Wohneigentum sei bei

der Vermögensschwelle nicht zu berücksichtigen (BBl 2019 8282). Zum

Reinvermögen nach dem ELG – und damit aufgrund von Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG

auch nach dem ÜLG – zählt auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs.

2 - 4 verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG).

3.4.2 Vorsorgeguthaben aus der

beruflichen Vorsorge (2. Säule) werden bei der Ermittlung des Reinvermögens

für die Vermögensschwelle nur berücksichtigt, soweit sie das 26-fache des allgemeinen

Lebensbedarfs nach Art. 9 Abs. 1 Ziff. 1 ÜLG übersteigen

(Art. 4 ÜLV). Bei alleinstehenden Personen wie dem Beschwerdeführer

beträgt dieser Betrag CHF 20'100.00 pro Jahr (Art. 9 Abs. 1

lit. a Ziff. 1 ÜLG), das 26-fache davon beläuft sich demnach auf

CHF 522'600.00. Der Bundesrat war in der Botschaft diesbezüglich noch der

Ansicht, dass Freizügigkeitskapital nicht für die Vermögensschwelle

berücksichtigt werden soll, solange es sich noch in einer Freizügigkeitseinrichtung

befinde, mit der Überlegung, im Hinblick auf eine wünschenswerte berufliche

Wiedereingliederung müsse das Kapital vorhanden sein, um es in eine neue

Vorsorgeeinrichtung einbringen zu können. Guthaben der Säule 3a hingegen

stünden in keinen Zusammenhang mit der beruflichen Wiedereingliederung, weshalb

diese als Vermögen angerechnet werden sollten (BBl 2019 8284). Um aber

Missbrauch zu verhindern, indem im Hinblick auf den Bezug von Überbrückungsleistungen

Vermögenswerte in die berufliche Vorsorge einbezahlt oder via

Amortisationszahlungen in selbstbewohntes Wohneigentum transferiert werden, hat

der Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 2 lit. b ÜLG vorgesehen, dass

Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum aus der

beruflichen Vorsorge sowie Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von

drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind, dennoch zum Reinvermögen

zu zählen sind (BBl 2019 8289).

3.4.3 Das ÜLG nimmt Vorsorgegelder der

Säule 3a nicht vom Reinvermögen aus. Der Bundesrat war in der Botschaft sogar ausdrücklich

der Ansicht, diese Vermögenswerte seien zum Reinvermögen zu zählen, was zur

Folge hat, dass diese bei der Vermögensschwelle zu berücksichtigen sind. Diese Haltung

steht in einem gewissen Widerspruch zu Wortlaut und Sinn und Zweck der restlichen

Gesetzgebung, wenn die Vorsorgegelder der 3. Säule, wie vorliegend, zur

Sicherung einer Hypothekarschuld für selbstbewohntes Wohneigentum und zu deren

Amortisation verpfändet sind: Einerseits nimmt das ÜLG selbstbewohntes

Wohneigentum explizit vom Reinvermögen aus und schützt in Art. 5

Abs. 2 lit. b ÜLG auch Amortisationszahlungen vor der Hinzurechnung

zum Reinvermögen, die bis drei Jahre vor der Aussteuerung geleistet worden sind

(als Verzichtsvermögen i. S. v. Art. 9a Abs. 3 ELG

i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG), andererseits

erachtet der Gesetzgeber Vorsorgegelder der Säule 3a explizit als Reinvermögen.

Eine gesetzliche Regelung hinsichtlich des Umgangs mit Vorsorgegeldern der

3. Säule, auf welche infolge Verpfändung nur sehr erschwert Zugriff

besteht und welche auch nicht mehr dem eigentlichen Zweck der Vorsorge dienen,

sondern hauptsächlich der Amortisation von selbstbewohntem Wohneigentum, fehlt.

Diese Lücke ist daher durch Auslegung zu füllen.

