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Entscheid

VSBES.2023.239

Ergänzungsleistungen AHV

15. November 2023Deutsch11 min

(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist seit 2013 Bezüger einer Rente der AHV (Akten

Source so.ch

Urteil vom 15. November 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 29. August 2023)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1950 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist seit 2013 Bezüger einer Rente der AHV (Akten

der Ausgleichskasse Nummer [nachfolgend: AK-Nr.] 817 f.) und seit Januar

2015 von Ergänzungsleistungen (nachfolgend: EL) der Ausgleichskasse Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin; AK-Nr. 626). Im Anschluss an eine im

August 2022 eingeleitete periodische Überprüfung der wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers (AK-Nr. 206), verfügte die

Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers am 23. Mai 2023 rückwirkend

ab 1. Januar 2021 neu und forderte CHF 4'521.00 zu viel ausgerichteter

Ergänzungsleistungen zurück (AK-Nr. 61 f.). Als Begründung wurde

angeführt, das vom Beschwerdeführer erzielte Erwerbseinkommen sei in den Jahren

2021 und 2022 höher gewesen als bisher in der EL-Berechnung berücksichtigt.

1.2 Gegen die am 23. Mai 2023

verfügte Rückforderung erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2023

Einsprache (AK-Nr. 48 f.). Die Beschwerdegegnerin behandelte diese mit

Blick auf die Begründung sowie infolge verspäteter Eingabe als Erlassgesuch und

wies dieses mit Verfügung vom 25. Juli 2023 ab (AK-Nr. 40 f.),

wogegen der Beschwerdeführer am 11. August 2023 wiederum Einsprache erhob

(AK-Nr. 37). Am 29. August 2023 wies die Beschwerdegegnerin diese

Einsprache ab (AK-Nr. 35 f.).

2. Am 26. September 2023

erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2023 und beantragt

sinngemäss dessen Aufhebung und die Gutheissung seines Erlassgesuches

(Aktenseiten [nachfolgend: A.S.] 5 f.).

3. Mit Verweis auf die Begründung

im angefochtenen Einspracheentscheid beantragt die Beschwerdegegnerin mit

Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 9).

Der Beschwerdeführer macht keine weiteren Eingaben.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Präsidentin oder der

Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht

gegebener Ausnahmen – in einzelrichterlicher Kompetenz über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die

Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12).

Im angefochtenen Einspracheentscheid

bzw. der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 25. Juli 2023 strittig ist

der Erlass einer Rückforderung in Höhe von CHF 4'521.00. Diese Summe liegt

unter der Streitwertgrenze von § 54bis Abs. 1 lit. a

GO in Höhe von CHF 30’000. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit

in die einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des

Versicherungsgerichts, als Stellvertreter der Präsidentin, zu entscheiden.

1.2

Die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte

frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht

ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wer

Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn

eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein diesbezügliches

Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung

feststeht (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara

Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020,

Art. 25 N 67).

2.1.1

Die Rechtsprechung unterscheidet

zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob

sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen

oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011

E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).

2.1.2

Der gute Glaube muss während des

Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts

9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei

wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich

die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern

auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist

somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten

zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den

guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in

anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven

Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4.; 112 V 97 E. 2c;

Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).

2.2

Jede wesentliche Änderung in den

für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und

Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem

Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden

(Art. 31 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist diese

in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene Meldepflicht in Art. 24 der Verordnung

über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) konkretisiert, wonach jede

Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallende Änderung der

wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten durch diesen, seinen

gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder eine Behörde,

welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, unverzüglich der kantonalen

Durchführungsstelle mitzuteilen ist. Für den Tatbestand der

Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei

nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a).

3.

Die Beschwerdegegnerin hat die

strittige Rückforderung verfügt, weil aufgrund der anlässlich der periodischen

Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers

eingereichten Lohnausweise für die Jahre 2021 und 2022 ein höheres Erwerbseinkommen

des Beschwerdeführers ausgewiesen war als in der EL-Berechnung berücksichtigt.

Es ist unbestritten, dass die

veränderten Einkommensverhältnisse einen meldepflichtigen Tatbestand nach

Art. 31 ATSG darstellt und der Beschwerdeführer um diese Meldepflicht wusste.

Der Beschwerdeführer stellt sich in der Beschwerde auf den Standpunkt, er habe die

Meldepflicht erfüllt, indem er der Beschwerdegegnerin die Lohnausweise jeweils Anfang

Jahr zugestellt habe; dass diese dort nicht eingegangen seien, könne ihm nicht zum

Nachteil gereichen (A.S. 5). Die Beschwerdegegnerin indes bringt vor, die

Lohnausweise erst nach Aufforderung und entsprechender Mahnung im Rahmen der

Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse erhalten zu haben (A.S. 3). Die

Frage, ob der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nachgekommen ist, ist

wesentlich in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer sich hinsichtlich

der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen auf den guten Glauben berufen

kann oder nicht. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

3.1

3.1.1

Der

Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach

hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende

Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als

bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz

nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die

Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von

allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen.

3.1.2

Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast

begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der

verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials

besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in

der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der

Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen

gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift

allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 m. H.).

3.1.3

Die Behörde ist

verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um

gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug

diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde

hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372

E. 3b; 115 Ia 97 E. 4c; Pra 1999 Nr. 170 S. 886,

2A.635/1998 E. 4a). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und

übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die

Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten

sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, Urteil des

Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.1;

Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2).

Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten

Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf

Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren

alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger

systematisch zu erfassen.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt vor,

der Zweigstelle bzw. der Beschwerdegegnerin rechtzeitig und unaufgefordert

Unterlagen eingereicht zu haben, welche seine veränderten

Einkommensverhältnisse belegten, diese seien dort allerdings nicht registriert

worden. Aus der Einreichung dieser Dokumente leitet er die Erfüllung seiner

Meldepflicht ab. In den Akten der Beschwerdegegnerin sind seine Vorbringen

nicht dokumentiert, was der Beschwerdeführer damit begründet, die von ihm

eingereichten Dokumente seien dort untergegangen. Er legt indes weder konkrete

Korrespondenz mit oder von der Beschwerdegegnerin/der Zweigstelle oder Belege

für den Versand selbiger vor, um sein Vorbringen zu belegen. Hinweise darauf,

wonach die Akten möglicherweise unvollständig sein könnten und die

Beschwerdegegnerin ihre Aktenführungspflicht vernachlässigt hätte, ergeben sich

daher keine. Es ist deshalb aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden.

3.3

3.3.1

In den Akten finden sich die

betreffenden Lohnausweise aus den Jahren 2021 und 2022 chronologisch erst nach

Einleitung der periodischen Überprüfung im August 2022. Der Lohnausweis 2021

ist der Beschwerdegegnerin respektive der Zweigstelle ausweislich der Akten am

5.

September 2022 zugegangen, zusammen mit einigen monatlichen

Lohnabrechnungen aus dem jeweiligen Jahr (AK-Nr. 193 ff.). Vor diesem

Datum ist keine Meldung über veränderte Einkommensverhältnisse betreffend das

Jahr 2022 durch den Beschwerdeführer aktenkundig. Zur Einreichung von aktuellen

Lohnabrechnung hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erstmals im September 2022

im von ihm ausgefüllten EL-Formular (AK-Nr. 184), danach erneut am

9.

Mai 2023 aufgefordert (AK-Nr. 73), woraufhin in den Akten als

nächstes der Lohnausweis 2022 dokumentiert ist (AK-Nr. 74). Dass die

Lohnausweise oder ‑abrechnungen zuvor, wie vom Beschwerdeführer behauptet,

der Zweigstelle zugestellt worden wären, ist anhand der Akten nicht erstellt.

Der Beschwerdeführer erklärt dies damit, die Lohnausweise seien bei der

Zweigstelle untergegangen, nachdem er diese dort eingereicht habe. Er belegt

sein Vorbringen jedoch nicht; insbesondere nicht mit Versandnachweisen.

3.3.2

Andere Dokumente, welche auf eine

Meldung veränderter Einkommensverhältnisse durch den Beschwerdeführer

schliessen liessen, finden sich nicht in den Akten. Ausweislich der Akten hat

der Beschwerdeführer auch nicht zeitnah nach Erhalt des erhöhten Einkommens 2021

um Neuberechnung seines EL-Anspruches aufgrund veränderter (erhöhter)

Einkommensverhältnisse ersucht, noch hat er bei der Beschwerdegegnerin

interveniert, nachdem diese ihm nach seiner von ihm behaupteten Meldung der

veränderten Einkommensverhältnisse weiterhin in unverändertem Ausmass EL ausgerichtet

hat, was ihn bei erfolgter Meldung hätte skeptisch machen und zur Nachfrage bei

der Beschwerdegegnerin hätte bewegen müssen.

3.3.3

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

ist auch zu berücksichtigen, dass schon früher eine analoge Situation entstand.

Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (AK-Nr. 329) musste die Beschwerdegegnerin

die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2018 neu festlegen und einen

Betrag von CHF 5'541.00 zurückfordern. Auch damals erfolgte eine Anpassung

des Erwerbseinkommens, nachdem am 15. Mai 2020 (nach vorgängiger Mahnung)

der Lohnausweis 2019 und kurz vorher der Lohnausweis 2018 eingereicht

worden war (vgl. AK-Nrn. 345 – 350). Dem Beschwerdeführer musste deshalb

bewusst sein, dass sich das Erwerbseinkommen auf die Leistung auswirkte und

sowohl Änderungen gemeldet als auch die Berechnungen kontrolliert werden

müssen.

3.3.4

Vor dem Hintergrund dieser

Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die

veränderten Vermögensverhältnisse gemeldet und hernach weiterhin gutgläubig

summenmässig unveränderte EL bezogen hat. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung wäre selbst im Fall einer Beweislosigkeit zu Ungunsten des

Beschwerdeführers zu entscheiden, da dieser seine Gutgläubigkeit beim

unrechtmässigen Weiterbezug der zu viel ausgerichteten EL auf die strittige,

unbewiesene Meldung an die Zweigstelle stützt (vgl. BGE 138 V 218

E. 7) und überdies Hinweise darauf gehabt hat, dass eine solche dort nie

eingegangen ist, nachdem ihm die Beschwerdegegnerin weiterhin unverändert

Ergänzungsleistungen ausgerichtet hat (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Der gute

Glaube kann daher nicht bejaht werden.

4.

Da bereits die

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht gegeben ist, ist nicht weiter zur

prüfen, ob die kumulativ erforderliche Voraussetzung der grossen Härte

vorliegt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das Bundesgesetz

über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) keine Kostenpflicht vorsieht, sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer