Lexipedia

Entscheid

VSBES.2023.24

medizinische Massnahmen

21. Dezember 2023Deutsch17 min

Verfügung vom 14. Dezember 2022 verneinte die IV-Stelle gestützt auf die Beurteilung

Source so.ch

Urteil vom 21. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ gesetzlich vertreten durch B.___ hier vertreten durch

Rebecca Wyniger-Gärtner

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg

6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend medizinische

Massnahmen (Verfügung vom 14. Dezember 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 2013 geborene A.___ wurde

am 29. Juli 2022 durch die C.___ bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: IV-Stelle) wegen einer hyperkinetischen Störung des

Sozialverhaltens (ADHS) zum Leistungsbezug angemeldet [Akten der

IV-Stelle] 34). Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2022 (IV-Nr. 42) und

Verfügung vom 14. Dezember 2022 verneinte die IV-Stelle gestützt auf die Beurteilung

des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD; IV-Nr. 41) das

Vorliegen eines Geburtsgebrechens (Ziffer 404 Verordnung des EDI über

Geburtsgebrechen, GgV-EDI SR. 831.232.211) und einen Anspruch auf

medizinische Massnahmen (A.S. [Akten-Seite] 1 f.).

2. Dagegen lässt A.___, vertreten

durch seine Eltern und Rechtsanwältin Rebecca Wyniger-Gärtner, (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 26. Januar 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 14. Dezember 2022 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei

Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MwSt.).

3. Mit Beschwerdeantwort vom 5. April

2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 30) und

reicht eine Stellungnahme des RAD vom 5. April 2023 ein (A.S. 31).

4. Die Parteien reichen am 3. Mai

2023 eine Replik (A.S. 36) und am 13. Juni 2023 eine Duplik ein (A.S. 41).

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.

Auch die medizinischen Abklärungen bezüglich des umstrittenen Anspruchs auf

medizinische Massnahmen erfolgten nach dem 1. Januar 2022. Gemäss den

allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und der GgV-EDI

sowie diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR

831.201) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung (7. IV-Revision)

anwendbar.

2.

2.1

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (a) und die Voraussetzungen

für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (b). Gemäss

Art. 8 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen nach Massgabe der

Art. 13 (medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen)

und 21 (Hilfsmittel) unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins

Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.

2.3

Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben

Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur

Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Medizinische

Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener

Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener

Leiden, die: (a) fachärztlich diagnostiziert sind; (b) die Gesundheit

beeinträchtigen; (c) einen bestimmten Schweregrad aufweisen; (d) eine

langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und (e) mit medizinischen

Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind (Art. 13 Abs. 2 IVG). Als

Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter

Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im

Anhang zur GgV-EDI aufgeführt (Art. 1 GgV-EDI).

3.

3.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes

wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit

weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an

diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die

Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90

E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März

2017.

E. 2.2).

3.2

Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.

3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs

gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.3

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). Schliesslich haben die Berichte versicherungsinterner medizinischer

Fachpersonen grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht

dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im

Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder

einem Gerichtsgutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen).

Zwar lässt der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem

Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch

nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen.

Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit

Hinweisen).

4.

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Geburtsgebrechens nach Ziffer 404

GgV-EDI und damit ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat.

5.

Vorab ist auf die Rüge

betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Der

Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe das

rechtliche Gehör verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer den Vorbescheid und

die angefochtene Verfügung gleichzeitig zugestellt habe.

5.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt

die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein

Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten

Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von

Leistungen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf

rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG. Innerhalb einer Frist von

30.

Tagen können die Parteien Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 57a

Abs. 3 IVG). Der Verzicht auf einen Vorbescheid ist lediglich in Ausnahmefällen

zulässig, in denen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und

den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird (vgl.

Art. 74ter IVV). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller

Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten

der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Es kommt mit andern Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall

für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die

Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht. Nach der

Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person

die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl

den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung

ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die

Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Der Verzicht auf das zwingend

vorgeschriebene Vorbescheidverfahren stellt eine schwerwiegende, grundsätzlich

nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (zum Ganzen: Urteil des

Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1 und 5.1).

5.2

Mit Verfügung vom 14. Dezember

2022.

hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

medizinische Massnahmen verneint. Vor Erlass der ablehnenden Verfügung hätte

das rechtliche Gehör in Form der Durchführung des Vorbescheidverfahrens gewährt

werden müssen, was nicht geschehen ist. Dieser Verzicht auf das zwingend

vorgeschriebene vorbescheidweise Anhörungsverfahren stellt im Lichte der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung eine schwerwiegende, nicht heilbare Verletzung des rechtlichen

Gehörs dar. Die angefochtene Verfügung wäre daher bereits aus diesem Grund

aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

Zu beurteilen ist im Weiteren

die umstrittene Frage, ob die Anerkennungskriterien für ein Geburtsgebrechen

nach Ziffer 404 GgV-EDI erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf

die Beurteilung des RAD und verneint in der angefochtenen Verfügung die

Kriterien «Störungen des Erfassens» und «Störungen der Merkfähigkeit». Der

Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die erforderlichen Kriterien gemäss Abklärung

in der C.___ durch Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinder- und

Jugendpsychiatrie FMH, und E.___, Psychologin, kumulativ erfüllt seien. Eventualiter

seien weitere Abklärungen vorzunehmen.

6.1

Bei der Beurteilung der

Anerkennungskriterien nach Ziffer 404 GgV-EDI stützt sich die

Beschwerdegegnerin auf die RAD-Stellungnahme vom 6. Dezember 2022

(IV-Nr. 41) und den Nachtrag vom 5. April 2023 (A.S. 31), weshalb

nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass

im Rahmen der Beweiswürdigung entscheidungsrelevanter versicherungsinterner

ärztlicher Feststellungen strenge Anforderungen gelten. Bereits bei Vorliegen

geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit derselben müssen

ergänzende Abklärungen vorgenommen werden (vgl. Erwägung II. 3.3).

6.2

In Ziffer 404 GgV wird das

Geburtsgebrechen wie folgt umschrieben: Angeborene Störungen des Verhaltens bei

Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von: (1.) Störungen

des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität

oder der Kontaktfähigkeit; (2.) Störungen des Antriebes; (3.) Störungen des

Erfassens (perzeptive Funktionen); (4.) Störungen der Konzentrationsfähigkeit

und (5.) Störungen der Merkfähigkeit. Die Diagnosestellung und der Beginn der

Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein. Gemäss dem

medizinischen Leitfaden zum Geburtsgebrechen Ziffer 404 GgV-EDI im Kreisschreiben

über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSME, in der ab

1.

Januar 2022 gültigen Fassung) müssen die Symptome kumulativ nachgewiesen

sein, sie müssen jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern

können unter Umständen sukzessive auftreten. Wenn bis zum neunten Geburtstag

nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die

Voraussetzungen für ein Geburtsgebrechen Ziffer 404 GgV-EDI nicht erfüllt (KSME,

Anhang 4, S. 186).

6.3

Im Rahmen der C.___-Abklärung

vom 22. Februar 2022 diagnostizierte Dr. med. D.___ eine Hyperkinetische

Störung des Sozialverhaltens (ADHS, F 90.1) und bejahte das Vorliegen

eines Geburtsgebrechens nach Ziffer 404 GgV-EDI. Die Angaben der Lehrerin des Beschwerdeführers

und die Testresultate wiesen auf eine Aufmerksamkeitsstörung hin. Die

Verarbeitungsgeschwindigkeit und das Arbeitsgedächtnis beim «WISC-V» sowie die

Werte des «TAPs», des «Mottiers» und der motorikreduzierten Wahrnehmung seien

deutlich unterdurchschnittlich. Auch die Werte des Fragebogens «Conners» wiesen

auf ein ADHS hin (IV-Nrn. 32, 34, S. 12 ff. und 36). Der RAD-Arzt Dr. med.

F.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, teilt diese Einschätzung

nicht. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Geburtsgebrechen nach Ziffer

404.

GgV-EDI nicht vorliege. Zur Begründung führt er aus, die beiden Kriterien

«Störungen des Erfassens» und «Störungen der Merkfähigkeit» seien nicht gegeben.

Nachfolgend wird daher primär auf die umstrittenen Kriterien eingegangen.

6.3.1

Bei den «Störungen des Erfassens»

stehen ausgewiesene Defizite der visuellen und auditiven Wahrnehmung im

Vordergrund, letztere können zu Sprachentwicklungsstörungen führen. Eine

Störung des Erfassens besteht bei definierten visuellen oder

auditiv-perzeptiven Teilleistungsstörungen. Im C.___-Abklärungsbericht wird hinsichtlich

der auditiven Wahrnehmung und Speicherung festgehalten, dass der Versicherte

beim «Mottier»-Test einen Wert im klinisch auffälligen Bereich unterhalb des

Normbereiches erreiche. Beim Untertest Zahlenfolgen des «WISC-V» liege der Wert

ebenfalls unterhalb des Normbereiches in einem klinisch auffälligen Bereich.

Eine Störung der auditiven Wahrnehmung ist damit ausgewiesen und wird auch vom

RAD bestätigt. Uneinigkeit besteht dagegen in Bezug auf die visuelle

Wahrnehmung. Gemäss C.___-Abklärungsbericht seien bei der Erhebung der

testpsychologischen Befunde diesbezüglich die Untertests «Augen-Hand-Koordination»,

«Lage im Raum», «Abzeichnen» und «Gestaltschliessen» des «Frostig-Entwicklungstest

der visuellen Wahrnehmung 2» durchgeführt worden. Dabei seien bei den

Untertests zur visuomotorischen Integration («Augen-Hand-Koordination» und «Abzeichnen»)

Werte in einem klinisch auffälligen Bereich festgestellt worden. Bei der

motorikreduzierten Wahrnehmung («Lage im Raum» und «Gestaltschliessen») hätten

die Werte im Normbereich gelegen. In ihrer Beurteilung kommt die C.___-Ärztin

Dr. med. D.___ dennoch zum Ergebnis, dass die Werte der motorikreduzierten

Wahrnehmung deutlich unterdurchschnittlich seien. Der RAD weist deshalb darauf

hin, dass der Befund und die Beurteilung hinsichtlich der motorikreduzierten

Wahrnehmung nicht übereinstimmten. Seine daraus gezogene Schlussfolgerung, wonach

ausschliesslich auf den Befund abzustellen und das Kriterium «Störungen des

Erfassens» zu verneinen sei, überzeugt jedoch nicht vollständig. Hier hätte

gemäss dem KSME-Leitfaden eine Nachfrage an die untersuchende C.___-Ärztin

erfolgen sollen mit der Bitte um Präzisierung und Ergänzung mit zusätzlichen testpsychologischen

Befunden (vgl. KSME, Anhang 4, S. 194). Dies umso mehr, als auch der RAD-Arzt

Dr. med. F.___ im Nachtrag vom 5. April 2023 feststellt, dass bei der Abklärung

der «Störungen des Erfassens» weitere Tests wünschenswert gewesen wären (A.S.

31). Das Kriterium «Störungen des Erfassens» wurde somit ungenügend abgeklärt.

6.3.2

«Störungen der Merkfähigkeit»

werden meist definiert als eine Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses. Das

akustische Kurzzeitgedächtnis kann mit sehr vielen Tests geprüft werden,

beispielsweise mit Zahlen Nachsprechen, Wortreihen, Anweisungen oder «Mottier»-Silben.

Die visuelle Merkfähigkeit kann mit dem Wiedererkennen von Gesichtern oder

visuellen Lerntests erfasst werden. Auch für die Lernfähigkeit gibt es

Testverfahren, wobei einige dieser Verfahren auch eine Beurteilung des

Langzeitgedächtnisses erlauben (KSME, Anhang 4, S. 191). Anlässlich der

testpsychologischen Befunderhebung der kognitiven Leistungsfähigkeit stellte

Dr. med. D.___ fest, dass der Versicherte über eine Intelligenz unterhalb

des Normbereichs verfüge (WISC-IQ 79). Das Profil sei heterogen. Auffällig sei ein

sehr niedriger Wert beim Untertest «Wortschatz» (WP 3). Werde dieser Wert rausgenommen

liege der WISC-IQ bei 87. Die zwei anderen Werte im Bereich Sprachverständnis («Gemeinsamkeiten

finden» WP 8, Allgemeinwissen WP 11) lägen im Normbereich. Der Wert für das

fluide Schlussfolgern (IW 85) und die Verarbeitungsgeschwindigkeit (IW 86) lägen

an der unteren Grenze zum Normbereich. Der Wert für das Arbeitsgedächtnis (IW

76) liege unterhalb des Normbereichs. In ihrer Beurteilung schreibt Dr. med. D.___

sodann, die Verarbeitungsgeschwindigkeit und das Arbeitsgedächtnis beim «WISC-V»

seien deutlich unterdurchschnittlich. Diese Beurteilung vermag mit Blick auf

die vorstehenden Befunde nicht gänzlich zu überzeugen. Zweifelhaft ist jedoch

auch die gegenteilige Auffassung des RAD, wonach keine Störung des

Gedächtnisses vorliege. Zum einen fehlt hierfür eine schlüssige Begründung. Zum

anderen weist der RAD darauf hin, dass zusätzliche Tests hätten durchgeführt

werden sollen. Damit fehlt eine beweiswertige Grundlage für die Beurteilung des

Kriteriums «Störungen der Merkfähigkeit».

6.4

Rechtsprechungsgemäss reichen bereits

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, damit ergänzende Abklärungen

vorzunehmen sind. Solche geringe Zweifel lassen sich nicht verneinen. Wie

vorstehend dargelegt, vermögen die vorliegenden regionalärztlichen

Stellungnahmen nicht vollumfänglich zu überzeugen. Sie bilden dementsprechend

keine geeignete Grundlage für die abschliessende Beurteilung der

Anerkennungskriterien für ein Geburtsgebrechen nach Ziffer 404 GgV-EDI.

Da auch sonst keine beweiswertigen medizinischen Berichte vorliegen, die eine

Beurteilung der Anerkennungskriterien nach Ziffer 404 GgV-EDI zulassen würden,

sind weitere Abklärungen in Form einer kinderpsychiatrischen Begutachtung zu

veranlassen. Dabei gilt es sämtliche Anerkennungskriterien gemäss Ziffer 404

GgV-EDI abzuklären, insbesondere auch die vorliegend nicht behandelten Kriterien

«Störungen des Verhaltens», «Störungen des Antriebs», «Störungen der

Konzentration» und «Intelligenz» (vgl. KSME, Anhang 4, S. 184 ff.).

6.5

Abschliessend ist darauf

hinzuweisen, dass – entgegen der Auffassung in der Duplik (A.S. 41) – die

Tatsache, dass der Versicherte das neunte Altersjahr zwischenzeitlich erreicht

hat, weiteren Abklärungen nicht im Wege steht. Grundsätzlich ist es möglich,

nach dem Erreichen des neunten Altersjahres eine erstmalige Anerkennung der

Problematik als Geburtsgebrechen unter Ziffer 404 GgV-EDI zu erreichen, sofern

nachgewiesen wird, dass vor dem neunten Altersjahr eine Diagnose gestellt worden

ist und eine medizinische Behandlung stattgefunden hatte (KSME, Anhang 4,

S. 185).

7.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten,

dass aufgrund der zumindest geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen Abklärungen keine beweiswertigen

Berichte vorliegen für die Beurteilung eines Geburtsgebrechens nach Ziffer 404

GgV-EDI. Die Sache ist daher zur Vornahme weiterer Abklärungen in Form eines

unabhängigen medizinischen Gutachtens im Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach den erfolgten

Abklärungen neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische

Massnahmen zu befinden. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand

und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung wie in der

Kostennote vom 27. Juni 2023 geltend gemacht auf CHF 1'224.75 festzusetzen

(4.49 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzüglich Auslagen von

CHF 14.70 und MwSt.).

9.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

14. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen,

damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'224.75 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Baltermia-Wenger