VSBES.2023.239
Ergänzungsleistungen AHV
15. November 2023Deutsch11 min
(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist seit 2013 Bezüger einer Rente der AHV (Akten
Source so.ch
Urteil vom 15. November 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 29. August 2023)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1950 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist seit 2013 Bezüger einer Rente der AHV (Akten
der Ausgleichskasse Nummer [nachfolgend: AK-Nr.] 817 f.) und seit Januar
2015 von Ergänzungsleistungen (nachfolgend: EL) der Ausgleichskasse Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin; AK-Nr. 626). Im Anschluss an eine im
August 2022 eingeleitete periodische Überprüfung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers (AK-Nr. 206), verfügte die
Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers am 23. Mai 2023 rückwirkend
ab 1. Januar 2021 neu und forderte CHF 4'521.00 zu viel ausgerichteter
Ergänzungsleistungen zurück (AK-Nr. 61 f.). Als Begründung wurde
angeführt, das vom Beschwerdeführer erzielte Erwerbseinkommen sei in den Jahren
2021 und 2022 höher gewesen als bisher in der EL-Berechnung berücksichtigt.
1.2 Gegen die am 23. Mai 2023
verfügte Rückforderung erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2023
Einsprache (AK-Nr. 48 f.). Die Beschwerdegegnerin behandelte diese mit
Blick auf die Begründung sowie infolge verspäteter Eingabe als Erlassgesuch und
wies dieses mit Verfügung vom 25. Juli 2023 ab (AK-Nr. 40 f.),
wogegen der Beschwerdeführer am 11. August 2023 wiederum Einsprache erhob
(AK-Nr. 37). Am 29. August 2023 wies die Beschwerdegegnerin diese
Einsprache ab (AK-Nr. 35 f.).
2. Am 26. September 2023
erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2023 und beantragt
sinngemäss dessen Aufhebung und die Gutheissung seines Erlassgesuches
(Aktenseiten [nachfolgend: A.S.] 5 f.).
3. Mit Verweis auf die Begründung
im angefochtenen Einspracheentscheid beantragt die Beschwerdegegnerin mit
Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 9).
Der Beschwerdeführer macht keine weiteren Eingaben.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Präsidentin oder der
Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht
gegebener Ausnahmen – in einzelrichterlicher Kompetenz über Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00
(§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die
Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12).
Im angefochtenen Einspracheentscheid
bzw. der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 25. Juli 2023 strittig ist
der Erlass einer Rückforderung in Höhe von CHF 4'521.00. Diese Summe liegt
unter der Streitwertgrenze von § 54bis Abs. 1 lit. a
GO in Höhe von CHF 30’000. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit
in die einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des
Versicherungsgerichts, als Stellvertreter der Präsidentin, zu entscheiden.
1.2
Die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte
frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht
ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn
eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein diesbezügliches
Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung
feststeht (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara
Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020,
Art. 25 N 67).
2.1.1
Die Rechtsprechung unterscheidet
zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob
sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen
oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen
können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011
E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).
2.1.2
Der gute Glaube muss während des
Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts
9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei
wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich
die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern
auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist
somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten
zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den
guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in
anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven
Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht
ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4.; 112 V 97 E. 2c;
Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).
2.2
Jede wesentliche Änderung in den
für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und
Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem
Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden
(Art. 31 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist diese
in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene Meldepflicht in Art. 24 der Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) konkretisiert, wonach jede
Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallende Änderung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten durch diesen, seinen
gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder eine Behörde,
welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, unverzüglich der kantonalen
Durchführungsstelle mitzuteilen ist. Für den Tatbestand der
Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei
nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a).
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die
strittige Rückforderung verfügt, weil aufgrund der anlässlich der periodischen
Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
eingereichten Lohnausweise für die Jahre 2021 und 2022 ein höheres Erwerbseinkommen
des Beschwerdeführers ausgewiesen war als in der EL-Berechnung berücksichtigt.
Es ist unbestritten, dass die
veränderten Einkommensverhältnisse einen meldepflichtigen Tatbestand nach
Art. 31 ATSG darstellt und der Beschwerdeführer um diese Meldepflicht wusste.
Der Beschwerdeführer stellt sich in der Beschwerde auf den Standpunkt, er habe die
Meldepflicht erfüllt, indem er der Beschwerdegegnerin die Lohnausweise jeweils Anfang
Jahr zugestellt habe; dass diese dort nicht eingegangen seien, könne ihm nicht zum
Nachteil gereichen (A.S. 5). Die Beschwerdegegnerin indes bringt vor, die
Lohnausweise erst nach Aufforderung und entsprechender Mahnung im Rahmen der
Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse erhalten zu haben (A.S. 3). Die
Frage, ob der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nachgekommen ist, ist
wesentlich in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer sich hinsichtlich
der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen auf den guten Glauben berufen
kann oder nicht. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
3.1
3.1.1
Der
Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach
hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende
Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als
bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen.
3.1.2
Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast
begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der
verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials
besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in
der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 m. H.).
3.1.3
Die Behörde ist
verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um
gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug
diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde
hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372
E. 3b; 115 Ia 97 E. 4c; Pra 1999 Nr. 170 S. 886,
2A.635/1998 E. 4a). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und
übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die
Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten
sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, Urteil des
Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.1;
Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2).
Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten
Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf
Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren
alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger
systematisch zu erfassen.
3.2
Der Beschwerdeführer bringt vor,
der Zweigstelle bzw. der Beschwerdegegnerin rechtzeitig und unaufgefordert
Unterlagen eingereicht zu haben, welche seine veränderten
Einkommensverhältnisse belegten, diese seien dort allerdings nicht registriert
worden. Aus der Einreichung dieser Dokumente leitet er die Erfüllung seiner
Meldepflicht ab. In den Akten der Beschwerdegegnerin sind seine Vorbringen
nicht dokumentiert, was der Beschwerdeführer damit begründet, die von ihm
eingereichten Dokumente seien dort untergegangen. Er legt indes weder konkrete
Korrespondenz mit oder von der Beschwerdegegnerin/der Zweigstelle oder Belege
für den Versand selbiger vor, um sein Vorbringen zu belegen. Hinweise darauf,
wonach die Akten möglicherweise unvollständig sein könnten und die
Beschwerdegegnerin ihre Aktenführungspflicht vernachlässigt hätte, ergeben sich
daher keine. Es ist deshalb aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden.
3.3
3.3.1
In den Akten finden sich die
betreffenden Lohnausweise aus den Jahren 2021 und 2022 chronologisch erst nach
Einleitung der periodischen Überprüfung im August 2022. Der Lohnausweis 2021
ist der Beschwerdegegnerin respektive der Zweigstelle ausweislich der Akten am
5.
September 2022 zugegangen, zusammen mit einigen monatlichen
Lohnabrechnungen aus dem jeweiligen Jahr (AK-Nr. 193 ff.). Vor diesem
Datum ist keine Meldung über veränderte Einkommensverhältnisse betreffend das
Jahr 2022 durch den Beschwerdeführer aktenkundig. Zur Einreichung von aktuellen
Lohnabrechnung hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erstmals im September 2022
im von ihm ausgefüllten EL-Formular (AK-Nr. 184), danach erneut am
9.
Mai 2023 aufgefordert (AK-Nr. 73), woraufhin in den Akten als
nächstes der Lohnausweis 2022 dokumentiert ist (AK-Nr. 74). Dass die
Lohnausweise oder ‑abrechnungen zuvor, wie vom Beschwerdeführer behauptet,
der Zweigstelle zugestellt worden wären, ist anhand der Akten nicht erstellt.
Der Beschwerdeführer erklärt dies damit, die Lohnausweise seien bei der
Zweigstelle untergegangen, nachdem er diese dort eingereicht habe. Er belegt
sein Vorbringen jedoch nicht; insbesondere nicht mit Versandnachweisen.
3.3.2
Andere Dokumente, welche auf eine
Meldung veränderter Einkommensverhältnisse durch den Beschwerdeführer
schliessen liessen, finden sich nicht in den Akten. Ausweislich der Akten hat
der Beschwerdeführer auch nicht zeitnah nach Erhalt des erhöhten Einkommens 2021
um Neuberechnung seines EL-Anspruches aufgrund veränderter (erhöhter)
Einkommensverhältnisse ersucht, noch hat er bei der Beschwerdegegnerin
interveniert, nachdem diese ihm nach seiner von ihm behaupteten Meldung der
veränderten Einkommensverhältnisse weiterhin in unverändertem Ausmass EL ausgerichtet
hat, was ihn bei erfolgter Meldung hätte skeptisch machen und zur Nachfrage bei
der Beschwerdegegnerin hätte bewegen müssen.
3.3.3
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
ist auch zu berücksichtigen, dass schon früher eine analoge Situation entstand.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (AK-Nr. 329) musste die Beschwerdegegnerin
die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2018 neu festlegen und einen
Betrag von CHF 5'541.00 zurückfordern. Auch damals erfolgte eine Anpassung
des Erwerbseinkommens, nachdem am 15. Mai 2020 (nach vorgängiger Mahnung)
der Lohnausweis 2019 und kurz vorher der Lohnausweis 2018 eingereicht
worden war (vgl. AK-Nrn. 345 – 350). Dem Beschwerdeführer musste deshalb
bewusst sein, dass sich das Erwerbseinkommen auf die Leistung auswirkte und
sowohl Änderungen gemeldet als auch die Berechnungen kontrolliert werden
müssen.
3.3.4
Vor dem Hintergrund dieser
Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die
veränderten Vermögensverhältnisse gemeldet und hernach weiterhin gutgläubig
summenmässig unveränderte EL bezogen hat. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung wäre selbst im Fall einer Beweislosigkeit zu Ungunsten des
Beschwerdeführers zu entscheiden, da dieser seine Gutgläubigkeit beim
unrechtmässigen Weiterbezug der zu viel ausgerichteten EL auf die strittige,
unbewiesene Meldung an die Zweigstelle stützt (vgl. BGE 138 V 218
E. 7) und überdies Hinweise darauf gehabt hat, dass eine solche dort nie
eingegangen ist, nachdem ihm die Beschwerdegegnerin weiterhin unverändert
Ergänzungsleistungen ausgerichtet hat (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Der gute
Glaube kann daher nicht bejaht werden.
4.
Da bereits die
Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht gegeben ist, ist nicht weiter zur
prüfen, ob die kumulativ erforderliche Voraussetzung der grossen Härte
vorliegt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das Bundesgesetz
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) keine Kostenpflicht vorsieht, sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer