VSBES.2023.24
medizinische Massnahmen
21. Dezember 2023Deutsch17 min
Verfügung vom 14. Dezember 2022 verneinte die IV-Stelle gestützt auf die Beurteilung
Source so.ch
Urteil vom 21. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ gesetzlich vertreten durch B.___ hier vertreten durch
Rebecca Wyniger-Gärtner
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg
6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend medizinische
Massnahmen (Verfügung vom 14. Dezember 2022)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 2013 geborene A.___ wurde
am 29. Juli 2022 durch die C.___ bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: IV-Stelle) wegen einer hyperkinetischen Störung des
Sozialverhaltens (ADHS) zum Leistungsbezug angemeldet [Akten der
IV-Stelle] 34). Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2022 (IV-Nr. 42) und
Verfügung vom 14. Dezember 2022 verneinte die IV-Stelle gestützt auf die Beurteilung
des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD; IV-Nr. 41) das
Vorliegen eines Geburtsgebrechens (Ziffer 404 Verordnung des EDI über
Geburtsgebrechen, GgV-EDI SR. 831.232.211) und einen Anspruch auf
medizinische Massnahmen (A.S. [Akten-Seite] 1 f.).
2. Dagegen lässt A.___, vertreten
durch seine Eltern und Rechtsanwältin Rebecca Wyniger-Gärtner, (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 26. Januar 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 14. Dezember 2022 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei
Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MwSt.).
3. Mit Beschwerdeantwort vom 5. April
2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 30) und
reicht eine Stellungnahme des RAD vom 5. April 2023 ein (A.S. 31).
4. Die Parteien reichen am 3. Mai
2023 eine Replik (A.S. 36) und am 13. Juni 2023 eine Duplik ein (A.S. 41).
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.
Auch die medizinischen Abklärungen bezüglich des umstrittenen Anspruchs auf
medizinische Massnahmen erfolgten nach dem 1. Januar 2022. Gemäss den
allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und der GgV-EDI
sowie diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung (7. IV-Revision)
anwendbar.
2.
2.1
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (a) und die Voraussetzungen
für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (b). Gemäss
Art. 8 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen nach Massgabe der
Art. 13 (medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen)
und 21 (Hilfsmittel) unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins
Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.
2.3
Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben
Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur
Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Medizinische
Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener
Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener
Leiden, die: (a) fachärztlich diagnostiziert sind; (b) die Gesundheit
beeinträchtigen; (c) einen bestimmten Schweregrad aufweisen; (d) eine
langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und (e) mit medizinischen
Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind (Art. 13 Abs. 2 IVG). Als
Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter
Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im
Anhang zur GgV-EDI aufgeführt (Art. 1 GgV-EDI).
3.
3.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit
weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die
Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90
E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März
2017.
E. 2.2).
3.2
Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.
3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.3
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). Schliesslich haben die Berichte versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht
dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im
Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder
einem Gerichtsgutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen).
Zwar lässt der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch
nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen.
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit
Hinweisen).
4.
Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Geburtsgebrechens nach Ziffer 404
GgV-EDI und damit ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat.
5.
Vorab ist auf die Rüge
betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Der
Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe das
rechtliche Gehör verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer den Vorbescheid und
die angefochtene Verfügung gleichzeitig zugestellt habe.
5.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt
die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein
Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten
Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von
Leistungen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf
rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG. Innerhalb einer Frist von
30.
Tagen können die Parteien Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 57a
Abs. 3 IVG). Der Verzicht auf einen Vorbescheid ist lediglich in Ausnahmefällen
zulässig, in denen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und
den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird (vgl.
Art. 74ter IVV). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller
Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Es kommt mit andern Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall
für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die
Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht. Nach der
Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung
ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die
Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Der Verzicht auf das zwingend
vorgeschriebene Vorbescheidverfahren stellt eine schwerwiegende, grundsätzlich
nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (zum Ganzen: Urteil des
Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1 und 5.1).
5.2
Mit Verfügung vom 14. Dezember
2022.
hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
medizinische Massnahmen verneint. Vor Erlass der ablehnenden Verfügung hätte
das rechtliche Gehör in Form der Durchführung des Vorbescheidverfahrens gewährt
werden müssen, was nicht geschehen ist. Dieser Verzicht auf das zwingend
vorgeschriebene vorbescheidweise Anhörungsverfahren stellt im Lichte der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung eine schwerwiegende, nicht heilbare Verletzung des rechtlichen
Gehörs dar. Die angefochtene Verfügung wäre daher bereits aus diesem Grund
aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Zu beurteilen ist im Weiteren
die umstrittene Frage, ob die Anerkennungskriterien für ein Geburtsgebrechen
nach Ziffer 404 GgV-EDI erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf
die Beurteilung des RAD und verneint in der angefochtenen Verfügung die
Kriterien «Störungen des Erfassens» und «Störungen der Merkfähigkeit». Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die erforderlichen Kriterien gemäss Abklärung
in der C.___ durch Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinder- und
Jugendpsychiatrie FMH, und E.___, Psychologin, kumulativ erfüllt seien. Eventualiter
seien weitere Abklärungen vorzunehmen.
6.1
Bei der Beurteilung der
Anerkennungskriterien nach Ziffer 404 GgV-EDI stützt sich die
Beschwerdegegnerin auf die RAD-Stellungnahme vom 6. Dezember 2022
(IV-Nr. 41) und den Nachtrag vom 5. April 2023 (A.S. 31), weshalb
nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass
im Rahmen der Beweiswürdigung entscheidungsrelevanter versicherungsinterner
ärztlicher Feststellungen strenge Anforderungen gelten. Bereits bei Vorliegen
geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit derselben müssen
ergänzende Abklärungen vorgenommen werden (vgl. Erwägung II. 3.3).
6.2
In Ziffer 404 GgV wird das
Geburtsgebrechen wie folgt umschrieben: Angeborene Störungen des Verhaltens bei
Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von: (1.) Störungen
des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität
oder der Kontaktfähigkeit; (2.) Störungen des Antriebes; (3.) Störungen des
Erfassens (perzeptive Funktionen); (4.) Störungen der Konzentrationsfähigkeit
und (5.) Störungen der Merkfähigkeit. Die Diagnosestellung und der Beginn der
Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein. Gemäss dem
medizinischen Leitfaden zum Geburtsgebrechen Ziffer 404 GgV-EDI im Kreisschreiben
über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSME, in der ab
1.
Januar 2022 gültigen Fassung) müssen die Symptome kumulativ nachgewiesen
sein, sie müssen jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern
können unter Umständen sukzessive auftreten. Wenn bis zum neunten Geburtstag
nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die
Voraussetzungen für ein Geburtsgebrechen Ziffer 404 GgV-EDI nicht erfüllt (KSME,
Anhang 4, S. 186).
6.3
Im Rahmen der C.___-Abklärung
vom 22. Februar 2022 diagnostizierte Dr. med. D.___ eine Hyperkinetische
Störung des Sozialverhaltens (ADHS, F 90.1) und bejahte das Vorliegen
eines Geburtsgebrechens nach Ziffer 404 GgV-EDI. Die Angaben der Lehrerin des Beschwerdeführers
und die Testresultate wiesen auf eine Aufmerksamkeitsstörung hin. Die
Verarbeitungsgeschwindigkeit und das Arbeitsgedächtnis beim «WISC-V» sowie die
Werte des «TAPs», des «Mottiers» und der motorikreduzierten Wahrnehmung seien
deutlich unterdurchschnittlich. Auch die Werte des Fragebogens «Conners» wiesen
auf ein ADHS hin (IV-Nrn. 32, 34, S. 12 ff. und 36). Der RAD-Arzt Dr. med.
F.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, teilt diese Einschätzung
nicht. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Geburtsgebrechen nach Ziffer
404.
GgV-EDI nicht vorliege. Zur Begründung führt er aus, die beiden Kriterien
«Störungen des Erfassens» und «Störungen der Merkfähigkeit» seien nicht gegeben.
Nachfolgend wird daher primär auf die umstrittenen Kriterien eingegangen.
6.3.1
Bei den «Störungen des Erfassens»
stehen ausgewiesene Defizite der visuellen und auditiven Wahrnehmung im
Vordergrund, letztere können zu Sprachentwicklungsstörungen führen. Eine
Störung des Erfassens besteht bei definierten visuellen oder
auditiv-perzeptiven Teilleistungsstörungen. Im C.___-Abklärungsbericht wird hinsichtlich
der auditiven Wahrnehmung und Speicherung festgehalten, dass der Versicherte
beim «Mottier»-Test einen Wert im klinisch auffälligen Bereich unterhalb des
Normbereiches erreiche. Beim Untertest Zahlenfolgen des «WISC-V» liege der Wert
ebenfalls unterhalb des Normbereiches in einem klinisch auffälligen Bereich.
Eine Störung der auditiven Wahrnehmung ist damit ausgewiesen und wird auch vom
RAD bestätigt. Uneinigkeit besteht dagegen in Bezug auf die visuelle
Wahrnehmung. Gemäss C.___-Abklärungsbericht seien bei der Erhebung der
testpsychologischen Befunde diesbezüglich die Untertests «Augen-Hand-Koordination»,
«Lage im Raum», «Abzeichnen» und «Gestaltschliessen» des «Frostig-Entwicklungstest
der visuellen Wahrnehmung 2» durchgeführt worden. Dabei seien bei den
Untertests zur visuomotorischen Integration («Augen-Hand-Koordination» und «Abzeichnen»)
Werte in einem klinisch auffälligen Bereich festgestellt worden. Bei der
motorikreduzierten Wahrnehmung («Lage im Raum» und «Gestaltschliessen») hätten
die Werte im Normbereich gelegen. In ihrer Beurteilung kommt die C.___-Ärztin
Dr. med. D.___ dennoch zum Ergebnis, dass die Werte der motorikreduzierten
Wahrnehmung deutlich unterdurchschnittlich seien. Der RAD weist deshalb darauf
hin, dass der Befund und die Beurteilung hinsichtlich der motorikreduzierten
Wahrnehmung nicht übereinstimmten. Seine daraus gezogene Schlussfolgerung, wonach
ausschliesslich auf den Befund abzustellen und das Kriterium «Störungen des
Erfassens» zu verneinen sei, überzeugt jedoch nicht vollständig. Hier hätte
gemäss dem KSME-Leitfaden eine Nachfrage an die untersuchende C.___-Ärztin
erfolgen sollen mit der Bitte um Präzisierung und Ergänzung mit zusätzlichen testpsychologischen
Befunden (vgl. KSME, Anhang 4, S. 194). Dies umso mehr, als auch der RAD-Arzt
Dr. med. F.___ im Nachtrag vom 5. April 2023 feststellt, dass bei der Abklärung
der «Störungen des Erfassens» weitere Tests wünschenswert gewesen wären (A.S.
31). Das Kriterium «Störungen des Erfassens» wurde somit ungenügend abgeklärt.
6.3.2
«Störungen der Merkfähigkeit»
werden meist definiert als eine Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses. Das
akustische Kurzzeitgedächtnis kann mit sehr vielen Tests geprüft werden,
beispielsweise mit Zahlen Nachsprechen, Wortreihen, Anweisungen oder «Mottier»-Silben.
Die visuelle Merkfähigkeit kann mit dem Wiedererkennen von Gesichtern oder
visuellen Lerntests erfasst werden. Auch für die Lernfähigkeit gibt es
Testverfahren, wobei einige dieser Verfahren auch eine Beurteilung des
Langzeitgedächtnisses erlauben (KSME, Anhang 4, S. 191). Anlässlich der
testpsychologischen Befunderhebung der kognitiven Leistungsfähigkeit stellte
Dr. med. D.___ fest, dass der Versicherte über eine Intelligenz unterhalb
des Normbereichs verfüge (WISC-IQ 79). Das Profil sei heterogen. Auffällig sei ein
sehr niedriger Wert beim Untertest «Wortschatz» (WP 3). Werde dieser Wert rausgenommen
liege der WISC-IQ bei 87. Die zwei anderen Werte im Bereich Sprachverständnis («Gemeinsamkeiten
finden» WP 8, Allgemeinwissen WP 11) lägen im Normbereich. Der Wert für das
fluide Schlussfolgern (IW 85) und die Verarbeitungsgeschwindigkeit (IW 86) lägen
an der unteren Grenze zum Normbereich. Der Wert für das Arbeitsgedächtnis (IW
76) liege unterhalb des Normbereichs. In ihrer Beurteilung schreibt Dr. med. D.___
sodann, die Verarbeitungsgeschwindigkeit und das Arbeitsgedächtnis beim «WISC-V»
seien deutlich unterdurchschnittlich. Diese Beurteilung vermag mit Blick auf
die vorstehenden Befunde nicht gänzlich zu überzeugen. Zweifelhaft ist jedoch
auch die gegenteilige Auffassung des RAD, wonach keine Störung des
Gedächtnisses vorliege. Zum einen fehlt hierfür eine schlüssige Begründung. Zum
anderen weist der RAD darauf hin, dass zusätzliche Tests hätten durchgeführt
werden sollen. Damit fehlt eine beweiswertige Grundlage für die Beurteilung des
Kriteriums «Störungen der Merkfähigkeit».
6.4
Rechtsprechungsgemäss reichen bereits
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, damit ergänzende Abklärungen
vorzunehmen sind. Solche geringe Zweifel lassen sich nicht verneinen. Wie
vorstehend dargelegt, vermögen die vorliegenden regionalärztlichen
Stellungnahmen nicht vollumfänglich zu überzeugen. Sie bilden dementsprechend
keine geeignete Grundlage für die abschliessende Beurteilung der
Anerkennungskriterien für ein Geburtsgebrechen nach Ziffer 404 GgV-EDI.
Da auch sonst keine beweiswertigen medizinischen Berichte vorliegen, die eine
Beurteilung der Anerkennungskriterien nach Ziffer 404 GgV-EDI zulassen würden,
sind weitere Abklärungen in Form einer kinderpsychiatrischen Begutachtung zu
veranlassen. Dabei gilt es sämtliche Anerkennungskriterien gemäss Ziffer 404
GgV-EDI abzuklären, insbesondere auch die vorliegend nicht behandelten Kriterien
«Störungen des Verhaltens», «Störungen des Antriebs», «Störungen der
Konzentration» und «Intelligenz» (vgl. KSME, Anhang 4, S. 184 ff.).
6.5
Abschliessend ist darauf
hinzuweisen, dass – entgegen der Auffassung in der Duplik (A.S. 41) – die
Tatsache, dass der Versicherte das neunte Altersjahr zwischenzeitlich erreicht
hat, weiteren Abklärungen nicht im Wege steht. Grundsätzlich ist es möglich,
nach dem Erreichen des neunten Altersjahres eine erstmalige Anerkennung der
Problematik als Geburtsgebrechen unter Ziffer 404 GgV-EDI zu erreichen, sofern
nachgewiesen wird, dass vor dem neunten Altersjahr eine Diagnose gestellt worden
ist und eine medizinische Behandlung stattgefunden hatte (KSME, Anhang 4,
S. 185).
7.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten,
dass aufgrund der zumindest geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen Abklärungen keine beweiswertigen
Berichte vorliegen für die Beurteilung eines Geburtsgebrechens nach Ziffer 404
GgV-EDI. Die Sache ist daher zur Vornahme weiterer Abklärungen in Form eines
unabhängigen medizinischen Gutachtens im Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach den erfolgten
Abklärungen neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische
Massnahmen zu befinden. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung wie in der
Kostennote vom 27. Juni 2023 geltend gemacht auf CHF 1'224.75 festzusetzen
(4.49 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzüglich Auslagen von
CHF 14.70 und MwSt.).
9.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
14. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen,
damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'224.75 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Baltermia-Wenger