VSBES.2023.236
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
6. Mai 2024Deutsch18 min
für den Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL) an (AK-Nr. 145).
Source so.ch
Urteil vom 6. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Überbrückungsleistungen
für ältere Arbeitslose (Einspracheentscheid vom 19. September 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der im Januar 1963 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezog bis zu seiner Aussteuerung am
6. März 2023 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 152 f.). Am 16. März 2023 meldete er sich
bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
für den Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL) an (AK-Nr. 145).
1.2 Am 29. August 2023 wies die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Überbrückungsleistungen verfügungsweise ab, da das Vermögen des Beschwerdeführers
unter Anrechnung zweier Lebensversicherungen die Vermögensschwelle von
CHF 50'000.00 überschreite (AK-Nr. 34). Der Beschwerdeführer erhob am
11. September 2023 Einsprache gegen die Verfügung vom 29. August 2023
mit der Begründung, die vermögensseitig angerechnete Lebensversicherung sei zur
indirekten Amortisation seiner Hypothek verpfändet, weshalb kein Zugriff auf
dieses Vermögen bestehe (AK-Nrn. 22 f.). Mit Einspracheentscheid vom
19. September 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest
(AK-Nr. 17).
2 Der Beschwerdeführer war mit
diesem Einspracheentscheid nicht einverstanden, weshalb er am 22. September
2023 der Beschwerdegegnerin erneut eine dagegen gerichtete Einsprache
einreichte (AK-Nr. 10). Die Beschwerdegegnerin leitete dieses Schreiben
zuständigkeitshalber ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiter,
welches die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde entgegennahm
(Aktenseiten [A.S.] 6).
3. Mit Beschwerdeantwort vom
17. Oktober 2023 begehrt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 8 f.).
4. Mit Replik vom 23. Oktober
2023 beantragt der Beschwerdeführer die Gutheissung seiner Beschwerde und lässt
Richtlinien von SwissBanking betreffend die Mindestanforderungen bei
Hypothekarfinanzierungen sowie ein Merkblatt betreffend die Unterschiede
zwischen der 1. und der 2. Hypothek zu den Akten geben (A.S. 13 f.).
Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 17).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitig und zu prüfen ist der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen für ältere
Arbeitslose.
2.1
Gemäss Art. 3 Abs. 1
des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG; SR
837.2) haben Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, Anspruch auf
Überbrückungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in
dem sie entweder das ordentliche Rentenalter der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) erreichen (lit. a) oder die Altersrente
frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen
des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss
dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) haben werden (lit. b).
2.2
Anspruch auf Überbrückungsleistungen
haben laut Art. 5 Abs. 1 ÜLG Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr
vollenden, oder danach ausgesteuert werden (lit. a); sie mindestens 20
Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach Vollendung
des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein bestimmtes Mindesteinkommen
erzielt haben oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss dem
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) geltend machen können (lit. b) und ihr Reinvermögen
unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a ELG liegt (lit. c).
Die Vermögensschwelle für eine alleinstehende Person gemäss Art. 9a
Abs. 1 lit. a ELG beläuft sich auf CHF 100'000.00, für die
Dispositiv
Überbrückungsleistungen gilt demnach eine Schwelle von CHF 50'000.00.
2.3 Für die Ermittlung des
Reinvermögens ist dasjenige Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats
vorhanden ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden
(Art. 2 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
[ÜLV, SR 837.21).
2.4 Zum Reinvermögen nach Art. 5
Abs. 1 lit. c ÜLG gehören nach Art. 5 Abs. 2 ÜLG namentlich
Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im
Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Art. 47
und 47a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) geleistet worden sind
(lit. a); Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes
Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb dreier Jahre vor
der Aussteuerung getätigt worden sind (lit. b) sowie die Vorsorgeguthaben
der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden
Betrag übersteigen (lit. c).
2.5 Von der versicherten oder einer
anderen, in der Anspruchsberechnung eingeschlossenen Person selbstbewohntes
Wohneigentum ist nicht Bestandteil des Reinvermögens (Art. 9a Abs. 2
ELG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLV). Ist eine solche Liegenschaft
mit Hypothekarschulden belastet, so werden diese bei der Ermittlung des
Reinvermögens nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG nicht berücksichtigt (Art. 3 ÜLV).
3. Umstritten ist insbesondere, ob
die beiden auf den Beschwerdeführer lautenden Lebensversicherungen zum
Reinvermögen zu zählen sind oder nicht.
3.1 Der Beschwerdeführer ist
Begünstigter zweier Lebensversicherungspolicen der B.___ Versicherungen (Policen-Nrn.
[...] und [...]). Beide Policen habe er zur Finanzierung einer von ihm selbst
bewohnten Eigentumswohnung der Hypothekargläubigerin verpfändet (AK-Nrn. 24
ff.). Gemäss Pfandvertrag vom 17. Februar 2014 diente die Verpfändung
insbesondere dem Aufschub von Amortisationen der Hypothekarschulden (AK-Nrn. 24
und 26). Die Police-Nr. [...] wies per 31. Dezember 2022 einen Wert
von total CHF 43'407.70 auf (AK-Nr. 48), die Police-Nr. [...]
einen solchen von CHF 80'967.10 (AK-Nr. 53). Die Werte dieser beiden
Lebensversicherungsversicherungen wurden von der Beschwerdegegnerin bei der
Ermittlung des Reinvermögens nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG
vollumfänglich berücksichtigt (AK-Nrn. 11 und 32).
3.2 Der Beschwerdeführer erklärte, er
habe infolge Verpfändung der Lebensversicherungen keinen Zugriff auf deren
Werte und würde der Pfandvertrag aufgehoben, führte dies dazu, dass er die
Immobilie verkaufen müsste (A.S. 5). Weiter
bringt er vor, er habe sich vertraglich zur indirekten Amortisation seiner
Hypothek mittels Verpfändung seiner beiden Lebensversicherungspolicen
verpflichtet (A.S. 5 und 13). Letzteres geht auch aus den im Februar 2014
geschlossenen Pfandverträgen zwischen seiner Hypothekargläubigerin und ihm
hervor (AK-Nrn. 24 ff.).
3.3 Bei dieser Art und Weise der
Amortisation verpflichtet sich der Hypothekarschuldner üblicherweise, an Stelle
von Amortisationszahlungen direkt an die Hypothekargläubigerin, Einzahlungen in
eine an diese verpfändete Lebensversicherung zu tätigen. Die Hypothekarschuld und
damit auch die Zinslast bleiben bis zur Fälligkeit der Hypothek gleich, die
Amortisation erfolgt erst bei Fälligkeit der Lebensversicherung. Infolge
Verpfändung der Lebensversicherung hat die Hypothekargläubigerin im Falle einer
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aber jederzeit Zugriff auf das bei der
Lebensversicherung angehäufte Kapital. Da zudem die Zinslast während der
Laufzeit der Hypothek unverändert bleibt, erzielt sie mehr Zinseinnahmen als
bei einer schrittweisen direkten Amortisation. Die Lebensversicherung dient
somit zum einen der Amortisation, andererseits als zusätzliche Sicherheit für
die Hypothekargläubigerin. Falls die Lebensversicherung nicht nur in Form einer
Kapitalversicherung ausgestaltet ist, sondern als gemischte Lebensversicherung,
in der zusätzlich noch Risiken wie z. B. Invalidität versichert sind,
fliessen nach Risikoeintritt die Versicherungsleistungen infolge Verpfändung an
die Hypothekargläubigerin, was die Amortisation auch nach Eintritt der
versicherten Risiken sicherstellt (beispielhaft anstatt vieler: https://www.mobiliar.ch/versicherungen-und-vorsorge/wohnen-und-eigentum/ratgeber/direkte-oder-indirekte-amortisation-das-ist-die-frage,
besucht am 29. November 2023). Die Verpfändung von Vorsorgekapital der
3. Säule bzw. des Anspruchs darauf ist gesetzlich normiert in Art. 4
der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an
anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3, SR 831.461.3).
3.4 Es stellt sich die Frage, ob auf
diese Weise verpfändete Lebensversicherungen vorliegend bei der
Vermögensschwelle berücksichtigt werden dürfen.
3.4.1 Die Gesetzgebung ist diesbezüglich
nicht klar. Das ÜLG verweist hinsichtlich der Ermittlung des Reinvermögens auf
die Bestimmungen des ELG (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG). Seit
Inkrafttreten der Reform der Ergänzungsleistungen am 1. Januar 2021 kennt
das ELG ebenfalls eine Vermögensschwelle als Anspruchsvoraussetzung (Art. 9a
ELG). Das ELG nimmt selbstbewohntes Wohneigentum vom Reinvermögen aus (Art. 9a
Abs. 2 ELG). Folglich ist dieses auch bei den ÜLG nicht Bestandteil des
Reinvermögens (Art. 9a Abs. 2 ELG i. V. m. Art. 5 Abs.
1 lit. c ÜLG). Die Botschaft zum ÜLG vom 30. Oktober 2017 ([Botschaft],
BBl 2019 8251) hält sogar explizit fest, selbstbewohntes Wohneigentum sei bei
der Vermögensschwelle nicht zu berücksichtigen (BBl 2019 8282). Zum
Reinvermögen nach dem ELG – und damit aufgrund von Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG
auch nach dem ÜLG – zählt auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs.
2 - 4 verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG).
3.4.2 Vorsorgeguthaben aus der
beruflichen Vorsorge (2. Säule) werden bei der Ermittlung des Reinvermögens
für die Vermögensschwelle nur berücksichtigt, soweit sie das 26-fache des allgemeinen
Lebensbedarfs nach Art. 9 Abs. 1 Ziff. 1 ÜLG übersteigen
(Art. 4 ÜLV). Bei alleinstehenden Personen wie dem Beschwerdeführer
beträgt dieser Betrag CHF 20'100.00 pro Jahr (Art. 9 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 ÜLG), das 26-fache davon beläuft sich demnach auf
CHF 522'600.00. Der Bundesrat war in der Botschaft diesbezüglich noch der
Ansicht, dass Freizügigkeitskapital nicht für die Vermögensschwelle
berücksichtigt werden soll, solange es sich noch in einer Freizügigkeitseinrichtung
befinde, mit der Überlegung, im Hinblick auf eine wünschenswerte berufliche
Wiedereingliederung müsse das Kapital vorhanden sein, um es in eine neue
Vorsorgeeinrichtung einbringen zu können. Guthaben der Säule 3a hingegen
stünden in keinen Zusammenhang mit der beruflichen Wiedereingliederung, weshalb
diese als Vermögen angerechnet werden sollten (BBl 2019 8284). Um aber
Missbrauch zu verhindern, indem im Hinblick auf den Bezug von Überbrückungsleistungen
Vermögenswerte in die berufliche Vorsorge einbezahlt oder via
Amortisationszahlungen in selbstbewohntes Wohneigentum transferiert werden, hat
der Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 2 lit. b ÜLG vorgesehen, dass
Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum aus der
beruflichen Vorsorge sowie Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von
drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind, dennoch zum Reinvermögen
zu zählen sind (BBl 2019 8289).
3.4.3 Das ÜLG nimmt Vorsorgegelder der
Säule 3a nicht vom Reinvermögen aus. Der Bundesrat war in der Botschaft sogar ausdrücklich
der Ansicht, diese Vermögenswerte seien zum Reinvermögen zu zählen, was zur
Folge hat, dass diese bei der Vermögensschwelle zu berücksichtigen sind. Diese Haltung
steht in einem gewissen Widerspruch zu Wortlaut und Sinn und Zweck der restlichen
Gesetzgebung, wenn die Vorsorgegelder der 3. Säule, wie vorliegend, zur
Sicherung einer Hypothekarschuld für selbstbewohntes Wohneigentum und zu deren
Amortisation verpfändet sind: Einerseits nimmt das ÜLG selbstbewohntes
Wohneigentum explizit vom Reinvermögen aus und schützt in Art. 5
Abs. 2 lit. b ÜLG auch Amortisationszahlungen vor der Hinzurechnung
zum Reinvermögen, die bis drei Jahre vor der Aussteuerung geleistet worden sind
(als Verzichtsvermögen i. S. v. Art. 9a Abs. 3 ELG
i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG), andererseits
erachtet der Gesetzgeber Vorsorgegelder der Säule 3a explizit als Reinvermögen.
Eine gesetzliche Regelung hinsichtlich des Umgangs mit Vorsorgegeldern der
3. Säule, auf welche infolge Verpfändung nur sehr erschwert Zugriff
besteht und welche auch nicht mehr dem eigentlichen Zweck der Vorsorge dienen,
sondern hauptsächlich der Amortisation von selbstbewohntem Wohneigentum, fehlt.
Diese Lücke ist daher durch Auslegung zu füllen.
3.4.4 Das Bundesgericht hat sich mit
dieser Frage in dieser Konstellation noch nicht auseinandergesetzt, weder im
Zusammenhang mit den Überbrückungs-, noch mit den Ergänzungsleistungen. In
einem nicht ganz ähnlich gelagerten Fall hatte es sich mit der Frage befasst,
ob ein invalide gewordener Versicherter auf Vermögenswerte und Einkommen
verzichtet hatte, indem er vor Eintritt der Invalidität seine Ansprüche aus
einer Lebensversicherung einer Bank zwecks Gewährung eines Hypothekarkredites
verpfändet hatte. Das Bundesgericht hielt fest, das Vorgehen der Verpfändung
einer Lebensversicherung zur Hypothekenfinanzierung sei ein übliches Vorgehen
beim Liegenschaftskauf. Der Versicherte habe nicht auf Leistungen der
Lebensversicherung verzichtet, was Voraussetzung für eine Anrechnung als
Verzichtsvermögen wäre, sondern sich einzig vertraglich dazu verpflichtet, die
Leistungen der Versicherung im Sinne der Hypothekargläubigerin zu verwenden. Er
habe dafür eine adäquate Gegenleistung erhalten in Form eines
Hypothekarkredites, weshalb eine Anrechnung in Form eines Verzichtsvermögens
ausser Betracht falle. Da im konkreten Fall infolge Invalidität des
Versicherten das in der verpfändeten Lebensversicherungspolice versicherte
Risiko der Invalidität bereits eingetreten war, bezahlte die Lebensversicherung
Rentenleistungen aus. Diese gingen zufolge Verpfändung der Police nicht an den
Versicherten, sondern an die Hypothekargläubigerin als Pfandnehmerin. Das
Bundesgericht urteilte daher, die aus der Lebensversicherung an die
Hypothekargläubigerin fliessenden Leistungen seien dem Versicherten als
Einkommen anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts P 55/04 vom
11. Juli 2005 E. 4.3). Beides – sowohl die Anrechnung als
Verzichtsvermögen wie die Anrechnungen etwaiger Leistungen aus dem
Versicherungsvertrag auf Seiten des Einkommens – fällt vorliegend ausser
Betracht, da erstens die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die
verpfändeten Lebensversicherungspolicen nicht als Verzichtsvermögen angerechnet
hat, dieser Punkt somit vorliegend nicht strittig ist, und zudem im hier zu
beurteilenden Fall keine Leistungen infolge Risikoeintritt an die
Hypothekargläubigerin ausgerichtet werden. Die hier zu beurteilende Frage, ob
die Rückkaufswerte der verpfändeten Lebensversicherungspolicen als Vermögen
berücksichtigt werden müssen, prüfte das Bundesgericht im zitierten Urteil zwar
auch, aufgrund des anders gelagerten Sachverhaltes sind die bundesgerichtlichen
Erwägungen jedoch auf den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres übertragbar.
Das Bundesgericht hielt nämlich fest, da die infolge Verpfändung der Police und
Risikoeintritts an die Hypothekargläubigerin fliessenden Leistungen aus dem
Versicherungsvertrag dem Versicherten bereits als Einkommen anzurechnen seien,
könnte auf Seiten des Vermögens nicht gleichzeitig der Rückkaufswert der
Versicherung in die Berechnung miteinbezogen werden. Ebenfalls nicht analog auf
den vorliegenden Fall angewendet werden können die weiteren diesbezüglichen Erwägungen
des Bundesgerichts, wonach eine Auflösung des Versicherungsverhältnisses zur
Folge hätte, dass die bereits fliessenden Versicherungsleistungen eingestellt
und der Versicherte so Einkommen verlöre. Es erscheine «wenig sinnvoll», eine
Versicherung aufzulösen, nachdem der Versicherungsfall eingetreten sei und
Leistungen flössen. Insgesamt erachtete das Bundesgericht eine Anrechnung des
Rückkaufswertes der verpfändeten Lebensversicherung im konkreten Fall daher als
nicht rechtens (Urteil des Bundesgerichts P 55/04 vom 11. Juli 2005
E. 4.4).
Aus dem zitierten Bundesgerichtsurteil
lässt sich für den vorliegenden Fall einzig die Feststellung ableiten, dass
eine Anrechnung der verpfändeten Lebensversicherung als Verzichtsvermögen
unzulässig wäre, da auch vorliegend der Beschwerdeführer im Gegenzug für die
Verpfändung seiner Police einen Hypothekarkredit erhalten hat. Wie es sich in
Bezug auf die Berücksichtigung verpfändeter Lebensversicherungspolicen zur
Sicherstellung einer auf selbstbewohntem Wohneigentum lastenden
Hypothekarschuld bei der Ermittlung der Vermögensschwelle verhält, bleibt
weiter offen.
3.4.5 Zwar sieht der Gesetzgeber vor,
dass Amortisationen ebenso wie Rückzahlungen von Vorbezügen aus der
2. Säule zur Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum, die drei Jahre
vor der Aussteuerung und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Arbeitslosigkeit
bereits eingetreten war, getätigt wurden, beim Reinvermögen zu berücksichtigen
seien (Art. 5 Abs. 2 lit. b ÜLG). Aufgrund des Wortlautes von
Art. 5 Abs. 2 lit. b ÜLG ist aber nicht klar, ob diese
Bestimmung nur jene Amortisationen erfassen will, welche freiwillig geleistet
wurden, oder auch jene, die infolge einer vertraglichen Verpflichtung der
Hypothekargläubigerin obligatorisch geschuldet waren. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen
Regelung ist gemäss der bundesrätlichen Botschaft die Missbrauchsverhinderung (BBl 2019
8289), konkret, zu verhindern, dass arbeitslose Personen kurz vor der
Aussteuerung zur Optimierung ihrer finanziellen Situation und im Hinblick auf
ihren Anspruch auf Überbrückungsleistungen durch Einzahlung in die
Pensionskasse oder durch Abzahlung ihrer Hypothekarschulden Vermögenswerte so
anlegen, dass diese Vermögenswerte bei der ÜL-Anspruchsberechnung nicht mehr
zum Reinvermögen gehören. Daraus muss geschlossen werden, dass der Gesetzgeber
bei der Schaffung von Art. 5 Abs. 2 lit. b ÜLG einzig die aus
freien Stücken getätigten Amortisationszahlungen in Blick hatte. Denn bis auf
ein paar wenige Konstellationen, in denen die vertragliche Verpflichtung zur
(obligatorischen) Amortisation erst in den drei Jahren vor der Aussteuerung
eingegangen wurde, ist ausgeschlossen, dass obligatorisch aufgrund einer
vertraglich eingegangenen Verpflichtung geleistete Amortisationszahlungen überhaupt
in missbräuchlicher oder umgeherischer Absicht getätigt worden sind. Sie sind
in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung geleistet worden, die
eingegangen wurde, als noch nicht absehbar war, dass dereinst kurz vor dem
Pensionsalter eine Aussteuerung und damit eine finanzielle Not drohen könnte,
zu deren Überbrückung staatliche Leistungen in Anspruch genommen werden
müssten.
4.5.7 Würde man die aufgrund
vertraglicher Verpflichtung geleisteten Amortisationen bei der
ÜL-Anspruchsberechnung zum Reinvermögen zählen, führte dies in der Konsequenz dazu,
dass Versicherte in den drei Jahren vor der Aussteuerung keine Amortisationszahlungen
mehr leisten und damit ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr
nachzukommen könnten, ohne im Falle einer Aussteuerung ihren Anspruch auf
Überbrückungsleistungen zu riskieren. Kämen die Versicherten ihrer
vertraglichen Pflicht zur Leistung von Amortisationen nicht mehr nach, hätte
dies in der Regel zur Folge, dass die Hypothekargläubigerin den
Hypothekarkreditvertrag kündigen und die Bezahlung der Hypothekarschuld oder
die Grundpfandverwertung verlangen würde. Da die wenigsten arbeitslosen
Versicherten finanziell in der Lage sein dürften, die Hypothekarschuld ohne
Verkauf der entsprechenden Immobilie zu tilgen, müsste diese zur Tilgung der
Schuld veräussert werden. Würde man die obligatorisch zu leistenden
Amortisationszahlungen in Art. 5 Abs. 2 lit. b ÜLG einschliessen,
führte dies damit faktisch dazu, dass von älteren Arbeitslosen drei Jahre vor
der Aussteuerung verlangt würde, ihre selbstbewohnten Liegenschaften aufzugeben,
weil sie ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könnten,
ohne von einem Anspruchsverlust in Bezug auf Übergangsleistungen bedroht zu
sein. Dies wiederum stünde im Widerspruch zu Art. 9a Abs. 2 ELG,
welcher in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG
selbstbewohntes Wohneigentum schützen und von der Berücksichtigung beim
Reinvermögen ausnehmen will (so auch explizit die Botschaft in BBl 2019
8282). Die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 lit. b ÜLG dergestalt,
dass obligatorisch zu leistende Amortisationszahlungen von einer Anrechnung an
das Reinvermögen ausgenommen sind, steht auch im Einklang mit Sinn und Zweck
des Instituts der Überbrückungsleistungen und der gesetzgeberischen Intention
bei deren Schaffung. Ziel des Instituts der Überbrückungsleistungen ist es, den
Existenzbedarf bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters ohne Rückgriff
auf die Sozialhilfe sicherzustellen (BBl 2019 8252). Überbrückungsleistungen
sollen der Überbrückung der finanziellen Folgen von Arbeitslosigkeit kurz vor
Erreichen des Pensionsalters dienen. Sie haben damit keinen dauerhaften
Charakter, sondern sollen maximal bis zum Erreichen des ordentlichen
Pensionsalters oder, sollte die berufliche Eingliederung nach der Aussteuerung
wieder gelingen, bis dahin ausgerichtet werden und verhindern, dass ältere,
ausgesteuerte Arbeitslose sprichwörtlich zwischen Stuhl und Bank fallen. Dass
Versicherte faktisch dazu genötigt wären, ihr selbstbewohntes Eigentum
aufzugeben, stellte vor diesem Hintergrund einen unverhältnismässigen und damit
insgesamt ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Rechte der Versicherten
dar.