3.4.4 Das Bundesgericht hat sich mit

dieser Frage in dieser Konstellation noch nicht auseinandergesetzt, weder im

Zusammenhang mit den Überbrückungs-, noch mit den Ergänzungsleistungen. In

einem nicht ganz ähnlich gelagerten Fall hatte es sich mit der Frage befasst,

ob ein invalide gewordener Versicherter auf Vermögenswerte und Einkommen

verzichtet hatte, indem er vor Eintritt der Invalidität seine Ansprüche aus

einer Lebensversicherung einer Bank zwecks Gewährung eines Hypothekarkredites

verpfändet hatte. Das Bundesgericht hielt fest, das Vorgehen der Verpfändung

einer Lebensversicherung zur Hypothekenfinanzierung sei ein übliches Vorgehen

beim Liegenschaftskauf. Der Versicherte habe nicht auf Leistungen der

Lebensversicherung verzichtet, was Voraussetzung für eine Anrechnung als

Verzichtsvermögen wäre, sondern sich einzig vertraglich dazu verpflichtet, die

Leistungen der Versicherung im Sinne der Hypothekargläubigerin zu verwenden. Er

habe dafür eine adäquate Gegenleistung erhalten in Form eines

Hypothekarkredites, weshalb eine Anrechnung in Form eines Verzichtsvermögens

ausser Betracht falle. Da im konkreten Fall infolge Invalidität des

Versicherten das in der verpfändeten Lebensversicherungspolice versicherte

Risiko der Invalidität bereits eingetreten war, bezahlte die Lebensversicherung

Rentenleistungen aus. Diese gingen zufolge Verpfändung der Police nicht an den

Versicherten, sondern an die Hypothekargläubigerin als Pfandnehmerin. Das

Bundesgericht urteilte daher, die aus der Lebensversicherung an die

Hypothekargläubigerin fliessenden Leistungen seien dem Versicherten als

Einkommen anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts P 55/04 vom

11. Juli 2005 E. 4.3). Beides – sowohl die Anrechnung als

Verzichtsvermögen wie die Anrechnungen etwaiger Leistungen aus dem

Versicherungsvertrag auf Seiten des Einkommens – fällt vorliegend ausser

Betracht, da erstens die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die

verpfändeten Lebensversicherungspolicen nicht als Verzichtsvermögen angerechnet

hat, dieser Punkt somit vorliegend nicht strittig ist, und zudem im hier zu

beurteilenden Fall keine Leistungen infolge Risikoeintritt an die

Hypothekargläubigerin ausgerichtet werden. Die hier zu beurteilende Frage, ob

die Rückkaufswerte der verpfändeten Lebensversicherungspolicen als Vermögen

berücksichtigt werden müssen, prüfte das Bundesgericht im zitierten Urteil zwar

auch, aufgrund des anders gelagerten Sachverhaltes sind die bundesgerichtlichen

Erwägungen jedoch auf den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres übertragbar.

Das Bundesgericht hielt nämlich fest, da die infolge Verpfändung der Police und

Risikoeintritts an die Hypothekargläubigerin fliessenden Leistungen aus dem

Versicherungsvertrag dem Versicherten bereits als Einkommen anzurechnen seien,

könnte auf Seiten des Vermögens nicht gleichzeitig der Rückkaufswert der

Versicherung in die Berechnung miteinbezogen werden. Ebenfalls nicht analog auf

den vorliegenden Fall angewendet werden können die weiteren diesbezüglichen Erwägungen

des Bundesgerichts, wonach eine Auflösung des Versicherungsverhältnisses zur

Folge hätte, dass die bereits fliessenden Versicherungsleistungen eingestellt

und der Versicherte so Einkommen verlöre. Es erscheine «wenig sinnvoll», eine

Versicherung aufzulösen, nachdem der Versicherungsfall eingetreten sei und

Leistungen flössen. Insgesamt erachtete das Bundesgericht eine Anrechnung des

Rückkaufswertes der verpfändeten Lebensversicherung im konkreten Fall daher als

nicht rechtens (Urteil des Bundesgerichts P 55/04 vom 11. Juli 2005

E. 4.4).

Aus dem zitierten Bundesgerichtsurteil

lässt sich für den vorliegenden Fall einzig die Feststellung ableiten, dass

eine Anrechnung der verpfändeten Lebensversicherung als Verzichtsvermögen

unzulässig wäre, da auch vorliegend der Beschwerdeführer im Gegenzug für die

Verpfändung seiner Police einen Hypothekarkredit erhalten hat. Wie es sich in

Bezug auf die Berücksichtigung verpfändeter Lebensversicherungspolicen zur

Sicherstellung einer auf selbstbewohntem Wohneigentum lastenden

Hypothekarschuld bei der Ermittlung der Vermögensschwelle verhält, bleibt

weiter offen.

3.4.5 Zwar sieht der Gesetzgeber vor,

dass Amortisationen ebenso wie Rückzahlungen von Vorbezügen aus der

2. Säule zur Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum, die drei Jahre

vor der Aussteuerung und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Arbeitslosigkeit

bereits eingetreten war, getätigt wurden, beim Reinvermögen zu berücksichtigen

seien (Art. 5 Abs. 2 lit. b ÜLG). Aufgrund des Wortlautes von

Art. 5 Abs. 2 lit. b ÜLG ist aber nicht klar, ob diese

Bestimmung nur jene Amortisationen erfassen will, welche freiwillig geleistet

wurden, oder auch jene, die infolge einer vertraglichen Verpflichtung der

Hypothekargläubigerin obligatorisch geschuldet waren. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen

Regelung ist gemäss der bundesrätlichen Botschaft die Missbrauchsverhinderung (BBl 2019

8289), konkret, zu verhindern, dass arbeitslose Personen kurz vor der

Aussteuerung zur Optimierung ihrer finanziellen Situation und im Hinblick auf

ihren Anspruch auf Überbrückungsleistungen durch Einzahlung in die

Pensionskasse oder durch Abzahlung ihrer Hypothekarschulden Vermögenswerte so

anlegen, dass diese Vermögenswerte bei der ÜL-Anspruchsberechnung nicht mehr

zum Reinvermögen gehören. Daraus muss geschlossen werden, dass der Gesetzgeber

bei der Schaffung von Art. 5 Abs. 2 lit. b ÜLG einzig die aus

freien Stücken getätigten Amortisationszahlungen in Blick hatte. Denn bis auf

ein paar wenige Konstellationen, in denen die vertragliche Verpflichtung zur

(obligatorischen) Amortisation erst in den drei Jahren vor der Aussteuerung

eingegangen wurde, ist ausgeschlossen, dass obligatorisch aufgrund einer

vertraglich eingegangenen Verpflichtung geleistete Amortisationszahlungen überhaupt

in missbräuchlicher oder umgeherischer Absicht getätigt worden sind. Sie sind

in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung geleistet worden, die

eingegangen wurde, als noch nicht absehbar war, dass dereinst kurz vor dem

Pensionsalter eine Aussteuerung und damit eine finanzielle Not drohen könnte,

zu deren Überbrückung staatliche Leistungen in Anspruch genommen werden

müssten.

4.5.7 Würde man die aufgrund

vertraglicher Verpflichtung geleisteten Amortisationen bei der

ÜL-Anspruchsberechnung zum Reinvermögen zählen, führte dies in der Konsequenz dazu,

dass Versicherte in den drei Jahren vor der Aussteuerung keine Amortisationszahlungen

mehr leisten und damit ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr

nachzukommen könnten, ohne im Falle einer Aussteuerung ihren Anspruch auf

Überbrückungsleistungen zu riskieren. Kämen die Versicherten ihrer

vertraglichen Pflicht zur Leistung von Amortisationen nicht mehr nach, hätte

dies in der Regel zur Folge, dass die Hypothekargläubigerin den

Hypothekarkreditvertrag kündigen und die Bezahlung der Hypothekarschuld oder

die Grundpfandverwertung verlangen würde. Da die wenigsten arbeitslosen

Versicherten finanziell in der Lage sein dürften, die Hypothekarschuld ohne

Verkauf der entsprechenden Immobilie zu tilgen, müsste diese zur Tilgung der

Schuld veräussert werden. Würde man die obligatorisch zu leistenden

Amortisationszahlungen in Art. 5 Abs. 2 lit. b ÜLG einschliessen,

führte dies damit faktisch dazu, dass von älteren Arbeitslosen drei Jahre vor

der Aussteuerung verlangt würde, ihre selbstbewohnten Liegenschaften aufzugeben,

weil sie ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könnten,

ohne von einem Anspruchsverlust in Bezug auf Übergangsleistungen bedroht zu

sein. Dies wiederum stünde im Widerspruch zu Art. 9a Abs. 2 ELG,

welcher in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG

selbstbewohntes Wohneigentum schützen und von der Berücksichtigung beim

Reinvermögen ausnehmen will (so auch explizit die Botschaft in BBl 2019

8282). Die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 lit. b ÜLG dergestalt,

dass obligatorisch zu leistende Amortisationszahlungen von einer Anrechnung an

das Reinvermögen ausgenommen sind, steht auch im Einklang mit Sinn und Zweck

des Instituts der Überbrückungsleistungen und der gesetzgeberischen Intention

bei deren Schaffung. Ziel des Instituts der Überbrückungsleistungen ist es, den

Existenzbedarf bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters ohne Rückgriff

auf die Sozialhilfe sicherzustellen (BBl 2019 8252). Überbrückungsleistungen

sollen der Überbrückung der finanziellen Folgen von Arbeitslosigkeit kurz vor

Erreichen des Pensionsalters dienen. Sie haben damit keinen dauerhaften

Charakter, sondern sollen maximal bis zum Erreichen des ordentlichen

Pensionsalters oder, sollte die berufliche Eingliederung nach der Aussteuerung

wieder gelingen, bis dahin ausgerichtet werden und verhindern, dass ältere,

ausgesteuerte Arbeitslose sprichwörtlich zwischen Stuhl und Bank fallen. Dass

Versicherte faktisch dazu genötigt wären, ihr selbstbewohntes Eigentum

aufzugeben, stellte vor diesem Hintergrund einen unverhältnismässigen und damit

insgesamt ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Rechte der Versicherten

dar.

4.5.8 Dienen, wie vorliegend, Guthaben

der 3. Säule aufgrund einer mehr als drei Jahre vor der Aussteuerung

eingegangen, vertraglichen Verpflichtung mit der Hypothekargeberin der

indirekten Amortisation von Hypothekarschulden, hat diese Auslegung von

Art. 5 Abs. 2 lit. b ÜLG zur Folge, dass Guthaben der 3. Säule

– entgegen der bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft (vgl. BBl 2019

8284) und entgegen der Beschwerdegegnerin – in dieser Konstellation nicht zum

Reinvermögen zu zählen sind. Es ist ohnehin nicht davon auszugehen, dass der

Gesetzgeber auch verpfändete Policen der 3. Säule als dem Reinvermögen

zugehörig betrachten wollte. Gemäss der – infolge Verweis des ÜLG auf das ELG auch

für den Anspruch auf Überbrückungsleistungen analog anwendbaren –

bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Ergänzungsleistungen, sind,

abgesehen vom Tatbestand des Vermögensverzichts, bei der Anspruchsberechtigung

nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu

berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann

(BGE 122 V 19 E. 5a m. H.). Ist eine

Lebensversicherungspolice verpfändet, ist die Verfügungsgewalt des

Pfandschuldners eingeschränkt. Er hat ohne Zustimmung des Pfandgläubigers

keinen Zugriff auf dieses Kapital. Dies gilt vorliegend auch für den

Beschwerdeführer. Er hat seine Lebensversicherungspolicen seiner

Hypothekargläubigerin zur Sicherstellung der Hypothekarschuld verpfändet.

Wollte er den Pfandvertrag auflösen, damit er auf das Vermögen zugreifen

könnte, hätte dies zur Folge, dass der Hypothekarkredit nicht mehr

sichergestellt wäre, was wiederum dazu führen dürfte, dass die Hypothekarschuld

fällig würde und der Beschwerdeführer die Hypothekargläubigerin für das

vorzeitige Dahinfallen des Hypothekarkreditvertrages entschädigen müsste, was

mit Blick auf Sinn und Zweck der Überbrückungsleistungen, wie dargelegt,

unverhältnismässig wäre und überdies dem gesetzgeberischem Willen,

selbstbewohntes Wohneigentum zu schützen, widerspräche.

4.6 Die vom Beschwerdeführer an die

Hypothekargläubigerin verpfändeten Lebensversicherungen sind demzufolge

vorliegend nicht zum Reinvermögen zu zählen. Anzumerken ist ausserdem, dass

auch eine Anrechnung als Verzichtsvermögen aufgrund der zitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. II. 2.2 hiervor) ausser

Betracht fällt.

5. Ausweislich der Akten hatte der

Beschwerdeführer im Mai 2023 Guthaben in Höhe von CHF 25'261.75 auf einem

Konto (IBAN CH[...]) bei der Bank C.___ (AK-Nr. 44) und per

19. Juni 2023 eine solches in Höhe von CHF 49'129.46 auf einem Konto

(IBAN CH[...]) bei der Bank D.___ (AK-Nr. 42). Die Summe der Saldi

dieser beiden Konten liegt über der Vermögensschwelle von CHF 50'000.00

(Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG i. V. m. Art. 9a

Abs. 1 lit. a ELG). Solange das Vermögen des Beschwerdeführers über

dieser Vermögensschwelle liegt, besteht auch ohne Hinzurechnung der

verpfändeten Freizügigkeitskonten kein Anspruch auf Überbrückungsleistungen.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6.

6.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ÜLG

keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer

Auf die gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

8C_276/2024 vom 28. Juni 2024 nicht ein.