4.5.8 Dienen, wie vorliegend, Guthaben
der 3. Säule aufgrund einer mehr als drei Jahre vor der Aussteuerung
eingegangen, vertraglichen Verpflichtung mit der Hypothekargeberin der
indirekten Amortisation von Hypothekarschulden, hat diese Auslegung von
Art. 5 Abs. 2 lit. b ÜLG zur Folge, dass Guthaben der 3. Säule
– entgegen der bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft (vgl. BBl 2019
8284) und entgegen der Beschwerdegegnerin – in dieser Konstellation nicht zum
Reinvermögen zu zählen sind. Es ist ohnehin nicht davon auszugehen, dass der
Gesetzgeber auch verpfändete Policen der 3. Säule als dem Reinvermögen
zugehörig betrachten wollte. Gemäss der – infolge Verweis des ÜLG auf das ELG auch
für den Anspruch auf Überbrückungsleistungen analog anwendbaren –
bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Ergänzungsleistungen, sind,
abgesehen vom Tatbestand des Vermögensverzichts, bei der Anspruchsberechtigung
nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu
berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann
(BGE 122 V 19 E. 5a m. H.). Ist eine
Lebensversicherungspolice verpfändet, ist die Verfügungsgewalt des
Pfandschuldners eingeschränkt. Er hat ohne Zustimmung des Pfandgläubigers
keinen Zugriff auf dieses Kapital. Dies gilt vorliegend auch für den
Beschwerdeführer. Er hat seine Lebensversicherungspolicen seiner
Hypothekargläubigerin zur Sicherstellung der Hypothekarschuld verpfändet.
Wollte er den Pfandvertrag auflösen, damit er auf das Vermögen zugreifen
könnte, hätte dies zur Folge, dass der Hypothekarkredit nicht mehr
sichergestellt wäre, was wiederum dazu führen dürfte, dass die Hypothekarschuld
fällig würde und der Beschwerdeführer die Hypothekargläubigerin für das
vorzeitige Dahinfallen des Hypothekarkreditvertrages entschädigen müsste, was
mit Blick auf Sinn und Zweck der Überbrückungsleistungen, wie dargelegt,
unverhältnismässig wäre und überdies dem gesetzgeberischem Willen,
selbstbewohntes Wohneigentum zu schützen, widerspräche.
4.6 Die vom Beschwerdeführer an die
Hypothekargläubigerin verpfändeten Lebensversicherungen sind demzufolge
vorliegend nicht zum Reinvermögen zu zählen. Anzumerken ist ausserdem, dass
auch eine Anrechnung als Verzichtsvermögen aufgrund der zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. II. 2.2 hiervor) ausser
Betracht fällt.
5. Ausweislich der Akten hatte der
Beschwerdeführer im Mai 2023 Guthaben in Höhe von CHF 25'261.75 auf einem
Konto (IBAN CH[...]) bei der Bank C.___ (AK-Nr. 44) und per
19. Juni 2023 eine solches in Höhe von CHF 49'129.46 auf einem Konto
(IBAN CH[...]) bei der Bank D.___ (AK-Nr. 42). Die Summe der Saldi
dieser beiden Konten liegt über der Vermögensschwelle von CHF 50'000.00
(Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG i. V. m. Art. 9a
Abs. 1 lit. a ELG). Solange das Vermögen des Beschwerdeführers über
dieser Vermögensschwelle liegt, besteht auch ohne Hinzurechnung der
verpfändeten Freizügigkeitskonten kein Anspruch auf Überbrückungsleistungen.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
6.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ÜLG
keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer
Auf die gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
8C_276/2024 vom 28. Juni 2024 nicht ein.